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100 2023 337

Verfügung vom 30. August 2024

Bern VerwG · 2026-03-18 · Deutsch BE
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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als von der Planung betroffene Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. zur Einspra- chebefugnis Art. 24 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich im Rahmen der Rechtskontrolle eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Be- urteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 2 Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und stellt sich wie folgt dar:

E. 2.1 Nach der Abschreibung des Wasserbauplans «aarewasser» hat der Regierungsrat am 21. Juni 2017 den Grundsatzbeschluss zu den Zielsetzun- gen für die Nachfolgeprojekte getroffen (RRB Nr. 634/2017). Er legte basie- rend auf dem Projekt «aarewasser» vier Hauptziele für die einzeln zu erar- beitenden Wasserbaupläne fest: Schutz vor Hochwasser, Sicherung der Trinkwasserreserven, Aufwertung der Naturlandschaft und Erhaltung des at- traktiven Naherholungsgebiets. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes soll insbesondere und wo notwendig mit Aufweitungen, Dämmen und Ufer- verbauungen erreicht werden, die langfristige Sicherung der Trinkwasserver- sorgung insbesondere mittels Sohlenstabilisierung (RRB Nr. 634/2017 vom 21.6.2017 Ziff. 3 und dazu Vortrag des Regierungsrats vom 12.6.2017 Ziff. 3.2 [nachfolgend: Vortrag RRB Nr. 634/2017], beide einsehbar unter: <www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche>, Rubriken «Beschlüsse/Be- schlüsse suchen», Suchbegriff: «634/2017»; vgl. auch Technischer Bericht Wasserbauplan Kiesen – Jaberg vom 20.4.2022 [nachfolgend: Technischer Bericht] S. 21 Ziff. 3.3, S. 37 ff. Ziff. 4, Vorakten 3C; Verfügung der BVD vom 15.9.2022 E. II/1, Vorakten 3B Register 1). Der Regierungsrat verwies zu- dem auf die Risikostrategie im Zusammenhang mit Naturgefahren (Risiko- strategie Naturgefahren: Umgang mit dem Risiko von Wasser-, Massenbe- wegungs- und Lawinenereignissen vom 25.7.2005 [nachfolgend: Risikostra- tegie Naturgefahren], Version vom 10.12.2025 einsehbar unter: <www.na- turgefahren.sites.be.ch>, Rubriken «Themen/Risikomanagement/Risiko- strategie»). In der Folge beauftragte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) zwei spezialisierte Unternehmen mit der Ausarbeitung eines Wasser- bauplans für den Teilabschnitt Jaberg-Brücke bis Hinder Jaberg (Verfügung der BVD vom 15.9.2022 Bst. A/2, Vorakten 3B Register 1). Für den Wasser- bauplan ist im Sinn der Risikostrategie Naturgefahren ein Schutzziel von HQ100 definiert; das betroffene Gebiet soll vor einem voraussichtlich einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser geschützt werden (Technischer Bericht S. 27 Ziff. 3.10.1; Vortrag RRB Nr. 643/2017 Ziff. 3.3.1 mit Hinweis auf die Risikostrategie Naturgefahren).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 5

E. 2.2 Der Perimeter des Wasserbauplans beginnt bei der Jaberg-Brücke in der EG Jaberg und endet 1'235 m flussabwärts der Aare auf Höhe der «Oberi Au» in der EG Wichtrach. Auf der östlichen Seite der Aare (rechtes Ufer) befinden sich die Gemeindegebiete der EG Kiesen und der EG Wicht- rach. Der Projektperimeter verläuft dort von der Jaberg-Brücke entlang der Bauzone bis zum Durchlass der Chise unter der Autobahn A6, danach folgt er der Autobahn. An der schmalsten Stelle ist die Autobahn A6 noch 25 m vom Aareufer entfernt. Im Streifen zwischen dem rechten Aareufer und der Autobahn A6 verläuft praktisch auf der ganzen Länge des Perimeters die Aa- retalleitung 1 des Wasserverbunds Region Bern (WVRB). Sie versorgt die Stadt Bern und die umliegenden Gemeinden mit Trinkwasser. Auf der west- lichen Seite der Aare (linkes Ufer) wird der Projektperimeter auf dem Gebiet der EG Jaberg auf der ganzen Länge von einem Steilhang begrenzt. Dort umfasst der Projektperimeter hauptsächlich Wald- und Landwirtschafts- flächen, zudem die Liegenschaft an der Schulhausstrasse 6 («Unders Au- etli»). Auf beiden Seiten der Aare verläuft ein Wanderweg (Technischer Be- richt S. 11 ff., 18 f., 32 f.; Situationsplan 1:1'000, act. 3C).

E. 2.3 Der Wasserbauplan sieht vor, den Uferschutz am rechten Aareufer, der sich aktuell in einem schlechten Zustand befindet, neu zu gestalten. Neue Uferverbauungen sollen eine weitere Seitenerosion des Ufers stoppen und so die Infrastruktur (Aaretalleitung 1 und Autobahn A6) schützen. Von der Mündung der Chise bis ca. in die Hälfe des Projektperimeters sieht der Wasserbauplan strukturierte Blocksätze vor (Technischer Bericht S. 42 f. Ziff. 6.2, S. 46 f. Ziff. 6.4.1.1; Situationsplan 1:1'000, act. 3C; Plan Normalie Blocksatz 1:1'000, act. 3C). Im weiteren Verlauf des rechten Aareufers bis zum Ende des Gemeindegebiets der EG Kiesen sind Blockbuhnen und ELJ- Buhnen (Engineered Log Jam-Buhnen) vorgesehen, die hauptsächlich die Strömungsbelastung auf das Ufer reduzieren und gleichzeitig strömungsbe- ruhigte Stellen für Fische schaffen (Technischer Bericht S. 42 f. Ziff. 6.2, S. 48 ff. Ziff. 6.4.1.2; Situationsplan 1:1'000, act. 3C; Plan Normalie Buhne 1:1'000, act. 3C). Entlang des restlichen rechten Aareufers von der Gemein- degrenze Kiesen/Wichtrach bis zum Ende des Perimeters ist ein Interventi- onslinienkonzept geplant. In diesem Bereich kann eine gewisse Seitenero- sion weiterhin zugelassen werden; sie wird jährlich durch den Wasser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 6 baupflichtigen, d.h. das TBA, überprüft. Erreicht die Seitenerosion eine fest- gelegte Beurteilungslinie, wird die Erstellung der geplanten Uferschutzmass- nahmen ausgelöst, bevor das Ufer bis zur Interventionslinie erodiert (Tech- nischer Bericht S. 44 Ziff. 6.3.2; Situationsplan 1:1'000, act. 3C). Auch die Mündung der Chise in die Aare soll durch eine Aufweitung aufgewertet wer- den. Zu diesem Zweck soll der Mündungswinkel verändert werden. Weiter soll ein Niederwassergerinne gebildet werden mit einer rechtsseitigen Auf- weitung und linksseitigen Vorschüttung des bestehenden Uferbereichs. Die Betonschwelle bei der Fussgängerbrücke über die Chise nahe der Mündung ist in einem schlechten baulichen Zustand; sie soll zurückgebaut und durch eine geschlossene Blockrampe ersetzt werden. Die Schwellen unter der Au- tobahnbrücke, ebenfalls nahe der Mündung der Chise in die Aare, sind in einem guten baulichen Zustand. Sie werden erhalten und mit einem Ein- schnitt versehen, damit die aquatische Längsvernetzung gewährleistet wer- den kann (Technischer Bericht S. 52 ff. Ziff. 6.4.2; Plan Chisemündung, act. 3C). Auf der linken Uferseite sind Massnahmen für eine passive Aufwei- tung der Aare vorgesehen, um die bestehenden Naturräume aufzuwerten und die Sohlenerosion durch eine verminderte Strömungskraft der Aare zu reduzieren. Sie zielen auf einen natürlichen Erosionsprozess. Zu diesem Zweck sollen diverse Initialanrisse realisiert werden. Weiter sind (teils tem- poräre) Rodungen und Ersatzaufforstungen vorgesehen (Rodungs- und Er- satzaufforstungsplan 1:1'000, act. 3C). Bestehende Vertiefungen bzw. Mul- den in diesem Bereich sollen genutzt werden, um Tümpel und Kleinweiher verschiedener Grössen und Tiefen zu schaffen, was namentlich der Förde- rung der Artenvielfalt bestimmter Amphibien dient (Technischer Bericht, S. 54 ff. Ziff. 6.4.3; Situationsplan 1:1'000, act. 3C).

