Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N. 2 ff.). Die steuerpflich- tige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Ver- anlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheits- gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 7 chen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; zum Ganzen etwa BVR 2026 S. 264 E. 5.2). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, eine Auf- stellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Priva- tentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124], in Kraft bis 31.12.2019; Art. 125 Abs. 2 DBG). 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich- ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Un- terlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessensveran- lagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, wel- che es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3; BVR 2026 S. 264 E. 5.3; VGE 2024/400/401 vom 15.4.2026 E. 2.1). Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beru- hen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30 und 33). Die Veranla- gungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweis- verfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt erge- ben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3). Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuer- pflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittel- verfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen etwa VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 2.2, 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_57/2019 vom 1.2.2019]). Die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung sind namentlich dann erfüllt, wenn ein buchführungspflichtiges Steuersubjekt keine ordnungsgemäss er- stellte Buchhaltung einreicht und dies zu einem Ermittlungsnotstand hinsicht- lich des veranlagungsrelevanten Sachverhalts führt (vgl. BVR 2008 S. 181
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 8 E. 3.2; VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 2.2, 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.2; vgl. auch BGer 9C_641/2025 vom 28.4.2026 E. 6.2, 9C_455/2025 vom 11.12.2025 E. 3.3.3 mit Verweis auf 9C_750/2023 vom 18.12.2023 E. 2.3.2 und 2C_688/2021 vom 27.1.2022 E. 6.2; Zweifel/Hunzi- ker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 32). 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer- faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2; BVR 2026 S. 264 E. 5.3, auch zum Folgen- den). Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit mög- lich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.2, 145 V 326 E. 4.1, 138 II 465 E. 6.4; BVR 2008 S. 181 E. 4.1). Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schät- zung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver- mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG; VGE 2024/400/401 vom 15.4.2026 E. 2.2). 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer- pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Ver- mutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entspre- chend eingeschränkt (vgl. BGer 2C_304/2022 vom 17.11.2022, in StE 2023 B 93.5 Nr. 44 E. 4.2.2). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbrin- gen; blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 9C_261/2025 vom 11.3.2026 E. 5.2.3; VGE 2020/273/274 vom 21.5.2021 E. 4.2). Er kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich indem die steuerpflichtige Person die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 9 Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt oder indem sie dartut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 ff.; zum Ganzen ferner BVR 2026 S. 264 E. 5.4; VGE 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Be- schwerdeführerin bezweckt unter anderem den Betrieb eines Dienstleis- tungs- und Handelsunternehmens im Softwarebereich. Dies umfasst insbe- sondere die Entwicklung und den Vertrieb kaufmännischer Standardsoftware sowie dazugehörige Dienstleistungen wie Beratung, Schulung und Support (vgl. Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin, einsehbar unter:, Rubrik «…»). Im hier massgebenden Steuerjahr 2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Sitz in F.________. Ihre Geschäft- stätigkeit übte sie aber unstreitig in der G.________ D.________ aus, wo sie hierfür Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie Lagerräume im Nachbarsge- bäude eingemietet hat (Mietvertrag vom 15.1.2009, Beschwerdebeilage [BB] 11; act. 13A). Die Mühle gehört C.________, dem (unstreitigen) Allein- aktionär und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Protokoll Buchprü- fung vom 9./10.11.2020 betreffend die Beschwerdeführerin S. 1, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 539; Protokoll Buchprüfung vom 9./10.11.2020 betref- fend C.________ S. 4 f., 9, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 51 f., 56). Dieser betreibt zudem am selben Standort das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen B.________, das ebenfalls im Softwarebereich tätig ist (vgl. Handelsregistereintrag, einsehbar unter:; Buchprüfung C.________ S. 1, 9, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 48, 56; VGE 2025/126/127 vom 11.8.2026 E. 3.1). Sodann ist er Co-Präsident der Vereinigung H.________ (H.________/I.________), deren Sitz und Sekre- tariat sich am selben Ort befindet (Angaben auf der Webseite Vereinigung H.________, einsehbar unter:, Rubrik «Kontakt»). 3.2 Dem vorliegenden Streit geht zusammenfassend folgender Verfah- rensgang voraus:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 10 3.2.1 Der erste Rechtsgang verlief wie folgt: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm am 9./10. November 2020 eine Buchprüfung vor, die auch das Steuerjahr 2017 betraf. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden sei und die Be- schwerdeführerin insbesondere Aufwendungen für den privaten Lebensauf- wand von C.________ übernommen habe (Buchprüfung Beschwerdeführe- rin, Vorakten StV [act. 5B] pag. 530 ff.). Gestützt auf diese (und weitere) Ab- klärungen nahm die Steuerverwaltung in ihren ursprünglichen Veranlagun- gen vom 18. März 2021 beim steuerbaren Reingewinn Aufrechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 12'386.-- vor (Vorakten StV [act. 5B] pag. 561, 563), die sie im Einspracheverfahren auf insgesamt Fr. 6'988.-- reduzierte (vgl. Einspracheentscheide vom 20.8.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 624, 626). Die daraufhin angerufene StRK befand, die Buchhaltung der Be- schwerdeführerin sei derart mangelhaft, dass darauf grundsätzlich nicht ab- gestellt werden könne und eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei. Die Buchhaltung sei höchstens partiell in Bezug auf einzelne Posten zur möglichst realitätsgetreuen Schätzung hilfsweise heranzuziehen. Sie hiess die Rechtsmittel folglich dahin gut, dass sie die Einspracheentscheide auf- hob und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung der Einsprachever- fahren im Sinn der Erwägungen – d.h. zur Festsetzung des steuerbaren Ge- winns nach pflichtgemässem Ermessen – an die Steuerverwaltung zurück- wies (Rekurs- und Beschwerdeentscheid vom 10.1.2023 E. 4 f., Dispositiv- Ziff. 1 f., Vorakten StV [act. 5B] pag. 627 ff.). 3.2.2 Der (bisherige) zweite Rechtsgang gestaltet sich folgendermassen: Die erneut mit dem Fall befasste Steuerverwaltung veranlagte die Beschwer- deführerin in ihren (neuen) Einspracheentscheiden vom 31. Dezember 2023
– abweichend von den ursprünglichen Einspracheentscheiden vom 20. Au- gust 2021 – auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 67'861.-- bzw. auf ein Kapital von Fr. 219'265.--. Die Abweichung beim steuerbaren Gewinn be- ruhte unter anderem darauf, dass die Steuerverwaltung zum einen Zahlun- gen der Beschwerdeführerin an die B.________ im Umfang von Fr. 73'294.-- als verdeckte Gewinnausschüttung beim steuerbaren Gewinn aufrechnete und zum anderen den Verlust der B.________ von Fr. 47'828.-- auf die Be- schwerdeführerin übertrug und in der Folge bei dieser zum Abzug zuliess (Vorakten StV [act. 5B] pag. 659 f., 662, 664). Die gegen diese Entscheide
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 11 erneut angerufene StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom
13. März 2025 ab. Darüber hinaus nahm sie – nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 222 f.) – insofern eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) vor, als sie den Verlustü- bertrag der B.________ von Fr. 47'828.-- auf die Beschwerdeführerin nicht akzeptierte. Dies begründete sie damit, dass die B.________ und die Be- schwerdeführerin – trotz ähnlicher Geschäftstätigkeit und obwohl der Inha- ber der B.________ der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin sei – unter- schiedliche Rechtssubjekte seien und daher keine Grundlage bestehe sie als Einheit zu betrachten. Sie kam sodann zum Schluss, es sei weder erwie- sen, dass C.________ tatsächlich in D.________ übernachtet habe, noch dass diese Aufenthalte ausschliesslich im Zusammenhang mit der Geschäft- stätigkeit der Beschwerdeführerin gestanden hätten. Seine allfällige Anwe- senheit könne ebenso – oder zumindest teilweise – auf private Interessen wie sein Engagement für den Verein H.________ oder seine Tätigkeit für die B.________ zurückzuführen sein. Ferner sei davon auszugehen, dass C.________ in seinen privaten Räumen in D.________ übernachtet habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin hierfür Auf- wand belastet werden könne. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für steuermindernde Tatsache trage und sie den Nachweis hinsichtlich der gel- tend gemachten Übernachtungen nicht erbracht habe, könne eine entspre- chende Vergütung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand aner- kannt werden. Schliesslich beträfen die Verlustscheine C.________. Deren Rückkauf sei durch die B.________ und nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb die damit verbundenen Kosten von vornherein keinen Auf- wand der Beschwerdeführerin darstellen könnten (angefochtene Entscheide E. 7 f., vgl. auch Beschwerdevernehmlassung vom 20.5.2025 S. 1 f. [act. 5], Eingabe vom 24.9.2025 S. 1 ff. [act. 15]). 4. Es steht fest und die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihre Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden ist und somit die Fest- setzung des steuerbaren Gewinns zu Recht nach pflichtgemässem Ermes- sen erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht aber sinngemäss geltend, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 12 angefochtenen Ermessensveranlagungen respektive die diesen zugrunde liegenden Gewinnschätzungen seien, vorab was die Kosten für Übernach- tungen in D.________ sowie diejenigen für den Rückkauf der Verlustscheine anbelangt, offensichtlich unrichtig. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung damit, dass die Vorinstanz(en) im Rahmen der vorgenommenen Schätzung des steuerbaren Gewinns zu Unrecht Kosten im Zusammenhang mit Übernachtungen von C.________ in D.________ so- wie Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine nicht berücksichtigt hätte(n). Sie habe aus steuerlicher Sicht zwingend für die Übernachtungen im Betrieb aufzukommen. Die ihr von der Steuerverwaltung ausgehändigte Aufstellung über die vorgenommenen Aufrechnungen auf dem Aufwandkonto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099) habe sie dahingehend ergänzt, dass sie sowohl die Übernachtungen ausgewiesen als auch eine Abgrenzung zur Vereinsarbeit vorgenommen habe. Diese auf dem Aufwandkonto verbuchten Essensauslagen sowie die beigelegte Dateiliste mit «Uploaddaten» einsch- liesslich der Uhrzeit würden die geschäftlichen Übernachtungen von C.________ in D.________ indirekt beweisen. Sie habe sodann die C.________ betreffenden Verlustscheine zurückgekauft; dies werde durch den Zahlungsbeleg, die Verlustscheine sowie die entsprechende buchhalte- rische Erfassung nachgewiesen. Durch den Rückkauf sei entweder ein Dar- lehen gegenüber dem Alleinaktionär entstanden, oder die Tilgung und Über- nahme dieser Schuld der B.________ habe der Bezahlung von Leistungen sowohl der B.________ als auch des Alleinaktionärs gedient (Beschwerden S. 2 [act. 1], Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 ff. [act. 13]). 4.2 Gegen eine Ermessensveranlagung ist ein umfassender Unrichtig- keitsnachweis zu erbringen, wobei dieser darin bestehen kann, aufzuzeigen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (vorne E. 2.4). So kann es sich verhalten bei einer Schätzung, die einen wesentli- chen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat oder an groben methodischen oder rechnerischen Fehlern leidet (anstatt vieler BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1.2 auch zum Folgenden; VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.2; Zweifel/Hunziker,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 13 a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). In diesem Fall bleibt es bei der Ermessensver- anlagung, doch ist die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren. Dasselbe gilt, wenn die steuerpflichtige Person nicht den ganzen ungewis- sen Sachverhalt, sondern nur Teile davon substanziiert und mit Beweismit- teln nachweist, sofern die Ermessensveranlagung aufgrund dieses Teilnach- weises gesamthaft als offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Zweifel/Hunzi- ker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist die Ermessens- veranlagung in dieser Konstellation insbesondere dann, wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.3 f.; BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Schätzung muss aufgrund schwerwie- gender Fehler im Ergebnis willkürlich sein (zum Ganzen VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.2; vgl. BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022 E. 2.2.2; BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52; Hunziker/Brunner, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in StR 77/2022 S. 434 ff., 443; Susanne Küng, Die Ermessensveranlagung und ihre Auswirkungen, 2024, S. 252 ff.). 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin der umfassende Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist. Insoweit fragt sich einerseits, ob durch die Nichtberücksichtigung von Kosten für die behaupteten Übernachtungen von C.________ ein wesentlicher Gesichtspunkt übergangen oder falsch ge- würdigt worden ist, der die Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt: 4.3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Tätigkeit von C.________ für die Be- schwerdeführerin grundsätzlich von keiner Seite in Frage gestellt wird. Worin diese bestand, ist jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich. So trat er zwar als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf und übernahm die Kommuni- kation mit den Steuerbehörden. Anlässlich der Buchprüfung ergab sich je- doch, dass sämtliche Mitarbeitenden bei der B.________ angestellt sind und die Beschwerdeführerin über kein eigenes Personal verfügt (Vorakten StV [act. 5B] pag. 539, VGE 2025/126/127 vom 11.8.2026 E. 4.3.1). Dement- sprechend fehlt es an einem Arbeitsvertrag sowie an eigentlichen Stunden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 14 bzw. Arbeitsrapporten, welche die Arbeitsleistung von C.________ belegen würden. Bleibt somit bereits unklar, ob bzw. in welchem Umfang C.________ für die Beschwerdeführerin tätig war, so erscheint auch fraglich, ob für seine Übernachtungen angefallene Kosten als geschäftsmässig begründeter Auf- wand der Beschwerdeführerin anerkannt werden könnten. Wie es sich damit genau verhält, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. 4.3.2 Mit der StRK ist zunächst festzuhalten, dass die behaupteten Über- nachtungen von C.________ in D.