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100 2025 109

Verfügung vom 11. April 2025

Bern VerwG · 2026-06-17 · Deutsch BE
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 5 [BauG; BSG 721.0]). Der angefochtene Entscheid, der eine baupolizeiliche Verfügung der beschwerdeführenden Gemeinde abändert, betrifft diese in ihren baupolizeilichen Aufgaben und Befugnissen. Sie ist daher grundsätz- lich zur Beschwerde befugt (vgl. BVR 2001 S. 17 E. 1; VGE 2023/116 vom 1.5.2025 E. 1.2, 2016/62 vom 18.8.2016 E. 1.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 49 N. 3 Bst. c mit weiteren Hinweisen; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 8 i.V.m. Art. 65 N. 42; vgl. Hinweis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden betr. vorsorgliches Benüt- zungsverbot E. 1.2 hiernach). Die Beschwerdeschrift ist vom Gemeindeprä- sidenten und der Gemeindeschreiberin unterzeichnet; der Gemeinderat hat die Beschwerdeführung mit Beschluss vom 22. April 2025 genehmigt (act. 4A).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen das von der Vor- instanz aufgehobene Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG (Disposi- tivziffer 2 des angefochtenen Entscheids; dazu hinten E. 2). Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme (Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 42). Soweit der angefochtene Entscheid das von der Beschwerdeführerin verfügte vorsorgliche Benützungsverbot aufge- hoben hat, stellt er deshalb einen Zwischenentscheid dar. Die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen und -entscheiden, die nicht die Zu- ständigkeit oder den Ausstand und die Ablehnung betreffen, ist unter ande- rem dann zulässig, wenn diese Anordnungen einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat bis anhin offengelassen, ob diese für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und -entscheiden im Allgemeinen geltende (zusätzliche) Voraussetzung auch dann vorliegen muss, wenn spe- zialgesetzlich in Art. 46 Abs. 1 BauG geregelte vorsorgliche Massnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zuletzt VGE 2022/303 vom 22.11.2024 E. 1.2, 2022/242 vom 11.12.2023 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen; verneinend: Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4). Die Frage kann mit Blick auf den Aus- gang des Verfahrens auch hier offenbleiben. Die Bestimmungen über Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 6 und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist mit diesem Vorbehalt einzutreten (vgl. auch hinten E. 2).

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungs- und Zwi- schenentscheid der BVD (vorne Bst. D). Die Beurteilung solcher Beschwer- den fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b und d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Praxisgemäss werden Beschwerden, welche – wie hier – auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 46 Abs. 1 BauG betreffen, vom Verwaltungsgericht aber in der (ge- wöhnlichen) Besetzung nach Art. 56 GSOG beurteilt (VGE 2015/353/2016/42 vom 7.4.2016 E. 1.6 betr. vorsorgliches Benüt- zungsverbot, 2021/211 vom 27.10.2021 E. 1 betr. Baueinstellung).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.), sondern um ein Begründungselement der Be- schwerde. Vorab zu klären ist, wie die (weiteren) Rechtsbegehren zu verste- hen sind und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin damit den Ent- scheid der Vorinstanz anficht. Dabei ist auch die Begründung zu berücksich- tigen, die zur Auslegung von Rechtsbegehren beizuziehen ist (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 7

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt den «sofortigen Vollzug» des vor- sorglichen Benützungsverbots (Rechtsbegehren 1), die «vollumfängliche Gutheissung» der Verfügung der Gemeinde Leuzigen und, in diesem Rah- men, die Feststellung, dass sich die Verfügung der Gemeinde nicht auf eine abgeurteilte Sache, sondern auf neue Rechtsprechung und einen neuen Sachverhalt stützt (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. E). Bei diesem Feststel- lungsersuchen handelt es sich nicht um ein eigenständiges Feststellungsbe- gehren (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für solche Begehren etwa Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe Ziff. 1 der baupolizeilichen Verfügung vom 10. September 2024 fälschlicherweise als definitive Wiederherstellungsanordnung interpretiert. Verfügt worden sei ein vorsorgliches Benützungsverbot (vorne Bst. C; Beschwerde Ziff. 4.4). Es sei bundesrechtswidrig, nach Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf ein vorsorgliches Benützungsverbot und damit auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Das rechtserhebliche Interesse an der Prüfung, ob der Betrieb der Antennen der Verordnung vom

23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) entspreche, falle mit Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht dahin; im vorinstanzlichen Verfahren habe sich die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands deshalb nicht erledigt und die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Verfügung vom 10. September 2024 hätte nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden dürfen (Beschwerde Ziff. 4.5). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde zunächst gegen die teilweise Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwer- deverfahrens richtet (vgl. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Mit dem Antrag, das vorsorgliche Benützungsverbot gemäss der Verfügung vom 10. September 2024 sei «sofort zu vollziehen» (Rechtsbegehren Ziff. 1), wendet sich die Beschwerdeführerin sodann gegen die Aufhebung des vorsorglichen Benützungsverbots durch die Vorinstanz (vgl. Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Entscheids).

