Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 KBüG).
E. 2.1 Strittig ist die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden. Das Gesuch der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführende 2 und 3) steht insofern ebenfalls im Streit, als sie in dessen Einbürgerungsgesuch miteinbezogen werden (vgl. Art. 30 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0] und Art. 20 Abs. 2 KBüG; Akten EG D.________ 6A Beilage 1). Aufgrund der Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts an ihren Vater wurde ihr Gesuch ebenfalls abgelehnt.
E. 2.2 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und 14 Abs. 1 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1, Art. 16 f. sowie Art. 22 Abs. 1 KBüG; Art. 18 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]; zum Ganzen BVR 2025 S. 467 E. 2.1).
E. 2.3 Der Bund erlässt gemäss Art. 38 Abs. 2 BV Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 5 rechtlichen Voraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG nebst anderem insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG) und sie sind frei, Anforderungen aufzustellen, die über die eidgenössischen hinausgehen (zum Ganzen BVR 2022 S. 379 E. 4.3). Dabei haben sie die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2025 S. 467 E. 2.4).
E. 2.4 Der in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) konkretisiert. Nach Art. 4 Abs. 1 BüV gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachten (Bst. a); wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (Bst. b); oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (Bst. c). Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den Bst. a-e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nachfolgend Strafregister) zur Schlussfolgerung führt, die Bewerberin oder der Bewerber sei nicht integriert. In allen anderen, mithin nicht in Art. 4 Abs. 2 BüV aufgeführten Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 6 nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV; vgl. BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.2; BVR 2025 S. 467 E. 2.4).
E. 2.5 Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. vorne E. 2.3 f.) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration (Art. 12 KBüG). Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit regelt die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung sodann näher in Art. 14 KBüG und Art. 11 KBüV (vgl. BVR 2025 S. 467 E. 2.4).
E. 2.6 Nach Art. 14 Abs. 1 KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister eingetragen sind, nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden. Gemäss Art. 11 KBüV stehen Einträge im Strafregister einer Einbürgerung nach Massgabe von Art. 4 BüV entgegen (Abs. 1). Die Gemeinden prüfen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern aufgrund des Strafregisterauszugs für Privatpersonen sowie bei Ausländerinnen und Ausländern zwischen dem vollendeten 10. und 25. Altersjahr aufgrund des Voraktenverzeichnisses der Jugendanwaltschaft (Abs. 3). Die Gemeinden können unter Beilage einer Kopie des Einbürgerungsgesuchs und des eingereichten Strafregisterauszugs für Privatpersonen beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) schriftlich Auskunft über allfällige Einträge im Strafregister verlangen, die für das hängige Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können (Abs. 4).
E. 2.7 Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 7 zelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Dabei hat sie insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BVR 2012 S. 529 E. 3.3.1, 2012 S. 193 E. 3.2.1 und 3.2.2). Geht es um das Gemeindebürgerrecht, liegt der Beurteilungsspielraum des Einbürgerungsorgans auch in der Gemeindeautonomie begründet (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2 mit vielen Hinweisen).
E. 3.1 Die EG D.________ hat den Beschwerdeführenden die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert, da der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 26. Februar 2019 des Regionalgerichts Oberland wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden war. Mit dieser im Strafregister eingetragenen Verurteilung liege ein Einbürgerungshindernis vor, das gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des SEM bis am 28. Februar 2027 der Einbürgerung entgegenstehe. Das Kriterium der erfolgreichen Integration erachtete die EG D.________ daher als nicht erfüllt (Verfügung vom 19.9.2024 S. 1 und 2; Akten EG D.________ 6A Beilage 14).
E. 3.2 Die Regierungsstatthalterin stellte zunächst fest, dass das Bundesrecht für eine Einbürgerung unter anderem voraussetze, dass die Ausländerinnen und Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachteten und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 4 Abs. 3 BüV sowie Art. 11 Abs. 4 KBüV. Sie erwog im Wesentlichen, die kommunale Behörde habe die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes sowie die kantonalen Bestimmungen zu prüfen. Nach kantonalem Recht könnten Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister eingetragen seien, nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden (Art. 14 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV entscheide das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 8 Dass die EG D.________ sich in ihrem Entscheid auf die im Handbuch Bürgerrecht festgesetzten Wartezeiten (drei Jahre) bei Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 3 BüV gestützt hatte, beanstandete die Regierungsstatthalterin nicht. Sie hielt dazu fest, das SEM lege mit dem Handbuch Bürgerrecht seine Praxis für die ordentliche Einbürgerung fest, unter anderem für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Strafregistereintrag wegen einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen aufwiesen. Das Handbuch Bürgerrecht und die eidgenössischen Bestimmungen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren stellten sicher, dass die kommunale Behörde die materiellen Voraussetzungen nach der Praxis des SEM prüfen könne. Folglich dürfe sich die EG D.________ bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes auf die vom SEM im Handbuch Bürgerrecht festgelegte Praxis stützen. Sie sei dementsprechend auch nicht verpflichtet, das Gesuch an das SEM zur Beurteilung von Art. 4 Abs. 3 BüV zu überweisen. Zusammenfassend stellte die Regierungsstatthalterin fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 BüV somit nicht erfüllt seien und die EG D.________ das Gesuch zu Recht abgewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 9.2.5 f.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen insgesamt vor, die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 3 BüV, das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie es unterlassen habe, materiell zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nicht zulässig, bei der Prüfung der erfolgreichen Integration schematisch auf die vom SEM in dessen Handbuch Bürgerrecht festgelegte Wartezeit abzustellen, ohne eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Anwendung der entsprechenden Regelung im Handbuch Bürgerrecht verstosse vielmehr gegen Art. 4 Abs. 3 BüV. Die Gemeinde habe «durch ihr Vorgehen verunmöglicht, dass das SEM die materielle Beurteilung betreffend die ‹erfolgreiche Integration›, zu welcher sie gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung verpflichtet gewesen wäre, überhaupt hätte vornehmen können» (Beschwerde S. 4 ff., insb. S. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 4, 9 und 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 9
E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, ausmachend total Fr. 4'800.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde (Akten EG D.________ 6A Beilage 8) und dieses Urteil im Strafregister eingetragen ist. Strittig ist hingegen, ob die EG D.________ und das Regierungsstatthalteramt zu Recht davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Eintrags die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung automatisch nicht erfülle und der Eintrag während dreier Jahre nach Ablauf der Probezeit einer Einbürgerung entgegenstehe.