E. 3 Umstritten ist zunächst, ob die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wasserbauliche Planungs- und Handlungsgrundsätze verletzen.

E. 3.1 Der Hochwasserschutz bezweckt den Schutz von Menschen und er- heblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbe- sondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 7 (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [nachfolgend: eidg. WBG; SR 721.100]; Art. 2 WBG). Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Gewässerunterhalt und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 eidg. WBG; Erwin Hepperle, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 3 WBG/LACE N. 3 und 4 ff.). Reicht dies nicht aus, so müssen organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen getroffen werden, die das Hochwasserrisiko reduzieren (Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG; vgl. Erwin Hepperle, a.a.O., Art. 3 WBG/LACE N. 3, 21 ff.). Gemäss Art. 7 Abs. 1 WBG sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze von Art. 15 WBG geeignete Massnahmen zu treffen, wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Im Sinn der Verhältnismässigkeit ist der Hochwasserschutz demnach in erster Linie mittels passiver Massnahmen zu erreichen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WBG; BGE 140 I 168 E. 4.2.1 [Pra 103/2014 Nr. 107] mit Hinweisen; vgl. zur Prioritätenordnung auch BGer 2C_461/2011 vom 9.11.2011, in ZBl 2012 S. 617 und URP 2012 S. 255 E. 5.3; zum Ganzen VGE 2019/238/2022/131 vom 24.10.2024 E. 8.1). Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung, die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte (Art. 7 Abs. 2 WBG). Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes bilden der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustands des Gewässers (Art. 7 Abs. 3 WBG). Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert werden (Art. 7 Abs. 7 WBG).

E. 3.2 Laut der Beschwerdeführerin sind die geplanten aktiven Hochwas- serschutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet nur notwendig, weil der Kanton seiner Pflicht, für den Gewässerunterhalt und den Unterhalt der be- stehenden Hochwasserschutzbauten zu sorgen, nicht nachgekommen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 8 Der Kanton versuche mit dem Wasserbauplan unter Beanspruchung der be- scheidenen finanziellen Mittel der Gemeinde seine eigenen rechtswidrigen Verfehlungen im Gewässerunterhalt «glattzubügeln». Damit werde die Hierarchie der wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze ver- kannt. Dies müsse zumindest die Kostenüberbindung der entsprechenden Massnahmen auf den Kanton nach sich ziehen (Beschwerde S. 5 ff.).

E. 3.3 Die Wasserbaupflicht umfasst gemäss Art. 9 WBG die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung (Abs. 1). Sie obliegt bei Fliessgewässern grundsätzlich den Gemeinden (Abs. 2 Bst. a). Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht der Aare ab Räterichsboden (Abs. 3 Bst. c). Für den hier betroffenen Abschnitt der Aare ist somit der Kanton wasserbaupflichtig. Wie der Kanton zutreffend vorbringt, gilt diese Zuständigkeitsordnung allerdings erst seit dem 1. Januar 2015. Davor waren die Gemeinden auch an der Aare wasserbaupflichtig (Beschwerdeantwort S. 2, act. 3; vgl. Art. 9 Abs. 3 WBG in der bis am 31.12.2014 geltenden Fassung [BAG 95-075], Umkehrschluss; Ursula Boos, Revisionsvorlage Wasserbaugesetz: Die wichtigsten Änderungen, in KPG- Bulletin 2013 S. 126 ff., 127 f.). Die bestehenden Uferschutzbauten am rechten Aareufer im Perimeter des Wasserbauplans sind gemäss dem Technischem Bericht in einem so schlechten Zustand, dass daran keine sinnvollen Unterhaltsarbeiten mehr ausgeführt werden können; sie sollen neu gebaut werden (Technischer Bericht S. 25 Ziff. 3.8; vgl. vorne E. 2.3). Der schlechte Zustand ist auch aus der Fotodokumentation in den Akten ersichtlich (act. 3C S. 4 Abbildung Nr. 16, S. 10 Abbildungen Nrn. 50 und 52, S. 12 Abbildungen Nrn. 57 und 58; Technischer Bericht S. 11 Abbildung Nr. 1). Bis 2015 war es nach dem Gesagten nicht die Aufgabe des Kantons, sondern der Gemeinden, den Gewässerunterhalt und damit auch den Unterhalt der bestehenden Schutzbauten an der Aare vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 WBG). Der Kanton übernahm 2015 die Uferschutzbauten im Perimeter wohl in einem dem heutigen sehr nahekommenden Zustand (vgl. etwa Fotodokumentation, act. 3C S. 4 Abbildung Nr. 16 der Begehung vom 26.10.2017). Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich der Zustand der Schutzbauten erst seit Anfang des Jahres 2015 massiv verschlechtert haben soll. Dem Kanton kann somit nicht vorgeworfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 9 werden, die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen seien aufgrund von Verfehlungen im Gewässerunterhalt seinerseits notwendig.

