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100 2022 253

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. Februar 2025 abgewiesen (8C_199/2024).

Bern VerwG · 2023-12-01 · Deutsch BE
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kanto- nale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die weiteren Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen gegeben sind, muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht näher untersucht werden.

E. 2.1 Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege wird nur ausgelöst, wenn dem angefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Davon ist die BKD ausgegangen. Wie es sich damit verhält, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 20a VRPG; BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 1.3).

E. 2.2 Die Vorinstanzen haben unwidersprochen angenommen, hier liege ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinn von Art. 26 des Gesetzes vom

20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) im Streit, der gemäss Art. 97 der Verordnung vom 28. März 2007 über die An- stellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) in die Verfügungszuständig- keit des AZD fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1; Verfügung des AZD vom 17.9.2021 E. 1.1). Sie sind mithin von einer personalrechtlichen Strei- tigkeit ausgegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 4

E. 2.3 Die Frage, ob der Kanton Bern (AZD) auf dem ausbezahlten IPB- Saldo zu Recht keine Pensionskassenbeiträge abgezogen und entrichtet hat, betrifft die (paritätische) Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und damit die berufliche Vorsorge bzw. das Sozialversicherungsrecht (vgl. zum Begriff etwa Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 1 N. 18). Die sachliche Zuständigkeit des AZD wäre nur zu beja- hen, wenn diese sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit als Vorfrage in einer Streitigkeit des öffentlichen Personalrechts behandelt werden könnte. Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind die (Gerichts-)Behör- den grundsätzlich befugt, im Rahmen eines im eigenen Zuständigkeitsbe- reich liegenden Verfahrensgegenstands eine Vorfrage aus einem anderen Rechtsgebiet bzw. Zuständigkeitsbereich zu prüfen, solange die hierfür zu- ständige Behörde darüber noch nicht rechtskräftig entschieden hat (vgl. BGE 137 III 8 E. 3.3.1; BVR 2009 S. 63 E. 3.3; VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Die Zu- ständigkeit der mit der (Haupt-)Sache befassten Behörde wird durch allfällig zu prüfende (fremdrechtliche) Vorfragen nicht berührt. Die hier (einzig) strei- tige Beitrags- und Abrechnungspflicht ist indes nicht sozialversicherungs- rechtliche Vorfrage in einer Angelegenheit des öffentlichen Personalrechts. Sie bildet vielmehr die Hauptsache der Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Daran ändert nichts, dass sich die beitragsrechtliche Qualifikation des IPB-Saldos auf den (Netto-)Betrag auswirkt, der dem Beschwerdeführer als Gehalt zusteht. Wie es sich mit der Kompetenz des AZD zur vorfragewei- sen Beantwortung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verhielte, wenn in der (Haupt-)Sache eine personalrechtliche Angelegenheit im Streit läge (z.B. die Höhe des IPB-Saldos), kann hier offenbleiben.

E. 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Ge- richt, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge- einrichtungen, Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Anspruchsberech- tigten entscheidet. Die Streitigkeit zwischen den Parteien eines Arbeitsver- hältnisses, welche die Erfüllung der Beitragspflicht oder die Verpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, den Beitragsan- teil der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 5 der Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, fällt in den sachlichen Geltungs- bereich von Art. 73 Abs. 1 BVG (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 23 E. 3.5 und das Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] B 44/03 vom 27.8.2003 E. 3; Isabelle Vetter-Schreiber, Orell Füssli Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6; Hans- Ulrich Stauffer, in Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundes- gerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 319 mit Hinweisen). Im Kanton Bern urteilt über Ansprüche nach Art. 73 Abs. 1 BVG im (deutsch- sprachigen) Streitfall die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts auf Klage hin als einzige Instanz (Art. 87 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. BVR 2004 S. 373 E. 1.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 27 und 29). Sie hat denn auch schon Klagen von Arbeitnehmern gegen ihre ehema- lige Arbeitgeberin bzw. ihren ehemaligen Arbeitgeber beurteilt, welche ar- beitgeberseitige Beitragszahlungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand hatten (vgl. VGE BV/2014/935 vom 12.9.2016, BV/2013/976 vom 28.4.2014). Diese Fälle betrafen zwar privatrechtliche Ar- beitsverhältnisse. Art. 73 BVG gilt aber auch für öffentlich-rechtliche Arbeit- geberinnen und Arbeitgeber, die wie hier eine Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung trifft oder einer solchen tatsächlich angeschlossen sind (vgl. Meyer/Uttinger, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 73 BVG N. 9). Es liegt somit entgegen der Vorinstanzen nicht eine per- sonalrechtliche, sondern eine (rein) sozialversicherungsrechtliche Streitig- keit vor.