E. 4.2 Die Vorinstanz wie auch die EG D.________ stützten sich bei ihrem Entscheid auf die Konkretisierungen von Art. 4 Abs. 3 BüV im Handbuch Bürgerrecht des SEM (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3; einsehbar unter:, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/V. Bürgerrecht»). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, der zwar nicht die Verbindlichkeit eines Rechtssatzes zukommt. Das Handbuch ist aber nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, soweit seine Anwendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihm ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr vernachlässigt werden (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen BVR 2023 S. 155 E. 5.5.2, 2021 S. 463 E. 6.1 mit Hinweisen; VGE 2020/102 vom 20.12.2022 E. 5.2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 10
E. 4.3 Zu prüfen ist daher, ob die im Handbuch Bürgerrecht vorgenommene Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV mit den hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.
E. 4.3.1 Art. 4 BüV definiert, was unter «Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» zu verstehen ist und stützt sich dabei auf Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. a BüG, die als Einbürgerungskriterium eine erfolgreiche Integration verlangen. Art. 4 Abs. 3 BüV hält fest, dass in allen Fällen, die nicht unter Art. 4 Abs. 1 und 2 BüV fallen und in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion entscheidet, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. vorne E. 2.4). Das SEM konkretisiert in seinem Handbuch Bürgerrecht diesen Abs. 3 insofern, als es bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen bedingter Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind, eine Wartezeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit vorsieht (Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 3, Tabelle 6 für Erwachsene, S. 36; vgl. zum Ganzen BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.2). Der Bundesrat hat sich zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 BüV bereits in seinem erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom April 2016 betreffend den Entwurf zur BüV (einsehbar unter:, Rubriken «Das SEM/Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte/Bürgerrechtsgesetz (BüG)/Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)», nachfolgend Erläuternder Bericht EJPD) geäussert. Er hat darin festgehalten, dass das SEM bei Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 3 BüV der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine Wartezeit verhängen werde. Dies erlaube dem SEM, die Integrationsbemühungen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer beobachten zu können. Aller Voraussicht nach werde das SEM «eine Wartezeit von drei Jahren verhängen bei einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen bis zu 90 Tagessätzen» (Erläuternder Bericht EJPD S. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 11
E. 4.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5, 141 I 60 E. 3.5, 138 I 242 E. 5.3; BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3). Die Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, hat unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Es ist daher unzulässig, bei der Beurteilung der Integration auf ein einziges Kriterium abzustellen, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5; BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 E. 3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4). Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3 mit Verweis auf BGer 1D_5/2022 vom 25.10.2023 E. 2.1).
E. 4.3.3 Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil 1C_350/2024 vom
21. Mai 2025 erwogen, dass es mit Art. 12 BüG nicht vereinbar sei, das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen automatisch als nicht erfüllt zu erachten und schematisch eine Wartezeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit, wie im Handbuch Bürgerrecht vorgesehen, anzuwenden. Denn die Beurteilung, ob eine Person erfolgreich integriert ist, habe unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Eine erfolgreiche Integration lediglich gestützt auf ein einziges Kriterium zu verneinen, sei – jedenfalls in einem solchen Fall – nicht zulässig. Die Vorinstanz hatte im vom Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 12 gericht überprüften Urteil zudem auch nicht ausgeführt, inwiefern die Verurteilung bei der Beurteilung der Integration ins Gewicht falle. Der Verweis auf das Handbuch und frühere Entscheide vermöge weder eine Gesamtwürdigung noch eine Begründung dafür zu ersetzen, weshalb die Verurteilung allein entscheidend für die mangelnde Integration sein soll (E. 4.4). Hierfür spreche auch der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 BüV («entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion»), der deutlich mache, dass die strafrechtliche Sanktion lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, die bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen seien (vgl. E. 4.5; vgl. zum Ganzen auch die Bemerkungen von Luka Markić zum Urteil 1C_350/2024 vom 21.5.2025, in ZBl 2025 S. 648, 655 ff.).
E. 4.4 Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration nicht schematisch auf die Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV im Handbuch Bürgerrecht des SEM, konkret auf die dort (für bedingte oder teilbedingte Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf der Probezeit) festgelegte Wartezeit von drei Jahren, abgestellt werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien vorzunehmen oder darzulegen, inwiefern die Verurteilung beim Kriterium der Integration derart erheblich ins Gewicht fällt, dass allein darauf abgestellt werden kann. Dies gilt auch für die zuständige Einbürgerungsgemeinde, hat sie bei ihrem Entscheid doch die kantonalrechtlichen wie auch die bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 2.5 ff.). Die Gemeinde durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der im Handbuch Bürgerrecht festgesetzten Wartefrist von drei Jahren ohne weiteres einen Hinderungsgrund für eine Einbürgerung darstellt und das Kriterium der erfolgreichen Integration daher nicht erfüllt ist. Sie hat es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte der Integration des Beschwerdeführers vorzunehmen, und nicht dargelegt, inwiefern diese Verurteilung für sich allein bereits entscheidend für die Annahme einer mangelnden Integration des Beschwerdeführers sein sollte. Indem die EG D.________ schematisch auf die im Handbuch Bürgerrecht verankerte Wartefrist abstellte, ohne weitere relevante Elemente in den Entscheid einfliessen zu lassen, hat sie das ihr zukommende Ermessen unterschritten und somit Recht verletzt. Das hat die Vorinstanz übersehen. Sie ist somit zu Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 13 recht davon ausgegangen, das Vorgehen der EG D.________ sei rechtmässig.
