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100 2025 222

Regierungsstatthalteramt (RSA)

Bern VerwG · 2026-08-21 · Deutsch BE
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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 B.________

E. 1.1 Am 22. April 2025 verstarb A.________, worauf die Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental am 26. Juni 2025 Notar D.________ mit der Aufnahme eines Steuerinventars beauftragte. Bereits am 17. Oktober 2024 war der Ehemann von A.________, E.________, verstorben und in der Folge die Errichtung eines ersten Steuerinventars angeordnet worden (Verfügung des Regierungs- statthalter Stv. des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom 26.11.2024).

E. 1.2 Gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 26. Juni 2025, die ihnen als Erben eröffnet worden ist, haben B.________ und C.________ am 18. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dabei lassen sie sich durch Rechtsanwalt (und Notar) D.________ vertreten und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 schliesst das Regierungsstatthalteramt (RSA) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2025 haben sich die Beschwerdeführenden erneut zur Sache geäussert und das inzwischen erstellte Steuerinventar für den Nachlass von E.________ eingereicht.

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschluss- grund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur An- wendung (vgl. VGE 2009/112 vom 18.8.2009 E. 1.1.1 f., zuletzt auch VGE 2020/405 vom 3.5.2022 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 3 Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Wird die Anordnung eines Steuerinventars angefochten, wird die mit der Errichtung des streitbetroffenen Inventars betraute Notariatsperson als weitere Beteiligte am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betei- ligt (vgl. etwa VGE 2025/111 vom 5.6.2025, 2024/114 vom 25.4.2024); dies ist Ausdruck ihrer direkten Betroffenheit von der Streitsache. Also ist auch Rechtsanwalt D.________, der das Steuerinventar für den Nachlass von A.________ erstellen soll, in seinem Amt als Notar unmittelbar von der vorliegenden Streitsache betroffen. Daher drängt sich die Frage auf, ob er sich in Bezug auf die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in einem Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) befindet (vgl. dazu Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N. 1 ff., insb. N. 94c). Läge ein solcher Konflikt vor, wäre Rechts- anwalt D.________ die Interessenvertretung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich untersagt (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 162 E. 2.5.1 [Pra 101/2012 Nr. 108]) und müss- ten die Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde persönlich zu unterzeichnen oder durch eine andere Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt D.________ jedoch offengelassen werden und allfällig erforderliche formelle Verbesserungen der Beschwerdeschrift können unterbleiben.

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 C.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen und Notar D.________ betreffend Anordnung eines Steuerinventars (Verfügung der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom

26. Juni 2025; inv 162/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1.

E. 2.1 Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 4 Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es han- delt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Ver- mögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechts- mittel (vgl. Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 154 N. 3 und 8; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Ver- bindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstor- benen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5). Die Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom 10.5.2017 E. 3.2 [zusammengefasst in BN 2017 S. 135]).

E. 2.2 Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (Art. 209 Abs. 2 StG; Art. 1 Abs. 2 KInvV; Art. 199 i.V.m. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann fer- ner unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 209 Abs. 3 StG; Art. 154 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 5 direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wobei diese Möglichkeit auf Fälle offenkundiger Vermögenslosigkeit zu beschrän- ken und im Zweifel ein Inventar zu erstellen ist (Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 54 N. 31 ff.). Diese Ausnahme wird von Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV dahingehend konkretisiert, dass auf die Anordnung eines In- ventars verzichtet werden kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zu- sammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- beses- sen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen.

E. 3.1 Die Regierungsstatthalterin hat in der angefochtenen Verfügung fest- gestellt, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage, sodass ge- mäss der gesetzlichen Regelung ein Steuerinventar aufzunehmen sei; weiter verweist sie auf das – gestützt auf eine telefonische Kontaktnahme mit Notar D.________ aufgenommene – Siegelungsprotokoll vom 23. Mai 2025. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Verfügung vom 26. Juni 2025 und insbesondere die Feststellung nicht, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage. Sie machen aber geltend, «praxisgemäss» würde für «den Zweitversterbenden» kein Steuerinventar angeordnet, wenn dieser – wie hier – innerhalb eines Jahres nach «dem Erstversterbenden» versterbe. Weiter äussern sie sich zu den Gründen für den grossen Unterschied, der gemäss den beiden Siegelungsprotokollen zwischen den Aktiven des Nachlasses von A.________ einerseits und den Aktiven des Nachlasses von E.________ andererseits besteht (2,10 bzw. 10,17 Mio. Franken; vgl. Vorakten RSA [act. 6B] pag. 3 und [act. 6A] pag. 3). Zudem reichen sie verschiedene Dokumente ein, aus denen sich ergeben soll, dass es im Zeitraum zwischen dem Hinschied von E.________ und jenem von A.________ zu keinen grösseren Veränderungen im Vermögensstand gekommen sei (act. 1C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 6

