opencaselaw.ch

100 2023 65

Ausländerrecht

Bern VerwG · 2025-06-05 · Deutsch BE
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Sachverhalt

insofern verändert, als der Stiefvater des Beschwerdeführers, C.________, am 28. Oktober 2024 verstorben ist (Bst. C; act. 21/21A). Er war der haupt- sächliche Garantiegeber für den Beschwerdeführer. Zwar dürfte dessen Mut- ter als Erbin zu gewissem Vermögen kommen (vgl. Akten MIDI pag. 89). Al- lerdings ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die letzte ak- tenkundige Garantie vom 28. September 2022 (BB 10) kostendeckend war und weiterhin ist, nachdem der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertre- ter) dazu nicht Stellung genommen hat (vgl. Verfügungen der Instruktions- richterin vom 25.10.2024 S. 3 und 6.12.2024 S. 2 [act. 18 und 23]). 3.3 Unklar ist vorab, wie es mit der medizinischen Behandlung des Be- schwerdeführers weitergeht. Es ist insbesondere fraglich, ob sich überhaupt ein Zeitraum bestimmen lässt, in welchem die derzeitige Behandlung abge- schlossen werden kann und deren Dauer gegebenenfalls noch mit Art. 29 AIG vereinbar erscheint. Der Beschwerdeführer begab sich (ohne Aufent- haltstitel) bereits in den Jahren 2021/2022 in Behandlung, wobei er mangels Krankheitseinsicht die verschriebene Medikation nicht zuverlässig einnahm und daher wiederholt schwer psychisch dekompensierte (vgl. BB 2 an die SID), bis er letztlich fürsorgerisch untergebracht werden musste. Anhand entsprechender Erkenntnisse wird unter Umständen auch zu beurteilen sein, ob ein betreutes Wohnen (vgl. vorne E. 3.2.1) überhaupt unter einen Aufent- halt zu medizinischen Zwecken nach Art. 29 AIG fallen kann. Desgleichen wäre das Kriterium der gesicherten Wiederausreise unter den neuen Um- ständen zu prüfen (vgl. vorne E. 2.3) und zu klären, wie es nach dem Tod des Stiefvaters um die Sicherung der Finanzierung der medizinischen Be- handlung inkl. Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers steht (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.2.2 hiervor). Stellte sich die Frage der Wegweisung, wäre das Vorhandensein eines familiären oder anderen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kamerun näher zu prüfen angesichts der Beschrei- bung der Mutter der dortigen Verhältnisse (kleines Haus im Eigentum und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 10 ein «breites, hilfsbereites Familiensystem»; Aussage in der zh. des Gutach- tens vom 4.7.2024 erhobenen Anamnese [BB 12 S. 5]) und der unsubstan- ziierten Entgegnung des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreter (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25.10.2024 S. 3 [act. 18] und Eingabe vom 21.11.2024 S. 2 [act. 20]). Ebenso wäre mit Blick auf das ak- tuelle bzw. künftige Behandlungssetting zu ermitteln, ob der Rückkehr eine medizinische Notlage im Sinn der Rechtsprechung entgegenstehen würde. Für die Beurteilung dieser Fragen besteht sowohl im Licht von Art. 29 AIG als auch im Licht von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ein beträchtlicher Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht aufgrund sei- ner Kognition (vorne E. 1.2) nicht ausfüllen kann. 4. Es ist nach dem soeben Gesagten nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte mit Rechtskontrolle ausgestattete kantonale Instanz zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer ermessensweisen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AIG oder eine andere Grundlage (insb. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) als rechtmässig erweist (Art. 84 Abs. 1 VRPG und dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 und 8 ff.; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 5.2). Die SID (bzw. das ABEV; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16) wird vorab die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 29 AIG zu erhärten und gegebenenfalls unter Einbezug der geänderten Sachlage die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) zu prüfen haben. Allenfalls wird in Betracht zu ziehen sein, beim SEM die Einleitung eines Verfahrens um vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. Subeventualbegehren vorne Bst. C). 5. 5.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 11 Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, über den Antrag zu entscheiden, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen oder ein vorsorglicher Vollzugsstopp zu erlas- sen, bzw. das Superprovisorium (vorne Bst. C) durch eine ordentliche vor- sorgliche Massnahme zu ersetzen (vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.8). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat er doch einen reformatorischen Hauptantrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jünger etwa VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 5'343.30 zuzüg- lich Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 160.30 und MWSt von Fr. 429.--, total Fr. 5'932.60, geltend (Kostennote vom 11.3.2025, act. 25A). Nach den vorgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar als überhöht. Die Rechtsvertreter waren mit der Sache und den sich stellen- den Rechtsfragen bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens vertraut. Zwar haben sie eine umfangreiche Beschwerde und in mehreren Eingaben weitere Dokumente eingereicht. Die Aktenergänzungen erfolgten indes über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 12 wiegend mit Kurzbriefen oder kurzen Stellungnahmen. Unter Berücksichti- gung aller Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. 5.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.3). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 5 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers. Eine Visums-Ver- längerung wird vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr beantragt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