E. 5 Bei der Beurteilung der Integration auf ein einziges Kriterium abzustellen, ist mit Blick auf das Gesagte (vgl. E. 4.4 hiervor) nur dann zulässig, wenn dieses bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, ausmachend total Fr. 4'800.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt (vorne E. 4.1). Die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit einer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen kann zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden, sie erreicht aber auch noch nicht das Strafmass von 90 Tagessätzen, bei dessen Erreichen gemäss Handbuch Bürgerrecht noch eine Wartefrist von drei Jahren gilt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe aufgeschoben wurde (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wurde zwar auf die Maximaldauer von fünf Jahren festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer aber, soweit ersichtlich, innert dieser langen Probezeit bewährt. Seit dem Tatzeitpunkt am 26. Januar 2018 bzw. der Verurteilung am 26. Februar 2019 ist bereits einige Zeit vergangen. Da das Strafurteil nicht begründet ist, sind die Hintergründe der Straftaten nicht ersichtlich. Ob die Verurteilung so erheblich ins Gewicht fällt, dass bereits gestützt auf diese eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint werden müsste, ist mit Blick auf das hiervor Gesagte fraglich, kann jedoch ohne Kenntnis der Hintergründe der Straftaten, insbesondere ohne Beizug der relevanten Strafakten, nicht abschliessend beurteilt werden. Dazu kommt, dass die Gemeinde beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts über einen Beurteilungsspielraum verfügt, den die Rechtsmittelbehörden zu beachten haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 14 (vorne E. 2.7). Angesichts dieses Beurteilungsspielraums der EG D.________ ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts (oder der Regierungsstatthalterin), weitere Abklärungen über die Hintergründe der Straftaten bzw. zu den weiteren für die Beurteilung der Integration relevanten Kriterien durchzuführen und gestützt darauf als erste Instanz darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und den Beschwerdeführenden das Gemeindebürgerrecht zuzusichern ist (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.4; BVR 2012 S. 529 E. 6.5; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 ff.). Die festgestellte Rechtsverletzung führt vielmehr zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die EG D.________ zur Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Weiterleitung an das SEM im Verfahren betreffend Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht vorgesehen ist (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat (vorne E. 3.3).
E. 6.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die EG D.________ zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sie hat den Beschwerdeführenden hingegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. Die Kosten des kommunalen Verwaltungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 15 fahrens hat das Verwaltungsgericht nicht neu zu verlegen. Insoweit besteht ohnehin kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 107 Abs. 3 VRPG).
E. 6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennoten des Rechtsvertreters für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatthalteramt (act. 8A) geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 7 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternativen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
7. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde D.________ zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 16
2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
b) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-simmental werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. a) Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'725.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-simmental die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'347.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Einwohnergemeinde D.________
- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental
- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- A.________
- B.________
- C.________ Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihren Vater (Beschwerdeführer 1) alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 2 betreffend Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
- Mai 2025; vbv 9/2024) Prozessgeschichte: A. Der irakische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) sowie seine Tochter B.________ (Jg. 2018) und sein Sohn C.________ (Jg. 2020) verfügen seit dem 25. Juni 2015 (Vater) bzw. seit dem 7. August 2023 (Kinder) über Niederlassungsbewilligungen. Am 10. April 2024 reichte A.________ für sich und seine Kinder ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Einwohnergemeinde (EG) D.________ ein. Am 7. Mai 2024 teilte die EG D.________ ihm mit, dass sein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einen Hinderungsgrund für die Einbürgerung darstelle und einer Einbürgerung bis zum 28. Februar 2027 entgegenstehe. Sie informierte A.________ zudem, dass sie sein Gesuch um Einbürgerung als zurückgezogen erachte, sofern sie innert Frist keine Mitteilung von ihm erhalte. Mit Eingaben vom 14. Mai, 11. Juni und 2. Juli 2024 äusserte sich A.________ zur Sache. Er erklärte, dass er an seinem Gesuch um ordentliche Einbürgerung festhalte, und reichte das ihn betreffende Urteil der Strafabteilung des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 ein. Am 12. Juli und
- August 2024 gab die EG D.________ A.________ Gelegenheit, zur beabsichtigten Abweisung des Einbürgerungsgesuchs Stellung zu nehmen. Davon machte A.________ am 30. Juli und 30. August 2024 Gebrauch. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die EG D.________ das Gesuch um ordentliche Einbürgerung von A.________ und seinen beiden Kindern ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ sowie seine Kinder B.________ und C.________ am 18. Oktober 2024 Beschwerde beim Re- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 3 gierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2025 ab. C. Dagegen haben A.________ sowie seine Kinder B.________ und C.________ am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die EG D.________ anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch weiter zu behandeln. Die EG D.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 sinngemäss beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. A.________ und seine Kinder haben sich mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erneut zur Sache geäussert. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat am 9. Juli 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 KBüG).
