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100 2023 274

Zwangsmassnahmen

Bern VerwG · 2025-07-23 · Deutsch BE
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Nachdem die Beschwerdeführe- rin ausdrücklich erklärt hat, sie wolle in das hängige Beschwerdeverfahren eintreten und damit ein Parteiwechsel stattgefunden hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 25 f.), ist sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist un- ter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids u.a., es sei festzustellen, dass die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ dem Gemeinge- brauch gewidmet seien. Richtig besehen handelt es sich dabei um ein Be- gründungselement zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit der An- trag als eigenständiges Feststellungsbegehren zu betrachten wäre, wäre auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, da den Anliegen der Beschwer- deführerin mit dem rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung ge- tragen werden kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungs- interesse fehlt (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Mül- ler, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 5

E. 2 In der Eingabe vom 4. Februar 2024 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Sohn eines Rechtsvorgängers der Beschwerdegegnerschaft 1 Sachbearbeiter Infrastruktur bei der Bauverwaltung der EG Sigriswil und da- mit wohl namentlich für den D.________weg zuständig sei (S. 3). Soweit sie dessen Befangenheit geltend machen will, ist darauf nicht weiter einzuge- hen: Zum einen wäre eine solche Rüge verspätet, müssen Ausstandsgründe doch sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Zum andern macht die Beschwer- deführerin nicht geltend, dass der betreffende Gemeindeangestellte an der Verfügung der Gemeinde mitgewirkt hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG); solches ist auch nicht ersichtlich, war doch die Baupolizei- und Planungskommission der EG Sigriswil für den Entscheid zuständig und für die Vorbereitung der Bauverwalter allenfalls mit Mitarbeitenden der kommunalen Bauabteilung aus dem Bereich Baupolizei und nicht aus dem Bereich Infrastruktur (vgl. Art. 71 der Gemeindeordnung der EG Sigriswil vom 2. Dezember 2019; Art. 30 und Anhang III sowie Art. 37 Abs. 4 und Anhang IV der Geschäfts- verordnung der EG Sigriswil vom 28. Juni 2021; beide einsehbar unter: <www.sigriswil.ch>, Rubriken «Verwaltung/Dokumente/Reglemente»). Schliesslich substanziiert die Beschwerdeführerin auch nicht, inwiefern der Betreffende befangen gewesen wäre.

E. 3 Die Beschwerdeführerin beanstandet das teilweise Nichteintreten auf die Be- schwerde durch die Vorinstanz.

E. 3.1 Die BVD hat im angefochtenen Entscheid erläutert, dass Streitgegen- stand die angeblich widerrechtlich genutzten Flächen auf den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ seien. Nicht Gegenstand der angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 6 nen Verfügung der Gemeinde sei die Nutzung des Autounterstands gewe- sen; insofern habe die Gemeinde eine separate Verfügung erlassen, die Ge- genstand eines anderen Beschwerdeverfahrens sei. Soweit die Beschwer- deführerin in der Begründung ihrer Beschwerde verlange, dass die Be- schwerdegegnerschaft 1 zu einer Busse zu verurteilen sei, wenn sie die streitbetroffene Fläche weiterhin widerrechtlich nutze und den offenen Au- tounterstand nicht zurückbaue, könne die Rüge betreffend den Autounter- stand folglich nicht gehört werden. Im Übrigen seien für strafrechtliche Fra- gestellungen die Strafgerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei zu einer Geldbusse zu ver- urteilen, werde deshalb nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 2c).

