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SCHWEIZER GENERALTARIF Gültig ab 01.03.2025 Im Generaltarif sind die gesetzlichen und im Rahmen der WTO vertraglich vereinbar- ten Ansätze aufgeführt. Durch Verordnung können diese Ansätze herabgesetzt wer- den und deshalb bei der Einfuhr tiefer sein. Für die gültigen Einfuhransätze, die Zollbegünstigungen, Gebühren, Steuern, Len- kungsabgaben, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie die statistischen Sonderaus- scheidungen verweisen wir auf die entsprechenden Verordnungen oder den Zolltarif. Der elektronische Zolltarif Tares kann unter www.tares.ch kostenlos im Internet konsultiert werden.
Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE ÜBERSICHT Schweizerischer Generaltarif (Übersicht) Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems ANHANG 1: SCHWEIZERISCHER ZOLLTARIF TEIL 1: EINFUHRTARIF I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS 01 Lebende Tiere 02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 04 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ur- sprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS 06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken 08 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 10 Getreide 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 13 Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe- griffen III TIERISCHE, PFLANZLICHE ODER MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; ZUBEREITETE SPEISEFETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS 15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; zuberei- tete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs IV WAREN DER NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLISCHE FLÜSSIG- KEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUG- NISSE MIT ODER OHNE NIKOTIN ZUM INHALIEREN OHNE VERBRENNUNG; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE ZUR AUFNAHME DES NIKOTINS IM MENSCHLICHEN KÖRPER 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wasser- tieren oder Insekten 17 Zucker und Zuckerwaren 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen 21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig 2/553
Inhaltsverzeichnis
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse mit oder ohne Nikotin zum Inhalieren ohne Verbrennung; andere nikotinhaltige Erzeugnisse zur Aufnahme des Nikotins im menschlichen Körper V MINERALISCHE STOFFE 25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ODER VERWANDTER INDUSTRIEN 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen 29 Organische chemische Erzeugnisse 30 Pharmazeutische Erzeugnisse 31 Düngemittel 32 Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmier- mittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 35 Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie VII KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS 39 Kunststoffe und Waren daraus 40 Kautschuk und Waren daraus VIII HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISE- ARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus IX HOLZ, HOLZKOHLE UND HOLZWAREN; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren 45 Kork und Korkwaren 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren X HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN ZELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE FÜR DIE WIEDERAUFBEREITUNG (ABFÄLLE UND AUS- SCHUSS) PAPIER UND WAREN DARAUS 3/553
Inhaltsverzeichnis
47 Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) 48 Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 49 Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS 50 Seide 51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 52 Baumwolle 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 54 Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse 55 Synthetische oder künstliche Kurzfasern 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 57 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet; Waren des technischen Be- darfs, aus Spinnstoffen 60 Gewirkte oder gestrickte Stoffe 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen XII SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, SPAZIERSTÖ- CKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAA- REN 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 65 Kopfbedeckungen und Teile davon 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren XIII WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOF- FEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 69 Keramische Waren 70 Glas und Glaswaren XIV ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE, SCHMUCKSTEINE ODER DER- GLEICHEN, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; PHANTASIESCHMUCK; MÜNZEN 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen XV UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS 4/553
Inhaltsverzeichnis
72 Eisen und Stahl 73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 74 Kupfer und Waren daraus 75 Nickel und Waren daraus 76 Aluminium und Waren daraus 78 Blei und Waren daraus 79 Zink und Waren daraus 80 Zinn und Waren daraus 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen 82 Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen XVI MASCHINEN UND APPARATE, ELEKTROTECHNISCHE WAREN UND TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEHBILD- UND FERN- SEHTONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, SOWIE TEILE UND ZUBE- HÖR FÜR DIESE GERÄTE 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschi- nen oder Apparate 85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile da- von; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte XVII BEFÖRDERUNGSMITTEL 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliess- lich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege 87 Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu 88 Luft- oder Raumfahrzeuge 89 Wasserfahrzeuge XVIII OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPA- RATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische In- strumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Ge- räte 91 Uhrmacherwaren 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente XIX WAFFEN, MUNITION UND TEILE UND ZUBEHÖR DAVON 93 Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon XX VERSCHIEDENE WAREN UND ERZEUGNISSE 94 Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Leuchten und Beleuch- tungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude 5/553
Inhaltsverzeichnis
95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon 96 Verschiedene Waren XXI KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
TEIL 2: AUSFUHRTARIF
ANHANG 2: ZOLLKONTINGENTE
Bezeichnung der Ware, Tarif-Nummern, minimale Ausgangs- und Konzessionskontingente, Ausgangs- und Konzessionszollansätze
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Schweizerischer Generaltarif (Übersicht)
Anhang 1: Schweizerischer Zolltarif
Teil 1: Einfuhrtarif
Teil 2: Ausfuhrtarif
Anhang 2: Zollkontingente 7/553
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisier- ten Systems Die Einreihung von Waren in die Nomenklatur erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel sind nur Hinweise; massgebend für die Ein- reihung sind der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die nach- stehenden Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht wider- sprechen.
2. a) Jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer gilt auch für die unvollständige oder un- fertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Nummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff beste- hen. Die Einreihung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren erfolgt nach den Grunds- ätzen der Vorschrift 3.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbe- zeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Ein- zelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
4. Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, sind in die Num- mer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Ausser den vorstehenden Bestimmungen gelten für die nachstehend aufgeführten Waren folgende Vorschriften:
a) Etuis für Fotoapparate, für Musikinstrumente, für Waffen, für Zeicheninstrumente sowie Schmuck- kästchen und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder einer Warenzu- sammenstellung besonders hergerichtet und zu einem längeren Gebrauch geeignet sind und mit den Waren, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sind wie die darin enthaltenen Waren einzu- reihen, sofern sie von der üblicherweise mit diesen Waren verkauften Art sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Vorschrift 5 a) sind Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, sofern sie von der üblicherweise für diese Waren verwendeten Art sind. Diese Bestimmung ist jedoch nicht verbindlich, wenn die Verpackungen eindeutig für eine wie- derholte Verwendung geeignet sind.
6. Massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut die- ser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt wer- den können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die Ab- schnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. Ergänzende schweizerische Vorschriften
1. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutan- dis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungs- stufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich 8/553
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
2. Gebrauchte Gegenstände unterliegen dem nämlichen Zoll wie neue Waren, sofern der Zolltarif oder das Zollgesetz nichts anderes bestimmen.
3. Als Stückgewicht gilt, sofern der Tarif nichts Näheres bestimmt, das Eigengewicht der Ware.
4. Unter dem Begriff "Behältnis", wie er bei einzelnen Unternummern zur Gewichtsabstufung verwendet wird, ist jede unmittelbare Umschliessung bzw. Umhüllung einer Ware zu verstehen, gleichviel ob die- selbe aus Holz, Blech, Glas, Pappe, Papier, Kunststoffen oder anderen Stoffen besteht. 9/553
Anhang 1: Schweizerischer Zolltarif Teil 1: Einfuhrtarif 10/553
I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Anmerkungen 1. In diesem Abschnitt gilt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren. 11/553
1 Lebende Tiere Anmerkung 1. Zu diesem Kapitel gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:
a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Nrn. 0301, 0306, 0307 oder 0308;
b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Nr. 3002;
c) Tiere der Nr. 9508. 12/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
- Pferde:
- - reinrassige Zuchttiere:
2110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt 120.00 Fr. je Stück 2190
- - - andere 3834.00 Fr. je Stück
- - andere:
- - - zum Schlachten:
2911
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 90.00 Fr. je Stück 2919
- - - - andere 1309.00 Fr. je Stück
- - - andere:
2991
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt 120.00 Fr. je Stück
- - - - andere:
2995
- - - - - mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m 3834.00 Fr. je Stück 2996
- - - - - mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35 m, jedoch nicht mehr als 1,48 m 3834.00 Fr. je Stück 2997
- - - - - mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m 3834.00 Fr. je Stück
- Esel:
- - reinrassige Zuchttiere:
3011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt 3.00 Fr. je Stück 3019
- - - andere 1281.00 Fr. je Stück
- - andere:
3091
- - - zum Schlachten; Wildesel 3.00 Fr. je Stück
- - - andere:
3095
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt 3.00 Fr. je Stück 3096
- - - - andere 1281.00 Fr. je Stück
- andere:
9010
- - zum Schlachten 3.00 Fr. je Stück
- - andere:
9093
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt 3.00 Fr. je Stück 9099
- - - andere 1281.00 Fr. je Stück 0102. Tiere der Rindviehgattung, lebend:
- Hausrinder:
- - reinrassige Zuchttiere:
2110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt 60.00 Fr. je Stück
- - - andere:
2191
- - - - der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein 2594.00 Fr. je Stück 2199
- - - - andere 2594.00 Fr. je Stück
- - andere:
- - - zum Schlachten:
2911
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 95.00 Fr. je Stück 2919
- - - - andere 1275.00 Fr. je Stück
- - - andere:
2991
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt 60.00 Fr. je Stück 2999
- - - - andere 1275.00 Fr. je Stück
- Büffel:
- - reinrassige Zuchttiere:
3110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt 60.00 Fr. je Stück 3190
- - - andere 2594.00 Fr. je Stück
- - andere:
- - - zum Schlachten:
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Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3911
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 95.00 Fr. je Stück 3919
- - - - andere 1275.00 Fr. je Stück
- - - andere:
3991
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt 60.00 Fr. je Stück 3999
- - - - andere 1275.00 Fr. je Stück
- andere:
- - zum Schlachten:
9012
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 95.00 Fr. je Stück 9018
- - - andere 1275.00 Fr. je Stück
- - andere:
9092
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt 60.00 Fr. je Stück 9098
- - - andere 1275.00 Fr. je Stück 0103. Tiere der Schweinegattung, lebend:
- reinrassige Zuchttiere:
1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 3) eingeführt 10.00 Fr. je Stück 1090
- - andere 1309.00 Fr. je Stück
- andere:
- - mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
9110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 3) eingeführt (andere Zuchttiere) 63.00 Fr. je Stück 9120
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt (Schlachttiere) 63.00 Fr. je Stück 9190
- - - andere 1309.00 Fr. je Stück
- - mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:
9210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 3) eingeführt (andere Zuchttiere) 40.00 Fr. je Stück 9220
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt (Schlachttiere) 40.00 Fr. je Stück 9290
- - - andere 1309.00 Fr. je Stück 0104. Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend:
- der Schafgattung:
1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 4) eingeführt 25.00 Fr. je Stück 1020
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere) 25.00 Fr. je Stück 1090
- - andere 122.00 Fr. je Stück
- der Ziegengattung:
2010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 4) eingeführt 43.00 Fr. je Stück 2020
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere) 43.00 Fr. je Stück 2090
- - andere 59.50 Fr. je Stück 0105. Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend:
- mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:
1100
- - Geflügel der Gattung Gallus domesticus 0.00 1200
- - Truthühner 0.00 1300
- - Enten 0.00 1400
- - Gänse 0.00 1500
- - Perlhühner 0.00 14/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere:
9400
- - Geflügel der Gattung Gallus domesticus 8.00 9900
- - andere 8.00 0106. Andere Tiere, lebend:
- Säugetiere:
1100
- - Primaten 0.00 1200
- - Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); Manatis und Dugongs (Säugetiere der Ordnung der Sirenia); Robben, Seehunde, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung der Pinnipedia) 0.00 1300
- - Kamele (Camelidae) 0.00 1400
- - Kaninchen und Hasen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) 0.00
- Vögel:
3100
- - Greifvögel 0.00 3200
- - Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) 0.00 3300
- - Strausse; Emus (Dromaius novaehollandiae) 8.00
- - andere:
3910
- - - Federwild 8.00 3990
- - - andere 0.00
- Insekten:
4100
- - Bienen 0.00 4900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 15/553
2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte Anmerkung 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren der Nrn. 0201 bis 0208 und 0210, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet;
b) nichtlebende, geniessbare Insekten (Nr. 0410);
c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) und Tierblut (Nrn. 0511 oder 3002);
d) tierische Fette, ausgenommen Waren der Nr. 0209 (Kapitel 15). 16/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0201. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt:
- in ganzen oder halben Tierkörpern:
- - von Kälbern:
1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 94.00 1019
- - - andere 758.00
- - andere:
1091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 94.00 1099
- - - andere 758.00
- andere Stücke, nicht ausgebeint:
- - von Kälbern:
2011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 2019
- - - andere 1368.00
- - andere:
2091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 2099
- - - andere 1368.00
- ausgebeint:
- - von Kälbern:
3011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 3019
- - - andere 2212.00
- - andere:
3091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 3099
- - - andere 2212.00 0202. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:
- in ganzen oder halben Tierkörpern:
- - von Kälbern:
1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 94.00 1019
- - - andere 758.00
- - andere:
1091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 94.00 1099
- - - andere 758.00
- andere Stücke, nicht ausgebeint:
- - von Kälbern:
2011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 2019
- - - andere 1233.00
- - andere:
2091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 2099
- - - andere 1233.00
- ausgebeint:
- - von Kälbern:
3011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 3019
- - - andere 2057.00
- - andere:
3091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 209.00 3099
- - - andere 2057.00 0203. Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren:
- frisch oder gekühlt:
- - in ganzen oder halben Tierkörpern:
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Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1110
- - - von Wildschweinen 9.00
- - - andere:
1191
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 43.00 1199
- - - - andere 347.00
- - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:
1210
- - - von Wildschweinen 7.00
- - - andere:
1291
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 50.00 1299
- - - - andere 508.00
- - anderes:
1910
- - - von Wildschweinen 7.00
- - - anderes:
1981
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 50.00
- - - - anderes:
1991
- - - - - Carrés und Teile davon 2304.00 1999
- - - - - anderes 396.00
- gefroren:
- - in ganzen oder halben Tierkörpern:
2110
- - - von Wildschweinen 9.00
- - - andere:
2191
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 43.00 2199
- - - - andere 355.00
- - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:
2210
- - - von Wildschweinen 7.00
- - - andere:
2291
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 50.00 2299
- - - - andere 474.00
- - anderes:
2910
- - - von Wildschweinen 7.00
- - - anderes:
2981
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 50.00
- - - - anderes:
2991
- - - - - Carrés und Teile davon 2304.00 2999
- - - - - anderes 329.00 0204. Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren:
- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder
1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 1090
- - andere 838.00
- anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt:
- - in ganzen oder halben Tierkörpern:
2110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 2190
- - - andere 845.00
- - in anderen Stücken, nicht ausgebeint:
2210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 2290
- - - andere 753.00
- - ausgebeint:
2310
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 2390
- - - anderes 760.00 18/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren:
3010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 3090
- - andere 749.00
- anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren:
- - in ganzen oder halben Tierkörpern:
4110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 4190
- - - andere 858.00
- - in anderen Stücken, nicht ausgebeint:
4210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 4290
- - - andere 809.00
- - ausgebeint:
4310
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 30.00 4390
- - - anderes 760.00
- Fleisch von Tieren der Ziegengattung:
5010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 49.00 5090
- - anderes 700.00 0205. Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
0010
- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 20.00 0090
- anderes 1459.00 0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt:
- - Zungen:
1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 153.00 1019
- - - andere 153.00
- - Lebern:
1021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 153.00 1029
- - - andere 919.00
- - andere:
1091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 153.00 1099
- - - andere 919.00
- von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:
- - Zungen:
2110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 110.00 2190
- - - andere 153.00
- - Lebern:
2210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 220.00 2290
- - - andere 919.00
- - andere:
2910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 140.00 2990
- - - andere 919.00
- von Tieren der Schweinegattung, frisch oder gekühlt:
3010
- - von Wildschweinen 7.00
- - andere:
3091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 50.00 3099
- - - andere 68.00 19/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- von Tieren der Schweinegattung, gefroren:
- - Lebern:
4110
- - - von Wildschweinen 49.00
- - - andere:
4191
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 68.00 4199
- - - - andere 68.00
- - andere:
4910
- - - von Wildschweinen 49.00
- - - andere:
4991
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 68.00 4999
- - - - andere 68.00
- andere, frisch oder gekühlt:
8010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 68.00 8090
- - andere 68.00
- andere, gefroren:
9010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 68.00 9090
- - andere 68.00 0207. Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Geflügel der Gattung Gallus domesticus:
- - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:
1110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 1190
- - - andere 312.00
- - nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
1210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 1290
- - - andere 566.00
- - Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder gekühlt:
- - - Brüste:
1311
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 1319
- - - - andere 1581.00
- - - andere Stücke und Schlachtnebenprodukte:
1321
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 1329
- - - - andere 2280.00
- - Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren:
- - - Brüste:
1481
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 1489
- - - - andere 1945.00
- - - andere:
1491
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 1499
- - - - andere 456.00
- von Truthühnern:
- - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:
2410
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 2490
- - - andere 422.00
- - nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
2510
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 2590
- - - andere 497.00
- - Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder gekühlt:
- - - Brüste:
2611
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 20/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2619
- - - - andere 1669.00
- - - andere Stücke und Schlachtnebenprodukte:
2621
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 2629
- - - - andere 647.00
- - Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren:
- - - Brüste:
2781
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 2789
- - - - andere 1880.00
- - - andere:
2791
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 2799
- - - - andere 358.00
- von Enten:
- - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:
4110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 4190
- - - andere 559.00
- - nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
4210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 4290
- - - andere 937.00 4300
- - Fettlebern, frisch oder gekühlt 32.00
- - andere, frisch oder gekühlt:
- - - Brüste:
4411
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 4419
- - - - andere 1966.00
- - - andere:
4491
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 4499
- - - - andere 135.00
- - andere, gefroren:
4510
- - - Fettlebern 4555.00
- - - andere:
4591
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 4599
- - - - andere 456.00
- von Gänsen:
- - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:
5110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 5190
- - - andere 297.00
- - nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
5210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 5290
- - - andere 1118.00 5300
- - Fettlebern, frisch oder gekühlt 32.00
- - andere, frisch oder gekühlt:
- - - Brüste:
5411
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 5419
- - - - andere 1966.00
- - - andere:
5491
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 5499
- - - - andere 135.00
- - andere, gefroren:
5510
- - - Fettlebern 4555.00
- - - andere:
5591
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 5599
- - - - andere 456.00 21/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- von Perlhühnern:
- - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:
6011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 6019
- - - andere 297.00
- - nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
6021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 6029
- - - andere 1118.00
- - andere, frisch oder gekühlt:
- - - Brüste:
6041
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 6049
- - - - andere 1966.00
- - - andere:
6051
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 6059
- - - - andere 135.00
- - andere, gefroren:
6091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 6099
- - - andere 456.00 0208. Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren:
1000
- von Kaninchen oder Hasen 26.00 3000
- von Primaten 21.00 4000
- von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); von Manatis und Dugongs (Säugetiere der Ordnung der Sirenia); von Robben, Seehunden, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung der Pinnipedia) 21.00 5000
- von Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) 21.00 6000
- von Kamelen (Camelidae) 21.00
- andere:
9010
- - von Wild 6.00 9090
- - andere 21.00 0209. Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
- von Schweinen:
1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 55.00 1090
- - andere 55.00 9000
- andere 11.00 0210. Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten:
- Fleisch von Tieren der Schweinegattung:
- - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:
1110
- - - von Wildschweinen 53.00
- - - andere:
1191
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 225.00 22/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1199
- - - - andere 1530.00
- - Bäuche (durchwachsener Speck) und Stücke davon:
1210
- - - von Wildschweinen 53.00
- - - andere:
1291
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 175.00 1299
- - - - andere 255.00
- - anderes:
1910
- - - von Wildschweinen 70.00
- - - anderes:
1991
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 225.00 1999
- - - - andere 935.00
- Fleisch von Tieren der Rindviehgattung:
2010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 375.00 2090
- - andere 1190.00
- andere, einschliesslich geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten:
9100
- - von Primaten 21.00 9200
- - von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); von Manatis und Dugongs (Säugetiere der Ordnung der Sirenia); von Robben, Seehunden, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung der Pinnipedia) 21.00 9300
- - von Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) 21.00
- - andere:
- - - von Tieren der Nrn. 0101-0104:
9911
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt (von Tieren der Nrn. 0101, 0102, 0104) 146.00 9912
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt (von Tieren der Nr. 0103) 146.00 9919
- - - - andere 146.00
- - - andere:
- - - - von Geflügel der Nr. 0105:
9920
- - - - - geräucherte Lebern und Fettlebern 21.00
- - - - - andere:
- - - - - - nicht in Stücke zerteilt:
- - - - - - - Geflügel der Gattung Gallus domesticus:
9931
- - - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 130.00 9939
- - - - - - - - andere 670.00
- - - - - - - Truthühner:
9941
- - - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 130.00 9949
- - - - - - - - andere 670.00
- - - - - - - Enten, Gänse und Perlhühner:
9951
- - - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 130.00 9959
- - - - - - - - andere 670.00
- - - - - - andere:
- - - - - - - von Geflügel der Gattung Gallus domesticus:
9961
- - - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 130.00 9969
- - - - - - - - andere 2251.00
- - - - - - - von Truthühnern:
9971
- - - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 130.00 9979
- - - - - - - - andere 2269.00 23/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - - - - - von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:
9981
- - - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 130.00 9989
- - - - - - - - andere 3140.00 9990
- - - - andere 21.00 24/553
3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Säugetiere der Nr. 0106;
b) Fleisch von Säugetieren der Nr. 0106 (Nrn. 0208 oder 0210);
c) Fische (einschliesslich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) sowie Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und zufolge ihrer Art oder ihres Zustandes zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Kapitel 5); Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Nr. 2301);
d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern zubereitet (Nr. 1604). 2. In diesem Kapitel gelten als «Agglomerate in Form von Pellets» Erzeugnisse in Form von Zylindern, Kügelchen usw., die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz einer geringen Menge eines Bindemittels agglomeriert sind. 3. Nicht unter die Nrn. 0305 bis 0308 gehören Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, zur menschlichen Ernährung geeignet (Nr. 0309). 25/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0301. Fische, lebend:
- Zierfische:
1100
- - Süsswasserfische 1.60 1900
- - andere 1.60
- andere lebende Fische:
9100
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 15.00 9200
- - Aale (Anguilla spp.) 2.40 9300
- - Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.) 2.40 9400
- - Atlantische und Pazifische rote Thune (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis) 0.00 9500
- - Rote Süd-Thune (Thunnus maccoyii) 0.00
- - andere:
9920
- - - Süsswasserfische 2.40 9980
- - - andere 0.00 0302. Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Filets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Salmoniden, ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
1100
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 15.00 1300
- - Pazifische Lachse oder Salme (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus) 0.00 1400
- - Atlantische Lachse oder Salme (Salmo salar) und Huchen oder Donaulachse (Hucho hucho) 0.00 1900
- - andere 2.40
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
2100
- - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 0.00 2200
- - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa) 0.00 2300
- - Seezungen (Solea spp.) 0.00 2400
- - Steinbutte (Psetta maxima) 0.00 2900
- - andere 0.00
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Echte Bonitos (Katsuwonus pelamis), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
3100
- - Weisse Thune (Thunnus alalunga) 0.00 3200
- - Gelbflossenthune (Thunnus albacares) 0.00 3300
- - Echte Bonitos (Katsuwonus pelamis) 0.00 3400
- - Grossaugen-Thune (Thunnus obesus) 0.00 26/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3500
- - Atlantische und Pazifische rote Thune (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis) 0.00 3600
- - Rote Süd-Thune (Thunnus maccoyii) 0.00 3900
- - andere 0.00
- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker und Bastardmakarelen (Trachurus spp.), Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfische (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
4100
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0.00 4200
- - Sardellen (Engraulis spp.) 0.00 4300
- - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus) 0.00 4400
- - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 0.00 4500
- - Stöcker und Bastardmakrelen (Trachurus spp.) 0.00 4600
- - Offiziersbarsche (Rachycentron canadum) 0.00 4700
- - Schwertfische (Xiphias gladius) 0.00 4900
- - andere 0.00
- Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
5100
- - Kabeljaue (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 0.00 5200
- - Schellfische (Melanogrammus aeglefinus) 0.00 5300
- - Seelachse oder Köhler (Pollachius virens) 0.00 5400
- - Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.) 0.00 5500
- - Alaska Pollock (Theragra chalcogramma) 0.00 5600
- - blaue oder südliche Wittlinge (Micromesistius poutassou, Micromesistius australis) 0.00 5900
- - andere 0.00
- Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
7100
- - Tilapien (Oreochromis spp.) 3.00 27/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7200
- - Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) 3.00 7300
- - Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.) 3.00 7400
- - Aale (Anguilla spp.) 2.40 7900
- - andere 3.00
- andere Fische, ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0302.91 bis 0302.99:
8100
- - Haifische 0.00 8200
- - Rochen (Rajidae) 0.00 8300
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) 0.00 8400
- - Seebarsche (Dicentrarchus spp.) 0.00 8500
- - Meerbrassen (Sparidae) 0.00
- - andere:
8920
- - - Süsswasserfische 3.00 8980
- - - andere 0.00
- Lebern, Rogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Blasen und andere geniessbare Fischnebenprodukte:
9100
- - Lebern, Rogen und Fischmilch 2.40 9200
- - Haifischflossen 0.00 9900
- - andere 0.00 0303. Fische, gefroren, ausgenommen Filets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Salmoniden, ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
1100
- - Rotlachse (Oncorhynchus nerka) 0.00 1200
- - andere Pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus) 0.00 1300
- - Atlantische Lachse oder Salme (Salmo salar) und Huchen oder Donaulachse (Hucho hucho) 0.00 1400
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 15.00 1900
- - andere 2.40
- Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
2300
- - Tilapien (Oreochromis spp.) 3.00 2400
- - Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) 3.00 28/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2500
- - Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.) 3.00 2600
- - Aale (Anguilla spp.) 2.40 2900
- - andere 3.00
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
3100
- - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 0.00 3200
- - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa) 0.00 3300
- - Seezungen (Solea spp.) 0.00 3400
- - Steinbutte (Psetta maxima) 0.00 3900
- - andere 0.00
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Echte Bonitos (Katsuwonus pelamis), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
4100
- - Weisse Thune (Thunnus alalunga) 0.00 4200
- - Gelbflossenthune (Thunnus albacares) 0.00 4300
- - Echte Bonitos (Katsuwonus pelamis) 0.00 4400
- - Grossaugen-Thune (Thunnus obesus) 0.00 4500
- - Atlantische und Pazifische rote Thune (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis) 0.00 4600
- - Rote Süd-Thune (Thunnus maccoyii) 0.00 4900
- - andere 0.00
- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker und Bastardmakarelen (Trachurus spp.), Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfische (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
5100
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0.00 5300
- - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus) 0.00 5400
- - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 0.00 5500
- - Stöcker und Bastardmakrelen (Trachurus spp.) 0.00 5600
- - Offiziersbarsche (Rachycentron canadum) 0.00 5700
- - Schwertfische (Xiphias gladius) 0.00 5900
- - andere 0.00 29/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
6300
- - Kabeljaue (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 0.00 6400
- - Schellfische (Melanogrammus aeglefinus) 0.00 6500
- - Seelachse oder Köhler (Pollachius virens) 0.00 6600
- - Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.) 0.00 6700
- - Alaska Pollock (Theragra chalcogramma) 0.00 6800
- - blaue oder südliche Wittlinge (Micromesistius poutassou, Micromesistius australis) 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere Fische, ausgenommen geniessbare Fischnebenprodukte der Nrn. 0303.91 bis 0303.99:
8100
- - Haifische 0.00 8200
- - Rochen (Rajidae) 0.00 8300
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) 0.00 8400
- - Seebarsche (Dicentrarchus spp.) 0.00
- - andere:
8920
- - - Süsswasserfische 3.00 8980
- - - andere 0.00
- Lebern, Rogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Blasen und andere geniessbare Fischnebenprodukte:
9100
- - Lebern, Rogen und Fischmilch 2.40 9200
- - Haifischflossen 0.00 9900
- - andere 0.00 0304. Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
- Filets von Tilapien (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), Nilbarschen (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.), frisch oder gekühlt:
3100
- - Tilapien (Oreochromis spp.) 4.00 3200
- - Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) 4.00 3300
- - Nilbarsche (Lates niloticus) 4.00 3900
- - andere 4.00
- Filets von anderen Fischen, frisch oder gekühlt:
4100
- - Pazifische Lachse oder Salme (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse oder Salme (Salmo salar) und Huchen oder Donaulachse (Hucho hucho) 0.00 30/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4200
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 15.00 4300
- - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae) 0.00 4400
- - Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae 0.00 4500
- - Schwertfische (Xiphias gladius) 0.00 4600
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) 0.00 4700
- - Haifische 0.00 4800
- - Rochen (Rajidae) 0.00
- - andere:
4920
- - - Süsswasserfische 4.00 4980
- - - andere 0.00
- andere, frisch oder gekühlt:
5100
- - Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) 4.00
- - Salmoniden:
5210
- - - Forellen 15.00 5290
- - - andere 0.00 5300
- - Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae 0.00 5400
- - Schwertfische (Xiphias gladius) 0.00 5500
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) 0.00 5600
- - Haifische 0.00 5700
- - Rochen (Rajidae) 0.00
- - andere:
5920
- - - Süsswasserfische 4.00 5980
- - - andere 0.00
- Filets von Tilapien (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), Nilbarschen (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.), gefroren:
6100
- - Tilapien (Oreochromis spp.) 5.00 6200
- - Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) 5.00 6300
- - Nilbarsche (Lates niloticus) 5.00 6900
- - andere 5.00 31/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Filets von Fischen der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, gefroren:
7100
- - Kabeljaue (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 0.00 7200
- - Schellfische (Melanogrammus aeglefinus) 0.00 7300
- - Seelachse oder Köhler (Pollachius virens) 0.00 7400
- - Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.) 0.00 7500
- - Alaska Pollock (Theragra chalcogramma) 0.00 7900
- - andere 0.00
- Filets von anderen Fischen, gefroren:
8100
- - Pazifische Lachse oder Salme (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse oder Salme (Salmo salar) und Huchen oder Donaulachse (Hucho hucho) 0.00 8200
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 15.00 8300
- - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae) 0.00 8400
- - Schwertfische (Xiphias gladius) 0.00 8500
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) 0.00 8600
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0.00 8700
- - Thunfische (der Gattung Thunnus), echte Bonitos (Katsuwonus pelamis) 0.00 8800
- - Haifische, Rochen (Rajidae) 0.00
- - andere:
8920
- - - Süsswasserfische 5.00 8980
- - - andere 0.00
- andere, gefroren:
9100
- - Schwertfische (Xiphias gladius) 0.00 9200
- - Zahnfische (Dissostichus spp.) 0.00 9300
- - Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) 0.00 9400
- - Alaska Pollock (Theragra chalcogramma) 0.00 9500
- - Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Alaska Pollock (Theragra chalcogramma) 0.00 9600
- - Haifische 0.00 9700
- - Rochen (Rajidae) 0.00
- - andere:
9910
- - - Forellen 15.00 9970
- - - andere 0.00 32/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0305. Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:
2000
- Lebern, Rogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake 2.40
- Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:
3100
- - Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) 8.00 3200
- - Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae 0.00
- - andere:
3920
- - - Süsswasserfische 8.00 3990
- - - andere 0.00
- Fische geräuchert, einschliesslich Filets, andere als geniessbare Fischnebenprodukte:
4100
- - Pazifische Lachse oder Salme (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse oder Salme (Salmo salar) und Huchen oder Donaulachse (Hucho hucho) 0.00 4200
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0.00 4300
- - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 20.00 4400
- - Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) 20.00
- - andere:
4920
- - - Süsswasserfische 20.00 4990
- - - andere 0.00
- Fische getrocknet, andere als geniessbare Fischnebenprodukte, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:
5100
- - Kabeljaue (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 0.00 33/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5200
- - Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) 8.00 5300
- - Fische der Gattung Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljaue (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 0.00 5400
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker und Bastardmakarelen (Trachurus spp.), Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfische (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae) 0.00
- - andere: 5920
- - - Süsswasserfische 8.00 5980
- - - andere 0.00
- Fische, gesalzen, weder getrocknet noch geräuchert und Fische in Salzlake, andere als geniessbare Fischnebenprodukte: 6100
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0.00 6200
- - Kabeljaue (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 0.00 6300
- - Sardellen (Engraulis spp.) 0.00 6400
- - Tilapien (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsche (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.) 8.00
- - andere: 6920
- - - Süsswasserfische 8.00 6990
- - - andere 0.00
- Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Blasen und andere geniessbare Fischnebenprodukte: 7100
- - Haifischflossen 0.00 7200
- - Fischköpfe, Schwänze und Blasen 0.00 7900
- - andere 0.00 34/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0306. Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
- gefroren: 1100
- - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.) 0.00 1200
- - Hummer (Homarus spp.) 0.00 1400
- - Krabben 0.00 1500
- - Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 0.00 1600
- - Kaltwasser-Garnelen (Crevetten) (Pandalus spp., Crangon crangon) 0.00 1700
- - andere Garnelen (Crevetten) 0.00 1900
- - andere 0.00
- lebend, frisch oder gekühlt: 3100
- - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.) 0.00 3200
- - Hummer (Homarus spp.) 0.00 3300
- - Krabben 0.00 3400
- - Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 0.00 3500
- - Kaltwasser-Garnelen (Crevetten) (Pandalus spp., Crangon crangon) 0.00 3600
- - andere Garnelen (Crevetten) 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.) 0.00 9200
- - Hummer (Homarus spp.) 0.00 9300
- - Krabben 0.00 9400
- - Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 0.00 9500
- - Garnelen (Crevetten) 0.00 9900
- - andere 0.00 0307. Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht:
- Austern: 1100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 1200
- - gefroren 0.00 1900
- - andere 0.00
- Kamm-Muscheln und andere Weichtiere der Gattung Pectinidae: 2100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 2200
- - gefroren 0.00 2900
- - andere 0.00
- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.): 3100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 3200
- - gefroren 0.00 3900
- - andere 0.00
- Tintenfische und Kalmare: 35/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4200
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 4300
- - gefroren 0.00 4900
- - andere 0.00
- Kraken (Octopus spp.): 5100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 5200
- - gefroren 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Schnecken, andere als Meeresschnecken 0.00
- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Gattung Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae): 7100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 7200
- - gefroren 0.00 7900
- - andere 0.00
- Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.): 8100
- - Seeohren (Haliotis spp.) lebend, frisch oder gekühlt 0.00 8200
- - Fechterschnecken (Strombus spp.) lebend, frisch oder gekühlt 0.00 8300
- - Seeohren (Haliotis spp.) gefroren 0.00 8400
- - Fechterschnecken (Strombus spp.) gefroren 0.00 8700
- - andere Seeohren (Haliotis spp.) 0.00 8800
- - andere Fechterschnecken (Strombus spp.) 0.00
- andere: 9100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 9200
- - gefroren 0.00 9900
- - andere 0.00 0308. Wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere andere als Krebs- und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht:
- Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea): 1100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 1200
- - gefroren 0.00 1900
- - andere 0.00
- Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus): 2100
- - lebend, frisch oder gekühlt 0.00 2200
- - gefroren 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Quallen (Rhopilema spp.) 0.00 9000
- andere 0.00 0309. Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung geeignet: 1000
- von Fischen 0.00 9000
- andere 0.00 36/553
4 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; ge- niessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Anmerkungen 1. Als «Milch» gelten Vollmilch und teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2. Im Sinne der Nr. 0403 kann Jogurt eingedickt oder aromatisiert sein oder einen Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Früchten, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeextrakt, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren aufweisen, sofern die zugesetzten Stoffe nicht dazu dienen, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen und das Produkt den wesentli- chen Charakter von Jogurt behält. 3. Zu Nr. 0405:
a) Der Begriff «Butter» umfasst natürliche Butter, Molkenbutter (Sirtenrahmbutter) oder rekonstituier- te Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, auch in luftdicht verschlossenen Behältern), ausschliess- lich aus Milch hergestellt, mit einem Milchfettgehalt von 80 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 Gewichtsprozent, mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockensubstanz von höchstens 2 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt von höchstens 16 Gewichtsprozent. Der Butter werden keine Emulgatoren zugesetzt, sie kann jedoch Natriumchlorid, Lebensmittelfarb- stoffe, Neutralisationssalze und gesundheitlich unbedenkliche Milchsäurebakterien-Kulturen ent- halten.
b) Der Begriff «Brotaufstrich auf Milchbasis» umfasst streichfähige Emulsionen der Art Wasser in Öl, die als einziges Fett Milchfett enthalten und deren Milchfettgehalt 39 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt. 4. Durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett erhaltene Erzeugnisse sind als Käse unter die Nr. 0406 einzureihen unter der Bedingung, dass sie die drei folgenden Eigenschaften auf- weisen:
a) einen auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Milchfett von 5 Gewichtsprozent oder mehr haben;
b) einen Gehalt an Trockensubstanz von mindestens 70 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben;
c) geformt sind oder geeignet sind, geformt zu werden. 5. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) nichtlebende Insekten, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Nr. 0511);
b) Erzeugnisse aus Molke, mit einem Gehalt an Lactose von mehr als 95 Gewichtsprozent, als was- serfreie, auf die Trockensubstanz bezogene Lactose berechnet (Nr. 1702);
c) aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (z.B. Pflanzenfett) ersetzt wurden (Nrn. 1901 oder 2106);
d) Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit einem auf die Tro- ckensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent) (Nr.
