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100 2025 12

Verfügung vom 5. Juli 2024

Bern VerwG · 2026-01-20 · Deutsch BE
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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist als Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht ausdrücklich einen reforma- torischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens beizuziehen ist (BVR 2015 S. 541 [VGE 2014/266 vom 4.6.2015] nicht publ. E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 6, Art. 32 N. 18), ergibt sich jedoch, dass sie mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Bewilligung ihres Baugesuchs erreichen will. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinn zu verstehen.

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Dezember 2019 (GBR; einsehbar unter: <www.melchnau.ch>, Rubriken «Online-Schalter/Reglemente») einschliess- lich der graphischen Darstellung der Messvorschriften im Anhang dazu so- wie dem Zonenplan (vgl. Auszug Zonenplan, Akten Gemeinde 6B; vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b BauG; Art. 1 Abs. 1 GBR). Das Baureglement enthält – mit Ausnahme für die Zone mit Planungspflicht (ZPP) «beim Schulhaus» (Art. 34 Abs. 3 GBR) – unbestrittenermassen keine Bestimmungen zur Ge- schosszahl. Hingegen lassen sich der Legende zum Zonenplan auch für die Wohnzonen W2a, W2b und W3 sowie für die Wohn- und Gewerbezone WG2 und die Gewerbezone G Angaben zur Geschosszahl entnehmen. Die Par- zelle der Beschwerdeführerin liegt gemäss Zonenplan in der Wohnzone W3. Die Legende enthält hierzu den Hinweis «Wohnzone 3-geschossig W3».

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen verteilt über fünf Stockwerke auf ihrer Parzelle Nr. 1.________ in der Wohnzone W3 zu erstellen. Umstritten ist, ob die baurechtliche Grund- ordnung der EG Melchnau für die Wohnzone W3 eine Begrenzung des Nut- zungsmasses auf maximal drei Vollgeschosse vorsieht.

E. 2.2 Die baurechtliche Grundordnung der EG Melchnau besteht aus dem Baureglement vom

E. 2.3 Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau er- achtete die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften als eingehalten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 5 erteilte der Beschwerdeführerin mit Gesamtentscheid vom 15. April 2024 die Baubewilligung (Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 6D pag. 2 ff.). Die BVD, die sich auf Beschwerde der Nachbarinnen und Nachbarn (Beschwer- degegnerschaft im vorliegenden Verfahren) hin mit der Angelegenheit zu be- fassen hatte, kam nach einer summarischen Einschätzung zum Schluss, gemäss Zonenplan seien in der Wohnzone W3 nur dreigeschossige Bauten zulässig und das Bauvorhaben überschreite die zulässige Geschosszahl. Mit Verfügung vom 13. August 2024 gab sie den Verfahrensbeteiligten Gelegen- heit, sich zu dieser Einschätzung zu äussern (Akten BVD 6A pag. 42 f.). Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 aus, die Zo- nen W2a, W2b und W3 seien gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR für das ruhige Wohnen bestimmt. Eine maximale Anzahl an Geschossen werde mit dieser Formulierung bewusst nicht definiert. Das Mass der Nutzung werde mit der Absicht, dass die Gebäudevolumen im Sinn eines haushälterischen Um- gangs mit dem Boden vollumfänglich genutzt werden könnten, in Art. 40 GBR lediglich durch die vorgegebenen Grenzabstände, die Gebäudelänge und die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) und in Art. 25 Abs. 2 GBR durch die zulässige Dachneigung definiert. Der Gemeinderat wende diese Auslegung bereits seit Jahrzehnten an, auch schon unter der Geltung der vormals gül- tigen baurechtlichen Grundordnung. Dieser Praxis entsprechend seien in den letzten Jahren mehrere Baubewilligungen erteilt worden (so z.B. Mehr- familienhaus am …weg 18 in der W3, Mehrfamilienhaus am …weg 14 in der W3 sowie Wohnhaus am …weg 9 und Wohnhaus am …weg 11, beide in der W2). Die Gemeinde sei der Überzeugung, dass diese Auslegung und die angewandte Handhabung in ihrer Autonomie liege und rechtens sei (Akten BVD 6A pag. 44 ff.). Dieselbe Auffassung vertrat der Regierungsstatthalter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2024 (Akten BVD 6A pag. 47 f.). Die Baugesuchstellerin (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) brachte mit Eingabe vom 2. September 2024 ebenfalls vor, die Gemeinde habe von einer Regelung der Geschossigkeit abgesehen und die Gebäude- volumen in der Wohnzone W3, gleich wie in den übrigen Wohnzonen und anders als in der ZPP «beim Schulhaus» (Art. 34 Abs. 3 GBR), durch die trauf- und giebelseitige Fassadenhöhe, die Gebäudelänge sowie durch die Dachneigung bestimmt. Das Bauprojekt halte damit die gesetzlichen Vorga- ben ein (Akten BVD 6A pag. 49 f.). Mit Schlussbemerkungen vom 20. Sep- tember 2024 hielt die Gemeinde an ihrer bisherigen Haltung fest und er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 6 gänzte, das Baureglement datiere vom 9. April 2020 (Genehmigungsdatum des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern [AGR]) und sei damit jünger als der Zonenplan vom 7. Juli 2016 (Genehmigungsdatum AGR). Dem Baureglement komme somit Vorrang zu. Bei der Bezeichnung in der Legende handle es sich um einen redaktionellen Fehler, der bei der nächsten Teilrevision des Zonenplans bereinigt werde (Akten BVD 6A pag. 54 ff.). Die Baugesuchstellerin führte mit Eingabe vom 26. September 2024 ebenfalls aus, mit der Revision des Baureglements sei die Beschrän- kung der Geschosszahl aufgehoben worden. Dabei sei verpasst worden, die Legende zum Zonenplan an die neuste Fassung des Baureglements anzu- passen, was ein redaktionelles Versehen darstelle. Hinzu komme, dass die Gemeinde bei der Auslegung ihrer eigenen Bestimmungen autonom sei (Ak- ten BVD pag. 57 ff.). Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen hielt die stellvertretende Regierungsstatthalterin mit Eingabe vom 30. September 2024 fest, die Gemeinde habe seit der Anpassung des Baureglements eine einheitliche Praxis angewandt, die aus Sicht des Regierungsstatthalteramts rechtlich vertretbar, inhaltlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei (Akten BVD pag. 64 f.).

E. 2.4 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 hob die BVD den Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalters vom 15. April 2024 auf und verweigerte die nachgesuchte Bewilligung (Bauabschlag). Zur Begründung führte sie aus, das Baureglement kenne die Wohnzonen W2a, W2b und W3, äussere sich aber – abgesehen von der Dachneigung – nicht dazu, worin sich diese unterscheiden. Hingegen werde in der Legende zum Zonenplan die zuläs- sige Geschosszahl für die verschiedenen Wohnzonen festgelegt. Dem kla- ren Wortlaut der Legende sei zu entnehmen, dass in der Wohnzone W3 ma- ximal dreigeschossige Bauten zulässig seien. Die Gemeinde habe im Bau- reglement keine Masse für Unter- und Dachgeschosse festgelegt, weshalb diese auch als Vollgeschosse gelten würden. Das Bauvorhaben sehe fünf Vollgeschosse vor und überschreite damit die gemäss Zonenplan in der Wohnzone W3 geltende Vorgabe von maximal drei Vollgeschossen (ange- fochtener Entscheid E. 2).