E. 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe die Nutzung des Autounterstands vor der Vorinstanz nie beanstandet. Wie sich aus ihren Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde an die Vorinstanz ergebe, sei es ihr ausschliesslich um die Nutzung des Wendeplatzes gegangen und damit um eine Fragestellung innerhalb des Streitgegenstands. Entgegen der Vor- instanz sei die Androhung von Straffolgen im Baupolizeiverfahren sodann möglich und gesetzlich vorgesehen. Diese Vorbringen sind unbehelflich: Die Vorinstanz bezog sich nicht auf die erwähnten Rechtsbegehren, sondern ausdrücklich auf die Begründung der Beschwerde. Darin verlangte die Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei «zu einer Busse zu verurteilen, sofern sie die hier im Streit liegende Fläche nach wie vor wider- rechtlich nutzen und der offene Autounterstand nicht zurückgebaut und nicht rechtmässig genutzt» werde (Beschwerde Rz. 38, Akten BVD 5A pag. 19). Es trifft folglich nicht zu, dass sie den Autounterstand gar nicht thematisiert hätte. Auch hat sich die Vorinstanz nicht zur Androhung von Straffolgen geäussert, sondern zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerschaft 1 sei zu einer Busse zu verurteilen. Dass Vorbringen zum Autounterstand sich entgegen der BVD im Rahmen des Streitgegenstands bewegten bzw. die BVD für strafrechtliche Massnahmen zuständig wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das teilweise Nicht- eintreten durch die Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 7

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die asphaltierten Flächen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 1 bildeten zusammen mit dem D.________weg seit jeher einen Wendeplatz und seien zu diesem Zweck mindestens konkludent dem Gemeingebrauch gewidmet.

E. 4.1 Die BVD führte aus, beim D.________weg auf der Strassenparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 4________ handle es sich um eine Detailerschliessungs- strasse im Eigentum der Gemeinde. Entlang des hier interessierenden Stre- ckenabschnitts in der Landwirtschaftszone befänden sich lediglich die Wohn- häuser der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft 1 sowie verschiedene Landwirtschafts- und Waldparzellen, weshalb mit einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Bei den asphal- tierten Flächen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 1 handle es sich nicht um Bestandteile der öffentlichen Strasse. Vielmehr stünden diese im Privateigentum der Beschwerdegegnerschaft 1; sie seien nicht dem Ge- meingebrauch gewidmet (angefochtener Entscheid E. 6b ff.).

E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:

E. 4.2.1 Soweit sie geltend macht, aus der Baubewilligung vom 1. September 2005 für den Autounterstand auf der Parzelle Nr. 3________ gehe hervor, dass die Fläche vor dem Unterstand weiterhin zum Wenden von Fahrzeugen aller Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung stehen müsse, trifft dies nicht zu. Wie die BVD zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 6f), hat die Gemeinde in den Erwägungen bloss festgehalten, dass das Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiterhin möglich sei. Diese Aus- sage bezog sich nicht auf einen öffentlichen Wendeplatz, der nicht Gegen- stand des Verfahrens war, sondern auf das Wenden der Bauherrschaft auf der Bauparzelle (vgl. auch Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 27.7.2022 Ziff. 2.6, Akten BVD 5A pag. 33); mithin können weder die Be- schwerdeführerin noch andere Verkehrsteilnehmende daraus eine Berechti- gung ableiten, den Vorplatz des Autounterstands als Wendefläche zu benut- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 8

