Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Strittig ist der Widerruf einer gastge- werblichen Betriebsbewilligung. Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurtei- lung der Beschwerde gegen einen entsprechenden Sachentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zustän- dig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Abschreibungsverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zu entscheiden ist im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht allerdings nur, ob die Abschreibungsverfügung zu Recht ergan- gen ist oder das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Rügen in der Sache erhebt und Anträge stellt, bewegen sich diese ausserhalb des Streitgegenstands und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestim- mungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab Gehörsverletzungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 5
E. 2.1 Soweit sie geltend macht, die ehemalige Pächterin sei «trotz ihrer Ei- genschaft als Hauptgeschädigte» zu Unrecht nie angehört worden, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Regierungsstatthalterin hat die Betriebsbewilli- gung A vom 12. März 2019 für die Aussenbewirtung auf den Zeitpunkt wi- derrufen, in dem die ehemalige Pächterin den Betrieb aufgab. Es bestand folglich weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vor der WEU Anlass, die ehemalige Pächterin ins Verfahren einzubeziehen bzw. an- zuhören.
E. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz ver- weise in ihren Sachverhaltsausführungen darauf, dass die Regierungsstatt- halterin die zuvor gestellten Anträge bestätige. Die entsprechende Erklärung sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb sie nicht habe prüfen können, ob und inwiefern es sich dabei um ein entscheidrelevantes Dokument handle. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, be- zog sie sich im angefochtenen Entscheid auf die Vernehmlassung der Re- gierungsstatthalterin vom 2. Oktober 2024, welche sie der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 7. Januar 2025 zugestellt hat (Akten WEU 5B pag. 184 f.; Beschwerdevernehmlassung WEU, act. 5). Die Beschwerdefüh- rerin hatte mithin Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt auch insoweit nicht vor.
E. 3 Umstritten ist sodann, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betref- fend Widerruf der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 für die Aussenbe- wirtung im B.________ zu Recht wegen Wegfalls eines aktuellen Recht- schutzinteresses der Beschwerdeführerin abgeschrieben hat, nachdem über die neue Betriebsbewilligung A vom 29. Juni 2022 (ohne Aussenbewirtung) rechtskräftig entschieden war.
E. 3.1 Die WEU begründete ihre Verfügung damit, dass die Betriebsbewilli- gung vom 29. Juni 2022, die der neuen Pächterin mit Zustimmung der Be- schwerdeführerin ab 1. Juli 2022 erteilt worden ist, die alte Betriebsbewilli- gung vom 12. März 2025 (richtig: 2019) ersetzt habe. Letztere könne folglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 6 keine Wirkung mehr haben und könnte, auch wenn die angefochtene Verfü- gung aufgehoben würde, nicht «wiederaufleben». Die aufschiebende Wir- kung, die der Beschwerde zugekommen sei bzw. zukomme, ändere daran nichts. Da die Situation der Beschwerdeführerin selbst bei Gutheissung ihrer Beschwerde nicht mehr beeinflusst werden könnte, bestehe kein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung. Die Frage nach der Baubewilligungs- pflicht für die gastgewerbliche Nutzung der Aussensitzplätze sei zudem im Beschwerdeverfahren betreffend die neue Betriebsbewilligung vorfrage- weise geprüft worden. Es bestehe deshalb kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten und «diese Fragen» im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die alte Betriebsbewil- ligung vom 12. März 2019 sei nur teilweise auf die neue Betriebsbewilligung vom 1. Juli 2022 (richtig: 29. Juni 2022) übertragen worden. Folglich habe die neue Bewilligung die alte nicht im vollen Umfang ersetzt, sondern be- stehe für die Aussensitzplätze nach wie vor. Ergebe sich im Beschwerdever- fahren, dass der Widerruf der alten Bewilligung zu Unrecht erfolgt sei, könne die ehemalige Pächterin diese wieder nutzen oder ihren Betrieb einer über- nehmenden Person übertragen. Folglich würde eine Gutheissung der Be- schwerde die Situation der Beschwerdeführerin beeinflussen und habe sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung.
E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nach Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemei- nen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 7 Art. 65 N. 13 ff. mit Hinweisen). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten (Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2016 S. 529 E. 1.2). War es beim Einrei- chen der Beschwerde vorhanden und fällt es erst während des Verfahrens dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben (Gegenstandslosigkeit, Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).
