Sachverhalt
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 28. August 1984 in Vietnam ge- boren. Im Jahr 2010 heiratete sie den Landsmann D.________ (geb. … 1982). Aus der Ehe ging der Beschwerdeführer 2 (geb. … 2011) hervor. Im Jahr 2016 liessen sich die Eheleute scheiden (Akten EG Bern 6B pag. 90 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 6 3.2 Am 11. März 2017 reiste die Beschwerdeführerin 1 über den Flugha- fen Frankfurt am Main mit einem Geschäftsvisum in den Schengenraum ein. Am 2. Juni 2017 erhielt sie gestützt auf einen Arbeitsvertrag als Spezialistin für Rechnungswesen einen polnischen Aufenthaltstitel. Ihr Exmann D.________ war am 23. Februar 2017 ebenfalls mit einem Geschäftsvisum über den Flughafen Frankfurt am Main in den Schengenraum eingereist. Am
14. Juni 2017 erhielt er aufgrund eines Arbeitsvertrags als Kaufmann einen Aufenthaltstitel in Polen. Die früheren Eheleute waren in Warschau an der- selben Adresse gemeldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2; Akten EG Bern 6B pag. 119, 132, 368 sowie 6C pag. 417). 3.3 Am 15. Juli 2017 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und heiratete am 10. Oktober 2017 in Bern den Beschwerdeführer 3 (geb. … 1962; Akten EG Bern 6B pag. 15, 55 f.). Aus den Akten geht hervor, dass die Schwester des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 den Kontakt zum Be- schwerdeführer 3 vermittelt hatte. Die Eheleute hatten zunächst per Whats- app Kontakt (ab April 2017) und sahen sich im Juli 2017 das erste Mal. Sie unterhalten sich auf Englisch miteinander (vgl. Befragung der Eheleute vom 17.4.2018, Akten EG Bern 6B pag. 46, 48 ff.; vgl. auch Akten EG Bern 6C pag. 416, 538 f.). Am 20. November 2017 stellten die Eheleute ein Gesuch um Familiennachzug (Akten EG Bern 6B pag. 5 f.). In diesem Zeitpunkt ar- beitete die Beschwerdeführerin 1 gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2018 als «Nageldesignerin» in M.________ (Akten EG Bern 6B pag. 33 ff.). Am 23. April 2018 erteilte die EG Bern der Beschwerdeführerin 1 eine Auf- enthaltsbewilligung (gültig bis am 9. Oktober 2018, Akten EG Bern 6B pag. 55), die in der Folge zweimal verlängert wurde (zuletzt mit Verfügung vom 6. November 2020 bis am 9. Oktober 2021; vgl. Akten EG Bern 6C pag. 579; angefochtener Entscheid E. 2.12.3). 3.4 Am 5. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um Fa- miliennachzug für den Beschwerdeführer 2, ihren Sohn (Akten EG Bern 6D pag. 154 f.). Aus den dem Gesuch beiliegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 mittlerweile als «Nageldesignerin» bei der G.________ GmbH in Zürich arbeitete (Akten EG Bern 6D pag. 158 ff.). Im Oktober 2018 führten die EMF eine Domizilkontrolle durch. Eine Aktennotiz oder ein Protokoll dazu fehlen; es finden sich lediglich drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 7 undatierte und unbeschriftete Fotos in den Akten (vgl. Fotos vom Briefkasten mit Namensschild «C.________» und Aufkleber beschriftet «…», von einem Bett und einem gepackten Koffer, Akten EG Bern 6B pag. 67 f.; angefochte- ner Entscheid E. 2.4). 3.5 In der Folge führte die Stadtpolizei Zürich rechtshilfeweise Ermittlun- gen durch. Aus dem Ermittlungsbericht vom 11. April 2019 (Akten EG Bern 6B pag. 144 ff.) geht Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin 1 meldete sich per 26. November 2018 an einer Zürcher Wohnadresse (…strasse …) an (Akten EG Bern 6B pag. 146); den Mietvertrag für die Wohnung schloss sie als Solidarmieterin zusammen mit dem (ehemaligen) Geschäftsführer der G.________ GmbH ab (Akten EG Bern 6B pag. 142). Am 12. März 2019 wurden an den Standorten der G.________ GmbH in Zürich (H.________strasse und I.________strasse) Kontrollen der Geschäftsräum- lichkeiten und der sich dort aufhaltenden Personen durchgeführt. Im Nagel- studio an der H.________strasse wurden die Beschwerdeführerin 1, am Ge- schäftsstandort an der I.________strasse ihr Exmann angetroffen (Akten EG Bern 6B pag. 147 f.). Am 14. März 2019 befragte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeführerin 1. Sie gab an, mit ihrem Ehemann in Bern zu leben und in Zürich zu arbeiten. Sie könne nicht täglich hin und her pendeln. Sie arbeite fünf Tage die Woche von ca. 10.30-11.00 Uhr bis ca. 19.00- 19.30 Uhr. Am Montag und Mittwoch besuche sie abends einen Deutschkurs und bleibe deshalb in Zürich bzw. könne bei einer Kollegin in J.________ übernachten. Ihr Ehemann liebe sie und sorge für sie. Wenn sie am Wochen- ende in Bern seien, würden sie oft spazieren gehen. Auch besuche ihr Ehe- mann sie in Zürich. Gemeinsame Ferien hätten sie wegen der Arbeit noch nicht gemacht. Die Kommunikation mit ihrem Ehemann über das Mobiltele- fon könne sie nicht belegen, da dieses kaputt gegangen sei. Seit ein paar Tagen habe sie ein neues Mobiltelefon. Darauf seien noch keine Anrufe sichtbar, zumal sie ihren Ehemann regelmässig sehe. Auf ihrer Facebook- Seite seien keine Fotos von ihrem Ehemann zu sehen, da dieser nicht gerne fotografiert werde. Angesprochen auf den Exmann gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, keinen Kontakt zu ihm zu haben und auch nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie ihn zum letzten Mal gesehen habe. Seine neue sexuelle Ausrichtung habe damals zur Schei- dung geführt. Der Beschwerdeführerin 1 wurden darauf diverse Fotos vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 8 legt, die auf dem Mobiltelefon ihres Exmanns sichergestellt worden waren. Auf den Fotos ist das Ex-Ehepaar zu sehen zusammen mit Freunden in K.________, L.________ (Sommer 2018) und an Anlässen sowie teils allein in innigen Posen (vgl. zu den Fotos mit Datum Akten EG Bern 6C pag. 425 ff., insb. pag. 437-439 sowie zu den Ortsangaben Akten EG Bern 6C pag. 417). Die Beschwerdeführerin 1 räumte schliesslich ein, ihren Ex- mann weiterhin zu treffen, jedoch nur wegen des gemeinsamen Sohnes. Auf die Frage, ob ihr Sohn um die Scheidung wisse, gab die Beschwerdeführe- rin 1 an, sie habe ihrem Sohn gesagt, dass er ihren neuen Mann sehe, wenn er in die Schweiz komme. Weiter wiederholte sie, ihr aktueller Ehemann wolle nicht fotografiert werden, weshalb es keine gemeinsamen Fotos gebe (Akten EG Bern 6B pag. 115 ff., 120, 149). Im Nachgang zu dieser Befra- gung teilte die Beschwerdeführerin 1 Fotos von sich und ihrem Schweizer Ehemann auf ihrer Facebook-Seite (Akten EG Bern 6B pag. 150). 3.6 Am 15. März 2019 fand erneut eine Domizilkontrolle in Bern statt. Gemäss Aktennotiz war der Beschwerdeführer 3 anwesend. Die Wohnung sei nur sehr karg eingerichtet gewesen. Es seien nur wenige Kleidungsstü- cke der Beschwerdeführerin 1 dort gewesen. Insgesamt habe es den An- schein gemacht, diese lebe nicht in der Wohnung. Dieselbe Situation sei be- reits an der Domizilkontrolle im Oktober 2018 festgestellt worden. Auch der damals fotografierte, gepackte Koffer der Beschwerdeführerin 1 sei noch im Schlafzimmer gewesen (Akten EG Bern 6B pag. 79 f.; vorne E. 3.4). Glei- chentags befragten die EMF den Beschwerdeführer 3 in ihren Räumlichkei- ten. Sie informierten ihn, dass die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeführe- rin 1 kontrolliert habe; dabei sei festgestellt worden, dass sie mit ihrem Ex- mann und dem (ehemaligen) Geschäftsführer der G.________ GmbH zu- sammenwohne. Der Beschwerdeführer 3 gab an, diese Information sei neu für ihn. Er habe nicht gewusst, dass der Exmann, Vater ihres Kindes, in der Schweiz sei. Für ihn sei klar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex- mann in einer Beziehung sei, wenn sie mit ihm zusammenwohne. Er denke nicht, dass ihr Exmann plötzlich homosexuell sei. Seine Ehefrau komme nur ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause, da sie bis sehr spät arbeiten müsse. Bis jetzt habe er ihr das geglaubt; nun denke er, es gehe um ihren Exmann. Er selber habe sie ab und zu in Zürich besucht, um das Geld für die Miete abzuholen. Er habe seine Ehefrau im Geschäft in Zürich getroffen; von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 9 Wohnung in Zürich wisse er nichts. Er habe auch nicht gewusst, dass sich seine Ehefrau zuvor zusammen mit ihrem Exmann in Polen aufgehalten habe. Seit der Polizeikontrolle komme seine Ehefrau jeden Abend nach Hause und «umgarne» ihn, was ihn sehr überrascht habe. Er finde es riskant, sich jetzt zu trennen; er habe Angst, dass ihn die (vietnamesischen) Kollegen seiner Ehefrau bedrohen würden (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 99 ff.). 3.7 Am 17. Mai 2019 erstatteten die EMF Anzeige wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 3, den Exmann der Beschwerdeführerin 1 sowie gegen dessen eingetragenen Partner und Schwester (Akten EG Bern 6B pag. 206 ff.). 3.8 Per 1. Juni 2019 wechselte die Beschwerdeführerin 1 ihre Stelle nach N.________, wo sie als «Nageldesignerin» im Studio der Schwester ihres Exmanns arbeitete (Akten EG Bern 6B pag. 330 ff.). 3.9 Im Rahmen des Strafverfahrens wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 am 31. Januar 2020 je einzeln von der Staats- anwaltschaft Region Bern-Mittelland einvernommen. 3.9.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab an, in Bern bei «…» zu arbeiten. Zur (früheren) Wohn- und Arbeitssituation in Zürich erklärte sie, die Wohnung in Zürich nur gemietet zu haben, weil ihr damaliger Chef sie darum gebeten habe; denn mit einem Lohn sei die Chance gering, eine Wohnung zu bekom- men. Sie habe aber nie dort gewohnt. Ihrem Ehemann habe sie davon nichts gesagt, da sie dies nicht als wichtig angesehen habe. Zu den Fotos mit ihrem Exmann führte sie aus, diese habe sie nur für ihren gemeinsamen Sohn ge- macht, damit er den Eindruck habe, dass sie noch zusammen seien. Ihr Sohn wisse nicht, dass sein Vater homosexuell sei. Die Fotos in K.________ und L.________ seien während den Ferien gemacht worden, zu denen ihr (damaliger) Chef sie eingeladen habe. Im Januar 2019 sei sie zwei Wochen in Vietnam in den Ferien gewesen, um ihren Sohn zu besuchen. Mit ihrem Ehemann habe sie bisher keine Auslandferien gemacht, da dies zu teuer sei. Dass ihr Ehemann bei den Anlässen mit Freundinnen und Freunden nicht dabei gewesen sei, sei normal. Er lebe sehr zurückgezogen und habe nicht gerne Partys. Ihr Ehemann vertraue ihr und gönne es ihr, mit Freundinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 10 und Freunden zusammen zu sein. Es reiche ihm, dass sie zusammen die Freizeit (in Bern) verbringen würden (Akten EG Bern 6C pag. 414 ff.). 3.9.2 Der Beschwerdeführer 3 erklärte, er habe nicht wegen einer Bewilli- gung geheiratet. Dass das Ehevorbereitungsverfahren eine Woche nach der Einreise der Beschwerdeführerin 1 eingeleitet worden sei, sei «einfach pas- siert». Er habe gedacht, sie müsse sonst vielleicht zurück nach Polen. Die Ehe sei dann so verlaufen, wie er sich das vorgestellt habe. Die Beschwer- deführerin 1 sei eine tolle, sehr dynamische Frau. Dank dem «Google Über- setzer» könnten sie gut miteinander reden. Seine Ehefrau habe auch einen Deutschkurs besucht. Er sei schon drei Mal verheiratet gewesen und habe fünf Kinder. Angesprochen auf die Domizilkontrollen gab er an, seine Ehe- frau habe nicht nur einen, sondern drei Koffer in der Wohnung. Sie habe viele Kleider. Er habe den Behörden alles gezeigt – das Bad, das Zimmer und den Schrank. Als die Beschwerdeführerin 1 in Zürich gearbeitet habe, habe sie einen langen Arbeitsweg gehabt. Er sei einverstanden gewesen, dass sie dort im Nagelstudio übernachte. Angesprochen auf die Fotos aus K.________ und L.________ gab der Beschwerdeführer 3 an, seine Ehefrau habe ihm nur erzählt, sie sei irgendwo im Ausland gewesen. Dass sie ihren Exmann noch treffe, sei nichts Besonderes. Er treffe seine Exfrauen auch manchmal. Zwar sei es schon ein bisschen komisch, dass sie mit ihm in die Ferien gefahren sei, aber er sei ja homosexuell. Den Sohn seiner Ehefrau habe er ein- bis zweimal gesehen. Er (der Beschwerdeführer 3) sei nicht mit in die Ferien (nach Vietnam) gegangen, weil er dafür kein Geld gehabt habe und ihn ein «so langer Trip für zwei Wochen» nicht interessiere. Seine Ehe- frau habe viel gearbeitet und daher genügend Geld für die Reise gehabt. Zu den Fotos seiner Ehefrau mit ihrem Exmann (teils in innigen Posen) gab er an, dies sei für den Sohn gewesen. Zu den Fotos von weiteren Anlässen, auf denen seine Ehefrau mit Freundinnen und Freunden und ihrem Exmann zu sehen ist, erklärte er, nicht so der Typ für Feiern zu sein – vor allem nicht mit Personen, die ihn (sprachlich) nicht verstehen würden. Weiter stellte der Be- schwerdeführer 3 in Frage, dass er gegenüber der Polizei «Angst vor den Vietnamesen» geäussert habe (vietnamesische Kollegen seiner Ehefrau). Er müsse sich vor dem Exmann seiner Ehefrau nicht fürchten; dieser sei ja ho- mosexuell. Seine Ehefrau sei eine sehr liebe Frau mit vielen guten Eigen- schaften. Er lache viel mit ihr und habe von ihr nur Liebe erhalten. Er habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 11 eine richtige Ehe mit seiner Frau, keine Scheinehe (Akten EG Bern 6C pag. 441 ff.). 3.10 Mit Verfügung vom 17. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren ein. Zur Begründung führte sie aus, die von den EMF aufgeführten Indizien könnten zwar auf eine Scheinehe hinweisen, zu- mal insbesondere die Fotos mit eindeutigen Posen auf dem Mobiltelefon des Exmanns Zweifel aufkommen liessen, dass die geschiedenen Eheleute kein Paar mehr seien. Man könne die Situation aber auch wohlwollend betrach- ten. Es würden keine objektiven Beweise für die Scheinehe vorliegen und die involvierten Personen würden diesen Vorwurf bestreiten. Die Zweifel an einer Scheinehe würden im konkreten Fall klar überwiegen. Die Beschwer- deführerin 1 und ihr Exmann würden beide eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft führen und diese auch leben. Die Aussagen des Beschwerde- führers 3 wirkten sodann authentisch und seien ausschlaggebend für die Einstellung des Verfahrens (Akten EG Bern 6B pag. 367 ff.). 3.11 Am 17. Juni 2020 führten die EMF erneut eine Domizilkontrolle durch. Der Beschwerdeführer 3 war anwesend. Dieser habe auf entsprechende Frage angegeben, seine Ehefrau sei bei der Arbeit im Nagelstudio in Bern. Er wisse jedoch nicht, wie das Geschäft heisse und wo in Bern es sich be- finde. Er wisse auch nicht, wie viel seine Ehefrau genau verdiene. Sie hätten kein gemeinsames Konto. Seine Ehefrau bezahle die Miete. Er arbeite zur- zeit im Stundenlohn und verdiene nicht so viel. Die Beziehung laufe gut. Seine Ehefrau komme jetzt sogar am Wochenende nach Hause. Sie würden in getrennten Zimmern schlafen, da er am Morgen immer um 6.00 Uhr auf- stehen müsse. Gemäss den Feststellungen der EMF befand sich auf dem Bett der Beschwerdeführerin 1 ungeöffnete Post (Akten EG Bern 6C pag. 468; vgl. auch Fotos pag. 470 ff.). Weiter zeigten die EMF an der Domi- zilkontrolle zwei Nachbarinnen ein Bild des Ehepaars. Die Nachbarinnen hät- ten den Beschwerdeführer 3 dabei namentlich identifiziert, während sie die Beschwerdeführerin 1 noch nie bzw. lediglich ein oder zwei Mal gesehen hät- ten. Eine der befragten Nachbarinnen wohnt laut ihren Angaben seit zwei Jahren in der Liegenschaft, die andere seit 14 Jahren (Akten EG Bern 6C pag. 468 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 12 3.12 Am 29. Juli 2020 befragten die EMF den Beschwerdeführer 3 auf der Dienststelle. Zur aktuellen Situation führte er aus, es sehe gut aus, was ihn ein bisschen überrasche. Seine Ehefrau habe sich verändert. Heute wasche sie und räume auf. Weiter gab er an, seine Ehefrau und er würden sich nicht schreiben. Seine Frau schicke ab und zu ein Foto. Sie müsse am Tag arbei- ten und ihr Handy sei aus. Er koche nicht für seine Frau; sie koche für sich selber. Manchmal würden sie zusammen essen. Wenn sie nach Hause komme, beschäftige sie sich ausschliesslich mit ihrem Mobiltelefon. Seine Ehefrau habe ein Tattoo, er wisse jedoch nicht genau wo. Sie hätten ge- trennte Betten, weil er schnarche und morgens um 6.00 Uhr aufstehe. An das Geburtsdatum seiner Frau könne er sich nicht erinnern. Auch das Hoch- zeitsdatum habe er vergessen; es könne der 18. Oktober 2017 gewesen sein. Eine Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben, da er dafür kein Geld habe und seine Frau habe arbeiten müssen. Er habe oft Sex mit seiner Frau. Es habe zwar eine Zeit gegeben, in der er keinen Sex mit seiner Frau gehabt habe. Sie habe jedoch verneint, mit jemandem anderem ins Bett zu gehen. Er habe fünf Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 habe keinen Kontakt zu sei- nen Kindern. Angesprochen auf die letzte gemeinsame Aktivität gab er an, sie seien letzten Sommer zusammen im … gewesen. Die Eheringe seien zu Hause. Seine Ehefrau verlasse morgens gegen 9.00 Uhr das Haus und komme abends wieder zurück. Sie spreche sehr laut, wenn sie telefoniere; deshalb habe es schon Reklamationen gegeben. Er sei daher unmöglich, dass die Nachbarinnen seine Ehefrau nie gesehen hätten. Er habe nach wie vor kein gemeinsames Konto mit der Beschwerdeführerin 1. Er sei lange fi- nanziell von seiner Ehefrau abhängig gewesen. Heute stehe er auf eigenen Beinen. Er habe Schulden von total Fr. 50'000.--. Die Steuererklärung fülle ihr Trauzeuge (aus Vietnam) aus. Zur (früheren) Arbeits- und Wohnsituation gab er an, seine Ehefrau habe oft bei der Schwester ihre Exmanns über- nachtet, als sie in M.________ gearbeitet habe. In Zürich habe sie in der Wohnung am … oder im Nagelstudio übernachtet. Er selber sei ca. vier Mal in Zürich gewesen, um das Geld für die Miete zu holen. Kurz nach der Poli- zeikontrolle vom März 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 aufgehört, für die G.________ GmbH zu arbeiten. Er habe ihr gesagt, sie müsse sich in Bern bewerben und arbeiten. Sie habe zuerst in N.________ bei der Schwester ihres Exmanns gearbeitet. Dort sei sie ab und zu über Nacht ge- blieben. Danach habe es Probleme mit der Schwester gegeben; deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 13 habe sie in Bern einen Job gesucht und schnell einen gefunden. Auf die Frage, was er machen werde, wenn die Bewilligung seiner Ehefrau widerru- fen würde, antwortete er, er fände dies unlogisch, da sie bereits drei Jahre verheiratet seien. Aber wenn sie gehen müsse, dann sei es halt so (Akten EG Bern 6C pag. 509 ff.). 3.13 An der Befragung vom 8. September 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, sie habe im Jahr 2019 bei der G.________ GmbH in Zürich auf- gehört zu arbeiten. Denn der Arbeitsweg sei zu lange gewesen. Sie habe sich im Zug immer erkältet. Auf Frage, ob sie damals – als sie in Zürich ge- arbeitet habe – dort übernachtet habe, gab sie an, regelmässig zu ihrem Ehemann nach Bern zurückgekehrt zu sein. Sie habe sehr selten im Studio oder bei einer Kollegin im Kanton Aargau übernachtet. Ihr Ehemann sei wütend auf sie gewesen und habe deshalb ausgesagt, sie sei oft nicht zu- hause gewesen. Nach der Polizeikontrolle sei sie täglich nach Hause gegan- gen auch während der Zeit, als sie (wieder) in N.________ gearbeitet habe. Sie schlafe nicht getrennt von ihrem Ehemann. Das zweite Bett sei für ihren Sohn, der in die Schweiz kommen solle. Nur wenn ihr Mann schnarche, gehe sie ins andere Bett oder schlafe auf dem Sofa. Ihr Ehemann wisse, dass ihr Exmann homosexuell sei. Daher sei es nichts Besonderes, dass sie mit die- sem ins Ausland gereist sei. Die Kinder ihres Ehemanns kenne sie nicht, das sei seine Privatsache. Als letzte gemeinsame Aktivität gab sie an, sie seien im August in den Bergen gewesen (Akten EG Bern 6C pag. 535 ff.). 3.14 Am 6. November 2020 verlängerten die EMF die Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführerin 1 bis zum 9. Oktober 2021 (Akten EG Bern 6C pag. 579) und am 5. Januar 2021 bewilligten sie das Gesuch um Familien- nachzug für den Beschwerdeführer 2 (Akten EG Bern 6D pag. 65 f.; vgl. auch vorne Bst. A). 3.15 Im November 2021 erkundigten sich die EMF beim Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stand des Verfahrens betreffend den Exmann der Beschwerdeführerin 1 und dessen eingetragenen Partner. Das Migrati- onsamt des Kantons Zürich teilte den EMF mit, es sei am 31. August 2021 die Wegweisung des Exmanns aus der Schweiz verfügt worden; dagegen sei ein Rekurs hängig. In der Folge informierte das Migrationsamt des Kan- tons Zürich die EMF über den abweisenden Entscheid der Sicherheitsdirek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 14 tion des Kantons Zürich und das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Zür- cher Verwaltungsgericht (Akten EG Bern 6C pag. 597 ff., 611 ff. und 630). 3.16 Am 26. August 2022 (richtig: 25.8.2022) führten die EMF eine weitere Domizilkontrolle durch. Der Beschwerdeführer 3 war vor Ort. Er habe ange- geben, seine Ehefrau arbeite und ihr Sohn sei in der Schule. Zur aktuellen Situation habe er ausgeführt, seine Ehefrau übernachte jeden Tag zu Hause; sie hätten eine gute Beziehung. Er schlafe meist im Wohnzimmer, da er stark schnarche. Seine Frau müsse auch früh aufstehen wegen der Arbeit. Er sei momentan arbeitslos. Seine Frau bezahle die meisten Rechnungen mit ih- rem Lohn. Der Beschwerdeführer 2 gehe manchmal nach der Schule zu sei- ner Mutter in den Salon, manchmal sei er zu Hause. Er habe ein gutes Ver- hältnis zum Beschwerdeführer 2. Ob dieser seinen Vater regelmässig sehe, wisse er nicht. Er glaube, seine Frau besuche ihren Exmann jeden zweiten Samstag zusammen mit ihrem Sohn. Er selber möge den Exmann seiner Frau nicht so sehr leiden. Aus den Notizen der EMF zur Domizilkontrolle und der zugehörigen Fotodokumentation geht weiter hervor, dass sich sowohl im Schlaf-, als auch im Wohnzimmer ein Doppelbett befand. Im Kleiderschrank der Beschwerdeführerin 1 waren mehrheitlich Winterkleider sowie wenige Schuhe. Im Badezimmer seien keine Kosmetikartikel oder «andere für Frauen übliche Gegenstände» gewesen. Das Zimmer des Beschwerdefüh- rers 2 sei «für ein Kind» eingerichtet gewesen; dort hätten sich auch einige Spielsachen sowie Informationen zur Schule befunden. Es seien einige Kis- ten im Zimmer gestanden und das Duvet sei ohne Bezug gewesen. Auf dem Lego-Spielsatz auf dem Tisch im Kinderzimmer sei Staub gewesen. In der Wohnung seien ansonsten keine Spielsachen vorhanden gewesen und es habe keine (weiteren) Anzeichen gegeben, dass dort ein Kind wohne. In der Küche sei der einzige Esstisch gestanden mit nur einem Stuhl. Aus Sicht der EMF würden erhebliche Zweifel bestehen, dass das Ehepaar tatsächlich ge- meinsam in der Wohnung lebe (Akten EG Bern 6C pag. 634 ff. und 650 f.). 3.17 Am 2. Februar 2023 ging bei der Vorinstanz das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 ein, mit welchem dieses die Beschwerde des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz bestätigt hatte. Das Zürcher Ver- waltungsgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der eingetragenen Part-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 15 nerschaft des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 mit dem ehemaligen Ge- schäftsführer der G.________ GmbH um eine Scheinpartnerschaft handelte. Es bestünden zahlreiche Indizien für eine weiterhin bestehende Paarbezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann (d.h. dem Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Zürcher Verwaltungsgericht). So seien etwa zahlreiche Fotos auf dem Mobiltelefon des Exmanns gefunden worden, auf welchen die ehemaligen Eheleute sehr vertraut wirkten. Auch hätten die ehemaligen Eheleute ihre regelmässigen Kontakte zuerst abge- stritten, seien aber zusammen in die Ferien gefahren und hätten sich regel- mässig gemeinsam in einer Wohnung in Zürich aufgehalten (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00027 vom 1.9.2022 E. 5, Ak- ten EG Bern 6C pag. 660 ff.). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Strittig ist vorab, ob die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Domizilkontrollen abstellen durfte. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Domizilkontrollen seien man- gelhaft durchgeführt bzw. dokumentiert worden. So habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass teilweise Aktennotizen oder Einvernahmeprotokolle vollstän- dig fehlen würden. Gewisse Unterlagen seien undatiert und unbeschriftet. Zudem sei nicht die ganze Wohnung dokumentiert und beschrieben. Trotz dieser festgestellten, massiven Mängel habe die Vorinstanz auf die getroffe- nen Feststellungen abgestellt. Ein solches Vorgehen sei unzulässig; mithin habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und sich gegen Treu und Glauben verhalten (vgl. Beschwerde S. 15 mit Verweis auf den angefochte- nen Entscheid E. 6.3.1 und S. 18). 4.2 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsa- chen schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokoll- führung über mündliche Aussagen und Einvernahmen, sinnliche Wahrneh- mungen äusserer Sachumstände, entscheidwesentliche Abklärungen und Verhandlungen. Die Anforderungen an das Protokoll hängen von den kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 16 kreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Protokoll muss hinreichend klar sein, damit die aufgrund der fraglichen Prozesshandlungen gewonnenen Sachverhaltsannahmen und Überlegungen nachvollziehbar sind (vgl. zur Protokollierungspflicht und den Anforderungen an das Protokoll Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 114 f. mit Hinweisen). Bei einem Augenschein (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG) müssen die Ergebnisse, insbesondere die vom Gericht vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentli- chen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 120). Der Augenschein wird regelmässig mit anderen Beweismitteln im Sinn von Art. 19 Abs. 1 VRPG kombiniert, insbesondere mit mündlichen Auskünften der Parteien oder Dritter (Bst. c). Werden von den Behörden einseitig Akten- notizen über mündlich erteilte Auskünfte von Drittpersonen erstellt, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungsrechte der Betroffenen nicht vollumfänglich wahrgenommen werden können. Einseitig erstellte Ak- tennotizen über Auskünfte von Drittpersonen vermögen nur Beweis zu er- bringen über Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 118). 4.3 Im konkreten Fall haben die EMF vier unangekündigte Domizilkon- trollen in der Wohnung der Beschwerdeführenden durchgeführt – zwei davon nach der Einstellung des Strafverfahrens. Zur Domizilkontrolle vom Oktober 2018 fehlt eine Aktennotiz in den Akten. Es sind lediglich drei undatierte und unbeschriftete Fotos dazu abgelegt (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 67 f.; vorne E. 3.4). Zur Domizilkontrolle vom 15. März 2019 liegt eine Aktennotiz vor, die von den Mitarbeitern der EMF unterzeichnet wurde. Fotos zu dieser Domizil- kontrolle fehlen. In der Aktennotiz sind Aussagen festgehalten, die der Be- schwerdeführer 3 bei der Kontrolle gemacht haben soll. Die EMF haben die- sen zudem gleichentags in ihren Räumlichkeiten befragt; das entsprechende Befragungsprotokoll ist vom Beschwerdeführer 3 unterzeichnet (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 79 f. und 99 ff.; vorne E. 3.6). Auch zur Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 wurde eine unterzeichnete Aktennotiz erstellt. Darin wer- den Aussagen des Beschwerdeführers 3 einseitig wiedergegeben und wird auf Fotos von Objekten und Zimmern in der Wohnung der Beschwerde- führenden verwiesen; diese Fotos sind ebenfalls in den Akten zu finden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 17 Akten EG Bern 6C pag. 468 ff.). Zur Domizilkontrolle vom 25. August 2022 liegen schliesslich eine unterzeichnete Aktennotiz (mit Aussagen des Be- schwerdeführers 3) und beschriftete Fotos von der Wohnung vor (vgl. Akten EG Bern 6C pag. 634 ff. und 650 f.). 4.4 Den Beschwerdeführenden ist also darin beizupflichten, dass zur Do- mizilkontrolle vom Oktober 2018 eine Aktennotiz vollständig fehlt (vgl. vorne E. 3.4 und E. 4.3 hiervor); dies hat allerdings auch die Vorinstanz erkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Dass sie in der Folge auf die (spärlich dokumentierten) Ergebnisse dieser Domizilkontrolle abgestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Bezüglich der Do- mizilkontrollen vom 15. März 2019, 17. Juni 2020 und vom 25. August 2022 sind die EMF aber ihrer Protokollierungspflicht nachgekommen (vgl. E. 4.3 hiervor). In den Aktennotizen sind die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich dokumentiert – bezüglich der Domizilkontrollen vom 17. Juni 2020 und 25. August 2022 er- gänzt mit Fotos. Die Aktennotizen entsprechen somit den Anforderungen, auch wenn eine umfassendere Dokumentation durchaus wünschenswert ge- wesen wäre. Es ist zwar unbefriedigend, dass die EMF jeweils nicht die ge- samte Wohnung fotografiert haben. Nichtsdestotrotz sind zusammen mit dem Beschrieb der Wahrnehmungen und Feststellungen in den Aktennoti- zen gewisse Rückschlüsse auf die Wohnsituation und das Zusammenleben der Beschwerdeführenden möglich. Dies hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). 