- 2.1 Strittig ist die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden. Das Gesuch der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführende 2 und 3) steht insofern ebenfalls im Streit, als sie in dessen Einbürgerungsgesuch miteinbezogen werden (vgl. Art. 30 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0] und Art. 20 Abs. 2 KBüG; Akten EG D.________ 6A Beilage 1). Aufgrund der Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts an ihren Vater wurde ihr Gesuch ebenfalls abgelehnt. 2.2 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und 14 Abs. 1 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1, Art. 16 f. sowie Art. 22 Abs. 1 KBüG; Art. 18 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]; zum Ganzen BVR 2025 S. 467 E. 2.1). 2.3 Der Bund erlässt gemäss Art. 38 Abs. 2 BV Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 5 rechtlichen Voraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG nebst anderem insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG) und sie sind frei, Anforderungen aufzustellen, die über die eidgenössischen hinausgehen (zum Ganzen BVR 2022 S. 379 E. 4.3). Dabei haben sie die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2025 S. 467 E. 2.4). 2.4 Der in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) konkretisiert. Nach Art. 4 Abs. 1 BüV gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachten (Bst. a); wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (Bst. b); oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (Bst. c). Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den Bst. a-e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nachfolgend Strafregister) zur Schlussfolgerung führt, die Bewerberin oder der Bewerber sei nicht integriert. In allen anderen, mithin nicht in Art. 4 Abs. 2 BüV aufgeführten Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 6 nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV; vgl. BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.2; BVR 2025 S. 467 E. 2.4). 2.5 Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. vorne E. 2.3 f.) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration (Art. 12 KBüG). Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit regelt die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung sodann näher in Art. 14 KBüG und Art. 11 KBüV (vgl. BVR 2025 S. 467 E. 2.4). 2.6 Nach Art. 14 Abs. 1 KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister eingetragen sind, nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden. Gemäss Art. 11 KBüV stehen Einträge im Strafregister einer Einbürgerung nach Massgabe von Art. 4 BüV entgegen (Abs. 1). Die Gemeinden prüfen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern aufgrund des Strafregisterauszugs für Privatpersonen sowie bei Ausländerinnen und Ausländern zwischen dem vollendeten 10. und 25. Altersjahr aufgrund des Voraktenverzeichnisses der Jugendanwaltschaft (Abs. 3). Die Gemeinden können unter Beilage einer Kopie des Einbürgerungsgesuchs und des eingereichten Strafregisterauszugs für Privatpersonen beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) schriftlich Auskunft über allfällige Einträge im Strafregister verlangen, die für das hängige Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können (Abs. 4). 2.7 Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 7 zelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Dabei hat sie insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BVR 2012 S. 529 E. 3.3.1, 2012 S. 193 E. 3.2.1 und 3.2.2). Geht es um das Gemeindebürgerrecht, liegt der Beurteilungsspielraum des Einbürgerungsorgans auch in der Gemeindeautonomie begründet (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2 mit vielen Hinweisen).
- 3.1 Die EG D.________ hat den Beschwerdeführenden die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert, da der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 26. Februar 2019 des Regionalgerichts Oberland wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden war. Mit dieser im Strafregister eingetragenen Verurteilung liege ein Einbürgerungshindernis vor, das gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des SEM bis am 28. Februar 2027 der Einbürgerung entgegenstehe. Das Kriterium der erfolgreichen Integration erachtete die EG D.________ daher als nicht erfüllt (Verfügung vom 19.9.2024 S. 1 und 2; Akten EG D.________ 6A Beilage 14). 3.2 Die Regierungsstatthalterin stellte zunächst fest, dass das Bundesrecht für eine Einbürgerung unter anderem voraussetze, dass die Ausländerinnen und Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachteten und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 4 Abs. 3 BüV sowie Art. 11 Abs. 4 KBüV. Sie erwog im Wesentlichen, die kommunale Behörde habe die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes sowie die kantonalen Bestimmungen zu prüfen. Nach kantonalem Recht könnten Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister eingetragen seien, nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden (Art. 14 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV entscheide das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 8 Dass die EG D.________ sich in ihrem Entscheid auf die im Handbuch Bürgerrecht festgesetzten Wartezeiten (drei Jahre) bei Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 3 BüV gestützt hatte, beanstandete die Regierungsstatthalterin nicht. Sie hielt dazu fest, das SEM lege mit dem Handbuch Bürgerrecht seine Praxis für die ordentliche Einbürgerung fest, unter anderem für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Strafregistereintrag wegen einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen aufwiesen. Das Handbuch Bürgerrecht und die eidgenössischen Bestimmungen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren stellten sicher, dass die kommunale Behörde die materiellen Voraussetzungen nach der Praxis des SEM prüfen könne. Folglich dürfe sich die EG D.________ bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes auf die vom SEM im Handbuch Bürgerrecht festgelegte Praxis stützen. Sie sei dementsprechend auch nicht verpflichtet, das Gesuch an das SEM zur Beurteilung von Art. 4 Abs. 3 BüV zu überweisen. Zusammenfassend stellte die Regierungsstatthalterin fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 BüV somit nicht erfüllt seien und die EG D.________ das Gesuch zu Recht abgewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 9.2.5 f.). 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen insgesamt vor, die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 3 BüV, das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie es unterlassen habe, materiell zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nicht zulässig, bei der Prüfung der erfolgreichen Integration schematisch auf die vom SEM in dessen Handbuch Bürgerrecht festgelegte Wartezeit abzustellen, ohne eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Anwendung der entsprechenden Regelung im Handbuch Bürgerrecht verstosse vielmehr gegen Art. 4 Abs. 3 BüV. Die Gemeinde habe «durch ihr Vorgehen verunmöglicht, dass das SEM die materielle Beurteilung betreffend die ‹erfolgreiche Integration›, zu welcher sie gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung verpflichtet gewesen wäre, überhaupt hätte vornehmen können» (Beschwerde S. 4 ff., insb. S. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 4, 9 und 10). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 9
- 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, ausmachend total Fr. 4'800.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde (Akten EG D.________ 6A Beilage 8) und dieses Urteil im Strafregister eingetragen ist. Strittig ist hingegen, ob die EG D.________ und das Regierungsstatthalteramt zu Recht davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Eintrags die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung automatisch nicht erfülle und der Eintrag während dreier Jahre nach Ablauf der Probezeit einer Einbürgerung entgegenstehe. 4.2 Die Vorinstanz wie auch die EG D.________ stützten sich bei ihrem Entscheid auf die Konkretisierungen von Art. 4 Abs. 3 BüV im Handbuch Bürgerrecht des SEM (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3; einsehbar unter: , Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/V. Bürgerrecht»). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, der zwar nicht die Verbindlichkeit eines Rechtssatzes zukommt. Das Handbuch ist aber nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, soweit seine Anwendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihm ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr vernachlässigt werden (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen BVR 2023 S. 155 E. 5.5.2, 2021 S. 463 E. 6.1 mit Hinweisen; VGE 2020/102 vom 20.12.2022 E. 5.2.