E. 3.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die BVD im Planerlassverfahren ha- ben festgehalten, dass das ausgewiesene Schutzdefizit am rechten Aareufer zwischen der Mündung der Chise und Höhe Hinterjaberg erheblich ist und aktive Hochwasserschutzmassnahmen notwendig seien (angefochtener Entscheid E. 3.5 f.; Verfügung der BVD vom 15.9.2022 E. II/1 und 2, Vorak- ten 3B Register 1). – Ihre Argumentation ist nachvollziehbar. Beim Hochwas- ser von 2005 ist das rechte Aareufer um ca. 4 m erodiert. Ab einem im Schnitt alle 30 Jahre auftretenden Hochwasser (HQ30) ist mit einer weiteren Seitenerosion zu rechnen (Technischer Bericht S. 26 f. Ziff. 3.10.1, S. 40 Ziff. 5.2). Die Aaretalleitung 1 befindet sich im Projektperimeter noch 7-35 m vom rechten Aareufer entfernt, die Autobahn A6 an der schmalsten Stelle noch 25 m (Technischer Bericht S. 11 f. Ziff. 1.1, S. 32 f. Ziff. 3.14.1.1 und 3.14.1.2; vgl. vorne E. 2.2). Eine weitere Ufererosion wird damit zur Gefahr für die Trinkwasserleitung und die Autobahn. Die Vorinstanz ist richtiger- weise zum Schluss gekommen, dass die Gefahr für diese erheblichen Sach- werte weder durch den Unterhalt der Aare noch durch passive Hochwasser- schutzmassnahmen abgewendet werden kann (Technischer Bericht S. 26 f. Ziff. 3.10.1, S. 40 Ziff. 5.2; vgl. zum Zustand der bestehenden Uferschutz- bauten E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, wie man die Gefahr mit passiven Hochwasserschutzmassnahmen abwenden bzw. wirksam reduzieren könnte. Ohne die geplanten aktiven Hochwasserschutz- massnahmen (strukturierter Blocksatz und Buhnen), die das rechte Ufer vor weiteren Erosionen schützen und die Strömungsbelastung auf das Ufer re- duzieren, kann das Schutzziel von HQ100 nicht erreicht werden (Technischer Bericht S. 40 Ziff. 5.2). Zudem tragen insbesondere die Buhnen zusätzlich zur ökologischen Aufwertung des Uferbereichs bei und schaffen strömungs- beruhigte Stellen für Fische, was den übergeordneten Zielen für die Wasser- baupläne an der Aare entspricht (Technischer Bericht S. 48 ff. Ziff. 6.4.1.2; vorne E. 2.1). Die aktiven Hochwasserschutzmassnahmen am rechten Aa- reufer zwischen der Mündung der Chise und der Höhe Hinterjaberg verletzen die wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze somit nicht. Auf die Aufwertung der Mündung der Chise wird noch zurückzukommen sein (hinten E. 4). Zu den geplanten Massnahmen am linken Aareufer äussert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 10 sich die Beschwerdeführerin nicht; ihr Gemeindegebiet erfasst nur einen Teil des rechten Aareufers. Auf die vorgesehenen Renaturierungsmassnahmen am linken Aareufer ist daher nicht näher einzugehen.

E. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist auch Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) nicht verletzt (Beschwerde S. 7). Danach dürfen oberirdische Gewässer nur verbaut und korrigiert wer- den, wenn der Hochwasserschutz es erfordert. Der Schutz der erheblichen Sachwerte (Aaretalleitung 1 und Autobahn A6) erfordert den Eingriff in die Aare als Fliessgewässer, da keine milderen Massnahmen als die aktiven Hochwasserschutzmassnahmen das angestrebte Schutzziel erreichen und keine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts durch den Kanton erkenn- bar ist (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG).

E. 3.6 Einzugehen ist schliesslich auf den Einwand, der angefochtene Ent- scheid verstosse gegen Art. 27 Abs. 1 der Wasserbauverordnung vom

15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1; Beschwerde S. 8). Danach be- schliesst die BVD den kantonalen Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Wie dargelegt hat der Kanton weder die wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze verletzt noch den Gewässerunterhalt vernachlässigt. Auch das Argument, der Wasserbauplan diene ausschliesslich dem Objektschutz der Aaretallei- tung 1 und der Autobahn A6 und nicht dem Hochwasserschutz im Sinn des WBG, überzeugt nicht. Die Abwehr von ernsthaften Gefahren des Gewäs- sers (auch) für erhebliche Sachwerte ist ein wichtiges Ziel des Hochwasser- schutzes (vorne E. 3.1). Der Erhalt der rechtsseitigen Uferlinie der Aare ist zudem ganz allgemein ein anerkanntes wasserbauliches Ziel (Technischer Bericht S. 37 Ziff. 4.1 und 4.2); ferner lässt das Wasserbaurecht durchaus Raum für eine breite Zielsetzung der geplanten Massnahmen (vgl. Art. 2 WBG und vorne E. 2.1). So stellen etwa auch die Sicherung der langfristigen Trinkwasserversorgung durch Stabilisierung der Sohlenerosion, die Aufwer- tung der bestehenden Naturräume und die Revitalisierungsmassnahmen an- erkannte öffentliche Interessen dar. Der Hochwasserschutz ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil einer gesamtheitlichen Massnahmenplanung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 11 zu verstehen. Inwiefern die Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 WBV verletzt haben soll, ist nicht erkennbar.

E. 4 Umstritten ist weiter, ob für die Planung im Bereich der Mündung der Chise in die Aare vorgängig ein Gewässerrichtplan hätte erarbeitet werden müs- sen.

E. 4.1 Art. 16 Abs. 2 WBG sieht vor, dass der Regierungsrat einen Gewäs- serrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf erlässt, so- weit für diese noch keine überkommunale Richtplanung besteht. Die ent- sprechenden Gewässer sind in Art. 2b Abs. 1 WBV definiert. Die Chise, die durch die EG Kiesen fliesst, ist nach Art. 2b Abs. 1 Bst. c WBV ein solches Gewässer. Der entsprechende Gewässerrichtplan ist in Planung (Beginn der Arbeiten frühestens ab dem Jahr 2025; vgl. <www.gewaesserricht- plaene.bvd.be.ch>, Rubriken «Region Mittelland/Gewässerrichtplan Chise [geplant]»).

E. 4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte für die Chise als Gewäs- ser mit erhöhtem Koordinationsbedarf zunächst ein Gewässerrichtplan er- stellt werden müssen, bevor der Wasserbauplan auch Massnahmen an der Chise vorsieht. Dieses «Überborden» des Wasserbauplans begründe des- sen Rechtswidrigkeit (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin bringt dieses Argument erstmals vor dem Verwaltungsgericht vor, weshalb sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher zur Chise und einem allfälligen Gewässerrichtplan geäussert hat (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2, act. 3). Beim Einwand handelt es sich um eine neue rechtliche Argu- mentation, die sich auf den Streitgegenstand (Wasserbauplan) bezieht. Sie darf grundsätzlich ohne Einschränkungen vorgetragen werden (Art. 20a Abs. 1 VRPG), zumal der Beschwerdeführerin nicht treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]; allgemein dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 22 und 9 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 12

E. 4.3 Der Richtplan ist ein raumordnungspolitisches Führungs- und Koor- dinationsinstrument. Er bezweckt in der Regel die Abstimmung verschiede- ner raumwirksamer Tätigkeiten in einem bestimmten Raum als Grundlage für die spätere Nutzungsplanung und sorgt für eine horizontale und vertikale Koordination der Aufgaben im Hinblick auf die erwünschte räumliche Ent- wicklung (vgl. etwa Pierre Tschannen, in Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Vorbemerkungen zu den Art. 6 bis 12 N. 1, 5 f. und 14 ff.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 57 N. 1a). Art. 8 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sieht vor, dass jeder Kanton einen (kantonalen) Richtplan mit vorgegebenen Mindestinhalten erstellt. Daneben ist es den Kantonen unbenommen, weitere Richtpläne nach kantonalem Recht vorzusehen (BGE 143 II 276 E. 4.1 [Pra 4/2018 Nr. 44]; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 141; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 3). Zu den Richtplänen auf kantonaler Stufe gehören die Gewässerrichtpläne für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf (Art. 16 Abs. 2 WBG); sie sind Bestandteil des kantonalen Richtplans im Sinn des RPG (Art. 16 Abs. 4 WBG). Die Gewässerrichtpläne zeigen in den Grundzügen auf, wie in bestimmten Einzugsgebieten die Ziele des WBG erreicht werden sollen und wie die Abstimmung der wasserbaulichen Massnahmen auf andere raumwirksame Tätigkeiten erfolgen soll (Art. 17 Abs. 1 WBG). Nach welchen Kriterien der Regierungsrat auf Verordnungsstufe ein Gewässer als Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf bezeichnet, legt Art. 4a Abs. 2 WBG fest: Zu berücksichtigen sind die Grösse des Einzugsgebiets, die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet, die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten, der ökomorphologische Zustand des Gewässers und die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine längere Strecke. Die Zuständigkeit des Kantons ergibt sich vor allem aus der Notwendigkeit, überkommunale Aufgaben zu lösen (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WBG vom 16.10.2013, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 3, S. 4 f.).

