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100 2019 284

Waldfeststellung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 23. März 2018; W2015-002AU2)

Bern VerwG · 2019-11-27 · Deutsch BE
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Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der Jungfrau- und der Marienstrasse; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019; vbv 9/2019) | Verkehr

Sachverhalt

A. Am 16. Januar 2019 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern (TVS) im Anzeiger für die Region Bern u.a. fol- gende Verkehrsbeschränkungsverfügung, welcher das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 14. Dezember 2018 zugestimmt hatte: «Erweiterung/Zusammenschluss der bestehenden Zonen Kirchenfeld Nord 2. Teil und Kirchenfeld Ost. Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Jungfraustrasse, zwischen Thunplatz und der Marienstrasse. Einzelsignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Marienstrasse, zwischen der Jungfraustrasse bis Marienstrasse Haus Nr. 8.» B. Dagegen erhoben der Verein A.________ sowie B.________ am

14. Februar 2019 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2019 entzog der Regierungsstatthalter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen trat er nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung haben der Verein A.________ und B.________ am

28. August 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Regierungsstatthalter teilt mit Eingabe vom

18. September 2019 mit, er verzichte auf eine förmliche Vernehmlassung.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An- gefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz über die auf- schiebende Wirkung der bei ihr hängigen Beschwerde und über die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen befunden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sa- che selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist strittig, ob die von der EG Bern verfügten Verkehrsmassnahmen rechtmässig sind. Solche Anordnungen sind kanto- nal letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen.

E. 1.2 Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allerdings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird pra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 4 xisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits ge- geben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.). – Die Beschwer- deführer machen geltend, die Temporeduktion auf 30 km/h führe zu sto- ckendem Verkehr, Rückstau sowie grösserer Lärm- und Abgasbelastung. Für Personen, die – wie sie bzw. ihre Mitarbeitenden und ihre Kundschaft – die betroffenen Strassenabschnitte täglich mehrmals befahren, ergäben sich namentlich zeitliche Verzögerungen und damit eine Behinderung der Zufahrt. Es ist unbestritten, dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Fahrzeit verlängert; ob die Beschwerdeführer z.B. wegen Rückstaus von mehr als geringfügigen Zeitverlusten pro Weg- strecke betroffen sind bzw. ob der Zeitverlust auf ein Jahr hochzurechnen ist, kann hier offen bleiben. Selbst in einem kleinen Zeitverlust pro Fahrt kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegen, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu be- seitigen vermöchte. Die strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar.

E. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob sie in der Hauptsache zur Be- schwerde legitimiert sind, ist umstritten und hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren könnte die Frage mit Blick auf die Prozessaussichten von Bedeutung sein (vgl. hinten E. 2.1); für die Be- schwerdebefugnis ist sie – entgegen den Vorbringen der EG Bern – uner- heblich.

E. 1.4 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 5 führer beantragen die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In der Begründung ihrer Beschwerde setzen sie sich aber ausschliesslich mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auseinander. In diesem Zusammenhang erwähnen sie zwar, dass die EG Bern die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, die sie während der Sanierungsarbeiten an der Kirchenfeldbrücke provisorisch angebracht hatte, spätestens am 9. November 2018 wieder hätte entfernen müssen; die aktuelle Signalisation sei folglich rechtswidrig und zu entfer- nen. Dass und inwiefern die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme zu Unrecht nicht eingetreten ist, begründen sie aber nicht. Die Vorinstanz hat unter anderem erwogen, sie sei für die beantragte Anordnung nicht zuständig. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort. Soweit sie die Zwischenverfügung in diesem Punkt anfechten wollen, ist auf die Beschwerde mangels Begrün- dung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten und ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Strassen- verkehrsgesetzgebung sieht nichts anderes vor. Vielmehr dürfen danach namentlich Anordnungen, die – wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit – durch Vorschriftssignale angezeigt werden, grundsätzlich erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis, Art. 2a Abs. 1, Art. 22 f. und Anhang 2 Ziff. 2b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Von der spezialgesetzlichen Möglichkeit, einer allfälligen Beschwerde gegen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 6 Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 107 Abs. 2 SSV), hat die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 165 f.); vielmehr hat sie erst im Verfahren vor dem Regierungs- statthalter den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justiz- mässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden. Ein Abrücken von die- sem Grundsatz darf nicht leichthin erfolgen. Dementsprechend fordert der Gesetzgeber, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wich- tige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.1 f., 2008 S. 433 E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16 mit Hinweisen). Es kann nicht gesagt werden, dass beiden Beschwerdeführern offensichtlich die Beschwerdebefugnis in der Hauptsache fehlt (vgl. vorne E. 1.3). Auch in der Sache ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Prozessaussichten fallen folglich nicht ent- scheidend ins Gewicht.