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 10 4.3 Zu prüfen ist daher, ob die im Handbuch Bürgerrecht vorgenommene Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV mit den hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. 4.3.1 Art. 4 BüV definiert, was unter «Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» zu verstehen ist und stützt sich dabei auf Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. a BüG, die als Einbürgerungskriterium eine erfolgreiche Integration verlangen. Art. 4 Abs. 3 BüV hält fest, dass in allen Fällen, die nicht unter Art. 4 Abs. 1 und 2 BüV fallen und in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion entscheidet, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. vorne E. 2.4). Das SEM konkretisiert in seinem Handbuch Bürgerrecht diesen Abs. 3 insofern, als es bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen bedingter Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind, eine Wartezeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit vorsieht (Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 3, Tabelle 6 für Erwachsene, S. 36; vgl. zum Ganzen BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.2). Der Bundesrat hat sich zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 BüV bereits in seinem erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom April 2016 betreffend den Entwurf zur BüV (einsehbar unter: , Rubriken «Das SEM/Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte/Bürgerrechtsgesetz (BüG)/Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)», nachfolgend Erläuternder Bericht EJPD) geäussert. Er hat darin festgehalten, dass das SEM bei Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 3 BüV der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine Wartezeit verhängen werde. Dies erlaube dem SEM, die Integrationsbemühungen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer beobachten zu können. Aller Voraussicht nach werde das SEM «eine Wartezeit von drei Jahren verhängen bei einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen bis zu 90 Tagessätzen» (Erläuternder Bericht EJPD S. 13). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 11 4.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5, 141 I 60 E. 3.5, 138 I 242 E. 5.3; BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3). Die Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, hat unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Es ist daher unzulässig, bei der Beurteilung der Integration auf ein einziges Kriterium abzustellen, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5; BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 E. 3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4). Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3 mit Verweis auf BGer 1D_5/2022 vom 25.10.2023 E. 2.1). 4.3.3 Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil 1C_350/2024 vom
- Mai 2025 erwogen, dass es mit Art. 12 BüG nicht vereinbar sei, das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen automatisch als nicht erfüllt zu erachten und schematisch eine Wartezeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit, wie im Handbuch Bürgerrecht vorgesehen, anzuwenden. Denn die Beurteilung, ob eine Person erfolgreich integriert ist, habe unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Eine erfolgreiche Integration lediglich gestützt auf ein einziges Kriterium zu verneinen, sei – jedenfalls in einem solchen Fall – nicht zulässig. Die Vorinstanz hatte im vom Bundes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 12 gericht überprüften Urteil zudem auch nicht ausgeführt, inwiefern die Verurteilung bei der Beurteilung der Integration ins Gewicht falle. Der Verweis auf das Handbuch und frühere Entscheide vermöge weder eine Gesamtwürdigung noch eine Begründung dafür zu ersetzen, weshalb die Verurteilung allein entscheidend für die mangelnde Integration sein soll (E. 4.4). Hierfür spreche auch der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 BüV («entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion»), der deutlich mache, dass die strafrechtliche Sanktion lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, die bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen seien (vgl. E. 4.5; vgl. zum Ganzen auch die Bemerkungen von Luka Markić zum Urteil 1C_350/2024 vom 21.5.2025, in ZBl 2025 S. 648, 655 ff.). 4.4 Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration nicht schematisch auf die Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV im Handbuch Bürgerrecht des SEM, konkret auf die dort (für bedingte oder teilbedingte Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf der Probezeit) festgelegte Wartezeit von drei Jahren, abgestellt werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien vorzunehmen oder darzulegen, inwiefern die Verurteilung beim Kriterium der Integration derart erheblich ins Gewicht fällt, dass allein darauf abgestellt werden kann. Dies gilt auch für die zuständige Einbürgerungsgemeinde, hat sie bei ihrem Entscheid doch die kantonalrechtlichen wie auch die bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 2.5 ff.). Die Gemeinde durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der im Handbuch Bürgerrecht festgesetzten Wartefrist von drei Jahren ohne weiteres einen Hinderungsgrund für eine Einbürgerung darstellt und das Kriterium der erfolgreichen Integration daher nicht erfüllt ist. Sie hat es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte der Integration des Beschwerdeführers vorzunehmen, und nicht dargelegt, inwiefern diese Verurteilung für sich allein bereits entscheidend für die Annahme einer mangelnden Integration des Beschwerdeführers sein sollte. Indem die EG D.________ schematisch auf die im Handbuch Bürgerrecht verankerte Wartefrist abstellte, ohne weitere relevante Elemente in den Entscheid einfliessen zu lassen, hat sie das ihr zukommende Ermessen unterschritten und somit Recht verletzt. Das hat die Vorinstanz übersehen. Sie ist somit zu Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 13 recht davon ausgegangen, das Vorgehen der EG D.________ sei rechtmässig.
- Bei der Beurteilung der Integration auf ein einziges Kriterium abzustellen, ist mit Blick auf das Gesagte (vgl. E. 4.4 hiervor) nur dann zulässig, wenn dieses bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, ausmachend total Fr. 4'800.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt (vorne E. 4.1). Die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit einer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen kann zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden, sie erreicht aber auch noch nicht das Strafmass von 90 Tagessätzen, bei dessen Erreichen gemäss Handbuch Bürgerrecht noch eine Wartefrist von drei Jahren gilt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe aufgeschoben wurde (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wurde zwar auf die Maximaldauer von fünf Jahren festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer aber, soweit ersichtlich, innert dieser langen Probezeit bewährt. Seit dem Tatzeitpunkt am 26. Januar 2018 bzw. der Verurteilung am 26. Februar 2019 ist bereits einige Zeit vergangen. Da das Strafurteil nicht begründet ist, sind die Hintergründe der Straftaten nicht ersichtlich. Ob die Verurteilung so erheblich ins Gewicht fällt, dass bereits gestützt auf diese eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint werden müsste, ist mit Blick auf das hiervor Gesagte fraglich, kann jedoch ohne Kenntnis der Hintergründe der Straftaten, insbesondere ohne Beizug der relevanten Strafakten, nicht abschliessend beurteilt werden. Dazu kommt, dass die Gemeinde beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts über einen Beurteilungsspielraum verfügt, den die Rechtsmittelbehörden zu beachten haben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 14 (vorne E. 2.7). Angesichts dieses Beurteilungsspielraums der EG D.________ ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts (oder der Regierungsstatthalterin), weitere Abklärungen über die Hintergründe der Straftaten bzw. zu den weiteren für die Beurteilung der Integration relevanten Kriterien durchzuführen und gestützt darauf als erste Instanz darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und den Beschwerdeführenden das Gemeindebürgerrecht zuzusichern ist (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.4; BVR 2012 S. 529 E. 6.5; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 ff.). Die festgestellte Rechtsverletzung führt vielmehr zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die EG D.________ zur Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Weiterleitung an das SEM im Verfahren betreffend Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht vorgesehen ist (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat (vorne E. 3.3).