E. 4.4 Das Quellgebiet der Chise liegt oberhalb der Ortschaften Oberhofen und Rünkhofen im Emmental (EG Bowil) und besteht aus verschiedenen kleinen Zuflüssen. Der Fluss verläuft durch mehr als 10 Gemeinden, bevor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 13 er auf dem Gemeindegebiet der EG Kiesen in die Aare mündet (Geoportal des Kantons Bern, Karte Gewässernetz, einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch>). Im Perimeter des Wasserbauplans enthalten und von planerischen Massnahmen betroffen sind nur der Mündungsbereich in die Aare und die letzten paar Meter der Chise unter der Autobahn- und Fuss- gängerbrücke (vgl. vorne E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Was- serbauplan den Zielen des geplanten Gewässerrichtplans für die Chise ent- gegenstehen sollte oder wieso der Gewässerrichtplan zwingend zuerst vor- liegen müsste. Das Koordinationsbedürfnis für die Chise ist auf die hohe An- zahl anstossender Gemeinden und die erhebliche ökomorphologische Be- einträchtigung des Gewässers (40 % des Einzugsgebiets) zurückzuführen (vgl. Vortrag der BVD zur Änderung der Wasserbauverordnung vom 15.10.2014 S. 2, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Be- schlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff «2014.RRGR.355»). Für diese beiden Aspekte ist die Mündung der Chise in die Aare kaum relevant, da sich der Bereich nur im Gemeindegebiet der EG Kiesen befindet und für die an- deren Gemeinden weitgehend irrelevant ist. Zudem wurde bei den Massnah- men im Mündungsbereich darauf geachtet, dass eine hydraulisch und öko- logisch verbesserte Anbindung der Chise an die Aare erreicht wird. Die Massnahmen zielen darauf ab, die longitudinale Durchgängigkeit für aquati- sche Lebewesen und die transversale Durchgängigkeit für terrestrische Le- bewesen zu erreichen (insb. Aufweitung der Chisemündung, Ersatz der Schwelle bei der Fussgängerbrücke durch eine geschlossene Blockrampe, Einschnitt in die Schwellen unterhalb der Autobahn). Im Mündungsbereich sollen variable Strömungen und eine Vielzahl von Lebensräumen entstehen (Technischer Bericht S. 52 f. Ziff. 6.4.1; vgl. auch vorne E. 2.3). Die Mass- nahmen leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung der Ökomorphologie; der Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang ist bei der Chise ausgewie- sen (E. 4.3 hiervor). Zudem hat der Mündungsbereich der Chise einen deut- lich grösseren Einfluss auf die Aare und die dort geplanten Hochwasser- schutz- und Revitalisierungsmassnahmen als auf den Verlauf der Chise. Für den Mündungsbereich besteht nach dem Gesagten keine Notwendigkeit, vorgängig den Gewässerrichtplan nach Art. 16 Abs. 2 WBG zu erstellen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2, act. 3). Dieser kann auch nach Umsetzung des Wasserbauplans erarbeitet und umgesetzt werden, ohne dass sich die Zielsetzungen der beiden Planungsinstrumente gegenseitig beeinträchtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 14 Der (noch) fehlende Gewässerrichtplan lässt den Wasserbauplan damit nicht rechtswidrig erscheinen.

E. 5 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Wasserbauplan keine Regelung für die Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen enthalte («Kostenteiler»).

E. 5.1 In der Verfügung vom 15. September 2022 hielt die BVD im Planer- lassverfahren bezüglich der Kostentragung für die projektierten Massnah- men fest, diese sei nicht Gegenstand des Wasserbauplans, sondern werde in einem separaten, nachgelagerten Verfahren festgelegt (Verfügung vom 15.9.2022 E. II/9.4, Vorakten 3B Register 1). Die Vorinstanz hat erwogen, der Wasserbauplan müsse die Finanzierung nicht regeln; verlangt werde nur ein Kostenvoranschlag (angefochtener Entscheid E. 4.4). – Diese Aus- führungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden: Art. 22 WBG legt Ge- genstände fest, die der Wasserbauplan regeln «kann»; unter Bst. e ist auch die Finanzierung enthalten. Es handelt sich somit nicht um einen zwingenden Inhalt des Plans. Vielmehr räumt das Gesetz der BVD einen Spielraum ein, in welchem Rahmen sie die Finanzierung der projektierten Massnahmen re- geln will. Das zeigt auch Art. 14 Abs. 1 Bst. b WBV, wonach für die Beurtei- lung eines Wasserbauplans ein Kostenvoranschlag genügend ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Finanzierung hier nicht in einem nachfolgen- den, separaten Verfahren geregelt werden dürfte. Die Vorinstanz weist zu- dem richtigerweise darauf hin, dass ohne die definitive Zusicherung der Bei- träge von Bund und Kanton ein genauer Kostenteiler kaum festgelegt werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.4). Das Vorgehen der BVD, im Wasser- bauplan die Finanzierung noch nicht zu regeln, ist somit nicht zu beanstan- den (Beschwerde S. 9).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der Wasserbauplan enthalte mit der ökologischen Aufwertung der Lebensräume und der Siche- rung der Trinkwasserreserven auch klassische Themen des Gewässerschut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 15 zes. Im GSchG sei für die Kostentragung das Verursacherprinzip vorgese- hen, weshalb in der Konsequenz der Kanton den grössten Teil der durch den Wasserbauplan verursachten Kosten zu tragen habe (Beschwerde S. 10). – Auf diese Ausführungen ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht weiter einzugehen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, wird im nachgelagerten Verfahren zur Finanzierung zu klären sein. Hier genügt der Hinweis, dass mit der Übernahme der Wasserbaupflicht des Kantons an der Aare ab Räte- richsboden eine spezifische Bestimmung für die Aufteilung der Kosten aus der Wasserbauplicht zwischen dem Kanton und den anstossenden Gemein- den geschaffen wurde (Art. 38a WBG).

E. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Gemeinde an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ihr sind aber keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt sind folglich keine Kosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 16
  3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Tiefbauamt des Kantons Bern (Referenz: 2019.BVE.15415) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.337U DAM/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schaller Einwohnergemeinde Kiesen handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 3629 Kiesen vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend kantonaler Wasserbauplan «Aare, Kiesen – Jaberg» (RRB Nr. 1219/2023 vom 15. November 2023; 2022.STA.416)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. In den Jahren 1999 und 2005 gab es an der Aare zwischen Thun und Bern grössere Hochwasserereignisse. In der Folge erarbeitete die Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Ver- kehrsdirektion, BVD) den kantonalen Wasserbauplan «Nachhaltiger Hoch- wasserschutz Aare Thun – Bern (aarewasser)». Er enthielt Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, zur Sicherung der Trinkwasserreserven, zur Aufwertung der Naturlandschaft und zum Erhalt des attraktiven Naherho- lungsgebiets entlang der Aare zwischen Thun und Bern. Im Jahr 2017 schrieb die BVE den Wasserbauplan «aarewasser» zugunsten einer flexibleren Umsetzung der angestrebten Massnahmen mittels einzelner Wasserbaupläne ab. Für den Abschnitt der Aare Kiesen – Jaberg im Ge- meindegebiet der Einwohnergemeinden (EG) Jaberg, Kiesen und Wichtrach führte die BVE 2018 ein Mitwirkungsverfahren für einen Wasserbauplan durch und holte zahlreiche Fachberichte und Stellungnahmen ein. Während der Auflage- und Einsprachefrist im Jahr 2020 erhob neben anderen die EG Kiesen Einsprache. Mit Verfügung vom 15. September 2022 erliess die BVD den kantonalen Wasserbauplan «Aare, Kiesen – Jaberg». Die Einspra- che der EG Kiesen wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. B. Gegen die Verfügung der BVD vom 15. September 2022 erhob die EG Kie- sen am 14. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungs- rat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2023 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die EG Kiesen am 19. Dezember 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Regie- rungsrats sei aufzuheben und der Wasserbauplan sei nicht zu genehmigen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 3 eventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) hat am 18. Ja- nuar 2024 für den Kanton Bern eine Beschwerdeantwort eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als von der Planung betroffene Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. zur Einspra- chebefugnis Art. 24 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich im Rahmen der Rechtskontrolle eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Be- urteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20, Art. 66 N. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 4 2. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und stellt sich wie folgt dar: 2.1 Nach der Abschreibung des Wasserbauplans «aarewasser» hat der Regierungsrat am 21. Juni 2017 den Grundsatzbeschluss zu den Zielsetzun- gen für die Nachfolgeprojekte getroffen (RRB Nr. 634/2017). Er legte basie- rend auf dem Projekt «aarewasser» vier Hauptziele für die einzeln zu erar- beitenden Wasserbaupläne fest: Schutz vor Hochwasser, Sicherung der Trinkwasserreserven, Aufwertung der Naturlandschaft und Erhaltung des at- traktiven Naherholungsgebiets. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes soll insbesondere und wo notwendig mit Aufweitungen, Dämmen und Ufer- verbauungen erreicht werden, die langfristige Sicherung der Trinkwasserver- sorgung insbesondere mittels Sohlenstabilisierung (RRB Nr. 634/2017 vom 21.6.2017 Ziff. 3 und dazu Vortrag des Regierungsrats vom 12.6.2017 Ziff. 3.2 [nachfolgend: Vortrag RRB Nr. 634/2017], beide einsehbar unter:, Rubriken «Beschlüsse/Be- schlüsse suchen», Suchbegriff: «634/2017»; vgl. auch Technischer Bericht Wasserbauplan Kiesen – Jaberg vom 20.4.2022 [nachfolgend: Technischer Bericht] S. 21 Ziff. 3.3, S. 37 ff. Ziff. 4, Vorakten 3C; Verfügung der BVD vom 15.9.2022 E. II/1, Vorakten 3B Register 1). Der Regierungsrat verwies zu- dem auf die Risikostrategie im Zusammenhang mit Naturgefahren (Risiko- strategie Naturgefahren: Umgang mit dem Risiko von Wasser-, Massenbe- wegungs- und Lawinenereignissen vom 25.7.2005 [nachfolgend: Risikostra- tegie Naturgefahren], Version vom 10.12.2025 einsehbar unter:, Rubriken «Themen/Risikomanagement/Risiko- strategie»). In der Folge beauftragte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) zwei spezialisierte Unternehmen mit der Ausarbeitung eines Wasser- bauplans für den Teilabschnitt Jaberg-Brücke bis Hinder Jaberg (Verfügung der BVD vom 15.9.2022 Bst. A/2, Vorakten 3B Register 1). Für den Wasser- bauplan ist im Sinn der Risikostrategie Naturgefahren ein Schutzziel von HQ100 definiert; das betroffene Gebiet soll vor einem voraussichtlich einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser geschützt werden (Technischer Bericht S. 27 Ziff. 3.10.1; Vortrag RRB Nr. 643/2017 Ziff. 3.3.1 mit Hinweis auf die Risikostrategie Naturgefahren).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 5 2.2 Der Perimeter des Wasserbauplans beginnt bei der Jaberg-Brücke in der EG Jaberg und endet 1'235 m flussabwärts der Aare auf Höhe der «Oberi Au» in der EG Wichtrach. Auf der östlichen Seite der Aare (rechtes Ufer) befinden sich die Gemeindegebiete der EG Kiesen und der EG Wicht- rach. Der Projektperimeter verläuft dort von der Jaberg-Brücke entlang der Bauzone bis zum Durchlass der Chise unter der Autobahn A6, danach folgt er der Autobahn. An der schmalsten Stelle ist die Autobahn A6 noch 25 m vom Aareufer entfernt. Im Streifen zwischen dem rechten Aareufer und der Autobahn A6 verläuft praktisch auf der ganzen Länge des Perimeters die Aa- retalleitung 1 des Wasserverbunds Region Bern (WVRB). Sie versorgt die Stadt Bern und die umliegenden Gemeinden mit Trinkwasser. Auf der west- lichen Seite der Aare (linkes Ufer) wird der Projektperimeter auf dem Gebiet der EG Jaberg auf der ganzen Länge von einem Steilhang begrenzt. Dort umfasst der Projektperimeter hauptsächlich Wald- und Landwirtschafts- flächen, zudem die Liegenschaft an der Schulhausstrasse 6 («Unders Au- etli»). Auf beiden Seiten der Aare verläuft ein Wanderweg (Technischer Be- richt S. 11 ff., 18 f., 32 f.; Situationsplan 1:1'000, act. 3C). 