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100 2022 144

Refus de prestations

Bern VerwG · 2022-04-12 · Deutsch BE
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betreffend Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten (Verfügungen des a.o. Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. April 2022 und 3. Mai 2022; polv 1/2022) | Polizei/Waffen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 12. April 2022 ermächtigte der a.o. Regierungs- statthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau die Kantonspolizei, die Wohnung von A.________ sowie dazugehörende Nebenräume in … zwecks Sicherstellung allfälliger Waffen, Munition und gefährlicher Gegenstände zu betreten und zu durchsuchen (Dispositiv-Ziff. 1). Er hielt A.________ an, das Betreten und Durchsuchen zu dulden, die Arbeit der Polizei nicht zu stören und zu kooperieren (Dispositiv-Ziff. 2). Sodann regelte er weitere Modalitäten der Zutritts- und Durchsuchungsermächtigung (Dispositiv-Ziff. 3,

E. 1.2 Am Morgen des 13. April 2022 wurde die Hausdurchsuchung durch- geführt. Laut dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 20. April 2022 übergab A.________ der Polizei «sämtliche sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und verschiedene Munitionssorten».

E. 1.3 Am 27. April 2022 und damit während laufender Rechtsmittelfrist ge- gen die Verfügung vom 12. April 2022 ersuchte A.________, neu anwaltlich vertreten, beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 hiess der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. das Akteneinsichtsgesuch insoweit gut, als dem Einsichtsrecht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

E. 1.4 Am 13. Mai 2022 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügungen vom 12. April und 3. Mai 2022 seien aufzuheben und das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und/oder die Kantonspolizei seien anzuweisen, ihm die an seinem Domizil in … sichergestellten Waffen und Munitionssorten zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben; eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen, verbunden mit der verbindlichen Weisung, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er im Rahmen der Instruktion des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollumfängliche Akteneinsicht und eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 3 Nachfrist, um seine Beschwerde gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu vervollständigen. Das Regierungsstatthalteramt schliesst mit Ver- nehmlassung vom 16. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten (Ver- fügung vom 12.4.2022) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Dabei handelt es sich – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) – nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG (Zwi- schenverfügung). Vielmehr wird das Verfahren vor dem Regierungsstatt- halteramt mit einer Endverfügung abgeschlossen. Beschlagnahme und Ein- ziehung von Waffen betreffen andere Rechtsfragen und sind in einem separaten Verfahren mit abweichenden Zuständigkeiten anzuordnen (wei- terführend dazu hinten E. 3.2; zum Begriff der Endverfügung bzw. des End- entscheids Markus Müller bzw. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 31 bzw. Art. 61 N. 9 und 11). Anders verhält es sich bei der Verweigerung der vollständigen Ak- teneinsicht (Verfügung vom 3.5.2022), die als Zwischenverfügung aufzufas- sen ist (Art. 61 Abs. 1 Bst. e VRPG). Das Verwaltungsgericht ist kraft seiner Zuständigkeit in der Hauptsache auch zuständig für die beschwerdeweise Behandlung dieser Zwischenfrage (Art. 75 Bst. a VRPG, Umkehrschluss). 2.2 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, soweit sie weder die Zu- ständigkeit noch den Ausstand und die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Die Verweigerung der (vollständigen) Akteneinsicht begründet in der Regel keinen nicht wieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 4 gutzumachenden Nachteil im Sinn von Bst. a; vielmehr kann der Verstoss gegen das Einsichtsrecht im Hauptverfahren gerügt werden (BVR 2001 S. 137 E. 1b; VGE 2019/424/425 vom 14.6.2021 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 18; vgl. auch Waldmann/Oeschger, in Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 27 N. 45 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Bst. b sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid her- beiführen könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als unzuläs- sig. 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 sowie N. 24 ff. zu den Ausnahmen). 3.2 In der Hauptsache angefochten ist die Verfügung des a.o. Regie- rungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. April