________ grundsätzlich gar nicht erstellt sind: Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Übernachtungen auf die Aufstellung der Steuerverwaltung über die vorgenommenen Aufrech- nungen auf dem Aufwandkonto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099), in welcher sie bei 30 Zahlungen den Vermerk «Samstags- arbeit A.________» ergänzt hat (BB 4; act. 1C), sowie auf eine selbst er- stellte Dateiliste mit «Uploaddaten» (BB 9; act. 13A). Die in der erstgenann- ten Aufstellung unter dem Titel «Denner Essen Büro» erfassten Buchungen betreffen gemäss ihren Angaben Verpflegungsauslagen von C.________ am Arbeitsort (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 [act. 13]). Solche Auslagen können zwar ein Indiz für dessen Anwesenheit sein, belegen aber keine Übernachtung, da sie auch anfallen können, wenn C.________ nach Ar- beitsende an seinen Wohnort zurückkehrt. Aus der Dateiliste (BB 9; act. 13A) geht sodann zwar hervor, dass im Steuerjahr 2017 teilweise Doku- mente zu einer späten Uhrzeit bearbeitet bzw. abgespeichert wurden; der Liste lässt sich aber nicht entnehmen, wer dies vorgenommen oder veran- lasst hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass C.________ diese Arbeiten ausgeführt hätte, spricht dies allenfalls für eine Arbeitsleistung zu später Stunde, nicht jedoch zwingend auch für einen Verbleib am Arbeitsort mit dortiger Übernachtung: Digitale Arbeitsschritte können grundsätzlich auch ortsunabhängig, namentlich per Fernzugriff, erfolgen. Dass C.________ über einen solchen Fernzugriff verfügte, ist den Akten zwar nicht zu entnehmen, angesichts der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im In- formatikbereich umgekehrt aber auch nicht auszuschliessen. Insgesamt ver- mögen freilich so oder anders weder die Essensauslagen noch die Dateiliste eine Übernachtung von C.________ in D.________ stichhaltig zu belegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 15 4.3.3 Hinzu kommt, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht entnehmen lässt, an welchen Tagen C.________ jeweils übernachtet haben soll, was eine Überprüfung anhand der übrigen Indizien zusätzlich er- schwert. Die Buchungen in der Aufrechnungsliste enthalten zwar den Ver- merk «Samstagsarbeit», das jeweilige Datum fällt jedoch – mit Ausnahme des 4. Juli 2017, der ein Dienstag war – jeweils auf einen Freitag oder einen Montag (vgl. BB 4; act. 1C). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, der Vermerk «Samstagarbeit» lasse in Verbindung mit den jeweils im zeitlichen Umfeld des Wochenendes liegenden Buchungsda- ten darauf schliessen, dass eine Übernachtung im Zusammenhang mit der Samstagarbeit geltend gemacht wird, liesse sich dennoch nicht bestimmen, in welcher Nacht des betreffenden Wochenendes C.________ übernachtet haben soll. Da eine tatsächliche Übernachtung am Arbeitsort im Regelfall mit einer an diesem Tag geleisteten und entsprechend protokollierten Arbeit ein- hergeht, wäre bei stattgefundenen Übernachtungen eine weitergehende Übereinstimmung zwischen den Buchungsdaten der Essensauslagen und den Speicherdaten der Dateien (vgl. BB 9; act. 11) zu erwarten gewesen. Tatsächlich stimmen die massgeblichen Datumsangaben – sofern auf den Vermerk Samstagarbeit und nicht auf das Buchungsdatum abgestellt wird – mit Ausnahme des 25. März und des 22. Juli 2017 nicht mit den Speicherda- ten überein. Das weitgehende Fehlen einer solchen Übereinstimmung lässt daher zusätzlich daran zweifeln, dass tatsächlich Übernachtungen stattge- funden haben (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin geht auf diese Unklarheiten nicht ein und legt insbesondere nicht dar, welche der Anhalts- punkte im Fall ihrer Widersprüchlichkeit für die zeitliche Einordnung mass- geblich sein sollen (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 ff. [act. 13]). Es liegen damit weder hinreichend detaillierte Aufstellungen noch andere handfeste (oder zumindest erhellende) Hinweise dafür vor, wann C.________ in D.________ übernachtet haben soll. 4.3.4 Für die Berücksichtigung von Übernachtungskosten wäre sodann nicht nur vorausgesetzt, dass C.________ in D.________ übernachtet hat, sondern – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide E. 8, Beschwerdevernehmlassung vom 20.5.2025 S. 1 f. [act. 5], Eingabe vom 24.9.2025 S. 1 f. [act. 15]) – auch erforderlich und substanziiert darzutun, dass diese Aufenthalte der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin dien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 16 ten. Davon kann vorliegend jedoch nicht mit ausreichend belegter Verläss- lichkeit ausgegangen werden: Zunächst übt in der Liegenschaft G.________ D.________ nicht nur die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit aus, sondern befindet sich dort zugleich auch der Sitz der Einzelunternehmen B.________ von C.________ sowie jener der Vereinigung H.________, de- ren Co-Präsident er ist (vgl. vorne E. 3.1). Seine Anwesenheit in D.________ könnte (sofern sie überhaupt anzunehmen ist, was wie dargelegt einiger- massen zweifelhaft erscheint) demnach sowohl auf der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch auf seiner selbständigen Erwerbstätigkeit oder auch auf seinem Engagement für den Verein beruht haben. Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass allfällige Übernachtungen mehreren dieser Zwecke dienten. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Be- schwerdeführerin gewesen, substanziiert darzulegen, welche Aufenthalte (aus welchen Gründen) auf ihre Tätigkeit entfielen. Eine solche Zuordnung nimmt sie indes nicht vor, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, das Einzelunternehmen B.________ befasse sich mit Distribution und Verkauf, während sie Entwicklungsarbeiten ausführe (Eingabe vom 27.8.2025 S. 2 [act. 13]). Damit behauptet sie zwar eine funktionale Abgren- zung der beiden Tätigkeitsbereiche, zeigt aber nicht auf, wann C.________ jeweils für die Beschwerdeführerin und wann für sein Einzelunternehmen tätig gewesen sein soll. Aus der Aufrechnungsliste ergibt sich sodann, dass C.________ im Steuerjahr 2017 auch für die Vereinigung H.________ tätig war (vgl. Vermerk «H.________» am 25.2, 16.6, 9.7, 12.9 und 5.10.2017, «H.________ und Auftrag H.________/I.________» am 10.6.2017 sowie «H.________» am 18.11.2017 [BB 4; act. 1C]). Auch hierzu legt die Be- schwerdeführerin nicht dar, wie sich die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufenthalte von denjenigen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit abgrenzen las- sen. Die eingereichten Unterlagen vermögen diese Lücke nicht zu schlies- sen (BB 4 und 9; act. 1C bzw. 13A). Wie die StRK zutreffend ausführt, lässt sich aus den verbuchten Essensauslagen in der Aufrechnungsliste nicht ab- leiten, welchem Zweck der jeweilige Aufenthalt diente (vgl. Eingabe vom 24.9.2025 S. 2 [act. 13]). Weiter enthalten zwar einige der in der Dateiliste aufgeführten Dateinamen den Namen der Beschwerdeführerin und lassen somit insoweit allenfalls auf eine entsprechende Arbeitstätigkeit schliessen. Daraus kann jedoch nicht zuverlässig abgeleitet werden, dass eine allfällige Übernachtung nicht (auch) durch die Tätigkeit für das Einzelunternehmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 17 B.________ oder die Vereinigung H.________ veranlasst war. Damit bleibt insgesamt offen, ob allfällige Übernachtungen von C.________ in D.________ in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerde- führerin standen. 4.3.5 Nach dem Ausgeführten ist weder erstellt, dass C.________ tatsäch- lich in D.________ übernachtet hat, noch genügend nachgewiesen, dass all- fällige Aufenthalte der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gedient hätten. Damit fehlt es bereits an der tatsächlichen Grundlage für den Nach- weis, dass der Beschwerdeführerin insoweit geschäftsmässig begründeter Aufwand entstanden ist. Es kann daher auch offenbleiben, ob C.________ in privaten Räumlichkeiten oder im Büro übernachtet haben soll (vgl. dazu die Ausführungen der StV, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, nur die Büroräume seien beheizt, wobei die StV dort keinen Schlaf- platz habe erkennen können, sowie jene der Beschwerdeführerin, wonach dies zutreffe und ein Schlafsack für die Übernachtung genüge, Einsprache- protokoll vom 25.5.2021 S. 2 bzw. Eingabe vom 27.6.2021 S. 2, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 612, 615), sowie dahin gestellt bleiben, ob diesbezüg- lich überhaupt erstattungsfähige Übernachtungskosten hätten anfallen kön- nen. Die StRK durfte schon aus diesem Grund ohne Verletzung des ihr zu- stehenden Ermessens davon absehen, entsprechende Aufwendungen in den Ermessensveranlagungen 2017 zu berücksichtigen. 4.4 Umstritten ist andererseits, ob die StRK im Rahmen der vorgenom- menen Gewinnschätzung der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der C.________ betreffenden Verlustscheine als geschäftsmässig begründeten Aufwand hätte anerkennen müssen bzw. ob sie, indem sie dies unterliess, einen für die Schätzung wesentlichen Ge- sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Verlustscheine für Fr. 2'000.-- zurückgekauft und beruft sich diesbezüglich auf drei Schrei- ben der EStV, die retournierten Verlustscheine der EStV über Fr. 5'049.90, sowie auf die buchhalterische Erfassung des Rückkaufs (vgl. Beschwerden S. 2, Eingaben vom 12.6. bzw. 27.8.2025 [act. 1, 7 bzw. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 18 4.4.2 Den Schreiben der EStV vom 11. Oktober und 16. November 2017 ist zwar zu entnehmen, dass die Verlustscheine am 16. November 2017 für Fr. 2'000.-- zurückgekauft wurden. Sie sind jedoch an C.________ persön- lich gerichtet und an seine Wohnadresse in Bern adressiert (vgl. auch Schrei- ben vom 12.9.2017, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 22, 61; BB 5; act. 7A). Ei- nen Bezug zur Beschwerdeführerin lassen sie nicht erkennen. Gleiches gilt für die retournierten Verlustscheine (BB 12; act. 13A). Auch sie belegen le- diglich den Rückkauf als solchen, nicht aber eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kontoblätter der Beschwerdeführerin
– ungeachtet dessen, dass auf ihre Buchhaltung ohnehin nur partiell abzu- stellen ist (vgl. vorne E. 3.2.1), und unabhängig vom zugrunde gelegten Be- trag (Fr. 2'000.– bzw. Fr. 4'000.– für den Rückkauf oder Fr. 5'049.90 für den Gesamtbetrag der Verlustscheine) – Angaben enthalten könnten, die auf eine Verbuchung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art und Weise schliessen liessen bzw. ohne Weiteres direkt mit dem Rückkauf der Verlustscheine in Zusammenhang gebracht werden könnten (vgl. Vorak- ten StRK [act. 5A], pag. 78 ff., insb. 181 zu Konto 2044 «Kontokorrent B.________ (Zusammenlegung)»). Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Buchhaltung der B.________ bezieht (vgl. Beschwer- den S. 3 [act. 1]), erscheint angesichts der Feststellungen der Steuerverwal- tung in der Buchprüfung vom 9./10.November 2020 bereits fraglich, ob dar- auf überhaupt abgestellt werden kann (vgl. Buchprüfung C.________, Vor- akten StRK [act. 5A] pag. 48 ff.). Jedenfalls hinsichtlich der konkreten Ver- buchung des geltend gemachten Rückkaufs kann ihr keine entscheidende Beweiskraft zukommen, zumal der entsprechende Eintrag weder in Bezug auf den Betrag (Fr. 4'000.-- statt bezahlter Fr. 2'000.--) noch hinsichtlich des Datums (verbucht per 31.12 statt am 16.11.2017) mit den tatsächlichen Ver- hältnissen übereinstimmt (vgl. Buchung unter dem Titel «Ausgleich Rückkauf MwSt 1998» auf dem Konto 2095 «Abgrenzung E.________ Verbindlichkei- ten» sowie auf dem Gegenkonto 3810 «Erlösminderungen», die mit dem Schreiben der EStV vom 16.11.2017 belegt wurde, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 22, 73 ff. [unpag.], Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]). Ohnehin handelt es sich bei der Buchhaltung der B.________, auf die sich die Beschwerdefüh- rerin namentlich beruft, um die Buchhaltung einer anderen Person, aus de- ren (hier zudem nachweislich unzutreffender) Verbuchung nicht auf einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 19 Aufwand der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin nicht kohärent und letztlich unklar sind: So macht sie zunächst geltend, durch den Rückkauf sei ein Darlehen gegenüber C.________ entstanden (Beschwer- den S. 2 [act. 1]), an anderer Stelle spricht sie demgegenüber von einer Schuldübernahme, die der Bezahlung von Forderungen der B.________ und des Alleinaktionärs durch Verrechnung gedient hätte (Eingabe vom 27.8.2025 S. 3 [act. 13]). Diese wechselnden und ihrerseits unbelegten An- gaben lassen nicht nachvollziehen, was sich tatsächlich zugetragen hat und warum der Beschwerdeführerin durch die angebliche Tragung von Kosten im Umfang von Fr. 2'000.--. ein geschäftsmässiger Aufwand entstanden sein soll. 4.4.3 Zusammenfassend gelingt es ihr damit nicht nachzuweisen, dass ihr im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Verlustscheine ein geschäftsmäs- sig begründeter Aufwand im geltend gemachten Umfang von Fr. 2'000.-- ent- standen ist, der entgegen den vorinstanzlichen Beurteilungen in den Ermes- sensveranlagungen 2017 berücksichtigt werden müsste. Auch insoweit ver- mag die Beschwerdeführerin folglich nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Schätzung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder of- fensichtlich unzutreffend gewürdigt hätte. 4.5 Selbst wenn sodann davon auszugehen wäre, dass Übernachtungs- kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführe- rin angefallen sind und die Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine als geschäftsmässig begründeten Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerken- nen wären, würde dies nicht bedeuten, dass im Rahmen der Anfechtung der Ermessenstaxation in der ansonsten unveränderten Schätzung diese ein- fach so anzuerkennen wären. Vielmehr ist entscheidend, ob die Unterlagen für sich oder im Verbund mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin geeignet sind, die Schätzung gesamthaft als offensichtliche unrichtig er- scheinen zu lassen (vgl. vorne E. 4.2). Dies ist bzw. wäre nicht der Fall: Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aufgrund der unzurei- chenden Buchhaltung unstrittig nach wie vor unklar. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, mit ihren Unterlagen und Vorbringen könne diese fehlende Zuverlässigkeit beseitigt werden. Damit bleibt der veranlagungsre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 20 levante Sachverhalt in wesentlichen Teilen bzw. den Grundzügen unklar. Würde unter diesen Umständen eine Teilkorrektur der Ermessensveranla- gung – wie sie die Beschwerdeführerin mit den Übernachtungskosten sowie den Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine einzig anstrebt – zugelas- sen, würde ihr zugestanden, in Teilbereichen, die sich zu ihren Gunsten aus- wirken, eine Verbesserung zu erzielen, während in anderen Teilbereichen, in welchen die Ermessenseinschätzung möglicherweise zu günstig ausge- fallen ist, keine Änderungen eintreten (VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.3; vgl. BVR 1998 S. 398 E. 3; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Ermessensveranlagung und verdient keinen Rechtsschutz. Wohl ist nicht undenkbar, dass Teilnach- weise, die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts be- schränken, unter gewissen Umständen zulässig sein können, falls sie geeig- net sind, die Schätzung (gesamthaft) als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. zu einem Anwendungsbeispiel BGer 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20.3.2017 E. 3.5 und dazu Hunziker/Brunner, a.a.O., S. 442 f.; vgl. auch vorne E. 4.2). Selbst wenn hier ein derartiger Fall vorlie- gen sollte, sind aber die von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Ein- spracheverfahren geltend gemachten pauschalen Übernachtungskosten so- wie die Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine – im Lichte des ge- schätzten Reingewinns (vgl. vorne Bst. A f. und vorne E. 3.2.2) – ohnehin zu gering, als dass dadurch die Veranlagung für offensichtlich übersetzt zu er- achten wäre (VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.3; vgl. auch etwa BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.5.3, und 2C_179/2022 vom 30.9.2022 E. 6.4). Bei Gewährung der geltend gemach- ten Kosten würde sich der steuerbare Reingewinn sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer der Be- schwerdeführerin lediglich um jeweils Fr. 3'800.