4.5 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Domizilkontrollen unter der Woche und tagsüber (teilweise zur gleichen Zeit) stattfanden. Dass die Vorinstanz die Abwesenheit der Beschwerdeführerin 1 an den Domizilkon- trollen bzw. des Beschwerdeführers 2 bei der letzten Kontrolle zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewertet hätte – wie diese (wohl) befürchten (vgl. Beschwerde S. 17) –, ist sodann nicht erkennbar. Was schliesslich die Be- fragung von Nachbarinnen und Nachbarn an Domizilkontrollen betrifft, be- steht kein Anspruch auf ein systematisches Vorgehen (z.B. Befragung einer bestimmten Anzahl von Anwohnenden; vgl. Beschwerde S. 16). Die erteilten Auskünfte der beiden Nachbarinnen (vgl. vorne E. 3.11) betreffen Neben- punkte bzw. stellen blosse Indizien (für die Häufigkeit der Anwesenheit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 18 Beschwerdeführerin 1 in der ehelichen Wohnung) dar. Die Auskünfte sind für die Würdigung nicht entscheidend. 4.6 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge als unbegründet, die Vorinstanz habe sich auf unvollständig dokumentierte Domizilkontrollen ge- stützt. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Auch kann der Vorinstanz dies- bezüglich kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (vgl. auch E. 5 hiernach). 5. Zu prüfen ist ferner, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die EMF hätten nach Einstel- lung des Strafverfahrens am 17. April 2020 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 im November 2020 verlängert bzw. dem Beschwerde- führer 2 den Aufenthalt im Januar 2021 erstmals bewilligt. Dabei seien ihnen die angeblichen Indizien für eine Scheinehe aus den (vorher durchgeführten) Befragungen und der Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 bereits bekannt ge- wesen. Es sei bekannt gewesen, dass die Eheleute häufig getrennt vonein- ander schliefen, die Beschwerdeführerin 1 ihre Kosmetikartikel nicht im Bad aufbewahre und die Wohnung eher rudimentär eingerichtet sei. Seither seien keine neuen Hinweise auf eine Scheinehe entstanden, welche im Vergleich zu vorher den Verdacht auf das Vorhandensein einer Scheinehe verdichten würden. Dennoch hätten die EMF – ohne veränderte Sachlage und ohne ersichtlichen Grund – einen gegenteiligen Entscheid gefällt, was treuwidrig bzw. willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots ver- neint (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 5.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Grund- satz von Treu und Glauben sieht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau- ens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die blosse Erneuerung einer Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 19 enthaltsbewilligung begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges Ver- trauen auf weitere Verlängerungen derselben. Eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden kann aber unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a f.; BGer 2C_434/2022 vom 31.5.2023 E. 5.2, 2C_500/2011 vom E. 2.5). Aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich nach dem Ausgeführten also nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt wa- ren (statt vieler BGer 2C_248/2021 vom 29.7.2021 E. 3.2). Handelt es sich hingegen wie hier um die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, so gelangen nicht die Regeln über den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde kann – soweit sie eine Verlängerung nicht zugesichert oder durch ihr Verhalten eine entsprechende Erwartung begründet hat – aufgrund einer Gesamtwürdigung das Vorliegen einer Scheinehe bejahen; dabei dürfen sowohl bereits bekannte wie auch zusätz- liche neue Erkenntnisse einbezogen werden (vgl. BGer 2C_740/2015 und 2C_752/2015 vom 10.2.2016 E. 3.3, 2C_310/2014 vom 25.11.2014 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2026; Weisungen AIG] Ziff. 8.5, einsehbar unter:, Rubriken «Publikationen&Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbe- reich» Ziff. 6.14.2.2). 5.3 Im zu beurteilenden Fall verstärkte sich der Eindruck der Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 anlässlich der am 25. August 2022 durchgeführten Domizilkontrolle. So befand sich etwa am einzigen Esstisch der Wohnung nur ein Stuhl und es deutete nichts darauf hin, dass das Ehepaar tatsächlich gemeinsam in der Wohnung lebte (vgl. vorne E. 3.16). Zudem ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachse- nen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 betreffend den Exmann der Beschwerdeführerin 1 zusätzliche neue Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 20 kenntnisse. So ist erstellt, dass dieser die eingetragene Partnerschaft mit dem ehemaligen Geschäftsführer der G.________ GmbH nur zum Schein führte. Des Weiteren sprechen (auch) aus Sicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zahlreiche Indizien für eine weiterhin bestehende Paar- beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann (vorne E. 3.17). 5.4 Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, der EG Bern könne kein widersprüchliches Verhalten vorgewor- fen werden, wenn diese den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 zunächst verlängert bzw. erstmals bewilligt und nach Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligungen eine Verlängerung verweigert und die Wegweisung verfügt hat. Die EG Bern durfte sich dazu auch auf aus ei- nem früheren Zeitraum datierende Indizien stützen. Umso weniger liegt ein willkürliches Verhalten vor. Dass die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugesichert oder auf andere Weise eine entspre- chende Erwartung begründet hätten, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 6. Weiter stellt sich die Frage, inwiefern die Einstellung des Strafverfahrens we- gen (fehlenden) Verdachts auf Scheinehe die Ausländerbehörden bindet. 6.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat am 17. April 2020 das Strafverfahren eingestellt, das sie wegen Verdachts auf Scheinehe unter an- derem gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 einge- leitet hatte. Sie kam zum Schluss, dass die Zweifel an einer Scheinehe klar überwiegen würden (vgl. vorne E. 3.10). Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grund- satz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Ent- scheidungen soweit möglich zu vermeiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur aus trif- tigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zuläs- sig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 21 chen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht un- bekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Straf- gericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei Einstellungsverfügungen fällt diese Bindungswirkung zudem gerin- ger aus (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 5.8 [zur Publikation vorgesehen], 2024/74 vom 14.5.2025 E. 3.2 je mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.1 und 4.2.3.2). 6.2 Die Vorinstanz
Erwägungen (33 Absätze)
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Ansicht, die EMF hätten nach der Einstellung des Strafverfahrens keine weiteren Beweismassnah- men anordnen dürfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien wei- tere Beweismassnahmen von Verwaltungsbehörden im Fall einer Aussage- verweigerung im Strafverfahren bzw. eines Freispruchs aufgrund der Un- schuldsvermutung zulässig (mit Verweis auf BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 hätten jedoch weder im strafrechtlichen Verfahren ihre Aussagen verweigert, noch sei die Einstellungsverfügung hier mit einem Freispruch aufgrund der Un- schuldsvermutung gleichzusetzen. Damit bleibe für neue Beweismittel im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum (Beschwerde S. 4 f.).
E. 6.4 Eine solche Einschränkung lässt sich dem erwähnten Urteil nicht ent- nehmen. Vielmehr hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Aus- länderbehörden den Sachverhalt (auch sonst) ergänzend instruieren und zu- sätzliche Beweise erheben können (vgl. BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 22 E. 4.2.1; ausdrücklich BGer 2C_1018/2021 vom 7.6.2022 E. 3.4). Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der im Zeitpunkt der Überprüfung ermit- telten Indizienlage für eine Scheinehe (z.B. bei Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung) bloss um eine Momentaufnahme handelt; mithin muss eine er- neute Prüfung gestützt auf neue Erkenntnisse möglich sein (vgl. VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]; vorne E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zu- sammenhang überdies vorbringen, das Bundesgericht habe sich im Urteil 2C_21/2019 nur zur strafprozessualen Wirkung einer Einstellungsverfügung gegenüber einem freisprechenden Urteil geäussert, im ausländerrechtlichen Verfahren sei die Bindungswirkung dagegen nicht eingeschränkt (Be- schwerde S. 5), deuten sie das erwähnte Urteil ebenfalls fehl: Das Bundes- gericht hat vorab bezüglich des ausländerrechtlichen Verfahrens festgehal- ten, die Bindungswirkung von Einstellungsverfügungen sei relativiert; mithin ist deren Wirkung nicht nur im Strafverfahren beschränkt (vgl. E. 4.2.3.2 [ein- leitend]; vgl. auch BGer 2C_1018/2021 vom 7.6.2022 E. 3.4). Daran ändert der von den Beschwerdeführenden angerufene Grundsatz «in dubio pro du- riore» nichts (vgl. Beschwerde S. 5). Nach diesem Grundsatz darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosig- keit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den (statt vieler BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 2C_770/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3.2). Der Ausgang eines Strafverfahrens und der in diesem Verfahren ermittelte Sachverhalt ist bei der ausländerrechtlichen Beurteilung zwar zu berücksichtigen; keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungs- verfügung aber in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt, sondern erst später ermittelt wurden (vgl. BGer 2C_770/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.3.2).
E. 6.5 Somit waren die weiteren Beweismassnahmen nach der Einstellung des Strafverfahrens (Domizilkontrollen und Befragungen) zulässig und durfte die Vorinstanz darauf abstellen (vgl. auch vorne E. 4 und 5).
E. 6.6 Umstritten ist sodann, ob mit den seit der Einstellung des Strafverfah- rens durchgeführten Befragungen und Domizilkontrollen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich neue Sachverhaltselemente vorliegen, die ein Abweichen von der Einstellungsverfügung rechtfertigen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 23 Die Beschwerdeführenden bestreiten dies. An der Domizilkontrolle vom
25. August 2022 sei nichts zum Vorschein gekommen, was nicht bereits be- kannt gewesen sei – nämlich, dass die Eheleute häufig getrennt voneinander schlafen würden, die Beschwerdeführerin 1 ihre Kosmetikartikel nicht im Bad aufbewahre und die Wohnung eher rudimentär eingerichtet sei (vgl. Be- schwerde S. 6). Zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bringen sie vor, dieses betreffe (nur) die Beziehung zwischen dem Exmann der Beschwerdeführerin 1 und dessen eingetragenem Partner. Zur Bezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann würden sich daraus keine neuen Indizien ergeben. Denn alle von der Vorinstanz bzw. vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich genannten angeblichen Hin- weise für eine weiterhin gelebte Liebesbeziehung zwischen den früheren Eheleuten seien sowohl zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Beurtei- lung als auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin 1 im November 2020 und der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 aktenkundig gewesen (vgl. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, auf- grund der neuen Beweismittel verdichte sich der Verdacht auf das Vorhan- densein einer Scheinehe, der ohnehin schon von Anfang an im Raum ge- standen habe. Es ergebe sich (nun) ein eindeutiges Bild, das sich früher so noch nicht – zumindest nicht in der nun vorhandenen Deutlichkeit – gezeigt habe. Sie legt allerdings nicht dar, welche neuen Sachverhaltselemente sich im Einzelnen aus den neuen Beweismitteln ergeben und das Bild einer Scheinehe verdeutlichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 f.).
E. 6.7 Nach der Einstellungsverfügung vom 17. April 2020 haben die EMF zwei Domizilkontrollen durchgeführt (vgl. vorne E. 3.11 und 3.16) und die Be- schwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführer 3 befragt (vgl. vorne E. 3.12 f.). Zudem erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, in welchem das Gericht zum Schluss kam, der Exmann der Be- schwerdeführerin 1 und der (ehemalige) Geschäftsführer der G.________ GmbH hätten eine Scheinpartnerschaft geführt. Das entsprechende Urteil ist rechtskräftig (vgl. vorne E. 3.17). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den Domizilkontrollen neue Sachverhaltselemente ergaben: So gab die Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 erstmals einen Eindruck über das ge- meinsame Zusammenleben der Eheleute, nachdem die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 24 rin 1 nicht mehr in Zürich arbeitete und ihren Arbeitsort nach Bern verlegt hatte (vgl. vorne E. 3.8 ff.). Dabei fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer 3 den Namen und die Adresse (oder die ungefähre Lage) des Nagelstudios, wo seine Ehefrau arbeitet, nicht kannte. Auch die Befragung vom 29. Juli 2020 enthielt neue Informationen. So erklärte der Beschwerdeführer 3 na- mentlich, seine Ehefrau und er würden sich nicht schreiben. Weiter gab er auf Frage nach dem Tattoo seiner Ehefrau (am Unterarm; vgl. Akten EG Bern 6C pag. 545) an, er wisse nicht, wo sich dieses befindet. Gleichzeitig sagte er aus, regelmässig Sex mit seiner Ehefrau zu haben. Das Geburtsda- tum seiner Frau kannte er nicht und an das Hochzeitsdatum vermochte er sich nicht mit Sicherheit zu erinnern. Weiter räumte er ein, mit Fr. 50'000.-- verschuldet und (zumindest früher) von seiner Ehefrau finanziell abhängig gewesen zu sein. Auf die Frage, was er machen werde, wenn die Bewilligung seiner Ehefrau widerrufen würde, zeigte sich der Beschwerdeführer 3 gleich- gültig (vgl. vorne E. 3.12). An der Befragung vom 8. September 2020 be- hauptete die Beschwerdeführerin 1 zudem erstmals, auch in der Zeit, als sie bei der G.________ GmbH gearbeitet habe, jeden Tag nach Hause gefahren zu sein und nur sehr selten in Zürich oder im Kanton Aargau übernachtet zu haben; sie bestritt auch die Aussagen ihres Ehemanns, wonach sie in ge- trennten Betten schlafen würden. Zudem unterschied sich die Angabe der Beschwerdeführerin 1 über die letzte gemeinsame Aktivität von der Angabe ihres Ehemanns (vgl. vorne E. 3.13). An der Domizilkontrolle vom 25. August 2022 konnte weiter die Wohnsituation nach der Einreise des Beschwerde- führers 2 beurteilt werden. Es konnte festgestellt werden, dass der Sohn in Bern zur Schule geht und seine Mutter nach wie vor in Bern arbeitstätig ist. Das Bett des Beschwerdeführers 2 war aber nicht bezogen und auf dem Lego-Set im Kinderzimmer war Staub. Im Kleiderschrank befanden sich (nach wie vor) mehrheitlich Winterkleider und in der Wohnung nur wenige persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin 1. In der Küche befand sich der einzige Esstisch – jedoch mit nur einem Stuhl (vgl. vorne E. 3.16). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich wirft sodann ein neues Licht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Exmann. So wurde die Beziehung zwischen dem Exmann und seinem eingetragenen Partner ein- gehend untersucht und eine Scheinpartnerschaft bejaht (vgl. vorne E. 3.17). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Exmann führe eine neue (einge- tragene) Partnerschaft und lebe diese auch (vorne E. 3.10), hat sich also
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 25 nicht bestätigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die bisherigen Indizien und die weiteren Beweismassnahmen (er- neut) die Frage aufgeworfen hat, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Be- schwerdeführer 3 eine Scheinehe führen.
E. 6.8 Wie dargelegt (vorne E. 6.1) entfaltet die Begründung der Einstel- lungsverfügung keine Bindungswirkung für Verwaltungs(justiz)behörden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.4), überzeugt die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht. Zwar ging auch die Staatsanwaltschaft davon aus, die Indizien würden hier genügen, um eine Scheinehe zu bejahen; sie stellte das Strafverfahren aber dennoch ein, da kein objektiver Beweis für eine Scheinehe vorliege (vgl. vorne E. 3.10). Dies widerspricht einerseits dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. dazu vorne E. 6.4). Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für eine Scheinehe ohnehin selten direkte Beweise vorliegen. Solche sind im ausländerrechtlichen Verfahren auch nicht gefordert; Indizien reichen aus. Es ist richtig, die Einstellungsverfügung insofern zu relativieren (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4; zum unterschiedlichen Be- weismass im straf- und ausländerrechtlichen Verfahren VGer SG B 2022/162 vom 11.1.2023 E. 4.1). Auch überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach genügt, wenn nur eine Ehepartnerin bzw. ein Ehe- partner die Ehe zum Schein aufrechterhält (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4). Dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwer- deführers 3 als glaubhaft angesehen hat (vgl. vorne E. 3.10), schliesst die Annahme einer Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren wegen fehlen- dem Ehewillen der Ehefrau also nicht aus.
E. 6.9 Zusammenfassend überzeugt die Begründung der Staatsanwalt- schaft nicht und es liegen mit den nach Erlass der Einstellungsverfügung durchgeführten Domizilkontrollen und Befragungen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich neue Erkenntnisse vor; die relevante Sachlage hat insofern eine Änderung erfahren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Abweichen von der Einstellungsverfügung als zuläs- sig erachtet hat. Ob die Indizien im konkreten Fall genügen, um von einer Scheinehe auszugehen, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. E. 7 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 26
E. 7 Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 eine Scheinehe führen, ist Folgendes zu erwägen:
E. 7.1 Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen zahlreiche konkrete Hinweise für eine Scheinehe. Als Indizien nannte sie die Umstände der Einreise und des Kennenlernens, die wiederholt widersprüchlichen Angaben des Be- schwerdeführers 3 sowie dessen finanzielle Abhängigkeit von seiner Ehe- frau, die Ergebnisse der Augenscheine in der Familienwohnung, die Anwe- senheit des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, die Woh- nung in Zürich, die Fotos und Chatprotokolle der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Exmann, die Scheinpartnerschaft des Exmanns der Beschwerdefüh- rerin 1 sowie die Umstände des Zusammenlebens und der Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6). Die Beschwerdeführenden weisen den Vorwurf der Scheinehe von sich (Beschwerde S. 9 ff.). Auf die einzelnen Einwände ist im Folgenden einzugehen (vgl. E. 7.2 ff. hiernach).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Umständen der Einreise der Beschwerdeführerin 1, sie führen aber nicht aus, inwiefern diese nicht zutreffen (vgl. Beschwerde S. 10). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin 1 und ihr Exmann ungefähr zur gleichen Zeit nach Deutschland und weiter nach Polen gereist sind, wo sie an der gleichen Adresse gemeldet waren. Danach sind beide nahezu zeitgleich in die Schweiz eingereist und hier eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.2), wobei die Ausländer- behörden bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Vorliegen einer gelebten eingetragenen Partnerschaft zwischen dem Exmann und dem ehemaligen Geschäftsführer der G.________ GmbH (mittlerweile) verneint haben (vgl. vorne E. 3.17). Selbst wenn die Ähnlichkeiten bei der Einreise des früheren Ehepaars für sich noch keinen Hinweis auf eine (weiterhin be- stehende) Parallelbeziehung geben sollten (vgl. Beschwerde S. 10), ist doch auffällig, dass die Beschwerdeführerin 1 den (regelmässigen) Kontakt zu ih- rem Exmann zunächst bestritt. Erst als ihr die gemeinsamen Fotos vorgehal- ten wurden, räumte sie ein, ihren Exmann weiterhin zu treffen (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 27 E. 3.5). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein solches Verheimlichen des Kontakts eher seltsam anmutet. Dafür bestand kein Anlass, wenn nur ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1). Gegen ein bloss freundschaftliches Verhältnis sprechen zudem die Fotos in teils innigen Posen und die Chatnachrichten mit zweideutigem In- halt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung der Beschwerdeführen- den wenig glaubhaft, die Fotos seien nur für den gemeinsamen Sohn ge- macht worden (vgl. Beschwerde S. 12), zumal dieser um die neue Beziehung seiner Mutter wusste (vgl. vorne E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anwesenheit des Exmanns in der Schweiz (zusam- men mit den gemeinsamen Fotos und Chatprotokollen der früheren Ehe- leute) als Indiz für eine Scheinehe angesehen hat. Bezüglich der Umstände des Kennenlernens fällt sodann auf, dass sich die Eheleute bei der Heirat im Oktober 2017 erst kurz (ca. 3 Monate) kannten und einen beträchtlichen Al- tersunterschied haben (22 Jahre; vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Dies sind wei- tere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1).
E. 7.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute zu ihrer Beziehung Widersprüche enthalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 ff.): Der Beschwerdeführer 3 wusste in der Zeit, als seine Ehefrau in Zürich arbeitete, wenig über ihre Arbeits- und Wohnsituation. Über die Anwesenheit des Exmanns in der Schweiz und die Wohnung in Zürich war er nicht informiert (vgl. vorne E. 3.6). Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich in dieser Wohnung in Zürich gelebt bzw. jeweils dort übernachtet hat (vgl. Beschwerde S. 12 f.), ist nicht entscheidend. Zwar gab der Be- schwerdeführer 3 in der Folge an, eine glückliche «richtige» Ehe mit seiner Ehefrau zu führen. Sie sei seit der Polizeikontrolle im März 2019 mehr zu Hause (vgl. vorne E. 3.5, 3.6, 3.9.2, 3.11 und 3.12). Doch auch als die Be- schwerdeführerin 1 schon seit längerer Zeit in Bern arbeitstätig war, konnte der Beschwerdeführer 3 keine Angaben zu ihrem Arbeitsort machen; Lage, Adresse und Name des Nagelstudios waren ihm unbekannt (vgl. vorne E. 3.9.1 und 3.11). An das Geburtsdatum seiner Ehefrau konnte sich der Be- schwerdeführer 3 nicht erinnern, ebenso wenig an das Hochzeitsdatum bzw. auf die entsprechende Frage konnte er nicht spontan antworten. Wo seine Ehefrau ein Tattoo hat, wusste der Beschwerdeführer 3 nicht, obwohl er an- gab, oft Sex mit ihr zu haben (vgl. vorne E. 3.12). Beim Tattoo handelt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 28 sich – angesichts des betroffenen Körperteils (am Unterarm) – auch nicht um ein höchstpersönliches körperliches Merkmal, für welches eine zurückhal- tende oder ausweichende Antwort allenfalls nachvollziehbar wäre (vgl. Be- schwerde S. 11). Weiter fällt auf, dass die Kommunikation zwischen den Eheleuten schwierig und eingeschränkt ist (via «Google-Übersetzer»; vgl. vorne E. 3.9.2). Es existieren keine Chat-Nachrichten, da die Beschwerde- führerin 1 ihr Mobiltelefon angeblich tagsüber ausgeschaltet hat (vgl. vorne E. 3.12). Wie die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers 3 be- züglich seiner Angst vor den (vietnamesischen) Kollegen seiner Ehefrau zu werten sind (vgl. vorne E. 3.6 und 3.9.2; Beschwerde S. 11), braucht mit Blick auf das Ausgeführte und die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden.
E. 7.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum gemeinsamen Zusammenleben sind in sich bzw. im Verhältnis zu den Angaben des Be- schwerdeführers 3 widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer 3 an, ge- trennt von seiner Ehefrau in einem anderen Zimmer zu schlafen (vgl. vorne E. 3.11 und 3.16). Die Beschwerdeführerin 1 bestritt dies; das zweite Bett sei für ihren Sohn (vgl. vorne E. 3.13). Nachdem dieser in die Schweiz eingereist war, befanden sich – neben dem Kinderbett – aber nach wie vor zwei (Doppel-)Betten für die Eheleute in der Familienwohnung (vgl. vorne E. 3.16; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Auch die Angaben zu den Über- nachtungen während der Zeit, als die Beschwerdeführerin 1 in Zürich arbei- tete, sind nicht konsistent. An der Befragung vom 14. März 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 an, nicht täglich zwischen Bern und Zürich hin und her zu pendeln; am Montag und Mittwoch bleibe sie in Zürich bzw. könne bei einer Kollegin in J.________ übernachten (vgl. vorne E. 3.5). Der Beschwer- deführer 3 sagte demgegenüber am 15. März 2019 (also am Tag darauf) aus, seine Ehefrau komme nur ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause (vgl. vorne E. 3.6). An der Befragung vom 8. September 2020 erklärte die Be- schwerdeführerin 1, ihr Ehemann habe nur gesagt, sie sei nicht oft nach Hause gekommen, da er wütend auf sie gewesen sei. Tatsächlich habe sie nur sehr selten im Nagelstudio in Zürich oder bei einer Kollegin im Kanton Aargau übernachtet (vgl. vorne E. 3.13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 29
E. 7.5 Zusammenfassend weisen die Unkenntnis des Beschwerdeführers 3 über wesentliche Einzelheiten zum Leben seiner Ehefrau (u.a. Arbeitssitua- tion, Geburtsdatum und persönliche Merkmale) und die widersprüchlichen Aussagen beider zum gemeinsamen Zusammenleben auf eine oberflächli- che Beziehung und eine Umgehungsabsicht hin (vgl. vorne E. 2.2). Die Wi- dersprüche in den Aussagen und Erinnerungslücken hat im Übrigen auch die Vorinstanz einlässlich dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 ff. und 6.7.2 f.). Dass sie sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vor- bringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, ist mit Blick auf die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu beanstanden (vgl. Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28, Art. 52 N. 7). Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist deshalb zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Die Foto- aufnahmen von den Beschwerdeführenden ändern sodann nichts an dem – aufgrund von zahlreichen Befragungen und Domizilkontrollen entstandenen
– Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 nur wenig Zeit miteinander verbringen und sich nicht wirklich kennen (vgl. Akten EG Bern 6C pag. 705 ff.; Beschwerde S. 14). Es mutet vielmehr eigenartig an, dass die Beschwerdeführenden einerseits erklären, der Beschwerdefüh- rer 3 lasse sich nicht gerne fotografieren, und andererseits – erst nachdem die Behörden den Verdacht einer Scheinehe äusserten – plötzlich zahlreiche Fotos des Ehepaars (und Kindes) einreichen. Diese wirken eher inszeniert. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 um- gehend nach der Polizeikontrolle erstmals ein Foto von sich und dem Be- schwerdeführer 3 auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht hat (vgl. vorne E. 3.5). Auch dies hat die Vorinstanz erkannt, was entgegen den Beschwer- deführenden nicht treuwidrig, sondern nachvollziehbar ist (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 6.6.3; Beschwerde S. 14).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat ferner die Ergebnisse der Domizilkontrollen als In- diz für eine Scheinehe gewertet (angefochtener Entscheid E. 6.3; vgl. zu de- ren Verwertbarkeit vorne E. 6).