2022. Damit wurde die Kantonspolizei ermächtigt, die Wohnung des Be- schwerdeführers einschliesslich der Nebenräume zwecks Sicherstellung all- fälliger Waffen, Munition und gefährlicher Gegenstände zu betreten und zu durchsuchen (vorne E. 1.1). Gestützt auf eine solche Anordnung kann die Kantonspolizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1]). Die Beschlagnahme oder Einziehung vorgefundener Waffen, Munition und gefährlicher Gegenstände wurde nicht verfügt, auch wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil angenommen haben sollte (vgl. insb. E. 6 i.V.m. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Eine solche Anordnung konnte schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 5 aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht bereits mit der Betretensermächti- gung geschehen, war doch zu diesem Zeitpunkt noch offen, ob bzw. welche Objekte bei der Durchsuchung gefunden und gegebenenfalls sichergestellt würden. Zudem fällt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen im Sinn des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) nicht in die Verfügungszuständig- keit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, sondern in diejenige der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; Art. 31 WG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom

15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion [DelDV SID; BSG 152.221.141.1]). Das Regierungsstatthalteramt wäre demnach gar nicht zuständig gewesen, über das weitere Schicksal sichergestellter Waffen im Sinn des Waffenge- setzes zu befinden. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann daher nur die Frage sein, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei am 13. April 2022 (vorne E. 1.2) rechtmässig war (vgl. zum Ganzen VGE 2016/63 vom 14.3.2016 E. 2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt, die Kantonspolizei sei anzuweisen, ihm die sichergestellten Waffen einschliesslich Munition herauszugeben (Hauptbegehren) bzw. die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualbegehren; vorne E. 1.4). Er macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Sicherstellung (Be- schlagnahme bzw. Einziehung) seien nicht erfüllt, da von ihm «keine Gefahr in welcher Richtung auch immer» ausgehe. Ohne Kenntnis der aktenkundi- gen Unterlagen, in die er nicht in allen Teilen habe Einsicht nehmen können (insb. Berichtsrapport der Kantonspolizei und Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), sei er allerdings nicht in der Lage, «detailliert die materielle Rechtswidrigkeit der […] vollzogenen Sicherstel- lung seiner Waffen und übrigen Gegenstände aus seinem Domizil zu rügen» (Beschwerde S. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 6 3.4 Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer aus- schliesslich gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung seiner Waffen ein- schliesslich Munition wendet; das kommt mit der im Hauptstandpunkt ver- langten Anweisung an das Regierungsstatthalteramt bzw. die Kantonspolizei betreffend Herausgabe der sichergestellten Waffen besonders deutlich zum Ausdruck (vorne E. 1.4). Dass die Kantonspolizei seine Wohnung unrecht- mässig betreten hätte, macht er hingegen weder mit seinen Anträgen noch in der Begründung der Beschwerde geltend. Wohl nimmt er in seinen Aus- führungen Bezug auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG, um die angeblich unzu- reichende gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu thematisieren. Das ändert aber nichts daran, dass sich sein Rechtsmittel auf die Herausgabe der sichergestellten Waffen bezieht und nicht auf das Betreten und Durchsuchen seiner Wohnung. Letzteres wird in der Beschwerdeschrift unter dem Gliederungstitel «Formelles» nur insofern angesprochen, als es an einer vorgängigen Kontaktaufnahme gefehlt habe und die vollzogene Zwangsmassnahme in grundrechtlich geschützte Positio- nen eingreife (u.a. Eigentumsgarantie und persönliche Freiheit; Beschwerde S. 3). Eine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit der ange- fochtenen Verfügung kann in diesen rein feststellenden Darlegungen indes nicht erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und nicht als Laie Beschwerde führt (vgl. zu den herabgesetzten Anforde- rungen an Antrag und Begründung in diesem Fall etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 mit Hinweisen). 3.5 Die Rechtsbegehren, welche der Beschwerdeführer in der Sache stellt, liegen damit ausserhalb des Streitgegenstands. Sein Anliegen hat er auf dem Rechtsmittelweg gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung seiner Waffen zu verfolgen (vgl. Art. 4 KWV). Mit Blick auf die in der Hauptsache ebenfalls unzulässige Beschwerdeführung muss die Frage der Akteneinsicht auch insoweit nicht weiter geprüft werden. Auf die Beschwerde kann ohne Weiterungen (offensichtlich) nicht eingetreten werden; der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 7

