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Merkblatt Binnentransporte (Kabotage) im gewerblichen Güterverkehr

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Form. 18.98a d BAZG 01.2022

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Merkblatt Binnentransporte (Kabotage) im gewerblichen Güterverkehr

1 Vorbemerkung Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten zollrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung im Inland. Für die gewerbliche Personenbeförderung gelten zusätzliche Regelungen. 2 Rechtliche Grundlagen  Artikel 8 Anlage C des Istanbuler Übereinkommens vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24)  Artikel 9 und 58 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)  Artikel 34 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) 3 Begriffe 3.1 Schweizer Zollgebiet (Inland) Umfasst das Gebiet der Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Enklave Büsingen, ohne die Talschaften Samnaun und Sampuoir. 3.2 Grenzüberschreitende Transporte Beförderung von Waren, die im Ausland aufgenommen/aufgeladen und im Inland abge- stellt/abgeladen werden oder umgekehrt. 3.3 Binnentransporte (Inlandtransporte) Beförderung von Waren, die im Inland sowohl aufgenommen/aufgeladen als auch abge- stellt/abgeladen werden. Ob der Transport teilweise über ausländisches Gebiet verläuft, ist nicht massgebend. 3.4 Waren Sowohl die auf dem Beförderungsmittel transportierten Waren als auch das Beförderungs- mittel selbst gelten als «Waren» in zollrechtlicher Hinsicht.

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3.5 Inländische Fahrzeuge Als «inländisch» gelten Fahrzeuge:  mit schweizerischen oder liechtensteinischen Kontrollschildern Ausnahme:

- bündnerische Kontrollschilder der Serie GR 90000;  mit Kontrollschildern der provisorischen Immatrikulation ohne Buchstabe «Z»;  mit Kontrollschildern «Büs-A» der deutschen Enklave Büsingen. 3.6 Ausländische Fahrzeuge Als «ausländisch» gelten Fahrzeuge:  mit ausländischen Kontrollschildern; Ausnahmen:

- Fahrzeuge des Fürstentums Liechtenstein mit Kontrollschildern der Normalserie;

- Fahrzeuge der deutschen Enklave Büsingen mit Kontrollschildern «Büs-A»;  mit Kontrollschildern der provisorischen Immatrikulation mit Buchstabe «Z»;  mit bündnerischen Kontrollschildern der Serie GR 90000;  ohne Kontrollschilder, für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen. 4 Binnentransporte (Kabotage) 4.1 Grundsatz Binnentransporte innerhalb des Schweizer Zollgebiets sind grundsätzlich nur mit schweize- risch verzollten/versteuerten und in der Schweiz immatrikulierten Beförderungsmitteln er- laubt. 4.2 Toleranzen 4.2.1 Weiterbeförderung eines Anhängers Die Weiterbeförderung eines im Inland abgestellten Anhängers stellt einen Binnentransport dar, weshalb grundsätzlich beide Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) schweizerisch verzollt/versteuert und in der Schweiz immatrikuliert sein müssen. Die Verwendung von aus- ländischen Beförderungsmitteln wird nur unter folgenden Voraussetzungen toleriert:  Weiterbeförderung eines ausländischen Anhängers, der bei einer Zollstelle (unter Zollüberwachung) zurückgelassen wurde. Die Weiterbeförderung muss mit einem Zugfahrzeug des gleichen Unternehmens (ohne Rücksicht auf das Immatrikulations- land) erfolgen, welches den Anhänger zuvor zur Zollstelle transportiert hat. Die Zoll- stelle legt fest, unter welchen Bedingungen der Anhänger abgestellt werden darf.

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 Weiterbeförderung eines Anhängers, der vorgängig zwecks Warenauslieferung des Zugfahrzeuges (Lastwagen solo) im Zollgebiet abgestellt wurde. Nach dem Ablad fährt der Lastwagen zurück zum Standort des Anhängers, wo allenfalls die Ware ganz oder teilweise vom Anhänger auf das Zugfahrzeug umgeladen wird/werden darf (siehe auch nachfolgendes Beispiel). Der Einsatz von ausländischen Beförderungsmitteln ist nur toleriert, wenn die Weiter- beförderung mit dem gleichen Zugfahrzeug erfolgt, welches den Anhänger über die Grenze gefahren hat. Das Zugfahrzeug darf zwischenzeitlich nicht grenzüberschrei- tend eingesetzt werden. Analog ist diese Regelung auch bei der Ausfuhr anwendbar.  Im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ist die Weiterbeförderung eines aus- ländischen Anhängers (Vor- und Nachlauf) von oder zu einem im Inland liegenden Umschlagterminal nur mit einem inländischen Zugfahrzeug möglich. Werden Behälter (Container) oder Wechselpritschen (abnehmbare Karosserien) befördert, müssen sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger schweizerisch immatrikuliert sein.  Andere Weiterbeförderungen von im Zollgebiet zurückgelassenen Anhängern: Ein Zugfahrzeug mit Anhänger fährt vom Ausland zu irgendeinem Ort im Zollgebiet (z. B. Zugelassener Empfänger ZE, Firmenareal, Parkplatz), wo der Anhänger abgestellt wird. Das Zugfahrzeug fährt zurück ins Ausland oder zu einem anderen Ort im Zoll- gebiet. Der Anhänger wird zu einem späteren Zeitpunkt wieder angehängt und zum Abladeort weiterbefördert (eigentliche Weiterbeförderung). Die Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln ist wie folgt geregelt: Weiterbeförderung eines inländischen Anhängers mit dem gleichen ausländischen Zugfahrzeug

 Nur erlaubt, wenn die Weiterbeförderung:  spätestens am nächsten Werktag er- folgt. Das Zugfahrzeug darf zwischenzeit- lich im schweizerischen Zollgebiet nicht gewerblich eingesetzt werden und vor der Weiterbeförderung darf weder ab- noch zugeladen werden.