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorplätze der Be- schwerdegegnerschaft 1 weder durch Verfügung der Gemeinde noch durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit dem Ge- meingebrauch gewidmet wurden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a und b des Strassen- gesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Hingegen macht sie weiter- hin geltend, dass die Gemeinde für den Unterhalt des «Wendeplatzes» auf- komme (Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Strassenbauge- setz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008] in der Fassung vom 12.2.1985 [GS 1985 S. 37]), indem sie den Winterdienst besorge. Anders sei nicht zu erklären, dass Werkhofmitarbeitende die Flächen zum Wenden benützten. Darin sieht sie «hinreichende und ausreichende Indizien» für eine konkludente Widmung der hier interessierenden Flächen zum Gemeinge- brauch» (Beschwerde S. 17 ff., insb. S. 20). Zu Unrecht: Zwar trifft zu, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts einer Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde auch durch konkludentes Verhalten zustimmen können. Das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt die Annahme einer Zustimmung aber nicht. Auf Zustimmung zur Widmung muss in der Regel erst geschlos- sen werden, wenn die Gemeinde grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt hat, die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wi- derspruchslos hingenommen worden sind (BVR 2019 S. 151 E. 3.3 f., 2011 S. 341 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass die Gemeinde bestreitet, für den (betrieblichen) Unterhalt (auch) auf den Vorplätzen zu sor- gen (vgl. Beschwerdeantwort vom 27.7.2022 Rz. 2.4, Akten BVD 5A pag. 33), hat sie unbestritten keine grösseren, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt. Selbst wenn sie den Vorplatz auf der Parzelle Nr. 2________ zu- sammen mit dem D.________weg asphaltiert hätte, was nicht erstellt ist, würde das für die Annahme einer konkludenten Zustimmung kaum genügen (vgl. BVR 2019 S. 151 E. 3.4). Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdegeg- nerschaft 1 duldet, dass Unterhaltsfahrzeuge der Gemeinde auf ihren Par- zellen wenden und dabei wohl teilweise den Schnee wegräumen (vgl. Be- schwerde S. 17). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 9 führerin, wonach der D.________weg ohne Wendemöglichkeit nicht ver- kehrssicher sei und es deshalb erstaune, dass die für die Verkehrssicherheit verantwortliche Gemeinde die konkludente Widmung des «Wendeplatzes» nicht wahrhaben wolle. Selbst wenn die Verkehrssicherheit problematisch wäre, liesse sich deshalb nicht auf eine Widmung der Vorplätze zum Ge- meingebrauch schliessen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darge- legt, dass die Gemeinde in der Landwirtschaftszone nicht erschliessungs- pflichtig ist (angefochtener Entscheid E. 5b f.), und nachvollziehbar aufge- zeigt, dass auf dem D.________weg mit einem sehr kleinen Verkehrsauf- kommen zu rechnen und nicht von Sicherheitsproblemen auszugehen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b und 9); darauf kann verwiesen werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31). Von einem verkehrstechnischen Gutachten, einem Augenschein und dem Beizug von (Straf-)Akten sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind; die entsprechen- den Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27).

E. 4.3 Sind die streitbetroffenen Flächen nicht dem Gemeingebrauch gewid- met, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Be- schwerdegegnerschaft 1 dazu verpflichtet werden könnte, ihre Vorplätze als öffentlichen Wendeplatz zur Verfügung zu stellen bzw. von Fahrzeugen und anderen Gegenständen freizuhalten. Wie die Vorinstanz einlässlich darge- legt hat, handelt es sich einerseits um einen rechtmässigen Parkplatz (ange- fochtener Entscheid E. 7) und anderseits um einen bewilligten Vorplatz zum Autounterstand (angefochtener Entscheid E. 8), die nicht rechtswidrig ge- nutzt werden, weshalb sich auch insofern weder Wiederherstellungsmass- nahmen noch die Androhung von Straffolgen im Widerhandlungsfall recht- fertigen.

E. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 10 (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.274U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführerin gegen B.________ und C.________ Beschwerdegegnerschaft 1 und Einwohnergemeinde Sigriswil Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf zwei asphaltierten Flächen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2023; BVD 120/2022/36)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der D.________weg endet als Sackgasse am nordwestlichen Dorfrand von Merligen in der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil vor der Zufahrt zum Feri- enhaus auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________, die E.________ am