-- (Fr. 1'800.-- für 30 Über- nachtungen zu einem Ansatz von Fr. 60.--, E-Mail vom 9.12.2020, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 587; vgl. auch die unterschiedlichen, aber wohl tiefe- ren Übernachtungskosten in der Einsprache vom 18.4.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 600, sowie Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der Verlustscheine, Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]) reduzieren, was betragsmässig nicht aus- reichend wäre, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung darzutun.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 21 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG; vgl. auch Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG) hinsichtlich der geltend gemachten Übernachtungen rügt (vgl. Beschwerden S. 2 [act. 1], Eingabe vom 27.8.2025 S. 2 [act. 13]), erweist sich dies ebenfalls als unbegründet: 4.6.1 Im Rahmen des Verfahrens der Ermessensveranlagung ist die Steu- erverwaltung verpflichtet, ihre Einschätzungen nach pflichtgemässem Er- messen vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3); insoweit obliegt ihr eine Untersu- chungs- und Prüfungspflicht. So hat sie bei der Einschätzung die Gesam- tumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie sich diese aus den ihr ver- fügbaren Unterlagen und sonstigen Informationen ergeben. Von ihr kann je- doch nicht die Durchführung allzu eingehender Untersuchungen und Ab- klärungen verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie über keine beweiskräftigen Unterlagen verfügt (BGer 9C_511/2024 vom 19.2.2025 E. 4.5, 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.1.1, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2 f. mit Hinweisen; VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.3; Zwei- fel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 47). 4.6.2 Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren zwar die Berücksichtigung von Kosten im Zusam- menhang mit Übernachtungen von C.________ in D.________ gefordert (vgl. bspw. Eingabe vom 27.6.2021 S. 2, E-Mails vom 9.12.2020 und vom 4.1.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 579, 587, 615; Rekurs und Be- schwerde vom 16.2.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13), es aber
– wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – unterlassen, die angeb- lichen Übernachtungen näher zu substanziieren und mit aussagekräftigen Dokumenten zu belegen (vgl. dazu vorne E. 4.3). Die Steuerverwaltung hat die Buchungen im Konto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099) an- hand der Belege kontrolliert (vgl. Buchprüfung Beschwerdeführerin S. 6, Vorakten StV [act. 5B] pag. 534) und versucht, die vielen Unklarheiten, die im Rahmen der Buchprüfung festgestellt wurden, im Gespräch vom 7. De- zember 2020 und im schriftlichen Austausch mit der Beschwerdeführerin zu klären (vgl. Rekurs- und Beschwerdeentscheid vom 10.1.2023 Bst. C für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 22 eine Übersicht der Abklärungen, Vorakten StV [act. 5B] pag. 638 f.). Soweit sie und die StRK darüber hinaus keine weitergehenden Abklärungen hin- sichtlich der Übernachtungen vorgenommen haben, ist ihnen dies nicht vor- zuwerfen: Die strittigen Übernachtungen werfen Sachverhaltsfragen auf, welche die Beschwerdeführerin besser kennt bzw. klären und erhellen kann als die Behörden und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BVR 2024 S. 451 E. 2.1.1, 2018 S. 139 E. 4.4.3; vgl. auch BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1, 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Es reicht diesbezüglich nicht aus, anstelle von eigenen sub- stanziierten Angaben als Beweismittel die (hier ohnehin grundsätzlich nicht aussagekräftige) Jahresrechnung sowie nicht näher bezeichnete Belege an- zubieten, damit die Steuerbehörden den Sachverhalt weiter ermitteln (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 16.2.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13). Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin ausdrücklich dar- auf hingewiesen wurde, dass es ihr obliege, die zur Stützung ihres Stand- punkts dienlichen Unterlagen einzureichen (Schreiben StRK vom 1.2.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 7 f.). Die entsprechenden Ermittlungen der Steuerbehörden hätten sich denn auch äusserst schwierig gestaltet und sich kaum in der blossen Beschaffung weniger Dokumente erschöpft (vgl. BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.5.3, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 5.2.3), weshalb eine solche weitreichende Untersuchung von den Steuer- behörden nicht verlangt werden kann (bzw. konnte). Eine Verletzung der Un- tersuchungspflicht ist demnach nicht ersichtlich (und im Übrigen auch nicht konkret gerügt). 5. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin der ihr obliegende rechts- genügliche Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensver- anlagung nicht gelungen (vgl. vorne E. 4.3 ff.). Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ist sodann nicht ersichtlich (E. 4.6 hiervor). Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (vgl. vorne Bst. C). Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 23 Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rück- weisungsentscheiden handelt es sich um materielle Endentscheide, ver- bleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (statt vieler BGE 145 III 42 E. 2.1; BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht er- füllt sein. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheide der StRK vom
13. März 2025 seien aufzuheben und «die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Bern [sei] anzuweisen, die Übernachtungsansätze in einer vierten Neuveranlagung zu berücksichtigen und festzusetzen» (vorne Bst. C). Das Rechtsbegehren sollte zwar so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 1.2 [zur Publ. bestimmt]). Wegleitend ist da- bei der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein bloss kassatorisch gestellter Antrag (Aufhebung und Rückweisung) wird gerade bei Laieneingaben nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 5 selten als reformatorisches Begehren (Entscheid in der Sache) aufzufassen sein (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt nicht ausdrücklich hinreichend präzise reformatorische Anträge. Aus der Beschwerdebegründung sowie den Ausführungen in ihrer Eingabe vom
27. August 2025 (act. 13), die zur Interpretation der Rechtsbegehren beige- zogen werden können, ergibt sich jedoch, dass sie Kosten im Zusammen- hang mit den Übernachtungen von C.________ in D.________ als ge- schäftsmässig begründeten Aufwand anerkannt haben will. Die Rechtsbe- gehren sind in diesem Sinn zu verstehen. Falls sich die beantragte Wei- sungserteilung auch auf zukünftige Steuerjahre beziehen sollte (was mit Blick auf die Ausführungen in den Beschwerden [S. 2] nicht restlos klar er- scheint), gingen die Begehren im Übrigen über den Streitgegenstand hinaus und wären nicht zulässig. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin nunmehr, es seien Kosten im Umfang von Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der Verlustscheine zu berücksichtigen (Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]). Diese Beschränkung der ursprünglichen Begehren, entsprechende Kosten seien im Umfang von Fr. 4'000.-- anzuerkennen (Beschwerden S. 2 [act. 1]), er- weitert den Streitgegenstand nicht und ist prozessual grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7 und 17).
E. 1.3 Die Bestimmungen über Form (vgl. zu den herabgesetzten Begrün- dungsanforderungen bei Laieneingaben BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 22) und Frist (vgl. zur Einhaltung der Rechts- mittelfrist die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung 100.2025.124/125X1 vom 25.4.2025 Ziff. 3 [act. 3], denen es nichts beizufü- gen gibt) sind – entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (Beschwerde- antwort vom 3.7.2025 S. 1 [act. 10]) – eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des in E. 1.2 hiervor Festgehaltenen – einzutreten.
E. 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 6 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da hier die ein- schlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steu- ern.
E. 1.5 In beiden Verfahren beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N. 2 ff.). Die steuerpflich- tige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Ver- anlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheits- gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 7 chen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; zum Ganzen etwa BVR 2026 S. 264 E. 5.2). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, eine Auf- stellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Priva- tentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124], in Kraft bis 31.12.2019; Art. 125 Abs. 2 DBG).
E. 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich- ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Un- terlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessensveran- lagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, wel- che es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3; BVR 2026 S. 264 E. 5.3; VGE 2024/400/401 vom 15.4.2026 E. 2.1). Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beru- hen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30 und 33). Die Veranla- gungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweis- verfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt erge- ben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3). Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuer- pflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittel- verfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen etwa VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 2.2, 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_57/2019 vom 1.2.2019]). Die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung sind namentlich dann erfüllt, wenn ein buchführungspflichtiges Steuersubjekt keine ordnungsgemäss er- stellte Buchhaltung einreicht und dies zu einem Ermittlungsnotstand hinsicht- lich des veranlagungsrelevanten Sachverhalts führt (vgl. BVR 2008 S. 181
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 8 E. 3.2; VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 2.2, 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.2; vgl. auch BGer 9C_641/2025 vom 28.4.2026 E. 6.2, 9C_455/2025 vom 11.12.2025 E. 3.3.3 mit Verweis auf 9C_750/2023 vom 18.12.2023 E. 2.3.2 und 2C_688/2021 vom 27.1.2022 E. 6.2; Zweifel/Hunzi- ker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 32).
E. 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer- faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2; BVR 2026 S. 264 E. 5.3, auch zum Folgen- den). Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit mög- lich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.2, 145 V 326 E. 4.1, 138 II 465 E. 6.4; BVR 2008 S. 181 E. 4.1). Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schät- zung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver- mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG; VGE 2024/400/401 vom 15.4.2026 E. 2.2).
E. 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer- pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Ver- mutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entspre- chend eingeschränkt (vgl. BGer 2C_304/2022 vom 17.11.2022, in StE 2023 B 93.5 Nr. 44 E. 4.2.2). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbrin- gen; blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 9C_261/2025 vom 11.3.2026 E. 5.2.3; VGE 2020/273/274 vom 21.5.2021 E. 4.2). Er kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich indem die steuerpflichtige Person die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 9 Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt oder indem sie dartut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 ff.; zum Ganzen ferner BVR 2026 S. 264 E. 5.4; VGE 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Be- schwerdeführerin bezweckt unter anderem den Betrieb eines Dienstleis- tungs- und Handelsunternehmens im Softwarebereich. Dies umfasst insbe- sondere die Entwicklung und den Vertrieb kaufmännischer Standardsoftware sowie dazugehörige Dienstleistungen wie Beratung, Schulung und Support (vgl. Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin, einsehbar unter:, Rubrik «…»). Im hier massgebenden Steuerjahr 2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Sitz in F.________. Ihre Geschäft- stätigkeit übte sie aber unstreitig in der G.________ D.________ aus, wo sie hierfür Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie Lagerräume im Nachbarsge- bäude eingemietet hat (Mietvertrag vom 15.1.2009, Beschwerdebeilage [BB] 11; act. 13A). Die Mühle gehört C.________, dem (unstreitigen) Allein- aktionär und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Protokoll Buchprü- fung vom 9./10.11.2020 betreffend die Beschwerdeführerin S. 1, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 539; Protokoll Buchprüfung vom 9./10.11.2020 betref- fend C.________ S. 4 f., 9, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 51 f., 56). Dieser betreibt zudem am selben Standort das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen B.________, das ebenfalls im Softwarebereich tätig ist (vgl. Handelsregistereintrag, einsehbar unter:; Buchprüfung C.________ S. 1, 9, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 48, 56; VGE 2025/126/127 vom 11.8.2026 E. 3.1). Sodann ist er Co-Präsident der Vereinigung H.________ (H.________/I.________), deren Sitz und Sekre- tariat sich am selben Ort befindet (Angaben auf der Webseite Vereinigung H.________, einsehbar unter:, Rubrik «Kontakt»).
E. 3.2 Dem vorliegenden Streit geht zusammenfassend folgender Verfah- rensgang voraus:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 10
E. 3.2.1 Der erste Rechtsgang verlief wie folgt: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm am 9./10. November 2020 eine Buchprüfung vor, die auch das Steuerjahr 2017 betraf. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden sei und die Be- schwerdeführerin insbesondere Aufwendungen für den privaten Lebensauf- wand von C.________ übernommen habe (Buchprüfung Beschwerdeführe- rin, Vorakten StV [act. 5B] pag. 530 ff.). Gestützt auf diese (und weitere) Ab- klärungen nahm die Steuerverwaltung in ihren ursprünglichen Veranlagun- gen vom 18. März 2021 beim steuerbaren Reingewinn Aufrechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 12'386.-- vor (Vorakten StV [act. 5B] pag. 561, 563), die sie im Einspracheverfahren auf insgesamt Fr. 6'988.-- reduzierte (vgl. Einspracheentscheide vom 20.8.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 624, 626). Die daraufhin angerufene StRK befand, die Buchhaltung der Be- schwerdeführerin sei derart mangelhaft, dass darauf grundsätzlich nicht ab- gestellt werden könne und eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei. Die Buchhaltung sei höchstens partiell in Bezug auf einzelne Posten zur möglichst realitätsgetreuen Schätzung hilfsweise heranzuziehen. Sie hiess die Rechtsmittel folglich dahin gut, dass sie die Einspracheentscheide auf- hob und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung der Einsprachever- fahren im Sinn der Erwägungen – d.h. zur Festsetzung des steuerbaren Ge- winns nach pflichtgemässem Ermessen – an die Steuerverwaltung zurück- wies (Rekurs- und Beschwerdeentscheid vom 10.1.2023 E. 4 f., Dispositiv- Ziff. 1 f., Vorakten StV [act. 5B] pag. 627 ff.).
