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100 2019 352

Bundesgerichtsentscheid vom 20. März 2018 (Rückweisung an Vorinstanz IV 973/16)

Bern VerwG · 2020-02-12 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2019.352U DAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 16. September 2019; 2019.POM.335)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ hat am

18. Oktober 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben gegen den Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) vom 16. September 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemein- schaft. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter amt- licher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. – Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache als auch mangels erstellter Prozessarmut abgewiesen (vgl. Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Gleichzeitig hat er dem Beschwerdeführer Frist ge- setzt, entweder seine Beschwerde (ohne Kostenfolgen für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren) zurückzuziehen oder einen Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 3ʹ000.-- einzubezahlen (Art. 105 Abs. 2 VRPG). – Der Beschwerdeführer hat innert dieser Frist nicht reagiert. Der In- struktionsrichter hat ihm deshalb mit Verfügung vom 19. März 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 3. April 2020 gesetzt. Dabei hat er den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin- gewiesen, auf die Beschwerde würde unter Kostenfolge nicht ein- getreten, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss be- zahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden (Art. 105 Abs. 4 VRPG). – Der Beschwerdeführer hat auch die Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen. Wie angekündigt ist deshalb auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Damit bleibt der angefochtene Entscheid und mit ihm die Wegweisung bestehen. Die von der POM angesetzte Ausreisefrist ist am 28. Oktober 2019 abgelaufen. Bei Nichteintretensentscheiden legt das Verwaltungsgericht praxisgemäss keine neue Frist fest (vgl. etwa VGE 2018/142 vom 21.6.2018).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U, Seite 3 – Die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).