opencaselaw.ch

100 2022 203

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-09-08 · Deutsch BE
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Erwägungen (35 Absätze)

E. 4.4 Eine Einzonung liegt nach dem Gesagten vor, wenn ein Grundstück in der Landwirtschaftszone in eine Bauzone überführt wird (vorne E. 4.1). Dies ist hier der Fall. Es stellt sich aber die Frage, ob dennoch nicht von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 21 Einzonung auszugehen ist, da die überbauten Teile der Parzellen in der Landwirtschaftszone in einem weitgehend überbauten Gebiet liegen. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Urteil vom 4. März 2020 nicht zu beantworten. Es hatte mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (lediglich) zu prüfen, ob die Mehrwertabgabe bei Umzonungen auf unüberbautes Land beschränkt und bei Aufzonungen auf eine Mehrwertabgabe verzichtet werden darf. Nicht mehr strittig – und damit nicht Verfahrensgegenstand – war, dass bei Einzonungen von überbautem Land von Bundesrechts wegen eine Mehrwertabgabe zu erheben ist (vgl. VGE 2018/447/2019/72 [teilweise aufgehoben durch BGer 1C_233/2021 vom 5.4.2022, in BVR 2022 S. 235 und ZBl 2022 S. 475] E. 3.3).

E. 4.5 Weitgehend überbautes Gebiet, selbst wenn es materiell den Anfor- derungen des RPG entspricht oder zu einer vorläufigen Bauzone im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG gehört, gilt nicht ohne weiteres als Bauzone im Sinn des Bundesrechts. Nur das nach den Grundsätzen des RPG rechtskräftig in Bauzonen eingezonte Land ist als (definitives) Bauland zu betrachten (vgl. BGE 122 II 326 E. 5b/bb, 121 II 417 E. 3e; BVR 2007 S. 115 E. 3.5). Für weitgehend überbautes Gebiet besteht demgegenüber (lediglich) eine aus- geprägte Erwartung auf Einbezug in die Bauzone (vgl. Aemisegger/Kissling, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 15 N. 96; Christophe Cueni, a.a.O., S. 105). Das Bundesgericht geht deshalb von einer Nichtein- zonung und nicht von einer Auszonung aus, wenn weitgehend überbautes Gebiet im Rahmen der Nutzungsplanung nicht der Bauzone zugeordnet wird (vgl. BGE 122 II 326 E. 5b/bb; ferner BGE 131 II 728 E. 2.1; BGer 1C_473/2017 vom 3.10.2018, in ZBl 2019 S. 672 E. 2.2).

E. 4.6 Die bisher in der Landwirtschaftszone liegenden streitbetroffenen Grundstücke wurden erst mit den Zonenplanänderungen vom 25. Juli 2018 und 21. Juni 2020 der Bauzone zugewiesen (vgl. vorne Bst. A). Nach dem Gesagten ändert die Lage im weitgehend überbauten Gebiet nichts daran, dass eine Einzonung vorliegt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon aus- gegangen, die planerischen Massnahmen lösten eine Abgabepflicht aus. Dass bei der Veräusserung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grund- stücken an Dritte der Erwerbspreis nach Art. 66 Abs. 1 BGBB nicht übersetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 22 sein darf, d.h. der Erwerbspreis die Preise für vergleichbare landwirtschaftli- che Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als fünf Prozent übersteigen darf, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 17). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 10 S. 9), betrifft diese Frage die Fälligkeit der Mehrwertabgabe, die hier nicht geklärt werden muss.

E. 4.7 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe sei zu verzichten, da kein mehrwertabgabepflichtiger Tatbestand vorliege (vgl. Hauptbegehren, vorne Bst. C), erweist sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als unbegründet. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu wer- den, ob mit den planerischen Massnahmen eine Aufzonung und damit eine Mehrwertabgabepflicht verbunden wäre; ebenso erübrigen sich Weiterungen zum Problemkreis, ob der Verzicht auf eine Mehrwertabgabe mit dem Gleich- behandlungsgebot vereinbar wäre (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 16 f.; angefochtener Entscheid E. 10 S. 9 f.).

E. 5 Strittig ist sodann, ob die Behörden an die Information der Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe gebunden sind.

E. 5.1 Nach Art. 142d Abs. 2 BauG in der aktuell geltenden Fassung (Ände- rung vom 12.9.2019, BAG 20-011; in Kraft seit 1.3.2020) informiert die Ge- meinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe. Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung über die Mehrwertabgabe (Art. 142d Abs. 3 BauG). Nach aArt. 142d Abs. 2 BauG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung (BAG 17-008) hatte die Gemeinde spätestens zum Zeit- punkt der öffentlichen Auflage der Planung, die den Mehrwert begründet, den Entwurf der Abgabeverfügung vorzulegen. aArt. 142d Abs. 3 BauG sah vor,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 23 dass die definitive Abgabe unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung in den Grundzügen dem Entwurf der Abgabeverfügung entsprechen muss.

E. 5.2 Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer 3 bei der Zonenplanände- rung im Juli 2018 nicht über die zu erwartende Mehrwertabgabe informiert, zumal sie der Ansicht war bzw. nach wie vor ist, die planerischen Massnah- men seien nicht mehrwertabgabepflichtig (vorne E. 4.2). Im Rahmen der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung im Jahr 2020 stellte sich das AGR jedoch auf einen anderen Standpunkt (vgl. Erläuterungsbericht zur Teil- revision der baurechtlichen Grundordnung vom Juli 2020, BB 3 Bst. A Ziff. 2.3, 5.3 und 6). Um die Ortsplanung und den gesetzten Zeitplan nicht zu gefährden, entschied sich die Gemeinde deshalb, Mehrwertschätzungen durchzuführen. Sie liess zunächst drei Liegenschaften schätzen (Grundstü- cke Nrn. 1___, 4___ bzw. 5___ [damals] im Eigentum der Beschwerde- führenden 3, 4 bzw. 5; vgl. Schreiben der Gemeinde vom 23.3.2020 [BB 4]). Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 hat die Gemeinde den Beschwerdeführen- den die zu erwartende Mehrwertabgabe wie folgt mitgeteilt (BB 5): «[…] Wie angekündigt, hat der Gemeinderat drei Verkehrswertschatzun- gen in Auftrag gegeben. Die vom Büro für Verkehrswertschatzungen Mittelland durchgeführten Berechnungen liegen nun vor. Im Ergebnis er- gibt der Einbezug der Liegenschaften in die Wohn- und Arbeitszone WA gegenüber dem Land in der Landwirtschaftszone einen Mehrwert von CHF 72.00 bis CHF 82.00 je m2 anrechenbarer Landfläche. Der höhere Mehrwert ist auf eine besondere Ausgangslage zurückzuführen und dürfte deshalb nicht repräsentativ sein. […] Der Gemeinderat wird […] die Berechnung des Planungsmehrwer- tes für alle weiteren betroffenen Liegenschaften in Auftrag geben und Sie zu gegebener Zeit über das Ergebnis in Kenntnis setzen. Gemäss den drei bzw. zwei bereits durchgeführten Berechnungen müs- sen Sie mit einem Planungsmehrwert in der Grössenordnung von CHF 70.00 bis 75.00 je m2 anrechenbarer Landfläche rechnen. Die Mehrwertabgabe beläuft sich auf 20 % des Planungsmehrwertes, somit auf CHF 14.00 bis 15.00 je m2 anrechenbarer Landfläche. […]»

E. 5.3 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, sein Grundstück Nr. 1___ bzw. der überbaute Teil davon sei bereits mit der Zonenplanänderung im Juli 2018 der Bauzone zugewiesen worden. Die Gemeinde habe ihn aber erst im Rah- men der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung im Mai 2020 über die Mehrwertabgabe informiert; im Vorfeld der Zonenplanänderung vom Juli 2018 sei sie ja noch (vorbehaltlos) davon ausgegangen, dass keine Ab- gabe zu erheben sei. Die fehlende Information über die Mehrwertabgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 24 (Entwurf einer Abgabeverfügung, vgl. vorne E. 5.1) im Rahmen der für ihn massgebenden Zonenplanänderung habe zur Folge, dass diese nicht erho- ben werden dürfe (Eingabe vom 14.11.2022 act. 14A S. 10 f.). Eventuell sei die Abgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze festzulegen (vgl. zur Begründung E. 5.4 hiernach), subeventuell sei die von der Gemeinde ver- fügte Mehrwertabgabe zu bestätigen (vorne Bst. C).

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 4-6 und 8 machen geltend, die Infor- mation der Gemeinde habe schützenswertes Vertrauen begründet. Die von der Gemeinde mitgeteilte Obergrenze von Fr. 75.-- pro m2 anrechenbare Landfläche müsse mithin beachtet werden. Indem die Gemeinde die Mehr- wertabgabe mit einer teils höheren Obergrenze pro m2 berechnet habe, ver- letze sie Art. 142d Abs. 2 BauG sowie Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101), was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe (Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 18 ff.). Die Beschwerdeführenden 1, 2, 6 und 8 beantragen daher mit Eventualbegehren, die Mehrwertabgabe sei ausge- hend von der mitgeteilten Obergrenze festzulegen; dies würde betreffend ihre Grundstücke eine zusätzliche Reduktion der Mehrwertabgabe bedeu- ten, also über die Bestätigung der Verfügungen der Gemeinde hinausgehen (vgl. vorne Bst. C und E. 2.11). Anders verhält es sich bezüglich des Be- schwerdeführers 4. Er beantragt mit Subeventualbegehren ebenfalls, die Mehrwertabgabe betreffend sein Grundstück sei ausgehend von der mitge- teilten Obergrenze festzulegen. Da seinem (weitergehenden) Eventualan- trag auf Bestätigung der Verfügung der Gemeinde aber aus anderen Grün- den entsprochen wird (vgl. vorne Bst. C und E. 2.11), erübrigen sich für ihn die nachfolgenden Ausführungen. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 5; er hat keinen Antrag auf Festsetzung der Mehrwertabgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze gestellt (vgl. vorne Bst. C).

E. 5.5 Vorab ist zu prüfen, ob Art. 142d Abs. 2 BauG im Sinn einer gesetz- lichen Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben die Behörden an die Information der Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe bindet (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV; vgl. auch Matthias Kradolfer, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N. 73). Dazu ist Art. 142d Abs. 2 BauG auszulegen; diese Bestimmung war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 25 in Kraft, als die Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe infor- mierte (vorne E. 5.1 f.).

E. 5.6 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Ele- ment). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen mög- lich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungsele- ment), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen wer- den, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2026 S. 108 E. 2.3, 2025 S. 436 E. 5.1).

E. 5.7 Der Wortlaut der Bestimmung (Information über die «zu erwartende Mehrwertabgabe»; vgl. auch die französische Fassung: informe au sujet de «la taxe sur la plus-value escomptée») deutet darauf hin, dass die Informa- tion für die Gemeinde nicht verbindlich sein soll; denn eine Erwartung be- deutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich, dass eine Annahme getroffen wird – hier zur Höhe der Mehrwertabgabe (vgl. Duden online, ein- sehbar unter:).

E. 5.8 Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Gemeinde nach der geänderten Fassung von Art. 142d Abs. 2 BauG nicht mehr einen Entwurf der Abgabeverfügung vorzulegen, sondern (lediglich) über die zu erwartende Mehrwertabgabe zu informieren hat (vorne E. 5.1). Aus den Materialien zur hier interessierenden Änderung des BauG im Jahr 2019 geht hervor, dass auf den Entwurf der Abgabeverfügung verzichtet wurde, da dieser bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verunsicherung und als Folge davon Widerstand gegen die betreffenden Planungen aus- gelöst hatte. Dem Anspruch der Betroffenen, frühzeitig Kenntnis zu erhalten, ob als Folge der Planung eine Mehrwertabgabe erhoben wird, sollte aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 26 weiterhin Rechnung getragen werden. Die Gemeinde soll die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deshalb laut dem Vortrag spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertauslösen- den Planung über die Höhe der «zu erwartenden, provisorisch berechneten Mehrwertabgabe» informieren. Mit der Wendung «die zu erwartende Mehr- wertabgabe» sollte gleichzeitig klargestellt werden, dass die Abgabe zwar provisorisch berechnet, aber noch nicht definitiv festgelegt – und schon gar nicht verbindlich verfügt – wird (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des BauG, Erläuterungen zu den Artikeln 142d Absätze 2-3a, S. 9, einseh- bar unter:, Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge» [nachfolgend: Vortrag Änderung BauG 2019). Anders äussert sich der Regierungsrat hingegen in seinen Erläuterungen zur Ände- rung von Art. 142d Abs. 3 BauG. Zwar sieht diese Vorschrift – im Gegensatz zu aArt. 142d Abs. 3 BauG – nicht mehr ausdrücklich vor, dass die definitive Abgabe in den Grundzügen dem Entwurf der Abgabeverfügung bzw. der In- formation zu entsprechen hat (vorne E. 5.1). Die verfügte Mehrwertabgabe muss laut der Kommentierung aber – unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung und allenfalls erfolgter Änderungen in der mehrwertbegründenden Planung – nach wie vor der seinerzeitigen Information entsprechen (vgl. Vor- trag Änderung BauG 2019, Erläuterungen zu den Artikeln 142d Absätze 2- 3a, S. 9; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142 f N. 14). Damit wäre die Gemeinde weiterhin verpflichtet, den zu erwartenden Mehrwert zum Zeit- punkt der Information nach Art. 142d Abs. 2 BauG nicht nur provisorisch, sondern definitiv zu berechnen – entgegen den erwähnten Ausführungen des Regierungsrats zu Abs. 2 von Art. 142d BauG. Eine neue Berechnung und die Festlegung einer höheren Mehrwertabgabe wäre nach der öffentli- chen Auflage der mehrwertbegründenden Planung mithin nicht mehr mög- lich.

E. 5.9 In systematischer Hinsicht ist Art. 142b Abs. 1 Satz 1 BauG zu be- achten. Danach entspricht der Mehrwert der Differenz zwischen dem Ver- kehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Massgebend für die Be- rechnung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Pla- nung in Kraft tritt (vgl. BVR 2024 S. 51 E. 4.4.4 und 6.2; Michael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 284; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142f N. 11; ferner Art. 142d Abs. 3 BauG). Diese kantonalrechtliche Vorgabe entspricht Art. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 27 Abs. 1 RPG, wonach Vorteile ausgeglichen werden müssen, die «durch Pla- nungen» entstehen – mithin kausal mit diesen zusammenhängen (vgl. Urs Eymann, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in ZBl 2015 S. 167 ff., 171; ferner BVR 2024 S. 51 E. 6.2). Der so de- finierte Zeitpunkt spricht eher dafür, dass die Höhe des zu erwartenden Mehrwerts, den die Gemeinde bei der öffentlichen Auflage mitteilt, proviso- risch ist. Der Mehrwert wird folglich erst bei Rechtskraft der Planung nach den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben endgültig berechnet und festgelegt. Das teleologische Auslegungselement trägt nichts Zusätzliches bei. Wird der Zweck von Art. 142d Abs. 2 BauG darin gesehen, dass Grun- deigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig Kenntnis erhalten, ob als Folge der Planung eine Mehrwertabgabe erhoben wird (vgl. E. 5.8 hiervor), kann dies auch mittels einer nicht verbindlichen Information erreicht werden.

E. 5.10 Zusammenfassend erscheint der Vortrag zu Art. 142d Abs. 2 BauG in der geltenden Fassung zwar widersprüchlich (vorne E. 5.8). Im Verbund mit den übrigen Auslegungselementen liegt aber der Schluss nahe, die In- formation nach Art. 142d Abs. 2 BauG als nicht bindend anzusehen. Nach Massgabe der Regelungen des BauG darf die Gemeinde also eine höhere Mehrwertabgabe verfügen, als sie bei der öffentlichen Auflage mitgeteilt hat.

E. 5.11 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführenden auf den allgemei- nen verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben berufen können (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV; vorne E. 5.4). Dieser verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtig- ten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angele- genheit bezieht (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627). Eine behördliche Zusicherung oder Auskunft begründet schutzwür- diges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in eine Zusicherung oder Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. BVR 2000 S. 170 E. 4b/cc; Häfelin/Mül-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 28 ler/Uhlmann, a.a.O., N. 682). Neben dem behördlichen Verhalten als Ver- trauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung voraus. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer ge- stützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposi- tion muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, bleibt die Interessen- abwägung im Einzelfall vorbehalten (BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N. 659 und 663 f.).

E. 5.12 Hier erteilte die Gemeinde die Information über die zu erwartende Mehrwertabgabe nicht vorbehaltlos. Zwar teilte sie mit, es sei mit einem Mehrwert in der Grössenordnung von Fr. 70.-- bis Fr. 75.-- je m2 anrechen- bare Landfläche zu rechnen. Aus dem Schreiben vom 1. Mai 2020 geht aber klar hervor, dass die Schätzung (lediglich) auf den drei bzw. zwei bereits durchgeführten Berechnungen basierte und der Mehrwert für alle bisher nicht geschätzten Liegenschaften noch berechnet wird; die Grundeigentü- merinnen bzw. Grundeigentümer sollten später über das Ergebnis für ihre Grundstücke informiert werden (vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführenden, für deren Grundstücke zum Zeitpunkt der Information der Mehrwert noch nicht geschätzt worden war, mussten damit rechnen, dass dieser auch höher ausfallen kann. Weiter machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, im Vertrauen auf die Information der Gemeinde (nachteilige) Dispositionen ge- troffen zu haben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn ein Vertrau- ensschutzinteresse zu bejahen wäre, besteht zudem ein erhebliches öffent- liches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, mithin an der korrekten Erhebung der Mehrwertabgabe, das in der Regel das private, rein finanzielle Interesse an einer tieferen Mehrwertabgabe überwiegen dürfte (vgl. zum Grundgedanken und dem mit der Mehrwertabgabe verfolgten planerischen Interesse Enrico Riva, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N. 1 und 10 sowie vorne E. 1.7 f.; allgemein Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 483).

E. 5.13 Was den fehlenden Entwurf der Abgabeverfügung bei der Zonen- planänderung für das Grundstück des Beschwerdeführers 3 angeht (vgl. vorne E. 5.3), ergibt sich Folgendes: Pflichtwidrig unterlassene Auskünfte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 29 können verhaltenswirksame Erwartungen auslösen und damit eine schüt- zenswerte Vertrauensgrundlage bilden. Stillschweigen wird einer amtlichen Auskunft gleichgestellt, wenn – wie hier – aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Auskunft geboten gewesen wäre. Weiterungen dazu können allerdings unterbleiben, weil auch in diesem Fall nur Schutz beanspruchen kann, wer darauf aufbauend Dispo- sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 491). Dies ist hier wie dargelegt nicht der Fall (vgl. E. 5.12 hiervor). Ein Verzicht auf die Mehrwertabgabe rechtfertigt sich aus diesem Grund nicht.

E. 5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde nicht an die Mehr- wertabgabe gebunden ist, die sie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Art. 142d Abs. 2 BauG mitgeteilt hat. Auch können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen; die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt. Es besteht folglich kein Anlass, die Mehrwertabgaben betreffend die Grundstü- cke, die bei Rechtskraft der Planung im Eigentum der Beschwerdeführenden 1-3, 6 und 8 waren (vgl. hinten E. 6), abweichend von den Verfügungen der Gemeinde festzulegen (vgl. Eventualbegehren der Beschwerdeführenden 1- 3, 6 und 8, vorne Bst. C und E. 5.3 f.). Der Ablauf des Verfahrens auf Fest- legung der Mehrwertabgaben ergibt sich sodann mit hinreichender Klarheit aus den Akten und ist nicht umstritten. Auf das von den Beschwerdeführen- den beantragte Parteiverhör kann deshalb verzichtet werden; sie begründen zudem nicht und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkennt- nisse sich daraus ergeben würden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 7, 8 und 20; vgl. zur Substanziierungspflicht bezüglich neuer Erkenntnisse aus zusätzlichen Beweismitteln etwa BGer 1C_286/2020 vom 15.12.2020 E. 3.2 f., 1C_582/2018 vom 23.12.2019 E. 2.4; weiterführend auch Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Un- ter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 434 ff. sowie 667 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 30

E. 6 Der Beschwerdeführer 7 macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, er sei nicht Abgabeschuldner.

E. 6.1 Nach Art. 142 Abs. 1 BauG sind bei der Erhebung der Mehrwertab- gabe die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer subjektiv abgabe- pflichtig (vorne E. 3). Massgebend sind dabei die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planung, welche den Mehrwert auslöst (vgl. BVR 2024 S. 51 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142f N. 7 f.). Die Par- teistellung gehört zu den Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen, die so- wohl in nichtstreitigen als auch in streitigen Verfahren der Verwaltungs- rechtspflege erfüllt sein müssen und von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 20a VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 8 mit Hinweisen). Fasst die Behörde eine falsche Partei ins Recht, liegt ein schwerer prozessualer Man- gel vor, der grundsätzlich nicht geheilt werden kann (vgl. etwa BGE 116 V 335 E. 4b; BGer 8C_1036/2012 vom 21.5.2013 E. 3.1).

E. 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 7 bei Eintritt der Rechtskraft der hier massgebenden Planung (vgl. vorne Bst. A) nicht mehr Eigentümer der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ war, sondern diese an seinen Sohn (M.________) übertragen hatte. Somit richteten sich die Verfü- gungen der Gemeinde betreffend diese Grundstücke an die falsche Person. Der Beschwerdeführer 7 ist also nicht abgabepflichtig; er kann für die ent- sprechende Mehrwertabgabe nicht ins Recht gefasst werden. Es stellt sich die Frage, welche Folgen die Eröffnung der Mehrwertabgabeverfügungen an die falsche Partei nach sich ziehen.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer 7 hätte be- reits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hinweisen müssen, dass er zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ gewesen sei. Insofern bestehe eine Mitwirkungspflicht. Sie sei deshalb nicht gehalten gewesen, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu treffen (Stellungnahme des RSA vom 11.8.2022, act. 5 S. 2 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zwar besteht auch bezüglich der für die Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen massgebenden Sa- chumstände eine Mitwirkungspflicht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 31 und Art. 20a N. 39). Hier war es dem Regierungsstatthalteramt aber mit zu- mutbarem Aufwand möglich, die aktuellen Eigentumsverhältnisse aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch in Erfahrung zu bringen, ebenso den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der hier interessierenden Parzellen. In- dem die Vorinstanz die Abklärungen zur Parteistellung nicht getätigt und – als Folge davon – den Beschwerdeführer 7 zu Unrecht am Verfahren betei- ligt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und einen schweren Verfahrensfehler begangen (vorne E. 6.1).

E. 6.4 Eine Heilung des Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich nicht möglich (vorne E. 6.1). Ebenso wenig kommt hier ein Par- teiwechsel in Frage, denn dafür wird die Veräusserung des Streitobjekts während des Verfahrens vorausgesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 17). Hier sind die Grundstücke bereits vor Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens veräussert worden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 7 und BB 6). Im Übrigen kann auch der Sohn des Be- schwerdeführers 7 nicht nachträglich als notwendige Partei in das verwal- tungsgerichtliche Verfahren einbezogen werden. Denn als Beschwerdefüh- rerin oder Beschwerdeführer kann nicht auftreten, wer selber kein Rechts- mittel ergriffen hat (Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 10).

E. 6.5 Soweit die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ betreffend, erweist sich die Beschwerde im Verfahren 100.2002.204 somit als begründet. Insoweit ist der angefochtene Entscheid – und damit auch die Verfügung der Ge- meinde vom 14. Juni 2021 (Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 74 N. 26 sowie Art. 84 N. 19) – in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben. Es wird Sache der Gemeinde sein, die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke neu zu verfügen.