E. 2.3 Nach dem Ausgeführten will die Beschwerdeführerin also in erster Linie erreichen, dass der Beschwerdegegnerin vorsorglich, bis zum rechts- kräftigen Entscheid über das nachträgliche Baugesuch, der Betrieb der ad- aptiven Antennen verboten wird (Beschwerde Ziff. 4.4, 5.2). Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das vorsorgliche Benüt- zungsverbot zu Recht aufgehoben hat.

E. 3 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, kann die zuständige Baupolizeibehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 8 ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). Nach der Praxis kann ein vorsorgliches Benützungsverbot angeordnet werden, wenn durch die Benützung der widerrechtlich erstellten Anlage alternativ die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet würde, die Umwelt durch Emissionen oder Immissionen unzulässig belastet würde, erhebliche Sachwerte gefährdet wären oder eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte; vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Benützungsverbot zugleich Dritte in unbilliger Weise tref- fen würde. Nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung ist sofort zu untersagen. Die zuständige Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig ist. Sie geniesst dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Namentlich wenn der Betrieb mate- riell rechtmässig sein könnte, kann es unverhältnismässig sein, eine Benüt- zung nur deshalb zu untersagen, weil dafür noch keine Bewilligung erteilt worden ist. Ist bereits ein nachträgliches Bewilligungsverfahren hängig, kann es aus Gründen der Verhältnismässigkeit vielmehr geboten sein, einer Bau- herrschaft eine streitige Nutzung bis zum definitiven Entscheid im Bewilli- gungsverfahren vorläufig offenzuhalten (VGE 2022/313 vom 8.8.2023 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7, je mit Hinweisen).

E. 4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Mobilfunkanlage im Februar 2021 konventionelle durch adaptive Antennen ersetzt und die Sendeleistung zwischen bisher genutzten und neuen Fre- quenzbändern umverteilt hat (Beschwerdeantwort act. 7 Rz. 16; angefoch- tener Entscheid E. 4b; Standortdatenblatt Rev. 1.55 in Vorakten BVD, Bei- lage 4 nach pag. 15). Solche Massnahmen sind baubewilligungspflichtig (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat im Februar 2025 unter anderem dafür ein nachträgliches Baugesuch einge- reicht, welches die zuständige Regierungsstatthalterin gutgeheissen hat (vgl. Bauentscheid vom 15.10.2025 act. 9A1 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bauentscheid Beschwerde geführt (vorne Bst. F). Dieser ist noch nicht rechtskräftig. Der geänderte Betrieb der Mobilfunkanlage ist daher for-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 9 mell rechtswidrig. Das nachträgliche Baugesuch umfasst nebst dem bereits ausgeführten Antennenaustausch und der Umverteilung der Sendeleistung neu auch die Anwendung des Korrekturfaktors (vgl. Bauentscheid vom 15.10.2025 act. 9A1 S. 1). Aktuell werden die adaptiven Antennen aber ohne Korrekturfaktor betrieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e; Beschwerde- antwort act. 7 Rz. 13; Standortdatenblatt Rev. 1.55), weshalb hier aussch- liesslich ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor zu beurteilen ist. Dass der Korrekturfaktor im Jahr 2022 vorübergehend aufgeschaltet worden war, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3; Stellungnahme vom 3.3.2026 act. 15A S. 3; VGE 2022/242 vom 11.12.2023 Bst. D und E. 2). Auch ist weder dargetan noch bestehen Anhaltspunkte, dass der Korrekturfaktor seither wieder auf- geschaltet worden ist – was die Beschwerdeführerin befürchtet (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.7).

E. 5 Umstritten ist, ob die Vorinstanz das vorsorgliche Benützungsverbot zu Recht als unverhältnismässig beurteilt hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass die An- lage die massgeblichen Immissions- und Anlagegrenzwerte einhalte und durch den Betrieb ohne Korrekturfaktor weder die Sicherheit noch die Ge- sundheit von Menschen und Tieren gefährdet seien noch die Umwelt un- zulässig belastet werde. Es seien keine erheblichen Sachwerte gefährdet. Die Beschwerdegegnerin könne nicht als bösgläubig im baurechtlichen Sinn betrachtet werden, da sie den Wechsel zu adaptiven Antennen dem AUE gemeldet habe und im damaligen Zeitpunkt (Februar 2021) die Gerichtspra- xis keine Baubewilligung verlangt habe («Bagatellverfahren»; vorne Bst. A). Ein vorsorgliches Benützungsverbot rechtfertige sich daher nicht (angefoch- tener Entscheid E. 4e).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass die Mobilfunkanlage ohne Korrekturfaktor betrieben werde (Beschwerde Ziff. 5.3). Die Beschwerdegegnerin könne Daten schneller übertragen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 10 ziehe folglich aus dem rechtswidrigen Zustand einen unrechtmässigen Vor- teil (Beschwerde Ziff. 5.5). Die in der Arbeitshilfe Baupolizei 08/2024 (hrsg. von der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs- statthalter) auf Seite 10 genannten Voraussetzungen für ein vorsorgliches Benützungsverbot (Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit von Men- schen oder Tieren, unzulässige Umweltbelastung, erhebliche Gefährdung von Sachwerten, unrechtmässiger Vorteil zugunsten einer bösgläubigen Bauherrschaft) lägen vor (Beschwerde Ziff. 5.7). Es sei nicht geprüft worden, ob die Mobilfunkanlage das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und die Anla- gegrenzwerte der NISV) einhalte (Beschwerde Ziff. 5.8), was die Sicherheit von Mensch und Tier gefährde (Beschwerde Ziff. 5.9). Das vom Bundesgericht bestätigte Benützungsverbot für bundesrechtswidrig betriebene Aufschaltungen von Sendeleistungen oder Veränderungen der Strahlenexposition ohne Baugesuch sei auch im Kanton Bern zwingend umzusetzen (Beschwerde Ziff. 5.10).