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin wendet mit ihrer Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2025 dagegen ein, die Gemeinden seien in ihrer Ortsplanung im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 7 men der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei. Die Vorin- stanz habe sich nicht über die Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeinde hinwegsetzen dürfen (Beschwerde S. 8). Das Baureglement sehe keine Regelung betreffend Geschossigkeit vor, weshalb auch etliche Bau- projekte ohne Berücksichtigung der Geschosszahl bewilligt worden seien, was die Gemeinde selbst in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Ver- fahren bestätigt habe (Beschwerde S. 9 ff.). Diese Praxis bestehe seit Jahr- zehnten und sei im Rahmen eines Augenscheins durch das Verwaltungsge- richt zu würdigen (Beschwerde S. 13). Die Gemeinde habe bestätigt, dass es sich bei der Bezeichnung in der Legende zum Zonenplan um einen re- daktionellen Fehler handle. Auch das Regierungsstatthalteramt habe die Auffassung der Gemeinde in seinen Stellungnahmen geschützt. Die Vorin- stanz sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, in der Wohnzone W3 seien nur dreigeschossige Bauten zulässig (Beschwerde S. 6 ff.). Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, dass eine rechtswidrige Praxis angewen- det werde, habe die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass sie die Le- gende zum Zonenplan bei der nächsten Teilrevision an das Baureglement anpassen werde und bis dahin die angeblich rechtswidrige Praxis weiterzu- verfolgen gedenke. Damit bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Beschwerde S. 15 f.). Die Gemeinde stützt mit ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 4).

E. 3.1 Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde, bestehend aus Baureglement und Zonenplan (vorne E. 2.2), be- stimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Während das Baureglement die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allen- falls abgaberechtliche Bestimmungen enthält (Art. 69 Abs. 1 BauG), be- stimmt der Zonenplan in der Regel mittels einer Karte parzellenscharf den örtlichen Geltungsbereich der Nutzungsvorschriften (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 57 N. 6; Jean- nerat/Moor, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 14 N. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 953). Er legt gemäss Art. 71 Abs. 1 BauG insbesondere die Bauzone und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 8 ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- oder Erhaltungszonen und die weiteren Nutzungszonen fest (Satz 1). Der Zonenplan bezeichnet zudem die Schutzgebiete, die Gefahrengebiete und die Immissionsgebiete (Satz 2). Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnor- men berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Ge- meinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde – wie hier – nicht selbst Baubewil- ligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entspre- chende Auslegung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/215 vom 2.7.2020 E. 4.3). Wird die An- wendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be- schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Rechtmittelinstanzen auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Ge- meinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 21 und 23, Art. 66 N. 19 und 24 ff.).

E. 3.2 Das Baureglement enthält für die hier interessierende Wohnzone W3 unbestrittenermassen keine Begrenzung des Nutzungsmasses mit einer Ge- schosszahl (vgl. vorne E. 2.2). Hingegen weist der Zonenplan die Parzelle der Beschwerdeführerin der «Wohnzone 3-geschossig W3» zu. Die Vorin- stanz ist zum Ergebnis gelangt, der Zonenplan lege eindeutig fest, dass die Geschosszahl in der Wohnzone W3 auf drei Vollgeschosse beschränkt sei. Wer die baurechtliche Grundordnung (bestehend aus Baureglement und Zo- nenplan) konsultiere, dürfe und müsse davon ausgehen, dass für die Wohn- zone W3 eine Geschosszahl definiert sei. Die Auslegung der Gemeinde, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 9 nach die Geschosszahl nicht beschränkt sei, sei rechtlich nicht haltbar (an- gefochtener Entscheid E. 2g).

E. 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:

E. 3.3.1 Die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl sowie die architektonische Gestaltung werden durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (Art. 13 Abs. 1 BauG). Zu den Abmessungen gehört auch die Höhe von Bauten. Die Gemeinden können diese durch Festlegung von Gesamthöhen, Fassadenhöhen und/oder Geschosszahl (mit festgelegter Geschosshöhe) bestimmen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 13 N. 5a). Es steht den Gemeinden somit frei, wie sie die Höhe von Bauten bestimmen wollen. Das Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (Normalbaureglement, NBRD; BSG 723.13), welches eine kantonale Ersatzordnung für Gemeinden darstellt, die von der Pflicht zur Ortsplanung entbunden sind und das bei fehlender oder lückenhafter Regelung im Baureglement als ergänzendes Recht gilt (Art. 67 und 70 Abs. 1 BauG; Art. 1 NBRD), regelt die Geschosszahl nicht mehr. Die Regelung wurde im Rahmen der Revision des BauG und des NBRD vom 28. Januar 2009 aufgehoben (Art. 70 Abs. 2 aBst. b BauG; aArt. 17 NBRD), weil diese nebst der Regelung der Gebäudehöhe als unnötig erachtet wurde, da sich aus der Gebäudehöhe und der gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Raumhöhe (Art. 67 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]) automatisch die höchstmögliche Geschosszahl ergibt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 70 N. 3). Der Verzicht auf die Festlegung einer Geschosszahl ist damit grundsätzlich möglich und steht im Ermessen der Gemeinde.

E. 3.3.2 Das Baureglement und der Zonenplan bilden als baurechtliche Grundordnung der Gemeinde zwar ein Ganzes und sind dementsprechend von den Baugesuchstellenden zusammen zu konsultieren, um ein verlässli- ches Bild davon zu erhalten, ob Bauten und Anlagen auf einem bestimmten Grundstück erstellt werden dürfen, welchen Zwecken sie dienen müssen bzw. dürfen und welche weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Bau- bewilligung erfüllt sein müssen (vgl. Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 405 ff., 463 N. 147). Art. 69 Abs. 1 BauG bestimmt indes, dass das Baureglement

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 10 die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinden, die Vorschriften zum Zo- nenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen enthält (vorne E. 3.1). Das Baureglement umfasst damit u.a. die Vorschriften, die allgemein für die Ausführung von Bauten gelten, sich also nicht auf bestimmte Nut- zungszonen beziehen, sowie die Vorschriften zum Zonenplan, welche die in den einzelnen Nutzungszonen zulässigen Nutzungen näher umschreiben und damit die rechtliche Bedeutung der grafischen Darstellungen des Zo- nenplans bestimmen. Diese Vorschriften können sich namentlich auf Fol- gende Aspekte beziehen: Art und Mass der zulässigen Nutzung, Bauab- stände und Stellung der Bauten, Bauweise und Baugestaltung, Umgebungs- gestaltung und Bepflanzung sowie die Regelung von Spezialzonen wie der Zone mit Planungspflicht (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 69 N. 2 Bst. a und b). Der Zonenplan legt dagegen die einzelnen Nutzungszonen fest (Art. 71 Abs. 1 BauG). Er dient dazu, den örtlichen Geltungsbereich der im Baure- glement statuierten Vorschriften zum Zonenplan kartografisch darzustellen (vgl. vorne E. 3.1). In der Regel werden die verschiedenen Zonen im Plan mit verschiedenen Farben und Schraffierungen gekennzeichnet (Beat Stal- der, a.a.O., S. 465 N. 154). Der Planlegende kommt dabei die Funktion zu, die im Plan verwendeten Farben, Symbole, Zeichen und dergleichen zu be- schreiben (vgl. auch Musterlegende Zonenplan und Hinweisplan, einsehbar unter: <www.raumplanung.dij.be.ch>, Rubriken «Arbeitshilfen und Mus- ter/Musterbaureglement»). Aus der gesetzlichen Konzeption ergibt sich so- mit, dass die Bau- und Nutzungsvorschriften im Baureglement enthalten sind und der Zonenplan lediglich grafisch darstellt, zu welcher Nutzungszone die einzelnen Parzellen auf dem Gemeindegebiet gehören. Mit dem Plan bzw. mit der zugehörigen Legende werden keine eigenen, das Baureglement er- gänzenden Vorschriften aufgestellt. Anders kann es sich verhalten, wenn kein Reglement erlassen wird (z.B. Strassenplan, Wasserbauplan; vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 6; Thierry Tanquerel, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 21 N. 23). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Gemeinde, dass mit der Bezeichnung in der Legende zum Zonenplan «Wohnzone 3-geschossig W3» keine im Baureglement nicht enthaltene Vorschrift zur zulässigen Ge- schosszahl aufgestellt worden sei, rechtlich haltbar.