E. 2.1 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) können ausländische Personen zu me- dizinischen Behandlungen zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung und die Wiederausreise gesichert sind. Es handelt sich um eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (vgl. Ab- schnittstitel). Art. 29 AIG ist als «Kann-Bestimmung» formuliert, weshalb auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Bewilli- gungserteilung besteht (BGer 2C_1072/2016 vom 28.11.2016 E. 3; Ca- roni/Kameric, in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 29 N. 8). Bei der für Aufenthalte zwecks medizinischer Behand- lungen erteilten Bewilligung handelt es sich um eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung nach Art. 32 AIG (Caroni/Kameric, a.a.O., Art. 29 N. 7; Ueber- sax/Schlegel, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Rz. 9.387). Nach einer Gesamtdauer von zwei Jahren kann eine erneute Kurzaufenthaltsbe- willigung grundsätzlich erst nach einjährigem Unterbruch erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. auch BVGer F-5351/2021 vom 6.4.2023 E. 9.2, F-235/2018 vom 4.4.2019 E. 6.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 6

E. 2.2 Die Finanzierung der medizinischen Behandlung gilt als «gesichert» im Sinn von Art. 29 AIG, wenn die gesamten Kosten der medizinischen Be- handlung sowie des Lebensunterhalts gedeckt sind (BVGer C-6330/2014 vom 1.10.2015 E. 4.2.5; Botschaft zum AuG [heute AIG], in BBl 2002 3709, 3785; Caroni/Kameric, a.a.O., Art. 29 N. 10). Die Finanzierung der medizini- schen Behandlung muss vollumfänglich aus privaten Mitteln gedeckt werden (nicht notwendigerweise aus eigenen) und darf nicht der öffentlichen Hand zur Last fallen (Caroni/Kameric a.a.O., Art. 29 N. 11; vgl. auch BV- Ger C-6330/2014 vom 1.10.2015 E. 4.3.1).

E. 2.3 Mit der Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise soll sodann sichergestellt werden, dass die vorübergehend in der Schweiz zu medizini- schen Zwecken zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer nach Behand- lungsabschluss in ihr Herkunftsland zurückkehren können und wollen und nicht die restriktive Zulassungspolitik zu umgehen trachten (Caroni/Kameric a.a.O., Art. 29 N. 13, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung, ob die Wie- derausreise gesichert erscheint, sind zum einen die persönliche, familiäre und berufliche Situation der ausländischen Person zu berücksichtigen, zum anderen die politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Herkunftsstaat (BVGer F-5351/2021 vom 6.4.2023 E. 9.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann beispielsweise nicht von einer gesi- cherten Wiederausreise gesprochen werden, wenn eine medizinische Be- handlung lange (5-10 Jahre) andauert und das Ende des Aufenthalts in der Schweiz nicht klar definiert ist (BVGer F-5351/2021 vom 6.4.2023 E. 9.3, F-235/2018 vom 4.4.2019 E. 6.6; vgl. auch Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle, Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 29 N. 8-10, S. 252 f.).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 29 AIG insbesondere aus den folgenden Gründen verweigert:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 7 – Die (im Entscheidzeitpunkt) aktuelle medizinische Behandlung bestehe aus monatlichen Depotinjektionen; der Beschwerdeführer habe zuvor in Kamerun bereits eine vergleichbare Medikation erhalten, weshalb die Medikamentenverabreichung keine Aufenthaltsregelung zwecks medizi- nischer Behandlung erfordere. Ob eine regelmässige, ambulante Psy- chotherapie (Gesprächstherapie) tatsächlich durchgeführt werde, er- scheine zudem fraglich, habe doch der Beschwerdeführer gegenüber dem ABEV noch angegeben, dass eine psychiatrische Behandlung im Spital E.________ aufgrund der Sprache nicht möglich gewesen sei. Als in erster Linie zwingend notwendig erachte das Spital E.________ so- dann die engmaschige Betreuung und Begleitung des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz durch seine Mutter und seinen Stiefvater, was jedoch nicht der Sinn einer Bewilligung zwecks medizinischer Behandlung nach Art. 29 AIG sei. – Im Weiteren würden mehrere Indizien darauf hindeuten, dass die Wie- derausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht gesichert sei. Insbesondere habe er im Nachgang zur Visumserteilung im Jahr 2019, anlässlich der er unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass es keine Verlängerungsmöglichkeit gebe, um Visumsverlängerung ersucht, weil er eine Ausbildung im Hotel- oder Gastgewerbe plane, al- lenfalls eine Karriere als Profifussballer oder die Nachfolge im Unterneh- men seines Stiefvaters. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner medizinischen Behandlung nach der Ein- reise in die Schweiz Anfang August 2021 lasse es als fraglich erschei- nen, ob er nicht in erster Linie die Familienzusammenführung anstrebe. Darauf würden auch die medizinischen Berichte aus Kamerun hindeuten (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 11 f.). – Zur Finanzierung führte die Vorinstanz aus, dass sie «nicht ohne Weite- res» als gesichert gelten könne. Zwar würden die finanziellen Verhält- nisse des Stiefvaters als stabil erscheinen; indes seien Dauer und Inhalt der medizinischen Behandlung noch nicht festgelegt, weshalb die be- fristete und betragsmässig auf Fr. 30'000.-- beschränkte Unterhaltsga- rantie vom 28. September 2022 die benötigte Kostendeckung nicht mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 8 hinreichender Sicherheit gewährleiste (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 11). Im Übrigen hielt die Vorinstanz auch die Voraussetzungen einer Härtefallbe- willigung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG für nicht erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 11 f.).