3502) sowie Globuline (Nr. 3504). 6. Im Sinne der Nr. 0410 umfasst der Begriff «Insekten» geniessbare nichtlebende Insekten, ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake sowie in Form von Pulver oder Mehl, zur menschlichen Ernährung geeignet. Hierher gehören jedoch nicht geniess- bare nichtlebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (im Allgemeinen Ab- schnitt IV). Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nr. 0404.10 sind unter modifizierter Molke Erzeugnisse aus Molkebestandteilen zu verstehen, d.h. Molke, der vollständig oder teilweise die Lactose, die Proteine oder die Mineralsalze entzogen oder natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden, sowie durch Mischen natürlicher Mol- kebestandteile hergestellte Erzeugnisse. 2. Im Sinne der Nr. 0405.10 umfasst der Begriff «Butter» nicht: entwässerte Butter und Ghee (Nr. 0405.90). 37/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0401. Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 1 Gewichtsprozent: 1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 18.00 1090
- - andere 40.00
- mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent: 2010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 18.00 2090
- - andere 76.00 4000
- mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 765.00
- mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtsprozent: 5010
- - Milch 765.00 5020
- - Rahm 1408.00 0402. Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 1000
- in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen, mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 1,5 Gewichtsprozent 323.00
- in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
- - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- - - Milch: 2111
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 50.00 2119
- - - - andere 656.00 2120
- - - Rahm 1346.00
- - andere:
- - - Milch: 2911
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 50.00 2919
- - - - andere 716.00 2920
- - - Rahm 1346.00
- andere:
- - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9110
- - - Milch 235.00 9120
- - - Rahm 1346.00
- - andere: 9910
- - - Milch 235.00 9920
- - - Rahm 1346.00 0403. Jogurt; Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
- Jogurt:
- - Naturjogurt (auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen): 2011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 18.00 2029
- - - anderer 686.00
- - anderer: 2091
- - - kakaohaltig 86.00 38/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2099
- - - anderer 139.00
- andere:
- - weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- - - Rahm: 9031
- - - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 139.00 9039
- - - - anderer 1408.00
- - - andere:
- - - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: 9041
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 18.00 9049
- - - - - andere 139.00
- - - - andere: 9051
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 18.00 9059
- - - - - andere 69.70
- - eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- - - Rahm: 9061
- - - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 139.00 9069
- - - - anderer 1346.00
- - - andere:
- - - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: 9072
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 3 Gewichtsprozent 139.00 9079
- - - - - andere 139.00
- - - - andere: 9091
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 139.00 9099
- - - - - andere 686.00 0404. Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Molke, modifiziert oder nicht, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 245.00
- andere:
- - in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen: 9011
- - - mit einem Milchfettgehalt in der Milch-Trockensubstanz von weniger als 40 Gewichtsprozent 159.00 9019
- - - andere 1346.00
- - andere:
- - - mit einem Milchfettgehalt in der Milch-Trockensubstanz von weniger als 40 Gewichtsprozent: 9081
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 25.00 9089
- - - - andere 72.00 9099
- - - andere 1346.00 0405. Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Brotaufstrich auf Milchbasis:
- Butter:
- - frisch, nicht gesalzen: 39/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 20.00 1019
- - - andere 1642.00
- - andere: 1091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 30.00 1099
- - - andere 1642.00
- Brotaufstrich auf Milchbasis:
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt: 2011
- - - mit einem Fettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtsprozent 20.00 2019
- - - anderer 20.00
- - anderer: 2091
- - - mit einem Fettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtsprozent 1642.00 2099
- - - anderer 1642.00
- andere: 9010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7) eingeführt 30.00 9090
- - andere 1642.00 0406. Käse und Quark:
- Frischkäse (ungereift), einschliesslich Molkenkäse, und 1010
- - Mascarpone, Ricotta Romana 25.50 1020
- - Mozzarella 264.00 1090
- - andere 289.00
- Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform: 2010
- - Halbhartkäse 408.00 2090
- - andere 315.00
- Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: 3010
- - mit anerkanntem Zeugnis 230.00 3090
- - andere 442.00
- Käse mit Schimmelbildung im Teig und andere Käse mit Marmorierungen, die durch Verwendung von «Penicillium roqueforti» entstanden sind: 4010
- - Danablu, Gorgonzola, Roquefort 21.30
- - andere:
- - - mit weichem Teig (Weichkäse): 4021
- - - - Roquefort mit Ursprungsnachweis 85.00 4029
- - - - andere 289.00
- - - andere: 4081
- - - - Halbhartkäse 408.00 4089
- - - - andere 315.00
- andere Käse:
- - Weichkäse: 9011
- - - Brie, Camembert, Crescenza, Italico, Pont-l'Évêque, Reblochon, Robiola, Stracchino 25.50 9019
- - - andere 289.00
- - Hart- oder Halbhartkäse: 9021
- - - Kräuterkäse (Schabziger) 34.00
- - - Caciocavallo, Canestrato (Pecorino Siciliano), Aostataler Fontina, Parmigiano Reggiano, Grana Padano, Pecorino (Pecorino Romano, Fiore Sardo, anderer Pecorino), Provolone: 9031
- - - - Halbhartkäse 115.00 40/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9039
- - - - andere 21.00
- - - Asiago, Bitto, Brà, Fontal, Montasio, Saint-Paulin (Port- Salut), Saint Nectaire: 9051
- - - - Halbhartkäse 383.00 9059
- - - - andere 289.00 9060
- - - Cantal 51.00
- - - andere: 9091
- - - - Halbhartkäse 408.00 9099
- - - - andere 315.00 0407. Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
- befruchtete Eier zum Brüten:
- - von Geflügel der Gattung Gallus domesticus: 1110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9) eingeführt 50.00 1190
- - - andere 371.00
- - andere: 1910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9) eingeführt 50.00 1990
- - - andere 371.00
- andere Eier, frisch:
- - von Geflügel der Gattung Gallus domesticus: 2110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9) eingeführt 50.00 2190
- - - andere 371.00
- - andere: 2910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9) eingeführt 50.00 2990
- - - andere 371.00
- andere: 9010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9) eingeführt 50.00 9090
- - andere 371.00 0408. Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- Eigelb:
- - getrocknet: 1110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10) eingeführt 255.00 1190
- - - anderes 500.00
- - anderes: 1910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11) eingeführt 79.00 1990
- - - anderes 134.00
- andere:
- - getrocknet: 9110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10) eingeführt 255.00 9190
- - - andere 500.00
- - andere: 9910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11) eingeführt 79.00 9990
- - - andere 134.00 0409.0000 Natürlicher Honig 38.00 41/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0410. Insekten und andere geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Insekten 0.00 9000
- andere 0.00 42/553
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) geniessbare Waren, ausgenommen Därme, Blasen und Magen von Tieren, ganz oder geteilt, so- wie Tierblut (flüssig oder getrocknet);
b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Nr. 0505 sowie Schnitzel und ähnliche Ab- fälle roher Häute oder Felle der Nr. 0511 (Kapitel 41 oder 43);
c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);
d) Pinselköpfe (Nr. 9603). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, jedoch nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Nr. 0501). 3. In der Nomenklatur gelten als «Elfenbein» Stoffe aus den Stosszähnen, Hörnern oder Hauern des Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns oder des Wildschweins sowie alle Tierzähne. 4. In der Nomenklatur gelten als «Rosshaar» die Haare aus Mähne oder Schweif von Tieren der Pfer- de- oder Rindviehgattung. Zur Nr. 0511 gehören insbesondere Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage. 43/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0501.0000 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0.00 0502. Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: 1000
- Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 0.00 9000
- andere 0.00 0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: 0010
- Labmagen 0.00
- andere Magen von Tieren der Nrn. 0101-0104; Kutteln: 0031
- - für die menschliche Ernährung 765.00 0039
- - andere 765.00 0090
- andere 0.00 0505. Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
- Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: 1010
- - Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen 0.00 1090
- - andere 0.00
- andere:
- - Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: 9011
- - - zu Futterzwecken 34.00 9019
- - - andere 0.00 9090
- - andere 0.00 0506. Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: 1000
- Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen 0.00 9000
- andere 0.00 0507. Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: 1000
- Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 4.00 9000
- andere 0.00 0508. Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon: 44/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0010
- Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen 0.00
- andere: 0091
- - Garnelenschalen, auch gemahlen, zu Futterzwecken 33.00 0099
- - andere 0.00 0510.0000 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0.00 0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet:
- Samen von Stieren: 1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 12) eingeführt 0.10 Fr. je Anwendungseinheit 1090
- - andere 5.00 Fr. je Anwendungseinheit
- andere:
- - Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3: 9110
- - - Kleinfische (ausgenommen frische, gesalzene oder gefrorene Fische), Krebs- und Weichtiere, auch gemahlen, zu Futterzwecken 33.00 9190
- - - andere 0.00
- - andere:
- - - zu Futterzwecken: 9911
- - - - Tierblut 34.00 9919
- - - - andere 34.00 9980
- - - andere 0.00 45/553
II Waren pflanzlichen Ursprungs Anmerkung 1. In diesem Abschnitt gelten als «Agglomerate in Form von Pellets» Erzeugnisse in Form von Zylin- dern, Kügelchen usw., die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemit- tels, dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ausmacht, agglomeriert sind. Schweizerische Anmerkung 1. Zu Futterzwecken bestimmte Erzeugnisse, andere als die im Zolltarif namentlich als solche genann- ten, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 25, 28 und 29, können, soweit es sich um besonders zubereitete Produkte handelt, dem Ansatz der Nr. 2309.9089 oder dem Ansatz des Erzeugnisses zu Futterzwecken, dem sie am ähnlichsten sind, unterstellt werden. 46/553
6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Anmerkungen 1. Vorbehältlich des zweiten Teils der Nr. 0601 gehören zu diesem Kapitel nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Von diesem Kapitel ausgenommen sind jedoch Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7. 2. Sträusse, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten (Blumen) oder Blattwerk der Nrn. 0603 oder 0604 eingereiht, wobei Zutaten aus anderen Stoffen ausser Betracht bleiben. Nicht zu diesen Nummern gehören dagegen Collagen und ähnliche Bilder der Nr. 9701. 47/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0601. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:
- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:
1010
- - Tulpen 39.00 1090
- - andere 39.00
- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, - pflanzen und -wurzeln:
2010
- - Zichoriensetzlinge 18.70 2020
- - mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen, ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge 22.00
- - andere:
2091
- - - mit Knospen oder Blüten 73.00 2099
- - - andere 39.00 0602. Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:
1000
- Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser 6.80
- Bäume, Sträucher und Büsche, von geniessbaren Fruchtarten, auch veredelt:
- - Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge):
- - - Unterlagen von Kernobst:
- - - - veredelt:
2011
- - - - - mit nackten Wurzeln 1743.00 2019
- - - - - andere 1743.00
- - - - andere:
2021
- - - - - mit nackten Wurzeln 510.00 2029
- - - - - andere 510.00
- - - Unterlagen von Steinobst:
- - - - veredelt:
2031
- - - - - mit nackten Wurzeln 1743.00 2039
- - - - - andere 1743.00
- - - - andere:
2041
- - - - - mit nackten Wurzeln 510.00 2049
- - - - - andere 510.00
- - - andere:
2051
- - - - mit nackten Wurzeln 6.80 2059
- - - - andere 6.80
- - andere:
- - - mit nackten Wurzeln:
2071
- - - - von Kernobst 3060.00 2072
- - - - von Steinobst 3060.00 2079
- - - - andere 22.00
- - - andere:
2081
- - - - von Kernobst 1700.00 2082
- - - - von Steinobst 1700.00 2089
- - - - andere 19.60 3000
- Rhododendren und Azaleen, auch veredelt 20.00 48/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Rosen, auch veredelt: 4010
- - Rosenwildlinge und Rosenwildstämme 6.80
- - andere: 4091
- - - mit nackten Wurzeln 23.80 4099
- - - andere 23.80
- andere:
- - Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmyzel: 9011
- - - Gemüsesetzlinge und Rollrasen 6.80 9012
- - - Pilzmyzel 6.80 9019
- - - andere 6.80
- - andere: 9091
- - - mit nackten Wurzeln 22.00 9099
- - - andere 19.60 0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:
- frisch:
- - Rosen:
- - - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 1110
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt 13.00 1120
- - - - andere 4225.00 1130
- - - vom 26. Oktober bis 30. April 0.00
- - Nelken:
- - - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 1210
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt 25.00 1220
- - - - andere 1452.00 1230
- - - vom 26. Oktober bis 30. April 6.00
- - Orchideen:
- - - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 1310
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt 25.00 1320
- - - - andere 2688.00 1330
- - - vom 26. Oktober bis 30. April 6.00
- - Chrysanthemen:
- - - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 1410
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt 25.00 1420
- - - - andere 2688.00 1430
- - - vom 26. Oktober bis 30. April 6.00
- - Lilien (Lilium spp.):
- - - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 1510
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt 25.00 1520
- - - - andere 2688.00 1530
- - - vom 26. Oktober bis 30. April 6.00
- - andere:
- - - vom 1. Mai bis 25. Oktober:
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt: 1911
- - - - - verholzend 25.00 1918
- - - - - andere 25.00
- - - - andere: 1921
- - - - - verholzend 2688.00 49/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1928
- - - - - andere 2688.00
- - - vom 26. Oktober bis 30. April:
1930
- - - - Tulpen 32.00
- - - - andere:
1931
- - - - - verholzend 6.00 1938
- - - - - andere 6.00
- andere:
9010
- - getrocknet, im Naturzustand 0.00 9090
- - andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert usw.) 63.00 0604. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:
- frisch:
2010
- - Moose und Flechten 6.00
- - andere:
- - - verholzend:
2021
- - - - Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige 6.00 2029
- - - - andere 6.00 2090
- - - andere 6.00
- andere:
- - Moose und Flechten:
9011
- - - bloss getrocknet 6.00 9012
- - - andere 90.00
- - andere:
9091
- - - bloss getrocknet 0.40 9099
- - - andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert usw.) 25.00 50/553
7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Nr. 1214. 2. In den Nrn. 0709, 0710, 0711 und 0712 umfasst der Begriff «Gemüse» auch essbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchetti, Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana). 3. Zu Nr. 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Nrn. 0701 bis 0711 erfassten Arten, aus- genommen:
a) trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nr. 0713);
b) Zuckermais in den unter Nrn. 1102 bis 1104 genannten Formen;
c) Mehl, Griess, Pulver, Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von Pellets, von Kartoffeln (Nr. 1105);
d) Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713 (Nr. 1106). 4. Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, gehö- ren nicht zu diesem Kapitel (Nr. 0904). 5. Zur Nr. 0711 gehören Gemüse, die eine Behandlung ausschliesslich zur vorübergehenden Haltbar- machung während des Transportes oder während der Lagerung erfahren haben (z.B. durch Schwe- feldioxyd oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxyd oder anderen vorläufig konservieren- den Stoffen), soweit sie in diesem Zustand nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet sind. 51/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
- Saatkartoffeln:
1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 2.00 1090
- - andere 44.00
- andere:
9010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 7.00
- - andere:
9091
- - - in loser Schüttung, in Transportsäcken (auch verschlossen) oder in nicht verschlossenen Gebinden, auch mit lediglich lose aufgelegter Abdeckung 64.00 9099
- - - andere 82.00 0702. Tomaten, frisch oder gekühlt:
- Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):
0010
- - vom 21. Oktober bis 30. April 5.00
- - vom 1. Mai bis 20. Oktober:
0011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 5.00 0019
- - - andere 731.00
- Peretti-Tomaten (längliche Form):
0020
- - vom 21. Oktober bis 30. April 5.00
- - vom 1. Mai bis 20. Oktober:
0021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 5.00 0029
- - - andere 264.00
- andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):
0030
- - vom 21. Oktober bis 30. April 5.00
- - vom 1. Mai bis 20. Oktober:
0031
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 5.00 0039
- - - andere 264.00
- andere:
0090
- - vom 21. Oktober bis 30. April 5.00
- - vom 1. Mai bis 20. Oktober:
0091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 5.00 0099
- - - andere 264.00 0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:
- Speisezwiebeln und Schalotten:
- - Setzzwiebeln:
1011
- - - vom 1. Mai bis 30. Juni 0.20
- - - vom 1. Juli bis 30. April:
1013
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 0.20 1019
- - - - andere 248.00
- - andere Speisezwiebeln und Schalotten:
- - - weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte):
1020
- - - - vom 31. Oktober bis 31. März 2.90
- - - - vom 1. April bis 30. Oktober:
1021
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 2.90 1029
- - - - - andere 472.00
- - - weisse flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:
52/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1030
- - - - vom 31. Oktober bis 31. März 2.90
- - - - vom 1. April bis 30. Oktober:
1031
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 2.90 1039
- - - - - andere 472.00
- - - Wildzwiebeln (Lampagioni):
1040
- - - - vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90
- - - - vom 30. Mai bis 15. Mai:
1041
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 2.90 1049
- - - - - andere 472.00
- - - Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr:
1050
- - - - vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90
- - - - vom 30. Mai bis 15. Mai:
1051
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 2.90 1059
- - - - - andere 126.00
- - - Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:
1060
- - - - vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90
- - - - vom 30. Mai bis 15. Mai:
1061
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 2.90 1069
- - - - - andere 96.00
- - - andere Speisezwiebeln:
1070
- - - - vom 16. Mai bis 29. Mai 2.90
- - - - vom 30. Mai bis 15. Mai:
1071
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 2.90 1079
- - - - - andere 96.00 1080
- - - Schalotten 2.90 2000
- Knoblauch 0.00
- Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten:
- - langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen:
9010
- - - vom 16. Februar bis Ende Februar 10.00
- - - vom 1. März bis 15. Februar:
9011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9019
- - - - andere 500.00
- - anderer Lauch:
9020
- - - vom 16. Februar bis Ende Februar 10.00
- - - vom 1. März bis 15. Februar:
9021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9029
- - - - andere 500.00 9090
- - andere 8.50 0704. Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:
- Blumenkohl und Broccoli:
- - Cimone:
1010
- - - vom 1. Dezember bis 30. April 7.00
- - - vom 1. Mai bis 30. November:
53/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 1019
- - - - anderer 163.00
- - Romanesco:
1020
- - - vom 1. Dezember bis 30. April 7.00
- - - vom 1. Mai bis 30. November:
1021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 1029
- - - - anderer 163.00
- - Broccoli:
1030
- - - vom 1. Dezember bis 30. April 10.00
- - - vom 1. Mai bis 30. November:
1031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1039
- - - - andere 228.00
- - andere:
1090
- - - vom 1. Dezember bis 30. April 7.00
- - - vom 1. Mai bis 30. November:
1091
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 1099
- - - - anderer 163.00
- Rosenkohl:
2010
- - vom 1. Februar bis 31. August 10.00
- - vom 1. September bis 31. Januar:
2011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 2019
- - - anderer 175.00
- andere:
- - Rotkohl:
9011
- - - vom 16. Mai bis 29. Mai 3.00
- - - vom 30. Mai bis 15. Mai:
9018
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 3.00 9019
- - - - anderer 139.00
- - Weisskohl:
9020
- - - vom 2. Mai bis 14. Mai 3.00
- - - vom 15. Mai bis 1. Mai:
9021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 3.00 9029
- - - - anderer 121.00
- - Spitzkabis:
9030
- - - vom 16. März bis 31. März 3.00
- - - vom 1. April bis 15. März:
9031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 3.00 9039
- - - - anderer 190.00
- - Wirsing:
9040
- - - vom 11. Mai bis 24. Mai 3.00
- - - vom 25. Mai bis 10. Mai:
9041
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 3.00 9049
- - - - anderer 194.00
- - Chinakohl:
9060
- - - vom 2. März bis 9. April 10.00
- - - vom 10. April bis 1. März:
9061
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9062
- - - - anderer 194.00
- - Pak-Choi:
9063
- - - vom 2. März bis 9. April 10.00
- - - vom 10. April bis 1. März:
54/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9064
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9069
- - - - anderer 194.00
- - Kohlrabi:
9070
- - - vom 16. Dezember bis 14. März 10.00
- - - vom 15. März bis 15. Dezember:
9071
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9079
- - - - andere 205.00
- - Federkohl:
9080
- - - vom 11. Mai bis 24. Mai 10.00
- - - vom 25. Mai bis 10. Mai:
9081
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9089
- - - - anderer 194.00 9090
- - andere 10.00 0705. Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:
- Salate:
- - Kopfsalat:
- - - Eisbergsalat ohne Umblatt:
1111
- - - - vom 1. Januar bis Ende Februar 7.00
- - - - vom 1. März bis 31. Dezember:
1118
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 1119
- - - - - andere 311.00
- - - Batavia und andere Eisbergsalate:
1120
- - - - vom 1. Januar bis Ende Februar 7.00
- - - - vom 1. März bis 31. Dezember:
1121
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 1129
- - - - - andere 311.00
- - - anderer:
1191
- - - - vom 11. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - vom 1. März bis 10. Dezember:
1198
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1199
- - - - - anderer 408.00
- - andere:
- - - Lattich:
1910
- - - - vom 21. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - vom 1. März bis 20. Dezember:
1911
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1919
- - - - - anderer 231.00
- - - Lattughino:
- - - - Eichenlaubsalat:
1920
- - - - - vom 21. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - - vom 1. März bis 20. Dezember:
1921
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1929
- - - - - - anderer 922.00
- - - - Lollo, rot:
1930
- - - - - vom 21. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - - vom 1. März bis 20. Dezember:
1931
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1939
- - - - - - anderer 922.00
- - - - anderer Lollo:
55/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1940
- - - - - vom 21. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - - vom 1. März bis 20. Dezember: 1941
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1949
- - - - - - anderer 922.00
- - - - anderer: 1950
- - - - - vom 21. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - - vom 1. März bis 20. Dezember: 1951
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1959
- - - - - - anderer 922.00
- - - andere: 1990
- - - - vom 21. Dezember bis 14. Februar 10.00
- - - - vom 15. Februar bis 20. Dezember: 1991
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1999
- - - - - andere 753.00
- Zichorien:
- - Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. foliosum): 2110
- - - vom 21. Mai bis 30. September 7.00
- - - vom 1. Oktober bis 20. Mai: 2111
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 2119
- - - - andere 256.00
- - andere:
- - - Endiviensalat, glatt: 2910
- - - - vom 11. Dezember bis 9. März 9.00
- - - - vom 10. März bis 10. Dezember: 2911
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 2919
- - - - - anderer 211.00
- - - Endiviensalat, gekraust (Frisée): 2920
- - - - vom 11. Dezember bis 31. März 9.00
- - - - vom 1. April bis 10. Dezember: 2921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 2929
- - - - - anderer 289.00
- - - Cicorino, rot (roter Zichoriensalat):
- - - - Trevisana: 2930
- - - - - vom 16. März bis 29. März 9.00
- - - - - vom 30. März bis 15. März: 2931
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 2939
- - - - - - anderer 495.00
- - - - anderer: 2940
- - - - - vom 16. März bis 29. März 9.00
- - - - - vom 30. März bis 15. März: 2941
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 2949
- - - - - - anderer 495.00
- - - Cicorino, grün: 2950
- - - - vom 1. Juni bis Ende Februar 9.00
- - - - vom 1. März bis 31. Mai: 2951
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 2959
- - - - - anderer 494.00
- - - Schnittzichorie: 2960
- - - - vom 21. Dezember bis Ende Februar 9.00
- - - - vom 1. März bis 20. Dezember: 2961
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 56/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2969
- - - - - andere 404.00
- - - Zuckerhut: 2970
- - - - vom 16. Februar bis 14. Juni 9.00
- - - - vom 15. Juni bis 15. Februar: 2971
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 9.00 2979
- - - - - anderer 103.00 2990
- - - andere 9.00 0706. Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:
- Karotten (Möhren) und Weissrüben:
- - Karotten (Möhren):
- - - mit Laub, in Bündeln: 1010
- - - - vom 11. Mai bis 24. Mai 4.00
- - - - vom 25. Mai bis 10. Mai: 1011
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 4.00 1019
- - - - - andere 710.00
- - - andere: 1020
- - - - vom 11. Mai bis 24. Mai 4.00
- - - - vom 25. Mai bis 10. Mai: 1021
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 4.00 1029
- - - - - andere 155.00
- - Weissrüben: 1030
- - - vom 16. Januar bis 31. Januar 4.00
- - - vom 1. Februar bis 15. Januar: 1031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 4.00 1039
- - - - andere 536.00
- andere:
- - Salatrüben (Rotrüben, Randen): 9011
- - - vom 16. Juni bis 29. Juni 4.00
- - - vom 30. Juni bis 15. Juni: 9018
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 4.00 9019
- - - - andere 116.00
- - Schwarzwurzeln: 9021
- - - vom 16. Mai bis 14. September 7.00
- - - vom 15. September bis 15. Mai: 9028
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 9029
- - - - andere 226.00
- - Knollensellerie:
- - - Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm): 9030
- - - - vom 1. Januar bis 14. Januar 10.00
- - - - vom 15. Januar bis 31. Dezember: 9031
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9039
- - - - - anderer 588.00
- - - anderer: 9040
- - - - vom 16. Juni bis 29. Juni 10.00
- - - - vom 30. Juni bis 15. Juni: 9041
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9049
- - - - - anderer 412.00 57/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - Rettiche (ausgenommen Meerrettich):
9050
- - - vom 16. Januar bis Ende Februar 10.00
- - - vom 1. März bis 15. Januar:
9051
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9059
- - - - andere 371.00
- - Radieschen:
9060
- - - vom 11. Januar bis 9. Februar 10.00
- - - vom 10. Februar bis 10. Januar:
9061
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9069
- - - - andere 481.00 9090
- - andere 10.00 0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:
- Gurken:
- - Salatgurken:
0010
- - - vom 21. Oktober bis 14. April 10.00
- - - vom 15. April bis 20. Oktober:
0011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 0019
- - - - andere 144.00
- - Nostrano- oder Slicer-Gurken:
0020
- - - vom 21. Oktober bis 14. April 10.00
- - - vom 15. April bis 20. Oktober:
0021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 0029
- - - - andere 144.00
- - Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:
0030
- - - vom 21. Oktober bis 14. April 10.00
- - - vom 15. April bis 20. Oktober:
0031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 0039
- - - - andere 85.00
- - andere Gurken:
0040
- - - vom 21. Oktober bis 14. April 10.00
- - - vom 15. April bis 20. Oktober:
0041
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 0049
- - - - andere 144.00 0050
- Cornichons 8.50 0708. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
- Erbsen (Pisum sativum):
- - Kefen:
1010
- - - vom 16. August bis 19. Mai 10.00
- - - vom 20. Mai bis 15. August:
1011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1019
- - - - andere 364.00
- - andere:
1020
- - - vom 16. August bis 19. Mai 10.00
- - - vom 20. Mai bis 15. August:
1021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 1029
- - - - andere 250.00
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
2010
- - Auskernbohnen 8.50 58/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen):
2021
- - - vom 16. November bis 14. Juni 10.00
- - - vom 15. Juni bis 15. November:
2028
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 2029
- - - - andere 427.00
- - Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):
2031
- - - vom 16. November bis 14. Juni 10.00
- - - vom 15. Juni bis 15. November:
2038
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 2039
- - - - andere 427.00
- - extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):
2041
- - - vom 16. November bis 14. Juni 10.00
- - - vom 15. Juni bis 15. November:
2048
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 2049
- - - - andere 427.00
- - andere:
2091
- - - vom 16. November bis 14. Juni 10.00
- - - vom 15. Juni bis 15. November:
2098
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 2099
- - - - andere 427.00
- andere Hülsenfrüchte:
9010
- - Guarbohnen, zu Futterzwecken 27.00
- - andere:
- - - zur menschlichen Ernährung:
9080
- - - - vom 1. November bis 31. Mai 10.00
- - - - vom 1. Juni bis 31. Oktober:
9081
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9089
- - - - - andere 292.00 9090
- - - andere 7.00 0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:
- Spargeln:
- - Grünspargeln:
2010
- - - vom 16. Juni bis 30. April 0.00
- - - vom 1. Mai bis 15. Juni:
2011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 0.00 2019
- - - - andere 734.00 2090
- - andere 6.00
- Auberginen:
3010
- - vom 16. Oktober bis 31. Mai 10.00
- - vom 1. Juni bis 15. Oktober:
3011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 3019
- - - andere 233.00
- Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
- - grüner Stangensellerie:
4010
- - - vom 1. Januar bis 30. April 10.00
- - - vom 1. Mai bis 31. Dezember:
4011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 4019
- - - - andere 226.00
- - gebleichter Stangensellerie:
4020
- - - vom 1. Januar bis 30. April 10.00 59/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - vom 1. Mai bis 31. Dezember: 4021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 4029
- - - - andere 226.00
- - anderer: 4090
- - - vom 1. Januar bis 14. Januar 10.00
- - - vom 15. Januar bis 31. Dezember: 4091
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 4099
- - - - andere 588.00
- Pilze und Trüffeln: 5100
- - Pilze der Gattung Agaricus 8.50 5200
- - Pilze der Gattung Boletus 8.50 5300
- - Pilze der Gattung Cantharellus 8.50 5400
- - Shiitake (Lentinus edodes) 8.50 5500
- - Matsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum) 8.50 5600
- - Trüffeln (Tuber spp.) 8.50 5900
- - andere 8.50
- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:
- - Peperoni: 6011
- - - vom 1. November bis 31. März 6.00 6012
- - - vom 1. April bis 31. Oktober 13.60 6090
- - andere 0.00
- Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde:
- - Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia): 7010
- - - vom 16. Dezember bis 14. Februar 10.00
- - - vom 15. Februar bis 15. Dezember: 7011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 7019
- - - - andere 204.00 7090
- - andere 8.50
- andere:
- - Artischocken: 9110
- - - vom 1. November bis 31. Mai 10.00
- - - vom 1. Juni bis 31. Oktober: 9120
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9130
- - - - andere 419.00 9200
- - Oliven 8.50
- - Kürbisse (Cucurbita spp.):
- - - Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten): 9310
- - - - vom 31. Oktober bis 19. April 10.00
- - - - vom 20. April bis 30. Oktober: 9320
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9330
- - - - - andere 209.00 9390
- - - andere 8.50
- - andere:
- - - Kardy: 9911
- - - - vom 11. März bis 30. September 7.00
- - - - vom 1. Oktober bis 10. März: 9918
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 9919
- - - - - andere 251.00
- - - Fenchel: 60/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9920
- - - - vom 16. Dezember bis 30. April 7.00
- - - - vom 1. Mai bis 15. Dezember:
9921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 9929
- - - - - andere 231.00
- - - Rhabarber:
9930
- - - - vom 1. Juli bis 9. März 7.00
- - - - vom 10. März bis 30. Juni:
9931
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 7.00 9939
- - - - - andere 213.00
- - - Petersilie:
9940
- - - - vom 1. Januar bis 14. März 10.00
- - - - vom 15. März bis 31. Dezember:
9941
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9949
- - - - - andere 512.00
- - - Mangold (Krautstiele und Schnittmangold):
9960
- - - - vom 16. Dezember bis Ende Februar 10.00
- - - - vom 1. März bis 15. Dezember:
9961
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9969
- - - - - andere 306.00
- - - Nüsslisalat:
9970
- - - - vom 2. Juli bis 14. Juli 10.00
- - - - vom 15. Juli bis 1. Juli:
9971
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt 10.00 9979
- - - - - andere 1756.00 9980
- - - Kresse, Löwenzahn 8.50
- - - andere:
9991
- - - - Zuckermais, zu Futterzwecken 41.00 9999
- - - - andere 8.50 0710. Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
- Kartoffeln:
1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 55.00 1090
- - andere 140.00
- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:
- - Erbsen (Pisum sativum):
2110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 16) eingeführt 55.00 2190
- - - andere 170.00
- - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
2210
- - - Auskernbohnen 55.00
- - - andere:
2291
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 16) eingeführt 55.00 2299
- - - - andere 170.00 2900
- - andere 46.80
- Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde:
- - Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia):
3011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 16) eingeführt 55.00 3019
- - - andere 170.00 3090
- - andere 46.80 4000
- Zuckermais 12.50
- andere Gemüse:
61/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie, Speisezwiebeln und Zucchetti:
8011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 16) eingeführt 55.00 8019
- - - andere 170.00 8090
- - andere 55.00
- Gemüsemischungen:
- - mit 10 Gewichtsprozent oder mehr Erbsen, Bohnen, Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia), Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie, Speisezwiebeln oder Zucchetti, auch Kartoffeln enthaltend:
9011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 16) eingeführt 55.00 9019
- - - andere 170.00
- - andere, Kartoffeln enthaltend:
9021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 55.00 9029
- - - andere 140.00 9090
- - andere 47.00 0711. Gemüse vorläufig haltbar gemacht, jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
2000
- Oliven 3.00 4000
- Gurken und Cornichons 3.00
- Pilze und Trüffeln:
5100
- - Pilze der Gattung Agaricus 3.00 5900
- - andere 3.00
- andere Gemüse; Gemüsemischungen:
9010
- - Zuckermais 3.00 9020
- - Kapern 0.00 9090
- - andere 3.00 0712. Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:
2000
- Speisezwiebeln 5.00
- Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln:
3100
- - Pilze der Gattung Agaricus 0.00 3200
- - Judasohren (Auricularia spp.) 0.00 3300
- - Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) 0.00 3400
- - Shiitake (Lentinus edodes) 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Gemüse; Gemüsemischungen:
- - Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet:
9021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 20.00 9029
- - - andere 445.00 9070
- - Zuckermais, zu Futterzwecken 47.00
- - andere:
9081
- - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 17.00 9089
- - - andere 34.00 62/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:
- Erbsen (Pisum sativum):
- - ganz, unbearbeitet:
1011
- - - zu Futterzwecken 29.00 1012
- - - zu technischen Zwecken 13.00 1013
- - - zur Herstellung von Bier 9.80 1019
- - - andere 0.85
- - andere:
1091
- - - zu Futterzwecken 33.00 1092
- - - zur Herstellung von Bier 13.00 1099
- - - andere 4.00
- Kichererbsen:
- - ganz, unbearbeitet:
2011
- - - zu Futterzwecken 28.00 2012
- - - zu technischen Zwecken 13.00 2013
- - - zur Herstellung von Bier 9.00 2019
- - - andere 0.00
- - andere:
2091
- - - zu Futterzwecken 33.00 2092
- - - zur Herstellung von Bier 13.00 2099
- - - andere 4.00
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
- - Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:
- - - ganz, unbearbeitet:
3111
- - - - zu Futterzwecken 29.00 3112
- - - - zu technischen Zwecken 13.00 3113
- - - - zur Herstellung von Bier 9.00 3119
- - - - andere 0.00
- - - andere:
3191
- - - - zu Futterzwecken 33.00 3192
- - - - zur Herstellung von Bier 13.00 3199
- - - - andere 4.00
- - Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):
- - - ganz, unbearbeitet:
3211
- - - - zu Futterzwecken 29.00 3212
- - - - zu technischen Zwecken 13.00 3213
- - - - zur Herstellung von Bier 10.00 3219
- - - - andere 0.85
- - - andere:
3291
- - - - zu Futterzwecken 33.00 3292
- - - - zur Herstellung von Bier 13.00 3299
- - - - andere 4.00
- - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
- - - ganz, unbearbeitet:
3311
- - - - zu Futterzwecken 29.00 3312
- - - - zu technischen Zwecken 13.00 3313
- - - - zur Herstellung von Bier 10.00 3319
- - - - andere 0.85 63/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - andere:
3391
- - - - zu Futterzwecken 33.00 3392
- - - - zur Herstellung von Bier 13.00 3399
- - - - andere 4.00
- - Bambara-Erdnüsse (Erderbsen) (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):
- - - ganz, unbearbeitet:
3411
- - - - zu Futterzwecken 29.00 3412
- - - - zu technischen Zwecken 13.00 3413
- - - - zur Herstellung von Bier 10.00 3419
- - - - andere 0.00
- - - andere:
3491
- - - - zu Futterzwecken 33.00 3492
- - - - zur Herstellung von Bier 13.00 3499
- - - - andere 4.00
- - Augenbohnen (Kuhbohnen) (Vigna unguiculata):
- - - ganz, unbearbeitet:
3511
- - - - zu Futterzwecken 29.00 3512
- - - - zu technischen Zwecken 13.00 3513
- - - - zur Herstellung von Bier 10.00 3519
- - - - andere 0.00
- - - andere:
3591
- - - - zu Futterzwecken 33.00 3592
- - - - zur Herstellung von Bier 13.00 3599
- - - - andere 4.00
- - andere:
- - - ganz, unbearbeitet:
3911
- - - - zu Futterzwecken 29.00 3912
- - - - zu technischen Zwecken 13.00 3913
- - - - zur Herstellung von Bier 10.00 3919
- - - - andere 0.00
- - - andere:
3991
- - - - zu Futterzwecken 33.00 3992
- - - - zur Herstellung von Bier 13.00 3999
- - - - andere 4.00
- Linsen:
- - ganz, unbearbeitet:
4011
- - - zu Futterzwecken 28.00 4012
- - - zu technischen Zwecken 13.00 4013
- - - zur Herstellung von Bier 9.00 4019
- - - andere 0.00
- - andere:
4091
- - - zu Futterzwecken 33.00 4092
- - - zur Herstellung von Bier 13.00 4099
- - - andere 0.00
- Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor):
- - ganz, unbearbeitet:
5012
- - - zu Futterzwecken 28.00 5013
- - - zu technischen Zwecken 13.00 64/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5014
- - - zur Herstellung von Bier 9.00
- - - zur Aussaat:
5015
- - - - Ackerbohnen (Vicia faba var. minor) 14.00 5018
- - - - andere 14.00 5019
- - - andere 0.00
- - andere:
5091
- - - zu Futterzwecken 33.00 5092
- - - zur Herstellung von Bier 13.00 5099
- - - andere 4.00
- Straucherbsen (Cajanus cajan):
- - ganz, unbearbeitet:
6011
- - - zu Futterzwecken 28.00 6012
- - - zu technischen Zwecken 13.00 6013
- - - zur Herstellung von Bier 9.00 6019
- - - andere 0.00
- - andere:
6091
- - - zu Futterzwecken 33.00 6092
- - - zur Herstellung von Bier 13.00 6099
- - - andere 4.00
- andere:
- - ganz, unbearbeitet:
9021
- - - zu Futterzwecken 28.00 9022
- - - zu technischen Zwecken 13.00 9023
- - - zur Herstellung von Bier 9.00 9029
- - - andere 0.00
- - andere:
9081
- - - zu Futterzwecken 33.00 9082
- - - zur Herstellung von Bier 13.00 9089
- - - andere 4.00 0714. Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:
- Wurzeln von Maniok:
1010
- - zu Futterzwecken 35.00 1090
- - andere 0.85
- Süsskartoffeln:
2010
- - zu Futterzwecken 39.00 2090
- - andere 0.85
- Yamswurzeln (Dioscorea spp.):
3010
- - zu Futterzwecken 35.00 3090
- - andere 0.85
- Taro (Colocasia spp.):
4010
- - zu Futterzwecken 35.00 4090
- - andere 0.85
- Yautia (Xanthosoma spp.):
5010
- - zu Futterzwecken 35.00 5090
- - andere 0.85
- andere:
65/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9020
- - zu Futterzwecken 35.00 9080
- - andere 0.85 66/553
8 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melo- nen Anmerkungen 1. Ungeniessbare Früchte gehören nicht zu diesem Kapitel. 2. Gekühlte Früchte werden in die gleichen Nummern eingereiht wie die entsprechenden frischen Früchte. 3. Getrocknete Früchte dieses Kapitels dürfen teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken be- handelt sein:
a) um ihre Haltbarkeit oder Stabilität zu verbessern (z.B. durch schwache thermische Behandlung, Schwefeln, Zugabe von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat);
b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z.B. mittels Pflanzenöl oder durch Zugabe von wenig Glucosesirup), sofern sie den Charakter von getrockneten Früchten behalten. 4. Zur Nr. 0812 gehören Früchte, die eine Behandlung ausschliesslich zur vorübergehenden Haltbar- machung während des Transportes oder während der Lagerung erfahren haben (z.B. durch Schwe- feldioxyd oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxyd oder anderen vorläufig konservieren- den Stoffen), soweit sie in diesem Zustand nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet sind. Schweizerische Anmerkungen 1. Als frisch gelten auch die zufolge des Transportes in Gärung übergegangenen bzw. zu Mus gewor- denen Früchte. 2. Als «tropische Früchte» im Sinne des Zolltarifs gelten: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cau- liflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avo- cadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpus champeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde. 3.
a) Als «in offener Packung» im Sinne der Nrn. 0808 und 0809 gelten Obstsendungen, welche wie folgt zur Einfuhr gelangen:
- unverpackt, in Wagen oder Wagenabteilen, auch mit Packmaterial belegt oder ausgepolstert;
- in Transportsäcken, auch verschlossen;
- in Fässern, Körben, Gittern, Plateaux usw., nicht verschlossen, auch mit lediglich lose aufgeleg- ten Abdeckungen.
b) Als «in anderer Packung» gelten Obstsendungen in Kisten, Körben, Gittern, Plateaux usw., mit befestigtem Deckel oder mit anderem befestigtem Abdeckmaterial. 67/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0801. Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
- Kokosnüsse: 1100
- - getrocknet 2.00 1200
- - mit innerer Fruchthaut (Endokarp) 2.00 1900
- - andere 2.00
- Paranüsse: 2100
- - in der Schale 0.00 2200
- - ohne Schale 0.00
- Acajounüsse: 3100
- - in der Schale 0.00 3200
- - ohne Schale 0.00 0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
- Mandeln: 1100
- - in der Schale 0.00 1200
- - ohne Schale 0.00
- Haselnüsse (Corylus spp.):
- - in der Schale: 2110
- - - zu Futterzwecken 42.00 2120
- - - zur Ölgewinnung 22.00 2190
- - - andere 10.00
- - ohne Schale: 2210
- - - zu Futterzwecken 42.00 2220
- - - zur Ölgewinnung 22.00 2290
- - - andere 10.00
- Walnüsse:
- - in der Schale: 3110
- - - zu Futterzwecken 36.00 3120
- - - zur Ölgewinnung 17.00 3190
- - - andere 3.00
- - ohne Schale: 3210
- - - zu Futterzwecken 36.00 3220
- - - zur Ölgewinnung 17.00 3290
- - - andere 3.00
- Esskastanien und Maronen (Castanea spp.): 4100
- - in der Schale 2.00 4200
- - ohne Schale 2.00
- Pistazien: 5100
- - in der Schale 0.00 5200
- - ohne Schale 0.00
- Macadamianüsse: 6100
- - in der Schale 4.00 6200
- - ohne Schale 4.00 7000
- Kolanüsse (Cola spp.) 4.00 8000
- Arekanüsse 4.00
- andere: 9100
- - Pinienkerne, in der Schale 4.00 9200
- - Pinienkerne, ohne Schale 4.00 9900
- - andere 4.00 68/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0803. Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: 1000
- Mehlbananen 14.00 9000
- andere 14.00 0804. Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: 1000
- Datteln 4.00
- Feigen: 2010
- - frisch 0.00 2020
- - getrocknet 4.00 3000
- Ananas 4.00 4000
- Avocadobirnen 1.60 5000
- Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen 1.00 0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 1000
- Orangen 7.00
- Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: 2100
- - Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas) 7.00 2200
- - Clementinen 7.00 2900
- - andere 7.00 4000
- Pampelmusen, Grapefruits und Pomelos 2.00 5000
- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 1.00 9000
- andere 2.00 0806. Weintrauben, frisch oder getrocknet:
- frisch:
- - zum Tafelgenuss: 1011
- - - vom 15. Juli bis 15. September 10.00 1012
- - - vom 16. September bis 14. Juli 15.00
- - zur Kelterung: 1021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt 40.00 1029
- - - andere 272.00 2000
- getrocknet 0.00 0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:
- Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 1100
- - Wassermelonen 2.00 1900
- - andere 2.00 2000
- Papayafrüchte 0.00 0808. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
- Äpfel:
- - zu Most- und Brennzwecken: 1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20) eingeführt 4.00 1019
- - - andere 21.00
- - andere Äpfel: 69/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - in offener Packung: 1021
- - - - vom 15. Juni bis 14. Juli 4.00
- - - - vom 15. Juli bis 14. Juni: 1022
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt 4.00 1029
- - - - - andere 153.00
- - - in anderer Packung: 1031
- - - - vom 15. Juni bis 14. Juli 7.00
- - - - vom 15. Juli bis 14. Juni: 1032
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt 7.00 1039
- - - - - andere 153.00
- Birnen:
- - zu Most- und Brennzwecken: 3011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20) eingeführt 4.00 3019
- - - andere 17.00
- - andere Birnen:
- - - in offener Packung: 3021
- - - - vom 1. April bis 30. Juni 4.00
- - - - vom 1. Juli bis 31. März: 3022
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt 4.00 3029
- - - - - andere 133.00
- - - in anderer Packung: 3031
- - - - vom 1. April bis 30. Juni 7.00
- - - - vom 1. Juli bis 31. März: 3032
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt 7.00 3039
- - - - - andere 133.00
- Quitten:
- - zu Most- und Brennzwecken: 4011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20) eingeführt 4.00 4019
- - - andere 17.00
- - andere Quitten:
- - - in offener Packung: 4021
- - - - vom 1. April bis 30. Juni 4.00
- - - - vom 1. Juli bis 31. März: 4022
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt 4.00 4029
- - - - - andere 133.00
- - - in anderer Packung: 4031
- - - - vom 1. April bis 30. Juni 7.00
- - - - vom 1. Juli bis 31. März: 4032
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt 7.00 4039
- - - - - andere 133.00 0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:
- Aprikosen:
- - in offener Packung: 1011
- - - vom 1. September bis 30. Juni 5.00
- - - vom 1. Juli bis 31. August: 1018
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt 5.00 1019
- - - - andere 204.00
- - in anderer Packung: 1091
- - - vom 1. September bis 30. Juni 7.00 70/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - vom 1. Juli bis 31. August: 1098
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt 7.00 1099
- - - - andere 204.00
- Kirschen:
- - Sauerkirschen (Prunus cerasus): 2110
- - - vom 1. September bis 19. Mai 5.00
- - - vom 20. Mai bis 31. August: 2111
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt 5.00 2119
- - - - andere 255.00
- - andere: 2910
- - - vom 1. September bis 19. Mai 5.00
- - - vom 20. Mai bis 31. August: 2911
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt 5.00 2919
- - - - andere 255.00
- Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und Nektarinen: 3010
- - Pfirsiche 11.00 3020
- - Nektarinen und Brugnolen 12.00
- Pflaumen und Schlehen:
- - in offener Packung:
- - - Pflaumen: 4012
- - - - vom 1. Oktober bis 30. Juni 5.00
- - - - vom 1. Juli bis 30. September: 4013
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt 5.00 4014
- - - - - andere 102.00 4015
- - - Schlehen 5.00
- - in anderer Packung:
- - - Pflaumen: 4092
- - - - vom 1. Oktober bis 30. Juni 12.00
- - - - vom 1. Juli bis 30. September: 4093
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt 12.00 4094
- - - - - andere 102.00 4095
- - - Schlehen 12.00 0810. Andere Früchte, frisch:
- Erdbeeren: 1010
- - vom 1. September bis 14. Mai 3.00
- - vom 15. Mai bis 31. August: 1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt 3.00 1019
- - - andere 510.00
- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren:
- - Himbeeren: 2010
- - - vom 15. September bis 31. Mai 5.00
- - - vom 1. Juni bis 14. September: 2011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt 5.00 2019
- - - - andere 459.00
- - Brombeeren: 2020
- - - vom 1. November bis 30. Juni 5.00
- - - vom 1. Juli bis 31. Oktober: 2021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt 5.00 2029
- - - - andere 425.00 2030
- - Maulbeeren und Loganbeeren 4.00 71/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Johannisbeeren und Stachelbeeren: 3012
- - Stachelbeeren 7.00
- - Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: 3021
- - - vom 16. September bis 14. Juni 7.00
- - - vom 15. Juni bis 15. September: 3022
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt 7.00 3029
- - - - andere 255.00 4000
- Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium 0.00 5000
- Kiwi 1.00 6000
- Durian 1.00 7000
- Kaki 4.00
- andere: 9092
- - tropische Früchte 1.00 9098
- - andere 4.00 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 1000
- Erdbeeren 38.00
- Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren: 2010
- - Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 34.00 2090
- - andere 38.00
- andere: 9010
- - Heidelbeeren 20.00
- - tropische Früchte: 9021
- - - Karambolen 0.00 9029
- - - andere 9.00 9090
- - andere 9.00 0812. Früchte vorläufig haltbar gemacht, jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 1000
- Kirschen 8.50
- andere: 9010
- - tropische Früchte 3.00 9080
- - andere 8.50 0813. Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 1000
- Aprikosen 31.00
- Pflaumen: 2010
- - ganz 0.00 2090
- - andere 0.00 3000
- Äpfel 38.00
- andere Früchte:
- - Birnen: 4011
- - - ganze 10.00 4019
- - - andere 0.00 4020
- - Hagebutten und Holunderbeeren 4.00 72/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - andere:
- - - Steinobst, anderes, ganz: 4081
- - - - zu Futterzwecken 31.00 4089
- - - - andere 0.00
- - - andere: 4092
- - - - zu Futterzwecken 31.00 4099
- - - - andere 10.00
- Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:
- - von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802:
- - - mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln und/oder Walnüsse enthaltend: 5012
- - - - Haselnüsse und/oder Walnüsse enthaltend, zu Futterzwecken 43.00 5019
- - - - andere 2.00
- - - andere: 5021
- - - - Haselnüsse und/oder Walnüsse enthaltend, zu Futterzwecken 47.00 5029
- - - - andere 3.00
- - andere:
- - - mehr als 40 Gewichtsprozent ganze Pflaumen und gesamthaft nicht mehr als 20 Gewichtsprozent Aprikosen und/oder Kernobst enthaltend: 5081
- - - - zu Futterzwecken 59.00 5089
- - - - andere 8.00
- - - andere: 5092
- - - - Früchte der Nrn. 0813.4081 bis 0813.4099 enthaltend, zu Futterzwecken 70.00 5099
- - - - andere 11.00 0814.0000 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet 0.00 73/553
9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Anmerkungen 1. Miteinander vermischte Waren der Nrn. 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:
a) miteinander vermischte Waren einer Nummer bleiben in dieser Nummer;
b) miteinander vermischte Waren verschiedener Nummern gehören zu Nr. 0910. Waren der Nrn. 0904 bis 0910 (einschliesslich der vorstehend unter a) und b) bezeichneten Mi- schungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in diesem Kapitel, vorausgesetzt, dass derartige Mi- schungen den wesentlichen Charakter der Waren dieser Nummern behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von diesem Kapitel ausgeschlossen; sie gehören zu Nr. 2103, wenn sie zusam- mengesetzte Würzmittel darstellen. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Nr. 1211. 74/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0901. Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee:
- Kaffee, nicht geröstet: 1100
- - nicht entkoffeiniert 35.00 1200
- - entkoffeiniert 53.00
- Kaffee, geröstet: 2100
- - nicht entkoffeiniert 63.00 2200
- - entkoffeiniert 63.00
- andere:
- - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen: 9011
- - - zu Futterzwecken 25.00 9019
- - - andere 0.00 9020
- - Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee enthaltend 70.00 0902. Tee, auch aromatisiert: 1000
- grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg 0.00 2000
- anderer grüner Tee (nicht fermentiert) 0.00 3000
- schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg 0.00 4000
- anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee 0.00 0903.0000 Mate 0.00 0904. Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:
- Pfeffer: 1100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 1200
- - zerrieben oder in Pulverform 7.50
- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: 2100
- - getrocknet, weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 2200
- - zerrieben oder in Pulverform 7.50 0905. Vanille: 1000
- weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 2000
- zerrieben oder in Pulverform 0.00 0906. Zimt und Zimtblüten:
- weder zerrieben noch in Pulverform: 1100
- - Cinnamon (Cinnamomum zeylanicum Blume) 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- zerrieben oder in Pulverform 5.00 0907. Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele): 1000
- weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 2000
- zerrieben oder in Pulverform 0.00 0908. Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen: 75/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Muskatnüsse: 1100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 1200
- - zerrieben oder in Pulverform 12.50
- Muskatblüten: 2100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 2200
- - zerrieben oder in Pulverform 12.50
- Amomen und Kardamomen: 3100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 0.00 3200
- - zerrieben oder in Pulverform 12.50 0909. Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:
- Korianderfrüchte: 2100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 2.50 2200
- - zerrieben oder in Pulverform 2.50
- Kreuzkümmelfrüchte: 3100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 0.40 3200
- - zerrieben oder in Pulverform 0.40
- Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren:
- - weder zerrieben noch in Pulverform: 6110
- - - Kümmelfrüchte 0.40 6120
- - - Anis-, Sternanis- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren 2.50
- - zerrieben oder in Pulverform: 6210
- - - Kümmelfrüchte 0.40 6220
- - - Anis-, Sternanis- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren 2.50 0910. Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:
- Ingwer: 1100
- - weder zerrieben noch in Pulverform 3.75 1200
- - zerrieben oder in Pulverform 3.75 2000
- Safran 68.00 3000
- Kurkuma 5.00
- andere Gewürze: 9100
- - Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel 5.00 9900
- - andere 5.00 76/673 76/553
10 Getreide Anmerkungen 1. A) Erzeugnisse, die in den einzelnen Nummern dieses Kapitels genannt sind, gehören nur zu diesen Nummern, wenn Getreidekörner, auch in Ähren oder auf Halmen, vorhanden sind. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet sind. Je- doch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter oder gedämpfter (parboiled) Reis so- wie Bruchreis in der Nr. 1006. Auch Quinoa, dessen Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde um die Saponine abzutrennen, verbleibt in der Nr. 1008, sofern keine weiteren Bearbeitungen stattgefunden haben. 2. Zu Nr. 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7). Unternummern-Anmerkung 1. Hartweizen sind Weizen der Art «Triticum durum» und Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des «Triticum durum», welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) aufweisen. 77/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1001. Weizen und Mengkorn:
- Hartweizen: 1100
- - zur Aussaat 11.90
- - anderer: 1910
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 11.00
- - - anderer:
- - - - zur menschlichen Ernährung: 1921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 26) eingeführt 14.00 1929
- - - - - anderer 74.00
- - - - zu Futterzwecken: 1931
- - - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 39.00 1939
- - - - - anderer 39.00 1940
- - - - zu technischen Zwecken 23.00 1990
- - - - anderer 0.50
- andere: 9100
- - zur Aussaat 51.00
- - andere: 9910
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 29.00
- - - andere:
- - - - zur menschlichen Ernährung: 9921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 9929
- - - - - andere 76.00
- - - - zu Futterzwecken: 9931
- - - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 39.00 9939
- - - - - andere 39.00 9940
- - - - zu technischen Zwecken 23.00 9990
- - - - andere 0.00 1002. Roggen: 1000
- zur Aussaat 61.00
- anderer: 9010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 29.00
- - anderer:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 9029
- - - - anderer 81.00
- - - zu Futterzwecken: 9031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 40.00 9039
- - - - anderer 40.00 9040
- - - zu technischen Zwecken 23.00 9090
- - - anderer 0.00 1003. Gerste: 1000
- zur Aussaat 59.50
- andere: 9010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00 9020
- - Spitzmalz oder zur Herstellung von Spitzmalz 39.90 9030
- - zur Herstellung von Kaffee-Ersatzmitteln 29.80
- - andere:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9041
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28) eingeführt 34.00 78/673 78/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9049
- - - - andere 51.00
- - - zu Futterzwecken: 9051
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 37.00 9059
- - - - andere 37.00 9060
- - - zu technischen Zwecken 28.00 9090
- - - andere 0.00 1004. Hafer: 1000
- zur Aussaat 51.00
- anderer: 9010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - anderer:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28) eingeführt 26.00 9029
- - - - anderer 45.90
- - - zu Futterzwecken: 9031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 35.00 9039
- - - - anderer 35.00 9040
- - - zu technischen Zwecken 25.00 9090
- - - anderer 0.00 1005. Mais: 1000
- zur Aussaat 49.00
- anderer: 9010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - anderer:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28) eingeführt 21.00 9029
- - - - anderer 45.90
- - - zu Futterzwecken: 9031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 35.00 9039
- - - - anderer 35.00 9040
- - - zu technischen Zwecken 27.00 9090
- - - anderer 0.00 1006. Reis:
- Reis in Strohhülse (Paddy-Reis): 1010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 9.00
- - zu Futterzwecken: 1021
- - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 33.00 1029
- - - anderer 33.00 1090
- - anderer 0.00
- Reis, geschält (Cargo-Reis oder Braunreis): 2010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 9.00
- - zu Futterzwecken: 2021
- - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 33.00 2029