- 6.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die EG D.________ zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sie hat den Beschwerdeführenden hingegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. Die Kosten des kommunalen Verwaltungsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 15 fahrens hat das Verwaltungsgericht nicht neu zu verlegen. Insoweit besteht ohnehin kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 107 Abs. 3 VRPG). 6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
- Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennoten des Rechtsvertreters für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatthalteramt (act. 8A) geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
- Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternativen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
- Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde D.________ zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 16
- a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. b) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-simmental werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- a) Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'725.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-simmental die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'347.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Einwohnergemeinde D.________ - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.185U MAM/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Reichelt
1. A.________
2. B.________
3. C.________ Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihren Vater (Beschwerdeführer 1) alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 2 betreffend Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
7. Mai 2025; vbv 9/2024) Prozessgeschichte: A. Der irakische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) sowie seine Tochter B.________ (Jg. 2018) und sein Sohn C.________ (Jg. 2020) verfügen seit dem 25. Juni 2015 (Vater) bzw. seit dem 7. August 2023 (Kinder) über Niederlassungsbewilligungen. Am 10. April 2024 reichte A.________ für sich und seine Kinder ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der Einwohnergemeinde (EG) D.________ ein. Am 7. Mai 2024 teilte die EG D.________ ihm mit, dass sein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einen Hinderungsgrund für die Einbürgerung darstelle und einer Einbürgerung bis zum 28. Februar 2027 entgegenstehe. Sie informierte A.________ zudem, dass sie sein Gesuch um Einbürgerung als zurückgezogen erachte, sofern sie innert Frist keine Mitteilung von ihm erhalte. Mit Eingaben vom 14. Mai, 11. Juni und 2. Juli 2024 äusserte sich A.________ zur Sache. Er erklärte, dass er an seinem Gesuch um ordentliche Einbürgerung festhalte, und reichte das ihn betreffende Urteil der Strafabteilung des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 ein. Am 12. Juli und
16. August 2024 gab die EG D.________ A.________ Gelegenheit, zur beabsichtigten Abweisung des Einbürgerungsgesuchs Stellung zu nehmen. Davon machte A.________ am 30. Juli und 30. August 2024 Gebrauch. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die EG D.________ das Gesuch um ordentliche Einbürgerung von A.________ und seinen beiden Kindern ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ sowie seine Kinder B.________ und C.________ am 18. Oktober 2024 Beschwerde beim Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 3 gierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2025 ab. C. Dagegen haben A.________ sowie seine Kinder B.________ und C.________ am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die EG D.________ anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch weiter zu behandeln. Die EG D.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 sinngemäss beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. A.________ und seine Kinder haben sich mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erneut zur Sache geäussert. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat am 9. Juli 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 KBüG). 2. 2.1 Strittig ist die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden. Das Gesuch der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführende 2 und 3) steht insofern ebenfalls im Streit, als sie in dessen Einbürgerungsgesuch miteinbezogen werden (vgl. Art. 30 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0] und Art. 20 Abs. 2 KBüG; Akten EG D.________ 6A Beilage 1). Aufgrund der Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts an ihren Vater wurde ihr Gesuch ebenfalls abgelehnt. 2.2 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und 14 Abs. 1 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1, Art. 16 f. sowie Art. 22 Abs. 1 KBüG; Art. 18 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]; zum Ganzen BVR 2025 S. 467 E. 2.1). 2.3 Der Bund erlässt gemäss Art. 38 Abs. 2 BV Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 5 rechtlichen Voraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG nebst anderem insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG) und sie sind frei, Anforderungen aufzustellen, die über die eidgenössischen hinausgehen (zum Ganzen BVR 2022 S. 379 E. 4.3). Dabei haben sie die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2025 S. 467 E. 2.4). 2.4 Der in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) konkretisiert. Nach Art. 4 Abs. 1 BüV gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachten (Bst. a); wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (Bst. b); oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (Bst. c). Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den Bst. a-e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nachfolgend Strafregister) zur Schlussfolgerung führt, die Bewerberin oder der Bewerber sei nicht integriert. In allen anderen, mithin nicht in Art. 4 Abs. 2 BüV aufgeführten Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 6 nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV; vgl. BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.2; BVR 2025 S. 467 E. 2.4). 2.5 Kantonalrechtlich können Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes (vgl. vorne E. 2.3 f.) auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration (Art. 12 KBüG). Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit regelt die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung sodann näher in Art. 14 KBüG und Art. 11 KBüV (vgl. BVR 2025 S. 467 E. 2.4). 2.6 Nach Art. 14 Abs. 1 KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister eingetragen sind, nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden. Gemäss Art. 11 KBüV stehen Einträge im Strafregister einer Einbürgerung nach Massgabe von Art. 4 BüV entgegen (Abs. 1). Die Gemeinden prüfen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern aufgrund des Strafregisterauszugs für Privatpersonen sowie bei Ausländerinnen und Ausländern zwischen dem vollendeten 10. und 25. Altersjahr aufgrund des Voraktenverzeichnisses der Jugendanwaltschaft (Abs. 3). Die Gemeinden können unter Beilage einer Kopie des Einbürgerungsgesuchs und des eingereichten Strafregisterauszugs für Privatpersonen beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) schriftlich Auskunft über allfällige Einträge im Strafregister verlangen, die für das hängige Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können (Abs. 4). 2.7 Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 7 zelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Dabei hat sie insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BVR 2012 S. 529 E. 3.3.1, 2012 S. 193 E. 3.2.1 und 3.2.2). Geht es um das Gemeindebürgerrecht, liegt der Beurteilungsspielraum des Einbürgerungsorgans auch in der Gemeindeautonomie begründet (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2 mit vielen Hinweisen). 