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15 Forum Z. 1/2010 Dossiers Von Karl Strohhammer, Chef Sektion Agrarprodukte, Maschinen und Automobilsteuer, OZD Den Ausgangspunkt bildet das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute Freihandelsabkommen Schweiz-EU; Abk. FHA 72). Dieses gilt nämlich auch für bestimmte Waren der Kapitel 1-24 des Zolltarifs. Es verweist hierzu auf das Protokoll Nr. 2, wo die Zollregelung und die Moda- litäten festgelegt sind. Das Protokoll Nr. 2 enthält insbesondere Bestimmungen über die Preisausgleichs- massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr.
Das FHA 72 trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Für die Ein- und Ausfuhrregelung von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten musste indessen zuerst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. In seiner Botschaft vom 9. Juli 1974 begründete der Bundesrat, weshalb ein solches Gesetz über eine Ein- und Aus- fuhrregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungs- erzeugnisse notwendig sei. Die Schokolade, eines der traditionellsten, bekanntesten und wichtigsten Produkte der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie gab dem Erlass den Übernamen «Schoggi-Gesetz». Am 13. Dezember 1974 wurde das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Land- wirtschaftsprodukten vom Parlament gutgeheissen. Danach kann der Bundesrat:
a) die Zollansätze bei der Einfuhr so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um so genannte bewegliche Teilbeträge (bT) erhöht;
b) beim Export Ausfuhrbeiträge gewähren. Das Gesetz war keineswegs unbestritten. Ein vom damaligen Denner-Chef Karl Schweri angeführtes Komitee ergriff das Referendum. In der Volksabstim- mung vom 7. Dezember 1975 wurde die Vorlage knapp angenommen. Der Bundesrat setzte das Gesetz auf den 1. Juni 1976 in Kraft. Inzwischen gehören zu den meisten Freihandelsabkommen entsprechende Protokolle. Im Verlaufe der Jahre zeigte sich jedoch immer mehr, dass das Protokoll Nr. 2 im Warenverkehr mit der EU, unserem mit Abstand bedeutendsten Handelspartner, nicht mehr zu befriedigen vermochte. Das Preisausgleichssystem selbst führte zu Wettbe- werbsverzerrungen. Zudem waren für die schweize- Serie Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeug- nissen aus Landwirtschaftsprodukten (I) In den letzten Jahren sind die Zollansätze für Erzeugnisse aus Landwirt- schaftsprodukten teilweise starken Schwankungen unterlegen. Die dahinter stehenden Mechanismen sind sowohl beim Zollpersonal als auch den Zoll- beteiligten häufig nicht bekannt. In einer vierteiligen Serie geht Forum Z. auf die Hintergründe dieser Zollansätze ein. In dieser Ausgabe: Entste- hungsgeschichte des «Schoggi-Gesetzes». rische Lebensmittelindustrie wichtige Erzeugnisse nicht erfasst.
Im Rahmen der Verhandlungen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde versucht, das Problem zu lösen. Dieses Abkommen scheiterte bekanntlich in der Volksabstimmung vom Dezember 1992. Der in der Fol- ge eingeschlagene bilaterale Weg in den Beziehungen zur Europäischen Union erwies sich aber als steinig. Erst im zweiten Anlauf konnten die Verhandlungen mit Er- folg abgeschlossen werden. Das «Abkommen vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse» bildet Bestandteil der so genannten «Bilateralen II». Darin eingeschlossen ist ein komplett revidiertes Protokoll Nr. 2. Zu den wichtigsten Änderungen, die am 1. Februar 2005 in Kraft getreten sind, gehören:
– Der Preisausgleichsmechanismus beruht nicht mehr auf den Weltmarktpreisen, sondern auf der üblicher- weise kleineren Differenz zwischen den Schweizer Rohstoffpreisen und den entsprechenden EU-Prei- sen. Dadurch, dass die Schweizer Rohstoffpreise im Normalfall höher sind als die in der EU, führt dies dazu, dass die vom Abkommen erfassten Waren schweizerischen Ursprungs zollfrei in die EU ein- geführt werden können. Im Gegenzug werden im Normalfall für Exporte in die Schweiz keine Export- subventionen mehr bezahlt.
– Als Bemessungsgrundlage für die Schweizerischen Einfuhrzölle dient nicht mehr das Brutto-, sondern das Eigengewicht der Waren.
– Der Deckungsbereich wird erheblich ausgeweitet. Zu den Produkten, die zollfrei eingeführt werden können, gehören zum Beispiel Kaffee (Tarif-Nr. 0901), Konfitüren (Tarif-Nr. 2007), Kaffeeextrakte (Tarif-Nr. 2101.1100), zuckerfreie Bonbons (Tarif- Nr 2106.9040), alkoholfreie Getränke (Tarif-Nrn. 2202.1000 und 2202.9090), Bier (Tarif-Nr. 2203), Spirituosen (Tarif-Nr. 2208) und Essig (Tarif-Nr. 2209).