E. 5.3 Wird eine Mobilfunkanlage errichtet oder ersetzt, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlage- grenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuel- len und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu ent- halten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage er- zeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strah- lung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese am stärksten ist, und an OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach An- hang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hatte im Hinblick auf die Änderungen der Mobilfunkanlage im Januar 2021 eine Strahlungsprognose eingereicht (Standortdatenblatt Rev. 1.55; vorne Bst. A). Diese Prognose wies die Ein- haltung der massgeblichen Vorschriften aus, weshalb des AUE als kantonale Fach- und Vollzugsbehörde im Bereich von nichtionisierender Strahlung (Art. 11b Bst. i Ziff. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Orga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 11 nisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]) seine Zu- stimmung zur Änderung erklärte (Vorakten Gemeinde pag. 34). Das AUE war zuständig, das Standortdatenblatt zu prüfen. Wenn die Beschwerdefüh- rerin rügt, das AUE habe seine Kompetenzen überschritten (Beschwerde Ziff. 5.11), ist dies deshalb unbegründet. Soweit sie vor dem Verwaltungsge- richt die Unabhängigkeit des Vorstehers des AUE und seiner Mitarbeiter in Frage stellt (Beschwerde Ziff. 5.11), wäre ein entsprechendes Ablehnungs- begehren gegen das Amt als solches ohnehin unzulässig, gegenüber dem Vorsteher bzw. seinen Mitarbeitern ungenügend substanziiert und wohl ver- spätet (vgl. dazu Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 8, 9 und 55). Die ohne Korrekturfaktor betriebene Mobilfunkanlage (Schreiben AUE vom 4.11.2024 in Vorakten BVD pag. 21) hat also soweit ersichtlich weder eine unzulässige Belastung der Umwelt noch eine Gefährdung von Menschen oder Tieren zur Folge, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4e). Soweit die Beschwerdeführerin eine Ver- letzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend macht, da die Anlage mit Korrekturfaktor betrieben werde (vorne E. 5.2), ist dieser Einwand nach dem Gesagten unbegründet (vorne E. 4).

E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht im baurechtlichen Sinn bösgläubig ist. Denn im Februar 2021 gal- ten der Austausch von konventionellen durch adaptive Antennen sowie die Umverteilung von Sendeleistung zwischen den bisher genutzten und den neuen Frequenzen als nicht baubewilligungspflichtige nutzungsmässige Än- derungen (Umrüstungen), sofern die Sendeleistung der betreffenden Anten- nen und die Strahlungsstärken an den im Standortdatenblatt anzugebenden Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und den OMEN nicht zunahmen. Die damals ausgeführten Änderungen entsprachen diesen Anforderungen. Es genügte, für die geänderte Anlage eine neue rechnerische Strahlungs- prognose zu erstellen und der Vollzugsbehörde ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einzureichen (Leiturteil 2020/305 des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2023, publ. in BVR 2023 S. 227 E. 3, 5.2 mit Bemerkungen von Michael Pflüger). Die im Februar 2021 an der Mobil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 12 funkanlage vorgenommenen Änderungen und deren Inbetriebnahme ent- sprachen folglich der damals geltenden Praxis. Erst mit Urteil 1C_414/2022 vom 29. August 2024 (E. 4.3 und 4.4) bejahte das Bundesgericht die Baube- willigungspflicht für den Ersatz konventioneller Antennen durch adaptive An- tennen und bezeichnete das sog. Bagatellverfahren als nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin im Februar 2025 ein nachträgliches Baugesuch ein, das von der Baubewilligungsbehörde am 15. Oktober 2025 bewilligt wurde, zufolge einer Beschwerde aber noch nicht rechtskräftig ist (vorne Bst. F). Somit kann die Beschwerdegegnerin nicht als bösgläubig gel- ten und rechtfertigt sich auch insofern kein vorsorgliches Benützungsverbot bzw. ist deswegen kein strengerer Massstab bei der Prüfung eines entspre- chenden Verbots anzuwenden (vgl. vorne E. 3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin die Antennen unter Anwendung des Korrek- turfaktors betreibt (Beschwerde Ziff. 5.10), ist dies unbegründet (vorne E. 4). Es erübrigen sich Ausführungen dazu. Ebenso wenig braucht näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur «abgeurteilten Sache» eingegan- gen zu werden (vgl. vorne Bst. E und E. 2.1).

