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100 2023 153

Verfügung vom 29. September 2025

Bern VerwG · 2026-03-10 · Deutsch BE
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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber auch E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Strittig ist die Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthan- delsschule B.________ ab dem Schuljahr 2022/2023. Da der Beschwerde- führer während des Verfahrens die nationale Talent Card erhalten hat, hat er am 20. Juni 2025 beim MBA ein neues Gesuch zwecks Übernahme der Kos- ten für das letzte Schuljahr 2025/2026 an der Sporthandelsschule einge- reicht. Das MBA hat diesem Gesuch am 11. Juli 2025 entsprochen (act. 18; vgl. auch vorne Bst. E). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob das MBA während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überhaupt neu ver- fügen durfte.

E. 1.2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat grundsätzlich devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt tritt mit der Rechtshängigkeit ein und bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Sache auf das Verwaltungs- gericht übergeht. Namentlich kann die in der Sache grundsätzlich verfü- gungszuständige Behörde, deren Akt durch einen erstinstanzlichen Be- schwerdeentscheid ersetzt oder bestätigt worden ist, während des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens in der streitigen Angelegenheit nicht neu verfügen; eine entsprechende Anordnung ist mangels funktioneller Zustän- digkeit nichtig (BVR 2004 S. 1 E. 1.3; jünger VGE 2022/283 vom 7.9.2022; vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 5

E. 1.2.2 Zunächst ist zu klären, welche Schuljahre von der hier streitigen An- gelegenheit erfasst sind: Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies das MBA das «Gesuch betreffend die Übernahme Schuldgeld […] für die Schuljahre 2022/22-2025/26» ab (Verfügung vom 15.7.2022, in Akten BKD nicht num- merierte Beilage zu act. 1). Der Beschwerdeführer verlangte sodann mit der dagegen erhobenen Beschwerde die Übernahme des Schulgelds für die «Schuljahre 2022/23-2025/26» (Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren vom 5.8.2022, in Akten BKD nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Die BKD entschied am 27. April 2023 für die gesamte Periode. Dies geht auch aus ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2023 (vgl. dort insb. E. 1.2.2) hervor, mit welchem sie die Verfügung des MBA vom 6. Juni 2023 betreffend die Über- nahme des Schulgelds ab dem Schuljahr 2023/2024 von Amtes wegen auf- hob (vgl. vorne Bst. D und Beschwerdebeilage [BB] 17). Vor Verwaltungsge- richt strittig ist daher die Kostenübernahme für den gesamten Zeitraum der Ausbildung (Schuljahre 2022/2023 bis 2025/2026).

E. 1.2.3 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Septem- ber 2025 (act. 22) somit zutreffend ausführt, war das Schuljahr 2025/2026 bereits im ursprünglichen Gesuch enthalten und ist daher auch vor Verwal- tungsgericht weiterhin vom Streitgegenstand erfasst. Die Vorinstanz stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass das Schuljahr 2025/2026 vom Streitgegen- stand erfasst ist. Sie ist aber der Ansicht, dass bei «negativen Dauerverfü- gungen» immer dann neu verfügt werden dürfe, wenn sich die sachverhaltli- chen oder rechtlichen Gegebenheiten wesentlich verändert hätten. Eine sol- che wesentliche Veränderung sei hier in der Erlangung der nationalen Talent Card zu erblicken (Stellungnahme vom 8.7.2025, act. 17; vgl. auch Ent- scheid vom 17.10.2023 E. 1.2.2, act. 22A). Den Ausführungen der Vor- instanz kann nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit, sich mit der Kosten- übernahme des Besuchs der Sporthandelsschule B.________ für die Schul- jahre 2022/2023 bis 2025/2026 zu befassen, ist mit Erheben der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde am 30. Mai 2023 auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Der Verweis der BKD auf Markus Müller (in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40) führt nicht weiter, da das Begehren des Beschwerdeführers gerade keine bereits entschiedene Angelegenheit betrifft. Dem MBA war es damit verwehrt, in Be- zug auf die Kostenübernahme neue verbindliche Anordnungen zu treffen; die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 6 auf den 11. Juli 2025 datierte Verfügung ist insoweit wegen offensichtlich fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig. Dies ist der Klarheit halber im Dispositiv festzustellen (BVR 2004 S. 1 E. 1.3).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Kanton Bern ist der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (nachfolgend: HBV; BSG 439.38-1) beigetreten (Art. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [nachfolgend: Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38]). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). Nach Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV kann für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde (Bst. a) und die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Bst. b).

E. 2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei der Sporthandelsschule B.________ um einen Ausbildungsgang handelt, der gemeldet und entsprechend gelistet ist (vgl. dazu auch die Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18). Zwi- schen den Parteien ebenfalls nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2025/2026 mit der nationalen Talent Card eine qualifizierte Bestätigung seiner Hochbegabung vorgewiesen hat. Strittig ist hingegen, ob er auch für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 eine solche Bestätigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 7 vorweisen kann (vgl. Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18; vgl. auch Stellungnahme der Vorinstanz vom 8.7.2025, act. 17).

E. 3 Zur Anerkennung der Hochbegabung von Athletinnen und Athleten im Allge- meinen (E. 3.1) und im Besonderen für den Beschwerdeführer (E. 3.2) ergibt sich Folgendes:

E. 3.1 Swiss Olympic vergibt sogenannte «Talent Cards» an Athletinnen und Athleten, deren nationale Verbände über ein anerkanntes Nachwuchs- förderungskonzept verfügen und ihre Selektionen nach vorgegebenen Krite- rien vornehmen. Die Talent Cards sind ein wichtiges Instrument im Schwei- zer Sportsystem, an dem sich verschiedene Interessengruppen orientieren. An Nachwuchsathletinnen und -athleten vergibt Swiss Olympic Talent Cards der Kategorien «national», «regional» und «lokal». Die Talent Cards werden jeweils für ein Jahr erteilt (vgl. Swiss Olympic Card Report 2024, einsehbar unter: <www.swissolympic.ch>, Rubriken «Dachverband/Athlete Hub/Leis- tung- und Gesundheit/Swiss Olympic Card/Wer bekommt eine Swiss Olym- pic Talent Card?/Downloads» [zuletzt besucht am 10.3.2026]). In der Sport- art Ski Alpin werden Talent Cards der Kategorie «regional» ab einem Alter von 12 Jahren, solche der Kategorie «national» ab einem Alter von 16 Jahren vergeben (vgl. Übersicht Ski Alpin, Beschwerdebeilage [BB] 3).

E. 3.2 Zur Begabung des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der Akten Folgendes:

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer gehörte als 16-Jähriger dem Juniorenkader des Regionalverbands C.________ (…) an, das in Zusammenarbeit mit dem Zentralschweizer Schneesportverband (ZSSV) geführt wird. Nach Auffas- sung des Regionalverbands C.________ handelt es sich hierbei um das höchste Kader, das im ersten Jahr auf Juniorenstufe bei Swiss Ski erreicht werden kann. Die nationalen Talent Cards seien im Juniorenbereich stark limitiert. Durch die neue Nachwuchsstrategie von Swiss Ski bestehe «aktuell ein Mangel an nationalen Talentcards». Der Beschwerdeführer sei ein sehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 8 talentierter junger Skirennfahrer mit einem sehr grossen Potenzial (Schrei- ben des C.________ vom 11.7.2022, in Akten BKD, nicht nummerierte Bei- lage zu act. 1).