– Beim Rohstoff Zucker besteht keine Preisdifferenz. Aus diesem Grund hat man sich auf die sog. Doppel-Null-Lösung Zucker geeinigt (gegenseitiger Verzicht auf Ausfuhrbeiträge auf Zucker in landwirt- schaftlichen Verarbeitungsprodukten). Karl Strohhammer
18 Forum Z. 2/2010 Unter den Begriff «landwirtschaftliche Verarbeitungs- produkte» fallen in erster Linie Waren der Kapitel 17 (Zuckerwaren), 18 (Schokolade), 19 (Backwaren) und 21 (andere Lebensmittelzubereitungen) des Zolltarifs. Ferner sind einzelne Nummern anderer Kapitel erfasst, z.B. aromatisierte Joghurts der Nummer 0403 oder Limonaden der Nummer 2202. Nicht dazu gehören vor allem Käse (0406), Fleisch und Fleischwaren (Kap. 2 und 16) sowie Gemüse- und Früchtezubereitungen (Kap. 20). Der Begriff «landwirtschaftliche Verarbei- tungsprodukte» darf zudem nicht verwechselt werden mit den Erzeugnissen, die von bilateralen Agrara- bkommen erfasst sind. Dies gilt vor allem für das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftli- chen Erzeugnissen. Berechnung der Zollansätze Diese bestehen aus einem Industrieschutzelement und dem beweglichen Teilbetrag (bT). Das Industrie- schutzelement entfällt bei Importen aus Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen sowie aus den Entwicklungsländern. Die Präferenzansätze sind somit mit den bT identisch. Die bT werden von der Ober- zolldirektion mindestens einmal jährlich aufgrund der Unterschiede zwischen den in- und ausländischen Prei- sen bei bestimmten landwirtschaftlichen Grundstoffen berechnet. Gemäss Protokoll Nr. 2 und der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzele- mente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten betrifft dies die folgenden Rohstoffe: Weichweizen, Serie Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeug- nissen aus Landwirtschaftsprodukten (II) In den letzten Jahren sind die Zollansätze für Erzeugnisse aus Landwirt- schaftsprodukten teilweise starken Schwankungen unterlegen. Die dahinter stehenden Mechanismen sind sowohl beim Zollpersonal als auch den Zoll- beteiligten häufig nicht bekannt. In einer vierteiligen Serie geht Forum Z. auf die Hintergründe dieser Zollansätze ein. In dieser Ausgabe: Begriff und Berechnung der Zollansätze. Von Karl Strohhammer, Chef Sektion Agrarpro- dukte, Maschinen und Automobilsteuer. Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Weichweizenmehl, Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Butter, Kristallzu- cker, Eier, Frischkartoffeln und Pflanzenfett. Andere Agrarprodukte wie Käse, Fleisch, Gemü- se, Früchte oder Wein gehören nicht dazu. Für den präferenzbegünstigten Warenverkehr mit der EU (Prot. Nr. 2) werden die entsprechenden Referenzpreise auf dem Verhandlungsweg festgelegt. Im Gegensatz dazu werden die Referenzpreise für den Handel mit Dritt- staaten autonom durch die Schweiz bestimmt. Das Bundesamt für Landwirtschaft erhebt die repräsenta- tiven Grundstoffpreise. Für den Handel von landwirt- schaftlichen Verarbeitungsprodukten mit Drittstaaten sind daher weiterhin die Differenzen zwischen den Schweizer Rohstoffpreisen und den Weltmarktpreisen massgebend. Da die verarbeiteten Produkte in der Regel aus mehreren Stoffen bestehen, ist für jede betroffene Tarifnummer eine Standardrezeptur in Kilo je 100 kg Eigengewicht des Fertigproduktes festgelegt. Diese Standardrezepturen sind sowohl in der Verordnung als auch im Protokoll Nr. 2 aufgeführt. Beispiel (Tarif-Nr. 1901.9046, präferenzbegünstigte Einfuhr aus der EU): Karamell-Dessertcrème aus Wasser, Vollmilch- pulver, Zucker, Karamellzucker, Verdickungsmittel und Aromen, mit einem Milchfettgehalt von mehr als en Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als drei Gewichtsprozent, in Bechern für den Einzelverkauf. Die Standardrezeptur der Tarif-Nr. 1901.9046 bein- haltet 15 kg Kristallzucker und 12 kg Vollmilchpulver für 100 kg Fertigprodukt. Die Differenz zu 100 kg ergibt sich aus der Tatsache, dass in solchen Produk- ten auch andere Zutaten enthalten sind, die keinem Preisausgleich unterliegen (v.a. Wasser). Da sich der Preis für Zucker in der Schweiz immer etwa auf dem gleichen Niveau bewegt wie in der EU, wurde im revi- dierten Protokoll Nr. 2 der Preisunterschied dafür auf Fr. 0.