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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr Bern, Mai 2023
Information vereinfachtes Verfahren ZE und ZV 1 zuständige Lokalebene für zugelassene Empfänger und Versender mit mehreren Standorten Anmeldung jetzt möglich
Zugelassene Empfänger und Versender (ZE und ZV), die heute wegen mehrerer Standorte mehrere ZE bzw. ZV-Bewilligungen innehaben, können ab sofort den Antrag stellen, nur noch einer einzigen Lokalebene zugeteilt zu werden. In diesem neuen Prozess ergeben sich für Sie als «Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene» folgende Abweichungen zum Standardprozess1: Zuständige Lokalebene Sie erhalten einen Ansprechpartner. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit teilt Sie individuell ei- ner Lokalebene zu. Dieser übermitteln Sie anschliessend sämtli- che Zollanmeldungen. Zugelassene Orte Warenzufuhr schweizweit möglich Sie können alle zugelassenen Orte im gesamten Zollgebiet nut- zen und zwar unabhängig davon, wer sie betreibt2. Jedem zugelassen Ort wird eine zuständige Dienststelle zugewie- sen (s. u.). Zusätzliche Beteiligte • Verantwortliche Person am zugelassenen Ort • Zuständige Dienststelle Sie müssen bei jedem zugelassenen Ort einen Ansprechpartner bezeichnen, der Sie in Zollbelangen vor Ort vertritt. Die für den zugelassenen Ort zuständige Dienststelle führt die Zollkontrolle durch.
1 Vgl. Prozessbeschrieb ZVE (1 ZLE). 2 Bedingung: die zugelassenen Orte sind im Abnahmebericht des Bewilligungsinhabers aufgeführt.
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Wer ist berechtigt? ZE- oder ZV-Bewilligungsinhaber, die heute wegen mehrerer Standorte in mehreren Regionen Bewilligungen innehaben. sofern sie zusätzlich zu den bestehenden ZVE-Rahmenbedingun- gen folgende Kriterien erfüllen: • Der Bewilligungsinhaber bezeichnet einen hauptverantwortlichen Ansprechpartner für den Gesamtprozess; Dieser zeichnet gegenüber dem BAZG für die korrekte Abwicklung der Prozesse bei sämtlichen Standorten verantwortlich und muss auf Verlangen der zuständigen Lokalebene bei Prozesskontrollen am jeweiligen zugelassenen Ort anwesend sein. • Der Bewilligungsinhaber bezeichnet bei jedem zugelassenen Ort eine verantwort- liche Person; Diese wirkt bei einer Zollprüfung am zugelassenen Ort mit und stellt die sach- und fachgerechte Kommunikation zwischen der für die Zollprüfung zuständigen Lokal- ebene und dem Bewilligungsinhaber sicher (z. B. wenn sich anlässlich einer Beschau Unstimmigkeiten ergeben). • Der Prozess «Zollanmeldung durch Dritte» des ZE-Standardprozesses (Ziffer 3.4.2 des Prozessbeschriebs) ist bei Bewilligungsinhabern mit einer zuständigen Lokalebene nicht anwendbar; Ein Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene kann das Einreichen der Zollanmeldung jedoch generell an einen Dienstleister auslagern. • Der Bewilligungsinhaber bewahrt Begleitdokumente (Art. 94 ff Zollverordnung), die er nicht elektronisch aufbewahrt, zentral im Zollgebiet auf; • Der Bewilligungsinhaber muss der zuständigen Lokalebene im Falle einer angeordne- ten Beschau die Begleitdokumente elektronisch (per E-Mail) zustellen; • Der ZVE muss sich aus Gründen der Planungssicherheit gegenüber dem BAZG grund- sätzlich für 5 Jahre für den Prozess «Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokal- ebene» verpflichten; Das BAZG berücksichtigt aber dabei, dass der Bewilligungsinhaber auf gewisse Umstände keinen Einfluss hat (z. B. Verkehrsabfluss o. ä.). • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung dürfen gegen den Bewilligungsinhaber keine Admi- nistrativmassnahmen ausgesprochen und beim BAZG keine gravierenden Fälle des Antragsstellers bekannt sein. Wo kann man sich anmelden? Sie können ab sofort den Antrag stellen, einer Lokalebene zugeteilt zu werden. Zum Anmeldeformular Einreichen an zuständige Regionalebene (vgl. Dokumentation ZVE; Anhang: Kontaktstellen)