E. 3.2.2 Von Swiss Olympic erhielt der Beschwerdeführer für die Saison 2022/2023 eine Talent Card der Kategorie «regional» (Akten BKD, nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Gemäss dem Schreiben von Swiss Ski vom

16. August 2022 hat die regionale Talent Card im Nachwuchskonzept bis zur Stufe U21 eine «grosse Bedeutung» (Akten BKD, Beilage 2 zu act. 8; auch zum Folgenden). Sowohl die Inhaberinnen und Inhaber von regionalen Ta- lent Cards als auch jene von nationalen Talent Cards würden als «förde- rungswürdige Nachwuchstalente» eingestuft. Swiss Ski sei insbesondere bei den 16-jährigen Athleten auf eine grosse Breite bzw. Auslese angewiesen, um auf Stufe Weltcup konkurrenzfähig bleiben zu können. Der Beschwerde- führer liege auf Rang … der nationalen Selektionsliste seines Jahrgangs. Die nationale Talent Card würden pro Jahrgang zwischen 15 bis 19 Athleten aus der Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer bringe aber die nötigen Vor- aussetzungen mit, um mittelfristig die nächste Kaderstufe Richtung nationa- les Leistungszentrum zu erreichen und somit auch das Kriterium für eine na- tionale Talent Card zu erfüllen. Für Swiss Ski sei es von grosser Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weiterhin die schulische und finanzielle Unter- stützung erhalte, um sich bestmöglich auf die entscheidende Phase in seiner Sportlerkarriere konzentrieren zu können.

E. 3.2.3 Für die Saison 2025/2026 ist der Beschwerdeführer nunmehr im Be- sitz einer Talent Card der Kategorie «national» (vgl. Eingabe vom 11.6.2025 mit Beilage, act. 15 und 15A; vorne Bst. E).

E. 4 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Nachweis der Hochbegabung hin- reichend erbringen kann, ergibt sich Folgendes:

E. 4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für die Schuljahre 2022/2023-2024/2025 keine qualifizierte Bestätigung seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 9 Hochbegabung vorweisen können. Nach Auslegung von Art. 5 Beitrittsge- setz HBV kam sie zum Schluss, dass er für den Nachweis der Hochbega- bung grundsätzlich über eine Talent Card der Kategorie «national» von Swiss Olympic hätte verfügen müssen, da er im Zeitpunkt des Übertritts von der obligatorischen Schulzeit in die Sporthandelsschule B.________ bereits 16 Jahre alt war (vgl. ausführlich angefochtener Entscheid E. 2.4.2-2.4.6). Die Vorinstanz prüfte ebenfalls die Ausnahmeregelung, wonach vom Erfor- dernis der nationalen Talent Card abgesehen werden muss, wenn diese ein- zig aufgrund der Kontingentierung nicht vergeben worden ist (insb. bei Sport- lerinnen und Sportlern, die einem nationalen Kader angehören, vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.4.5 und 2.4.6). Beim Beschwerdeführer sei dies aber nicht der Fall gewesen; vielmehr sei aus dem von ihm eingereichten Schreiben von Swiss-Ski vom 16. August 2022 zu schliessen, dass er zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids «nicht genügend Potenzial [aufge- wiesen habe], um eine nationale Swiss Olympic Talent Card zu erhalten oder in das nationale Leistungszentrum aufgenommen zu werden» (angefochte- ner Entscheid E. 2.4.7).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe rechts- widrigerweise auf das (schematische) Kriterium der nationalen Talent Card abgestellt; die eingereichten Schreiben von C.________ und Swiss Ski wür- den seine Hochbegabung bestätigen (vgl. Beschwerde Rz. 15-18). Mit Ein- gabe vom 11. Juni 2025 hat er sodann die mittlerweile erlangte Talent Card der Kategorie «national» eingereicht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass er nunmehr seine Hochbegabung nachweisen könne. Gemäss der Pra- xis des MBA und der von der BKD vorgenommenen Auslegung der Hochbe- gabung, wonach nur unterstützt werden solle, wer «nachweislich das Poten- zial ha[be], sich im Bereich der Hochbegabung durchzusetzen» (angefoch- tener Entscheid E. 2.4.5 und E. 2.4.6), seien ihm die Schulgeldbeiträge ab dem Schuljahr 2022/2023 zuzusprechen (Eingabe vom 11.6.2025 act. 15).

E. 4.3 Bei der «qualifizierten Bestätigung der Hochbegabung» gemäss Art. 5 Beitrittsgesetz HBV handelt es sich um einen unbestimmten Rechts- begriff, der der Auslegung bedarf (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.4).

E. 4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 10 möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungsele- ment), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem prag- matischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement ei- nen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2025 S. 409 E. 5.3, 2025 S. 169 E. 3.3, 2024 S. 277 E. 4.1).

E. 4.3.2 Für die hier interessierende Frage, ob die «qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung» vorab in einer nationalen Talent Card zu erblicken ist, ist der Wortlaut nicht aufschlussreich. Unbestritten ist aber, dass eine kom- petente Stelle eine überdurchschnittliche Begabung attestieren muss (Be- schwerde S. 6 f.; angefochtener Entscheid E. 2.4.2).

E. 4.3.3 Für das historische Auslegungselement ist der Vortrag des Regie- rungsrats zum Beitrittsgesetz HBV (Tagblatt des Grossen Rates 2008 Bei- lage 4 S. 4 ff.) heranzuziehen; dort finden sich Erläuterungen zu den einzel- nen Artikeln. Betreffend die individuelle Kostengutsprache (Art. 5) wurde Fol- gendes ausgeführt: «Die kantonale Unterstützung soll jedoch nur Hochbe- gabten zukommen. Sie wird daher vom Nachweis der Hochbegabung ab- hängig gemacht. Im Sportbereich kann auf die ‹Talent Cards› der Swiss Olympic Association, Kategorie national, zurückgegriffen werden» (S. 10). Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde weder in der vorberatenden Kom- mission noch im Parlament über die Art und Weise des Nachweises der Hochbegabung (weiter) debattiert, sondern Art. 5 Beitrittsgesetz HBV wurde wie vom Regierungsrat vorgeschlagen angenommen. Die historische Ausle- gung zeigt klar auf, dass der Gesetzgeber die Kostenübernahme nur für die talentiertesten Sportlerinnen und Sportler vorsah und er es als sachgerecht erachtete, für den Nachweis der Hochbegabung auf die Talent Cards der Kategorie «national» zurückzugreifen. Dieses Auslegungselement schliesst aber nicht aus, worin sich die Verfahrensbeteiligten einig sind (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 11 S. 11 und angefochtener Entscheid E. 2.4.4), dass eine qualifizierte Bestäti- gung der Hochbegabung auch anderweitig erbracht werden kann. Diesfalls gelten aber dieselben hohen Anforderungen.