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden behaupten mithin selber nicht, dass hier

die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Inventarauf-

nahme (vgl. vorne E. 2.2) erfüllt seien. Sie berufen sich lediglich auf eine

offenbar bestehende Praxis der Regierungstatthalterämter, bei kurz aufei-

nanderfolgenden Todesfällen mit klaren und stabilen Vermögensverhältnis-

sen sowie übereinstimmenden Erbinnen und Erben, für den zweiten Todes-

fall auch dann auf ein Steuerinventar zu verzichten, wenn keiner der gesetz-

lichen Ausnahmegründe vorliegt (vgl. dazu Beschwerdevernehmlassung

S. 2). Weshalb es Recht verletzen sollte, im vorliegenden Fall nicht entspre-

chend dieser Praxis vorzugehen, lässt sich ihren Vorbringen jedoch nicht

entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls die Voraussetzung der

klaren Vermögensverhältnisse ist nicht erfüllt, wenn einerseits – trotz jewei-

liger Rücksprache mit D.________ als Notar der Familie (vgl. Vorakten RSA

[act. 6B] pag. 5 und [act. 6A] pag. 6) – in den zwei Siegelungsprotokollen

wesentlich andere Vermögensstände ausgewiesen werden und andererseits

gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden «die Komplexität der

Verhältnisse»

zu

Verzögerungen

bei

der

Erstellung

des

ersten

Steuerinventars geführt hat (Beschwerde S. 1). Bei diesen Gegebenheiten

braucht die Gesetzmässigkeit der offenbar bestehenden Praxis der Regie-

rungstatthalterämter nicht näher erörtert zu werden. Die Anordnung eines

Steuerinventars erweist sich so oder anders als rechtmässig; Anlass für eine

Rückweisung der Sache an die Regierungsstatthalterin besteht unter diesen

Umständen keiner. Daran ändert der wohl als Erklärung für die Differenz in

den Vermögensständen gemachte Hinweis der Beschwerdeführenden

nichts, dem Siegelungsprotokoll des Nachlasses von A.________ habe «das

unvollständige Wertschriftenverzeichnis 2024 zu Grunde» gelegen, zumal

die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb hier von unklaren

Vermögensverhältnissen auszugehen ist (namentlich nicht nachvollziehbare

Veränderung der Vermögensverhältnisse und Dauer der Aufbereitung der

Unterlagen für das erste Steuerinventar; vgl. Beschwerdevernehmlassung

S. 2).

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.4). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 7 (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 4 Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

