Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2016 bis 2018 nach Ermessen (Verfügungen vom 1.12.2020). Nach- dem A.________ Einsprache erhoben und die Steuererklärungen 2016 bis 2018 nachgereicht hatte, passte sie die Veranlagungen zu seinen Gunsten an. Mangels Angaben zu Vermögen und Einkünften aus der Erben- gemeinschaft B.________ blieb es insoweit aber bei einer Einschätzung nach Ermessen (Einspracheentscheide vom 20.5.2021).
E. 1.2 Am 7. Juni 2021 gelangte A.________ in Bezug auf Vermögen und Einkünfte aus der Erbengemeinschaft an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 19. Januar 2022 wies diese Rekurse und Beschwerden ab bzw. trat in Bezug auf die direkte Bundes- steuer 2018 nicht auf die Beschwerde ein.
E. 1.3 In einer einzigen Rechtsschrift vom 28. Februar 2022 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 als auch der direkten Bundessteuer 2016 und 2017 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt insoweit die Aufhebung der Ent- scheide der StRK und die Rückweisung der Sache an diese. Nicht angefoch- ten hat er den Nichteintretensentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2018.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2022 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer vereinigt.
E. 1.5 Mit Vernehmlassung vom 11. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 schliessen die StRK und die Steuerverwaltung je auf Ab- weisung der Beschwerden.
E. 1.6 Am 13. Mai und 22. August 2022 hat sich der Beschwerdeführer er- neut vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 3
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die ge- meinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
E. 2.3 Der Streitwert beträgt in beiden Verfahren weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 4
E. 3 Der Beschwerdeführer ist an der Erbengemeinschaft seines verstorbenen Vaters beteiligt, der zwei Grundstücke in … gehören (Gbbl. Nrn. 1________ und 2________; vgl. VGE 2014/220/221 vom 23.9.2016). Da Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften den einzelnen Erbinnen und Erben zugerechnet werden (Art. 12 Abs. 1 StG; Art. 10 Abs. 1 DBG), war er gehalten, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft von B.________ zu dekla- rieren (vgl. zur Mitwirkungspflicht als Steuerpflichtiger Art. 167 StG bzw. Art. 126 DBG). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und gar in seinen Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2018 jeweils wahrheitswidrig angege- ben, nicht an einer Erbengemeinschaft beteiligt zu sein (vgl. act. 5B pag. 28, 77 und 128). Mangels Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Erben- gemeinschaft hat die Vorinstanz das Vorgehen der Steuerverwaltung betref- fend die ermessensweise Bestimmung des Anteils des Beschwerdeführers an Vermögen und Erträgen der Erbengemeinschaft geschützt. – Dieser er- hebt nun vor Verwaltungsgericht verschiedene formelle Rügen und verlangt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Rückweisung der Sa- che an die StRK.
E. 4 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer folgende Einwände:
E. 4.1 Zunächst beanstandet er die Ausführungen der StRK zur Eröffnung der amtlichen Werte jener Grundstücke, die der Erbengemeinschaft gehö- ren. Die entsprechende Erwägung (E. 3.3 der angefochtenen Entscheide) war für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nur in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht relevant. Da dieser die Ab- weisung seines entsprechenden Ersuchens nicht beanstandet, braucht da- rauf nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die StRK zwei Gesuche der Steuer- verwaltung um Fristverlängerung nicht zugestellt habe. Dies verstosse ge- gen Art. 44 VRPG i.V.m. Art. 136 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 5 ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), der die StRK zur Zustellung sämtlicher Eingaben der Gegenpartei verpflichte.