E. 2.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betref- fend die aufschiebende Wirkung muss die Interessensabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Her- abgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforde- rungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summari- scher Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 7 Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrens- beteiligten hat die EG Bern im Zusammenhang mit der Sanierung der Kir- chenfeldbrücke und den deswegen erforderlichen Verkehrsumleitungen im Sommer/Herbst 2018 die Höchstgeschwindigkeit u.a. auf der Jungfrau- und der Marienstrasse auf 30 km/h beschränkt. Obwohl unbestritten ist, dass diese temporäre Verkehrsanordnung bis zum 9. November 2018 bzw. längstens bis Bauende bewilligt war und die Bauarbeiten seit längerem abgeschlossen sind, hat die Gemeinde die entsprechende Signalisation bis heute nicht entfernt (vgl. Beschwerdeantwort der EG Bern, act. 5, Ziff. 2; Beschwerdeantwort der EG Bern im vorinstanzlichen Verfahren, unpagi- nierte Akten RSA, Ziff. 2 und 7 sowie Beilagen 6 f.). Der Regierungsstatt- halter hat seinen Entscheid vorab damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung normalerweise den «status quo» bis zum endgültigen Entscheid garantiere; die umstrittene Änderung dürfe noch nicht umgesetzt und müsse später gegebenenfalls auch nicht wieder rückgängig gemacht wer- den. Da hier bereits ein Provisorium bestehe, liege der Fall gerade anders: Nicht die aufschiebende Wirkung, sondern deren Entzug sorge dafür, dass die Beständigkeit und damit die Rechtssicherheit gewahrt würden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, der im öffentlichen Interesse liege. Sollte die Beschwerde dereinst gutgeheis- sen werden, könne die Signalisation problemlos entfernt werden. Würde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, müsste die Signali- sation beseitigt und später wieder aufgestellt werden. Ein solches Hin und Her zwischen Temporegimes könne Verwirrung stiften und für die Ver- kehrssicherheit problematisch werden. Dazu komme, dass die Tempore- duktion massgeblich dazu beitrage, die Verkehrssicherheit auf den be- troffenen Strassenabschnitten zu verbessern. Der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden stelle ebenfalls ein wichtiges öffentli- ches Interesse dar. Für die Beschwerdeführer bedeute die Massnahme eine geringfügige Fahrzeitverlängerung von wenigen Sekunden pro Weg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 8 strecke, weshalb ihre privaten Interessen am Suspensiveffekt der Be- schwerde nicht vordringlich seien und ihnen der Entzug der aufschieben- den Wirkung zuzumuten sei.

E. 3.2 Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer zu Recht entge- gen, dass die wegen der Sperrung der Kirchenfeldbrücke und der Umlei- tung des Motorfahrzeugverkehrs signalisierten Geschwindigkeitsbeschrän- kungen als zeitlich begrenztes Provisorium bewilligt waren. Es war dem vorübergehenden Mehrverkehr geschuldet und hat nichts mit dem jetzt zur Diskussion stehenden Einbezug der beiden Strassenzüge in die bestehen- den Tempo-30-Zonen der angrenzenden Quartiere Oberes Kirchenfeld und Gryphenhübeli zu tun, von dem die Gemeinde sich eine Verbesserung der Verkehrsbeziehungen und damit auch eine Erhöhung der Verkehrssicher- heit bei Normalbetrieb verspricht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient dazu, eine noch nicht definitiv entschiedene neue Regelung bereits zum Tragen kommen zu lassen, hier also den Einbezug der beiden Stras- senabschnitte in die bestehenden Tempo-30-Zonen mit entsprechender (auch baulich dauerhafter) Signalisation. Nach Auffassung des Regie- rungsstatthalters soll stattdessen die (mobile) «Baustellen»-Signalisation fortbestehen. Damit wird aber weder rechtlich noch baulich die Situation vorweggenommen, wie sie sich präsentieren würde, wenn die umstrittene Tempo-30-Zone dereinst rechtskräftig würde. Dass beide Massnahmen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beinhalten und sich inso- weit faktisch gleich auswirken, ändert nichts daran, dass es sich um völlig verschiedene Verkehrsanordnungen mit unterschiedlichen Voraussetzun- gen handelt. Es trifft auch nicht zu, dass mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung verhindert wird, dass die vorhandenen Signale beseitigt und später wieder aufgestellt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Be- willigung für die bestehende Signalisation ohnehin abgelaufen ist und es in der Natur einer temporären Anordnung liegt, dass sie nur vorübergehend gilt, müsste die «Baustellen»-Signalisation ohnehin entfernt und durch eine Zonensignalisation ersetzt werden. Inwiefern das Abbauen von provisorisch aufgestellten Signalen und spätere Anbringen einer fixen Zonensignali- sation für eine die Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdende Verwir- rung sorgen sollte, ist sodann nicht ersichtlich. Das (zufällige) Vorhanden- sein einer «Baustellen»-Signalisation ist folglich kein wichtiger Grund, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 9 der Beschwerde gegen die Zonensignalisation die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

E. 3.3 Im Weiteren mag es zutreffen, dass eine Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h die Verkehrssicherheit namentlich für Fuss- gängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende grundsätzlich verbes- sert. Der Regierungsstatthalter weist allgemein auf teilweise mangelhafte Sichtweiten bei den Einmündungen von Nebenstrassen hin, begründet aber nicht, wo und inwiefern konkret «Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmenden» derart schwerwiegend gefährdet wären, dass sofort gehan- delt werden müsste und ein Zuwarten bis zum definitiven Entscheid nicht verantwortet werden könnte. Soweit die EG Bern sich in diesem Zusam- menhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft und ausführt, mit Blick auf das ausgewiesene Sicherheitsdefizit dürfe nicht zugewartet werden, bis ein Unfall geschehe, übersieht auch sie, dass die entsprechen- den Erwägungen nicht den Entzug des Suspensiveffekts betrafen. Das Bundesgericht hatte vielmehr zu überprüfen, ob die ordentliche Zuweisung eines Strassenabschnitts zu einer Tempo-30-Zone rechtmässig erfolgt war, und legte dar, wenn ein erhebliches Sicherheitsdefizit bestehe, müsse da- mit nicht zugewartet werden, bis sich ein Verkehrsunfall ereignet (BGer 1C_11/2017 vom 2.3.2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 145 E. 5.6).