E. 7.7 Die Beschwerdeführenden bringen dazu zunächst vor, es seien auch zum Zeitpunkt der Domizilkontrollen Kosmetik- und Hygieneartikel der Be- schwerdeführerin 1 sowie weitere Kleider (in der rechten Schrankseite) – nicht nur Winterkleider – in der Wohnung gewesen. In den gemeinsam ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 30 nutzten Bereichen der Wohnung würden sich zudem sehr wohl Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 befinden. So stehe bzw. habe bereits im Som- mer 2022 in der Wohnung ein kleiner Altar für den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin 1 gestanden. Die Familie halte sich am häufigsten im Zimmer mit dem gemeinsamen Ehebett auf, wo auch ein Sofa und ein Sofa- tisch stehen würden. Dort seien die meisten Sachen (u.a. in den Nachttisch- schubladen, vgl. Beschwerde S. 15 ff.). – Diese Behauptungen bestätigen sich anhand der in den Akten vorhandenen Aktennotizen und Fotos zu den Domizilkontrollen allerdings nicht. Insbesondere ist der Verweis der Be- schwerdeführenden auf ein Foto in den Akten zur Domizilkontrolle vom
17. Juni 2020 unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 15); darauf sind lediglich ein Deodorant und eine Art Seifenspender zu sehen (Akten EG Bern 6C pag. 474). Die Beschwerdeführenden vermögen damit nicht nachzuweisen, dass sich die (gängigen) Kosmetikartikel der Beschwerdeführerin 1 in der Wohnung befunden haben bzw. befinden. An der erwähnten Domizilkontrolle hat sich vielmehr gezeigt, dass sich (nach wie vor) wenige Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 in der Wohnung befanden, obwohl diese mittlerweile ihren Arbeitsort nach Bern verlegt hatte und ihr Sohn in die Schweiz einge- reist war (vgl. vorne E. 3.16). Die Beschwerdeführenden machen zwar Ge- genteiliges geltend. Sie bieten dazu eigene Fotos an (vgl. Beschwerde S. 18). Solche reichen sie aber nicht ein, obwohl es an ihnen wäre, die (an- geblich) vorhandenen weiteren Gegenstände und Kleider der Beschwerde- führerin 1 in der gemeinsamen Wohnung darzutun und sachdienlich zu be- legen (vgl. zur Mitwirkungspflicht vorne E. 2.3). Die in diesem Zusammen- hang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, ist un- begründet. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist nicht angezeigt, ebenso wenig die Durchführung einer Domizilkontrolle durch das Verwaltungsgericht. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 18).
E. 7.8 Die Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, der Beschwer- deführer 2 gehe in die Schule im Quartier und habe auch schon verschie- dentlich Besuch von seinen Schulfreunden zu Hause empfangen. Aus den Fotos seines Zimmers werde klar ersichtlich, dass er zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Wohnung in Bern lebe. So hätten sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 31 alle relevanten Informationen betreffend die Schule, wie auch verschiedene Spielzeuge, seine Kleider und Gegenstände für Freizeitaktivitäten wie Bälle und Helme in seinem Zimmer befunden. Das Zimmer sei eher unordentlich, was für ein belebtes Kinderzimmer typisch sei (Beschwerde S. 19). Dazu er- gibt sich Folgendes: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 die Schule im Quartier besucht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Auch ergibt sich aus den Fotos zur Domizilkontrolle vom 25. August 2022, dass in der Wohnung ein Zimmer für den Beschwerdeführer 2 eingerichtet ist. Gleichzeitig bestanden aber keine (weiteren) Anzeichen, dass dort ein Kind wohnt (vgl. vorne E. 3.16). Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer 2 tatsächlich in der Wohnung lebt. Denn die Anwesenheit des Sohnes begründet jedenfalls noch keine gelebte familiäre Beziehung zwischen den Eheleuten, ebenso wenig die Tatsache, dass er in Bern zur Schule geht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Insofern erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Kinderzimmer als nicht entscheidwesentlich.
E. 7.9 Zusammenfassend bestätigen die an den Domizilkontrollen vorge- fundenen Verhältnisse den bereits aufgrund der widersprüchlichen Aussa- gen der Eheleute entstandenen Eindruck (vgl. vorne E. 7.3 ff.), dass diese nicht wirklich zusammenleben. Dafür spricht auch, dass die beiden befragten Nachbarinnen die Beschwerdeführerin 1 nicht kannten bzw. nur ein- bis zweimal gesehen hatten; den Beschwerdeführer 3 konnten die Nachbarin- nen dagegen beim Namen nennen (vgl. vorne E. 3.11). Dies ist insofern auf- fällig, als die Beschwerdeführerin 1 an der Befragung vom 8. September 2020 angab, täglich in der Wohnung zu übernachten und bereits vorher nur sehr selten in Zürich geblieben zu sein (vgl. vorne E. 3.13).
E. 7.10 Die Vorinstanz hat sodann die finanzielle Abhängigkeit des Be- schwerdeführers 3 als Hinweis für eine Scheinehe angesehen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.1.3). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann finanziell unterstützt. Sie sind aber der Ansicht, daraus könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Beschwerde S. 12). – Ungünstige finanzielle Verhältnisse des aufent- haltsvermittelnden Ehegatten können ein Indiz für eine Scheinehe darstellen (vgl. BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 3, 2C_740/2015 vom 10.2.2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 32 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer 3 mit Fr. 50'000.-- hoch verschuldet ist (vgl. vorne E. 3.12) und seit der Eheschliessung immer wieder mal arbeitslos war. Seine Ehefrau bezahlt die Miete und sonstige Rechnungen. Um das Geld für die Miete zu erhalten, reiste der Beschwerdeführer 3 sogar ab und zu nach Zürich (vgl. vorne E. 3.6, 3.11 und 3.16). Mit Blick auf die doch substanzielle Übernahme von Kosten durch die Beschwerdeführerin 1 ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers 3 bejaht und darin im konkreten Fall nicht (nur) eine wirtschaftliche Verbindung, son- dern ein Indiz für eine Scheinehe gesehen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.3 f. und 6.2.6).
E. 7.11 Nach dem Erwogenen bestehen in Anbetracht der gesamten Um- stände verschiedene Indizien, die darauf hindeuten, dass die Beschwerde- führerin 1 und der Beschwerdeführer 3 eine Scheinehe führen. Demgegenü- ber vermögen die Beschwerdeführenden keinerlei Indizien darzulegen, die für eine tatsächlich gelebte Beziehung sprechen.
E. 7.12 Der Antrag, der Beschwerdeführer 2 sei persönlich anzuhören, um über die Beziehung seiner Mutter zu seinem Stiefvater Aufschluss zu geben (Beschwerde S. 21), ist wie folgt zu beurteilen: Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonven- tion, KRK; SR 0.107) verlangt nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes. Wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Interessen des Kindes und der Eltern (oder zumindest des das Kind vertretenden El- ternteils) gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönli- che Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtser- hebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.5). Diese Vorausset- zungen sind hier erfüllt: Die Interessen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sind gleichläufig, da der ausländerrechtliche Entscheid über das Aufenthaltsrecht seiner Mutter beide gleichermassen betrifft. Der Standpunkt des Kindes konnte durch die Beschwerdeführerin 1 in das Ver- fahren eingebracht werden und der Sachverhalt ist bezüglich der Beziehung der Eheleute rechtsgenüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte auch unter diesem Gesichtspunkt auf die persönliche Anhörung des Sohnes verzichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 33 (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3). Gleiches gilt vor Verwaltungsgericht; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. zur ebenfalls bean- tragten persönlichen Anhörung zum Stiefkindverhältnis E. 8 hiernach).
E. 8 Die Beschwerdeführenden machen überdies einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens geltend (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 BV; vgl. Beschwerde S. 22). Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu ihrem Ehemann beruft, verschafft ihr diese keinen Bewilligungsanspruch, handelt es sich dabei doch um eine nicht schützenswerte Scheinehe (vgl. E. 7 hiervor; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.3 [betrifft VGE 2021/173 vom 19.3.2024]). Entsprechend kann sie – gestützt darauf – auch keinen Nachzugsanspruch ihres Sohnes geltend machen. Unklar ist, ob die Beschwerdeführenden auch einen Bewil- ligungsanspruch des Beschwerdeführers 2 aufgrund seines Stiefkindverhält- nisses zum Beschwerdeführer 3 geltend machen – also unabhängig vom Verbleib seiner Mutter in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 22 f.). Diesbezüg- lich gilt Folgendes: Für Stiefkinder besteht kein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_537/2009 vom 31.3.2010 E. 2.2.2; Martina Caroni, in Ca- roni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 42 N. 20). Ein Anspruch kann sich allerdings aus Art. 8 EMRK ergeben. Zu dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört zwar in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kin- dern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse – so auch das Verhältnis zwischen nicht-leiblichen Eltern und ihren Stiefkindern –, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi- nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kon- takte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_743/2014 vom 13.2.2015 E. 3.3; David Hongler, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 34 2026, Nr. 22 N. 5 f.; Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar zur BV,
4. Aufl. 2023, Art. 13 N. 33 ff.). Hier legen die Beschwerdeführenden nicht dar und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Stiefsohn die erforderliche Intensität er- reicht. Dass der Beschwerdeführer 2 in der Wohnung in Bern ein Zimmer hat und die Schule im Quartier besucht, begründet noch keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Stiefvater, ebenso nicht die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos von gemeinsamen Ausflü- gen (vgl. vorne E. 7.5). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer 2 allein bei seinem Stiefvater bleiben möchte, wenn seine Mutter die Schweiz verlassen muss. Nach dem Ausgeführten besteht bzw. bestand weder für das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz Anlass, das Verhältnis des Beschwerdeführers 2 zu seinem Stiefvater näher abzuklären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich unvollstän- dig abgeklärt habe, erweist sich deshalb als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 23). Sie durfte auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 dazu verzichten; der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 21). Zusammenfassend können weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 8 EMRK einen Bewilligungsanspruch geltend machen.
E. 9 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligungen.
E. 9.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen einer Scheinehe nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme – das bei Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen, erheblich ist (vgl. etwa BGer 2C_494/2024 vom 5.3.2025 E. 6.2; Sebastian Kempe, a.a.O., Rz. 122) – und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 35 tigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin- weisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prü- fung ausserdem die nach KRK und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kin- desinteressen einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Kindesinteressen einzig die Anwesenheitsdauer des Beschwerdefüh- rers 2 berücksichtigt. Es seien aber weitere Aspekte zu beachten, die das Kindeswohl betreffen würden. Der Beschwerdeführer 2 sei mit knapp 10 Jah- ren in die Schweiz eingereist. Er habe sich hier bestens integriert. Er besu- che die Schule und habe zahlreiche Freundschaften geschlossen. Den Be- schwerdeführer 3 bezeichne er bereits als «mein Vater». Vietnamesisch könne er nicht schreiben, da er die Schule in Vietnam nur bis zur zweiten Klasse besucht habe. Eine schulische Integration in Vietnam sei deshalb mit erheblichen Hürden verbunden. Es widerspreche klar dem Kindeswohl, den Beschwerdeführer 2 jetzt – in der Pubertät – aus seinem Umfeld zu reissen. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 22 f.).
E. 9.3 Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Grün- den (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtli- che Schicksal der Eltern; es hat das Land gegebenenfalls mit diesen zu ver- lassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen. Dem Kind im anpassungsfähigen Alter wird ein Umzug ins Heimatland mit den Eltern zugemutet, wenn es mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_534/2023 vom 9.10.2024 E. 4.4; VGE 2023/240 vom 23.1.2026 E. 7.6.2 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023]).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer 2 ist am … geboren. Er ist im Januar 2021 in die Schweiz eingereist – d.h. mit knapp 10 Jahren – und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 15 Jahre alt. Seit rund 5 Jahren besucht er hier die Schule (vgl. vorne Bst. A, E. 3.1 und 3.14). Der Beschwerdeführer 2 befindet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 36 sich als eingeschultes Kind im Alter von 15 Jahren zwar nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. BGer 2C_462/2023 vom 12.1.2024 E. 4.3.4); gleichzeitig hält er sich aber erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, und hat zuvor in Vietnam gelebt (während der Abwesen- heit seiner Eltern bei seinen Grosseltern) und dort auch die Schule besucht. Er spricht die Landessprache und ist mit den Verhältnissen seiner Heimat vertraut. Zwar kann der Beschwerdeführer 2 (angeblich) nicht Vietnamesisch schreiben, was eine gewisse Schwierigkeit bei der schulischen Wiederein- gliederung darstellen wird; allein dadurch erweist sich die Ausreise aber nicht als unzumutbar. Zudem stammt auch sein leiblicher Vater aus Vietnam und wird der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seiner Mutter nach Vietnam ausreisen und kann mit ihr dort zusammenleben; gerade deshalb ist er über- haupt in die Schweiz gekommen (vgl. BGer 2C_462/2023 vom 12.1.2024 E. 4.3.4, 2C_730/2018 vom 20.3.2019 E. 6.2.1 f.). Die Vorinstanz hat be- gründet, weshalb dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Vietnam zu- mutbar ist (angefochtener Entscheid E. 7.3.3 ff.). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. Beschwerde S. 23).
E. 9.5 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als verhältnismässig. Der vorinstanzliche Entscheid ver- letzt kein Recht.
E. 10 Strittig ist schliesslich die Kürzung der Kostennote durch die Vorinstanz.
E. 10.1 Die Vorinstanz hat den in der Kostennote vom 16. Juli 2024 ausge- wiesenen Zeitaufwand als deutlich zu hoch erachtet, da die Vertreterin der Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor den EMF involviert gewesen sei und daher umfassende Kenntnisse der Tat- und Rechtsfragen gehabt habe. Sie hat die Kostennote deshalb von 20,83 Stunden um 4 Stunden auf 16,83 Stunden gekürzt (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--; vgl. ange- fochtener Entscheid E. 8.3). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 37 Vorinstanz habe nicht dargelegt, bei welchen Posten das Honorar zu hoch gewesen sei. Aus der Begründung lasse sich aber schliessen, dass sie den Zeitaufwand für das Aktenstudium (3,25 Stunden) und jenen für das Verfas- sen der Beschwerde (9 Stunden) als zu hoch erachte. Die Akten seien aber nach Erlass eines Entscheids im Hinblick auf dessen Begründung noch ein- mal sorgfältig anzuschauen und es müsse auch überprüft werden, ob die Sachverhaltsfeststellungen mit der Aktenlage übereinstimmen würden. Diese Arbeit sei beim gegebenen Aktenumfang (knapp 900 Seiten; u.a. mit mehreren längeren Befragungsprotokollen) zeitintensiv. Die vor der Vorin- stanz eingereichte Kostennote sei angemessen und den Beschwerdeführen- den sei das volle Honorar in der Höhe von Fr. 5'679.60 (rund 21 Arbeitsstun- den) zu erstatten (Beschwerde S. 23 f.).
E. 10.2 Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hin- sicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspiel- raum rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 22, Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Eine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung ist nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat sich für die Festset- zung des Parteikostenersatzes zu Recht am gebotenen Zeitaufwand orien- tiert (vgl. Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Aus der Begründung kann geschlossen werden, dass sich die Kürzung des ausgewiesenen Zeitaufwands um vier Stunden auf das Aktenstudium (Kürzung um eine Stunde [von 3,25 auf 2,25 Stunden]) und das Verfassen der Beschwerde (Kürzung um drei Stunden [von 9 auf 6 Stun- den]) bezieht. Dies ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Vorin- stanz berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden bereits im ausländer- rechtlichen Verwaltungsverfahren vertreten waren. Eine (separate) Einarbei- tung in den Fall war also nicht nötig, um die vorinstanzliche Beschwerde zu verfassen. Insofern vermag die Begründung der Beschwerdeführenden zur benötigten Zeit für das Aktenstudium nicht zu überzeugen. Zwar sind die Ak- ten umfangreich. Soweit eine Sichtung der Akten zur Begründung der Be- schwerde notwendig war, ist dieser Aufwand aber bereits in der Redaktion
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 38 der Beschwerde mitenthalten (vgl. BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 4.3). Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses lassen die Beurteilung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführenden machen dies auch nicht geltend. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 10.3 Allerdings besteht betreffend die Verfahrenskosten ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids. In den Erwägungen hat die Vorinstanz festgehalten, in Berücksich- tigung der Gehörsverletzung seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- den Beschwerdeführenden lediglich im Umfang von Fr. 1'066.65 zur Bezahlung aufzuerlegen (Kürzung um einen Drittel; angefochtener Entscheid E. 8.2). Ebenfalls zu einem Drittel hat sie den unterliegenden Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zuerkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3 sowie Dispositiv-Ziff. 4). In Ziffer 3 des Dispositivs des an- gefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, in- des im Umfang von Fr. 1200.-- (statt nur im Umfang von Fr. 1'066.65) zur Bezahlung auferlegt. Folglich handelt es sich bei den Verfahrenskosten um einen Übertragungsfehler, der vom Verwaltungsgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu berichtigen ist (vgl. BVR 2004 S. 359 E. 7.2.2 f.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 2 und 4).
E. 11.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegwei- sung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf die Schul- pflicht des Beschwerdeführers 2 ist diese Frist ausnahmsweise etwas gross- zügiger zu bemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 39
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2026.
2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Partei- kosten gesprochen.
3. Es wird festgestellt, dass Ziffer 3 Satz 1 des Dispositivs des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024 wie folgt lautet: «Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 1'066.65 zur Bezah- lung auferlegt.»
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- A.________
- B.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin 1)
- C.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Ehe (Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024; 2023.SIDGS.800) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die vietnamesische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) reiste im März 2017 über Deutschland nach Polen, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 15. Juli 2017 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete am
- Oktober 2017 den Schweizer Bürger C.________ (Jg. 1962). Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig ver- längert wurde, zuletzt mit Verfügung vom 6. November 2020 bis am 9. Okto- ber 2021. Am 8. Juni 2018 stellte der aus erster Ehe stammende Sohn von A.________, B.________ (Jg. 2011), vietnamesischer Staatsangehöriger, bei der Schweizer Vertretung in Ho Chi Minh City (Vietnam) ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses wurde am 5. Januar 2021 bewilligt. Er reiste am
- Januar 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 17. Mai 2019 reichte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Täuschung der Behörden ein ge- gen A.________, C.________, D.________ (Exmann von A.________ und Vater von B.________), E.________ (damals Arbeitgeber von A.________ und Verlobter von D.________) sowie F.________ (Schwester von D.________, Freundin von A.________ und Vermittlerin des Kontakts zwi- schen A.________ und C.________). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land stellte das Verfahren mit Verfügung vom 17. April 2020 ein. Am 23. Oktober 2023 verweigerte die EG Bern, EMF, A.________ und B.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Schengen-Raum und der EU weg. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 3 B. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 27. No- vember 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 5. August 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist auf den
- September 2024. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________ und C.________ am 4. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und die Aufent- haltsbewilligungen von A.________ und B.________ seien zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und um- fassenden Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechts- vertreterin ersucht, dieses Gesuch indes mit Eingabe vom 19. September 2024 zurückgezogen. Die SID und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 bzw. mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 4 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
- Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Be- schwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vermittelt der Beschwerdeführerin 1 ge- stützt auf die Ehe mit dem Beschwerdeführer 3 grundsätzlich einen Rechts- anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; BGer 2C_723/2020 vom 3.12.2020 E.4.2; VGE 2021/173 vom 19.3.2024 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025]). 2.2 Ob eine Ehe zum Schein geschlossen wurde oder ob die Ehe bloss noch formell aufrechterhalten wird, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten. Die Indizien können aber auch psychische Vor- gänge (tatsächlicher Wille) betreffen (vgl. im Einzelnen BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 4.1 f.; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.2, 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe oder bloss noch formell aufrechterhaltene Ehe liegt vor, wenn der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirt- schaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 5 der Ehepartnerinnen oder -partner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.2 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale wechselseitige Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Part- nerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beru- hendes Verhalten voraussetzt (vgl. BGer 2C_106/2023 vom 19.1.2024 E. 3.5, 2C_599/2018 vom 8.1.2019 E. 3.3). Grundsätzlich muss die Auslän- derbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indi- zien darüber entschieden werden muss. Die Indizien müssen klar und kon- kret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.3 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]; Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 432; VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]). 2.3 Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (statt vieler BGer 2C_494/2024 vom 5.3.2025 E. 4.3; VGE 2021/173 vom 19.3.2024 E. 5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025]).
- Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 28. August 1984 in Vietnam ge- boren. Im Jahr 2010 heiratete sie den Landsmann D.________ (geb. … 1982). Aus der Ehe ging der Beschwerdeführer 2 (geb. … 2011) hervor. Im Jahr 2016 liessen sich die Eheleute scheiden (Akten EG Bern 6B pag. 90 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 6 3.2 Am 11. März 2017 reiste die Beschwerdeführerin 1 über den Flugha- fen Frankfurt am Main mit einem Geschäftsvisum in den Schengenraum ein. Am 2. Juni 2017 erhielt sie gestützt auf einen Arbeitsvertrag als Spezialistin für Rechnungswesen einen polnischen Aufenthaltstitel. Ihr Exmann D.________ war am 23. Februar 2017 ebenfalls mit einem Geschäftsvisum über den Flughafen Frankfurt am Main in den Schengenraum eingereist. Am