6. September 2024 ihrer Tochter A.________ übereignet hat. Von dort aus verläuft der Weg nur als Fussweg weiter hangabwärts Richtung Thunersee. Vor dem Ende der Sackgasse befinden sich auf der einen Seite des D.________wegs die Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 2________ mit dem Wohn- haus sowie auf der anderen Wegseite die Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 3________ mit dem offenen Autounterstand von B.________ und C.________. Die Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone. So- weit hier noch interessierend gelangte E.________ am 5. September 2019 an die EG Sigriswil und verlangte namentlich, B.________ und C.________ seien zu verpflichten, die asphaltierten Flächen vor dem Wohnhaus und vor dem Autounterstand beidseits des D.________wegs als Wendeplatz freizu- halten. Nachdem der Regierungsstatthalter von Thun festgestellt hatte, dass auf den beiden Parzellen keine baubewilligungspflichtigen Veränderungen ersichtlich seien, schrieb die EG Sigriswil das Wiederherstellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. 3________ ab; betreffend die Parzelle Nr. 2________ eröffnete sie kein baupolizeiliches Verfahren. Diese Verfü- gung hob die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Ent- scheid vom 20. Juli 2021 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens an die EG Sigriswil zurück (Verfahren BVD 120/2021/2). Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde wieder zurückgezogen, weshalb das Ver- waltungsgericht das entsprechende Verfahren abschrieb (Verfügung vom 2.9.2021 im Verfahren 100.2021.256). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die EG Sigriswil die Anträge von E.________ ab und hielt fest, dass sie be- treffend die asphaltierten Flächen auf den Grundstücken Nrn. 2________ und 3________ keine Wiederherstellung anordnen werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob E.________ am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der BVD. Die BVD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat E.________ am 18. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und es sei der rechtmässige Zustand auf den Parzellen Nrn. 2________ und 3________ innert kurzer Frist wiederherzustellen. Weiter sei es B.________ und C.________ zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche auf ihren Parzellen Nrn. 2________ und 3________ Autos, Absperrvorrichtungen und/oder an- dere Gegenstände abzustellen «oder sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen». Diese Anordnungen seien mit der Androhung von Straffolgen im Widerhandlungsfall zu verbinden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die die Gemeindestrasse (D.________weg) flankierenden asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nrn. 2________ und 3________ dem Gemeinge- brauch gewidmet seien. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 beantragen B.________ und C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Sigriswil hat sich nicht vernehmen lassen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom

16. November 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit persönli- cher Eingabe vom 4. Februar 2024 haben A.________ und E.________ die Beschwerde ergänzt. Dazu haben B.________ und C.________ am 22. Fe- bruar 2024 Stellung genommen. Die BVD hat auf weitere Ausführungen ver- zichtet. Schliesslich hat A.________, die seit dem 6. September 2024 Ei- gentümerin der Parzelle Nr. 1________ ist, mit Eingabe vom 3. Juli 2025 er- klärt, sie wolle als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in das hängige Beschwer- deverfahren eintreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Nachdem die Beschwerdeführe- rin ausdrücklich erklärt hat, sie wolle in das hängige Beschwerdeverfahren eintreten und damit ein Parteiwechsel stattgefunden hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 25 f.), ist sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist un- ter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids u.a., es sei festzustellen, dass die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ dem Gemeinge- brauch gewidmet seien. Richtig besehen handelt es sich dabei um ein Be- gründungselement zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit der An- trag als eigenständiges Feststellungsbegehren zu betrachten wäre, wäre auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, da den Anliegen der Beschwer- deführerin mit dem rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung ge- tragen werden kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungs- interesse fehlt (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Mül- ler, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 5 2. In der Eingabe vom 4. Februar 2024 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Sohn eines Rechtsvorgängers der Beschwerdegegnerschaft 1 Sachbearbeiter Infrastruktur bei der Bauverwaltung der EG Sigriswil und da- mit wohl namentlich für den D.________weg zuständig sei (S. 3). Soweit sie dessen Befangenheit geltend machen will, ist darauf nicht weiter einzuge- hen: Zum einen wäre eine solche Rüge verspätet, müssen Ausstandsgründe doch sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Zum andern macht die Beschwer- deführerin nicht geltend, dass der betreffende Gemeindeangestellte an der Verfügung der Gemeinde mitgewirkt hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG); solches ist auch nicht ersichtlich, war doch die Baupolizei- und Planungskommission der EG Sigriswil für den Entscheid zuständig und für die Vorbereitung der Bauverwalter allenfalls mit Mitarbeitenden der kommunalen Bauabteilung aus dem Bereich Baupolizei und nicht aus dem Bereich Infrastruktur (vgl. Art. 71 der Gemeindeordnung der EG Sigriswil vom 2. Dezember 2019; Art. 30 und Anhang III sowie Art. 37 Abs. 4 und Anhang IV der Geschäfts- verordnung der EG Sigriswil vom 28. Juni 2021; beide einsehbar unter:, Rubriken «Verwaltung/Dokumente/Reglemente»). Schliesslich substanziiert die Beschwerdeführerin auch nicht, inwiefern der Betreffende befangen gewesen wäre. 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet das teilweise Nichteintreten auf die Be- schwerde durch die Vorinstanz. 3.1 Die BVD hat im angefochtenen Entscheid erläutert, dass Streitgegen- stand die angeblich widerrechtlich genutzten Flächen auf den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ seien. Nicht Gegenstand der angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 6 nen Verfügung der Gemeinde sei die Nutzung des Autounterstands gewe- sen; insofern habe die Gemeinde eine separate Verfügung erlassen, die Ge- genstand eines anderen Beschwerdeverfahrens sei. Soweit die Beschwer- deführerin in der Begründung ihrer Beschwerde verlange, dass die Be- schwerdegegnerschaft 1 zu einer Busse zu verurteilen sei, wenn sie die streitbetroffene Fläche weiterhin widerrechtlich nutze und den offenen Au- tounterstand nicht zurückbaue, könne die Rüge betreffend den Autounter- stand folglich nicht gehört werden. Im Übrigen seien für strafrechtliche Fra- gestellungen die Strafgerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei zu einer Geldbusse zu ver- urteilen, werde deshalb nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 2c). 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe die Nutzung des Autounterstands vor der Vorinstanz nie beanstandet. Wie sich aus ihren Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde an die Vorinstanz ergebe, sei es ihr ausschliesslich um die Nutzung des Wendeplatzes gegangen und damit um eine Fragestellung innerhalb des Streitgegenstands. Entgegen der Vor- instanz sei die Androhung von Straffolgen im Baupolizeiverfahren sodann möglich und gesetzlich vorgesehen. Diese Vorbringen sind unbehelflich: Die Vorinstanz bezog sich nicht auf die erwähnten Rechtsbegehren, sondern ausdrücklich auf die Begründung der Beschwerde. Darin verlangte die Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerschaft 1 sei «zu einer Busse zu verurteilen, sofern sie die hier im Streit liegende Fläche nach wie vor wider- rechtlich nutzen und der offene Autounterstand nicht zurückgebaut und nicht rechtmässig genutzt» werde (Beschwerde Rz. 38, Akten BVD 5A pag. 19). Es trifft folglich nicht zu, dass sie den Autounterstand gar nicht thematisiert hätte. Auch hat sich die Vorinstanz nicht zur Androhung von Straffolgen geäussert, sondern zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerschaft 1 sei zu einer Busse zu verurteilen. Dass Vorbringen zum Autounterstand sich entgegen der BVD im Rahmen des Streitgegenstands bewegten bzw. die BVD für strafrechtliche Massnahmen zuständig wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das teilweise Nicht- eintreten durch die Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 7 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die asphaltierten Flächen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 1 bildeten zusammen mit dem D.________weg seit jeher einen Wendeplatz und seien zu diesem Zweck mindestens konkludent dem Gemeingebrauch gewidmet. 4.1 Die BVD führte aus, beim D.