E. 3.4 Gemäss der Unfallstatistik für die Jahre 2007 bis 2017 kam es auf den beiden Strassenabschnitten zu etlichen Verkehrsunfällen. Bei acht von insgesamt 25 registrierten Unfällen waren Velofahrende und bei zwei Fussgängerinnen oder Fussgänger betroffen; sechs wurden leicht, drei schwer verletzt. Die Unfälle mit Velobeteiligung ereigneten sich bei Abbiege- oder Parkiermanövern von Motorfahrzeugführenden, beim Öffnen von Autotüren oder es waren Selbstunfälle (vgl. Gutachten vom 10.10.2018, Akten RSA, Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde). Die Gemeinde weist einerseits auf die allgemein höhere Verkehrssicherheit für den Velo- und Fussverkehr bei Tempo 30 hin (bessere Sichtweiten, kürzere Anhaltewege). Anderseits führt sie aus, dass die Jungfrau- und die Marienstrasse Teil einer wichtigen Veloroute in die Innenstadt seien. Das Einbahnregime auf der stadteinwärts abfallenden Route mit beidseitig an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 10 geordneten Parkplätzen und der Überholdruck durch den Autoverkehr bei Tempo 50 trügen zu einem hohen Unfallrisiko für die Velofahrenden bei. Sowohl die Unfallstatistik als auch die von der Gemeinde geschilderten Gegebenheiten deuten auf Sicherheitsdefizite hin. Die Situation erscheint bei summarischer Betrachtung aber nicht als derart aussergewöhnlich und gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr auszugehen wäre, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise nicht bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zuzuwarten, sondern die umstrittene Verkehrsmassnahme unverzüglich in Kraft zu setzen.

E. 4 Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsstatthalter der bei ihm hängigen Beschwerde mangels wichtigen Grundes zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.2 Da die unterliegende Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie den Beschwerdeführern die Partei- kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). In ihrer Kostennote vom 13. November 2019 machen die Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren und jenes vor dem Ver- waltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 5'460.-- geltend, bei einem Zeitaufwand von 18,2 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 185.-- und Fr. 434.70 MWSt, ohne den Aufwand im Einzelnen auszuweisen. Die ver- langten Honorare erscheinen mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz und die massgeblichen Be- messungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, deutlich überhöht (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Namentlich war entgegen den An- gaben in der Kostennote kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 11 Der Verfahrensgegenstand betraf ausschliesslich den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Im vorinstanzlichen Verfahren verfassten die Rechtsvertreter dazu bloss die Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum Ge- such der Gemeinde, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Be- schwerde vom 28. August 2019; diese stimmen – mit Ausnahme von wenigen kurzen Passagen – wörtlich mit den Eingaben im parallel laufenden Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung auf der Dalmazi- brücke sowie der Aar-, Marzili- und Sulgeneckstrasse überein (Verfahren 100.2019.285; RSA-Verfahren vbv 10/2019). Obschon zwei Beschwerde- führer einen gewissen Zusatzaufwand erzeugen, erreichte der objektiv ge- botene Aufwand klarerweise nicht den eines durchschnittlichen Ver- waltungsjustizverfahrens. Es galt weder umfangreiche Akten zu sichten noch komplexe Rechtsfragen zu erörtern, so dass auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache, zumal es nur um provisorischen Rechts- schutz ging. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das vorinstanzliche Gesuchsverfahren ein Parteikostenersatz von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht ein solcher von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 3 und 4 der Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019 werden aufgehoben. Die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 12