E. 3.2.2 Der (bisherige) zweite Rechtsgang gestaltet sich folgendermassen: Die erneut mit dem Fall befasste Steuerverwaltung veranlagte die Beschwer- deführerin in ihren (neuen) Einspracheentscheiden vom 31. Dezember 2023
– abweichend von den ursprünglichen Einspracheentscheiden vom 20. Au- gust 2021 – auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 67'861.-- bzw. auf ein Kapital von Fr. 219'265.--. Die Abweichung beim steuerbaren Gewinn be- ruhte unter anderem darauf, dass die Steuerverwaltung zum einen Zahlun- gen der Beschwerdeführerin an die B.________ im Umfang von Fr. 73'294.-- als verdeckte Gewinnausschüttung beim steuerbaren Gewinn aufrechnete und zum anderen den Verlust der B.________ von Fr. 47'828.-- auf die Be- schwerdeführerin übertrug und in der Folge bei dieser zum Abzug zuliess (Vorakten StV [act. 5B] pag. 659 f., 662, 664). Die gegen diese Entscheide
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 11 erneut angerufene StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom
13. März 2025 ab. Darüber hinaus nahm sie – nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 222 f.) – insofern eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) vor, als sie den Verlustü- bertrag der B.________ von Fr. 47'828.-- auf die Beschwerdeführerin nicht akzeptierte. Dies begründete sie damit, dass die B.________ und die Be- schwerdeführerin – trotz ähnlicher Geschäftstätigkeit und obwohl der Inha- ber der B.________ der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin sei – unter- schiedliche Rechtssubjekte seien und daher keine Grundlage bestehe sie als Einheit zu betrachten. Sie kam sodann zum Schluss, es sei weder erwie- sen, dass C.________ tatsächlich in D.________ übernachtet habe, noch dass diese Aufenthalte ausschliesslich im Zusammenhang mit der Geschäft- stätigkeit der Beschwerdeführerin gestanden hätten. Seine allfällige Anwe- senheit könne ebenso – oder zumindest teilweise – auf private Interessen wie sein Engagement für den Verein H.________ oder seine Tätigkeit für die B.________ zurückzuführen sein. Ferner sei davon auszugehen, dass C.________ in seinen privaten Räumen in D.________ übernachtet habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin hierfür Auf- wand belastet werden könne. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für steuermindernde Tatsache trage und sie den Nachweis hinsichtlich der gel- tend gemachten Übernachtungen nicht erbracht habe, könne eine entspre- chende Vergütung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand aner- kannt werden. Schliesslich beträfen die Verlustscheine C.________. Deren Rückkauf sei durch die B.________ und nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb die damit verbundenen Kosten von vornherein keinen Auf- wand der Beschwerdeführerin darstellen könnten (angefochtene Entscheide E. 7 f., vgl. auch Beschwerdevernehmlassung vom 20.5.2025 S. 1 f. [act. 5], Eingabe vom 24.9.2025 S. 1 ff. [act. 15]).
E. 4 Es steht fest und die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihre Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden ist und somit die Fest- setzung des steuerbaren Gewinns zu Recht nach pflichtgemässem Ermes- sen erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht aber sinngemäss geltend, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 12 angefochtenen Ermessensveranlagungen respektive die diesen zugrunde liegenden Gewinnschätzungen seien, vorab was die Kosten für Übernach- tungen in D.________ sowie diejenigen für den Rückkauf der Verlustscheine anbelangt, offensichtlich unrichtig. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung damit, dass die Vorinstanz(en) im Rahmen der vorgenommenen Schätzung des steuerbaren Gewinns zu Unrecht Kosten im Zusammenhang mit Übernachtungen von C.________ in D.________ so- wie Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine nicht berücksichtigt hätte(n). Sie habe aus steuerlicher Sicht zwingend für die Übernachtungen im Betrieb aufzukommen. Die ihr von der Steuerverwaltung ausgehändigte Aufstellung über die vorgenommenen Aufrechnungen auf dem Aufwandkonto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099) habe sie dahingehend ergänzt, dass sie sowohl die Übernachtungen ausgewiesen als auch eine Abgrenzung zur Vereinsarbeit vorgenommen habe. Diese auf dem Aufwandkonto verbuchten Essensauslagen sowie die beigelegte Dateiliste mit «Uploaddaten» einsch- liesslich der Uhrzeit würden die geschäftlichen Übernachtungen von C.________ in D.________ indirekt beweisen. Sie habe sodann die C.________ betreffenden Verlustscheine zurückgekauft; dies werde durch den Zahlungsbeleg, die Verlustscheine sowie die entsprechende buchhalte- rische Erfassung nachgewiesen. Durch den Rückkauf sei entweder ein Dar- lehen gegenüber dem Alleinaktionär entstanden, oder die Tilgung und Über- nahme dieser Schuld der B.________ habe der Bezahlung von Leistungen sowohl der B.________ als auch des Alleinaktionärs gedient (Beschwerden S. 2 [act. 1], Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 ff. [act. 13]).
E. 4.2 Gegen eine Ermessensveranlagung ist ein umfassender Unrichtig- keitsnachweis zu erbringen, wobei dieser darin bestehen kann, aufzuzeigen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (vorne E. 2.4). So kann es sich verhalten bei einer Schätzung, die einen wesentli- chen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat oder an groben methodischen oder rechnerischen Fehlern leidet (anstatt vieler BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1.2 auch zum Folgenden; VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.2; Zweifel/Hunziker,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 13 a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). In diesem Fall bleibt es bei der Ermessensver- anlagung, doch ist die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren. Dasselbe gilt, wenn die steuerpflichtige Person nicht den ganzen ungewis- sen Sachverhalt, sondern nur Teile davon substanziiert und mit Beweismit- teln nachweist, sofern die Ermessensveranlagung aufgrund dieses Teilnach- weises gesamthaft als offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Zweifel/Hunzi- ker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist die Ermessens- veranlagung in dieser Konstellation insbesondere dann, wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.3 f.; BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Schätzung muss aufgrund schwerwie- gender Fehler im Ergebnis willkürlich sein (zum Ganzen VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.2; vgl. BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022 E. 2.2.2; BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52; Hunziker/Brunner, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in StR 77/2022 S. 434 ff., 443; Susanne Küng, Die Ermessensveranlagung und ihre Auswirkungen, 2024, S. 252 ff.).
E. 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin der umfassende Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist. Insoweit fragt sich einerseits, ob durch die Nichtberücksichtigung von Kosten für die behaupteten Übernachtungen von C.________ ein wesentlicher Gesichtspunkt übergangen oder falsch ge- würdigt worden ist, der die Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt:
E. 4.3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Tätigkeit von C.________ für die Be- schwerdeführerin grundsätzlich von keiner Seite in Frage gestellt wird. Worin diese bestand, ist jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich. So trat er zwar als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf und übernahm die Kommuni- kation mit den Steuerbehörden. Anlässlich der Buchprüfung ergab sich je- doch, dass sämtliche Mitarbeitenden bei der B.________ angestellt sind und die Beschwerdeführerin über kein eigenes Personal verfügt (Vorakten StV [act. 5B] pag. 539, VGE 2025/126/127 vom 11.8.2026 E. 4.3.1). Dement- sprechend fehlt es an einem Arbeitsvertrag sowie an eigentlichen Stunden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 14 bzw. Arbeitsrapporten, welche die Arbeitsleistung von C.________ belegen würden. Bleibt somit bereits unklar, ob bzw. in welchem Umfang C.________ für die Beschwerdeführerin tätig war, so erscheint auch fraglich, ob für seine Übernachtungen angefallene Kosten als geschäftsmässig begründeter Auf- wand der Beschwerdeführerin anerkannt werden könnten. Wie es sich damit genau verhält, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
E. 4.3.2 Mit der StRK ist zunächst festzuhalten, dass die behaupteten Über- nachtungen von C.________ in D.________ grundsätzlich gar nicht erstellt sind: Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Übernachtungen auf die Aufstellung der Steuerverwaltung über die vorgenommenen Aufrech- nungen auf dem Aufwandkonto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099), in welcher sie bei 30 Zahlungen den Vermerk «Samstags- arbeit A.________» ergänzt hat (BB 4; act. 1C), sowie auf eine selbst er- stellte Dateiliste mit «Uploaddaten» (BB 9; act. 13A). Die in der erstgenann- ten Aufstellung unter dem Titel «Denner Essen Büro» erfassten Buchungen betreffen gemäss ihren Angaben Verpflegungsauslagen von C.________ am Arbeitsort (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 [act. 13]). Solche Auslagen können zwar ein Indiz für dessen Anwesenheit sein, belegen aber keine Übernachtung, da sie auch anfallen können, wenn C.________ nach Ar- beitsende an seinen Wohnort zurückkehrt. Aus der Dateiliste (BB 9; act. 13A) geht sodann zwar hervor, dass im Steuerjahr 2017 teilweise Doku- mente zu einer späten Uhrzeit bearbeitet bzw. abgespeichert wurden; der Liste lässt sich aber nicht entnehmen, wer dies vorgenommen oder veran- lasst hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass C.________ diese Arbeiten ausgeführt hätte, spricht dies allenfalls für eine Arbeitsleistung zu später Stunde, nicht jedoch zwingend auch für einen Verbleib am Arbeitsort mit dortiger Übernachtung: Digitale Arbeitsschritte können grundsätzlich auch ortsunabhängig, namentlich per Fernzugriff, erfolgen. Dass C.________ über einen solchen Fernzugriff verfügte, ist den Akten zwar nicht zu entnehmen, angesichts der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im In- formatikbereich umgekehrt aber auch nicht auszuschliessen. Insgesamt ver- mögen freilich so oder anders weder die Essensauslagen noch die Dateiliste eine Übernachtung von C.________ in D.________ stichhaltig zu belegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 15
E. 4.3.3 Hinzu kommt, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht entnehmen lässt, an welchen Tagen C.________ jeweils übernachtet haben soll, was eine Überprüfung anhand der übrigen Indizien zusätzlich er- schwert. Die Buchungen in der Aufrechnungsliste enthalten zwar den Ver- merk «Samstagsarbeit», das jeweilige Datum fällt jedoch – mit Ausnahme des 4. Juli 2017, der ein Dienstag war – jeweils auf einen Freitag oder einen Montag (vgl. BB 4; act. 1C). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, der Vermerk «Samstagarbeit» lasse in Verbindung mit den jeweils im zeitlichen Umfeld des Wochenendes liegenden Buchungsda- ten darauf schliessen, dass eine Übernachtung im Zusammenhang mit der Samstagarbeit geltend gemacht wird, liesse sich dennoch nicht bestimmen, in welcher Nacht des betreffenden Wochenendes C.________ übernachtet haben soll. Da eine tatsächliche Übernachtung am Arbeitsort im Regelfall mit einer an diesem Tag geleisteten und entsprechend protokollierten Arbeit ein- hergeht, wäre bei stattgefundenen Übernachtungen eine weitergehende Übereinstimmung zwischen den Buchungsdaten der Essensauslagen und den Speicherdaten der Dateien (vgl. BB 9; act. 11) zu erwarten gewesen. Tatsächlich stimmen die massgeblichen Datumsangaben – sofern auf den Vermerk Samstagarbeit und nicht auf das Buchungsdatum abgestellt wird – mit Ausnahme des 25. März und des 22. Juli 2017 nicht mit den Speicherda- ten überein. Das weitgehende Fehlen einer solchen Übereinstimmung lässt daher zusätzlich daran zweifeln, dass tatsächlich Übernachtungen stattge- funden haben (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin geht auf diese Unklarheiten nicht ein und legt insbesondere nicht dar, welche der Anhalts- punkte im Fall ihrer Widersprüchlichkeit für die zeitliche Einordnung mass- geblich sein sollen (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 ff. [act. 13]). Es liegen damit weder hinreichend detaillierte Aufstellungen noch andere handfeste (oder zumindest erhellende) Hinweise dafür vor, wann C.________ in D.________ übernachtet haben soll.