- - - anderer 33.00 2090
- - anderer 0.00
- Reis, geschliffen oder halbgeschliffen, auch poliert oder glasiert: 3010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 11.00 79/673 79/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - zu Futterzwecken: 3021
- - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 34.00 3029
- - - anderer 34.00 3090
- - anderer 0.75
- Bruchreis: 4010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 11.00
- - zu Futterzwecken: 4021
- - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 33.00 4029
- - - anderer 33.00 4090
- - anderer 0.75 1007. Körnersorghum: 1000
- zur Aussaat 0.20
- anderes: 9010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - anderes:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 9029
- - - - anderes 38.00
- - - zu Futterzwecken: 9031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 38.00 9039
- - - - anderes 38.00 9040
- - - zu technischen Zwecken 32.00 9090
- - - anderes 0.20 1008. Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide:
- Buchweizen: 1010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - anderer:
- - - zur menschlichen Ernährung: 1021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 1029
- - - - anderer 38.00
- - - zu Futterzwecken: 1031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 35.00 1039
- - - - anderer 35.00 1040
- - - zu technischen Zwecken 23.00 1090
- - - anderer 0.00
- Hirse: 2100
- - zur Aussaat 0.00
- - andere: 2910
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - - andere:
- - - - zur menschlichen Ernährung: 2921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 2929
- - - - - andere 38.00
- - - - zu Futterzwecken: 2931
- - - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 31.00 2939
- - - - - andere 31.00 2940
- - - - zu technischen Zwecken 21.00 2990
- - - - andere 0.00
- Kanariensaat: 80/673 80/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - andere: 3020
- - - zur menschlichen Ernährung 27.00
- - - zu Futterzwecken: 3031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 35.00 3039
- - - - andere 35.00 3040
- - - zu technischen Zwecken 16.00 3090
- - - andere 0.00
- Fonio (Digitaria spp.): 4010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - anderer:
- - - zur menschlichen Ernährung: 4021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 4029
- - - - anderer 39.00
- - - zu Futterzwecken: 4031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 38.00 4039
- - - - anderer 38.00 4040
- - - zu technischen Zwecken 27.00 4090
- - - anderer 0.00
- Quinoa (Chenopodium quinoa): 5010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - andere:
- - - zur menschlichen Ernährung: 5021
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 5029
- - - - andere 39.00
- - - zu Futterzwecken: 5031
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 38.00 5039
- - - - andere 38.00 5040
- - - zu technischen Zwecken 27.00 5090
- - - andere 0.00
- Triticale: 6010
- - zur Aussaat 65.00 6020
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 29.00
- - anderer:
- - - zur menschlichen Ernährung: 6031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00 6039
- - - - anderer 81.00
- - - zu Futterzwecken: 6041
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 39.00 6049
- - - - anderer 39.00 6050
- - - zu technischen Zwecken 24.00 6090
- - - anderer 0.00
- anderes Getreide: 9010
- - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 10.00
- - anderes:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9023
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt 35.00
- - - - anderes: 9024
- - - - - Wildreis (Zizania aquatica) 0.00 9027
- - - - - anderes 39.00
- - - zu Futterzwecken: 81/673 81/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9035
- - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 38.00 9037
- - - - anderes 38.00 9040
- - - zu technischen Zwecken 27.00 9090
- - - anderes 0.00 82/673 82/553
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatzmittel aufgemacht (je nach Beschaffenheit Nrn. 0901 oder 2101);
b) Mehl, Grütze, Griess und Stärke, zubereitet, der Nr. 1901;
c) Corn Flakes und andere Waren der Nr. 1904;
d) Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht, der Nrn. 2001, 2004 oder 2005;
e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);
f) Stärke, mit dem Charakter von zubereiteten Riechstoffen, Körperpflege- oder Schönheitsmitteln (Kapitel 33). 2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu diesem Kapitel, wenn sie, in Gewichtsprozent ausgedrückt und auf die Trockensubstanz bezo- gen, gleichzeitig folgende Werte aufweisen:
a) einen höheren Stärkegehalt (nach der modifizierten polarimetrischen Ewers-Methode be- stimmt) als in Spalte 2 angegeben;
b) einen nicht höheren Aschegehalt (abzüglich allfällig zugesetzter Mineralstoffe) als in Spalte 3 angegeben; Waren, die die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllen, gehören zu Nr. 2302. Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen gehören jedoch in jedem Fall zu Nr. 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu diesem Kapitel gehören, sind den Nrn. 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtsprozent) durch ein Sieb mit ei- ner Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäss Spalte 4 oder 5 gleich oder grösser ist als der bei der Getreideart angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie den Nrn. 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides
1 Stärkegehalt
2 Aschegehalt
3 Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer (Mikron)
4 500 Mikrometer (Mikron)
5 Weizen und Roggen Gerste Hafer Mais und Körner- sorghum Reis Buchweizen 45 % 45 % 45 % 45 % 45 % 45 % 2,5 % 3 % 5 % 2 % 1,6 % 4 % 80 % 80 % 80 % - 80 % 80 % - - - 90 % - - 3. Als Grütze und Griess im Sinne der Nr. 1103 gelten Erzeugnisse aus zerkleinerten Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:
a) Erzeugnisse aus Mais müssen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm mindestens zu 95 Gewichtsprozent hindurchgehen;
b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metall- drahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens zu 95 Gewichtsprozent hindurchgehen. 83/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1101. Mehl von Weizen oder Mengkorn:
- zur menschlichen Ernährung: 0041
- - Quellmehl 3.00
- - anderes: 0043
- - - von Dinkel 143.00 0048
- - - anderes 143.00
- zu Futterzwecken: 0051
- - Quellmehl 36.00 0059
- - anderes 43.00 0090
- anderes 0.00 1102. Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn:
- Mehl von Mais: 2010
- - zur menschlichen Ernährung 145.00 2020
- - zu Futterzwecken 43.00 2090
- - anderes 0.00
- anderes:
- - von Triticale: 9011
- - - zur menschlichen Ernährung 145.00 9013
- - - zu Futterzwecken 45.00 9018
- - - anderes 0.00
- - von Roggen:
- - - zur menschlichen Ernährung: 9043
- - - - Quellmehl 34.00 9044
- - - - anderes 145.00
- - - zu Futterzwecken: 9045
- - - - Quellmehl 62.00 9046
- - - - anderes 46.00 9048
- - - anderes 0.00
- - von Reis: 9051
- - - zur menschlichen Ernährung 109.00 9052
- - - zu Futterzwecken 40.00 9059
- - - anderes 0.20
- - anderes: 9061
- - - zur menschlichen Ernährung 145.00 9062
- - - zu Futterzwecken 45.00 9069
- - - anderes 0.00 1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide:
- Grütze und Griess:
- - von Weizen:
- - - Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg: 1111
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 13.00 1112
- - - - zu Futterzwecken 48.00 1119
- - - - andere 145.00
- - - andere: 1191
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 38.00 1192
- - - - zu Futterzwecken 46.00 1199
- - - - andere 145.00 84/673 84/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - von Mais: 1310
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 13.00 1320
- - - zu Futterzwecken 46.00 1390
- - - andere 145.00
- - von anderem Getreide:
- - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale: 1911
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 38.00 1912
- - - - zu Futterzwecken 46.00 1919
- - - - andere 145.00
- - - von Hafer: 1921
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 1922
- - - - zu Futterzwecken 50.00 1929
- - - - andere 145.00
- - - von Reis: 1931
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 13.00 1932
- - - - zu Futterzwecken 46.00 1939
- - - - andere 145.00
- - - von anderem Getreide: 1991
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 1992
- - - - Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale enthaltend, zur menschlichen Ernährung 145.00 1993
- - - - zu Futterzwecken 48.00 1999
- - - - andere 145.00
- Agglomerate in Form von Pellets:
- - von Weizen: 2011
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 37.00 2012
- - - zu Futterzwecken 59.00 2019
- - - andere 145.00
- - von Roggen, Mengkorn oder Triticale: 2021
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 38.00 2022
- - - zu Futterzwecken 60.00 2029
- - - andere 145.00
- - von anderem Getreide: 2091
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 2092
- - - zu Futterzwecken 55.00 2099
- - - andere 145.00 1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen:
- Körner, gequetscht oder in Flocken:
- - von Hafer: 1210
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 1220
- - - zu Futterzwecken 49.00 1290
- - - andere 148.00
- - von anderem Getreide:
- - - von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale: 1911
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 37.00 1912
- - - - zu Futterzwecken 46.00 85/673 85/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1919
- - - - andere 148.00
- - - von Gerste: 1921
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 1922
- - - - zu Futterzwecken 49.00 1929
- - - - andere 148.00
- - - von anderem Getreide: 1991
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 1992
- - - - Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale enthaltend, zur menschlichen Ernährung 148.00 1993
- - - - zu Futterzwecken 53.00 1999
- - - - andere 148.00
- anders bearbeitete Körner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet):
- - von Hafer: 2210
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 2220
- - - zur menschlichen Ernährung 148.00 2230
- - - zu Futterzwecken 49.00 2290
- - - andere 3.00
- - von Mais: 2310
- - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 2320
- - - zu Futterzwecken 50.00 2390
- - - andere 148.00
- - von anderem Getreide:
- - - von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale: 2911
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 37.00 2912
- - - - zu Futterzwecken 46.00
- - - - andere: 2913
- - - - - von Dinkel 148.00 2918
- - - - - andere 148.00
- - - von Hirse: 2921
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 2922
- - - - zur menschlichen Ernährung 148.00 2923
- - - - zu Futterzwecken 47.00 2929
- - - - andere 3.00
- - - von Gerste: 2931
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 2932
- - - - zur menschlichen Ernährung 148.00 2933
- - - - zu Futterzwecken 49.00 2939
- - - - andere 3.00
- - - von anderem Getreide: 2991
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 2992
- - - - Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale enthaltend, zur menschlichen Ernährung 148.00 2993
- - - - zu Futterzwecken 53.00 2999
- - - - andere 148.00
- Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen:
- - zur Herstellung von Ölen oder Fetten zu Speisezwecken oder zu technischen Zwecken:
- - - Maiskeime: 3011
- - - - für Extraktionswerke 133.00 3012
- - - - für Presswerke 133.00 86/673 86/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3021
- - - Weizenkeime 133.00 3039
- - - andere 133.00 3070
- - zur Herstellung von Ölen oder Fetten zu Futterzwecken 36.00
- - andere:
- - - von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale: 3081
- - - - zu Futterzwecken 148.00 3089
- - - - andere 148.00
- - - andere: 3091
- - - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier 16.00 3092
- - - - zur menschlichen Ernährung 24.70 3093
- - - - zu Futterzwecken 27.00 3099
- - - - andere 3.00 1105. Mehl, Griess, Pulver, Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von Pellets, von Kartoffeln:
- Mehl, Griess und Pulver:
- - zur menschlichen Ernährung: 1011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 30.00 1019
- - - andere 426.00 1021
- - zu Futterzwecken 32.00 1090
- - andere 76.50
- Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von Pellets:
- - zur menschlichen Ernährung: 2011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 30.00 2019
- - - andere 426.00 2021
- - zu Futterzwecken 34.00 2090
- - andere 76.50 1106. Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8:
- von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713: 1010
- - zu Futterzwecken 32.00 1090
- - andere 1.00
- von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714: 2010
- - zu Futterzwecken 42.00 2090
- - andere 0.00
- von Erzeugnissen des Kapitels 8: 3010
- - zu Futterzwecken 32.00 3090
- - andere 0.00 1107. Malz, auch geröstet:
- nicht geröstet:
- - nicht zerkleinert: 1011
- - - zur Herstellung von Bier 14.00 1012
- - - zur menschlichen Ernährung 134.00 1013
- - - zu Futterzwecken 40.00 1019
- - - anderes 0.50
- - anderes: 1091
- - - zur Herstellung von Bier 20.00 87/673 87/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - zur menschlichen Ernährung: 1092
- - - - Malzmehl von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale 138.00 1093
- - - - anderes 134.00
- - - anderes: 1094
- - - - zu Futterzwecken 43.00 1099
- - - - anderes 134.00
- geröstet:
- - nicht zerkleinert: 2011
- - - zur Herstellung von Bier 14.00 2012
- - - zur menschlichen Ernährung 134.00 2013
- - - zu Futterzwecken 40.00 2019
- - - anderes 0.50
- - anderes: 2091
- - - zur Herstellung von Bier 20.00
- - - zur menschlichen Ernährung: 2092
- - - - Malzmehl von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale 138.00 2093
- - - - anderes 134.00
- - - anderes: 2094
- - - - zu Futterzwecken 43.00 2099
- - - - anderes 134.00 1108. Stärke; Inulin:
- Stärke:
- - Weizenstärke: 1110
- - - zur Herstellung von Bier 25.00 1120
- - - zu Futterzwecken 44.00 1190
- - - andere 3.00
- - Maisstärke: 1210
- - - zur Herstellung von Bier 25.00 1220
- - - zu Futterzwecken 44.00 1290
- - - andere 2.50
- - Kartoffelstärke: 1310
- - - zur Herstellung von Bier 22.00 1320
- - - zu Futterzwecken 44.00 1390
- - - andere 2.00
- - Maniokstärke (Cassavestärke): 1410
- - - zur Herstellung von Bier 25.00 1420
- - - zu Futterzwecken 40.00 1490
- - - andere 2.00
- - andere Stärke:
- - - Reisstärke: 1911
- - - - zur Herstellung von Bier 22.00 1912
- - - - zu Futterzwecken 44.00 1919
- - - - andere 2.00
- - - andere: 1991
- - - - zur Herstellung von Bier 25.00 1992
- - - - zu Futterzwecken 44.00 1999
- - - - andere 3.00
- Inulin: 88/673 88/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2010
- - zur Herstellung von Bier 25.00 2020
- - zu Futterzwecken 44.00 2090
- - anderes 3.00 1109.0000 Kleber von Weizen, auch getrocknet 2.00 89/553
12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Anmerkungen 1. Im Sinne der Nr. 1207 gelten als Ölsaaten insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsa- men, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse. Von dieser Nummer ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse der Nrn. 0801 oder 0802 sowie Oliven (Ka- pitel 7 oder 20). 2. Zu Nr. 1208 gehört sowohl nicht entfettetes Mehl als auch teilweise entfettetes Mehl sowie entfette- tes Mehl, das mit arteigenem Öl wieder ganz oder teilweise aufgefettet worden ist. Von dieser Num- mer ausgenommen sind jedoch Rückstände der Nrn. 2304 bis 2306. 3. Samen von Rüben, Wiesensamen, Samen von Zierblumen, von Gemüse, von Wald- oder Obstbäu- men, von Wicken (andere als solche der Art Vicia faba) oder von Lupinen gelten als Samen zur Aus- saat im Sinne der Nr. 1209. Nicht zu dieser Nummer gehören jedoch, auch wenn sie zur Aussaat bestimmt sind:
a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);
b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;
c) Getreide (Kapitel 10);
d) Waren der Nrn. 1201 bis 1207 oder der Nr. 1211. 4. Zu Nr. 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Boretsch, Gin- seng, Ysop, Süssholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Gartenraute, Salbei und Wermut. Nicht zu dieser Nummer gehören jedoch:
a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
b) Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;
c) Insecticide, Fungicide, Herbicide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Nr. 3808. 5. Im Sinne der Nr. 1212 umfasst der Begriff «Algen» nicht:
a) nicht lebende einzellige Mikroorganismen der Nr. 2102;
b) Kulturen von Mikroorganismen der Nr. 3002;
c) Düngemittel der Nrn. 3101 oder 3105. Unternummern-Anmerkung 1. Im Sinne der Nr. 1205.10 gelten als «Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäu- re» Rübsen- oder Rapssamen, welche ein nicht flüchtiges Öl mit einem Gehalt an Erucasäure von weniger als 2 Gewichtsprozent und einen Feststoff (oder festen Rückstand) mit weniger als 30 Micromol Glucosinolate je Gramm liefern. 90/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1201. Sojabohnen, auch geschrotet:
1000
- zur Aussaat 49.00
- andere:
9010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 39.00
- - zur Ölgewinnung:
9021
- - - zu Futterzwecken 39.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
9023
- - - - durch Extraktion 49.00 9024
- - - - durch Pressen 49.00
- - - andere:
9026
- - - - durch Extraktion 49.00 9027
- - - - durch Pressen 49.00
- - andere:
9091
- - - zur Herstellung von Nahrungsmitteln 5.00 9099
- - - andere 49.00 1202. Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:
3000
- zur Aussaat 71.00
- andere:
- - in der Schale:
4110
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 44.00
- - - zur Ölgewinnung:
4121
- - - - zu Futterzwecken 44.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
4123
- - - - - durch Extraktion 71.00 4124
- - - - - durch Pressen 71.00
- - - - andere:
4126
- - - - - durch Extraktion 71.00 4127
- - - - - durch Pressen 71.00
- - - andere:
4191
- - - - für die menschliche Ernährung 0.00 4199
- - - - andere 71.00
- - geschält, auch geschrotet:
4210
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 44.00
- - - zur Ölgewinnung:
4221
- - - - zu Futterzwecken 44.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
4223
- - - - - durch Extraktion 92.00 4224
- - - - - durch Pressen 92.00
- - - - andere:
4226
- - - - - durch Extraktion 92.00 4227
- - - - - durch Pressen 92.00
- - - andere:
4291
- - - - für die menschliche Ernährung 0.00 4299
- - - - andere 92.00 1203. Kopra:
0010
- zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- zur Ölgewinnung:
0021
- - zu Futterzwecken 43.00 91/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - zur Herstellung von Speiseöl:
0023
- - - durch Extraktion 114.00 0024
- - - durch Pressen 114.00
- - andere:
0026
- - - durch Extraktion 114.00 0027
- - - durch Pressen 114.00 0090
- andere 114.00 1204. Leinsamen, auch geschrotet:
0010
- zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 38.00
- zur Ölgewinnung:
0021
- - zu Futterzwecken 38.00
- - zur Herstellung von Speiseöl:
0023
- - - durch Extraktion 73.00 0024
- - - durch Pressen 73.00
- - andere:
0026
- - - durch Extraktion 73.00 0027
- - - durch Pressen 73.00
- andere:
0091
- - zu technischen Zwecken 0.00 0099
- - andere 73.00 1205. Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet:
- Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure:
- - Rübsensamen:
1010
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 44.00
- - - zur Ölgewinnung:
1021
- - - - zu Futterzwecken 44.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
1023
- - - - - durch Extraktion 90.00 1024
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - - andere:
1026
- - - - - durch Extraktion 90.00 1027
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - andere:
1031
- - - - für die menschliche Ernährung 90.00 1039
- - - - andere 90.00
- - Rapssamen:
1040
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 44.00
- - - zur Ölgewinnung:
1051
- - - - zu Futterzwecken 44.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
1053
- - - - - durch Extraktion 90.00 1054
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - - andere:
1056
- - - - - durch Extraktion 90.00 1057
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - andere:
1061
- - - - für die menschliche Ernährung 90.00 1069
- - - - andere 90.00 92/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere:
- - Rübsensamen:
9010
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 44.00
- - - zur Ölgewinnung:
9021
- - - - zu Futterzwecken 44.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
9023
- - - - - durch Extraktion 90.00 9024
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - - andere:
9026
- - - - - durch Extraktion 90.00 9027
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - andere:
9031
- - - - für die menschliche Ernährung 90.00 9039
- - - - andere 90.00
- - Rapssamen:
9040
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 44.00
- - - zur Ölgewinnung:
9051
- - - - zu Futterzwecken 44.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
9053
- - - - - durch Extraktion 90.00 9054
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - - andere:
9056
- - - - - durch Extraktion 90.00 9057
- - - - - durch Pressen 90.00
- - - andere:
9061
- - - - für die menschliche Ernährung 90.00 9069
- - - - andere 90.00 1206. Sonnenblumensamen, auch geschrotet:
- ungeschält:
0010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung:
0021
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
0023
- - - - durch Extraktion 97.00 0024
- - - - durch Pressen 97.00
- - - andere:
0026
- - - - durch Extraktion 97.00 0027
- - - - durch Pressen 97.00
- - andere:
0031
- - - für die menschliche Ernährung 97.00 0039
- - - andere 97.00
- geschält:
0040
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung:
0041
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
0053
- - - - durch Extraktion 97.00 0054
- - - - durch Pressen 97.00
- - - andere:
0056
- - - - durch Extraktion 97.00 93/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0057
- - - - durch Pressen 97.00
- - andere: 0061
- - - für die menschliche Ernährung 97.00 0069
- - - andere 97.00 1207. Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
- Palmnüsse und Palmkerne: 1010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung: 1021
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl: 1023
- - - - durch Extraktion 91.00 1024
- - - - durch Pressen 91.00
- - - andere: 1026
- - - - durch Extraktion 91.00 1027
- - - - durch Pressen 91.00
- - andere: 1091
- - - für die menschliche Ernährung 91.00 1099
- - - andere 91.00
- Baumwollsamen: 2100
- - zur Aussaat 58.00
- - andere: 2910
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - - zur Ölgewinnung: 2921
- - - - zu Futterzwecken 43.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl: 2923
- - - - - durch Extraktion 58.00 2924
- - - - - durch Pressen 58.00
- - - - andere: 2926
- - - - - durch Extraktion 58.00 2927
- - - - - durch Pressen 58.00
- - - andere: 2991
- - - - für die menschliche Ernährung 58.00 2999
- - - - andere 58.00
- Rizinussamen: 3010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung: 3021
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl: 3023
- - - - durch Extraktion 95.00 3024
- - - - durch Pressen 95.00
- - - andere: 3026
- - - - durch Extraktion 95.00 3027
- - - - durch Pressen 95.00
- - andere: 3091
- - - für die menschliche Ernährung 95.00 3099
- - - andere 95.00
- Sesamsamen: 4010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung: 4021
- - - zu Futterzwecken 43.00 94/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
4023
- - - - durch Extraktion 102.00 4024
- - - - durch Pressen 102.00
- - - andere:
4026
- - - - durch Extraktion 102.00 4027
- - - - durch Pressen 102.00
- - andere:
4091
- - - für die menschliche Ernährung 102.00 4099
- - - andere 102.00
- Senfsamen:
5010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung:
5021
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
5023
- - - - durch Extraktion 56.00 5024
- - - - durch Pressen 56.00
- - - andere:
5026
- - - - durch Extraktion 56.00 5027
- - - - durch Pressen 56.00
- - andere:
5091
- - - für die menschliche Ernährung 56.00 5099
- - - andere 56.00
- Saflorsamen (Carthamus tinctorius):
6010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung:
6021
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
6023
- - - - durch Extraktion 65.00 6024
- - - - durch Pressen 65.00
- - - andere:
6026
- - - - durch Extraktion 65.00 6027
- - - - durch Pressen 65.00
- - andere:
6091
- - - für die menschliche Ernährung 65.00 6099
- - - andere 65.00
- Melonensamen:
7010
- - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - zur Ölgewinnung:
7021
- - - zu Futterzwecken 43.00
- - - zur Herstellung von Speiseöl:
7023
- - - - durch Extraktion 103.00 7024
- - - - durch Pressen 103.00
- - - andere:
7026
- - - - durch Extraktion 103.00 7027
- - - - durch Pressen 103.00
- - andere:
7091
- - - für die menschliche Ernährung 103.00 7099
- - - andere 103.00
- andere:
- - Mohnsamen:
9111
- - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00 95/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - zur Ölgewinnung:
9113
- - - - zu Futterzwecken 43.00
- - - - zur Herstellung von Speiseöl:
9114
- - - - - durch Extraktion 88.00 9115
- - - - - durch Pressen 88.00
- - - - andere:
9116
- - - - - durch Extraktion 88.00 9117
- - - - - durch Pressen 88.00
- - - andere:
9118
- - - - für die menschliche Ernährung 88.00 9119
- - - - andere 88.00
- - andere:
- - - Sheanüsse:
9921
- - - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - - - zur Ölgewinnung:
9922
- - - - - zu Futterzwecken 43.00
- - - - - zur Herstellung von Speiseöl:
9923
- - - - - - durch Extraktion 81.00 9924
- - - - - - durch Pressen 81.00
- - - - - andere:
9925
- - - - - - durch Extraktion 81.00 9926
- - - - - - durch Pressen 81.00
- - - - andere:
9927
- - - - - für die menschliche Ernährung 81.00 9929
- - - - - andere 81.00
- - - andere:
9981
- - - - zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 43.00
- - - - zur Ölgewinnung:
9983
- - - - - zu Futterzwecken 43.00
- - - - - zur Herstellung von Speiseöl:
9984
- - - - - - durch Extraktion 103.00 9985
- - - - - - durch Pressen 103.00
- - - - - andere:
9986
- - - - - - durch Extraktion 103.00 9987
- - - - - - durch Pressen 103.00
- - - - andere:
9988
- - - - - für die menschliche Ernährung 103.00 9989
- - - - - andere 103.00 1208. Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:
- von Sojabohnen:
1010
- - zu Futterzwecken 44.00 1090
- - anderes 1.00
- anderes:
9010
- - zu Futterzwecken 44.00 9090
- - anderes 1.00 1209. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:
- Samen von Zuckerrüben:
1010
- - zu Futterzwecken 43.00 96/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1090
- - andere 0.00
- Samen von Futterpflanzen:
2100
- - von Luzerne 26.00 2200
- - von Klee (Trifolium spp.) 26.00 2300
- - von Schwingel 26.00 2400
- - von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) 26.00 2500
- - von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.) 26.00
- - andere:
- - - von Wicken und Lupinen:
2911
- - - - zu Futterzwecken 37.00 2912
- - - - zu technischen Zwecken 5.00 2919
- - - - andere 26.00 2960
- - - von Wiesenlieschgras 26.00 2970
- - - von Halbzucker- oder Runkelrüben 26.00 2980
- - - von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe und anderen Grassamen 26.00 2990
- - - andere 0.00 3000
- Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden 0.00
- andere:
9100
- - Samen von Gemüsen 0.00
- - andere:
- - - Tamarindenkerne:
9911
- - - - zu Futterzwecken 43.00 9912
- - - - zu technischen Zwecken 5.00 9919
- - - - andere 43.00
- - - andere:
9991
- - - - zu Futterzwecken 43.00 9999
- - - - andere 0.00 1210. Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin):
1000
- Hopfen (Blütenzapfen), weder zerkleinert, noch gemahlen noch in Form von Pellets 0.00 2000
- Hopfen (Blütenzapfen), zerkleinert oder gemahlen, auch in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) 0.00 1211. Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:
2000
- Ginsengwurzeln 0.00 3000
- Cocablätter 0.00 4000
- Mohnstroh 0.00 5000
- Meerträubel (Ephedra) 0.00 6000
- Rinde der afrikanischen Kirsche (Prunus africana) 0.00 9000
- andere 0.00 97/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Algen:
2100
- - zur menschlichen Ernährung 0.00
- - andere:
2910
- - - Mehl, zu Futterzwecken 19.00 2990
- - - andere 0.00
- andere:
- - Zuckerrüben:
9110
- - - zu Futterzwecken 31.00 9190
- - - andere 0.00
- - Johannisbrot (carob):
9210
- - - Johannisbrotkerne 0.00
- - - andere:
9291
- - - - zu Futterzwecken 22.00 9299
- - - - andere 0.00
- - Zuckerrohr:
9310
- - - zu Futterzwecken 40.50 9390
- - - andere 0.00
- - Zichorienwurzeln:
9410
- - - zu Futterzwecken 26.00 9490
- - - andere 0.00
- - andere:
9920
- - - zu Futterzwecken 40.50 9990
- - - andere 0.00 1213. Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets:
0010
- zu technischen Zwecken 0.00
- andere:
0091
- - Stroh, unverarbeitet 18.00 0099
- - andere 18.00 1214. Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets:
- Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne:
1010
- - zu Futterzwecken 29.00 1090
- - andere 0.00
- andere:
- - zu Futterzwecken:
9011
- - - Heu, roh 18.00 9019
- - - andere 18.00 9090
- - andere 0.00 98/553
13 Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge Anmerkung 1. Zu Nr. 1302 gehören insbesondere Süssholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe- Auszug und Opium. Zu dieser Nummer gehören jedoch nicht:
a) Süssholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 Gewichtsprozent oder als Zu- ckerware aufgemacht (Nr. 1704);
b) Malzextrakt (Nr. 1901);
c) Kaffee-, Tee- oder Mateauszüge (Nr. 2101);
d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische Getränke darstellen (Kapitel 22);
e) natürlicher Campher, Glycyrrhicin und andere Waren der Nrn. 2914 oder 2938;
f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von mindestens 50 Gewichtsprozent (Nr. 2939);
g) Arzneiwaren der Nrn. 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Nr. 3822);
h) Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203); i) etherische Öle, flüssig oder fest, Resinoide und Extraktions-Oleoresine sowie destillierte aromati- sche Wasser und wässerige Lösungen etherischer Öle und Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);
k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001). 99/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1301. Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame):
2000
- Gummi arabicum 0.00
- andere:
9010
- - natürliche Balsame 0.00 9080
- - andere 0.00 1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
- Pflanzensäfte und -auszüge:
1100
- - Opium 0.00 1200
- - von Süssholz 0.00 1300
- - von Hopfen 0.00 1400
- - von Meerträubel (Ephedra) 0.00 1900
- - andere 0.00
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- - Pektin, fest:
2011
- - - zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren 128.00 2019
- - - anderes 570.00
- - Pektin, flüssig:
2021
- - - zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren 46.80 2029
- - - anderes 66.00 2090
- - andere 0.00
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
3100
- - Agar-Agar 0.00
- - Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert:
3210
- - - zu technischen Zwecken 0.00 3290
- - - andere 0.00 3900
- - andere 0.00 100/553
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Anmerkungen 1. Nicht zu diesem Kapitel, sondern zu Abschnitt XI gehören pflanzliche Stoffe und Fasern, die haupt- sächlich zur Herstellung von Spinnstoffwaren verwendet werden, beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschliessliche Verwendung zur Herstellung von Spinn- stoffen besonders bearbeitet sind. 2. Zu Nr. 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf be- stimmte Länge zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig- und Stuhlrohr. Nicht zu dieser Nummer gehört Holzspan aller Art (Nr. 4404). 3. Nicht zu Nr. 1404 gehören Holzwolle (Nr. 4405) und Pinselköpfe (Nr. 9603). 101/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1401. Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z.B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
1000
- Bambus 0.00 2000
- Rotang 0.00 9000
- andere 0.00 1404. Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Baumwoll-Linters:
2010
- - roh 0.00 2090
- - andere 5.00
- andere:
9010
- - Dattelkerne, Erzeugnisse und Abfälle davon sowie Guarsplits, zu Futterzwecken 20.00 9080
- - andere 0.00 102/553
III Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzli- chen Ursprungs 103/553
15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeug- nisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Schweinespeck sowie Schweine- oder Geflügelfett der Nr. 0209;
b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);
c) Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Nr. 0405 von mehr als 15 Gewichtsprozent (im allgemeinen Kapitel 21);
d) Grieben (Nr. 2301) und Rückstände der Nrn. 2304 bis 2306;
e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Lacke, Seifen, zuberei- tete Riechstoffe, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Ab- schnitts VI;
f) Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002). 2. Zu Nr. 1509 gehört nicht mittels Lösungsmitteln aus Oliven gewonnenes Öl (Nr. 1510). 3. Zu Nr. 1518 gehören nicht lediglich denaturierte Fette und Öle und ihre Fraktionen, die unter der Nummer verbleiben, welche für die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle anwendbar ist. 4. Neutralisationspasten (Soapstocks), Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerolpech gehören zu Nr. 1522. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nr. 1509.30 besitzt nicht behandeltes Olivenöl einen Gehalt an freien Fettsäuren, aus- gedrückt als Ölsäure, von nicht mehr als 2,0 g/100 g und unterscheidet sich von anderen nicht be- handelten Olivenölen durch die in der Norm 33.1981 des Codex Alimentarius festgelegten Eigen- schaften. 2. Im Sinne der Nrn. 1514.11 und 1514.19 gilt als «Rüb- oder Rapsöl mit geringem Gehalt an E- rucasäure» ein nicht flüchtiges Öl mit einem Gehalt an Erucasäure von weniger als 2 Gewichtspro- zent. 104/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503:
- Schweineschmalz:
- - zu Futterzwecken:
1011
- - - roh 86.00 1019
- - - anderer 86.00
- - anderer:
1091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 197.00 1099
- - - anderer 197.00
- anderes Schweinefett:
- - zu Futterzwecken:
2011
- - - roh 86.00 2019
- - - anderes 86.00
- - anderes:
2091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 197.00 2099
- - - anderes 197.00
- anderes:
- - zu Futterzwecken:
9011
- - - roh 93.00 9019
- - - anderes 93.00
- - anderes:
9091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 197.00 9099
- - - anderes 197.00 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503:
- Talg:
- - zu Futterzwecken:
1011
- - - roh 83.00 1019
- - - anderer 83.00
- - anderer:
1091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 186.00 1099
- - - anderer 186.00
- andere:
- - zu Futterzwecken:
9011
- - - weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen 83.00
- - - andere:
9012
- - - - roh 83.00 9019
- - - - andere 83.00
- - andere:
9091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 186.00 9099
- - - andere 186.00 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet:
0010
- zu Futterzwecken 83.00
- andere:
0091
- - in Zisternen oder Metallfässern 186.00 0099
- - andere 186.00 105/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- Fischleberöle und ihre Fraktionen:
1010
- - Medizinallebertran 186.00
- - andere:
1091
- - - zu Futterzwecken 186.00
- - - andere:
1098
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 186.00 1099
- - - - andere 186.00
- Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:
2010
- - zu Futterzwecken 186.00
- - andere:
2091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 186.00 2099
- - - andere 186.00
- Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Meeressäugetieren:
3010
- - zu Futterzwecken 186.00
- - andere:
3091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 186.00 3099
- - - andere 186.00 1505. Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin:
- Wollfett, roh:
0011
- - zu Futterzwecken 83.00 0019
- - anderes 0.00
- andere:
0091
- - zu Futterzwecken 83.00 0099
- - andere 3.00 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- zu Futterzwecken:
0011
- - weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen 61.00
- - andere:
0012
- - - roh 61.00 0019
- - - andere 61.00
- andere:
0091
- - in Zisternen oder Metallfässern 170.00 0099
- - andere 170.00 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- rohes Öl, auch entschleimt:
1010
- - zu Futterzwecken 72.00 1090
- - anderes 145.00
- andere:
- - Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt:
9011
- - - zu Futterzwecken 86.00 106/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - andere:
9018
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 9019
- - - - andere 200.00
- - andere:
9091
- - - zu Futterzwecken 74.00
- - - andere:
9098
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 168.00 9099
- - - - andere 168.00 1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- rohes Öl:
1010
- - zu Futterzwecken 79.00 1090
- - anderes 159.00
- andere:
- - Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt:
9011
- - - zu Futterzwecken 86.00
- - - andere:
9018
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 9019
- - - - andere 200.00
- - andere:
9091
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
9098
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 9099
- - - - andere 184.00 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- Olivenöl nicht behandelt extra ("extra vergine"):
2010
- - zu Futterzwecken 171.00
- - andere:
2091
- - - in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 171.00 2099
- - - andere 171.00
- Olivenöl nicht behandelt ("vergine"):
3010
- - zu Futterzwecken 171.00
- - andere:
3091
- - - in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 171.00 3099
- - - andere 171.00
- andere nicht behandelte Olivenöle:
4010
- - zu Futterzwecken 171.00
- - andere:
4091
- - - in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 171.00 4099
- - - andere 171.00
- andere:
9010
- - zu Futterzwecken 171.00
- - andere:
107/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9091
- - - in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 171.00 9099
- - - andere 171.00 1510. Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509:
- Oliventresteröl roh:
1010
- - zu Futterzwecken 171.00 1090
- - andere 171.00
- andere:
9010
- - zu Futterzwecken 171.00
- - andere:
9091
- - - roh 171.00 9099
- - - andere 171.00 1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- rohes Öl:
1010
- - zu Futterzwecken 79.00 1090
- - anderes 146.00
- andere:
- - Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt:
9011
- - - zu Futterzwecken 86.00
- - - andere:
9018
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 9019
- - - - anderes 200.00
- - andere:
9091
- - - zu Futterzwecken 74.00
- - - andere:
9098
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 168.00 9099
- - - - anderes 168.00 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- Sonnenblumenöl oder Safloröl und ihre Fraktionen:
- - rohe Öle:
1110
- - - zu Futterzwecken 74.00 1190
- - - andere 145.00
- - andere:
- - - Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt:
1911
- - - - zu Futterzwecken 86.00
- - - - andere:
1918
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 1919
- - - - - anderes 200.00
- - - andere:
1991
- - - - zu Futterzwecken 81.00 108/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - - andere:
1998
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 1999
- - - - - anderes 184.00
- Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:
- - rohes Öl, auch von Gossypol befreit:
2110
- - - zu Futterzwecken 79.00 2190
- - - anderes 159.00
- - andere:
2910
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
2991
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 2999
- - - - anderes 184.00 1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:
- - rohes Öl:
1110
- - - zu Futterzwecken 79.00 1190
- - - anderes 155.00
- - andere:
- - - Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Kokosöls (Kopraöl) liegt:
1911
- - - - zu Futterzwecken 86.00
- - - - andere:
1918
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 1919
- - - - - andere 200.00
- - - andere:
1991
- - - - zu Futterzwecken 85.00
- - - - andere:
1998
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 180.00 1999
- - - - - andere 180.00
- Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen:
- - rohe Öle:
2110
- - - zu Futterzwecken 79.00 2190
- - - andere 155.00
- - andere:
- - - Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt:
2911
- - - - zu Futterzwecken 86.00
- - - - andere:
2918
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 2919
- - - - - andere 200.00
- - - andere:
2991
- - - - zu Futterzwecken 93.00
- - - - andere:
2998
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 2999
- - - - - andere 184.00 1514. Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
109/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Rüb- oder Rapsöl mit geringem Gehalt an Erucasäure und ihre Fraktionen:
- - rohe Öle:
1110
- - - zu Futterzwecken 72.00 1190
- - - andere 145.00
- - andere:
1910
- - - zu Futterzwecken 74.00
- - - andere:
1991
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 168.00 1999
- - - - andere 168.00
- andere:
- - rohe Öle:
9110
- - - zu Futterzwecken 72.00 9190
- - - andere 145.00
- - andere:
9910
- - - zu Futterzwecken 74.00
- - - andere:
9991
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 168.00 9999
- - - - andere 168.00 1515. Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und andere fette pflanzliche oder mikrobielle Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
- Leinöl und seine Fraktionen:
- - rohes Öl:
1110
- - - zu Futterzwecken 79.00 1190
- - - anderes 159.00
- - andere:
1910
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
1991
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 1999
- - - - andere 184.00
- Maisöl und seine Fraktionen:
- - rohes Öl:
2110
- - - zu Futterzwecken 79.00 2190
- - - anderes 159.00
- - andere:
2910
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
2991
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 2999
- - - - andere 184.00
- Rizinusöl und seine Fraktionen:
3010
- - zu Futterzwecken 81.00
- - andere:
3091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 3099
- - - andere 184.00
- Sesamöl und seine Fraktionen:
- - rohes Öl:
5011
- - - zu Futterzwecken 81.00 5019
- - - anderes 184.00 110/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - andere:
5020
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
5091
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 5099
- - - - andere 184.00
- mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen:
6010
- - zu Futterzwecken 81.00
- - andere:
6091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 6099
- - - andere 184.00
- andere:
- - Getreidekeimöl:
9011
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - anderes:
9013
- - - - roh 184.00
- - - - anderes:
9018
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 9019
- - - - - anderes 184.00
- - Jojoba-Öl und seine Fraktionen:
9021
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
9028
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 9029
- - - - andere 184.00
- - Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen:
9031
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
9038
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 9039
- - - - andere 184.00
- - andere:
9091
- - - zu Futterzwecken 81.00
- - - andere:
9098
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 184.00 9099
- - - - andere 184.00 1516. Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:
- tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen:
1010
- - zu Futterzwecken 97.00
- - andere:
1091
- - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 1099
- - - andere 200.00
- pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:
2010
- - zu Futterzwecken 96.60
- - andere:
- - - in Zisternen oder Metallfässern:
2092
- - - - hydriertes Rizinusöl, sog. "Opalwachs" 200.00 2093
- - - - andere 200.00
- - - andere:
2097
- - - - hydriertes Rizinusöl, sog. "Opalwachs" 200.00 111/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2098
- - - - andere 200.00
- mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen: 3010
- - zu Futterzwecken 96.60
- - andere: 3093
- - - in Zisternen oder Metallfässern 200.00 3099
- - - andere 200.00 1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle oder ihre Fraktionen der Nr. 1516:
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1010
- - zu Futterzwecken 107.00
- - andere, mit einem Gehalt an Fett von:
- - - mehr als 65 Gewichtsprozent:
- - - - in Zisternen oder Metallfässern: 1062
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1063
- - - - - andere 187.00
- - - - andere: 1067
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1068
- - - - - andere 187.00
- - - mehr als 41 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als 65 Gewichtsprozent:
- - - - in Zisternen oder Metallfässern: 1072
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1073
- - - - - andere 187.00
- - - - andere: 1077
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1078
- - - - - andere 187.00
- - - mehr als 25 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als 41 Gewichtsprozent:
- - - - in Zisternen oder Metallfässern: 1082
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1083
- - - - - andere 187.00
- - - - andere: 1087
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1088
- - - - - andere 187.00
- - - nicht mehr als 25 Gewichtsprozent:
- - - - in Zisternen oder Metallfässern: 1092
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1093
- - - - - andere 187.00
- - - - andere: 112/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1097
- - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 187.00 1098
- - - - - andere 187.00
- andere: 9010
- - zu Futterzwecken 107.00 9020
- - geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 254.00
- - andere:
- - - Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von:
- - - - mehr als 10 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent: 9062
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 254.00 9067
- - - - - andere 254.00
- - - - mehr als 5 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent: 9071
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 254.00 9079
- - - - - andere 254.00
- - - - nicht mehr als 5 Gewichtsprozent: 9081
- - - - - in Zisternen oder Metallfässern 254.00 9089
- - - - - andere 254.00
- - - andere: 9091
- - - - in Zisternen oder Metallfässern 254.00 9099
- - - - andere 254.00 1518. Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle: 0011
- - zu Futterzwecken 81.00 0019
- - andere 10.00
- Sojaöl, epoxidiert: 0081
- - zu Futterzwecken 81.00 0089
- - andere 4.00
- andere: 0092
- - Linoxyn 34.00
- - andere: 0093
- - - zu Futterzwecken 100.00 0097
- - - andere 34.00 1520.0000 Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen 2.00 1521. Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
- Pflanzenwachse: 113/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1010
- - Karnaubawachs 0.00
- - andere: 1091
- - - unbearbeitet 0.00 1092
- - - bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.) 0.00
- andere: 9010
- - unbearbeitet 0.00 9020
- - bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.) 5.00 1522.0000 Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen 0.00 114/553
IV Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse mit oder ohne Nikotin zum Inhalieren ohne Ver- brennung; andere nikotinhaltige Erzeugnisse zur Aufnahme des Nikotins im menschlichen Körper Anmerkung 1. In diesem Abschnitt gelten als «Agglomerate in Form von Pellets» Erzeugnisse in Form von Zylin- dern, Kügelchen usw., die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemit- tels, dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ausmacht, agglomeriert sind. 115/553
16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder Insekten Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Fische, Krebstiere, Weichtiere, andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, die nach den in den Kapiteln 2, 3, der Anmerkung 6 des Kapitels 4 oder der Nr. 0504 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind. 2. Zu diesem Kapitel gehören Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse. Zubereitungen, die zwei oder mehr der vorstehend genannten Erzeugnisse enthalten, sind unter diejenige Nummer des Kapitels 16 einzureihen, welche dem gewichtsmässig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Nr. 1902 noch für Zubereitungen der Nrn. 2103 oder 2104. Unternummern-Anmerkungen 1. Als «homogenisierte Zubereitungen» im Sinne der Nr. 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder oder zum Diätgebrauch, in Behältnissen mit einem Nettogewicht des Inhaltes von nicht mehr als 250 g. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung allenfalls zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Insekten enthalten. Die Nr. 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unternummern der Nr. 1602. 2. Die in den Unternummern der Nrn. 1604 oder 1605 nur unter ihrem allgemeinen Namen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen im Kapitel 3 unter diesen Namen aufgeführten Arten. 116/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut oder Insekten; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:
- Cotechini, Mortadella, Salami, Salamini, Zamponi: 0011
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 110.00 0019
- - andere 893.00
- andere:
- - von denen in den Nrn. 0101-0104 genannten Tieren, ausgenommen von Wildschweinen: 0021
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 125.00 0029
- - - andere 893.00
- - von Geflügel der Nr. 0105: 0031
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 125.00 0039
- - - andere 893.00
- - andere: 0041
- - - auf der Grundlage von Insekten 0.00 0048
- - - andere 125.00 1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut oder Insekten:
- homogenisierte Zubereitungen: 1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 135.00 1090
- - andere 196.00
- aus Lebern aller Tierarten: 2010
- - auf der Grundlage von Gänseleber 71.00
- - andere:
- - - Fleisch oder Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101-0104 genannten Tieren enthaltend, ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel: 2071
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 170.00 2079
- - - - andere 798.00 2089
- - - andere 170.00
- von Geflügel der Nr. 0105:
- - von Truthühnern: 3110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 135.00 3190
- - - andere 756.00
- - von Geflügel der Gattung Gallus domesticus: 3210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 150.00 3290
- - - andere 727.00
- - andere: 3910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 150.00 3990
- - - andere 727.00
- von Schweinen:
- - Schinken und Stücke davon:
- - - Dosenschinken: 4111
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 185.00 4119
- - - - andere 850.00
- - - andere: 4191
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 100.00 4199
- - - - andere 850.00 117/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - Schultern und Stücke davon: 4210
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 170.00 4290
- - - andere 850.00
- - andere, einschliesslich Mischungen: 4910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt 100.00
- - - andere: 4991
- - - - rohes Fleisch, lediglich gewürzt 2304.00 4999
- - - - andere 850.00
- von Tieren der Rindviehgattung:
- - Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen: 5011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 130.00 5019
- - - andere 638.00
- - andere: 5091
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 170.00
- - - andere: 5093
- - - - rohes Fleisch, lediglich gewürzt, ausgenommen solches der Nr. 1602.5098 2212.00 5098
- - - - andere, einschliesslich zugeschnittene, rohe, ausgebeinte, gesalzene und gewürzte Rindsbinden zur Herstellung von Trockenfleisch 638.00
- andere, einschliesslich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:
- - von den in den Nrn. 0101 und 0104 genannten Tieren, ferner Zubereitungen aus Blut von den in den Nrn. 0102 und 0103 genannten Tieren, ausgenommen Diät- und Kindernährmittel: 9011
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 100.00 9019
- - - andere 638.00
- - andere: 9081
- - - auf der Grundlage von Insekten 0.00 9088
- - - andere 100.00 1603.0000 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 0.00 1604. Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet:
- Fische, ganz oder in Stücken, ausgenommen fein zerkleinerte Fische: 1100
- - Lachse oder Salme 0.00
- - Heringe: 1210
- - - in Behältnissen von mehr als 3 kg; in Tomatensauce oder in Marinaden, in Behältnissen von nicht mehr als 3 kg 10.00 1290
- - - andere 16.00
- - Sardinen, Sardinellen und Sprotten: 1310
- - - in Behältnissen von mehr als 3 kg 10.00 1320
- - - Sardinen (Pilchards) in Behältnissen von nicht mehr als 3 kg 16.00 1390
- - - andere 13.00
- - Thunfische, echte Bonitos und Pelamide (Sarda spp.): 1410
- - - in Behältnissen von mehr als 3 kg 1.30 1490
- - - andere 13.00
- - Makrelen: 118/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1510
- - - in Behältnissen von mehr als 3 kg 2.00 1590
- - - andere 16.00
- - Sardellen: 1610
- - - in Behältnissen von mehr als 3 kg 2.00 1690
- - - andere 16.00 1700
- - Aale 16.00 1800
- - Haifischflossen 16.00
- - andere: 1910
- - - panierte Meerfischfilets 0.00
- - - andere: 1991
- - - - in Behältnissen von mehr als 3 kg; tiefgefrorene, ofenfertige Zubereitungen, in Backformen, in Behältnissen von nicht mehr als 3 kg 20.00 1999
- - - - andere 16.00
- andere Fischzubereitungen und Fischkonserven: 2010
- - in Behältnissen von mehr als 3 kg 2.00 2090
- - andere 16.00
- Kaviar und Kaviarersatz: 3100
- - Kaviar 80.00 3200
- - Kaviarersatz 80.00 1605. Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht: 1000
- Krabben 0.00
- Garnelen (Crevetten): 2100
- - nicht in luftdichten Behältnissen 16.00 2900
- - andere 16.00 3000
- Hummer 0.00 4000
- andere Krebstiere 0.00
- Weichtiere: 5100
- - Austern 24.00 5200
- - Jakobs- oder Kammmuscheln 24.00 5300
- - Miesmuscheln 24.00 5400
- - Tintenfische und Kalmare 24.00 5500
- - Kraken 24.00 5600
- - Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln 24.00 5700
- - Seeohren 24.00 5800
- - Schnecken, andere als Meeresschnecken 24.00 5900
- - andere 24.00
- andere wirbellose Wassertiere: 6100
- - Seegurken 24.00 6200
- - Seeigel 24.00 6300
- - Quallen 24.00 6900
- - andere 24.00 119/553
17 Zucker und Zuckerwaren Anmerkung 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);
b) chemisch reine Zucker (andere als Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävu- lose)) und andere Waren der Nr. 2940;
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nrn. 1701.12, 1701.13 und 1701.14 gilt als «Rohzucker» Zucker, der in der Trocken- substanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Anzeige am Polarimeter von weni- ger als 99,5° entspricht. 2. Die Nr. 1701.13 umfasst nur den ohne Zentrifugieren gewonnenen Rohrzucker, der in der Trocken- substanz einen Gewichtsanteil Saccharose aufweist, der einer Anzeige am Polarimeter von mehr als 69° oder mehr, aber weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von blossem Auge nicht sichtbar, umhüllt mit Melasserückständen und anderen Rohr- zuckerbestandteilen. 120/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:
- Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: 1200
- - Rübenzucker 61.00 1300
- - in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannter Rohrzucker 61.00 1400
- - anderer Rohrzucker 61.00
- andere:
- - mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: 9110
- - - Kandiszucker 85.00 9190
- - - andere 85.00
- - andere: 9991
- - - Kandiszucker 61.00 9999
- - - andere 61.00 1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
- Lactose und Lactosesirup: 1100
- - mit einem Lactosegehalt von 99 Gewichtsprozent oder mehr, als wasserfreie, auf die Trockensubstanz bezogene Lactose berechnet 14.50 1900
- - andere 14.50
- Ahornzucker und Ahornsirup: 2010
- - fest 18.70 2020
- - in Sirupform 0.00
- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als 20 Gewichtsprozent:
- - fest:
- - - chemisch rein: 3021
- - - - zu Futterzwecken 46.00 3029
- - - - andere 61.00
- - - andere: 3032
- - - - mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 10 Gewichtsprozent oder mehr 61.00
- - - - andere: 3033
- - - - - zu Futterzwecken 46.00 3038
- - - - - andere 61.00
- - in Sirupform: 3042
- - - mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 10 Gewichtsprozent oder mehr 39.00 3048
- - - andere 39.00
- Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker:
- - fest: 4011
- - - zu Futterzwecken 46.00 121/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4019
- - - andere 61.00
- - in Sirupform:
4021
- - - Tafelsirup 51.00 4029
- - - andere 39.00 5000
- Fructose, chemisch rein 6.80
- andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker:
6010
- - fest 18.70
- - in Sirupform:
6021
- - - Tafelsirup 51.00
- - - andere:
6022
- - - - zu Futterzwecken 35.00 6028
- - - - andere 10.00
- andere, einschliesslich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 50 Gewichtsprozent:
- - fest:
- - - Invertzucker:
9011
- - - - zu Futterzwecken 46.00 9019
- - - - andere 61.00 9022
- - - Rüben- und Rohrzucker, karamellisiert 61.00 9023
- - - Malto-Dextrin 61.00 9024
- - - Maltose, chemisch rein 61.00 9028
- - - andere 61.00
- - in Sirupform:
9031
- - - Tafelsirup; Kunsthonig 51.00
- - - andere:
9032
- - - - Rüben-, Rohr- und Invertzuckersirup, nicht karamellisiert 39.00 9033
- - - - Rüben- und Rohrzuckersirup, karamellisiert 39.00 9034
- - - - andere Zuckersirupe, karamellisiert; Farbkaramell (Zuckercouleur) 39.00 9038
- - - - andere 39.00 1703. Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:
- Rohrzuckermelassen:
1010
- - Tafelmelassen 51.00 1090
- - andere 10.00
- andere:
9010
- - Tafelmelassen 51.00
- - andere:
9091
- - - zu Futterzwecken 25.00 9099
- - - andere 10.00 1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade):
- Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
1010
- - mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 70 Gewichtsprozent 87.00 1020
- - mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 60 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr 70 Gewichtsprozent 89.00 122/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1030
- - mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 60 Gewichtsprozent 85.00
- andere: 9010
- - weisse Schokolade 204.00 9020
- - Zuckerwaren aller Art mit Früchten, einschliesslich Fruchtpasten, Nougat, Marzipan und dergleichen 87.00
- - Zuckerwaren aller Art aus Süssholzsaft, mit einem Gehalt an Saccharose von: 9031
- - - mehr als 10 Gewichtsprozent 76.00 9032
- - - nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 12.80
- - andere geformte Zuckerwaren:
- - - kein Milchfett und kein Pflanzenfett enthaltend, mit einem Gehalt an Saccharose von: 9041
- - - - mehr als 70 Gewichtsprozent 105.00 9042
- - - - mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 70 Gewichtsprozent 107.00 9043
- - - - nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 101.00 9050
- - - Pflanzenfett enthaltend (ohne Milchfett) 132.00 9060
- - - Milchfett enthaltend 173.00
- - andere, mit einem Gehalt an Saccharose von: 9091
- - - mehr als 70 Gewichtsprozent 94.00 9092
- - - mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 70 Gewichtsprozent 81.00 9093
- - - nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 69.00 123/673 123/553
18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbel- losen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse (Kapitel 16);
b) Zubereitungen der Nrn. 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004. 2. Zu Nr. 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und, vorbehältlich der Anmerkung 1 zu diesem Kapi- tel, andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen. 124/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1801.0000 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 0.00 1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle: 0010
- zu Futterzwecken 29.00 0090
- andere 0.60 1803. Kakaomasse, auch entfettet: 1000
- nicht entfettet 28.00 2000
- ganz oder teilweise entfettet 28.00 1804.0000 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 2.00 1805.0000 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 20.00 1806. Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:
- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 1010
- - mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 65 Gewichtsprozent 63.00 1020
- - mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 65 Gewichtsprozent 45.00
- andere Zubereitungen, in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg, oder flüssig, pastenförmig, in Pulverform, granuliert oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
- - Mischungen mit einem Gehalt von mehr als 12 Gewichtsprozent an Milchfett oder von mehr als 20 Gewichtsprozent an Milchbestandteilen, mit einem Gehalt an Milchfett von: 2011
- - - mehr als 85 Gewichtsprozent 1971.00 2012
- - - mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 85 Gewichtsprozent 1488.00 2013
- - - mehr als 25 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 840.70 2014
- - - mehr als 11 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 564.00 2015
- - - mehr als 1,5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 11 Gewichtsprozent 296.70 2019
- - - andere 232.90
- - andere:
- - - in massiven Blöcken:
- - - - Milchbestandteile enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 2071
- - - - - mehr als 6 Gewichtsprozent 222.70 2072
- - - - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 170.00 2073
- - - - - nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 114.80
- - - - keine Milchbestandteile enthaltend: 125/673 125/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2074
- - - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 15 Gewichtsprozent 42.00 2079
- - - - - andere 42.00
- - - andere:
- - - - Milchbestandteile enthaltend:
- - - - - anderes Fett als Milchfett enthaltend (mit oder ohne Milchfett): 2081
- - - - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 15 Gewichtsprozent 150.00 2082
- - - - - - andere 150.00 2083
- - - - - andere 101.00
- - - - keine Milchbestandteile enthaltend:
- - - - - Fett enthaltend: 2084
- - - - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 20 Gewichtsprozent 107.00 2085
- - - - - - andere 107.00 2089
- - - - - andere 42.00
- andere, in Form von Tafeln, Stengeln oder Riegeln:
- - gefüllt:
- - - Milchbestandteile enthaltend: 3111
- - - - anderes Fett als Milchfett enthaltend (mit oder ohne Milchfett) 132.00 3119
- - - - andere 101.00
- - - keine Milchbestandteile enthaltend: 3121
- - - - Fett enthaltend 107.00 3129
- - - - andere 42.00
- - nicht gefüllt:
- - - Milchschokolade, mit einem Gehalt an Milchfett von: 3211
- - - - mehr als 6 Gewichtsprozent 222.00 3212
- - - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 170.00 3213
- - - - nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 114.00 3290
- - - andere 42.00
- andere:
- - Milchbestandteile enthaltend:
- - - anderes Fett als Milchfett enthaltend (mit oder ohne Milchfett): 9031
- - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 15 Gewichtsprozent 150.00 9032
- - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 8 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 150.00 9033
- - - - andere 150.00 9049
- - - andere 101.00
- - keine Milchbestandteile enthaltend:
- - - Fett enthaltend: 9051
- - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 15 Gewichtsprozent 107.00 9052
- - - - mit einem Gehalt an Fett von mehr als 8 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 107.00 9053
- - - - andere 107.00 9069
- - - andere 42.00 126/553
19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Nahrungsmittelzubereitungen, ausgenommen gefüllte Erzeugnisse der Nr. 1902, mit einem Ge- halt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse (Kapitel 16);
b) Erzeugnisse auf der Grundlage von Mehl oder Stärke (Biskuits usw.) als Tierfutter besonders zu- bereitet (Nr. 2309);
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30. 2. Im Sinne der Nr. 1901 gelten als:
a) «Grütze», Grütze von Getreide des Kapitels 11;
b) «Mehl» und «Griess»:
1) Mehl und Griess von Getreide des Kapitels 11 und
2) Mehl, Griess und Pulver pflanzlichen Ursprungs aller Kapitel, andere als Mehl, Griess und Pul- ver von getrockneten Gemüsen (Nr. 0712), von Kartoffeln (Nr.1105) oder von trockenen Hül- senfrüchten (Nr.1106). 3. Zu Nr. 1904 gehören nicht Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakao von mehr als 6 Gewichtspro- zent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, oder mit einem Überzug aus Schokolade oder an- deren kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen der Nr. 1806 (Nr. 1806). 4. Im Sinne der Nr. 1904 bedeutet die Bezeichnung «in anderer Weise zubereitet», dass die Getreide eine weitergehende Behandlung oder Zubereitung erfahren haben als in den Nummern und Anmer- kungen der Kapitel 10 oder 11 vorgesehen ist. 127/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- - Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend: 1011
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent 392.00 1014
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 12 Gewichtsprozent 212.00 1015
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 212.00 1016
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 1,5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 212.00 1019
- - - andere 212.00
- - keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend: 1021
- - - Zucker enthaltend 118.00 1022
- - - keinen Zucker enthaltend 81.00
- Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905:
- - mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: 2011
- - - zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch 42.50 2012
- - - von Wildschweinen 42.50
- - - andere Mischungen und Teige: 2018
- - - - Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut, Wurst oder eine Kombination dieser Erzeugnisse von Tieren der Nrn. 0101-0104 enthaltend 72.00 2019
- - - - andere 42.50
- - andere, Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend: 2081
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent 1055.00 2082
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 511.00 2084
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 12 Gewichtsprozent 187.00 2085
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 187.00 2089
- - - andere 187.00
- - andere, keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend: 2091
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent 1031.00 128/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2092
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 465.00 2094
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 12 Gewichtsprozent 175.00 2095
- - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 175.00
- - - andere: 2096
- - - - Fett enthaltend 175.00 2098
- - - - andere 131.80
- andere:
- - mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: 9011
- - - zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch 42.50 9012
- - - von Wildschweinen 42.50
- - - andere: 9018
- - - - Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut, Wurst oder eine Kombination dieser Erzeugnisse von Tieren der Nrn. 0101-0104 enthaltend 72.00 9019
- - - - andere 42.50
- - andere:
- - - Malz-Extrakt, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von: 9021
- - - - mehr als 80 Gewichtsprozent 102.00 9022
- - - - nicht mehr als 80 Gewichtsprozent 88.00
- - - Zubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404:
- - - - in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen:
- - - - - Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 9031
- - - - - - mehr als 85 Gewichtsprozent 1972.00 9032
- - - - - - mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 85 Gewichtsprozent 1490.00 9033
- - - - - - mehr als 25 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 861.00 9034
- - - - - - mehr als 11 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 595.00 9035
- - - - - - mehr als 1,5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 11 Gewichtsprozent 322.00 9036
- - - - - - nicht mehr als 1,5 Gewichtsprozent 267.00 9037
- - - - - kein Milchfett enthaltend 166.00
- - - - andere:
- - - - - Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 9041
- - - - - - mehr als 50 Gewichtsprozent 1516.00
- - - - - - mehr als 20 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent: 9042
- - - - - - - mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent 694.00 9043
- - - - - - - andere 694.00
- - - - - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: 9044
- - - - - - - mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent 201.00 9045
- - - - - - - andere 201.00 129/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9046
- - - - - - nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 125.00 9047
- - - - - kein Milchfett enthaltend 111.00
- - - Zubereitungen, die Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthalten (ausgenommen Zubereitungen der Nrn. 1901.9031 bis 1901.9047): 9081
- - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent 1055.00 9082
- - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 511.00 9089
- - - - andere 187.00
- - - andere Zubereitungen: 9091
- - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent 1031.00 9092
- - - - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 465.00
- - - - ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 12 Gewichtsprozent:
- - - - - aus Getreidemehl, -griess, -stärke oder Malzextrakt: 9093
- - - - - - Fett enthaltend 164.00 9094
- - - - - - kein Fett enthaltend 128.00
- - - - - andere: 9095
- - - - - - Fett enthaltend 44.00
- - - - - - kein Fett enthaltend: 9096
- - - - - - - Zucker oder Eier enthaltend 78.00 9099
- - - - - - - andere 28.00 1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht, gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
- - Eier enthaltend: 1110
- - - ausschliesslich aus Hartweizen 165.80 1190
- - - andere 165.80
- - andere: 1910
- - - ausschliesslich aus Hartweizen 121.60 1990
- - - andere 121.60 2000
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) 187.00 3000
- andere Teigwaren 187.00
- Couscous:
- - nicht zubereitet: 4011
- - - zur menschlichen Ernährung 121.60 4019
- - - anderer 121.60 4090
- - anderer 187.00 1903.0000 Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen 1.80 130/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1904. Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt: 1010
- - Zubereitungen nach Art der «Müesli» 92.70 1090
- - andere 18.00 2000
- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus nicht gerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nicht gerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide 81.60 3000
- Weizen-Bulgur 148.00
- andere: 9010
- - mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent 42.50
- - andere: 9020
- - - Reis, vorgekocht (sog. Minutenreis) 0.00 9090
- - - andere 126.70 1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
- Knäckebrot: 1010
- - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 122.20 1020
- - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 158.00
- Lebkuchen:
- - Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 2011
- - - mehr als 9 Gewichtsprozent 310.00 2012
- - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 9 Gewichtsprozent 310.00 2013
- - - mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 310.00 2020
- - anderes Fett enthaltend 190.00 2030
- - kein Fett enthaltend 137.70
- Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln:
- - Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen:
- - - Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 3111
- - - - mehr als 15 Gewichtsprozent 482.00 3112
- - - - mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 482.00 3113
- - - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 482.00 3114
- - - - mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 482.00 131/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - andere, mit einem Gehalt an anderem Fett von: 3191
- - - - mehr als 15 Gewichtsprozent 210.00 3192
- - - - mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 210.00 3193
- - - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 210.00 3194
- - - - nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 210.00
- - Waffeln: 3210
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 159.00 3220
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 197.20
- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: 4010
- - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 166.60
- - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 4021
- - - Zwieback 183.60 4029
- - - andere 170.00
- andere:
- - Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:
- - - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- - - - Paniermehl: 9021
- - - - - zu Futterzwecken 150.00 9025
- - - - - anderes 150.00 9029
- - - - andere 124.00
- - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 9031
- - - - Mazzen 170.00 9032
- - - - Paniermehl 162.00 9039
- - - - andere 136.00 9040
- - Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 0.00
- - andere:
- - - mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: 9071
- - - - zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch 42.50 9072
- - - - von Wildschweinen 42.50
- - - - andere: 9078
- - - - - Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut, Wurst oder eine Kombination dieser Erzeugnisse von Tieren der Nrn. 0101-0104 enthaltend 72.00 9079
- - - - - andere 42.50 9081
- - - andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke 171.00 9082
- - - andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 171.00
- - - andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9083
- - - - Milchfett enthaltend 277.00
- - - - anderes Fett enthaltend: 9084
- - - - - Paniermehl 190.00 9085
- - - - - andere 190.00
- - - - kein Fett enthaltend: 9086
- - - - - Paniermehl 137.70 132/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9089
- - - - - andere 137.70 133/553
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Gemüse und Früchte, die nach den in den Kapiteln 7, 8 oder 11 genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind;
b) pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15);
c) Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbel- losen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse (Kapitel 16);
d) Back- oder Konditoreiwaren und andere Erzeugnisse der Nr. 1905;
e) zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen der Nr. 2104. 2. Zu den Nrn. 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees und -pasten, dragierte Mandeln und ähnliche Erzeugnisse, in Form von Zuckerwaren (Nr. 1704), oder Schokoladeartikel (Nr. 1806). 3. Die Nrn. 2001, 2004 und 2005 umfassen, je nach Beschaffenheit, nur Waren des Kapitels 7 oder der Nrn. 1105 oder 1106 (andere als Mehl, Griess und Pulver von Waren des Kapitels 8), die durch an- dere als die in Anmerkung 1 a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. 4. Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 7 Gewichtsprozent oder mehr gehört zu Nr. 2002. 5. Im Sinne der Nr. 2007 bedeutet der Ausdruck «durch Kochen hergestellt» eine thermische Behand- lung unter Normaldruck oder teilweisem Vakuum, um die Viskosität des Produktes durch Reduzie- rung des Wassergehalts oder andere Mittel zu erhöhen. 6. Im Sinne der Nr. 2009 gelten als «Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol» Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von nicht mehr als 0,5 % Vol. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nr. 2005.10 gelten als «homogenisierte Gemüse» Zubereitungen aus fein homogeni- sierten Gemüsen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder oder zum Diätgebrauch, in Behältnissen mit einem Nettogewicht des Inhaltes von nicht mehr als 250 g. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung al- lenfalls zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Gemüsestückchen ent- halten. Die Nr. 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unternummern der Nr. 2005. 2. Als «homogenisierte Zubereitungen» im Sinne der Nr. 2007.10 gelten Zubereitungen aus fein homo- genisierten Früchten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder oder zum Diätgebrauch, in Behältnissen mit einem Nettogewicht des Inhaltes von nicht mehr als 250 g. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung al- lenfalls zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Fruchtstückchen enthal- ten. Die Nr. 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unternummern der Nr. 2007. 3. Im Sinne der Nrn. 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als «Brix-Wert» der Brix-Grad, welcher direkt auf der Skala eines Brix-Hydrometers abgelesen wird oder der Brechungs- index, ausgedrückt in Prozenten des Saccharosegehalts, gemessen mit einem Refraktometer bei ei- ner Temperatur von 20 °C oder nach Korrektur für eine Temperatur von 20 °C, falls die Messung bei einer abweichenden Temperatur durchgeführt wurde. Schweizerische Anmerkung 1. Die Bestimmungen betreffend tropische Früchte der schweizerischen Anmerkung 2 zum Kapitel 8 gelten auch für dieses Kapitel. 134/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
- Gurken und Cornichons:
1010
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg 29.70 1020
- - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 42.50
- andere:
- - Früchte:
9011
- - - tropische 21.00 9019
- - - andere 32.00
- - Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:
9020
- - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 21.00
- - - Kartoffelerzeugnisse:
9031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 50.00 9039
- - - - andere 99.00
- - - andere:
9091
- - - - Speisezwiebeln in Behältnissen von mehr als 5 kg 29.70 9092
- - - - Palmherzen; Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile der Nr. 0714 42.50 9098
- - - - andere 42.50 2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
- Tomaten, ganz oder in Stücken:
1010
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg 9.00 1020
- - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 16.00
- andere:
9010
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg 9.00
- - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:
9021
- - - Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen 41.00 9029
- - - andere 16.00 2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
1000
- Pilze der Gattung Agaricus 46.80
- andere:
9010
- - Trüffeln 0.00 9090
- - andere 46.80 2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
- Kartoffeln:
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg:
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt:
1012
- - - - in Form von Mehl, Griess oder Flocken 50.00 1013
- - - - andere 50.00 135/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - andere:
1014
- - - - in Form von Mehl, Griess oder Flocken 224.00 1018
- - - - andere 224.00
- - andere:
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt:
1092
- - - - in Form von Mehl, Griess oder Flocken 70.00 1093
- - - - andere 70.00
- - - andere:
1094
- - - - in Form von Mehl, Griess oder Flocken 224.00 1098
- - - - andere 224.00
- andere Gemüse und Gemüsemischungen:
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg:
9011
- - - Spargeln 29.00 9012
- - - Oliven 29.00 9013
- - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 21.00 9018
- - - andere Gemüse 42.50
- - - Gemüsemischungen:
- - - - Kartoffeln enthaltend:
9028
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 50.00 9029
- - - - - andere 224.00 9039
- - - - andere Mischungen 42.50
- - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:
9041
- - - Spargeln 17.00 9042
- - - Oliven 35.00 9043
- - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 21.00 9049
- - - andere Gemüse 59.50
- - - Gemüsemischungen:
- - - - Kartoffeln enthaltend:
9051
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 70.00 9059
- - - - - andere 224.00 9069
- - - - andere Mischungen 59.50 2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
1000
- homogenisierte Gemüse 49.00
- Kartoffeln:
- - Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken, aus vorwiegend Kartoffeln:
2011
- - - mit einem Gehalt an Kartoffeln von mehr als 80 Gewichtsprozent 388.00 2012
- - - mit einem Gehalt an Kartoffeln von nicht mehr als 80 Gewichtsprozent 318.80
- - in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken, und extrudierte Erzeugnisse:
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt:
2021
- - - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 50.00 2022
- - - - andere 70.00 2029
- - - andere 935.00
- - andere:
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt:
136/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2092
- - - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 50.00 2093
- - - - andere 70.00 2099
- - - andere 935.00
- Erbsen (Pisum sativum):
4010
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg 42.50 4090
- - andere 59.50
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
- - Bohnen, ausgelöst:
5110
- - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 42.50 5190
- - - andere 59.50
- - andere:
5910
- - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 42.50 5990
- - - andere 59.50
- Spargeln:
6010
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg 29.00 6090
- - andere 14.00
- Oliven:
7010
- - in Behältnissen von mehr als 5 kg 29.00 7090
- - andere 39.00 8000
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0.00
- andere Gemüse und Gemüsemischungen:
- - Bambussprossen:
9110
- - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 42.50 9190
- - - andere 59.50
- - andere:
9910
- - - Sauerkraut 38.00
- - - andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:
9911
- - - - andere Gemüse 42.50
- - - - Gemüsemischungen:
- - - - - Kartoffeln enthaltend:
9921
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 50.00 9929
- - - - - - andere 336.60 9939
- - - - - andere Mischungen 42.50
- - - andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:
9941
- - - - andere Gemüse 59.50
- - - - Gemüsemischungen:
- - - - - Kartoffeln enthaltend:
9951
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt 70.00 9959
- - - - - - andere 336.60 9969
- - - - - andere Mischungen 59.50 2006. Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
0010
- tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte 8.00 0020
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 32.00 0080
- andere 32.00 2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
137/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- homogenisierte Zubereitungen 32.00
- andere:
- - von Zitrusfrüchten:
9110
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 9120
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 32.00
- - andere:
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
9911
- - - - tropische Früchte 4.00 9919
- - - - andere 14.00
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
9921
- - - - tropische Früchte 21.00 9929
- - - - andere 38.00 2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:
- - Erdnüsse:
1110
- - - Erdnusspaste 103.00 1190
- - - andere 4.00
- - andere, einschliesslich Mischungen:
1910
- - - tropische Früchte 4.00 1990
- - - andere 11.00 2000
- Ananas 18.00
- Zitrusfrüchte:
3010
- - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 18.00 3090
- - andere 21.00
- Birnen:
4010
- - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 21.00 4090
- - andere 38.00
- Aprikosen:
5010
- - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 21.00 5090
- - andere 34.00 6000
- Kirschen 25.50
- Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und Nektarinen:
7010
- - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 21.00 7090
- - andere 25.50 8000
- Erdbeeren 25.50
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19:
9100
- - Palmherzen 28.00
- - Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea):
9310
- - - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 18.00 9390
- - - andere 25.50
- - Mischungen:
9711
- - - von tropischen Früchten 28.00 9799
- - - andere 28.00
- - andere:
138/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - - Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
9911
- - - - von tropischen Früchten 4.00 9919
- - - - andere 18.00
- - - andere:
9991
- - - - Äpfel 38.00
- - - - andere Früchte:
9996
- - - - - tropische Früchte 25.50 9997
- - - - - andere 25.50 9998
- - - - Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 21.00 9999
- - - - andere Pflanzenteile 77.00 2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost und Kokosnusswasser) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- Orangensaft:
- - gefroren:
1110
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 1120
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- - nicht gefroren, mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
1210
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 1220
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- - anderer:
1930
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 1940
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- Pampelmusensaft, Grapefruitsaft; Pomelosaft:
- - mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
2110
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 2120
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- - anderer:
2910
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 0.00 2920
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- Saft anderer Zitrusfrüchte:
- - mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
3111
- - - - Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) 0.00 3119
- - - - anderer 20.00 3120
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- - anderer:
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
3911
- - - - Agro-cotto 0.00 3919
- - - - anderer 20.00 3920
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 49.00
- Ananassaft:
- - mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
4110
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 4120
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 35.00
- - anderer:
4910
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 14.00 4920
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 35.00 5000
- Tomatensaft 14.00 139/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Traubensaft (einschliesslich Traubenmost):
- - mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 30:
- - - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l:
6111
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt 34.00 6119
- - - - anderer 3.47 Fr. je Liter
- - - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 l:
6122
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt 50.00 6129
- - - - anderer 3.94 Fr. je Liter
- - anderer:
6910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt 100.00 6990
- - - anderer 782.00
- Apfelsaft:
- - mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:
- - - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l:
7111
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 30.00 7119
- - - - anderer 82.00
- - - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 l:
7121
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 50.00 7129
- - - - anderer 82.00
- - anderer:
7910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 100.00 7990
- - - anderer 260.00
- Saft anderer Früchte oder Gemüse:
- - Moosbeerensaft (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeerensaft (Vaccinium vitis-idaea):
8110
- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 20.00 8120
- - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 59.50
- - andere:
8910
- - - Gemüsesaft 14.00
- - - Birnensaft:
- - - - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l:
8921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 30.00 8929
- - - - - andere 82.00
- - - - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 l:
8931
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 50.00 8939
- - - - - andere 82.00
- - - - eingedickt:
8941
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 100.00 8949
- - - - - andere 217.00
- - - andere:
- - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
8981
- - - - - von tropischen Früchten 6.00 8989
- - - - - andere 20.00
- - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
8991
- - - - - von tropischen Früchten 14.00 140/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8999
- - - - - andere 59.50
- Mischungen von Säften:
- - Gemüsesäfte:
- - - Kernobstsaft enthaltend:
9011
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 20.00 9019
- - - - andere 82.00 9029
- - - andere 17.00
- - andere:
9030
- - - auf der Grundlage von Traubensaft, eingedickt 782.00
- - - auf der Grundlage von Kernobstsaft, eingedickt:
9031
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 100.00 9039
- - - - andere 256.00
- - - andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- - - - Kernobstsaft enthaltend, eingedickt:
9041
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 28.00 9049
- - - - - andere 256.00
- - - - Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt:
9051
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 28.00 9059
- - - - - andere 82.00
- - - - andere:
9061
- - - - - auf der Grundlage von tropischen Früchten 7.00 9069
- - - - - andere 7.00
- - - andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- - - - Kernobstsaft enthaltend, eingedickt:
9071
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 70.00 9079
- - - - - andere 256.00
- - - - Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt:
9081
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 70.00 9089
- - - - - andere 82.00
- - - - andere:
9098
- - - - - auf der Grundlage von tropischen Früchten 18.00 9099
- - - - - andere 18.00 141/553
21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Gemüsemischungen der Nr. 0712;
b) geröstete Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Nr. 0901);
c) aromatisierter Tee (Nr. 0902);
d) Gewürze und andere Waren der Nrn. 0904 bis 0910;
e) Nahrungsmittelzubereitungen, andere als in den Nrn. 2103 und 2104 genannte Waren, mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Insek- ten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse (Kapitel 16);
f) Waren der Nr. 2404;
g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Nrn. 3003 oder 3004;
h) zubereitete Enzyme der Nr. 3507. 2. Auszüge aus den in der vorstehenden Anmerkung 1 b) erfassten Kaffee-Ersatzmitteln gehören zu Nr. 2101. 3. Als «zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen» im Sinne der Nr. 2104 gel- ten Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte, in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder oder zum Diätgebrauch, in Behältnissen mit einem Nettogewicht des Inhaltes von nicht mehr als 250 g. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung allenfalls zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen enthalten. 142/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
1100
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate 182.00
- - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten:
1211
- - - - mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke 182.00 1219
- - - - andere 182.00
- - - andere:
1291
- - - - mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke 154.00 1299
- - - - andere 154.00
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate:
2011
- - - mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke 189.00 2019
- - - andere 189.00
- - andere:
2091
- - - mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke 124.00 2099
- - - andere 124.00 3000
- geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 35.00 2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vakzine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
- lebende Hefen:
1010
- - Backhefe (Presshefe) 52.50
- - andere:
1091
- - - zu Futterzwecken 25.00 143/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1099
- - - andere 7.00
- nichtlebende Hefen; andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen:
- - nichtlebende Hefen:
2011
- - - zu Futterzwecken 23.00 2019
- - - andere 7.00
- - andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen:
2021
- - - zu Futterzwecken 23.00 2029
- - - andere 7.00 3000
- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 11.00 2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
1000
- Sojasauce 35.00 2000
- Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen 35.00
- Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
3011
- - Senfmehl, auch zubereitet, zu Futterzwecken 43.00
- - andere:
3018
- - - Senfmehl, unvermischt 4.00 3019
- - - andere 31.00 9000
- andere 35.00 2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:
1000
- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet 35.00 2000
- zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen 35.00 2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:
0010
- mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 13 Gewichtsprozent 93.00 0020
- mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 13 Gewichtsprozent 93.00 0030
- mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 7 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 93.00 0040
- mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 7 Gewichtsprozent 93.00
- ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 3 Gewichtsprozent:
0051
- - mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 Gewichtsprozent 93.00 0052
- - mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 93.00 0053
- - kein Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von nicht mehr als 3 Gewichtsprozent 93.00 2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
144/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: 1011
- - Milchfett, anderes Fett oder Zucker enthaltend 174.00 1019
- - andere 93.50
- andere: 9010
- - Süssstoffe, in Form von Tabletten 105.00
- - Mischungen von Extrakten und Konzentraten pflanzlicher Stoffe, von der Art, wie sie zur Herstellung von Getränken verwendet werden:
- - - alkoholfrei: 9021
- - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 60 Gewichtsprozent 148.00 9022
- - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 60 Gewichtsprozent 136.00 9023
- - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 129.00 9024
- - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 127.50 9029
- - - andere 85.00 9030
- - Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate 93.50 9040
- - Kaugummi, Bonbons, Tabletten, Pastillen u.dgl., ohne Zucker 92.50
- - andere Nahrungsmittelzubereitungen: 9050
- - - mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent, mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 20 Gewichtsprozent 72.00
- - - andere:
- - - - Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: 9060
- - - - - mehr als 50 Gewichtsprozent 1686.00
- - - - - mehr als 35 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent: 9061
- - - - - - mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent 785.00 9062
- - - - - - andere 785.00
- - - - - mehr als 20 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 35 Gewichtsprozent: 9063
- - - - - - mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent 785.00 9064
- - - - - - andere 785.00 9065
- - - - - mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent 434.00 9066
- - - - - mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 12 Gewichtsprozent 434.00 9067
- - - - - mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent 434.00 9068
- - - - - mehr als 1,5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 3 Gewichtsprozent (ausgenommen Waren der Nrn. 2106.9071/9072) 222.00 145/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9069
- - - - - mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 1,5 Gewichtsprozent (ausgenommen Waren der Nrn. 2106.9071/9072) 222.00
- - - - anderes Fett enthaltend, mit einem Fettgehalt von:
9071
- - - - - mehr als 60 Gewichtsprozent 247.00 9072
- - - - - mehr als 40 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 60 Gewichtsprozent 247.00 9073
- - - - - mehr als 25 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 40 Gewichtsprozent 204.00 9074
- - - - - mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent 204.00 9075
- - - - - mehr als 5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 121.00 9076
- - - - - mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 5 Gewichtsprozent 121.00
- - - - kein Fett enthaltend:
- - - - - Zucker enthaltend, mit einem Zuckergehalt von:
9094
- - - - - - mehr als 50 Gewichtsprozent 74.00 9095
- - - - - - nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 75.00 9096
- - - - - Getreide, Malz-Extrakt oder Eier enthaltend (keinen Zucker enthaltend) 132.00 9099
- - - - - andere 93.50 146/553
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Nr. 2209) zu Kochzwecken so zubereitet, dass sie nicht mehr als Getränke verwendbar sind (im allgemeinen Nr. 2103);
b) Meerwasser (Nr. 2501);
c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Nr. 2853);
d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Essigsäuregehalt von mehr als 10 Gewichtspro- zent (Nr. 2915);
e) Arzneiwaren der Nrn. 3003 oder 3004;
f) Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. Für die Belange dieses Kapitels und der Kapitel 20 und 21 wird der Alkoholgehalt bei einer Tempera- tur von 20 °C bestimmt. 3. Im Sinne der Nr. 2202 gelten als «nichtalkoholische Getränke» Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % Vol. Alkoholische Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Nrn. 2203 bis 2206 oder 2208. Unternummer-Anmerkung 1. Als «Schaumwein» im Sinne der Nr. 2204.10 gilt Wein, der in verschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist. Schweizerische Anmerkung 1. Für die Einreihung alkoholischer Getränke innerhalb der Nr. 2204 ist der Gesamtalkoholgehalt mas- sgebend. Dieser ergibt sich aus der Summe des im Getränk vorhandenen Alkohols und des in Alko- hol umgerechneten Gehalts an unvergorenem Zucker. 147/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2201. Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee:
1000
- Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser 1.00 9000
- andere 0.00 2202. Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:
1000
- Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2.00
- andere:
9100
- - alkoholfreies Bier 2.00
- - andere:
- - - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt:
- - - - Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
9911
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt 50.00 9919
- - - - - anderer 4.30 Fr. je Liter
- - - - Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
9921
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 50.00 9929
- - - - - anderer 82.00
- - - - andere, ausgenommen Gemüsesäfte:
- - - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
9931
- - - - - - in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl 25.50 9932
- - - - - - in anderen Behältnissen 59.50
- - - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- - - - - - Traubensaft:
9941
- - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt 36.00 9949
- - - - - - - anderer 3.54 Fr. je Liter
- - - - - - Kernobstsaft und kernobstsafthaltige Mischungen:
9951
- - - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 28.00 9959
- - - - - - - anderer 82.00 9969
- - - - - - andere 23.80
- - - - Gemüsesäfte:
- - - - - kernobstsafthaltige Mischungen:
9971
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 20.00 9979
- - - - - - andere 82.00 9989
- - - - - andere 17.00 9990
- - - andere 2.00 2203. Bier aus Malz:
0010
- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 hl 13.00 148/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 0020
- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, jedoch nicht mehr als 2 hl 8.00
- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
0031
- - in Glasflaschen 13.00 0039
- - andere 16.00 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:
1000
- Schaumwein 91.00
- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
- - - Naturwein:
- - - - weisser:
2121
- - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt 50.00 2129
- - - - - anderer 5.10 Fr. je Liter
- - - - roter:
- - - - - in gewöhnlichen Fiaschi mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 l:
2131
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt 34.00 2139
- - - - - - anderer 2.42 Fr. je Liter
- - - - - anderer:
2141
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt 50.00 2149
- - - - - - anderer 2.45 Fr. je Liter 2150
- - - Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 25.00
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, jedoch nicht mehr als 10 l:
- - - Naturwein:
- - - - Trinkweine:
- - - - - weisse:
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt:
2221
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol 46.00 2222
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13 % Vol 34.00 2229
- - - - - - andere 3.27 Fr. je Liter
- - - - - rote:
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt:
2231
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol 42.00 2232
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13 % Vol 34.00 2239
- - - - - - andere 3.40 Fr. je Liter
- - - - Verarbeitungsweine:
2241
- - - - - weisse 29.00 2242
- - - - - rote 29.00 2250
- - - Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 25.50 149/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - andere:
- - - Naturwein:
- - - - Trinkweine:
- - - - - weisse:
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt:
2923
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol 46.00 2924
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13 % Vol 34.00 2928
- - - - - - andere 3.27 Fr. je Liter
- - - - - rote:
- - - - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23 bis 25) eingeführt:
2933
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol 42.00 2934
- - - - - - - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13 % Vol 34.00 2938
- - - - - - andere 3.40 Fr. je Liter
- - - - Verarbeitungsweine:
2943
- - - - - weisse 29.00 2944
- - - - - rote 29.00 2960
- - - Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 25.50 3000
- anderer Traubenmost 3.33 Fr. je Liter 2205. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
1010
- - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % Vol 21.00 1020
- - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % Vol 35.00
- andere:
9010
- - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % Vol 21.00 9020
- - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % Vol 35.00 2206. Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Saké); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Apfel- und Birnenwein:
0011
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt 9.00 0019
- - andere 82.00 0020
- Obstschaumweine 56.00 0090
- andere 28.00 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt:
1000
- Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 0.00 2000
- Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt 0.00 150/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
- Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l: 2011
- - - Weinbrand 7.00 2019
- - - anderer 15.00
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 2021
- - - Weinbrand 13.00 2029
- - - anderer 25.00
- Whisky: 3010
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 37.00 3020
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 38.00
- Rum und andere Branntweine aus der Destillation von vergorenen Zuckerrohrerzeugnissen: 4010
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 38.00 4020
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 70.00
- Gin und Genever:
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l: 5011
- - - Gin 37.00 5019
- - - anderer 42.00
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 5021
- - - Gin 42.00 5029
- - - anderer 70.00
- Wodka: 6010
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 41.00 6020
- - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 70.00 7000
- Liköre 53.00
- andere: 9010
- - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol 0.00
- - Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von: 9021
- - - mehr als 2 l 41.00 9022
- - - nicht mehr als 2 l 70.00
- - andere: 9091
- - - Traubensaft, eingedickt, mit Alkoholzusatz 502.00 9099
- - - andere 53.00 2209.0000 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure 21.00 151/553
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter Anmerkung 1. Zu Nr. 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Tierfütterung verwendeten Art, anderweit weder ge- nannt noch inbegriffen, die durch Behandlung pflanzlicher oder tierischer Stoffe hergestellt wurden und dadurch die wesentlichen Eigenschaften der Ausgangsstoffe verloren haben, andere als pflanz- liche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenprodukte aus dieser Behandlung. Unternummer-Anmerkung 1. Im Sinne der Nr. 2306.41 gelten als «Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäu- re» Samen, welche in der Unternummern-Anmerkung 1 zum Kapitel 12 definiert sind. 152/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2301. Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben:
- Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben:
- - zu Futterzwecken:
1011
- - - Grieben 32.00 1019
- - - andere 32.00 1090
- - andere 0.00
- Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren:
2010
- - zu Futterzwecken 33.00 2090
- - andere 0.00 2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets:
- von Mais:
1010
- - zu Futterzwecken 38.00 1090
- - andere 0.00
- von Weizen:
3010
- - zur menschlichen Ernährung 135.00 3020
- - zu Futterzwecken 38.00 3090
- - andere 0.00
- von anderem Getreide:
4010
- - von Roggen, Mengkorn oder Triticale, zur menschlichen Ernährung 135.00
- - von Reis:
4030
- - - zu Futterzwecken 38.00 4080
- - - andere 0.00
- - andere:
4091
- - - zu Futterzwecken 38.00 4099
- - - andere 0.00
- von Hülsenfrüchten:
5010
- - zu Futterzwecken 33.00 5090
- - andere 0.00 2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:
- Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:
- - zu Futterzwecken:
1011
- - - Kartoffelprotein 43.00
- - - andere:
1012
- - - - mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent 43.00 153/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1018
- - - - andere 43.00 1090
- - andere 0.00
- ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung:
2010
- - zu Futterzwecken 35.00 2090
- - andere 0.00
- Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien:
3010
- - zu Futterzwecken 36.00 3090
- - andere 0.00 2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:
0010
- zu Futterzwecken 39.00 0090
- andere 0.00 2305. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:
0010
- zu Futterzwecken 43.00 0090
- andere 0.00 2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:
- aus Baumwollsamen:
1010
- - zu Futterzwecken 39.00 1090
- - andere 0.00
- aus Leinsamen:
2010
- - zu Futterzwecken 39.00 2090
- - andere 0.00
- aus Sonnenblumensamen:
3010
- - zu Futterzwecken 39.00 3090
- - andere 0.00
- aus Rübsen- oder Rapssamen:
- - aus Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure:
4110
- - - zu Futterzwecken 39.00 4190
- - - andere 0.00
- - andere:
4910
- - - zu Futterzwecken 39.00 4990
- - - andere 0.00
- aus Kokosnüssen oder Kopra:
5010
- - zu Futterzwecken 39.00 5090
- - andere 0.00
- aus Palmnüssen oder Palmkernen:
6010
- - zu Futterzwecken 35.00 6090
- - andere 0.00
- andere:
- - aus Maiskeimen:
154/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9011
- - - zu Futterzwecken 39.00 9019
- - - andere 0.00
- - andere: 9021
- - - zu Futterzwecken 39.00 9029
- - - andere 0.00 2307.0000 Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh 0.00 2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- zu Futterzwecken: 0020
- - Eicheln und Rosskastanien 36.00 0030
- - Trauben-, Apfel- und Birnentrester 33.00 0040
- - Rückstände von der Gewinnung von Kaffee- oder Kamillenextrakt 21.00 0050
- - von Maispflanzen 36.00 0060
- - andere 36.00 0090
- andere 0.00 2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:
- Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1010
- - Backfutter 5.90
- - in luftdicht verschlossenen Behältnissen: 1021
- - - Milch- oder Molkepulver enthaltend 12.80 1029
- - - andere 11.00
- - andere: 1091
- - - Milch- oder Molkepulver, Produkte aus Sojabohnen oder mehr als 10 Gewichtsprozent Fettstoff enthaltend 17.00 1099
- - - andere 14.00
- andere:
- - Tierfutter, melassiert oder gezuckert; Backfutter: 9011
- - - für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel 34.00 9019
- - - andere 5.90 9020
- - Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen Stoffen 0.00 9030
- - anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze 1.00
- - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform: 9041
- - - zu Futterzwecken 33.00 9049
- - - andere 0.00
- - andere:
- - - für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel: 9081
- - - - Milch- oder Molkepulver enthaltend 232.00
- - - - kein Milch- oder Molkepulver enthaltend: 155/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9082
- - - - - Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen 52.00 9089
- - - - - andere 52.00 9090
- - - andere 0.00 156/553
24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse mit oder ohne Nikotin zum Inhalieren ohne Verbrennung; andere nikotin- haltige Erzeugnisse zur Aufnahme des Nikotins im menschlichen Körper Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht Medizinalzigaretten (Kapitel 30). 2. Erzeugnisse, für deren Einreihung sowohl die Nr. 2404 als auch eine andere Nummer dieses Kapi- tels in Frage kommt, sind der Nr. 2404 zuzuweisen. 3. Als Inhalieren ohne Verbrennung im Sinne der Nr. 2404 gilt das Inhalieren mittels Hitze oder anderer Mittel, ohne Verbrennung. Unternummern-Anmerkung 1. Als «Wasserpfeifentabak» im Sinne der Nr. 2403.11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Was- serpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge sowie Melassen oder Zucker enthalten. Er kann auch mit Früch- ten aromatisiert sein. Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, sind jedoch von dieser Nummer ausgeschlossen. 157/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:
- Tabak, nicht entrippt:
1010
- - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak 0.00 1090
- - zu anderen Zwecken 50.00
- Tabak, teilweise oder ganz entrippt:
2010
- - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak 0.00 2090
- - zu anderen Zwecken 50.00
- Tabakabfälle:
3010
- - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak 0.00 3090
- - zu anderen Zwecken 50.00 2402. Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
1000
- Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 1445.00
- Zigaretten, Tabak enthaltend:
2010
- - im Stückgewicht von mehr als 1,35 g 1120.00 2020
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1,35 g 744.00 9000
- andere 1088.00 2403. Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:
- Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen:
1100
- - in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannter Wasserpfeifentabak 553.00 1900
- - anderer 553.00
- andere:
9100
- - homogenisierter oder rekonstituierter Tabak 102.00
- - andere:
9910
- - - Kau-, Rollen- und Schnupftabak 1105.00 9920
- - - Tabakextrakte 105.00 9930
- - - Tabaklauge 0.00 9940
- - - expandierter Tabak zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak 0.00 9990
- - - andere 553.00 2404. Waren die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe zum Inhalieren ohne Verbrennung enthalten; andere nikotinhaltige Erzeugnisse zur Aufnahme des Nikotins im menschlichen Körper:
- zum Inhalieren ohne Verbrennung bestimmte Erzeugnisse:
1100
- - Tabak oder rekonstituierter Tabak enthaltend 553.00
- - andere, Nikotin enthaltend:
1210
- - - Tabakersatzstoffe enthaltend 553.00 1290
- - - andere 0.00 158/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - andere:
1910
- - - Tabakersatzstoffe enthaltend 553.00 1990
- - - andere 0.00
- andere:
- - zur oralen Anwendung:
9110
- - - Tabakersatzstoffe zum Kauen «Snus» 553.00 9190
- - - andere 92.50 9200
- - zur perkutanen (transdermalen) Anwendung 0.00 9900
- - andere 0.00 159/553
V Mineralische Stoffe 160/553
25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement Anmerkungen 1. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen und unter Berücksichtigung der nachstehenden Anmer- kung 4 gehören zu den Nummern dieses Kapitels nur Stoffe im Rohzustand oder Stoffe, die ge- schlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, nicht dagegen geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonne- ne Stoffe und solche, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Nummern angegeben ist. Den Waren dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zu- satz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Nr. 2802);
b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe203, von 70 Gewichtsprozent oder mehr (Nr. 2821);
c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;
d) zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- oder Schönheitsmittel des Kapitels 33;
e) Dolomitstampfmasse (Nr. 3816);
f) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Nr. 6801), Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike (Nr. 6802), Schieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Nr. 6803);
g) Edelsteine und Schmucksteine (Nrn. 7102 oder 7103);
h) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Ele- mente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Nr. 3824; optische Elemente aus Natri- umchlorid oder Magnesiumoxid (Nr. 9001); i) Billardkreide (Nr. 9504);
k) Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide (Nr. 9609). 3. Erzeugnisse, für deren Einreihung sowohl die Nr. 2517 als auch eine andere Nummer dieses Kapi- tels in Frage kommt, sind der Nr. 2517 zuzuweisen. 4. Zu Nr. 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken), natürlicher Bernstein; wieder gewonnener Meerschaum und wieder gewonnener Bernstein, in Plättchen, Stäbchen, Stangen oder ähnlichen Formen, nur gegossen; Jett, Stronti- umcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von ke- ramisch gebrannten Waren; Ziegelsteinbruch und Blöcke von gebrochenem Beton. 161/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2501.0000 Salz (einschliesslich präpariertes Tafelsalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung oder mit Zusatz von Antiklumpmitteln oder Stoffen zur Erhaltung der Fliesseigenschaften; Meerwasser 0.00 2502.0000 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet 0.00 2503.0000 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel 0.00 2504. Natürlicher Graphit: 1000
- in Form von Pulver oder Schuppen 0.00 9000
- anderer 0.00 2505. Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26: 1000
- kieselsaure Sande und Quarzsande 0.00 9000
- andere 0.00 2506. Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: 1000
- Quarze 0.00 2000
- Quarzite 0.00 2507.0000 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton, auch gebrannt 0.00 2508. Anderer Ton (ausgenommen geblähter Ton der Nr. 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte oder Dinaserden: 1000
- Bentonit 0.00 3000
- feuerfester Ton 0.00 4000
- anderer Ton 0.00 5000
- Andalusit, Cyanit und Sillimanit 0.00 6000
- Mullit 0.00 7000
- Schamotte oder Dinaserden 0.00 2509.0000 Kreide 0.00 2510. Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden: 1000
- nicht gemahlen 0.00 2000
- gemahlen 0.00 2511. Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Nr. 2816: 1000
- natürliches Bariumsulfat (Baryt) 0.00 2000
- natürliches Bariumcarbonat (Witherit) 0.00 162/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2512.0000 Kieselsaures Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomeen) und andere ähnliche kieselsaure Erden, mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 1 oder weniger, auch gebrannt 0.00 2513. Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe, auch wärmebehandelt: 1000
- Bimsstein 0.00 2000
- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe 0.00 2514.0000 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 0.00 2515. Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:
- Marmor und Travertin: 1100
- - roh oder grob behauen 0.00 1200
- - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 0.00 2000
- Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein; Alabaster 0.00 2516. Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:
- Granit: 1100
- - roh oder grob behauen 0.00 1200
- - durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 0.00 2000
- Sandstein 0.00 9000
- andere Werk- oder Hausteine 0.00 2517. Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt: 163/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt 0.00 2000
- Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch Stoffe der Nr. 2517.10 enthaltend 0.00 3000
- Teermakadam 0.00
- Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt: 4100
- - aus Marmor 0.00 4900
- - andere 0.00 2518. Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: 1000
- Dolomit, weder gebrannt noch gesintert 0.00 2000
- Dolomit, gebrannt oder gesintert 0.00 2519. Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch rein: 1000
- natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) 0.00 9000
- andere 0.00 2520. Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern: 1000
- Gipsstein; Anhydrit 0.00 2000
- Gips 0.00 2521.0000 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden 0.00 2522. Ungelöschter Kalk, gelöschter Kalk und Wasserkalk, ausgenommen Calciumoxid und Calciumhydroxid der Nr. 2825: 1000
- ungelöschter Kalk 0.00 2000
- gelöschter Kalk 0.00 3000
- Wasserkalk 0.00 2523. Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt: 1000
- Zementklinker 0.00
- Portlandzement: 2100
- - weisser Zement, auch künstlich gefärbt 0.00 2900
- - anderer 0.00 3000
- Tonerdezement 0.00 9000
- anderer Zement 0.00 2524. Asbest: 1000
- Krokydolith 0.00 164/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- anderer 0.00 2525. Glimmer, auch in unregelmässige Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfälle: 1000
- Glimmer, roh oder in unregelmässige Blätter oder Scheiben gespalten 0.00 2000
- Glimmerpulver 0.00 3000
- Glimmerabfälle 0.00 2526. Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk: 1000
- weder zerkleinert noch in Pulverform 0.00 2000
- zerkleinert oder in Pulverform 0.00 2528.0000 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen gewonnene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 % in der Trockensubstanz 0.00 2529. Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat: 1000
- Feldspat 0.00
- Flussspat: 2100
- - mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 Gewichtsprozent oder weniger 0.00 2200
- - mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 Gewichtsprozent 0.00 3000
- Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit 0.00 2530. Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht 0.00 2000
- Kieserit, Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) 0.00 9000
- andere 0.00 165/553
26 Erze, Schlacken und Aschen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Schlacken und ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Nr. 2517);
b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Nr. 2519);
c) Schlämme aus Erdöllagertanks hauptsächlich aus Ölen dieses Typs bestehend (Nr. 2710);
d) Entphosphorierungsschlacken des Kapitels 31;
e) Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Nr. 6806);
f) Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewin- nung von Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112 oder 8549);
g) durch Schmelzen von Erz gewonnene Kupfer-, Nickel- oder Kobaltmatten (Abschnitt XV). 2. Erze im Sinne der Nrn. 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewin- nen von Quecksilber, von Metallen der Nr. 2844 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV ver- wendet, selbst wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind, vorausgesetzt, dass sie nicht anders aufbereitet sind, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist. 3. Zu Nr. 2620 gehören nur:
a) Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgeschlossen Aschen und Rückstände aus der Siedlungsmüllverbrennung (Nr. 2621); und
b) Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen oder auch Metalle enthalten, wie sie zum Gewin- nen von Arsen oder deren Metallen oder zum Herstellen ihrer chemischen Verbindungen verwen- det werden. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nr. 2620.21 gelten als «bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln» Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z.B. Tetraethylblei), welche im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen. 2. Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen ent- halten und wie sie zum Gewinnen von Arsen oder deren Metallen oder zum Herstellen ihrer chemi- schen Verbindungen verwendet werden, gehören zu Nr. 2620.60. 166/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2601. Eisenerze und ihre Konzentrate, einschliesslich Schwefelkiesabbrände:
- Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände: 1100
- - nicht agglomeriert 0.00 1200
- - agglomeriert 0.00 2000
- Schwefelkiesabbrände 0.00 2602.0000 Manganerze und ihre Konzentrate, einschliesslich eisenhaltiger Manganerze und ihrer Konzentrate mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtsprozent oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz 0.00 2603.0000 Kupfererze und ihre Konzentrate 0.00 2604.0000 Nickelerze und ihre Konzentrate 0.00 2605.0000 Kobalterze und ihre Konzentrate 0.00 2606.0000 Aluminiumerze und ihre Konzentrate 0.00 2607.0000 Bleierze und ihre Konzentrate 0.00 2608.0000 Zinkerze und ihre Konzentrate 0.00 2609.0000 Zinnerze und ihre Konzentrate 0.00 2610.0000 Chromerze und ihre Konzentrate 0.00 2611.0000 Wolframerze und ihre Konzentrate 0.00 2612. Uran- oder Thoriumerze und ihre Konzentrate: 1000
- Uranerze und ihre Konzentrate 0.00 2000
- Thoriumerze und ihre Konzentrate 0.00 2613. Molybdänerze und ihre Konzentrate: 1000
- geröstet 0.00 9000
- andere 0.00 2614.0000 Titanerze und ihre Konzentrate 0.00 2615. Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und ihre Konzentrate: 1000
- Zirkonerze und ihre Konzentrate 0.00 9000
- andere 0.00 2616. Edelmetallerze und ihre Konzentrate: 1000
- Silbererze und ihre Konzentrate 0.00 9000
- andere 0.00 2617. Andere Erze und ihre Konzentrate: 1000
- Antimonerze und ihre Konzentrate 0.00 9000
- andere 0.00 167/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2618.0000 Schlacken, granuliert (Schlackensand), von der Roheisen-, Eisen- oder Stahlherstellung 0.00 2619.0000 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacken), Zunder und andere Abfälle von der Roheisen-, Eisen- oder Stahlherstellung 0.00 2620. Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Roheisen-, Eisen- oder Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder ihre Verbindungen enthalten:
- hauptsächlich Zink enthaltend: 1100
- - Galvanisationsmatte (Hartzink) 0.00 1900
- - andere 0.00
- hauptsächlich Blei enthaltend: 2100
- - bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- hauptsächlich Kupfer enthaltend 0.00 4000
- hauptsächlich Aluminium enthaltend 0.00 6000
- Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen oder deren Metallen oder zum Herstellen ihrer chemischen Verbindungen verwendet werden 0.00
- andere: 9100
- - Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder ihre Mischungen enthaltend 0.00 9900
- - andere 0.00 2621. Andere Schlacken und Aschen, einschliesslich Seetangasche; Aschen und Rückstände aus der Siedlungsmüllverbrennung: 1000