E. 2.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorliegende Streitigkeit im fal- schen Verfahren ausgetragen worden ist. Das AZD war nicht zuständig bzw. befugt, über den vom Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend gemachten Anspruch nach Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 BVG zu verfügen. Darüber ist vielmehr im Klageverfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts zu befinden. Die BKD hat die Beschwerde gegen die Verfügung des AZD demnach zu Unrecht materiell beurteilt. Hinzu kommt, dass die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) bisher weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 6 zum Verfahren beigeladen noch angehört wurde, obwohl es letztlich um die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zum massgebenden Jahres- lohn im anwendbaren Vorsorgereglement geht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.4). Die Wahl des falschen Verfahrens mit fehlender Zuständigkeit des AZD macht eine Kassation von Amtes wegen unumgänglich (Art. 40 VRPG). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten im personal- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kann die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde hier nicht in eine Klage umgedeutet werden (sog. Konversion), um die Kassation zu vermeiden (vgl. dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 17 mit Praxishinweisen). Da die Streitsache nicht Gegenstand eines Verfahrens der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist, umfasst die Kassation das ge- samte Verfahren vor dem AZD und der BKD.

E. 2.6 Bei diesem Ergebnis ist es am Beschwerdeführer, bei der sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts Klage zu erheben. Da eine Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 66 BVG in Frage steht, ist grundsätzlich die (ehemalige) Arbeitgeberin bzw. der (ehe- malige) Arbeitgeber einzuklagen (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.2, 129 V 320 E. 3.1; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 66 BVG N. 26, Art. 73 BVG N. 19). Die Gehälter der kommunalen Lehrkräfte werden durch den Kanton Bern (AZD) verarbeitet (Art. 15 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27. No- vember 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kul- turdirektion [Organisationsverordnung BKD, OrV BKD; BSG 152.221.181]). Auch wenn die Gehälter einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozi- alversicherungen im Rahmen eines Lastenausgleichssystems zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt werden (Art. 24 Abs. 1 LAG i.V.m. Art. 24 ff. des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1]), ist für die Abrechnung der Bei- träge an die Vorsorgeeinrichtung nach dem Gesagten der Kanton verant- wortlich. Anstellungsbehörde für Lehrkräfte der Volksschulen ist hingegen ein kommunales Organ (Schulkommission bzw. Schulleitung; vgl. Art. 7 Abs. 2 LAG). Es wird im sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren zu entscheiden sein, ob die Einwohnergemeinde B.________ oder der Kanton in der Arbeitgebereigenschaft gemäss Art. 66 BVG passivlegitimiert ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 7

E. 3 VRPG). Auch die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer be- antragte Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache fällt ausser Betracht (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 39). Ohnehin wären die restriktiven Voraussetzungen für eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG hier nicht gegeben (vgl. dazu BVR 2020 S. 476 E. 5.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 29, je mit Hinweisen). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 3.1 Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, sodass die allgemeinen Grundsätze der Kos- tenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2004 S. 37 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5).

E. 3.2 Die Kassation ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen des AZD und der BKD zurückzuführen. Daran ändert nichts, dass der Beschwer- deführer das vorliegende Verfahren ausgelöst hat, indem er eine beschwer- defähige Verfügung verlangte (vorne Bst. A). Als Laie war für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, dass er seinen Anspruch auf dem Klageweg durch- setzen muss. Kantonalen Behörden können indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Der Be- schwerdeführer ist mit diesen Kosten ebenfalls nicht zu belasten, weil er be- züglich der Gründe, die zur Kassation geführt haben, weder als obsiegend noch als unterliegend bezeichnet werden kann (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2004 S. 37 E. 3; VGE 2018/134 vom 7.1.2019 E. 2.1, 2017/148 vom 27.3.2018 E. 5.1; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 5 bzw. Art. 108 N. 25). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 3.3 Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 und

Dispositiv
  1. Das gesamte Verfahren vor dem Amt für zentrale Dienste des Kantons Bern und vor der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern wird von Amtes wegen aufgehoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 8
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner und mitzuteilen: - Amt für zentrale Dienste des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2022.253U publiziert in BVR 2024 S. 115 DAM/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Lehreranstellung; sozialversicherungsrechtliche Abgabepflicht für Saldi der individuellen Pensenbuchhaltung (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 8. Juli 2022; 2021.BKD.21196)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1964) war vom 1. August 1995 bis 31. Januar 2021 als Lehrer an der Sekundarschule B.________ angestellt. Auf den 1. Februar 2021 wechselte er an die Sekundarschule C.________. Aufgrund der Beendigung der Anstellung meldete die Schulleitung der Sekundarschule B.________ dem Amt für zentrale Dienste (AZD) der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) die Saldierung des individuellen Pensenbuchhaltungs- und Altersentlastungskontos (IPB-/AE-Konto). Am