- Juni 2017 erhielt er aufgrund eines Arbeitsvertrags als Kaufmann einen Aufenthaltstitel in Polen. Die früheren Eheleute waren in Warschau an der- selben Adresse gemeldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2; Akten EG Bern 6B pag. 119, 132, 368 sowie 6C pag. 417). 3.3 Am 15. Juli 2017 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und heiratete am 10. Oktober 2017 in Bern den Beschwerdeführer 3 (geb. … 1962; Akten EG Bern 6B pag. 15, 55 f.). Aus den Akten geht hervor, dass die Schwester des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 den Kontakt zum Be- schwerdeführer 3 vermittelt hatte. Die Eheleute hatten zunächst per Whats- app Kontakt (ab April 2017) und sahen sich im Juli 2017 das erste Mal. Sie unterhalten sich auf Englisch miteinander (vgl. Befragung der Eheleute vom 17.4.2018, Akten EG Bern 6B pag. 46, 48 ff.; vgl. auch Akten EG Bern 6C pag. 416, 538 f.). Am 20. November 2017 stellten die Eheleute ein Gesuch um Familiennachzug (Akten EG Bern 6B pag. 5 f.). In diesem Zeitpunkt ar- beitete die Beschwerdeführerin 1 gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2018 als «Nageldesignerin» in M.________ (Akten EG Bern 6B pag. 33 ff.). Am 23. April 2018 erteilte die EG Bern der Beschwerdeführerin 1 eine Auf- enthaltsbewilligung (gültig bis am 9. Oktober 2018, Akten EG Bern 6B pag. 55), die in der Folge zweimal verlängert wurde (zuletzt mit Verfügung vom 6. November 2020 bis am 9. Oktober 2021; vgl. Akten EG Bern 6C pag. 579; angefochtener Entscheid E. 2.12.3). 3.4 Am 5. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um Fa- miliennachzug für den Beschwerdeführer 2, ihren Sohn (Akten EG Bern 6D pag. 154 f.). Aus den dem Gesuch beiliegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 mittlerweile als «Nageldesignerin» bei der G.________ GmbH in Zürich arbeitete (Akten EG Bern 6D pag. 158 ff.). Im Oktober 2018 führten die EMF eine Domizilkontrolle durch. Eine Aktennotiz oder ein Protokoll dazu fehlen; es finden sich lediglich drei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 7 undatierte und unbeschriftete Fotos in den Akten (vgl. Fotos vom Briefkasten mit Namensschild «C.________» und Aufkleber beschriftet «…», von einem Bett und einem gepackten Koffer, Akten EG Bern 6B pag. 67 f.; angefochte- ner Entscheid E. 2.4). 3.5 In der Folge führte die Stadtpolizei Zürich rechtshilfeweise Ermittlun- gen durch. Aus dem Ermittlungsbericht vom 11. April 2019 (Akten EG Bern 6B pag. 144 ff.) geht Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin 1 meldete sich per 26. November 2018 an einer Zürcher Wohnadresse (…strasse …) an (Akten EG Bern 6B pag. 146); den Mietvertrag für die Wohnung schloss sie als Solidarmieterin zusammen mit dem (ehemaligen) Geschäftsführer der G.________ GmbH ab (Akten EG Bern 6B pag. 142). Am 12. März 2019 wurden an den Standorten der G.________ GmbH in Zürich (H.________strasse und I.________strasse) Kontrollen der Geschäftsräum- lichkeiten und der sich dort aufhaltenden Personen durchgeführt. Im Nagel- studio an der H.________strasse wurden die Beschwerdeführerin 1, am Ge- schäftsstandort an der I.________strasse ihr Exmann angetroffen (Akten EG Bern 6B pag. 147 f.). Am 14. März 2019 befragte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeführerin 1. Sie gab an, mit ihrem Ehemann in Bern zu leben und in Zürich zu arbeiten. Sie könne nicht täglich hin und her pendeln. Sie arbeite fünf Tage die Woche von ca. 10.30-11.00 Uhr bis ca. 19.00- 19.30 Uhr. Am Montag und Mittwoch besuche sie abends einen Deutschkurs und bleibe deshalb in Zürich bzw. könne bei einer Kollegin in J.________ übernachten. Ihr Ehemann liebe sie und sorge für sie. Wenn sie am Wochen- ende in Bern seien, würden sie oft spazieren gehen. Auch besuche ihr Ehe- mann sie in Zürich. Gemeinsame Ferien hätten sie wegen der Arbeit noch nicht gemacht. Die Kommunikation mit ihrem Ehemann über das Mobiltele- fon könne sie nicht belegen, da dieses kaputt gegangen sei. Seit ein paar Tagen habe sie ein neues Mobiltelefon. Darauf seien noch keine Anrufe sichtbar, zumal sie ihren Ehemann regelmässig sehe. Auf ihrer Facebook- Seite seien keine Fotos von ihrem Ehemann zu sehen, da dieser nicht gerne fotografiert werde. Angesprochen auf den Exmann gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, keinen Kontakt zu ihm zu haben und auch nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie ihn zum letzten Mal gesehen habe. Seine neue sexuelle Ausrichtung habe damals zur Schei- dung geführt. Der Beschwerdeführerin 1 wurden darauf diverse Fotos vorge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 8 legt, die auf dem Mobiltelefon ihres Exmanns sichergestellt worden waren. Auf den Fotos ist das Ex-Ehepaar zu sehen zusammen mit Freunden in K.________, L.________ (Sommer 2018) und an Anlässen sowie teils allein in innigen Posen (vgl. zu den Fotos mit Datum Akten EG Bern 6C pag. 425 ff., insb. pag. 437-439 sowie zu den Ortsangaben Akten EG Bern 6C pag. 417). Die Beschwerdeführerin 1 räumte schliesslich ein, ihren Ex- mann weiterhin zu treffen, jedoch nur wegen des gemeinsamen Sohnes. Auf die Frage, ob ihr Sohn um die Scheidung wisse, gab die Beschwerdeführe- rin 1 an, sie habe ihrem Sohn gesagt, dass er ihren neuen Mann sehe, wenn er in die Schweiz komme. Weiter wiederholte sie, ihr aktueller Ehemann wolle nicht fotografiert werden, weshalb es keine gemeinsamen Fotos gebe (Akten EG Bern 6B pag. 115 ff., 120, 149). Im Nachgang zu dieser Befra- gung teilte die Beschwerdeführerin 1 Fotos von sich und ihrem Schweizer Ehemann auf ihrer Facebook-Seite (Akten EG Bern 6B pag. 150). 3.6 Am 15. März 2019 fand erneut eine Domizilkontrolle in Bern statt. Gemäss Aktennotiz war der Beschwerdeführer 3 anwesend. Die Wohnung sei nur sehr karg eingerichtet gewesen. Es seien nur wenige Kleidungsstü- cke der Beschwerdeführerin 1 dort gewesen. Insgesamt habe es den An- schein gemacht, diese lebe nicht in der Wohnung. Dieselbe Situation sei be- reits an der Domizilkontrolle im Oktober 2018 festgestellt worden. Auch der damals fotografierte, gepackte Koffer der Beschwerdeführerin 1 sei noch im Schlafzimmer gewesen (Akten EG Bern 6B pag. 79 f.; vorne E. 3.4). Glei- chentags befragten die EMF den Beschwerdeführer 3 in ihren Räumlichkei- ten. Sie informierten ihn, dass die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeführe- rin 1 kontrolliert habe; dabei sei festgestellt worden, dass sie mit ihrem Ex- mann und dem (ehemaligen) Geschäftsführer der G.________ GmbH zu- sammenwohne. Der Beschwerdeführer 3 gab an, diese Information sei neu für ihn. Er habe nicht gewusst, dass der Exmann, Vater ihres Kindes, in der Schweiz sei. Für ihn sei klar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex- mann in einer Beziehung sei, wenn sie mit ihm zusammenwohne. Er denke nicht, dass ihr Exmann plötzlich homosexuell sei. Seine Ehefrau komme nur ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause, da sie bis sehr spät arbeiten müsse. Bis jetzt habe er ihr das geglaubt; nun denke er, es gehe um ihren Exmann. Er selber habe sie ab und zu in Zürich besucht, um das Geld für die Miete abzuholen. Er habe seine Ehefrau im Geschäft in Zürich getroffen; von einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 9 Wohnung in Zürich wisse er nichts. Er habe auch nicht gewusst, dass sich seine Ehefrau zuvor zusammen mit ihrem Exmann in Polen aufgehalten habe. Seit der Polizeikontrolle komme seine Ehefrau jeden Abend nach Hause und «umgarne» ihn, was ihn sehr überrascht habe. Er finde es riskant, sich jetzt zu trennen; er habe Angst, dass ihn die (vietnamesischen) Kollegen seiner Ehefrau bedrohen würden (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 99 ff.). 3.7 Am 17. Mai 2019 erstatteten die EMF Anzeige wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 3, den Exmann der Beschwerdeführerin 1 sowie gegen dessen eingetragenen Partner und Schwester (Akten EG Bern 6B pag. 206 ff.). 3.8 Per 1. Juni 2019 wechselte die Beschwerdeführerin 1 ihre Stelle nach N.________, wo sie als «Nageldesignerin» im Studio der Schwester ihres Exmanns arbeitete (Akten EG Bern 6B pag. 330 ff.). 3.9 Im Rahmen des Strafverfahrens wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 am 31. Januar 2020 je einzeln von der Staats- anwaltschaft Region Bern-Mittelland einvernommen. 3.9.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab an, in Bern bei «…» zu arbeiten. Zur (früheren) Wohn- und Arbeitssituation in Zürich erklärte sie, die Wohnung in Zürich nur gemietet zu haben, weil ihr damaliger Chef sie darum gebeten habe; denn mit einem Lohn sei die Chance gering, eine Wohnung zu bekom- men. Sie habe aber nie dort gewohnt. Ihrem Ehemann habe sie davon nichts gesagt, da sie dies nicht als wichtig angesehen habe. Zu den Fotos mit ihrem Exmann führte sie aus, diese habe sie nur für ihren gemeinsamen Sohn ge- macht, damit er den Eindruck habe, dass sie noch zusammen seien. Ihr Sohn wisse nicht, dass sein Vater homosexuell sei. Die Fotos in K.________ und L.________ seien während den Ferien gemacht worden, zu denen ihr (damaliger) Chef sie eingeladen habe. Im Januar 2019 sei sie zwei Wochen in Vietnam in den Ferien gewesen, um ihren Sohn zu besuchen. Mit ihrem Ehemann habe sie bisher keine Auslandferien gemacht, da dies zu teuer sei. Dass ihr Ehemann bei den Anlässen mit Freundinnen und Freunden nicht dabei gewesen sei, sei normal. Er lebe sehr zurückgezogen und habe nicht gerne Partys. Ihr Ehemann vertraue ihr und gönne es ihr, mit Freundinnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 10 und Freunden zusammen zu sein. Es reiche ihm, dass sie zusammen die Freizeit (in Bern) verbringen würden (Akten EG Bern 6C pag. 414 ff.). 3.9.2 Der Beschwerdeführer 3 erklärte, er habe nicht wegen einer Bewilli- gung geheiratet. Dass das Ehevorbereitungsverfahren eine Woche nach der Einreise der Beschwerdeführerin 1 eingeleitet worden sei, sei «einfach pas- siert». Er habe gedacht, sie müsse sonst vielleicht zurück nach Polen. Die Ehe sei dann so verlaufen, wie er sich das vorgestellt habe. Die Beschwer- deführerin 1 sei eine tolle, sehr dynamische Frau. Dank dem «Google Über- setzer» könnten sie gut miteinander reden. Seine Ehefrau habe auch einen Deutschkurs besucht. Er sei schon drei Mal verheiratet gewesen und habe fünf Kinder. Angesprochen auf die Domizilkontrollen gab er an, seine Ehe- frau habe nicht nur einen, sondern drei Koffer in der Wohnung. Sie habe viele Kleider. Er habe den Behörden alles gezeigt – das Bad, das Zimmer und den Schrank. Als die Beschwerdeführerin 1 in Zürich gearbeitet habe, habe sie einen langen Arbeitsweg gehabt. Er sei einverstanden gewesen, dass sie dort im Nagelstudio übernachte. Angesprochen auf die Fotos aus K.________ und L.________ gab der Beschwerdeführer 3 an, seine Ehefrau habe ihm nur erzählt, sie sei irgendwo im Ausland gewesen. Dass sie ihren Exmann noch treffe, sei nichts Besonderes. Er treffe seine Exfrauen auch manchmal. Zwar sei es schon ein bisschen komisch, dass sie mit ihm in die Ferien gefahren sei, aber er sei ja homosexuell. Den Sohn seiner Ehefrau habe er ein- bis zweimal gesehen. Er (der Beschwerdeführer 3) sei nicht mit in die Ferien (nach Vietnam) gegangen, weil er dafür kein Geld gehabt habe und ihn ein «so langer Trip für zwei Wochen» nicht interessiere. Seine Ehe- frau habe viel gearbeitet und daher genügend Geld für die Reise gehabt. Zu den Fotos seiner Ehefrau mit ihrem Exmann (teils in innigen Posen) gab er an, dies sei für den Sohn gewesen. Zu den Fotos von weiteren Anlässen, auf denen seine Ehefrau mit Freundinnen und Freunden und ihrem Exmann zu sehen ist, erklärte er, nicht so der Typ für Feiern zu sein – vor allem nicht mit Personen, die ihn (sprachlich) nicht verstehen würden. Weiter stellte der Be- schwerdeführer 3 in Frage, dass er gegenüber der Polizei «Angst vor den Vietnamesen» geäussert habe (vietnamesische Kollegen seiner Ehefrau). Er müsse sich vor dem Exmann seiner Ehefrau nicht fürchten; dieser sei ja ho- mosexuell. Seine Ehefrau sei eine sehr liebe Frau mit vielen guten Eigen- schaften. Er lache viel mit ihr und habe von ihr nur Liebe erhalten. Er habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 11 eine richtige Ehe mit seiner Frau, keine Scheinehe (Akten EG Bern 6C pag. 441 ff.). 3.10 Mit Verfügung vom 17. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren ein. Zur Begründung führte sie aus, die von den EMF aufgeführten Indizien könnten zwar auf eine Scheinehe hinweisen, zu- mal insbesondere die Fotos mit eindeutigen Posen auf dem Mobiltelefon des Exmanns Zweifel aufkommen liessen, dass die geschiedenen Eheleute kein Paar mehr seien. Man könne die Situation aber auch wohlwollend betrach- ten. Es würden keine objektiven Beweise für die Scheinehe vorliegen und die involvierten Personen würden diesen Vorwurf bestreiten. Die Zweifel an einer Scheinehe würden im konkreten Fall klar überwiegen. Die Beschwer- deführerin 1 und ihr Exmann würden beide eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft führen und diese auch leben. Die Aussagen des Beschwerde- führers 3 wirkten sodann authentisch und seien ausschlaggebend für die Einstellung des Verfahrens (Akten EG Bern 6B pag. 367 ff.). 3.11 Am 17. Juni 2020 führten die EMF erneut eine Domizilkontrolle durch. Der Beschwerdeführer 3 war anwesend. Dieser habe auf entsprechende Frage angegeben, seine Ehefrau sei bei der Arbeit im Nagelstudio in Bern. Er wisse jedoch nicht, wie das Geschäft heisse und wo in Bern es sich be- finde. Er wisse auch nicht, wie viel seine Ehefrau genau verdiene. Sie hätten kein gemeinsames Konto. Seine Ehefrau bezahle die Miete. Er arbeite zur- zeit im Stundenlohn und verdiene nicht so viel. Die Beziehung laufe gut. Seine Ehefrau komme jetzt sogar am Wochenende nach Hause. Sie würden in getrennten Zimmern schlafen, da er am Morgen immer um 6.00 Uhr auf- stehen müsse. Gemäss den Feststellungen der EMF befand sich auf dem Bett der Beschwerdeführerin 1 ungeöffnete Post (Akten EG Bern 6C pag. 468; vgl. auch Fotos pag. 470 ff.). Weiter zeigten die EMF an der Domi- zilkontrolle zwei Nachbarinnen ein Bild des Ehepaars. Die Nachbarinnen hät- ten den Beschwerdeführer 3 dabei namentlich identifiziert, während sie die Beschwerdeführerin 1 noch nie bzw. lediglich ein oder zwei Mal gesehen hät- ten. Eine der befragten Nachbarinnen wohnt laut ihren Angaben seit zwei Jahren in der Liegenschaft, die andere seit 14 Jahren (Akten EG Bern 6C pag. 468 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 12 3.12 Am 29. Juli 2020 befragten die EMF den Beschwerdeführer 3 auf der Dienststelle. Zur aktuellen Situation führte er aus, es sehe gut aus, was ihn ein bisschen überrasche. Seine Ehefrau habe sich verändert. Heute wasche sie und räume auf. Weiter gab er an, seine Ehefrau und er würden sich nicht schreiben. Seine Frau schicke ab und zu ein Foto. Sie müsse am Tag arbei- ten und ihr Handy sei aus. Er koche nicht für seine Frau; sie koche für sich selber. Manchmal würden sie zusammen essen. Wenn sie nach Hause komme, beschäftige sie sich ausschliesslich mit ihrem Mobiltelefon. Seine Ehefrau habe ein Tattoo, er wisse jedoch nicht genau wo. Sie hätten ge- trennte Betten, weil er schnarche und morgens um 6.00 Uhr aufstehe. An das Geburtsdatum seiner Frau könne er sich nicht erinnern. Auch das Hoch- zeitsdatum habe er vergessen; es könne der 18. Oktober 2017 gewesen sein. Eine Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben, da er dafür kein Geld habe und seine Frau habe arbeiten müssen. Er habe oft Sex mit seiner Frau. Es habe zwar eine Zeit gegeben, in der er keinen Sex mit seiner Frau gehabt habe. Sie habe jedoch verneint, mit jemandem anderem ins Bett zu gehen. Er habe fünf Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 habe keinen Kontakt zu sei- nen Kindern. Angesprochen auf die letzte gemeinsame Aktivität gab er an, sie seien letzten Sommer zusammen im … gewesen. Die Eheringe seien zu Hause. Seine Ehefrau verlasse morgens gegen 9.00 Uhr das Haus und komme abends wieder zurück. Sie spreche sehr laut, wenn sie telefoniere; deshalb habe es schon Reklamationen gegeben. Er sei daher unmöglich, dass die Nachbarinnen seine Ehefrau nie gesehen hätten. Er habe nach wie vor kein gemeinsames Konto mit der Beschwerdeführerin 1. Er sei lange fi- nanziell von seiner Ehefrau abhängig gewesen. Heute stehe er auf eigenen Beinen. Er habe Schulden von total Fr. 50'000.--. Die Steuererklärung fülle ihr Trauzeuge (aus Vietnam) aus. Zur (früheren) Arbeits- und Wohnsituation gab er an, seine Ehefrau habe oft bei der Schwester ihre Exmanns über- nachtet, als sie in M.________ gearbeitet habe. In Zürich habe sie in der Wohnung am … oder im Nagelstudio übernachtet. Er selber sei ca. vier Mal in Zürich gewesen, um das Geld für die Miete zu holen. Kurz nach der Poli- zeikontrolle vom März 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 aufgehört, für die G.________ GmbH zu arbeiten. Er habe ihr gesagt, sie müsse sich in Bern bewerben und arbeiten. Sie habe zuerst in N.________ bei der Schwester ihres Exmanns gearbeitet. Dort sei sie ab und zu über Nacht ge- blieben. Danach habe es Probleme mit der Schwester gegeben; deshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 13 habe sie in Bern einen Job gesucht und schnell einen gefunden. Auf die Frage, was er machen werde, wenn die Bewilligung seiner Ehefrau widerru- fen würde, antwortete er, er fände dies unlogisch, da sie bereits drei Jahre verheiratet seien. Aber wenn sie gehen müsse, dann sei es halt so (Akten EG Bern 6C pag. 509 ff.). 3.13 An der Befragung vom 8. September 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, sie habe im Jahr 2019 bei der G.________ GmbH in Zürich auf- gehört zu arbeiten. Denn der Arbeitsweg sei zu lange gewesen. Sie habe sich im Zug immer erkältet. Auf Frage, ob sie damals – als sie in Zürich ge- arbeitet habe – dort übernachtet habe, gab sie an, regelmässig zu ihrem Ehemann nach Bern zurückgekehrt zu sein. Sie habe sehr selten im Studio oder bei einer Kollegin im Kanton Aargau übernachtet. Ihr Ehemann sei wütend auf sie gewesen und habe deshalb ausgesagt, sie sei oft nicht zu- hause gewesen. Nach der Polizeikontrolle sei sie täglich nach Hause gegan- gen auch während der Zeit, als sie (wieder) in N.________ gearbeitet habe. Sie schlafe nicht getrennt von ihrem Ehemann. Das zweite Bett sei für ihren Sohn, der in die Schweiz kommen solle. Nur wenn ihr Mann schnarche, gehe sie ins andere Bett oder schlafe auf dem Sofa. Ihr Ehemann wisse, dass ihr Exmann homosexuell sei. Daher sei es nichts Besonderes, dass sie mit die- sem ins Ausland gereist sei. Die Kinder ihres Ehemanns kenne sie nicht, das sei seine Privatsache. Als letzte gemeinsame Aktivität gab sie an, sie seien im August in den Bergen gewesen (Akten EG Bern 6C pag. 535 ff.). 3.14 Am 6. November 2020 verlängerten die EMF die Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführerin 1 bis zum 9. Oktober 2021 (Akten EG Bern 6C pag. 579) und am 5. Januar 2021 bewilligten sie das Gesuch um Familien- nachzug für den Beschwerdeführer 2 (Akten EG Bern 6D pag. 65 f.; vgl. auch vorne Bst. A). 3.15 Im November 2021 erkundigten sich die EMF beim Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stand des Verfahrens betreffend den Exmann der Beschwerdeführerin 1 und dessen eingetragenen Partner. Das Migrati- onsamt des Kantons Zürich teilte den EMF mit, es sei am 31. August 2021 die Wegweisung des Exmanns aus der Schweiz verfügt worden; dagegen sei ein Rekurs hängig. In der Folge informierte das Migrationsamt des Kan- tons Zürich die EMF über den abweisenden Entscheid der Sicherheitsdirek- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 14 tion des Kantons Zürich und das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Zür- cher Verwaltungsgericht (Akten EG Bern 6C pag. 597 ff., 611 ff. und 630). 3.16 Am 26. August 2022 (richtig: 25.8.2022) führten die EMF eine weitere Domizilkontrolle durch. Der Beschwerdeführer 3 war vor Ort. Er habe ange- geben, seine Ehefrau arbeite und ihr Sohn sei in der Schule. Zur aktuellen Situation habe er ausgeführt, seine Ehefrau übernachte jeden Tag zu Hause; sie hätten eine gute Beziehung. Er schlafe meist im Wohnzimmer, da er stark schnarche. Seine Frau müsse auch früh aufstehen wegen der Arbeit. Er sei momentan arbeitslos. Seine Frau bezahle die meisten Rechnungen mit ih- rem Lohn. Der Beschwerdeführer 2 gehe manchmal nach der Schule zu sei- ner Mutter in den Salon, manchmal sei er zu Hause. Er habe ein gutes Ver- hältnis zum Beschwerdeführer 2. Ob dieser seinen Vater regelmässig sehe, wisse er nicht. Er glaube, seine Frau besuche ihren Exmann jeden zweiten Samstag zusammen mit ihrem Sohn. Er selber möge den Exmann seiner Frau nicht so sehr leiden. Aus den Notizen der EMF zur Domizilkontrolle und der zugehörigen Fotodokumentation geht weiter hervor, dass sich sowohl im Schlaf-, als auch im Wohnzimmer ein Doppelbett befand. Im Kleiderschrank der Beschwerdeführerin 1 waren mehrheitlich Winterkleider sowie wenige Schuhe. Im Badezimmer seien keine Kosmetikartikel oder «andere für Frauen übliche Gegenstände» gewesen. Das Zimmer des Beschwerdefüh- rers 2 sei «für ein Kind» eingerichtet gewesen; dort hätten sich auch einige Spielsachen sowie Informationen zur Schule befunden. Es seien einige Kis- ten im Zimmer gestanden und das Duvet sei ohne Bezug gewesen. Auf dem Lego-Spielsatz auf dem Tisch im Kinderzimmer sei Staub gewesen. In der Wohnung seien ansonsten keine Spielsachen vorhanden gewesen und es habe keine (weiteren) Anzeichen gegeben, dass dort ein Kind wohne. In der Küche sei der einzige Esstisch gestanden mit nur einem Stuhl. Aus Sicht der EMF würden erhebliche Zweifel bestehen, dass das Ehepaar tatsächlich ge- meinsam in der Wohnung lebe (Akten EG Bern 6C pag. 634 ff. und 650 f.). 3.17 Am 2. Februar 2023 ging bei der Vorinstanz das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 ein, mit welchem dieses die Beschwerde des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz bestätigt hatte. Das Zürcher Ver- waltungsgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der eingetragenen Part- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 15 nerschaft des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 mit dem ehemaligen Ge- schäftsführer der G.________ GmbH um eine Scheinpartnerschaft handelte. Es bestünden zahlreiche Indizien für eine weiterhin bestehende Paarbezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann (d.h. dem Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Zürcher Verwaltungsgericht). So seien etwa zahlreiche Fotos auf dem Mobiltelefon des Exmanns gefunden worden, auf welchen die ehemaligen Eheleute sehr vertraut wirkten. Auch hätten die ehemaligen Eheleute ihre regelmässigen Kontakte zuerst abge- stritten, seien aber zusammen in die Ferien gefahren und hätten sich regel- mässig gemeinsam in einer Wohnung in Zürich aufgehalten (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00027 vom 1.9.2022 E. 5, Ak- ten EG Bern 6C pag. 660 ff.). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
- Strittig ist vorab, ob die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Domizilkontrollen abstellen durfte. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Domizilkontrollen seien man- gelhaft durchgeführt bzw. dokumentiert worden. So habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass teilweise Aktennotizen oder Einvernahmeprotokolle vollstän- dig fehlen würden. Gewisse Unterlagen seien undatiert und unbeschriftet. Zudem sei nicht die ganze Wohnung dokumentiert und beschrieben. Trotz dieser festgestellten, massiven Mängel habe die Vorinstanz auf die getroffe- nen Feststellungen abgestellt. Ein solches Vorgehen sei unzulässig; mithin habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und sich gegen Treu und Glauben verhalten (vgl. Beschwerde S. 15 mit Verweis auf den angefochte- nen Entscheid E. 6.3.1 und S. 18). 4.2 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsa- chen schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokoll- führung über mündliche Aussagen und Einvernahmen, sinnliche Wahrneh- mungen äusserer Sachumstände, entscheidwesentliche Abklärungen und Verhandlungen. Die Anforderungen an das Protokoll hängen von den kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 16 kreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Protokoll muss hinreichend klar sein, damit die aufgrund der fraglichen Prozesshandlungen gewonnenen Sachverhaltsannahmen und Überlegungen nachvollziehbar sind (vgl. zur Protokollierungspflicht und den Anforderungen an das Protokoll Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 114 f. mit Hinweisen). Bei einem Augenschein (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG) müssen die Ergebnisse, insbesondere die vom Gericht vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentli- chen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 120). Der Augenschein wird regelmässig mit anderen Beweismitteln im Sinn von Art. 19 Abs. 1 VRPG kombiniert, insbesondere mit mündlichen Auskünften der Parteien oder Dritter (Bst. c). Werden von den Behörden einseitig Akten- notizen über mündlich erteilte Auskünfte von Drittpersonen erstellt, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungsrechte der Betroffenen nicht vollumfänglich wahrgenommen werden können. Einseitig erstellte Ak- tennotizen über Auskünfte von Drittpersonen vermögen nur Beweis zu er- bringen über Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 118). 4.3 Im konkreten Fall haben die EMF vier unangekündigte Domizilkon- trollen in der Wohnung der Beschwerdeführenden durchgeführt – zwei davon nach der Einstellung des Strafverfahrens. Zur Domizilkontrolle vom Oktober 2018 fehlt eine Aktennotiz in den Akten. Es sind lediglich drei undatierte und unbeschriftete Fotos dazu abgelegt (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 67 f.; vorne E. 3.4). Zur Domizilkontrolle vom 15. März 2019 liegt eine Aktennotiz vor, die von den Mitarbeitern der EMF unterzeichnet wurde. Fotos zu dieser Domizil- kontrolle fehlen. In der Aktennotiz sind Aussagen festgehalten, die der Be- schwerdeführer 3 bei der Kontrolle gemacht haben soll. Die EMF haben die- sen zudem gleichentags in ihren Räumlichkeiten befragt; das entsprechende Befragungsprotokoll ist vom Beschwerdeführer 3 unterzeichnet (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 79 f. und 99 ff.; vorne E. 3.6). Auch zur Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 wurde eine unterzeichnete Aktennotiz erstellt. Darin wer- den Aussagen des Beschwerdeführers 3 einseitig wiedergegeben und wird auf Fotos von Objekten und Zimmern in der Wohnung der Beschwerde- führenden verwiesen; diese Fotos sind ebenfalls in den Akten zu finden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 17 Akten EG Bern 6C pag. 468 ff.). Zur Domizilkontrolle vom 25. August 2022 liegen schliesslich eine unterzeichnete Aktennotiz (mit Aussagen des Be- schwerdeführers 3) und beschriftete Fotos von der Wohnung vor (vgl. Akten EG Bern 6C pag. 634 ff. und 650 f.). 4.4 Den Beschwerdeführenden ist also darin beizupflichten, dass zur Do- mizilkontrolle vom Oktober 2018 eine Aktennotiz vollständig fehlt (vgl. vorne E. 3.4 und E. 4.3 hiervor); dies hat allerdings auch die Vorinstanz erkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Dass sie in der Folge auf die (spärlich dokumentierten) Ergebnisse dieser Domizilkontrolle abgestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Bezüglich der Do- mizilkontrollen vom 15. März 2019, 17. Juni 2020 und vom 25. August 2022 sind die EMF aber ihrer Protokollierungspflicht nachgekommen (vgl. E. 4.3 hiervor). In den Aktennotizen sind die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich dokumentiert – bezüglich der Domizilkontrollen vom 17. Juni 2020 und 25. August 2022 er- gänzt mit Fotos. Die Aktennotizen entsprechen somit den Anforderungen, auch wenn eine umfassendere Dokumentation durchaus wünschenswert ge- wesen wäre. Es ist zwar unbefriedigend, dass die EMF jeweils nicht die ge- samte Wohnung fotografiert haben. Nichtsdestotrotz sind zusammen mit dem Beschrieb der Wahrnehmungen und Feststellungen in den Aktennoti- zen gewisse Rückschlüsse auf die Wohnsituation und das Zusammenleben der Beschwerdeführenden möglich. Dies hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). 4.5 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Domizilkontrollen unter der Woche und tagsüber (teilweise zur gleichen Zeit) stattfanden. Dass die Vorinstanz die Abwesenheit der Beschwerdeführerin 1 an den Domizilkon- trollen bzw. des Beschwerdeführers 2 bei der letzten Kontrolle zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewertet hätte – wie diese (wohl) befürchten (vgl. Beschwerde S. 17) –, ist sodann nicht erkennbar. Was schliesslich die Be- fragung von Nachbarinnen und Nachbarn an Domizilkontrollen betrifft, be- steht kein Anspruch auf ein systematisches Vorgehen (z.B. Befragung einer bestimmten Anzahl von Anwohnenden; vgl. Beschwerde S. 16). Die erteilten Auskünfte der beiden Nachbarinnen (vgl. vorne E. 3.11) betreffen Neben- punkte bzw. stellen blosse Indizien (für die Häufigkeit der Anwesenheit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 18 Beschwerdeführerin 1 in der ehelichen Wohnung) dar. Die Auskünfte sind für die Würdigung nicht entscheidend. 4.6 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge als unbegründet, die Vorinstanz habe sich auf unvollständig dokumentierte Domizilkontrollen ge- stützt. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Auch kann der Vorinstanz dies- bezüglich kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (vgl. auch E. 5 hiernach).