________weg auf der Strassenparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 4________ handle es sich um eine Detailerschliessungs- strasse im Eigentum der Gemeinde. Entlang des hier interessierenden Stre- ckenabschnitts in der Landwirtschaftszone befänden sich lediglich die Wohn- häuser der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft 1 sowie verschiedene Landwirtschafts- und Waldparzellen, weshalb mit einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Bei den asphal- tierten Flächen auf den Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 1 handle es sich nicht um Bestandteile der öffentlichen Strasse. Vielmehr stünden diese im Privateigentum der Beschwerdegegnerschaft 1; sie seien nicht dem Ge- meingebrauch gewidmet (angefochtener Entscheid E. 6b ff.). 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.2.1 Soweit sie geltend macht, aus der Baubewilligung vom 1. September 2005 für den Autounterstand auf der Parzelle Nr. 3________ gehe hervor, dass die Fläche vor dem Unterstand weiterhin zum Wenden von Fahrzeugen aller Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung stehen müsse, trifft dies nicht zu. Wie die BVD zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 6f), hat die Gemeinde in den Erwägungen bloss festgehalten, dass das Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiterhin möglich sei. Diese Aus- sage bezog sich nicht auf einen öffentlichen Wendeplatz, der nicht Gegen- stand des Verfahrens war, sondern auf das Wenden der Bauherrschaft auf der Bauparzelle (vgl. auch Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 27.7.2022 Ziff. 2.6, Akten BVD 5A pag. 33); mithin können weder die Be- schwerdeführerin noch andere Verkehrsteilnehmende daraus eine Berechti- gung ableiten, den Vorplatz des Autounterstands als Wendefläche zu benut- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 8 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorplätze der Be- schwerdegegnerschaft 1 weder durch Verfügung der Gemeinde noch durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit dem Ge- meingebrauch gewidmet wurden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a und b des Strassen- gesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Hingegen macht sie weiter- hin geltend, dass die Gemeinde für den Unterhalt des «Wendeplatzes» auf- komme (Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Strassenbauge- setz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008] in der Fassung vom 12.2.1985 [GS 1985 S. 37]), indem sie den Winterdienst besorge. Anders sei nicht zu erklären, dass Werkhofmitarbeitende die Flächen zum Wenden benützten. Darin sieht sie «hinreichende und ausreichende Indizien» für eine konkludente Widmung der hier interessierenden Flächen zum Gemeinge- brauch» (Beschwerde S. 17 ff., insb. S. 20). Zu Unrecht: Zwar trifft zu, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts einer Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde auch durch konkludentes Verhalten zustimmen können. Das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt die Annahme einer Zustimmung aber nicht. Auf Zustimmung zur Widmung muss in der Regel erst geschlos- sen werden, wenn die Gemeinde grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt hat, die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wi- derspruchslos hingenommen worden sind (BVR 2019 S. 151 E. 3.3 f., 2011 S. 341 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass die Gemeinde bestreitet, für den (betrieblichen) Unterhalt (auch) auf den Vorplätzen zu sor- gen (vgl. Beschwerdeantwort vom 27.7.2022 Rz. 2.4, Akten BVD 5A pag. 33), hat sie unbestritten keine grösseren, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt. Selbst wenn sie den Vorplatz auf der Parzelle Nr. 2________ zu- sammen mit dem D.________weg asphaltiert hätte, was nicht erstellt ist, würde das für die Annahme einer konkludenten Zustimmung kaum genügen (vgl. BVR 2019 S. 151 E. 3.4). Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdegeg- nerschaft 1 duldet, dass Unterhaltsfahrzeuge der Gemeinde auf ihren Par- zellen wenden und dabei wohl teilweise den Schnee wegräumen (vgl. Be- schwerde S. 17). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 9 führerin, wonach der D.________weg ohne Wendemöglichkeit nicht ver- kehrssicher sei und es deshalb erstaune, dass die für die Verkehrssicherheit verantwortliche Gemeinde die konkludente Widmung des «Wendeplatzes» nicht wahrhaben wolle. Selbst wenn die Verkehrssicherheit problematisch wäre, liesse sich deshalb nicht auf eine Widmung der Vorplätze zum Ge- meingebrauch schliessen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darge- legt, dass die Gemeinde in der Landwirtschaftszone nicht erschliessungs- pflichtig ist (angefochtener Entscheid E. 5b f.), und nachvollziehbar aufge- zeigt, dass auf dem D.________weg mit einem sehr kleinen Verkehrsauf- kommen zu rechnen und nicht von Sicherheitsproblemen auszugehen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b und 9); darauf kann verwiesen werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31). Von einem verkehrstechnischen Gutachten, einem Augenschein und dem Beizug von (Straf-)Akten sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind; die entsprechen- den Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 4.3 Sind die streitbetroffenen Flächen nicht dem Gemeingebrauch gewid- met, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Be- schwerdegegnerschaft 1 dazu verpflichtet werden könnte, ihre Vorplätze als öffentlichen Wendeplatz zur Verfügung zu stellen bzw. von Fahrzeugen und anderen Gegenständen freizuhalten. Wie die Vorinstanz einlässlich darge- legt hat, handelt es sich einerseits um einen rechtmässigen Parkplatz (ange- fochtener Entscheid E. 7) und anderseits um einen bewilligten Vorplatz zum Autounterstand (angefochtener Entscheid E. 8), die nicht rechtswidrig ge- nutzt werden, weshalb sich auch insofern weder Wiederherstellungsmass- nahmen noch die Androhung von Straffolgen im Widerhandlungsfall recht- fertigen. 5. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 10 (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2025, Nr. 100.2023.274U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.