E. 6.6 Soweit sich die Eigentumsverhältnisse im Übrigen seit Rechtskraft der hier massgebenden Planung verändert haben (konkret betreffend die Grundstücke Nrn. 2___ und 4___ der Beschwerdeführer 1 bzw. 4), bleibt dies für das hängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Folgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 32 Nach Art. 142 Abs. 3 BauG haften alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechts- nachfolger solidarisch für die zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs ausstehenden Mehrwertabgaben, die ihnen von der Gemeinde mit Verfü- gung eröffnet werden (weiterführend dazu Michael Pflüger, Mehrwertab- gabe, S. 276 ff.). Damit bleibt jene Person abgabepflichtig, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planung Eigentümerin des Grundstücks ist. Es kommt mithin nicht zu einem Parteiwechsel im Rechtsmittelverfahren.

E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4). Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 ist teilweise gutzuheissen. Im Ein- zelnen bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 ist betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid hinsichtlich deren Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___ und 6___ aufzuheben ist und die Mehrwertabgaben für diese Grund- stücke nach Massgabe der Verfügungen der Gemeinde festzulegen sind (vorne E. 2 und für die Beträge vorne Bst. C). Im Übrigen ist die Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 betreffend die Beschwerdeführenden 1- 6 abzuweisen (vorne E. 4 f.). Als Folge der Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 8___ und 9___ im Eigentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 aufzuheben und die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde festzulegen (vgl. vorne E. 1.8 und 2.11; Fr. 54'120.-- bzw. Fr. 10'356.--). Betreffend den Beschwerdeführer 8 (Grundstück Nr. 10___) ist die Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 abzuweisen, da er (nur) den Ver- zicht auf die Mehrwertabgabe bzw. eventuell die Festlegung der Mehr- wertabgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze verlangt, was sich als unbegründet erwiesen hat (vorne E. 4 f.). Da die Mehrwertabgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 33 für sein Grundstück im angefochtenen Entscheid nicht neu festgesetzt wurde (vgl. vorne Bst. B und E. 1.4), erübrigt sich insofern eine Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids; im Ergebnis gilt auch für sein Grundstück die Mehrwertabgabe, wie sie von der Gemeinde mit Verfü- gung vom 14. Juni 2021 festgesetzt wurde (Fr. 59'702.--). Betreffend den Beschwerdeführer 7 ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Gemeinde vom

14. Juni 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ sind auf- zuheben. Die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke wird von der Ge- meinde neu festzusetzen sein (E. 6 hiervor).

E. 8.1 Bei den Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich durch die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden der Bearbeitungsaufwand etwas verringert hat (Art. 103 Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 51 [VGE 2014/12/13 und 2014/17] nicht publ. E. 6.1; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 10 bzw. Art. 103 N. 6). Der für die Behandlung der Beschwerden angefallene Zeit- und Arbeitsaufwand war allerdings erheblich, was bei der Bemessung der Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 5 und 6 des Dekrets vom 24. März 2010 be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; zum anwendbaren Tarifrahmen Art. 51 Bst. a i.V.m. Art. 4 VKD).

E. 8.2 Im Verfahren 100.2022.203 gilt die Gemeinde als obsiegend. Das teilweise Nichteintreten rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die weiteren Beteiligten 1-8 unterstützen im Verfahren 100.2022.203 den Antrag der Gemeinde (vgl. Stellungnahme vom 11.8.2022 act. 6 im Verfahren 100.2022.203). Im Ein- zelnen bedeutet dies Folgendes: Die weiteren Beteiligten 1-6 sind im Ver- fahren 100.2022.203 als obsiegend anzusehen, zumal sie mit ihrer Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 in gleichem Umfang durchgedrungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 34 sind (vgl. vorne E. 7). Der weitere Beteiligte 8 ist mit seinen Anträgen im Ver- fahren 100.2022.204 zwar nicht durchgedrungen; letztlich gilt aber auch für ihn die Mehrwertabgabe, wie sie von der Gemeinde festgesetzt wurde (vgl. vorne E. 7). Er ist daher im Verfahren 100.2022.203 ebenfalls als obsiegend anzusehen. Bezüglich des weiteren Beteiligten 7 wurde auf die Beschwerde der Gemeinde nicht eingetreten (vorne E. 1.4). Er gilt im Verfahren 100.2022.203 folglich als unterliegend. Zufolge besonderer Umstände sind ihm indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die weiteren Beteiligten 9 und 10 sind im Verfahren 100.2022.203 nicht als un- terliegende Parteien anzusehen, da die Mehrwertabgabe für deren Grunds- tücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde fest- zulegen ist (vgl. vorne E. 7). Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu er- heben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).

E. 8.3 Im Verfahren 100.2022.204 haben die Beschwerdeführenden 1-8 ge- meinsam Beschwerde geführt. Sie bilden im kantonalen Verfahren eine sog. einfache – auch bezeichnet als freiwillige – Streitgenossenschaft (Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 10). Auch wenn die in freiwilliger Streitgenossenschaft verbundenen Personen gemeinsam auftreten, führen sie das Verfahren unabhängig voneinander (vgl. Art. 71 Abs. 2 ZPO). Es bestehen selbständige Prozessrechtsverhält- nisse. Die einzelnen Personen können etwa individuell ein Rechtsmittel ein- legen; ihre Handlungen und Unterlassungen beeinflussen die Rechtslage der anderen grundsätzlich nicht. Das Erkenntnis der Behörde kann für jede und jeden unterschiedlich sein (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3, 147 III 529 E. 4.3.1 [Pra 111/2022 Nr. 52]; VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 12 f.; Eva Borla-Geier, in Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 71 N. 19 ff.). Ist der Prozessausgang für die einzelnen Streitgenossinnen und -genossen unterschiedlich, können sie nicht solidarisch zur Kostenüber- nahme verpflichtet werden (BGer 4A_444/2017 und 4A_444/2017 vom 12.4.2018 E. 6.3; Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, 2026, Art. 106 ZPO N. 12; VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 3.3).

E. 8.4 Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 hat sich insofern als be- gründet erwiesen, als der stellvertretende Regierungsstatthalter nicht auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 35 Beschwerde des AGR hätte eintreten dürfen (vorne E. 2). Die Beschwerde- führenden 1-6 obsiegen insoweit, als der angefochtene Entscheid betreffend die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___ und 6___ (Beschwerdeführende 1-6) aufgehoben und die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Ge- meinde festgelegt wird. Soweit sie (darüber hinaus) den Verzicht auf die Er- hebung der Mehrwertabgabe bzw. eine weitere Reduktion aufgrund des Ver- trauensschutzes beantragen, unterliegen sie (vgl. vorne E. 4 f.). Die Beschwerdeführenden 1-6 unterliegen demnach – gemessen an den festge- setzten streitigen Mehrwertabgaben – wie folgt (vgl. vorne Bst. B und C): Der Beschwerdeführer 1 zu rund 60 % (drei Fünftel), der Beschwerdeführer 2 zu rund 66 % (zwei Drittel), der Beschwerdeführer 3 zu rund 98 % (achtund- neunzig Hundertstel), der Beschwerdeführer 4 zu rund 70 % (sieben Zehn- tel), die Beschwerdeführenden 5 zu rund 60 % (drei Fünftel) und der Be- schwerdeführer 6 zu rund 70 % (sieben Zehntel). Der Beschwerdeführer 8 ist als vollumfänglich unterliegend zu betrachten (vgl. vorne E. 4). Der Be- schwerdeführer 7 obsiegt dagegen vollständig (vorne E. 6; vgl. zum Ganzen auch vorne E. 7).

E. 8.5 Die Verfahrenskosten im Verfahren 100.2022.204, festgesetzt auf Fr. 8'000.--, sind nach Massgabe des Unterliegens anteilsmässig aufzuteilen (vorne E. 8.2). Die auf die Beschwerdeführenden 1-6 entfallenden sechs Achtel, insgesamt ausmachend Fr. 6'000.--, haben sie entsprechend ihrem betragsmässigem Unterliegen (vgl. E. 8.4 hiervor) zu tragen. Der Beschwer- deführer 8 hat einen Achtel der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 1'000.--. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 31).

E. 8.6 Der Parteikostenersatz ist wie folgt festzulegen: Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Kanton Bern (AGR) hat den Beschwerdeführenden 1- 6 im Verfahren 100.2022.203 die Parteikosten zu je einem Achtel und im Verfahren 100.2022.204 nach Massgabe ihres betragsmässigen Obsiegens zu ersetzen (vgl. vorne E. 8.2 und 8.4 [im Umkehrschluss]). Der Beschwer- deführer 7 hat im Verfahren 100.2022.203 keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz, im Verfahren 100.2022.204 hat der Kanton Bern (AGR) ihm einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 36 Achtel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 8 hat im Verfahren 100.2022.203 Anspruch auf Parteikostenersatz im Umfang von einem Achtel (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Verfahren 100.2022.204 ist er dagegen nicht an- spruchsberechtigt (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

E. 8.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-8 hat bei der Leis- tungserfassung zwischen den einzelnen Verfahren unterschieden (Kosten- noten vom 13.5.2026). Das geltend gemachte Anwaltshonorar beträgt für das Verfahren 100.2022.203 Fr. 3'645.80 (Fr. 1'916.65 bis Ende 2023 und Fr. 1'729.15 ab 2024), zuzüglich Auslagen von Fr. 49.35 (Fr. 19.40 bis Ende 2023 und Fr. 29.95 ab 2024) und MWSt von Fr. 291.60 (Fr. 149.10 bis Ende 2023 und Fr. 142.50 ab 2024), insgesamt ausmachend Fr. 3'986.75. Für das Verfahren 100.2022.204 beträgt das Anwaltshonorar Fr. 10'791.65 (Fr. 9'125.-- bis Ende 2023 und Fr. 1'666.65 ab 2024), zuzüglich Auslagen von Fr. 323.45 (Fr. 293.50 bis Ende 2023 und Fr. 29.95 ab 2024) und MWSt von Fr. 862.60 (Fr. 725.20 bis Ende 2023 und Fr. 137.40 ab 2024), insge- samt ausmachend Fr. 11'977.70. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen, überdurchschnittlichen Zeitaufwand, die überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses sind die Kostennoten des Rechtsvertreters nicht zu beanstanden – auch un- ter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten waren. Nach dem Ausgeführten ist ein Zuschlag für besonderen Aufwand im Sinn von Art. 9 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) – wie geltend gemacht – hingegen nicht notwendig, zumal die vollständige Ausschöpfung des Tarifs bereits eine an- gemessene Entschädigung ergibt (vgl. BVR 2004 S. 154 E. 6.2).

E. 8.8 Entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Gemeinde hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Die den privaten Be- schwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 640.-- sind den Beschwerdeführenden 1-6 zu sechs Achteln nach Massgabe ihres betrags- mässigen Unterliegens (vgl. vorne E. 8.4) und dem Beschwerdeführer 8 zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 37 einem Achtel, ausmachend Fr. 80.--, aufzuerlegen. Die restlichen der Ge- meinde und den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten sind nicht zu erheben. Die Kostenanteile von je Fr. 80.-- betreffend K.________ und L.________ (weitere Beteiligte im Verfahren 100.2022.203) bleiben gleich, da diese gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts nicht Beschwerde geführt haben. Parteikosten sind für das vorinstanzliche Verfah- ren keine zu sprechen, da weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführenden 1- 8 anwaltlich vertreten waren. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 werden vereinigt.

2. a) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.203 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Ver- waltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022 wird betreffend die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___ und 9___ (Beschwerdeführende 1-6 bzw. weitere Beteiligte 9 und 10) aufgeho- ben. Die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke wird nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der EG A.________ vom 14. Juni 2021 festgesetzt.

b) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend den Be- schwerdeführer 7 gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022 und die Verfügung der EG A.________ vom 14. Juni 2021 be- treffend die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ werden aufgehoben.

c) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend den Be- schwerdeführer 8 abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 38

3. a) Für das Verfahren 100.2022.203 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Die Kosten des Verfahrens 100.2022.204 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.--, werden den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- wie folgt auferlegt: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 600.--; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 667.--; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 980.--; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 700.--; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 600.--; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 700.--; dem Beschwerdeführer 8: Fr. 1'000.--. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

4. a) Der Kanton Bern (Amt für Gemeinden und Raumordnung) hat die Par- teikosten im Verfahren 100.2022.203 vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 3'986.75 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 zu je einem Achtel, ausmachend je Fr. 498.35, zu ersetzen.

b) Der Kanton Bern (Amt für Gemeinden und Raumordnung) hat die Par- teikosten im Verfahren 100.2022.204 vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 11'977.70 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdeführenden 1-6 und 7 wie folgt zu ersetzen: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 598.90; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 499.05; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 29.95; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 449.15; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 598.90; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 449.15; dem Beschwerdeführer 7: Fr. 1'497.20.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 39

5. a) Die den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 (Verfahren 100.2022.204) auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt, ausmachend Fr. 640.--, werden diesen wie folgt auferlegt: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 48.--; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 53.35; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 78.40; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 56.--; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 48.--; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 56.--; dem Beschwerdeführer 8: Fr. 80.--. Die restlichen, den Beschwerdeführenden 1-8 sowie der Einwohner- gemeinde A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden nicht er- hoben.

b) Die K.________ und L.________ auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt, je ausmachend Fr. 80.--, bleiben unverändert.

c) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2022.203

- Beschwerdeführende im Verfahren 100.2022.204

- Beschwerdegegner

- K.________

- L.________

- Regierungsstatthalteramt Emmental

- Bundesamt für Raumentwicklung

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (Referenz 2024.DIJ.15375) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. B.________
  2. C.________
  3. D.________
  4. E.________
  5. F.________ und G.________
  6. H.________
  7. I.________
  8. J.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt …
  9. K.________
  10. L.________ 100.2022.204
  11. B.________
  12. C.________
  13. D.________
  14. E.________
  15. F.________ und G.________
  16. H.________
  17. I.________
  18. J.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Orts- und Regionalplanung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental sowie Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 3 betreffend Mehrwertabgaben im Zusammenhang mit den Zonenplanände- rungen vom 25. Juli 2018 und 21. Juni 2020 (Entscheid des stv. Regie- rungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022; vbv 23/2021) Prozessgeschichte: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) A.________ beschloss am
  19. Juli 2018 eine Zonenplanänderung betreffend das Grundstück A.________ Gbbl. Nr. 1___ im Eigentum von D.________. Der überbaute Teil der bisher in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle im weitgehend überbauten Gebiet wurde neu der Bauzone zugewiesen (Wohn- und Arbeits- zone). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte die Einzonung am 3. September 2018. In der Folge legte die EG A.________ eine Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung auf, be- stehend aus einer Teilrevision des Zonenplans und Änderungen des Bau- und Nutzungsreglements vom 7. Dezember 2016 (BNR). Die Vorlage sah vor, neben anderen den überbauten Teil der bisher zur Landwirtschaftszone gehörenden Grundstücke A.________ Gbbl. Nrn. 2___, 3___, 4___, 5___, 6___, 7___, 8___, 9___, 10___ und 11___ einzuzonen (Wohn- und Arbeits- zone). Am 1. Mai 2020 informierte die EG A.________ die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sowie D.________ über die zu erwar- tende Mehrwertabgabe. Die Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung wurde an der Urnenabstimmung vom 21. Juni 2020 beschlossen und am
  20. September 2020 vom AGR genehmigt. Sie ist am 11. Oktober 2020 in Kraft getreten. Mit Verfügungen vom
  21. Juni 2021 setzte die EG A.________ die Mehrwertabgabe infolge der Zonenplanänderungen bzw. der Teilrevisionen der baurechtlichen Grundordnung fest und auferlegte diese B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, H.________, I.________, K.________, L.________ sowie J.________. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 4 B. Gegen die Verfügungen der Gemeinde, mit Ausnahme derjenigen betreffend J.________ (Grundstück Nr. 10___), erhob das AGR am 1. Juli 2021 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Mit Eingaben vom 14. Juli 2021 reichten die genannten privaten Beschwerdeführenden (Bst. A hiervor), mit Ausnahme von L.________ (Grundstück Nr. 9___), ebenfalls je Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental ein. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerden der privaten Beschwerdeführenden ab. Die Beschwerde des AGR hiess er gut, hob die Verfügungen der EG A.________ vom
  22. Juni 2021 auf und setzte die Mehrwertabgaben neu wie folgt fest: - für das Grundstück Nr. 2___ Fr. 99'882.60; - für das Grundstück Nr. 3___ Fr. 65'703.40; - für das Grundstück Nr. 1___ Fr. 86'696.--; - für das Grundstück Nr. 4___ Fr. 63'287.20; - für das Grundstück Nr. 5___ Fr. 71'357.60; - für das Grundstück Nr. 6___ Fr. 56'718.--; - für das Grundstück Nr. 7___ Fr. 94'639.20; - für das Grundstück Nr. 8___ Fr. 61'420.20; - für das Grundstück Nr. 9___ Fr. 23'956.20; - für das Grundstück Nr. 11___ Fr. 29'903.--. C. Dagegen hat die EG A.________ (nachfolgend auch: Gemeinde) am 11. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügungen betref- fend die Mehrwertabgaben für die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___, 9___ und 10___ seien zu bestätigen. Für die Grund- stücke Nrn. 7___ und 11___ (Eigentümer I.________) sei auf die Festset- zung einer Mehrwertabgabe zu verzichten; eventuell sei auch für diese Grundstücke die Mehrwertabgabe gemäss ihren Verfügungen zu bestätigen. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfah- ren 100.2022.203). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 5 Am gleichen Tag haben B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, H.________, I.________ sowie J.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gemeinsam ebenfalls Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung einer Mehrwertab- gabe zu verzichten. Eventuell seien die Mehrwertabgaben wie folgt festzu- setzen: - für das Grundstück Nr. 2___ im Eigentum des Beschwerdeführers 1: Fr. 51'510.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 61'483.--; - für das Grundstück Nr. 3___ im Eigentum des Beschwerdeführers 2: Fr. 40'950.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 43'403.--; - für das Grundstück Nr. 1___ im Eigentum des Beschwerdeführers 3: Fr. 79'830.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 85'436.--; - für das Grundstück Nr. 4___ im Eigentum des Beschwerdeführers 4: in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 43'487.--, subeventuell Fr. 57'585.--; - für das Grundstück Nr. 5___ im Eigentum der Beschwerdeführenden 5: in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 42'558.--; - für das Grundstück Nr. 6___ im Eigentum des Beschwerdeführers 6: Fr. 33'210.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 38'618.--; - für das Grundstück Nr. 10___ im Eigentum des Beschwerdeführers 8: Fr. 54'510.--. Subsubeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Verfahren ohne Einbezug des AGR als Partei und beschwerdeberech- tigte Behörde fortzuführen sei. Mit Beschwerdeantworten vom 2. August 2022 beantragt das AGR in beiden Verfahren, die Beschwerden seien abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom
  23. August 2022 schliesst das Regierungsstatthalteramt Emmental in beiden Verfahren ebenfalls auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom
  24. bzw. 12. August 2022 haben die privaten Beschwerdeführenden bzw. die Gemeinde im jeweils anderen Verfahren eine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2022 hat der Instruktionsrichter bis auf wei- teres darauf verzichtet, die Verfahren zu vereinigen. Den Antrag des Regie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 6 rungsstatthalteramts Emmental auf Beschränkung der Verfahren (Beschwer- delegitimation des AGR) hat er abgewiesen. Die Parteien haben sich in der Folge nochmals zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten (Eingaben vom 10.10.2022 und vom 14.11.2022). Das Regierungsstatthal- teramt hat sich nicht mehr vernehmen lassen. In der Folge hat der Instruktionsrichter der Vorsteherin der Direktion für In- neres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) Gelegenheit gegeben, das AGR in den Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und vor Verwaltungsge- richt (nachträglich) zur Prozessführung zu ermächtigen. Mit Stellungnahme vom 15. August 2024 hat sich die Vorsteherin der DIJ geäussert. Dazu ha- ben sich die EG A.________ und die Beschwerdeführenden je am 13. No- vember 2024 vernehmen lassen. Das AGR hat mit Eingaben vom 28. August 2024 mitgeteilt, sich den Ausführungen der Vorsteherin der DIJ anzuschlies- sen. Das Regierungsstatthalteramt Emmental hat am 6. September 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen:
  25. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ob die Gemeinde (Verfahren 100.2022.203) und die Beschwerdeführenden (Verfahren 100.2022.204) zur Verwaltungsgerichts- beschwerde befugt sind, ist als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG; vgl. BVR 2022 S. 5 E. 2.1, 2016 S. 273 E. 2.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 [nachfolgend: Kommentar VRPG], Art. 79 N. 3). 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 7 Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Beschwerdeberechtigt ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (sog. besonderes Beschwerderecht, Art. 79 Abs. 2 VRPG). Bei den be- sonderen Beschwerderechten müssen regelmässig nicht alle Voraussetzun- gen des allgemeinen Beschwerderechts nach Art. 79 Abs. 1 VRPG erfüllt sein. Verlangt ist aber in jedem Fall – nebst der Anwendbarkeit des beson- deren Beschwerderechts in sachlicher und persönlicher Hinsicht – das Er- fordernis des Unterliegens als Teil der formellen Beschwer. Sofern sich die Person, Organisation oder Behörde am vorinstanzlichen Verfahren über- haupt beteiligt hat, muss sie mit ihren Anträgen unterlegen sein, damit sie die Verfügung oder den Entscheid anfechten kann (vgl. Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 79 N. 5 i.V.m. Art. 65 N. 9 und 47; ders., Die Legiti- mation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten, Diss. Bern 2012 [nachfolgend: Legitimation], N. 849 mit Hinweis auf BGer 2C_42/2008 und 2C_43/2008 vom 14.5.2008, in ASA 78 S. 524 E. 2.3). 1.3 Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2022.204 sind durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sie sind ohne weiteres legitimiert, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. zu den Beschwerdeführenden 1 und 4 auch hinten E. 6.6). Näher zu prüfen ist hingegen die Beschwerdebe- fugnis der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203. 1.4 Die Gemeinde ist im vorinstanzlichen Verfahren insoweit unterlegen, als der stellvertretende Regierungsstatthalter die Mehrwertabgaben im Ver- gleich zu ihren Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-7 sowie für die weiteren Beteiligten 9 und 10 höher festgesetzt hat (Hauptbegehren bezüg- lich der Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___ und 9___ sowie Eventualbegehren bezüglich der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___; vorne Bst. B und C; vgl. zur Frage des Unterliegens auch hinten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 8 E. 1.8). Anders verhält es sich bezüglich des Hauptbegehrens der Ge- meinde, für die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ sei auf die Festsetzung einer Mehrwertabgabe zu verzichten, da der Adressat ihrer Verfügung vom
  26. Juni 2021 (Beschwerdeführer 7; vorne Bst. A) bei Rechtskraft der Pla- nung nicht mehr Grundeigentümer gewesen und damit nicht Abgabeschuld- ner sei. Vor der Vorinstanz hatte die Gemeinde beantragt, die entsprechende Verfügung sei zu bestätigen (angefochtener Entscheid E. 9). Vor Verwal- tungsgericht kann sie nicht weniger verlangen, als sie ursprünglich verfügt bzw. vor der Vorinstanz beantragt hat. Sie ist insoweit nicht formell be- schwert. Gleiches gilt, soweit die Gemeinde die Bestätigung ihrer Verfügung bezüglich des Grundstücks Nr. 10___ im Eigentum des Beschwerdefüh- rers 8 verlangt: Die Verfügung der Gemeinde betreffend dieses Grundstück hat das AGR nicht angefochten. Entsprechend hat die Vorinstanz die Mehr- wertabgabe für das Grundstück Nr. 10___ nicht neu festgelegt (vgl. vorne Bst. B). Damit mangelt es der Gemeinde in diesem Punkt ebenfalls am Er- fordernis des Unterliegens als Teil der formellen Beschwer (vgl. vorne E. 1.2). Auf die Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 ist insoweit nicht einzutreten. 1.5 Ein besonderes Beschwerderecht im Sinn von Art. 79 Abs. 2 VRPG räumt das Raumplanungsrecht Gemeinwesen ein. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla- nungsgesetz, RPG; SR 700) sind Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädi- gungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG). Im gleichen Umfang muss die Legitimation nach kantonalem Recht gewährleistet sein (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 21 N. 148). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts besteht das Beschwerderecht gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPG auch gegen Entscheide betreffend die Erhebung einer Mehrwertabgabe (BGE 131 II 571 E. 1 [Pra 95/2006 Nr. 128], 132 II 401 [BGer 1A.310/2005 vom 17.7.2006] nicht publ. E 1.1; BGer 1C_184/2014 vom 23.2.2015, in RDAF 2015 I S. 459 E. 1; ferner Heinz Aemisegger, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 9 Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 34 N. 139; Michael Pflüger, Die Mehrwertabgabe nach Art. 142 ff. des revidierten Baugesetzes – Streiflichter auf eine Baustelle, in BVR 2017 S. 268 ff. [nachfolgend: Mehrwertabgabe], S. 297). 1.6 Das Beschwerderecht des Gemeinwesens nach Art. 34 Abs. 2 RPG wird in der Literatur teilweise als «abstrakt» bezeichnet (vgl. etwa Heinz Ae- misegger, a.a.O., Art. 34 N. 118; Daniela Thurnherr, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 695 ff., S. 762 Rz. 8.201; Ludwig/Stalder, Enteignungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Berni- sches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 589 ff. und 616 ff., 645 N. 158; zum Begriff des abstrakten Beschwerderechts Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 53 f.). Nach Yves Donzallaz (Commentaire sur la Loi sur le Tribunal fédéral, 3. Aufl. 2022, Art. 89 N. 90) soll jedenfalls genügen, dass das Gemeinwesen mit seiner Beschwerde die korrekte Anwendung des Bun- desrechts anstrebt, das ihm das Beschwerderecht einräumt. Das Bundesge- richt hat die Beschwerdelegitimation von Gemeinden teilweise ohne weitere Prüfung bejaht (vgl. etwa BGE 133 II 409 E. 1.3.2, 132 II 188 E. 1.5). In an- deren Fällen hat es festgehalten, dass ein spezifisches öffentliches Interesse nicht notwendig ist, um die Beschwerdelegitimation zu begründen. Erforder- lich sei nur ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, d.h. es soll um einen kon- kreten Fall und nicht bloss um eine abstrakte Rechtsfrage gehen (vgl. etwa BGE 129 II 1 E. 1.1 [betreffend die Legitimation eines Bundesamts]; BGer 1C_423/2018 vom 30.06.2023 E. 1.1, 1C_168/2015 vom 11.5.2016 E. 1.3 [je betreffend die Legitimation von Gemeinden]; vgl. auch Heinz Ae- misegger, a.a.O., Art. 34 N. 118). Wird dieser Auffassung gefolgt, ist die Be- schwerdebefugnis der Gemeinde zu bejahen. Dies umso mehr, als sie gel- tend macht, die Mehrwertabgabe sei nicht rechtmässig bestimmt worden. Damit strebt sie mit ihrer Beschwerde letztlich die korrekte Anwendung des RPG in einem konkreten Fall an. 1.7 Ungeachtet der Qualifikation des Beschwerderechts nach Art. 34 Abs. 2 RPG als «abstrakt» fordert die wohl überwiegende Lehrmeinung wei- tergehend, dass das Gemeinwesen auch im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 2 RPG die Verletzung von ihm anvertrauten öffentlichen Interessen gel- tend macht (vgl. Heinz Aemisegger, a.a.O., Art. 34 N. 118; Michael Pflüger, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 10 Legitimation, N. 950 f. mit weiteren Hinweisen; ebenso BGer 1A.227/2004 vom 6.4.2005 E. 1.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 115 Ib 148 [Pra 78/1989 Nr. 164] nicht publ. E. 1b; so wohl auch BGer 1C_125/2012 und 1C_137/2012 vom 30.10.2012 E. 1.3; ferner Bundesamt für Raumplanung [Hrsg.], Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, Art. 34 N. 22). Ein hinreichendes Interesse an der Beschwerdeführung der Gemeinde wird etwa bejaht, wenn diese ein eigenes Planungsinteresse ver- folgt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N. 52 und Art. 34 N. 41; Fritz Gygi, Der Rechtsschutz im Bundesgesetz über die Raum- planung, in Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, 1986, S. 323 ff., 333; Attilio R. Gadola, Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes – ein «abstraktes» Beschwerderecht?, in AJP 1993 S. 1458 ff., 1464; Isabelle Hä- ner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N. 939). Im Mehrwertabgaberecht wird ein Beschwerderecht sodann anerkannt, wenn dadurch eine höhere Abgabe erstritten werden soll (Mi- chael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 297; ders., Legitimation, N. 942 und 947; aus der Rechtsprechung etwa BGE 132 II 401 [BGer 1A.310/2005 vom 17.7.2006] nicht publ. E. 1.1, 131 II 571 E. 1.3 [Pra 95/2006 Nr. 128]). Ein Anfechtungsinteresse fehlt hingegen, wenn das Gemeinwesen nicht ein öf- fentliches, sondern bloss das Interesse einer einzelnen Person vertritt (BGer 1A.71/2001 vom 17.12.2001 E. 1a). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beschwerde einzig dazu dient, einer oder einem Privaten zu einer Bau- oder Ausnahmebewilligung zu verhelfen, während die Privatperson den für sie negativen Entscheid unangefochten lässt (vgl. BGer 1A.227/2004 vom 6.4.2005 E. 1.4; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 34 N. 42). 1.8 Soweit die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist (formelle Beschwer; vorne E. 1.2 und 1.4), verlangt sie nicht die Erhöhung, sondern im Gegenteil die Reduktion der Mehrwertabgaben, welche die Vor- instanz festgelegt hat (vorne Bst. C). Ihre Stellung als Abgabegläubigerin be- gründet deshalb kein finanzielles Interesse an der Beschwerdeführung (E. 1.7 hiervor). Die Gemeinde bringt allerdings vor, die Erhöhung der Abga- ben stehe der Siedlungsentwicklung nach innen entgegen, die mit der Zo- nenplanung angestrebt werde. So könne eine höhere Mehrwertabgabe Bau- vorhaben verzögern oder gar verhindern (Beschwerde im Verfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 11 100.2022.203 S. 3). – Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinden (Art. 55 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Ihnen ob- liegt namentlich die flächendeckende Umsetzung der bundes- und kantonal- rechtlichen Vorgaben und der übergeordneten Planungen, insbesondere des kantonalen Richtplans (Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 405 ff., S. 460 N. 137). Dabei hat sie auch die raumplanerisch erwünschte Siedlungsent- wicklung nach innen zu beachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG). Diese Entwicklung strebte die Gemeinde mit der hier interessierenden Zonen- planänderung bzw. der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung an. So sind die bisher zur Landwirtschaftszone gehörenden, überbauten Teile der Grundstücke nicht nur eingezont worden, sondern hat die Gemeinde auch Möglichkeiten geschaffen, bestehende Bauvolumen auszubauen, zu erwei- tern oder zu ersetzen (vgl. Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2020 der bau- rechtlichen Grundordnung vom Juli 2020, act. 1C im Verfahren 100.2022.204, Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 4 Ziff. 2.3.5). Damit liegt ein raumplanerisches Interesse der Gemeinde vor. Dieses genügt, um eine Be- schwerdelegitimation nach Art. 34 Abs. 2 RPG zu begründen (vgl. E. 1.7 hiervor), soweit die Legitimation nicht bereits zu bejahen ist, weil die Ge- meinde die korrekte Anwendung des RPG in einem konkreten Fall anstrebt (vorne E. 1.6). Das gilt hinsichtlich der Parzellen Nrn. 8___ und 9___ im Ei- gentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 im Übrigen ebenfalls, auch wenn diese den Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters bzw. die Verfügung der Gemeinde nicht angefochten haben (vorne Bst. B und C): Selbst wenn die Abgabepflichtigen die Mehrwertabgabe akzeptieren, kann die raumplanerisch gewünschte Siedlungsentwicklung nach innen durch die Erhöhung der Abgabe beeinträchtigt werden. Mithin besteht das Planungs- interesse der Gemeinde selbständig weiter. Die Situation ist insofern nicht mit der Beschwerde einer Gemeinde gegen einen Bauabschlag vergleich- bar, den die Bauherrschaft selbst nicht anficht (E. 1.7 hiervor). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu bejahen. 1.9 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden im Verfahren 100.2022.203 ist mit den vorgenannten Einschränkungen und im Verfahren 100.2022.204 in allen Teilen einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 12 1.10 Die Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 betreffen den glei- chen Gegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, sie zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.11 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbeset- zung (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  27. Strittig ist zunächst, ob das AGR im vorinstanzlichen Verfahren zur Be- schwerde legitimiert war. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Ent- scheids hat (Bst. c). Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organi- sation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen – darunter die Rechtsmittelbefugnis – von Amtes wegen; die Prüfung bezieht sich auch auf diejenigen vor der Vorinstanz (Art. 20a Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 34 und 38). 2.2 Das AGR macht geltend, es sei gestützt auf Art. 120b Abs. 1 der Bau- verordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zur Beschwerde legiti- miert gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass ihm die Verfügungen über die Erhebung der Mehrwertabgabe zu eröffnen und nicht mehr bloss zur Kennt- nis zu bringen seien, womit es formeller Verfahrensadressat sei. Das Amt verweist dazu auf den Vortrag der DIJ zur entsprechenden Änderung der Bauverordnung. Das AGR sei zudem für die Verwaltung der Erträge aus der Mehrwertabgabe zuständig, die dem Kanton zustehen würden. Auch hieraus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 13 folge, dass es selber beschwert sei, wenn die Mehrwertabgabe nicht korrekt verfügt werde (Beschwerdeantworten in den Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 act. 4 S. 2 f.). Die Vorsteherin der DIJ vertritt ebenfalls die An- sicht, das AGR sei als formeller Verfügungsadressat nach Art. 120b Abs. 1 BauV und zur Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben legitimiert, mittels Behördenbeschwerde Verfügungen über die Erhebung der Mehrwertabgabe anzufechten (Eingaben vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 1 f.). 2.3 Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt, sobald die Pla- nung rechtskräftig wird (Art. 142d Abs. 1 und 3 BauG). Nach aArt. 120 Abs. 5 BauV (in Kraft bis 29.2.2020 [BAG 17-006]) waren die Verfügungen und Ver- träge über die Erhebung von Mehrwertabgaben zum Ausgleich von Pla- nungsvorteilen auch dem AGR zur Kenntnis zu bringen. Nach Art. 120b Abs. 1 BauV in der geltenden Fassung (in Kraft seit 1.3.2020 [BAG 20-012]) hat die Gemeinde alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Planungsvorteilen dem AGR zu eröffnen. Gemäss dem Vortrag zur entsprechenden Änderung der Bauverordnung soll das AGR künftig als formeller Verfügungsadressat legitimiert sein, die Verfügungen gerichtlich anzufechten (Vortrag der DIJ zur Änderung der BauV vom 22.1.2020 S. 4, einsehbar unter: , Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge» [nachfolgend: Vortrag Än- derung BauV 2020], S. 4 f.). Die Verfügung der Mehrwertabgabe ist beim Regierungsstatthalteramt anfechtbar (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG). 2.4 Die Vorinstanz erwog zunächst, Art. 120b Abs. 1 BauV räume dem AGR kein besonderes Beschwerderecht ein; ein solches lasse sich nicht aus dem Wortlaut ableiten. Die Verordnungsbestimmung erfülle zudem die An- forderung an die Normstufe nicht, die Art. 65 Abs. 2 VRPG für besondere Beschwerderechte vorschreibe. Sie hat die Beschwerdelegitimation des AGR aber gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 65 Abs. 1 VRPG bejaht. Die Mehrwertabgabeverfügungen seien dem AGR gestützt auf Art. 120b Abs. 1 BauV eröffnet worden. Damit sei es formeller Verfügungs- adressat und deshalb «eigentlich bereits» beschwerdelegitimiert. Das AGR sei innerhalb der DIJ ferner zur Durchsetzung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung auf kantonaler und kommunaler Ebene verantwortlich – unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 14 anderem für die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Eng damit verbun- den sei die Pflicht der Kantone, einen angemessenen Ausgleich für planeri- sche Vor- und Nachteile vorzusehen. Darüber hinaus habe der Kanton, für welchen das AGR handle, ein finanzielles Interesse an der richtigen Umset- zung der Mehrwertabgabepflicht, da zehn Prozent der Erträge aus der Mehr- wertabgabe dem Kanton zufliessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). 2.5 Die Gemeinde und die Beschwerdeführenden bringen vor, das AGR könne sich als Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht auf das allgemeine Beschwerderecht berufen. Zu einer solchen Beschwerde berechtigt sei das betroffene Gemeinwesen selber – hier der Kanton Bern. Ebenso wenig begründe Art. 120b Abs. 1 BauV ein besonderes Beschwer- derecht des AGR; die Verordnungsbestimmung genüge als rechtliche Grundlage dafür nicht, zumal sie lediglich die Pflicht vorsehe, Mehrwertab- gabeverfügungen dem AGR zu eröffnen. Schliesslich könne sich das AGR auch nicht auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPG berufen. Nach dieser Bestimmung sei allenfalls der Kanton Bern, handelnd durch die DIJ, beschwerdebefugt, nicht aber das AGR. Der Kanton verfolge hier allerdings lediglich ein mittel- bares und rein finanzielles Interesse, was für die Legitimation nicht genüge. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf die Beschwerde des AGR eintreten dür- fen. Der angefochtene Entscheid, mit dem diese Beschwerde gutgeheissen und die Verfügungen der Gemeinde zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgeändert worden sind, sei demnach aufzuheben (Beschwerde im Verfah- ren 100.2022.203 S. 5 ff.; Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 8 ff.). 2.6 Vorab stellt sich die Frage, ob das AGR gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert war. Dazu ergibt sich Folgendes: Verwaltungsträger sind gestützt auf das allge- meine Beschwerderecht nur eingeschränkt zur Anfechtung von Verwaltungs- akten befugt. Die Anfechtungsbefugnis setzt besondere Gründe voraus. Denn das allgemeine Beschwerderecht ist in erster Linie auf Bürgerinnen und Bürger zugeschnitten (vgl. zur Praxis des Verwaltungsgerichts BVR 2017 S. 418 E. 2.5, 2013 S. 566 E. 2.3 f.; Michael Pflüger, Die Be- schwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechts- pflege, in BVR 2013 S. 201 ff., 212 ff.; ders., Kommentar VRPG, Art. 65 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 15 N. 40 ff.). Vom allgemeinen Beschwerderecht von vornherein ausgeschlos- sen sind Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit – wie hier das AGR (vgl. BGE 141 I 253 E. 3.2 [Pra 105/2016 Nr. 24], 134 II 45 E. 2.2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 11 N. 4; Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 36, je mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation des AGR kann also nicht gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht bejaht werden. Insofern erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehler- haft. 2.7 Zu prüfen ist weiter, ob Art. 120b Abs. 1 BauV dem AGR ein beson- deres Behördenbeschwerderecht im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VRPG ein- räumt. Dies ist zu verneinen. Für ein solches Beschwerderecht bedarf es einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz oder Dekret (Art. 65 Abs. 2 VRPG; Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 52). Art. 120b Abs. 1 BauV genügt diesen Anforderungen nicht. Es handelt sich dabei (lediglich) um eine Verordnungsbestimmung – was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vorne E. 2.4). Daran ändern die Ausführungen der DIJ im Vor- trag Änderung BauV 2020 zu Sinn und Zweck der entsprechenden Änderung der BauV nichts. Sie vermögen die geforderte rechtliche Grundlage nicht zu ersetzen. Auch kann Art. 144 BauG – worauf das Regierungsstatthalteramt in seinen Vernehmlassungen verweist (Vernehmlassung vom 11.8.2022 in den Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 act. 5 S. 1 f.) – nicht als De- legationsgrundlage dienen. Zwar ist Gegenstand der Bauverordnung insbe- sondere die nähere Ordnung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Vor- schriften und Pläne (Art. 144 Abs. 1 Bst. i BauG). Diese Bestimmung bezieht sich indes auf das Planerlassverfahren (vgl. BVR 2015 S. 450 E. 5.4). Dass die Verfügungen über die Erhebung der Mehrwertabgabe dem AGR neu zu eröffnen sind, begründet im Übrigen noch kein Behördenbeschwerderecht. Denn darin liegt keine Ermächtigung zur Beschwerdeführung; eine solche muss ausdrücklich erfolgen (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.2; BGer 8C_551/2019 vom 10.1.2020 E. 3.5; BVR 1990 S. 258 E. 5; Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 52). 2.8 Ein besonderes Beschwerderecht im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VRPG räumt das Raumplanungsrecht auf dem Gebiet der Mehrwertabgabe aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 16 Gemeinwesen ein (Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG so- wie Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 1.5). Ein Beschwerderecht wird aner- kannt, wenn damit eine höhere Abgabe erstritten werden soll (vorne E. 1.7). Nach Art. 142f Abs. 1 BauG fallen die Erträge der Mehrwertabgabe zu 90 Prozent der für die Planung verantwortlichen Gemeinde und zu 10 Pro- zent dem Kanton zu. Der Kanton wäre im vorinstanzlichen Verfahren als Ab- gabegläubiger also grundsätzlich zur Beschwerde gegen die Mehrwertabga- beverfügungen legitimiert gewesen. Ob ein hinreichendes (finanzielles) In- teresse an der Beschwerdeführung dennoch zu verneinen ist, da der Kan- tonsanteil (lediglich) 10 Prozent am Mehrwertabgabeertrag beträgt, wie die Gemeinde und die Beschwerdeführenden geltend machen (vgl. Eingaben vom 13.11.2024 in beiden Verfahren, act. 26 S. 3 f. und act. 27 S. 5 f.), kann mit Blick auf das Folgende offenbleiben. 2.9 Will eine nachgeordnete Behörde – hier das AGR – namens des Kan- tons Beschwerde führen, hat sie ihre Vertretungsbefugnis explizit darzutun, sei es durch eine klare Ermächtigung oder durch Angabe der sie zur Pro- zessführung namens des Kantons berechtigenden kantonalen Vorschriften (vgl. BGE 141 III 84 E. 5.2, 135 II 12 E. 1.2.3; BGer 8C_56/2017 vom 21.2.2018 E. 1.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 34). Im Kanton Bern ob- liegt die Prozessvertretung grundsätzlich dem Regierungsrat (Art. 90 Bst. a der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Sofern er im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird der Kanton vor kantonalen Rechtsmittel- instanzen durch die vom Streitgegenstand betroffene Direktion (hier die DIJ) vertreten (Art. 69 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Orga- nisationsgesetz, OrG; BSG 152.01] sowie Art. 1 Bst. g der Verordnung vom
  28. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). Eine Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren durch das AGR (inkl. Unterschriftsberechtigung des AGR-Vorstehers) sehen diese Regelungen nicht vor (vgl. auch Eingaben der DIJ vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 1). Zur Prozessführung für den Kanton Bern bräuchte das AGR also eine Ermächtigung im Einzelfall. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 17 2.10 Das AGR hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Ermächtigung ein- gereicht, da es sich gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 120b Abs. 1 BauV als zur Beschwerde legitimiert erachtet. Der stellvertretende Regie- rungsstatthalter hat ein besonderes Beschwerderecht gestützt auf diese Be- stimmung zwar verneint; einen Nachweis der Vertretungsbefugnis hat er dennoch nicht verlangt, da er die Beschwerdelegitimation des AGR gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht von Art. 65 Abs. 1 VRPG bejaht hat (vorne E. 2.4). Dies hat sich als unzutreffend erwiesen. Damit fehlte es dem AGR an einer Ermächtigung für die Prozessführung. Mit Verfügungen vom
  29. Juli 2024 hat der Instruktionsrichter der Vorsteherin der DIJ Gelegenheit gegeben, das AGR nachträglich zur Prozessführung zu ermächtigen (vorne Bst. C). In der Folge hat die Vorsteherin der DIJ dem AGR allerdings keine (nachträgliche) Ermächtigung erteilt; vielmehr führte sie aus, dass die Ge- schäftsordnung, welche die Direktion gestützt auf Art. 6 Abs. 2 OrV DIJ er- lässt, keine Grundlage enthalte, gestützt auf welche das AGR zur Prozess- führung für den Kanton berechtigt wäre oder in Einzelfällen dazu ermächtigt werden könnte (vgl. Eingaben der DIJ vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 1). Damit war das AGR also nicht befugt, für den Kanton Be- schwerde gegen die Mehrwertabgabeverfügungen der Gemeinde zu führen, wobei offengelassen werden kann, ob dem Amt ein Behördenbeschwerde- recht namens des Kantons durch Regelung in der Geschäftsordnung über- haupt rechtsgültig übertragen werden könnte (vgl. dazu betreffend Delega- tion der Entscheidkompetenz BVR 2021 S. 406). Die Beschwerde des AGR sowie alle weiteren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und vor Verwal- tungsgericht können auch nicht als «verbesserte bzw. nunmehr formgültige Eingaben des Kantons, handelnd durch die DIJ» behandelt werden. Im kon- kreten Fall hat das AGR Beschwerde gegen die Mehrwertabgabeverfügun- gen erhoben, nicht die DIJ. Dazu war das AGR nicht befugt. Eine Ermächti- gung der Direktion, mit der der Mangel allenfalls hätte korrigiert werden kön- nen, liegt hier nicht vor. Die Erklärung der Vorsteherin der DIJ, sie sei mit den Eingaben des AGR einverstanden, ersetzt eine solche nicht (Eingaben der DIJ vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 2). 2.11 Zusammenfassend war das AGR weder gestützt auf das allgemeine noch ein besonderes Beschwerderecht befugt, die Mehrwertabgabeverfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 18 gungen der Gemeinde anzufechten. Das Amt konnte auch nicht für den Kan- ton Beschwerde erheben, denn dafür fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder Ermächtigung. Die Vorinstanz ist also zu Unrecht auf die Beschwerde des AGR eingetreten. Die Beschwerden der Gemeinde und der Beschwerdeführenden erweisen sich insoweit als begründet. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die Mehrwertabgabeverfügungen inhaltlich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abändern durfte, indem sie die pla- nungsbedingten Mehrwerte um die von der Gemeinde berücksichtigten Rückbaukosten für bestehende Bauten auf den streitbetroffenen Parzellen erhöht hat (angefochtener Entscheid E. 12; vorne Bst. B). Dazu erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.203 S. 12 ff.; Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 22 ff.). Ebenso kann darauf verzichtet werden, in diesem Zusammenhang weitere Beweismass- nahmen anzuordnen (insb. Einholen eines gerichtlichen Gutachtens und Befragung eines Immobilienbewerters). Nach dem Ausgeführten ist der in beiden Verfahren angefochtene Entscheid schon aus diesem Grund aufzu- heben. Insofern wird auch den (Sub-)Eventualbegehren der Beschwerde- führenden 1-6 im Verfahren 100.2022.204 entsprochen, wonach die Mehr- wertabgabe in Bestätigung der Verfügung der Gemeinde festzulegen sei (die Beschwerdeführenden 7 und 8 stellen keinen solchen Antrag, vgl. vorne Bst. C). Ebenso ist die Mehrwertabgabe für die Grundstücke im Eigentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 im Verfahren 100.2022.203 nach Mass- gabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde neu festzusetzen (vgl. zur diesbezüglichen Legitimation der Gemeinde vorne E. 1.8). Die Be- schwerdeführenden beantragen darüber hinaus, auf die Mehrwertabgabe sei zu verzichten bzw. diese sei aufgrund des Vertrauensschutzes (teilweise) tiefer festzusetzen. Diese Anträge sind im Folgenden zu behandeln.
  30. Nach Art. 5 Abs. 1 RPG regelt das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach die- sem Gesetz entstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 1bis RPG sind Planungsvorteile bzw. Mehrwerte auszugleichen, die entstehen, weil Boden neu und dauer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 19 haft einer Bauzone zugewiesen wird (vgl. Satz 1 der Bestimmung in der ak- tuellen Fassung vom 29.9.2023 [in Kraft seit 1.1.2026] bzw. Satz 3 in der Fassung vom 15.6.2012 [AS 2014 899], in Kraft bis 31.12.2025). Im Kanton Bern richtet sich der Ausgleich von Planungsvorteilen nach Art. 142 ff. BauG. Gemäss Art. 142 Abs. 1 BauG entrichten Grundeigentümerinnen und Grun- deigentümer, die als Folge einer Planung in den Genuss eines Mehrwerts gelangen, nach Massgabe dieses Gesetzes und der von den Gemeinden erlassenen Bestimmungen eine Mehrwertabgabe.
  31. Umstritten ist, ob eine mehrwertabgabepflichtige Einzonung vorliegt. 4.1 Art. 5 Abs. 1bis RPG sieht die Pflicht zur Mehrwertabgabe bei Einzo- nungen zwingend vor («neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen», vgl. E. 3 hiervor; ferner Art. 142a Abs. 1 BauG). Bei der Einzonung handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff; für einen kantonalen oder kommu- nalen Einzonungsbegriff bleibt kein Raum. Unter einer Einzonung wird die Umzonung von der Landwirtschaftszone oder einer anderen Nichtbauzone in eine Bauzone verstanden (vgl. BVR 2026 S. 28 E. 4.4.2; Michael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 279 f.; Etienne Poltier, in Praxiskommentar RPG: Nut- zungsplanung, 2016, Art. 5 N. 51; Beat Stalder, Der Ausgleich von Pla- nungsvorteilen – Aufbruch zu neuen Ufern, in Schweizerische Baurechtsta- gung 2015, S. 75 ff., 81; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 8a-8c N. 8). 4.2 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die hier zu beurteilenden planerischen Massnahmen gälten nicht als Einzonung, weshalb keine Mehr- wertabgabe geschuldet sei (Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 16 f.). Zur Begründung verweisen sie – wie bereits vor der Vorinstanz – auf einen Beitrag von Christophe Cueni (Einzelaspekte zum Planungsmehr- wertausgleich, Weitgehend überbautes Gebiet – Mehrwertabgabe, in KPG- Bulletin 2018 S. 103 ff.). Der Autor führt unter anderem aus, es sei primär rechtshistorisch begründet, dass Bauten und Anlagen landwirtschaftlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 20 Grundstücke und Gewerbe im weitgehend überbauten Gebiet in der Land- wirtschaftszone belassen worden seien; denn bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) im Jahr 1994 seien solche Bauten und Anlagen dem bäuerlichen Bodenrecht nur unterstellt gewesen, wenn sie sich in der Land- wirtschaftszone befunden hätten. Seit dem Inkrafttreten des BGBB sei auch das weitgehend überbaute Gebiet in der Landwirtschaftszone sachlich der Bauzone zuzuweisen, wie dies aArt. 15 Bst. a RPG in der ursprünglichen Fassung vom 22. Juni 1979 (AS 1979 S. 1573, 1577; in Kraft bis 30.4.2014) gefordert habe. Noch heute sei die Erwartung ausgeprägt, das weitgehend überbaute Gebiet in die Bauzone einzubeziehen. Würden Grundstücke im weitgehend überbauten Gebiet der Bauzone zugewiesen, handle es sich deshalb nicht um eine neue Einzonung im Sinn von Art. 5 Abs. 1bis RPG bzw. Art. 142a Abs. 1 BauG, sondern um eine nicht mehrwertabgabepflichtige Rückzonung in die Bauzone. – Die Gemeinde vertritt ebenfalls die Ansicht, es liege keine mehrwertabgabeauslösende Einzonung vor; sie stellt aller- dings keinen (ausdrücklichen) Antrag, es sei aus diesem Grund auf die Mehr- wertabgabe zu verzichten (vorne Bst. C; Stellungnahme vom 12.8.2022 act. 6 im Verfahren 100.2022.204; zur formellen Beschwer der Gemeinde vorne E. 1.4). 4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, für den Begriff der Einzonung sei primär auf den Planungsvorgang abzustellen, also auf die «eigentliche Umteilung von Grundstücken aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone». Die Gründe für die Einzonung ebenso wie die Bebauung des Grundstücks spielten dabei keine Rolle. Auch gehe aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020) klar hervor, dass die Zuweisung von bereits überbauten Grundstücken aus der Landwirtschaftszone in eine Bau- zone als Einzonung zu qualifizieren und dementsprechend nach Bundes- recht zwingend mehrwertabgabepflichtig sei. Es sei hier deshalb von einer mehrwertabgabepflichtigen Einzonung auszugehen (angefochtener Ent- scheid E. 10). 4.4 Eine Einzonung liegt nach dem Gesagten vor, wenn ein Grundstück in der Landwirtschaftszone in eine Bauzone überführt wird (vorne E. 4.1). Dies ist hier der Fall. Es stellt sich aber die Frage, ob dennoch nicht von einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 21 Einzonung auszugehen ist, da die überbauten Teile der Parzellen in der Landwirtschaftszone in einem weitgehend überbauten Gebiet liegen. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Urteil vom 4. März 2020 nicht zu beantworten. Es hatte mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (lediglich) zu prüfen, ob die Mehrwertabgabe bei Umzonungen auf unüberbautes Land beschränkt und bei Aufzonungen auf eine Mehrwertabgabe verzichtet werden darf. Nicht mehr strittig – und damit nicht Verfahrensgegenstand – war, dass bei Einzonungen von überbautem Land von Bundesrechts wegen eine Mehrwertabgabe zu erheben ist (vgl. VGE 2018/447/2019/72 [teilweise aufgehoben durch BGer 1C_233/2021 vom 5.4.2022, in BVR 2022 S. 235 und ZBl 2022 S. 475] E. 3.3). 4.5 Weitgehend überbautes Gebiet, selbst wenn es materiell den Anfor- derungen des RPG entspricht oder zu einer vorläufigen Bauzone im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG gehört, gilt nicht ohne weiteres als Bauzone im Sinn des Bundesrechts. Nur das nach den Grundsätzen des RPG rechtskräftig in Bauzonen eingezonte Land ist als (definitives) Bauland zu betrachten (vgl. BGE 122 II 326 E. 5b/bb, 121 II 417 E. 3e; BVR 2007 S. 115 E. 3.5). Für weitgehend überbautes Gebiet besteht demgegenüber (lediglich) eine aus- geprägte Erwartung auf Einbezug in die Bauzone (vgl. Aemisegger/Kissling, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 15 N. 96; Christophe Cueni, a.a.O., S. 105). Das Bundesgericht geht deshalb von einer Nichtein- zonung und nicht von einer Auszonung aus, wenn weitgehend überbautes Gebiet im Rahmen der Nutzungsplanung nicht der Bauzone zugeordnet wird (vgl. BGE 122 II 326 E. 5b/bb; ferner BGE 131 II 728 E. 2.1; BGer 1C_473/2017 vom 3.10.2018, in ZBl 2019 S. 672 E. 2.2). 4.6 Die bisher in der Landwirtschaftszone liegenden streitbetroffenen Grundstücke wurden erst mit den Zonenplanänderungen vom 25. Juli 2018 und 21. Juni 2020 der Bauzone zugewiesen (vgl. vorne Bst. A). Nach dem Gesagten ändert die Lage im weitgehend überbauten Gebiet nichts daran, dass eine Einzonung vorliegt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon aus- gegangen, die planerischen Massnahmen lösten eine Abgabepflicht aus. Dass bei der Veräusserung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grund- stücken an Dritte der Erwerbspreis nach Art. 66 Abs. 1 BGBB nicht übersetzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 22 sein darf, d.h. der Erwerbspreis die Preise für vergleichbare landwirtschaftli- che Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als fünf Prozent übersteigen darf, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 17). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 10 S. 9), betrifft diese Frage die Fälligkeit der Mehrwertabgabe, die hier nicht geklärt werden muss. 4.7 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe sei zu verzichten, da kein mehrwertabgabepflichtiger Tatbestand vorliege (vgl. Hauptbegehren, vorne Bst. C), erweist sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als unbegründet. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu wer- den, ob mit den planerischen Massnahmen eine Aufzonung und damit eine Mehrwertabgabepflicht verbunden wäre; ebenso erübrigen sich Weiterungen zum Problemkreis, ob der Verzicht auf eine Mehrwertabgabe mit dem Gleich- behandlungsgebot vereinbar wäre (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 16 f.; angefochtener Entscheid E. 10 S. 9 f.).