E. 4.2.1 Die Steuerverwaltung hat im vorinstanzlichen Verfahren um Erstre- ckung der Fristen zur Einreichung von Rekurs- und Beschwerdeantwort (Schreiben vom 17.8.2021; act. 5A pag. 25) und Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2021 ersucht (Schreiben vom 14.10.2021; act. 5A pag. 43). Die StRK hat die betreffenden Fristen antrags- gemäss um drei bzw. zwei Wochen verlängert, wobei sie die entsprechen- den Verfügungen vom 18. August bzw. 15. Oktober 2021 unstreitig dem Be- schwerdeführer in Kopie hat zukommen lassen (act. 5A pag. 26 und 44). Von einer Zustellung auch der Fristverlängerungsgesuche hat sie jedoch abge- sehen, selbst nachdem der Beschwerdeführer dies am 8. November 2021 beanstandet hatte (act. 5A pag. 59). Damit wollte sie «Mehraufwand ohne erkennbaren Zusatznutzen» vermeiden (E. 6 der angefochtenen Ent- scheide).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ihm grundsätz- lich alle Eingaben der Gegenpartei zuzustellen sind (vgl. Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 136 Bst. c ZPO). Zudem ist nur schwer verständlich, inwie- fern es zu nennenswertem Mehraufwand führen sollte, ihm mit den prozess- leitenden Verfügungen zusammen auch die zugehörigen Fristverlän- gerungsgesuche zukommen zu lassen. Umgekehrt ist zu betonen, dass die unterlassene Zustellung keine Eingaben der Steuerverwaltung zum Prozess- stoff betrifft, sondern bloss prozessleitende Anträge von klar untergeordneter Bedeutung. Diese sind ihm über die daraufhin ergangenen Anordnungen der StRK zur Kenntnis gebracht worden, auch wenn ihm die Gesuche selber nicht zugestellt worden sind. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Ge- wicht, dass die Begründung der Gesuche denkbar knapp gehalten ist, weil die Steuerverwaltung jeweils bloss darauf hinweist, es sei ihr «leider nicht möglich, [die angesetzte] Frist einzuhalten». Mithin ist in der Tat fraglich, wel- chen konkreten Nutzen der Beschwerdeführer aus einer Zustellung der Ge- suche als solche hätte ziehen können. Angesichts der rudimentären Ausfüh- rungen der Steuerverwaltung wäre namentlich eine Vernehmlassung zu den Gründen, auf die der Antrag auf Fristerstreckung gestützt wurde, kaum mög- lich gewesen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht betont, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 6 weiteren Verfahrensbeteiligten vor dem Entscheid über die Fristerstreckung ohnehin nicht anzuhören sind (Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 34 und Art. 43 N. 6). Selbst wenn eine zwingende Verpflichtung der StRK zur Zu- stellung der Fristverlängerungsgesuche bejaht würde, wäre dem Beschwer- deführer indes durch die Unterlassung kein Nachteil erwachsen. Er behaup- tet denn auch keinen solchen, sondern äussert bloss die (abwegige) Vermu- tung, die entsprechenden Gesuche seien gar nie bei der StRK eingegangen und die Fristverlängerungen «willkürlich gewährt» worden.
E. 4.2.3 Insgesamt kann hier also eine Gehörsverletzung wegen Nichtzustel- lung der von der Steuerverwaltung eingereichten Fristverlängerungsgesuche verneint werden.
E. 4.3 Am Rand macht der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung der Waffengleichheit geltend, weil die StRK die Steuerverwaltung bei der Fristansetzung grosszügiger behandelt habe als ihn. Jener seien jeweils Fristverlängerungen gewährt worden, während ihm am 27. Oktober 2021 bloss eine einmalige Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme gesetzt wor- den sei (richtig sind allerdings 12 Tage; act. 5A pag. 46). – Eine relevante Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten bezüglich Fristansetzung ist jedoch nicht erkennbar: Dem Beschwerdeführer wurde am 9. September 2021 Gelegenheit gegeben, innert dreier Wochen zu Rekurs- und Beschwer- deantwort Stellung zu nehmen (act. 5A pag. 28). Zu deren Ausarbeitung war der Steuerverwaltung zuvor keine längere Frist gewährt worden (vgl. Verfü- gung vom 28.7.2021, act. 5A pag. 23). Auf die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2021 hatte die Steuerverwaltung anschliessend innert einer Frist von 14 Tagen zu reagieren. Dass sie – an- ders als der Beschwerdeführer – jeweils um Fristverlängerung ersuchte, ist nicht der StRK anzulasten. Im Übrigen handelte es sich beide Male um eine erstmalige Fristerstreckung von kurzer Dauer, wie sie in der Praxis generell grosszügig gewährt werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 4 a.E.). Schliesslich betrifft die beanstandete Fristansetzung eine allfällige Stellung- nahme des Beschwerdeführers zu den sehr kurz gehaltenen Bemerkungen der Steuerverwaltung zu seiner Eingabe vom 30. September 2021. Wenn ihm die StRK hierfür eine Frist von 12 Tagen gesetzt hat, ist das weder mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 7 Blick auf ihre übrigen Fristansetzungen noch im Vergleich zu den 14 Tagen zu beanstanden, die sie unmittelbar zuvor der Steuerverwaltung gewährt hatte.
E. 4.4 Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführer betreffen andere Steuerjahre und andere Veranlagungsverfahren; ihnen lassen sich keine Rü- gen entnehmen, auf die hier noch einzugehen wäre (vgl. Beschwerden S. 3 f. Ziff. 3 und 4).