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E. 3.3.3 Hinzu kommt, dass die Gemeinde für die Wohnzonen keine Masse im Sinn von Art. 19 und 20 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Be- griffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) zur Abgrenzung der Vollgeschosse von anderen Geschossarten (Unter- und Dachge- schosse) festgelegt hat (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5 Bst. b). Eine solche Regelung findet sich im Baureglement einzig für die ZPP «beim Schulhaus». Es ist hingegen davon auszugehen, dass die Gemeinde – gleich wie für die erwähnte ZPP (Art. 34 Abs. 3 Bst. e BVR) – eine Abgrenzung der Vollgeschosse von den Unter- und Dachgeschossen vorgenommen hätte, hätte sie die zulässige Geschosszahl für die Wohnzone W3 auf drei Vollgeschosse beschränken wollen. Auch aus diesem Grund erscheint das Vorbringen der Gemeinde nachvollziehbar, die Bestimmungen zur Geschosszahl seien im Rahmen der Teilrevision des Baureglements gestrichen worden, der Zonenplan habe hingegen aus redaktionellem Versehen keine Anpassung erfahren (Stellungnahme vom 23.8.2024, Akten BVD 6A pag. 44 ff.; vgl. vorne E. 2.3).

E. 3.3.4 Nicht zuletzt verweisen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde selbst auf verschiedene Bauten auf dem Gemeindegebiet, die ohne Rücksicht auf die in der Legende zum Zonenplan genannten Geschosszahlen bewilligt worden sind (Beschwerde S. 9 ff.; Akten BVD 6A pag. 44 ff.; vgl. vorne E. 2.3). Entgegen der Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln, dass die von der Gemeinde hier vertretene Auslegung ihrer Nutzungsvorschriften auch ihrer ständigen Praxis entspricht.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Auslegung der Gemeinde, wonach das Nutzungsmass abschliessend im Baureglement festgelegt wird und die Legende auf dem Zonenplan diesbezüglich keine Bedeutung hat – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – rechtlich haltbar. Angesichts dessen erübrigt es sich, einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zukommen würde (Beschwerde S. 13 ff.).

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E. 4.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die BVD wird sich mit den weiteren, noch nicht geprüften Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) auseinanderzusetzen haben (angefochtener Entscheid E. 3a; Art. 84 Abs. 1 VRPG; vgl. Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 84 N. 11). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang dringt die Beschwerdeführerin mit ih- rem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch (sinngemäss) einen refor- matorischen Antrag gestellt (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfängli- chen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück- weisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollstän- digen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jün- ger etwa VGE 2023/65 vom 5.6.2025 E. 5.2). Demnach hat die unterlie- gende Beschwerdegegnerschaft unter Solidarhaft die gesamten Verfahrens- kosten zu tragen und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Art. 106 VPRG). Das mit Kostennote vom 19. November 2025 (act. 11) geltend gemachte Ho- norar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass.

E. 4.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten hat das Ver- waltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidie- ren. Darüber hat die Vorinstanz neu zu entscheiden (BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

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E. 5 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rück- weisungsentscheid; statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2024 aufge- hoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegner- schaft auferlegt.