  32. Strittig ist sodann, ob die Behörden an die Information der Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe gebunden sind. 5.1 Nach Art. 142d Abs. 2 BauG in der aktuell geltenden Fassung (Ände- rung vom 12.9.2019, BAG 20-011; in Kraft seit 1.3.2020) informiert die Ge- meinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe. Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung über die Mehrwertabgabe (Art. 142d Abs. 3 BauG). Nach aArt. 142d Abs. 2 BauG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung (BAG 17-008) hatte die Gemeinde spätestens zum Zeit- punkt der öffentlichen Auflage der Planung, die den Mehrwert begründet, den Entwurf der Abgabeverfügung vorzulegen. aArt. 142d Abs. 3 BauG sah vor, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 23 dass die definitive Abgabe unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung in den Grundzügen dem Entwurf der Abgabeverfügung entsprechen muss. 5.2 Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer 3 bei der Zonenplanände- rung im Juli 2018 nicht über die zu erwartende Mehrwertabgabe informiert, zumal sie der Ansicht war bzw. nach wie vor ist, die planerischen Massnah- men seien nicht mehrwertabgabepflichtig (vorne E. 4.2). Im Rahmen der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung im Jahr 2020 stellte sich das AGR jedoch auf einen anderen Standpunkt (vgl. Erläuterungsbericht zur Teil- revision der baurechtlichen Grundordnung vom Juli 2020, BB 3 Bst. A Ziff. 2.3, 5.3 und 6). Um die Ortsplanung und den gesetzten Zeitplan nicht zu gefährden, entschied sich die Gemeinde deshalb, Mehrwertschätzungen durchzuführen. Sie liess zunächst drei Liegenschaften schätzen (Grundstü- cke Nrn. 1___, 4___ bzw. 5___ [damals] im Eigentum der Beschwerde- führenden 3, 4 bzw. 5; vgl. Schreiben der Gemeinde vom 23.3.2020 [BB 4]). Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 hat die Gemeinde den Beschwerdeführen- den die zu erwartende Mehrwertabgabe wie folgt mitgeteilt (BB 5): «[…] Wie angekündigt, hat der Gemeinderat drei Verkehrswertschatzun- gen in Auftrag gegeben. Die vom Büro für Verkehrswertschatzungen Mittelland durchgeführten Berechnungen liegen nun vor. Im Ergebnis er- gibt der Einbezug der Liegenschaften in die Wohn- und Arbeitszone WA gegenüber dem Land in der Landwirtschaftszone einen Mehrwert von CHF 72.00 bis CHF 82.00 je m2 anrechenbarer Landfläche. Der höhere Mehrwert ist auf eine besondere Ausgangslage zurückzuführen und dürfte deshalb nicht repräsentativ sein. […] Der Gemeinderat wird […] die Berechnung des Planungsmehrwer- tes für alle weiteren betroffenen Liegenschaften in Auftrag geben und Sie zu gegebener Zeit über das Ergebnis in Kenntnis setzen. Gemäss den drei bzw. zwei bereits durchgeführten Berechnungen müs- sen Sie mit einem Planungsmehrwert in der Grössenordnung von CHF 70.00 bis 75.00 je m2 anrechenbarer Landfläche rechnen. Die Mehrwertabgabe beläuft sich auf 20 % des Planungsmehrwertes, somit auf CHF 14.00 bis 15.00 je m2 anrechenbarer Landfläche. […]» 5.3 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, sein Grundstück Nr. 1___ bzw. der überbaute Teil davon sei bereits mit der Zonenplanänderung im Juli 2018 der Bauzone zugewiesen worden. Die Gemeinde habe ihn aber erst im Rah- men der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung im Mai 2020 über die Mehrwertabgabe informiert; im Vorfeld der Zonenplanänderung vom Juli 2018 sei sie ja noch (vorbehaltlos) davon ausgegangen, dass keine Ab- gabe zu erheben sei. Die fehlende Information über die Mehrwertabgabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 24 (Entwurf einer Abgabeverfügung, vgl. vorne E. 5.1) im Rahmen der für ihn massgebenden Zonenplanänderung habe zur Folge, dass diese nicht erho- ben werden dürfe (Eingabe vom 14.11.2022 act. 14A S. 10 f.). Eventuell sei die Abgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze festzulegen (vgl. zur Begründung E. 5.4 hiernach), subeventuell sei die von der Gemeinde ver- fügte Mehrwertabgabe zu bestätigen (vorne Bst. C). 5.4 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 4-6 und 8 machen geltend, die Infor- mation der Gemeinde habe schützenswertes Vertrauen begründet. Die von der Gemeinde mitgeteilte Obergrenze von Fr. 75.-- pro m2 anrechenbare Landfläche müsse mithin beachtet werden. Indem die Gemeinde die Mehr- wertabgabe mit einer teils höheren Obergrenze pro m2 berechnet habe, ver- letze sie Art. 142d Abs. 2 BauG sowie Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101), was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe (Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 18 ff.). Die Beschwerdeführenden 1, 2, 6 und 8 beantragen daher mit Eventualbegehren, die Mehrwertabgabe sei ausge- hend von der mitgeteilten Obergrenze festzulegen; dies würde betreffend ihre Grundstücke eine zusätzliche Reduktion der Mehrwertabgabe bedeu- ten, also über die Bestätigung der Verfügungen der Gemeinde hinausgehen (vgl. vorne Bst. C und E. 2.11). Anders verhält es sich bezüglich des Be- schwerdeführers 4. Er beantragt mit Subeventualbegehren ebenfalls, die Mehrwertabgabe betreffend sein Grundstück sei ausgehend von der mitge- teilten Obergrenze festzulegen. Da seinem (weitergehenden) Eventualan- trag auf Bestätigung der Verfügung der Gemeinde aber aus anderen Grün- den entsprochen wird (vgl. vorne Bst. C und E. 2.11), erübrigen sich für ihn die nachfolgenden Ausführungen. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 5; er hat keinen Antrag auf Festsetzung der Mehrwertabgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze gestellt (vgl. vorne Bst. C). 5.5 Vorab ist zu prüfen, ob Art. 142d Abs. 2 BauG im Sinn einer gesetz- lichen Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben die Behörden an die Information der Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe bindet (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV; vgl. auch Matthias Kradolfer, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N. 73). Dazu ist Art. 142d Abs. 2 BauG auszulegen; diese Bestimmung war Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 25 in Kraft, als die Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe infor- mierte (vorne E. 5.1 f.). 5.6 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Ele- ment). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen mög- lich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungsele- ment), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen wer- den, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2026 S. 108 E. 2.3, 2025 S. 436 E. 5.1). 5.7 Der Wortlaut der Bestimmung (Information über die «zu erwartende Mehrwertabgabe»; vgl. auch die französische Fassung: informe au sujet de «la taxe sur la plus-value escomptée») deutet darauf hin, dass die Informa- tion für die Gemeinde nicht verbindlich sein soll; denn eine Erwartung be- deutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich, dass eine Annahme getroffen wird – hier zur Höhe der Mehrwertabgabe (vgl. Duden online, ein- sehbar unter: ). 5.8 Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Gemeinde nach der geänderten Fassung von Art. 142d Abs. 2 BauG nicht mehr einen Entwurf der Abgabeverfügung vorzulegen, sondern (lediglich) über die zu erwartende Mehrwertabgabe zu informieren hat (vorne E. 5.1). Aus den Materialien zur hier interessierenden Änderung des BauG im Jahr 2019 geht hervor, dass auf den Entwurf der Abgabeverfügung verzichtet wurde, da dieser bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verunsicherung und als Folge davon Widerstand gegen die betreffenden Planungen aus- gelöst hatte. Dem Anspruch der Betroffenen, frühzeitig Kenntnis zu erhalten, ob als Folge der Planung eine Mehrwertabgabe erhoben wird, sollte aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 26 weiterhin Rechnung getragen werden. Die Gemeinde soll die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deshalb laut dem Vortrag spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertauslösen- den Planung über die Höhe der «zu erwartenden, provisorisch berechneten Mehrwertabgabe» informieren. Mit der Wendung «die zu erwartende Mehr- wertabgabe» sollte gleichzeitig klargestellt werden, dass die Abgabe zwar provisorisch berechnet, aber noch nicht definitiv festgelegt – und schon gar nicht verbindlich verfügt – wird (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des BauG , Erläuterungen zu den Artikeln 142d Absätze 2-3a, S. 9, einseh- bar unter: , Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge» [nachfolgend: Vortrag Änderung BauG 2019). Anders äussert sich der Regierungsrat hingegen in seinen Erläuterungen zur Ände- rung von Art. 142d Abs. 3 BauG. Zwar sieht diese Vorschrift – im Gegensatz zu aArt. 142d Abs. 3 BauG – nicht mehr ausdrücklich vor, dass die definitive Abgabe in den Grundzügen dem Entwurf der Abgabeverfügung bzw. der In- formation zu entsprechen hat (vorne E. 5.1). Die verfügte Mehrwertabgabe muss laut der Kommentierung aber – unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung und allenfalls erfolgter Änderungen in der mehrwertbegründenden Planung – nach wie vor der seinerzeitigen Information entsprechen (vgl. Vor- trag Änderung BauG 2019, Erläuterungen zu den Artikeln 142d Absätze 2- 3a, S. 9; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142 f N. 14). Damit wäre die Gemeinde weiterhin verpflichtet, den zu erwartenden Mehrwert zum Zeit- punkt der Information nach Art. 142d Abs. 2 BauG nicht nur provisorisch, sondern definitiv zu berechnen – entgegen den erwähnten Ausführungen des Regierungsrats zu Abs. 2 von Art. 142d BauG. Eine neue Berechnung und die Festlegung einer höheren Mehrwertabgabe wäre nach der öffentli- chen Auflage der mehrwertbegründenden Planung mithin nicht mehr mög- lich. 5.9 In systematischer Hinsicht ist Art. 142b Abs. 1 Satz 1 BauG zu be- achten. Danach entspricht der Mehrwert der Differenz zwischen dem Ver- kehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Massgebend für die Be- rechnung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Pla- nung in Kraft tritt (vgl. BVR 2024 S. 51 E. 4.4.4 und 6.2; Michael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 284; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142f N. 11; ferner Art. 142d Abs. 3 BauG). Diese kantonalrechtliche Vorgabe entspricht Art. 5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 27 Abs. 1 RPG, wonach Vorteile ausgeglichen werden müssen, die «durch Pla- nungen» entstehen – mithin kausal mit diesen zusammenhängen (vgl. Urs Eymann, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in ZBl 2015 S. 167 ff., 171; ferner BVR 2024 S. 51 E. 6.2). Der so de- finierte Zeitpunkt spricht eher dafür, dass die Höhe des zu erwartenden Mehrwerts, den die Gemeinde bei der öffentlichen Auflage mitteilt, proviso- risch ist. Der Mehrwert wird folglich erst bei Rechtskraft der Planung nach den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben endgültig berechnet und festgelegt. Das teleologische Auslegungselement trägt nichts Zusätzliches bei. Wird der Zweck von Art. 142d Abs. 2 BauG darin gesehen, dass Grun- deigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig Kenntnis erhalten, ob als Folge der Planung eine Mehrwertabgabe erhoben wird (vgl. E. 5.8 hiervor), kann dies auch mittels einer nicht verbindlichen Information erreicht werden. 5.10 Zusammenfassend erscheint der Vortrag zu Art. 142d Abs. 2 BauG in der geltenden Fassung zwar widersprüchlich (vorne E. 5.8). Im Verbund mit den übrigen Auslegungselementen liegt aber der Schluss nahe, die In- formation nach Art. 142d Abs. 2 BauG als nicht bindend anzusehen. Nach Massgabe der Regelungen des BauG darf die Gemeinde also eine höhere Mehrwertabgabe verfügen, als sie bei der öffentlichen Auflage mitgeteilt hat. 5.11 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführenden auf den allgemei- nen verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben berufen können (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV; vorne E. 5.4). Dieser verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtig- ten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angele- genheit bezieht (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627). Eine behördliche Zusicherung oder Auskunft begründet schutzwür- diges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in eine Zusicherung oder Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. BVR 2000 S. 170 E. 4b/cc; Häfelin/Mül- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 28 ler/Uhlmann, a.a.O., N. 682). Neben dem behördlichen Verhalten als Ver- trauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung voraus. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer ge- stützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposi- tion muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, bleibt die Interessen- abwägung im Einzelfall vorbehalten (BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N. 659 und 663 f.). 5.12 Hier erteilte die Gemeinde die Information über die zu erwartende Mehrwertabgabe nicht vorbehaltlos. Zwar teilte sie mit, es sei mit einem Mehrwert in der Grössenordnung von Fr. 70.-- bis Fr. 75.-- je m2 anrechen- bare Landfläche zu rechnen. Aus dem Schreiben vom 1. Mai 2020 geht aber klar hervor, dass die Schätzung (lediglich) auf den drei bzw. zwei bereits durchgeführten Berechnungen basierte und der Mehrwert für alle bisher nicht geschätzten Liegenschaften noch berechnet wird; die Grundeigentü- merinnen bzw. Grundeigentümer sollten später über das Ergebnis für ihre Grundstücke informiert werden (vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführenden, für deren Grundstücke zum Zeitpunkt der Information der Mehrwert noch nicht geschätzt worden war, mussten damit rechnen, dass dieser auch höher ausfallen kann. Weiter machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, im Vertrauen auf die Information der Gemeinde (nachteilige) Dispositionen ge- troffen zu haben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn ein Vertrau- ensschutzinteresse zu bejahen wäre, besteht zudem ein erhebliches öffent- liches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, mithin an der korrekten Erhebung der Mehrwertabgabe, das in der Regel das private, rein finanzielle Interesse an einer tieferen Mehrwertabgabe überwiegen dürfte (vgl. zum Grundgedanken und dem mit der Mehrwertabgabe verfolgten planerischen Interesse Enrico Riva, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N. 1 und 10 sowie vorne E. 1.7 f.; allgemein Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 483). 5.13 Was den fehlenden Entwurf der Abgabeverfügung bei der Zonen- planänderung für das Grundstück des Beschwerdeführers 3 angeht (vgl. vorne E. 5.3), ergibt sich Folgendes: Pflichtwidrig unterlassene Auskünfte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 29 können verhaltenswirksame Erwartungen auslösen und damit eine schüt- zenswerte Vertrauensgrundlage bilden. Stillschweigen wird einer amtlichen Auskunft gleichgestellt, wenn – wie hier – aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Auskunft geboten gewesen wäre. Weiterungen dazu können allerdings unterbleiben, weil auch in diesem Fall nur Schutz beanspruchen kann, wer darauf aufbauend Dispo- sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 491). Dies ist hier wie dargelegt nicht der Fall (vgl. E. 5.12 hiervor). Ein Verzicht auf die Mehrwertabgabe rechtfertigt sich aus diesem Grund nicht. 5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde nicht an die Mehr- wertabgabe gebunden ist, die sie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Art. 142d Abs. 2 BauG mitgeteilt hat. Auch können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen; die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt. Es besteht folglich kein Anlass, die Mehrwertabgaben betreffend die Grundstü- cke, die bei Rechtskraft der Planung im Eigentum der Beschwerdeführenden 1-3, 6 und 8 waren (vgl. hinten E. 6), abweichend von den Verfügungen der Gemeinde festzulegen (vgl. Eventualbegehren der Beschwerdeführenden 1- 3, 6 und 8, vorne Bst. C und E. 5.3 f.). Der Ablauf des Verfahrens auf Fest- legung der Mehrwertabgaben ergibt sich sodann mit hinreichender Klarheit aus den Akten und ist nicht umstritten. Auf das von den Beschwerdeführen- den beantragte Parteiverhör kann deshalb verzichtet werden; sie begründen zudem nicht und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkennt- nisse sich daraus ergeben würden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 7, 8 und 20; vgl. zur Substanziierungspflicht bezüglich neuer Erkenntnisse aus zusätzlichen Beweismitteln etwa BGer 1C_286/2020 vom 15.12.2020 E. 3.2 f., 1C_582/2018 vom 23.12.2019 E. 2.4; weiterführend auch Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Un- ter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 434 ff. sowie 667 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 30
  33. Der Beschwerdeführer 7 macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, er sei nicht Abgabeschuldner. 6.1 Nach Art. 142 Abs. 1 BauG sind bei der Erhebung der Mehrwertab- gabe die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer subjektiv abgabe- pflichtig (vorne E. 3). Massgebend sind dabei die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planung, welche den Mehrwert auslöst (vgl. BVR 2024 S. 51 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142f N. 7 f.). Die Par- teistellung gehört zu den Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen, die so- wohl in nichtstreitigen als auch in streitigen Verfahren der Verwaltungs- rechtspflege erfüllt sein müssen und von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 20a VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 8 mit Hinweisen). Fasst die Behörde eine falsche Partei ins Recht, liegt ein schwerer prozessualer Man- gel vor, der grundsätzlich nicht geheilt werden kann (vgl. etwa BGE 116 V 335 E. 4b; BGer 8C_1036/2012 vom 21.5.2013 E. 3.1). 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 7 bei Eintritt der Rechtskraft der hier massgebenden Planung (vgl. vorne Bst. A) nicht mehr Eigentümer der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ war, sondern diese an seinen Sohn (M.________) übertragen hatte. Somit richteten sich die Verfü- gungen der Gemeinde betreffend diese Grundstücke an die falsche Person. Der Beschwerdeführer 7 ist also nicht abgabepflichtig; er kann für die ent- sprechende Mehrwertabgabe nicht ins Recht gefasst werden. Es stellt sich die Frage, welche Folgen die Eröffnung der Mehrwertabgabeverfügungen an die falsche Partei nach sich ziehen. 6.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer 7 hätte be- reits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hinweisen müssen, dass er zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ gewesen sei. Insofern bestehe eine Mitwirkungspflicht. Sie sei deshalb nicht gehalten gewesen, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu treffen (Stellungnahme des RSA vom 11.8.2022, act. 5 S. 2 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zwar besteht auch bezüglich der für die Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen massgebenden Sa- chumstände eine Mitwirkungspflicht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 31 und Art. 20a N. 39). Hier war es dem Regierungsstatthalteramt aber mit zu- mutbarem Aufwand möglich, die aktuellen Eigentumsverhältnisse aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch in Erfahrung zu bringen, ebenso den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der hier interessierenden Parzellen. In- dem die Vorinstanz die Abklärungen zur Parteistellung nicht getätigt und – als Folge davon – den Beschwerdeführer 7 zu Unrecht am Verfahren betei- ligt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und einen schweren Verfahrensfehler begangen (vorne E. 6.1). 6.4 Eine Heilung des Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich nicht möglich (vorne E. 6.1). Ebenso wenig kommt hier ein Par- teiwechsel in Frage, denn dafür wird die Veräusserung des Streitobjekts während des Verfahrens vorausgesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 17). Hier sind die Grundstücke bereits vor Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens veräussert worden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 7 und BB 6). Im Übrigen kann auch der Sohn des Be- schwerdeführers 7 nicht nachträglich als notwendige Partei in das verwal- tungsgerichtliche Verfahren einbezogen werden. Denn als Beschwerdefüh- rerin oder Beschwerdeführer kann nicht auftreten, wer selber kein Rechts- mittel ergriffen hat (Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 10). 6.5 Soweit die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ betreffend, erweist sich die Beschwerde im Verfahren 100.2002.204 somit als begründet. Insoweit ist der angefochtene Entscheid – und damit auch die Verfügung der Ge- meinde vom 14. Juni 2021 (Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
  34. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 74 N. 26 sowie Art. 84 N. 19) – in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben. Es wird Sache der Gemeinde sein, die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke neu zu verfügen. 6.6 Soweit sich die Eigentumsverhältnisse im Übrigen seit Rechtskraft der hier massgebenden Planung verändert haben (konkret betreffend die Grundstücke Nrn. 2___ und 4___ der Beschwerdeführer 1 bzw. 4), bleibt dies für das hängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Folgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 32 Nach Art. 142 Abs. 3 BauG haften alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechts- nachfolger solidarisch für die zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs ausstehenden Mehrwertabgaben, die ihnen von der Gemeinde mit Verfü- gung eröffnet werden (weiterführend dazu Michael Pflüger, Mehrwertab- gabe, S. 276 ff.). Damit bleibt jene Person abgabepflichtig, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planung Eigentümerin des Grundstücks ist. Es kommt mithin nicht zu einem Parteiwechsel im Rechtsmittelverfahren.
  35. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4). Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 ist teilweise gutzuheissen. Im Ein- zelnen bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 ist betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid hinsichtlich deren Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___ und 6___ aufzuheben ist und die Mehrwertabgaben für diese Grund- stücke nach Massgabe der Verfügungen der Gemeinde festzulegen sind (vorne E. 2 und für die Beträge vorne Bst. C). Im Übrigen ist die Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 betreffend die Beschwerdeführenden 1- 6 abzuweisen (vorne E. 4 f.). Als Folge der Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 8___ und 9___ im Eigentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 aufzuheben und die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde festzulegen (vgl. vorne E. 1.8 und 2.11; Fr. 54'120.-- bzw. Fr. 10'356.--). Betreffend den Beschwerdeführer 8 (Grundstück Nr. 10___) ist die Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 abzuweisen, da er (nur) den Ver- zicht auf die Mehrwertabgabe bzw. eventuell die Festlegung der Mehr- wertabgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze verlangt, was sich als unbegründet erwiesen hat (vorne E. 4 f.). Da die Mehrwertabgabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 33 für sein Grundstück im angefochtenen Entscheid nicht neu festgesetzt wurde (vgl. vorne Bst. B und E. 1.4), erübrigt sich insofern eine Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids; im Ergebnis gilt auch für sein Grundstück die Mehrwertabgabe, wie sie von der Gemeinde mit Verfü- gung vom 14. Juni 2021 festgesetzt wurde (Fr. 59'702.--). Betreffend den Beschwerdeführer 7 ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Gemeinde vom
  36. Juni 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ sind auf- zuheben. Die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke wird von der Ge- meinde neu festzusetzen sein (E. 6 hiervor).
  37. 8.1 Bei den Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich durch die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden der Bearbeitungsaufwand etwas verringert hat (Art. 103 Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 51 [VGE 2014/12/13 und 2014/17] nicht publ. E. 6.1; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 10 bzw. Art. 103 N. 6). Der für die Behandlung der Beschwerden angefallene Zeit- und Arbeitsaufwand war allerdings erheblich, was bei der Bemessung der Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 5 und 6 des Dekrets vom 24. März 2010 be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; zum anwendbaren Tarifrahmen Art. 51 Bst. a i.V.m. Art. 4 VKD). 8.2 Im Verfahren 100.2022.203 gilt die Gemeinde als obsiegend. Das teilweise Nichteintreten rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die weiteren Beteiligten 1-8 unterstützen im Verfahren 100.2022.203 den Antrag der Gemeinde (vgl. Stellungnahme vom 11.8.2022 act. 6 im Verfahren 100.2022.203). Im Ein- zelnen bedeutet dies Folgendes: Die weiteren Beteiligten 1-6 sind im Ver- fahren 100.2022.203 als obsiegend anzusehen, zumal sie mit ihrer Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 in gleichem Umfang durchgedrungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 34 sind (vgl. vorne E. 7). Der weitere Beteiligte 8 ist mit seinen Anträgen im Ver- fahren 100.2022.204 zwar nicht durchgedrungen; letztlich gilt aber auch für ihn die Mehrwertabgabe, wie sie von der Gemeinde festgesetzt wurde (vgl. vorne E. 7). Er ist daher im Verfahren 100.2022.203 ebenfalls als obsiegend anzusehen. Bezüglich des weiteren Beteiligten 7 wurde auf die Beschwerde der Gemeinde nicht eingetreten (vorne E. 1.4). Er gilt im Verfahren 100.2022.203 folglich als unterliegend. Zufolge besonderer Umstände sind ihm indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die weiteren Beteiligten 9 und 10 sind im Verfahren 100.2022.203 nicht als un- terliegende Parteien anzusehen, da die Mehrwertabgabe für deren Grunds- tücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde fest- zulegen ist (vgl. vorne E. 7). Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu er- heben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.3 Im Verfahren 100.2022.204 haben die Beschwerdeführenden 1-8 ge- meinsam Beschwerde geführt. Sie bilden im kantonalen Verfahren eine sog. einfache – auch bezeichnet als freiwillige – Streitgenossenschaft (Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 10). Auch wenn die in freiwilliger Streitgenossenschaft verbundenen Personen gemeinsam auftreten, führen sie das Verfahren unabhängig voneinander (vgl. Art. 71 Abs. 2 ZPO). Es bestehen selbständige Prozessrechtsverhält- nisse. Die einzelnen Personen können etwa individuell ein Rechtsmittel ein- legen; ihre Handlungen und Unterlassungen beeinflussen die Rechtslage der anderen grundsätzlich nicht. Das Erkenntnis der Behörde kann für jede und jeden unterschiedlich sein (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3, 147 III 529 E. 4.3.1 [Pra 111/2022 Nr. 52]; VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 12 f.; Eva Borla-Geier, in Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 71 N. 19 ff.). Ist der Prozessausgang für die einzelnen Streitgenossinnen und -genossen unterschiedlich, können sie nicht solidarisch zur Kostenüber- nahme verpflichtet werden (BGer 4A_444/2017 und 4A_444/2017 vom 12.4.2018 E. 6.3; Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, 2026, Art. 106 ZPO N. 12; VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 3.3). 8.4 Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 hat sich insofern als be- gründet erwiesen, als der stellvertretende Regierungsstatthalter nicht auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 35 Beschwerde des AGR hätte eintreten dürfen (vorne E. 2). Die Beschwerde- führenden 1-6 obsiegen insoweit, als der angefochtene Entscheid betreffend die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___ und 6___ (Beschwerdeführende 1-6) aufgehoben und die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Ge- meinde festgelegt wird. Soweit sie (darüber hinaus) den Verzicht auf die Er- hebung der Mehrwertabgabe bzw. eine weitere Reduktion aufgrund des Ver- trauensschutzes beantragen, unterliegen sie (vgl. vorne E. 4 f.). Die Beschwerdeführenden 1-6 unterliegen demnach – gemessen an den festge- setzten streitigen Mehrwertabgaben – wie folgt (vgl. vorne Bst. B und C): Der Beschwerdeführer 1 zu rund 60 % (drei Fünftel), der Beschwerdeführer 2 zu rund 66 % (zwei Drittel), der Beschwerdeführer 3 zu rund 98 % (achtund- neunzig Hundertstel), der Beschwerdeführer 4 zu rund 70 % (sieben Zehn- tel), die Beschwerdeführenden 5 zu rund 60 % (drei Fünftel) und der Be- schwerdeführer 6 zu rund 70 % (sieben Zehntel). Der Beschwerdeführer 8 ist als vollumfänglich unterliegend zu betrachten (vgl. vorne E. 4). Der Be- schwerdeführer 7 obsiegt dagegen vollständig (vorne E. 6; vgl. zum Ganzen auch vorne E. 7). 8.5 Die Verfahrenskosten im Verfahren 100.2022.204, festgesetzt auf Fr. 8'000.--, sind nach Massgabe des Unterliegens anteilsmässig aufzuteilen (vorne E. 8.2). Die auf die Beschwerdeführenden 1-6 entfallenden sechs Achtel, insgesamt ausmachend Fr. 6'000.--, haben sie entsprechend ihrem betragsmässigem Unterliegen (vgl. E. 8.4 hiervor) zu tragen. Der Beschwer- deführer 8 hat einen Achtel der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 1'000.--. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 31). 8.6 Der Parteikostenersatz ist wie folgt festzulegen: Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Kanton Bern (AGR) hat den Beschwerdeführenden 1- 6 im Verfahren 100.2022.203 die Parteikosten zu je einem Achtel und im Verfahren 100.2022.204 nach Massgabe ihres betragsmässigen Obsiegens zu ersetzen (vgl. vorne E. 8.2 und 8.4 [im Umkehrschluss]). Der Beschwer- deführer 7 hat im Verfahren 100.2022.203 keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz, im Verfahren 100.2022.204 hat der Kanton Bern (AGR) ihm einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 36 Achtel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 8 hat im Verfahren 100.2022.203 Anspruch auf Parteikostenersatz im Umfang von einem Achtel (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Verfahren 100.2022.204 ist er dagegen nicht an- spruchsberechtigt (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-8 hat bei der Leis- tungserfassung zwischen den einzelnen Verfahren unterschieden (Kosten- noten vom 13.5.2026). Das geltend gemachte Anwaltshonorar beträgt für das Verfahren 100.2022.203 Fr. 3'645.80 (Fr. 1'916.65 bis Ende 2023 und Fr. 1'729.15 ab 2024), zuzüglich Auslagen von Fr. 49.35 (Fr. 19.40 bis Ende 2023 und Fr. 29.95 ab 2024) und MWSt von Fr. 291.60 (Fr. 149.10 bis Ende 2023 und Fr. 142.50 ab 2024), insgesamt ausmachend Fr. 3'986.75. Für das Verfahren 100.2022.204 beträgt das Anwaltshonorar Fr. 10'791.65 (Fr. 9'125.-- bis Ende 2023 und Fr. 1'666.65 ab 2024), zuzüglich Auslagen von Fr. 323.45 (Fr. 293.50 bis Ende 2023 und Fr. 29.95 ab 2024) und MWSt von Fr. 862.60 (Fr. 725.20 bis Ende 2023 und Fr. 137.40 ab 2024), insge- samt ausmachend Fr. 11'977.70. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen, überdurchschnittlichen Zeitaufwand, die überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses sind die Kostennoten des Rechtsvertreters nicht zu beanstanden – auch un- ter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten waren. Nach dem Ausgeführten ist ein Zuschlag für besonderen Aufwand im Sinn von Art. 9 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) – wie geltend gemacht – hingegen nicht notwendig, zumal die vollständige Ausschöpfung des Tarifs bereits eine an- gemessene Entschädigung ergibt (vgl. BVR 2004 S. 154 E. 6.2). 8.8 Entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Gemeinde hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Die den privaten Be- schwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 640.-- sind den Beschwerdeführenden 1-6 zu sechs Achteln nach Massgabe ihres betrags- mässigen Unterliegens (vgl. vorne E. 8.4) und dem Beschwerdeführer 8 zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 37 einem Achtel, ausmachend Fr. 80.--, aufzuerlegen. Die restlichen der Ge- meinde und den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten sind nicht zu erheben. Die Kostenanteile von je Fr. 80.-- betreffend K.________ und L.________ (weitere Beteiligte im Verfahren 100.2022.203) bleiben gleich, da diese gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts nicht Beschwerde geführt haben. Parteikosten sind für das vorinstanzliche Verfah- ren keine zu sprechen, da weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführenden 1- 8 anwaltlich vertreten waren. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  38. Die Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 werden vereinigt.
  39. a) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.203 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Ver- waltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022 wird betreffend die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___ und 9___ (Beschwerdeführende 1-6 bzw. weitere Beteiligte 9 und 10) aufgeho- ben. Die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke wird nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der EG A.________ vom 14. Juni 2021 festgesetzt. b) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend den Be- schwerdeführer 7 gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022 und die Verfügung der EG A.________ vom 14. Juni 2021 be- treffend die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ werden aufgehoben. c) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend den Be- schwerdeführer 8 abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 38
  40. a) Für das Verfahren 100.2022.203 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2022.204 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.--, werden den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- wie folgt auferlegt: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 600.--; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 667.--; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 980.--; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 700.--; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 600.--; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 700.--; dem Beschwerdeführer 8: Fr. 1'000.--. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
  41. a) Der Kanton Bern (Amt für Gemeinden und Raumordnung) hat die Par- teikosten im Verfahren 100.2022.203 vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 3'986.75 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 zu je einem Achtel, ausmachend je Fr. 498.35, zu ersetzen. b) Der Kanton Bern (Amt für Gemeinden und Raumordnung) hat die Par- teikosten im Verfahren 100.2022.204 vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 11'977.70 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdeführenden 1-6 und 7 wie folgt zu ersetzen: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 598.90; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 499.05; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 29.95; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 449.15; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 598.90; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 449.15; dem Beschwerdeführer 7: Fr. 1'497.20. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 39
  42. a) Die den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 (Verfahren 100.2022.204) auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt, ausmachend Fr. 640.--, werden diesen wie folgt auferlegt: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 48.--; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 53.35; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 78.40; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 56.--; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 48.--; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 56.--; dem Beschwerdeführer 8: Fr. 80.--. Die restlichen, den Beschwerdeführenden 1-8 sowie der Einwohner- gemeinde A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden nicht er- hoben. b) Die K.________ und L.________ auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt, je ausmachend Fr. 80.--, bleiben unverändert. c) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt werden keine Parteikosten gesprochen.
  43. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2022.203 - Beschwerdeführende im Verfahren 100.2022.204 - Beschwerdegegner - K.________ - L.________ - Regierungsstatthalteramt Emmental - Bundesamt für Raumentwicklung - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (Referenz 2024.DIJ.15375) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2022.203/204U DAM/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bickel 100.2022.203 Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdeführerin gegen Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Orts- und Regionalplanung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 2 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ und G.________ 6. H.________ 7. I.________ 8. J.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … 9. K.________