2.3 Der Wasserbauplan sieht vor, den Uferschutz am rechten Aareufer, der sich aktuell in einem schlechten Zustand befindet, neu zu gestalten. Neue Uferverbauungen sollen eine weitere Seitenerosion des Ufers stoppen und so die Infrastruktur (Aaretalleitung 1 und Autobahn A6) schützen. Von der Mündung der Chise bis ca. in die Hälfe des Projektperimeters sieht der Wasserbauplan strukturierte Blocksätze vor (Technischer Bericht S. 42 f. Ziff. 6.2, S. 46 f. Ziff. 6.4.1.1; Situationsplan 1:1'000, act. 3C; Plan Normalie Blocksatz 1:1'000, act. 3C). Im weiteren Verlauf des rechten Aareufers bis zum Ende des Gemeindegebiets der EG Kiesen sind Blockbuhnen und ELJ- Buhnen (Engineered Log Jam-Buhnen) vorgesehen, die hauptsächlich die Strömungsbelastung auf das Ufer reduzieren und gleichzeitig strömungsbe- ruhigte Stellen für Fische schaffen (Technischer Bericht S. 42 f. Ziff. 6.2, S. 48 ff. Ziff. 6.4.1.2; Situationsplan 1:1'000, act. 3C; Plan Normalie Buhne 1:1'000, act. 3C). Entlang des restlichen rechten Aareufers von der Gemein- degrenze Kiesen/Wichtrach bis zum Ende des Perimeters ist ein Interventi- onslinienkonzept geplant. In diesem Bereich kann eine gewisse Seitenero- sion weiterhin zugelassen werden; sie wird jährlich durch den Wasser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 6 baupflichtigen, d.h. das TBA, überprüft. Erreicht die Seitenerosion eine fest- gelegte Beurteilungslinie, wird die Erstellung der geplanten Uferschutzmass- nahmen ausgelöst, bevor das Ufer bis zur Interventionslinie erodiert (Tech- nischer Bericht S. 44 Ziff. 6.3.2; Situationsplan 1:1'000, act. 3C). Auch die Mündung der Chise in die Aare soll durch eine Aufweitung aufgewertet wer- den. Zu diesem Zweck soll der Mündungswinkel verändert werden. Weiter soll ein Niederwassergerinne gebildet werden mit einer rechtsseitigen Auf- weitung und linksseitigen Vorschüttung des bestehenden Uferbereichs. Die Betonschwelle bei der Fussgängerbrücke über die Chise nahe der Mündung ist in einem schlechten baulichen Zustand; sie soll zurückgebaut und durch eine geschlossene Blockrampe ersetzt werden. Die Schwellen unter der Au- tobahnbrücke, ebenfalls nahe der Mündung der Chise in die Aare, sind in einem guten baulichen Zustand. Sie werden erhalten und mit einem Ein- schnitt versehen, damit die aquatische Längsvernetzung gewährleistet wer- den kann (Technischer Bericht S. 52 ff. Ziff. 6.4.2; Plan Chisemündung, act. 3C). Auf der linken Uferseite sind Massnahmen für eine passive Aufwei- tung der Aare vorgesehen, um die bestehenden Naturräume aufzuwerten und die Sohlenerosion durch eine verminderte Strömungskraft der Aare zu reduzieren. Sie zielen auf einen natürlichen Erosionsprozess. Zu diesem Zweck sollen diverse Initialanrisse realisiert werden. Weiter sind (teils tem- poräre) Rodungen und Ersatzaufforstungen vorgesehen (Rodungs- und Er- satzaufforstungsplan 1:1'000, act. 3C). Bestehende Vertiefungen bzw. Mul- den in diesem Bereich sollen genutzt werden, um Tümpel und Kleinweiher verschiedener Grössen und Tiefen zu schaffen, was namentlich der Förde- rung der Artenvielfalt bestimmter Amphibien dient (Technischer Bericht, S. 54 ff. Ziff. 6.4.3; Situationsplan 1:1'000, act. 3C). 3. Umstritten ist zunächst, ob die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wasserbauliche Planungs- und Handlungsgrundsätze verletzen. 3.1 Der Hochwasserschutz bezweckt den Schutz von Menschen und er- heblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbe- sondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 7 (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [nachfolgend: eidg. WBG; SR 721.100]; Art. 2 WBG). Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Gewässerunterhalt und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 eidg. WBG; Erwin Hepperle, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 3 WBG/LACE N. 3 und 4 ff.). Reicht dies nicht aus, so müssen organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen getroffen werden, die das Hochwasserrisiko reduzieren (Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG; vgl. Erwin Hepperle, a.a.O., Art. 3 WBG/LACE N. 3, 21 ff.). Gemäss Art. 7 Abs. 1 WBG sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze von Art. 15 WBG geeignete Massnahmen zu treffen, wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Im Sinn der Verhältnismässigkeit ist der Hochwasserschutz demnach in erster Linie mittels passiver Massnahmen zu erreichen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WBG; BGE 140 I 168 E. 4.2.1 [Pra 103/2014 Nr. 107] mit Hinweisen; vgl. zur Prioritätenordnung auch BGer 2C_461/2011 vom 9.11.2011, in ZBl 2012 S. 617 und URP 2012 S. 255 E. 5.3; zum Ganzen VGE 2019/238/2022/131 vom 24.10.2024 E. 8.1). Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung, die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte (Art. 7 Abs. 2 WBG). Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes bilden der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustands des Gewässers (Art. 7 Abs. 3 WBG). Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert werden (Art. 7 Abs. 7 WBG). 