E. 4.2 Das Bundesgericht hat letztinstanzlich bestätigt, dass eine ab 1. Juli 2022 geltende Betriebsbewilligung A für die Aussensitzplätze des B.________ zu Recht verweigert worden ist, weil eine Betriebsbewilligung eine Baubewilligung voraussetzt, eine solche nicht vorhanden und ein ent- sprechendes Baugesuch nicht eingereicht worden ist (BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024; vgl. vorne Bst. C). Diese Beurteilung erfolgte vorfrageweise; eine verbindliche Entscheidung könnte nur in einem (mit dem gastgewerbli- chen Verfahren zu koordinierenden) Baubewilligungsverfahren herbeige- führt werden, das mangels Baugesuchs bislang nicht stattgefunden hat. Im hier interessierenden Widerrufsverfahren stellen sich die identischen Vorfra- gen: Die Regierungsstatthalterin hat die Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 per 30. Juni 2022 mit der Begründung widerrufen, dass diese eine Bau- bewilligung voraussetzen würde, welche nicht vorhanden und voraussicht- lich auch nicht erteilt werden könne. Die Vorinstanz hätte im Beschwerde- verfahren betreffend Widerruf der alten Betriebsbewilligung also über die gleichen Vorfragen wie im abgeschlossenen Verfahren betreffend die neue Betriebsbewilligung zu entscheiden. Daran hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem das Bundesgericht letztin- stanzlich darüber entschieden hat. Damit ist die alte Betriebsbewilligung für die Aussensitzplätze faktisch erloschen bzw. durch die neue (ohne Aussen- sitzplätze) ersetzt worden und besteht an der Weiterführung des Beschwer- deverfahrens betreffend Widerruf der alten Betriebsbewilligung kein schutz- würdiges Interesse mehr. Die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich, auf die angebliche Befan- genheit der Regierungsstatthalterin einzugehen, die «im Falle eines kassa- torischen Entscheids» erneut mit der Sache befasst sein könnte. Ebenso we- nig sind Abklärungen zu deren Gesundheitszustand erforderlich; der ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 8 sprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Auch besteht kein Anlass, «zur pragmatischen Sachverhaltserörterung und zur Möglichkeit einer vergleichs- weisen Erledigung» eine Instruktionsverhandlung oder Referentenaudienz durchzuführen; der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten wer- den dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Sigriswil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 9 und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.151U STE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. August 2025 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt… Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 sowie Einwohnergemeinde Sigriswil handelnd durch den Gemeinderat, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend Widerruf einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Verfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 9. April 2025; A2022-005TA)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________GmbH ist Eigentümerin der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1.________ im Perimeter des Uferschutzplans Gunten vom 3. Dezember 1994 (Abschnitt 3R 21/22 Delta Oertli bis ehemaliges Hotel Du Lac; im Fol- genden: USP) mit dem Restaurant B.________. Der Pavillon mit den Innen- räumen des Lokals befindet sich in der Hotelzone, während die restliche Fläche der Parzelle mit den Aussensitzplätzen des Restaurants einer Frei- fläche nach dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) zugewiesen ist. Im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage ei- nes an der künftigen Pacht interessierten Betreibers stellte die Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Thun mit Verfügung vom 25. April 2022 fest, dass für den Betrieb der Restaurantterrasse die erforderliche Baubewil- ligung fehlt (Dispositiv-Ziff. 1). Sie widerrief deshalb die gastgewerbliche Be- triebsbewilligung vom 12. März 2019 im Umfang der Terrasse mit 60 Aus- sensitzplätzen per 30. Juni 2022, soweit diese nicht ohnehin nichtig sei (Dispositiv-Ziff. 2). B. Dagegen erhob die A.________GmbH am 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), welche die Be- schwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) weiterleitete. Im Hinblick darauf, dass der Vertrag der bisherigen Pächterin zur Führung des Lokals am 26. Juni 2022 enden würde, stellte die heutige Pächterin des B.