E. 4.3.4 Aus dem systematischen Auslegungselement lassen sich keine wei- teren Erkenntnisse ableiten. So lässt sich aus dem Umstand, dass in der Volksschule eine «qualifizierte Bestätigung des Talents» sowohl mit der Ta- lent Card der Kategorie «national» als auch mit derjenigen der Kategorie «re- gional» vorgewiesen werden kann (vgl. Art. 31e Bst. a und Art. 31f Bst. a der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]), in Be- zug auf die hier interessierende Frage nichts ableiten. Die Volksschulgesetz- gebung gilt (nur) für den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundar- stufe I (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) ist zudem nachvollziehbar, weshalb für Athletinnen und Athleten, die die Volksschule besuchen, weniger restriktive Voraussetzungen gelten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden Talent Cards der Kategorie «national» in der Mehrzahl der Sportarten erst im Alter von 14 oder 15 Jahren (oder noch später) vergeben (angefochtener Entscheid E. 2.4.3; vgl. auch Swiss Olympic Card Report 2024, einsehbar unter: <www.swissolympic.ch>, Rubriken «Dachverband/Athlete Hub/Leistung und Gesundheit/Swiss Olympic Card/Richtlinien und Vergabe/Wer bekommt eine Swiss Olympic Talent Card?/Downloads» [zuletzt besucht am 10.3.2026]).

E. 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Rahmen der teleologischen Auslegung seien auch die strukturellen Probleme bei der Vergabe der nationalen Talent Cards im alpinen Skisport zu beachten (Beschwerde S. 10), ergibt sich Folgendes: Swiss Ski ist laut eigenen Anga- ben auf eine grosse Breite bzw. Auslese angewiesen, um im Weltcup kon- kurrenzfähig zu bleiben (vgl. vorne E. 3.2.2). Daher ist es nachvollziehbar, dass nicht nur die Inhaberinnen und Inhaber der nationalen Talent Card, son- dern auch jene der regionalen Talent Card als förderungswürdig erachtet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass es nicht Swiss Ski zusteht zu bestimmen, mit welcher Talent Card die «qualifizierte Bestätigung der Hoch- begabung» nachgewiesen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 12

E. 4.3.6 Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass für den Nachweis der Hochbegabung grundsätzlich auf die Talent Card der Kategorie «natio- nal» abgestellt wird. Selbstredend kann insbesondere dann nicht auf die na- tionale Talent Card abgestellt werden, wenn sich die Athletin oder der Athlet in einem Alter befindet, in welchem diese in ihrer bzw. seiner Sportart noch gar nicht vergeben wird. Diesfalls wird die höchstmögliche Kaderzugehörig- keit in der betreffenden Altersgruppe und der Besitz der entsprechenden Ta- lent Card verlangt. Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Ath- letin oder der Athlet zwar aufgrund der Kontingentierung über keine nationale Talent Card verfügt, aber dem nationalen Kader angehört bzw. in einem na- tionalen Leistungszentrum trainiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.6). Im Übrigen orientieren sich auch zahlreiche andere Kantone an den nationa- len Talent Cards, wenn sie darüber entscheiden, ob sie ambitionierten Sport- lerinnen und Sportlern (ab der Stufe Sekundarstufe II) eine Ausbildung oder einen ausserkantonalen Schulbesuch finanzieren (vgl. etwa für die Kantone Zürich: Informationen zu den Kunst- und Sportschulen, <www.zh.ch>, Rubri- ken «Bildung/Schulen/Spezielle Schulen/Kunst- und Sportschulen» [zuletzt besucht am 10.3.2026]; Freiburg: Urteile KG 601 2022 68 vom 29.11.2022 E. 3.3, 601 2019 98 vom 19.7.2019 E. 5.1; Solothurn: Urteil VGer VW- BES.2024.171 vom 24.7.2024 E. 7).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer war am Ende der obligatorischen Schulzeit im Besitz einer regionalen Talent Card. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt war, war dies nicht die höchstmögliche Talent Card in seiner Altersgruppe; aufgrund seines Alters hätte er unbestrittenermassen über eine Talent Card der Kategorie «national» verfügen können (vgl. auch vorne E. 3.1 und 3.2.2). Auch trainierte er nicht im nationalen Leistungszentrum. Mit der Zugehörigkeit zum Juniorenkader des Regionalverbands C.________ liegt keine hinreichende Bestätigung seiner Hochbegabung vor. Die Vorinstanz, wie bereits das Amt, haben nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. insb. E. 4.3.6 hiervor) zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer für den Zeitraum, in dem er im Besitz der regionalen Talent Card war, d.h. für die Schuljahre 2022/2023-2024/2025, eine qualifizierte Bestätigung seiner Hochbegabung nicht hinreichend vorweisen konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 13

E. 5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von der BKD geschützte Praxis des MBA verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehand- lungsgebot.

E. 5.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleich- behandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan- deln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich dif- ferenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsglei- che Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesent- lichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält- nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1, 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3 m.w.H.).

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots darin erblickt, dass er – im Gegensatz zu seiner Schwester – zu Beginn der Ausbildung keine Kostengutsprache erhielt, obwohl sie beide im jeweils entscheidenden Zeitpunkt über eine regionale Talent Card verfügten, ergibt sich Folgendes: Es trifft zwar zu, dass die Schwester des Beschwer- deführers im massgeblichen Zeitpunkt für den Entscheid über die Kosten- gutsprache zu Beginn der Ausbildung über die Talent Card der Kategorie «regional» verfügte. Da sie damals noch nicht 16 Jahre alt war, verfügte sie aber über die höchstmögliche Talent Card in ihrer Altersgruppe. Der Be- schwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt, weshalb für ihn die höchstmögliche Talent Card nicht mehr die regionale, sondern bereits die nationale war. Er hat demnach anders als seine Schwester im relevanten Zeitpunkt nicht über die seiner Altersgruppe entsprechend höchstmögliche Talent Card verfügt. Hierin ist ein vernünftiger Grund zu erblicken, der es rechtfertigt, rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Es liegt daher, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 2.4.8 zweiter Abschnitt; Beschwerdeantwort S. 4), keine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung vor.

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E. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Praxis des Kantons Bern sei auch insoweit nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinba- ren, als er die gesamte Ausbildung finanziere, wenn die Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung vorlägen. Diese Praxis führe dazu, dass Athletinnen und Athleten, die die Voraussetzungen erst im Verlauf der Ausbildung erfül- len, benachteiligt würden. Ihnen würde die Ausbildung nur teilweise finan- ziert. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb allein der Geburts- tag bzw. das Alter im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns darüber entschei- den solle, ob jemand die gesamte Ausbildung bezahlt erhalte oder nicht.

E. 5.3.1 Es trifft zu, dass nach der Praxis des Kantons Bern die Gesuchstel- lerinnen und Gesuchsteller, die die Voraussetzungen bei Ausbildungsbeginn erfüllen, die Kostengutsprache für die gesamte Ausbildungsdauer erhalten. Eine spätere Überprüfung der Förderungswürdigkeit wird nicht vorgenom- men. Mit dieser Praxis soll sichergestellt werden, dass die begonnene Aus- bildung auch dann beendet werden kann, wenn sich die sportliche Karriere nicht wie gewünscht entwickelt (vgl. Stellungnahme der ABS vom 25.8.2022, in Akten BKD act. 3). Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die die Voraussetzungen zu Beginn zwar noch nicht erfüllen, dies aber im Laufe der Ausbildung tun, werden die Ausbildungskosten hingegen nur anteilsmässig übernommen (vgl. Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18 sowie Stel- lungnahme der BKD vom 8.7.2025, act. 17). Demgegenüber gewähren an- dere Kantone die Kostengutsprache jeweils für ein Jahr und überprüfen so- mit jährlich, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind: Dies trifft beispielsweise auf die Kantone Solothurn (VGer SO VWBES.2024.171 vom 24.7.2024 E. 6), Zürich (VGer ZH VB.2023.00059 vom 4.6.2024 E. 4) und Freiburg zu (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Reglements über den Sport [SportR; SGF 460.11]).