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Regierungsstatthalteramt Oberaargau und mitzuteilen: - Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2022.144U DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2023 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumlich- keiten; Akteneinsicht (Verfügungen des a.o. Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. April 2022 und 3. Mai 2022; polv 1/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 12. April 2022 ermächtigte der a.o. Regierungs- statthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau die Kantonspolizei, die Wohnung von A.________ sowie dazugehörende Nebenräume in … zwecks Sicherstellung allfälliger Waffen, Munition und gefährlicher Gegenstände zu betreten und zu durchsuchen (Dispositiv-Ziff. 1). Er hielt A.________ an, das Betreten und Durchsuchen zu dulden, die Arbeit der Polizei nicht zu stören und zu kooperieren (Dispositiv-Ziff. 2). Sodann regelte er weitere Modalitäten der Zutritts- und Durchsuchungsermächtigung (Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 6) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 5). 1.2 Am Morgen des 13. April 2022 wurde die Hausdurchsuchung durch- geführt. Laut dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 20. April 2022 übergab A.________ der Polizei «sämtliche sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und verschiedene Munitionssorten». 1.3 Am 27. April 2022 und damit während laufender Rechtsmittelfrist ge- gen die Verfügung vom 12. April 2022 ersuchte A.________, neu anwaltlich vertreten, beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 hiess der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. das Akteneinsichtsgesuch insoweit gut, als dem Einsichtsrecht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 1.4 Am 13. Mai 2022 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügungen vom 12. April und 3. Mai 2022 seien aufzuheben und das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und/oder die Kantonspolizei seien anzuweisen, ihm die an seinem Domizil in … sichergestellten Waffen und Munitionssorten zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben; eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen, verbunden mit der verbindlichen Weisung, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er im Rahmen der Instruktion des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollumfängliche Akteneinsicht und eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 3 Nachfrist, um seine Beschwerde gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu vervollständigen. Das Regierungsstatthalteramt schliesst mit Ver- nehmlassung vom 16. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten (Ver- fügung vom 12.4.2022) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Dabei handelt es sich – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) – nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG (Zwi- schenverfügung). Vielmehr wird das Verfahren vor dem Regierungsstatt- halteramt mit einer Endverfügung abgeschlossen. Beschlagnahme und Ein- ziehung von Waffen betreffen andere Rechtsfragen und sind in einem separaten Verfahren mit abweichenden Zuständigkeiten anzuordnen (wei- terführend dazu hinten E. 3.2; zum Begriff der Endverfügung bzw. des End- entscheids Markus Müller bzw. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 31 bzw. Art. 61 N. 9 und 11). Anders verhält es sich bei der Verweigerung der vollständigen Ak- teneinsicht (Verfügung vom 3.5.2022), die als Zwischenverfügung aufzufas- sen ist (Art. 61 Abs. 1 Bst. e VRPG). Das Verwaltungsgericht ist kraft seiner Zuständigkeit in der Hauptsache auch zuständig für die beschwerdeweise Behandlung dieser Zwischenfrage (Art. 75 Bst. a VRPG, Umkehrschluss). 2.2 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, soweit sie weder die Zu- ständigkeit noch den Ausstand und die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Die Verweigerung der (vollständigen) Akteneinsicht begründet in der Regel keinen nicht wieder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 4 gutzumachenden Nachteil im Sinn von Bst. a; vielmehr kann der Verstoss gegen das Einsichtsrecht im Hauptverfahren gerügt werden (BVR 2001 S. 137 E. 1b; VGE 2019/424/425 vom 14.6.2021 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 18; vgl. auch Waldmann/Oeschger, in Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 27 N. 45 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Bst. b sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid her- beiführen könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als unzuläs- sig. 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 sowie N. 24 ff. zu den Ausnahmen). 3.2 In der Hauptsache angefochten ist die Verfügung des a.o. Regie- rungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. April

