Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Form. 15.49 d BAZG 01.2024
1. Januar 2024
Merkblatt Mit Fahrzeugen durch den Schweizer Zoll
1 Autoimport durch in der Schweiz wohnhafte Privatpersonen 1.1 Grundsatz Personen, die in der Schweiz wohnen, dürfen im Inland grundsätzlich kein ausländisch im- matrikuliertes Fahrzeug verwenden. Das gilt beispielsweise auch für Autos, die Ihnen Ver- wandte oder Freunde aus dem Ausland vorübergehend überlassen oder ausleihen. Sonderregelungen bestehen für gelegentlich im Ausland privat gemietete Fahrzeuge und für ausländische Firmenfahrzeuge. In jedem Fall ist eine Zollanmeldung erforderlich. 1.2 Zollanmeldung Unverzollte Fahrzeuge sind beim Grenzübertritt unverzüglich und unaufgefordert zur Zollbe- handlung anzumelden (Selbstanmeldeprinzip). Je nachdem aus welchem Grund das Fahr- zeug eingeführt wird, kann die Zollstelle eine vorübergehende Einfuhr bewilligen. Soll jedoch das Fahrzeug definitiv verzollt werden, sind nachfolgende Bedingungen zu berücksichtigen. 1.3 Automobil- und Mehrwertsteuer Der Import von Autos und gewissen Lieferwagen / Kleinbussen unterliegt der Automobil- steuer. Der Steuersatz beträgt 4% des Fahrzeugwerts. Die Mehrwertsteuer berechnet sich vom Fahrzeugwert (einschliesslich Automobilsteuer) und wird zum Normalansatz erhoben. 1.4 Dokumente Bei der Anmeldung legen Sie bitte folgende Dokumente vor: − Elektronische Zollanmeldung e-dec − Rechnung und/oder Kaufvertrag − Fahrzeugausweis, Zulassungsschein (auch, falls bereits annulliert) − Reisepass oder Identitätskarte 1.5 Öffnungszeiten der Zollstellen Bitte beachten Sie für die Zollanmeldung (Fahrzeugverzollung) die Öffnungszeiten der Zoll- stellen.
Anmeldungen sind von Montag bis Freitag möglich, einige Zollstellen haben zusätzlich am Samstagvormittag geöffnet. Die detaillierten Öffnungszeiten finden Sie unter bazg.admin.ch > Kontakt > Grenzübergänge, Zollstellen, Öffnungszeiten 1.6 CO²-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen Überschreitet ein Personen- oder Lieferwagen eine bestimmte CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen1. Diese Sanktion wird nicht bei der Einfuhrverzol- lung erhoben, sondern nachträglich durch das Bundesamt für Energie (BFE). Um den Pro- zess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importda- ten eingegeben werden. Weitere Infos unter: astra.admin.ch. 1.7 Zulassung in der Schweiz Für die Zulassung in der Schweiz müssen die Fahrzeuge die technischen Anforderungen er- füllen. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung erleichtert die Inverkehrsetzung ohne Lärm- und Abgastest. Antworten zur Zulassung von Fahrzeugen in der Schweiz liefern Ihnen die kantonalen Strassenverkehrsämter: asa.ch.
2 Im Ausland wohnhafte Privatpersonen mit ihrem Auto 2.1 Zollanmeldung Touristen aus dem Ausland können mit ihrem Auto die Grenze passieren, ohne dieses for- mell anzumelden, sofern sie das Fahrzeug ausschliesslich zum eigenen Gebrauch benützen. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet (z.B. Verkauf), ist dieses beim Grenzübertritt unverzüglich und unaufgefordert zur Zollbehandlung anzumelden (Selbstan- meldeprinzip). Ausländische Arbeitnehmende, Studierende und Stagiaires können mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) ihr unverzolltes Fahrzeug während zwei Jahren in der Schweiz benutzen. Die Bewilligung ist unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar. Wer sein Fahrzeug nicht zur vorgeschriebenen Zollbehandlung anmeldet, macht sich straf- bar. 2.2 Umzug in die Schweiz Das Fahrzeug von Zuziehenden kann beim Umzug in die Schweiz abgabenfrei als Übersied- lungsgut zugelassen werden. Einzige Voraussetzungen dazu sind, dass die zuziehende Per- son das Fahrzeug vor der Wohnsitzverlegung mindestens sechs Monate im Ausland verwen- det hat und beabsichtigt, das Fahrzeug in der Schweiz weiter zu verwenden. Wurde das Fahrzeug weniger als sechs Monate im Ausland verwendet, kann das Fahrzeug mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) während maximal zwei Jahren ab dem ersten Ein- reisetag in der Schweiz unverzollt benutzt werden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist muss das Fahrzeug entweder verzollt (Abgabenerhebung: Automobil- und Mehrwertsteuer) oder wieder ausgeführt werden.
1 Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Auch ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Mona- ten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind und einen Kilometer- stand von über 5000 km haben.
Dieselben Bestimmungen gelten auch für Fahrzeuge von zurückkehrenden Personen, die sich mindestens ein Jahr im Ausland aufgehalten haben, ohne dabei ihren inländischen Wohnsitz aufzugeben. Informationen zur Zollveranlagung von Fahrzeugen sowie zu Sonderfällen finden Sie im In- ternet unter bazg.admin.ch> Information Private > Strassen- und Wasserfahrzeuge. 2.3 Umtauschpflicht für ausländische Fahrzeugausweise, Kontrollschilder und Füh- rerausweise Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern sind in der Regel spätestens nach einem Jahr mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern zu verse- hen. Einen schweizerischen Führerausweis benötigen alle, − die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich währenddessen nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben. − die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge der Führerausweiskate- gorie C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder zum berufsmässi- gen Personenverkehr eine Bewilligung bedürfen. − deren ausländischer Führerausweis abgelaufen ist. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die kantonalen Strassenverkehrsämter: asa.ch.
3 Autobahnvignette Für die Nutzung der Schweizer Autobahnen und Autostrassen muss eine jährliche Abgabe bezahlt werden. Sie wird in Form der Autobahnvignette erhoben, deren Verkaufspreis 40 Schweizerfranken beträgt und deren Gültigkeit für die Zeit vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres dauert. Abgabepflichtig sind alle im Inland oder Ausland immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger, welche nicht der Schwerverkehrsabgabe un- terliegen. Sie ist als Klebevignette oder in elektronischer Form (E-Vignette) erhältlich. Während die Klebevignette an das Fahrzeug gebunden ist, ist die E-Vignette mit dem Kontrollschild ver- knüpft. Es wird empfohlen, die E-Vignette durch die Registrierung des Kontrollschildes im Webshop des BAZG (e-vignette.ch) zu erwerben. Detaillierte Informationen sind unter vignette.ch zu finden.
4 Kontakt Auskunftszentrale Zoll Tel. +41 58 467 15 15 zollauskunft.admin.ch Montag bis Freitag 08.00 – 11.30 und 13.30 – 17.00 Uhr
Das vorliegende Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient lediglich ei- ner allgemeinen Information. Es kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.