- Aschen und Rückstände aus der Siedlungsmüllverbrennung 0.00 9000
- andere 0.00 168/553
27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destil- lation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; diese Ausnahme gilt nicht für reines Me- than und Propan, die zu Nr. 2711 gehören;
b) Arzneiwaren der Nrn. 3003 oder 3004;
c) Gemische ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Nrn. 3301, 3302 oder 3805. 2. Unter den in der Nr. 2710 aufgeführten Bezeichnungen «Erdöle» oder «Öle aus bituminösen Minera- lien» sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien - ohne Rücksicht auf das Gewinnungsver- fahren - auch ähnliche sowie vorwiegend aus Gemischen ungesättigter Kohlenwasserstoffe beste- hende Öle zu verstehen, in denen die nichtaromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnungen beziehen sich jedoch nicht auf flüssige synthetische Polyolefine, von denen bei Anwendung eines Niederdruck-Destillationsverfahrens, bezogen auf 1'013 Millibar, weniger als 60 % Vol bis 300 °C übergehen (Kapitel 39). 3. Unter «Ölabfällen» im Sinne der Nr. 2710 versteht man Abfälle, welche hauptsächlich Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (wie in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel aufgeführt), auch mit Wasser vermischt. Zu diesen Abfällen gehören insbesondere:
a) Öle, welche für den ursprünglichen Gebrauch ungeeignet sind (z.B. gebrauchte Schmieröle, ge- brauchte Hydrauliköle, gebrauchte Transformatorenöle);
b) Ölabfälle aus Erdöltanks, hauptsächlich solche Öle mit hoher Additivkonzentration (z.B. chemi- sche Erzeugnisse), zur Herstellung von Basisprodukten;
c) Öle in Form von Emulsionen in Wasser oder Mischungen mit Wasser, wie sie beim Überlaufen und Waschen von Zisternen und Tanks oder beim Gebrauch von Schneidölen bei maschinellen Bearbeitungen entstehen. Unternummern-Anmerkungen 1. Als «Anthrazit» im Sinne der Nr. 2701.11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Stoffen von nicht mehr als 14 %, bezogen auf die mineralstofffreie Trockensubstanz. 2. Als «bituminöse Steinkohle» im Sinne der Nr. 2701.12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Stoffen von mehr als 14 % (bezogen auf die mineralstofffreie Trockensubstanz) und einem Heizwert von 5'833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf das feuchte, mineralstofffreie Erzeugnis). 3. Als «Benzol», «Toluol», «Xylol» und «Naphthalin» im Sinne der Nrn. 2707.10, 2707.20, 2707.30 und 2707.40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 Gewichtsprozent Benzol, Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten. 4. Als «Leichtöle und Zubereitungen» im Sinne der Nr. 2710.12 gelten Erzeugnisse, bei deren Destilla- tion nach der Methode ISO 3405 (gleichwertig mit der Methode ASTM D 86), einschliesslich der Ver- luste, 90 % oder mehr bis 210 °C übergehen. 5. Als «Biodiesel» im Sinne der Unternummern der Nr. 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester zur Ver- wendung als Treib- oder Brennstoff, aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen hergestellt, auch gebrauchte. 169/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: 1100
- - Anthrazit 0.00 1200
- - bituminöse Steinkohle 0.00 1900
- - andere Steinkohle 0.00 2000
- Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 0.00 2702. Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: 1000
- Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 0.00 2000
- Braunkohle, agglomeriert 0.00 2703.0000 Torf (einschliesslich Torfstreue), auch agglomeriert 0.00 2704.0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 0.00 2705.0000 Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 0.00 2706.0000 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere 0.00 2707. Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen:
- Benzol: 1010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1090
- - anderes 0.00
- Toluol: 2010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2090
- - anderes 0.00
- Xylol: 3010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 3090
- - anderes 0.00
- Naphthalin: 4010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4090
- - anderes 0.00
- andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ISO 3405 (gleichwertig mit der Methode ASTM D 86), 65 % Vol oder mehr (einschliesslich Verluste) bis 250 °C übergehen: 5010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 5090
- - andere 0.00
- andere:
- - Kreosotöle: 9110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 9190
- - - andere 0.00 170/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - andere: 9910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 9990
- - - andere 0.00 2708. Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren: 1000
- Pech 0.00 2000
- Pechkoks 0.00 2709. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: 0010
- zur Verwendung als Treibstoff 0.00 0090
- andere 0.00 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
- - Leichtöle und Zubereitungen:
- - - zur Verwendung als Treibstoff: 1211
- - - - Benzin und seine Fraktionen 0.00 1212
- - - - White Spirit 0.00 1219
- - - - andere 0.00
- - - zu andern Zwecken: 1291
- - - - Benzin und seine Fraktionen 0.00 1292
- - - - White Spirit 0.00 1299
- - - - andere 0.00
- - andere:
- - - zur Verwendung als Treibstoff: 1911
- - - - Petroleum 0.00 1912
- - - - Dieselöl 0.00 1919
- - - - andere 0.00
- - - zu andern Zwecken: 1991
- - - - Petroleum 0.00 1992
- - - - Heizöle zu Feuerungszwecken 0.00 1993
- - - - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt 0.00 1994
- - - - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, vermischt 0.00 1995
- - - - Mineralschmierfett 0.00 1999
- - - - andere Destillate und Produkte 0.00 171/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: 2010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2090
- - zu andern Zwecken 0.00
- Ölabfälle: 9100
- - Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 0.00 9900
- - andere 0.00 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
- verflüssigt:
- - Erdgas: 1110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1190
- - - anderes 0.00
- - Propan: 1210
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1290
- - - anderes 0.00
- - Butane: 1310
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1390
- - - andere 0.00
- - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1410
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1490
- - - andere 0.00
- - andere: 1910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1990
- - - andere 0.00
- in gasförmigem Zustand:
- - Erdgas: 2110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2190
- - - anderes 0.00
- - andere: 2910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2990
- - - andere 0.00 2712. Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt: 1000
- Vaselin 0.00 2000
- Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 Gewichtsprozent 0.00 9000
- andere 0.00 2713. Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
- Petrolkoks: 1100
- - nicht calciniert 0.00 172/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1200
- - calciniert 0.00 2000
- Bitumen aus Erdöl 0.00 9000
- andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien 0.00 2714. Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine: 1000
- bituminöse Schiefer und Sande 0.00 9000
- andere 0.00 2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 0.00 2716.0000 Elektrischer Strom 0.00 Fr. je Mwh 173/553
VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien Anmerkungen 1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die den Warenbeschreibungen in den Nrn. 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Nummern, auch wenn andere Nummern der Nomen- klatur in Betracht kommen. B) Vorbehältlich der Bestimmungen im vorstehenden Bst. A) gehören Erzeugnisse, die den Waren- beschreibungen in den Nrn. 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Nummern, auch wenn andere Nummern dieses Abschnitts in Betracht kommen. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosie- rung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Nrn. 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören, diesen Nummern zuzuweisen, auch wenn andere Nummern der Nomenklatur in Betracht kommen. 3. Warenzusammenstellungen, die aus mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zu- treffenden Nummer zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:
a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden;
b) gleichzeitig gestellt werden;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergän- zend erkennbar sind. 4. Erzeugnisse, die sowohl der Warenbeschreibung einer oder mehrerer Nummern des Abschnittes VI als auch der Nummer 3827 entsprechen, gehören zu der Nummer, in deren Wortlaut oder Funktion das Erzeugnis erwähnt wird und nicht zur Nr. 3827. 174/553
28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder orga- nische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen Anmerkungen 1. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen gehören zu den Nummern dieses Kapitels nur:
a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) wässerige Lösungen der vorstehend in Bst. a) genannten Erzeugnisse;
c) andere Lösungen der vorstehend in Bst. a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschliesslich aus Sicherheits- oder Transportgründen gebräuchlich und erforderlich ist; ausserdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels nicht zu be- stimmten Verwendungszwecken geeigneter werden als für den allgemeinen Gebrauch;
d) die vorstehend unter Bst. a), b) oder c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhal- tung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschliesslich Antiklumpmittel);
e) die vorstehend in Bst. a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leich- teren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch. 2. Ausser den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten (Hydrosulfiten) und den Sulfoxylaten (Nr. 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Nr. 2836), den Cyaniden, Oxycyaniden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Nr. 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Nr. 2842), den organischen Erzeugnissen der Nrn. 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Nr. 2849) gehören nur folgende Kohlenstoffverbindungen zu die- sem Kapitel:
a) Kohlenoxide, Cyanwasserstoffsäure (Blausäure), Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure (Rho- danwasserstoffsäure) und andere einfache oder komplexe Cyanwasserstoffsäuren (Nr. 2811);
b) Kohlenstoffoxyhalogenide (Nr. 2812);
c) Schwefelkohlenstoff (Nr. 2813);
d) Thiocarbonate, Selenocarbonate und Tellurocarbonate, Selenocyanate und Tellurocyanate, Tet- rathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Ba- sen (Nr. 2842);
e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Nr. 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalo- genide, Cyan und Cyanhalogenide, Cyanamid und seine Metallderivate (Nr. 2853), ausgenom- men Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31). 3. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI gehören nicht zu die- sem Kapitel:
a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;
b) organisch - anorganische Verbindungen, andere als die in der vorstehenden Anmerkung 2 aufge- führten;
c) die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;
d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Nr. 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken der Nr. 3207;
e) künstlicher Graphit (Nr. 3801); Feuerlöschmittel, als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Nr. 3813 aufgemacht; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Nr. 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdal- kalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Nr. 3824;
f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, Pulver und Staub von Edel- steinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Nrn. 7102 bis 7105) und Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;
g) Metalle, auch rein, Metallegierungen oder Cermets (einschliesslich der gesinterten Metallcarbide, d.h. der mit einem Metall gesinterten Metallcarbide), des Abschnittes XV;
h) optische Elemente, namentlich solche aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Nr. 9001). 4. Chemisch einheitliche komplexe Säuren, aus einer nichtmetallischen Säure des Unterkapitels II und einer Säure mit einem metallischen Element des Unterkapitels IV bestehend, gehören zu Nr. 2811. 5. Zu den Nrn. 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze von Metallen und von Ammonium. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen gehören Doppel- oder Komplexsalze zu Nr. 2842. 175/553
6. Zu Nr. 2844 gehören nur:
a) Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemen- te mit einer höheren Atomzahl als 84;
b) natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschliesslich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;
c) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch wenn sie che- misch nicht einheitlich sind, auch untereinander gemischt;
d) Legierungen, Dispersionen (einschliesslich der Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischun- gen, welche diese Elemente oder diese Isotope oder deren anorganische oder organische Ver- bindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 µCi/g) aufweisen;
e) verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Patronen) von Kernreaktoren;
f) radioaktive Abfälle, auch nicht verwertbare. Als «Isotope» im Sinne dieser Anmerkung und der Nrn. 2844 und 2845 gelten: - isolierte Nuclide, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die in der Natur als Monoisotope vorkommen; - Mischungen von Isotopen des gleichen Elementes, angereichert durch ein oder mehrere ihrer Iso- tope, d.h. Elemente, deren natürliches Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist. 7. Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphid) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 Gewichtsprozent gehören zu Nr. 2853. 8. Chemische Elemente, z.B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, verbleiben in diesem Kapitel, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Nr. 3818. Unternummer-Anmerkung 1. Als «chemisch einheitlich» im Sinne der Nr. 2852.10 gelten alle organischen oder anorganischen Verbindungen von Quecksilber, welche die Bedingungen der Buchstaben a) bis e) der Anmerkung 1 des Kapitels 28 oder der Buchstaben a) bis h) der Anmerkung 1 des Kapitels 29 erfüllen. 176/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Chemische Elemente 2801. Fluor, Chlor, Brom und Jod: 1000
- Chlor 0.00 2000
- Jod 0.00 3000
- Fluor; Brom 0.00 2802.0000 Schwefel, sublimiert oder gefällt; kolloider Schwefel 0.00 2803.0000 Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) 0.00 2804. Wasserstoff, Edelgase und andere nichtmetallische Elemente: 1000
- Wasserstoff 0.00
- Edelgase: 2100
- - Argon 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Stickstoff 0.00 4000
- Sauerstoff 0.00 5000
- Bor; Tellur 0.00
- Silicium: 6100
- - mit einem Gehalt an Silicium von mindestens 99,99 Gewichtsprozent 0.00 6900
- - anderes 0.00 7000
- Phosphor 0.00 8000
- Arsen 0.00 9000
- Selen 0.00 2805. Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder legiert; Quecksilber:
- Alkali- oder Erdalkalimetalle: 1100
- - Natrium 0.00 1200
- - Calcium 0.00 1900
- - andere 0.00 3000
- Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder legiert 0.00 4000
- Quecksilber 0.00 II. Anorganische Säuren und anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente 2806. Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure: 1000
- Chlorwasserstoff (Salzsäure) 0.00 2000
- Chloroschwefelsäure 0.00 2807.0000 Schwefelsäure; Oleum 0.00 2808.0000 Salpetersäure; Nitriersäuren 0.00 177/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2809. Diphosphorpentoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäure, auch chemisch nicht einheitlich: 1000
- Diphosphorpentoxid 0.00 2000
- Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren 0.00 2810.0000 Boroxide; Borsäuren 0.00 2811. Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente:
- andere anorganische Säuren: 1100
- - Fluorwasserstoff (Flusssäure) 0.00 1200
- - Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff) 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente: 2100
- - Kohlenstoffdioxid 0.00 2200
- - Siliciumdioxid 0.00 2900
- - andere 0.00 III. Halogen- und Oxyhalogenverbindungen oder Sulfide der nichtmetallischen Elemente 2812. Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der nichtmetallischen Elemente:
- Chloride und Oxychloride: 1100
- - Carbonyldichlorid (Phosgen) 0.00 1200
- - Phosphoroxychlorid 0.00 1300
- - Phosphortrichlorid 0.00 1400
- - Phosphorpentachlorid 0.00 1500
- - Schwefelmonochlorid 0.00 1600
- - Schwefeldichlorid 0.00 1700
- - Thionylchlorid 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 2813. Sulfide der nichtmetallischen Elemente; handelsübliches Phosphortrisulfid: 1000
- Schwefelkohlenstoff 0.00 9000
- andere 0.00 IV. Anorganische Basen und Metalloxide, - hydroxide und -peroxide 2814. Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung (Salmiakgeist): 1000
- Ammoniak, wasserfrei 0.00 2000
- Ammoniak, in wässeriger Lösung (Salmiakgeist) 0.00 178/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2815. Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxid:
- Natriumhydroxid (Ätznatron): 1100
- - fest 0.00 1200
- - in wässeriger Lösung (Natronlauge) 0.00 2000
- Kaliumhydroxid (Ätzkali) 0.00 3000
- Natrium- und Kaliumperoxid 0.00 2816. Magnesiumhydroxid und -peroxid; Strontium- oder Bariumoxide, -hydroxide und -peroxide: 1000
- Magnesiumhydroxid und -peroxid 0.00 4000
- Strontiumoxide, -hydroxide und -peroxide und Bariumoxide, - hydroxide und -peroxide 0.00 2817.0000 Zinkoxid; Zinkperoxid 0.00 2818. Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid: 1000
- künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich 0.00 2000
- Aluminiumoxid, anderes als künstlicher Korund 0.00 3000
- Aluminiumhydroxid 0.00 2819. Chromoxide und -hydroxide: 1000
- Chromtrioxid 0.00 9000
- andere 0.00 2820. Manganoxide: 1000
- Mangandioxid 0.00 9000
- andere 0.00 2821. Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 Gewichtsprozent oder mehr: 1000
- Eisenoxide und -hydroxide 0.00 2000
- Farberden 0.00 2822.0000 Kobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Kobaltoxide 0.00 2823.0000 Titanoxide 0.00 2824. Bleioxide; Mennige und Orangemennige: 1000
- Bleimonoxid (Bleiglätte, Massicot) 0.00 9000
- andere 0.00 2825. Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, - hydroxide und -peroxide: 1000
- Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze 0.00 2000
- Lithiumoxid und -hydroxid 0.00 3000
- Vanadiumoxide und -hydroxide 0.00 4000
- Nickeloxide und -hydroxide 0.00 5000
- Kupferoxide und -hydroxide 0.00 6000
- Germaniumoxide und Zirkondioxid 0.00 179/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7000
- Molybdänoxide und -hydroxide 0.00 8000
- Antimonoxide 0.00 9000
- andere 0.00 V. Metallsalze und -Peroxosalze der anorganischen Säuren 2826. Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorsalze:
- Fluoride: 1200
- - des Aluminiums 0.00 1900
- - andere 0.00 3000
- Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith) 0.00 9000
- andere 0.00 2827. Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride; Bromide und Oxybromide; Jodide und Oxyjodide: 1000
- Ammoniumchlorid 0.00 2000
- Calciumchlorid 0.00
- andere Chloride: 3100
- - des Magnesiums 0.00 3200
- - des Aluminiums 0.00 3500
- - des Nickels 0.00 3900
- - andere 0.00
- Oxychloride und Hydroxychloride: 4100
- - des Kupfers 0.00 4900
- - andere 0.00
- Bromide und Oxybromide: 5100
- - Natrium- oder Kaliumbromide 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Jodide und Oxyjodide 0.00 2828. Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite: 1000
- handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite 0.00 9000
- andere 0.00 2829. Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Jodate und Perjodate:
- Chlorate: 1100
- - des Natriums 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 2830. Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich: 1000
- Natriumsulfide 0.00 9000
- andere 0.00 2831. Dithionite und Sulfoxylate: 1000
- des Natriums 0.00 180/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- andere 0.00 2832. Sulfite; Thiosulfate: 1000
- Natriumsulfite 0.00 2000
- andere Sulfite 0.00 3000
- Thiosulfate 0.00 2833. Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):
- Natriumsulfate: 1100
- - Dinatriumsulfat 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere Sulfate: 2100
- - des Magnesiums 0.00 2200
- - des Aluminiums 0.00 2400
- - des Nickels 0.00 2500
- - des Kupfers 0.00 2700
- - des Bariums 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Alaune 0.00 4000
- Peroxosulfate (Persulfate) 0.00 2834. Nitrite; Nitrate: 1000
- Nitrite 0.00
- Nitrate: 2100
- - des Kaliums 0.00 2900
- - andere 0.00 2835. Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich: 1000
- Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite) 0.00
- Phosphate: 2200
- - Mono- oder Dinatriumphosphat 0.00 2400
- - Kaliumphosphat 0.00 2500
- - Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) 0.00 2600
- - andere Calciumphosphate 0.00 2900
- - andere 0.00
- Polyphosphate: 3100
- - Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat) 0.00 3900
- - andere 0.00 2836. Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat: 2000
- Dinatriumcarbonat 0.00 3000
- Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) 0.00 4000
- Kaliumcarbonate 0.00 5000
- Calciumcarbonat 0.00 6000
- Bariumcarbonat 0.00
- andere: 9100
- - Lithiumcarbonate 0.00 9200
- - Strontiumcarbonat 0.00 181/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9900
- - andere 0.00 2837. Cyanide, Oxycyanide und komplexe Cyanide:
- Cyanide und Oxycyanide: 1100
- - des Natriums 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- komplexe Cyanide 0.00 2839. Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:
- des Natriums: 1100
- - Metasilicate 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 2840. Borate; Peroxoborate (Perborate):
- Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax): 1100
- - wasserfrei 0.00 1900
- - anderes 0.00 2000
- andere Borate 0.00 3000
- Peroxoborate (Perborate) 0.00 2841. Salze der Metalloxidsäuren oder Metallperoxidsäuren: 3000
- Natriumdichromat 0.00 5000
- andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate 0.00
- Manganite, Manganate und Permanganate: 6100
- - Kaliumpermanganat 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- Molybdate 0.00 8000
- Tungstate (Wolframate) 0.00 9000
- andere 0.00 2842. Andere Salze anorganischer Säuren oder Peroxosäuren (einschliesslich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide: 1000
- Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschliesslich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich 0.00 9000
- andere 0.00 VI. Verschiedenes 2843. Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame: 1000
- Edelmetalle in kolloidem Zustand 0.00
- Silberverbindungen: 2100
- - Silbernitrat 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Goldverbindungen 0.00 9000
- andere Verbindungen; Amalgame 0.00 182/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2844. Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschliesslich der spaltbaren oder brütbaren chemischen Elemente und Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die solche Erzeugnisse enthalten: 1000
- natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten 0.00 2000
- an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten 0.00 3000
- an U 235 verarmtes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 verarmtes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten 0.00
- radioaktive Elemente und Isotope und Verbindungen, ausgenommen solche der Nrn. 2844.10, 2844.20 oder 2844.30; Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die solche Elemente, Isotopen oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände: 4100
- - Tritium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Tritium oder seine Verbindungen enthalten 0.00 4200
- - Actinium-225, Actinium-227, Californium-253, Curium-240, Curium-241, Curium- 242, Curium-243, Curium-244, Einsteinium-253, Einsteinium-254, Gadolinium-148, Polonium- 208, Polonium-209, Polonium-210, Radium-223, Uran-230 oder Uran-232, und ihre Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die solche Verbindungen enthalten 0.00 4300
- - andere radioaktive Elemente und Isotope und Verbindungen, Legierungen, Dispersionen (einschliesslich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die solche Elemente, Isotopen oder Verbindungen enthalten 0.00 4400
- - radioaktive Rückstände 0.00 5000
- verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Patronen) von Kernreaktoren 0.00 2845. Isotope, ausgenommen solche der Nr. 2844; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich: 1000
- schweres Wasser (Deuteriumoxid) 0.00 2000
- mit Bor-10 angereichertes Bor und seine Verbindungen 0.00 3000
- mit Lithium-6 angereichertes Lithium und seine Verbindungen 0.00 4000
- Helium-3 0.00 9000
- andere 0.00 183/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2846. Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle: 1000
- Cerverbindungen 0.00 9000
- andere 0.00 2847.0000 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt 0.00 2849. Carbide, auch chemisch nicht einheitlich: 1000
- des Calciums 0.00 2000
- des Siliciums 0.00 9000
- andere 0.00 2850.0000 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, andere als solche Verbindungen, die ebenfalls Carbide der Nr. 2849 sind 0.00 2852. Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame: 1000
- chemisch einheitlich 0.00 9000
- andere 0.00 2853. Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschliesslich des destillierten Wassers, Leitfähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschliesslich von Edelgasen befreite flüssige Luft); komprimierte Luft; Amalgame, ausgenommen solche von Edelmetallen: 1000
- Cyanchlorid (Chlorcyan) 0.00 9000
- andere 0.00 184/553
29 Organische chemische Erzeugnisse Anmerkungen 1. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen gehören zu den Nummern dieses Kapitels nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthal- ten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen ent- halten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesät- tigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Nrn. 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Nr. 2940 und die Erzeugnisse der Nr. 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässerige Lösungen der vorstehend in Bst. a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der vorstehend in Bst. a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufma- chung in derartigen Lösungen ausschliesslich aus Sicherheits- oder Transportgründen gebräuch- lich und erforderlich ist; ausserdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels nicht zu bestimmten Verwendungszwecken geeigneter werden als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die vorstehend unter Bst. a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschliesslich Antiklumpmit- tel);
g) die vorstehend in Bst. a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbstoff oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel (Emetikum) zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeug- nis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Ge- brauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren der Nr. 1504 und rohes Glycerol (Glycerin) der Nr. 1520;
b) Ethylalkohol (Nrn. 2207 oder 2208);
c) Methan und Propan (Nr. 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse der Nr. 3002;
f) Harnstoff (Nrn. 3102 oder 3105);
g) Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Nr. 3203); synthetische organische Farbstoffe, synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufhellmittel oder als Luminophore verwendeten Art (Nr. 3204) sowie Farben und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf (Nr. 3212);
h) Enzyme (Nr. 3507); i) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähn- lichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und verflüssigtes Brenngas, in Behältnissen der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuer- zeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, und mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 cm3 (Nr. 3606);
k) Feuerlöschmittel, als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Nr. 3813 aufgemacht; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Nr. 3824; l) optische Elemente, z.B. aus Ethylendiamintartrat (Nr. 9001). 3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Nummern dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letz- ten dieser Nummern zuzuweisen. 4. In den Nrn. 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosul- fo- oder Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitroso-Gruppen gelten nicht als Stickstoffunktionen im Sinne der Nr. 2929. Für die Anwendung der Nrn. 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 gelten als «Sauerstofffunktionen» (die charakteristischen organischen, Sauerstoff enthaltenden Funktionen) ausschliesslich die in den Nrn. 2905 bis 2920 genannten Sauerstofffunktionen. 5. A) Die aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Unterkapitel I - VII mit organischen Verbindungen der gleichen Unterkapitel gebildeten Ester sind wie diejenige Verbindung einzurei- hen, die in der Nummernfolge dieser Unterkapitel zuletzt eingereiht ist. B) Aus Ethylalkohol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII gebil- dete Ester sind unter die gleiche Nummer wie die entsprechenden Verbindungen mit Säurefunkti- on einzureihen. C) Vorbehältlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 gilt: 185/553
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie Verbindungen mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Unterkapitel I bis X oder der Nr. 2942, sind derjeni- gen Nummer zuzuweisen, die für die entsprechenden organischen Verbindungen in Betracht kommt;
2) durch die Reaktion zwischen organischen Verbindungen der Unterkapitel I bis X oder der Nr. 2942 gebildete Salze sind derjenigen Nummer zuzuweisen, die für die Base oder Säure (ein- schliesslich Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus denen sie gebildet wurden, in Betracht kommt und in der Nummernfolge im Kapitel zuletzt genannt ist;
3) die Koordinationsverbindungen, andere als Erzeugnisse des Unterkapitels XI oder der Nr. 2941, sind derjenigen Nummer zuzuweisen, die in der Nummernfolge im Kapitel 29 zuletzt ge- nannt ist unter denjenigen, die den Fragmenten entspricht, die durch Spalten der Metallbin- dungen gebildet werden, ausgenommen Metall-Kohlenstoff-Bindungen. D) Metallalkoholate sind unter die gleiche Nummer wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, soweit es sich dabei nicht um Ethanol handelt (Nr. 2905). E) Die Halogenide der Carbonsäuren sind unter die gleiche Nummer wie die entsprechenden Säuren einzureihen. 6. Die Verbindungen der Nrn. 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Molekül ausser Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall- oder Metallatome wie Schwefel, Arsen oder Blei enthält. Die Nrn. 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch- anorganische Verbin- dungen) umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschliesslich Mischderivate), die, ab- gesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (oder von Mischderivaten) verleihen. 7. Nicht unter die Nrn. 2932, 2933 und 2934 gehören Epoxide mit drei Atomen im Ring, Ketonperoxide, cyclische Aldehydpolymere oder Thioaldehydpolymere, mehrbasische Carbonsäureanhydride, cycli- sche Polyalkoholester oder Polyphenolester mit mehrbasischen Säuren und mehrbasischen Säu- reimiden. Die vorstehenden Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn sich die heterocyclische Struktur aus- schliesslich aus den vorstehend wiedergegebenen, cyclisierenden Funktionen ergibt. 8. Für die Anwendung der Nr. 2937:
a) die Bezeichnung «Hormone» umfasst die Releasing Hormone (Releasing Faktoren, Liberine), die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck «hauptsächlich als Hormone verwendet» gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturelle Analoge, die hauptsächlich wegen ihrer hormonalen Wirkung eingesetzt werden, son- dern auch für Hormonderivate und strukturelle Analoge, die hauptsächlich als Halbfabrikate bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Nummer verwendet werden. Unternummern-Anmerkungen 1. Innerhalb einer Nummer dieses Kapitels sind Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe von chemischen Verbindungen) der gleichen Unternummer zuzuweisen wie diese Verbin- dung (oder Gruppe von Verbindungen), sofern sie in einer anderen Unternummer nicht genauer er- fasst sind und in der gleichen Serie von Unternummern keine letzte Unternummer «andere» besteht. 2. Die Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist auf die Unternummern dieses Kapitels nicht anwendbar. 186/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische:
- gesättigt:
- - gasförmige, auch verflüssigt: 1011
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1019
- - - andere 0.00
- - andere als gasförmige: 1091
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1099
- - - andere 0.00
- ungesättigt:
- - Ethylen: 2110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2190
- - - anderes 0.00
- - Propen (Propylen): 2210
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2290
- - - anderes 0.00
- - Buten (Butylen) und seine Isomere: 2310
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2390
- - - andere 0.00
- - Buta-1,3-dien und Isopren:
- - - Buta-1,3-dien: 2411
- - - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2419
- - - - anderes 0.00
- - - Isopren: 2421
- - - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2429
- - - - anderes 0.00
- - andere:
- - - gasförmig, auch verflüssigt: 2911
- - - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00
- - - - andere: 2912
- - - - - Acetylen 0.00 2919
- - - - - andere 0.00
- - - andere als gasförmige: 2991
- - - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2999
- - - - andere 0.00 2902. Kohlenwasserstoffe, cyclische:
- alicyclische:
- - Cyclohexan: 1110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1190
- - - anderes 0.00
- - andere: 1910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1990
- - - andere 0.00
- Benzol: 2010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2090
- - anderes 0.00
- Toluol: 3010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 187/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3090
- - anderes 0.00
- Xylole:
- - o-Xylol: 4110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4190
- - - anderes 0.00
- - m-Xylol: 4210
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4290
- - - anderes 0.00
- - p-Xylol: 4310
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4390
- - - anderes 0.00
- - Xylol-Isomerengemische: 4410
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4490
- - - andere 0.00 5000
- Styrol 0.00
- Ethylbenzol: 6010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 6090
- - anderes 0.00
- Cumol: 7010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 7090
- - anderes 0.00
- andere: 9010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 9090
- - andere 0.00 2903. Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: 1100
- - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) 0.00 1200
- - Dichlormethan (Methylenchlorid) 0.00 1300
- - Chloroform (Trichlormethan) 0.00 1400
- - Tetrachlorkohlenstoff 0.00 1500
- - Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan) 0.00 1900
- - andere 0.00
- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: 2100
- - Vinylchlorid (Chlorethylen) 0.00 2200
- - Trichlorethylen 0.00 2300
- - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) 0.00 2900
- - andere 0.00
- Fluorderivate der gesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe: 4100
- - Trifluormethan (HFC-23) 0.00 4200
- - Difluormethan (HFC-32) 0.00 4300
- - Fluoromethan (HFC-41), 1,2-Difluorethan (HFC-152) und 1,1- Difluorethan (HFC-152a) 0.00 4400
- - Pentafluorethan (HFC-125), 1,1,1-Trifluorethan (HFC-143a) und 1,1,2-Trifluorethan (HFC-143) 0.00 4500
- - 1,1,1,2-Tetrafluorethan (HFC-134a) und 1,1,2,2- Tetrafluorethan (HFC-134) 0.00 4600
- - 1,1,1,2,3,3,3-Heptafluorpropan (HFC-227ea), 1,1,1,2,2,3- Hexafluorpropan (HFC-236cb), 1,1,1,2,3,3-Hexafluorpropan (HFC-236ea) und 1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan (HFC-236fa) 0.00 188/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4700
- - 1,1,1,3,3-Pentafluorpropan (HFC-245fa) und 1,1,2,2,3- Pentafluorpropan (HFC-245ca) 0.00 4800
- - 1,1,1,3,3-Pentafluorbutan (HFC-365mfc) und 1,1,1,2,2,3,4,5,5,5-Decafluorpentan (HFC-43-10mee) 0.00 4900
- - andere 0.00
- Fluorierte ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffderivate: 5100
- - 2,3,3,3-Tetrafluorpropen (HFO-1234yf), 1,3,3,3- Tetrafluorpropen (HFO1234ze) und (Z)-1,1,1,4,4,4-Hexafluor-2- buten (HFO-1336mzz) 0.00 5900
- - andere 0.00
- Brom- oder Jodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: 6100
- - Methylbromid (Brommethan) 0.00 6200
- - Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan) 0.00 6900
- - andere 0.00
- Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe, mindestens zwei verschiedene Halogene enthaltend: 7100
- - Chlordifluormethan (HCFC-22) 0.00 7200
- - Dichlortrifluorethane (HCFC-123) 0.00 7300
- - Dichlorfluorethane (HCFC-141, 141b) 0.00 7400
- - Chlordifluorethane (HCFC-142, 142b) 0.00 7500
- - Dichlorpentafluorpropane (HCFC-225, 225ca, 225cb) 0.00 7600
- - Bromchlordifluormethan (Halon-1211), Bromtrifluormethan (Halon-1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon-2402) 0.00 7700
- - andere, nur mit Fluor und Chlor perhalogeniert 0.00 7800
- - andere perhalogenierte Derivate 0.00 7900
- - andere 0.00
- Halogenderivate der cyclanischen, cyclenischen oder cycloterpenischen Kohlenwasserstoffe: 8100
- - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorocyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN) 0.00 8200
- - Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO) 0.00 8300
- - Mirex (ISO) 0.00 8900
- - andere 0.00
- Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: 9100
- - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol 0.00 9200
- - Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan) 0.00 9300
- - Pentachlorbenzol (ISO) 0.00 9400
- - Hexabrombiphenyle 0.00 9900
- - andere 0.00 2904. Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert: 1000
- nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester 0.00 2000
- nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate 0.00
- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid: 3100
- - Perfluoroctansulfonsäure 0.00 3200
- - Ammoniumperfluoroctansulfonat 0.00 3300
- - Lithiumperfluoroctansulfonat 0.00 189/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3400
- - Kaliumperfluoroctansulfonat 0.00 3500
- - andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure 0.00 3600
- - Perfluoroctansulfonylfluorid 0.00
- andere: 9100
- - Trichlornitromethan (Chlorpikrin) 0.00 9900
- - andere 0.00 II. Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- gesättigte einwertige Alkohole:
- - Methanol (Methylalkohol): 1110
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1190
- - - anderer 0.00
- - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): 1210
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1290
- - - andere 0.00 1300
- - Butan-1-ol (n-Butylalkohol) 0.00
- - andere Butanole: 1410
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1490
- - - andere 0.00
- - Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere: 1610
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1690
- - - andere 0.00 1700
- - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol) 0.00
- - andere: 1920
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1980
- - - andere 0.00
- ungesättigte einwertige Alkohole:
- - acyclische Terpenalkohole: 2210
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2290
- - - andere 0.00
- - andere: 2910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2990
- - - andere 0.00
- Diole: 3100
- - Ethylenglycol (Ethandiol) 0.00 3200
- - Propylenglycol (1,2-Propandiol) 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Polyalkohole: 4100
- - 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)-1,3-propan-diol (Trimethylolpropan) 0.00 4200
- - Pentaerythritol (Pentaerythrit) 0.00 4300
- - Mannit 0.00 4400
- - D-Glucit (Sorbit) 0.00 4500
- - Glycerol 0.00 190/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4900
- - andere 0.00
- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischer Alkohole: 5100
- - Ethchlorvynol (INN) 0.00 5900
- - andere 0.00 2906. Cyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- alicyclische: 1100
- - Menthol 0.00 1200
- - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und Dimethylcyclohexanole 0.00 1300
- - Sterine und Inosite 0.00 1900
- - andere 0.00
- aromatische: 2100
- - Benzylalkohol 0.00 2900
- - andere 0.00 III. Phenole und Phenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2907. Phenole; Phenolalkohole:
- einwertige Phenole: 1100
- - Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze 0.00 1200
- - Kresole und ihre Salze 0.00 1300
- - Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 1500
- - Naphthole und ihre Salze 0.00 1900
- - andere 0.00
- Polyphenole; Phenolalkohole: 2100
- - Resorcin und seine Salze 0.00 2200
- - Hydrochinon und seine Salze 0.00 2300
- - 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze 0.00 2900
- - andere 0.00 2908. Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:
- nur halogenierte Derivate und ihre Salze: 1100
- - Pentachlorphenol (ISO) 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Dinoseb (ISO) und seine Salze 0.00 9200
- - 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) und seine Salze 0.00 9900
- - andere 0.00 191/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) IV. Ether, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide, Epoxide mit drei Atomen im Ring, Acetale und Halbacetale, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2909. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich), und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 1100
- - Diethylether 0.00
- - andere: 1910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 1990
- - - andere 0.00
- alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 2090
- - andere 0.00
- aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 3010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 3090
- - andere 0.00
- Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 4100
- - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglycol) 0.00
- - Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4310
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4390
- - - andere 0.00
- - andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4420
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4480
- - - andere 0.00
- - andere: 4910
- - - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 4990
- - - andere 0.00
- Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 5010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 5090
- - andere 0.00
- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 6010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 6090
- - andere 0.00 192/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2910. Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit drei Atomen im Ring, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 1000
- Oxiran (Ethylenoxid) 0.00 2000
- Methyloxiran (Propylenoxid) 0.00 3000
- 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) 0.00 4000
- Dieldrin (ISO, INN) 0.00 5000
- Endrin (ISO) 0.00 9000
- andere 0.00 2911.0000 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstofffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 0.00 V. Verbindungen mit Aldehydfunktion 2912. Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:
- acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstofffunktionen: 1100
- - Methanal (Formaldehyd) 0.00 1200
- - Ethanal (Acetaldehyd) 0.00 1900
- - andere 0.00
- cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstofffunktionen: 2100
- - Benzaldehyd 0.00 2900
- - andere 0.00
- Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstofffunktionen: 4100
- - Vanillin (Protocatechualdehyd-Methylether) 0.00 4200
- - Ethylvanillin (Protocatechualdehyd-Ethylether) 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- cyclische Polymere der Aldehyde 0.00 6000
- Paraformaldehyd 0.00 2913.0000 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Nr. 2912 0.00 VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion 2914. Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- acyclische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen: 1100
- - Aceton 0.00 1200
- - Butanon (Methylethylketon) 0.00 1300
- - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon) 0.00 1900
- - andere 0.00
- alicyclische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen: 2200
- - Cyclohexanon und Methylcyclohexanone 0.00 2300
- - Jonone und Methyljonone 0.00 193/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2900
- - andere 0.00
- aromatische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen: 3100
- - Phenylaceton (Phenylpropan-2-on) 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Ketonalkohole und Ketonaldehyde 0.00 5000
- Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstofffunktionen 0.00
- Chinone: 6100
- - Anthrachinon 0.00 6200
- - Coenzym Q10 (Ubidecarenon (INN)) 0.00 6900
- - andere 0.00
- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 7100
- - Chlordecon (ISO) 0.00 7900
- - andere 0.00 VII. Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 2915. Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- Ameisensäure, ihre Salze und Ester: 1100
- - Ameisensäure 0.00 1200
- - Salze der Ameisensäure 0.00 1300
- - Ester der Ameisensäure 0.00
- Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid: 2100
- - Essigsäure 0.00 2400
- - Essigsäureanhydrid 0.00 2900
- - andere 0.00
- Essigsäureester: 3100
- - Ethylacetat 0.00 3200
- - Vinylacetat 0.00 3300
- - n-Butylacetat 0.00 3600
- - Dinosebacetat (ISO) 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Mono-, Di- und Trichloressigsäuren, ihre Salze und Ester 0.00 5000
- Propionsäure, ihre Salze und Ester 0.00 6000
- Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester 0.00 7000
- Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester 0.00 9000
- andere 0.00 2916. Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 1100
- - Acrylsäure und ihre Salze 0.00 1200
- - Ester der Acrylsäure 0.00 194/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1300
- - Methacrylsäure und ihre Salze 0.00 1400
- - Ester der Methacrylsäure 0.00 1500
- - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester 0.00 1600
- - Binapacryl (ISO) 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate 0.00
- aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 3100
- - Benzoesäure, ihre Salze und Ester 0.00 3200
- - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid 0.00 3400
- - Phenylessigsäure und ihre Salze 0.00 3900
- - andere 0.00 2917. Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 1100
- - Oxalsäure, ihre Salze und Ester 0.00 1200
- - Adipinsäure, ihre Salze und Ester 0.00 1300
- - Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester 0.00 1400
- - Maleinsäureanhydrid 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate 0.00
- aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 3200
- - Dioctylorthophthalate 0.00 3300
- - Dinonylorthophthalate oder Didecylorthophthalate 0.00 3400
- - andere Ester der Orthophthalsäure 0.00 3500
- - Phthalsäureanhydrid 0.00 3600
- - Terephthalsäure und ihre Salze 0.00 3700
- - Dimethylterephthalat 0.00 3900
- - andere 0.00 2918. Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion aber ohne andere Sauerstofffunktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 1100
- - Milchsäure, ihre Salze und Ester 0.00 1200
- - Weinsäure 0.00 1300
- - Salze und Ester der Weinsäure 0.00 1400
- - Citronensäure 0.00 1500
- - Salze und Ester der Citronensäure 0.00 1600
- - Gluconsäure, ihre Salze und Ester 0.00 1700
- - 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure) 0.00 1800
- - Chlorobenzilat (ISO) 0.00 1900
- - andere 0.00 195/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Carbonsäuren mit Phenolfunktion aber ohne andere Sauerstofffunktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate: 2100
- - Salicylsäure und ihre Salze 0.00 2200
- - O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester 0.00 2300
- - andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion aber ohne andere Sauerstofffunktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate 0.00
- andere: 9100
- - 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester 0.00 9900
- - andere 0.00 VIII. Ester der anorganischen Säuren der Nichtmetalle und ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2919. Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschliesslich der Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 1000
- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat 0.00 9000
- andere 0.00 2920. Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- Ester der Thiophosphorsäure (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 1100
- - Parathion (ISO) und Parathion-methyl (ISO) (Methylparathion) 0.00 1900
- - andere 0.00
- Phosphit-Ester und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2100
- - Dimethylphosphit 0.00 2200
- - Diethylphosphit 0.00 2300
- - Trimethylphosphit 0.00 2400
- - Triethylphosphit 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Endosulfan (ISO) 0.00 9000
- andere 0.00 IX. Verbindungen mit Stickstofffunktionen 2921. Verbindungen mit Aminofunktion:
- acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 196/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1100
- - Mono-, Di- oder Trimethylamin und ihre Salze 0.00 1200
- - 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid 0.00 1300
- - 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid 0.00 1400
- - 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid 0.00 1900
- - andere 0.00
- acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 2100
- - Ethylendiamin und seine Salze 0.00 2200
- - Hexamethylendiamin und seine Salze 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- alicyclische Monoamine und Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00
- aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 4100
- - Anilin und seine Salze 0.00 4200
- - Anilinderivate und ihre Salze 0.00 4300
- - Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 4400
- - Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 4500
- - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin), 2-Naphthylamin (beta- Naphthylamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 4600
- - Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 4900
- - andere 0.00
- aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 5100
- - o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 5900
- - andere 0.00 2922. Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion:
- Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstofffunktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse: 1100
- - Monoethanolamin und seine Salze 0.00 1200
- - Diethanolamin und seine Salze 0.00 1400
- - Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze 0.00 1500
- - Triethanolamin 0.00 1600
- - Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat 0.00 1700
- - Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin 0.00 1800
- - 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol 0.00 1900
- - andere 0.00
- Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Sauerstofffunktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse: 2100
- - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze 0.00 2900
- - andere 0.00
- Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit unterschiedlichen Sauerstofffunktionen; Salze dieser Erzeugnisse: 197/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3100
- - Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 3900
- - andere 0.00
- Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Sauerstofffunktion, und ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse: 4100
- - Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 4200
- - Glutaminsäure und ihre Salze 0.00 4300
- - Anthranilsäure und ihre Salze 0.00 4400
- - Tilidin (INN) und seine Salze 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktionen 0.00 2923. Quaternäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich: 1000
- Cholin und seine Salze 0.00 2000
- Lecithine und andere Phosphoaminolipoide 0.00 3000
- Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat 0.00 4000
- Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat 0.00 9000
- andere 0.00 2924. Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:
- acyclische Amide (einschliesslich Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 1100
- - Meprobamat (INN) 0.00 1200
- - Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO) 0.00 1900
- - andere 0.00
- cyclische Amide (einschliesslich Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 2100
- - Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 2300
- - 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und seine Salze 0.00 2400
- - Ethinamat (INN) 0.00 2500
- - Alachlor (ISO) 0.00 2900
- - andere 0.00 2925. Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschliesslich Saccharin und seine Salze) oder mit Iminofunktion:
- Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 1100
- - Saccharin und seine Salze 0.00 1200
- - Glutethimid (INN) 0.00 1900
- - andere 0.00
- Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 2100
- - Chlordimeform (ISO) 0.00 2900
- - andere 0.00 2926. Verbindungen mit Nitrilfunktion: 198/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- Acrylnitril 0.00 2000
- 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid) 0.00 3000
- Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon(INN)- Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4- diphenylbutan) 0.00 4000
- alpha-Phenylacetoacetonitril 0.00 9000
- andere 0.00 2927.0000 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen 0.00 2928.0000 Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins 0.00 2929. Verbindungen mit anderen Stickstofffunktionen: 1000
- Isocyanate 0.00 9000
- andere 0.00 X. Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen, Nucleinsäuren und ihre Salze, Sulfonamide 2930. Organische Thioverbindungen: 1000
- 2-(N,N-Dimethylamino)-ethanthiol 0.00 2000
- Thiocarbamate und Dithiocarbamate 0.00 3000
- Thiurammonosulfide, -disulfide oder -tetrasulfide 0.00 4000
- Methionin 0.00 6000
- 2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol 0.00 7000
- Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol (INN)) 0.00 8000
- Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) 0.00 9000
- andere 0.00 2931. Andere organisch-anorganische Verbindungen: 1000
- Tetramethylblei und Tetraethylblei 0.00 2000
- Tributylzinnverbindungen 0.00
- nicht halogenierte organische Phosphorderivate: 4100
- - Dimethylmethylphosphonat 0.00 4200
- - Dimethylpropylphosphonat 0.00 4300
- - Diethylethylphosphonat 0.00 4400
- - Methylphosphonsäure 0.00 4500
- - Methylphosphonsäure mit (Aminoiminomethyl)-harnstoff (1 : 1) 0.00 4600
- - 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan-2,4,6-trioxid 0.00 4700
- - (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl-methylmethyl phosphonat 0.00 4800
- - 3,9-Dimethyl-2,4,8,10-tetraoxa-3,9-diphosphaspiro[5.5]- undecan-3,9-dioxid 0.00 4900
- - andere 0.00
- halogenierte organische Phosphorderivate: 5100
- - Methylphosphonsäuredichlorid 0.00 5200
- - Propylphosphonsäuredichlorid 0.00 199/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5300
- - O-(3-Chlorpropyl)-O-[4-nitro-3-(trifluormethyl)phenyl]- methylphosphonthionat 0.00 5400
- - Trichlorfon (ISO) 0.00 5900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 2932. Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Sauerstoff als Heteroatom(e):
- Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) enthält: 1100
- - Tetrahydrofuran 0.00 1200
- - 2-Furaldehyd (Furfural) 0.00 1300
- - Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol 0.00 1400
- - Sucralose 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Lactone 0.00
- andere: 9100
- - Isosafrol 0.00 9200
- - 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on 0.00 9300
- - Piperonal 0.00 9400
- - Safrol 0.00 9500
- - Tetrahydrocannabinole (alle Isomere) 0.00 9600
- - Carbofuran (ISO) 0.00 9900
- - andere 0.00 2933. Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e):
- Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) enthält: 1100
- - Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate 0.00 1900
- - andere 0.00
- Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) enthält: 2100
- - Hydantoin und seine Derivate 0.00 2900
- - andere 0.00
- Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) enthält: 3100
- - Pyridin und seine Salze 0.00 3200
- - Piperidin und seine Salze 0.00 3300
- - Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Carfentanil (INN), Cetobemidon (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (DCI) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN), Remifentanil (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 3400
- - andere Fentanyle und ihre Derivate 0.00 3500
- - Chinuclidin-3-ol 0.00 3600
- - 4-Aminophenyl-1-phenethylpiperidin (ANPP) 0.00 3700
- - N-Phenylethyl-4-piperidinon (NPP) 0.00 200/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3900
- - andere 0.00
- Verbindungen mit einer Chinolin- oder Isochinolinringstruktur (auch hydriert) ohne andere Kondensation: 4100
- - Levorphanol (INN) und seine Salze 0.00 4900
- - andere 0.00
- Verbindungen, deren Struktur einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder einen Piperazinring enthält: 5200
- - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze 0.00 5300
- - Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 5400
- - andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 5500
- - Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 5900
- - andere 0.00
- Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) enthält: 6100
- - Melamin 0.00 6900
- - andere 0.00
- Lactame: 7100
- - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) 0.00 7200
- - Clobazam (INN) und Methyprylon (INN) 0.00 7900
- - andere Lactame 0.00
- andere: 9100
- - Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Ethylloflazepat (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 9200
- - Azinphos-methyl (ISO) 0.00 9900
- - andere 0.00 2934. Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen: 1000
- Verbindungen, deren Struktur einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) enthält 0.00 2000
- Verbindungen mit einer Benzothiazolringstruktur (auch hydriert), ohne andere Kondensation 0.00 3000
- Verbindungen mit einer Phenothiazinringstruktur (auch hydriert), ohne andere Kondensation 0.00
- andere: 201/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9100
- - Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse 0.00 9200
- - andere Fentanyle und ihre Derivate 0.00 9900
- - andere 0.00 2935. Sulfonamide: 1000
- N-Methylperfluoroctansulfonamid 0.00 2000
- N-Ethylperfluoroctansulfonamid 0.00 3000
- N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid 0.00 4000
- N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid 0.00 5000
- andere Perfluoroctansulfonamide 0.00 9000
- andere 0.00 XI. Provitamine, Vitamine und Hormone 2936. Provitamine und Vitamine, natürliche oder synthetisch hergestellte (einschliesslich der natürlichen Konzentrate), sowie ihre hauptsächlich als Vitamine verwendeten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungen aller Art:
- Vitamine und ihre Derivate, ungemischt: 2100
- - Vitamine A und ihre Derivate 0.00 2200
- - Vitamin B1 und seine Derivate 0.00 2300
- - Vitamin B2 und seine Derivate 0.00 2400
- - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B5) und ihre Derivate 0.00 2500
- - Vitamin B6 und seine Derivate 0.00 2600
- - Vitamin B12 und seine Derivate 0.00 2700
- - Vitamin C und seine Derivate 0.00 2800
- - Vitamin E und seine Derivate 0.00 2900
- - andere Vitamine und ihre Derivate 0.00 9000
- andere, einschliesslich natürliche Konzentrate 0.00 2937. Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, natürliche oder synthetisch hergestellte; ihre Derivate und strukturellen Analoge, einschliesslich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet:
- Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, ihre Derivate und strukturellen Analoge: 1100
- - Somatotropin, seine Derivate und strukturellen Analoge 0.00 1200
- - Insulin und seine Salze 0.00 1900
- - andere 0.00
- Steroidhormone, ihre Derivate und strukturellen Analoge: 2100
- - Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison) 0.00 2200
- - Halogenderivate der Hormone der Nebennierenrinde 0.00 2300
- - Östrogene und Progestagene 0.00 2900
- - andere 0.00 202/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5000
- Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, ihre Derivate und strukturellen Analoge 0.00 9000
- andere 0.00 XII. Glycoside und Alkaloide, natürliche oder synthetisch hergestellte, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate 2938. Glycoside, natürliche oder synthetisch hergestellte, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate: 1000
- Rutin und seine Derivate 0.00 9000
- andere 0.00 2939. Alkaloide, natürliche oder synthetisch hergestellte, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:
- Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 1100
- - Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 3000
- Coffein und seine Salze 0.00
- Ephedra-Alkaloide und ihre Derivate; deren Salze: 4100
- - Ephedrin und seine Salze 0.00 4200