- Notar D.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. B.________
  2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen und Notar D.________ betreffend Anordnung eines Steuerinventars (Verfügung der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
  3. Juni 2025; inv 162/2025) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen:
  4. 1.1 Am 22. April 2025 verstarb A.________, worauf die Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental am 26. Juni 2025 Notar D.________ mit der Aufnahme eines Steuerinventars beauftragte. Bereits am 17. Oktober 2024 war der Ehemann von A.________, E.________, verstorben und in der Folge die Errichtung eines ersten Steuerinventars angeordnet worden (Verfügung des Regierungs- statthalter Stv. des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom 26.11.2024). 1.2 Gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 26. Juni 2025, die ihnen als Erben eröffnet worden ist, haben B.________ und C.________ am 18. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dabei lassen sie sich durch Rechtsanwalt (und Notar) D.________ vertreten und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 schliesst das Regierungsstatthalteramt (RSA) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2025 haben sich die Beschwerdeführenden erneut zur Sache geäussert und das inzwischen erstellte Steuerinventar für den Nachlass von E.________ eingereicht. 1.3 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschluss- grund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur An- wendung (vgl. VGE 2009/112 vom 18.8.2009 E. 1.1.1 f., zuletzt auch VGE 2020/405 vom 3.5.2022 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 3 Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Wird die Anordnung eines Steuerinventars angefochten, wird die mit der Errichtung des streitbetroffenen Inventars betraute Notariatsperson als weitere Beteiligte am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betei- ligt (vgl. etwa VGE 2025/111 vom 5.6.2025, 2024/114 vom 25.4.2024); dies ist Ausdruck ihrer direkten Betroffenheit von der Streitsache. Also ist auch Rechtsanwalt D.________, der das Steuerinventar für den Nachlass von A.________ erstellen soll, in seinem Amt als Notar unmittelbar von der vorliegenden Streitsache betroffen. Daher drängt sich die Frage auf, ob er sich in Bezug auf die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in einem Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) befindet (vgl. dazu Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N. 1 ff., insb. N. 94c). Läge ein solcher Konflikt vor, wäre Rechts- anwalt D.________ die Interessenvertretung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich untersagt (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 162 E. 2.5.1 [Pra 101/2012 Nr. 108]) und müss- ten die Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde persönlich zu unterzeichnen oder durch eine andere Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt D.________ jedoch offengelassen werden und allfällig erforderliche formelle Verbesserungen der Beschwerdeschrift können unterbleiben. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  6. 2.1 Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 4 Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
  7. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es han- delt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Ver- mögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechts- mittel (vgl. Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 154 N. 3 und 8; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Ver- bindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstor- benen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5). Die Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom 10.5.2017 E. 3.2 [zusammengefasst in BN 2017 S. 135]). 2.2 Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (Art. 209 Abs. 2 StG; Art. 1 Abs. 2 KInvV; Art. 199 i.V.m. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann fer- ner unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 209 Abs. 3 StG; Art. 154 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 5 direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wobei diese Möglichkeit auf Fälle offenkundiger Vermögenslosigkeit zu beschrän- ken und im Zweifel ein Inventar zu erstellen ist (Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 54 N. 31 ff.). Diese Ausnahme wird von Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV dahingehend konkretisiert, dass auf die Anordnung eines In- ventars verzichtet werden kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zu- sammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- beses- sen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen.