3. a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Par- teikosten für das Gesuchsverfahren vor dem Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland, bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom
  2. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An- gefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz über die auf- schiebende Wirkung der bei ihr hängigen Beschwerde und über die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen befunden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sa- che selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist strittig, ob die von der EG Bern verfügten Verkehrsmassnahmen rechtmässig sind. Solche Anordnungen sind kanto- nal letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. 1.2 Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allerdings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird pra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 4 xisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits ge- geben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.). – Die Beschwer- deführer machen geltend, die Temporeduktion auf 30 km/h führe zu sto- ckendem Verkehr, Rückstau sowie grösserer Lärm- und Abgasbelastung. Für Personen, die – wie sie bzw. ihre Mitarbeitenden und ihre Kundschaft – die betroffenen Strassenabschnitte täglich mehrmals befahren, ergäben sich namentlich zeitliche Verzögerungen und damit eine Behinderung der Zufahrt. Es ist unbestritten, dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Fahrzeit verlängert; ob die Beschwerdeführer z.B. wegen Rückstaus von mehr als geringfügigen Zeitverlusten pro Weg- strecke betroffen sind bzw. ob der Zeitverlust auf ein Jahr hochzurechnen ist, kann hier offen bleiben. Selbst in einem kleinen Zeitverlust pro Fahrt kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegen, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu be- seitigen vermöchte. Die strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob sie in der Hauptsache zur Be- schwerde legitimiert sind, ist umstritten und hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren könnte die Frage mit Blick auf die Prozessaussichten von Bedeutung sein (vgl. hinten E. 2.1); für die Be- schwerdebefugnis ist sie – entgegen den Vorbringen der EG Bern – uner- heblich. 1.4 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 5 führer beantragen die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In der Begründung ihrer Beschwerde setzen sie sich aber ausschliesslich mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auseinander. In diesem Zusammenhang erwähnen sie zwar, dass die EG Bern die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, die sie während der Sanierungsarbeiten an der Kirchenfeldbrücke provisorisch angebracht hatte, spätestens am 9. November 2018 wieder hätte entfernen müssen; die aktuelle Signalisation sei folglich rechtswidrig und zu entfer- nen. Dass und inwiefern die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme zu Unrecht nicht eingetreten ist, begründen sie aber nicht. Die Vorinstanz hat unter anderem erwogen, sie sei für die beantragte Anordnung nicht zuständig. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort. Soweit sie die Zwischenverfügung in diesem Punkt anfechten wollen, ist auf die Beschwerde mangels Begrün- dung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Strassen- verkehrsgesetzgebung sieht nichts anderes vor. Vielmehr dürfen danach namentlich Anordnungen, die – wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit – durch Vorschriftssignale angezeigt werden, grundsätzlich erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis, Art. 2a Abs. 1, Art. 22 f. und Anhang 2 Ziff. 2b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Von der spezialgesetzlichen Möglichkeit, einer allfälligen Beschwerde gegen die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 6 Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 107 Abs. 2 SSV), hat die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 165 f.); vielmehr hat sie erst im Verfahren vor dem Regierungs- statthalter den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justiz- mässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden. Ein Abrücken von die- sem Grundsatz darf nicht leichthin erfolgen. Dementsprechend fordert der Gesetzgeber, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wich- tige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.1 f., 2008 S. 433 E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16 mit Hinweisen). Es kann nicht gesagt werden, dass beiden Beschwerdeführern offensichtlich die Beschwerdebefugnis in der Hauptsache fehlt (vgl. vorne E. 1.3). Auch in der Sache ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Prozessaussichten fallen folglich nicht ent- scheidend ins Gewicht. 2.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betref- fend die aufschiebende Wirkung muss die Interessensabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Her- abgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforde- rungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summari- scher Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 7 Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen).
  4. 3.1 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrens- beteiligten hat die EG Bern im Zusammenhang mit der Sanierung der Kir- chenfeldbrücke und den deswegen erforderlichen Verkehrsumleitungen im Sommer/Herbst 2018 die Höchstgeschwindigkeit u.a. auf der Jungfrau- und der Marienstrasse auf 30 km/h beschränkt. Obwohl unbestritten ist, dass diese temporäre Verkehrsanordnung bis zum 9. November 2018 bzw. längstens bis Bauende bewilligt war und die Bauarbeiten seit längerem abgeschlossen sind, hat die Gemeinde die entsprechende Signalisation bis heute nicht entfernt (vgl. Beschwerdeantwort der EG Bern, act. 5, Ziff. 2; Beschwerdeantwort der EG Bern im vorinstanzlichen Verfahren, unpagi- nierte Akten RSA, Ziff. 2 und 7 sowie Beilagen 6 f.). Der Regierungsstatt- halter hat seinen Entscheid vorab damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung normalerweise den «status quo» bis zum endgültigen Entscheid garantiere; die umstrittene Änderung dürfe noch nicht umgesetzt und müsse später gegebenenfalls auch nicht wieder rückgängig gemacht wer- den. Da hier bereits ein Provisorium bestehe, liege der Fall gerade anders: Nicht die aufschiebende Wirkung, sondern deren Entzug sorge dafür, dass die Beständigkeit und damit die Rechtssicherheit gewahrt würden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, der im öffentlichen Interesse liege. Sollte die Beschwerde dereinst gutgeheis- sen werden, könne die Signalisation problemlos entfernt werden. Würde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, müsste die Signali- sation beseitigt und später wieder aufgestellt werden. Ein solches Hin und Her zwischen Temporegimes könne Verwirrung stiften und für die Ver- kehrssicherheit problematisch werden. Dazu komme, dass die Tempore- duktion massgeblich dazu beitrage, die Verkehrssicherheit auf den be- troffenen Strassenabschnitten zu verbessern. Der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden stelle ebenfalls ein wichtiges öffentli- ches Interesse dar. Für die Beschwerdeführer bedeute die Massnahme eine geringfügige Fahrzeitverlängerung von wenigen Sekunden pro Weg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 8 strecke, weshalb ihre privaten Interessen am Suspensiveffekt der Be- schwerde nicht vordringlich seien und ihnen der Entzug der aufschieben- den Wirkung zuzumuten sei. 3.2 Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer zu Recht entge- gen, dass die wegen der Sperrung der Kirchenfeldbrücke und der Umlei- tung des Motorfahrzeugverkehrs signalisierten Geschwindigkeitsbeschrän- kungen als zeitlich begrenztes Provisorium bewilligt waren. Es war dem vorübergehenden Mehrverkehr geschuldet und hat nichts mit dem jetzt zur Diskussion stehenden Einbezug der beiden Strassenzüge in die bestehen- den Tempo-30-Zonen der angrenzenden