E. 4.3.4 Für die Berücksichtigung von Übernachtungskosten wäre sodann nicht nur vorausgesetzt, dass C.________ in D.________ übernachtet hat, sondern – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide E. 8, Beschwerdevernehmlassung vom 20.5.2025 S. 1 f. [act. 5], Eingabe vom 24.9.2025 S. 1 f. [act. 15]) – auch erforderlich und substanziiert darzutun, dass diese Aufenthalte der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin dien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 16 ten. Davon kann vorliegend jedoch nicht mit ausreichend belegter Verläss- lichkeit ausgegangen werden: Zunächst übt in der Liegenschaft G.________ D.________ nicht nur die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit aus, sondern befindet sich dort zugleich auch der Sitz der Einzelunternehmen B.________ von C.________ sowie jener der Vereinigung H.________, de- ren Co-Präsident er ist (vgl. vorne E. 3.1). Seine Anwesenheit in D.________ könnte (sofern sie überhaupt anzunehmen ist, was wie dargelegt einiger- massen zweifelhaft erscheint) demnach sowohl auf der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch auf seiner selbständigen Erwerbstätigkeit oder auch auf seinem Engagement für den Verein beruht haben. Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass allfällige Übernachtungen mehreren dieser Zwecke dienten. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Be- schwerdeführerin gewesen, substanziiert darzulegen, welche Aufenthalte (aus welchen Gründen) auf ihre Tätigkeit entfielen. Eine solche Zuordnung nimmt sie indes nicht vor, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, das Einzelunternehmen B.________ befasse sich mit Distribution und Verkauf, während sie Entwicklungsarbeiten ausführe (Eingabe vom 27.8.2025 S. 2 [act. 13]). Damit behauptet sie zwar eine funktionale Abgren- zung der beiden Tätigkeitsbereiche, zeigt aber nicht auf, wann C.________ jeweils für die Beschwerdeführerin und wann für sein Einzelunternehmen tätig gewesen sein soll. Aus der Aufrechnungsliste ergibt sich sodann, dass C.________ im Steuerjahr 2017 auch für die Vereinigung H.________ tätig war (vgl. Vermerk «H.________» am 25.2, 16.6, 9.7, 12.9 und 5.10.2017, «H.________ und Auftrag H.________/I.________» am 10.6.2017 sowie «H.________» am 18.11.2017 [BB 4; act. 1C]). Auch hierzu legt die Be- schwerdeführerin nicht dar, wie sich die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufenthalte von denjenigen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit abgrenzen las- sen. Die eingereichten Unterlagen vermögen diese Lücke nicht zu schlies- sen (BB 4 und 9; act. 1C bzw. 13A). Wie die StRK zutreffend ausführt, lässt sich aus den verbuchten Essensauslagen in der Aufrechnungsliste nicht ab- leiten, welchem Zweck der jeweilige Aufenthalt diente (vgl. Eingabe vom 24.9.2025 S. 2 [act. 13]). Weiter enthalten zwar einige der in der Dateiliste aufgeführten Dateinamen den Namen der Beschwerdeführerin und lassen somit insoweit allenfalls auf eine entsprechende Arbeitstätigkeit schliessen. Daraus kann jedoch nicht zuverlässig abgeleitet werden, dass eine allfällige Übernachtung nicht (auch) durch die Tätigkeit für das Einzelunternehmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 17 B.________ oder die Vereinigung H.________ veranlasst war. Damit bleibt insgesamt offen, ob allfällige Übernachtungen von C.________ in D.________ in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerde- führerin standen.
E. 4.3.5 Nach dem Ausgeführten ist weder erstellt, dass C.________ tatsäch- lich in D.________ übernachtet hat, noch genügend nachgewiesen, dass all- fällige Aufenthalte der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gedient hätten. Damit fehlt es bereits an der tatsächlichen Grundlage für den Nach- weis, dass der Beschwerdeführerin insoweit geschäftsmässig begründeter Aufwand entstanden ist. Es kann daher auch offenbleiben, ob C.________ in privaten Räumlichkeiten oder im Büro übernachtet haben soll (vgl. dazu die Ausführungen der StV, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, nur die Büroräume seien beheizt, wobei die StV dort keinen Schlaf- platz habe erkennen können, sowie jene der Beschwerdeführerin, wonach dies zutreffe und ein Schlafsack für die Übernachtung genüge, Einsprache- protokoll vom 25.5.2021 S. 2 bzw. Eingabe vom 27.6.2021 S. 2, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 612, 615), sowie dahin gestellt bleiben, ob diesbezüg- lich überhaupt erstattungsfähige Übernachtungskosten hätten anfallen kön- nen. Die StRK durfte schon aus diesem Grund ohne Verletzung des ihr zu- stehenden Ermessens davon absehen, entsprechende Aufwendungen in den Ermessensveranlagungen 2017 zu berücksichtigen.
E. 4.4 Umstritten ist andererseits, ob die StRK im Rahmen der vorgenom- menen Gewinnschätzung der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der C.________ betreffenden Verlustscheine als geschäftsmässig begründeten Aufwand hätte anerkennen müssen bzw. ob sie, indem sie dies unterliess, einen für die Schätzung wesentlichen Ge- sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Verlustscheine für Fr. 2'000.-- zurückgekauft und beruft sich diesbezüglich auf drei Schrei- ben der EStV, die retournierten Verlustscheine der EStV über Fr. 5'049.90, sowie auf die buchhalterische Erfassung des Rückkaufs (vgl. Beschwerden S. 2, Eingaben vom 12.6. bzw. 27.8.2025 [act. 1, 7 bzw. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 18
E. 4.4.2 Den Schreiben der EStV vom 11. Oktober und 16. November 2017 ist zwar zu entnehmen, dass die Verlustscheine am 16. November 2017 für Fr. 2'000.-- zurückgekauft wurden. Sie sind jedoch an C.________ persön- lich gerichtet und an seine Wohnadresse in Bern adressiert (vgl. auch Schrei- ben vom 12.9.2017, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 22, 61; BB 5; act. 7A). Ei- nen Bezug zur Beschwerdeführerin lassen sie nicht erkennen. Gleiches gilt für die retournierten Verlustscheine (BB 12; act. 13A). Auch sie belegen le- diglich den Rückkauf als solchen, nicht aber eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kontoblätter der Beschwerdeführerin
– ungeachtet dessen, dass auf ihre Buchhaltung ohnehin nur partiell abzu- stellen ist (vgl. vorne E. 3.2.1), und unabhängig vom zugrunde gelegten Be- trag (Fr. 2'000.– bzw. Fr. 4'000.– für den Rückkauf oder Fr. 5'049.90 für den Gesamtbetrag der Verlustscheine) – Angaben enthalten könnten, die auf eine Verbuchung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art und Weise schliessen liessen bzw. ohne Weiteres direkt mit dem Rückkauf der Verlustscheine in Zusammenhang gebracht werden könnten (vgl. Vorak- ten StRK [act. 5A], pag. 78 ff., insb. 181 zu Konto 2044 «Kontokorrent B.________ (Zusammenlegung)»). Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Buchhaltung der B.________ bezieht (vgl. Beschwer- den S. 3 [act. 1]), erscheint angesichts der Feststellungen der Steuerverwal- tung in der Buchprüfung vom 9./10.November 2020 bereits fraglich, ob dar- auf überhaupt abgestellt werden kann (vgl. Buchprüfung C.________, Vor- akten StRK [act. 5A] pag. 48 ff.). Jedenfalls hinsichtlich der konkreten Ver- buchung des geltend gemachten Rückkaufs kann ihr keine entscheidende Beweiskraft zukommen, zumal der entsprechende Eintrag weder in Bezug auf den Betrag (Fr. 4'000.-- statt bezahlter Fr. 2'000.--) noch hinsichtlich des Datums (verbucht per 31.12 statt am 16.11.2017) mit den tatsächlichen Ver- hältnissen übereinstimmt (vgl. Buchung unter dem Titel «Ausgleich Rückkauf MwSt 1998» auf dem Konto 2095 «Abgrenzung E.________ Verbindlichkei- ten» sowie auf dem Gegenkonto 3810 «Erlösminderungen», die mit dem Schreiben der EStV vom 16.11.2017 belegt wurde, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 22, 73 ff. [unpag.], Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]). Ohnehin handelt es sich bei der Buchhaltung der B.________, auf die sich die Beschwerdefüh- rerin namentlich beruft, um die Buchhaltung einer anderen Person, aus de- ren (hier zudem nachweislich unzutreffender) Verbuchung nicht auf einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 19 Aufwand der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin nicht kohärent und letztlich unklar sind: So macht sie zunächst geltend, durch den Rückkauf sei ein Darlehen gegenüber C.________ entstanden (Beschwer- den S. 2 [act. 1]), an anderer Stelle spricht sie demgegenüber von einer Schuldübernahme, die der Bezahlung von Forderungen der B.________ und des Alleinaktionärs durch Verrechnung gedient hätte (Eingabe vom 27.8.2025 S. 3 [act. 13]). Diese wechselnden und ihrerseits unbelegten An- gaben lassen nicht nachvollziehen, was sich tatsächlich zugetragen hat und warum der Beschwerdeführerin durch die angebliche Tragung von Kosten im Umfang von Fr. 2'000.--. ein geschäftsmässiger Aufwand entstanden sein soll.
E. 4.4.3 Zusammenfassend gelingt es ihr damit nicht nachzuweisen, dass ihr im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Verlustscheine ein geschäftsmäs- sig begründeter Aufwand im geltend gemachten Umfang von Fr. 2'000.-- ent- standen ist, der entgegen den vorinstanzlichen Beurteilungen in den Ermes- sensveranlagungen 2017 berücksichtigt werden müsste. Auch insoweit ver- mag die Beschwerdeführerin folglich nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Schätzung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder of- fensichtlich unzutreffend gewürdigt hätte.
E. 4.5 Selbst wenn sodann davon auszugehen wäre, dass Übernachtungs- kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführe- rin angefallen sind und die Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine als geschäftsmässig begründeten Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerken- nen wären, würde dies nicht bedeuten, dass im Rahmen der Anfechtung der Ermessenstaxation in der ansonsten unveränderten Schätzung diese ein- fach so anzuerkennen wären. Vielmehr ist entscheidend, ob die Unterlagen für sich oder im Verbund mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin geeignet sind, die Schätzung gesamthaft als offensichtliche unrichtig er- scheinen zu lassen (vgl. vorne E. 4.2). Dies ist bzw. wäre nicht der Fall: Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aufgrund der unzurei- chenden Buchhaltung unstrittig nach wie vor unklar. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, mit ihren Unterlagen und Vorbringen könne diese fehlende Zuverlässigkeit beseitigt werden. Damit bleibt der veranlagungsre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 20 levante Sachverhalt in wesentlichen Teilen bzw. den Grundzügen unklar. Würde unter diesen Umständen eine Teilkorrektur der Ermessensveranla- gung – wie sie die Beschwerdeführerin mit den Übernachtungskosten sowie den Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine einzig anstrebt – zugelas- sen, würde ihr zugestanden, in Teilbereichen, die sich zu ihren Gunsten aus- wirken, eine Verbesserung zu erzielen, während in anderen Teilbereichen, in welchen die Ermessenseinschätzung möglicherweise zu günstig ausge- fallen ist, keine Änderungen eintreten (VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.3; vgl. BVR 1998 S. 398 E. 3; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Ermessensveranlagung und verdient keinen Rechtsschutz. Wohl ist nicht undenkbar, dass Teilnach- weise, die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts be- schränken, unter gewissen Umständen zulässig sein können, falls sie geeig- net sind, die Schätzung (gesamthaft) als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. zu einem Anwendungsbeispiel BGer 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20.3.2017 E. 3.5 und dazu Hunziker/Brunner, a.a.O., S. 442 f.; vgl. auch vorne E. 4.2). Selbst wenn hier ein derartiger Fall vorlie- gen sollte, sind aber die von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Ein- spracheverfahren geltend gemachten pauschalen Übernachtungskosten so- wie die Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine – im Lichte des ge- schätzten Reingewinns (vgl. vorne Bst. A f. und vorne E. 3.2.2) – ohnehin zu gering, als dass dadurch die Veranlagung für offensichtlich übersetzt zu er- achten wäre (VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.3; vgl. auch etwa BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.5.3, und 2C_179/2022 vom 30.9.2022 E. 6.4). Bei Gewährung der geltend gemach- ten Kosten würde sich der steuerbare Reingewinn sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer der Be- schwerdeführerin lediglich um jeweils Fr. 3'800.-- (Fr. 1'800.-- für 30 Über- nachtungen zu einem Ansatz von Fr. 60.--, E-Mail vom 9.12.2020, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 587; vgl. auch die unterschiedlichen, aber wohl tiefe- ren Übernachtungskosten in der Einsprache vom 18.4.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 600, sowie Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der Verlustscheine, Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]) reduzieren, was betragsmässig nicht aus- reichend wäre, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung darzutun.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 21
E. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG; vgl. auch Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG) hinsichtlich der geltend gemachten Übernachtungen rügt (vgl. Beschwerden S. 2 [act. 1], Eingabe vom 27.8.2025 S. 2 [act. 13]), erweist sich dies ebenfalls als unbegründet:
E. 4.6.1 Im Rahmen des Verfahrens der Ermessensveranlagung ist die Steu- erverwaltung verpflichtet, ihre Einschätzungen nach pflichtgemässem Er- messen vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3); insoweit obliegt ihr eine Untersu- chungs- und Prüfungspflicht. So hat sie bei der Einschätzung die Gesam- tumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie sich diese aus den ihr ver- fügbaren Unterlagen und sonstigen Informationen ergeben. Von ihr kann je- doch nicht die Durchführung allzu eingehender Untersuchungen und Ab- klärungen verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie über keine beweiskräftigen Unterlagen verfügt (BGer 9C_511/2024 vom 19.2.2025 E. 4.5, 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.1.1, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2 f. mit Hinweisen; VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.3; Zwei- fel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 47).