E. 5.3.2 Die Berner Praxis führt konkret dazu, dass ein Talent, das die Vor- aussetzungen nur zu Beginn der Ausbildung erfüllt, die gesamte Ausbildung bezahlt erhält – ungeachtet seiner Entwicklung im sportlichen Bereich. Für ein Talent, das die Voraussetzungen erst am Ende der Ausbildung erfüllt, wird hingegen das Schulgeld nur für das letzte Ausbildungsjahr übernom- men. Obwohl die beiden Talente die Voraussetzungen nur für eines der vier Ausbildungsjahre erfüllen, erhält das eine Talent vier Ausbildungsjahre und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 15 das andere lediglich ein Ausbildungsjahr bezahlt. Ob sich diese Ungleichbe- handlung mit dem Umstand rechtfertigen lässt, dass eine begonnene Aus- bildung auch abgeschlossen werden soll, steht nicht ohne weiteres fest. Ebenso fraglich erscheint, ob sich diese Praxis mit der Zielsetzung der Hoch- begabtenförderung vereinbaren lässt: Sowohl das Amt als auch die Vorin- stanz betonen, dass an die Hochbegabung strenge Anforderungen gestellt werden und man sicherstellen wolle, dass «einzig Sportlerinnen und Sportler unterstützt [würden], welche nachweislich das Potenzial haben, sich im Be- reich ihrer Hochbegabung durchzusetzen» (angefochtener Entscheid E. 2.4.5 und 2.4.6; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.6.1). Bei Lichte besehen werden bei der Berner Praxis diejenigen Talente, welche die Vor- aussetzungen einst erfüllten, sich jedoch in der Folge nicht behaupten konn- ten, besser gefördert als Talente, die sich später etablieren können. Es fragt sich, ob es nicht sachgerechter wäre, die Voraussetzungen für eine individu- elle Kostengutsprache (wie in anderen Kantonen) jährlich zu überprüfen. Dies würde mit der Gültigkeit der Talent Cards von Swiss Olympic für ein Jahr und der jährlichen Überprüfung des Talentstatus der Inhaberinnen und Inhaber übereinstimmen. Ob die Berner Praxis letztlich mit dem Gleichbe- handlungsgebot vereinbar ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben: Denn selbst wenn diese Praxis das Gleichbehandlungsgebot verletzen würde und die Voraussetzung der Hochbegabung jährlich zu überprüfen wäre, würde sich nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer das Schulgeld ledig- lich für das letzte Ausbildungsjahr zu übernehmen ist, ist er doch erst seit Juni 2025 im Besitz einer nationalen Talent Card.

E. 5.3.3 Die Praxis des MBA ist nach dem Ausgeführten – soweit hier interes- sierend – hinreichend klar; der Antrag des Beschwerdeführers, es sei zwecks Klärung der Praxis eine Instruktionsverhandlung durchzuführen (vgl. Stel- lungnahme vom 30.9.2025, act. 22; vorne Bst. E), kann folglich in antizipier- ter Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 16

E. 6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde insoweit begründet, als die Kos- ten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Jahr 2025/2026 durch den Kanton Bern zu übernehmen sind. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist auf- zuheben und der Kanton Bern wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerde- führers für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Schul- jahr 2025/2026 zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu ei- nem Viertel. Ihm sind daher drei Viertel der Kosten des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); der restliche Viertel ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).

E. 7.2 Der Kanton Bern (BKD) hat dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens einen Viertel der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstan- denen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 28. Januar 2026 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 6'720.-- (24 Stunden zu Fr. 280.--, wovon 17,5 Stunden im Jahr 2023 angefallen sind), zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 80.-- und MWSt in Höhe von Fr. 550.80 geltend. Die Kostennote gibt zu folgenden Be- merkungen Anlass: Für den Aufwand, der im Jahr 2023 anfiel (73 % des Auf- wands), galt noch der Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und nicht jener von 8,1 %. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen (7,7 % von Fr. 4'958.40

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 17 [17,5 x Fr. 280.-- + 58.40] und 8,1 % von Fr. 1'841.60 [6,5 x Fr. 280.-- + Fr. 21.60]). Der Parteikostenersatz für den Beschwerdeführer ist demnach auf Fr. 1'832.75 (inkl. Auslagen und MWSt, entsprechend einem Viertel von total Fr. 7'330.95 [Fr. 6'720.-- {Honorar} + Fr. 80.-- {Auslagen} + Fr. 530.95 {MWSt}]) festzusetzen.

E. 7.3 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 3.2, 4.4). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht ge- schlossen, die qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung sei regelmässig mit der nationalen Talent Card zu erbringen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids verfügte der Beschwerdeführer noch nicht über die nationale Ta- lent Card und konnte daher zu diesem Zeitpunkt den erforderlichen Nach- weis (noch) nicht erbringen. Der vorinstanzliche Kostenschluss (Dispositiv- Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) bleibt daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Mittelschul- und Berufsbil- dungsamts des Kantons Bern, Abteilung Berufsfachschulen, vom 11. Juli 2025 betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthan- delsschule B.________ AG für das Schuljahr 2025/2026 nichtig ist.
  2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023 wird aufgehoben und der Kanton Bern wird verpflichtet, die Kosten des Be- schwerdeführers für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Schuljahr 2025/2026 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 18
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 2'625.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kos- ten werden nicht erhoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Ver- fahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 875.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'330.95, zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'832.75, zu ersetzen.
  5. Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023 bleibt unverändert.
  6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Mittelschul- und Berufsbildungsamt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.153U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Hochbegabtenförderung; Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ AG ab dem Schuljahr 2022/2023 (Ent- scheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023; 2022.BKD.6129)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 2006) betreibt Skifahren als Leistungssport. Am 9. Juli 2022 ersuchte er – gesetzlich vertreten durch seine Eltern – bei der Abteilung Be- rufsfachschulen (ABS) des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) um Übernahme des Schulgelds für den Besuch der Sporthandelsschule der B.________ AG in … (nachfolgend: B.________) ab dem Schuljahr 2022/2023. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 lehnte das MBA das Gesuch «betreffend Übernahme Schulgeld […] für die Schuljahre 2022/23-2025/26» mit der Begründung ab, A.________ habe den Nachweis für die Hochbega- bung nicht erbringen können. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. August 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2022 und die Übernahme des Schulgelds ab dem Schuljahr 2022/23. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, nunmehr anwaltlich vertreten, präzisierte er seine Rechtsbegehren. Die BKD wies die Beschwerde mit Entscheid vom

27. April 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegte sie A.________ (Dispositiv-Ziff. 2). Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). C. Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der BKD und die Zusicherung der Kostenübernahme für den Besuch der Sporthandels- schule B.________ ab dem Schuljahr 2022/2023. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das MBA zurückzuweisen. Die BKD hat namens des Kantons Bern am 22. Juni 2023 die Abweisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 3 Beschwerde beantragt. A.________ hat am 17. August 2023 repliziert. Der Kanton Bern hat am 20. September 2023 seine Duplik eingereicht. D. Mit Gesuch vom 22. Januar 2023 ersuchte A.________ beim MBA um Übernahme des Schulgelds für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ ab dem Schuljahr 2023/2024. Das MBA lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Juli 2023 Beschwerde bei der BKD. Mit Beschwerdeentscheid vom