E. 3.2 Während des Rechtsmittelverfahrens vor Verwaltungsgericht hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt geändert. Massgeblich für das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids (Art. 25 VRPG; BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 5). In Bezug auf die gesundheitliche und persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich Folgendes ergeben:

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Mai 2024 in stationä- rer psychiatrischer Behandlung in der Privatklinik D.________, in die er per ärztliche fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden war (act. 17). Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie; derzeit bestehe eine Behand- lungsbedürftigkeit in Form einer psychopharmakologischen (antipsychoti- schen) Therapie (vgl. fachpsychiatrisches Gutachten vom 4.7.2024, Be- schwerdebeilage [BB] 12 [act. 17A]; zur Diagnose bereits medizinischer Be- richt vom 10.2.2023 [BB 9]). Laut dem medizinischen Bericht der Privatklinik D.________ vom 12. November 2024 ist zu diesem Zeitpunkt eine fach- psychiatrische Klinik die richtige Institution für die indizierten medizinischen Behandlungen. Nach pharmakologisch korrekter Einstellung sei eine offene betreute Wohnsituation denkbar. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einem «Prozess der Umstellung der Medikation und einer medizinischen Evaluierung» (BB 13 S. 1 [act. 20A]). Eine genaue zeitliche Angabe oder eine Prognose, wann der Beschwerdeführer in ein betreutes Wohnen mit konkreten ambulanten Massnahmen übertreten könnte, würden sich zu die- sem Zeitpunkt nicht machen lassen (vgl. BB 13 S. 1). Weiter hat die KESB am 22. August 2024 dem Beschwerdeführer eine Beiständin ernannt (BB 14 [act. 20A]). Mit Entscheid vom 21. November 2024 hat die KESB die fürsor- gerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik D.________ bestätigt und diese mit der weiteren Behandlung des Beschwer- deführers sowie der Organisation einer für ihn angemessenen Anschlusslö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 9 sung beauftragt. Die KESB plant, die Notwendigkeit der Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung spätestens per 8. Mai 2025 zu überprüfen (BB 15 S. 3 [act. 22A]). Bis zum heutigen Zeitpunkt ist das Verwaltungsge- richt nicht über eine entsprechende Überprüfung orientiert worden.

E. 3.2.2 Hinsichtlich des Aspekts der Finanzierung hat sich der Sachverhalt insofern verändert, als der Stiefvater des Beschwerdeführers, C.________, am 28. Oktober 2024 verstorben ist (Bst. C; act. 21/21A). Er war der haupt- sächliche Garantiegeber für den Beschwerdeführer. Zwar dürfte dessen Mut- ter als Erbin zu gewissem Vermögen kommen (vgl. Akten MIDI pag. 89). Al- lerdings ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die letzte ak- tenkundige Garantie vom 28. September 2022 (BB 10) kostendeckend war und weiterhin ist, nachdem der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertre- ter) dazu nicht Stellung genommen hat (vgl. Verfügungen der Instruktions- richterin vom 25.10.2024 S. 3 und 6.12.2024 S. 2 [act. 18 und 23]).