________ ein Gesuch für eine gastwirtschaftliche Betriebsbewilligung. Mit Verfügungen vom 29. Juni 2022 erteilte der stellvertretende Regierungsstatt- halter einerseits die beantragte Betriebsbewilligung A ab 1. Juli 2022 für die Sitzplätze im Pavillon und verweigerte diese für die Aussensitzplätze; für letztere stellte er andererseits eine vom 1. Juli bis 30. September 2022 be- fristete Einzelbewilligung F aus. Nachdem die A.________GmbH gegen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 3 verweigerte Betriebsbewilligung A für die Aussensitzplätze ebenfalls Be- schwerde erhoben hatte, sistierte die WEU das Beschwerdeverfahren be- treffend Widerruf der alten Betriebsbewilligung A für die Aussenbewirtung bis zum Entscheid über die neue Betriebsbewilligung. Am 15. Dezember 2022 wies die WEU die Beschwerde gegen die verweigerte Betriebsbewilligung A für die Aussensitzplätze ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war. Diesen Entscheid bestätigten das Verwal- tungsgericht am 27. Juni 2023 (VGE 2023/12) und das Bundesgericht am
15. August 2024 (BGer 1C_432/2023). Hierauf nahm die WEU das Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der alten Betriebsbewilligung für die Aussenbewirtung wieder auf. Ein Gesuch um erneute Sistierung des Verfahrens wies sie am 25. November 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 3. Fe- bruar 2025 ab (VGE 2024/397). Mit Verfügung vom 9. April 2025 schrieb die WEU das Beschwerdeverfahren schliesslich als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis ab. C. Dagegen hat die A.________GmbH am 12. Mai 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 9. April 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens, eventuell zur Neubeurteilung, an die WEU zurückzuweisen. Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil hat sich nicht ver- nehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Strittig ist der Widerruf einer gastge- werblichen Betriebsbewilligung. Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurtei- lung der Beschwerde gegen einen entsprechenden Sachentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zustän- dig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Abschreibungsverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zu entscheiden ist im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht allerdings nur, ob die Abschreibungsverfügung zu Recht ergan- gen ist oder das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Rügen in der Sache erhebt und Anträge stellt, bewegen sich diese ausserhalb des Streitgegenstands und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestim- mungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab Gehörsverletzungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 5 2.1 Soweit sie geltend macht, die ehemalige Pächterin sei «trotz ihrer Ei- genschaft als Hauptgeschädigte» zu Unrecht nie angehört worden, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Regierungsstatthalterin hat die Betriebsbewilli- gung A vom 12. März 2019 für die Aussenbewirtung auf den Zeitpunkt wi- derrufen, in dem die ehemalige Pächterin den Betrieb aufgab. Es bestand folglich weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vor der WEU Anlass, die ehemalige Pächterin ins Verfahren einzubeziehen bzw. an- zuhören. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz ver- weise in ihren Sachverhaltsausführungen darauf, dass die Regierungsstatt- halterin die zuvor gestellten Anträge bestätige. Die entsprechende Erklärung sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb sie nicht habe prüfen können, ob und inwiefern es sich dabei um ein entscheidrelevantes Dokument handle. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, be- zog sie sich im angefochtenen Entscheid auf die Vernehmlassung der Re- gierungsstatthalterin vom 2. Oktober 2024, welche sie der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 7. Januar 2025 zugestellt hat (Akten WEU 5B pag. 184 f.; Beschwerdevernehmlassung WEU, act. 5). Die Beschwerdefüh- rerin hatte mithin Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt auch insoweit nicht vor. 3. Umstritten ist sodann, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betref- fend Widerruf der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 für die Aussenbe- wirtung im B.