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betrieb der Mobilfunkanlage nach den Parametern, wie sie im Standortdatenblatt Rev. 1.55 festgehalten sind, voraussichtlich weder zu unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt führt noch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren oder Sachwerte gefährdet (vorne E. 3). Die Sendeleistung der betreffenden An- tennen und die Strahlungsstärken an den im Standortdatenblatt angegebe- nen OKA und OMEN haben gegenüber dem im Jahr 2015 baubewilligten Zustand nicht zugenommen, wie ein Vergleich der aktenkundigen Standort- datenblätter von 2015 (Rev. 1.48) und 2021 (Rev. 1.55) zeigt (Akten BVD nach pag. 15). Zudem ist mittlerweile die Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs zum Schluss gekommen, dass die Anlage den umweltrechtlichen Anforderungen genügt und bewilligt wer- den kann. Es ist unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz ein vorsorgliches Benützungsverbot als nicht gerechtfertigt er- achtete (vgl. vorne E. 3). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Ziff. 1 der Wiederherstellungsver- fügung zu Unrecht als definitives anstatt als vorsorgliches Benützungsverbot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 13 beurteilt und das Verfahren deshalb nicht abschreiben dürfen (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das Vorgehen der Vorinstanz verunmögliche eine Prüfung der Umweltrechtskon- formität der Mobilfunkanlage (vorne E. 2.2), ist dies sodann unbegründet. Wie dargelegt, findet diese Prüfung im nachträglichen Baubewilligungsver- fahren statt (vorne Bst. F).

E. 6.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG; vgl. auch vorne E. 1.3). Der unterliegenden Ge- meinde sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie nicht in ihren Ver- mögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

E. 6.2 Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin haben das Anwaltsho- norar für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Kostennote auf Fr. 6'150.-- beziffert (act. 13A). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Be- messungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) übersetzt, ist hier die Bedeutung der Streitsache doch lediglich als durchschnittlich einzustufen. Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind unterdurchschnitt- lich: Das Verfahren beschränkte sich auf einzelne Rechtsfragen und in tatsächlicher Hinsicht war die Ausgangslage übersichtlich. Die Rechtsvertre- ter waren schon am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und mit der Sache somit vertraut. Das Honorar ist daher auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zu kür- zen. Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist, ist bei der Fest- legung des Parteikostenersatzes keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484; vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, ein- sehbar unter: <www.uid.admin.ch>).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 14

E. 7 Gegen das vorliegende Urteil kann grundsätzlich Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwi- schenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.109U NYR/BIM/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Bickel Einwohnergemeinde Leuzigen handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 9, 3297 Leuzigen Beschwerdeführerin gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern Swisscom vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Systemerneuerung bei bestehender Mobilfunkan- lage, Benützungsverbot (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2025; BVD 120/2024/51)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) betreibt zusammen mit einer anderen Mobilfunkkonzessionärin eine Mobilfunkanlage auf einem Silogebäude auf dem Grundstück Leuzigen Gbbl. Nr. 1________. Das Silo- gebäude mit Umschwung ist der Arbeitszone A zugewiesen. Die letzte Bau- bewilligung für eine Anpassung der Anlage wurde von der Einwohnerge- meinde (EG) Leuzigen am 18. September 2015 auf Grundlage des Stand- ortdatenblatts vom 3. Juni 2015 erteilt. Gestützt auf das im Meldeverfahren (sog. «Bagatellverfahren») neu eingereichte Standortdatenblatt vom 5. Ja- nuar 2021 (Rev. 1.55; nachfolgend: Standortdatenblatt Rev. 1.55) stimmte das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) am 3. Februar 2021 einem Antennentausch und der Umverteilung der Sendeleistung zwi- schen bisher genutzten und neuen Frequenzbändern zu. Der Austausch um- fasst einen adaptiven Antennenteil, der im Frequenzband 3600 MHz betrie- ben werden soll. B. Am 22. Februar 2022 verfügte die EG Leuzigen unter dem Betreff «Wieder- herstellung rechtmässiger Zustand Mobilfunkanlage» Folgendes: «1. Das adaptive Senden (5G) ist unverzüglich einzustellen.

2. Bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, wird ein Benützungs- verbot mit sofortiger Wirkung auferlegt.

3. [nachträgliches Baugesuch]

4. [Strafandrohung]

5. [Ersatzvornahme]» Eine von der Swisscom gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom

1. Juli 2022 gut und hob die Verfügung der EG Leuzigen vom 22. Februar 2022 auf. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht die von der EG Leuzigen gegen den Entscheid der BVD erhobene Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 100.2022.242).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 3 C. Am 10. September 2024 verfügte die EG Leuzigen unter dem Betreff «Benüt- zungsverbot und Wiederherstellung rechtmässiger Zustand Mobilfunkanlage Bagatelländerung / Leistungsumverteilung […] Rev. 1.55 vom 05.01.2021 […]» Folgendes: «1. Das adaptive Senden (5G) ist unverzüglich einzustellen.

2. Bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, wird ein Benützungs- verbot mit sofortiger Wirkung auferlegt.

3. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, bis spätestens 31. Oktober 2024 ein nachträgliches ordentliches Baugesuch einzureichen.

4. [Strafandrohung]

5. [Ersatzvornahme]» D. Die Swisscom focht auch diese Verfügung bei der BVD an. Am 21. Februar 2025 reichte sie ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Entscheid vom

11. März 2025 hielt die BVD fest, dass Ziffer 1 der Verfügung der EG Leuzi- gen vom 10. September 2024 von Gesetzes wegen dahingefallen sei und schrieb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis ab. Im Übrigen hob die BVD die Verfügung vom 10. September 2024 in Gutheissung der Beschwerde auf. E. Dagegen hat die EG Leuzigen am 8. April 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und die folgenden Anträge gestellt: «1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und das vorsorgli- che Benutzungsverbot […] gem. der Wiederherstellungsverfügung der Baupolizeibehörde Leuzigen vom 10. September 2024 sei sofort zu vollziehen.

2. Die Verfügung der Gemeinde Leuzigen vom 10. September 2024 sei vollumfänglich gutzuheissen. Insbesondere sei festzustellen, dass sich diese entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin [Swisscom] nicht auf eine abgeurteilte Sache stützt. Die Verfügung stützt sich auf neue, höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 4 gerichts (insbesondere BGer-Urteil 1C_414/2022 vom 29. August

2024) sowie einen neuen Sachverhalt.

3. [Kostenantrag]» Die Swisscom beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2026 hat der Instrukti- onsrichter den auf das nachträgliche Baugesuch vom 21. Februar 2025 hin ergangenen Bauentscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Seeland vom 15. Oktober 2025 sowie die von der EG Leuzigen dagegen direkt beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 12. November 2025 (Sprungrekurs; Verfahren 100.2025.362) zu den Akten erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Unterla- gen zu äussern. Die EG Leuzigen hat mit Eingabe vom 3. März 2026 Stel- lung genommen (gemeinsame Stellungnahme für das vorliegende Verfahren und das Verfahren 100.2025.362) und die Swisscom innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 13. März 2026. Die Parteien halten an den gestellten An- trägen fest. Die BVD hat mit Eingabe vom 25. Februar 2026 mitgeteilt, sie verzichte auf das Einreichen einer Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 5 [BauG; BSG 721.0]). Der angefochtene Entscheid, der eine baupolizeiliche Verfügung der beschwerdeführenden Gemeinde abändert, betrifft diese in ihren baupolizeilichen Aufgaben und Befugnissen. Sie ist daher grundsätz- lich zur Beschwerde befugt (vgl. BVR 2001 S. 17 E. 1; VGE 2023/116 vom 1.5.2025 E. 1.2, 2016/62 vom 18.8.2016 E. 1.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 49 N. 3 Bst. c mit weiteren Hinweisen; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 8 i.V.m. Art. 65 N. 42; vgl. Hinweis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden betr. vorsorgliches Benüt- zungsverbot E. 1.2 hiernach). Die Beschwerdeschrift ist vom Gemeindeprä- sidenten und der Gemeindeschreiberin unterzeichnet; der Gemeinderat hat die Beschwerdeführung mit Beschluss vom 22. April 2025 genehmigt (act. 4A). 1.2 Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen das von der Vor- instanz aufgehobene Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG (Disposi- tivziffer 2 des angefochtenen Entscheids; dazu hinten E. 2). Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme (Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 42). Soweit der angefochtene Entscheid das von der Beschwerdeführerin verfügte vorsorgliche Benützungsverbot aufge- hoben hat, stellt er deshalb einen Zwischenentscheid dar. Die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen und -entscheiden, die nicht die Zu- ständigkeit oder den Ausstand und die Ablehnung betreffen, ist unter ande- rem dann zulässig, wenn diese Anordnungen einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat bis anhin offengelassen, ob diese für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und -entscheiden im Allgemeinen geltende (zusätzliche) Voraussetzung auch dann vorliegen muss, wenn spe- zialgesetzlich in Art. 46 Abs. 1 BauG geregelte vorsorgliche Massnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zuletzt VGE 2022/303 vom 22.11.2024 E. 1.2, 2022/242 vom 11.12.2023 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen; verneinend: Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4). Die Frage kann mit Blick auf den Aus- gang des Verfahrens auch hier offenbleiben. Die Bestimmungen über Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 6 und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist mit diesem Vorbehalt einzutreten (vgl. auch hinten E. 2). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungs- und Zwi- schenentscheid der BVD (vorne Bst. D). Die Beurteilung solcher Beschwer- den fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b und d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Praxisgemäss werden Beschwerden, welche – wie hier – auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 46 Abs. 1 BauG betreffen, vom Verwaltungsgericht aber in der (ge- wöhnlichen) Besetzung nach Art. 56 GSOG beurteilt (VGE 2015/353/2016/42 vom 7.4.2016 E. 1.6 betr. vorsorgliches Benüt- zungsverbot, 2021/211 vom 27.10.2021 E. 1 betr. Baueinstellung). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt den «sofortigen Vollzug» des vor- sorglichen Benützungsverbots (Rechtsbegehren 1), die «vollumfängliche Gutheissung» der Verfügung der Gemeinde Leuzigen und, in diesem Rah- men, die Feststellung, dass sich die Verfügung der Gemeinde nicht auf eine abgeurteilte Sache, sondern auf neue Rechtsprechung und einen neuen Sachverhalt stützt (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. E). Bei diesem Feststel- lungsersuchen handelt es sich nicht um ein eigenständiges Feststellungsbe- gehren (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für solche Begehren etwa Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.), sondern um ein Begründungselement der Be- schwerde. Vorab zu klären ist, wie die (weiteren) Rechtsbegehren zu verste- hen sind und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin damit den Ent- scheid der Vorinstanz anficht. Dabei ist auch die Begründung zu berücksich- tigen, die zur Auslegung von Rechtsbegehren beizuziehen ist (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 7 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe Ziff. 1 der baupolizeilichen Verfügung vom 10. September 2024 fälschlicherweise als definitive Wiederherstellungsanordnung interpretiert. Verfügt worden sei ein vorsorgliches Benützungsverbot (vorne Bst. C; Beschwerde Ziff. 4.4). Es sei bundesrechtswidrig, nach Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf ein vorsorgliches Benützungsverbot und damit auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Das rechtserhebliche Interesse an der Prüfung, ob der Betrieb der Antennen der Verordnung vom