E. 3.3 Unklar ist vorab, wie es mit der medizinischen Behandlung des Be- schwerdeführers weitergeht. Es ist insbesondere fraglich, ob sich überhaupt ein Zeitraum bestimmen lässt, in welchem die derzeitige Behandlung abge- schlossen werden kann und deren Dauer gegebenenfalls noch mit Art. 29 AIG vereinbar erscheint. Der Beschwerdeführer begab sich (ohne Aufent- haltstitel) bereits in den Jahren 2021/2022 in Behandlung, wobei er mangels Krankheitseinsicht die verschriebene Medikation nicht zuverlässig einnahm und daher wiederholt schwer psychisch dekompensierte (vgl. BB 2 an die SID), bis er letztlich fürsorgerisch untergebracht werden musste. Anhand entsprechender Erkenntnisse wird unter Umständen auch zu beurteilen sein, ob ein betreutes Wohnen (vgl. vorne E. 3.2.1) überhaupt unter einen Aufent- halt zu medizinischen Zwecken nach Art. 29 AIG fallen kann. Desgleichen wäre das Kriterium der gesicherten Wiederausreise unter den neuen Um- ständen zu prüfen (vgl. vorne E. 2.3) und zu klären, wie es nach dem Tod des Stiefvaters um die Sicherung der Finanzierung der medizinischen Be- handlung inkl. Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers steht (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.2.2 hiervor). Stellte sich die Frage der Wegweisung, wäre das Vorhandensein eines familiären oder anderen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kamerun näher zu prüfen angesichts der Beschrei- bung der Mutter der dortigen Verhältnisse (kleines Haus im Eigentum und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 10 ein «breites, hilfsbereites Familiensystem»; Aussage in der zh. des Gutach- tens vom 4.7.2024 erhobenen Anamnese [BB 12 S. 5]) und der unsubstan- ziierten Entgegnung des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreter (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25.10.2024 S. 3 [act. 18] und Eingabe vom 21.11.2024 S. 2 [act. 20]). Ebenso wäre mit Blick auf das ak- tuelle bzw. künftige Behandlungssetting zu ermitteln, ob der Rückkehr eine medizinische Notlage im Sinn der Rechtsprechung entgegenstehen würde. Für die Beurteilung dieser Fragen besteht sowohl im Licht von Art. 29 AIG als auch im Licht von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ein beträchtlicher Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht aufgrund sei- ner Kognition (vorne E. 1.2) nicht ausfüllen kann.

E. 4 Es ist nach dem soeben Gesagten nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte mit Rechtskontrolle ausgestattete kantonale Instanz zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer ermessensweisen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AIG oder eine andere Grundlage (insb. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) als rechtmässig erweist (Art. 84 Abs. 1 VRPG und dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 und 8 ff.; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 5.2). Die SID (bzw. das ABEV; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16) wird vorab die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 29 AIG zu erhärten und gegebenenfalls unter Einbezug der geänderten Sachlage die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) zu prüfen haben. Allenfalls wird in Betracht zu ziehen sein, beim SEM die Einleitung eines Verfahrens um vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. Subeventualbegehren vorne Bst. C).

E. 5.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 11 Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, über den Antrag zu entscheiden, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen oder ein vorsorglicher Vollzugsstopp zu erlas- sen, bzw. das Superprovisorium (vorne Bst. C) durch eine ordentliche vor- sorgliche Massnahme zu ersetzen (vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.8).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat er doch einen reformatorischen Hauptantrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jünger etwa VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

E. 5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 5'343.30 zuzüg- lich Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 160.30 und MWSt von Fr. 429.--, total Fr. 5'932.60, geltend (Kostennote vom 11.3.2025, act. 25A). Nach den vorgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar als überhöht. Die Rechtsvertreter waren mit der Sache und den sich stellen- den Rechtsfragen bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens vertraut. Zwar haben sie eine umfangreiche Beschwerde und in mehreren Eingaben weitere Dokumente eingereicht. Die Aktenergänzungen erfolgten indes über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 12 wiegend mit Kurzbriefen oder kurzen Stellungnahmen. Unter Berücksichti- gung aller Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen.