17. Oktober 2023 hob die BKD die Verfügung von Amtes wegen auf mit der Begründung, dass das Amt aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hän- gigen Beschwerdeverfahrens nicht befugt gewesen sei, die Verfügung vom

6. Juni 2023 zu erlassen (Devolutiveffekt). E. A.________, der in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, hat am 22. April 2025 eine neue Anwaltsvollmacht und am 11. Juni 2025 seine Swiss Olym- pic Talent Card (nachfolgend: Talent Card) der Kategorie «national» (gültig ab Juni 2025) zu den Akten gegeben. Die BKD hat namens des Kantons Bern am 8. Juli 2025 zu dieser Entwicklung des Sachverhalts Stellung ge- nommen. Aufgrund der veränderten Ausgangslage reichte A.________ am 20. Juni 2025 erneut beim MBA ein Gesuch ein zwecks Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das verbleibende Schuljahr 2025/2026. Das MBA entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2025. Von der Gelegenheit, sich auch zu dieser Entwicklung des Sachverhalts zu äussern, hat A.________ am 30. September 2025 Gebrauch gemacht und eine Instruktionsverhandlung beantragt. Die BKD hat sich nicht mehr verneh- men lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Strittig ist die Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthan- delsschule B.________ ab dem Schuljahr 2022/2023. Da der Beschwerde- führer während des Verfahrens die nationale Talent Card erhalten hat, hat er am 20. Juni 2025 beim MBA ein neues Gesuch zwecks Übernahme der Kos- ten für das letzte Schuljahr 2025/2026 an der Sporthandelsschule einge- reicht. Das MBA hat diesem Gesuch am 11. Juli 2025 entsprochen (act. 18; vgl. auch vorne Bst. E). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob das MBA während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überhaupt neu ver- fügen durfte. 1.2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat grundsätzlich devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt tritt mit der Rechtshängigkeit ein und bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Sache auf das Verwaltungs- gericht übergeht. Namentlich kann die in der Sache grundsätzlich verfü- gungszuständige Behörde, deren Akt durch einen erstinstanzlichen Be- schwerdeentscheid ersetzt oder bestätigt worden ist, während des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens in der streitigen Angelegenheit nicht neu verfügen; eine entsprechende Anordnung ist mangels funktioneller Zustän- digkeit nichtig (BVR 2004 S. 1 E. 1.3; jünger VGE 2022/283 vom 7.9.2022; vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 5 1.2.2 Zunächst ist zu klären, welche Schuljahre von der hier streitigen An- gelegenheit erfasst sind: Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies das MBA das «Gesuch betreffend die Übernahme Schuldgeld […] für die Schuljahre 2022/22-2025/26» ab (Verfügung vom 15.7.2022, in Akten BKD nicht num- merierte Beilage zu act. 1). Der Beschwerdeführer verlangte sodann mit der dagegen erhobenen Beschwerde die Übernahme des Schulgelds für die «Schuljahre 2022/23-2025/26» (Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren vom 5.8.2022, in Akten BKD nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Die BKD entschied am 27. April 2023 für die gesamte Periode. Dies geht auch aus ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2023 (vgl. dort insb. E. 1.2.2) hervor, mit welchem sie die Verfügung des MBA vom 6. Juni 2023 betreffend die Über- nahme des Schulgelds ab dem Schuljahr 2023/2024 von Amtes wegen auf- hob (vgl. vorne Bst. D und Beschwerdebeilage [BB] 17). Vor Verwaltungsge- richt strittig ist daher die Kostenübernahme für den gesamten Zeitraum der Ausbildung (Schuljahre 2022/2023 bis 2025/2026). 1.2.3 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Septem- ber 2025 (act. 22) somit zutreffend ausführt, war das Schuljahr 2025/2026 bereits im ursprünglichen Gesuch enthalten und ist daher auch vor Verwal- tungsgericht weiterhin vom Streitgegenstand erfasst. Die Vorinstanz stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass das Schuljahr 2025/2026 vom Streitgegen- stand erfasst ist. Sie ist aber der Ansicht, dass bei «negativen Dauerverfü- gungen» immer dann neu verfügt werden dürfe, wenn sich die sachverhaltli- chen oder rechtlichen Gegebenheiten wesentlich verändert hätten. Eine sol- che wesentliche Veränderung sei hier in der Erlangung der nationalen Talent Card zu erblicken (Stellungnahme vom 8.7.2025, act. 17; vgl. auch Ent- scheid vom 17.10.2023 E. 1.2.2, act. 22A). Den Ausführungen der Vor- instanz kann nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit, sich mit der Kosten- übernahme des Besuchs der Sporthandelsschule B.________ für die Schul- jahre 2022/2023 bis 2025/2026 zu befassen, ist mit Erheben der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde am 30. Mai 2023 auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Der Verweis der BKD auf Markus Müller (in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40) führt nicht weiter, da das Begehren des Beschwerdeführers gerade keine bereits entschiedene Angelegenheit betrifft. Dem MBA war es damit verwehrt, in Be- zug auf die Kostenübernahme neue verbindliche Anordnungen zu treffen; die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 6 auf den 11. Juli 2025 datierte Verfügung ist insoweit wegen offensichtlich fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig. Dies ist der Klarheit halber im Dispositiv festzustellen (BVR 2004 S. 1 E. 1.3). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Kanton Bern ist der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (nachfolgend: HBV; BSG 439.38-1) beigetreten (Art. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [nachfolgend: Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38]). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). Nach Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV kann für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde (Bst. a) und die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Bst. b). 2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei der Sporthandelsschule B.________ um einen Ausbildungsgang handelt, der gemeldet und entsprechend gelistet ist (vgl. dazu auch die Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18). Zwi- schen den Parteien ebenfalls nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2025/2026 mit der nationalen Talent Card eine qualifizierte Bestätigung seiner Hochbegabung vorgewiesen hat. Strittig ist hingegen, ob er auch für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 eine solche Bestätigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 7 vorweisen kann (vgl. Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18; vgl. auch Stellungnahme der Vorinstanz vom 8.7.2025, act. 17). 3. Zur Anerkennung der Hochbegabung von Athletinnen und Athleten im Allge- meinen (E. 3.1) und im Besonderen für den Beschwerdeführer (E. 3.2) ergibt sich Folgendes: 3.1 Swiss Olympic vergibt sogenannte «Talent Cards» an Athletinnen und Athleten, deren nationale Verbände über ein anerkanntes Nachwuchs- förderungskonzept verfügen und ihre Selektionen nach vorgegebenen Krite- rien vornehmen. Die Talent Cards sind ein wichtiges Instrument im Schwei- zer Sportsystem, an dem sich verschiedene Interessengruppen orientieren. An Nachwuchsathletinnen und -athleten vergibt Swiss Olympic Talent Cards der Kategorien «national», «regional» und «lokal». Die Talent Cards werden jeweils für ein Jahr erteilt (vgl. Swiss Olympic Card Report 2024, einsehbar unter: , Rubriken «Dachverband/Athlete Hub/Leis- tung- und Gesundheit/Swiss Olympic Card/Wer bekommt eine Swiss Olym- pic Talent Card?/Downloads» [zuletzt besucht am 10.3.2026]). In der Sport- art Ski Alpin werden Talent Cards der Kategorie «regional» ab einem Alter von 12 Jahren, solche der Kategorie «national» ab einem Alter von 16 Jahren vergeben (vgl. Übersicht Ski Alpin, Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.2 Zur Begabung des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der Akten Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer gehörte als 16-Jähriger dem Juniorenkader des Regionalverbands C.________ (…) an, das in Zusammenarbeit mit dem Zentralschweizer Schneesportverband (ZSSV) geführt wird. Nach Auffas- sung des Regionalverbands C.________ handelt es sich hierbei um das höchste Kader, das im ersten Jahr auf Juniorenstufe bei Swiss Ski erreicht werden kann. Die nationalen Talent Cards seien im Juniorenbereich stark limitiert. Durch die neue Nachwuchsstrategie von Swiss Ski bestehe «aktuell ein Mangel an nationalen Talentcards». Der Beschwerdeführer sei ein sehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 8 talentierter junger Skirennfahrer mit einem sehr grossen Potenzial (Schrei- ben des C.________ vom 11.7.2022, in Akten BKD, nicht nummerierte Bei- lage zu act. 1). 3.2.2 Von Swiss Olympic erhielt der Beschwerdeführer für die Saison 2022/2023 eine Talent Card der Kategorie «regional» (Akten BKD, nicht nummerierte Beilage zu act. 1). Gemäss dem Schreiben von Swiss Ski vom