26. März 2021 teilte das AZD, Abteilung Personaldienstleistungen (APD), A.________ mit, ihm werde zusammen mit dem nächsten Monatsgehalt der Saldo seines Kontos ausbezahlt, ausmachend Fr. 66'784.60 (brutto). In der Folge verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung, weil vom genannten, mittlerweile ausbezahlten Betrag keine Pensionskassenbeiträge abgezogen bzw. diese vom Kanton nicht an die Vorsorgeeinrichtung entrichtet worden waren. Am 17. September 2021 verfügte das AZD, dass auf der Auszahlung des IPB-Guthabens in der Höhe von Fr. 66'784.60 (brutto) zu Recht keine Pensionskassenbeiträge entrichtet wurden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Oktober 2021 Beschwerde bei der BKD. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 wies die BKD die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am

9. August 2022 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, auf den «ausbe- zahlten Lektionen» der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) seien die re- gulären Pensionskassenbeiträge abzuziehen sowie seitens des Arbeitge- bers die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die BKD beantragt mit Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 3 schwerdeantwort vom 21. September 2022 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 hält A.________ an seinem Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kanto- nale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die weiteren Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen gegeben sind, muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht näher untersucht werden. 2. 2.1 Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege wird nur ausgelöst, wenn dem angefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Davon ist die BKD ausgegangen. Wie es sich damit verhält, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 20a VRPG; BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 1.3). 2.2 Die Vorinstanzen haben unwidersprochen angenommen, hier liege ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinn von Art. 26 des Gesetzes vom