E. 4.6.2 Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren zwar die Berücksichtigung von Kosten im Zusam- menhang mit Übernachtungen von C.________ in D.________ gefordert (vgl. bspw. Eingabe vom 27.6.2021 S. 2, E-Mails vom 9.12.2020 und vom 4.1.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 579, 587, 615; Rekurs und Be- schwerde vom 16.2.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13), es aber
– wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – unterlassen, die angeb- lichen Übernachtungen näher zu substanziieren und mit aussagekräftigen Dokumenten zu belegen (vgl. dazu vorne E. 4.3). Die Steuerverwaltung hat die Buchungen im Konto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099) an- hand der Belege kontrolliert (vgl. Buchprüfung Beschwerdeführerin S. 6, Vorakten StV [act. 5B] pag. 534) und versucht, die vielen Unklarheiten, die im Rahmen der Buchprüfung festgestellt wurden, im Gespräch vom 7. De- zember 2020 und im schriftlichen Austausch mit der Beschwerdeführerin zu klären (vgl. Rekurs- und Beschwerdeentscheid vom 10.1.2023 Bst. C für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 22 eine Übersicht der Abklärungen, Vorakten StV [act. 5B] pag. 638 f.). Soweit sie und die StRK darüber hinaus keine weitergehenden Abklärungen hin- sichtlich der Übernachtungen vorgenommen haben, ist ihnen dies nicht vor- zuwerfen: Die strittigen Übernachtungen werfen Sachverhaltsfragen auf, welche die Beschwerdeführerin besser kennt bzw. klären und erhellen kann als die Behörden und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BVR 2024 S. 451 E. 2.1.1, 2018 S. 139 E. 4.4.3; vgl. auch BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1, 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Es reicht diesbezüglich nicht aus, anstelle von eigenen sub- stanziierten Angaben als Beweismittel die (hier ohnehin grundsätzlich nicht aussagekräftige) Jahresrechnung sowie nicht näher bezeichnete Belege an- zubieten, damit die Steuerbehörden den Sachverhalt weiter ermitteln (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 16.2.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13). Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin ausdrücklich dar- auf hingewiesen wurde, dass es ihr obliege, die zur Stützung ihres Stand- punkts dienlichen Unterlagen einzureichen (Schreiben StRK vom 1.2.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 7 f.). Die entsprechenden Ermittlungen der Steuerbehörden hätten sich denn auch äusserst schwierig gestaltet und sich kaum in der blossen Beschaffung weniger Dokumente erschöpft (vgl. BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.5.3, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 5.2.3), weshalb eine solche weitreichende Untersuchung von den Steuer- behörden nicht verlangt werden kann (bzw. konnte). Eine Verletzung der Un- tersuchungspflicht ist demnach nicht ersichtlich (und im Übrigen auch nicht konkret gerügt).
E. 5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin der ihr obliegende rechts- genügliche Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensver- anlagung nicht gelungen (vgl. vorne E. 4.3 ff.). Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ist sodann nicht ersichtlich (E. 4.6 hiervor). Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (vgl. vorne Bst. C). Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 23 Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
E. 6 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 24
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.124/125U BUC/COS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Corazza A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
13. März 2025; 100 24 48, 200 24 33)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügungen vom 18. März 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die A.________ AG – unter Vornahme verschiedener steuer- licher Aufrechnungen nach erfolgter Buchprüfung – sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 2017 abwei- chend von deren Selbstdeklaration auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 29'313.-- und auf ein Kapital von Fr. 261'020.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom
20. August 2021 teilweise gut und setzte den steuerbaren Reingewinn neu auf Fr. 23'915.-- und das Kapital auf Fr. 241'265.-- fest. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 10. Januar 2023 dahin guthiess, dass sie die angefochtenen Einspra- cheentscheide aufhob und die Sache zur erneuten Durchführung der Ein- spracheverfahren im Sinn der Erwägungen (zwecks partieller Ermessens- veranlagung) an die Steuerverwaltung zurückwies. Mit neuen Einspra- cheentscheiden vom 31. Dezember 2023 setzte die Steuerverwaltung den Reingewinn sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf je Fr. 67'861.-- und das Kapital auf Fr. 219'265.-- fest. B. Dagegen erhob die A.________ AG am 29. Januar 2024 Rekurs und Be- schwerde bei der StRK. Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom
13. März 2025 ab. Darüber hinaus nahm sie – nach vorgängiger Anhörung der A.________ AG – insofern eine Schlechterstellung vor (sog. reformatio in peius), als sie den von der Steuerverwaltung vom Einzelunternehmen «B.________» auf die A.________ AG übertragenen Verlust von Fr. 47'828.-- nicht akzeptierte und die Sache zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückwies.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 21. April 2025 erhebt die A.________ AG sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der di- rekten Bundessteuer 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt im Wesentlichen, die Entscheide der StRK vom 13. März 2025 seien aufzu- heben und «die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Bern [sei] anzu- weisen, die Übernachtungsansätze in einer vierten Neuveranlagung zu berücksichtigen und festzusetzen». Zudem seien die Kosten «für den Rück- kauf des Verlustscheins in Höhe von [Fr.] 4'000.--, welche[…] die Mehrwert- steuerforderung der ESTV betr[effen]», als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. Am 25. April 2025 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerden. Am 12. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin ein in ihrer Rechtsschrift vom 21. April 2025 als Beilage 5 angegebenes Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 11. Oktober 2017 nachge- reicht. Damit einhergehend beantragt sie nunmehr, die Kosten für den Rück- kauf der Verlustscheine seien (bloss noch) im Umfang von Fr. 2'000.-- anzu- erkennen. Die Steuerverwaltung beantragt mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2025, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventuell seien die Beschwerden abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. August 2025 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache geäussert. Dazu haben die StRK und die Steuerverwaltung mit Eingaben vom 24. September 2025 bzw. vom
3. Oktober 2025 Stellung genommen; sie halten an ihren Anträgen fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rück- weisungsentscheiden handelt es sich um materielle Endentscheide, ver- bleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (statt vieler BGE 145 III 42 E. 2.1; BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht er- füllt sein. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheide der StRK vom
13. März 2025 seien aufzuheben und «die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Bern [sei] anzuweisen, die Übernachtungsansätze in einer vierten Neuveranlagung zu berücksichtigen und festzusetzen» (vorne Bst. C). Das Rechtsbegehren sollte zwar so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 1.2 [zur Publ. bestimmt]). Wegleitend ist da- bei der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein bloss kassatorisch gestellter Antrag (Aufhebung und Rückweisung) wird gerade bei Laieneingaben nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 5 selten als reformatorisches Begehren (Entscheid in der Sache) aufzufassen sein (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt nicht ausdrücklich hinreichend präzise reformatorische Anträge. Aus der Beschwerdebegründung sowie den Ausführungen in ihrer Eingabe vom
27. August 2025 (act. 13), die zur Interpretation der Rechtsbegehren beige- zogen werden können, ergibt sich jedoch, dass sie Kosten im Zusammen- hang mit den Übernachtungen von C.________ in D.________ als ge- schäftsmässig begründeten Aufwand anerkannt haben will. Die Rechtsbe- gehren sind in diesem Sinn zu verstehen. Falls sich die beantragte Wei- sungserteilung auch auf zukünftige Steuerjahre beziehen sollte (was mit Blick auf die Ausführungen in den Beschwerden [S. 2] nicht restlos klar er- scheint), gingen die Begehren im Übrigen über den Streitgegenstand hinaus und wären nicht zulässig. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin nunmehr, es seien Kosten im Umfang von Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der Verlustscheine zu berücksichtigen (Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]). Diese Beschränkung der ursprünglichen Begehren, entsprechende Kosten seien im Umfang von Fr. 4'000.-- anzuerkennen (Beschwerden S. 2 [act. 1]), er- weitert den Streitgegenstand nicht und ist prozessual grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7 und 17). 1.3 Die Bestimmungen über Form (vgl. zu den herabgesetzten Begrün- dungsanforderungen bei Laieneingaben BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 22) und Frist (vgl. zur Einhaltung der Rechts- mittelfrist die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung 100.2025.124/125X1 vom 25.4.2025 Ziff. 3 [act. 3], denen es nichts beizufü- gen gibt) sind – entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (Beschwerde- antwort vom 3.7.2025 S. 1 [act. 10]) – eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des in E. 1.2 hiervor Festgehaltenen – einzutreten. 1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 6 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da hier die ein- schlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steu- ern. 1.5 In beiden Verfahren beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N. 2 ff.). Die steuerpflich- tige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige Ver- anlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheits- gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 7 chen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; zum Ganzen etwa BVR 2026 S. 264 E. 5.2). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, eine Auf- stellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Priva- tentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 21.5.2000 [BAG 00-124], in Kraft bis 31.12.2019; Art. 125 Abs. 2 DBG). 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich- ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Un- terlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessensveran- lagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, wel- che es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3; BVR 2026 S. 264 E. 5.3; VGE 2024/400/401 vom 15.4.2026 E. 2.1). Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beru- hen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30 und 33). Die Veranla- gungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweis- verfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt erge- ben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3). Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuer- pflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittel- verfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen etwa VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 2.2, 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_57/2019 vom 1.2.2019]). Die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung sind namentlich dann erfüllt, wenn ein buchführungspflichtiges Steuersubjekt keine ordnungsgemäss er- stellte Buchhaltung einreicht und dies zu einem Ermittlungsnotstand hinsicht- lich des veranlagungsrelevanten Sachverhalts führt (vgl. BVR 2008 S. 181
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 8 E. 3.2; VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 2.2, 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.2; vgl. auch BGer 9C_641/2025 vom 28.4.2026 E. 6.2, 9C_455/2025 vom 11.12.2025 E. 3.3.3 mit Verweis auf 9C_750/2023 vom 18.12.2023 E. 2.3.2 und 2C_688/2021 vom 27.1.2022 E. 6.2; Zweifel/Hunzi- ker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 32). 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer- faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2; BVR 2026 S. 264 E. 5.3, auch zum Folgen- den). Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit mög- lich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.2, 145 V 326 E. 4.1, 138 II 465 E. 6.4; BVR 2008 S. 181 E. 4.1). Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schät- zung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver- mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG; VGE 2024/400/401 vom 15.4.2026 E. 2.2). 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer- pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Ver- mutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entspre- chend eingeschränkt (vgl. BGer 2C_304/2022 vom 17.11.2022, in StE 2023 B 93.5 Nr. 44 E. 4.2.2). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbrin- gen; blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 9C_261/2025 vom 11.3.2026 E. 5.2.3; VGE 2020/273/274 vom 21.5.2021 E. 4.2). Er kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich indem die steuerpflichtige Person die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 9 Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt oder indem sie dartut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 ff.; zum Ganzen ferner BVR 2026 S. 264 E. 5.4; VGE 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Be- schwerdeführerin bezweckt unter anderem den Betrieb eines Dienstleis- tungs- und Handelsunternehmens im Softwarebereich. Dies umfasst insbe- sondere die Entwicklung und den Vertrieb kaufmännischer Standardsoftware sowie dazugehörige Dienstleistungen wie Beratung, Schulung und Support (vgl. Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin, einsehbar unter:, Rubrik «…»). Im hier massgebenden Steuerjahr 2017 hatte die Beschwerdeführerin ihren Sitz in F.________. Ihre Geschäft- stätigkeit übte sie aber unstreitig in der G.________ D.________ aus, wo sie hierfür Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie Lagerräume im Nachbarsge- bäude eingemietet hat (Mietvertrag vom 15.1.2009, Beschwerdebeilage [BB] 11; act. 13A). Die Mühle gehört C.________, dem (unstreitigen) Allein- aktionär und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Protokoll Buchprü- fung vom 9./10.11.2020 betreffend die Beschwerdeführerin S. 1, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 539; Protokoll Buchprüfung vom 9./10.11.2020 betref- fend C.________ S. 4 f., 9, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 51 f., 56). Dieser betreibt zudem am selben Standort das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen B.________, das ebenfalls im Softwarebereich tätig ist (vgl. Handelsregistereintrag, einsehbar unter:; Buchprüfung C.________ S. 1, 9, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 48, 56; VGE 2025/126/127 vom 11.8.2026 E. 3.1). Sodann ist er Co-Präsident der Vereinigung H.________ (H.________/I.________), deren Sitz und Sekre- tariat sich am selben Ort befindet (Angaben auf der Webseite Vereinigung H.________, einsehbar unter:, Rubrik «Kontakt»). 3.2 Dem vorliegenden Streit geht zusammenfassend folgender Verfah- rensgang voraus:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 10 3.2.1 Der erste Rechtsgang verlief wie folgt: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm am 9./10. November 2020 eine Buchprüfung vor, die auch das Steuerjahr 2017 betraf. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden sei und die Be- schwerdeführerin insbesondere Aufwendungen für den privaten Lebensauf- wand von C.________ übernommen habe (Buchprüfung Beschwerdeführe- rin, Vorakten StV [act. 5B] pag. 530 ff.). Gestützt auf diese (und weitere) Ab- klärungen nahm die Steuerverwaltung in ihren ursprünglichen Veranlagun- gen vom 18. März 2021 beim steuerbaren Reingewinn Aufrechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 12'386.-- vor (Vorakten StV [act. 5B] pag. 561, 563), die sie im Einspracheverfahren auf insgesamt Fr. 6'988.-- reduzierte (vgl. Einspracheentscheide vom 20.8.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 624, 626). Die daraufhin angerufene StRK befand, die Buchhaltung der Be- schwerdeführerin sei derart mangelhaft, dass darauf grundsätzlich nicht ab- gestellt werden könne und eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei. Die Buchhaltung sei höchstens partiell in Bezug auf einzelne Posten zur möglichst realitätsgetreuen Schätzung hilfsweise heranzuziehen. Sie hiess die Rechtsmittel folglich dahin gut, dass sie die Einspracheentscheide auf- hob und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung der Einsprachever- fahren im Sinn der Erwägungen – d.h. zur Festsetzung des steuerbaren Ge- winns nach pflichtgemässem Ermessen – an die Steuerverwaltung zurück- wies (Rekurs- und Beschwerdeentscheid vom 10.1.2023 E. 4 f., Dispositiv- Ziff. 1 f., Vorakten StV [act. 5B] pag. 627 ff.). 3.2.2 Der (bisherige) zweite Rechtsgang gestaltet sich folgendermassen: Die erneut mit dem Fall befasste Steuerverwaltung veranlagte die Beschwer- deführerin in ihren (neuen) Einspracheentscheiden vom 31. Dezember 2023