  8. 3.1 Die Regierungsstatthalterin hat in der angefochtenen Verfügung fest- gestellt, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage, sodass ge- mäss der gesetzlichen Regelung ein Steuerinventar aufzunehmen sei; weiter verweist sie auf das – gestützt auf eine telefonische Kontaktnahme mit Notar D.________ aufgenommene – Siegelungsprotokoll vom 23. Mai 2025. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Verfügung vom 26. Juni 2025 und insbesondere die Feststellung nicht, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage. Sie machen aber geltend, «praxisgemäss» würde für «den Zweitversterbenden» kein Steuerinventar angeordnet, wenn dieser – wie hier – innerhalb eines Jahres nach «dem Erstversterbenden» versterbe. Weiter äussern sie sich zu den Gründen für den grossen Unterschied, der gemäss den beiden Siegelungsprotokollen zwischen den Aktiven des Nachlasses von A.________ einerseits und den Aktiven des Nachlasses von E.________ andererseits besteht (2,10 bzw. 10,17 Mio. Franken; vgl. Vorakten RSA [act. 6B] pag. 3 und [act. 6A] pag. 3). Zudem reichen sie verschiedene Dokumente ein, aus denen sich ergeben soll, dass es im Zeitraum zwischen dem Hinschied von E.________ und jenem von A.________ zu keinen grösseren Veränderungen im Vermögensstand gekommen sei (act. 1C). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 6 3.2 Die Beschwerdeführenden behaupten mithin selber nicht, dass hier die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Inventarauf- nahme (vgl. vorne E. 2.2) erfüllt seien. Sie berufen sich lediglich auf eine offenbar bestehende Praxis der Regierungstatthalterämter, bei kurz aufei- nanderfolgenden Todesfällen mit klaren und stabilen Vermögensverhältnis- sen sowie übereinstimmenden Erbinnen und Erben, für den zweiten Todes- fall auch dann auf ein Steuerinventar zu verzichten, wenn keiner der gesetz- lichen Ausnahmegründe vorliegt (vgl. dazu Beschwerdevernehmlassung S. 2). Weshalb es Recht verletzen sollte, im vorliegenden Fall nicht entspre- chend dieser Praxis vorzugehen, lässt sich ihren Vorbringen jedoch nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls die Voraussetzung der klaren Vermögensverhältnisse ist nicht erfüllt, wenn einerseits – trotz jewei- liger Rücksprache mit D.________ als Notar der Familie (vgl. Vorakten RSA [act. 6B] pag. 5 und [act. 6A] pag. 6) – in den zwei Siegelungsprotokollen wesentlich andere Vermögensstände ausgewiesen werden und andererseits gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden «die Komplexität der Verhältnisse» zu Verzögerungen bei der Erstellung des ersten Steuerinventars geführt hat (Beschwerde S. 1). Bei diesen Gegebenheiten braucht die Gesetzmässigkeit der offenbar bestehenden Praxis der Regie- rungstatthalterämter nicht näher erörtert zu werden. Die Anordnung eines Steuerinventars erweist sich so oder anders als rechtmässig; Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Regierungsstatthalterin besteht unter diesen Umständen keiner. Daran ändert der wohl als Erklärung für die Differenz in den Vermögensständen gemachte Hinweis der Beschwerdeführenden nichts, dem Siegelungsprotokoll des Nachlasses von A.________ habe «das unvollständige Wertschriftenverzeichnis 2024 zu Grunde» gelegen, zumal die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb hier von unklaren Vermögensverhältnissen auszugehen ist (namentlich nicht nachvollziehbare Veränderung der Vermögensverhältnisse und Dauer der Aufbereitung der Unterlagen für das erste Steuerinventar; vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 2). 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.4). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 7 (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden un- ter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  12. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  13. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental - Notar D.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.222U HAT/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2026 Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Aellen Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