- - Pseudoephedrin (INN) und seine Salze 0.00 4300
- - Cathin (INN) und seine Salze 0.00 4400
- - Norephedrin und seine Salze 0.00 4500
- - Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin- Racemat und ihre Salze 0.00 4900
- - andere 0.00
- Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 5100
- - Fenetyllin (INN) und seine Salze 0.00 5900
- - andere 0.00
- Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: 6100
- - Ergometrin (INN) und seine Salze 0.00 6200
- - Ergotamin (INN) und seine Salze 0.00 6300
- - Lysergsäure und ihre Salze 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere, pflanzlichen Ursprungs: 7200
- - Kokain, Ecgonin; Salze, Ester und andere Derivate dieser Erzeugnisse 0.00 7900
- - andere 0.00 8000
- andere 0.00 203/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) XIII. Andere organische Verbindungen 2940.0000 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 und 2939 0.00 2941. Antibiotika: 1000
- Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 2000
- Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 3000
- Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 4000
- Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 5000
- Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse 0.00 9000
- andere 0.00 2942.0000 Andere organische Verbindungen 0.00 204/553
30 Pharmazeutische Erzeugnisse Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) diätetische Nahrungsmittel, angereicherte Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für die Diabetiker, Er- gänzungsnahrung, tonische Getränke und Mineralwasser, andere als intravenös zu verabrei- chende Nährstoffe (Abschnitt IV);
b) Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (perkutane Systeme), die Nikotin enthalten und zur Raucherentwöhnung bestimmt sind (Nr. 2404);
c) zu zahnärztlichen Zwecken besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips (Nr. 2520);
d) destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen etherischer Öle, zu medizinischen Zwe- cken (Nr. 3301);
e) Zubereitungen der Nrn. 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigen- schaften;
f) Seifen und andere Erzeugnisse der Nr. 3401 mit medikamentösen Zusätzen;
g) Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips (Nr. 3407);
h) nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin (Nr. 3502); i) Diagnostikreagenzien der Nr. 3822. 2. Im Sinne der Nr. 3002 gelten als «immunologische Erzeugnisse» Peptide und Proteine (ausgenom- men Erzeugnisse der Nr. 2937), welche direkt an der Regelung des immunologischen Prozesses be- teiligt sind, wie monoklonale Antikörper (MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Frag- mente von Antikörperkonjugaten, Interleukine, Interferone (IFN), Chemokine, sowie gewisse Tumor- nekrosefaktoren (TNF), Wachstumsfaktoren (GF), Hämatopoetine und koloniestimulierende Faktoren (CSF). 3. Im Sinne der Nrn. 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) zu diesem Kapitel gelten:
a) als ungemischte Erzeugnisse:
1) wässerige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;
2) alle Erzeugnisse der Kapitel 28 oder 29;
3) einfache Pflanzenauszüge der Nr. 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösungsmittel gelöst;
b) als gemischte Erzeugnisse:
1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);
2) Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;
3) Salze und konzentrierte Wasser, durch Eindampfen von natürlichem Mineralwasser erhalten. 4. Zu Nr. 3006 gehören nur die nachfolgenden, unter diese Nummer und nicht unter eine andere Num- mer der Nomenklatur einzureihenden Erzeugnisse:
a) steriles Katgut, ähnliche sterile chirurgische Nähmittel (einschliesslich sterile resorbierbare chirur- gische Fäden zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und in der Chirurgie zum Schlies- sen von Wunden verwendete sterile Haftmittel für organische Gewebe;
b) sterile Laminariastifte;
c) sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile nicht klebende Barrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, resorbierbar oder nicht;
d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte, dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare gemischte, aus zwei oder mehr Stoffen bestehende Erzeugnisse handelt;
e) Scheinarzneimittel (Placebos) und Testsets für klinische Blindstudien (oder Doppelblindstudien), zur Verwendung in anerkannten klinischen Studien, dosiert, auch aktive Arzneimittel enthaltend;
f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;
g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe;
h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, anderen Er- zeugnissen der Nr. 2937 oder Spermiciden; i) Zubereitungen in Form von Gel zur Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleit- mittel für gewisse Körperpartien während chirurgischen Eingriffen, medizinischen Untersuchun- gen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Instrumenten;
k) pharmazeutische Abfälle, das heisst pharmazeutische Produkte, welche zum Beispiel wegen Überschreiten ihres Verfalldatums für ihren ursprünglich beabsichtigten Zweck nicht mehr geeig- net sind; l) erkennbare Vorrichtungen zur Verwendung bei Stomie, wie geformte Beutel für Kolostomie, Ileo- stomie und Urostomie und ihre Hautschutzpflaster oder Hautschutzplatten. 205/553
Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nrn. 3002.13 und 3002.14 gelten:
a) als ungemischte Erzeugnisse gelten reine Produkte, unabhängig davon, ob sie Verunreinigungen enthalten oder nicht;
b) als gemischte Erzeugnisse gelten:
1) die vorstehend in Bst. a) genannten Erzeugnisse in Wasser oder anderen Lösungsmitteln ge- löst;
2) die vorstehend in Bst. a) und b) 1) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittel;
3) die vorstehend in Bst. a), b) 1) und b) 2) genannten Erzeugnisse mit anderen Additiven. 2. Zu den Nrn. 3003.60 und 3004.60 gehören Arzneiwaren, die Artemisinin (INN) für die orale Einnah- me in Kombination mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen, oder mit einem der folgenden Wirk- stoffe, auch mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen kombiniert, enthalten: Amodiaquin (INN); Ar- telinsäure oder deren Salze; Artenimol (INN); Artemotil (INN), Artemether (INN); Artesunat (INN), Chloroquin (INN); Dihydroartemisinin (INN); Lumefantrin (INN), Mefloquin (INN); Piperaquin (INN); Pyrimethamin (INN) oder Sulfadoxin (INN). 206/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3001. Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2000
- Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen 0.00 9000
- andere 0.00 3002. Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder auf biotechnologischem Wege gewonnen; Vakzine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse; Zellkulturen, auch modifiziert:
- Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder auf biotechnologischem Wege gewonnen:
1200
- - Antisera und andere Blutfraktionen 0.00 1300
- - immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 1400
- - immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 1500
- - immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00
- Vakzine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
4100
- - Vakzine für die Humanmedizin 0.00 4200
- - Vakzine für die Veterinärmedizin 0.00 4900
- - andere 0.00
- Zellkulturen, auch modifiziert:
5100
- - Erzeugnisse für die Zelltherapie 0.00 5900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 3003. Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus untereinander gemischten, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
1000
- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend 0.00 2000
- andere, Antibiotika enthaltend 0.00
- andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Nr. 2937 enthaltend:
3100
- - Insulin enthaltend 0.00 3900
- - andere 0.00 207/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend:
4100
- - Ephedrin oder seine Salze enthaltend 0.00 4200
- - Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend 0.00 4300
- - Norephedrin oder seine Salze enthaltend 0.00 4900
- - andere 0.00 6000
- andere, gegen Malaria aktive Substanzen der in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten Art enthaltend 0.00 9000
- andere 0.00 3004. Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, dosiert (einschliesslich derer, welche zur perkutanen Verabreichung bestimmt sind) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
1000
- Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend 0.00 2000
- andere, Antibiotika enthaltend 0.00
- andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Nr. 2937 enthaltend:
3100
- - Insulin enthaltend 0.00 3200
- - Corticosteroidhormone, ihre Derivate oder strukturellen Analoge enthaltend 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend:
4100
- - Ephedrin oder seine Salze enthaltend 0.00 4200
- - Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend 0.00 4300
- - Norephedrin oder seine Salze enthaltend 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Nr. 2936 enthaltend 0.00 6000
- andere, gegen Malaria aktive Substanzen der in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten Art enthaltend 0.00 9000
- andere 0.00 3005. Watte, Gazen, Binden und ähnliche Waren (z.B. Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken:
1000
- selbstklebendes Verbandzeug und andere Waren mit Klebeschicht 0.00 9000
- andere 0.00 3006. In Anmerkung 4 zu diesem Kapitel genannte pharmazeutische Zubereitungen und Waren:
208/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- steriles Katgut, ähnliche sterile chirurgische Nähmittel (einschliesslich sterile resorbierbare chirurgische Fäden zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und in der Chirurgie zum Schliessen von Wunden verwendete sterile Haftmittel für organische Gewebe; sterile Laminariastifte; sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile, nicht klebende Barrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, resorbierbar oder nicht 0.00 3000
- Röntgenkontrastmittel; diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten 0.00 4000
- Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen 0.00 5000
- Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe 0.00 6000
- empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, anderen Erzeugnissen der Nr. 2937 oder von Spermiziden 0.00 7000
- Zubereitungen in Form von Gel zur Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für gewisse Körperpartien während chirurgischen Eingriffen, medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Instrumenten 0.00
- andere:
9100
- - erkennbare Vorrichtungen zur Verwendung bei Stomie 0.00 9200
- - pharmazeutische Abfälle 0.00 9300
- - Scheinarzneimittel (Placebos) und Testsets für klinische Blindstudien (oder Doppelblindstudien), zur Verwendung in anerkannten klinischen Studien, dosiert 0.00 209/553
31 Düngemittel Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Tierblut der Nr. 0511;
b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, andere als die unter den nachstehenden Anmer- kungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten;
c) künstliche Kristalle des Kaliumchlorids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückge- wicht von 2,5 g oder mehr der Nr. 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Nr. 9001). 2. Zu Nr. 3102 gehören, vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Nr. 3105 vorgesehen aufge- macht sind, nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) Natriumnitrat, auch rein;
2) Ammoniumnitrat, auch rein;
3) Doppelsalze von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat, auch rein;
4) Ammoniumsulfat, auch rein;
5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen von Calciumnitrat und Ammoniumnitrat;
6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen von Calciumnitrat und Magnesiumnitrat;
7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;
8) Harnstoff, auch rein;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des vorstehenden Alineas a) be- stehen;
c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der vorstehen- den Alineas a) oder b) mit Kreide, Gips oder anderen anorganischen Stoffen ohne Düngeeigen- schaften bestehen;
d) flüssige Düngemittel, die aus wässerigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der vorstehenden Alineas a) 2) oder a) 8) oder aus Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen. 3. Zu Nr. 3103 gehören, vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Nr. 3105 vorgesehen aufge- macht sind, nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) Entphosphorierungsschlacken;
2) natürliche Phosphate der Nr. 2510, geröstet, gebrannt oder weitergehend thermisch behandelt als zur Entfernung von Verunreinigungen erforderlich ist;
3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);
4) Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) mit einem Gehalt an Fluor von 0,2 % oder mehr, berechnet auf dem trockenen wasserfreien Erzeugnis;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des vorstehenden Alineas a) be- stehen, jedoch ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;
c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der vorstehenden Alineas a) oder b) mit Kreide, Gips oder anderen anorganischen Stoffen ohne Düngeeigenschaften bestehen, jedoch ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt. 4. Zu Nr. 3104 gehören, vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Nr.3105 vorgesehen aufge- macht sind, nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) natürliche rohe Kalisalze (Carnallit, Kainit, Sylvinit und andere);
2) Kaliumchlorid, auch rein, unter Vorbehalt der Bestimmungen in der Anmerkung 1 c);
3) Kaliumsulfat, auch rein;
4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des vorstehenden Alineas a) be- stehen. 5. Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) und Ammoniumdihydrogenorthophos- phat (Monoammoniumphos-phat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander ge- hören zu Nr. 3105. 6. Als «andere Düngemittel» im Sinne der Nr. 3105 gelten nur Erzeugnisse der als Düngemittel ver- wendeten Art, die als Hauptbestandteil mindestens eines der düngenden Elemente Stickstoff, Phos- phor oder Kalium enthalten. 210/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3101.0000 Düngemittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; Düngemittel, durch Mischen oder chemisches Behandeln tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse hergestellt 0.00 3102. Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische: 1000
- Harnstoff, auch in wässeriger Lösung 0.00
- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat: 2100
- - Ammoniumsulfat 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung 0.00 4000
- Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder anderen anorganischen Stoffen ohne Düngeeigenschaften 0.00 5000
- Natriumnitrat 0.00 6000
- Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat und Ammoniumnitrat 0.00 8000
- Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässerigen oder ammoniakalischen Lösungen 0.00 9000
- andere, einschliesslich der in den vorstehenden Unternummern nicht erfassten Mischungen 0.00 3103. Phosphatdüngemittel, mineralische oder chemische:
- Superphosphate: 1100
- - mit einem Gehalt an Diphosphorpentoxid (P2O5) von mehr als 35 Gewichtsprozent 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 3104. Kalidüngemittel, mineralische oder chemische: 2000
- Kaliumchlorid 0.00 3000
- Kaliumsulfat 0.00 9000
- andere 0.00 3105. Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg: 1000
- Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg 0.00 2000
- Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend 0.00 3000
- Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) 0.00 4000
- Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt 0.00 211/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor enthaltend: 5100
- - Nitrate und Phosphate enthaltend 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend 0.00 9000
- andere 0.00 212/553
32 Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmen- te und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art (Nr. 3206), Glas aus Quarz oder anderem geschmolzenen Silicium in den unter der Nr. 3207 genannten Formen und Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Nr. 3212;
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Nrn. 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 er- fassten Erzeugnisse;
c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Nr. 2715). 2. Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen, gehören zu Nr. 3204. 3. Zu den Nrn. 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farb- stoffen (einschliesslich, was die Nr. 3206 betrifft, Pigmente der Nr. 2530 oder des Kapitels 28, Metall- flitter und Metallpulver), der zum Färben irgendwelcher Stoffe oder als Bestandteil beim Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Nicht zu den vorstehenden Nummern gehören hingegen in nichtwässerigen Medien dispergierte, flüssige oder pastenförmige Pigmente der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art (Nr. 3212) oder andere Zubereitungen der Nrn. 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215. 4. Lösungen von Erzeugnissen der Nrn. 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium), in flüchtigen orga- nischen Lösungsmitteln gehören zu Nr. 3208, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtspro- zent der Lösung übersteigt. 5. Zu den «Farbstoffen» im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse der als Füllstoffe in Ölfar- ben verwendeten Art, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können. 6. «Prägefolien» im Sinne der Nr. 3212 sind nur Folien der z.B. zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweissledern verwendeten Art, bestehend:
a) aus Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten, die mit Leim, Gelatine oder anderen Bindemitteln agglomeriert sind;
b) aus Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind. 213/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3201. Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate: 1000
- Quebrachoauszug 0.00 2000
- Mimosaauszug 0.00 9000
- andere 0.00 3202. Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben: 1000
- synthetische organische Gerbstoffe 0.00 9000
- andere 0.00 3203.0000 Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe 0.00 3204. Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
- synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1100
- - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1200
- - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1300
- - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1400
- - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1500
- - Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1600
- - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1700
- - Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1800
- - Carotinoidfarbstoffe und Zubereitungen auf Grundlage dieser Farbstoffe 0.00 1900
- - andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen aus mehreren der Nrn. 3204.11 bis 3204.19 0.00 2000
- synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art 0.00 9000
- andere 0.00 214/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3205.0000 Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke 0.00 3206. Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: 1100
- - 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen 0.00
- andere Farbstoffe und andere Zubereitungen: 4100
- - Ultramarin und seine Zubereitungen 0.00 4200
- - Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art 0.00 3207. Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken: 1000
- zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 0.00 2000
- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen 0.00 3000
- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen 0.00 4000
- Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken 0.00 3208. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: 1000
- auf der Grundlage von Polyestern 0.00 2000
- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren 0.00 9000
- andere 0.00 3209. Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst: 1000
- auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren 0.00 215/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- andere 0.00 3210.0000 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art 0.00 3211.0000 Zubereitete Sikkative 0.00 3212. Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf: 1000
- Prägefolien 0.00 9000
- andere 0.00 3213. Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen: 1000
- Farben in Zusammenstellungen 0.00 9000
- andere 0.00 3214. Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art: 1000
- Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten 0.00 9000
- andere 0.00 3215. Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:
- Druckfarben: 1100
- - schwarze 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 216/553
33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körper- pflege- und Schönheitsmittel Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) natürliche Oleoresine oder Pflanzenauszüge der Nrn. 1301 oder 1302;
b) Seifen und andere Erzeugnisse der Nr. 3401;
c) Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Nr. 3805. 2. Der Begriff «Riechstoffe» im Sinne der Nr. 3302 umfasst nur Stoffe der Nr. 3301, abgetrennte Be- standteile von Riechstoffen und synthetisch hergestellte aromatische Erzeugnisse. 3. Zu den Nrn. 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse (andere als destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen etherischer Öle), auch ungemischt, die zur Verwendung als Er- zeugnisse dieser Nummern geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind. 4. Als «zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel» im Sinne der Nr. 3307 gelten ins- besondere die nachstehenden Erzeugnisse: aromatische Pflanzenteile enthaltende Beutelchen; Riechstoffzubereitungen zum Abbrennen; Papiere, parfümiert oder mit kosmetischen Stoffen im- prägniert oder bestrichen; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; Watte, Filze und Vliesstoffe, parfümiert oder mit kosmetischen Stoffen imprägniert, bestrichen oder überzogen; zube- reitete Körperpflegemittel für Tiere. 217/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3301. Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions- Oleoresine, Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
- etherische Öle von Zitrusfrüchten: 1200
- - Orangenöl 0.00 1300
- - Zitronenöl 0.00 1900
- - andere 0.00
- etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten: 2400
- - Pfefferminzöl (Mentha piperita) 0.00 2500
- - andere Minzenöle 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Resinoide 0.00 9000
- andere 0.00 3302. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 1000
- der von der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art 0.00 9000
- andere 0.00 3303.0000 Parfüm und Toilettenwasser 0.00 3304. Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege: 1000
- Schminken für die Lippen 0.00 2000
- Schminken für die Augen 0.00 3000
- Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege 0.00
- andere: 9100
- - Puder, einschliesslich feste Puder 0.00 9900
- - andere 0.00 3305. Zubereitungen für die Haarpflege: 1000
- Haarwaschmittel 0.00 2000
- Zubereitungen für die permanente Haarverformung 0.00 3000
- Haarlacke 0.00 9000
- andere 0.00 218/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3306. Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:
1000
- Zahnpflegemittel 0.00 2000
- Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide) 0.00 9000
- andere 0.00 3307. Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
1000
- Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren 0.00 2000
- Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel 0.00 3000
- parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze 0.00
- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:
4100
- - «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen 0.00 4900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 219/553
34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Wasch- mittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modellier- massen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwe- cken auf der Grundlage von Gips Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) geniessbare Mischungen oder Zubereitungen tierischer, pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle der für zubereitete Formentrennmittel verwendeten Art (Nr. 1517);
b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;
c) Haarwaschmittel, Zahnpflegemittel, Rasiercremen und -schäume und Badezusätze, Seife oder andere organische grenz-flächenaktive Stoffe enthaltend (Nrn. 3305, 3306 oder 3307). 2. Als «Seifen» im Sinne der Nr. 3401 gelten nur wasserlösliche Seifen. Seifen und andere Erzeugnisse dieser Nummer können auch Zusätze anderer Stoffe enthalten (z.B. Desinfektionsmittel, Scheuer- pulver, Füllstoffe, medikamentöse Stoffe). Erzeugnisse, die Scheuerpulver enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Nummer, wenn sie in Stangen, geformten Stücken oder in Blöcken vorliegen. In anderen Formen gehören sie als Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen zu Nr. 3405. 3. Im Sinne der Nr. 3402 sind «Organische grenzflächenaktive Stoffe» Erzeugnisse, die, mit Wasser gemischt, in einer Konzentration von 0,5 % bei 20 °C eine Stunde bei gleicher Temperatur stehenge- lassen:
a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abschei- dung des unlöslichen Stoffes ergeben; und
b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10-2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabset- zen. 4. Als «Erdöl» oder «Öl aus bituminösen Mineralien» im Sinne der Nr. 3403 gelten die in der Anmer- kung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse. 5. Vorbehältlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind die Bezeichnungen «künstliche Wach- se» und «zubereitete Wachse» im Sinne der Nr. 3404 nur anwendbar für:
a) chemisch hergestellte Erzeugnisse mit Wachscharakter, auch wasserlöslich;
b) Erzeugnisse aus Mischungen verschiedener Wachse untereinander;
c) Erzeugnisse mit Wachscharakter, auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffinen, die ausser- dem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten. Zu Nr. 3404 gehören jedoch nicht:
a) Erzeugnisse der Nrn. 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie Wachscharakter haben;
b) unvermischte tierische Wachse und unvermischte pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder ge- färbt, der Nr. 1521;
c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Nr. 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt;
d) gemischte Wachse in einem flüssigen Medium dispergiert oder gelöst (Nrn. 3405, 3809 usw.). 220/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3401. Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
- Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen: 1100
- - zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken) 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Seifen in anderen Formen 0.00 3000
- organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend 0.00 3402. Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401:
- anionaktive organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 3100
- - lineare Alkylbenzolsulfonsäuren und ihre Salze 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 4100
- - kationaktiv 0.00 4200
- - nicht ionogen 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 9000
- andere 0.00 3403. Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:
- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1100
- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 0.00 221/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen 0.00 9900
- - andere 0.00 3404. Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: 2000
- aus Poly(oxyethylen) (Polyethylenglycol) 0.00 9000
- andere 0.00 3405. Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404: 1000
- Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder 0.00 2000
- Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren 0.00 3000
- Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle 0.00 4000
- Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel 0.00 9000
- andere 0.00 3406.0000 Kerzen (Lichte) aller Art und ähnliche Waren 0.00 3407.0000 Modelliermassen, einschliesslich solcher zur Unterhaltung von Kindern; zubereitete Dentalwachse in Zusammenstellungen, Einzelverkaufspackungen oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 0.00 222/553
35 Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stär- ken; Klebstoffe; Enzyme Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Hefen (Nr. 2102);
b) Blutfraktionen (andere als nicht für therapeutische oder prophylaktische Zwecke zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;
c) Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Nr. 3202);
d) zubereitete enzymatische Einweich- oder Waschmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;
e) gehärtete Eiweissstoffe (Nr. 3913);
f) Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit einer Trägerschicht aus Gelatine (Kapitel 49). 2. «Dextrine» im Sinne der Nr. 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von nicht mehr als 10 %, bezogen auf die Trockensubstanz. Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Nr. 1702. 223/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
- Kaseine: 1010
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 8) eingeführt 4.00 1090
- - andere 909.00
- andere:
- - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 8) eingeführt: 9011
- - - Kaseinleime 4.00 9019
- - - andere 4.00
- - andere: 9091
- - - Kaseinleime 909.00 9099
- - - andere 909.00 3502. Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate:
- Eieralbumin:
- - getrocknet: 1110
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10) eingeführt 255.00 1190
- - - anderes 1596.00
- - anderes: 1910
- - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11) eingeführt 79.00 1990
- - - andere 420.00 2000
- Milchalbumin, einschliesslich Konzentrate, die zwei oder mehr Molkenproteine enthalten 0.00 9000
- andere 0.00 3503.0000 Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch auf der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nr. 3501 0.00 3504.0000 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert 0.00 3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
- Dextrine und andere modifizierte Stärken: 1010
- - zu Futterzwecken 45.00 1090
- - andere 0.00
- Leime: 2010
- - zu Futterzwecken 46.00 2090
- - andere 0.00 224/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3506. Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht: 1000
- Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht 0.00
- andere: 9100
- - Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913 oder von Kautschuk 0.00
- - andere: 9910
- - - zu Futterzwecken 41.00 9990
- - - andere 0.00 3507. Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Lab und seine Konzentrate 0.00 9000
- andere 0.00 225/553
36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den folgenden Anmerkungen 2 a) oder 2 b) aufgeführten Erzeugnisse. 2. Als «Waren aus leicht entzündlichen Stoffen» im Sinne der Nr. 3606 gelten ausschliesslich:
a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Tabletten, Stäbchen oder ähnli- chen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;
b) flüssige Brennstoffe und verflüssigtes Brenngas, in Behältnissen der zum Auffüllen oder Wieder- auffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, und mit einem Fassungsver- mögen von nicht mehr als 300 cm3;
c) Pech- und Harzfackeln, Feueranzünder und dergleichen. 226/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3601.0000 Pulver zur Verwendung als Treibmittel 0.00 3602.0000 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Pulver zur Verwendung als Treibmittel 0.00 3603. Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen und Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder: 1000
- Sicherheitszündschnüre 0.00 2000
- Sprengzündschnüre 0.00 3000
- Zündhütchen 0.00 4000
- Sprengkapseln 0.00 5000
- Zünder 0.00 6000
- elektrische Sprengzünder 0.00 3604. Feuerwerkskörper, Signalraketen oder Hagelraketen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel: 1000
- Feuerwerkskörper 0.00 9000
- andere 0.00 3605.0000 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Artikel der Nr. 3604 0.00 3606. Cereisen und andere Zündmetalllegierungen in jeder Form; in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren aus leicht entzündlichen Stoffen: 1000
- flüssige Brennstoffe und verflüssigtes Brenngas, in Behältnissen der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, und mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 cm3 0.00 9000
- andere 0.00 227/553
37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren. 2. Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich der Ausdruck «fotografisch» auf das Verfahren, dank dem durch direkte oder indirekte Einwirkung von Licht oder anderen Strahlen auf lichtempfindliche, ein- schliesslich wärmeempfindliche Oberflächen, sichtbare Bilder hergestellt werden. 228/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3701. Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche fotografische Sofortbild- Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: 1000
- für Röntgenaufnahmen 0.00 2000
- Sofortbild-Planfilme 0.00 3000
- andere Platten und Filme mit einer grössten Seitenlänge von mehr als 255 mm 0.00
- andere: 9100
- - für Farbfotografien (polychrom) 0.00 9900
- - andere 0.00 3702. Lichtempfindliche fotografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche fotografische Sofortbild- Rollfilme, nicht belichtet: 1000
- für Röntgenaufnahmen 0.00
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von nicht mehr als 105 mm: 3100
- - für Farbfotografien (polychrom) 0.00 3200
- - andere, mit Silberhalogenid-Emulsion beschichtet 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von mehr als 105 mm: 4100
- - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für Farbfotografien (polychrom) 0.00 4200
- - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, andere als solche für Farbfotografien 0.00 4300
- - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von nicht mehr als 200 m 0.00 4400
- - mit einer Breite von mehr als 105 mm, jedoch nicht mehr als 610 mm 0.00
- andere Filme, für Farbfotografien (polychrom): 5200
- - mit einer Breite von nicht mehr als 16 mm 0.00 5300
- - mit einer Breite von mehr als 16 mm, jedoch nicht mehr als 35 mm und einer Länge von nicht mehr als 30 m, für Diapositive 0.00 5400
- - mit einer Breite von mehr als 16 mm, jedoch nicht mehr als 35 mm und einer Länge von nicht mehr als 30 m, ausgenommen solche für Diapositive 0.00 5500
- - mit einer Breite von mehr als 16 mm, jedoch nicht mehr als 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m 0.00 5600
- - mit einer Breite von mehr als 35 mm 0.00
- andere: 9600
- - mit einer Breite von nicht mehr als 35 mm und einer Länge von nicht mehr als 30 m 0.00 9700
- - mit einer Breite von nicht mehr als 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m 0.00 9800
- - mit einer Breite von mehr als 35 mm 0.00 229/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3703. Lichtempfindliche fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffe, nicht belichtet: 1000
- in Rollen mit einer Breite von mehr als 610 mm 0.00 2000
- andere, für Farbfotografien (polychrom) 0.00 9000
- andere 0.00 3704.0000 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, aber nicht entwickelt 0.00 3705.0000 Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme 0.00 3706. Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung: 1000
- mit einer Breite von 35 mm oder mehr 0.00 Fr. je Meter 9000
- andere 0.00 Fr. je Meter 3707. Chemische Zubereitungen für fotografische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für fotografische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen 0.00 9000
- andere 0.00 230/553
38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen, ausgenommen die nachstehend auf- geführten:
1) künstlicher Graphit (Nr. 3801);
2) Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregu- latoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Nr. 3808 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel, als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder - bomben aufgemacht (Nr. 3813);
4) Standard-Referenz-Materialien, gemäss nachstehender Anmerkung 2;
5) die in den nachstehenden Anmerkungen 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen mit Nähr- wert, der zum Zubereiten von Nahrungsmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Nr. 2106);
c) Erzeugnisse der Nr. 2404;
d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschliesslich Schlämme, andere als Klärschlamm), Metal- le, Arsen oder ihre Mischungen enthaltend und die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Nr. 2620);
e) Arzneiwaren (Nrn. 3003 oder 3004);
f) Ausgebrauchte Katalysatoren, der für die Gewinnung von unedlen Metallen oder für die Herstel- lung von chemischen Erzeugnissen auf der Grundlage von unedlen Metallen verwendeten Art (Nr. 2620), ausgebrauchte Katalysatoren, der üblicherweise für die Rückgewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Nr. 7112), sowie z.B. auch die Katalysatoren aus Metall oder Metalllegierungen in Form von fein verteiltem Pulver oder Netzgeweben (Abschnitt XIV oder XV). 2. A) Als «Standard-Referenz-Material» im Sinne der Nr. 3822 gilt ein Referenzmaterial, das mit einem Zertifikat mit Angabe der zertifizierten Eigenschaften und der angewandten Methoden zur Fest- stellung dieser Werte sowie dem Sicherheitsgrad zu jedem Wert belegt wird und das zur Analyse, Eichung oder als Referenz geeignet ist. B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29, hat die Nr. 3822 für die Tarifeinreihung von Standard-Referenz-Materialien Vorrang vor allen anderen Nummern der Nomenklatur. 3. Zu Nr. 3824 und nicht zu anderen Nummern der Nomenklatur gehören:
a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle; Dippelöl;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (andere als solche der Nr. 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z.B. Segerkegel). 4. In der Nomenklatur versteht man unter «Siedlungsmüll» Abfälle, welche von Haushalten, Hotels, Gaststätten, Spitälern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden und von Strassen und Trottoirs ge- sammelter Kehricht sowie auch Bau- und Abbruchabfälle. Siedlungsmüll enthält allgemein eine Viel- falt von Stoffen, wie solche aus Kunststoff, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metall, Nah- rungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zum Entsorgen bestimmte Artikel. Unter den Begriff «Siedlungsmüll» fallen jedoch nicht:
a) Stoffe und Artikel, welche von den Abfällen getrennt wurden, wie zum Beispiel Abfälle von Kunst- stoff, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, elektrische und elektronische Abfälle und Schrott (einschliesslich gebrauchte Batterien), welche in die für sie vorgesehenen Tarifnum- mern eingereiht werden;
b) Industrieabfälle;
c) pharmazeutische Abfälle, in Anmerkung 4 k) des Kapitels 30 definiert;
d) klinische Abfälle, in nachstehender Anmerkung 6 a) definiert. 5. Als «Klärschlamm» im Sinne der Nr. 3825 gelten Schlämme aus den kommunalen Abwasserkläran- lagen und vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die zur Verwendung als Dünger geeignet sind, sind ausgeschlossen (Kapitel 31). 6. Im Sinne der Nr. 3825, versteht man unter dem Begriff «andere Abfälle»:
a) Klinische Abfälle, das heisst kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, aus Analy- sen oder anderen chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Behandlungen, die oft pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und durch spezielle Behandlung ent- 231/553
2 (Stand: 1.1.2022) sorgt werden müssen (zum Beispiel gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b) Abfälle von organischen Lösungsmitteln;
c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d) andere Abfälle aus der chemischen Industrie oder verwandter Industrien. Der Begriff «andere Abfälle» umfasst jedoch nicht die Abfälle, welche hauptsächlich Petroleumöl o- der Mineralöle enthalten (Nr. 2710).
7. Als «Biodiesel» im Sinne der Nr. 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff, aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen hergestellt, auch ge- brauchte. Unternummern-Anmerkungen
1. Die Unternummern 3808.52 und 3808.59 umfassen nur Waren der Nummer 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azin- phosmethyl (ISO); Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl) ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid); Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO); seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluorooctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylflu- orid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon (ISO).
2. Die Unternummern 3808.61 bis 3808.69 umfassen nur Waren der Nummer 3808, die alpha- Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Delta- methrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
3. Die Unternummern 3824.81 bis 3824.89 umfassen nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphe- nyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3- dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Per- fluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamid; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Pen- ta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine.
Bei kurzkettigen Chlorparaffinen handelt es sich um Mischungen aus Verbindungen, die einen Chlo- rierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozent aufweisen. Die molekulare Formel lautet: CxH(2x- y+2)Cly, wobei x = 10 - 13 und y = 1 - 13.
4. Als «Abfälle von organischen Lösungsmitteln» im Sinne der Nrn. 3825.41 und 3825.49 gelten Abfäl- le, die vorwiegend organische Lösungsmittel enthalten und für ihren ursprünglichen Verwendungs- zweck nicht mehr geeignet sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Rückgewinnung der Lösungsmit- tel bestimmt sind. 232/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3801. Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen: 1000
- künstlicher Graphit 0.00 2000
- kolloider oder halbkolloider Graphit 0.00 3000
- kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten zum Auskleiden von Öfen 0.00 9000
- andere 0.00 3802. Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht: 1000
- Aktivkohle 0.00 9000
- andere 0.00 3803.0000 Tallöl, auch raffiniert 0.00 3804.0000 Ablaugen von der Zellstoffherstellung, auch eingedickt, entzuckert oder chemisch behandelt, einschliesslich Ligninsulfonate, ausgenommen Tallöl der Nr. 3803 0.00 3805. Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P- Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend: 1000
- Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl 0.00 9000
- andere 0.00 3806. Kolophonium und Harzsäuren sowie ihre Derivate; Kolophoniumessenz und Kolophoniumöle; Schmelzharze: 1000
- Kolophonium und Harzsäuren 0.00 2000
- Salze des Kolophoniums, der Harzsäuren oder von Derivaten des Kolophoniums oder Harzsäuren, andere als Salze von Addukten des Kolophoniums 0.00 3000
- Harzester 0.00 9000
- andere 0.00 3807.0000 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichen Pechen 0.00 3808. Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger: 233/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren: 5200
- - DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g 0.00 5900
- - andere 0.00
- in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren: 6100
- - in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g 0.00 6200
- - in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als 7,5 kg 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Insektizide 0.00 9200
- - Fungizide 0.00 9300
- - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren 0.00 9400
- - Desinfektionsmittel 0.00 9900
- - andere 0.00 3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 1010
- - zu Futterzwecken 46.00 1090
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 0.00 9200
- - der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 0.00 9300
- - der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art 0.00 3810. Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art: 1000
- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend 0.00 9000
- andere 0.00 234/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3811. Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
- Antiklopfmittel: 1100
- - auf der Grundlage von Bleiverbindungen 0.00 1900
- - andere 0.00
- Additives für Schmieröle: 2100
- - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere: 9010
- - zur Verwendung als Treibstoff 0.00 9090
- - andere 0.00 3812. Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe: 1000
- zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger 0.00 2000
- zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe 0.00
- zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe: 3100
- - Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2- dihydrochinolin (TMQ) 0.00 3900
- - andere 0.00 3813.0000 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und -bomben 0.00 3814. Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: 0010
- zur Verwendung als Treibstoff 0.00 0090
- andere 0.00 3815. Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- auf Trägern fixierte Katalysatoren: 1100
- - mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz 0.00 1200
- - mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 235/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3816.0000 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Beton und ähnliche Mischungen, einschliesslich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Waren der Nr. 3801 0.00 3817. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 0010
- zur Verwendung als Treibstoffe 0.00 0090
- andere 0.00 3818.0000 Dotierte chemische Elemente zur Verwendung in der Elektronik, in Form von Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; dotierte chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik 0.00 3819.0000 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent 0.00 3820.0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 0.00 3821.0000 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten oder Halten von Mikroorganismen (einschliesslich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen 0.00 3822. Diagnostik- oder Laborreagenzien auf Trägern aller Art und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch als Set aufgemacht, andere als solche der Nr. 3006; Standard-Referenz-Materialien:
- Diagnostik- oder Laborreagenzien auf Trägern aller Art und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch als Set aufgemacht: 1100
- - für Malaria 0.00 1200
- - für Zika und andere durch Mücken der Gattung Aedes übertragene Krankheiten 0.00 1300
- - zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutgruppenfaktoren 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 3823. Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
- - Stearinsäure: 1110
- - - zu Futterzwecken 72.00 1190
- - - andere 0.00
- - Ölsäure: 236/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1210
- - - zu Futterzwecken 69.00 1290
- - - andere 0.00 1300
- - Tallölfettsäuren 0.00
- - andere: 1910
- - - zu Futterzwecken 60.00 1990
- - - andere 0.00 7000
- technische Fettalkohole 0.00 3824. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: 1010
- - zu Futterzwecken 43.00 1090
- - andere 0.00 3000
- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt 0.00 4000
- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton 0.00 5000
- Mörtel und Beton, nicht feuerfest 0.00 6000
- Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 0.00
- in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren: 8100
- - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend 0.00 8200
- - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend 0.00 8300
- - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend 0.00 8400
- - Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1- Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend 0.00 8500
- - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend 0.00 8600
- - Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend 0.00 8700
- - Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend 0.00 8800
- - Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend 0.00 8900
- - kurzkettige Chlorparaffine enthaltend 0.00
- andere: 9100
- - Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2- methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2- dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend 0.00 9200
- - Polyglycolester der Methylphosphonsäure 0.00
- - andere: 9920
- - - Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff 0.00
- - - andere: 237/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9991
- - - - zu Futterzwecken 43.00 9999
- - - - andere 0.00 3825. Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnte Abfälle: 1000
- Siedlungsmüll 0.00 2000
- Klärschlamm 0.00 3000
- klinische Abfälle 0.00
- Abfälle von organischen Lösemitteln: 4100
- - halogeniert 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten 0.00
- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: 6100
- - vorwiegend organische Bestandteile enthaltend 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere: 9010
- - zu Futterzwecken 42.00 9090
- - andere 0.00 3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: 0010
- zur Verwendung als Treibstoff 0.00 0090
- andere 0.00 3827. Mischungen, die Halogenderivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend; teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend; Tetrachlorkohlenstoff enthaltend; 1,1,1- Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend: 1100
- - Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend 0.00 1200
- - teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend 0.00 1300
- - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend 0.00 1400
- - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend 0.00 2000
- Bromchlordidfluormethan (Halon-1211), Bromtrifluormethan (Halon-1301) oder 1,2-Dibromtetrafluorethan (Halon-2402) enthaltend 0.00 238/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend, auch Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend: 3100
- - Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend 0.00 3200
- - andere, Stoffe der Nummern 2903.71 bis 2903.75 enthaltend 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Methylbromid (Brommethan) oder Bromchlormethan enthaltend 0.00
- Fluoroform (HFC-23) oder Perfluorcarbone (PFC) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend: 5100
- - Fluoroform (HFC-23) enthaltend 0.00 5900
- - andere 0.00
- teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend: 6100
- - 15 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1-Trifluorethan (HFC- 143a) enthaltend 0.00 6200 '- - andere, in der vorstehend erwähnten Unternummer nicht ge- nannt, 55 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-
125) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend 0.00 6300
- - andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 40 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-
125) enthaltend 0.00 6400 '- - andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 30 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1,2- Tetrafluorethan (HFC-134a) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acycli-schen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend 0.00 6500
- - andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 20 Gewichtsprozent oder mehr Difluormethan (HFC-
32) und 20 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-
125) enthaltend 0.00 6800
- - andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend 0.00 6900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 239/553
VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus Anmerkungen 1. Warenzusammenstellungen, die aus mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnittes VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis z u- treffenden Nummer zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:
a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden;
b) gleichzeitig gestellt werden;
c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergän- zend erkennbar sind. 2. Mit Ausnahme von Waren der Nrn. 3918 oder 3919 gehören Kunststoffe, Kautschuk und Waren aus diesen Stoffen, die in Bezug auf ihre eigentliche Zweckbestimmung mit Aufdrucken oder Bildern nicht nebensächlicher Art versehen sind, zu Kapitel 49. 240/553
39 Kunststoffe und Waren daraus Anmerkungen 1. Als «Kunststoffe» gelten in der Nomenklatur Stoffe der Nrn. 3901 bis 3914, die, wenn sie einer äusseren Einwirkung unterworfen wurden (im allgemeinen Wärme und Druck, nötigenfalls unter Zu- hilfenahme von Lösungsmitteln oder Weichmachern), geeignet sind oder geeignet gewesen sind, im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem anderen Stadium beim Giessen, Pressen, Strangpres- sen, Walzen oder jedem anderen Verfahren eine Form zu erhalten, die auch dann bestehen bleibt, wenn diese Einflüsse aufhören. Der Begriff «Kunststoffe» umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen sind diese Ausdrü- cke nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnittes XI gelten. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) zubereitete Schmiermittel der Nrn. 2710 oder 3403;
b) Wachse der Nrn. 2712 oder 3404;
c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);
d) Heparin und seine Salze (Nr. 3001);
e) Lösungen von Erzeugnissen der Nrn. 3901 bis 3913 (ausgenommen Kolodium), in flüchtigen or- ganischen Lösungsmitteln, wenn der Anteil der Lösungsmittel 50 Gewichtsprozent der Lösung übersteigt (Nr. 3208); Prägefolien der Nr. 3212;
f) organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen der Nr. 3402;
g) Schmelzharze und Harzester (Nr. 3806);
h) zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwe- cken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Nr. 3811); i) zubereitete Hydraulik-Flüssigkeiten auf der Basis von Polyglykol, Silikon oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Nr. 3819);
k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoff (Nr. 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;
m) Sattlerwaren (Nr. 4201), Koffern, Handtaschen oder andere Behältnisse der Nr. 4202;
n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;
o) Wandbezüge der Nr. 4814;
p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
q) Waren des Abschnitts XII (z.B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Re- genschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);
r) Phantasieschmuck der Nr. 7117;
s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren); t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;
u) Waren des Kapitels 90 (z.B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
v) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie);
w) Waren des Kapitels 92 (z.B. Musikinstrumente und Teile davon);
x) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorge- fertigte Gebäude);
y) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
z) Waren des Kapitels 96 (z.B. Bürsten, Knöpfe, Reissverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllstifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren). 3. Zu den Nrn. 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte, zu den nachste- henden Kategorien gehörende Erzeugnisse:
a) flüssige synthetische Polyolefine, von denen bei Anwendung eines Niederdruckdestillationsver- fahrens, auf einen Druck von 1'013 Millibar berechnet, weniger als 60 % Vol bei 300 °C destillie- ren (Nrn. 3901 und 3902);
b) niedrigpolymerisierte Cumaron-Inden-Harze (Nr. 3911);
c) andere synthetische Polymere mit durchschnittlich mindestens fünf monomeren Einheiten;
d) Silicone (Nr. 3910);
e) Resole (Nr. 3909) und andere Prepolymere. 4. Als «Copolymere» gelten alle Polymere, in denen keine Monomereinheit einen Anteil von 95 Ge- wichtsprozent oder mehr am gesamten Polymer aufweist. Im Sinne dieses Kapitels gehören, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, Copolymere (ein- schliesslich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und gepfropfte Copo- lymere) und Polymergemische zu derjenigen Nummer, welche die Polymere der Comonomereinheit umfasst, die gewichtsmässig gegenüber allen anderen einfachen Comonomereinheiten vorherrscht. Im Sinne dieser Anmerkung sind die Comonomereinheiten der Polymere, die von der gleichen Nummer erfasst werden, zusammenzunehmen. 241/553
Wenn keine einfache Comonomereinheit vorherrscht, so sind, je nach Fall, die Copolymere oder die Polymergemische der in der Nummernfolge zuletzt genannten in Betracht kommenden Nummer zu- zuweisen. 5. Die chemisch modifizierten Polymere, bei denen lediglich die Anhänge der Polymerhauptkette durch chemische Reaktion modifiziert worden sind, gehören zu derjenigen Nummer, die für das nicht modi- fizierte Polymer massgebend ist. Diese Bestimmung ist für gepfropfte Copolymere nicht anwendbar. 6. Der Begriff «Primärformen» im Sinne der Nrn. 3901 bis 3914 umfasst lediglich die nachstehenden Formen:
a) Flüssigkeiten und Pasten, einschliesslich der Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
b) Blöcke von unregelmässiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschliesslich Formmassen), Gra- nulat, Flocken und ähnliche lose Formen. 7. Zu Nr. 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, welche in Primärformen umgewandelt wurden (Nrn. 3901 bis 3914). 8. Als «Rohre und Schläuche» im Sinne der Nr. 3917 gelten Hohlprodukte, die Halbfabrikate oder Fer- tigwaren sind (z.B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern oder Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen beziehen sich auch auf schlauchförmige Wursthüllen und ähnliche flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Aus- nahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (wobei die Länge des Rechteckes nicht mehr als das 1,5fache der Breite betragen darf) oder ein regelmässiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche. 9. Als «Wand- oder Deckenbezüge aus Kunststoffen» im Sinne der Nr. 3918 gelten zum Ausschmü- cken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, welche aus dauerhaft auf einer Unterlage aus anderen Stoffen als Papier aufgebrachtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Sichtseite) genarbt, geprägt, farbig gemus- tert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
10. Als «Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen» im Sinne der Nrn. 3920 und 3921 gelten aus- schliesslich Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen (andere als solche des Kapitels 54) und Blö- cke von regelmässiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht zugeschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch zugeschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht anders bearbeitet.
11. Die Nr. 3925 ist nur anwendbar für die nachstehenden Waren, soweit sie nicht durch vorstehende Nummern des Unterkapitels II erfasst sind:
a) Sammelbehälter, Zisternen (einschliesslich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;
b) Bauelemente, wie sie namentlich zum Herstellen von Fussböden, Mauern, Trennwänden, Decken oder Bedachungen verwendet werden;
c) Traufrinnen und Zubehör dazu;
d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen;
e) Geländer, Zäune, und ähnliche Abschrankungen;
f) Fensterläden, Storen (einschliesslich venezianische Storen) und ähnliche Waren, sowie Teile und Zubehör dazu;
g) grosse Regale, zur Montage und zum festen Einbau z.B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräu- men bestimmt;
h) architektonische Ornamente, insbesondere Kannelierungen, Gewölbe, Taubenschläge; i) Zubehör und Ausrüstungen zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppenhäusern, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z.B. Knöpfe, Handgriffe, Haken, Konsolen, Handtuchhal- ter, Schalterplatten und andere Schutzplatten. Unternummern-Anmerkungen 1. Innerhalb einer Nummer dieses Kapitels sind Polymere (einschliesslich Copolymere) und die che- misch modifizierten Polymere nach folgenden Richtlinien einzureihen:
a) Wenn eine Unternummer «andere» in der Serie der Unternummern besteht:
1) Die Vorsilbe «Poly», dem Namen eines bestimmten, in den Unternummern aufgeführten Po- lymers vorangestellt (z.B. Polyethylen oder Polyamid-6,6), bedeutet, dass die Monomereinheit oder die Monomereinheiten des genannten Polymers gesamthaft einen Anteil von 95 oder mehr Gewichtsprozenten aufweisen müssen.
2) Die in den Unternummern 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copo- lymere sind in diesen Nummern einzureihen, sofern die Comonomereinheiten des genannten Copolymers 95 Gewichtsprozente oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen. 242/553
3) Die chemisch modifizierten Polymere sind in den mit «andere» bezeichneten Unternummern einzureihen, sofern diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unternum- mer genauer erfasst sind.
4) Polymere, die nicht den vorstehenden Ziffern 1), 2) oder 3) entsprechen, sind in denjenigen der verbleibenden Unternummern der Serie einzureihen, welche die Polymere der Monome- reinheit erfasst, die gewichtsmässig gegenüber allen anderen einfachen Comonomereinheiten vorherrscht. Dabei sind Monomereinheiten, die unter die gleiche Unternummer fallen, zusam- menzunehmen. Nur Comonomereinheiten von Polymeren der gleichen Serie von Unternum- mern dürfen miteinander verglichen werden.
b) Wenn keine Unternummer «andere» in der Serie besteht:
1) Die Polymere sind derjenigen Unternummer zuzuweisen, welche die Polymere der Monome- reinheit erfasst, die gewichtsmässig gegenüber allen anderen einfachen Comonomereinheiten vorherrscht. Dabei sind Monomereinheiten, die unter die gleiche Unternummer fallen, als Ein- heit zu betrachten. Nur Monomereinheiten von Polymeren der gleichen Serie von Unternum- mern dürfen miteinander verglichen werden.