23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) entspreche, falle mit Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht dahin; im vorinstanzlichen Verfahren habe sich die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands deshalb nicht erledigt und die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Verfügung vom 10. September 2024 hätte nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden dürfen (Beschwerde Ziff. 4.5). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde zunächst gegen die teilweise Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwer- deverfahrens richtet (vgl. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Mit dem Antrag, das vorsorgliche Benützungsverbot gemäss der Verfügung vom 10. September 2024 sei «sofort zu vollziehen» (Rechtsbegehren Ziff. 1), wendet sich die Beschwerdeführerin sodann gegen die Aufhebung des vorsorglichen Benützungsverbots durch die Vorinstanz (vgl. Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). 2.3 Nach dem Ausgeführten will die Beschwerdeführerin also in erster Linie erreichen, dass der Beschwerdegegnerin vorsorglich, bis zum rechts- kräftigen Entscheid über das nachträgliche Baugesuch, der Betrieb der ad- aptiven Antennen verboten wird (Beschwerde Ziff. 4.4, 5.2). Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das vorsorgliche Benüt- zungsverbot zu Recht aufgehoben hat. 3. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, kann die zuständige Baupolizeibehörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 8 ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). Nach der Praxis kann ein vorsorgliches Benützungsverbot angeordnet werden, wenn durch die Benützung der widerrechtlich erstellten Anlage alternativ die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet würde, die Umwelt durch Emissionen oder Immissionen unzulässig belastet würde, erhebliche Sachwerte gefährdet wären oder eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte; vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Benützungsverbot zugleich Dritte in unbilliger Weise tref- fen würde. Nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung ist sofort zu untersagen. Die zuständige Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig ist. Sie geniesst dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Namentlich wenn der Betrieb mate- riell rechtmässig sein könnte, kann es unverhältnismässig sein, eine Benüt- zung nur deshalb zu untersagen, weil dafür noch keine Bewilligung erteilt worden ist. Ist bereits ein nachträgliches Bewilligungsverfahren hängig, kann es aus Gründen der Verhältnismässigkeit vielmehr geboten sein, einer Bau- herrschaft eine streitige Nutzung bis zum definitiven Entscheid im Bewilli- gungsverfahren vorläufig offenzuhalten (VGE 2022/313 vom 8.8.2023 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7, je mit Hinweisen). 4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Mobilfunkanlage im Februar 2021 konventionelle durch adaptive Antennen ersetzt und die Sendeleistung zwischen bisher genutzten und neuen Fre- quenzbändern umverteilt hat (Beschwerdeantwort act. 7 Rz. 16; angefoch- tener Entscheid E. 4b; Standortdatenblatt Rev. 1.55 in Vorakten BVD, Bei- lage 4 nach pag. 15). Solche Massnahmen sind baubewilligungspflichtig (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat im Februar 2025 unter anderem dafür ein nachträgliches Baugesuch einge- reicht, welches die zuständige Regierungsstatthalterin gutgeheissen hat (vgl. Bauentscheid vom 15.10.2025 act. 9A1 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bauentscheid Beschwerde geführt (vorne Bst. F). Dieser ist noch nicht rechtskräftig. Der geänderte Betrieb der Mobilfunkanlage ist daher for-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 9 mell rechtswidrig. Das nachträgliche Baugesuch umfasst nebst dem bereits ausgeführten Antennenaustausch und der Umverteilung der Sendeleistung neu auch die Anwendung des Korrekturfaktors (vgl. Bauentscheid vom 15.10.2025 act. 9A1 S. 1). Aktuell werden die adaptiven Antennen aber ohne Korrekturfaktor betrieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e; Beschwerde- antwort act. 7 Rz. 13; Standortdatenblatt Rev. 1.55), weshalb hier aussch- liesslich ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor zu beurteilen ist. Dass der Korrekturfaktor im Jahr 2022 vorübergehend aufgeschaltet worden war, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3; Stellungnahme vom 3.3.2026 act. 15A S. 3; VGE 2022/242 vom 11.12.2023 Bst. D und E. 2). Auch ist weder dargetan noch bestehen Anhaltspunkte, dass der Korrekturfaktor seither wieder auf- geschaltet worden ist – was die Beschwerdeführerin befürchtet (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.7). 5. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das vorsorgliche Benützungsverbot zu Recht als unverhältnismässig beurteilt hat. 5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass die An- lage die massgeblichen Immissions- und Anlagegrenzwerte einhalte und durch den Betrieb ohne Korrekturfaktor weder die Sicherheit noch die Ge- sundheit von Menschen und Tieren gefährdet seien noch die Umwelt un- zulässig belastet werde. Es seien keine erheblichen Sachwerte gefährdet. Die Beschwerdegegnerin könne nicht als bösgläubig im baurechtlichen Sinn betrachtet werden, da sie den Wechsel zu adaptiven Antennen dem AUE gemeldet habe und im damaligen Zeitpunkt (Februar 2021) die Gerichtspra- xis keine Baubewilligung verlangt habe («Bagatellverfahren»; vorne Bst. A). Ein vorsorgliches Benützungsverbot rechtfertige sich daher nicht (angefoch- tener Entscheid E. 4e). 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass die Mobilfunkanlage ohne Korrekturfaktor betrieben werde (Beschwerde Ziff. 5.3). Die Beschwerdegegnerin könne Daten schneller übertragen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 10 ziehe folglich aus dem rechtswidrigen Zustand einen unrechtmässigen Vor- teil (Beschwerde Ziff. 5.5). Die in der Arbeitshilfe Baupolizei 08/2024 (hrsg. von der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs- statthalter) auf Seite 10 genannten Voraussetzungen für ein vorsorgliches Benützungsverbot (Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit von Men- schen oder Tieren, unzulässige Umweltbelastung, erhebliche Gefährdung von Sachwerten, unrechtmässiger Vorteil zugunsten einer bösgläubigen Bauherrschaft) lägen vor (Beschwerde Ziff. 5.7). Es sei nicht geprüft worden, ob die Mobilfunkanlage das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und die Anla- gegrenzwerte der NISV) einhalte (Beschwerde Ziff. 5.8), was die Sicherheit von Mensch und Tier gefährde (Beschwerde Ziff. 5.9). Das vom Bundesgericht bestätigte Benützungsverbot für bundesrechtswidrig betriebene Aufschaltungen von Sendeleistungen oder Veränderungen der Strahlenexposition ohne Baugesuch sei auch im Kanton Bern zwingend umzusetzen (Beschwerde Ziff. 5.10). 5.3 Wird eine Mobilfunkanlage errichtet oder ersetzt, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlage- grenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuel- len und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu ent- halten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage er- zeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strah- lung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese am stärksten ist, und an OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach An- hang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). 5.4 Die Beschwerdeführerin hatte im Hinblick auf die Änderungen der Mobilfunkanlage im Januar 2021 eine Strahlungsprognose eingereicht (Standortdatenblatt Rev. 1.55; vorne Bst. A). Diese Prognose wies die Ein- haltung der massgeblichen Vorschriften aus, weshalb des AUE als kantonale Fach- und Vollzugsbehörde im Bereich von nichtionisierender Strahlung (Art. 11b Bst. i Ziff. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Orga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 11 nisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]) seine Zu- stimmung zur Änderung erklärte (Vorakten Gemeinde pag. 34). Das AUE war zuständig, das Standortdatenblatt zu prüfen. Wenn die Beschwerdefüh- rerin rügt, das AUE habe seine Kompetenzen überschritten (Beschwerde Ziff. 5.11), ist dies deshalb unbegründet. Soweit sie vor dem Verwaltungsge- richt die Unabhängigkeit des Vorstehers des AUE und seiner Mitarbeiter in Frage stellt (Beschwerde Ziff. 5.11), wäre ein entsprechendes Ablehnungs- begehren gegen das Amt als solches ohnehin unzulässig, gegenüber dem Vorsteher bzw. seinen Mitarbeitern ungenügend substanziiert und wohl ver- spätet (vgl. dazu Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 8, 9 und 55). Die ohne Korrekturfaktor betriebene Mobilfunkanlage (Schreiben AUE vom 4.11.2024 in Vorakten BVD pag. 21) hat also soweit ersichtlich weder eine unzulässige Belastung der Umwelt noch eine Gefährdung von Menschen oder Tieren zur Folge, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4e). Soweit die Beschwerdeführerin eine Ver- letzung von umweltrechtlichen Vorschriften geltend macht, da die Anlage mit Korrekturfaktor betrieben werde (vorne E. 5.2), ist dieser Einwand nach dem Gesagten unbegründet (vorne E. 4). 