b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerschaft hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'255.90 (inkl. MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Melchnau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 14 und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. B.________
  2. C.________
  3. D.________
  4. E.________ und F.________ alle p.A. D.________
  5. Erbengemeinschaft G.________, bestehend aus: - H.________ - I.________ Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 2 Einwohnergemeinde Melchnau Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Baumgartenstrasse 4, 4917 Melchnau betreffend Baubewilligung; Neubau eines Mehrfamilienhauses (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2024; BVD 110/2024/63) Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Melchnau Gbbl. Nr. 1.________ in der Wohnzone. Am 13. Juni 2022 reichte sie ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Dagegen erho- ben unter anderen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom
  6. April 2024 erteilte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid reichten die genannten Einsprecherinnen und Ein- sprecher (Bst. A) am 7. Mai 2024 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die BVD hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 gut, hob den Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalters vom 15. April 2024 auf und verweigerte die Baubewilligung (Bauabschlag). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 3 C. Dagegen hat die A.________ AG am 13. Januar 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben. B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ beantragen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 29. Ja- nuar 2025 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids. Die BVD schliesst mit Beschwer- devernehmlassung vom 30. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Melchnau beantragt mit Stellungnahme vom
  7. Januar 2025, die Beschwerde sei gutzuheissen und die erteilte Baube- willigung zu bestätigen. Am 15. Februar 2025 ist G.________ verstorben und ihre Erbinnen, H.________ und I.________, sind an ihrer Stelle ins Verfahren eingetreten (Beschwerdegegnerinnen 5). Ihnen ist am 5. Januar 2026 Einsicht in die amtlichen Akten gewährt worden. Erwägungen:
  8. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist als Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht ausdrücklich einen reforma- torischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens beizuziehen ist (BVR 2015 S. 541 [VGE 2014/266 vom 4.6.2015] nicht publ. E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 6, Art. 32 N. 18), ergibt sich jedoch, dass sie mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Bewilligung ihres Baugesuchs erreichen will. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinn zu verstehen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  9. 2.1 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen verteilt über fünf Stockwerke auf ihrer Parzelle Nr. 1.________ in der Wohnzone W3 zu erstellen. Umstritten ist, ob die baurechtliche Grund- ordnung der EG Melchnau für die Wohnzone W3 eine Begrenzung des Nut- zungsmasses auf maximal drei Vollgeschosse vorsieht. 2.2 Die baurechtliche Grundordnung der EG Melchnau besteht aus dem Baureglement vom
  10. Dezember 2019 (GBR; einsehbar unter: <www.melchnau.ch>, Rubriken «Online-Schalter/Reglemente») einschliess- lich der graphischen Darstellung der Messvorschriften im Anhang dazu so- wie dem Zonenplan (vgl. Auszug Zonenplan, Akten Gemeinde 6B; vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b BauG; Art. 1 Abs. 1 GBR). Das Baureglement enthält – mit Ausnahme für die Zone mit Planungspflicht (ZPP) «beim Schulhaus» (Art. 34 Abs. 3 GBR) – unbestrittenermassen keine Bestimmungen zur Ge- schosszahl. Hingegen lassen sich der Legende zum Zonenplan auch für die Wohnzonen W2a, W2b und W3 sowie für die Wohn- und Gewerbezone WG2 und die Gewerbezone G Angaben zur Geschosszahl entnehmen. Die Par- zelle der Beschwerdeführerin liegt gemäss Zonenplan in der Wohnzone W3. Die Legende enthält hierzu den Hinweis «Wohnzone 3-geschossig W3». 2.3 Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau er- achtete die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften als eingehalten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 5 erteilte der Beschwerdeführerin mit Gesamtentscheid vom 15. April 2024 die Baubewilligung (Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 6D pag. 2 ff.). Die BVD, die sich auf Beschwerde der Nachbarinnen und Nachbarn (Beschwer- degegnerschaft im vorliegenden Verfahren) hin mit der Angelegenheit zu be- fassen hatte, kam nach einer summarischen Einschätzung zum Schluss, gemäss Zonenplan seien in der Wohnzone W3 nur dreigeschossige Bauten zulässig und das Bauvorhaben überschreite die zulässige Geschosszahl. Mit Verfügung vom 13. August 2024 gab sie den Verfahrensbeteiligten Gelegen- heit, sich zu dieser Einschätzung zu äussern (Akten BVD 6A pag. 42 f.). Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 aus, die Zo- nen W2a, W2b und W3 seien gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR für das ruhige Wohnen bestimmt. Eine maximale Anzahl an Geschossen werde mit dieser Formulierung bewusst nicht definiert. Das Mass der Nutzung werde mit der Absicht, dass die Gebäudevolumen im Sinn eines haushälterischen Um- gangs mit dem Boden vollumfänglich genutzt werden könnten, in Art. 40 GBR lediglich durch die vorgegebenen Grenzabstände, die Gebäudelänge und die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) und in Art. 25 Abs. 2 GBR durch die zulässige Dachneigung definiert. Der Gemeinderat wende diese Auslegung bereits seit Jahrzehnten an, auch schon unter der Geltung der vormals gül- tigen baurechtlichen Grundordnung. Dieser Praxis entsprechend seien in den letzten Jahren mehrere Baubewilligungen erteilt worden (so z.B. Mehr- familienhaus am …weg 18 in der W3, Mehrfamilienhaus am …weg 14 in der W3 sowie Wohnhaus am …weg 9 und Wohnhaus am …weg 11, beide in der W2). Die Gemeinde sei der Überzeugung, dass diese Auslegung und die angewandte Handhabung in ihrer Autonomie liege und rechtens sei (Akten BVD 6A pag. 44 ff.). Dieselbe Auffassung vertrat der Regierungsstatthalter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2024 (Akten BVD 6A pag. 47 f.). Die Baugesuchstellerin (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) brachte mit Eingabe vom 2. September 2024 ebenfalls vor, die Gemeinde habe von einer Regelung der Geschossigkeit abgesehen und die Gebäude- volumen in der Wohnzone W3, gleich wie in den übrigen Wohnzonen und anders als in der ZPP «beim Schulhaus» (Art. 34 Abs. 3 GBR), durch die trauf- und giebelseitige Fassadenhöhe, die Gebäudelänge sowie durch die Dachneigung bestimmt. Das Bauprojekt halte damit die gesetzlichen Vorga- ben ein (Akten BVD 6A pag. 49 f.). Mit Schlussbemerkungen vom 20. Sep- tember 2024 hielt die Gemeinde an ihrer bisherigen Haltung fest und er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 6 gänzte, das Baureglement datiere vom 9. April 2020 (Genehmigungsdatum des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern [AGR]) und sei damit jünger als der Zonenplan vom 7. Juli 2016 (Genehmigungsdatum AGR). Dem Baureglement komme somit Vorrang zu. Bei der Bezeichnung in der Legende handle es sich um einen redaktionellen Fehler, der bei der nächsten Teilrevision des Zonenplans bereinigt werde (Akten BVD 6A pag. 54 ff.). Die Baugesuchstellerin führte mit Eingabe vom 26. September 2024 ebenfalls aus, mit der Revision des Baureglements sei die Beschrän- kung der Geschosszahl aufgehoben worden. Dabei sei verpasst worden, die Legende zum Zonenplan an die neuste Fassung des Baureglements anzu- passen, was ein redaktionelles Versehen darstelle. Hinzu komme, dass die Gemeinde bei der Auslegung ihrer eigenen Bestimmungen autonom sei (Ak- ten BVD pag. 57 ff.). Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen hielt die stellvertretende Regierungsstatthalterin mit Eingabe vom 30. September 2024 fest, die Gemeinde habe seit der Anpassung des Baureglements eine einheitliche Praxis angewandt, die aus Sicht des Regierungsstatthalteramts rechtlich vertretbar, inhaltlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei (Akten BVD pag. 64 f.). 2.4 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 hob die BVD den Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalters vom 15. April 2024 auf und verweigerte die nachgesuchte Bewilligung (Bauabschlag). Zur Begründung führte sie aus, das Baureglement kenne die Wohnzonen W2a, W2b und W3, äussere sich aber – abgesehen von der Dachneigung – nicht dazu, worin sich diese unterscheiden. Hingegen werde in der Legende zum Zonenplan die zuläs- sige Geschosszahl für die verschiedenen Wohnzonen festgelegt. Dem kla- ren Wortlaut der Legende sei zu entnehmen, dass in der Wohnzone W3 ma- ximal dreigeschossige Bauten zulässig seien. Die Gemeinde habe im Bau- reglement keine Masse für Unter- und Dachgeschosse festgelegt, weshalb diese auch als Vollgeschosse gelten würden. Das Bauvorhaben sehe fünf Vollgeschosse vor und überschreite damit die gemäss Zonenplan in der Wohnzone W3 geltende Vorgabe von maximal drei Vollgeschossen (ange- fochtener Entscheid E. 2). 2.5 Die Beschwerdeführerin wendet mit ihrer Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2025 dagegen ein, die Gemeinden seien in ihrer Ortsplanung im Rah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 7 men der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei. Die Vorin- stanz habe sich nicht über die Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeinde hinwegsetzen dürfen (Beschwerde S. 8). Das Baureglement sehe keine Regelung betreffend Geschossigkeit vor, weshalb auch etliche Bau- projekte ohne Berücksichtigung der Geschosszahl bewilligt worden seien, was die Gemeinde selbst in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Ver- fahren bestätigt habe (Beschwerde S. 9 ff.). Diese Praxis bestehe seit Jahr- zehnten und sei im Rahmen eines Augenscheins durch das Verwaltungsge- richt zu würdigen (Beschwerde S. 13). Die Gemeinde habe bestätigt, dass es sich bei der Bezeichnung in der Legende zum Zonenplan um einen re- daktionellen Fehler handle. Auch das Regierungsstatthalteramt habe die Auffassung der Gemeinde in seinen Stellungnahmen geschützt. Die Vorin- stanz sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, in der Wohnzone W3 seien nur dreigeschossige Bauten zulässig (Beschwerde S. 6 ff.). Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, dass eine rechtswidrige Praxis angewen- det werde, habe die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass sie die Le- gende zum Zonenplan bei der nächsten Teilrevision an das Baureglement anpassen werde und bis dahin die angeblich rechtswidrige Praxis weiterzu- verfolgen gedenke. Damit bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Beschwerde S. 15 f.). Die Gemeinde stützt mit ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 4).