2) Die chemisch modifizierten Polymere sind in derjenigen Unternummer einzureihen, in der die nicht modifizierten Polymere eingereiht sind. Mischungen von Polymeren sind in der gleichen Unternummer einzureihen wie die aus den gleichen Monomereinheiten in den gleichen Verhältnissen erhaltenen Polymere. 2. Der Begriff «Weichmacher» im Sinne der Nr. 3920.43 umfasst auch die Sekundärweichmacher. 243/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Primärformen
3901. Polymere des Ethylens, in Primärformen:
1000
- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 0.00 2000
- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr 0.00 3000
- Ethylen-Vinylacetat-Copolymere 0.00 4000
- Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94 0.00 9000
- andere 0.00 3902. Polymere des Propylens oder andere Olefine, in Primärformen:
1000
- Polypropylen 0.00 2000
- Polyisobutylen 0.00 3000
- Propylen-Copolymere 0.00 9000
- andere 0.00 3903. Polymere des Styrols, in Primärformen:
- Polystyrol:
1100
- - expandierbar 0.00 1900
- - anderes 0.00 2000
- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) 0.00 3000
- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) 0.00 9000
- andere 0.00 3904. Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:
1000
- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt 0.00
- anderes Poly(vinylchlorid):
2100
- - nicht weichgemacht 0.00 2200
- - weichgemacht 0.00 3000
- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere 0.00 4000
- andere Copolymere des Vinylchlorids 0.00 5000
- Polymere des Vinylidenchlorids 0.00
- fluorierte Polymere:
6100
- - Polytetrafluorethylen 0.00 6900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 3905. Polymere des Vinylacetats oder andere Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen:
- Poly(vinylacetat):
1200
- - in wässeriger Dispersion 0.00 1900
- - andere 0.00
- Copolymere des Vinylacetats:
2100
- - in wässeriger Dispersion 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend 0.00
- andere:
9100
- - Copolymere 0.00 244/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9900
- - andere 0.00 3906. Acrylpolymere in Primärformen: 1000
- Poly(methyl-methacrylat) 0.00 9000
- andere 0.00 3907. Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen: 1000
- Polyacetale 0.00
- andere Polyether: 2100
- - Bis(polyoxyethylen) Methylphosphonat 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Epoxidharze 0.00 4000
- Polycarbonate 0.00 5000
- Alkydharze 0.00
- Poly(ethylenterephthalat): 6100
- - mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- Poly(milchsäure) 0.00
- andere Polyester: 9100
- - ungesättigt 0.00 9900
- - andere 0.00 3908. Polyamide in Primärformen: 1000
- Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 0.00 9000
- andere 0.00 3909. Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: 1000
- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze 0.00 2000
- Melaminharze 0.00
- andere Aminoharze: 3100
- - Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI) 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Phenolharze 0.00 5000
- Polyurethane 0.00 3910.0000 Silicone, in Primärformen 0.00 3911. Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: 1000
- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden- Harze und Polyterpene 0.00 2000
- Poly(1,3-phenylenmethyl phosphonat) 0.00 9000
- andere 0.00 3912. Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
- Celluloseacetate: 245/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1100
- - nicht weichgemacht 0.00 1200
- - weichgemacht 0.00 2000
- Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium) 0.00
- Celluloseether: 3100
- - Carboxymethylcellulose und ihre Salze 0.00 3900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 3913. Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: 1000
- Alginsäure, ihre Salze und Ester 0.00 9000
- andere 0.00 3914.0000 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen 0.00 II. Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halbfabrikate; Kunststoffwaren 3915. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen: 1000
- von Polymeren des Ethylens 0.00 2000
- von Polymeren des Styrols 0.00 3000
- von Polymeren des Vinylchlorids 0.00 9000
- andere 0.00 3916. Monofile mit einer grössten Querschnittsdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen: 1000
- aus Polymeren des Ethylens 0.00 2000
- aus Polymeren des Vinylchlorids 0.00 9000
- von anderen Kunststoffen 0.00 3917. Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z.B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen: 1000
- Kunstdärme aus gehärteten Eiweissstoffen oder aus Cellulosekunststoffen 0.00
- steife Rohre und Schläuche: 2100
- - aus Polymeren des Ethylens 0.00 2200
- - aus Polymeren des Propylens 0.00 2300
- - aus Polymeren des Vinylchlorids 0.00 2900
- - aus anderen Kunststoffen 0.00
- andere Rohre und Schläuche: 3100
- - biegsame Rohre und Schläuche, die mindestens einem Druck von 27,6 MPa standhalten 0.00 3200
- - andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Zubehör 0.00 3300
- - andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Zubehör 0.00 246/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3900
- - andere 0.00 4000
- Zubehör 0.00 3918. Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenbezüge im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel, aus Kunststoffen:
1000
- aus Polymeren des Vinylchlorids 0.00 9000
- aus anderen Kunststoffen 0.00 3919. Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:
1000
- in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 20 cm 0.00 9000
- andere 0.00 3920. Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage:
1000
- aus Polymeren des Ethylens 0.00 2000
- von Polymeren des Propylens 0.00 3000
- aus Polymeren des Styrols 0.00
- aus Polymeren des Vinylchlorids:
4300
- - mindestens 6 Gewichtsprozent Weichmacher enthaltend 0.00 4900
- - andere 0.00
- aus Polymeren des Acryls:
5100
- - aus Poly(methyl-methacrylat) 0.00 5900
- - andere 0.00
- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyester oder anderen Polyestern:
6100
- - aus Polycarbonaten 0.00 6200
- - aus Poly(ethylenterephthalat) 0.00 6300
- - aus ungesättigten Polyestern 0.00 6900
- - aus anderen Polyestern 0.00
- aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:
7100
- - aus regenerierter Cellulose 0.00 7300
- - aus Celluloseacetat 0.00 7900
- - aus anderen Cellulosederivaten 0.00
- aus anderen Kunststoffen:
9100
- - aus Poly(vinylbutyral) 0.00 9200
- - aus Polyamiden 0.00 9300
- - aus Aminoharzen 0.00 9400
- - aus Phenolharzen 0.00 9900
- - aus anderen Kunststoffen 0.00 3921. Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:
- aus Zellkunststoff:
1100
- - aus Polymeren des Styrols 0.00 1200
- - aus Polymeren des Vinylchlorids 0.00 247/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1300
- - aus Polyurethanen 0.00 1400
- - aus regenerierter Cellulose 0.00 1900
- - aus anderen Kunststoffen 0.00 9000
- andere 0.00 3922. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Schüttsteine), Waschbecken (Lavabos), Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen:
1000
- Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Schüttsteine) und Waschbecken (Lavabos) 0.00 2000
- Klosettsitze und -deckel 0.00 9000
- andere 0.00 3923. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:
1000
- Schachteln (einschliesslich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren 0.00
- Säcke, Beutel, Täschchen und Tüten:
2100
- - aus Polymeren des Ethylens 0.00 2900
- - aus anderen Kunststoffen 0.00 3000
- Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren 0.00 4000
- Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger 0.00 5000
- Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse 0.00 9000
- andere 0.00 3924. Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Kunststoffen:
1000
- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch 0.00 9000
- andere 0.00 3925. Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1000
- Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l 0.00 2000
- Türen, Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen 0.00 3000
- Fensterläden, Storen (einschliesslich venezianische Storen) und ähnliche Waren, und Teile davon 0.00 9000
- andere 0.00 3926. Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914:
1000
- Büro- und Schulartikel 0.00 2000
- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschliesslich Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe) 0.00 3000
- Beschläge für Möbel, Karosserien oder dergleichen 0.00 4000
- Statuetten und andere Ziergegenstände 0.00 9000
- andere 0.00 248/553
40 Kautschuk und Waren daraus Anmerkungen 1. Als «Kautschuk» im Sinne der Nomenklatur gelten, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Gu- ayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk) und deren Regenerate. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
c) Kopfbedeckungen und Teile davon, einschliesslich Badekappen, des Kapitels 65;
d) Teile aus Hartkautschuk für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Ge- genstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnittes XVI;
e) Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96;
f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Sporthandschuhe, -halbhandschuhe und - fausthandschuhe und Waren der Nrn. 4011 bis 4013. 3. Als «Primärformen» im Sinne der Nrn. 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschliesslich:
a) Flüssigkeiten und Pasten (einschliesslich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
b) unregelmässige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krumen und ähnliche lose Formen. 4. Unter «synthetischem Kautschuk» im Sinne der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel und der Nr. 4002 sind zu verstehen:
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die nach der Vulkanisation mit Schwefel nicht wieder in den thermoplastischen Zustand zurückgeführt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, ohne zu reissen; nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge müssen sie sich ferner innerhalb fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zu- sammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe, die für die Vernetzung erfor- derlich sind, wie Vulkanisationsbeschleuniger oder -aktivatoren, beigefügt werden; das Vorhan- densein von in der Anmerkung 5 B) 2) und 3) aufgeführten Stoffen ist ebenfalls gestattet. Dage- gen ist das Vorhandensein aller für die Vernetzung nicht erforderlichen Stoffe, wie Verdünner, Weichmacher und Füllstoffe, nicht zulässig.
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter Na- turkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten syntheti- schen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse hinsichtlich Vulkanisationsfähigkeit, Dehnung und Reversibilität den unter Bst. a) hiervor genannten Bedingungen entsprechen. 5. A) Zu den Nrn. 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder nach der Koagulation zugefügt wurden:
1) Vulkanisationsbeschleuniger, -verzögerer, -aktivatoren oder andere Vulkanisationsmittel (aus- genommen solche, die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wur- den);
2) Pigmente und andere Farbstoffe, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
3) Weichmacher oder Verdünner (ausgenommen Mineralöl bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive oder inerte Füllstoffe, organische Lösungsmittel oder alle anderen Stoffe, ausgenommen die- jenigen, die nach Absatz B) erlaubt sind; B) Kautschuk und Kautschukmischungen, welche die nachfolgend genannten Stoffe enthalten, blei- ben, je nach Fall, in den Nrn. 4001 oder 4002 eingereiht, sofern dieser Kautschuk und diese Kautschukmischungen den wesentlichen Charakter eines Rohstoffes behalten:
1) Emulgatoren und Mittel gegen das Klebrigwerden;
2) geringe Mengen von Abbauprodukten von Emulgatoren;
3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (vor allem im Hinblick auf die Herstel- lung von wärmeempfindlichem Latex), kationaktiven grenzflächenaktiven Stoffen (im Hinblick auf die Herstellung von elektropositivem Latex), Antioxidantien, Verdickungsmitteln, krumen- bildenden Substanzen, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungs- mitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Kontrollieren der Viskosität und ähnlichen Spezial- additiven. 6. Als «Abfälle, Altwaren und Schnitzel» im Sinne der Nr. 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Abnützung oder anderen Gründen endgültig un- brauchbar geworden sind. 249/553
7. Nackte Fäden jeglichen Profils aus vulkanisiertem Kautschuk, mit einer grössten Querschnittdimen- sion von mehr als 5 mm, gehören zur Nr. 4008. 8. Zur Nr. 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk impräg- niert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinn- stoffgarnen oder -bindfäden (-schnüren) hergestellt sind. 9. Als «Platten, Blätter und Streifen» im Sinne der Nrn. 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke mit einer regelmässigen Form, die nicht zugeschnitten sind oder die durch einfaches Zuschneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer allfälligen einfachen Oberflächenbearbeitung (Bedrucken oder andere), nicht weiter bearbeitet sind. «Profile» und «Stäbe» der Nr. 4008 dürfen auch auf bestimmte Länge zugeschnitten, jedoch - abge- sehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein. 250/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4001. Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: 1000
- Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert 0.00
- Naturkautschuk in anderen Formen: 2100
- - geräucherte Blätter (smoked sheets) 0.00 2200
- - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR) 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten 0.00 4002. Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:
- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol- Butadien-Kautschuk (XSBR): 1100
- - Latex 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Butadien-Kautschuk (BR) 0.00
- Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR): 3100
- - Butylkautschuk (IIR) 0.00 3900
- - andere 0.00
- Chloropren-Kautschuk (CR): 4100
- - Latex 0.00 4900
- - andere 0.00
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR): 5100
- - Latex 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Isopren-Kautschuk (IR) 0.00 7000
- Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM) 0.00 8000
- Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer 0.00
- andere: 9100
- - Latex 0.00 9900
- - andere 0.00 4003.0000 Regenerierter Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 0.00 4004.0000 Abfälle, Altwaren und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert 0.00 4005. Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: 1000
- Kautschuk mit Zusatz von Russ oder Kieselsäure bzw. Kieselerde 0.00 2000
- Lösungen; Dispersionen, andere als solche der Nr. 4005.10 0.00
- andere: 251/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9100
- - Platten, Blätter und Streifen 0.00 9900
- - andere 0.00 4006. Andere Formen (z.B. Stäbe, Rohre, Profile) und Waren (z.B. Scheiben, Ringe) aus nicht vulkanisiertem Kautschuk: 1000
- Rohlaufprofile 0.00 9000
- andere 0.00 4007.0000 Fäden und Kordeln, aus vulkanisiertem Kautschuk 0.00 4008. Platten, Blätter, Streifen, Stäbe und Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk:
- aus Zellkautschuk: 1100
- - Platten, Blätter und Streifen 0.00 1900
- - andere 0.00
- aus kompaktem Kautschuk: 2100
- - Platten, Blätter und Streifen 0.00 2900
- - andere 0.00 4009. Rohre und Schläuche aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch mit Zubehör ausgerüstet (z.B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücken):
- nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet: 1100
- - ohne Zubehör 0.00 1200
- - mit Zubehör 0.00
- nur mit Metall verstärkt oder ausgerüstet: 2100
- - ohne Zubehör 0.00 2200
- - mit Zubehör 0.00
- nur mit Spinnstoffen verstärkt oder ausgerüstet: 3100
- - ohne Zubehör 0.00 3200
- - mit Zubehör 0.00
- mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet: 4100
- - ohne Zubehör 0.00 4200
- - mit Zubehör 0.00 4010. Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:
- Förderbänder: 1100
- - nur mit Metall verstärkt 0.00 1200
- - nur mit Spinnstoffen verstärkt 0.00 1900
- - andere 0.00
- Treibriemen: 3100
- - endlose Treibriemen, mit trapezförmigem Querschnitt, mit Rillen, mit einem äusseren Umfang von über 60 cm, jedoch nicht mehr als 180 cm 0.00 3200
- - endlose Treibriemen, mit trapezförmigem Querschnitt, ohne Rillen, mit einem äusseren Umfang von über 60 cm, jedoch nicht mehr als 180 cm 0.00 3300
- - endlose Treibriemen, mit trapezförmigem Querschnitt, mit Rillen, mit einem äusseren Umfang von über 180 cm, jedoch nicht mehr als 240 cm 0.00 252/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3400
- - endlose Treibriemen, mit trapezförmigem Querschnitt, ohne Rillen, mit einem äusseren Umfang von über 180 cm, jedoch nicht mehr als 240 cm 0.00 3500
- - endlose Treibriemen, gezahnte (synchrone), mit einem äusseren Umfang von über 60 cm, jedoch nicht mehr als 150 cm 0.00 3600
- - endlose Treibriemen, gezahnte (synchrone), mit einem äusseren Umfang von über 150 cm, jedoch nicht mehr als 198 cm 0.00 3900
- - andere 0.00 4011. Neue Luftreifen, aus Kautschuk: 1000
- der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art 0.00 2000
- der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art 0.00 3000
- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art 0.00 4000
- der für Motorräder verwendeten Art 0.00 5000
- der für Fahrräder verwendeten Art 0.00 7000
- der für Fahrzeuge und Geräte in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art 0.00 8000
- der für Fahrzeuge und Geräte im Hoch-, Tief- Bergbau und Güterumschlag verwendeten Art 0.00 9000
- andere 0.00 4012. Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
- runderneuerte Luftreifen: 1100
- - der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art 0.00 1200
- - der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art 0.00 1300
- - der für Luftfahrzeuge verwendeten Art 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- gebrauchte Luftreifen 0.00 9000
- andere 0.00 4013. Luftschläuche, aus Kautschuk: 1000
- der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen), Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art 0.00 2000
- der für Fahrräder verwendeten Art 0.00 9000
- andere 0.00 4014. Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschliesslich Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen: 1000
- Präservative 0.00 9000
- andere 0.00 253/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4015. Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschliesslich Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk:
- Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe: 1200
- - der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 4016. Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk: 1000
- aus Zellkautschuk 0.00
- andere: 9100
- - Bodenbeläge und Fussmatten 0.00 9200
- - Radiergummi 0.00 9300
- - Dichtungen 0.00 9400
- - Fender, auch aufblasbar 0.00 9500
- - andere aufblasbare Waren 0.00 9900
- - andere 0.00 4017.0000 Hartkautschuk (z.B. Ebonit), in allen Formen, einschliesslich Abfälle und Altwaren; Waren aus Hartkautschuk 0.00 254/553
VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 255/553
41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Nr. 0511);
b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Nrn. 0505 oder 6701, je nach Be- schaffenheit);
c) nicht enthaarte rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Zu Kapitel 41 ge- hören jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von
- Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel),
- Pferden oder anderen Einhufern,
- Schafen oder Lämmern (ausgenommen die als Astrachan, Breitschwanz, Karakul, Persianer oder dergleichen bezeichneten Lammfelle und Felle von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern),
- Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Yemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln),
- Schweinen (einschliesslich Pekaris),
- Gemsen, Gazellen, Kamelen (einschliesslich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder
- Hunden. 2. A) Zu den Nrn. 4104 bis 4106 gehören nicht Leder und Häute, die eine umkehrbare Gerbung (ein- schliesslich Vorgerbung) erfahren haben (je nach Art Nrn. 4101 bis 4103). B) Im Sinne der Nrn. 4104 bis 4106 umfasst der Begriff «crust» auch Leder und Häute, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder in Bädern gefettet wurden. 3. Der Begriff «rekonstituiertes Leder» umfasst in der Nomenklatur nur Stoffe der in Nr. 4115 erfassten Art. 256/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4101. Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: 2000
- rohe, ganze Häute und Felle, nicht gespalten, im Stückgewicht von nicht mehr als 8 kg in trockenem, nicht mehr als 10 kg in trockenem und gesalzenem und nicht mehr als 16 kg in frischem, nass gesalzenem (grün) oder anders konserviertem Zustand 0.00 5000
- rohe, ganze Häute und Felle, im Stückgewicht von mehr als 16 kg 0.00 9000
- andere, einschliesslich Croupons, halbe Croupons und Seiten 0.00 4102. Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind: 1000
- nicht enthaart 0.00
- enthaart: 2100
- - gepickelt 0.00 2900
- - andere 0.00 4103. Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch die Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind: 2000
- von Reptilien 0.00 3000
- von Schweinen 0.00 9000
- andere 0.00 4104. Leder und Häute von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel), von Pferden und anderen Einhufern, gegerbt oder «crust», enthaart, auch gespalten, aber nicht anders zugerichtet:
- in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue): 1100
- - mit natürlichem Narben, nicht gespalten; Narbenspalte 0.00 1900
- - andere 0.00
- in getrocknetem Zustand (crust): 4100
- - mit natürlichem Narben, nicht gespalten; Narbenspalte 0.00 4900
- - andere 0.00 257/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4105. Leder und Häute von Schafen oder Lämmern, gegerbt oder «crust», enthaart, auch gespalten, aber nicht anders zugerichtet: 1000
- in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue) 0.00 3000
- in trockenem Zustand (crust) 0.00 4106. Leder und Häute von anderen Tieren, enthaart, und Häute von unbehaarten Tieren, gegerbt oder «crust», auch gespalten, aber nicht anders zugerichtet:
- von Ziegen und Zickeln: 2100
- - in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue) 0.00 2200
- - in trockenem Zustand (crust) 0.00
- von Schweinen: 3100
- - in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue) 0.00 3200
- - in trockenem Zustand (crust) 0.00 4000
- von Reptilien 0.00
- andere: 9100
- - in nassem Zustand (einschliesslich wet-blue) 0.00 9200
- - in trockenem Zustand (crust) 0.00 4107. Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114:
- in ganzen Häuten: 1100
- - mit natürlichem Narben, nicht gespalten 0.00 1200
- - Narbenspalte 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere, einschliesslich Seiten: 9100
- - mit natürlichem Narben, nicht gespalten 0.00 9200
- - Narbenspalte 0.00 9900
- - andere 0.00 4112.0000 Leder von Schafen oder Lämmern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 0.00 4113. Leder, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von anderen Tieren, enthaart oder von unbehaarten Tieren, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114: 1000
- von Ziegen oder Zickeln 0.00 2000
- von Schweinen 0.00 3000
- von Reptilien 0.00 9000
- andere 0.00 258/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4114. Sämischleder (einschliesslich Neusämischleder); Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder: 1000
- Sämischleder (einschliesslich Neusämischleder) 0.00 2000
- Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder 0.00 4115. Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch aufgerollt; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, präparierten Häuten oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Lederwaren verwendbar; Lederspäne, - pulver und -mehl: 1000
- Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch aufgerollt 0.00 2000
- Schnitzel und andere Abfälle von Leder, präparierten Häuten oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Lederwaren verwendbar; Lederspäne, -pulver und -mehl 0.00 259/553
42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnli- che Behältnisse; Waren aus Därmen Anmerkungen 1. Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Bezeichnung «Leder» auch Sämischleder (einschliesslich Neu- sämischleder), Lackleder und folien-kaschierte Lackleder und metallisierte Leder. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) steriles Katgut und ähnliche sterile chirurgische Nähmittel (Nr. 3006);
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Leder (ausser Handschuhe, Halbhandschuhe (Hand- schuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, sowie Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Leder mit äusseren Teilen aus Pelzfel- len oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Nrn. 4303 oder 4304, je nach Beschaffenheit);
c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen, der Nr. 5608;
d) Waren des Kapitels 64;
e) Kopfbedeckungen und Teile von Kopfbedeckungen des Kapitels 65;
f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Nr. 6602;
g) Manschettenknöpfe, Armbänder und andere Phantasieschmuckwaren (Nr. 7117);
h) Zubehör und Ausstattungen für Sattlerwaren (z.B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen) für sich ge- stellt (im allgemeinen Abschnitt XV); i) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln oder für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Nr. 9209);
k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen oder Druckknöpfen, Knopf- Rohlinge, der Nr. 9606. 3. A) Nebst den Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 2 gehören nicht zu Nr. 4202:
a) Taschen (Säcke), aus Kunststofffolien hergestellt, auch bedruckt, mit Handgriffen, nicht für ei- nen längeren Gebrauch vorgesehen (Nr. 3923);
b) Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602). B) Waren der Nrn. 4202 und 4203, die Teile aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Per- len oder Zuchtperlen, Edelsteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen enthalten, verblei- ben jedoch in diesen Nrn., auch wenn es sich um mehr als unwesentliche Verzierungen oder Zu- taten handelt, sofern diese den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter verleihen. Andernfalls sind sie dem Kap. 71 zuzuordnen. 4. Im Sinne der Nr. 4203 gelten als «Bekleidung und Bekleidungszubehör» namentlich Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe (einschliesslich solche für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Leibriemen, Schulterriemen, Handgelenkbänder und Armbänder, ausgenommen Uhrenarm- bänder (Nr. 9113). 260/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4201.0000 Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art 0.00 4202. Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen:
- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke und ähnliche Behältnisse: 1100
- - Aussenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 1200
- - Aussenseite aus Kunststoffen oder Spinnstoffen 0.00 1900
- - andere 0.00
- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschliesslich solche ohne Handgriff: 2100
- - Aussenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 2200
- - Aussenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen 0.00 2900
- - andere 0.00
- Kleintaschnerwaren (für die Tasche oder Handtasche): 3100
- - Aussenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 3200
- - Aussenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Aussenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 9200
- - Aussenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen 0.00 9900
- - andere 0.00 4203. Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 1000
- Bekleidung 0.00
- Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe: 2100
- - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter Sportarten 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Gürtel, Leibriemen und Schulterriemen 0.00 4000
- anderes Bekleidungszubehör 0.00 4205.0000 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 261/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4206.0000 Waren aus Därmen, Goldschlägerhaut, Blasen oder Sehnen 0.00 262/553
43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Anmerkungen 1. Als «Pelzfelle» im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Nr. 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Nrn. 0505 oder 6701, je nach Be- schaffenheit);
b) rohe, nicht enthaarte Häute und Felle der gemäss Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 in das Kapitel 41 gehörenden Art;
c) Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Nr. 4203);
d) Waren des Kapitels 64;
e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
f) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte). 3. Zu Nr. 4303 gehören unter Hinzufügen anderer Stoffe zusammengesetzte Pelzfelle und Teile davon sowie Pelzfelle und Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht sind. 4. Zu den Nrn. 4303 oder 4304 gehören, je nach Beschaffenheit, Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie nicht durch Anmerkung 2 von diesem Kapitel ausgenommen sind), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, sowie Bekleidung und Bekleidungszubehör mit äusseren Tei- len aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen. 5. Als «künstliches Pelzwerk» im Sinne der Nomenklatur gelten Pelzimitationen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt sind, mit Ausnahme der durch Weben, Wirken oder Stricken hergestellten Pelzimitationen (im allgemeinen Nrn. 5801 oder 6001). 263/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4301. Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103: 1000
- von Nerzen, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen 0.00 3000
- von den als Astrachan, Karakul, Persianer, Breitschwanz oder dergleichen bezeichneten Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen 0.00 6000
- von Füchsen, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen 0.00 8000
- andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen 0.00 9000
- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile 0.00 4302. Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Hinzufügen von anderen Stoffen), ausgenommen solche der Nr. 4303:
- ganze Pelzfelle, auch ohne Köpfe, Schwänze oder Klauen, nicht zusammengesetzt: 1100
- - von Nerzen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt 0.00 3000
- ganze Pelzfelle sowie Teile und Überreste davon, zusammengesetzt 0.00 4303. Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen: 1000
- Bekleidung und Bekleidungszubehör 0.00 9000
- andere 0.00 4304.0000 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus 0.00 264/553
IX Holz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren 265/553
44 Holz, Holzkohle und Holzwaren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Holz in Form von Spänen oder Splittern, geschrotet, gemahlen oder pulverisiert, der hauptsäch- lich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbe- kämpfung oder dergleichen verwendeten Art (Nr. 1211);
b) Bambus oder andere holzige Stoffe, die vorwiegend für die Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendet werden, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder in der Länge zuge- schnitten (Nr. 1401);
c) Holz in Form von Spänen oder Splittern, gemahlen oder pulverisiert, der hauptsächlich zum Fär- ben oder Gerben verwendeten Art (Nr. 1404);
d) Aktivkohle (Nr. 3802);
e) Waren der Nr. 4202;
f) Waren des Kapitels 46;
g) Schuhe und Teile davon, des Kapitels 64;
h) Waren des Kapitels 66 (z.B. Regenschirme, Spazierstöcke und Teile davon); i) Waren der Nr. 6808;
k) Phantasieschmuck der Nr. 7117; l) Waren der Abschnitte XVI und XVII (z.B. mechanische Teile, Kästen, Verkleidungen und Gehäu- se für Maschinen und Apparate sowie Wagnerarbeiten);
m) Waren des Abschnitts XVIII (z.B. Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, Musikin- strumente und Teile davon);
n) Waffenteile (Nr. 9305);
o) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
p) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
q) Waren des Kapitels 96 (z.B. Tabakpfeifen, Teile von Tabakpfeifen, Knöpfe, Bleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren), ausgenommen Stiele, Griffe und Fassungen, aus Holz, für Waren der Nr. 9603;
r) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. Als «verdichtetes Holz» im Sinne dieses Kapitels gilt massives oder aus Lagen bestehendes Holz, das eine chemische oder physikalische Behandlung erfahren hat (bei Holz aus Lagen muss diese Behandlung in stärkerem Masse vorangetrieben sein, als es für den Zusammenhalt nötig ist) und dessen Dichte oder Härte merklich erhöht sowie seine Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse verbessert wurde. 3. Für die Anwendung der Nrn. 4414 bis 4421 werden Waren aus Spanplatten oder ähnliche Platten, aus Faserplatten, aus Lagenholz oder aus verdichtetem Holz den entsprechenden Waren aus Holz gleichgestellt. 4. Erzeugnisse der Nrn. 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Nr. 4409 zulässigen Profile aufweisen, sowie gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder jede andere Bearbeitung erfahren haben, so- weit ihnen diese nicht den Charakter von in andern Nummern erfassten Waren verleiht. 5. Zu Nr. 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Oberfläche oder sonsti- ger arbeitender Teil aus irgendeinem der in der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoff besteht. 6. Vorbehältlich der Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen umfasst die Bezeichnung «Holz» in diesem Kapitel auch Bambus und andere holzige Stoffe. Unternummern-Anmerkungen 1. Als «Holzpellets» im Sinne der Nr. 4401.31 gelten Nebenprodukte, wie Splitter, Sägespäne oder Hackschnitzel aus der mechanischen Holzverarbeitung, der Möbelindustrie oder anderen Holzverar- beitungen, durch einfachen Druck oder Zugabe eines Bindemittelanteils von nicht mehr als 3 % Ge- wichtsprozent agglomeriert. Diese Pellets sind zylindrisch, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm und einer Länge von nicht mehr als 100 mm. 2. Als «Holzbriketts» im Sinne der Nr. 4401.32 gelten Nebenprodukte, wie Splitter, Sägespäne oder Hackschnitzel aus der mechanischen Holzverarbeitung, der Möbelindustrie oder anderen Holzverar- beitungen, durch einfachen Druck oder Zugabe eines Bindemittelanteils von nicht mehr als 3 % Ge- wichtsprozent agglomeriert. Diese Briketts sind kubisch, polyedrisch oder zylindrisch mit einer Quer- schnittsdimension von mehr als 25 mm. 266/553
3. Die Abkürzung «S-P-F», im Sinne der Nr. 4407.13, bezieht sich auf Holz, das aus Mischbeständen von Fichte, Kiefer und Tanne stammt, wobei der Anteil der einzelnen Arten variiert und nicht bekannt ist. 4. Die Bezeichnung «Hem-fir» im Sinne der Nr. 4407.14, bezieht sich auf Holz, das aus Mischbestän- den von westlichem Hemlock und Tanne stammt, wobei der Anteil der einzelnen Arten variiert und nicht bekannt ist. 267/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4401. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert:
- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen: 1100
- - aus Nadelholz 0.00 1200
- - aus anderem als Nadelholz 0.00
- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: 2100
- - aus Nadelholz 0.00 2200
- - aus anderem als Nadelholz 0.00
- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert: 3100
- - Holzpellets 0.00 3200
- - Holzbriketts 0.00 3900
- - andere 0.00
- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert: 4100
- - Sägespäne 0.00 4900
- - andere 0.00 4402. Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch agglomeriert: 1000
- aus Bambus 0.00 2000
- aus Schalen oder Nüssen 0.00 9000
- andere 0.00 4403. Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen:
- mit Farbe, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: 1100
- - Nadelholz 0.00 1200
- - anderes als Nadelholz 0.00
- anderes, Nadelholz: 2100
- - Kiefernholz (Pinus spp.), mit einer kleinsten Querschnittsdimension von 15 cm oder mehr 0.00 2200
- - Kiefernholz (Pinus spp.), anderes 0.00 2300
- - Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.), mit einer kleinsten Querschnittsdimension von 15 cm oder mehr 0.00 2400
- - Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.), anderes 0.00 2500
- - anderes, mit einer kleinsten Querschnittsdimension von 15 cm oder mehr 0.00 2600
- - anderes 0.00
- anderes, tropische Hölzer: 4100
- - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau 0.00 4200
- - Teak 0.00 4900
- - andere 0.00
- anderes: 9100
- - Eichenholz (Quercus spp.) 0.00 268/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9300
- - Buchenholz (Fagus spp.), mit einer kleinsten Querschnittsdimension von 15 cm oder mehr 0.00 9400
- - Buchenholz (Fagus spp.), anderes 0.00 9500
- - Birkenholz (Betula spp.), mit einer kleinsten Querschnittsdimension von 15 cm oder mehr 0.00 9600
- - Birkenholz (Betula spp.), anderes 0.00 9700
- - Pappelholz (Populus spp.) 0.00 9800
- - Eucalyptusholz (Eucalyptus spp.) 0.00 9900
- - anderes 0.00 4404. Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonstwie bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen: 1000
- aus Nadelholz 0.00 2000
- aus anderem als Nadelholz 0.00 4405.0000 Holzwolle; Holzmehl 0.00 4406. Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen:
- nicht imprägniert: 1100
- - aus Nadelholz 0.00 1200
- - aus anderem als Nadelholz 0.00
- andere: 9100
- - aus Nadelholz 0.00 9200
- - aus anderem als Nadelholz 0.00 4407. Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
- Nadelholz: 1100
- - Kiefernholz (Pinus spp.) 0.00 1200
- - Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.) 0.00 1300
- - S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kieferholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)) 0.00 1400
- - Hem-fir (westliche Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)) 0.00 1900
- - anderes 0.00
- tropische Hölzer: 2100
- - Mahagoni (Swietenia spp.) 0.00 2200
- - Virola, Imbuia und Balsa 0.00 2300
- - Teak 0.00 2500
- - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau 0.00 2600
- - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan 0.00 2700
- - Sapelli 0.00 2800
- - Iroko 0.00 269/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2900
- - andere 0.00
- anderes: 9100
- - Eichenholz (Quercus spp.) 0.00 9200
- - Buchenholz (Fagus spp.) 0.00 9300
- - Ahornholz (Acer spp.) 0.00 9400
- - Kirschbaumholz (Prunus spp.) 0.00 9500
- - Eschenholz (Fraxinus spp.) 0.00 9600
- - Birkenholz (Betula spp.) 0.00 9700
- - Pappelholz (Populus spp.) 0.00 9900
- - anderes 0.00 4408. Furniere (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz erzeugten Blätter), Blätter für Sperrholz oder für ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden oder Schmalseiten zusammengesetzt, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: 1000
- aus Nadelholz 0.00
- aus tropischen Hölzern: 3100
- - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau 0.00 3900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 4409. Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abgeschrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt: 1000
- Nadelholz 0.00
- anderes als Nadelholz: 2100
- - Bambus 0.00 2200
- - tropische Hölzer 0.00 2900
- - anderes 0.00 4410. Spanplatten, sog. «Oriented strand board»-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. «Waferboard»-Platten), aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert:
- aus Holz: 1100
- - Spanplatten 0.00 1200
- - sog. «Oriented strand board»-Platten (OSB) 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 4411. Faserplatten aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert:
- mitteldichte Faserplatten (sog. «MDF»): 1200
- - mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm 0.00 270/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1300
- - mit einer Dicke von mehr als 5 mm, jedoch nicht mehr als 9 mm 0.00 1400
- - mit einer Dicke von mehr als 9 mm 0.00
- andere: 9200
- - mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm³ 0.00 9300
- - mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm³, jedoch nicht mehr als 0,8 g/cm³ 0.00 9400
- - mit einer Dichte von nicht mehr als 0,5 g/cm³ 0.00 4412. Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: 1000
- aus Bambus 0.00
- anderes Sperrholz, ausschliesslich aus Holzblättern (andere als Bambus) mit einer Dicke je Blatt von nicht mehr als 6 mm bestehend: 3100
- - mit mindestens einer Aussenlage aus tropischen Hölzern 0.00 3300
- - anderes, mit mindestens einer Aussenlage aus anderem Holz als Nadelholz, der Gattungen Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eucalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenbaum (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.) 0.00 3400
- - anderes, mit mindestens einer Aussenlage aus anderem Holz als Nadelholz, nicht in der Nr. 4412.33 genannt 0.00 3900
- - anderes, mit beiden Aussenlagen aus Nadelholz 0.00
- Furnierschichtholz (FHS / LVL): 4100
- - mit mindestens einer Aussenlage aus tropischen Hölzern 0.00 4200
- - anderes, mit mindestens einer Aussenlage aus anderem Holz als Nadelholz 0.00 4900
- - anderes, mit beiden Aussenlagen aus Nadelholz 0.00
- mit Block-, Stab- oder Stäbchenmittellage: 5100
- - mit mindestens einer Aussenlage aus tropischen Hölzern 0.00 5200
- - anderes, mit mindestens einer Aussenlage aus anderem Holz als Nadelholz 0.00 5900
- - anderes, mit beiden Aussenlagen aus Nadelholz 0.00
- anderes: 9100
- - mit mindestens einer Aussenlage aus tropischen Hölzern 0.00 9200
- - anderes, mit mindestens einer Aussenlage aus anderem Holz als Nadelholz 0.00 9900
- - anderes, mit beiden Aussenlagen aus Nadelholz 0.00 4413.0000 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Brettern, Stäben oder Profilen 0.00 4414. Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder ähnliche Gegenstände: 1000
- aus tropischen Hölzern 0.00 9000
- andere 0.00 271/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4415. Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz: 1000
- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln (Haspel) 0.00 2000
- Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten; Palettenrahmen 0.00 4416.0000 Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz 0.00 4417.0000 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Bürstenfassungen, Griffe und Stiele für Besen oder Bürsten, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz 0.00 4418. Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz:
- Fenster, Fenstertüren und deren Rahmen und Stöcke: 1100
- - aus tropischen Hölzern 0.00 1900
- - andere 0.00
- Türen und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen: 2100
- - aus tropischen Hölzern 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Pfosten und Balken andere als solche der Nrn. 4418.81 bis 4418.89 0.00 4000
- Verschalungen für Betonarbeiten 0.00 5000
- Schindeln 0.00
- zusammengesetzte Fussbodenplatten: 7300
- - aus Bambus oder mindestens mit oberer Deckschicht aus Bambus 0.00 7400
- - andere, für Mosaikfussböden 0.00 7500
- - andere, mehrschichtig 0.00 7900
- - andere 0.00
- Konstruktionsholz: 8100
- - Brettschichtholz (BSH / Glulam) 0.00 8200
- - Brettsperrholz (BSP / CLT oder X-lam) 0.00 8300
- - I-Balken 0.00 8900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - aus Bambus 0.00 9200
- - Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage aus Holz 0.00 9900
- - andere 0.00 4419. Waren aus Holz für den Tisch- oder Küchengebrauch:
- aus Bambus: 1100
- - Brotbretter, Hackbretter und ähnliche Waren 0.00 1200
- - Essstäbchen 0.00 272/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1900
- - andere 0.00 2000
- aus tropischen Hölzern 0.00 9000
- andere 0.00 4420. Hölzer mit Einlegearbeit (Marketerie und Intarsien); Kästchen, Schatullen und Etuis für Bijouterie, Gold- oder Silberschmiedewaren und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; nicht zu Kapitel 94 gehörende Waren für die Innenausstattung aus Holz:
- Statuetten und andere Ziergegenstände: 1100
- - aus tropischen Hölzern 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 4421. Andere Waren aus Holz: 1000
- Kleiderbügel 0.00 2000
- Särge 0.00
- andere: 9100
- - aus Bambus 0.00 9900
- - andere 0.00 273/553
45 Kork und Korkwaren Anmerkung 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Schuhe und Teile davon, des Kapitels 64;
b) Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;
c) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte). 274/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4501. Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet; Korkabfälle; Korkschrot; Korkmehl: 1000
- Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet 0.00 9000
- andere 0.00 4502.0000 Naturkork, entrindet oder nur zweiseitig grob zugerichtet, oder in Würfeln oder quadratischen oder rechteckigen Platten, Blättern oder Streifen (einschliesslich scharfkantige Rohlinge für Stöpsel) 0.00 4503. Waren aus Naturkork: 1000
- Stöpsel 0.00 9000
- andere 0.00 4504. Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Presskork: 1000
- Würfel, Bausteine, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen jeglicher Form; Vollzylinder, einschliesslich Scheiben 0.00 9000
- andere 0.00 275/553
46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Anmerkungen 1. Als «Flechtstoffe» im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Form zum Flechten, Verschlingen oder für ähnliche Verfahren geeignet sind. Als Flechtstoffe gelten insbesondere Stroh, Korbweiden, Bambus, Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Faserstreifen von anderen Pflanzen (z.B. Faserstreifen von Rinden, schmale Blätter und Raphia oder andere Strei- fen von Blättern von Laubholzgewächsen), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile sowie Streifen und dergleichen aus Kunststoffen, Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder oder aus rekonstituiertem Leder, Streifen aus Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaare, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen, Monofile sowie Streifen und dergleichen des Kapitels 54. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Wandbezüge der Nr. 4814;
b) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Nr. 5607);
c) Schuhe, Kopfbedeckungen und Teile davon, der Kapitel 64 und 65;
d) Fahrzeuge und Fahrzeug-Aufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);
e) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper). 3. Im Sinne der Nr. 4601 gelten als «Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt» Waren, die aus Flechtstoffen, Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen bestehen, welche nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind. 276/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4601. Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu Bändern vereinigt; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch Fertigwaren darstellend (z.B. Matten, Strohmatten und Gittergeflechte):
- Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen:
2100
- - aus Bambus 0.00 2200
- - aus Rattan 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere:
9200
- - aus Bambus 0.00 9300
- - aus Rattan 0.00 9400
- - aus anderen pflanzlichen Stoffen 0.00 9900
- - andere 0.00 4602. Korbmacher- und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Nr. 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:
- aus pflanzlichen Stoffen:
1100
- - aus Bambus 0.00 1200
- - aus Rattan 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 277/553
X Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehalti- gen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss); Papier und Waren daraus 278/553
47 Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Aus- schuss) Anmerkung 1. Als «chemische Halbstoffe aus Holz (Holzzellstoff), zum Auflösen» im Sinne der Nr. 4702 gelten chemische Halbstoffe, die nach einer einstündigen Behandlung mit 18%iger Natriumhydroxid-Lösung (NaOH) bei 20 °C einen Anteil an unlöslichem Faserstoff von 92 Gewichtsprozent oder mehr für Nat- ron- und Sulfat-Holzzellstoffe, bzw. von 88 Gewichtsprozent oder mehr für Sulfit-Holzzellstoffe auf- weisen, wobei bei Sulfit-Holzzellstoffen der Aschegehalt 0,15 Gewichtsprozent nicht übersteigen darf. 279/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4701.0000 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff) 0.00 4702.0000 Chemische Halbstoffe aus Holz (Holzzellstoff), zum Auflösen 0.00 4703. Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat- Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen:
- ungebleicht: 1100
- - aus Nadelholz 0.00 1900
- - andere als aus Nadelholz 0.00
- halbgebleicht oder gebleicht: 2100
- - aus Nadelholz 0.00 2900
- - andere als aus Nadelholz 0.00 4704. Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfit-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen:
- ungebleicht: 1100
- - aus Nadelholz 0.00 1900
- - andere als aus Nadelholz 0.00
- halbgebleicht oder gebleicht: 2100
- - aus Nadelholz 0.00 2900
- - andere als aus Nadelholz 0.00 4705.0000 Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt 0.00 4706. Halbstoffe aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) oder aus anderen zellulosehaltigen Faserstoffen: 1000
- Halbstoffe aus Baumwolllinters 0.00 2000
- Halbstoffe aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) 0.00 3000
- andere, aus Bambus 0.00
- andere: 9100
- - mechanische 0.00 9200
- - chemische 0.00 9300
- - mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt 0.00 4707. Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss): 1000
- Kraftpapier oder Kraftpappe, ungebleicht, oder Wellpapier oder Wellpappe 0.00 2000
- andere Papiere oder Pappen, hauptsächlich aus gebleichten chemischen Halbstoffen hergestellt, nicht in der Masse gefärbt 0.00 3000
- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) 0.00 9000
- andere, einschliesslich unsortierte Abfälle und unsortierter Ausschuss 0.00 280/553
48 Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pap- pe Anmerkungen 1. Im Sinne dieses Kapitels, und vorbehältlich anderer Bestimmungen, umfasst der Begriff «Papier» sowohl Pappe als auch Papier, ohne Rücksicht auf die Dicke und auf das Quadratmetergewicht. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren des Kapitels 30;
b) Prägefolien der Nr. 3212;
c) Papiere, parfümiert oder mit kosmetischen Stoffen imprägniert oder bestrichen (Kapitel 33);
d) Papier und Zellstoffwatte, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzo- gen (Nr. 3401) oder mit Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachsen, Poliermitteln oder ähnli- chen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen (Nr. 3405);
e) lichtempfindliche Papiere und Pappen, der Nrn. 3701 bis 3704;
f) Papiere mit Diagnostik- oder Laborreagenzien imprägniert (Nr. 3822);
g) Schichtpressstoffe aus Kunststoff, Papier oder Pappe enthaltend, Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, mit einer Kunststoffschicht bestrichen oder überzogen, sofern letztere die Hälfte der Gesamtdicke übersteigt, und Waren aus diesen Stoffen, andere als Wandbezüge der Nr. 4814 (Kapitel 39);
h) Waren der Nr. 4202 (z.B. Reiseartikel); i) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren oder Korbmacherwaren);
k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI); l) Waren der Kapitel 64 oder 65;
m) Schleifstoffe, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Nr. 6805) und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Nr. 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;
n) Blattmetall (Folien) und dünne Metallbänder, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Ab- schnitt XIV oder XV);
o) Waren der Nr. 9209;
p) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
q) Waren des Kapitels 96 (z.B. Knöpfe, hygienische Binden und Tampons, Windeln). 3. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 7 gehören zu den Nrn. 4801 bis 4805 Papiere und Pappen, die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausge- rüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenbehandlung versehen sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert sind. Nicht zu diesen Nummern gehö- ren jedoch, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen der Nr. 4803, Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die eine andere Bearbeitung erfahren haben. 4. Im Sinne dieses Kapitels gilt als «Zeitungsdruckpapier» Papier, weder gestrichen noch überzogen, der zum Drucken von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezoge- nen Anteil an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 50 Gewichtsprozent, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Rauheit nach Parker Print Surf (1 MPa) von mehr als 2,5 Mikrometer auf jeder Seite, mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g und nicht mehr als 65 g, und ausschliesslich in a) Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm oder b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen. 5. Im Sinne der Nr. 4802 umfassen die Begriffe «Papiere und Pappen der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art», und «Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert», Papiere und Pappen, die vorwiegend aus gebleichtem Halbstoff oder aus mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenem Halbstoff hergestellt wurden und die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: A) Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 150 g:
a) mit einem Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Fasern von 10 % oder mehr und
1) mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 80 g, oder
2) in der Masse gefärbt
b) mit einem Aschegehalt von mehr als 8 % und
1) mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 80 g, oder
2) in der Masse gefärbt
c) mit einem Aschegehalt von mehr als 3 % und einem Weissgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr 281/553
d) mit einem Aschegehalt von mehr als 3 %, jedoch nicht mehr als 8 %, einem Weissgrad (Refle- xionsfaktor) von weniger als 60 % und einem Berstdruckindex von nicht mehr als 2,5 kPa.m2/g
e) mit einem Aschegehalt von 3 % oder weniger, einem Weissgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einem Berstdruckindex von nicht mehr als 2,5 kPa. m2/g. B) Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
a) in der Masse gefärbt
b) mit einem Weissgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und
1) mit einer Dicke von nicht mehr als 225 Mikrometer (Mikron), oder
2) mit einer Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron), jedoch nicht mehr als 508 Mikrome- ter (Mikron) und einem Aschegehalt von mehr als 3 %
c) mit einem Weissgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 %, einer Dicke von nicht mehr als 254 Mikrometer (Mikron) und einem Aschegehalt von mehr als 8 %. Zu Nr. 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschliesslich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen. 6. Im Sinne dieses Kapitels gelten als «Kraftpapier und Kraftpappe» Papiere und Pappen mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewon- nenen Fasern von mindestens 80 Gewichtsprozent. 7. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, für die gleichzeitig zwei oder mehr der Nrn. 4801 bis 4811 zutreffen, zu der in der Nummernfolge der Nomenklatur zuletzt aufgeführten in Betracht kommenden Nummer. 8. Zu den Nrn. 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffa- sern in einer der folgenden Formen:
a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm; oder
b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen. 9. Als «Papiertapeten und ähnliche Wandbezüge» im Sinne der Nr. 4814 gelten:
a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 cm, zum Aus- schmücken von Wänden oder Decken geeignet:
1) mit genarbter, gaufrierter, gefärbter, mit Motiven bedruckter oder anders verzierter Oberfläche (z.B. beflockt), auch mit einem durchsichtigen Schutzüberzug aus Kunststoff;
2) mit durch Einstreuen von zerkleinertem Holz, Stroh usw. erzielter körniger Oberfläche;
3) Schauseite mit Überzug aus genarbtem, gaufriertem, gefärbtem, mit Motiven bedrucktem oder anders verziertem Kunststoff; oder
4) Schauseite mit Flechtstoffen überzogen, auch flächenförmig verwebte oder parallel gelegte;
b) Borten und Friese aus Papier, das wie vorstehend beschrieben bearbeitet ist, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;
c) Wandbezüge aus Papier, aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart be- druckt, dass nach dem Anbringen an der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein Motiv entsteht. Waren auf Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Bodenbelag als auch als Wandbezug eignen, gehören zu Nr. 4823.
10. Zu Nr. 4820 gehören nicht lose Bogen und Karten, auf Format zugeschnitten, auch bedruckt, geprägt oder perforiert.
11. Zu Nr. 4823 gehören insbesondere gelochte Papiere und Pappen für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen und Spitzenpapier.