E. 4.5 Zusammenfassend halten die angefochtenen Entscheide der Rechts- kontrolle stand. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das gebieten würde, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache an die StRK zu- rückzuweisen. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 und 2017 wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 8
- Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.63/64U HAT/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016, 2017 und 2018 sowie direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Januar 2022; 100 21 209/210/211, 200 21 136/137)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2016 bis 2018 nach Ermessen (Verfügungen vom 1.12.2020). Nach- dem A.________ Einsprache erhoben und die Steuererklärungen 2016 bis 2018 nachgereicht hatte, passte sie die Veranlagungen zu seinen Gunsten an. Mangels Angaben zu Vermögen und Einkünften aus der Erben- gemeinschaft B.________ blieb es insoweit aber bei einer Einschätzung nach Ermessen (Einspracheentscheide vom 20.5.2021). 1.2 Am 7. Juni 2021 gelangte A.________ in Bezug auf Vermögen und Einkünfte aus der Erbengemeinschaft an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 19. Januar 2022 wies diese Rekurse und Beschwerden ab bzw. trat in Bezug auf die direkte Bundes- steuer 2018 nicht auf die Beschwerde ein. 1.3 In einer einzigen Rechtsschrift vom 28. Februar 2022 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 als auch der direkten Bundessteuer 2016 und 2017 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt insoweit die Aufhebung der Ent- scheide der StRK und die Rückweisung der Sache an diese. Nicht angefoch- ten hat er den Nichteintretensentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2018. 1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2022 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer vereinigt. 1.5 Mit Vernehmlassung vom 11. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 schliessen die StRK und die Steuerverwaltung je auf Ab- weisung der Beschwerden. 1.6 Am 13. Mai und 22. August 2022 hat sich der Beschwerdeführer er- neut vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 3 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die ge- meinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 2.3 Der Streitwert beträgt in beiden Verfahren weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 4 3. Der Beschwerdeführer ist an der Erbengemeinschaft seines verstorbenen Vaters beteiligt, der zwei Grundstücke in … gehören (Gbbl. Nrn. 1________ und 2________; vgl. VGE 2014/220/221 vom 23.9.2016). Da Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften den einzelnen Erbinnen und Erben zugerechnet werden (Art. 12 Abs. 1 StG; Art. 10 Abs. 1 DBG), war er gehalten, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft von B.________ zu dekla- rieren (vgl. zur Mitwirkungspflicht als Steuerpflichtiger Art. 167 StG bzw. Art. 126 DBG). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und gar in seinen Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2018 jeweils wahrheitswidrig angege- ben, nicht an einer Erbengemeinschaft beteiligt zu sein (vgl. act. 5B pag. 28, 77 und 128). Mangels Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Erben- gemeinschaft hat die Vorinstanz das Vorgehen der Steuerverwaltung betref- fend die ermessensweise Bestimmung des Anteils des Beschwerdeführers an Vermögen und Erträgen der Erbengemeinschaft geschützt. – Dieser er- hebt nun vor Verwaltungsgericht verschiedene formelle Rügen und verlangt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Rückweisung der Sa- che an die StRK. 4. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer folgende Einwände: 4.1 Zunächst beanstandet er die Ausführungen der StRK zur Eröffnung der amtlichen Werte jener Grundstücke, die der Erbengemeinschaft gehö- ren. Die entsprechende Erwägung (E. 3.3 der angefochtenen Entscheide) war für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nur in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht relevant. Da dieser die Ab- weisung seines entsprechenden Ersuchens nicht beanstandet, braucht da- rauf nicht weiter eingegangen zu werden. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die StRK zwei Gesuche der Steuer- verwaltung um Fristverlängerung nicht zugestellt habe. Dies verstosse ge- gen Art. 44 VRPG i.V.m. Art. 136 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 5 ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), der die StRK zur Zustellung sämtlicher Eingaben der Gegenpartei verpflichte. 4.2.1 Die Steuerverwaltung hat im vorinstanzlichen Verfahren um Erstre- ckung der Fristen zur Einreichung von Rekurs- und Beschwerdeantwort (Schreiben vom 17.8.2021; act. 5A pag. 25) und Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2021 ersucht (Schreiben vom 14.10.2021; act. 5A pag. 43). Die StRK hat die betreffenden Fristen antrags- gemäss um drei bzw. zwei Wochen verlängert, wobei sie die entsprechen- den Verfügungen vom 18. August bzw. 15. Oktober 2021 unstreitig dem Be- schwerdeführer in Kopie hat zukommen lassen (act. 5A pag. 26 und 44). Von einer Zustellung auch der Fristverlängerungsgesuche hat sie jedoch abge- sehen, selbst nachdem der Beschwerdeführer dies am 8. November 2021 beanstandet hatte (act. 5A pag. 59). Damit wollte sie «Mehraufwand ohne erkennbaren Zusatznutzen» vermeiden (E. 6 der angefochtenen Ent- scheide). 