  11. 3.1 Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde, bestehend aus Baureglement und Zonenplan (vorne E. 2.2), be- stimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Während das Baureglement die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allen- falls abgaberechtliche Bestimmungen enthält (Art. 69 Abs. 1 BauG), be- stimmt der Zonenplan in der Regel mittels einer Karte parzellenscharf den örtlichen Geltungsbereich der Nutzungsvorschriften (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 57 N. 6; Jean- nerat/Moor, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 14 N. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 953). Er legt gemäss Art. 71 Abs. 1 BauG insbesondere die Bauzone und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 8 ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- oder Erhaltungszonen und die weiteren Nutzungszonen fest (Satz 1). Der Zonenplan bezeichnet zudem die Schutzgebiete, die Gefahrengebiete und die Immissionsgebiete (Satz 2). Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnor- men berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Ge- meinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde – wie hier – nicht selbst Baubewil- ligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entspre- chende Auslegung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/215 vom 2.7.2020 E. 4.3). Wird die An- wendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be- schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Rechtmittelinstanzen auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Ge- meinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 21 und 23, Art. 66 N. 19 und 24 ff.). 3.2 Das Baureglement enthält für die hier interessierende Wohnzone W3 unbestrittenermassen keine Begrenzung des Nutzungsmasses mit einer Ge- schosszahl (vgl. vorne E. 2.2). Hingegen weist der Zonenplan die Parzelle der Beschwerdeführerin der «Wohnzone 3-geschossig W3» zu. Die Vorin- stanz ist zum Ergebnis gelangt, der Zonenplan lege eindeutig fest, dass die Geschosszahl in der Wohnzone W3 auf drei Vollgeschosse beschränkt sei. Wer die baurechtliche Grundordnung (bestehend aus Baureglement und Zo- nenplan) konsultiere, dürfe und müsse davon ausgehen, dass für die Wohn- zone W3 eine Geschosszahl definiert sei. Die Auslegung der Gemeinde, wo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 9 nach die Geschosszahl nicht beschränkt sei, sei rechtlich nicht haltbar (an- gefochtener Entscheid E. 2g). 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: 3.3.1 Die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl sowie die architektonische Gestaltung werden durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (Art. 13 Abs. 1 BauG). Zu den Abmessungen gehört auch die Höhe von Bauten. Die Gemeinden können diese durch Festlegung von Gesamthöhen, Fassadenhöhen und/oder Geschosszahl (mit festgelegter Geschosshöhe) bestimmen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 13 N. 5a). Es steht den Gemeinden somit frei, wie sie die Höhe von Bauten bestimmen wollen. Das Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (Normalbaureglement, NBRD; BSG 723.13), welches eine kantonale Ersatzordnung für Gemeinden darstellt, die von der Pflicht zur Ortsplanung entbunden sind und das bei fehlender oder lückenhafter Regelung im Baureglement als ergänzendes Recht gilt (Art. 67 und 70 Abs. 1 BauG; Art. 1 NBRD), regelt die Geschosszahl nicht mehr. Die Regelung wurde im Rahmen der Revision des BauG und des NBRD vom 28. Januar 2009 aufgehoben (Art. 70 Abs. 2 aBst. b BauG; aArt. 17 NBRD), weil diese nebst der Regelung der Gebäudehöhe als unnötig erachtet wurde, da sich aus der Gebäudehöhe und der gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Raumhöhe (Art. 67 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]) automatisch die höchstmögliche Geschosszahl ergibt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 70 N. 3). Der Verzicht auf die Festlegung einer Geschosszahl ist damit grundsätzlich möglich und steht im Ermessen der Gemeinde. 3.3.2 Das Baureglement und der Zonenplan bilden als baurechtliche Grundordnung der Gemeinde zwar ein Ganzes und sind dementsprechend von den Baugesuchstellenden zusammen zu konsultieren, um ein verlässli- ches Bild davon zu erhalten, ob Bauten und Anlagen auf einem bestimmten Grundstück erstellt werden dürfen, welchen Zwecken sie dienen müssen bzw. dürfen und welche weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Bau- bewilligung erfüllt sein müssen (vgl. Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 405 ff., 463 N. 147). Art. 69 Abs. 1 BauG bestimmt indes, dass das Baureglement Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 10 die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinden, die Vorschriften zum Zo- nenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen enthält (vorne E. 3.1). Das Baureglement umfasst damit u.a. die Vorschriften, die allgemein für die Ausführung von Bauten gelten, sich also nicht auf bestimmte Nut- zungszonen beziehen, sowie die Vorschriften zum Zonenplan, welche die in den einzelnen Nutzungszonen zulässigen Nutzungen näher umschreiben und damit die rechtliche Bedeutung der grafischen Darstellungen des Zo- nenplans bestimmen. Diese Vorschriften können sich namentlich auf Fol- gende Aspekte beziehen: Art und Mass der zulässigen Nutzung, Bauab- stände und Stellung der Bauten, Bauweise und Baugestaltung, Umgebungs- gestaltung und Bepflanzung sowie die Regelung von Spezialzonen wie der Zone mit Planungspflicht (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 69 N. 2 Bst. a und b). Der Zonenplan legt dagegen die einzelnen Nutzungszonen fest (Art. 71 Abs. 1 BauG). Er dient dazu, den örtlichen Geltungsbereich der im Baure- glement statuierten Vorschriften zum Zonenplan kartografisch darzustellen (vgl. vorne E. 3.1). In der Regel werden die verschiedenen Zonen im Plan mit verschiedenen Farben und Schraffierungen gekennzeichnet (Beat Stal- der, a.a.O., S. 465 N. 154). Der Planlegende kommt dabei die Funktion zu, die im Plan verwendeten Farben, Symbole, Zeichen und dergleichen zu be- schreiben (vgl. auch Musterlegende Zonenplan und Hinweisplan, einsehbar unter: <www.raumplanung.dij.be.ch>, Rubriken «Arbeitshilfen und Mus- ter/Musterbaureglement»). Aus der gesetzlichen Konzeption ergibt sich so- mit, dass die Bau- und Nutzungsvorschriften im Baureglement enthalten sind und der Zonenplan lediglich grafisch darstellt, zu welcher Nutzungszone die einzelnen Parzellen auf dem Gemeindegebiet gehören. Mit dem Plan bzw. mit der zugehörigen Legende werden keine eigenen, das Baureglement er- gänzenden Vorschriften aufgestellt. Anders kann es sich verhalten, wenn kein Reglement erlassen wird (z.B. Strassenplan, Wasserbauplan; vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 6; Thierry Tanquerel, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 21 N. 23). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Gemeinde, dass mit der Bezeichnung in der Legende zum Zonenplan «Wohnzone 3-geschossig W3» keine im Baureglement nicht enthaltene Vorschrift zur zulässigen Ge- schosszahl aufgestellt worden sei, rechtlich haltbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 11 3.3.3 Hinzu kommt, dass die Gemeinde für die Wohnzonen keine Masse im Sinn von Art. 19 und 20 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Be- griffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) zur Abgrenzung der Vollgeschosse von anderen Geschossarten (Unter- und Dachge- schosse) festgelegt hat (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5 Bst. b). Eine solche Regelung findet sich im Baureglement einzig für die ZPP «beim Schulhaus». Es ist hingegen davon auszugehen, dass die Gemeinde – gleich wie für die erwähnte ZPP (Art. 34 Abs. 3 Bst. e BVR) – eine Abgrenzung der Vollgeschosse von den Unter- und Dachgeschossen vorgenommen hätte, hätte sie die zulässige Geschosszahl für die Wohnzone W3 auf drei Vollgeschosse beschränken wollen. Auch aus diesem Grund erscheint das Vorbringen der Gemeinde nachvollziehbar, die Bestimmungen zur Geschosszahl seien im Rahmen der Teilrevision des Baureglements gestrichen worden, der Zonenplan habe hingegen aus redaktionellem Versehen keine Anpassung erfahren (Stellungnahme vom 23.8.2024, Akten BVD 6A pag. 44 ff.; vgl. vorne E. 2.3). 3.3.4 Nicht zuletzt verweisen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde selbst auf verschiedene Bauten auf dem Gemeindegebiet, die ohne Rücksicht auf die in der Legende zum Zonenplan genannten Geschosszahlen bewilligt worden sind (Beschwerde S. 9 ff.; Akten BVD 6A pag. 44 ff.; vgl. vorne E. 2.3). Entgegen der Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln, dass die von der Gemeinde hier vertretene Auslegung ihrer Nutzungsvorschriften auch ihrer ständigen Praxis entspricht. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Auslegung der Gemeinde, wonach das Nutzungsmass abschliessend im Baureglement festgelegt wird und die Legende auf dem Zonenplan diesbezüglich keine Bedeutung hat – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – rechtlich haltbar. Angesichts dessen erübrigt es sich, einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zukommen würde (Beschwerde S. 13 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 12
  12. 4.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die BVD wird sich mit den weiteren, noch nicht geprüften Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) auseinanderzusetzen haben (angefochtener Entscheid E. 3a; Art. 84 Abs. 1 VRPG; vgl. Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 84 N. 11). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang dringt die Beschwerdeführerin mit ih- rem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch (sinngemäss) einen refor- matorischen Antrag gestellt (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfängli- chen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück- weisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollstän- digen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jün- ger etwa VGE 2023/65 vom 5.6.2025 E. 5.2). Demnach hat die unterlie- gende Beschwerdegegnerschaft unter Solidarhaft die gesamten Verfahrens- kosten zu tragen und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Art. 106 VPRG). Das mit Kostennote vom 19. November 2025 (act. 11) geltend gemachte Ho- norar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. 4.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten hat das Ver- waltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidie- ren. Darüber hat die Vorinstanz neu zu entscheiden (BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 13
  13. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rück- weisungsentscheid; statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2024 aufge- hoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  15. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegner- schaft auferlegt. b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  16. Die Beschwerdegegnerschaft hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'255.90 (inkl. MWSt), zu ersetzen.
  17. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Melchnau Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 14 und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.12U NYR/WUV/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen

1. B.________

2. C.________

3. D.________

4. E.________ und F.________ alle p.A. D.________

5. Erbengemeinschaft G.________, bestehend aus:

- H.________

- I.________ Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 2 Einwohnergemeinde Melchnau Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Baumgartenstrasse 4, 4917 Melchnau betreffend Baubewilligung; Neubau eines Mehrfamilienhauses (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2024; BVD 110/2024/63) Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Melchnau Gbbl. Nr. 1.________ in der Wohnzone. Am 13. Juni 2022 reichte sie ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Dagegen erho- ben unter anderen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom

15. April 2024 erteilte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid reichten die genannten Einsprecherinnen und Ein- sprecher (Bst. A) am 7. Mai 2024 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die BVD hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 gut, hob den Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalters vom 15. April 2024 auf und verweigerte die Baubewilligung (Bauabschlag).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 3 C. Dagegen hat die A.________ AG am 13. Januar 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben. B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ beantragen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 29. Ja- nuar 2025 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids. Die BVD schliesst mit Beschwer- devernehmlassung vom 30. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Melchnau beantragt mit Stellungnahme vom

23. Januar 2025, die Beschwerde sei gutzuheissen und die erteilte Baube- willigung zu bestätigen. Am 15. Februar 2025 ist G.________ verstorben und ihre Erbinnen, H.________ und I.________, sind an ihrer Stelle ins Verfahren eingetreten (Beschwerdegegnerinnen 5). Ihnen ist am 5. Januar 2026 Einsicht in die amtlichen Akten gewährt worden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist als Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht ausdrücklich einen reforma- torischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens beizuziehen ist (BVR 2015 S. 541 [VGE 2014/266 vom 4.6.2015] nicht publ. E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 6, Art. 32 N. 18), ergibt sich jedoch, dass sie mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Bewilligung ihres Baugesuchs erreichen will. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinn zu verstehen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen verteilt über fünf Stockwerke auf ihrer Parzelle Nr. 1.________ in der Wohnzone W3 zu erstellen. Umstritten ist, ob die baurechtliche Grund- ordnung der EG Melchnau für die Wohnzone W3 eine Begrenzung des Nut- zungsmasses auf maximal drei Vollgeschosse vorsieht. 2.2 Die baurechtliche Grundordnung der EG Melchnau besteht aus dem Baureglement vom