- Zu prüfen ist ferner, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die EMF hätten nach Einstel- lung des Strafverfahrens am 17. April 2020 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 im November 2020 verlängert bzw. dem Beschwerde- führer 2 den Aufenthalt im Januar 2021 erstmals bewilligt. Dabei seien ihnen die angeblichen Indizien für eine Scheinehe aus den (vorher durchgeführten) Befragungen und der Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 bereits bekannt ge- wesen. Es sei bekannt gewesen, dass die Eheleute häufig getrennt vonein- ander schliefen, die Beschwerdeführerin 1 ihre Kosmetikartikel nicht im Bad aufbewahre und die Wohnung eher rudimentär eingerichtet sei. Seither seien keine neuen Hinweise auf eine Scheinehe entstanden, welche im Vergleich zu vorher den Verdacht auf das Vorhandensein einer Scheinehe verdichten würden. Dennoch hätten die EMF – ohne veränderte Sachlage und ohne ersichtlichen Grund – einen gegenteiligen Entscheid gefällt, was treuwidrig bzw. willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots ver- neint (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 5.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Grund- satz von Treu und Glauben sieht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau- ens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die blosse Erneuerung einer Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 19 enthaltsbewilligung begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges Ver- trauen auf weitere Verlängerungen derselben. Eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden kann aber unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a f.; BGer 2C_434/2022 vom 31.5.2023 E. 5.2, 2C_500/2011 vom E. 2.5). Aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich nach dem Ausgeführten also nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt wa- ren (statt vieler BGer 2C_248/2021 vom 29.7.2021 E. 3.2). Handelt es sich hingegen wie hier um die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, so gelangen nicht die Regeln über den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde kann – soweit sie eine Verlängerung nicht zugesichert oder durch ihr Verhalten eine entsprechende Erwartung begründet hat – aufgrund einer Gesamtwürdigung das Vorliegen einer Scheinehe bejahen; dabei dürfen sowohl bereits bekannte wie auch zusätz- liche neue Erkenntnisse einbezogen werden (vgl. BGer 2C_740/2015 und 2C_752/2015 vom 10.2.2016 E. 3.3, 2C_310/2014 vom 25.11.2014 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2026; Weisungen AIG] Ziff. 8.5, einsehbar unter: , Rubriken «Publikationen&Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbe- reich» Ziff. 6.14.2.2). 5.3 Im zu beurteilenden Fall verstärkte sich der Eindruck der Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 anlässlich der am 25. August 2022 durchgeführten Domizilkontrolle. So befand sich etwa am einzigen Esstisch der Wohnung nur ein Stuhl und es deutete nichts darauf hin, dass das Ehepaar tatsächlich gemeinsam in der Wohnung lebte (vgl. vorne E. 3.16). Zudem ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachse- nen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 betreffend den Exmann der Beschwerdeführerin 1 zusätzliche neue Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 20 kenntnisse. So ist erstellt, dass dieser die eingetragene Partnerschaft mit dem ehemaligen Geschäftsführer der G.________ GmbH nur zum Schein führte. Des Weiteren sprechen (auch) aus Sicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zahlreiche Indizien für eine weiterhin bestehende Paar- beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann (vorne E. 3.17). 5.4 Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, der EG Bern könne kein widersprüchliches Verhalten vorgewor- fen werden, wenn diese den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 zunächst verlängert bzw. erstmals bewilligt und nach Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligungen eine Verlängerung verweigert und die Wegweisung verfügt hat. Die EG Bern durfte sich dazu auch auf aus ei- nem früheren Zeitraum datierende Indizien stützen. Umso weniger liegt ein willkürliches Verhalten vor. Dass die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugesichert oder auf andere Weise eine entspre- chende Erwartung begründet hätten, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
- Weiter stellt sich die Frage, inwiefern die Einstellung des Strafverfahrens we- gen (fehlenden) Verdachts auf Scheinehe die Ausländerbehörden bindet. 6.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat am 17. April 2020 das Strafverfahren eingestellt, das sie wegen Verdachts auf Scheinehe unter an- derem gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 einge- leitet hatte. Sie kam zum Schluss, dass die Zweifel an einer Scheinehe klar überwiegen würden (vgl. vorne E. 3.10). Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grund- satz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Ent- scheidungen soweit möglich zu vermeiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur aus trif- tigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zuläs- sig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 21 chen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht un- bekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Straf- gericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei Einstellungsverfügungen fällt diese Bindungswirkung zudem gerin- ger aus (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 5.8 [zur Publikation vorgesehen], 2024/74 vom 14.5.2025 E. 3.2 je mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.1 und 4.2.3.2). 6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, seit der Einstellung des Strafverfahrens hätten sich neue Sachverhaltselemente ergeben, die eine abweichende Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erlauben würden. Sie stützt sich dabei auf Domizilkontrollen und Befragungen, die nach Erlass der Einstel- lungsverfügung durchgeführt wurden (vgl. vorne E. 3.11-3.13 und 3.16), so- wie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Sep- tember 2022 (vgl. vorne E. 3.17). Damit habe sich der Verdacht auf das Vor- handensein einer Scheinehe, der schon von Anfang an im Raum gestanden habe, verdichtet und es ergebe sich nun ein eindeutiges Bild. Im Übrigen könne auch der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver- fügung nicht gefolgt werden. Ein Abweichen von der Einstellungsverfügung sei deshalb gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). 6.3 Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Ansicht, die EMF hätten nach der Einstellung des Strafverfahrens keine weiteren Beweismassnah- men anordnen dürfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien wei- tere Beweismassnahmen von Verwaltungsbehörden im Fall einer Aussage- verweigerung im Strafverfahren bzw. eines Freispruchs aufgrund der Un- schuldsvermutung zulässig (mit Verweis auf BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 hätten jedoch weder im strafrechtlichen Verfahren ihre Aussagen verweigert, noch sei die Einstellungsverfügung hier mit einem Freispruch aufgrund der Un- schuldsvermutung gleichzusetzen. Damit bleibe für neue Beweismittel im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum (Beschwerde S. 4 f.). 6.4 Eine solche Einschränkung lässt sich dem erwähnten Urteil nicht ent- nehmen. Vielmehr hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Aus- länderbehörden den Sachverhalt (auch sonst) ergänzend instruieren und zu- sätzliche Beweise erheben können (vgl. BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 22 E. 4.2.1; ausdrücklich BGer 2C_1018/2021 vom 7.6.2022 E. 3.4). Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der im Zeitpunkt der Überprüfung ermit- telten Indizienlage für eine Scheinehe (z.B. bei Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung) bloss um eine Momentaufnahme handelt; mithin muss eine er- neute Prüfung gestützt auf neue Erkenntnisse möglich sein (vgl. VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]; vorne E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zu- sammenhang überdies vorbringen, das Bundesgericht habe sich im Urteil 2C_21/2019 nur zur strafprozessualen Wirkung einer Einstellungsverfügung gegenüber einem freisprechenden Urteil geäussert, im ausländerrechtlichen Verfahren sei die Bindungswirkung dagegen nicht eingeschränkt (Be- schwerde S. 5), deuten sie das erwähnte Urteil ebenfalls fehl: Das Bundes- gericht hat vorab bezüglich des ausländerrechtlichen Verfahrens festgehal- ten, die Bindungswirkung von Einstellungsverfügungen sei relativiert; mithin ist deren Wirkung nicht nur im Strafverfahren beschränkt (vgl. E. 4.2.3.2 [ein- leitend]; vgl. auch BGer 2C_1018/2021 vom 7.6.2022 E. 3.4). Daran ändert der von den Beschwerdeführenden angerufene Grundsatz «in dubio pro du- riore» nichts (vgl. Beschwerde S. 5). Nach diesem Grundsatz darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosig- keit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den (statt vieler BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 2C_770/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3.2). Der Ausgang eines Strafverfahrens und der in diesem Verfahren ermittelte Sachverhalt ist bei der ausländerrechtlichen Beurteilung zwar zu berücksichtigen; keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungs- verfügung aber in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt, sondern erst später ermittelt wurden (vgl. BGer 2C_770/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.3.2). 6.5 Somit waren die weiteren Beweismassnahmen nach der Einstellung des Strafverfahrens (Domizilkontrollen und Befragungen) zulässig und durfte die Vorinstanz darauf abstellen (vgl. auch vorne E. 4 und 5). 6.6 Umstritten ist sodann, ob mit den seit der Einstellung des Strafverfah- rens durchgeführten Befragungen und Domizilkontrollen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich neue Sachverhaltselemente vorliegen, die ein Abweichen von der Einstellungsverfügung rechtfertigen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 23 Die Beschwerdeführenden bestreiten dies. An der Domizilkontrolle vom
- August 2022 sei nichts zum Vorschein gekommen, was nicht bereits be- kannt gewesen sei – nämlich, dass die Eheleute häufig getrennt voneinander schlafen würden, die Beschwerdeführerin 1 ihre Kosmetikartikel nicht im Bad aufbewahre und die Wohnung eher rudimentär eingerichtet sei (vgl. Be- schwerde S. 6). Zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bringen sie vor, dieses betreffe (nur) die Beziehung zwischen dem Exmann der Beschwerdeführerin 1 und dessen eingetragenem Partner. Zur Bezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann würden sich daraus keine neuen Indizien ergeben. Denn alle von der Vorinstanz bzw. vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich genannten angeblichen Hin- weise für eine weiterhin gelebte Liebesbeziehung zwischen den früheren Eheleuten seien sowohl zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Beurtei- lung als auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin 1 im November 2020 und der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 aktenkundig gewesen (vgl. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, auf- grund der neuen Beweismittel verdichte sich der Verdacht auf das Vorhan- densein einer Scheinehe, der ohnehin schon von Anfang an im Raum ge- standen habe. Es ergebe sich (nun) ein eindeutiges Bild, das sich früher so noch nicht – zumindest nicht in der nun vorhandenen Deutlichkeit – gezeigt habe. Sie legt allerdings nicht dar, welche neuen Sachverhaltselemente sich im Einzelnen aus den neuen Beweismitteln ergeben und das Bild einer Scheinehe verdeutlichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 f.). 6.7 Nach der Einstellungsverfügung vom 17. April 2020 haben die EMF zwei Domizilkontrollen durchgeführt (vgl. vorne E. 3.11 und 3.16) und die Be- schwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführer 3 befragt (vgl. vorne E. 3.12 f.). Zudem erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, in welchem das Gericht zum Schluss kam, der Exmann der Be- schwerdeführerin 1 und der (ehemalige) Geschäftsführer der G.________ GmbH hätten eine Scheinpartnerschaft geführt. Das entsprechende Urteil ist rechtskräftig (vgl. vorne E. 3.17). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den Domizilkontrollen neue Sachverhaltselemente ergaben: So gab die Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 erstmals einen Eindruck über das ge- meinsame Zusammenleben der Eheleute, nachdem die Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 24 rin 1 nicht mehr in Zürich arbeitete und ihren Arbeitsort nach Bern verlegt hatte (vgl. vorne E. 3.8 ff.). Dabei fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer 3 den Namen und die Adresse (oder die ungefähre Lage) des Nagelstudios, wo seine Ehefrau arbeitet, nicht kannte. Auch die Befragung vom 29. Juli 2020 enthielt neue Informationen. So erklärte der Beschwerdeführer 3 na- mentlich, seine Ehefrau und er würden sich nicht schreiben. Weiter gab er auf Frage nach dem Tattoo seiner Ehefrau (am Unterarm; vgl. Akten EG Bern 6C pag. 545) an, er wisse nicht, wo sich dieses befindet. Gleichzeitig sagte er aus, regelmässig Sex mit seiner Ehefrau zu haben. Das Geburtsda- tum seiner Frau kannte er nicht und an das Hochzeitsdatum vermochte er sich nicht mit Sicherheit zu erinnern. Weiter räumte er ein, mit Fr. 50'000.-- verschuldet und (zumindest früher) von seiner Ehefrau finanziell abhängig gewesen zu sein. Auf die Frage, was er machen werde, wenn die Bewilligung seiner Ehefrau widerrufen würde, zeigte sich der Beschwerdeführer 3 gleich- gültig (vgl. vorne E. 3.12). An der Befragung vom 8. September 2020 be- hauptete die Beschwerdeführerin 1 zudem erstmals, auch in der Zeit, als sie bei der G.________ GmbH gearbeitet habe, jeden Tag nach Hause gefahren zu sein und nur sehr selten in Zürich oder im Kanton Aargau übernachtet zu haben; sie bestritt auch die Aussagen ihres Ehemanns, wonach sie in ge- trennten Betten schlafen würden. Zudem unterschied sich die Angabe der Beschwerdeführerin 1 über die letzte gemeinsame Aktivität von der Angabe ihres Ehemanns (vgl. vorne E. 3.13). An der Domizilkontrolle vom 25. August 2022 konnte weiter die Wohnsituation nach der Einreise des Beschwerde- führers 2 beurteilt werden. Es konnte festgestellt werden, dass der Sohn in Bern zur Schule geht und seine Mutter nach wie vor in Bern arbeitstätig ist. Das Bett des Beschwerdeführers 2 war aber nicht bezogen und auf dem Lego-Set im Kinderzimmer war Staub. Im Kleiderschrank befanden sich (nach wie vor) mehrheitlich Winterkleider und in der Wohnung nur wenige persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin 1. In der Küche befand sich der einzige Esstisch – jedoch mit nur einem Stuhl (vgl. vorne E. 3.16). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich wirft sodann ein neues Licht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Exmann. So wurde die Beziehung zwischen dem Exmann und seinem eingetragenen Partner ein- gehend untersucht und eine Scheinpartnerschaft bejaht (vgl. vorne E. 3.17). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Exmann führe eine neue (einge- tragene) Partnerschaft und lebe diese auch (vorne E. 3.10), hat sich also Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 25 nicht bestätigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die bisherigen Indizien und die weiteren Beweismassnahmen (er- neut) die Frage aufgeworfen hat, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Be- schwerdeführer 3 eine Scheinehe führen. 6.8 Wie dargelegt (vorne E. 6.1) entfaltet die Begründung der Einstel- lungsverfügung keine Bindungswirkung für Verwaltungs(justiz)behörden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.4), überzeugt die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht. Zwar ging auch die Staatsanwaltschaft davon aus, die Indizien würden hier genügen, um eine Scheinehe zu bejahen; sie stellte das Strafverfahren aber dennoch ein, da kein objektiver Beweis für eine Scheinehe vorliege (vgl. vorne E. 3.10). Dies widerspricht einerseits dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. dazu vorne E. 6.4). Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für eine Scheinehe ohnehin selten direkte Beweise vorliegen. Solche sind im ausländerrechtlichen Verfahren auch nicht gefordert; Indizien reichen aus. Es ist richtig, die Einstellungsverfügung insofern zu relativieren (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4; zum unterschiedlichen Be- weismass im straf- und ausländerrechtlichen Verfahren VGer SG B 2022/162 vom 11.1.2023 E. 4.1). Auch überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach genügt, wenn nur eine Ehepartnerin bzw. ein Ehe- partner die Ehe zum Schein aufrechterhält (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4). Dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwer- deführers 3 als glaubhaft angesehen hat (vgl. vorne E. 3.10), schliesst die Annahme einer Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren wegen fehlen- dem Ehewillen der Ehefrau also nicht aus. 6.9 Zusammenfassend überzeugt die Begründung der Staatsanwalt- schaft nicht und es liegen mit den nach Erlass der Einstellungsverfügung durchgeführten Domizilkontrollen und Befragungen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich neue Erkenntnisse vor; die relevante Sachlage hat insofern eine Änderung erfahren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Abweichen von der Einstellungsverfügung als zuläs- sig erachtet hat. Ob die Indizien im konkreten Fall genügen, um von einer Scheinehe auszugehen, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. E. 7 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 26
- Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 eine Scheinehe führen, ist Folgendes zu erwägen: 7.1 Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen zahlreiche konkrete Hinweise für eine Scheinehe. Als Indizien nannte sie die Umstände der Einreise und des Kennenlernens, die wiederholt widersprüchlichen Angaben des Be- schwerdeführers 3 sowie dessen finanzielle Abhängigkeit von seiner Ehe- frau, die Ergebnisse der Augenscheine in der Familienwohnung, die Anwe- senheit des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, die Woh- nung in Zürich, die Fotos und Chatprotokolle der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Exmann, die Scheinpartnerschaft des Exmanns der Beschwerdefüh- rerin 1 sowie die Umstände des Zusammenlebens und der Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6). Die Beschwerdeführenden weisen den Vorwurf der Scheinehe von sich (Beschwerde S. 9 ff.). Auf die einzelnen Einwände ist im Folgenden einzugehen (vgl. E. 7.2 ff. hiernach). 7.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Umständen der Einreise der Beschwerdeführerin 1, sie führen aber nicht aus, inwiefern diese nicht zutreffen (vgl. Beschwerde S. 10). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin 1 und ihr Exmann ungefähr zur gleichen Zeit nach Deutschland und weiter nach Polen gereist sind, wo sie an der gleichen Adresse gemeldet waren. Danach sind beide nahezu zeitgleich in die Schweiz eingereist und hier eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.2), wobei die Ausländer- behörden bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Vorliegen einer gelebten eingetragenen Partnerschaft zwischen dem Exmann und dem ehemaligen Geschäftsführer der G.________ GmbH (mittlerweile) verneint haben (vgl. vorne E. 3.17). Selbst wenn die Ähnlichkeiten bei der Einreise des früheren Ehepaars für sich noch keinen Hinweis auf eine (weiterhin be- stehende) Parallelbeziehung geben sollten (vgl. Beschwerde S. 10), ist doch auffällig, dass die Beschwerdeführerin 1 den (regelmässigen) Kontakt zu ih- rem Exmann zunächst bestritt. Erst als ihr die gemeinsamen Fotos vorgehal- ten wurden, räumte sie ein, ihren Exmann weiterhin zu treffen (vgl. vorne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 27 E. 3.5). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein solches Verheimlichen des Kontakts eher seltsam anmutet. Dafür bestand kein Anlass, wenn nur ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1). Gegen ein bloss freundschaftliches Verhältnis sprechen zudem die Fotos in teils innigen Posen und die Chatnachrichten mit zweideutigem In- halt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung der Beschwerdeführen- den wenig glaubhaft, die Fotos seien nur für den gemeinsamen Sohn ge- macht worden (vgl. Beschwerde S. 12), zumal dieser um die neue Beziehung seiner Mutter wusste (vgl. vorne E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anwesenheit des Exmanns in der Schweiz (zusam- men mit den gemeinsamen Fotos und Chatprotokollen der früheren Ehe- leute) als Indiz für eine Scheinehe angesehen hat. Bezüglich der Umstände des Kennenlernens fällt sodann auf, dass sich die Eheleute bei der Heirat im Oktober 2017 erst kurz (ca. 3 Monate) kannten und einen beträchtlichen Al- tersunterschied haben (22 Jahre; vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Dies sind wei- tere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1). 7.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute zu ihrer Beziehung Widersprüche enthalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 ff.): Der Beschwerdeführer 3 wusste in der Zeit, als seine Ehefrau in Zürich arbeitete, wenig über ihre Arbeits- und Wohnsituation. Über die Anwesenheit des Exmanns in der Schweiz und die Wohnung in Zürich war er nicht informiert (vgl. vorne E. 3.6). Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich in dieser Wohnung in Zürich gelebt bzw. jeweils dort übernachtet hat (vgl. Beschwerde S. 12 f.), ist nicht entscheidend. Zwar gab der Be- schwerdeführer 3 in der Folge an, eine glückliche «richtige» Ehe mit seiner Ehefrau zu führen. Sie sei seit der Polizeikontrolle im März 2019 mehr zu Hause (vgl. vorne E. 3.5, 3.6, 3.9.2, 3.11 und 3.12). Doch auch als die Be- schwerdeführerin 1 schon seit längerer Zeit in Bern arbeitstätig war, konnte der Beschwerdeführer 3 keine Angaben zu ihrem Arbeitsort machen; Lage, Adresse und Name des Nagelstudios waren ihm unbekannt (vgl. vorne E. 3.9.1 und 3.11). An das Geburtsdatum seiner Ehefrau konnte sich der Be- schwerdeführer 3 nicht erinnern, ebenso wenig an das Hochzeitsdatum bzw. auf die entsprechende Frage konnte er nicht spontan antworten. Wo seine Ehefrau ein Tattoo hat, wusste der Beschwerdeführer 3 nicht, obwohl er an- gab, oft Sex mit ihr zu haben (vgl. vorne E. 3.12). Beim Tattoo handelt es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 28 sich – angesichts des betroffenen Körperteils (am Unterarm) – auch nicht um ein höchstpersönliches körperliches Merkmal, für welches eine zurückhal- tende oder ausweichende Antwort allenfalls nachvollziehbar wäre (vgl. Be- schwerde S. 11). Weiter fällt auf, dass die Kommunikation zwischen den Eheleuten schwierig und eingeschränkt ist (via «Google-Übersetzer»; vgl. vorne E. 3.9.2). Es existieren keine Chat-Nachrichten, da die Beschwerde- führerin 1 ihr Mobiltelefon angeblich tagsüber ausgeschaltet hat (vgl. vorne E. 3.12). Wie die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers 3 be- züglich seiner Angst vor den (vietnamesischen) Kollegen seiner Ehefrau zu werten sind (vgl. vorne E. 3.6 und 3.9.2; Beschwerde S. 11), braucht mit Blick auf das Ausgeführte und die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden. 7.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum gemeinsamen Zusammenleben sind in sich bzw. im Verhältnis zu den Angaben des Be- schwerdeführers 3 widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer 3 an, ge- trennt von seiner Ehefrau in einem anderen Zimmer zu schlafen (vgl. vorne E. 3.11 und 3.16). Die Beschwerdeführerin 1 bestritt dies; das zweite Bett sei für ihren Sohn (vgl. vorne E. 3.13). Nachdem dieser in die Schweiz eingereist war, befanden sich – neben dem Kinderbett – aber nach wie vor zwei (Doppel- )Betten für die Eheleute in der Familienwohnung (vgl. vorne E. 3.16; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Auch die Angaben zu den Über- nachtungen während der Zeit, als die Beschwerdeführerin 1 in Zürich arbei- tete, sind nicht konsistent. An der Befragung vom 14. März 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 an, nicht täglich zwischen Bern und Zürich hin und her zu pendeln; am Montag und Mittwoch bleibe sie in Zürich bzw. könne bei einer Kollegin in J.________ übernachten (vgl. vorne E. 3.5). Der Beschwer- deführer 3 sagte demgegenüber am 15. März 2019 (also am Tag darauf) aus, seine Ehefrau komme nur ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause (vgl. vorne E. 3.6). An der Befragung vom 8. September 2020 erklärte die Be- schwerdeführerin 1, ihr Ehemann habe nur gesagt, sie sei nicht oft nach Hause gekommen, da er wütend auf sie gewesen sei. Tatsächlich habe sie nur sehr selten im Nagelstudio in Zürich oder bei einer Kollegin im Kanton Aargau übernachtet (vgl. vorne E. 3.13). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 29 7.5 Zusammenfassend weisen die Unkenntnis des Beschwerdeführers 3 über wesentliche Einzelheiten zum Leben seiner Ehefrau (u.a. Arbeitssitua- tion, Geburtsdatum und persönliche Merkmale) und die widersprüchlichen Aussagen beider zum gemeinsamen Zusammenleben auf eine oberflächli- che Beziehung und eine Umgehungsabsicht hin (vgl. vorne E. 2.2). Die Wi- dersprüche in den Aussagen und Erinnerungslücken hat im Übrigen auch die Vorinstanz einlässlich dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 ff. und 6.7.2 f.). Dass sie sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vor- bringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, ist mit Blick auf die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu beanstanden (vgl. Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28, Art. 52 N. 7). Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist deshalb zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Die Foto- aufnahmen von den Beschwerdeführenden ändern sodann nichts an dem – aufgrund von zahlreichen Befragungen und Domizilkontrollen entstandenen – Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 nur wenig Zeit miteinander verbringen und sich nicht wirklich kennen (vgl. Akten EG Bern 6C pag. 705 ff.; Beschwerde S. 14). Es mutet vielmehr eigenartig an, dass die Beschwerdeführenden einerseits erklären, der Beschwerdefüh- rer 3 lasse sich nicht gerne fotografieren, und andererseits – erst nachdem die Behörden den Verdacht einer Scheinehe äusserten – plötzlich zahlreiche Fotos des Ehepaars (und Kindes) einreichen. Diese wirken eher inszeniert. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 um- gehend nach der Polizeikontrolle erstmals ein Foto von sich und dem Be- schwerdeführer 3 auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht hat (vgl. vorne E. 3.5). Auch dies hat die Vorinstanz erkannt, was entgegen den Beschwer- deführenden nicht treuwidrig, sondern nachvollziehbar ist (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 6.6.3; Beschwerde S. 14). 7.6 Die Vorinstanz hat ferner die Ergebnisse der Domizilkontrollen als In- diz für eine Scheinehe gewertet (angefochtener Entscheid E. 6.3; vgl. zu de- ren Verwertbarkeit vorne E. 6). 7.7 Die Beschwerdeführenden bringen dazu zunächst vor, es seien auch zum Zeitpunkt der Domizilkontrollen Kosmetik- und Hygieneartikel der Be- schwerdeführerin 1 sowie weitere Kleider (in der rechten Schrankseite) – nicht nur Winterkleider – in der Wohnung gewesen. In den gemeinsam ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 30 nutzten Bereichen der Wohnung würden sich zudem sehr wohl Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 befinden. So stehe bzw. habe bereits im Som- mer 2022 in der Wohnung ein kleiner Altar für den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin 1 gestanden. Die Familie halte sich am häufigsten im Zimmer mit dem gemeinsamen Ehebett auf, wo auch ein Sofa und ein Sofa- tisch stehen würden. Dort seien die meisten Sachen (u.a. in den Nachttisch- schubladen, vgl. Beschwerde S. 15 ff.). – Diese Behauptungen bestätigen sich anhand der in den Akten vorhandenen Aktennotizen und Fotos zu den Domizilkontrollen allerdings nicht. Insbesondere ist der Verweis der Be- schwerdeführenden auf ein Foto in den Akten zur Domizilkontrolle vom
- Juni 2020 unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 15); darauf sind lediglich ein Deodorant und eine Art Seifenspender zu sehen (Akten EG Bern 6C pag. 474). Die Beschwerdeführenden vermögen damit nicht nachzuweisen, dass sich die (gängigen) Kosmetikartikel der Beschwerdeführerin 1 in der Wohnung befunden haben bzw. befinden. An der erwähnten Domizilkontrolle hat sich vielmehr gezeigt, dass sich (nach wie vor) wenige Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 in der Wohnung befanden, obwohl diese mittlerweile ihren Arbeitsort nach Bern verlegt hatte und ihr Sohn in die Schweiz einge- reist war (vgl. vorne E. 3.16). Die Beschwerdeführenden machen zwar Ge- genteiliges geltend. Sie bieten dazu eigene Fotos an (vgl. Beschwerde S. 18). Solche reichen sie aber nicht ein, obwohl es an ihnen wäre, die (an- geblich) vorhandenen weiteren Gegenstände und Kleider der Beschwerde- führerin 1 in der gemeinsamen Wohnung darzutun und sachdienlich zu be- legen (vgl. zur Mitwirkungspflicht vorne E. 2.3). Die in diesem Zusammen- hang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, ist un- begründet. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist nicht angezeigt, ebenso wenig die Durchführung einer Domizilkontrolle durch das Verwaltungsgericht. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 18). 7.8 Die Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, der Beschwer- deführer 2 gehe in die Schule im Quartier und habe auch schon verschie- dentlich Besuch von seinen Schulfreunden zu Hause empfangen. Aus den Fotos seines Zimmers werde klar ersichtlich, dass er zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Wohnung in Bern lebe. So hätten sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 31 alle relevanten Informationen betreffend die Schule, wie auch verschiedene Spielzeuge, seine Kleider und Gegenstände für Freizeitaktivitäten wie Bälle und Helme in seinem Zimmer befunden. Das Zimmer sei eher unordentlich, was für ein belebtes Kinderzimmer typisch sei (Beschwerde S. 19). Dazu er- gibt sich Folgendes: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 die Schule im Quartier besucht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Auch ergibt sich aus den Fotos zur Domizilkontrolle vom 25. August 2022, dass in der Wohnung ein Zimmer für den Beschwerdeführer 2 eingerichtet ist. Gleichzeitig bestanden aber keine (weiteren) Anzeichen, dass dort ein Kind wohnt (vgl. vorne E. 3.16). Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer 2 tatsächlich in der Wohnung lebt. Denn die Anwesenheit des Sohnes begründet jedenfalls noch keine gelebte familiäre Beziehung zwischen den Eheleuten, ebenso wenig die Tatsache, dass er in Bern zur Schule geht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Insofern erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Kinderzimmer als nicht entscheidwesentlich. 7.9 Zusammenfassend bestätigen die an den Domizilkontrollen vorge- fundenen Verhältnisse den bereits aufgrund der widersprüchlichen Aussa- gen der Eheleute entstandenen Eindruck (vgl. vorne E. 7.3 ff.), dass diese nicht wirklich zusammenleben. Dafür spricht auch, dass die beiden befragten Nachbarinnen die Beschwerdeführerin 1 nicht kannten bzw. nur ein- bis zweimal gesehen hatten; den Beschwerdeführer 3 konnten die Nachbarin- nen dagegen beim Namen nennen (vgl. vorne E. 3.11). Dies ist insofern auf- fällig, als die Beschwerdeführerin 1 an der Befragung vom 8. September 2020 angab, täglich in der Wohnung zu übernachten und bereits vorher nur sehr selten in Zürich geblieben zu sein (vgl. vorne E. 3.13). 7.10 Die Vorinstanz hat sodann die finanzielle Abhängigkeit des Be- schwerdeführers 3 als Hinweis für eine Scheinehe angesehen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.1.3). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann finanziell unterstützt. Sie sind aber der Ansicht, daraus könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Beschwerde S. 12). – Ungünstige finanzielle Verhältnisse des aufent- haltsvermittelnden Ehegatten können ein Indiz für eine Scheinehe darstellen (vgl. BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 3, 2C_740/2015 vom 10.2.2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 32 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer 3 mit Fr. 50'000.-- hoch verschuldet ist (vgl. vorne E. 3.12) und seit der Eheschliessung immer wieder mal arbeitslos war. Seine Ehefrau bezahlt die Miete und sonstige Rechnungen. Um das Geld für die Miete zu erhalten, reiste der Beschwerdeführer 3 sogar ab und zu nach Zürich (vgl. vorne E. 3.6, 3.11 und 3.16). Mit Blick auf die doch substanzielle Übernahme von Kosten durch die Beschwerdeführerin 1 ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers 3 bejaht und darin im konkreten Fall nicht (nur) eine wirtschaftliche Verbindung, son- dern ein Indiz für eine Scheinehe gesehen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.3 f. und 6.2.6). 7.11 Nach dem Erwogenen bestehen in Anbetracht der gesamten Um- stände verschiedene Indizien, die darauf hindeuten, dass die Beschwerde- führerin 1 und der Beschwerdeführer 3 eine Scheinehe führen. Demgegenü- ber vermögen die Beschwerdeführenden keinerlei Indizien darzulegen, die für eine tatsächlich gelebte Beziehung sprechen. 7.12 Der Antrag, der Beschwerdeführer 2 sei persönlich anzuhören, um über die Beziehung seiner Mutter zu seinem Stiefvater Aufschluss zu geben (Beschwerde S. 21), ist wie folgt zu beurteilen: Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonven- tion, KRK; SR 0.107) verlangt nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes. Wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Interessen des Kindes und der Eltern (oder zumindest des das Kind vertretenden El- ternteils) gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönli- che Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtser- hebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.5). Diese Vorausset- zungen sind hier erfüllt: Die Interessen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sind gleichläufig, da der ausländerrechtliche Entscheid über das Aufenthaltsrecht seiner Mutter beide gleichermassen betrifft. Der Standpunkt des Kindes konnte durch die Beschwerdeführerin 1 in das Ver- fahren eingebracht werden und der Sachverhalt ist bezüglich der Beziehung der Eheleute rechtsgenüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte auch unter diesem Gesichtspunkt auf die persönliche Anhörung des Sohnes verzichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 33 (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3). Gleiches gilt vor Verwaltungsgericht; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. zur ebenfalls bean- tragten persönlichen Anhörung zum Stiefkindverhältnis E. 8 hiernach).
- Die Beschwerdeführenden machen überdies einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens geltend (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 BV; vgl. Beschwerde S. 22). Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu ihrem Ehemann beruft, verschafft ihr diese keinen Bewilligungsanspruch, handelt es sich dabei doch um eine nicht schützenswerte Scheinehe (vgl. E. 7 hiervor; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.3 [betrifft VGE 2021/173 vom 19.3.2024]). Entsprechend kann sie – gestützt darauf – auch keinen Nachzugsanspruch ihres Sohnes geltend machen. Unklar ist, ob die Beschwerdeführenden auch einen Bewil- ligungsanspruch des Beschwerdeführers 2 aufgrund seines Stiefkindverhält- nisses zum Beschwerdeführer 3 geltend machen – also unabhängig vom Verbleib seiner Mutter in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 22 f.). Diesbezüg- lich gilt Folgendes: Für Stiefkinder besteht kein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_537/2009 vom 31.3.2010 E. 2.2.2; Martina Caroni, in Ca- roni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 42 N. 20). Ein Anspruch kann sich allerdings aus Art. 8 EMRK ergeben. Zu dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört zwar in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kin- dern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse – so auch das Verhältnis zwischen nicht-leiblichen Eltern und ihren Stiefkindern –, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi- nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kon- takte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_743/2014 vom 13.2.2015 E. 3.3; David Hongler, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 34 2026, Nr. 22 N. 5 f.; Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar zur BV,
- Aufl. 2023, Art. 13 N. 33 ff.). Hier legen die Beschwerdeführenden nicht dar und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Stiefsohn die erforderliche Intensität er- reicht. Dass der Beschwerdeführer 2 in der Wohnung in Bern ein Zimmer hat und die Schule im Quartier besucht, begründet noch keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Stiefvater, ebenso nicht die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos von gemeinsamen Ausflü- gen (vgl. vorne E. 7.5). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer 2 allein bei seinem Stiefvater bleiben möchte, wenn seine Mutter die Schweiz verlassen muss. Nach dem Ausgeführten besteht bzw. bestand weder für das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz Anlass, das Verhältnis des Beschwerdeführers 2 zu seinem Stiefvater näher abzuklären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich unvollstän- dig abgeklärt habe, erweist sich deshalb als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 23). Sie durfte auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 dazu verzichten; der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 21). Zusammenfassend können weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 8 EMRK einen Bewilligungsanspruch geltend machen.
- Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligungen. 9.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen einer Scheinehe nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme – das bei Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen, erheblich ist (vgl. etwa BGer 2C_494/2024 vom 5.3.2025 E. 6.2; Sebastian Kempe, a.a.O., Rz. 122) – und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 35 tigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin- weisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prü- fung ausserdem die nach KRK und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kin- desinteressen einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 9.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Kindesinteressen einzig die Anwesenheitsdauer des Beschwerdefüh- rers 2 berücksichtigt. Es seien aber weitere Aspekte zu beachten, die das Kindeswohl betreffen würden. Der Beschwerdeführer 2 sei mit knapp 10 Jah- ren in die Schweiz eingereist. Er habe sich hier bestens integriert. Er besu- che die Schule und habe zahlreiche Freundschaften geschlossen. Den Be- schwerdeführer 3 bezeichne er bereits als «mein Vater». Vietnamesisch könne er nicht schreiben, da er die Schule in Vietnam nur bis zur zweiten Klasse besucht habe. Eine schulische Integration in Vietnam sei deshalb mit erheblichen Hürden verbunden. Es widerspreche klar dem Kindeswohl, den Beschwerdeführer 2 jetzt – in der Pubertät – aus seinem Umfeld zu reissen. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 22 f.). 9.3 Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Grün- den (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtli- che Schicksal der Eltern; es hat das Land gegebenenfalls mit diesen zu ver- lassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen. Dem Kind im anpassungsfähigen Alter wird ein Umzug ins Heimatland mit den Eltern zugemutet, wenn es mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_534/2023 vom 9.10.2024 E. 4.4; VGE 2023/240 vom 23.1.2026 E. 7.6.2 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023]). 9.4 Der Beschwerdeführer 2 ist am … geboren. Er ist im Januar 2021 in die Schweiz eingereist – d.h. mit knapp 10 Jahren – und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 15 Jahre alt. Seit rund 5 Jahren besucht er hier die Schule (vgl. vorne Bst. A, E. 3.1 und 3.14). Der Beschwerdeführer 2 befindet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 36 sich als eingeschultes Kind im Alter von 15 Jahren zwar nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. BGer 2C_462/2023 vom 12.1.2024 E. 4.3.4); gleichzeitig hält er sich aber erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, und hat zuvor in Vietnam gelebt (während der Abwesen- heit seiner Eltern bei seinen Grosseltern) und dort auch die Schule besucht. Er spricht die Landessprache und ist mit den Verhältnissen seiner Heimat vertraut. Zwar kann der Beschwerdeführer 2 (angeblich) nicht Vietnamesisch schreiben, was eine gewisse Schwierigkeit bei der schulischen Wiederein- gliederung darstellen wird; allein dadurch erweist sich die Ausreise aber nicht als unzumutbar. Zudem stammt auch sein leiblicher Vater aus Vietnam und wird der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seiner Mutter nach Vietnam ausreisen und kann mit ihr dort zusammenleben; gerade deshalb ist er über- haupt in die Schweiz gekommen (vgl. BGer 2C_462/2023 vom 12.1.2024 E. 4.3.4, 2C_730/2018 vom 20.3.2019 E. 6.2.1 f.). Die Vorinstanz hat be- gründet, weshalb dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Vietnam zu- mutbar ist (angefochtener Entscheid E. 7.3.3 ff.). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. Beschwerde S. 23). 9.5 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als verhältnismässig. Der vorinstanzliche Entscheid ver- letzt kein Recht.
- Strittig ist schliesslich die Kürzung der Kostennote durch die Vorinstanz. 10.1 Die Vorinstanz hat den in der Kostennote vom 16. Juli 2024 ausge- wiesenen Zeitaufwand als deutlich zu hoch erachtet, da die Vertreterin der Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor den EMF involviert gewesen sei und daher umfassende Kenntnisse der Tat- und Rechtsfragen gehabt habe. Sie hat die Kostennote deshalb von 20,83 Stunden um 4 Stunden auf 16,83 Stunden gekürzt (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--; vgl. ange- fochtener Entscheid E. 8.3). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 37 Vorinstanz habe nicht dargelegt, bei welchen Posten das Honorar zu hoch gewesen sei. Aus der Begründung lasse sich aber schliessen, dass sie den Zeitaufwand für das Aktenstudium (3,25 Stunden) und jenen für das Verfas- sen der Beschwerde (9 Stunden) als zu hoch erachte. Die Akten seien aber nach Erlass eines Entscheids im Hinblick auf dessen Begründung noch ein- mal sorgfältig anzuschauen und es müsse auch überprüft werden, ob die Sachverhaltsfeststellungen mit der Aktenlage übereinstimmen würden. Diese Arbeit sei beim gegebenen Aktenumfang (knapp 900 Seiten; u.a. mit mehreren längeren Befragungsprotokollen) zeitintensiv. Die vor der Vorin- stanz eingereichte Kostennote sei angemessen und den Beschwerdeführen- den sei das volle Honorar in der Höhe von Fr. 5'679.60 (rund 21 Arbeitsstun- den) zu erstatten (Beschwerde S. 23 f.). 10.2 Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hin- sicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspiel- raum rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 22, Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Eine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung ist nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat sich für die Festset- zung des Parteikostenersatzes zu Recht am gebotenen Zeitaufwand orien- tiert (vgl. Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Aus der Begründung kann geschlossen werden, dass sich die Kürzung des ausgewiesenen Zeitaufwands um vier Stunden auf das Aktenstudium (Kürzung um eine Stunde [von 3,25 auf 2,25 Stunden]) und das Verfassen der Beschwerde (Kürzung um drei Stunden [von 9 auf 6 Stun- den]) bezieht. Dies ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Vorin- stanz berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden bereits im ausländer- rechtlichen Verwaltungsverfahren vertreten waren. Eine (separate) Einarbei- tung in den Fall war also nicht nötig, um die vorinstanzliche Beschwerde zu verfassen. Insofern vermag die Begründung der Beschwerdeführenden zur benötigten Zeit für das Aktenstudium nicht zu überzeugen. Zwar sind die Ak- ten umfangreich. Soweit eine Sichtung der Akten zur Begründung der Be- schwerde notwendig war, ist dieser Aufwand aber bereits in der Redaktion Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 38 der Beschwerde mitenthalten (vgl. BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 4.3). Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses lassen die Beurteilung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführenden machen dies auch nicht geltend. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 10.3 Allerdings besteht betreffend die Verfahrenskosten ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids. In den Erwägungen hat die Vorinstanz festgehalten, in Berücksich- tigung der Gehörsverletzung seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- den Beschwerdeführenden lediglich im Umfang von Fr. 1'066.65 zur Bezahlung aufzuerlegen (Kürzung um einen Drittel; angefochtener Entscheid E. 8.2). Ebenfalls zu einem Drittel hat sie den unterliegenden Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zuerkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3 sowie Dispositiv-Ziff. 4). In Ziffer 3 des Dispositivs des an- gefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, in- des im Umfang von Fr. 1200.-- (statt nur im Umfang von Fr. 1'066.65) zur Bezahlung auferlegt. Folglich handelt es sich bei den Verfahrenskosten um einen Übertragungsfehler, der vom Verwaltungsgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu berichtigen ist (vgl. BVR 2004 S. 359 E. 7.2.2 f.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 2 und 4).
- 11.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegwei- sung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf die Schul- pflicht des Beschwerdeführers 2 ist diese Frist ausnahmsweise etwas gross- zügiger zu bemessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 39 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2026.
- a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Partei- kosten gesprochen.
- Es wird festgestellt, dass Ziffer 3 Satz 1 des Dispositivs des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024 wie folgt lautet: «Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 1'066.65 zur Bezah- lung auferlegt.»
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.254U STN/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bickel
1. A.________
2. B.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin 1)
3. C.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Ehe (Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024; 2023.SIDGS.800)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die vietnamesische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) reiste im März 2017 über Deutschland nach Polen, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 15. Juli 2017 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete am
10. Oktober 2017 den Schweizer Bürger C.________ (Jg. 1962). Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig ver- längert wurde, zuletzt mit Verfügung vom 6. November 2020 bis am 9. Okto- ber 2021. Am 8. Juni 2018 stellte der aus erster Ehe stammende Sohn von A.________, B.________ (Jg. 2011), vietnamesischer Staatsangehöriger, bei der Schweizer Vertretung in Ho Chi Minh City (Vietnam) ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses wurde am 5. Januar 2021 bewilligt. Er reiste am
17. Januar 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 17. Mai 2019 reichte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Täuschung der Behörden ein ge- gen A.________, C.________, D.________ (Exmann von A.________ und Vater von B.________), E.________ (damals Arbeitgeber von A.________ und Verlobter von D.________) sowie F.________ (Schwester von D.________, Freundin von A.________ und Vermittlerin des Kontakts zwi- schen A.________ und C.________). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land stellte das Verfahren mit Verfügung vom 17. April 2020 ein. Am 23. Oktober 2023 verweigerte die EG Bern, EMF, A.________ und B.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Schengen-Raum und der EU weg.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 3 B. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 27. No- vember 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 5. August 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist auf den
30. September 2024. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________ und C.________ am 4. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und die Aufent- haltsbewilligungen von A.________ und B.________ seien zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und um- fassenden Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechts- vertreterin ersucht, dieses Gesuch indes mit Eingabe vom 19. September 2024 zurückgezogen. Die SID und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 bzw. mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 4 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Be- schwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vermittelt der Beschwerdeführerin 1 ge- stützt auf die Ehe mit dem Beschwerdeführer 3 grundsätzlich einen Rechts- anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; BGer 2C_723/2020 vom 3.12.2020 E.4.2; VGE 2021/173 vom 19.3.2024 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025]). 2.2 Ob eine Ehe zum Schein geschlossen wurde oder ob die Ehe bloss noch formell aufrechterhalten wird, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten. Die Indizien können aber auch psychische Vor- gänge (tatsächlicher Wille) betreffen (vgl. im Einzelnen BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 4.1 f.; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 4.2, 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe oder bloss noch formell aufrechterhaltene Ehe liegt vor, wenn der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirt- schaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 5 der Ehepartnerinnen oder -partner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.2 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale wechselseitige Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Part- nerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beru- hendes Verhalten voraussetzt (vgl. BGer 2C_106/2023 vom 19.1.2024 E. 3.5, 2C_599/2018 vom 8.1.2019 E. 3.3). Grundsätzlich muss die Auslän- derbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indi- zien darüber entschieden werden muss. Die Indizien müssen klar und kon- kret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.3 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]; Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 432; VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]). 2.3 Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (statt vieler BGer 2C_494/2024 vom 5.3.2025 E. 4.3; VGE 2021/173 vom 19.3.2024 E. 5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025]). 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 28. August 1984 in Vietnam ge- boren. Im Jahr 2010 heiratete sie den Landsmann D.________ (geb. … 1982). Aus der Ehe ging der Beschwerdeführer 2 (geb. … 2011) hervor. Im Jahr 2016 liessen sich die Eheleute scheiden (Akten EG Bern 6B pag. 90 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 6 3.2 Am 11. März 2017 reiste die Beschwerdeführerin 1 über den Flugha- fen Frankfurt am Main mit einem Geschäftsvisum in den Schengenraum ein. Am 2. Juni 2017 erhielt sie gestützt auf einen Arbeitsvertrag als Spezialistin für Rechnungswesen einen polnischen Aufenthaltstitel. Ihr Exmann D.________ war am 23. Februar 2017 ebenfalls mit einem Geschäftsvisum über den Flughafen Frankfurt am Main in den Schengenraum eingereist. Am
14. Juni 2017 erhielt er aufgrund eines Arbeitsvertrags als Kaufmann einen Aufenthaltstitel in Polen. Die früheren Eheleute waren in Warschau an der- selben Adresse gemeldet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2; Akten EG Bern 6B pag. 119, 132, 368 sowie 6C pag. 417). 3.3 Am 15. Juli 2017 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und heiratete am 10. Oktober 2017 in Bern den Beschwerdeführer 3 (geb. … 1962; Akten EG Bern 6B pag. 15, 55 f.). Aus den Akten geht hervor, dass die Schwester des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 den Kontakt zum Be- schwerdeführer 3 vermittelt hatte. Die Eheleute hatten zunächst per Whats- app Kontakt (ab April 2017) und sahen sich im Juli 2017 das erste Mal. Sie unterhalten sich auf Englisch miteinander (vgl. Befragung der Eheleute vom 17.4.2018, Akten EG Bern 6B pag. 46, 48 ff.; vgl. auch Akten EG Bern 6C pag. 416, 538 f.). Am 20. November 2017 stellten die Eheleute ein Gesuch um Familiennachzug (Akten EG Bern 6B pag. 5 f.). In diesem Zeitpunkt ar- beitete die Beschwerdeführerin 1 gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2018 als «Nageldesignerin» in M.________ (Akten EG Bern 6B pag. 33 ff.). Am 23. April 2018 erteilte die EG Bern der Beschwerdeführerin 1 eine Auf- enthaltsbewilligung (gültig bis am 9. Oktober 2018, Akten EG Bern 6B pag. 55), die in der Folge zweimal verlängert wurde (zuletzt mit Verfügung vom 6. November 2020 bis am 9. Oktober 2021; vgl. Akten EG Bern 6C pag. 579; angefochtener Entscheid E. 2.12.3). 3.4 Am 5. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um Fa- miliennachzug für den Beschwerdeführer 2, ihren Sohn (Akten EG Bern 6D pag. 154 f.). Aus den dem Gesuch beiliegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 mittlerweile als «Nageldesignerin» bei der G.________ GmbH in Zürich arbeitete (Akten EG Bern 6D pag. 158 ff.). Im Oktober 2018 führten die EMF eine Domizilkontrolle durch. Eine Aktennotiz oder ein Protokoll dazu fehlen; es finden sich lediglich drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 7 undatierte und unbeschriftete Fotos in den Akten (vgl. Fotos vom Briefkasten mit Namensschild «C.________» und Aufkleber beschriftet «…», von einem Bett und einem gepackten Koffer, Akten EG Bern 6B pag. 67 f.; angefochte- ner Entscheid E. 2.4). 3.5 In der Folge führte die Stadtpolizei Zürich rechtshilfeweise Ermittlun- gen durch. Aus dem Ermittlungsbericht vom 11. April 2019 (Akten EG Bern 6B pag. 144 ff.) geht Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin 1 meldete sich per 26. November 2018 an einer Zürcher Wohnadresse (…strasse …) an (Akten EG Bern 6B pag. 146); den Mietvertrag für die Wohnung schloss sie als Solidarmieterin zusammen mit dem (ehemaligen) Geschäftsführer der G.________ GmbH ab (Akten EG Bern 6B pag. 142). Am 12. März 2019 wurden an den Standorten der G.________ GmbH in Zürich (H.________strasse und I.________strasse) Kontrollen der Geschäftsräum- lichkeiten und der sich dort aufhaltenden Personen durchgeführt. Im Nagel- studio an der H.________strasse wurden die Beschwerdeführerin 1, am Ge- schäftsstandort an der I.________strasse ihr Exmann angetroffen (Akten EG Bern 6B pag. 147 f.). Am 14. März 2019 befragte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeführerin 1. Sie gab an, mit ihrem Ehemann in Bern zu leben und in Zürich zu arbeiten. Sie könne nicht täglich hin und her pendeln. Sie arbeite fünf Tage die Woche von ca. 10.30-11.00 Uhr bis ca. 19.00- 19.30 Uhr. Am Montag und Mittwoch besuche sie abends einen Deutschkurs und bleibe deshalb in Zürich bzw. könne bei einer Kollegin in J.________ übernachten. Ihr Ehemann liebe sie und sorge für sie. Wenn sie am Wochen- ende in Bern seien, würden sie oft spazieren gehen. Auch besuche ihr Ehe- mann sie in Zürich. Gemeinsame Ferien hätten sie wegen der Arbeit noch nicht gemacht. Die Kommunikation mit ihrem Ehemann über das Mobiltele- fon könne sie nicht belegen, da dieses kaputt gegangen sei. Seit ein paar Tagen habe sie ein neues Mobiltelefon. Darauf seien noch keine Anrufe sichtbar, zumal sie ihren Ehemann regelmässig sehe. Auf ihrer Facebook- Seite seien keine Fotos von ihrem Ehemann zu sehen, da dieser nicht gerne fotografiert werde. Angesprochen auf den Exmann gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, keinen Kontakt zu ihm zu haben und auch nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie ihn zum letzten Mal gesehen habe. Seine neue sexuelle Ausrichtung habe damals zur Schei- dung geführt. Der Beschwerdeführerin 1 wurden darauf diverse Fotos vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 8 legt, die auf dem Mobiltelefon ihres Exmanns sichergestellt worden waren. Auf den Fotos ist das Ex-Ehepaar zu sehen zusammen mit Freunden in K.________, L.________ (Sommer 2018) und an Anlässen sowie teils allein in innigen Posen (vgl. zu den Fotos mit Datum Akten EG Bern 6C pag. 425 ff., insb. pag. 437-439 sowie zu den Ortsangaben Akten EG Bern 6C pag. 417). Die Beschwerdeführerin 1 räumte schliesslich ein, ihren Ex- mann weiterhin zu treffen, jedoch nur wegen des gemeinsamen Sohnes. Auf die Frage, ob ihr Sohn um die Scheidung wisse, gab die Beschwerdeführe- rin 1 an, sie habe ihrem Sohn gesagt, dass er ihren neuen Mann sehe, wenn er in die Schweiz komme. Weiter wiederholte sie, ihr aktueller Ehemann wolle nicht fotografiert werden, weshalb es keine gemeinsamen Fotos gebe (Akten EG Bern 6B pag. 115 ff., 120, 149). Im Nachgang zu dieser Befra- gung teilte die Beschwerdeführerin 1 Fotos von sich und ihrem Schweizer Ehemann auf ihrer Facebook-Seite (Akten EG Bern 6B pag. 150). 3.6 Am 15. März 2019 fand erneut eine Domizilkontrolle in Bern statt. Gemäss Aktennotiz war der Beschwerdeführer 3 anwesend. Die Wohnung sei nur sehr karg eingerichtet gewesen. Es seien nur wenige Kleidungsstü- cke der Beschwerdeführerin 1 dort gewesen. Insgesamt habe es den An- schein gemacht, diese lebe nicht in der Wohnung. Dieselbe Situation sei be- reits an der Domizilkontrolle im Oktober 2018 festgestellt worden. Auch der damals fotografierte, gepackte Koffer der Beschwerdeführerin 1 sei noch im Schlafzimmer gewesen (Akten EG Bern 6B pag. 79 f.; vorne E. 3.4). Glei- chentags befragten die EMF den Beschwerdeführer 3 in ihren Räumlichkei- ten. Sie informierten ihn, dass die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeführe- rin 1 kontrolliert habe; dabei sei festgestellt worden, dass sie mit ihrem Ex- mann und dem (ehemaligen) Geschäftsführer der G.________ GmbH zu- sammenwohne. Der Beschwerdeführer 3 gab an, diese Information sei neu für ihn. Er habe nicht gewusst, dass der Exmann, Vater ihres Kindes, in der Schweiz sei. Für ihn sei klar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex- mann in einer Beziehung sei, wenn sie mit ihm zusammenwohne. Er denke nicht, dass ihr Exmann plötzlich homosexuell sei. Seine Ehefrau komme nur ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause, da sie bis sehr spät arbeiten müsse. Bis jetzt habe er ihr das geglaubt; nun denke er, es gehe um ihren Exmann. Er selber habe sie ab und zu in Zürich besucht, um das Geld für die Miete abzuholen. Er habe seine Ehefrau im Geschäft in Zürich getroffen; von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 9 Wohnung in Zürich wisse er nichts. Er habe auch nicht gewusst, dass sich seine Ehefrau zuvor zusammen mit ihrem Exmann in Polen aufgehalten habe. Seit der Polizeikontrolle komme seine Ehefrau jeden Abend nach Hause und «umgarne» ihn, was ihn sehr überrascht habe. Er finde es riskant, sich jetzt zu trennen; er habe Angst, dass ihn die (vietnamesischen) Kollegen seiner Ehefrau bedrohen würden (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 99 ff.). 3.7 Am 17. Mai 2019 erstatteten die EMF Anzeige wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 3, den Exmann der Beschwerdeführerin 1 sowie gegen dessen eingetragenen Partner und Schwester (Akten EG Bern 6B pag. 206 ff.). 3.8 Per 1. Juni 2019 wechselte die Beschwerdeführerin 1 ihre Stelle nach N.________, wo sie als «Nageldesignerin» im Studio der Schwester ihres Exmanns arbeitete (Akten EG Bern 6B pag. 330 ff.). 3.9 Im Rahmen des Strafverfahrens wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 am 31. Januar 2020 je einzeln von der Staats- anwaltschaft Region Bern-Mittelland einvernommen. 3.9.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab an, in Bern bei «…» zu arbeiten. Zur (früheren) Wohn- und Arbeitssituation in Zürich erklärte sie, die Wohnung in Zürich nur gemietet zu haben, weil ihr damaliger Chef sie darum gebeten habe; denn mit einem Lohn sei die Chance gering, eine Wohnung zu bekom- men. Sie habe aber nie dort gewohnt. Ihrem Ehemann habe sie davon nichts gesagt, da sie dies nicht als wichtig angesehen habe. Zu den Fotos mit ihrem Exmann führte sie aus, diese habe sie nur für ihren gemeinsamen Sohn ge- macht, damit er den Eindruck habe, dass sie noch zusammen seien. Ihr Sohn wisse nicht, dass sein Vater homosexuell sei. Die Fotos in K.________ und L.________ seien während den Ferien gemacht worden, zu denen ihr (damaliger) Chef sie eingeladen habe. Im Januar 2019 sei sie zwei Wochen in Vietnam in den Ferien gewesen, um ihren Sohn zu besuchen. Mit ihrem Ehemann habe sie bisher keine Auslandferien gemacht, da dies zu teuer sei. Dass ihr Ehemann bei den Anlässen mit Freundinnen und Freunden nicht dabei gewesen sei, sei normal. Er lebe sehr zurückgezogen und habe nicht gerne Partys. Ihr Ehemann vertraue ihr und gönne es ihr, mit Freundinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 10 und Freunden zusammen zu sein. Es reiche ihm, dass sie zusammen die Freizeit (in Bern) verbringen würden (Akten EG Bern 6C pag. 414 ff.). 3.9.2 Der Beschwerdeführer 3 erklärte, er habe nicht wegen einer Bewilli- gung geheiratet. Dass das Ehevorbereitungsverfahren eine Woche nach der Einreise der Beschwerdeführerin 1 eingeleitet worden sei, sei «einfach pas- siert». Er habe gedacht, sie müsse sonst vielleicht zurück nach Polen. Die Ehe sei dann so verlaufen, wie er sich das vorgestellt habe. Die Beschwer- deführerin 1 sei eine tolle, sehr dynamische Frau. Dank dem «Google Über- setzer» könnten sie gut miteinander reden. Seine Ehefrau habe auch einen Deutschkurs besucht. Er sei schon drei Mal verheiratet gewesen und habe fünf Kinder. Angesprochen auf die Domizilkontrollen gab er an, seine Ehe- frau habe nicht nur einen, sondern drei Koffer in der Wohnung. Sie habe viele Kleider. Er habe den Behörden alles gezeigt – das Bad, das Zimmer und den Schrank. Als die Beschwerdeführerin 1 in Zürich gearbeitet habe, habe sie einen langen Arbeitsweg gehabt. Er sei einverstanden gewesen, dass sie dort im Nagelstudio übernachte. Angesprochen auf die Fotos aus K.________ und L.________ gab der Beschwerdeführer 3 an, seine Ehefrau habe ihm nur erzählt, sie sei irgendwo im Ausland gewesen. Dass sie ihren Exmann noch treffe, sei nichts Besonderes. Er treffe seine Exfrauen auch manchmal. Zwar sei es schon ein bisschen komisch, dass sie mit ihm in die Ferien gefahren sei, aber er sei ja homosexuell. Den Sohn seiner Ehefrau habe er ein- bis zweimal gesehen. Er (der Beschwerdeführer 3) sei nicht mit in die Ferien (nach Vietnam) gegangen, weil er dafür kein Geld gehabt habe und ihn ein «so langer Trip für zwei Wochen» nicht interessiere. Seine Ehe- frau habe viel gearbeitet und daher genügend Geld für die Reise gehabt. Zu den Fotos seiner Ehefrau mit ihrem Exmann (teils in innigen Posen) gab er an, dies sei für den Sohn gewesen. Zu den Fotos von weiteren Anlässen, auf denen seine Ehefrau mit Freundinnen und Freunden und ihrem Exmann zu sehen ist, erklärte er, nicht so der Typ für Feiern zu sein – vor allem nicht mit Personen, die ihn (sprachlich) nicht verstehen würden. Weiter stellte der Be- schwerdeführer 3 in Frage, dass er gegenüber der Polizei «Angst vor den Vietnamesen» geäussert habe (vietnamesische Kollegen seiner Ehefrau). Er müsse sich vor dem Exmann seiner Ehefrau nicht fürchten; dieser sei ja ho- mosexuell. Seine Ehefrau sei eine sehr liebe Frau mit vielen guten Eigen- schaften. Er lache viel mit ihr und habe von ihr nur Liebe erhalten. Er habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 11 eine richtige Ehe mit seiner Frau, keine Scheinehe (Akten EG Bern 6C pag. 441 ff.). 3.10 Mit Verfügung vom 17. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren ein. Zur Begründung führte sie aus, die von den EMF aufgeführten Indizien könnten zwar auf eine Scheinehe hinweisen, zu- mal insbesondere die Fotos mit eindeutigen Posen auf dem Mobiltelefon des Exmanns Zweifel aufkommen liessen, dass die geschiedenen Eheleute kein Paar mehr seien. Man könne die Situation aber auch wohlwollend betrach- ten. Es würden keine objektiven Beweise für die Scheinehe vorliegen und die involvierten Personen würden diesen Vorwurf bestreiten. Die Zweifel an einer Scheinehe würden im konkreten Fall klar überwiegen. Die Beschwer- deführerin 1 und ihr Exmann würden beide eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft führen und diese auch leben. Die Aussagen des Beschwerde- führers 3 wirkten sodann authentisch und seien ausschlaggebend für die Einstellung des Verfahrens (Akten EG Bern 6B pag. 367 ff.). 3.11 Am 17. Juni 2020 führten die EMF erneut eine Domizilkontrolle durch. Der Beschwerdeführer 3 war anwesend. Dieser habe auf entsprechende Frage angegeben, seine Ehefrau sei bei der Arbeit im Nagelstudio in Bern. Er wisse jedoch nicht, wie das Geschäft heisse und wo in Bern es sich be- finde. Er wisse auch nicht, wie viel seine Ehefrau genau verdiene. Sie hätten kein gemeinsames Konto. Seine Ehefrau bezahle die Miete. Er arbeite zur- zeit im Stundenlohn und verdiene nicht so viel. Die Beziehung laufe gut. Seine Ehefrau komme jetzt sogar am Wochenende nach Hause. Sie würden in getrennten Zimmern schlafen, da er am Morgen immer um 6.00 Uhr auf- stehen müsse. Gemäss den Feststellungen der EMF befand sich auf dem Bett der Beschwerdeführerin 1 ungeöffnete Post (Akten EG Bern 6C pag. 468; vgl. auch Fotos pag. 470 ff.). Weiter zeigten die EMF an der Domi- zilkontrolle zwei Nachbarinnen ein Bild des Ehepaars. Die Nachbarinnen hät- ten den Beschwerdeführer 3 dabei namentlich identifiziert, während sie die Beschwerdeführerin 1 noch nie bzw. lediglich ein oder zwei Mal gesehen hät- ten. Eine der befragten Nachbarinnen wohnt laut ihren Angaben seit zwei Jahren in der Liegenschaft, die andere seit 14 Jahren (Akten EG Bern 6C pag. 468 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 12 3.12 Am 29. Juli 2020 befragten die EMF den Beschwerdeführer 3 auf der Dienststelle. Zur aktuellen Situation führte er aus, es sehe gut aus, was ihn ein bisschen überrasche. Seine Ehefrau habe sich verändert. Heute wasche sie und räume auf. Weiter gab er an, seine Ehefrau und er würden sich nicht schreiben. Seine Frau schicke ab und zu ein Foto. Sie müsse am Tag arbei- ten und ihr Handy sei aus. Er koche nicht für seine Frau; sie koche für sich selber. Manchmal würden sie zusammen essen. Wenn sie nach Hause komme, beschäftige sie sich ausschliesslich mit ihrem Mobiltelefon. Seine Ehefrau habe ein Tattoo, er wisse jedoch nicht genau wo. Sie hätten ge- trennte Betten, weil er schnarche und morgens um 6.00 Uhr aufstehe. An das Geburtsdatum seiner Frau könne er sich nicht erinnern. Auch das Hoch- zeitsdatum habe er vergessen; es könne der 18. Oktober 2017 gewesen sein. Eine Hochzeitsfeier habe es nicht gegeben, da er dafür kein Geld habe und seine Frau habe arbeiten müssen. Er habe oft Sex mit seiner Frau. Es habe zwar eine Zeit gegeben, in der er keinen Sex mit seiner Frau gehabt habe. Sie habe jedoch verneint, mit jemandem anderem ins Bett zu gehen. Er habe fünf Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 habe keinen Kontakt zu sei- nen Kindern. Angesprochen auf die letzte gemeinsame Aktivität gab er an, sie seien letzten Sommer zusammen im … gewesen. Die Eheringe seien zu Hause. Seine Ehefrau verlasse morgens gegen 9.00 Uhr das Haus und komme abends wieder zurück. Sie spreche sehr laut, wenn sie telefoniere; deshalb habe es schon Reklamationen gegeben. Er sei daher unmöglich, dass die Nachbarinnen seine Ehefrau nie gesehen hätten. Er habe nach wie vor kein gemeinsames Konto mit der Beschwerdeführerin 1. Er sei lange fi- nanziell von seiner Ehefrau abhängig gewesen. Heute stehe er auf eigenen Beinen. Er habe Schulden von total Fr. 50'000.