Quartiere Oberes Kirchenfeld und Gryphenhübeli zu tun, von dem die Gemeinde sich eine Verbesserung der Verkehrsbeziehungen und damit auch eine Erhöhung der Verkehrssicher- heit bei Normalbetrieb verspricht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient dazu, eine noch nicht definitiv entschiedene neue Regelung bereits zum Tragen kommen zu lassen, hier also den Einbezug der beiden Stras- senabschnitte in die bestehenden Tempo-30-Zonen mit entsprechender (auch baulich dauerhafter) Signalisation. Nach Auffassung des Regie- rungsstatthalters soll stattdessen die (mobile) «Baustellen»-Signalisation fortbestehen. Damit wird aber weder rechtlich noch baulich die Situation vorweggenommen, wie sie sich präsentieren würde, wenn die umstrittene Tempo-30-Zone dereinst rechtskräftig würde. Dass beide Massnahmen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beinhalten und sich inso- weit faktisch gleich auswirken, ändert nichts daran, dass es sich um völlig verschiedene Verkehrsanordnungen mit unterschiedlichen Voraussetzun- gen handelt. Es trifft auch nicht zu, dass mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung verhindert wird, dass die vorhandenen Signale beseitigt und später wieder aufgestellt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Be- willigung für die bestehende Signalisation ohnehin abgelaufen ist und es in der Natur einer temporären Anordnung liegt, dass sie nur vorübergehend gilt, müsste die «Baustellen»-Signalisation ohnehin entfernt und durch eine Zonensignalisation ersetzt werden. Inwiefern das Abbauen von provisorisch aufgestellten Signalen und spätere Anbringen einer fixen Zonensignali- sation für eine die Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdende Verwir- rung sorgen sollte, ist sodann nicht ersichtlich. Das (zufällige) Vorhanden- sein einer «Baustellen»-Signalisation ist folglich kein wichtiger Grund, um Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 9 der Beschwerde gegen die Zonensignalisation die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3.3 Im Weiteren mag es zutreffen, dass eine Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h die Verkehrssicherheit namentlich für Fuss- gängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende grundsätzlich verbes- sert. Der Regierungsstatthalter weist allgemein auf teilweise mangelhafte Sichtweiten bei den Einmündungen von Nebenstrassen hin, begründet aber nicht, wo und inwiefern konkret «Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmenden» derart schwerwiegend gefährdet wären, dass sofort gehan- delt werden müsste und ein Zuwarten bis zum definitiven Entscheid nicht verantwortet werden könnte. Soweit die EG Bern sich in diesem Zusam- menhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft und ausführt, mit Blick auf das ausgewiesene Sicherheitsdefizit dürfe nicht zugewartet werden, bis ein Unfall geschehe, übersieht auch sie, dass die entsprechen- den Erwägungen nicht den Entzug des Suspensiveffekts betrafen. Das Bundesgericht hatte vielmehr zu überprüfen, ob die ordentliche Zuweisung eines Strassenabschnitts zu einer Tempo-30-Zone rechtmässig erfolgt war, und legte dar, wenn ein erhebliches Sicherheitsdefizit bestehe, müsse da- mit nicht zugewartet werden, bis sich ein Verkehrsunfall ereignet (BGer 1C_11/2017 vom 2.3.2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 145 E. 5.6). 3.4 Gemäss der Unfallstatistik für die Jahre 2007 bis 2017 kam es auf den beiden Strassenabschnitten zu etlichen Verkehrsunfällen. Bei acht von insgesamt 25 registrierten Unfällen waren Velofahrende und bei zwei Fussgängerinnen oder Fussgänger betroffen; sechs wurden leicht, drei schwer verletzt. Die Unfälle mit Velobeteiligung ereigneten sich bei Abbiege- oder Parkiermanövern von Motorfahrzeugführenden, beim Öffnen von Autotüren oder es waren Selbstunfälle (vgl. Gutachten vom 10.10.2018, Akten RSA, Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde). Die Gemeinde weist einerseits auf die allgemein höhere Verkehrssicherheit für den Velo- und Fussverkehr bei Tempo 30 hin (bessere Sichtweiten, kürzere Anhaltewege). Anderseits führt sie aus, dass die Jungfrau- und die Marienstrasse Teil einer wichtigen Veloroute in die Innenstadt seien. Das Einbahnregime auf der stadteinwärts abfallenden Route mit beidseitig an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 10 geordneten Parkplätzen und der Überholdruck durch den Autoverkehr bei Tempo 50 trügen zu einem hohen Unfallrisiko für die Velofahrenden bei. Sowohl die Unfallstatistik als auch die von der Gemeinde geschilderten Gegebenheiten deuten auf Sicherheitsdefizite hin. Die Situation erscheint bei summarischer Betrachtung aber nicht als derart aussergewöhnlich und gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr auszugehen wäre, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise nicht bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zuzuwarten, sondern die umstrittene Verkehrsmassnahme unverzüglich in Kraft zu setzen.
  5. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsstatthalter der bei ihm hängigen Beschwerde mangels wichtigen Grundes zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Da die unterliegende Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie den Beschwerdeführern die Partei- kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). In ihrer Kostennote vom 13. November 2019 machen die Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren und jenes vor dem Ver- waltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 5'460.-- geltend, bei einem Zeitaufwand von 18,2 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 185.-- und Fr. 434.70 MWSt, ohne den Aufwand im Einzelnen auszuweisen. Die ver- langten Honorare erscheinen mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz und die massgeblichen Be- messungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, deutlich überhöht (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
  6. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Namentlich war entgegen den An- gaben in der Kostennote kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 11 Der Verfahrensgegenstand betraf ausschliesslich den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Im vorinstanzlichen Verfahren verfassten die Rechtsvertreter dazu bloss die Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum Ge- such der Gemeinde, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Be- schwerde vom 28. August 2019; diese stimmen – mit Ausnahme von wenigen kurzen Passagen – wörtlich mit den Eingaben im parallel laufenden Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung auf der Dalmazi- brücke sowie der Aar-, Marzili- und Sulgeneckstrasse überein (Verfahren 100.2019.285; RSA-Verfahren vbv 10/2019). Obschon zwei Beschwerde- führer einen gewissen Zusatzaufwand erzeugen, erreichte der objektiv ge- botene Aufwand klarerweise nicht den eines durchschnittlichen Ver- waltungsjustizverfahrens. Es galt weder umfangreiche Akten zu sichten noch komplexe Rechtsfragen zu erörtern, so dass auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache, zumal es nur um provisorischen Rechts- schutz ging. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das vorinstanzliche Gesuchsverfahren ein Parteikostenersatz von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht ein solcher von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  7. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 3 und 4 der Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019 werden aufgehoben. Die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
  8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 12
  9. a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Par- teikosten für das Gesuchsverfahren vor dem Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland, bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  10. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2019.284U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. November 2019 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller

1. A.________

2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwälte … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der Jungfrau- und der Marienstrasse; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019; vbv 9/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Januar 2019 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern (TVS) im Anzeiger für die Region Bern u.a. fol- gende Verkehrsbeschränkungsverfügung, welcher das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 14. Dezember 2018 zugestimmt hatte: «Erweiterung/Zusammenschluss der bestehenden Zonen Kirchenfeld Nord 2. Teil und Kirchenfeld Ost. Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Jungfraustrasse, zwischen Thunplatz und der Marienstrasse. Einzelsignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Marienstrasse, zwischen der Jungfraustrasse bis Marienstrasse Haus Nr. 8.» B. Dagegen erhoben der Verein A.________ sowie B.________ am

14. Februar 2019 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2019 entzog der Regierungsstatthalter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen trat er nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung haben der Verein A.________ und B.________ am

28. August 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Regierungsstatthalter teilt mit Eingabe vom

18. September 2019 mit, er verzichte auf eine förmliche Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An- gefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz über die auf- schiebende Wirkung der bei ihr hängigen Beschwerde und über die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen befunden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sa- che selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist strittig, ob die von der EG Bern verfügten Verkehrsmassnahmen rechtmässig sind. Solche Anordnungen sind kanto- nal letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. 1.2 Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allerdings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird pra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 4 xisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits ge- geben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.). – Die Beschwer- deführer machen geltend, die Temporeduktion auf 30 km/h führe zu sto- ckendem Verkehr, Rückstau sowie grösserer Lärm- und Abgasbelastung. Für Personen, die – wie sie bzw. ihre Mitarbeitenden und ihre Kundschaft – die betroffenen Strassenabschnitte täglich mehrmals befahren, ergäben sich namentlich zeitliche Verzögerungen und damit eine Behinderung der Zufahrt. Es ist unbestritten, dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Fahrzeit verlängert; ob die Beschwerdeführer z.B. wegen Rückstaus von mehr als geringfügigen Zeitverlusten pro Weg- strecke betroffen sind bzw. ob der Zeitverlust auf ein Jahr hochzurechnen ist, kann hier offen bleiben. Selbst in einem kleinen Zeitverlust pro Fahrt kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegen, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu be- seitigen vermöchte. Die strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob sie in der Hauptsache zur Be- schwerde legitimiert sind, ist umstritten und hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren könnte die Frage mit Blick auf die Prozessaussichten von Bedeutung sein (vgl. hinten E. 2.1); für die Be- schwerdebefugnis ist sie – entgegen den Vorbringen der EG Bern – uner- heblich. 1.4 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 5 führer beantragen die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In der Begründung ihrer Beschwerde setzen sie sich aber ausschliesslich mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auseinander. In diesem Zusammenhang erwähnen sie zwar, dass die EG Bern die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, die sie während der Sanierungsarbeiten an der Kirchenfeldbrücke provisorisch angebracht hatte, spätestens am 9. November 2018 wieder hätte entfernen müssen; die aktuelle Signalisation sei folglich rechtswidrig und zu entfer- nen. Dass und inwiefern die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme zu Unrecht nicht eingetreten ist, begründen sie aber nicht. Die Vorinstanz hat unter anderem erwogen, sie sei für die beantragte Anordnung nicht zuständig. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort. Soweit sie die Zwischenverfügung in diesem Punkt anfechten wollen, ist auf die Beschwerde mangels Begrün- dung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Strassen- verkehrsgesetzgebung sieht nichts anderes vor. Vielmehr dürfen danach namentlich Anordnungen, die – wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit – durch Vorschriftssignale angezeigt werden, grundsätzlich erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis, Art. 2a Abs. 1, Art. 22 f. und Anhang 2 Ziff. 2b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Von der spezialgesetzlichen Möglichkeit, einer allfälligen Beschwerde gegen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 6 Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 107 Abs. 2 SSV), hat die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 165 f.); vielmehr hat sie erst im Verfahren vor dem Regierungs- statthalter den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justiz- mässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden. Ein Abrücken von die- sem Grundsatz darf nicht leichthin erfolgen. Dementsprechend fordert der Gesetzgeber, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wich- tige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.1 f., 2008 S. 433 E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16 mit Hinweisen). Es kann nicht gesagt werden, dass beiden Beschwerdeführern offensichtlich die Beschwerdebefugnis in der Hauptsache fehlt (vgl. vorne E. 1.3). Auch in der Sache ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Prozessaussichten fallen folglich nicht ent- scheidend ins Gewicht. 