3.2 Laut der Beschwerdeführerin sind die geplanten aktiven Hochwas- serschutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet nur notwendig, weil der Kanton seiner Pflicht, für den Gewässerunterhalt und den Unterhalt der be- stehenden Hochwasserschutzbauten zu sorgen, nicht nachgekommen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 8 Der Kanton versuche mit dem Wasserbauplan unter Beanspruchung der be- scheidenen finanziellen Mittel der Gemeinde seine eigenen rechtswidrigen Verfehlungen im Gewässerunterhalt «glattzubügeln». Damit werde die Hierarchie der wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze ver- kannt. Dies müsse zumindest die Kostenüberbindung der entsprechenden Massnahmen auf den Kanton nach sich ziehen (Beschwerde S. 5 ff.). 3.3 Die Wasserbaupflicht umfasst gemäss Art. 9 WBG die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung (Abs. 1). Sie obliegt bei Fliessgewässern grundsätzlich den Gemeinden (Abs. 2 Bst. a). Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht der Aare ab Räterichsboden (Abs. 3 Bst. c). Für den hier betroffenen Abschnitt der Aare ist somit der Kanton wasserbaupflichtig. Wie der Kanton zutreffend vorbringt, gilt diese Zuständigkeitsordnung allerdings erst seit dem 1. Januar 2015. Davor waren die Gemeinden auch an der Aare wasserbaupflichtig (Beschwerdeantwort S. 2, act. 3; vgl. Art. 9 Abs. 3 WBG in der bis am 31.12.2014 geltenden Fassung [BAG 95-075], Umkehrschluss; Ursula Boos, Revisionsvorlage Wasserbaugesetz: Die wichtigsten Änderungen, in KPG- Bulletin 2013 S. 126 ff., 127 f.). Die bestehenden Uferschutzbauten am rechten Aareufer im Perimeter des Wasserbauplans sind gemäss dem Technischem Bericht in einem so schlechten Zustand, dass daran keine sinnvollen Unterhaltsarbeiten mehr ausgeführt werden können; sie sollen neu gebaut werden (Technischer Bericht S. 25 Ziff. 3.8; vgl. vorne E. 2.3). Der schlechte Zustand ist auch aus der Fotodokumentation in den Akten ersichtlich (act. 3C S. 4 Abbildung Nr. 16, S. 10 Abbildungen Nrn. 50 und 52, S. 12 Abbildungen Nrn. 57 und 58; Technischer Bericht S. 11 Abbildung Nr. 1). Bis 2015 war es nach dem Gesagten nicht die Aufgabe des Kantons, sondern der Gemeinden, den Gewässerunterhalt und damit auch den Unterhalt der bestehenden Schutzbauten an der Aare vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 WBG). Der Kanton übernahm 2015 die Uferschutzbauten im Perimeter wohl in einem dem heutigen sehr nahekommenden Zustand (vgl. etwa Fotodokumentation, act. 3C S. 4 Abbildung Nr. 16 der Begehung vom 26.10.2017). Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich der Zustand der Schutzbauten erst seit Anfang des Jahres 2015 massiv verschlechtert haben soll. Dem Kanton kann somit nicht vorgeworfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 9 werden, die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen seien aufgrund von Verfehlungen im Gewässerunterhalt seinerseits notwendig. 3.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die BVD im Planerlassverfahren ha- ben festgehalten, dass das ausgewiesene Schutzdefizit am rechten Aareufer zwischen der Mündung der Chise und Höhe Hinterjaberg erheblich ist und aktive Hochwasserschutzmassnahmen notwendig seien (angefochtener Entscheid E. 3.5 f.; Verfügung der BVD vom 15.9.2022 E. II/1 und 2, Vorak- ten 3B Register 1). – Ihre Argumentation ist nachvollziehbar. Beim Hochwas- ser von 2005 ist das rechte Aareufer um ca. 4 m erodiert. Ab einem im Schnitt alle 30 Jahre auftretenden Hochwasser (HQ30) ist mit einer weiteren Seitenerosion zu rechnen (Technischer Bericht S. 26 f. Ziff. 3.10.1, S. 40 Ziff. 5.2). Die Aaretalleitung 1 befindet sich im Projektperimeter noch 7-35 m vom rechten Aareufer entfernt, die Autobahn A6 an der schmalsten Stelle noch 25 m (Technischer Bericht S. 11 f. Ziff. 1.1, S. 32 f. Ziff. 3.14.1.1 und 3.14.1.2; vgl. vorne E. 2.2). Eine weitere Ufererosion wird damit zur Gefahr für die Trinkwasserleitung und die Autobahn. Die Vorinstanz ist richtiger- weise zum Schluss gekommen, dass die Gefahr für diese erheblichen Sach- werte weder durch den Unterhalt der Aare noch durch passive Hochwasser- schutzmassnahmen abgewendet werden kann (Technischer Bericht S. 26 f. Ziff. 3.10.1, S. 40 Ziff. 5.2; vgl. zum Zustand der bestehenden Uferschutz- bauten E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, wie man die Gefahr mit passiven Hochwasserschutzmassnahmen abwenden bzw. wirksam reduzieren könnte. Ohne die geplanten aktiven Hochwasserschutz- massnahmen (strukturierter Blocksatz und Buhnen), die das rechte Ufer vor weiteren Erosionen schützen und die Strömungsbelastung auf das Ufer re- duzieren, kann das Schutzziel von HQ100 nicht erreicht werden (Technischer Bericht S. 40 Ziff. 5.2). Zudem tragen insbesondere die Buhnen zusätzlich zur ökologischen Aufwertung des Uferbereichs bei und schaffen strömungs- beruhigte Stellen für Fische, was den übergeordneten Zielen für die Wasser- baupläne an der Aare entspricht (Technischer Bericht S. 48 ff. Ziff. 6.4.1.2; vorne E. 2.1). Die aktiven Hochwasserschutzmassnahmen am rechten Aa- reufer zwischen der Mündung der Chise und der Höhe Hinterjaberg verletzen die wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze somit nicht. Auf die Aufwertung der Mündung der Chise wird noch zurückzukommen sein (hinten E. 4). Zu den geplanten Massnahmen am linken Aareufer äussert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 10 sich die Beschwerdeführerin nicht; ihr Gemeindegebiet erfasst nur einen Teil des rechten Aareufers. Auf die vorgesehenen Renaturierungsmassnahmen am linken Aareufer ist daher nicht näher einzugehen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist auch Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) nicht verletzt (Beschwerde S. 7). Danach dürfen oberirdische Gewässer nur verbaut und korrigiert wer- den, wenn der Hochwasserschutz es erfordert. Der Schutz der erheblichen Sachwerte (Aaretalleitung 1 und Autobahn A6) erfordert den Eingriff in die Aare als Fliessgewässer, da keine milderen Massnahmen als die aktiven Hochwasserschutzmassnahmen das angestrebte Schutzziel erreichen und keine Vernachlässigung des Gewässerunterhalts durch den Kanton erkenn- bar ist (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG). 3.6 Einzugehen ist schliesslich auf den Einwand, der angefochtene Ent- scheid verstosse gegen Art. 27 Abs. 1 der Wasserbauverordnung vom