16. August 2022 hat die regionale Talent Card im Nachwuchskonzept bis zur Stufe U21 eine «grosse Bedeutung» (Akten BKD, Beilage 2 zu act. 8; auch zum Folgenden). Sowohl die Inhaberinnen und Inhaber von regionalen Ta- lent Cards als auch jene von nationalen Talent Cards würden als «förde- rungswürdige Nachwuchstalente» eingestuft. Swiss Ski sei insbesondere bei den 16-jährigen Athleten auf eine grosse Breite bzw. Auslese angewiesen, um auf Stufe Weltcup konkurrenzfähig bleiben zu können. Der Beschwerde- führer liege auf Rang … der nationalen Selektionsliste seines Jahrgangs. Die nationale Talent Card würden pro Jahrgang zwischen 15 bis 19 Athleten aus der Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer bringe aber die nötigen Vor- aussetzungen mit, um mittelfristig die nächste Kaderstufe Richtung nationa- les Leistungszentrum zu erreichen und somit auch das Kriterium für eine na- tionale Talent Card zu erfüllen. Für Swiss Ski sei es von grosser Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weiterhin die schulische und finanzielle Unter- stützung erhalte, um sich bestmöglich auf die entscheidende Phase in seiner Sportlerkarriere konzentrieren zu können. 3.2.3 Für die Saison 2025/2026 ist der Beschwerdeführer nunmehr im Be- sitz einer Talent Card der Kategorie «national» (vgl. Eingabe vom 11.6.2025 mit Beilage, act. 15 und 15A; vorne Bst. E). 4. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Nachweis der Hochbegabung hin- reichend erbringen kann, ergibt sich Folgendes: 4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für die Schuljahre 2022/2023-2024/2025 keine qualifizierte Bestätigung seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 9 Hochbegabung vorweisen können. Nach Auslegung von Art. 5 Beitrittsge- setz HBV kam sie zum Schluss, dass er für den Nachweis der Hochbega- bung grundsätzlich über eine Talent Card der Kategorie «national» von Swiss Olympic hätte verfügen müssen, da er im Zeitpunkt des Übertritts von der obligatorischen Schulzeit in die Sporthandelsschule B.________ bereits 16 Jahre alt war (vgl. ausführlich angefochtener Entscheid E. 2.4.2-2.4.6). Die Vorinstanz prüfte ebenfalls die Ausnahmeregelung, wonach vom Erfor- dernis der nationalen Talent Card abgesehen werden muss, wenn diese ein- zig aufgrund der Kontingentierung nicht vergeben worden ist (insb. bei Sport- lerinnen und Sportlern, die einem nationalen Kader angehören, vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.4.5 und 2.4.6). Beim Beschwerdeführer sei dies aber nicht der Fall gewesen; vielmehr sei aus dem von ihm eingereichten Schreiben von Swiss-Ski vom 16. August 2022 zu schliessen, dass er zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids «nicht genügend Potenzial [aufge- wiesen habe], um eine nationale Swiss Olympic Talent Card zu erhalten oder in das nationale Leistungszentrum aufgenommen zu werden» (angefochte- ner Entscheid E. 2.4.7). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe rechts- widrigerweise auf das (schematische) Kriterium der nationalen Talent Card abgestellt; die eingereichten Schreiben von C.________ und Swiss Ski wür- den seine Hochbegabung bestätigen (vgl. Beschwerde Rz. 15-18). Mit Ein- gabe vom 11. Juni 2025 hat er sodann die mittlerweile erlangte Talent Card der Kategorie «national» eingereicht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass er nunmehr seine Hochbegabung nachweisen könne. Gemäss der Pra- xis des MBA und der von der BKD vorgenommenen Auslegung der Hochbe- gabung, wonach nur unterstützt werden solle, wer «nachweislich das Poten- zial ha[be], sich im Bereich der Hochbegabung durchzusetzen» (angefoch- tener Entscheid E. 2.4.5 und E. 2.4.6), seien ihm die Schulgeldbeiträge ab dem Schuljahr 2022/2023 zuzusprechen (Eingabe vom 11.6.2025 act. 15). 4.3 Bei der «qualifizierten Bestätigung der Hochbegabung» gemäss Art. 5 Beitrittsgesetz HBV handelt es sich um einen unbestimmten Rechts- begriff, der der Auslegung bedarf (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.4). 4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 10 möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungsele- ment), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem prag- matischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement ei- nen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2025 S. 409 E. 5.3, 2025 S. 169 E. 3.3, 2024 S. 277 E. 4.1). 4.3.2 Für die hier interessierende Frage, ob die «qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung» vorab in einer nationalen Talent Card zu erblicken ist, ist der Wortlaut nicht aufschlussreich. Unbestritten ist aber, dass eine kom- petente Stelle eine überdurchschnittliche Begabung attestieren muss (Be- schwerde S. 6 f.; angefochtener Entscheid E. 2.4.2). 4.3.3 Für das historische Auslegungselement ist der Vortrag des Regie- rungsrats zum Beitrittsgesetz HBV (Tagblatt des Grossen Rates 2008 Bei- lage 4 S. 4 ff.) heranzuziehen; dort finden sich Erläuterungen zu den einzel- nen Artikeln. Betreffend die individuelle Kostengutsprache (Art. 5) wurde Fol- gendes ausgeführt: «Die kantonale Unterstützung soll jedoch nur Hochbe- gabten zukommen. Sie wird daher vom Nachweis der Hochbegabung ab- hängig gemacht. Im Sportbereich kann auf die ‹Talent Cards› der Swiss Olympic Association, Kategorie national, zurückgegriffen werden» (S. 10). Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde weder in der vorberatenden Kom- mission noch im Parlament über die Art und Weise des Nachweises der Hochbegabung (weiter) debattiert, sondern Art. 5 Beitrittsgesetz HBV wurde wie vom Regierungsrat vorgeschlagen angenommen. Die historische Ausle- gung zeigt klar auf, dass der Gesetzgeber die Kostenübernahme nur für die talentiertesten Sportlerinnen und Sportler vorsah und er es als sachgerecht erachtete, für den Nachweis der Hochbegabung auf die Talent Cards der Kategorie «national» zurückzugreifen. Dieses Auslegungselement schliesst aber nicht aus, worin sich die Verfahrensbeteiligten einig sind (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 11 S. 11 und angefochtener Entscheid E. 2.4.4), dass eine qualifizierte Bestäti- gung der Hochbegabung auch anderweitig erbracht werden kann. Diesfalls gelten aber dieselben hohen Anforderungen. 4.3.4 Aus dem systematischen Auslegungselement lassen sich keine wei- teren Erkenntnisse ableiten. So lässt sich aus dem Umstand, dass in der Volksschule eine «qualifizierte Bestätigung des Talents» sowohl mit der Ta- lent Card der Kategorie «national» als auch mit derjenigen der Kategorie «re- gional» vorgewiesen werden kann (vgl. Art. 31e Bst. a und Art. 31f Bst. a der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]), in Be- zug auf die hier interessierende Frage nichts ableiten. Die Volksschulgesetz- gebung gilt (nur) für den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundar- stufe I (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) ist zudem nachvollziehbar, weshalb für Athletinnen und Athleten, die die Volksschule besuchen, weniger restriktive Voraussetzungen gelten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden Talent Cards der Kategorie «national» in der Mehrzahl der Sportarten erst im Alter von 14 oder 15 Jahren (oder noch später) vergeben (angefochtener Entscheid E. 2.4.3; vgl. auch Swiss Olympic Card Report 2024, einsehbar unter: , Rubriken «Dachverband/Athlete Hub/Leistung und Gesundheit/Swiss Olympic Card/Richtlinien und Vergabe/Wer bekommt eine Swiss Olympic Talent Card?/Downloads» [zuletzt besucht am 10.3.2026]). 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Rahmen der teleologischen Auslegung seien auch die strukturellen Probleme bei der Vergabe der nationalen Talent Cards im alpinen Skisport zu beachten (Beschwerde S. 10), ergibt sich Folgendes: Swiss Ski ist laut eigenen Anga- ben auf eine grosse Breite bzw. Auslese angewiesen, um im Weltcup kon- kurrenzfähig zu bleiben (vgl. vorne E. 3.2.2). Daher ist es nachvollziehbar, dass nicht nur die Inhaberinnen und Inhaber der nationalen Talent Card, son- dern auch jene der regionalen Talent Card als förderungswürdig erachtet werden. Dies ändert aber nichts daran, dass es nicht Swiss Ski zusteht zu bestimmen, mit welcher Talent Card die «qualifizierte Bestätigung der Hoch- begabung» nachgewiesen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 12 4.3.6 Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass für den Nachweis der Hochbegabung grundsätzlich auf die Talent Card der Kategorie «natio- nal» abgestellt wird. Selbstredend kann insbesondere dann nicht auf die na- tionale Talent Card abgestellt werden, wenn sich die Athletin oder der Athlet in einem Alter befindet, in welchem diese in ihrer bzw. seiner Sportart noch gar nicht vergeben wird. Diesfalls wird die höchstmögliche Kaderzugehörig- keit in der betreffenden Altersgruppe und der Besitz der entsprechenden Ta- lent Card verlangt. Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Ath- letin oder der Athlet zwar aufgrund der Kontingentierung über keine nationale Talent Card verfügt, aber dem nationalen Kader angehört bzw. in einem na- tionalen Leistungszentrum trainiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.6). Im Übrigen orientieren sich auch zahlreiche andere Kantone an den nationa- len Talent Cards, wenn sie darüber entscheiden, ob sie ambitionierten Sport- lerinnen und Sportlern (ab der Stufe Sekundarstufe II) eine Ausbildung oder einen ausserkantonalen Schulbesuch finanzieren (vgl. etwa für die Kantone Zürich: Informationen zu den Kunst- und Sportschulen, , Rubri- ken «Bildung/Schulen/Spezielle Schulen/Kunst- und Sportschulen» [zuletzt besucht am 10.3.2026]; Freiburg: Urteile KG 601 2022 68 vom 29.11.2022 E. 3.3, 601 2019 98 vom 19.7.2019 E. 5.1; Solothurn: Urteil VGer VW- BES.2024.171 vom 24.7.2024 E. 7). 