2. Dezember 2019 (GBR; einsehbar unter:, Rubriken «Online-Schalter/Reglemente») einschliess- lich der graphischen Darstellung der Messvorschriften im Anhang dazu so- wie dem Zonenplan (vgl. Auszug Zonenplan, Akten Gemeinde 6B; vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b BauG; Art. 1 Abs. 1 GBR). Das Baureglement enthält – mit Ausnahme für die Zone mit Planungspflicht (ZPP) «beim Schulhaus» (Art. 34 Abs. 3 GBR) – unbestrittenermassen keine Bestimmungen zur Ge- schosszahl. Hingegen lassen sich der Legende zum Zonenplan auch für die Wohnzonen W2a, W2b und W3 sowie für die Wohn- und Gewerbezone WG2 und die Gewerbezone G Angaben zur Geschosszahl entnehmen. Die Par- zelle der Beschwerdeführerin liegt gemäss Zonenplan in der Wohnzone W3. Die Legende enthält hierzu den Hinweis «Wohnzone 3-geschossig W3». 2.3 Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau er- achtete die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften als eingehalten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 5 erteilte der Beschwerdeführerin mit Gesamtentscheid vom 15. April 2024 die Baubewilligung (Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 6D pag. 2 ff.). Die BVD, die sich auf Beschwerde der Nachbarinnen und Nachbarn (Beschwer- degegnerschaft im vorliegenden Verfahren) hin mit der Angelegenheit zu be- fassen hatte, kam nach einer summarischen Einschätzung zum Schluss, gemäss Zonenplan seien in der Wohnzone W3 nur dreigeschossige Bauten zulässig und das Bauvorhaben überschreite die zulässige Geschosszahl. Mit Verfügung vom 13. August 2024 gab sie den Verfahrensbeteiligten Gelegen- heit, sich zu dieser Einschätzung zu äussern (Akten BVD 6A pag. 42 f.). Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 aus, die Zo- nen W2a, W2b und W3 seien gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR für das ruhige Wohnen bestimmt. Eine maximale Anzahl an Geschossen werde mit dieser Formulierung bewusst nicht definiert. Das Mass der Nutzung werde mit der Absicht, dass die Gebäudevolumen im Sinn eines haushälterischen Um- gangs mit dem Boden vollumfänglich genutzt werden könnten, in Art. 40 GBR lediglich durch die vorgegebenen Grenzabstände, die Gebäudelänge und die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) und in Art. 25 Abs. 2 GBR durch die zulässige Dachneigung definiert. Der Gemeinderat wende diese Auslegung bereits seit Jahrzehnten an, auch schon unter der Geltung der vormals gül- tigen baurechtlichen Grundordnung. Dieser Praxis entsprechend seien in den letzten Jahren mehrere Baubewilligungen erteilt worden (so z.B. Mehr- familienhaus am …weg 18 in der W3, Mehrfamilienhaus am …weg 14 in der W3 sowie Wohnhaus am …weg 9 und Wohnhaus am …weg 11, beide in der W2). Die Gemeinde sei der Überzeugung, dass diese Auslegung und die angewandte Handhabung in ihrer Autonomie liege und rechtens sei (Akten BVD 6A pag. 44 ff.). Dieselbe Auffassung vertrat der Regierungsstatthalter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2024 (Akten BVD 6A pag. 47 f.). Die Baugesuchstellerin (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) brachte mit Eingabe vom 2. September 2024 ebenfalls vor, die Gemeinde habe von einer Regelung der Geschossigkeit abgesehen und die Gebäude- volumen in der Wohnzone W3, gleich wie in den übrigen Wohnzonen und anders als in der ZPP «beim Schulhaus» (Art. 34 Abs. 3 GBR), durch die trauf- und giebelseitige Fassadenhöhe, die Gebäudelänge sowie durch die Dachneigung bestimmt. Das Bauprojekt halte damit die gesetzlichen Vorga- ben ein (Akten BVD 6A pag. 49 f.). Mit Schlussbemerkungen vom 20. Sep- tember 2024 hielt die Gemeinde an ihrer bisherigen Haltung fest und er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 6 gänzte, das Baureglement datiere vom 9. April 2020 (Genehmigungsdatum des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern [AGR]) und sei damit jünger als der Zonenplan vom 7. Juli 2016 (Genehmigungsdatum AGR). Dem Baureglement komme somit Vorrang zu. Bei der Bezeichnung in der Legende handle es sich um einen redaktionellen Fehler, der bei der nächsten Teilrevision des Zonenplans bereinigt werde (Akten BVD 6A pag. 54 ff.). Die Baugesuchstellerin führte mit Eingabe vom 26. September 2024 ebenfalls aus, mit der Revision des Baureglements sei die Beschrän- kung der Geschosszahl aufgehoben worden. Dabei sei verpasst worden, die Legende zum Zonenplan an die neuste Fassung des Baureglements anzu- passen, was ein redaktionelles Versehen darstelle. Hinzu komme, dass die Gemeinde bei der Auslegung ihrer eigenen Bestimmungen autonom sei (Ak- ten BVD pag. 57 ff.). Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen hielt die stellvertretende Regierungsstatthalterin mit Eingabe vom 30. September 2024 fest, die Gemeinde habe seit der Anpassung des Baureglements eine einheitliche Praxis angewandt, die aus Sicht des Regierungsstatthalteramts rechtlich vertretbar, inhaltlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei (Akten BVD pag. 64 f.). 2.4 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 hob die BVD den Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalters vom 15. April 2024 auf und verweigerte die nachgesuchte Bewilligung (Bauabschlag). Zur Begründung führte sie aus, das Baureglement kenne die Wohnzonen W2a, W2b und W3, äussere sich aber – abgesehen von der Dachneigung – nicht dazu, worin sich diese unterscheiden. Hingegen werde in der Legende zum Zonenplan die zuläs- sige Geschosszahl für die verschiedenen Wohnzonen festgelegt. Dem kla- ren Wortlaut der Legende sei zu entnehmen, dass in der Wohnzone W3 ma- ximal dreigeschossige Bauten zulässig seien. Die Gemeinde habe im Bau- reglement keine Masse für Unter- und Dachgeschosse festgelegt, weshalb diese auch als Vollgeschosse gelten würden. Das Bauvorhaben sehe fünf Vollgeschosse vor und überschreite damit die gemäss Zonenplan in der Wohnzone W3 geltende Vorgabe von maximal drei Vollgeschossen (ange- fochtener Entscheid E. 2). 2.5 Die Beschwerdeführerin wendet mit ihrer Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2025 dagegen ein, die Gemeinden seien in ihrer Ortsplanung im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 7 men der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei. Die Vorin- stanz habe sich nicht über die Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeinde hinwegsetzen dürfen (Beschwerde S. 8). Das Baureglement sehe keine Regelung betreffend Geschossigkeit vor, weshalb auch etliche Bau- projekte ohne Berücksichtigung der Geschosszahl bewilligt worden seien, was die Gemeinde selbst in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Ver- fahren bestätigt habe (Beschwerde S. 9 ff.). Diese Praxis bestehe seit Jahr- zehnten und sei im Rahmen eines Augenscheins durch das Verwaltungsge- richt zu würdigen (Beschwerde S. 13). Die Gemeinde habe bestätigt, dass es sich bei der Bezeichnung in der Legende zum Zonenplan um einen re- daktionellen Fehler handle. Auch das Regierungsstatthalteramt habe die Auffassung der Gemeinde in seinen Stellungnahmen geschützt. Die Vorin- stanz sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, in der Wohnzone W3 seien nur dreigeschossige Bauten zulässig (Beschwerde S. 6 ff.). Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, dass eine rechtswidrige Praxis angewen- det werde, habe die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass sie die Le- gende zum Zonenplan bei der nächsten Teilrevision an das Baureglement anpassen werde und bis dahin die angeblich rechtswidrige Praxis weiterzu- verfolgen gedenke. Damit bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Beschwerde S. 15 f.). Die Gemeinde stützt mit ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 4). 3. 3.1 Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde, bestehend aus Baureglement und Zonenplan (vorne E. 2.2), be- stimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Während das Baureglement die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allen- falls abgaberechtliche Bestimmungen enthält (Art. 69 Abs. 1 BauG), be- stimmt der Zonenplan in der Regel mittels einer Karte parzellenscharf den örtlichen Geltungsbereich der Nutzungsvorschriften (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 57 N. 6; Jean- nerat/Moor, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 14 N. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 953). Er legt gemäss Art. 71 Abs. 1 BauG insbesondere die Bauzone und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 8 ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- oder Erhaltungszonen und die weiteren Nutzungszonen fest (Satz 1). Der Zonenplan bezeichnet zudem die Schutzgebiete, die Gefahrengebiete und die Immissionsgebiete (Satz 2). Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnor- men berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Ge- meinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde – wie hier – nicht selbst Baubewil- ligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entspre- chende Auslegung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/215 vom 2.7.2020 E. 4.3). Wird die An- wendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be- schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Rechtmittelinstanzen auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Ge- meinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 21 und 23, Art. 66 N. 19 und 24 ff.). 3.2 Das Baureglement enthält für die hier interessierende Wohnzone W3 unbestrittenermassen keine Begrenzung des Nutzungsmasses mit einer Ge- schosszahl (vgl. vorne E. 2.2). Hingegen weist der Zonenplan die Parzelle der Beschwerdeführerin der «Wohnzone 3-geschossig W3» zu. Die Vorin- stanz ist zum Ergebnis gelangt, der Zonenplan lege eindeutig fest, dass die Geschosszahl in der Wohnzone W3 auf drei Vollgeschosse beschränkt sei. Wer die baurechtliche Grundordnung (bestehend aus Baureglement und Zo- nenplan) konsultiere, dürfe und müsse davon ausgehen, dass für die Wohn- zone W3 eine Geschosszahl definiert sei. Die Auslegung der Gemeinde, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 9 nach die Geschosszahl nicht beschränkt sei, sei rechtlich nicht haltbar (an- gefochtener Entscheid E. 2g). 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: 3.3.1 Die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl sowie die architektonische Gestaltung werden durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (Art. 13 Abs. 1 BauG). Zu den Abmessungen gehört auch die Höhe von Bauten. Die Gemeinden können diese durch Festlegung von Gesamthöhen, Fassadenhöhen und/oder Geschosszahl (mit festgelegter Geschosshöhe) bestimmen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 13 N. 5a). Es steht den Gemeinden somit frei, wie sie die Höhe von Bauten bestimmen wollen. Das Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (Normalbaureglement, NBRD; BSG 723.13), welches eine kantonale Ersatzordnung für Gemeinden darstellt, die von der Pflicht zur Ortsplanung entbunden sind und das bei fehlender oder lückenhafter Regelung im Baureglement als ergänzendes Recht gilt (Art. 67 und 70 Abs. 1 BauG; Art. 1 NBRD), regelt die Geschosszahl nicht mehr. Die Regelung wurde im Rahmen der Revision des BauG und des NBRD vom 28. Januar 2009 aufgehoben (Art. 70 Abs. 2 aBst. b BauG; aArt. 17 NBRD), weil diese nebst der Regelung der Gebäudehöhe als unnötig erachtet wurde, da sich aus der Gebäudehöhe und der gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Raumhöhe (Art. 67 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]) automatisch die höchstmögliche Geschosszahl ergibt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 70 N. 3). Der Verzicht auf die Festlegung einer Geschosszahl ist damit grundsätzlich möglich und steht im Ermessen der Gemeinde. 3.3.2 Das Baureglement und der Zonenplan bilden als baurechtliche Grundordnung der Gemeinde zwar ein Ganzes und sind dementsprechend von den Baugesuchstellenden zusammen zu konsultieren, um ein verlässli- ches Bild davon zu erhalten, ob Bauten und Anlagen auf einem bestimmten Grundstück erstellt werden dürfen, welchen Zwecken sie dienen müssen bzw. dürfen und welche weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Bau- bewilligung erfüllt sein müssen (vgl. Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 405 ff., 463 N. 147). Art. 69 Abs. 1 BauG bestimmt indes, dass das Baureglement