15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1; Beschwerde S. 8). Danach be- schliesst die BVD den kantonalen Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Wie dargelegt hat der Kanton weder die wasserbaulichen Planungs- und Handlungsgrundsätze verletzt noch den Gewässerunterhalt vernachlässigt. Auch das Argument, der Wasserbauplan diene ausschliesslich dem Objektschutz der Aaretallei- tung 1 und der Autobahn A6 und nicht dem Hochwasserschutz im Sinn des WBG, überzeugt nicht. Die Abwehr von ernsthaften Gefahren des Gewäs- sers (auch) für erhebliche Sachwerte ist ein wichtiges Ziel des Hochwasser- schutzes (vorne E. 3.1). Der Erhalt der rechtsseitigen Uferlinie der Aare ist zudem ganz allgemein ein anerkanntes wasserbauliches Ziel (Technischer Bericht S. 37 Ziff. 4.1 und 4.2); ferner lässt das Wasserbaurecht durchaus Raum für eine breite Zielsetzung der geplanten Massnahmen (vgl. Art. 2 WBG und vorne E. 2.1). So stellen etwa auch die Sicherung der langfristigen Trinkwasserversorgung durch Stabilisierung der Sohlenerosion, die Aufwer- tung der bestehenden Naturräume und die Revitalisierungsmassnahmen an- erkannte öffentliche Interessen dar. Der Hochwasserschutz ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil einer gesamtheitlichen Massnahmenplanung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 11 zu verstehen. Inwiefern die Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 WBV verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. 4. Umstritten ist weiter, ob für die Planung im Bereich der Mündung der Chise in die Aare vorgängig ein Gewässerrichtplan hätte erarbeitet werden müs- sen. 4.1 Art. 16 Abs. 2 WBG sieht vor, dass der Regierungsrat einen Gewäs- serrichtplan für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf erlässt, so- weit für diese noch keine überkommunale Richtplanung besteht. Die ent- sprechenden Gewässer sind in Art. 2b Abs. 1 WBV definiert. Die Chise, die durch die EG Kiesen fliesst, ist nach Art. 2b Abs. 1 Bst. c WBV ein solches Gewässer. Der entsprechende Gewässerrichtplan ist in Planung (Beginn der Arbeiten frühestens ab dem Jahr 2025; vgl., Rubriken «Region Mittelland/Gewässerrichtplan Chise [geplant]»). 4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte für die Chise als Gewäs- ser mit erhöhtem Koordinationsbedarf zunächst ein Gewässerrichtplan er- stellt werden müssen, bevor der Wasserbauplan auch Massnahmen an der Chise vorsieht. Dieses «Überborden» des Wasserbauplans begründe des- sen Rechtswidrigkeit (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin bringt dieses Argument erstmals vor dem Verwaltungsgericht vor, weshalb sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher zur Chise und einem allfälligen Gewässerrichtplan geäussert hat (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2, act. 3). Beim Einwand handelt es sich um eine neue rechtliche Argu- mentation, die sich auf den Streitgegenstand (Wasserbauplan) bezieht. Sie darf grundsätzlich ohne Einschränkungen vorgetragen werden (Art. 20a Abs. 1 VRPG), zumal der Beschwerdeführerin nicht treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]; allgemein dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 22 und 9 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 12 4.3 Der Richtplan ist ein raumordnungspolitisches Führungs- und Koor- dinationsinstrument. Er bezweckt in der Regel die Abstimmung verschiede- ner raumwirksamer Tätigkeiten in einem bestimmten Raum als Grundlage für die spätere Nutzungsplanung und sorgt für eine horizontale und vertikale Koordination der Aufgaben im Hinblick auf die erwünschte räumliche Ent- wicklung (vgl. etwa Pierre Tschannen, in Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Vorbemerkungen zu den Art. 6 bis 12 N. 1, 5 f. und 14 ff.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 57 N. 1a). Art. 8 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sieht vor, dass jeder Kanton einen (kantonalen) Richtplan mit vorgegebenen Mindestinhalten erstellt. Daneben ist es den Kantonen unbenommen, weitere Richtpläne nach kantonalem Recht vorzusehen (BGE 143 II 276 E. 4.1 [Pra 4/2018 Nr. 44]; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 141; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 3). Zu den Richtplänen auf kantonaler Stufe gehören die Gewässerrichtpläne für die Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf (Art. 16 Abs. 2 WBG); sie sind Bestandteil des kantonalen Richtplans im Sinn des RPG (Art. 16 Abs. 4 WBG). Die Gewässerrichtpläne zeigen in den Grundzügen auf, wie in bestimmten Einzugsgebieten die Ziele des WBG erreicht werden sollen und wie die Abstimmung der wasserbaulichen Massnahmen auf andere raumwirksame Tätigkeiten erfolgen soll (Art. 17 Abs. 1 WBG). Nach welchen Kriterien der Regierungsrat auf Verordnungsstufe ein Gewässer als Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf bezeichnet, legt Art. 4a Abs. 2 WBG fest: Zu berücksichtigen sind die Grösse des Einzugsgebiets, die Anzahl Gemeinden im Einzugsgebiet, die Fläche in roten und blauen Gefahrengebieten, der ökomorphologische Zustand des Gewässers und die Eigenschaft des Gewässers als Kantonsgrenze über eine längere Strecke. Die Zuständigkeit des Kantons ergibt sich vor allem aus der Notwendigkeit, überkommunale Aufgaben zu lösen (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WBG vom 16.10.2013, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 3, S. 4 f.). 4.4 Das Quellgebiet der Chise liegt oberhalb der Ortschaften Oberhofen und Rünkhofen im Emmental (EG Bowil) und besteht aus verschiedenen kleinen Zuflüssen. Der Fluss verläuft durch mehr als 10 Gemeinden, bevor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 13 er auf dem Gemeindegebiet der EG Kiesen in die Aare mündet (Geoportal des Kantons Bern, Karte Gewässernetz, einsehbar unter:). Im Perimeter des Wasserbauplans enthalten und von planerischen Massnahmen betroffen sind nur der Mündungsbereich in die Aare und die letzten paar Meter der Chise unter der Autobahn- und Fuss- gängerbrücke (vgl. vorne E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Was- serbauplan den Zielen des geplanten Gewässerrichtplans für die Chise ent- gegenstehen sollte oder wieso der Gewässerrichtplan zwingend zuerst vor- liegen müsste. Das Koordinationsbedürfnis für die Chise ist auf die hohe An- zahl anstossender Gemeinden und die erhebliche ökomorphologische Be- einträchtigung des Gewässers (40 % des Einzugsgebiets) zurückzuführen (vgl. Vortrag der BVD zur Änderung der Wasserbauverordnung vom 15.10.2014 S. 2, einsehbar unter:, Rubriken «Be- schlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff «2014.RRGR.355»). Für diese beiden Aspekte ist die Mündung der Chise in die Aare kaum relevant, da sich der Bereich nur im Gemeindegebiet der EG Kiesen befindet und für die an- deren Gemeinden weitgehend irrelevant ist. Zudem wurde bei den Massnah- men im Mündungsbereich darauf geachtet, dass eine hydraulisch und öko- logisch verbesserte Anbindung der Chise an die Aare erreicht wird. Die Massnahmen zielen darauf ab, die longitudinale Durchgängigkeit für aquati- sche Lebewesen und die transversale Durchgängigkeit für terrestrische Le- bewesen zu erreichen (insb. Aufweitung der Chisemündung, Ersatz der Schwelle bei der Fussgängerbrücke durch eine geschlossene Blockrampe, Einschnitt in die Schwellen unterhalb der Autobahn). Im Mündungsbereich sollen variable Strömungen und eine Vielzahl von Lebensräumen entstehen (Technischer Bericht S. 52 f. Ziff. 6.4.1; vgl. auch vorne E. 2.3). Die Mass- nahmen leisten damit einen Beitrag zur Verbesserung der Ökomorphologie; der Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang ist bei der Chise ausgewie- sen (E. 4.3 hiervor). Zudem hat der Mündungsbereich der Chise einen deut- lich grösseren Einfluss auf die Aare und die dort geplanten Hochwasser- schutz- und Revitalisierungsmassnahmen als auf den Verlauf der Chise. Für den Mündungsbereich besteht nach dem Gesagten keine Notwendigkeit, vorgängig den Gewässerrichtplan nach Art. 16 Abs. 2 WBG zu erstellen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2, act. 3). Dieser kann auch nach Umsetzung des Wasserbauplans erarbeitet und umgesetzt werden, ohne dass sich die Zielsetzungen der beiden Planungsinstrumente gegenseitig beeinträchtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 14 Der (noch) fehlende Gewässerrichtplan lässt den Wasserbauplan damit nicht rechtswidrig erscheinen. 5. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Wasserbauplan keine Regelung für die Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen enthalte («Kostenteiler»). 5.1 In der Verfügung vom 15. September 2022 hielt die BVD im Planer- lassverfahren bezüglich der Kostentragung für die projektierten Massnah- men fest, diese sei nicht Gegenstand des Wasserbauplans, sondern werde in einem separaten, nachgelagerten Verfahren festgelegt (Verfügung vom 15.9.2022 E. II/9.4, Vorakten 3B Register 1). Die Vorinstanz hat erwogen, der Wasserbauplan müsse die Finanzierung nicht regeln; verlangt werde nur ein Kostenvoranschlag (angefochtener Entscheid E. 4.4). – Diese Aus- führungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden: Art. 22 WBG legt Ge- genstände fest, die der Wasserbauplan regeln «kann»; unter Bst. e ist auch die Finanzierung enthalten. Es handelt sich somit nicht um einen zwingenden Inhalt des Plans. Vielmehr räumt das Gesetz der BVD einen Spielraum ein, in welchem Rahmen sie die Finanzierung der projektierten Massnahmen re- geln will. Das zeigt auch Art. 14 Abs. 1 Bst. b WBV, wonach für die Beurtei- lung eines Wasserbauplans ein Kostenvoranschlag genügend ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Finanzierung hier nicht in einem nachfolgen- den, separaten Verfahren geregelt werden dürfte. Die Vorinstanz weist zu- dem richtigerweise darauf hin, dass ohne die definitive Zusicherung der Bei- träge von Bund und Kanton ein genauer Kostenteiler kaum festgelegt werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.4). Das Vorgehen der BVD, im Wasser- bauplan die Finanzierung noch nicht zu regeln, ist somit nicht zu beanstan- den (Beschwerde S. 9). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der Wasserbauplan enthalte mit der ökologischen Aufwertung der Lebensräume und der Siche- rung der Trinkwasserreserven auch klassische Themen des Gewässerschut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 15 zes. Im GSchG sei für die Kostentragung das Verursacherprinzip vorgese- hen, weshalb in der Konsequenz der Kanton den grössten Teil der durch den Wasserbauplan verursachten Kosten zu tragen habe (Beschwerde S. 10). – Auf diese Ausführungen ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht weiter einzugehen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, wird im nachgelagerten Verfahren zur Finanzierung zu klären sein. Hier genügt der Hinweis, dass mit der Übernahme der Wasserbaupflicht des Kantons an der Aare ab Räte- richsboden eine spezifische Bestimmung für die Aufteilung der Kosten aus der Wasserbauplicht zwischen dem Kanton und den anstossenden Gemein- den geschaffen wurde (Art. 38a WBG). 6. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Gemeinde an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ihr sind aber keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt sind folglich keine Kosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2026, Nr. 100.2023.337U, Seite 16

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Bundesamt für Umwelt

- Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:

- Tiefbauamt des Kantons Bern (Referenz: 2019.BVE.15415) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.