1. B.________

2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen und Notar D.________ betreffend Anordnung eines Steuerinventars (Verfügung der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom

26. Juni 2025; inv 162/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 Am 22. April 2025 verstarb A.________, worauf die Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental am 26. Juni 2025 Notar D.________ mit der Aufnahme eines Steuerinventars beauftragte. Bereits am 17. Oktober 2024 war der Ehemann von A.________, E.________, verstorben und in der Folge die Errichtung eines ersten Steuerinventars angeordnet worden (Verfügung des Regierungs- statthalter Stv. des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom 26.11.2024). 1.2 Gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 26. Juni 2025, die ihnen als Erben eröffnet worden ist, haben B.________ und C.________ am 18. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dabei lassen sie sich durch Rechtsanwalt (und Notar) D.________ vertreten und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 schliesst das Regierungsstatthalteramt (RSA) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2025 haben sich die Beschwerdeführenden erneut zur Sache geäussert und das inzwischen erstellte Steuerinventar für den Nachlass von E.________ eingereicht. 1.3 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschluss- grund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur An- wendung (vgl. VGE 2009/112 vom 18.8.2009 E. 1.1.1 f., zuletzt auch VGE 2020/405 vom 3.5.2022 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 3 Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Wird die Anordnung eines Steuerinventars angefochten, wird die mit der Errichtung des streitbetroffenen Inventars betraute Notariatsperson als weitere Beteiligte am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betei- ligt (vgl. etwa VGE 2025/111 vom 5.6.2025, 2024/114 vom 25.4.2024); dies ist Ausdruck ihrer direkten Betroffenheit von der Streitsache. Also ist auch Rechtsanwalt D.________, der das Steuerinventar für den Nachlass von A.________ erstellen soll, in seinem Amt als Notar unmittelbar von der vorliegenden Streitsache betroffen. Daher drängt sich die Frage auf, ob er sich in Bezug auf die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in einem Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) befindet (vgl. dazu Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N. 1 ff., insb. N. 94c). Läge ein solcher Konflikt vor, wäre Rechts- anwalt D.________ die Interessenvertretung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich untersagt (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 162 E. 2.5.1 [Pra 101/2012 Nr. 108]) und müss- ten die Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde persönlich zu unterzeichnen oder durch eine andere Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt D.________ jedoch offengelassen werden und allfällig erforderliche formelle Verbesserungen der Beschwerdeschrift können unterbleiben. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 4 Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es han- delt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Ver- mögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechts- mittel (vgl. Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 154 N. 3 und 8; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Ver- bindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstor- benen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5). Die Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom 10.5.2017 E. 3.2 [zusammengefasst in BN 2017 S. 135]). 2.2 Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (Art. 209 Abs. 2 StG; Art. 1 Abs. 2 KInvV; Art. 199 i.V.m. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann fer- ner unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 209 Abs. 3 StG; Art. 154 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 5 direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wobei diese Möglichkeit auf Fälle offenkundiger Vermögenslosigkeit zu beschrän- ken und im Zweifel ein Inventar zu erstellen ist (Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 54 N. 31 ff.). Diese Ausnahme wird von Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV dahingehend konkretisiert, dass auf die Anordnung eines In- ventars verzichtet werden kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zu- sammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- beses- sen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen. 3. 3.1 Die Regierungsstatthalterin hat in der angefochtenen Verfügung fest- gestellt, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage, sodass ge- mäss der gesetzlichen Regelung ein Steuerinventar aufzunehmen sei; weiter verweist sie auf das – gestützt auf eine telefonische Kontaktnahme mit Notar D.________ aufgenommene – Siegelungsprotokoll vom 23. Mai 2025. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Verfügung vom 26. Juni 2025 und insbesondere die Feststellung nicht, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage. Sie machen aber geltend, «praxisgemäss» würde für «den Zweitversterbenden» kein Steuerinventar angeordnet, wenn dieser – wie hier – innerhalb eines Jahres nach «dem Erstversterbenden» versterbe. Weiter äussern sie sich zu den Gründen für den grossen Unterschied, der gemäss den beiden Siegelungsprotokollen zwischen den Aktiven des Nachlasses von A.________ einerseits und den Aktiven des Nachlasses von E.________ andererseits besteht (2,10 bzw. 10,17 Mio. Franken; vgl. Vorakten RSA [act. 6B] pag. 3 und [act. 6A] pag. 3). Zudem reichen sie verschiedene Dokumente ein, aus denen sich ergeben soll, dass es im Zeitraum zwischen dem Hinschied von E.________ und jenem von A.________ zu keinen grösseren Veränderungen im Vermögensstand gekommen sei (act. 1C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 6 3.2 Die Beschwerdeführenden behaupten mithin selber nicht, dass hier die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Inventarauf- nahme (vgl. vorne E. 2.2) erfüllt seien. Sie berufen sich lediglich auf eine offenbar bestehende Praxis der Regierungstatthalterämter, bei kurz aufei- nanderfolgenden Todesfällen mit klaren und stabilen Vermögensverhältnis- sen sowie übereinstimmenden Erbinnen und Erben, für den zweiten Todes- fall auch dann auf ein Steuerinventar zu verzichten, wenn keiner der gesetz- lichen Ausnahmegründe vorliegt (vgl. dazu Beschwerdevernehmlassung S. 2). Weshalb es Recht verletzen sollte, im vorliegenden Fall nicht entspre- chend dieser Praxis vorzugehen, lässt sich ihren Vorbringen jedoch nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls die Voraussetzung der klaren Vermögensverhältnisse ist nicht erfüllt, wenn einerseits – trotz jewei- liger Rücksprache mit D.________ als Notar der Familie (vgl. Vorakten RSA [act. 6B] pag. 5 und [act. 6A] pag. 6) – in den zwei Siegelungsprotokollen wesentlich andere Vermögensstände ausgewiesen werden und andererseits gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden «die Komplexität der Verhältnisse» zu Verzögerungen bei der Erstellung des ersten Steuerinventars geführt hat (Beschwerde S. 1). Bei diesen Gegebenheiten braucht die Gesetzmässigkeit der offenbar bestehenden Praxis der Regie- rungstatthalterämter nicht näher erörtert zu werden. Die Anordnung eines Steuerinventars erweist sich so oder anders als rechtmässig; Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Regierungsstatthalterin besteht unter diesen Umständen keiner. Daran ändert der wohl als Erklärung für die Differenz in den Vermögensständen gemachte Hinweis der Beschwerdeführenden nichts, dem Siegelungsprotokoll des Nachlasses von A.________ habe «das unvollständige Wertschriftenverzeichnis 2024 zu Grunde» gelegen, zumal die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb hier von unklaren Vermögensverhältnissen auszugehen ist (namentlich nicht nachvollziehbare Veränderung der Vermögensverhältnisse und Dauer der Aufbereitung der Unterlagen für das erste Steuerinventar; vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 2). 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.4). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 7 (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden un- ter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

- Notar D.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.