E. 5.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.3).

E. 6 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 13
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.65U HER/CSA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung bzw. wegen Härtefalls (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2023; 2022.SIDGS.607)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________, Staatsangehöriger von Kamerun (Jg. 1997), hielt sich im Au- gust 2018 sowie von Mitte Januar 2019 bis Mitte April 2019 mit Schengen- visa zwecks Besuchsaufenthalts in der Schweiz auf (zuletzt am 14.1.2019 durch das Staatssekretariat für Migration [SEM] genehmigt ohne Verlänge- rungsmöglichkeit). Hier lebt seine Mutter B.________ (Jg. 1975), die gestützt auf die Ehe mit dem Schweizer Bürger C.________ (Jg. 1953) eine Aufent- haltsbewilligung erhielt und heute offenbar über eine Niederlassungsbewilli- gung verfügt. Am 2. April 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung des «Touristenvi- sums» mit der Begründung, er wolle Informationsveranstaltungen der … zwecks späterer allfälliger Ausbildung besuchen sowie den Kontakt zu eu- ropäischen Fussballvereinen weiter aufbauen. Dieses Gesuch lehnte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 5. April 2019 unangefochten ab. Am 19. Mai 2019 leistete A.________ der Wegweisung Folge. Im Mai 2021 ersuchte er erneut um ein Schengenvisum, diesmal zwecks me- dizinischer Behandlung. Nachdem ihm das SEM für die Zeit vom 2. August bis zum 1. November 2021 ein Schengenvisum (Typ C) für einen befristeten medizinischen Aufenthalt erteilt hatte, reiste er im Sommer 2021 in die Schweiz ein. Am 29. Oktober 2021 lehnte das SEM eine weitere Visumsver- längerung ab (die Maximaldauer war ausgeschöpft) und verwies A.________ für eine allfällige Aufenthaltsregelung an die kantonale Auslän- derbehörde. Am 2. November 2021 ersuchten der Stiefvater und die Mutter von A.________ das ABEV um eine «Verlängerung für das bestehende Visum aus medizinischen Gründen […] auf das Maximum» und gaben an, dieser würde sich in psychiatrischer Behandlung befinden. Mit Verfügung vom