2022. Damit wurde die Kantonspolizei ermächtigt, die Wohnung des Be- schwerdeführers einschliesslich der Nebenräume zwecks Sicherstellung all- fälliger Waffen, Munition und gefährlicher Gegenstände zu betreten und zu durchsuchen (vorne E. 1.1). Gestützt auf eine solche Anordnung kann die Kantonspolizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1]). Die Beschlagnahme oder Einziehung vorgefundener Waffen, Munition und gefährlicher Gegenstände wurde nicht verfügt, auch wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil angenommen haben sollte (vgl. insb. E. 6 i.V.m. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Eine solche Anordnung konnte schon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 5 aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht bereits mit der Betretensermächti- gung geschehen, war doch zu diesem Zeitpunkt noch offen, ob bzw. welche Objekte bei der Durchsuchung gefunden und gegebenenfalls sichergestellt würden. Zudem fällt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen im Sinn des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) nicht in die Verfügungszuständig- keit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, sondern in diejenige der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; Art. 31 WG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom

15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion [DelDV SID; BSG 152.221.141.1]). Das Regierungsstatthalteramt wäre demnach gar nicht zuständig gewesen, über das weitere Schicksal sichergestellter Waffen im Sinn des Waffenge- setzes zu befinden. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann daher nur die Frage sein, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei am 13. April 2022 (vorne E. 1.2) rechtmässig war (vgl. zum Ganzen VGE 2016/63 vom 14.3.2016 E. 2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt, die Kantonspolizei sei anzuweisen, ihm die sichergestellten Waffen einschliesslich Munition herauszugeben (Hauptbegehren) bzw. die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualbegehren; vorne E. 1.4). Er macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Sicherstellung (Be- schlagnahme bzw. Einziehung) seien nicht erfüllt, da von ihm «keine Gefahr in welcher Richtung auch immer» ausgehe. Ohne Kenntnis der aktenkundi- gen Unterlagen, in die er nicht in allen Teilen habe Einsicht nehmen können (insb. Berichtsrapport der Kantonspolizei und Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), sei er allerdings nicht in der Lage, «detailliert die materielle Rechtswidrigkeit der […] vollzogenen Sicherstel- lung seiner Waffen und übrigen Gegenstände aus seinem Domizil zu rügen» (Beschwerde S. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 6 3.4 Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer aus- schliesslich gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung seiner Waffen ein- schliesslich Munition wendet; das kommt mit der im Hauptstandpunkt ver- langten Anweisung an das Regierungsstatthalteramt bzw. die Kantonspolizei betreffend Herausgabe der sichergestellten Waffen besonders deutlich zum Ausdruck (vorne E. 1.4). Dass die Kantonspolizei seine Wohnung unrecht- mässig betreten hätte, macht er hingegen weder mit seinen Anträgen noch in der Begründung der Beschwerde geltend. Wohl nimmt er in seinen Aus- führungen Bezug auf Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG, um die angeblich unzu- reichende gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu thematisieren. Das ändert aber nichts daran, dass sich sein Rechtsmittel auf die Herausgabe der sichergestellten Waffen bezieht und nicht auf das Betreten und Durchsuchen seiner Wohnung. Letzteres wird in der Beschwerdeschrift unter dem Gliederungstitel «Formelles» nur insofern angesprochen, als es an einer vorgängigen Kontaktaufnahme gefehlt habe und die vollzogene Zwangsmassnahme in grundrechtlich geschützte Positio- nen eingreife (u.a. Eigentumsgarantie und persönliche Freiheit; Beschwerde S. 3). Eine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit der ange- fochtenen Verfügung kann in diesen rein feststellenden Darlegungen indes nicht erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und nicht als Laie Beschwerde führt (vgl. zu den herabgesetzten Anforde- rungen an Antrag und Begründung in diesem Fall etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 mit Hinweisen). 3.5 Die Rechtsbegehren, welche der Beschwerdeführer in der Sache stellt, liegen damit ausserhalb des Streitgegenstands. Sein Anliegen hat er auf dem Rechtsmittelweg gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung seiner Waffen zu verfolgen (vgl. Art. 4 KWV). Mit Blick auf die in der Hauptsache ebenfalls unzulässige Beschwerdeführung muss die Frage der Akteneinsicht auch insoweit nicht weiter geprüft werden. Auf die Beschwerde kann ohne Weiterungen (offensichtlich) nicht eingetreten werden; der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2023, Nr. 100.2022.144U, Seite 7 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Regierungsstatthalteramt Oberaargau und mitzuteilen:

- Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.