10. L.________ 100.2022.204 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ und G.________ 6. H.________ 7. I.________ 8. J.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Orts- und Regionalplanung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental sowie Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 3 betreffend Mehrwertabgaben im Zusammenhang mit den Zonenplanände- rungen vom 25. Juli 2018 und 21. Juni 2020 (Entscheid des stv. Regie- rungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022; vbv 23/2021) Prozessgeschichte: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) A.________ beschloss am

25. Juli 2018 eine Zonenplanänderung betreffend das Grundstück A.________ Gbbl. Nr. 1___ im Eigentum von D.________. Der überbaute Teil der bisher in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle im weitgehend überbauten Gebiet wurde neu der Bauzone zugewiesen (Wohn- und Arbeits- zone). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte die Einzonung am 3. September 2018. In der Folge legte die EG A.________ eine Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung auf, be- stehend aus einer Teilrevision des Zonenplans und Änderungen des Bau- und Nutzungsreglements vom 7. Dezember 2016 (BNR). Die Vorlage sah vor, neben anderen den überbauten Teil der bisher zur Landwirtschaftszone gehörenden Grundstücke A.________ Gbbl. Nrn. 2___, 3___, 4___, 5___, 6___, 7___, 8___, 9___, 10___ und 11___ einzuzonen (Wohn- und Arbeits- zone). Am 1. Mai 2020 informierte die EG A.________ die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sowie D.________ über die zu erwar- tende Mehrwertabgabe. Die Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung wurde an der Urnenabstimmung vom 21. Juni 2020 beschlossen und am

11. September 2020 vom AGR genehmigt. Sie ist am 11. Oktober 2020 in Kraft getreten. Mit Verfügungen vom

14. Juni 2021 setzte die EG A.________ die Mehrwertabgabe infolge der Zonenplanänderungen bzw. der Teilrevisionen der baurechtlichen Grundordnung fest und auferlegte diese B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, H.________, I.________, K.________, L.________ sowie J.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 4 B. Gegen die Verfügungen der Gemeinde, mit Ausnahme derjenigen betreffend J.________ (Grundstück Nr. 10___), erhob das AGR am 1. Juli 2021 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Mit Eingaben vom 14. Juli 2021 reichten die genannten privaten Beschwerdeführenden (Bst. A hiervor), mit Ausnahme von L.________ (Grundstück Nr. 9___), ebenfalls je Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental ein. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerden der privaten Beschwerdeführenden ab. Die Beschwerde des AGR hiess er gut, hob die Verfügungen der EG A.________ vom

14. Juni 2021 auf und setzte die Mehrwertabgaben neu wie folgt fest: - für das Grundstück Nr. 2___ Fr. 99'882.60; - für das Grundstück Nr. 3___ Fr. 65'703.40; - für das Grundstück Nr. 1___ Fr. 86'696.--; - für das Grundstück Nr. 4___ Fr. 63'287.20; - für das Grundstück Nr. 5___ Fr. 71'357.60; - für das Grundstück Nr. 6___ Fr. 56'718.--; - für das Grundstück Nr. 7___ Fr. 94'639.20; - für das Grundstück Nr. 8___ Fr. 61'420.20; - für das Grundstück Nr. 9___ Fr. 23'956.20; - für das Grundstück Nr. 11___ Fr. 29'903.--. C. Dagegen hat die EG A.________ (nachfolgend auch: Gemeinde) am 11. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügungen betref- fend die Mehrwertabgaben für die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___, 9___ und 10___ seien zu bestätigen. Für die Grund- stücke Nrn. 7___ und 11___ (Eigentümer I.________) sei auf die Festset- zung einer Mehrwertabgabe zu verzichten; eventuell sei auch für diese Grundstücke die Mehrwertabgabe gemäss ihren Verfügungen zu bestätigen. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfah- ren 100.2022.203).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 5 Am gleichen Tag haben B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, H.________, I.________ sowie J.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gemeinsam ebenfalls Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung einer Mehrwertab- gabe zu verzichten. Eventuell seien die Mehrwertabgaben wie folgt festzu- setzen: - für das Grundstück Nr. 2___ im Eigentum des Beschwerdeführers 1: Fr. 51'510.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 61'483.--; - für das Grundstück Nr. 3___ im Eigentum des Beschwerdeführers 2: Fr. 40'950.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 43'403.--; - für das Grundstück Nr. 1___ im Eigentum des Beschwerdeführers 3: Fr. 79'830.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 85'436.--; - für das Grundstück Nr. 4___ im Eigentum des Beschwerdeführers 4: in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 43'487.--, subeventuell Fr. 57'585.--; - für das Grundstück Nr. 5___ im Eigentum der Beschwerdeführenden 5: in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 42'558.--; - für das Grundstück Nr. 6___ im Eigentum des Beschwerdeführers 6: Fr. 33'210.--, subeventuell in Bestätigung der Verfügung der EG A.________ Fr. 38'618.--; - für das Grundstück Nr. 10___ im Eigentum des Beschwerdeführers 8: Fr. 54'510.--. Subsubeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Verfahren ohne Einbezug des AGR als Partei und beschwerdeberech- tigte Behörde fortzuführen sei. Mit Beschwerdeantworten vom 2. August 2022 beantragt das AGR in beiden Verfahren, die Beschwerden seien abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom

11. August 2022 schliesst das Regierungsstatthalteramt Emmental in beiden Verfahren ebenfalls auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom

11. bzw. 12. August 2022 haben die privaten Beschwerdeführenden bzw. die Gemeinde im jeweils anderen Verfahren eine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2022 hat der Instruktionsrichter bis auf wei- teres darauf verzichtet, die Verfahren zu vereinigen. Den Antrag des Regie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 6 rungsstatthalteramts Emmental auf Beschränkung der Verfahren (Beschwer- delegitimation des AGR) hat er abgewiesen. Die Parteien haben sich in der Folge nochmals zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten (Eingaben vom 10.10.2022 und vom 14.11.2022). Das Regierungsstatthal- teramt hat sich nicht mehr vernehmen lassen. In der Folge hat der Instruktionsrichter der Vorsteherin der Direktion für In- neres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) Gelegenheit gegeben, das AGR in den Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und vor Verwaltungsge- richt (nachträglich) zur Prozessführung zu ermächtigen. Mit Stellungnahme vom 15. August 2024 hat sich die Vorsteherin der DIJ geäussert. Dazu ha- ben sich die EG A.________ und die Beschwerdeführenden je am 13. No- vember 2024 vernehmen lassen. Das AGR hat mit Eingaben vom 28. August 2024 mitgeteilt, sich den Ausführungen der Vorsteherin der DIJ anzuschlies- sen. Das Regierungsstatthalteramt Emmental hat am 6. September 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ob die Gemeinde (Verfahren 100.2022.203) und die Beschwerdeführenden (Verfahren 100.2022.204) zur Verwaltungsgerichts- beschwerde befugt sind, ist als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG; vgl. BVR 2022 S. 5 E. 2.1, 2016 S. 273 E. 2.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 [nachfolgend: Kommentar VRPG], Art. 79 N. 3). 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 7 Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Beschwerdeberechtigt ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (sog. besonderes Beschwerderecht, Art. 79 Abs. 2 VRPG). Bei den be- sonderen Beschwerderechten müssen regelmässig nicht alle Voraussetzun- gen des allgemeinen Beschwerderechts nach Art. 79 Abs. 1 VRPG erfüllt sein. Verlangt ist aber in jedem Fall – nebst der Anwendbarkeit des beson- deren Beschwerderechts in sachlicher und persönlicher Hinsicht – das Er- fordernis des Unterliegens als Teil der formellen Beschwer. Sofern sich die Person, Organisation oder Behörde am vorinstanzlichen Verfahren über- haupt beteiligt hat, muss sie mit ihren Anträgen unterlegen sein, damit sie die Verfügung oder den Entscheid anfechten kann (vgl. Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 79 N. 5 i.V.m. Art. 65 N. 9 und 47; ders., Die Legiti- mation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten, Diss. Bern 2012 [nachfolgend: Legitimation], N. 849 mit Hinweis auf BGer 2C_42/2008 und 2C_43/2008 vom 14.5.2008, in ASA 78 S. 524 E. 2.3). 1.3 Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2022.204 sind durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sie sind ohne weiteres legitimiert, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. zu den Beschwerdeführenden 1 und 4 auch hinten E. 6.6). Näher zu prüfen ist hingegen die Beschwerdebe- fugnis der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203. 1.4 Die Gemeinde ist im vorinstanzlichen Verfahren insoweit unterlegen, als der stellvertretende Regierungsstatthalter die Mehrwertabgaben im Ver- gleich zu ihren Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-7 sowie für die weiteren Beteiligten 9 und 10 höher festgesetzt hat (Hauptbegehren bezüg- lich der Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___ und 9___ sowie Eventualbegehren bezüglich der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___; vorne Bst. B und C; vgl. zur Frage des Unterliegens auch hinten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 8 E. 1.8). Anders verhält es sich bezüglich des Hauptbegehrens der Ge- meinde, für die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ sei auf die Festsetzung einer Mehrwertabgabe zu verzichten, da der Adressat ihrer Verfügung vom

14. Juni 2021 (Beschwerdeführer 7; vorne Bst. A) bei Rechtskraft der Pla- nung nicht mehr Grundeigentümer gewesen und damit nicht Abgabeschuld- ner sei. Vor der Vorinstanz hatte die Gemeinde beantragt, die entsprechende Verfügung sei zu bestätigen (angefochtener Entscheid E. 9). Vor Verwal- tungsgericht kann sie nicht weniger verlangen, als sie ursprünglich verfügt bzw. vor der Vorinstanz beantragt hat. Sie ist insoweit nicht formell be- schwert. Gleiches gilt, soweit die Gemeinde die Bestätigung ihrer Verfügung bezüglich des Grundstücks Nr. 10___ im Eigentum des Beschwerdefüh- rers 8 verlangt: Die Verfügung der Gemeinde betreffend dieses Grundstück hat das AGR nicht angefochten. Entsprechend hat die Vorinstanz die Mehr- wertabgabe für das Grundstück Nr. 10___ nicht neu festgelegt (vgl. vorne Bst. B). Damit mangelt es der Gemeinde in diesem Punkt ebenfalls am Er- fordernis des Unterliegens als Teil der formellen Beschwer (vgl. vorne E. 1.2). Auf die Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 ist insoweit nicht einzutreten. 1.5 Ein besonderes Beschwerderecht im Sinn von Art. 79 Abs. 2 VRPG räumt das Raumplanungsrecht Gemeinwesen ein. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla- nungsgesetz, RPG; SR 700) sind Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädi- gungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG). Im gleichen Umfang muss die Legitimation nach kantonalem Recht gewährleistet sein (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 21 N. 148). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts besteht das Beschwerderecht gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPG auch gegen Entscheide betreffend die Erhebung einer Mehrwertabgabe (BGE 131 II 571 E. 1 [Pra 95/2006 Nr. 128], 132 II 401 [BGer 1A.310/2005 vom 17.7.2006] nicht publ. E 1.1; BGer 1C_184/2014 vom 23.2.2015, in RDAF 2015 I S. 459 E. 1; ferner Heinz Aemisegger, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 9 Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 34 N. 139; Michael Pflüger, Die Mehrwertabgabe nach Art. 142 ff. des revidierten Baugesetzes – Streiflichter auf eine Baustelle, in BVR 2017 S. 268 ff. [nachfolgend: Mehrwertabgabe], S. 297). 1.6 Das Beschwerderecht des Gemeinwesens nach Art. 34 Abs. 2 RPG wird in der Literatur teilweise als «abstrakt» bezeichnet (vgl. etwa Heinz Ae- misegger, a.a.O., Art. 34 N. 118; Daniela Thurnherr, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 695 ff., S. 762 Rz. 8.201; Ludwig/Stalder, Enteignungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Berni- sches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 589 ff. und 616 ff., 645 N. 158; zum Begriff des abstrakten Beschwerderechts Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 53 f.). Nach Yves Donzallaz (Commentaire sur la Loi sur le Tribunal fédéral, 3. Aufl. 2022, Art. 89 N. 90) soll jedenfalls genügen, dass das Gemeinwesen mit seiner Beschwerde die korrekte Anwendung des Bun- desrechts anstrebt, das ihm das Beschwerderecht einräumt. Das Bundesge- richt hat die Beschwerdelegitimation von Gemeinden teilweise ohne weitere Prüfung bejaht (vgl. etwa BGE 133 II 409 E. 1.3.2, 132 II 188 E. 1.5). In an- deren Fällen hat es festgehalten, dass ein spezifisches öffentliches Interesse nicht notwendig ist, um die Beschwerdelegitimation zu begründen. Erforder- lich sei nur ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, d.h. es soll um einen kon- kreten Fall und nicht bloss um eine abstrakte Rechtsfrage gehen (vgl. etwa BGE 129 II 1 E. 1.1 [betreffend die Legitimation eines Bundesamts]; BGer 1C_423/2018 vom 30.06.2023 E. 1.1, 1C_168/2015 vom 11.5.2016 E. 1.3 [je betreffend die Legitimation von Gemeinden]; vgl. auch Heinz Ae- misegger, a.a.O., Art. 34 N. 118). Wird dieser Auffassung gefolgt, ist die Be- schwerdebefugnis der Gemeinde zu bejahen. Dies umso mehr, als sie gel- tend macht, die Mehrwertabgabe sei nicht rechtmässig bestimmt worden. Damit strebt sie mit ihrer Beschwerde letztlich die korrekte Anwendung des RPG in einem konkreten Fall an. 1.7 Ungeachtet der Qualifikation des Beschwerderechts nach Art. 34 Abs. 2 RPG als «abstrakt» fordert die wohl überwiegende Lehrmeinung wei- tergehend, dass das Gemeinwesen auch im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 2 RPG die Verletzung von ihm anvertrauten öffentlichen Interessen gel- tend macht (vgl. Heinz Aemisegger, a.a.O., Art. 34 N. 118; Michael Pflüger,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 10 Legitimation, N. 950 f. mit weiteren Hinweisen; ebenso BGer 1A.227/2004 vom 6.4.2005 E. 1.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 115 Ib 148 [Pra 78/1989 Nr. 164] nicht publ. E. 1b; so wohl auch BGer 1C_125/2012 und 1C_137/2012 vom 30.10.2012 E. 1.3; ferner Bundesamt für Raumplanung [Hrsg.], Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, Art. 34 N. 22). Ein hinreichendes Interesse an der Beschwerdeführung der Gemeinde wird etwa bejaht, wenn diese ein eigenes Planungsinteresse ver- folgt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N. 52 und Art. 34 N. 41; Fritz Gygi, Der Rechtsschutz im Bundesgesetz über die Raum- planung, in Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, 1986, S. 323 ff., 333; Attilio R. Gadola, Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes – ein «abstraktes» Beschwerderecht?, in AJP 1993 S. 1458 ff., 1464; Isabelle Hä- ner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N. 939). Im Mehrwertabgaberecht wird ein Beschwerderecht sodann anerkannt, wenn dadurch eine höhere Abgabe erstritten werden soll (Mi- chael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 297; ders., Legitimation, N. 942 und 947; aus der Rechtsprechung etwa BGE 132 II 401 [BGer 1A.310/2005 vom 17.7.2006] nicht publ. E. 1.1, 131 II 571 E. 1.3 [Pra 95/2006 Nr. 128]). Ein Anfechtungsinteresse fehlt hingegen, wenn das Gemeinwesen nicht ein öf- fentliches, sondern bloss das Interesse einer einzelnen Person vertritt (BGer 1A.71/2001 vom 17.12.2001 E. 1a). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beschwerde einzig dazu dient, einer oder einem Privaten zu einer Bau- oder Ausnahmebewilligung zu verhelfen, während die Privatperson den für sie negativen Entscheid unangefochten lässt (vgl. BGer 1A.227/2004 vom 6.4.2005 E. 1.4; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 34 N. 42). 1.8 Soweit die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist (formelle Beschwer; vorne E. 1.2 und 1.4), verlangt sie nicht die Erhöhung, sondern im Gegenteil die Reduktion der Mehrwertabgaben, welche die Vor- instanz festgelegt hat (vorne Bst. C). Ihre Stellung als Abgabegläubigerin be- gründet deshalb kein finanzielles Interesse an der Beschwerdeführung (E. 1.7 hiervor). Die Gemeinde bringt allerdings vor, die Erhöhung der Abga- ben stehe der Siedlungsentwicklung nach innen entgegen, die mit der Zo- nenplanung angestrebt werde. So könne eine höhere Mehrwertabgabe Bau- vorhaben verzögern oder gar verhindern (Beschwerde im Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 11 100.2022.203 S. 3). – Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinden (Art. 55 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Ihnen ob- liegt namentlich die flächendeckende Umsetzung der bundes- und kantonal- rechtlichen Vorgaben und der übergeordneten Planungen, insbesondere des kantonalen Richtplans (Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 405 ff., S. 460 N. 137). Dabei hat sie auch die raumplanerisch erwünschte Siedlungsent- wicklung nach innen zu beachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG). Diese Entwicklung strebte die Gemeinde mit der hier interessierenden Zonen- planänderung bzw. der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung an. So sind die bisher zur Landwirtschaftszone gehörenden, überbauten Teile der Grundstücke nicht nur eingezont worden, sondern hat die Gemeinde auch Möglichkeiten geschaffen, bestehende Bauvolumen auszubauen, zu erwei- tern oder zu ersetzen (vgl. Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2020 der bau- rechtlichen Grundordnung vom Juli 2020, act. 1C im Verfahren 100.2022.204, Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 4 Ziff. 2.3.5). Damit liegt ein raumplanerisches Interesse der Gemeinde vor. Dieses genügt, um eine Be- schwerdelegitimation nach Art. 34 Abs. 2 RPG zu begründen (vgl. E. 1.7 hiervor), soweit die Legitimation nicht bereits zu bejahen ist, weil die Ge- meinde die korrekte Anwendung des RPG in einem konkreten Fall anstrebt (vorne E. 1.6). Das gilt hinsichtlich der Parzellen Nrn. 8___ und 9___ im Ei- gentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 im Übrigen ebenfalls, auch wenn diese den Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters bzw. die Verfügung der Gemeinde nicht angefochten haben (vorne Bst. B und C): Selbst wenn die Abgabepflichtigen die Mehrwertabgabe akzeptieren, kann die raumplanerisch gewünschte Siedlungsentwicklung nach innen durch die Erhöhung der Abgabe beeinträchtigt werden. Mithin besteht das Planungs- interesse der Gemeinde selbständig weiter. Die Situation ist insofern nicht mit der Beschwerde einer Gemeinde gegen einen Bauabschlag vergleich- bar, den die Bauherrschaft selbst nicht anficht (E. 1.7 hiervor). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu bejahen. 1.9 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden im Verfahren 100.2022.203 ist mit den vorgenannten Einschränkungen und im Verfahren 100.2022.204 in allen Teilen einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 12 1.10 Die Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 betreffen den glei- chen Gegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, sie zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.11 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbeset- zung (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist zunächst, ob das AGR im vorinstanzlichen Verfahren zur Be- schwerde legitimiert war. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Ent- scheids hat (Bst. c). Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organi- sation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen – darunter die Rechtsmittelbefugnis – von Amtes wegen; die Prüfung bezieht sich auch auf diejenigen vor der Vorinstanz (Art. 20a Abs. 2 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 34 und 38). 2.2 Das AGR macht geltend, es sei gestützt auf Art. 120b Abs. 1 der Bau- verordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zur Beschwerde legiti- miert gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass ihm die Verfügungen über die Erhebung der Mehrwertabgabe zu eröffnen und nicht mehr bloss zur Kennt- nis zu bringen seien, womit es formeller Verfahrensadressat sei. Das Amt verweist dazu auf den Vortrag der DIJ zur entsprechenden Änderung der Bauverordnung. Das AGR sei zudem für die Verwaltung der Erträge aus der Mehrwertabgabe zuständig, die dem Kanton zustehen würden. Auch hieraus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 13 folge, dass es selber beschwert sei, wenn die Mehrwertabgabe nicht korrekt verfügt werde (Beschwerdeantworten in den Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 act. 4 S. 2 f.). Die Vorsteherin der DIJ vertritt ebenfalls die An- sicht, das AGR sei als formeller Verfügungsadressat nach Art. 120b Abs. 1 BauV und zur Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben legitimiert, mittels Behördenbeschwerde Verfügungen über die Erhebung der Mehrwertabgabe anzufechten (Eingaben vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 1 f.). 2.3 Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt, sobald die Pla- nung rechtskräftig wird (Art. 142d Abs. 1 und 3 BauG). Nach aArt. 120 Abs. 5 BauV (in Kraft bis 29.2.2020 [BAG 17-006]) waren die Verfügungen und Ver- träge über die Erhebung von Mehrwertabgaben zum Ausgleich von Pla- nungsvorteilen auch dem AGR zur Kenntnis zu bringen. Nach Art. 120b Abs. 1 BauV in der geltenden Fassung (in Kraft seit 1.3.2020 [BAG 20-012]) hat die Gemeinde alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Planungsvorteilen dem AGR zu eröffnen. Gemäss dem Vortrag zur entsprechenden Änderung der Bauverordnung soll das AGR künftig als formeller Verfügungsadressat legitimiert sein, die Verfügungen gerichtlich anzufechten (Vortrag der DIJ zur Änderung der BauV vom 22.1.2020 S. 4, einsehbar unter:, Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge» [nachfolgend: Vortrag Än- derung BauV 2020], S. 4 f.). Die Verfügung der Mehrwertabgabe ist beim Regierungsstatthalteramt anfechtbar (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG). 2.4 Die Vorinstanz erwog zunächst, Art. 120b Abs. 1 BauV räume dem AGR kein besonderes Beschwerderecht ein; ein solches lasse sich nicht aus dem Wortlaut ableiten. Die Verordnungsbestimmung erfülle zudem die An- forderung an die Normstufe nicht, die Art. 65 Abs. 2 VRPG für besondere Beschwerderechte vorschreibe. Sie hat die Beschwerdelegitimation des AGR aber gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 65 Abs. 1 VRPG bejaht. Die Mehrwertabgabeverfügungen seien dem AGR gestützt auf Art. 120b Abs. 1 BauV eröffnet worden. Damit sei es formeller Verfügungs- adressat und deshalb «eigentlich bereits» beschwerdelegitimiert. Das AGR sei innerhalb der DIJ ferner zur Durchsetzung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung auf kantonaler und kommunaler Ebene verantwortlich – unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 14 anderem für die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Eng damit verbun- den sei die Pflicht der Kantone, einen angemessenen Ausgleich für planeri- sche Vor- und Nachteile vorzusehen. Darüber hinaus habe der Kanton, für welchen das AGR handle, ein finanzielles Interesse an der richtigen Umset- zung der Mehrwertabgabepflicht, da zehn Prozent der Erträge aus der Mehr- wertabgabe dem Kanton zufliessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). 2.5 Die Gemeinde und die Beschwerdeführenden bringen vor, das AGR könne sich als Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht auf das allgemeine Beschwerderecht berufen. Zu einer solchen Beschwerde berechtigt sei das betroffene Gemeinwesen selber – hier der Kanton Bern. Ebenso wenig begründe Art. 120b Abs. 1 BauV ein besonderes Beschwer- derecht des AGR; die Verordnungsbestimmung genüge als rechtliche Grundlage dafür nicht, zumal sie lediglich die Pflicht vorsehe, Mehrwertab- gabeverfügungen dem AGR zu eröffnen. Schliesslich könne sich das AGR auch nicht auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPG berufen. Nach dieser Bestimmung sei allenfalls der Kanton Bern, handelnd durch die DIJ, beschwerdebefugt, nicht aber das AGR. Der Kanton verfolge hier allerdings lediglich ein mittel- bares und rein finanzielles Interesse, was für die Legitimation nicht genüge. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf die Beschwerde des AGR eintreten dür- fen. Der angefochtene Entscheid, mit dem diese Beschwerde gutgeheissen und die Verfügungen der Gemeinde zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgeändert worden sind, sei demnach aufzuheben (Beschwerde im Verfah- ren 100.2022.203 S. 5 ff.; Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 8 ff.). 2.6 Vorab stellt sich die Frage, ob das AGR gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert war. Dazu ergibt sich Folgendes: Verwaltungsträger sind gestützt auf das allge- meine Beschwerderecht nur eingeschränkt zur Anfechtung von Verwaltungs- akten befugt. Die Anfechtungsbefugnis setzt besondere Gründe voraus. Denn das allgemeine Beschwerderecht ist in erster Linie auf Bürgerinnen und Bürger zugeschnitten (vgl. zur Praxis des Verwaltungsgerichts BVR 2017 S. 418 E. 2.5, 2013 S. 566 E. 2.3 f.; Michael Pflüger, Die Be- schwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechts- pflege, in BVR 2013 S. 201 ff., 212 ff.; ders., Kommentar VRPG, Art. 65

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 15 N. 40 ff.). Vom allgemeinen Beschwerderecht von vornherein ausgeschlos- sen sind Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit – wie hier das AGR (vgl. BGE 141 I 253 E. 3.2 [Pra 105/2016 Nr. 24], 134 II 45 E. 2.2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 11 N. 4; Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 36, je mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation des AGR kann also nicht gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht bejaht werden. Insofern erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehler- haft. 2.7 Zu prüfen ist weiter, ob Art. 120b Abs. 1 BauV dem AGR ein beson- deres Behördenbeschwerderecht im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VRPG ein- räumt. Dies ist zu verneinen. Für ein solches Beschwerderecht bedarf es einer ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz oder Dekret (Art. 65 Abs. 2 VRPG; Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 52). Art. 120b Abs. 1 BauV genügt diesen Anforderungen nicht. Es handelt sich dabei (lediglich) um eine Verordnungsbestimmung – was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vorne E. 2.4). Daran ändern die Ausführungen der DIJ im Vor- trag Änderung BauV 2020 zu Sinn und Zweck der entsprechenden Änderung der BauV nichts. Sie vermögen die geforderte rechtliche Grundlage nicht zu ersetzen. Auch kann Art. 144 BauG – worauf das Regierungsstatthalteramt in seinen Vernehmlassungen verweist (Vernehmlassung vom 11.8.2022 in den Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 act. 5 S. 1 f.) – nicht als De- legationsgrundlage dienen. Zwar ist Gegenstand der Bauverordnung insbe- sondere die nähere Ordnung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Vor- schriften und Pläne (Art. 144 Abs. 1 Bst. i BauG). Diese Bestimmung bezieht sich indes auf das Planerlassverfahren (vgl. BVR 2015 S. 450 E. 5.4). Dass die Verfügungen über die Erhebung der Mehrwertabgabe dem AGR neu zu eröffnen sind, begründet im Übrigen noch kein Behördenbeschwerderecht. Denn darin liegt keine Ermächtigung zur Beschwerdeführung; eine solche muss ausdrücklich erfolgen (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.2; BGer 8C_551/2019 vom 10.1.2020 E. 3.5; BVR 1990 S. 258 E. 5; Michael Pflüger, Kommentar VRPG, Art. 65 N. 52). 2.8 Ein besonderes Beschwerderecht im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VRPG räumt das Raumplanungsrecht auf dem Gebiet der Mehrwertabgabe aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 16 Gemeinwesen ein (Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG so- wie Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 1.5). Ein Beschwerderecht wird aner- kannt, wenn damit eine höhere Abgabe erstritten werden soll (vorne E. 1.7). Nach Art. 142f Abs. 1 BauG fallen die Erträge der Mehrwertabgabe zu 90 Prozent der für die Planung verantwortlichen Gemeinde und zu 10 Pro- zent dem Kanton zu. Der Kanton wäre im vorinstanzlichen Verfahren als Ab- gabegläubiger also grundsätzlich zur Beschwerde gegen die Mehrwertabga- beverfügungen legitimiert gewesen. Ob ein hinreichendes (finanzielles) In- teresse an der Beschwerdeführung dennoch zu verneinen ist, da der Kan- tonsanteil (lediglich) 10 Prozent am Mehrwertabgabeertrag beträgt, wie die Gemeinde und die Beschwerdeführenden geltend machen (vgl. Eingaben vom 13.11.2024 in beiden Verfahren, act. 26 S. 3 f. und act. 27 S. 5 f.), kann mit Blick auf das Folgende offenbleiben. 2.9 Will eine nachgeordnete Behörde – hier das AGR – namens des Kan- tons Beschwerde führen, hat sie ihre Vertretungsbefugnis explizit darzutun, sei es durch eine klare Ermächtigung oder durch Angabe der sie zur Pro- zessführung namens des Kantons berechtigenden kantonalen Vorschriften (vgl. BGE 141 III 84 E. 5.2, 135 II 12 E. 1.2.3; BGer 8C_56/2017 vom 21.2.2018 E. 1.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 34). Im Kanton Bern ob- liegt die Prozessvertretung grundsätzlich dem Regierungsrat (Art. 90 Bst. a der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Sofern er im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird der Kanton vor kantonalen Rechtsmittel- instanzen durch die vom Streitgegenstand betroffene Direktion (hier die DIJ) vertreten (Art. 69 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Orga- nisationsgesetz, OrG; BSG 152.01] sowie Art. 1 Bst. g der Verordnung vom