12. September 2022 lehnte das ABEV das Gesuch sowohl unter dem Aspekt der Visumsverlängerung als auch unter dem Aspekt der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung oder we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 3 gen Härtefalls ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 30. September 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Januar 2023 ab und setzte A.________ eine neue Aus- reisefrist auf den 13. März 2023. C. Hiergegen hat A.________ am 15. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzu- heben und das ABEV anzuweisen, das «Gesuch um Gewährung einer Auf- enthaltsbewilligung bis zum Abschluss der psychiatrischen Behandlung» zu bewilligen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven- tuell sei das ABEV anzuweisen, beim SEM ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme zu veranlassen. Zudem beantragt er, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ein vorsorglicher Vollzugsstopp zu erlassen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wies die damalige Abteilungspräsiden- tin den MIDI superprovisorisch an, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 beantragt die SID die Abweisung der Beschwerde. In der ersten Hälfte 2024 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht diverse Akten betreffend A.________ weitergeleitet, darunter eine Gefährdungsmeldung der Regionalpolizei Berner Oberland (29.12.2023), ein Anzeigerapport der Polizei Lausanne (15.11.2023), zwei Anzeigerapporte der Kantonspolizei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 4 Bern (beide datiert vom 9.2.2024) sowie diverse weitere polizeiliche Akten und Strafbefehle. Am 17. September 2024 haben seine Rechtsvertreter ein fachpsychiatri- sches Gutachten der Privatklinik D.________ eingereicht (datiert vom 4.7.2024) und darüber orientiert, dass A.________ im Mai 2024 notfallmäs- sig per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in diese Klinik eingewiesen worden war. Die Erstellung des Gutachtens hatte die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost veranlasst (nachfolgend: KESB). Am 21. November 2024 (Fassung vom 19.11.2024 bereinigt) hat sich A.________ zu den ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 unterbreiteten Fragen geäussert und weitere Unterlagen eingereicht (medizinischer Bericht der Privatklinik D.________ vom 12.11.2024; Urkunde der KESB über die Ernennung einer Beiständin per 22.8.2024). Der MIDI hat das Verwaltungsgericht am 22. November 2024 über das Ab- leben von C.________, Stiefvater und Garantiegeber von A.________, ori- entiert. Am 27. November 2024 hat A.________ ergänzend den KESB-Entscheid vom 21. November 2024 beigebracht, mit dem die fürsorgerische Unterbrin- gung überprüft und bestätigt worden war. A.________ hält an seinen Anträ- gen fest. Die SID hat sich innert der ihr angesetzten Frist zur Äusserung im Licht der neuen Sachumstände nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 5 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers. Eine Visums-Ver- längerung wird vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr beantragt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). 2.1 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) können ausländische Personen zu me- dizinischen Behandlungen zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung und die Wiederausreise gesichert sind. Es handelt sich um eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (vgl. Ab- schnittstitel). Art. 29 AIG ist als «Kann-Bestimmung» formuliert, weshalb auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Bewilli- gungserteilung besteht (BGer 2C_1072/2016 vom 28.11.2016 E. 3; Ca- roni/Kameric, in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 29 N. 8). Bei der für Aufenthalte zwecks medizinischer Behand- lungen erteilten Bewilligung handelt es sich um eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung nach Art. 32 AIG (Caroni/Kameric, a.a.O., Art. 29 N. 7; Ueber- sax/Schlegel, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Rz. 9.387). Nach einer Gesamtdauer von zwei Jahren kann eine erneute Kurzaufenthaltsbe- willigung grundsätzlich erst nach einjährigem Unterbruch erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. auch BVGer F-5351/2021 vom 6.4.2023 E. 9.2, F-235/2018 vom 4.4.2019 E. 6.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 6 2.2 Die Finanzierung der medizinischen Behandlung gilt als «gesichert» im Sinn von Art. 29 AIG, wenn die gesamten Kosten der medizinischen Be- handlung sowie des Lebensunterhalts gedeckt sind (BVGer C-6330/2014 vom 1.10.2015 E. 4.2.5; Botschaft zum AuG [heute AIG], in BBl 2002 3709, 3785; Caroni/Kameric, a.a.O., Art. 29 N. 10). Die Finanzierung der medizini- schen Behandlung muss vollumfänglich aus privaten Mitteln gedeckt werden (nicht notwendigerweise aus eigenen) und darf nicht der öffentlichen Hand zur Last fallen (Caroni/Kameric a.a.O., Art. 29 N. 11; vgl. auch BV- Ger C-6330/2014 vom 1.10.2015 E. 4.3.1). 2.3 Mit der Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise soll sodann sichergestellt werden, dass die vorübergehend in der Schweiz zu medizini- schen Zwecken zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer nach Behand- lungsabschluss in ihr Herkunftsland zurückkehren können und wollen und nicht die restriktive Zulassungspolitik zu umgehen trachten (Caroni/Kameric a.a.O., Art. 29 N. 13, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung, ob die Wie- derausreise gesichert erscheint, sind zum einen die persönliche, familiäre und berufliche Situation der ausländischen Person zu berücksichtigen, zum anderen die politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Herkunftsstaat (BVGer F-5351/2021 vom 6.4.2023 E. 9.