20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) im Streit, der gemäss Art. 97 der Verordnung vom 28. März 2007 über die An- stellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) in die Verfügungszuständig- keit des AZD fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1; Verfügung des AZD vom 17.9.2021 E. 1.1). Sie sind mithin von einer personalrechtlichen Strei- tigkeit ausgegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 4 2.3 Die Frage, ob der Kanton Bern (AZD) auf dem ausbezahlten IPB- Saldo zu Recht keine Pensionskassenbeiträge abgezogen und entrichtet hat, betrifft die (paritätische) Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und damit die berufliche Vorsorge bzw. das Sozialversicherungsrecht (vgl. zum Begriff etwa Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 1 N. 18). Die sachliche Zuständigkeit des AZD wäre nur zu beja- hen, wenn diese sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit als Vorfrage in einer Streitigkeit des öffentlichen Personalrechts behandelt werden könnte. Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind die (Gerichts-)Behör- den grundsätzlich befugt, im Rahmen eines im eigenen Zuständigkeitsbe- reich liegenden Verfahrensgegenstands eine Vorfrage aus einem anderen Rechtsgebiet bzw. Zuständigkeitsbereich zu prüfen, solange die hierfür zu- ständige Behörde darüber noch nicht rechtskräftig entschieden hat (vgl. BGE 137 III 8 E. 3.3.1; BVR 2009 S. 63 E. 3.3; VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Die Zu- ständigkeit der mit der (Haupt-)Sache befassten Behörde wird durch allfällig zu prüfende (fremdrechtliche) Vorfragen nicht berührt. Die hier (einzig) strei- tige Beitrags- und Abrechnungspflicht ist indes nicht sozialversicherungs- rechtliche Vorfrage in einer Angelegenheit des öffentlichen Personalrechts. Sie bildet vielmehr die Hauptsache der Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Daran ändert nichts, dass sich die beitragsrechtliche Qualifikation des IPB-Saldos auf den (Netto-)Betrag auswirkt, der dem Beschwerdeführer als Gehalt zusteht. Wie es sich mit der Kompetenz des AZD zur vorfragewei- sen Beantwortung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verhielte, wenn in der (Haupt-)Sache eine personalrechtliche Angelegenheit im Streit läge (z.B. die Höhe des IPB-Saldos), kann hier offenbleiben. 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Ge- richt, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge- einrichtungen, Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Anspruchsberech- tigten entscheidet. Die Streitigkeit zwischen den Parteien eines Arbeitsver- hältnisses, welche die Erfüllung der Beitragspflicht oder die Verpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, den Beitragsan- teil der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 5 der Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, fällt in den sachlichen Geltungs- bereich von Art. 73 Abs. 1 BVG (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 23 E. 3.5 und das Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] B 44/03 vom 27.8.2003 E. 3; Isabelle Vetter-Schreiber, Orell Füssli Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6; Hans- Ulrich Stauffer, in Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundes- gerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 319 mit Hinweisen). Im Kanton Bern urteilt über Ansprüche nach Art. 73 Abs. 1 BVG im (deutsch- sprachigen) Streitfall die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts auf Klage hin als einzige Instanz (Art. 87 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. BVR 2004 S. 373 E. 1.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 27 und 29). Sie hat denn auch schon Klagen von Arbeitnehmern gegen ihre ehema- lige Arbeitgeberin bzw. ihren ehemaligen Arbeitgeber beurteilt, welche ar- beitgeberseitige Beitragszahlungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand hatten (vgl. VGE BV/2014/935 vom 12.9.2016, BV/2013/976 vom 28.4.2014). Diese Fälle betrafen zwar privatrechtliche Ar- beitsverhältnisse. Art. 73 BVG gilt aber auch für öffentlich-rechtliche Arbeit- geberinnen und Arbeitgeber, die wie hier eine Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung trifft oder einer solchen tatsächlich angeschlossen sind (vgl. Meyer/Uttinger, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 73 BVG N. 9). Es liegt somit entgegen der Vorinstanzen nicht eine per- sonalrechtliche, sondern eine (rein) sozialversicherungsrechtliche Streitig- keit vor. 2.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorliegende Streitigkeit im fal- schen Verfahren ausgetragen worden ist. Das AZD war nicht zuständig bzw. befugt, über den vom Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend gemachten Anspruch nach Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 BVG zu verfügen. Darüber ist vielmehr im Klageverfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts zu befinden. Die BKD hat die Beschwerde gegen die Verfügung des AZD demnach zu Unrecht materiell beurteilt. Hinzu kommt, dass die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) bisher weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 6 zum Verfahren beigeladen noch angehört wurde, obwohl es letztlich um die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zum massgebenden Jahres- lohn im anwendbaren Vorsorgereglement geht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.4). Die Wahl des falschen Verfahrens mit fehlender Zuständigkeit des AZD macht eine Kassation von Amtes wegen unumgänglich (Art. 40 VRPG). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten im personal- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kann die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde hier nicht in eine Klage umgedeutet werden (sog. Konversion), um die Kassation zu vermeiden (vgl. dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 17 mit Praxishinweisen). Da die Streitsache nicht Gegenstand eines Verfahrens der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist, umfasst die Kassation das ge- samte Verfahren vor dem AZD und der BKD. 2.6 Bei diesem Ergebnis ist es am Beschwerdeführer, bei der sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts Klage zu erheben. Da eine Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 66 BVG in Frage steht, ist grundsätzlich die (ehemalige) Arbeitgeberin bzw. der (ehe- malige) Arbeitgeber einzuklagen (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.2, 129 V 320 E. 3.1; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 66 BVG N. 26, Art. 73 BVG N. 19). Die Gehälter der kommunalen Lehrkräfte werden durch den Kanton Bern (AZD) verarbeitet (Art. 15 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27. No- vember 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kul- turdirektion [Organisationsverordnung BKD, OrV BKD; BSG 152.221.181]). Auch wenn die Gehälter einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozi- alversicherungen im Rahmen eines Lastenausgleichssystems zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt werden (Art. 24 Abs. 1 LAG i.V.m. Art. 24 ff. des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1]), ist für die Abrechnung der Bei- träge an die Vorsorgeeinrichtung nach dem Gesagten der Kanton verant- wortlich. Anstellungsbehörde für Lehrkräfte der Volksschulen ist hingegen ein kommunales Organ (Schulkommission bzw. Schulleitung; vgl. Art. 7 Abs. 2 LAG). Es wird im sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren zu entscheiden sein, ob die Einwohnergemeinde B.________ oder der Kanton in der Arbeitgebereigenschaft gemäss Art. 66 BVG passivlegitimiert ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 7 3. 3.1 Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, sodass die allgemeinen Grundsätze der Kos- tenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2004 S. 37 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5). 3.2 Die Kassation ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen des AZD und der BKD zurückzuführen. Daran ändert nichts, dass der Beschwer- deführer das vorliegende Verfahren ausgelöst hat, indem er eine beschwer- defähige Verfügung verlangte (vorne Bst. A). Als Laie war für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, dass er seinen Anspruch auf dem Klageweg durch- setzen muss. Kantonalen Behörden können indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Der Be- schwerdeführer ist mit diesen Kosten ebenfalls nicht zu belasten, weil er be- züglich der Gründe, die zur Kassation geführt haben, weder als obsiegend noch als unterliegend bezeichnet werden kann (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2004 S. 37 E. 3; VGE 2018/134 vom 7.1.2019 E. 2.1, 2017/148 vom 27.3.2018 E. 5.1; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 5 bzw. Art. 108 N. 25). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.3 Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Auch die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer be- antragte Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache fällt ausser Betracht (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 39). Ohnehin wären die restriktiven Voraussetzungen für eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG hier nicht gegeben (vgl. dazu BVR 2020 S. 476 E. 5.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 29, je mit Hinweisen). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Das gesamte Verfahren vor dem Amt für zentrale Dienste des Kantons Bern und vor der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern wird von Amtes wegen aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2022.253U, Seite 8

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner und mitzuteilen:

- Amt für zentrale Dienste des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.