18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). Eine Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren durch das AGR (inkl. Unterschriftsberechtigung des AGR-Vorstehers) sehen diese Regelungen nicht vor (vgl. auch Eingaben der DIJ vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 1). Zur Prozessführung für den Kanton Bern bräuchte das AGR also eine Ermächtigung im Einzelfall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 17 2.10 Das AGR hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Ermächtigung ein- gereicht, da es sich gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 120b Abs. 1 BauV als zur Beschwerde legitimiert erachtet. Der stellvertretende Regie- rungsstatthalter hat ein besonderes Beschwerderecht gestützt auf diese Be- stimmung zwar verneint; einen Nachweis der Vertretungsbefugnis hat er dennoch nicht verlangt, da er die Beschwerdelegitimation des AGR gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht von Art. 65 Abs. 1 VRPG bejaht hat (vorne E. 2.4). Dies hat sich als unzutreffend erwiesen. Damit fehlte es dem AGR an einer Ermächtigung für die Prozessführung. Mit Verfügungen vom

2. Juli 2024 hat der Instruktionsrichter der Vorsteherin der DIJ Gelegenheit gegeben, das AGR nachträglich zur Prozessführung zu ermächtigen (vorne Bst. C). In der Folge hat die Vorsteherin der DIJ dem AGR allerdings keine (nachträgliche) Ermächtigung erteilt; vielmehr führte sie aus, dass die Ge- schäftsordnung, welche die Direktion gestützt auf Art. 6 Abs. 2 OrV DIJ er- lässt, keine Grundlage enthalte, gestützt auf welche das AGR zur Prozess- führung für den Kanton berechtigt wäre oder in Einzelfällen dazu ermächtigt werden könnte (vgl. Eingaben der DIJ vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 1). Damit war das AGR also nicht befugt, für den Kanton Be- schwerde gegen die Mehrwertabgabeverfügungen der Gemeinde zu führen, wobei offengelassen werden kann, ob dem Amt ein Behördenbeschwerde- recht namens des Kantons durch Regelung in der Geschäftsordnung über- haupt rechtsgültig übertragen werden könnte (vgl. dazu betreffend Delega- tion der Entscheidkompetenz BVR 2021 S. 406). Die Beschwerde des AGR sowie alle weiteren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und vor Verwal- tungsgericht können auch nicht als «verbesserte bzw. nunmehr formgültige Eingaben des Kantons, handelnd durch die DIJ» behandelt werden. Im kon- kreten Fall hat das AGR Beschwerde gegen die Mehrwertabgabeverfügun- gen erhoben, nicht die DIJ. Dazu war das AGR nicht befugt. Eine Ermächti- gung der Direktion, mit der der Mangel allenfalls hätte korrigiert werden kön- nen, liegt hier nicht vor. Die Erklärung der Vorsteherin der DIJ, sie sei mit den Eingaben des AGR einverstanden, ersetzt eine solche nicht (Eingaben der DIJ vom 15.8.2024 in beiden Verfahren, je act. 18 S. 2). 2.11 Zusammenfassend war das AGR weder gestützt auf das allgemeine noch ein besonderes Beschwerderecht befugt, die Mehrwertabgabeverfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 18 gungen der Gemeinde anzufechten. Das Amt konnte auch nicht für den Kan- ton Beschwerde erheben, denn dafür fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder Ermächtigung. Die Vorinstanz ist also zu Unrecht auf die Beschwerde des AGR eingetreten. Die Beschwerden der Gemeinde und der Beschwerdeführenden erweisen sich insoweit als begründet. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die Mehrwertabgabeverfügungen inhaltlich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abändern durfte, indem sie die pla- nungsbedingten Mehrwerte um die von der Gemeinde berücksichtigten Rückbaukosten für bestehende Bauten auf den streitbetroffenen Parzellen erhöht hat (angefochtener Entscheid E. 12; vorne Bst. B). Dazu erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.203 S. 12 ff.; Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 22 ff.). Ebenso kann darauf verzichtet werden, in diesem Zusammenhang weitere Beweismass- nahmen anzuordnen (insb. Einholen eines gerichtlichen Gutachtens und Befragung eines Immobilienbewerters). Nach dem Ausgeführten ist der in beiden Verfahren angefochtene Entscheid schon aus diesem Grund aufzu- heben. Insofern wird auch den (Sub-)Eventualbegehren der Beschwerde- führenden 1-6 im Verfahren 100.2022.204 entsprochen, wonach die Mehr- wertabgabe in Bestätigung der Verfügung der Gemeinde festzulegen sei (die Beschwerdeführenden 7 und 8 stellen keinen solchen Antrag, vgl. vorne Bst. C). Ebenso ist die Mehrwertabgabe für die Grundstücke im Eigentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 im Verfahren 100.2022.203 nach Mass- gabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde neu festzusetzen (vgl. zur diesbezüglichen Legitimation der Gemeinde vorne E. 1.8). Die Be- schwerdeführenden beantragen darüber hinaus, auf die Mehrwertabgabe sei zu verzichten bzw. diese sei aufgrund des Vertrauensschutzes (teilweise) tiefer festzusetzen. Diese Anträge sind im Folgenden zu behandeln. 3. Nach Art. 5 Abs. 1 RPG regelt das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach die- sem Gesetz entstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 1bis RPG sind Planungsvorteile bzw. Mehrwerte auszugleichen, die entstehen, weil Boden neu und dauer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 19 haft einer Bauzone zugewiesen wird (vgl. Satz 1 der Bestimmung in der ak- tuellen Fassung vom 29.9.2023 [in Kraft seit 1.1.2026] bzw. Satz 3 in der Fassung vom 15.6.2012 [AS 2014 899], in Kraft bis 31.12.2025). Im Kanton Bern richtet sich der Ausgleich von Planungsvorteilen nach Art. 142 ff. BauG. Gemäss Art. 142 Abs. 1 BauG entrichten Grundeigentümerinnen und Grun- deigentümer, die als Folge einer Planung in den Genuss eines Mehrwerts gelangen, nach Massgabe dieses Gesetzes und der von den Gemeinden erlassenen Bestimmungen eine Mehrwertabgabe. 4. Umstritten ist, ob eine mehrwertabgabepflichtige Einzonung vorliegt. 4.1 Art. 5 Abs. 1bis RPG sieht die Pflicht zur Mehrwertabgabe bei Einzo- nungen zwingend vor («neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen», vgl. E. 3 hiervor; ferner Art. 142a Abs. 1 BauG). Bei der Einzonung handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff; für einen kantonalen oder kommu- nalen Einzonungsbegriff bleibt kein Raum. Unter einer Einzonung wird die Umzonung von der Landwirtschaftszone oder einer anderen Nichtbauzone in eine Bauzone verstanden (vgl. BVR 2026 S. 28 E. 4.4.2; Michael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 279 f.; Etienne Poltier, in Praxiskommentar RPG: Nut- zungsplanung, 2016, Art. 5 N. 51; Beat Stalder, Der Ausgleich von Pla- nungsvorteilen – Aufbruch zu neuen Ufern, in Schweizerische Baurechtsta- gung 2015, S. 75 ff., 81; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 8a-8c N. 8). 4.2 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die hier zu beurteilenden planerischen Massnahmen gälten nicht als Einzonung, weshalb keine Mehr- wertabgabe geschuldet sei (Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 16 f.). Zur Begründung verweisen sie – wie bereits vor der Vorinstanz – auf einen Beitrag von Christophe Cueni (Einzelaspekte zum Planungsmehr- wertausgleich, Weitgehend überbautes Gebiet – Mehrwertabgabe, in KPG- Bulletin 2018 S. 103 ff.). Der Autor führt unter anderem aus, es sei primär rechtshistorisch begründet, dass Bauten und Anlagen landwirtschaftlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 20 Grundstücke und Gewerbe im weitgehend überbauten Gebiet in der Land- wirtschaftszone belassen worden seien; denn bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) im Jahr 1994 seien solche Bauten und Anlagen dem bäuerlichen Bodenrecht nur unterstellt gewesen, wenn sie sich in der Land- wirtschaftszone befunden hätten. Seit dem Inkrafttreten des BGBB sei auch das weitgehend überbaute Gebiet in der Landwirtschaftszone sachlich der Bauzone zuzuweisen, wie dies aArt. 15 Bst. a RPG in der ursprünglichen Fassung vom 22. Juni 1979 (AS 1979 S. 1573, 1577; in Kraft bis 30.4.2014) gefordert habe. Noch heute sei die Erwartung ausgeprägt, das weitgehend überbaute Gebiet in die Bauzone einzubeziehen. Würden Grundstücke im weitgehend überbauten Gebiet der Bauzone zugewiesen, handle es sich deshalb nicht um eine neue Einzonung im Sinn von Art. 5 Abs. 1bis RPG bzw. Art. 142a Abs. 1 BauG, sondern um eine nicht mehrwertabgabepflichtige Rückzonung in die Bauzone. – Die Gemeinde vertritt ebenfalls die Ansicht, es liege keine mehrwertabgabeauslösende Einzonung vor; sie stellt aller- dings keinen (ausdrücklichen) Antrag, es sei aus diesem Grund auf die Mehr- wertabgabe zu verzichten (vorne Bst. C; Stellungnahme vom 12.8.2022 act. 6 im Verfahren 100.2022.204; zur formellen Beschwer der Gemeinde vorne E. 1.4). 4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, für den Begriff der Einzonung sei primär auf den Planungsvorgang abzustellen, also auf die «eigentliche Umteilung von Grundstücken aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone». Die Gründe für die Einzonung ebenso wie die Bebauung des Grundstücks spielten dabei keine Rolle. Auch gehe aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020) klar hervor, dass die Zuweisung von bereits überbauten Grundstücken aus der Landwirtschaftszone in eine Bau- zone als Einzonung zu qualifizieren und dementsprechend nach Bundes- recht zwingend mehrwertabgabepflichtig sei. Es sei hier deshalb von einer mehrwertabgabepflichtigen Einzonung auszugehen (angefochtener Ent- scheid E. 10). 4.4 Eine Einzonung liegt nach dem Gesagten vor, wenn ein Grundstück in der Landwirtschaftszone in eine Bauzone überführt wird (vorne E. 4.1). Dies ist hier der Fall. Es stellt sich aber die Frage, ob dennoch nicht von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 21 Einzonung auszugehen ist, da die überbauten Teile der Parzellen in der Landwirtschaftszone in einem weitgehend überbauten Gebiet liegen. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Urteil vom 4. März 2020 nicht zu beantworten. Es hatte mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (lediglich) zu prüfen, ob die Mehrwertabgabe bei Umzonungen auf unüberbautes Land beschränkt und bei Aufzonungen auf eine Mehrwertabgabe verzichtet werden darf. Nicht mehr strittig – und damit nicht Verfahrensgegenstand – war, dass bei Einzonungen von überbautem Land von Bundesrechts wegen eine Mehrwertabgabe zu erheben ist (vgl. VGE 2018/447/2019/72 [teilweise aufgehoben durch BGer 1C_233/2021 vom 5.4.2022, in BVR 2022 S. 235 und ZBl 2022 S. 475] E. 3.3). 4.5 Weitgehend überbautes Gebiet, selbst wenn es materiell den Anfor- derungen des RPG entspricht oder zu einer vorläufigen Bauzone im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG gehört, gilt nicht ohne weiteres als Bauzone im Sinn des Bundesrechts. Nur das nach den Grundsätzen des RPG rechtskräftig in Bauzonen eingezonte Land ist als (definitives) Bauland zu betrachten (vgl. BGE 122 II 326 E. 5b/bb, 121 II 417 E. 3e; BVR 2007 S. 115 E. 3.5). Für weitgehend überbautes Gebiet besteht demgegenüber (lediglich) eine aus- geprägte Erwartung auf Einbezug in die Bauzone (vgl. Aemisegger/Kissling, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 15 N. 96; Christophe Cueni, a.a.O., S. 105). Das Bundesgericht geht deshalb von einer Nichtein- zonung und nicht von einer Auszonung aus, wenn weitgehend überbautes Gebiet im Rahmen der Nutzungsplanung nicht der Bauzone zugeordnet wird (vgl. BGE 122 II 326 E. 5b/bb; ferner BGE 131 II 728 E. 2.1; BGer 1C_473/2017 vom 3.10.2018, in ZBl 2019 S. 672 E. 2.2). 4.6 Die bisher in der Landwirtschaftszone liegenden streitbetroffenen Grundstücke wurden erst mit den Zonenplanänderungen vom 25. Juli 2018 und 21. Juni 2020 der Bauzone zugewiesen (vgl. vorne Bst. A). Nach dem Gesagten ändert die Lage im weitgehend überbauten Gebiet nichts daran, dass eine Einzonung vorliegt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon aus- gegangen, die planerischen Massnahmen lösten eine Abgabepflicht aus. Dass bei der Veräusserung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grund- stücken an Dritte der Erwerbspreis nach Art. 66 Abs. 1 BGBB nicht übersetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 22 sein darf, d.h. der Erwerbspreis die Preise für vergleichbare landwirtschaftli- che Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre nicht um mehr als fünf Prozent übersteigen darf, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 17). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 10 S. 9), betrifft diese Frage die Fälligkeit der Mehrwertabgabe, die hier nicht geklärt werden muss. 4.7 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe sei zu verzichten, da kein mehrwertabgabepflichtiger Tatbestand vorliege (vgl. Hauptbegehren, vorne Bst. C), erweist sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als unbegründet. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu wer- den, ob mit den planerischen Massnahmen eine Aufzonung und damit eine Mehrwertabgabepflicht verbunden wäre; ebenso erübrigen sich Weiterungen zum Problemkreis, ob der Verzicht auf eine Mehrwertabgabe mit dem Gleich- behandlungsgebot vereinbar wäre (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 16 f.; angefochtener Entscheid E. 10 S. 9 f.). 5. Strittig ist sodann, ob die Behörden an die Information der Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe gebunden sind. 5.1 Nach Art. 142d Abs. 2 BauG in der aktuell geltenden Fassung (Ände- rung vom 12.9.2019, BAG 20-011; in Kraft seit 1.3.2020) informiert die Ge- meinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe. Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung über die Mehrwertabgabe (Art. 142d Abs. 3 BauG). Nach aArt. 142d Abs. 2 BauG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung (BAG 17-008) hatte die Gemeinde spätestens zum Zeit- punkt der öffentlichen Auflage der Planung, die den Mehrwert begründet, den Entwurf der Abgabeverfügung vorzulegen. aArt. 142d Abs. 3 BauG sah vor,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 23 dass die definitive Abgabe unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung in den Grundzügen dem Entwurf der Abgabeverfügung entsprechen muss. 5.2 Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer 3 bei der Zonenplanände- rung im Juli 2018 nicht über die zu erwartende Mehrwertabgabe informiert, zumal sie der Ansicht war bzw. nach wie vor ist, die planerischen Massnah- men seien nicht mehrwertabgabepflichtig (vorne E. 4.2). Im Rahmen der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung im Jahr 2020 stellte sich das AGR jedoch auf einen anderen Standpunkt (vgl. Erläuterungsbericht zur Teil- revision der baurechtlichen Grundordnung vom Juli 2020, BB 3 Bst. A Ziff. 2.3, 5.3 und 6). Um die Ortsplanung und den gesetzten Zeitplan nicht zu gefährden, entschied sich die Gemeinde deshalb, Mehrwertschätzungen durchzuführen. Sie liess zunächst drei Liegenschaften schätzen (Grundstü- cke Nrn. 1___, 4___ bzw. 5___ [damals] im Eigentum der Beschwerde- führenden 3, 4 bzw. 5; vgl. Schreiben der Gemeinde vom 23.3.2020 [BB 4]). Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 hat die Gemeinde den Beschwerdeführen- den die zu erwartende Mehrwertabgabe wie folgt mitgeteilt (BB 5): «[…] Wie angekündigt, hat der Gemeinderat drei Verkehrswertschatzun- gen in Auftrag gegeben. Die vom Büro für Verkehrswertschatzungen Mittelland durchgeführten Berechnungen liegen nun vor. Im Ergebnis er- gibt der Einbezug der Liegenschaften in die Wohn- und Arbeitszone WA gegenüber dem Land in der Landwirtschaftszone einen Mehrwert von CHF 72.00 bis CHF 82.00 je m2 anrechenbarer Landfläche. Der höhere Mehrwert ist auf eine besondere Ausgangslage zurückzuführen und dürfte deshalb nicht repräsentativ sein. […] Der Gemeinderat wird […] die Berechnung des Planungsmehrwer- tes für alle weiteren betroffenen Liegenschaften in Auftrag geben und Sie zu gegebener Zeit über das Ergebnis in Kenntnis setzen. Gemäss den drei bzw. zwei bereits durchgeführten Berechnungen müs- sen Sie mit einem Planungsmehrwert in der Grössenordnung von CHF 70.00 bis 75.00 je m2 anrechenbarer Landfläche rechnen. Die Mehrwertabgabe beläuft sich auf 20 % des Planungsmehrwertes, somit auf CHF 14.00 bis 15.00 je m2 anrechenbarer Landfläche. […]» 5.3 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, sein Grundstück Nr. 1___ bzw. der überbaute Teil davon sei bereits mit der Zonenplanänderung im Juli 2018 der Bauzone zugewiesen worden. Die Gemeinde habe ihn aber erst im Rah- men der Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung im Mai 2020 über die Mehrwertabgabe informiert; im Vorfeld der Zonenplanänderung vom Juli 2018 sei sie ja noch (vorbehaltlos) davon ausgegangen, dass keine Ab- gabe zu erheben sei. Die fehlende Information über die Mehrwertabgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 24 (Entwurf einer Abgabeverfügung, vgl. vorne E. 5.1) im Rahmen der für ihn massgebenden Zonenplanänderung habe zur Folge, dass diese nicht erho- ben werden dürfe (Eingabe vom 14.11.2022 act. 14A S. 10 f.). Eventuell sei die Abgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze festzulegen (vgl. zur Begründung E. 5.4 hiernach), subeventuell sei die von der Gemeinde ver- fügte Mehrwertabgabe zu bestätigen (vorne Bst. C). 5.4 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 4-6 und 8 machen geltend, die Infor- mation der Gemeinde habe schützenswertes Vertrauen begründet. Die von der Gemeinde mitgeteilte Obergrenze von Fr. 75.-- pro m2 anrechenbare Landfläche müsse mithin beachtet werden. Indem die Gemeinde die Mehr- wertabgabe mit einer teils höheren Obergrenze pro m2 berechnet habe, ver- letze sie Art. 142d Abs. 2 BauG sowie Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101), was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe (Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 18 ff.). Die Beschwerdeführenden 1, 2, 6 und 8 beantragen daher mit Eventualbegehren, die Mehrwertabgabe sei ausge- hend von der mitgeteilten Obergrenze festzulegen; dies würde betreffend ihre Grundstücke eine zusätzliche Reduktion der Mehrwertabgabe bedeu- ten, also über die Bestätigung der Verfügungen der Gemeinde hinausgehen (vgl. vorne Bst. C und E. 2.11). Anders verhält es sich bezüglich des Be- schwerdeführers 4. Er beantragt mit Subeventualbegehren ebenfalls, die Mehrwertabgabe betreffend sein Grundstück sei ausgehend von der mitge- teilten Obergrenze festzulegen. Da seinem (weitergehenden) Eventualan- trag auf Bestätigung der Verfügung der Gemeinde aber aus anderen Grün- den entsprochen wird (vgl. vorne Bst. C und E. 2.11), erübrigen sich für ihn die nachfolgenden Ausführungen. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 5; er hat keinen Antrag auf Festsetzung der Mehrwertabgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze gestellt (vgl. vorne Bst. C). 5.5 Vorab ist zu prüfen, ob Art. 142d Abs. 2 BauG im Sinn einer gesetz- lichen Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben die Behörden an die Information der Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe bindet (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV; vgl. auch Matthias Kradolfer, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N. 73). Dazu ist Art. 142d Abs. 2 BauG auszulegen; diese Bestimmung war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 25 in Kraft, als die Gemeinde über die zu erwartende Mehrwertabgabe infor- mierte (vorne E. 5.1 f.). 5.6 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Ele- ment). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen mög- lich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungsele- ment), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen wer- den, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2026 S. 108 E. 2.3, 2025 S. 436 E. 5.1). 5.7 Der Wortlaut der Bestimmung (Information über die «zu erwartende Mehrwertabgabe»; vgl. auch die französische Fassung: informe au sujet de «la taxe sur la plus-value escomptée») deutet darauf hin, dass die Informa- tion für die Gemeinde nicht verbindlich sein soll; denn eine Erwartung be- deutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich, dass eine Annahme getroffen wird – hier zur Höhe der Mehrwertabgabe (vgl. Duden online, ein- sehbar unter:). 5.8 Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Gemeinde nach der geänderten Fassung von Art. 142d Abs. 2 BauG nicht mehr einen Entwurf der Abgabeverfügung vorzulegen, sondern (lediglich) über die zu erwartende Mehrwertabgabe zu informieren hat (vorne E. 5.1). Aus den Materialien zur hier interessierenden Änderung des BauG im Jahr 2019 geht hervor, dass auf den Entwurf der Abgabeverfügung verzichtet wurde, da dieser bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verunsicherung und als Folge davon Widerstand gegen die betreffenden Planungen aus- gelöst hatte. Dem Anspruch der Betroffenen, frühzeitig Kenntnis zu erhalten, ob als Folge der Planung eine Mehrwertabgabe erhoben wird, sollte aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 26 weiterhin Rechnung getragen werden. Die Gemeinde soll die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deshalb laut dem Vortrag spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertauslösen- den Planung über die Höhe der «zu erwartenden, provisorisch berechneten Mehrwertabgabe» informieren. Mit der Wendung «die zu erwartende Mehr- wertabgabe» sollte gleichzeitig klargestellt werden, dass die Abgabe zwar provisorisch berechnet, aber noch nicht definitiv festgelegt – und schon gar nicht verbindlich verfügt – wird (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des BauG, Erläuterungen zu den Artikeln 142d Absätze 2-3a, S. 9, einseh- bar unter:, Rubriken «Über uns/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Vorträge» [nachfolgend: Vortrag Änderung BauG 2019). Anders äussert sich der Regierungsrat hingegen in seinen Erläuterungen zur Ände- rung von Art. 142d Abs. 3 BauG. Zwar sieht diese Vorschrift – im Gegensatz zu aArt. 142d Abs. 3 BauG – nicht mehr ausdrücklich vor, dass die definitive Abgabe in den Grundzügen dem Entwurf der Abgabeverfügung bzw. der In- formation zu entsprechen hat (vorne E. 5.1). Die verfügte Mehrwertabgabe muss laut der Kommentierung aber – unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung und allenfalls erfolgter Änderungen in der mehrwertbegründenden Planung – nach wie vor der seinerzeitigen Information entsprechen (vgl. Vor- trag Änderung BauG 2019, Erläuterungen zu den Artikeln 142d Absätze 2- 3a, S. 9; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142 f N. 14). Damit wäre die Gemeinde weiterhin verpflichtet, den zu erwartenden Mehrwert zum Zeit- punkt der Information nach Art. 142d Abs. 2 BauG nicht nur provisorisch, sondern definitiv zu berechnen – entgegen den erwähnten Ausführungen des Regierungsrats zu Abs. 2 von Art. 142d BauG. Eine neue Berechnung und die Festlegung einer höheren Mehrwertabgabe wäre nach der öffentli- chen Auflage der mehrwertbegründenden Planung mithin nicht mehr mög- lich. 5.9 In systematischer Hinsicht ist Art. 142b Abs. 1 Satz 1 BauG zu be- achten. Danach entspricht der Mehrwert der Differenz zwischen dem Ver- kehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Massgebend für die Be- rechnung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Pla- nung in Kraft tritt (vgl. BVR 2024 S. 51 E. 4.4.4 und 6.2; Michael Pflüger, Mehrwertabgabe, S. 284; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142f N. 11; ferner Art. 142d Abs. 3 BauG). Diese kantonalrechtliche Vorgabe entspricht Art. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 27 Abs. 1 RPG, wonach Vorteile ausgeglichen werden müssen, die «durch Pla- nungen» entstehen – mithin kausal mit diesen zusammenhängen (vgl. Urs Eymann, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in ZBl 2015 S. 167 ff., 171; ferner BVR 2024 S. 51 E. 6.2). Der so de- finierte Zeitpunkt spricht eher dafür, dass die Höhe des zu erwartenden Mehrwerts, den die Gemeinde bei der öffentlichen Auflage mitteilt, proviso- risch ist. Der Mehrwert wird folglich erst bei Rechtskraft der Planung nach den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben endgültig berechnet und festgelegt. Das teleologische Auslegungselement trägt nichts Zusätzliches bei. Wird der Zweck von Art. 142d Abs. 2 BauG darin gesehen, dass Grun- deigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig Kenntnis erhalten, ob als Folge der Planung eine Mehrwertabgabe erhoben wird (vgl. E. 5.8 hiervor), kann dies auch mittels einer nicht verbindlichen Information erreicht werden. 5.10 Zusammenfassend erscheint der Vortrag zu Art. 142d Abs. 2 BauG in der geltenden Fassung zwar widersprüchlich (vorne E. 5.8). Im Verbund mit den übrigen Auslegungselementen liegt aber der Schluss nahe, die In- formation nach Art. 142d Abs. 2 BauG als nicht bindend anzusehen. Nach Massgabe der Regelungen des BauG darf die Gemeinde also eine höhere Mehrwertabgabe verfügen, als sie bei der öffentlichen Auflage mitgeteilt hat. 5.11 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführenden auf den allgemei- nen verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben berufen können (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV; vorne E. 5.4). Dieser verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtig- ten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angele- genheit bezieht (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627). Eine behördliche Zusicherung oder Auskunft begründet schutzwür- diges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in eine Zusicherung oder Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. BVR 2000 S. 170 E. 4b/cc; Häfelin/Mül-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 28 ler/Uhlmann, a.a.O., N. 682). Neben dem behördlichen Verhalten als Ver- trauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung voraus. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer ge- stützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposi- tion muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, bleibt die Interessen- abwägung im Einzelfall vorbehalten (BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N. 659 und 663 f.). 5.12 Hier erteilte die Gemeinde die Information über die zu erwartende Mehrwertabgabe nicht vorbehaltlos. Zwar teilte sie mit, es sei mit einem Mehrwert in der Grössenordnung von Fr. 70.-- bis Fr. 75.-- je m2 anrechen- bare Landfläche zu rechnen. Aus dem Schreiben vom 1. Mai 2020 geht aber klar hervor, dass die Schätzung (lediglich) auf den drei bzw. zwei bereits durchgeführten Berechnungen basierte und der Mehrwert für alle bisher nicht geschätzten Liegenschaften noch berechnet wird; die Grundeigentü- merinnen bzw. Grundeigentümer sollten später über das Ergebnis für ihre Grundstücke informiert werden (vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführenden, für deren Grundstücke zum Zeitpunkt der Information der Mehrwert noch nicht geschätzt worden war, mussten damit rechnen, dass dieser auch höher ausfallen kann. Weiter machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, im Vertrauen auf die Information der Gemeinde (nachteilige) Dispositionen ge- troffen zu haben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn ein Vertrau- ensschutzinteresse zu bejahen wäre, besteht zudem ein erhebliches öffent- liches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, mithin an der korrekten Erhebung der Mehrwertabgabe, das in der Regel das private, rein finanzielle Interesse an einer tieferen Mehrwertabgabe überwiegen dürfte (vgl. zum Grundgedanken und dem mit der Mehrwertabgabe verfolgten planerischen Interesse Enrico Riva, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N. 1 und 10 sowie vorne E. 1.7 f.; allgemein Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 483). 5.13 Was den fehlenden Entwurf der Abgabeverfügung bei der Zonen- planänderung für das Grundstück des Beschwerdeführers 3 angeht (vgl. vorne E. 5.3), ergibt sich Folgendes: Pflichtwidrig unterlassene Auskünfte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 29 können verhaltenswirksame Erwartungen auslösen und damit eine schüt- zenswerte Vertrauensgrundlage bilden. Stillschweigen wird einer amtlichen Auskunft gleichgestellt, wenn – wie hier – aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Auskunft geboten gewesen wäre. Weiterungen dazu können allerdings unterbleiben, weil auch in diesem Fall nur Schutz beanspruchen kann, wer darauf aufbauend Dispo- sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 491). Dies ist hier wie dargelegt nicht der Fall (vgl. E. 5.12 hiervor). Ein Verzicht auf die Mehrwertabgabe rechtfertigt sich aus diesem Grund nicht. 5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde nicht an die Mehr- wertabgabe gebunden ist, die sie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Art. 142d Abs. 2 BauG mitgeteilt hat. Auch können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen; die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt. Es besteht folglich kein Anlass, die Mehrwertabgaben betreffend die Grundstü- cke, die bei Rechtskraft der Planung im Eigentum der Beschwerdeführenden 1-3, 6 und 8 waren (vgl. hinten E. 6), abweichend von den Verfügungen der Gemeinde festzulegen (vgl. Eventualbegehren der Beschwerdeführenden 1- 3, 6 und 8, vorne Bst. C und E. 5.3 f.). Der Ablauf des Verfahrens auf Fest- legung der Mehrwertabgaben ergibt sich sodann mit hinreichender Klarheit aus den Akten und ist nicht umstritten. Auf das von den Beschwerdeführen- den beantragte Parteiverhör kann deshalb verzichtet werden; sie begründen zudem nicht und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkennt- nisse sich daraus ergeben würden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 7, 8 und 20; vgl. zur Substanziierungspflicht bezüglich neuer Erkenntnisse aus zusätzlichen Beweismitteln etwa BGer 1C_286/2020 vom 15.12.2020 E. 3.2 f., 1C_582/2018 vom 23.12.2019 E. 2.4; weiterführend auch Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Un- ter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 434 ff. sowie 667 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 30 6. Der Beschwerdeführer 7 macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, er sei nicht Abgabeschuldner. 6.1 Nach Art. 142 Abs. 1 BauG sind bei der Erhebung der Mehrwertab- gabe die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer subjektiv abgabe- pflichtig (vorne E. 3). Massgebend sind dabei die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planung, welche den Mehrwert auslöst (vgl. BVR 2024 S. 51 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 142-142f N. 7 f.). Die Par- teistellung gehört zu den Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen, die so- wohl in nichtstreitigen als auch in streitigen Verfahren der Verwaltungs- rechtspflege erfüllt sein müssen und von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 20a VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 8 mit Hinweisen). Fasst die Behörde eine falsche Partei ins Recht, liegt ein schwerer prozessualer Man- gel vor, der grundsätzlich nicht geheilt werden kann (vgl. etwa BGE 116 V 335 E. 4b; BGer 8C_1036/2012 vom 21.5.2013 E. 3.1). 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 7 bei Eintritt der Rechtskraft der hier massgebenden Planung (vgl. vorne Bst. A) nicht mehr Eigentümer der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ war, sondern diese an seinen Sohn (M.________) übertragen hatte. Somit richteten sich die Verfü- gungen der Gemeinde betreffend diese Grundstücke an die falsche Person. Der Beschwerdeführer 7 ist also nicht abgabepflichtig; er kann für die ent- sprechende Mehrwertabgabe nicht ins Recht gefasst werden. Es stellt sich die Frage, welche Folgen die Eröffnung der Mehrwertabgabeverfügungen an die falsche Partei nach sich ziehen. 6.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer 7 hätte be- reits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hinweisen müssen, dass er zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ gewesen sei. Insofern bestehe eine Mitwirkungspflicht. Sie sei deshalb nicht gehalten gewesen, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu treffen (Stellungnahme des RSA vom 11.8.2022, act. 5 S. 2 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zwar besteht auch bezüglich der für die Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen massgebenden Sa- chumstände eine Mitwirkungspflicht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 31 und Art. 20a N. 39). Hier war es dem Regierungsstatthalteramt aber mit zu- mutbarem Aufwand möglich, die aktuellen Eigentumsverhältnisse aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch in Erfahrung zu bringen, ebenso den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der hier interessierenden Parzellen. In- dem die Vorinstanz die Abklärungen zur Parteistellung nicht getätigt und – als Folge davon – den Beschwerdeführer 7 zu Unrecht am Verfahren betei- ligt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und einen schweren Verfahrensfehler begangen (vorne E. 6.1). 6.4 Eine Heilung des Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich nicht möglich (vorne E. 6.1). Ebenso wenig kommt hier ein Par- teiwechsel in Frage, denn dafür wird die Veräusserung des Streitobjekts während des Verfahrens vorausgesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 17). Hier sind die Grundstücke bereits vor Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens veräussert worden (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 S. 7 und BB 6). Im Übrigen kann auch der Sohn des Be- schwerdeführers 7 nicht nachträglich als notwendige Partei in das verwal- tungsgerichtliche Verfahren einbezogen werden. Denn als Beschwerdefüh- rerin oder Beschwerdeführer kann nicht auftreten, wer selber kein Rechts- mittel ergriffen hat (Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 10). 6.5 Soweit die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ betreffend, erweist sich die Beschwerde im Verfahren 100.2002.204 somit als begründet. Insoweit ist der angefochtene Entscheid – und damit auch die Verfügung der Ge- meinde vom 14. Juni 2021 (Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 74 N. 26 sowie Art. 84 N. 19) – in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben. Es wird Sache der Gemeinde sein, die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke neu zu verfügen. 6.6 Soweit sich die Eigentumsverhältnisse im Übrigen seit Rechtskraft der hier massgebenden Planung verändert haben (konkret betreffend die Grundstücke Nrn. 2___ und 4___ der Beschwerdeführer 1 bzw. 4), bleibt dies für das hängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Folgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 32 Nach Art. 142 Abs. 3 BauG haften alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechts- nachfolger solidarisch für die zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs ausstehenden Mehrwertabgaben, die ihnen von der Gemeinde mit Verfü- gung eröffnet werden (weiterführend dazu Michael Pflüger, Mehrwertab- gabe, S. 276 ff.). Damit bleibt jene Person abgabepflichtig, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planung Eigentümerin des Grundstücks ist. Es kommt mithin nicht zu einem Parteiwechsel im Rechtsmittelverfahren. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.4). Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 ist teilweise gutzuheissen. Im Ein- zelnen bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 ist betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid hinsichtlich deren Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___ und 6___ aufzuheben ist und die Mehrwertabgaben für diese Grund- stücke nach Massgabe der Verfügungen der Gemeinde festzulegen sind (vorne E. 2 und für die Beträge vorne Bst. C). Im Übrigen ist die Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 betreffend die Beschwerdeführenden 1- 6 abzuweisen (vorne E. 4 f.). Als Folge der Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde im Verfahren 100.2022.203 ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 8___ und 9___ im Eigentum der weiteren Beteiligten 9 und 10 aufzuheben und die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde festzulegen (vgl. vorne E. 1.8 und 2.11; Fr. 54'120.-- bzw. Fr. 10'356.--). Betreffend den Beschwerdeführer 8 (Grundstück Nr. 10___) ist die Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 abzuweisen, da er (nur) den Ver- zicht auf die Mehrwertabgabe bzw. eventuell die Festlegung der Mehr- wertabgabe ausgehend von der mitgeteilten Obergrenze verlangt, was sich als unbegründet erwiesen hat (vorne E. 4 f.). Da die Mehrwertabgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 33 für sein Grundstück im angefochtenen Entscheid nicht neu festgesetzt wurde (vgl. vorne Bst. B und E. 1.4), erübrigt sich insofern eine Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids; im Ergebnis gilt auch für sein Grundstück die Mehrwertabgabe, wie sie von der Gemeinde mit Verfü- gung vom 14. Juni 2021 festgesetzt wurde (Fr. 59'702.--). Betreffend den Beschwerdeführer 7 ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Gemeinde vom