– abweichend von den ursprünglichen Einspracheentscheiden vom 20. Au- gust 2021 – auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 67'861.-- bzw. auf ein Kapital von Fr. 219'265.--. Die Abweichung beim steuerbaren Gewinn be- ruhte unter anderem darauf, dass die Steuerverwaltung zum einen Zahlun- gen der Beschwerdeführerin an die B.________ im Umfang von Fr. 73'294.-- als verdeckte Gewinnausschüttung beim steuerbaren Gewinn aufrechnete und zum anderen den Verlust der B.________ von Fr. 47'828.-- auf die Be- schwerdeführerin übertrug und in der Folge bei dieser zum Abzug zuliess (Vorakten StV [act. 5B] pag. 659 f., 662, 664). Die gegen diese Entscheide
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 11 erneut angerufene StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom
13. März 2025 ab. Darüber hinaus nahm sie – nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin (Vorakten StRK [act. 5A] pag. 222 f.) – insofern eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) vor, als sie den Verlustü- bertrag der B.________ von Fr. 47'828.-- auf die Beschwerdeführerin nicht akzeptierte. Dies begründete sie damit, dass die B.________ und die Be- schwerdeführerin – trotz ähnlicher Geschäftstätigkeit und obwohl der Inha- ber der B.________ der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin sei – unter- schiedliche Rechtssubjekte seien und daher keine Grundlage bestehe sie als Einheit zu betrachten. Sie kam sodann zum Schluss, es sei weder erwie- sen, dass C.________ tatsächlich in D.________ übernachtet habe, noch dass diese Aufenthalte ausschliesslich im Zusammenhang mit der Geschäft- stätigkeit der Beschwerdeführerin gestanden hätten. Seine allfällige Anwe- senheit könne ebenso – oder zumindest teilweise – auf private Interessen wie sein Engagement für den Verein H.________ oder seine Tätigkeit für die B.________ zurückzuführen sein. Ferner sei davon auszugehen, dass C.________ in seinen privaten Räumen in D.________ übernachtet habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin hierfür Auf- wand belastet werden könne. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für steuermindernde Tatsache trage und sie den Nachweis hinsichtlich der gel- tend gemachten Übernachtungen nicht erbracht habe, könne eine entspre- chende Vergütung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand aner- kannt werden. Schliesslich beträfen die Verlustscheine C.________. Deren Rückkauf sei durch die B.________ und nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb die damit verbundenen Kosten von vornherein keinen Auf- wand der Beschwerdeführerin darstellen könnten (angefochtene Entscheide E. 7 f., vgl. auch Beschwerdevernehmlassung vom 20.5.2025 S. 1 f. [act. 5], Eingabe vom 24.9.2025 S. 1 ff. [act. 15]). 4. Es steht fest und die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihre Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt worden ist und somit die Fest- setzung des steuerbaren Gewinns zu Recht nach pflichtgemässem Ermes- sen erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht aber sinngemäss geltend, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 12 angefochtenen Ermessensveranlagungen respektive die diesen zugrunde liegenden Gewinnschätzungen seien, vorab was die Kosten für Übernach- tungen in D.________ sowie diejenigen für den Rückkauf der Verlustscheine anbelangt, offensichtlich unrichtig. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung damit, dass die Vorinstanz(en) im Rahmen der vorgenommenen Schätzung des steuerbaren Gewinns zu Unrecht Kosten im Zusammenhang mit Übernachtungen von C.________ in D.________ so- wie Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine nicht berücksichtigt hätte(n). Sie habe aus steuerlicher Sicht zwingend für die Übernachtungen im Betrieb aufzukommen. Die ihr von der Steuerverwaltung ausgehändigte Aufstellung über die vorgenommenen Aufrechnungen auf dem Aufwandkonto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099) habe sie dahingehend ergänzt, dass sie sowohl die Übernachtungen ausgewiesen als auch eine Abgrenzung zur Vereinsarbeit vorgenommen habe. Diese auf dem Aufwandkonto verbuchten Essensauslagen sowie die beigelegte Dateiliste mit «Uploaddaten» einsch- liesslich der Uhrzeit würden die geschäftlichen Übernachtungen von C.________ in D.________ indirekt beweisen. Sie habe sodann die C.________ betreffenden Verlustscheine zurückgekauft; dies werde durch den Zahlungsbeleg, die Verlustscheine sowie die entsprechende buchhalte- rische Erfassung nachgewiesen. Durch den Rückkauf sei entweder ein Dar- lehen gegenüber dem Alleinaktionär entstanden, oder die Tilgung und Über- nahme dieser Schuld der B.________ habe der Bezahlung von Leistungen sowohl der B.________ als auch des Alleinaktionärs gedient (Beschwerden S. 2 [act. 1], Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 ff. [act. 13]). 4.2 Gegen eine Ermessensveranlagung ist ein umfassender Unrichtig- keitsnachweis zu erbringen, wobei dieser darin bestehen kann, aufzuzeigen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (vorne E. 2.4). So kann es sich verhalten bei einer Schätzung, die einen wesentli- chen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat oder an groben methodischen oder rechnerischen Fehlern leidet (anstatt vieler BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1.2 auch zum Folgenden; VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.2; Zweifel/Hunziker,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 13 a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). In diesem Fall bleibt es bei der Ermessensver- anlagung, doch ist die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren. Dasselbe gilt, wenn die steuerpflichtige Person nicht den ganzen ungewis- sen Sachverhalt, sondern nur Teile davon substanziiert und mit Beweismit- teln nachweist, sofern die Ermessensveranlagung aufgrund dieses Teilnach- weises gesamthaft als offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Zweifel/Hunzi- ker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist die Ermessens- veranlagung in dieser Konstellation insbesondere dann, wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.3 f.; BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Schätzung muss aufgrund schwerwie- gender Fehler im Ergebnis willkürlich sein (zum Ganzen VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.2; vgl. BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022 E. 2.2.2; BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52; Hunziker/Brunner, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in StR 77/2022 S. 434 ff., 443; Susanne Küng, Die Ermessensveranlagung und ihre Auswirkungen, 2024, S. 252 ff.). 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin der umfassende Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist. Insoweit fragt sich einerseits, ob durch die Nichtberücksichtigung von Kosten für die behaupteten Übernachtungen von C.________ ein wesentlicher Gesichtspunkt übergangen oder falsch ge- würdigt worden ist, der die Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt: 4.3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Tätigkeit von C.________ für die Be- schwerdeführerin grundsätzlich von keiner Seite in Frage gestellt wird. Worin diese bestand, ist jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich. So trat er zwar als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf und übernahm die Kommuni- kation mit den Steuerbehörden. Anlässlich der Buchprüfung ergab sich je- doch, dass sämtliche Mitarbeitenden bei der B.________ angestellt sind und die Beschwerdeführerin über kein eigenes Personal verfügt (Vorakten StV [act. 5B] pag. 539, VGE 2025/126/127 vom 11.8.2026 E. 4.3.1). Dement- sprechend fehlt es an einem Arbeitsvertrag sowie an eigentlichen Stunden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 14 bzw. Arbeitsrapporten, welche die Arbeitsleistung von C.________ belegen würden. Bleibt somit bereits unklar, ob bzw. in welchem Umfang C.________ für die Beschwerdeführerin tätig war, so erscheint auch fraglich, ob für seine Übernachtungen angefallene Kosten als geschäftsmässig begründeter Auf- wand der Beschwerdeführerin anerkannt werden könnten. Wie es sich damit genau verhält, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. 4.3.2 Mit der StRK ist zunächst festzuhalten, dass die behaupteten Über- nachtungen von C.________ in D.________ grundsätzlich gar nicht erstellt sind: Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Übernachtungen auf die Aufstellung der Steuerverwaltung über die vorgenommenen Aufrech- nungen auf dem Aufwandkonto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099), in welcher sie bei 30 Zahlungen den Vermerk «Samstags- arbeit A.________» ergänzt hat (BB 4; act. 1C), sowie auf eine selbst er- stellte Dateiliste mit «Uploaddaten» (BB 9; act. 13A). Die in der erstgenann- ten Aufstellung unter dem Titel «Denner Essen Büro» erfassten Buchungen betreffen gemäss ihren Angaben Verpflegungsauslagen von C.________ am Arbeitsort (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 [act. 13]). Solche Auslagen können zwar ein Indiz für dessen Anwesenheit sein, belegen aber keine Übernachtung, da sie auch anfallen können, wenn C.________ nach Ar- beitsende an seinen Wohnort zurückkehrt. Aus der Dateiliste (BB 9; act. 13A) geht sodann zwar hervor, dass im Steuerjahr 2017 teilweise Doku- mente zu einer späten Uhrzeit bearbeitet bzw. abgespeichert wurden; der Liste lässt sich aber nicht entnehmen, wer dies vorgenommen oder veran- lasst hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass C.________ diese Arbeiten ausgeführt hätte, spricht dies allenfalls für eine Arbeitsleistung zu später Stunde, nicht jedoch zwingend auch für einen Verbleib am Arbeitsort mit dortiger Übernachtung: Digitale Arbeitsschritte können grundsätzlich auch ortsunabhängig, namentlich per Fernzugriff, erfolgen. Dass C.________ über einen solchen Fernzugriff verfügte, ist den Akten zwar nicht zu entnehmen, angesichts der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im In- formatikbereich umgekehrt aber auch nicht auszuschliessen. Insgesamt ver- mögen freilich so oder anders weder die Essensauslagen noch die Dateiliste eine Übernachtung von C.________ in D.________ stichhaltig zu belegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 15 4.3.3 Hinzu kommt, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht entnehmen lässt, an welchen Tagen C.________ jeweils übernachtet haben soll, was eine Überprüfung anhand der übrigen Indizien zusätzlich er- schwert. Die Buchungen in der Aufrechnungsliste enthalten zwar den Ver- merk «Samstagsarbeit», das jeweilige Datum fällt jedoch – mit Ausnahme des 4. Juli 2017, der ein Dienstag war – jeweils auf einen Freitag oder einen Montag (vgl. BB 4; act. 1C). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, der Vermerk «Samstagarbeit» lasse in Verbindung mit den jeweils im zeitlichen Umfeld des Wochenendes liegenden Buchungsda- ten darauf schliessen, dass eine Übernachtung im Zusammenhang mit der Samstagarbeit geltend gemacht wird, liesse sich dennoch nicht bestimmen, in welcher Nacht des betreffenden Wochenendes C.________ übernachtet haben soll. Da eine tatsächliche Übernachtung am Arbeitsort im Regelfall mit einer an diesem Tag geleisteten und entsprechend protokollierten Arbeit ein- hergeht, wäre bei stattgefundenen Übernachtungen eine weitergehende Übereinstimmung zwischen den Buchungsdaten der Essensauslagen und den Speicherdaten der Dateien (vgl. BB 9; act. 11) zu erwarten gewesen. Tatsächlich stimmen die massgeblichen Datumsangaben – sofern auf den Vermerk Samstagarbeit und nicht auf das Buchungsdatum abgestellt wird – mit Ausnahme des 25. März und des 22. Juli 2017 nicht mit den Speicherda- ten überein. Das weitgehende Fehlen einer solchen Übereinstimmung lässt daher zusätzlich daran zweifeln, dass tatsächlich Übernachtungen stattge- funden haben (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin geht auf diese Unklarheiten nicht ein und legt insbesondere nicht dar, welche der Anhalts- punkte im Fall ihrer Widersprüchlichkeit für die zeitliche Einordnung mass- geblich sein sollen (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 1 ff. [act. 13]). Es liegen damit weder hinreichend detaillierte Aufstellungen noch andere handfeste (oder zumindest erhellende) Hinweise dafür vor, wann C.________ in D.________ übernachtet haben soll. 4.3.4 Für die Berücksichtigung von Übernachtungskosten wäre sodann nicht nur vorausgesetzt, dass C.________ in D.________ übernachtet hat, sondern – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide E. 8, Beschwerdevernehmlassung vom 20.5.2025 S. 1 f. [act. 5], Eingabe vom 24.9.2025 S. 1 f. [act. 15]) – auch erforderlich und substanziiert darzutun, dass diese Aufenthalte der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin dien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 16 ten. Davon kann vorliegend jedoch nicht mit ausreichend belegter Verläss- lichkeit ausgegangen werden: Zunächst übt in der Liegenschaft G.________ D.________ nicht nur die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit aus, sondern befindet sich dort zugleich auch der Sitz der Einzelunternehmen B.________ von C.________ sowie jener der Vereinigung H.________, de- ren Co-Präsident er ist (vgl. vorne E. 3.1). Seine Anwesenheit in D.________ könnte (sofern sie überhaupt anzunehmen ist, was wie dargelegt einiger- massen zweifelhaft erscheint) demnach sowohl auf der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch auf seiner selbständigen Erwerbstätigkeit oder auch auf seinem Engagement für den Verein beruht haben. Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass allfällige Übernachtungen mehreren dieser Zwecke dienten. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Be- schwerdeführerin gewesen, substanziiert darzulegen, welche Aufenthalte (aus welchen Gründen) auf ihre Tätigkeit entfielen. Eine solche Zuordnung nimmt sie indes nicht vor, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, das Einzelunternehmen B.________ befasse sich mit Distribution und Verkauf, während sie Entwicklungsarbeiten ausführe (Eingabe vom 27.8.2025 S. 2 [act. 13]). Damit behauptet sie zwar eine funktionale Abgren- zung der beiden Tätigkeitsbereiche, zeigt aber nicht auf, wann C.