3. 3.1 Die EG D.________ hat den Beschwerdeführenden die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert, da der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 26. Februar 2019 des Regionalgerichts Oberland wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden war. Mit dieser im Strafregister eingetragenen Verurteilung liege ein Einbürgerungshindernis vor, das gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des SEM bis am 28. Februar 2027 der Einbürgerung entgegenstehe. Das Kriterium der erfolgreichen Integration erachtete die EG D.________ daher als nicht erfüllt (Verfügung vom 19.9.2024 S. 1 und 2; Akten EG D.________ 6A Beilage 14). 3.2 Die Regierungsstatthalterin stellte zunächst fest, dass das Bundesrecht für eine Einbürgerung unter anderem voraussetze, dass die Ausländerinnen und Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachteten und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 4 Abs. 3 BüV sowie Art. 11 Abs. 4 KBüV. Sie erwog im Wesentlichen, die kommunale Behörde habe die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes sowie die kantonalen Bestimmungen zu prüfen. Nach kantonalem Recht könnten Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister eingetragen seien, nach Massgabe der Vorgaben des Bundes nicht eingebürgert werden (Art. 14 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV entscheide das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 8 Dass die EG D.________ sich in ihrem Entscheid auf die im Handbuch Bürgerrecht festgesetzten Wartezeiten (drei Jahre) bei Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 3 BüV gestützt hatte, beanstandete die Regierungsstatthalterin nicht. Sie hielt dazu fest, das SEM lege mit dem Handbuch Bürgerrecht seine Praxis für die ordentliche Einbürgerung fest, unter anderem für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Strafregistereintrag wegen einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen aufwiesen. Das Handbuch Bürgerrecht und die eidgenössischen Bestimmungen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren stellten sicher, dass die kommunale Behörde die materiellen Voraussetzungen nach der Praxis des SEM prüfen könne. Folglich dürfe sich die EG D.________ bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes auf die vom SEM im Handbuch Bürgerrecht festgelegte Praxis stützen. Sie sei dementsprechend auch nicht verpflichtet, das Gesuch an das SEM zur Beurteilung von Art. 4 Abs. 3 BüV zu überweisen. Zusammenfassend stellte die Regierungsstatthalterin fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 BüV somit nicht erfüllt seien und die EG D.________ das Gesuch zu Recht abgewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 9.2.5 f.). 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen insgesamt vor, die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 3 BüV, das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie es unterlassen habe, materiell zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nicht zulässig, bei der Prüfung der erfolgreichen Integration schematisch auf die vom SEM in dessen Handbuch Bürgerrecht festgelegte Wartezeit abzustellen, ohne eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Anwendung der entsprechenden Regelung im Handbuch Bürgerrecht verstosse vielmehr gegen Art. 4 Abs. 3 BüV. Die Gemeinde habe «durch ihr Vorgehen verunmöglicht, dass das SEM die materielle Beurteilung betreffend die ‹erfolgreiche Integration›, zu welcher sie gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung verpflichtet gewesen wäre, überhaupt hätte vornehmen können» (Beschwerde S. 4 ff., insb. S. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 4, 9 und 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 9 4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, ausmachend total Fr. 4'800.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde (Akten EG D.________ 6A Beilage 8) und dieses Urteil im Strafregister eingetragen ist. Strittig ist hingegen, ob die EG D.________ und das Regierungsstatthalteramt zu Recht davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Eintrags die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung automatisch nicht erfülle und der Eintrag während dreier Jahre nach Ablauf der Probezeit einer Einbürgerung entgegenstehe. 4.2 Die Vorinstanz wie auch die EG D.________ stützten sich bei ihrem Entscheid auf die Konkretisierungen von Art. 4 Abs. 3 BüV im Handbuch Bürgerrecht des SEM (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3; einsehbar unter:, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/V. Bürgerrecht»). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, der zwar nicht die Verbindlichkeit eines Rechtssatzes zukommt. Das Handbuch ist aber nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, soweit seine Anwendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihm ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr vernachlässigt werden (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen BVR 2023 S. 155 E. 5.5.2, 2021 S. 463 E. 6.1 mit Hinweisen; VGE 2020/102 vom 20.12.2022 E. 5.2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 10 4.3 Zu prüfen ist daher, ob die im Handbuch Bürgerrecht vorgenommene Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV mit den hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. 4.3.1 Art. 4 BüV definiert, was unter «Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» zu verstehen ist und stützt sich dabei auf Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. a BüG, die als Einbürgerungskriterium eine erfolgreiche Integration verlangen. Art. 4 Abs. 3 BüV hält fest, dass in allen Fällen, die nicht unter Art. 4 Abs. 1 und 2 BüV fallen und in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion entscheidet, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. vorne E. 2.4). Das SEM konkretisiert in seinem Handbuch Bürgerrecht diesen Abs. 3 insofern, als es bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen bedingter Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind, eine Wartezeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit vorsieht (Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 3, Tabelle 6 für Erwachsene, S. 36; vgl. zum Ganzen BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.2). Der Bundesrat hat sich zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 BüV bereits in seinem erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom April 2016 betreffend den Entwurf zur BüV (einsehbar unter:, Rubriken «Das SEM/Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte/Bürgerrechtsgesetz (BüG)/Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)», nachfolgend Erläuternder Bericht EJPD) geäussert. Er hat darin festgehalten, dass das SEM bei Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 3 BüV der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine Wartezeit verhängen werde. Dies erlaube dem SEM, die Integrationsbemühungen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer beobachten zu können. Aller Voraussicht nach werde das SEM «eine Wartezeit von drei Jahren verhängen bei einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen bis zu 90 Tagessätzen» (Erläuternder Bericht EJPD S. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 11 4.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5, 141 I 60 E. 3.5, 138 I 242 E. 5.3; BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3). Die Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, hat unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Es ist daher unzulässig, bei der Beurteilung der Integration auf ein einziges Kriterium abzustellen, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5; BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 E. 3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4). Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3 mit Verweis auf BGer 1D_5/2022 vom 25.10.2023 E. 2.1). 4.3.3 Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil 1C_350/2024 vom