2.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betref- fend die aufschiebende Wirkung muss die Interessensabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Her- abgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforde- rungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summari- scher Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 7 Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrens- beteiligten hat die EG Bern im Zusammenhang mit der Sanierung der Kir- chenfeldbrücke und den deswegen erforderlichen Verkehrsumleitungen im Sommer/Herbst 2018 die Höchstgeschwindigkeit u.a. auf der Jungfrau- und der Marienstrasse auf 30 km/h beschränkt. Obwohl unbestritten ist, dass diese temporäre Verkehrsanordnung bis zum 9. November 2018 bzw. längstens bis Bauende bewilligt war und die Bauarbeiten seit längerem abgeschlossen sind, hat die Gemeinde die entsprechende Signalisation bis heute nicht entfernt (vgl. Beschwerdeantwort der EG Bern, act. 5, Ziff. 2; Beschwerdeantwort der EG Bern im vorinstanzlichen Verfahren, unpagi- nierte Akten RSA, Ziff. 2 und 7 sowie Beilagen 6 f.). Der Regierungsstatt- halter hat seinen Entscheid vorab damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung normalerweise den «status quo» bis zum endgültigen Entscheid garantiere; die umstrittene Änderung dürfe noch nicht umgesetzt und müsse später gegebenenfalls auch nicht wieder rückgängig gemacht wer- den. Da hier bereits ein Provisorium bestehe, liege der Fall gerade anders: Nicht die aufschiebende Wirkung, sondern deren Entzug sorge dafür, dass die Beständigkeit und damit die Rechtssicherheit gewahrt würden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, der im öffentlichen Interesse liege. Sollte die Beschwerde dereinst gutgeheis- sen werden, könne die Signalisation problemlos entfernt werden. Würde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, müsste die Signali- sation beseitigt und später wieder aufgestellt werden. Ein solches Hin und Her zwischen Temporegimes könne Verwirrung stiften und für die Ver- kehrssicherheit problematisch werden. Dazu komme, dass die Tempore- duktion massgeblich dazu beitrage, die Verkehrssicherheit auf den be- troffenen Strassenabschnitten zu verbessern. Der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden stelle ebenfalls ein wichtiges öffentli- ches Interesse dar. Für die Beschwerdeführer bedeute die Massnahme eine geringfügige Fahrzeitverlängerung von wenigen Sekunden pro Weg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 8 strecke, weshalb ihre privaten Interessen am Suspensiveffekt der Be- schwerde nicht vordringlich seien und ihnen der Entzug der aufschieben- den Wirkung zuzumuten sei. 3.2 Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer zu Recht entge- gen, dass die wegen der Sperrung der Kirchenfeldbrücke und der Umlei- tung des Motorfahrzeugverkehrs signalisierten Geschwindigkeitsbeschrän- kungen als zeitlich begrenztes Provisorium bewilligt waren. Es war dem vorübergehenden Mehrverkehr geschuldet und hat nichts mit dem jetzt zur Diskussion stehenden Einbezug der beiden Strassenzüge in die bestehen- den Tempo-30-Zonen der angrenzenden Quartiere Oberes Kirchenfeld und Gryphenhübeli zu tun, von dem die Gemeinde sich eine Verbesserung der Verkehrsbeziehungen und damit auch eine Erhöhung der Verkehrssicher- heit bei Normalbetrieb verspricht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient dazu, eine noch nicht definitiv entschiedene neue Regelung bereits zum Tragen kommen zu lassen, hier also den Einbezug der beiden Stras- senabschnitte in die bestehenden Tempo-30-Zonen mit entsprechender (auch baulich dauerhafter) Signalisation. Nach Auffassung des Regie- rungsstatthalters soll stattdessen die (mobile) «Baustellen»-Signalisation fortbestehen. Damit wird aber weder rechtlich noch baulich die Situation vorweggenommen, wie sie sich präsentieren würde, wenn die umstrittene Tempo-30-Zone dereinst rechtskräftig würde. Dass beide Massnahmen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beinhalten und sich inso- weit faktisch gleich auswirken, ändert nichts daran, dass es sich um völlig verschiedene Verkehrsanordnungen mit unterschiedlichen Voraussetzun- gen handelt. Es trifft auch nicht zu, dass mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung verhindert wird, dass die vorhandenen Signale beseitigt und später wieder aufgestellt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Be- willigung für die bestehende Signalisation ohnehin abgelaufen ist und es in der Natur einer temporären Anordnung liegt, dass sie nur vorübergehend gilt, müsste die «Baustellen»-Signalisation ohnehin entfernt und durch eine Zonensignalisation ersetzt werden. Inwiefern das Abbauen von provisorisch aufgestellten Signalen und spätere Anbringen einer fixen Zonensignali- sation für eine die Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdende Verwir- rung sorgen sollte, ist sodann nicht ersichtlich. Das (zufällige) Vorhanden- sein einer «Baustellen»-Signalisation ist folglich kein wichtiger Grund, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 9 der Beschwerde gegen die Zonensignalisation die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3.3 Im Weiteren mag es zutreffen, dass