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Weiterbeförderung eines inländischen Anhängers mit einem anderen ausländischen Zugfahrzeug

 Nicht erlaubt. Weiterbeförderung eines ausländischen Anhängers mit dem gleichen inländischen Zugfahrzeug

 Nur erlaubt, wenn die Weiterbeförderung:  spätestens am nächsten Werktag er- folgt. Das Zugfahrzeug darf zwischenzeit- lich im schweizerischen Zollgebiet nicht gewerblich eingesetzt werden und vor der Weiterbeförderung darf weder ab- noch zugeladen werden.  spätestens am 5. Werktag erfolgt und folgende Gründe vorliegen: bei durch den Empfänger verschuldeter Annahmever- weigerung oder bei Panne/Unfall des ur- sprünglichen Zugfahrzeugs. Vor der Wei- terbeförderung darf weder ab- noch zuge- laden werden. Längere Fristen oder ande- re transporttechnische Gründe sind dem BAZG zur Beurteilung und Bewilligung vorzulegen. Weiterbeförderung eines ausländischen Anhängers mit dem gleichen ausländischen Zugfahrzeug

 Nur erlaubt, wenn die Weiterbeförderung:  spätestens am nächsten Werktag er- folgt. Das Zugfahrzeug darf zwischenzeit- lich im schweizerischen Zollgebiet nicht gewerblich eingesetzt werden und vor der Weiterbeförderung darf weder ab- noch zugeladen werden. Weiterbeförderung eines ausländischen Anhängers mit einem anderen inländischen Zugfahrzeug

 Nur erlaubt, wenn die Weiterbeförderung:  spätestens am 5. Werktag erfolgt und folgende Gründe vorliegen: bei durch den Empfänger verschuldeter Annahmever- weigerung oder bei Panne/Unfall des ur- sprünglichen in- oder ausländischen Zug- fahrzeugs. Vor der Weiterbeförderung darf weder ab- noch zugeladen werden. Län- gere Fristen oder andere transporttechni- sche Gründe sind dem BAZG zur Beurtei- lung und Bewilligung vorzulegen. Weiterbeförderung eines ausländischen Anhängers mit einem anderen ausländischen Zugfahrzeug

 Nur erlaubt, wenn die Weiterbeförderung:  innerhalb 5 Werktagen mit einem Zug- fahrzeug des gleichen Unternehmens stattfindet und folgender Grund vorliegt: Panne/Unfall des ursprünglichen auslän- dischen Zugfahrzeugs. Vor der Weiterbe- förderung darf weder ab- noch zugeladen werden. Längere Fristen oder andere transporttechnische Gründe sind dem BAZG zur Beurteilung und Bewilligung vorzulegen.

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Grundsätzlich sind alle aufgeführten Fälle analog im Export anwendbar. Hierbei ist nicht die Weiterbeförderung, sondern der Transport zwischen Versender und Ort im Zollgebiet zu be- urteilen (Vorlauf zum Grenzübertritt). Die Toleranz «Annahmeverweigerung» ist im Export nicht anwendbar. 4.2.2 Beförderung von Unternehmermaterial/Berufsausrüstung auf oder zwischen Baustellen Binnentransporte mit ausländischen Beförderungsmitteln von Baustelle zu Baustelle oder innerhalb der gleichen Baustelle werden nur toleriert, wenn:  es sich um den Transport von Unternehmermaterial/Berufsausrüstung handelt, und  die Beförderungsmittel von derjenigen Unternehmung eingesetzt werden, welche Be- förderungsmittel und Unternehmermaterial/Berufsausrüstung über die Grenze ver- bracht hat und im Zollgebiet auch verwendet. Beispiele von Unternehmermaterial/Berufsausrüstung: Werkzeuge, Baumaschinen und Ge- räte, Gerüste u. ä. Das entsprechende Beförderungsmittel ist beim Grenzübertritt unaufgefordert mit Zollan- meldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV anzumelden. Die Einfuhrabgaben werden mit Bürgschaft oder Hinterlage sichergestellt. Binnentransporte von Baumaterialien (Kies, Sand, Ziegel, Holz, usw.), Aushubmaterial, Erde usw. sind zwingend mit inländischen Beförderungsmitteln durchzuführen. 4.3 Ausnahmebewilligungen Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann für gewerbliche Binnentransporte die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet be- willigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden. Entsprechende Gesuche sind frühzeitig in schriftlicher Form bei der Zollkreisdirektion einzu- reichen.