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann beispielsweise nicht von einer gesi- cherten Wiederausreise gesprochen werden, wenn eine medizinische Be- handlung lange (5-10 Jahre) andauert und das Ende des Aufenthalts in der Schweiz nicht klar definiert ist (BVGer F-5351/2021 vom 6.4.2023 E. 9.3, F-235/2018 vom 4.4.2019 E. 6.6; vgl. auch Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle, Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 29 N. 8-10, S. 252 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 29 AIG insbesondere aus den folgenden Gründen verweigert:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 7 – Die (im Entscheidzeitpunkt) aktuelle medizinische Behandlung bestehe aus monatlichen Depotinjektionen; der Beschwerdeführer habe zuvor in Kamerun bereits eine vergleichbare Medikation erhalten, weshalb die Medikamentenverabreichung keine Aufenthaltsregelung zwecks medizi- nischer Behandlung erfordere. Ob eine regelmässige, ambulante Psy- chotherapie (Gesprächstherapie) tatsächlich durchgeführt werde, er- scheine zudem fraglich, habe doch der Beschwerdeführer gegenüber dem ABEV noch angegeben, dass eine psychiatrische Behandlung im Spital E.________ aufgrund der Sprache nicht möglich gewesen sei. Als in erster Linie zwingend notwendig erachte das Spital E.________ so- dann die engmaschige Betreuung und Begleitung des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz durch seine Mutter und seinen Stiefvater, was jedoch nicht der Sinn einer Bewilligung zwecks medizinischer Behandlung nach Art. 29 AIG sei. – Im Weiteren würden mehrere Indizien darauf hindeuten, dass die Wie- derausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht gesichert sei. Insbesondere habe er im Nachgang zur Visumserteilung im Jahr 2019, anlässlich der er unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass es keine Verlängerungsmöglichkeit gebe, um Visumsverlängerung ersucht, weil er eine Ausbildung im Hotel- oder Gastgewerbe plane, al- lenfalls eine Karriere als Profifussballer oder die Nachfolge im Unterneh- men seines Stiefvaters. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner medizinischen Behandlung nach der Ein- reise in die Schweiz Anfang August 2021 lasse es als fraglich erschei- nen, ob er nicht in erster Linie die Familienzusammenführung anstrebe. Darauf würden auch die medizinischen Berichte aus Kamerun hindeuten (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 11 f.). – Zur Finanzierung führte die Vorinstanz aus, dass sie «nicht ohne Weite- res» als gesichert gelten könne. Zwar würden die finanziellen Verhält- nisse des Stiefvaters als stabil erscheinen; indes seien Dauer und Inhalt der medizinischen Behandlung noch nicht festgelegt, weshalb die be- fristete und betragsmässig auf Fr. 30'000.-- beschränkte Unterhaltsga- rantie vom 28. September 2022 die benötigte Kostendeckung nicht mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 8 hinreichender Sicherheit gewährleiste (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 11). Im Übrigen hielt die Vorinstanz auch die Voraussetzungen einer Härtefallbe- willigung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG für nicht erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 11 f.). 3.2 Während des Rechtsmittelverfahrens vor Verwaltungsgericht hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt geändert. Massgeblich für das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids (Art. 25 VRPG; BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 5). In Bezug auf die gesundheitliche und persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich Folgendes ergeben: 3.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Mai 2024 in stationä- rer psychiatrischer Behandlung in der Privatklinik D.________, in die er per ärztliche fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden war (act. 17). Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie; derzeit bestehe eine Behand- lungsbedürftigkeit in Form einer psychopharmakologischen (antipsychoti- schen) Therapie (vgl. fachpsychiatrisches Gutachten vom 4.7.2024, Be- schwerdebeilage [BB] 12 [act. 17A]; zur Diagnose bereits medizinischer Be- richt vom 10.2.2023 [BB 9]). Laut dem medizinischen Bericht der Privatklinik D.________ vom 12. November 2024 ist zu diesem Zeitpunkt eine fach- psychiatrische Klinik die richtige Institution für die indizierten medizinischen Behandlungen. Nach pharmakologisch korrekter Einstellung sei eine offene betreute Wohnsituation denkbar. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einem «Prozess der Umstellung der Medikation und einer medizinischen Evaluierung» (BB 13 S. 1 [act. 20A]). Eine genaue zeitliche Angabe oder eine Prognose, wann der Beschwerdeführer in ein betreutes Wohnen mit konkreten ambulanten Massnahmen übertreten könnte, würden sich zu die- sem Zeitpunkt nicht machen lassen (vgl. BB 13 S. 1). Weiter hat die KESB am 22. August 2024 dem Beschwerdeführer eine Beiständin ernannt (BB 14 [act. 20A]). Mit Entscheid vom 21. November 2024 hat die KESB die fürsor- gerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik D.________ bestätigt und diese mit der weiteren Behandlung des Beschwer- deführers sowie der Organisation einer für ihn angemessenen Anschlusslö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 9 sung beauftragt. Die KESB plant, die Notwendigkeit der Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung spätestens per 8. Mai 2025 zu überprüfen (BB 15 S. 3 [act. 22A]). Bis zum heutigen Zeitpunkt ist das Verwaltungsge- richt nicht über eine entsprechende Überprüfung orientiert worden. 