21. Mai 2025 erwogen, dass es mit Art. 12 BüG nicht vereinbar sei, das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen automatisch als nicht erfüllt zu erachten und schematisch eine Wartezeit von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit, wie im Handbuch Bürgerrecht vorgesehen, anzuwenden. Denn die Beurteilung, ob eine Person erfolgreich integriert ist, habe unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Eine erfolgreiche Integration lediglich gestützt auf ein einziges Kriterium zu verneinen, sei – jedenfalls in einem solchen Fall – nicht zulässig. Die Vorinstanz hatte im vom Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 12 gericht überprüften Urteil zudem auch nicht ausgeführt, inwiefern die Verurteilung bei der Beurteilung der Integration ins Gewicht falle. Der Verweis auf das Handbuch und frühere Entscheide vermöge weder eine Gesamtwürdigung noch eine Begründung dafür zu ersetzen, weshalb die Verurteilung allein entscheidend für die mangelnde Integration sein soll (E. 4.4). Hierfür spreche auch der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 BüV («entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion»), der deutlich mache, dass die strafrechtliche Sanktion lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, die bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen seien (vgl. E. 4.5; vgl. zum Ganzen auch die Bemerkungen von Luka Markić zum Urteil 1C_350/2024 vom 21.5.2025, in ZBl 2025 S. 648, 655 ff.). 4.4 Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration nicht schematisch auf die Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV im Handbuch Bürgerrecht des SEM, konkret auf die dort (für bedingte oder teilbedingte Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf der Probezeit) festgelegte Wartezeit von drei Jahren, abgestellt werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien vorzunehmen oder darzulegen, inwiefern die Verurteilung beim Kriterium der Integration derart erheblich ins Gewicht fällt, dass allein darauf abgestellt werden kann. Dies gilt auch für die zuständige Einbürgerungsgemeinde, hat sie bei ihrem Entscheid doch die kantonalrechtlichen wie auch die bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 2.5 ff.). Die Gemeinde durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der im Handbuch Bürgerrecht festgesetzten Wartefrist von drei Jahren ohne weiteres einen Hinderungsgrund für eine Einbürgerung darstellt und das Kriterium der erfolgreichen Integration daher nicht erfüllt ist. Sie hat es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte der Integration des Beschwerdeführers vorzunehmen, und nicht dargelegt, inwiefern diese Verurteilung für sich allein bereits entscheidend für die Annahme einer mangelnden Integration des Beschwerdeführers sein sollte. Indem die EG D.________ schematisch auf die im Handbuch Bürgerrecht verankerte Wartefrist abstellte, ohne weitere relevante Elemente in den Entscheid einfliessen zu lassen, hat sie das ihr zukommende Ermessen unterschritten und somit Recht verletzt. Das hat die Vorinstanz übersehen. Sie ist somit zu Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 13 recht davon ausgegangen, das Vorgehen der EG D.________ sei rechtmässig. 5. Bei der Beurteilung der Integration auf ein einziges Kriterium abzustellen, ist mit Blick auf das Gesagte (vgl. E. 4.4 hiervor) nur dann zulässig, wenn dieses bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Februar 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, ausmachend total Fr. 4'800.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- verurteilt (vorne E. 4.1). Die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit einer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen kann zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden, sie erreicht aber auch noch nicht das Strafmass von 90 Tagessätzen, bei dessen Erreichen gemäss Handbuch Bürgerrecht noch eine Wartefrist von drei Jahren gilt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe aufgeschoben wurde (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wurde zwar auf die Maximaldauer von fünf Jahren festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer aber, soweit ersichtlich, innert dieser langen Probezeit bewährt. Seit dem Tatzeitpunkt am 26. Januar 2018 bzw. der Verurteilung am 26. Februar 2019 ist bereits einige Zeit vergangen. Da das Strafurteil nicht begründet ist, sind die Hintergründe der Straftaten nicht ersichtlich. Ob die Verurteilung so erheblich ins Gewicht fällt, dass bereits gestützt auf diese eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint werden müsste, ist mit Blick auf das hiervor Gesagte fraglich, kann jedoch ohne Kenntnis der Hintergründe der Straftaten, insbesondere ohne Beizug der relevanten Strafakten, nicht abschliessend beurteilt werden. Dazu kommt, dass die Gemeinde beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts über einen Beurteilungsspielraum verfügt, den die Rechtsmittelbehörden zu beachten haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 14 (vorne E. 2.7). Angesichts dieses Beurteilungsspielraums der EG D.________ ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts (oder der Regierungsstatthalterin), weitere Abklärungen über die Hintergründe der Straftaten bzw. zu den weiteren für die Beurteilung der Integration relevanten Kriterien durchzuführen und gestützt darauf als erste Instanz darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und den Beschwerdeführenden das Gemeindebürgerrecht zuzusichern ist (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.4; BVR 2012 S. 529 E. 6.5; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 6 ff.). Die festgestellte Rechtsverletzung führt vielmehr zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die EG D.________ zur Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Weiterleitung an das SEM im Verfahren betreffend Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht vorgesehen ist (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat (vorne E. 3.3). 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die EG D.________ zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sie hat den Beschwerdeführenden hingegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. Die Kosten des kommunalen Verwaltungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 15 fahrens hat das Verwaltungsgericht nicht neu zu verlegen. Insoweit besteht ohnehin kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 107 Abs. 3 VRPG). 6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennoten des Rechtsvertreters für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatthalteramt (act. 8A) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternativen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
7. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde D.________ zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.09.2026, Nr. 100.2025.185U, Seite 16
2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
b) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-simmental werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. a) Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'725.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-simmental die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'347.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Einwohnergemeinde D.________
- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental
- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.