--. Die Steuererklärung fülle ihr Trauzeuge (aus Vietnam) aus. Zur (früheren) Arbeits- und Wohnsituation gab er an, seine Ehefrau habe oft bei der Schwester ihre Exmanns über- nachtet, als sie in M.________ gearbeitet habe. In Zürich habe sie in der Wohnung am … oder im Nagelstudio übernachtet. Er selber sei ca. vier Mal in Zürich gewesen, um das Geld für die Miete zu holen. Kurz nach der Poli- zeikontrolle vom März 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 aufgehört, für die G.________ GmbH zu arbeiten. Er habe ihr gesagt, sie müsse sich in Bern bewerben und arbeiten. Sie habe zuerst in N.________ bei der Schwester ihres Exmanns gearbeitet. Dort sei sie ab und zu über Nacht ge- blieben. Danach habe es Probleme mit der Schwester gegeben; deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 13 habe sie in Bern einen Job gesucht und schnell einen gefunden. Auf die Frage, was er machen werde, wenn die Bewilligung seiner Ehefrau widerru- fen würde, antwortete er, er fände dies unlogisch, da sie bereits drei Jahre verheiratet seien. Aber wenn sie gehen müsse, dann sei es halt so (Akten EG Bern 6C pag. 509 ff.). 3.13 An der Befragung vom 8. September 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, sie habe im Jahr 2019 bei der G.________ GmbH in Zürich auf- gehört zu arbeiten. Denn der Arbeitsweg sei zu lange gewesen. Sie habe sich im Zug immer erkältet. Auf Frage, ob sie damals – als sie in Zürich ge- arbeitet habe – dort übernachtet habe, gab sie an, regelmässig zu ihrem Ehemann nach Bern zurückgekehrt zu sein. Sie habe sehr selten im Studio oder bei einer Kollegin im Kanton Aargau übernachtet. Ihr Ehemann sei wütend auf sie gewesen und habe deshalb ausgesagt, sie sei oft nicht zu- hause gewesen. Nach der Polizeikontrolle sei sie täglich nach Hause gegan- gen auch während der Zeit, als sie (wieder) in N.________ gearbeitet habe. Sie schlafe nicht getrennt von ihrem Ehemann. Das zweite Bett sei für ihren Sohn, der in die Schweiz kommen solle. Nur wenn ihr Mann schnarche, gehe sie ins andere Bett oder schlafe auf dem Sofa. Ihr Ehemann wisse, dass ihr Exmann homosexuell sei. Daher sei es nichts Besonderes, dass sie mit die- sem ins Ausland gereist sei. Die Kinder ihres Ehemanns kenne sie nicht, das sei seine Privatsache. Als letzte gemeinsame Aktivität gab sie an, sie seien im August in den Bergen gewesen (Akten EG Bern 6C pag. 535 ff.). 3.14 Am 6. November 2020 verlängerten die EMF die Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführerin 1 bis zum 9. Oktober 2021 (Akten EG Bern 6C pag. 579) und am 5. Januar 2021 bewilligten sie das Gesuch um Familien- nachzug für den Beschwerdeführer 2 (Akten EG Bern 6D pag. 65 f.; vgl. auch vorne Bst. A). 3.15 Im November 2021 erkundigten sich die EMF beim Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stand des Verfahrens betreffend den Exmann der Beschwerdeführerin 1 und dessen eingetragenen Partner. Das Migrati- onsamt des Kantons Zürich teilte den EMF mit, es sei am 31. August 2021 die Wegweisung des Exmanns aus der Schweiz verfügt worden; dagegen sei ein Rekurs hängig. In der Folge informierte das Migrationsamt des Kan- tons Zürich die EMF über den abweisenden Entscheid der Sicherheitsdirek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 14 tion des Kantons Zürich und das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Zür- cher Verwaltungsgericht (Akten EG Bern 6C pag. 597 ff., 611 ff. und 630). 3.16 Am 26. August 2022 (richtig: 25.8.2022) führten die EMF eine weitere Domizilkontrolle durch. Der Beschwerdeführer 3 war vor Ort. Er habe ange- geben, seine Ehefrau arbeite und ihr Sohn sei in der Schule. Zur aktuellen Situation habe er ausgeführt, seine Ehefrau übernachte jeden Tag zu Hause; sie hätten eine gute Beziehung. Er schlafe meist im Wohnzimmer, da er stark schnarche. Seine Frau müsse auch früh aufstehen wegen der Arbeit. Er sei momentan arbeitslos. Seine Frau bezahle die meisten Rechnungen mit ih- rem Lohn. Der Beschwerdeführer 2 gehe manchmal nach der Schule zu sei- ner Mutter in den Salon, manchmal sei er zu Hause. Er habe ein gutes Ver- hältnis zum Beschwerdeführer 2. Ob dieser seinen Vater regelmässig sehe, wisse er nicht. Er glaube, seine Frau besuche ihren Exmann jeden zweiten Samstag zusammen mit ihrem Sohn. Er selber möge den Exmann seiner Frau nicht so sehr leiden. Aus den Notizen der EMF zur Domizilkontrolle und der zugehörigen Fotodokumentation geht weiter hervor, dass sich sowohl im Schlaf-, als auch im Wohnzimmer ein Doppelbett befand. Im Kleiderschrank der Beschwerdeführerin 1 waren mehrheitlich Winterkleider sowie wenige Schuhe. Im Badezimmer seien keine Kosmetikartikel oder «andere für Frauen übliche Gegenstände» gewesen. Das Zimmer des Beschwerdefüh- rers 2 sei «für ein Kind» eingerichtet gewesen; dort hätten sich auch einige Spielsachen sowie Informationen zur Schule befunden. Es seien einige Kis- ten im Zimmer gestanden und das Duvet sei ohne Bezug gewesen. Auf dem Lego-Spielsatz auf dem Tisch im Kinderzimmer sei Staub gewesen. In der Wohnung seien ansonsten keine Spielsachen vorhanden gewesen und es habe keine (weiteren) Anzeichen gegeben, dass dort ein Kind wohne. In der Küche sei der einzige Esstisch gestanden mit nur einem Stuhl. Aus Sicht der EMF würden erhebliche Zweifel bestehen, dass das Ehepaar tatsächlich ge- meinsam in der Wohnung lebe (Akten EG Bern 6C pag. 634 ff. und 650 f.). 3.17 Am 2. Februar 2023 ging bei der Vorinstanz das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 ein, mit welchem dieses die Beschwerde des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz bestätigt hatte. Das Zürcher Ver- waltungsgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der eingetragenen Part-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 15 nerschaft des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 mit dem ehemaligen Ge- schäftsführer der G.________ GmbH um eine Scheinpartnerschaft handelte. Es bestünden zahlreiche Indizien für eine weiterhin bestehende Paarbezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann (d.h. dem Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Zürcher Verwaltungsgericht). So seien etwa zahlreiche Fotos auf dem Mobiltelefon des Exmanns gefunden worden, auf welchen die ehemaligen Eheleute sehr vertraut wirkten. Auch hätten die ehemaligen Eheleute ihre regelmässigen Kontakte zuerst abge- stritten, seien aber zusammen in die Ferien gefahren und hätten sich regel- mässig gemeinsam in einer Wohnung in Zürich aufgehalten (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00027 vom 1.9.2022 E. 5, Ak- ten EG Bern 6C pag. 660 ff.). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Strittig ist vorab, ob die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Domizilkontrollen abstellen durfte. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Domizilkontrollen seien man- gelhaft durchgeführt bzw. dokumentiert worden. So habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass teilweise Aktennotizen oder Einvernahmeprotokolle vollstän- dig fehlen würden. Gewisse Unterlagen seien undatiert und unbeschriftet. Zudem sei nicht die ganze Wohnung dokumentiert und beschrieben. Trotz dieser festgestellten, massiven Mängel habe die Vorinstanz auf die getroffe- nen Feststellungen abgestellt. Ein solches Vorgehen sei unzulässig; mithin habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt und sich gegen Treu und Glauben verhalten (vgl. Beschwerde S. 15 mit Verweis auf den angefochte- nen Entscheid E. 6.3.1 und S. 18). 4.2 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsa- chen schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokoll- führung über mündliche Aussagen und Einvernahmen, sinnliche Wahrneh- mungen äusserer Sachumstände, entscheidwesentliche Abklärungen und Verhandlungen. Die Anforderungen an das Protokoll hängen von den kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 16 kreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Protokoll muss hinreichend klar sein, damit die aufgrund der fraglichen Prozesshandlungen gewonnenen Sachverhaltsannahmen und Überlegungen nachvollziehbar sind (vgl. zur Protokollierungspflicht und den Anforderungen an das Protokoll Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 114 f. mit Hinweisen). Bei einem Augenschein (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG) müssen die Ergebnisse, insbesondere die vom Gericht vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentli- chen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 120). Der Augenschein wird regelmässig mit anderen Beweismitteln im Sinn von Art. 19 Abs. 1 VRPG kombiniert, insbesondere mit mündlichen Auskünften der Parteien oder Dritter (Bst. c). Werden von den Behörden einseitig Akten- notizen über mündlich erteilte Auskünfte von Drittpersonen erstellt, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungsrechte der Betroffenen nicht vollumfänglich wahrgenommen werden können. Einseitig erstellte Ak- tennotizen über Auskünfte von Drittpersonen vermögen nur Beweis zu er- bringen über Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 118). 4.3 Im konkreten Fall haben die EMF vier unangekündigte Domizilkon- trollen in der Wohnung der Beschwerdeführenden durchgeführt – zwei davon nach der Einstellung des Strafverfahrens. Zur Domizilkontrolle vom Oktober 2018 fehlt eine Aktennotiz in den Akten. Es sind lediglich drei undatierte und unbeschriftete Fotos dazu abgelegt (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 67 f.; vorne E. 3.4). Zur Domizilkontrolle vom 15. März 2019 liegt eine Aktennotiz vor, die von den Mitarbeitern der EMF unterzeichnet wurde. Fotos zu dieser Domizil- kontrolle fehlen. In der Aktennotiz sind Aussagen festgehalten, die der Be- schwerdeführer 3 bei der Kontrolle gemacht haben soll. Die EMF haben die- sen zudem gleichentags in ihren Räumlichkeiten befragt; das entsprechende Befragungsprotokoll ist vom Beschwerdeführer 3 unterzeichnet (vgl. Akten EG Bern 6B pag. 79 f. und 99 ff.; vorne E. 3.6). Auch zur Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 wurde eine unterzeichnete Aktennotiz erstellt. Darin wer- den Aussagen des Beschwerdeführers 3 einseitig wiedergegeben und wird auf Fotos von Objekten und Zimmern in der Wohnung der Beschwerde- führenden verwiesen; diese Fotos sind ebenfalls in den Akten zu finden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 17 Akten EG Bern 6C pag. 468 ff.). Zur Domizilkontrolle vom 25. August 2022 liegen schliesslich eine unterzeichnete Aktennotiz (mit Aussagen des Be- schwerdeführers 3) und beschriftete Fotos von der Wohnung vor (vgl. Akten EG Bern 6C pag. 634 ff. und 650 f.). 4.4 Den Beschwerdeführenden ist also darin beizupflichten, dass zur Do- mizilkontrolle vom Oktober 2018 eine Aktennotiz vollständig fehlt (vgl. vorne E. 3.4 und E. 4.3 hiervor); dies hat allerdings auch die Vorinstanz erkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Dass sie in der Folge auf die (spärlich dokumentierten) Ergebnisse dieser Domizilkontrolle abgestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Bezüglich der Do- mizilkontrollen vom 15. März 2019, 17. Juni 2020 und vom 25. August 2022 sind die EMF aber ihrer Protokollierungspflicht nachgekommen (vgl. E. 4.3 hiervor). In den Aktennotizen sind die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich dokumentiert – bezüglich der Domizilkontrollen vom 17. Juni 2020 und 25. August 2022 er- gänzt mit Fotos. Die Aktennotizen entsprechen somit den Anforderungen, auch wenn eine umfassendere Dokumentation durchaus wünschenswert ge- wesen wäre. Es ist zwar unbefriedigend, dass die EMF jeweils nicht die ge- samte Wohnung fotografiert haben. Nichtsdestotrotz sind zusammen mit dem Beschrieb der Wahrnehmungen und Feststellungen in den Aktennoti- zen gewisse Rückschlüsse auf die Wohnsituation und das Zusammenleben der Beschwerdeführenden möglich. Dies hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). 4.5 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Domizilkontrollen unter der Woche und tagsüber (teilweise zur gleichen Zeit) stattfanden. Dass die Vorinstanz die Abwesenheit der Beschwerdeführerin 1 an den Domizilkon- trollen bzw. des Beschwerdeführers 2 bei der letzten Kontrolle zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewertet hätte – wie diese (wohl) befürchten (vgl. Beschwerde S. 17) –, ist sodann nicht erkennbar. Was schliesslich die Be- fragung von Nachbarinnen und Nachbarn an Domizilkontrollen betrifft, be- steht kein Anspruch auf ein systematisches Vorgehen (z.B. Befragung einer bestimmten Anzahl von Anwohnenden; vgl. Beschwerde S. 16). Die erteilten Auskünfte der beiden Nachbarinnen (vgl. vorne E. 3.11) betreffen Neben- punkte bzw. stellen blosse Indizien (für die Häufigkeit der Anwesenheit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 18 Beschwerdeführerin 1 in der ehelichen Wohnung) dar. Die Auskünfte sind für die Würdigung nicht entscheidend. 4.6 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge als unbegründet, die Vorinstanz habe sich auf unvollständig dokumentierte Domizilkontrollen ge- stützt. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Auch kann der Vorinstanz dies- bezüglich kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (vgl. auch E. 5 hiernach). 5. Zu prüfen ist ferner, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die EMF hätten nach Einstel- lung des Strafverfahrens am 17. April 2020 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 im November 2020 verlängert bzw. dem Beschwerde- führer 2 den Aufenthalt im Januar 2021 erstmals bewilligt. Dabei seien ihnen die angeblichen Indizien für eine Scheinehe aus den (vorher durchgeführten) Befragungen und der Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 bereits bekannt ge- wesen. Es sei bekannt gewesen, dass die Eheleute häufig getrennt vonein- ander schliefen, die Beschwerdeführerin 1 ihre Kosmetikartikel nicht im Bad aufbewahre und die Wohnung eher rudimentär eingerichtet sei. Seither seien keine neuen Hinweise auf eine Scheinehe entstanden, welche im Vergleich zu vorher den Verdacht auf das Vorhandensein einer Scheinehe verdichten würden. Dennoch hätten die EMF – ohne veränderte Sachlage und ohne ersichtlichen Grund – einen gegenteiligen Entscheid gefällt, was treuwidrig bzw. willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots ver- neint (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 5.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Grund- satz von Treu und Glauben sieht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau- ens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die blosse Erneuerung einer Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 19 enthaltsbewilligung begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges Ver- trauen auf weitere Verlängerungen derselben. Eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden kann aber unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a f.; BGer 2C_434/2022 vom 31.5.2023 E. 5.2, 2C_500/2011 vom E. 2.5). Aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich nach dem Ausgeführten also nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt wa- ren (statt vieler BGer 2C_248/2021 vom 29.7.2021 E. 3.2). Handelt es sich hingegen wie hier um die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, so gelangen nicht die Regeln über den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde kann – soweit sie eine Verlängerung nicht zugesichert oder durch ihr Verhalten eine entsprechende Erwartung begründet hat – aufgrund einer Gesamtwürdigung das Vorliegen einer Scheinehe bejahen; dabei dürfen sowohl bereits bekannte wie auch zusätz- liche neue Erkenntnisse einbezogen werden (vgl. BGer 2C_740/2015 und 2C_752/2015 vom 10.2.2016 E. 3.3, 2C_310/2014 vom 25.11.2014 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2026; Weisungen AIG] Ziff. 8.5, einsehbar unter:, Rubriken «Publikationen&Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbe- reich» Ziff. 6.14.2.2). 5.3 Im zu beurteilenden Fall verstärkte sich der Eindruck der Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 anlässlich der am 25. August 2022 durchgeführten Domizilkontrolle. So befand sich etwa am einzigen Esstisch der Wohnung nur ein Stuhl und es deutete nichts darauf hin, dass das Ehepaar tatsächlich gemeinsam in der Wohnung lebte (vgl. vorne E. 3.16). Zudem ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachse- nen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 betreffend den Exmann der Beschwerdeführerin 1 zusätzliche neue Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 20 kenntnisse. So ist erstellt, dass dieser die eingetragene Partnerschaft mit dem ehemaligen Geschäftsführer der G.________ GmbH nur zum Schein führte. Des Weiteren sprechen (auch) aus Sicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zahlreiche Indizien für eine weiterhin bestehende Paar- beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann (vorne E. 3.17). 5.4 Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, der EG Bern könne kein widersprüchliches Verhalten vorgewor- fen werden, wenn diese den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 zunächst verlängert bzw. erstmals bewilligt und nach Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligungen eine Verlängerung verweigert und die Wegweisung verfügt hat. Die EG Bern durfte sich dazu auch auf aus ei- nem früheren Zeitraum datierende Indizien stützen. Umso weniger liegt ein willkürliches Verhalten vor. Dass die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugesichert oder auf andere Weise eine entspre- chende Erwartung begründet hätten, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 6. Weiter stellt sich die Frage, inwiefern die Einstellung des Strafverfahrens we- gen (fehlenden) Verdachts auf Scheinehe die Ausländerbehörden bindet. 6.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat am 17. April 2020 das Strafverfahren eingestellt, das sie wegen Verdachts auf Scheinehe unter an- derem gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 einge- leitet hatte. Sie kam zum Schluss, dass die Zweifel an einer Scheinehe klar überwiegen würden (vgl. vorne E. 3.10). Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grund- satz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Ent- scheidungen soweit möglich zu vermeiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur aus trif- tigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zuläs- sig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 21 chen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht un- bekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Straf- gericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei Einstellungsverfügungen fällt diese Bindungswirkung zudem gerin- ger aus (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 5.8 [zur Publikation vorgesehen], 2024/74 vom 14.5.2025 E. 3.2 je mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.1 und 4.2.3.2). 6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, seit der Einstellung des Strafverfahrens hätten sich neue Sachverhaltselemente ergeben, die eine abweichende Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erlauben würden. Sie stützt sich dabei auf Domizilkontrollen und Befragungen, die nach Erlass der Einstel- lungsverfügung durchgeführt wurden (vgl. vorne E. 3.11-3.13 und 3.16), so- wie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Sep- tember 2022 (vgl. vorne E. 3.17). Damit habe sich der Verdacht auf das Vor- handensein einer Scheinehe, der schon von Anfang an im Raum gestanden habe, verdichtet und es ergebe sich nun ein eindeutiges Bild. Im Übrigen könne auch der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver- fügung nicht gefolgt werden. Ein Abweichen von der Einstellungsverfügung sei deshalb gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). 6.3 Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Ansicht, die EMF hätten nach der Einstellung des Strafverfahrens keine weiteren Beweismassnah- men anordnen dürfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien wei- tere Beweismassnahmen von Verwaltungsbehörden im Fall einer Aussage- verweigerung im Strafverfahren bzw. eines Freispruchs aufgrund der Un- schuldsvermutung zulässig (mit Verweis auf BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 hätten jedoch weder im strafrechtlichen Verfahren ihre Aussagen verweigert, noch sei die Einstellungsverfügung hier mit einem Freispruch aufgrund der Un- schuldsvermutung gleichzusetzen. Damit bleibe für neue Beweismittel im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum (Beschwerde S. 4 f.). 6.4 Eine solche Einschränkung lässt sich dem erwähnten Urteil nicht ent- nehmen. Vielmehr hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Aus- länderbehörden den Sachverhalt (auch sonst) ergänzend instruieren und zu- sätzliche Beweise erheben können (vgl. BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 22 E. 4.2.1; ausdrücklich BGer 2C_1018/2021 vom 7.6.2022 E. 3.4). Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der im Zeitpunkt der Überprüfung ermit- telten Indizienlage für eine Scheinehe (z.B. bei Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung) bloss um eine Momentaufnahme handelt; mithin muss eine er- neute Prüfung gestützt auf neue Erkenntnisse möglich sein (vgl. VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]; vorne E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zu- sammenhang überdies vorbringen, das Bundesgericht habe sich im Urteil 2C_21/2019 nur zur strafprozessualen Wirkung einer Einstellungsverfügung gegenüber einem freisprechenden Urteil geäussert, im ausländerrechtlichen Verfahren sei die Bindungswirkung dagegen nicht eingeschränkt (Be- schwerde S. 5), deuten sie das erwähnte Urteil ebenfalls fehl: Das Bundes- gericht hat vorab bezüglich des ausländerrechtlichen Verfahrens festgehal- ten, die Bindungswirkung von Einstellungsverfügungen sei relativiert; mithin ist deren Wirkung nicht nur im Strafverfahren beschränkt (vgl. E. 4.2.3.2 [ein- leitend]; vgl. auch BGer 2C_1018/2021 vom 7.6.2022 E. 3.4). Daran ändert der von den Beschwerdeführenden angerufene Grundsatz «in dubio pro du- riore» nichts (vgl. Beschwerde S. 5). Nach diesem Grundsatz darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosig- keit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den (statt vieler BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 2C_770/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3.2). Der Ausgang eines Strafverfahrens und der in diesem Verfahren ermittelte Sachverhalt ist bei der ausländerrechtlichen Beurteilung zwar zu berücksichtigen; keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungs- verfügung aber in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt, sondern erst später ermittelt wurden (vgl. BGer 2C_770/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.3.2). 6.5 Somit waren die weiteren Beweismassnahmen nach der Einstellung des Strafverfahrens (Domizilkontrollen und Befragungen) zulässig und durfte die Vorinstanz darauf abstellen (vgl. auch vorne E. 4 und 5). 6.6 Umstritten ist sodann, ob mit den seit der Einstellung des Strafverfah- rens durchgeführten Befragungen und Domizilkontrollen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich neue Sachverhaltselemente vorliegen, die ein Abweichen von der Einstellungsverfügung rechtfertigen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 23 Die Beschwerdeführenden bestreiten dies. An der Domizilkontrolle vom
25. August 2022 sei nichts zum Vorschein gekommen, was nicht bereits be- kannt gewesen sei – nämlich, dass die Eheleute häufig getrennt voneinander schlafen würden, die Beschwerdeführerin 1 ihre Kosmetikartikel nicht im Bad aufbewahre und die Wohnung eher rudimentär eingerichtet sei (vgl. Be- schwerde S. 6). Zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bringen sie vor, dieses betreffe (nur) die Beziehung zwischen dem Exmann der Beschwerdeführerin 1 und dessen eingetragenem Partner. Zur Bezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann würden sich daraus keine neuen Indizien ergeben. Denn alle von der Vorinstanz bzw. vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich genannten angeblichen Hin- weise für eine weiterhin gelebte Liebesbeziehung zwischen den früheren Eheleuten seien sowohl zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Beurtei- lung als auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin 1 im November 2020 und der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 aktenkundig gewesen (vgl. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, auf- grund der neuen Beweismittel verdichte sich der Verdacht auf das Vorhan- densein einer Scheinehe, der ohnehin schon von Anfang an im Raum ge- standen habe. Es ergebe sich (nun) ein eindeutiges Bild, das sich früher so noch nicht – zumindest nicht in der nun vorhandenen Deutlichkeit – gezeigt habe. Sie legt allerdings nicht dar, welche neuen Sachverhaltselemente sich im Einzelnen aus den neuen Beweismitteln ergeben und das Bild einer Scheinehe verdeutlichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 f.). 6.7 Nach der Einstellungsverfügung vom 17. April 2020 haben die EMF zwei Domizilkontrollen durchgeführt (vgl. vorne E. 3.11 und 3.16) und die Be- schwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführer 3 befragt (vgl. vorne E. 3.12 f.). Zudem erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, in welchem das Gericht zum Schluss kam, der Exmann der Be- schwerdeführerin 1 und der (ehemalige) Geschäftsführer der G.________ GmbH hätten eine Scheinpartnerschaft geführt. Das entsprechende Urteil ist rechtskräftig (vgl. vorne E. 3.17). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den Domizilkontrollen neue Sachverhaltselemente ergaben: So gab die Domizilkontrolle vom 17. Juni 2020 erstmals einen Eindruck über das ge- meinsame Zusammenleben der Eheleute, nachdem die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 24 rin 1 nicht mehr in Zürich arbeitete und ihren Arbeitsort nach Bern verlegt hatte (vgl. vorne E. 3.8 ff.). Dabei fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer 3 den Namen und die Adresse (oder die ungefähre Lage) des Nagelstudios, wo seine Ehefrau arbeitet, nicht kannte. Auch die Befragung vom 29. Juli 2020 enthielt neue Informationen. So erklärte der Beschwerdeführer 3 na- mentlich, seine Ehefrau und er würden sich nicht schreiben. Weiter gab er auf Frage nach dem Tattoo seiner Ehefrau (am Unterarm; vgl. Akten EG Bern 6C pag. 545) an, er wisse nicht, wo sich dieses befindet. Gleichzeitig sagte er aus, regelmässig Sex mit seiner Ehefrau zu haben. Das Geburtsda- tum seiner Frau kannte er nicht und an das Hochzeitsdatum vermochte er sich nicht mit Sicherheit zu erinnern. Weiter räumte er ein, mit Fr. 50'000.-- verschuldet und (zumindest früher) von seiner Ehefrau finanziell abhängig gewesen zu sein. Auf die Frage, was er machen werde, wenn die Bewilligung seiner Ehefrau widerrufen würde, zeigte sich der Beschwerdeführer 3 gleich- gültig (vgl. vorne E. 3.12). An der Befragung vom 8. September 2020 be- hauptete die Beschwerdeführerin 1 zudem erstmals, auch in der Zeit, als sie bei der G.________ GmbH gearbeitet habe, jeden Tag nach Hause gefahren zu sein und nur sehr selten in Zürich oder im Kanton Aargau übernachtet zu haben; sie bestritt auch die Aussagen ihres Ehemanns, wonach sie in ge- trennten Betten schlafen würden. Zudem unterschied sich die Angabe der Beschwerdeführerin 1 über die letzte gemeinsame Aktivität von der Angabe ihres Ehemanns (vgl. vorne E. 3.13). An der Domizilkontrolle vom 25. August 2022 konnte weiter die Wohnsituation nach der Einreise des Beschwerde- führers 2 beurteilt werden. Es konnte festgestellt werden, dass der Sohn in Bern zur Schule geht und seine Mutter nach wie vor in Bern arbeitstätig ist. Das Bett des Beschwerdeführers 2 war aber nicht bezogen und auf dem Lego-Set im Kinderzimmer war Staub. Im Kleiderschrank befanden sich (nach wie vor) mehrheitlich Winterkleider und in der Wohnung nur wenige persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin 1. In der Küche befand sich der einzige Esstisch – jedoch mit nur einem Stuhl (vgl. vorne E. 3.16). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich wirft sodann ein neues Licht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Exmann. So wurde die Beziehung zwischen dem Exmann und seinem eingetragenen Partner ein- gehend untersucht und eine Scheinpartnerschaft bejaht (vgl. vorne E. 3.17). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Exmann führe eine neue (einge- tragene) Partnerschaft und lebe diese auch (vorne E. 3.10), hat sich also