5.5 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht im baurechtlichen Sinn bösgläubig ist. Denn im Februar 2021 gal- ten der Austausch von konventionellen durch adaptive Antennen sowie die Umverteilung von Sendeleistung zwischen den bisher genutzten und den neuen Frequenzen als nicht baubewilligungspflichtige nutzungsmässige Än- derungen (Umrüstungen), sofern die Sendeleistung der betreffenden Anten- nen und die Strahlungsstärken an den im Standortdatenblatt anzugebenden Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und den OMEN nicht zunahmen. Die damals ausgeführten Änderungen entsprachen diesen Anforderungen. Es genügte, für die geänderte Anlage eine neue rechnerische Strahlungs- prognose zu erstellen und der Vollzugsbehörde ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einzureichen (Leiturteil 2020/305 des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2023, publ. in BVR 2023 S. 227 E. 3, 5.2 mit Bemerkungen von Michael Pflüger). Die im Februar 2021 an der Mobil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 12 funkanlage vorgenommenen Änderungen und deren Inbetriebnahme ent- sprachen folglich der damals geltenden Praxis. Erst mit Urteil 1C_414/2022 vom 29. August 2024 (E. 4.3 und 4.4) bejahte das Bundesgericht die Baube- willigungspflicht für den Ersatz konventioneller Antennen durch adaptive An- tennen und bezeichnete das sog. Bagatellverfahren als nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin im Februar 2025 ein nachträgliches Baugesuch ein, das von der Baubewilligungsbehörde am 15. Oktober 2025 bewilligt wurde, zufolge einer Beschwerde aber noch nicht rechtskräftig ist (vorne Bst. F). Somit kann die Beschwerdegegnerin nicht als bösgläubig gel- ten und rechtfertigt sich auch insofern kein vorsorgliches Benützungsverbot bzw. ist deswegen kein strengerer Massstab bei der Prüfung eines entspre- chenden Verbots anzuwenden (vgl. vorne E. 3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin die Antennen unter Anwendung des Korrek- turfaktors betreibt (Beschwerde Ziff. 5.10), ist dies unbegründet (vorne E. 4). Es erübrigen sich Ausführungen dazu. Ebenso wenig braucht näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur «abgeurteilten Sache» eingegan- gen zu werden (vgl. vorne Bst. E und E. 2.1). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betrieb der Mobilfunkanlage nach den Parametern, wie sie im Standortdatenblatt Rev. 1.55 festgehalten sind, voraussichtlich weder zu unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt führt noch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren oder Sachwerte gefährdet (vorne E. 3). Die Sendeleistung der betreffenden An- tennen und die Strahlungsstärken an den im Standortdatenblatt angegebe- nen OKA und OMEN haben gegenüber dem im Jahr 2015 baubewilligten Zustand nicht zugenommen, wie ein Vergleich der aktenkundigen Standort- datenblätter von 2015 (Rev. 1.48) und 2021 (Rev. 1.55) zeigt (Akten BVD nach pag. 15). Zudem ist mittlerweile die Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs zum Schluss gekommen, dass die Anlage den umweltrechtlichen Anforderungen genügt und bewilligt wer- den kann. Es ist unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz ein vorsorgliches Benützungsverbot als nicht gerechtfertigt er- achtete (vgl. vorne E. 3). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Ziff. 1 der Wiederherstellungsver- fügung zu Unrecht als definitives anstatt als vorsorgliches Benützungsverbot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 13 beurteilt und das Verfahren deshalb nicht abschreiben dürfen (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das Vorgehen der Vorinstanz verunmögliche eine Prüfung der Umweltrechtskon- formität der Mobilfunkanlage (vorne E. 2.2), ist dies sodann unbegründet. Wie dargelegt, findet diese Prüfung im nachträglichen Baubewilligungsver- fahren statt (vorne Bst. F). 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG; vgl. auch vorne E. 1.3). Der unterliegenden Ge- meinde sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie nicht in ihren Ver- mögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2 Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin haben das Anwaltsho- norar für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Kostennote auf Fr. 6'150.-- beziffert (act. 13A). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Be- messungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) übersetzt, ist hier die Bedeutung der Streitsache doch lediglich als durchschnittlich einzustufen. Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind unterdurchschnitt- lich: Das Verfahren beschränkte sich auf einzelne Rechtsfragen und in tatsächlicher Hinsicht war die Ausgangslage übersichtlich. Die Rechtsvertre- ter waren schon am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und mit der Sache somit vertraut. Das Honorar ist daher auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zu kür- zen. Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist, ist bei der Fest- legung des Parteikostenersatzes keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484; vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, ein- sehbar unter:).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 14 7. Gegen das vorliegende Urteil kann grundsätzlich Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwi- schenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:

- Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2025.109U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.