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ihm grundsätz- lich alle Eingaben der Gegenpartei zuzustellen sind (vgl. Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 136 Bst. c ZPO). Zudem ist nur schwer verständlich, inwie- fern es zu nennenswertem Mehraufwand führen sollte, ihm mit den prozess- leitenden Verfügungen zusammen auch die zugehörigen Fristverlän- gerungsgesuche zukommen zu lassen. Umgekehrt ist zu betonen, dass die unterlassene Zustellung keine Eingaben der Steuerverwaltung zum Prozess- stoff betrifft, sondern bloss prozessleitende Anträge von klar untergeordneter Bedeutung. Diese sind ihm über die daraufhin ergangenen Anordnungen der StRK zur Kenntnis gebracht worden, auch wenn ihm die Gesuche selber nicht zugestellt worden sind. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Ge- wicht, dass die Begründung der Gesuche denkbar knapp gehalten ist, weil die Steuerverwaltung jeweils bloss darauf hinweist, es sei ihr «leider nicht möglich, [die angesetzte] Frist einzuhalten». Mithin ist in der Tat fraglich, wel- chen konkreten Nutzen der Beschwerdeführer aus einer Zustellung der Ge- suche als solche hätte ziehen können. Angesichts der rudimentären Ausfüh- rungen der Steuerverwaltung wäre namentlich eine Vernehmlassung zu den Gründen, auf die der Antrag auf Fristerstreckung gestützt wurde, kaum mög- lich gewesen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht betont, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 6 weiteren Verfahrensbeteiligten vor dem Entscheid über die Fristerstreckung ohnehin nicht anzuhören sind (Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 34 und Art. 43 N. 6). Selbst wenn eine zwingende Verpflichtung der StRK zur Zu- stellung der Fristverlängerungsgesuche bejaht würde, wäre dem Beschwer- deführer indes durch die Unterlassung kein Nachteil erwachsen. Er behaup- tet denn auch keinen solchen, sondern äussert bloss die (abwegige) Vermu- tung, die entsprechenden Gesuche seien gar nie bei der StRK eingegangen und die Fristverlängerungen «willkürlich gewährt» worden. 4.2.3 Insgesamt kann hier also eine Gehörsverletzung wegen Nichtzustel- lung der von der Steuerverwaltung eingereichten Fristverlängerungsgesuche verneint werden. 4.3 Am Rand macht der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung der Waffengleichheit geltend, weil die StRK die Steuerverwaltung bei der Fristansetzung grosszügiger behandelt habe als ihn. Jener seien jeweils Fristverlängerungen gewährt worden, während ihm am 27. Oktober 2021 bloss eine einmalige Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme gesetzt wor- den sei (richtig sind allerdings 12 Tage; act. 5A pag. 46). – Eine relevante Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten bezüglich Fristansetzung ist jedoch nicht erkennbar: Dem Beschwerdeführer wurde am 9. September 2021 Gelegenheit gegeben, innert dreier Wochen zu Rekurs- und Beschwer- deantwort Stellung zu nehmen (act. 5A pag. 28). Zu deren Ausarbeitung war der Steuerverwaltung zuvor keine längere Frist gewährt worden (vgl. Verfü- gung vom 28.7.2021, act. 5A pag. 23). Auf die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2021 hatte die Steuerverwaltung anschliessend innert einer Frist von 14 Tagen zu reagieren. Dass sie – an- ders als der Beschwerdeführer – jeweils um Fristverlängerung ersuchte, ist nicht der StRK anzulasten. Im Übrigen handelte es sich beide Male um eine erstmalige Fristerstreckung von kurzer Dauer, wie sie in der Praxis generell grosszügig gewährt werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 4 a.E.). Schliesslich betrifft die beanstandete Fristansetzung eine allfällige Stellung- nahme des Beschwerdeführers zu den sehr kurz gehaltenen Bemerkungen der Steuerverwaltung zu seiner Eingabe vom 30. September 2021. Wenn ihm die StRK hierfür eine Frist von 12 Tagen gesetzt hat, ist das weder mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 7 Blick auf ihre übrigen Fristansetzungen noch im Vergleich zu den 14 Tagen zu beanstanden, die sie unmittelbar zuvor der Steuerverwaltung gewährt hatte. 4.4 Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführer betreffen andere Steuerjahre und andere Veranlagungsverfahren; ihnen lassen sich keine Rü- gen entnehmen, auf die hier noch einzugehen wäre (vgl. Beschwerden S. 3 f. Ziff. 3 und 4). 4.5 Zusammenfassend halten die angefochtenen Entscheide der Rechts- kontrolle stand. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das gebieten würde, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache an die StRK zu- rückzuweisen. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 und 2017 wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2023, Nrn. 100.2022.63/64U, Seite 8
3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.