________ jeweils für die Beschwerdeführerin und wann für sein Einzelunternehmen tätig gewesen sein soll. Aus der Aufrechnungsliste ergibt sich sodann, dass C.________ im Steuerjahr 2017 auch für die Vereinigung H.________ tätig war (vgl. Vermerk «H.________» am 25.2, 16.6, 9.7, 12.9 und 5.10.2017, «H.________ und Auftrag H.________/I.________» am 10.6.2017 sowie «H.________» am 18.11.2017 [BB 4; act. 1C]). Auch hierzu legt die Be- schwerdeführerin nicht dar, wie sich die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufenthalte von denjenigen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit abgrenzen las- sen. Die eingereichten Unterlagen vermögen diese Lücke nicht zu schlies- sen (BB 4 und 9; act. 1C bzw. 13A). Wie die StRK zutreffend ausführt, lässt sich aus den verbuchten Essensauslagen in der Aufrechnungsliste nicht ab- leiten, welchem Zweck der jeweilige Aufenthalt diente (vgl. Eingabe vom 24.9.2025 S. 2 [act. 13]). Weiter enthalten zwar einige der in der Dateiliste aufgeführten Dateinamen den Namen der Beschwerdeführerin und lassen somit insoweit allenfalls auf eine entsprechende Arbeitstätigkeit schliessen. Daraus kann jedoch nicht zuverlässig abgeleitet werden, dass eine allfällige Übernachtung nicht (auch) durch die Tätigkeit für das Einzelunternehmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 17 B.________ oder die Vereinigung H.________ veranlasst war. Damit bleibt insgesamt offen, ob allfällige Übernachtungen von C.________ in D.________ in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerde- führerin standen. 4.3.5 Nach dem Ausgeführten ist weder erstellt, dass C.________ tatsäch- lich in D.________ übernachtet hat, noch genügend nachgewiesen, dass all- fällige Aufenthalte der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gedient hätten. Damit fehlt es bereits an der tatsächlichen Grundlage für den Nach- weis, dass der Beschwerdeführerin insoweit geschäftsmässig begründeter Aufwand entstanden ist. Es kann daher auch offenbleiben, ob C.________ in privaten Räumlichkeiten oder im Büro übernachtet haben soll (vgl. dazu die Ausführungen der StV, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, nur die Büroräume seien beheizt, wobei die StV dort keinen Schlaf- platz habe erkennen können, sowie jene der Beschwerdeführerin, wonach dies zutreffe und ein Schlafsack für die Übernachtung genüge, Einsprache- protokoll vom 25.5.2021 S. 2 bzw. Eingabe vom 27.6.2021 S. 2, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 612, 615), sowie dahin gestellt bleiben, ob diesbezüg- lich überhaupt erstattungsfähige Übernachtungskosten hätten anfallen kön- nen. Die StRK durfte schon aus diesem Grund ohne Verletzung des ihr zu- stehenden Ermessens davon absehen, entsprechende Aufwendungen in den Ermessensveranlagungen 2017 zu berücksichtigen. 4.4 Umstritten ist andererseits, ob die StRK im Rahmen der vorgenom- menen Gewinnschätzung der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der C.________ betreffenden Verlustscheine als geschäftsmässig begründeten Aufwand hätte anerkennen müssen bzw. ob sie, indem sie dies unterliess, einen für die Schätzung wesentlichen Ge- sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Verlustscheine für Fr. 2'000.-- zurückgekauft und beruft sich diesbezüglich auf drei Schrei- ben der EStV, die retournierten Verlustscheine der EStV über Fr. 5'049.90, sowie auf die buchhalterische Erfassung des Rückkaufs (vgl. Beschwerden S. 2, Eingaben vom 12.6. bzw. 27.8.2025 [act. 1, 7 bzw. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 18 4.4.2 Den Schreiben der EStV vom 11. Oktober und 16. November 2017 ist zwar zu entnehmen, dass die Verlustscheine am 16. November 2017 für Fr. 2'000.-- zurückgekauft wurden. Sie sind jedoch an C.________ persön- lich gerichtet und an seine Wohnadresse in Bern adressiert (vgl. auch Schrei- ben vom 12.9.2017, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 22, 61; BB 5; act. 7A). Ei- nen Bezug zur Beschwerdeführerin lassen sie nicht erkennen. Gleiches gilt für die retournierten Verlustscheine (BB 12; act. 13A). Auch sie belegen le- diglich den Rückkauf als solchen, nicht aber eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kontoblätter der Beschwerdeführerin
– ungeachtet dessen, dass auf ihre Buchhaltung ohnehin nur partiell abzu- stellen ist (vgl. vorne E. 3.2.1), und unabhängig vom zugrunde gelegten Be- trag (Fr. 2'000.– bzw. Fr. 4'000.– für den Rückkauf oder Fr. 5'049.90 für den Gesamtbetrag der Verlustscheine) – Angaben enthalten könnten, die auf eine Verbuchung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art und Weise schliessen liessen bzw. ohne Weiteres direkt mit dem Rückkauf der Verlustscheine in Zusammenhang gebracht werden könnten (vgl. Vorak- ten StRK [act. 5A], pag. 78 ff., insb. 181 zu Konto 2044 «Kontokorrent B.________ (Zusammenlegung)»). Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Buchhaltung der B.________ bezieht (vgl. Beschwer- den S. 3 [act. 1]), erscheint angesichts der Feststellungen der Steuerverwal- tung in der Buchprüfung vom 9./10.November 2020 bereits fraglich, ob dar- auf überhaupt abgestellt werden kann (vgl. Buchprüfung C.________, Vor- akten StRK [act. 5A] pag. 48 ff.). Jedenfalls hinsichtlich der konkreten Ver- buchung des geltend gemachten Rückkaufs kann ihr keine entscheidende Beweiskraft zukommen, zumal der entsprechende Eintrag weder in Bezug auf den Betrag (Fr. 4'000.-- statt bezahlter Fr. 2'000.--) noch hinsichtlich des Datums (verbucht per 31.12 statt am 16.11.2017) mit den tatsächlichen Ver- hältnissen übereinstimmt (vgl. Buchung unter dem Titel «Ausgleich Rückkauf MwSt 1998» auf dem Konto 2095 «Abgrenzung E.________ Verbindlichkei- ten» sowie auf dem Gegenkonto 3810 «Erlösminderungen», die mit dem Schreiben der EStV vom 16.11.2017 belegt wurde, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 22, 73 ff. [unpag.], Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]). Ohnehin handelt es sich bei der Buchhaltung der B.________, auf die sich die Beschwerdefüh- rerin namentlich beruft, um die Buchhaltung einer anderen Person, aus de- ren (hier zudem nachweislich unzutreffender) Verbuchung nicht auf einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 19 Aufwand der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin nicht kohärent und letztlich unklar sind: So macht sie zunächst geltend, durch den Rückkauf sei ein Darlehen gegenüber C.________ entstanden (Beschwer- den S. 2 [act. 1]), an anderer Stelle spricht sie demgegenüber von einer Schuldübernahme, die der Bezahlung von Forderungen der B.________ und des Alleinaktionärs durch Verrechnung gedient hätte (Eingabe vom 27.8.2025 S. 3 [act. 13]). Diese wechselnden und ihrerseits unbelegten An- gaben lassen nicht nachvollziehen, was sich tatsächlich zugetragen hat und warum der Beschwerdeführerin durch die angebliche Tragung von Kosten im Umfang von Fr. 2'000.--. ein geschäftsmässiger Aufwand entstanden sein soll. 4.4.3 Zusammenfassend gelingt es ihr damit nicht nachzuweisen, dass ihr im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Verlustscheine ein geschäftsmäs- sig begründeter Aufwand im geltend gemachten Umfang von Fr. 2'000.-- ent- standen ist, der entgegen den vorinstanzlichen Beurteilungen in den Ermes- sensveranlagungen 2017 berücksichtigt werden müsste. Auch insoweit ver- mag die Beschwerdeführerin folglich nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Schätzung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder of- fensichtlich unzutreffend gewürdigt hätte. 4.5 Selbst wenn sodann davon auszugehen wäre, dass Übernachtungs- kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführe- rin angefallen sind und die Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine als geschäftsmässig begründeten Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerken- nen wären, würde dies nicht bedeuten, dass im Rahmen der Anfechtung der Ermessenstaxation in der ansonsten unveränderten Schätzung diese ein- fach so anzuerkennen wären. Vielmehr ist entscheidend, ob die Unterlagen für sich oder im Verbund mit den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin geeignet sind, die Schätzung gesamthaft als offensichtliche unrichtig er- scheinen zu lassen (vgl. vorne E. 4.2). Dies ist bzw. wäre nicht der Fall: Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aufgrund der unzurei- chenden Buchhaltung unstrittig nach wie vor unklar. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, mit ihren Unterlagen und Vorbringen könne diese fehlende Zuverlässigkeit beseitigt werden. Damit bleibt der veranlagungsre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 20 levante Sachverhalt in wesentlichen Teilen bzw. den Grundzügen unklar. Würde unter diesen Umständen eine Teilkorrektur der Ermessensveranla- gung – wie sie die Beschwerdeführerin mit den Übernachtungskosten sowie den Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine einzig anstrebt – zugelas- sen, würde ihr zugestanden, in Teilbereichen, die sich zu ihren Gunsten aus- wirken, eine Verbesserung zu erzielen, während in anderen Teilbereichen, in welchen die Ermessenseinschätzung möglicherweise zu günstig ausge- fallen ist, keine Änderungen eintreten (VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.3; vgl. BVR 1998 S. 398 E. 3; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Ermessensveranlagung und verdient keinen Rechtsschutz. Wohl ist nicht undenkbar, dass Teilnach- weise, die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts be- schränken, unter gewissen Umständen zulässig sein können, falls sie geeig- net sind, die Schätzung (gesamthaft) als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. zu einem Anwendungsbeispiel BGer 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20.3.2017 E. 3.5 und dazu Hunziker/Brunner, a.a.O., S. 442 f.; vgl. auch vorne E. 4.2). Selbst wenn hier ein derartiger Fall vorlie- gen sollte, sind aber die von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Ein- spracheverfahren geltend gemachten pauschalen Übernachtungskosten so- wie die Kosten für den Rückkauf der Verlustscheine – im Lichte des ge- schätzten Reingewinns (vgl. vorne Bst. A f. und vorne E. 3.2.2) – ohnehin zu gering, als dass dadurch die Veranlagung für offensichtlich übersetzt zu er- achten wäre (VGE 2021/228/229 vom 1.5.2023 E. 4.3; vgl. auch etwa BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.5.3, und 2C_179/2022 vom 30.9.2022 E. 6.4). Bei Gewährung der geltend gemach- ten Kosten würde sich der steuerbare Reingewinn sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer der Be- schwerdeführerin lediglich um jeweils Fr. 3'800.-- (Fr. 1'800.-- für 30 Über- nachtungen zu einem Ansatz von Fr. 60.--, E-Mail vom 9.12.2020, Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 587; vgl. auch die unterschiedlichen, aber wohl tiefe- ren Übernachtungskosten in der Einsprache vom 18.4.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 600, sowie Fr. 2'000.-- für den Rückkauf der Verlustscheine, Eingabe vom 12.6.2025 [act. 7]) reduzieren, was betragsmässig nicht aus- reichend wäre, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung darzutun.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 21 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG; vgl. auch Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG) hinsichtlich der geltend gemachten Übernachtungen rügt (vgl. Beschwerden S. 2 [act. 1], Eingabe vom 27.8.2025 S. 2 [act. 13]), erweist sich dies ebenfalls als unbegründet: 4.6.1 Im Rahmen des Verfahrens der Ermessensveranlagung ist die Steu- erverwaltung verpflichtet, ihre Einschätzungen nach pflichtgemässem Er- messen vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3); insoweit obliegt ihr eine Untersu- chungs- und Prüfungspflicht. So hat sie bei der Einschätzung die Gesam- tumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie sich diese aus den ihr ver- fügbaren Unterlagen und sonstigen Informationen ergeben. Von ihr kann je- doch nicht die Durchführung allzu eingehender Untersuchungen und Ab- klärungen verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie über keine beweiskräftigen Unterlagen verfügt (BGer 9C_511/2024 vom 19.2.2025 E. 4.5, 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.1.1, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2 f. mit Hinweisen; VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 3.3; Zwei- fel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 47). 4.6.2 Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren zwar die Berücksichtigung von Kosten im Zusam- menhang mit Übernachtungen von C.________ in D.________ gefordert (vgl. bspw. Eingabe vom 27.6.2021 S. 2, E-Mails vom 9.12.2020 und vom 4.1.2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 579, 587, 615; Rekurs und Be- schwerde vom 16.2.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13), es aber
– wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – unterlassen, die angeb- lichen Übernachtungen näher zu substanziieren und mit aussagekräftigen Dokumenten zu belegen (vgl. dazu vorne E. 4.3). Die Steuerverwaltung hat die Buchungen im Konto «Übriger Personalaufwand» (Konto-Nr. 4099) an- hand der Belege kontrolliert (vgl. Buchprüfung Beschwerdeführerin S. 6, Vorakten StV [act. 5B] pag. 534) und versucht, die vielen Unklarheiten, die im Rahmen der Buchprüfung festgestellt wurden, im Gespräch vom 7. De- zember 2020 und im schriftlichen Austausch mit der Beschwerdeführerin zu klären (vgl. Rekurs- und Beschwerdeentscheid vom 10.1.2023 Bst. C für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 22 eine Übersicht der Abklärungen, Vorakten StV [act. 5B] pag. 638 f.). Soweit sie und die StRK darüber hinaus keine weitergehenden Abklärungen hin- sichtlich der Übernachtungen vorgenommen haben, ist ihnen dies nicht vor- zuwerfen: Die strittigen Übernachtungen werfen Sachverhaltsfragen auf, welche die Beschwerdeführerin besser kennt bzw. klären und erhellen kann als die Behörden und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BVR 2024 S. 451 E. 2.1.1, 2018 S. 139 E. 4.4.3; vgl. auch BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1, 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Es reicht diesbezüglich nicht aus, anstelle von eigenen sub- stanziierten Angaben als Beweismittel die (hier ohnehin grundsätzlich nicht aussagekräftige) Jahresrechnung sowie nicht näher bezeichnete Belege an- zubieten, damit die Steuerbehörden den Sachverhalt weiter ermitteln (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 16.2.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13). Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin ausdrücklich dar- auf hingewiesen wurde, dass es ihr obliege, die zur Stützung ihres Stand- punkts dienlichen Unterlagen einzureichen (Schreiben StRK vom 1.2.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 7 f.). Die entsprechenden Ermittlungen der Steuerbehörden hätten sich denn auch äusserst schwierig gestaltet und sich kaum in der blossen Beschaffung weniger Dokumente erschöpft (vgl. BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 5.5.3, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 5.2.3), weshalb eine solche weitreichende Untersuchung von den Steuer- behörden nicht verlangt werden kann (bzw. konnte). Eine Verletzung der Un- tersuchungspflicht ist demnach nicht ersichtlich (und im Übrigen auch nicht konkret gerügt). 5. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin der ihr obliegende rechts- genügliche Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensver- anlagung nicht gelungen (vgl. vorne E. 4.3 ff.). Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ist sodann nicht ersichtlich (E. 4.6 hiervor). Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (vgl. vorne Bst. C). Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2026, Nrn. 100.2025.124/ 125U, Seite 23 Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
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5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.