14. Juni 2021 betreffend die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ sind auf- zuheben. Die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke wird von der Ge- meinde neu festzusetzen sein (E. 6 hiervor). 8. 8.1 Bei den Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich durch die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden der Bearbeitungsaufwand etwas verringert hat (Art. 103 Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 51 [VGE 2014/12/13 und 2014/17] nicht publ. E. 6.1; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 10 bzw. Art. 103 N. 6). Der für die Behandlung der Beschwerden angefallene Zeit- und Arbeitsaufwand war allerdings erheblich, was bei der Bemessung der Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 5 und 6 des Dekrets vom 24. März 2010 be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; zum anwendbaren Tarifrahmen Art. 51 Bst. a i.V.m. Art. 4 VKD). 8.2 Im Verfahren 100.2022.203 gilt die Gemeinde als obsiegend. Das teilweise Nichteintreten rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die weiteren Beteiligten 1-8 unterstützen im Verfahren 100.2022.203 den Antrag der Gemeinde (vgl. Stellungnahme vom 11.8.2022 act. 6 im Verfahren 100.2022.203). Im Ein- zelnen bedeutet dies Folgendes: Die weiteren Beteiligten 1-6 sind im Ver- fahren 100.2022.203 als obsiegend anzusehen, zumal sie mit ihrer Be- schwerde im Verfahren 100.2022.204 in gleichem Umfang durchgedrungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 34 sind (vgl. vorne E. 7). Der weitere Beteiligte 8 ist mit seinen Anträgen im Ver- fahren 100.2022.204 zwar nicht durchgedrungen; letztlich gilt aber auch für ihn die Mehrwertabgabe, wie sie von der Gemeinde festgesetzt wurde (vgl. vorne E. 7). Er ist daher im Verfahren 100.2022.203 ebenfalls als obsiegend anzusehen. Bezüglich des weiteren Beteiligten 7 wurde auf die Beschwerde der Gemeinde nicht eingetreten (vorne E. 1.4). Er gilt im Verfahren 100.2022.203 folglich als unterliegend. Zufolge besonderer Umstände sind ihm indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die weiteren Beteiligten 9 und 10 sind im Verfahren 100.2022.203 nicht als un- terliegende Parteien anzusehen, da die Mehrwertabgabe für deren Grunds- tücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Gemeinde fest- zulegen ist (vgl. vorne E. 7). Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu er- heben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.3 Im Verfahren 100.2022.204 haben die Beschwerdeführenden 1-8 ge- meinsam Beschwerde geführt. Sie bilden im kantonalen Verfahren eine sog. einfache – auch bezeichnet als freiwillige – Streitgenossenschaft (Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 ZPO; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 10). Auch wenn die in freiwilliger Streitgenossenschaft verbundenen Personen gemeinsam auftreten, führen sie das Verfahren unabhängig voneinander (vgl. Art. 71 Abs. 2 ZPO). Es bestehen selbständige Prozessrechtsverhält- nisse. Die einzelnen Personen können etwa individuell ein Rechtsmittel ein- legen; ihre Handlungen und Unterlassungen beeinflussen die Rechtslage der anderen grundsätzlich nicht. Das Erkenntnis der Behörde kann für jede und jeden unterschiedlich sein (BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3, 147 III 529 E. 4.3.1 [Pra 111/2022 Nr. 52]; VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 12 f.; Eva Borla-Geier, in Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 71 N. 19 ff.). Ist der Prozessausgang für die einzelnen Streitgenossinnen und -genossen unterschiedlich, können sie nicht solidarisch zur Kostenüber- nahme verpflichtet werden (BGer 4A_444/2017 und 4A_444/2017 vom 12.4.2018 E. 6.3; Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, 2026, Art. 106 ZPO N. 12; VGE 2020/429/431 vom 26.9.2022 E. 3.3). 8.4 Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 hat sich insofern als be- gründet erwiesen, als der stellvertretende Regierungsstatthalter nicht auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 35 Beschwerde des AGR hätte eintreten dürfen (vorne E. 2). Die Beschwerde- führenden 1-6 obsiegen insoweit, als der angefochtene Entscheid betreffend die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___ und 6___ (Beschwerdeführende 1-6) aufgehoben und die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der Ge- meinde festgelegt wird. Soweit sie (darüber hinaus) den Verzicht auf die Er- hebung der Mehrwertabgabe bzw. eine weitere Reduktion aufgrund des Ver- trauensschutzes beantragen, unterliegen sie (vgl. vorne E. 4 f.). Die Beschwerdeführenden 1-6 unterliegen demnach – gemessen an den festge- setzten streitigen Mehrwertabgaben – wie folgt (vgl. vorne Bst. B und C): Der Beschwerdeführer 1 zu rund 60 % (drei Fünftel), der Beschwerdeführer 2 zu rund 66 % (zwei Drittel), der Beschwerdeführer 3 zu rund 98 % (achtund- neunzig Hundertstel), der Beschwerdeführer 4 zu rund 70 % (sieben Zehn- tel), die Beschwerdeführenden 5 zu rund 60 % (drei Fünftel) und der Be- schwerdeführer 6 zu rund 70 % (sieben Zehntel). Der Beschwerdeführer 8 ist als vollumfänglich unterliegend zu betrachten (vgl. vorne E. 4). Der Be- schwerdeführer 7 obsiegt dagegen vollständig (vorne E. 6; vgl. zum Ganzen auch vorne E. 7). 8.5 Die Verfahrenskosten im Verfahren 100.2022.204, festgesetzt auf Fr. 8'000.--, sind nach Massgabe des Unterliegens anteilsmässig aufzuteilen (vorne E. 8.2). Die auf die Beschwerdeführenden 1-6 entfallenden sechs Achtel, insgesamt ausmachend Fr. 6'000.--, haben sie entsprechend ihrem betragsmässigem Unterliegen (vgl. E. 8.4 hiervor) zu tragen. Der Beschwer- deführer 8 hat einen Achtel der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 1'000.--. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 31). 8.6 Der Parteikostenersatz ist wie folgt festzulegen: Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Kanton Bern (AGR) hat den Beschwerdeführenden 1- 6 im Verfahren 100.2022.203 die Parteikosten zu je einem Achtel und im Verfahren 100.2022.204 nach Massgabe ihres betragsmässigen Obsiegens zu ersetzen (vgl. vorne E. 8.2 und 8.4 [im Umkehrschluss]). Der Beschwer- deführer 7 hat im Verfahren 100.2022.203 keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz, im Verfahren 100.2022.204 hat der Kanton Bern (AGR) ihm einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 36 Achtel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 8 hat im Verfahren 100.2022.203 Anspruch auf Parteikostenersatz im Umfang von einem Achtel (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Verfahren 100.2022.204 ist er dagegen nicht an- spruchsberechtigt (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-8 hat bei der Leis- tungserfassung zwischen den einzelnen Verfahren unterschieden (Kosten- noten vom 13.5.2026). Das geltend gemachte Anwaltshonorar beträgt für das Verfahren 100.2022.203 Fr. 3'645.80 (Fr. 1'916.65 bis Ende 2023 und Fr. 1'729.15 ab 2024), zuzüglich Auslagen von Fr. 49.35 (Fr. 19.40 bis Ende 2023 und Fr. 29.95 ab 2024) und MWSt von Fr. 291.60 (Fr. 149.10 bis Ende 2023 und Fr. 142.50 ab 2024), insgesamt ausmachend Fr. 3'986.75. Für das Verfahren 100.2022.204 beträgt das Anwaltshonorar Fr. 10'791.65 (Fr. 9'125.-- bis Ende 2023 und Fr. 1'666.65 ab 2024), zuzüglich Auslagen von Fr. 323.45 (Fr. 293.50 bis Ende 2023 und Fr. 29.95 ab 2024) und MWSt von Fr. 862.60 (Fr. 725.20 bis Ende 2023 und Fr. 137.40 ab 2024), insge- samt ausmachend Fr. 11'977.70. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen, überdurchschnittlichen Zeitaufwand, die überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses sind die Kostennoten des Rechtsvertreters nicht zu beanstanden – auch un- ter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten waren. Nach dem Ausgeführten ist ein Zuschlag für besonderen Aufwand im Sinn von Art. 9 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) – wie geltend gemacht – hingegen nicht notwendig, zumal die vollständige Ausschöpfung des Tarifs bereits eine an- gemessene Entschädigung ergibt (vgl. BVR 2004 S. 154 E. 6.2). 8.8 Entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Gemeinde hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Die den privaten Be- schwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 640.-- sind den Beschwerdeführenden 1-6 zu sechs Achteln nach Massgabe ihres betrags- mässigen Unterliegens (vgl. vorne E. 8.4) und dem Beschwerdeführer 8 zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 37 einem Achtel, ausmachend Fr. 80.--, aufzuerlegen. Die restlichen der Ge- meinde und den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten sind nicht zu erheben. Die Kostenanteile von je Fr. 80.-- betreffend K.________ und L.________ (weitere Beteiligte im Verfahren 100.2022.203) bleiben gleich, da diese gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts nicht Beschwerde geführt haben. Parteikosten sind für das vorinstanzliche Verfah- ren keine zu sprechen, da weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführenden 1- 8 anwaltlich vertreten waren. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Verfahren 100.2022.203 und 100.2022.204 werden vereinigt.

2. a) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.203 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Ver- waltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022 wird betreffend die Grundstücke Nrn. 2___, 3___, 1___, 4___, 5___, 6___, 8___ und 9___ (Beschwerdeführende 1-6 bzw. weitere Beteiligte 9 und 10) aufgeho- ben. Die Mehrwertabgabe für diese Grundstücke wird nach Massgabe der entsprechenden Verfügungen der EG A.________ vom 14. Juni 2021 festgesetzt.

b) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend den Be- schwerdeführer 7 gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 9. Juni 2022 und die Verfügung der EG A.________ vom 14. Juni 2021 be- treffend die Grundstücke Nrn. 7___ und 11___ werden aufgehoben.

c) Die Beschwerde im Verfahren 100.2022.204 wird betreffend den Be- schwerdeführer 8 abgewiesen.

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3. a) Für das Verfahren 100.2022.203 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Die Kosten des Verfahrens 100.2022.204 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.--, werden den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- wie folgt auferlegt: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 600.--; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 667.--; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 980.--; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 700.--; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 600.--; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 700.--; dem Beschwerdeführer 8: Fr. 1'000.--. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

4. a) Der Kanton Bern (Amt für Gemeinden und Raumordnung) hat die Par- teikosten im Verfahren 100.2022.203 vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 3'986.75 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 zu je einem Achtel, ausmachend je Fr. 498.35, zu ersetzen.

b) Der Kanton Bern (Amt für Gemeinden und Raumordnung) hat die Par- teikosten im Verfahren 100.2022.204 vor dem Verwaltungsgericht, be- stimmt auf Fr. 11'977.70 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdeführenden 1-6 und 7 wie folgt zu ersetzen: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 598.90; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 499.05; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 29.95; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 449.15; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 598.90; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 449.15; dem Beschwerdeführer 7: Fr. 1'497.20.

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5. a) Die den Beschwerdeführenden 1-6 und 8 (Verfahren 100.2022.204) auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt, ausmachend Fr. 640.--, werden diesen wie folgt auferlegt: dem Beschwerdeführer 1: Fr. 48.--; dem Beschwerdeführer 2: Fr. 53.35; dem Beschwerdeführer 3: Fr. 78.40; dem Beschwerdeführer 4: Fr. 56.--; den Beschwerdeführenden 5: Fr. 48.--; dem Beschwerdeführer 6: Fr. 56.--; dem Beschwerdeführer 8: Fr. 80.--. Die restlichen, den Beschwerdeführenden 1-8 sowie der Einwohner- gemeinde A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden nicht er- hoben.

b) Die K.________ und L.________ auferlegten Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt, je ausmachend Fr. 80.--, bleiben unverändert.

c) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2022.203

- Beschwerdeführende im Verfahren 100.2022.204

- Beschwerdegegner

- K.________

- L.________

- Regierungsstatthalteramt Emmental

- Bundesamt für Raumentwicklung

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (Referenz 2024.DIJ.15375) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2026, Nr. 100.2022.203/204U, Seite 40 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.