________ zu Recht wegen Wegfalls eines aktuellen Recht- schutzinteresses der Beschwerdeführerin abgeschrieben hat, nachdem über die neue Betriebsbewilligung A vom 29. Juni 2022 (ohne Aussenbewirtung) rechtskräftig entschieden war. 3.1 Die WEU begründete ihre Verfügung damit, dass die Betriebsbewilli- gung vom 29. Juni 2022, die der neuen Pächterin mit Zustimmung der Be- schwerdeführerin ab 1. Juli 2022 erteilt worden ist, die alte Betriebsbewilli- gung vom 12. März 2025 (richtig: 2019) ersetzt habe. Letztere könne folglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 6 keine Wirkung mehr haben und könnte, auch wenn die angefochtene Verfü- gung aufgehoben würde, nicht «wiederaufleben». Die aufschiebende Wir- kung, die der Beschwerde zugekommen sei bzw. zukomme, ändere daran nichts. Da die Situation der Beschwerdeführerin selbst bei Gutheissung ihrer Beschwerde nicht mehr beeinflusst werden könnte, bestehe kein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung. Die Frage nach der Baubewilligungs- pflicht für die gastgewerbliche Nutzung der Aussensitzplätze sei zudem im Beschwerdeverfahren betreffend die neue Betriebsbewilligung vorfrage- weise geprüft worden. Es bestehe deshalb kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten und «diese Fragen» im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die alte Betriebsbewil- ligung vom 12. März 2019 sei nur teilweise auf die neue Betriebsbewilligung vom 1. Juli 2022 (richtig: 29. Juni 2022) übertragen worden. Folglich habe die neue Bewilligung die alte nicht im vollen Umfang ersetzt, sondern be- stehe für die Aussensitzplätze nach wie vor. Ergebe sich im Beschwerdever- fahren, dass der Widerruf der alten Bewilligung zu Unrecht erfolgt sei, könne die ehemalige Pächterin diese wieder nutzen oder ihren Betrieb einer über- nehmenden Person übertragen. Folglich würde eine Gutheissung der Be- schwerde die Situation der Beschwerdeführerin beeinflussen und habe sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung. 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nach Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemei- nen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 7 Art. 65 N. 13 ff. mit Hinweisen). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten (Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2016 S. 529 E. 1.2). War es beim Einrei- chen der Beschwerde vorhanden und fällt es erst während des Verfahrens dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben (Gegenstandslosigkeit, Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). 4.2 Das Bundesgericht hat letztinstanzlich bestätigt, dass eine ab 1. Juli 2022 geltende Betriebsbewilligung A für die Aussensitzplätze des B.________ zu Recht verweigert worden ist, weil eine Betriebsbewilligung eine Baubewilligung voraussetzt, eine solche nicht vorhanden und ein ent- sprechendes Baugesuch nicht eingereicht worden ist (BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024; vgl. vorne Bst. C). Diese Beurteilung erfolgte vorfrageweise; eine verbindliche Entscheidung könnte nur in einem (mit dem gastgewerbli- chen Verfahren zu koordinierenden) Baubewilligungsverfahren herbeige- führt werden, das mangels Baugesuchs bislang nicht stattgefunden hat. Im hier interessierenden Widerrufsverfahren stellen sich die identischen Vorfra- gen: Die Regierungsstatthalterin hat die Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 per 30. Juni 2022 mit der Begründung widerrufen, dass diese eine Bau- bewilligung voraussetzen würde, welche nicht vorhanden und voraussicht- lich auch nicht erteilt werden könne. Die Vorinstanz hätte im Beschwerde- verfahren betreffend Widerruf der alten Betriebsbewilligung also über die gleichen Vorfragen wie im abgeschlossenen Verfahren betreffend die neue Betriebsbewilligung zu entscheiden. Daran hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem das Bundesgericht letztin- stanzlich darüber entschieden hat. Damit ist die alte Betriebsbewilligung für die Aussensitzplätze faktisch erloschen bzw. durch die neue (ohne Aussen- sitzplätze) ersetzt worden und besteht an der Weiterführung des Beschwer- deverfahrens betreffend Widerruf der alten Betriebsbewilligung kein schutz- würdiges Interesse mehr. Die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich, auf die angebliche Befan- genheit der Regierungsstatthalterin einzugehen, die «im Falle eines kassa- torischen Entscheids» erneut mit der Sache befasst sein könnte. Ebenso we- nig sind Abklärungen zu deren Gesundheitszustand erforderlich; der ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 8 sprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Auch besteht kein Anlass, «zur pragmatischen Sachverhaltserörterung und zur Möglichkeit einer vergleichs- weisen Erledigung» eine Instruktionsverhandlung oder Referentenaudienz durchzuführen; der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten wer- den dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Sigriswil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2025, Nr. 100.2025.151U, Seite 9 und mitzuteilen:
- Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.