– festgelegt (sog. «Doppel-Null-Lösung Zucker»). Beim Vollmilchpulver traten dagegen sehr starke Preis- schwankungen auf. Die Preissprünge erklären auch die daraus resultierenden grossen Unterschiede bei den Zollansätzen (Preisdifferenz multipliziert mit der Menge Vollmilchpulver in der Standardrezeptur), wie die Tabelle zeigt. Der bT entspricht dem Präferenz-Zollansatz für die Einfuhr von Ursprungswaren aus der EU. Die Zolleinnahmen aus den beweglichen Teilbeträgen betrugen im Jahre 2009 Total 103,5 Millionen Franken (davon aus der EU 89,5 Mio. Fr.). Karl Strohhammer Monat / Jahr Preisdifferenz bT (= Zollansatz in Fr. je 100 kg (in Fr. je 100 kg) Eigenmasse, gerundet) August 2007 132,00 15,85 Februar 2008 0,00 0,00 August 2008 167,00 20,05 Februar 2009 248,00 29,75 Februar 2010 234,00 28,10 Tabelle: Zollansätze Dossiers
16 Forum Z. 3/2010 Die Preisentwicklung wirkt sich direkt auf die Zollan- sätze aus. Die definierten Rohstoffe und das System der Standardrezepturen führen jedoch zwangsläufig dazu, dass für die einzelnen Waren die Preisdifferen- zen nicht in jedem Fall ausgeglichen werden können. Man spricht hier von Über- oder Unterkompensatio- nen. Massgebend für die Einreihung einer Ware im Zolltarif ist ausschliesslich die Zollgesetzgebung. Dazu gehören Artikel 1 des Zolltarifgesetzes, die Allgemei- nen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisier- ten Systems und die ergänzenden schweizerischen Vorschriften sowie Artikel 19 des Zollgesetzes. So enthalten verschiedene Vorprodukte, die als solche vom Preisausgleichssystem gar nicht erfasst sind, Fett oder Zucker. Dies lässt sich am folgenden Beispiel zeigen: Pralinés aus Milchschokolade, gefüllt mit einer Haselnusscrème (Tarif-Nrn. 1806.9031-9049). Nüsse sind zwar als solche vom Preisausgleichssystem nicht erfasst. Sie bestehen aber teilweise aus pflanzlichem Fett. Die Standardrezepturen für die erwähnten Tarifnummern enthalten teilweise Pflanzenfett, das heisst, eigentlich ein Erzeugnis des Kapitels 15. Der gesetzliche Tariftext erwähnt aber nur «anderes Fett als Milchfett». Auch wenn die Pralinés streng genom- men kein Pflanzenfett des Kapitels 15 enthalten, so beeinflussen die Nüsse direkt die Tarifeinreihung und damit auch die Zollbelastung.
Die Probleme mit dem System der Standardrezep- turen liessen sich nur lösen, wenn die Zollansätze für jedes Produkt einzeln nach den darin effektiv vorhan- Serie Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeug- nissen aus Landwirtschaftsprodukten (III) In den letzten Jahren waren die Zollansätze für Erzeugnisse aus Land- wirtschaftsprodukten teilweise starken Schwankungen unterworfen. Die Mechanismen dahinter sind sowohl beim Zollpersonal als auch den Zollbe- teiligten häufig nicht bekannt. In einer vierteiligen Serie geht Forum Z. auf die Hintergründe dieser Zollansätze ein. In dieser Ausgabe: Einreihung im Zolltarif und Ausfuhrbeiträge. Von Karl Strohhammer, Chef Sektion Agrar- produkte, Maschinen und Automobilsteuer. denen Rohstoffen berechnet würden («Real-Content- System»). Ein solches System hätte aber sowohl für die Zollverwaltung als auch die Unternehmen einen erheblichen administrativen Mehraufwand zur Folge und wäre in der Praxis kaum handhabbar. Ausfuhrbeiträge Das Preisausgleichssystem besteht nicht nur aus den beweglichen Teilbeträgen. Für die Exportbetriebe der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie, die inländische Agrarrohstoffe verarbeiten, stellen die Ausfuhrbeiträge eine bedeutende Unterstützung dar. Diese Beiträge werden nach der Ausfuhr für Verarbei- tungserzeugnisse der Kapitel 15 bis 22 des Zolltarifs, die bestimmte Grundstoffstoffe enthalten, bezahlt. Auch hier spielt somit die Tarifeinreihung der Vor- und Fertigprodukte eine wichtige Rolle.