4.4 Der Beschwerdeführer war am Ende der obligatorischen Schulzeit im Besitz einer regionalen Talent Card. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt war, war dies nicht die höchstmögliche Talent Card in seiner Altersgruppe; aufgrund seines Alters hätte er unbestrittenermassen über eine Talent Card der Kategorie «national» verfügen können (vgl. auch vorne E. 3.1 und 3.2.2). Auch trainierte er nicht im nationalen Leistungszentrum. Mit der Zugehörigkeit zum Juniorenkader des Regionalverbands C.________ liegt keine hinreichende Bestätigung seiner Hochbegabung vor. Die Vorinstanz, wie bereits das Amt, haben nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. insb. E. 4.3.6 hiervor) zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer für den Zeitraum, in dem er im Besitz der regionalen Talent Card war, d.h. für die Schuljahre 2022/2023-2024/2025, eine qualifizierte Bestätigung seiner Hochbegabung nicht hinreichend vorweisen konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 13 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von der BKD geschützte Praxis des MBA verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehand- lungsgebot. 5.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleich- behandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan- deln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich dif- ferenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsglei- che Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesent- lichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält- nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1, 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3 m.w.H.). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots darin erblickt, dass er – im Gegensatz zu seiner Schwester – zu Beginn der Ausbildung keine Kostengutsprache erhielt, obwohl sie beide im jeweils entscheidenden Zeitpunkt über eine regionale Talent Card verfügten, ergibt sich Folgendes: Es trifft zwar zu, dass die Schwester des Beschwer- deführers im massgeblichen Zeitpunkt für den Entscheid über die Kosten- gutsprache zu Beginn der Ausbildung über die Talent Card der Kategorie «regional» verfügte. Da sie damals noch nicht 16 Jahre alt war, verfügte sie aber über die höchstmögliche Talent Card in ihrer Altersgruppe. Der Be- schwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt, weshalb für ihn die höchstmögliche Talent Card nicht mehr die regionale, sondern bereits die nationale war. Er hat demnach anders als seine Schwester im relevanten Zeitpunkt nicht über die seiner Altersgruppe entsprechend höchstmögliche Talent Card verfügt. Hierin ist ein vernünftiger Grund zu erblicken, der es rechtfertigt, rechtliche Unterscheidungen zu treffen. Es liegt daher, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 2.4.8 zweiter Abschnitt; Beschwerdeantwort S. 4), keine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 14 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Praxis des Kantons Bern sei auch insoweit nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinba- ren, als er die gesamte Ausbildung finanziere, wenn die Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung vorlägen. Diese Praxis führe dazu, dass Athletinnen und Athleten, die die Voraussetzungen erst im Verlauf der Ausbildung erfül- len, benachteiligt würden. Ihnen würde die Ausbildung nur teilweise finan- ziert. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb allein der Geburts- tag bzw. das Alter im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns darüber entschei- den solle, ob jemand die gesamte Ausbildung bezahlt erhalte oder nicht. 5.3.1 Es trifft zu, dass nach der Praxis des Kantons Bern die Gesuchstel- lerinnen und Gesuchsteller, die die Voraussetzungen bei Ausbildungsbeginn erfüllen, die Kostengutsprache für die gesamte Ausbildungsdauer erhalten. Eine spätere Überprüfung der Förderungswürdigkeit wird nicht vorgenom- men. Mit dieser Praxis soll sichergestellt werden, dass die begonnene Aus- bildung auch dann beendet werden kann, wenn sich die sportliche Karriere nicht wie gewünscht entwickelt (vgl. Stellungnahme der ABS vom 25.8.2022, in Akten BKD act. 3). Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die die Voraussetzungen zu Beginn zwar noch nicht erfüllen, dies aber im Laufe der Ausbildung tun, werden die Ausbildungskosten hingegen nur anteilsmässig übernommen (vgl. Verfügung des MBA vom 11.7.2025, act. 18 sowie Stel- lungnahme der BKD vom 8.7.2025, act. 17). Demgegenüber gewähren an- dere Kantone die Kostengutsprache jeweils für ein Jahr und überprüfen so- mit jährlich, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind: Dies trifft beispielsweise auf die Kantone Solothurn (VGer SO VWBES.2024.171 vom 24.7.2024 E. 6), Zürich (VGer ZH VB.2023.00059 vom 4.6.2024 E. 4) und Freiburg zu (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Reglements über den Sport [SportR; SGF 460.11]). 5.3.2 Die Berner Praxis führt konkret dazu, dass ein Talent, das die Vor- aussetzungen nur zu Beginn der Ausbildung erfüllt, die gesamte Ausbildung bezahlt erhält – ungeachtet seiner Entwicklung im sportlichen Bereich. Für ein Talent, das die Voraussetzungen erst am Ende der Ausbildung erfüllt, wird hingegen das Schulgeld nur für das letzte Ausbildungsjahr übernom- men. Obwohl die beiden Talente die Voraussetzungen nur für eines der vier Ausbildungsjahre erfüllen, erhält das eine Talent vier Ausbildungsjahre und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 15 das andere lediglich ein Ausbildungsjahr bezahlt. Ob sich diese Ungleichbe- handlung mit dem Umstand rechtfertigen lässt, dass eine begonnene Aus- bildung auch abgeschlossen werden soll, steht nicht ohne weiteres fest. Ebenso fraglich erscheint, ob sich diese Praxis mit der Zielsetzung der Hoch- begabtenförderung vereinbaren lässt: Sowohl das Amt als auch die Vorin- stanz betonen, dass an die Hochbegabung strenge Anforderungen gestellt werden und man sicherstellen wolle, dass «einzig Sportlerinnen und Sportler unterstützt [würden], welche nachweislich das Potenzial haben, sich im Be- reich ihrer Hochbegabung durchzusetzen» (angefochtener Entscheid E. 2.4.5 und 2.4.6; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.6.1). Bei Lichte besehen werden bei der Berner Praxis diejenigen Talente, welche die Vor- aussetzungen einst erfüllten, sich jedoch in der Folge nicht behaupten konn- ten, besser gefördert als Talente, die sich später etablieren können. Es fragt sich, ob es nicht sachgerechter wäre, die Voraussetzungen für eine individu- elle Kostengutsprache (wie in anderen Kantonen) jährlich zu überprüfen. Dies würde mit der Gültigkeit der Talent Cards von Swiss Olympic für ein Jahr und der jährlichen Überprüfung des Talentstatus der Inhaberinnen und Inhaber übereinstimmen. Ob die Berner Praxis letztlich mit dem Gleichbe- handlungsgebot vereinbar ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben: Denn selbst wenn diese Praxis das Gleichbehandlungsgebot verletzen würde und die Voraussetzung der Hochbegabung jährlich zu überprüfen wäre, würde sich nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer das Schulgeld ledig- lich für das letzte Ausbildungsjahr zu übernehmen ist, ist er doch erst seit Juni 2025 im Besitz einer nationalen Talent Card. 5.3.3 Die Praxis des MBA ist nach dem Ausgeführten – soweit hier interes- sierend – hinreichend klar; der Antrag des Beschwerdeführers, es sei zwecks Klärung der Praxis eine Instruktionsverhandlung durchzuführen (vgl. Stel- lungnahme vom 30.9.2025, act. 22; vorne Bst. E), kann folglich in antizipier- ter Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 16 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde insoweit begründet, als die Kos- ten für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Jahr 2025/2026 durch den Kanton Bern zu übernehmen sind. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist auf- zuheben und der Kanton Bern wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerde- führers für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Schul- jahr 2025/2026 zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu ei- nem Viertel. Ihm sind daher drei Viertel der Kosten des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); der restliche Viertel ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Der Kanton Bern (BKD) hat dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens einen Viertel der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstan- denen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 28. Januar 2026 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 6'720.-- (24 Stunden zu Fr. 280.--, wovon 17,5 Stunden im Jahr 2023 angefallen sind), zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 80.-- und MWSt in Höhe von Fr. 550.80 geltend. Die Kostennote gibt zu folgenden Be- merkungen Anlass: Für den Aufwand, der im Jahr 2023 anfiel (73 % des Auf- wands), galt noch der Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und nicht jener von 8,1 %. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen (7,7 % von Fr. 4'958.40