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 10 die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinden, die Vorschriften zum Zo- nenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen enthält (vorne E. 3.1). Das Baureglement umfasst damit u.a. die Vorschriften, die allgemein für die Ausführung von Bauten gelten, sich also nicht auf bestimmte Nut- zungszonen beziehen, sowie die Vorschriften zum Zonenplan, welche die in den einzelnen Nutzungszonen zulässigen Nutzungen näher umschreiben und damit die rechtliche Bedeutung der grafischen Darstellungen des Zo- nenplans bestimmen. Diese Vorschriften können sich namentlich auf Fol- gende Aspekte beziehen: Art und Mass der zulässigen Nutzung, Bauab- stände und Stellung der Bauten, Bauweise und Baugestaltung, Umgebungs- gestaltung und Bepflanzung sowie die Regelung von Spezialzonen wie der Zone mit Planungspflicht (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 69 N. 2 Bst. a und b). Der Zonenplan legt dagegen die einzelnen Nutzungszonen fest (Art. 71 Abs. 1 BauG). Er dient dazu, den örtlichen Geltungsbereich der im Baure- glement statuierten Vorschriften zum Zonenplan kartografisch darzustellen (vgl. vorne E. 3.1). In der Regel werden die verschiedenen Zonen im Plan mit verschiedenen Farben und Schraffierungen gekennzeichnet (Beat Stal- der, a.a.O., S. 465 N. 154). Der Planlegende kommt dabei die Funktion zu, die im Plan verwendeten Farben, Symbole, Zeichen und dergleichen zu be- schreiben (vgl. auch Musterlegende Zonenplan und Hinweisplan, einsehbar unter:, Rubriken «Arbeitshilfen und Mus- ter/Musterbaureglement»). Aus der gesetzlichen Konzeption ergibt sich so- mit, dass die Bau- und Nutzungsvorschriften im Baureglement enthalten sind und der Zonenplan lediglich grafisch darstellt, zu welcher Nutzungszone die einzelnen Parzellen auf dem Gemeindegebiet gehören. Mit dem Plan bzw. mit der zugehörigen Legende werden keine eigenen, das Baureglement er- gänzenden Vorschriften aufgestellt. Anders kann es sich verhalten, wenn kein Reglement erlassen wird (z.B. Strassenplan, Wasserbauplan; vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 6; Thierry Tanquerel, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 21 N. 23). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Gemeinde, dass mit der Bezeichnung in der Legende zum Zonenplan «Wohnzone 3-geschossig W3» keine im Baureglement nicht enthaltene Vorschrift zur zulässigen Ge- schosszahl aufgestellt worden sei, rechtlich haltbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 11 3.3.3 Hinzu kommt, dass die Gemeinde für die Wohnzonen keine Masse im Sinn von Art. 19 und 20 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Be- griffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) zur Abgrenzung der Vollgeschosse von anderen Geschossarten (Unter- und Dachge- schosse) festgelegt hat (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5 Bst. b). Eine solche Regelung findet sich im Baureglement einzig für die ZPP «beim Schulhaus». Es ist hingegen davon auszugehen, dass die Gemeinde – gleich wie für die erwähnte ZPP (Art. 34 Abs. 3 Bst. e BVR) – eine Abgrenzung der Vollgeschosse von den Unter- und Dachgeschossen vorgenommen hätte, hätte sie die zulässige Geschosszahl für die Wohnzone W3 auf drei Vollgeschosse beschränken wollen. Auch aus diesem Grund erscheint das Vorbringen der Gemeinde nachvollziehbar, die Bestimmungen zur Geschosszahl seien im Rahmen der Teilrevision des Baureglements gestrichen worden, der Zonenplan habe hingegen aus redaktionellem Versehen keine Anpassung erfahren (Stellungnahme vom 23.8.2024, Akten BVD 6A pag. 44 ff.; vgl. vorne E. 2.3). 3.3.4 Nicht zuletzt verweisen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde selbst auf verschiedene Bauten auf dem Gemeindegebiet, die ohne Rücksicht auf die in der Legende zum Zonenplan genannten Geschosszahlen bewilligt worden sind (Beschwerde S. 9 ff.; Akten BVD 6A pag. 44 ff.; vgl. vorne E. 2.3). Entgegen der Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln, dass die von der Gemeinde hier vertretene Auslegung ihrer Nutzungsvorschriften auch ihrer ständigen Praxis entspricht. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Auslegung der Gemeinde, wonach das Nutzungsmass abschliessend im Baureglement festgelegt wird und die Legende auf dem Zonenplan diesbezüglich keine Bedeutung hat – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – rechtlich haltbar. Angesichts dessen erübrigt es sich, einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zukommen würde (Beschwerde S. 13 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 12 4. 4.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die BVD wird sich mit den weiteren, noch nicht geprüften Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) auseinanderzusetzen haben (angefochtener Entscheid E. 3a; Art. 84 Abs. 1 VRPG; vgl. Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 84 N. 11). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang dringt die Beschwerdeführerin mit ih- rem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch (sinngemäss) einen refor- matorischen Antrag gestellt (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfängli- chen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück- weisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollstän- digen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jün- ger etwa VGE 2023/65 vom 5.6.2025 E. 5.2). Demnach hat die unterlie- gende Beschwerdegegnerschaft unter Solidarhaft die gesamten Verfahrens- kosten zu tragen und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Art. 106 VPRG). Das mit Kostennote vom 19. November 2025 (act. 11) geltend gemachte Ho- norar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. 4.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten hat das Ver- waltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidie- ren. Darüber hat die Vorinstanz neu zu entscheiden (BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 13 5. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rück- weisungsentscheid; statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2024 aufge- hoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegner- schaft auferlegt.

b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerschaft hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'255.90 (inkl. MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Melchnau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2026, Nr. 100.2025.12U, Seite 14 und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.