Die Ausfuhrbeiträge werden weitgehend gleich berechnet wie die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass sich die Ausfuhrbeiträge nach den tatsächlich verwendeten Mengen an beitragsberechtigten Grund- stoffen bemessen. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Rezeptur für das ausge- führte Produkt ermittelt. Rechtlich handelt es sich um eine Exportsubvention. Einzelne Freihandelskommen verbieten solche Beiträge. Weitere Infos: www.ezv.admin.ch > Zollinformation Firmen Karl Strohhammer Dossiers
24 Forum Z. | Dossiers Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (IV) Das «Schoggi-Gesetz» im Allge- meinen und das revidierte Protokoll Nr. 2 im Besonderen dürfen als eigentliche Erfolgsgeschichte für die schweizerische Nahrungsmittel- industrie bezeichnet werden. Dank des Preisausgleichssystems und des zollfreien Marktzugangs in die EU und in Drittländer konnte sie ihre Stellung im Inland halten und im Ex- port sogar ausbauen. Und sie blieb eine wichtige Abnehmerin für die von der Landwirtschaft produzierten Grundstoffe (Milch, Getreide, Zucker usw.). Zwischen 2005 und 2010 haben sich die Exporte von landwirt- schaftlichen Verarbeitungsprodukten wertmässig mehr als verdoppelt, währenddem die Importe um 38% zugenommen haben. Preisschwankungen Die Preise auf den internationa- len Rohstoffmärkten schwankten in den letzten Jahren stark. Da- von betroffen waren auch die für das «Schoggi-Gesetz» relevanten Agrarprodukte wie Getreide, Mehl, Butter, Milchpulver etc. Diese Preisschwankungen führen zwangs- läufig zu massiven Senkungen und Erhöhungen der Zollansätze für die verarbeiteten Produkte. Seit eini- gen Monaten steigen vor allem die Getreide- und Mehlpreise in der EU und auf dem Weltmarkt. Dies führte per 1. Februar 2011 zu tieferen Zollansätzen für getreide- und mehlhaltige Produkte.Erfahrungsge- mäss werden sinkende Zollansätze stillschweigend und als mehr oder weniger selbstverständlich hinge- nommen. Dagegen finden steigende Zollansätze bei den Importeuren In den letzten Jahren waren die Zollansätze für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten teilweise starken Schwankungen unterworfen. Die Mechanismen dahinter sind sowohl beim Zollpersonal als auch den Zollbeteiligten häufig nicht bekannt. In einer vierteiligen Serie geht Forum Z. auf die Hintergründe dieser Zollansätze ein. In dieser Ausgabe: Erfahrungen mit dem «Schoggi-Gesetz» und Ausblick. Von Karl Strohhammer, Chef Sektion Agrarprodukte, Maschinen und Automobilsteuer. wenig Verständnis und kommen an- geblich immer unerwartet. Teilweise auf Unverständnis stösst dabei auch der systembedingte Mechanismus. Massgebend sind nämlich nicht die absoluten, im In- und Ausland für die entsprechenden Rohstoffe bezahlten Preise, sondern die Preis- differenzen. Gerade bei kurzfristigen Preisschwankungen und in einer staatsvertraglichen Konstellation wie im Rahmen von Protokoll Nr. 2 wird es immer schwieriger, die Referenzpreise an die aktuelle Preissituation an- zupassen. Ausblick Das Preisausgleichssystem besteht nun seit über 30 Jahren. Für die Zukunft spielen vor allem zwei Fak- toren eine wichtige Rolle. Zum einen die Doha-Runde der Welthandelsorgani- sation WTO: Neben einer Senkung der Zollansätze für Landwirtschaftspro- dukte würden bei einem Abschluss der Verhand- lungen auch die Export- subventionen verboten. Darunter fallen auch die Ausfuhrbeiträge gemäss «Schoggi-Gesetz». Neben der WTO-Doha-Runde sind die Verhandlungen mit der EU in den Bereichen Land- wirtschaft, Lebensmittelsi- cherheit, Produktsicherheit und öffentliche Gesundheit (FHAL/GesA) entschei- dend für die Zukunft des «Schoggi-Gesetzes». Mit diesen Verhandlungen wird u.a. eine Marktöffnung der gesamten ernährungswirtschaftlichen Produk- tionskette angestrebt. Damit würden im Warenverkehr mit der EU, vor- aussichtlich nach einer mehrjährigen Übergangsfrist, alle Einfuhrzölle, Kontingente und Exportsubventio- nen abgeschafft. Davon betroffen wären auch die Ausfuhrbeiträge und beweglichen Teilbeträge im Rahmen des Preisausgleichsmechanismus. Serie