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 25 nicht bestätigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die bisherigen Indizien und die weiteren Beweismassnahmen (er- neut) die Frage aufgeworfen hat, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Be- schwerdeführer 3 eine Scheinehe führen. 6.8 Wie dargelegt (vorne E. 6.1) entfaltet die Begründung der Einstel- lungsverfügung keine Bindungswirkung für Verwaltungs(justiz)behörden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.4), überzeugt die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht. Zwar ging auch die Staatsanwaltschaft davon aus, die Indizien würden hier genügen, um eine Scheinehe zu bejahen; sie stellte das Strafverfahren aber dennoch ein, da kein objektiver Beweis für eine Scheinehe vorliege (vgl. vorne E. 3.10). Dies widerspricht einerseits dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. dazu vorne E. 6.4). Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für eine Scheinehe ohnehin selten direkte Beweise vorliegen. Solche sind im ausländerrechtlichen Verfahren auch nicht gefordert; Indizien reichen aus. Es ist richtig, die Einstellungsverfügung insofern zu relativieren (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4; zum unterschiedlichen Be- weismass im straf- und ausländerrechtlichen Verfahren VGer SG B 2022/162 vom 11.1.2023 E. 4.1). Auch überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach genügt, wenn nur eine Ehepartnerin bzw. ein Ehe- partner die Ehe zum Schein aufrechterhält (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 3.4). Dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwer- deführers 3 als glaubhaft angesehen hat (vgl. vorne E. 3.10), schliesst die Annahme einer Scheinehe im ausländerrechtlichen Verfahren wegen fehlen- dem Ehewillen der Ehefrau also nicht aus. 6.9 Zusammenfassend überzeugt die Begründung der Staatsanwalt- schaft nicht und es liegen mit den nach Erlass der Einstellungsverfügung durchgeführten Domizilkontrollen und Befragungen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich neue Erkenntnisse vor; die relevante Sachlage hat insofern eine Änderung erfahren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Abweichen von der Einstellungsverfügung als zuläs- sig erachtet hat. Ob die Indizien im konkreten Fall genügen, um von einer Scheinehe auszugehen, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. E. 7 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 26 7. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 eine Scheinehe führen, ist Folgendes zu erwägen: 7.1 Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen zahlreiche konkrete Hinweise für eine Scheinehe. Als Indizien nannte sie die Umstände der Einreise und des Kennenlernens, die wiederholt widersprüchlichen Angaben des Be- schwerdeführers 3 sowie dessen finanzielle Abhängigkeit von seiner Ehe- frau, die Ergebnisse der Augenscheine in der Familienwohnung, die Anwe- senheit des Exmanns der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, die Woh- nung in Zürich, die Fotos und Chatprotokolle der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Exmann, die Scheinpartnerschaft des Exmanns der Beschwerdefüh- rerin 1 sowie die Umstände des Zusammenlebens und der Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6). Die Beschwerdeführenden weisen den Vorwurf der Scheinehe von sich (Beschwerde S. 9 ff.). Auf die einzelnen Einwände ist im Folgenden einzugehen (vgl. E. 7.2 ff. hiernach). 7.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Umständen der Einreise der Beschwerdeführerin 1, sie führen aber nicht aus, inwiefern diese nicht zutreffen (vgl. Beschwerde S. 10). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin 1 und ihr Exmann ungefähr zur gleichen Zeit nach Deutschland und weiter nach Polen gereist sind, wo sie an der gleichen Adresse gemeldet waren. Danach sind beide nahezu zeitgleich in die Schweiz eingereist und hier eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.2), wobei die Ausländer- behörden bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Vorliegen einer gelebten eingetragenen Partnerschaft zwischen dem Exmann und dem ehemaligen Geschäftsführer der G.________ GmbH (mittlerweile) verneint haben (vgl. vorne E. 3.17). Selbst wenn die Ähnlichkeiten bei der Einreise des früheren Ehepaars für sich noch keinen Hinweis auf eine (weiterhin be- stehende) Parallelbeziehung geben sollten (vgl. Beschwerde S. 10), ist doch auffällig, dass die Beschwerdeführerin 1 den (regelmässigen) Kontakt zu ih- rem Exmann zunächst bestritt. Erst als ihr die gemeinsamen Fotos vorgehal- ten wurden, räumte sie ein, ihren Exmann weiterhin zu treffen (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 27 E. 3.5). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein solches Verheimlichen des Kontakts eher seltsam anmutet. Dafür bestand kein Anlass, wenn nur ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1). Gegen ein bloss freundschaftliches Verhältnis sprechen zudem die Fotos in teils innigen Posen und die Chatnachrichten mit zweideutigem In- halt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung der Beschwerdeführen- den wenig glaubhaft, die Fotos seien nur für den gemeinsamen Sohn ge- macht worden (vgl. Beschwerde S. 12), zumal dieser um die neue Beziehung seiner Mutter wusste (vgl. vorne E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anwesenheit des Exmanns in der Schweiz (zusam- men mit den gemeinsamen Fotos und Chatprotokollen der früheren Ehe- leute) als Indiz für eine Scheinehe angesehen hat. Bezüglich der Umstände des Kennenlernens fällt sodann auf, dass sich die Eheleute bei der Heirat im Oktober 2017 erst kurz (ca. 3 Monate) kannten und einen beträchtlichen Al- tersunterschied haben (22 Jahre; vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Dies sind wei- tere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1). 7.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen der Eheleute zu ihrer Beziehung Widersprüche enthalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 ff.): Der Beschwerdeführer 3 wusste in der Zeit, als seine Ehefrau in Zürich arbeitete, wenig über ihre Arbeits- und Wohnsituation. Über die Anwesenheit des Exmanns in der Schweiz und die Wohnung in Zürich war er nicht informiert (vgl. vorne E. 3.6). Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich in dieser Wohnung in Zürich gelebt bzw. jeweils dort übernachtet hat (vgl. Beschwerde S. 12 f.), ist nicht entscheidend. Zwar gab der Be- schwerdeführer 3 in der Folge an, eine glückliche «richtige» Ehe mit seiner Ehefrau zu führen. Sie sei seit der Polizeikontrolle im März 2019 mehr zu Hause (vgl. vorne E. 3.5, 3.6, 3.9.2, 3.11 und 3.12). Doch auch als die Be- schwerdeführerin 1 schon seit längerer Zeit in Bern arbeitstätig war, konnte der Beschwerdeführer 3 keine Angaben zu ihrem Arbeitsort machen; Lage, Adresse und Name des Nagelstudios waren ihm unbekannt (vgl. vorne E. 3.9.1 und 3.11). An das Geburtsdatum seiner Ehefrau konnte sich der Be- schwerdeführer 3 nicht erinnern, ebenso wenig an das Hochzeitsdatum bzw. auf die entsprechende Frage konnte er nicht spontan antworten. Wo seine Ehefrau ein Tattoo hat, wusste der Beschwerdeführer 3 nicht, obwohl er an- gab, oft Sex mit ihr zu haben (vgl. vorne E. 3.12). Beim Tattoo handelt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 28 sich – angesichts des betroffenen Körperteils (am Unterarm) – auch nicht um ein höchstpersönliches körperliches Merkmal, für welches eine zurückhal- tende oder ausweichende Antwort allenfalls nachvollziehbar wäre (vgl. Be- schwerde S. 11). Weiter fällt auf, dass die Kommunikation zwischen den Eheleuten schwierig und eingeschränkt ist (via «Google-Übersetzer»; vgl. vorne E. 3.9.2). Es existieren keine Chat-Nachrichten, da die Beschwerde- führerin 1 ihr Mobiltelefon angeblich tagsüber ausgeschaltet hat (vgl. vorne E. 3.12). Wie die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers 3 be- züglich seiner Angst vor den (vietnamesischen) Kollegen seiner Ehefrau zu werten sind (vgl. vorne E. 3.6 und 3.9.2; Beschwerde S. 11), braucht mit Blick auf das Ausgeführte und die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden. 7.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum gemeinsamen Zusammenleben sind in sich bzw. im Verhältnis zu den Angaben des Be- schwerdeführers 3 widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer 3 an, ge- trennt von seiner Ehefrau in einem anderen Zimmer zu schlafen (vgl. vorne E. 3.11 und 3.16). Die Beschwerdeführerin 1 bestritt dies; das zweite Bett sei für ihren Sohn (vgl. vorne E. 3.13). Nachdem dieser in die Schweiz eingereist war, befanden sich – neben dem Kinderbett – aber nach wie vor zwei (Doppel-)Betten für die Eheleute in der Familienwohnung (vgl. vorne E. 3.16; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Auch die Angaben zu den Über- nachtungen während der Zeit, als die Beschwerdeführerin 1 in Zürich arbei- tete, sind nicht konsistent. An der Befragung vom 14. März 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 an, nicht täglich zwischen Bern und Zürich hin und her zu pendeln; am Montag und Mittwoch bleibe sie in Zürich bzw. könne bei einer Kollegin in J.________ übernachten (vgl. vorne E. 3.5). Der Beschwer- deführer 3 sagte demgegenüber am 15. März 2019 (also am Tag darauf) aus, seine Ehefrau komme nur ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause (vgl. vorne E. 3.6). An der Befragung vom 8. September 2020 erklärte die Be- schwerdeführerin 1, ihr Ehemann habe nur gesagt, sie sei nicht oft nach Hause gekommen, da er wütend auf sie gewesen sei. Tatsächlich habe sie nur sehr selten im Nagelstudio in Zürich oder bei einer Kollegin im Kanton Aargau übernachtet (vgl. vorne E. 3.13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 29 7.5 Zusammenfassend weisen die Unkenntnis des Beschwerdeführers 3 über wesentliche Einzelheiten zum Leben seiner Ehefrau (u.a. Arbeitssitua- tion, Geburtsdatum und persönliche Merkmale) und die widersprüchlichen Aussagen beider zum gemeinsamen Zusammenleben auf eine oberflächli- che Beziehung und eine Umgehungsabsicht hin (vgl. vorne E. 2.2). Die Wi- dersprüche in den Aussagen und Erinnerungslücken hat im Übrigen auch die Vorinstanz einlässlich dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.1 ff. und 6.7.2 f.). Dass sie sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vor- bringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, ist mit Blick auf die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu beanstanden (vgl. Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28, Art. 52 N. 7). Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist deshalb zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Die Foto- aufnahmen von den Beschwerdeführenden ändern sodann nichts an dem – aufgrund von zahlreichen Befragungen und Domizilkontrollen entstandenen
– Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 nur wenig Zeit miteinander verbringen und sich nicht wirklich kennen (vgl. Akten EG Bern 6C pag. 705 ff.; Beschwerde S. 14). Es mutet vielmehr eigenartig an, dass die Beschwerdeführenden einerseits erklären, der Beschwerdefüh- rer 3 lasse sich nicht gerne fotografieren, und andererseits – erst nachdem die Behörden den Verdacht einer Scheinehe äusserten – plötzlich zahlreiche Fotos des Ehepaars (und Kindes) einreichen. Diese wirken eher inszeniert. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 um- gehend nach der Polizeikontrolle erstmals ein Foto von sich und dem Be- schwerdeführer 3 auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht hat (vgl. vorne E. 3.5). Auch dies hat die Vorinstanz erkannt, was entgegen den Beschwer- deführenden nicht treuwidrig, sondern nachvollziehbar ist (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 6.6.3; Beschwerde S. 14). 7.6 Die Vorinstanz hat ferner die Ergebnisse der Domizilkontrollen als In- diz für eine Scheinehe gewertet (angefochtener Entscheid E. 6.3; vgl. zu de- ren Verwertbarkeit vorne E. 6). 7.7 Die Beschwerdeführenden bringen dazu zunächst vor, es seien auch zum Zeitpunkt der Domizilkontrollen Kosmetik- und Hygieneartikel der Be- schwerdeführerin 1 sowie weitere Kleider (in der rechten Schrankseite) – nicht nur Winterkleider – in der Wohnung gewesen. In den gemeinsam ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 30 nutzten Bereichen der Wohnung würden sich zudem sehr wohl Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 befinden. So stehe bzw. habe bereits im Som- mer 2022 in der Wohnung ein kleiner Altar für den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin 1 gestanden. Die Familie halte sich am häufigsten im Zimmer mit dem gemeinsamen Ehebett auf, wo auch ein Sofa und ein Sofa- tisch stehen würden. Dort seien die meisten Sachen (u.a. in den Nachttisch- schubladen, vgl. Beschwerde S. 15 ff.). – Diese Behauptungen bestätigen sich anhand der in den Akten vorhandenen Aktennotizen und Fotos zu den Domizilkontrollen allerdings nicht. Insbesondere ist der Verweis der Be- schwerdeführenden auf ein Foto in den Akten zur Domizilkontrolle vom
17. Juni 2020 unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 15); darauf sind lediglich ein Deodorant und eine Art Seifenspender zu sehen (Akten EG Bern 6C pag. 474). Die Beschwerdeführenden vermögen damit nicht nachzuweisen, dass sich die (gängigen) Kosmetikartikel der Beschwerdeführerin 1 in der Wohnung befunden haben bzw. befinden. An der erwähnten Domizilkontrolle hat sich vielmehr gezeigt, dass sich (nach wie vor) wenige Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 in der Wohnung befanden, obwohl diese mittlerweile ihren Arbeitsort nach Bern verlegt hatte und ihr Sohn in die Schweiz einge- reist war (vgl. vorne E. 3.16). Die Beschwerdeführenden machen zwar Ge- genteiliges geltend. Sie bieten dazu eigene Fotos an (vgl. Beschwerde S. 18). Solche reichen sie aber nicht ein, obwohl es an ihnen wäre, die (an- geblich) vorhandenen weiteren Gegenstände und Kleider der Beschwerde- führerin 1 in der gemeinsamen Wohnung darzutun und sachdienlich zu be- legen (vgl. zur Mitwirkungspflicht vorne E. 2.3). Die in diesem Zusammen- hang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, ist un- begründet. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist nicht angezeigt, ebenso wenig die Durchführung einer Domizilkontrolle durch das Verwaltungsgericht. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 18). 7.8 Die Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, der Beschwer- deführer 2 gehe in die Schule im Quartier und habe auch schon verschie- dentlich Besuch von seinen Schulfreunden zu Hause empfangen. Aus den Fotos seines Zimmers werde klar ersichtlich, dass er zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Wohnung in Bern lebe. So hätten sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 31 alle relevanten Informationen betreffend die Schule, wie auch verschiedene Spielzeuge, seine Kleider und Gegenstände für Freizeitaktivitäten wie Bälle und Helme in seinem Zimmer befunden. Das Zimmer sei eher unordentlich, was für ein belebtes Kinderzimmer typisch sei (Beschwerde S. 19). Dazu er- gibt sich Folgendes: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 die Schule im Quartier besucht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Auch ergibt sich aus den Fotos zur Domizilkontrolle vom 25. August 2022, dass in der Wohnung ein Zimmer für den Beschwerdeführer 2 eingerichtet ist. Gleichzeitig bestanden aber keine (weiteren) Anzeichen, dass dort ein Kind wohnt (vgl. vorne E. 3.16). Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer 2 tatsächlich in der Wohnung lebt. Denn die Anwesenheit des Sohnes begründet jedenfalls noch keine gelebte familiäre Beziehung zwischen den Eheleuten, ebenso wenig die Tatsache, dass er in Bern zur Schule geht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Insofern erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Kinderzimmer als nicht entscheidwesentlich. 7.9 Zusammenfassend bestätigen die an den Domizilkontrollen vorge- fundenen Verhältnisse den bereits aufgrund der widersprüchlichen Aussa- gen der Eheleute entstandenen Eindruck (vgl. vorne E. 7.3 ff.), dass diese nicht wirklich zusammenleben. Dafür spricht auch, dass die beiden befragten Nachbarinnen die Beschwerdeführerin 1 nicht kannten bzw. nur ein- bis zweimal gesehen hatten; den Beschwerdeführer 3 konnten die Nachbarin- nen dagegen beim Namen nennen (vgl. vorne E. 3.11). Dies ist insofern auf- fällig, als die Beschwerdeführerin 1 an der Befragung vom 8. September 2020 angab, täglich in der Wohnung zu übernachten und bereits vorher nur sehr selten in Zürich geblieben zu sein (vgl. vorne E. 3.13). 7.10 Die Vorinstanz hat sodann die finanzielle Abhängigkeit des Be- schwerdeführers 3 als Hinweis für eine Scheinehe angesehen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.1.3). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann finanziell unterstützt. Sie sind aber der Ansicht, daraus könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Beschwerde S. 12). – Ungünstige finanzielle Verhältnisse des aufent- haltsvermittelnden Ehegatten können ein Indiz für eine Scheinehe darstellen (vgl. BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 3, 2C_740/2015 vom 10.2.2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 32 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer 3 mit Fr. 50'000.-- hoch verschuldet ist (vgl. vorne E. 3.12) und seit der Eheschliessung immer wieder mal arbeitslos war. Seine Ehefrau bezahlt die Miete und sonstige Rechnungen. Um das Geld für die Miete zu erhalten, reiste der Beschwerdeführer 3 sogar ab und zu nach Zürich (vgl. vorne E. 3.6, 3.11 und 3.16). Mit Blick auf die doch substanzielle Übernahme von Kosten durch die Beschwerdeführerin 1 ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers 3 bejaht und darin im konkreten Fall nicht (nur) eine wirtschaftliche Verbindung, son- dern ein Indiz für eine Scheinehe gesehen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1.3 f. und 6.2.6). 7.11 Nach dem Erwogenen bestehen in Anbetracht der gesamten Um- stände verschiedene Indizien, die darauf hindeuten, dass die Beschwerde- führerin 1 und der Beschwerdeführer 3 eine Scheinehe führen. Demgegenü- ber vermögen die Beschwerdeführenden keinerlei Indizien darzulegen, die für eine tatsächlich gelebte Beziehung sprechen. 7.12 Der Antrag, der Beschwerdeführer 2 sei persönlich anzuhören, um über die Beziehung seiner Mutter zu seinem Stiefvater Aufschluss zu geben (Beschwerde S. 21), ist wie folgt zu beurteilen: Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonven- tion, KRK; SR 0.107) verlangt nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes. Wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Interessen des Kindes und der Eltern (oder zumindest des das Kind vertretenden El- ternteils) gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönli- che Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtser- hebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.5). Diese Vorausset- zungen sind hier erfüllt: Die Interessen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sind gleichläufig, da der ausländerrechtliche Entscheid über das Aufenthaltsrecht seiner Mutter beide gleichermassen betrifft. Der Standpunkt des Kindes konnte durch die Beschwerdeführerin 1 in das Ver- fahren eingebracht werden und der Sachverhalt ist bezüglich der Beziehung der Eheleute rechtsgenüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte auch unter diesem Gesichtspunkt auf die persönliche Anhörung des Sohnes verzichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 33 (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3). Gleiches gilt vor Verwaltungsgericht; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. zur ebenfalls bean- tragten persönlichen Anhörung zum Stiefkindverhältnis E. 8 hiernach). 8. Die Beschwerdeführenden machen überdies einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens geltend (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 BV; vgl. Beschwerde S. 22). Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang auf die Beziehung zu ihrem Ehemann beruft, verschafft ihr diese keinen Bewilligungsanspruch, handelt es sich dabei doch um eine nicht schützenswerte Scheinehe (vgl. E. 7 hiervor; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.3 [betrifft VGE 2021/173 vom 19.3.2024]). Entsprechend kann sie – gestützt darauf – auch keinen Nachzugsanspruch ihres Sohnes geltend machen. Unklar ist, ob die Beschwerdeführenden auch einen Bewil- ligungsanspruch des Beschwerdeführers 2 aufgrund seines Stiefkindverhält- nisses zum Beschwerdeführer 3 geltend machen – also unabhängig vom Verbleib seiner Mutter in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 22 f.). Diesbezüg- lich gilt Folgendes: Für Stiefkinder besteht kein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_537/2009 vom 31.3.2010 E. 2.2.2; Martina Caroni, in Ca- roni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 42 N. 20). Ein Anspruch kann sich allerdings aus Art. 8 EMRK ergeben. Zu dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört zwar in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kin- dern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse – so auch das Verhältnis zwischen nicht-leiblichen Eltern und ihren Stiefkindern –, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi- nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kon- takte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_743/2014 vom 13.2.2015 E. 3.3; David Hongler, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 34 2026, Nr. 22 N. 5 f.; Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar zur BV,
4. Aufl. 2023, Art. 13 N. 33 ff.). Hier legen die Beschwerdeführenden nicht dar und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Stiefsohn die erforderliche Intensität er- reicht. Dass der Beschwerdeführer 2 in der Wohnung in Bern ein Zimmer hat und die Schule im Quartier besucht, begründet noch keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Stiefvater, ebenso nicht die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos von gemeinsamen Ausflü- gen (vgl. vorne E. 7.5). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer 2 allein bei seinem Stiefvater bleiben möchte, wenn seine Mutter die Schweiz verlassen muss. Nach dem Ausgeführten besteht bzw. bestand weder für das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz Anlass, das Verhältnis des Beschwerdeführers 2 zu seinem Stiefvater näher abzuklären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich unvollstän- dig abgeklärt habe, erweist sich deshalb als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 23). Sie durfte auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 dazu verzichten; der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 21). Zusammenfassend können weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 8 EMRK einen Bewilligungsanspruch geltend machen. 9. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligungen. 9.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen einer Scheinehe nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme – das bei Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen, erheblich ist (vgl. etwa BGer 2C_494/2024 vom 5.3.2025 E. 6.2; Sebastian Kempe, a.a.O., Rz. 122) – und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 35 tigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin- weisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prü- fung ausserdem die nach KRK und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kin- desinteressen einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 9.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Kindesinteressen einzig die Anwesenheitsdauer des Beschwerdefüh- rers 2 berücksichtigt. Es seien aber weitere Aspekte zu beachten, die das Kindeswohl betreffen würden. Der Beschwerdeführer 2 sei mit knapp 10 Jah- ren in die Schweiz eingereist. Er habe sich hier bestens integriert. Er besu- che die Schule und habe zahlreiche Freundschaften geschlossen. Den Be- schwerdeführer 3 bezeichne er bereits als «mein Vater». Vietnamesisch könne er nicht schreiben, da er die Schule in Vietnam nur bis zur zweiten Klasse besucht habe. Eine schulische Integration in Vietnam sei deshalb mit erheblichen Hürden verbunden. Es widerspreche klar dem Kindeswohl, den Beschwerdeführer 2 jetzt – in der Pubertät – aus seinem Umfeld zu reissen. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 22 f.). 9.3 Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Grün- den (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtli- che Schicksal der Eltern; es hat das Land gegebenenfalls mit diesen zu ver- lassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen. Dem Kind im anpassungsfähigen Alter wird ein Umzug ins Heimatland mit den Eltern zugemutet, wenn es mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_534/2023 vom 9.10.2024 E. 4.4; VGE 2023/240 vom 23.1.2026 E. 7.6.2 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023]). 9.4 Der Beschwerdeführer 2 ist am … geboren. Er ist im Januar 2021 in die Schweiz eingereist – d.h. mit knapp 10 Jahren – und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 15 Jahre alt. Seit rund 5 Jahren besucht er hier die Schule (vgl. vorne Bst. A, E. 3.1 und 3.14). Der Beschwerdeführer 2 befindet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 36 sich als eingeschultes Kind im Alter von 15 Jahren zwar nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. BGer 2C_462/2023 vom 12.1.2024 E. 4.3.4); gleichzeitig hält er sich aber erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, und hat zuvor in Vietnam gelebt (während der Abwesen- heit seiner Eltern bei seinen Grosseltern) und dort auch die Schule besucht. Er spricht die Landessprache und ist mit den Verhältnissen seiner Heimat vertraut. Zwar kann der Beschwerdeführer 2 (angeblich) nicht Vietnamesisch schreiben, was eine gewisse Schwierigkeit bei der schulischen Wiederein- gliederung darstellen wird; allein dadurch erweist sich die Ausreise aber nicht als unzumutbar. Zudem stammt auch sein leiblicher Vater aus Vietnam und wird der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seiner Mutter nach Vietnam ausreisen und kann mit ihr dort zusammenleben; gerade deshalb ist er über- haupt in die Schweiz gekommen (vgl. BGer 2C_462/2023 vom 12.1.2024 E. 4.3.4, 2C_730/2018 vom 20.3.2019 E. 6.2.1 f.). Die Vorinstanz hat be- gründet, weshalb dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Vietnam zu- mutbar ist (angefochtener Entscheid E. 7.3.3 ff.). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. Beschwerde S. 23). 9.5 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als verhältnismässig. Der vorinstanzliche Entscheid ver- letzt kein Recht. 10. Strittig ist schliesslich die Kürzung der Kostennote durch die Vorinstanz. 10.1 Die Vorinstanz hat den in der Kostennote vom 16. Juli 2024 ausge- wiesenen Zeitaufwand als deutlich zu hoch erachtet, da die Vertreterin der Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor den EMF involviert gewesen sei und daher umfassende Kenntnisse der Tat- und Rechtsfragen gehabt habe. Sie hat die Kostennote deshalb von 20,83 Stunden um 4 Stunden auf 16,83 Stunden gekürzt (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--; vgl. ange- fochtener Entscheid E. 8.3). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 37 Vorinstanz habe nicht dargelegt, bei welchen Posten das Honorar zu hoch gewesen sei. Aus der Begründung lasse sich aber schliessen, dass sie den Zeitaufwand für das Aktenstudium (3,25 Stunden) und jenen für das Verfas- sen der Beschwerde (9 Stunden) als zu hoch erachte. Die Akten seien aber nach Erlass eines Entscheids im Hinblick auf dessen Begründung noch ein- mal sorgfältig anzuschauen und es müsse auch überprüft werden, ob die Sachverhaltsfeststellungen mit der Aktenlage übereinstimmen würden. Diese Arbeit sei beim gegebenen Aktenumfang (knapp 900 Seiten; u.a. mit mehreren längeren Befragungsprotokollen) zeitintensiv. Die vor der Vorin- stanz eingereichte Kostennote sei angemessen und den Beschwerdeführen- den sei das volle Honorar in der Höhe von Fr. 5'679.60 (rund 21 Arbeitsstun- den) zu erstatten (Beschwerde S. 23 f.). 10.2 Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hin- sicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspiel- raum rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 22, Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Eine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung ist nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat sich für die Festset- zung des Parteikostenersatzes zu Recht am gebotenen Zeitaufwand orien- tiert (vgl. Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Aus der Begründung kann geschlossen werden, dass sich die Kürzung des ausgewiesenen Zeitaufwands um vier Stunden auf das Aktenstudium (Kürzung um eine Stunde [von 3,25 auf 2,25 Stunden]) und das Verfassen der Beschwerde (Kürzung um drei Stunden [von 9 auf 6 Stun- den]) bezieht. Dies ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Vorin- stanz berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden bereits im ausländer- rechtlichen Verwaltungsverfahren vertreten waren. Eine (separate) Einarbei- tung in den Fall war also nicht nötig, um die vorinstanzliche Beschwerde zu verfassen. Insofern vermag die Begründung der Beschwerdeführenden zur benötigten Zeit für das Aktenstudium nicht zu überzeugen. Zwar sind die Ak- ten umfangreich. Soweit eine Sichtung der Akten zur Begründung der Be- schwerde notwendig war, ist dieser Aufwand aber bereits in der Redaktion
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 38 der Beschwerde mitenthalten (vgl. BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 4.3). Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses lassen die Beurteilung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführenden machen dies auch nicht geltend. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 10.3 Allerdings besteht betreffend die Verfahrenskosten ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids. In den Erwägungen hat die Vorinstanz festgehalten, in Berücksich- tigung der Gehörsverletzung seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- den Beschwerdeführenden lediglich im Umfang von Fr. 1'066.65 zur Bezahlung aufzuerlegen (Kürzung um einen Drittel; angefochtener Entscheid E. 8.2). Ebenfalls zu einem Drittel hat sie den unterliegenden Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zuerkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3 sowie Dispositiv-Ziff. 4). In Ziffer 3 des Dispositivs des an- gefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, in- des im Umfang von Fr. 1200.-- (statt nur im Umfang von Fr. 1'066.65) zur Bezahlung auferlegt. Folglich handelt es sich bei den Verfahrenskosten um einen Übertragungsfehler, der vom Verwaltungsgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu berichtigen ist (vgl. BVR 2004 S. 359 E. 7.2.2 f.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 2 und 4). 11. 11.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegwei- sung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf die Schul- pflicht des Beschwerdeführers 2 ist diese Frist ausnahmsweise etwas gross- zügiger zu bemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 39 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2026.
2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Partei- kosten gesprochen.
3. Es wird festgestellt, dass Ziffer 3 Satz 1 des Dispositivs des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024 wie folgt lautet: «Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 1'066.65 zur Bezah- lung auferlegt.»
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.07.2026, Nr. 100.2024.254U, Seite 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.