eine Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h die Verkehrssicherheit namentlich für Fuss- gängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende grundsätzlich verbes- sert. Der Regierungsstatthalter weist allgemein auf teilweise mangelhafte Sichtweiten bei den Einmündungen von Nebenstrassen hin, begründet aber nicht, wo und inwiefern konkret «Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmenden» derart schwerwiegend gefährdet wären, dass sofort gehan- delt werden müsste und ein Zuwarten bis zum definitiven Entscheid nicht verantwortet werden könnte. Soweit die EG Bern sich in diesem Zusam- menhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft und ausführt, mit Blick auf das ausgewiesene Sicherheitsdefizit dürfe nicht zugewartet werden, bis ein Unfall geschehe, übersieht auch sie, dass die entsprechen- den Erwägungen nicht den Entzug des Suspensiveffekts betrafen. Das Bundesgericht hatte vielmehr zu überprüfen, ob die ordentliche Zuweisung eines Strassenabschnitts zu einer Tempo-30-Zone rechtmässig erfolgt war, und legte dar, wenn ein erhebliches Sicherheitsdefizit bestehe, müsse da- mit nicht zugewartet werden, bis sich ein Verkehrsunfall ereignet (BGer 1C_11/2017 vom 2.3.2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 145 E. 5.6). 3.4 Gemäss der Unfallstatistik für die Jahre 2007 bis 2017 kam es auf den beiden Strassenabschnitten zu etlichen Verkehrsunfällen. Bei acht von insgesamt 25 registrierten Unfällen waren Velofahrende und bei zwei Fussgängerinnen oder Fussgänger betroffen; sechs wurden leicht, drei schwer verletzt. Die Unfälle mit Velobeteiligung ereigneten sich bei Abbiege- oder Parkiermanövern von Motorfahrzeugführenden, beim Öffnen von Autotüren oder es waren Selbstunfälle (vgl. Gutachten vom 10.10.2018, Akten RSA, Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde). Die Gemeinde weist einerseits auf die allgemein höhere Verkehrssicherheit für den Velo- und Fussverkehr bei Tempo 30 hin (bessere Sichtweiten, kürzere Anhaltewege). Anderseits führt sie aus, dass die Jungfrau- und die Marienstrasse Teil einer wichtigen Veloroute in die Innenstadt seien. Das Einbahnregime auf der stadteinwärts abfallenden Route mit beidseitig an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 10 geordneten Parkplätzen und der Überholdruck durch den Autoverkehr bei Tempo 50 trügen zu einem hohen Unfallrisiko für die Velofahrenden bei. Sowohl die Unfallstatistik als auch die von der Gemeinde geschilderten Gegebenheiten deuten auf Sicherheitsdefizite hin. Die Situation erscheint bei summarischer Betrachtung aber nicht als derart aussergewöhnlich und gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr auszugehen wäre, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise nicht bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zuzuwarten, sondern die umstrittene Verkehrsmassnahme unverzüglich in Kraft zu setzen. 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsstatthalter der bei ihm hängigen Beschwerde mangels wichtigen Grundes zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Da die unterliegende Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie den Beschwerdeführern die Partei- kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). In ihrer Kostennote vom 13. November 2019 machen die Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren und jenes vor dem Ver- waltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 5'460.-- geltend, bei einem Zeitaufwand von 18,2 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 185.-- und Fr. 434.70 MWSt, ohne den Aufwand im Einzelnen auszuweisen. Die ver- langten Honorare erscheinen mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz und die massgeblichen Be- messungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, deutlich überhöht (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Namentlich war entgegen den An- gaben in der Kostennote kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 11 Der Verfahrensgegenstand betraf ausschliesslich den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Im vorinstanzlichen Verfahren verfassten die Rechtsvertreter dazu bloss die Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum Ge- such der Gemeinde, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Be- schwerde vom 28. August 2019; diese stimmen – mit Ausnahme von wenigen kurzen Passagen – wörtlich mit den Eingaben im parallel laufenden Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung auf der Dalmazi- brücke sowie der Aar-, Marzili- und Sulgeneckstrasse überein (Verfahren 100.2019.285; RSA-Verfahren vbv 10/2019). Obschon zwei Beschwerde- führer einen gewissen Zusatzaufwand erzeugen, erreichte der objektiv ge- botene Aufwand klarerweise nicht den eines durchschnittlichen Ver- waltungsjustizverfahrens. Es galt weder umfangreiche Akten zu sichten noch komplexe Rechtsfragen zu erörtern, so dass auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache, zumal es nur um provisorischen Rechts- schutz ging. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das vorinstanzliche Gesuchsverfahren ein Parteikostenersatz von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht ein solcher von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 3 und 4 der Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019 werden aufgehoben. Die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U, Seite 12

3. a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Par- teikosten für das Gesuchsverfahren vor dem Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland, bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.