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 17 [17,5 x Fr. 280.-- + 58.40] und 8,1 % von Fr. 1'841.60 [6,5 x Fr. 280.-- + Fr. 21.60]). Der Parteikostenersatz für den Beschwerdeführer ist demnach auf Fr. 1'832.75 (inkl. Auslagen und MWSt, entsprechend einem Viertel von total Fr. 7'330.95 [Fr. 6'720.-- {Honorar} + Fr. 80.-- {Auslagen} + Fr. 530.95 {MWSt}]) festzusetzen. 7.3 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 3.2, 4.4). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht ge- schlossen, die qualifizierte Bestätigung der Hochbegabung sei regelmässig mit der nationalen Talent Card zu erbringen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids verfügte der Beschwerdeführer noch nicht über die nationale Ta- lent Card und konnte daher zu diesem Zeitpunkt den erforderlichen Nach- weis (noch) nicht erbringen. Der vorinstanzliche Kostenschluss (Dispositiv- Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) bleibt daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Mittelschul- und Berufsbil- dungsamts des Kantons Bern, Abteilung Berufsfachschulen, vom 11. Juli 2025 betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch der Sporthan- delsschule B.________ AG für das Schuljahr 2025/2026 nichtig ist.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023 wird aufgehoben und der Kanton Bern wird verpflichtet, die Kosten des Be- schwerdeführers für den Besuch der Sporthandelsschule B.________ für das Schuljahr 2025/2026 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2026, Nr. 100.2023.153U, Seite 18

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 2'625.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kos- ten werden nicht erhoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Ver- fahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 875.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'330.95, zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'832.75, zu ersetzen.

5. Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. April 2023 bleibt unverändert.

6. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Mittelschul- und Berufsbildungsamt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.