3.2.2 Hinsichtlich des Aspekts der Finanzierung hat sich der Sachverhalt insofern verändert, als der Stiefvater des Beschwerdeführers, C.________, am 28. Oktober 2024 verstorben ist (Bst. C; act. 21/21A). Er war der haupt- sächliche Garantiegeber für den Beschwerdeführer. Zwar dürfte dessen Mut- ter als Erbin zu gewissem Vermögen kommen (vgl. Akten MIDI pag. 89). Al- lerdings ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die letzte ak- tenkundige Garantie vom 28. September 2022 (BB 10) kostendeckend war und weiterhin ist, nachdem der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertre- ter) dazu nicht Stellung genommen hat (vgl. Verfügungen der Instruktions- richterin vom 25.10.2024 S. 3 und 6.12.2024 S. 2 [act. 18 und 23]). 3.3 Unklar ist vorab, wie es mit der medizinischen Behandlung des Be- schwerdeführers weitergeht. Es ist insbesondere fraglich, ob sich überhaupt ein Zeitraum bestimmen lässt, in welchem die derzeitige Behandlung abge- schlossen werden kann und deren Dauer gegebenenfalls noch mit Art. 29 AIG vereinbar erscheint. Der Beschwerdeführer begab sich (ohne Aufent- haltstitel) bereits in den Jahren 2021/2022 in Behandlung, wobei er mangels Krankheitseinsicht die verschriebene Medikation nicht zuverlässig einnahm und daher wiederholt schwer psychisch dekompensierte (vgl. BB 2 an die SID), bis er letztlich fürsorgerisch untergebracht werden musste. Anhand entsprechender Erkenntnisse wird unter Umständen auch zu beurteilen sein, ob ein betreutes Wohnen (vgl. vorne E. 3.2.1) überhaupt unter einen Aufent- halt zu medizinischen Zwecken nach Art. 29 AIG fallen kann. Desgleichen wäre das Kriterium der gesicherten Wiederausreise unter den neuen Um- ständen zu prüfen (vgl. vorne E. 2.3) und zu klären, wie es nach dem Tod des Stiefvaters um die Sicherung der Finanzierung der medizinischen Be- handlung inkl. Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers steht (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.2.2 hiervor). Stellte sich die Frage der Wegweisung, wäre das Vorhandensein eines familiären oder anderen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kamerun näher zu prüfen angesichts der Beschrei- bung der Mutter der dortigen Verhältnisse (kleines Haus im Eigentum und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 10 ein «breites, hilfsbereites Familiensystem»; Aussage in der zh. des Gutach- tens vom 4.7.2024 erhobenen Anamnese [BB 12 S. 5]) und der unsubstan- ziierten Entgegnung des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreter (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25.10.2024 S. 3 [act. 18] und Eingabe vom 21.11.2024 S. 2 [act. 20]). Ebenso wäre mit Blick auf das ak- tuelle bzw. künftige Behandlungssetting zu ermitteln, ob der Rückkehr eine medizinische Notlage im Sinn der Rechtsprechung entgegenstehen würde. Für die Beurteilung dieser Fragen besteht sowohl im Licht von Art. 29 AIG als auch im Licht von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ein beträchtlicher Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht aufgrund sei- ner Kognition (vorne E. 1.2) nicht ausfüllen kann. 4. Es ist nach dem soeben Gesagten nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte mit Rechtskontrolle ausgestattete kantonale Instanz zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer ermessensweisen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AIG oder eine andere Grundlage (insb. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) als rechtmässig erweist (Art. 84 Abs. 1 VRPG und dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7 und 8 ff.; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 5.2). Die SID (bzw. das ABEV; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16) wird vorab die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 29 AIG zu erhärten und gegebenenfalls unter Einbezug der geänderten Sachlage die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) zu prüfen haben. Allenfalls wird in Betracht zu ziehen sein, beim SEM die Einleitung eines Verfahrens um vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. Subeventualbegehren vorne Bst. C). 5. 5.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 11 Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, über den Antrag zu entscheiden, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen oder ein vorsorglicher Vollzugsstopp zu erlas- sen, bzw. das Superprovisorium (vorne Bst. C) durch eine ordentliche vor- sorgliche Massnahme zu ersetzen (vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.8). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat er doch einen reformatorischen Hauptantrag gestellt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; jünger etwa VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 5'343.30 zuzüg- lich Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 160.30 und MWSt von Fr. 429.--, total Fr. 5'932.60, geltend (Kostennote vom 11.3.2025, act. 25A). Nach den vorgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar als überhöht. Die Rechtsvertreter waren mit der Sache und den sich stellen- den Rechtsfragen bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens vertraut. Zwar haben sie eine umfangreiche Beschwerde und in mehreren Eingaben weitere Dokumente eingereicht. Die Aktenergänzungen erfolgten indes über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 12 wiegend mit Kurzbriefen oder kurzen Stellungnahmen. Unter Berücksichti- gung aller Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. 5.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.3). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2025, Nr. 100.2023.65U, Seite 13

3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.