12. Mit Ausnahme von Waren der Nrn. 4814 oder 4821 gehören Papier, Pappe, Zellstoffwatte und Wa- ren aus diesen Stoffen, die in Bezug auf ihre eigentliche Zweckbestimmung mit Aufdrucken oder Bil- dern nicht nebensächlicher Art versehen sind, zu Kapitel 49. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nrn. 4804.11 und 4804.19 gelten als «Kraftdeckenpapier und -pappe, sog. Kraftliner» maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen in Rollen, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in nachstehender Übersicht, oder für alle anderen Gewichte gleichwertig linear interpoliert oder extrapoliert: 282/553
Gewicht g/m2 Minimale Berstfestigkeit nach Mullen kPa 115 393 125 417 200 637 300 824 400 961 2. Im Sinne der Nrn. 4804.21 und 4804.29 gelten als «Kraftsackpapier» maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfah- ren chemisch gewonnenen Fasern von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmeterge- wicht von nicht weniger als 60 g und nicht mehr als 115 g und die der einen oder der anderen der nachstehenden Bedingungen entsprechen:
a) mit einem Berstdruckindex nach Mullen von 3,7 kPa.m2/g oder mehr und einer Bruchdehnung von mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in der Laufrichtung;
b) mit einem minimalen Durchreisswiderstand und einem minimalen Bruchwiderstand entsprechend den Werten in nachstehender Übersicht, oder für alle anderen Gewichte gleichwertig linear inter- poliert: Gewicht g/m2 Minimaler Durchreisswiderstand mN Minimaler Bruchwiderstand kN/m Laufrichtung Lauf- plus Querrichtung Querrichtung Lauf- plus Querrichtung 60 70 80 100 115 700 830 965 1230 1425 1510 1790 2070 2635 3060 1,9 2,3 2,8 3,7 4,4 6,0 7,2 8,3 10,6 12,3 3. Im Sinne der Nr. 4805.11 gilt als «Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe» Papier in Rollen, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugtem, ungebleichtem Laubholz-Zellstoff von mindestens 65 Ge- wichtsprozent und einem Flachstauchwiderstand nach der Methode CMT 30 (Corrugated Medium Test mit 30 Minuten Konditionierung) von mehr als 1,8 Newtons/g/m2 bei einer relativen Feuchtigkeit von 50 %, bei einer Temperatur von 23 °C. 4. Die Nr. 4805.12 umfasst Papier in Rollen aus vorwiegend mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugtem Halbstoff aus Stroh, mit einem Gewicht je Quadratmeter von 130 g oder mehr und mit einem Flachstauchwiderstand nach der Methode CMT 30 (Corrugated Medium Test mit 30 Minuten Konditionierung) von mehr als 1,4 Newtons/g/m2 bei einer relativen Feuchtigkeit von 50 %, bei einer Temperatur von 23 °C. 5. Zu den Nrn. 4805.24 und 4805.25 gehören Papier und Pappe ganz oder vorwiegend aus Halbstoff aus Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss). «Testliner» kann auf der Aussenseite auch mit einer Schicht aus gefärbtem Papier oder einer Schicht aus Papier aus ge- bleichtem oder ungebleichtem, nicht altpapierhaltigem Halbstoff versehen sein. Solche Erzeugnisse weisen einen Berstdruckindex nach Mullen von 2 kPa.m2/g oder mehr auf. 6. Im Sinne der Nr. 4805.30 gilt als «Sulfitpackpapier» einseitig glattes Papier, mit einem auf den ge- samten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfitverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mehr als 40 Gewichtsprozent, einem Aschegehalt von nicht mehr als 8 % und einem Berstdruck- index nach Mullen von 1,47 kPa.m2/g oder mehr. 7. Im Sinne der Nr. 4810.22 gilt als «leichtgestrichenes Papier, sog. LWC-Papier» beidseitig gestriche- nes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von insgesamt nicht mehr als 72 g, mit einem Gewicht der Streichmasse von nicht mehr als 15 g/m2 je Seite, auf einem Rohpapier mit einem auf den ge- samten Fasergehalt bezogenen Anteil an mechanisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 50 Gewichtsprozent. 283/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4801.0000 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen 0.00 4802. Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nrn. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft): 1000
- Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) 0.00 2000
- Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen 0.00 4000
- Tapetenrohpapier 0.00
- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnene Fasern oder mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an solchen Fasern von nicht mehr als 10 Gewichtsprozent: 5400
- - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g 0.00 5500
- - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 g, in Rollen 0.00 5600
- - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen nicht mehr als 297 mm messen 0.00 5700
- - andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 g 0.00 5800
- - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g 0.00
- andere Papiere und Pappen, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an mechanisch oder chemisch- mechanisch gewonnenen Fasern von mehr als 10 Gewichtsprozent: 6100
- - in Rollen 0.00 6200
- - in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen nicht mehr als 297 mm messen 0.00 6900
- - andere 0.00 4803.0000 Papiere in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, geprägt, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen 0.00 4804. Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nrn. 4802 oder 4803:
- Kraftdeckenpapier und -pappe, sog. Kraftliner: 1100
- - ungebleicht 0.00 284/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1900
- - andere 0.00
- Kraftsackpapier: 2100
- - ungebleicht 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere Kraftpapiere und -pappen, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 150 g: 3100
- - ungebleicht 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Kraftpapiere und -pappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und weniger als 225 g: 4100
- - ungebleicht 0.00 4200
- - in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mehr als 95 Gewichtsprozent 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Kraftpapiere und -pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr: 5100
- - ungebleicht 0.00 5200
- - in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mehr als 95 Gewichtsprozent 0.00 5900
- - andere 0.00 4805. Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben:
- Papier für die Welle der Wellpappe: 1100
- - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe 0.00 1200
- - Strohpapier für die Welle der Wellpappe 0.00 1900
- - andere 0.00
- Testliner (wiederaufbereitete Fasern): 2400
- - mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 150 g 0.00 2500
- - mit einem Quadratmetergewicht von über 150 g 0.00 3000
- Sulfitpackpapier 0.00 4000
- Filterpapier und -pappe 0.00 5000
- Filzpapier und -pappe 0.00
- andere: 9100
- - mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 150 g 0.00 9200
- - mit einem Quadratmetergewicht von über 150 g und weniger als 225 g 0.00 9300
- - mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr 0.00 4806. Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier und Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen: 1000
- Pergamentpapier und -pappe (vegetabilisches Pergament) 0.00 285/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- Pergamentersatzpapier 0.00 3000
- Naturpauspapier 0.00 4000
- Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere 0.00 4807.0000 Papiere und Pappen, schichtgeklebt, weder gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen 0.00 4808. Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Deckschicht), gekreppt, gefältelt, gaufriert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4803: 1000
- Wellpapier und -pappe, auch perforiert 0.00 4000
- Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch gaufriert oder perforiert 0.00 9000
- andere 0.00 4809. Kohlepapier, chemisches Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschliesslich gestrichenes, überzogenes oder imprägniertes Papier für Dauerschablonen oder für Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen: 2000
- chemisches Durchschreibepapier 0.00 9000
- andere 0.00 4810. Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten:
- Papiere und Pappen der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, ohne mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnene Fasern oder mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an solchen Fasern von nicht mehr als 10 Gewichtsprozent: 1300
- - in Rollen 0.00 1400
- - in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen nicht mehr als 297 mm messen 0.00 1900
- - andere 0.00
- Papiere und Pappen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Fasern von mehr als 10 Gewichtsprozent: 2200
- - leichtgestrichenes Papier, sog. «LWC-Papier» 0.00 2900
- - andere 0.00
- Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen solche der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art: 286/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3100
- - in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mehr als 95 Gewichtsprozent, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 150 g 0.00 3200
- - in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mehr als 95 Gewichtsprozent, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Papiere und Pappen: 9200
- - mehrschichtig 0.00 9900
- - andere 0.00 4811. Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nrn. 4803, 4809 oder 4810: 1000
- Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert 0.00
- Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschicht: 4100
- - selbstklebend 0.00 4900
- - andere 0.00
- Papiere und Pappen, mit Kunststoff überzogen, imprägniert oder beschichtet (ausgenommen solche mit Klebeschicht): 5100
- - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerol überzogen, imprägniert oder beschichtet 0.00 9000
- andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern 0.00 4812.0000 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff 0.00 4813. Zigarettenpapier, auch auf Format zugeschnitten oder in Heftchen oder Hülsen: 1000
- in Heftchen oder Hülsen 0.00 2000
- in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 5 cm 0.00 9000
- anderes 0.00 4814. Papiertapeten und ähnliche Wandbezüge; Buntglaspapier: 2000
- Tapeten und ähnliche Wandbezüge, aus Papier, auf der Schauseite mit Überzug aus genarbtem, gaufriertem, gefärbtem, mit Motiven bedrucktem oder anders verziertem Kunststoff 0.00 9000
- andere 0.00 287/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4816. Kohlepapier, chemisches Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (ausgenommen solches der Nr. 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten, aus Papier, auch in Schachteln: 2000
- chemisches Durchschreibepapier 0.00 9000
- andere 0.00 4817. Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren in Schachteln, Taschen oder ähnlichen Aufmachungen, aus Papier oder Pappe: 1000
- Briefumschläge 0.00 2000
- Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und Briefkarten 0.00 3000
- Zusammenstellungen von Schreibwaren in Schachteln, Taschen oder ähnlichen Aufmachungen, aus Papier oder Pappe 0.00 4818. Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktüchlein, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: 1000
- Toilettenpapier 0.00 2000
- Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher 0.00 3000
- Tischtücher und Tischservietten 0.00 5000
- Bekleidung und Bekleidungszubehör 0.00 9000
- andere 0.00 4819. Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art: 1000
- Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder -pappe 0.00 2000
- Faltschachteln und Faltkartonageartikel aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe 0.00 3000
- Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr 0.00 4000
- andere Säcke und Beutel, Einsteckhüllen (andere als Schallplattenhüllen) und Tüten 0.00 5000
- andere Verpackungsmittel, einschliesslich Schallplattenhüllen 0.00 6000
- Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art 0.00 288/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4820. Register, Buchhaltungsbücher, Notizbücher, Bestellbücher, Quittungsbücher, Agenden, Merkblöcke, Briefpapierblöcke und ähnliche Waren, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt- Systeme oder andere), Aktenumschläge, Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs oder des Papierhandels, einschliesslich Durchschreibesätze und - hefte, auch mit Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe: 1000
- Register, Buchhaltungsbücher, Notizbücher, Bestellbücher, Quittungsbücher, Merkblöcke, Briefpapierblöcke, Agenden und ähnliche Waren 0.00 2000
- Hefte 0.00 3000
- Ordner, Einbände (andere als Buchhüllen), Aktenumschläge und Aktendeckel 0.00 4000
- Durchschreibesätze und -hefte, auch mit Kohlepapier 0.00 5000
- Alben für Muster oder für Sammlungen 0.00 9000
- andere 0.00 4821. Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: 1000
- bedruckt 0.00 9000
- andere 0.00 4822. Rollen, Spulen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet: 1000
- in der zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen verwendeten Art 0.00 9000
- andere 0.00 4823. Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: 2000
- Filterpapier und Filterpappe 0.00 4000
- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben 0.00
- Tablette, Platten, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe: 6100
- - aus Bambus 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- aus Papierhalbstoff gegossene oder gepresste Waren 0.00 9000
- andere 0.00 289/553
49 Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) fotografische Negative und Positive auf durchsichtigen Trägern (Kapitel 37);
b) Reliefkarten, Reliefpläne und Reliefgloben, auch bedruckt (Nr. 9023);
c) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;
d) Originalstiche, -schnitte und -lithografien (Nr. 9702), Briefmarken, Steuermarken, Postwertstem- pel, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Nr. 9704 sowie mehr als 100 Jahre alte An- tiquitäten und andere Waren des Kapitels 97. 2. Im Sinne des Kapitels 49 umfasst die Bezeichnung «gedruckt» ebenfalls vervielfältigte, in einem durch eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gesteuerten Verfahren hergestellte, blindge- prägte, fotografierte, fotokopierte, thermokopierte oder Maschinen geschriebene Erzeugnisse. 3. Zeitungen und periodische Druckschriften, kartoniert oder gebunden, sowie Sammlungen von Zei- tungen oder periodischen Druckschriften in gemeinsamem Umschlag, mit oder ohne Werbung, gehö- ren zu Nr. 4901. 4. Zu Nr. 4901 gehören ebenfalls:
a) Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständi- ges Werk mit nummerierten Seiten bilden, sich zum Binden als Bücher eignen und ausserdem ei- nen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;
b) Illustrationsbeilagen für Bücher, die gleichzeitig mit diesen und als Ergänzung hierzu gestellt wer- den;
c) Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon darstellen und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind; Dagegen gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen jeden Formats, zu Nr. 4911. 5. Vorbehältlich der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel gehören Drucksachen, die überwiegend Werbe- zwecken dienen (z.B. Broschüren, Prospekte, Handelskataloge, von Handelsorganisationen heraus- gegebene Jahrbücher, touristische Werbung) nicht zu Nr. 4901. Diese Drucksachen gehören zu Nr. 4911. 6. Im Sinne der Nr. 4903 gelten als «Bilderalben oder Bilderbücher für Kinder» Kinderalben und - bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zu- kommt. 290/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4901. Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen: 1000
- in losen Bogen, auch gefaltet 0.00
- andere: 9100
- - Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Teilheften 0.00 9900
- - andere 0.00 4902. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend: 1000
- mindestens viermal wöchentlich erscheinend 0.00 9000
- andere 0.00 4903.0000 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder 0.00 4904.0000 Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden 0.00 4905. Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschliesslich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt: 2000
- in Form von Büchern oder Broschüren 0.00 9000
- andere 0.00 4906.0000 Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu gewerblichen, kaufmännischen, topografischen oder ähnlichen Zwecken, in von Hand hergestellten Originalen; handgeschriebene Schriftstücke; Kopien der vorstehend genannten Pläne, Zeichnungen oder Schriftstücke, durch fotografische Reproduktion auf lichtempfindlichem Papier oder mit Hilfe von Kohlepapier hergestellt 0.00 4907.0000 Briefmarken, Steuermarken und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen im Land, in dem sie Frankaturwert besitzen oder besitzen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Schecks; Aktien oder Obligationen und ähnliche Wertpapiere 0.00 4908. Abziehbilder aller Art: 1000
- Abziehbilder, verglasbar 0.00 9000
- andere 0.00 4909.0000 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, mit oder ohne Umschläge, Verzierungen oder Ausrüstungen 0.00 4910.0000 Kalender aller Art, gedruckt, einschliesslich Blöcke für Abreisskalender 0.00 4911. Andere Drucke, einschliesslich Bilder, Bilddrucke und Fotografien: 291/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- Werbedrucke, Verkaufskataloge und dergleichen 0.00
- andere: 9100
- - Bilder, Bilddrucke und Fotografien 0.00 9900
- - andere 0.00 292/553
XI Spinnstoffe und Waren daraus Anmerkungen 1. Zu diesem Abschnitt gehören nicht:
a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Nr. 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Nr. 0511);
b) Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Nr. 5911;
c) Baumwoll-Linters und andere Waren pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;
d) Asbest der Nr. 2524, Asbestwaren und andere Waren der Nrn. 6812 oder 6813;
e) Waren der Nrn. 3005 oder 3006; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht, der Nr. 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffe der Nrn. 3701 bis 3704;
g) Monofile, mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, und Streifen und derglei- chen (z.B. Kunststroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren oder Korbmacherwaren aus die- sen Erzeugnissen (Kapitel 46);
h) Gewebe, gewirkte oder gestrickte Stoffe, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff imprägniert, bestri- chen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, sowie Waren aus diesen Erzeugnis- sen, des Kapitels 39; i) Gewebe, gewirkte oder gestrickte Stoffe, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert, bestri- chen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet, sowie Waren aus solchen Erzeug- nissen, des Kapitels 40;
k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk der Nrn. 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Nrn. 4201 oder 4202;
m) Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z.B. Zellstoffwatte);
n) Schuhe und Teile davon, Gamaschen, Leggings und ähnliche Waren des Kapitels 64;
o) Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;
p) Waren des Kapitels 67;
q) Spinnstoffwaren, mit Schleifstoffen überzogen (Nr. 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren da- raus der Nr. 6815;
r) Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);
s) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Bettzeug, Leuchten und Beleuchtungskörper); t) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);
u) Waren des Kapitels 96 (z.B. Bürsten, Reisezusammenstellungen von Waren zum Nähen, Reiss- verschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen, hygienische Binden und Tampons, Windeln);
v) Waren des Kapitels 97. 2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Nrn. 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff gewichtsmässig vorherrscht, ist das Erzeugnis so einzureihen, wie wenn es ganz aus dem in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Spinnstoff bestehen würde. B) Für die Anwendung dieser Vorschrift gilt:
a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Nr. 5110) und Metallgarne (Nr. 5605) gelten mit ihrem Ge- samtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben ent- halten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;
b) die Wahl der für die Einreihung zutreffenden Nummer hat in der Weise zu erfolgen, dass zu- erst das Kapitel und nachher innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Nummer festzule- gen ist, wobei alle nicht zu diesem Kapitel gehörenden Spinnstoffe ausser Betracht bleiben;
c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, sind die Kapi- tel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;
d) wenn in einem Kapitel oder in einer Nummer mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A) und B) sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 oder 6 aufgeführten Garne anzuwenden. 3. A) Als «Bindfäden (Schnüre), Seile und Taue» gelten in diesem Abschnitt, vorbehältlich der im nach- stehenden Absatz B) enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):
a) aus Seide oder Abfällen von Seide, mit einem Titer von mehr als 20000 Dezitex; 293/553
b) aus synthetischen oder künstlichen Fasern (einschliesslich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10000 Dezitex;
c) aus Hanf oder Flachs:
1) poliert oder glaciert, mit einem Titer von 1429 Dezitex oder mehr;
2) weder poliert noch glaciert, mit einem Titer von mehr als 20000 Dezitex;
d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrfach;
e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20000 Dezitex; f) mit Metallfäden verstärkt. B) Vorstehende Regelung gilt nicht für:
a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, die nicht mit Metallfäden verstärkt sind;
b) synthetische oder künstliche Filamente in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Multifilamente ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter des Kapitels 54;
c) Messinahaar der Nr. 5006 und Monofile des Kapitels 54;
d) Metallgarne der Nr. 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metallfäden verstärkt, werden gemäss vorstehendem Absatz A) f) eingereiht;
e) Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne der Nr. 5606. 4. A) Als «Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf» gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55
- vorbehältlich der im nachstehenden Absatz B) enthaltenen Ausnahmen - Garne (ungezwirnt o- der gezwirnt), die aufgemacht sind:
a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, mit einem Höchstgewicht (einschliess- lich Unterlage) von:
1) 85 g bei Garnen aus Seide, Abfällen von Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; oder
2) 125 g bei anderen Garnen;
b) in Kugeln, Knäueln oder Strangen, mit einem Höchstgewicht von:
1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weni- ger als 3000 Dezitex oder bei Garnen aus Seide oder Abfällen von Seide; oder
2) 125 g bei anderen Garnen mit einem Titer von weniger als 2000 Dezitex; oder
3) 500 g bei anderen Garnen;
c) in Strangen, welche durch einen oder mehrere Filzfäden (Trennungsfäden) in gewichtsmässig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt sind und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr be- trägt als:
1) 85 g bei Garnen aus Seide, Abfällen von Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; oder
2) 125 g bei anderen Garnen. B) Vorstehende Regelung gilt nicht für:
a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:
1) ungezwirnte, rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; und
2) ungezwirnte, gebleichte, gefärbte oder bedruckte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, mit einem Titer von mehr als 5000 Dezitex;
b) gezwirnte Garne, roh:
1) aus Seide oder Abfällen von Seide, in jeder Aufmachung; oder
2) aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), in Strangen;
c) gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide oder Abfällen von Seide, mit ei- nem Titer von 133 Dezitex oder weniger;
d) Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:
1) in Strangen mit Kreuzhaspelung; oder
2) auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die auf eine Verwendung in der Textilin- dustrie schliessen lassen (z.B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen). 5. Als «Nähgarne» gelten in den Nrn. 5204, 5401 und 5508 gezwirnte Garne, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
a) auf Unterlagen aufgemacht (z.B. Spulen, Hülsen) und mit einem Gewicht, einschliesslich Unterla- ge, von nicht mehr als 1000 g;
b) appretiert für die Verwendung als Nähgarne; und
c) Schlussdrehung in «Z»-Richtung. 6. Als «hochfeste Garne» gelten in diesem Abschnitt Garne mit einer in cN/tex (centinewton je tex) ausgedrückten Festigkeit, die folgende Grenzwerte übersteigt: ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester 60 cN/tex gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester 53 cN/tex ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose 27 cN/tex 294/553
7. Als «konfektioniert» im Sinne dieses Abschnitts gelten:
a) Waren, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;
b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder die durch blosses Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden, wie gewisse Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken;
c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiss versiegelten Rand mit einem sichtbaren sich verjüngenden zusammengedrückten / zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektio- niert gelten Spinnstoffwaren am Stück, deren Ränder wegen des Fehlens der Webkante in einfa- cher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiss zugeschnitten sind;
d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Ware selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; nicht als konfektioniert gelten dagegen Spinnstoffwaren am Stück, deren Schnittkanten we- gen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind;
e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt (ausgenommen Spinn- stoffwaren am Stück, die aus zwei oder mehr Stücken dergleichen Art bestehen, die an ihren En- den zu einem Stück von grösserer Länge vereinigt sind, sowie Spinnstoffwaren am Stück, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofflagen bestehen, auch mit Zwischenlage aus Polstermaterial);
g) gewirkte oder gestrickte Waren, abgepasst hergestellt, in Einheiten oder am Stück mit mehreren Einheiten. 8. Bei Anwendung der Kapitel 50 bis 60:
a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;
b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht Waren der Kapitel 56 bis 59. 9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel geleg- ter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweisst.
10. Elastische Erzeugnisse, bestehend aus Spinnstoffen in Verbindung mit Kautschukfäden, gehören zu diesem Abschnitt.
11. Der Ausdruck «imprägniert» bezieht sich in diesem Abschnitt auch auf «gedippt».
12. Der Ausdruck «Polyamide» umfasst in diesem Abschnitt auch die Aramide.
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als «Elastomergarne» Filamentgarne (einschliesslich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Gar- ne, die, ohne zu reissen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusam- menziehen.
14. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Bekleidungen aus Spinnstoffen, die zu verschiede- nen Nummern gehören, unter ihrer entsprechenden Nummer einzureihen, auch wenn sie als Waren- zusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als «Bekleidungen aus Spinnstoffen» im Sinne dieser Anmerkung gelten Bekleidungen der Nrn. 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
15. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI sind Textilien, Bekleidung und andere Spinnstoffwaren, mit chemischen, mechanischen oder elektronischen Komponenten, die eine Funktionalität hinzufügen, unabhängig davon, ob sie als integrale Bestandteile oder innerhalb der Faser oder des Spinnstoffes eingebaut sind, in die jeweiligen passenden Tarifnummern im Abschnitt XI einzuordnen, sofern sie den wesentlichen Charakter der Waren dieses Abschnitts behalten. Unternummern-Anmerkungen 1. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als:
a) rohe Garne Garne:
1) die die natürliche Farbe der verwendeten Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind; oder
2) mit unbestimmter Farbe (sog. «Graugarne»), aus Reissspinnstoffen hergestellt. 295/553
Diese Garne können eine farblose Appretur erhalten haben oder angefärbt sein (die Anfärbung lässt sich durch blosses Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der synthetischen oder künstlichen Fasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z.B. Titandioxid) behandelt sein.
b) gebleichte Garne Garne:
1) die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt oder, vorbe- hältlich gegenteiliger Bestimmungen, weiss gefärbt (auch in der Masse) oder mit einer weissen Appretur behandelt sind; oder
2) aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern; oder
3) gezwirnt, aus rohen und gebleichten Garnen.
c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt) Garne:
1) gefärbt (auch in der Masse), jedoch anders als weiss gefärbt oder angefärbt, bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt; oder
2) aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder aus einer Mischung von rohen oder gebleichten und farbigen Fasern (melierte Garne und Jaspé-Garne), oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt, mit getupftem Aussehen; oder
3) deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist; oder
4) gezwirnt, bestehend aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen. Die vorstehenden Begriffsbestimmungen gelten mutatis mutandis auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54.
d) rohe Gewebe Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können mit einer farblosen Appretur behandelt oder angefärbt worden sein.
e) gebleichte Gewebe Gewebe:
1) am Stück gebleicht oder, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, am Stück weiss gefärbt oder mit einer weissen Appretur behandelt; oder
2) aus gebleichten Garnen; oder
3) aus rohen und gebleichten Garnen. f) gefärbte Gewebe Gewebe:
1) am Stück mit einer einzigen, einheitlichen Farbe gefärbt, anders als weiss (vorbehältlich ge- genteiliger Bestimmungen) oder mit einer anderen als weissen Appretur (vorbehältlich gegen- teiliger Bestimmungen) behandelt; oder
2) aus farbigen Garnen mit einer einzigen, einheitlichen Farbe.
g) bunt gewebte Gewebe Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):
1) aus Garnen verschiedener Farbe oder aus Garnen gleicher Farbe mit verschiedener Farbab- stufung (mit anderer als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern); oder
2) aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen; oder
3) aus melierten Garnen oder Jaspé-Garnen. (In allen Fällen bleiben die Fäden der Webkanten und der Stückenden ausser Betracht.)
h) bedruckte Gewebe Gewebe, auch bunt gewebte, am Stück bedruckt. (Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z.B. mit Pin- sel, Bürste, Spritzpistole, durch Transferpapier, durch Beflocken, im Batikverfahren erzeugt wur- den.) In den vorstehenden Begriffsbestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einrei- hung der Garne oder Gewebe. Alle Begriffbestimmungen von d) bis h) gelten mutatis mutandis auch für gewirkte und gestrickte Stoffe. i) Leinwandbindung eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufei- nander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufei- nander folgenden Schussfäden verläuft. 2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, gelten als vollständig aus dem Spinnstoff bestehend, der nach Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt für die Einreihung ei- nes Erzeugnisses mit der gleichen Spinnstoffzusammensetzung in die Kapitel 50 bis 55 oder in die Nummer 5809 massgebend wäre. B) Bei Anwendung dieser Regel gilt:
a) gegebenenfalls ist nur der Bestandteil zu berücksichtigen, der nach der Allgemeinen Ausle- gungsvorschrift 3 für die Einreihung massgebend ist;
b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund unberücksichtigt; 296/553
c) bei Stickereien der Nr. 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Ätzstickereien, Stickereien ohne sichtbaren Grund und Waren daraus richtet sich die Einrei- hung jedoch ausschliesslich nach den Stickfäden. 297/553
50 Seide 298/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5001.0000 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 0.00 5002.0000 Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt) 0.00 5003.0000 Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff) 0.00 5004.0000 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen von Seide), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 5005.0000 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 5006.0000 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar 0.00 5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: 1000
- Gewebe aus Bourretteseide 0.00 2000
- andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Abfällen von Seide, andere als Bourretteseide, von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 9000
- andere Gewebe 0.00 299/553
51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Ross- haar Anmerkung 1. In der Nomenklatur gelten als:
a) «Wolle» die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;
b) «feine Tierhaare» die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschliesslich Dro- medar), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- oder ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (einschliesslich Angorakaninchen), Hase, Biber, Nutria oder Bisamratte;
c) «grobe Tierhaare» die Haare der vorstehend nicht aufgeführten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln (Nr. 0502) und Rosshaar (Nr. 0511). 300/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5101. Wolle, weder kardiert noch gekämmt:
- Schweisswolle, einschliesslich rückengewaschene Wolle: 1100
- - Schurwolle 0.00 1900
- - andere 0.00
- entfettete Wolle, nicht karbonisiert: 2100
- - Schurwolle 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- karbonisiert 0.00 5102. Feine oder grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt:
- feine Tierhaare: 1100
- - der Kaschmirziege 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- grobe Tierhaare 0.00 5103. Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff: 1000
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 2000
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3000
- Abfälle von groben Tierhaaren 0.00 5104.0000 Reissspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren 0.00 5105. Wolle und feine oder grobe Tierhaare, kardiert oder gekämmt (einschliesslich gekämmte Wolle in loser Form): 1000
- kardierte Wolle 0.00
- gekämmte Wolle: 2100
- - gekämmte Wolle in loser Form 0.00 2900
- - andere 0.00
- feine Tierhaare, kardiert oder gekämmt: 3100
- - der Kaschmirziege 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- grobe Tierhaare, kardiert oder gekämmt 0.00 5106. Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 2000
- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 Gewichtsprozent 0.00 5107. Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 2000
- mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 Gewichtsprozent 0.00 5108. Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- kardiert 0.00 2000
- gekämmt 0.00 301/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5109. Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 9000
- andere 0.00 5110.0000 Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschliesslich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren:
- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 1100
- - mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 300 g 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- andere, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 0.00 3000
- andere, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Kurzfasern gemischt 0.00 9000
- andere 0.00 5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren:
- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 1100
- - mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 200 g 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- andere, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 0.00 3000
- andere, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Kurzfasern gemischt 0.00 9000
- andere 0.00 5113.0000 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 0.00 302/553
52 Baumwolle Unternummern-Anmerkung 1. Als «Denim-Gewebe» im Sinne der Nrn. 5209.42 und 5211.42 gelten bunt gewebte Gewebe in Kett- köper-Bindung (einschliesslich Kreuz-Kettköper) mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport, mit einheitlich gefärbten Kettfäden und rohen, gebleichten, grau gefärbten oder in einem helleren Farb- ton als die Kettfäden gefärbten Schussfäden. 303/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5201.0000 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt: 0.00 5202. Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff):
1000
- Garnabfälle 0.00
- andere:
9100
- - Reissspinnstoff 0.00 9900
- - andere 0.00 5203.0000 Baumwolle, kardiert oder gekämmt: 0.00 5204. Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
1100
- - mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 5205. Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
1100
- - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14) 0.00 1200
- - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43) 0.00 1300
- - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52) 0.00 1400
- - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80) 0.00 1500
- - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80) 0.00
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
2100
- - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14) 0.00 2200
- - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43) 0.00 2300
- - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52) 0.00 2400
- - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80) 0.00 2600
- - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex, jedoch nicht weniger als 106,38 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 94) 0.00 304/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2700
- - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex, jedoch nicht weniger als 83,33 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 94, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 120) 0.00 2800
- - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 120) 0.00
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
3100
- - mit einem Titer der Einfachgarne von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14 der Einfachgarne) 0.00 3200
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43 der Einfachgarne) 0.00 3300
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52 der Einfachgarne) 0.00 3400
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00 3500
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
4100
- - mit einem Titer der Einfachgarne von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14 der Einfachgarne) 0.00 4200
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43 der Einfachgarne) 0.00 4300
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52 der Einfachgarne) 0.00 4400
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00 4600
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 125 Dezitex, jedoch nicht weniger als 106,38 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 94) 0.00 4700
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 106,38 Dezitex, jedoch nicht weniger als 83,33 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 94, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 120) 0.00 4800
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 83,33 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 120) 0.00 5206. Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
305/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
1100
- - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14) 0.00 1200
- - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43) 0.00 1300
- - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52) 0.00 1400
- - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80) 0.00 1500
- - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80) 0.00
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
2100
- - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14) 0.00 2200
- - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43) 0.00 2300
- - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52) 0.00 2400
- - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80) 0.00 2500
- - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80) 0.00
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
3100
- - mit einem Titer der Einfachgarne von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14 der Einfachgarne) 0.00 3200
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43 der Einfachgarne) 0.00 3300
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52 der Einfachgarne) 0.00 3400
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00 3500
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
4100
- - mit einem Titer der Einfachgarne von 714,29 Dezitex oder mehr (nicht mehr als Nummer metrisch 14 der Einfachgarne) 0.00 306/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4200
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 714,29 Dezitex, jedoch nicht weniger als 232,56 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 14, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 43 der Einfachgarne) 0.00 4300
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 232,56 Dezitex, jedoch nicht weniger als 192,31 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 43, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 52 der Einfachgarne) 0.00 4400
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 192,31 Dezitex, jedoch nicht weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 52, jedoch nicht mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00 4500
- - mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 125 Dezitex (mehr als Nummer metrisch 80 der Einfachgarne) 0.00 5207. Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
1000
- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 9000
- andere 0.00 5208. Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 200 g:
- roh:
1100
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 100 g 0.00 1200
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 0.00 1300
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 1900
- - andere Gewebe 0.00
- gebleicht:
2100
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 100 g 0.00 2200
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 0.00 2300
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 2900
- - andere Gewebe 0.00
- gefärbt:
3100
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 100 g 0.00 3200
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 0.00 3300
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 3900
- - andere Gewebe 0.00
- buntgewebt:
4100
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 100 g 0.00 307/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4200
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 0.00 4300
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 4900
- - andere Gewebe 0.00
- bedruckt:
5100
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 100 g 0.00 5200
- - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 0.00 5900
- - andere Gewebe 0.00 5209. Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtsprozent oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:
- roh:
1100
- - in Leinwandbindung 0.00 1200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 1900
- - andere Gewebe 0.00
- gebleicht:
2100
- - in Leinwandbindung 0.00 2200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 2900
- - andere Gewebe 0.00
- gefärbt:
3100
- - in Leinwandbindung 0.00 3200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 3900
- - andere Gewebe 0.00
- buntgewebt:
4100
- - in Leinwandbindung 0.00 4200
- - Denim-Gewebe 0.00 4300
- - andere Gewebe in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 4900
- - andere Gewebe 0.00
- bedruckt:
5100
- - in Leinwandbindung 0.00 5200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 5900
- - andere Gewebe 0.00 5210. Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Fasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 200 g:
- roh:
1100
- - in Leinwandbindung 0.00 1900
- - andere Gewebe 0.00 308/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- gebleicht:
2100
- - in Leinwandbindung 0.00 2900
- - andere Gewebe 0.00
- gefärbt:
3100
- - in Leinwandbindung 0.00 3200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 3900
- - andere Gewebe 0.00
- buntgewebt:
4100
- - in Leinwandbindung 0.00 4900
- - andere Gewebe 0.00
- bedruckt:
5100
- - in Leinwandbindung 0.00 5900
- - andere Gewebe 0.00 5211. Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Fasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:
- roh:
1100
- - in Leinwandbindung 0.00 1200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 1900
- - andere Gewebe 0.00 2000
- gebleicht 0.00
- gefärbt:
3100
- - in Leinwandbindung 0.00 3200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 3900
- - andere Gewebe 0.00
- buntgewebt:
4100
- - in Leinwandbindung 0.00 4200
- - Denim-Gewebe 0.00 4300
- - andere Gewebe in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 4900
- - andere Gewebe 0.00
- bedruckt:
5100
- - in Leinwandbindung 0.00 5200
- - in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 5900
- - andere Gewebe 0.00 5212. Andere Gewebe aus Baumwolle:
- mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 200 g:
1100
- - roh 0.00 1200
- - gebleicht 0.00 1300
- - gefärbt 0.00 1400
- - buntgewebt 0.00 1500
- - bedruckt 0.00 309/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:
2100
- - roh 0.00 2200
- - gebleicht 0.00 2300
- - gefärbt 0.00 2400
- - buntgewebt 0.00 2500
- - bedruckt 0.00 310/553
53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Pa- piergarnen 311/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5301. Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff): 1000
- Flachs, roh oder geröstet 0.00
- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen: 2100
- - gebrochen oder geschwungen 0.00 2900
- - anderer 0.00 3000
- Werg und Abfälle von Flachs 0.00 5302. Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff): 1000
- Hanf, roh oder geröstet 0.00 9000
- andere 0.00 5303. Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle dieser Spinnstoffe (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff): 1000
- Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet 0.00 9000
- andere 0.00 5305.0000 Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle dieser Spinnstoffe (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) 0.00 5306. Leinengarne (Garne aus Flachs): 1000
- ungezwirnt 0.00 2000
- gezwirnt 0.00 5307. Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nr. 5303: 1000
- ungezwirnt 0.00 2000
- gezwirnt 0.00 5308. Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne: 1000
- Kokosgarne 0.00 2000
- Hanfgarne 0.00 9000
- andere 0.00 5309. Leinengewebe (Gewebe aus Flachs):
- mit einem Anteil an Flachs von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 1100
- - roh oder gebleicht 0.00 1900
- - andere 0.00
- mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 Gewichtsprozent: 2100
- - roh oder gebleicht 0.00 2900
- - andere 0.00 312/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5310. Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nr. 5303: 1000
- roh 0.00 9000
- andere 0.00 5311.0000 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen 0.00 313/553
54 Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse Anmerkungen 1. Als «synthetische oder künstliche Fasern» gelten in der Nomenklatur Kurzfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:
a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Po- lyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z.B. Poly(vinyl alkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinyl-azetat));
b) durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z.B. Zellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten, oder durch chemi- sche Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z.B. Zellulose, Kasein und andere Pro- teine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Zellulose oder Alginate zu erhalten. Als «synthetisch» gelten die unter a) und als künstlich die unter b) definierten Fasern. Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405 gelten nicht als synthetische oder künstliche Fasern. Die Bezeichnungen «synthetisch» und «künstlich» haben die gleiche Bedeutung, wenn sie in Bezie- hung mit dem Ausdruck «Spinnstoffe»/«Spinnmasse» gebraucht werden. 2. Zu den Nrn. 5402 und 5403 gehören nicht Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55. 314/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5401. Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- aus synthetischen Filamenten 0.00 2000
- aus künstlichen Filamenten 0.00 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex:
- hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, auch texturiert: 1100
- - aus Aramiden 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- hochfeste Garne aus Polyester, auch texturiert 0.00
- texturierte Garne: 3100
- - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der Einfachgarne von 50 tex oder weniger 0.00 3200
- - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der Einfachgarne von mehr als 50 tex 0.00 3300
- - aus Polyester 0.00 3400
- - aus Polypropylen 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter: 4400
- - aus Elastomeren 0.00 4500
- - andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden 0.00 4600
- - andere, aus Polyester, teilverstreckt 0.00 4700
- - andere, aus Polyester 0.00 4800
- - andere, aus Polypropylen 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter: 5100
- - aus Nylon oder anderen Polyamiden 0.00 5200
- - aus Polyester 0.00 5300
- - aus Polypropylen 0.00 5900
- - andere 0.00
- andere Garne, gezwirnt: 6100
- - aus Nylon oder anderen Polyamiden 0.00 6200
- - aus Polyester 0.00 6300
- - aus Polypropylen 0.00 6900
- - andere 0.00 5403. Künstliche Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich künstliche Monofile von weniger als 67 Dezitex: 1000
- hochfeste Garne aus Viskose 0.00
- andere Garne, ungezwirnt: 3100
- - aus Viskose, ungedreht oder mit nicht mehr als 120 Drehungen je Meter 0.00 3200
- - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter 0.00 3300
- - aus Celluloseacetat 0.00 3900
- - andere 0.00 315/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere Garne, gezwirnt: 4100
- - aus Viskose 0.00 4200
- - aus Celluloseacetat 0.00 4900
- - andere 0.00 5404. Synthetische Monofile von 67 Dezitex oder mehr und mit einer grössten Querschnittsdimension von nicht mehr als 1 mm; Streifen und dergleichen (z.B. Kunststroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von nicht mehr als 5 mm:
- Monofile: 1100
- - aus Elastomeren 0.00 1200
- - andere, aus Polypropylen 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 5405.0000 Künstliche Monofile von 67 Dezitex oder mehr und mit einer grössten Querschnittsdimension von nicht mehr als 1 mm; Streifen und dergleichen (z.B. Kunststroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von nicht mehr als 5 mm 0.00 5406.0000 Synthetische oder künstliche Filamentgarne (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0.00 5407. Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen der Nr. 5404: 1000
- Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester 0.00 2000
- Gewebe aus Streifen oder dergleichen 0.00 3000
- in Anmerkung 9 zu Abschnitt XI genannte Erzeugnisse 0.00
- andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 4100
- - roh oder gebleicht 0.00 4200
- - gefärbt 0.00 4300
- - buntgewebt 0.00 4400
- - bedruckt 0.00
- andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Filamenten aus Polyester von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 5100
- - roh oder gebleicht 0.00 5200
- - gefärbt 0.00 5300
- - buntgewebt 0.00 5400
- - bedruckt 0.00
- andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Polyester von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 6100
- - mit einem Anteil an nicht texturierten Filamenten aus Polyester von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere Gewebe mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 7100
- - roh oder gebleicht 0.00 316/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7200
- - gefärbt 0.00 7300
- - buntgewebt 0.00 7400
- - bedruckt 0.00
- andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt: 8100
- - roh oder gebleicht 0.00 8200
- - gefärbt 0.00 8300
- - buntgewebt 0.00 8400
- - bedruckt 0.00
- andere Gewebe: 9100
- - roh oder gebleicht 0.00 9200
- - gefärbt 0.00 9300
- - buntgewebt 0.00 9400
- - bedruckt 0.00 5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen der Nr. 5405: 1000
- Gewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose 0.00
- andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten oder Streifen oder dergleichen von 85 Gewichtsprozent oder mehr: 2100
- - roh oder gebleicht 0.00 2200
- - gefärbt 0.00 2300
- - buntgewebt 0.00 2400
- - bedruckt 0.00
- andere Gewebe: 3100
- - roh oder gebleicht 0.00 3200
- - gefärbt 0.00 3300
- - buntgewebt 0.00 3400
- - bedruckt 0.00 317/553
55 Synthetische oder künstliche Kurzfasern Anmerkung 1. Als «Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten» im Sinne der Nrn. 5501 und 5502 gelten Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Länge des Kabels mehr als 2 m;
b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;
c) Titer des einzelnen Filaments weniger als 67 Dezitex;
d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein und dürfen demzufolge nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;
e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20000 Dezitex. Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu den Nrn. 5503 oder 5504. 318/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5501. Kabel aus synthetischen Filamenten:
- aus Nylon oder anderen Polyamiden: 1100
- - aus Aramiden 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- aus Polyester 0.00 3000
- aus Polyacryl oder Modacryl 0.00 4000
- aus Polypropylen 0.00 9000
- andere 0.00 5502. Kabel aus künstlichen Filamenten: 1000
- aus Celluloseacetat 0.00 9000
- andere 0.00 5503. Synthetische Kurzfasern, weder kardiert noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:
- aus Nylon oder anderen Polyamiden: 1100
- - aus Aramiden 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- aus Polyester 0.00 3000
- aus Polyacryl oder Modacryl 0.00 4000
- aus Polypropylen 0.00 9000
- andere 0.00 5504. Künstliche Kurzfasern, weder kardiert noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet: 1000
- aus Viskose 0.00 9000
- andere 0.00 5505. Abfälle von synthetischen oder künstlichen Fasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff): 1000
- aus synthetischen Fasern 0.00 2000
- aus künstlichen Fasern 0.00 5506. Synthetische Kurzfasern, kardiert, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet: 1000
- aus Nylon oder anderen Polyamiden 0.00 2000
- aus Polyester 0.00 3000
- aus Polyacryl oder Modacryl 0.00 4000
- aus Polypropylen 0.00 9000
- andere 0.00 5507.0000 Künstliche Kurzfasern, kardiert, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet 0.00 5508. Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Kurzfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000
- aus synthetischen Kurzfasern 0.00 2000
- aus künstlichen Kurzfasern 0.00 5509. Garne aus synthetischen Kurzfasern (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 319/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
1100
- - ungezwirnt 0.00 1200
- - gezwirnt 0.00
- mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
2100
- - ungezwirnt 0.00 2200
- - gezwirnt 0.00
- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
3100
- - ungezwirnt 0.00 3200
- - gezwirnt 0.00
- andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
4100
- - ungezwirnt 0.00 4200
- - gezwirnt 0.00
- andere Garne, aus Polyester-Kurzfasern:
5100
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit künstlichen Kurzfasern gemischt 0.00 5200
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 0.00 5300
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt 0.00 5900
- - andere 0.00
- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Kurzfasern:
6100
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 0.00 6200
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere Garne:
9100
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 0.00 9200
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt 0.00 9900
- - andere 0.00 5510. Garne aus künstlichen Kurzfasern (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
- mit einem Anteil an künstlichen Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
1100
- - ungezwirnt 0.00 1200
- - gezwirnt 0.00 2000
- andere Garne, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 0.00 3000
- andere Garne, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt 0.00 9000
- andere Garne 0.00 5511. Garne aus synthetischen oder künstlichen Kurzfasern (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
1000
- aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 320/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent 0.00 3000
- aus künstlichen Kurzfasern 0.00 5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an synthetischen Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
- mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
1100
- - roh oder gebleicht 0.00 1900
- - andere 0.00
- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
2100
- - roh oder gebleicht 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere:
9100
- - roh oder gebleicht 0.00 9900
- - andere 0.00 5513. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 170 g:
- roh oder gebleicht:
1100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 1200
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 1300
- - andere Gewebe aus Polyester-Kurzfasern 0.00 1900
- - andere Gewebe 0.00
- gefärbt:
2100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 2300
- - andere Gewebe aus Polyester-Kurzfasern 0.00 2900
- - andere Gewebe 0.00
- buntgewebt:
3100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 3900
- - andere Gewebe 0.00
- bedruckt:
4100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 4900
- - andere Gewebe 0.00 5514. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:
- roh oder gebleicht:
1100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 321/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1200
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 1900
- - andere Gewebe 0.00
- gefärbt:
2100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 2200
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 2300
- - andere Gewebe aus Polyester-Kurzfasern 0.00 2900
- - andere Gewebe 0.00 3000
- buntgewebt 0.00
- bedruckt:
4100
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Leinwandbindung 0.00 4200
- - aus Polyester-Kurzfasern, in Köperbindung, einschliesslich Gleichgratköperbindung, mit nicht mehr als 4 Fäden im Bindungsrapport 0.00 4300
- - andere Gewebe aus Polyester-Kurzfasern 0.00 4900
- - andere Gewebe 0.00 5515. Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern:
- aus Polyester-Kurzfasern:
1100
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Viskose-Kurzfasern gemischt 0.00 1200
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 0.00 1300
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 0.00 1900
- - andere 0.00
- aus Polyacryl- oder Modacryl-Kurzfasern:
2100
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 0.00 2200
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere Gewebe:
9100
- - hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 0.00 9900
- - andere 0.00 5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern:
- mit einem Anteil an künstlichen Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr:
1100
- - roh oder gebleicht 0.00 1200
- - gefärbt 0.00 1300
- - buntgewebt 0.00 1400
- - bedruckt 0.00
- mit einem Anteil an künstlichen Kurzfasern von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:
2100
- - roh oder gebleicht 0.00 322/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2200
- - gefärbt 0.00 2300
- - buntgewebt 0.00 2400
- - bedruckt 0.00
- mit einem Anteil an künstlichen Kurzfasern von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:
3100
- - roh oder gebleicht 0.00 3200
- - gefärbt 0.00 3300
- - buntgewebt 0.00 3400
- - bedruckt 0.00
- mit einem Anteil an künstlichen Kurzfasern von weniger als 85 Gewichtsprozent, hauptsächlich oder ausschliesslich mit Baumwolle gemischt:
4100
- - roh oder gebleicht 0.00 4200
- - gefärbt 0.00 4300
- - buntgewebt 0.00 4400
- - bedruckt 0.00
- andere:
9100
- - roh oder gebleicht 0.00 9200
- - gefärbt 0.00 9300
- - buntgewebt 0.00 9400
- - bedruckt 0.00 323/553
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Substanzen oder Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen (z.B. mit Parfüm oder kosmetischen Stoffen des Kapitels 33, mit Seife oder Reini- gungsmitteln der Nr. 3401, mit Wichsen, Pasten, Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zu- bereitungen der Nr. 3405, mit Weichmachern für Spinnstoffe der Nr. 3809), sofern diese Spinn- stoffe nur als Unterlage dienen;
b) Spinnstofferzeugnisse der Nr. 5811;
c) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Filz- oder Vliesstoffunter- lage aufgebracht (Nr. 6805);
d) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auf Filz- oder Vliesstoffunterlage (Nr. 6814);
e) Blattmetall (Folien) und dünne Metallbänder auf Filz- oder Vliesstoffunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);
f) hygienische Binden und Tampons, Windeln und ähnliche Waren der Nr. 9619. 2. Als «Filze» gelten auch Nadelfilze sowie Flächenerzeugnisse aus einer Faserlage aus Spinnstoffen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist. 3. Zu den Nrn. 5602 und 5603 gehören Filze bzw. Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk impräg- niert, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen geschichtet, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (kompakt oder zellenförmig). Die Nr. 5603 ist auch für Vliesstoffe anwendbar, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk ent- halten. Zu den Nrn. 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:
a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk imprägniert, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen geschichtet, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 Gewichtsprozent oder weni- ger, sowie ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettete Filze (Kapitel 39 oder 40);
b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder beidseitig vollständig mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist; bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben Änderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen hervorgerufen sind, ausser Betracht (Kapitel 39 oder 40);
c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff lediglich als Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40). 4. Zu Nr. 5604 gehören nicht Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, bei denen das Imprägnieren, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben Änderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen hervorgerufen sind, ausser Betracht. 324/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5601. Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen:
- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus: 2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen 0.00 5602. Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet: 1000
- Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse 0.00
- andere Filze, weder imprägniert, bestrichen, überzogen noch geschichtet: 2100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 9000
- andere 0.00 5603. Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet:
- aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: 1100
- - mit einem Gewicht von nicht mehr als 25 g/m² 0.00 1200
- - mit einem Gewicht von mehr als 25 g/m², jedoch nicht mehr als 70 g/m² 0.00 1300
- - mit einem Gewicht von mehr als 70 g/m², jedoch nicht mehr als 150 g/m² 0.00 1400
- - mit einem Gewicht von mehr als 150 g/m² 0.00
- andere: 9100
- - mit einem Gewicht von nicht mehr als 25 g/m² 0.00 9200
- - mit einem Gewicht von mehr als 25 g/m², jedoch nicht mehr als 70 g/m² 0.00 9300
- - mit einem Gewicht von mehr als 70 g/m², jedoch nicht mehr als 150 g/m² 0.00 9400
- - mit einem Gewicht von mehr als 150 g/m² 0.00 5604. Kautschukfäden und -kordeln, mit Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: 1000
- Kautschukfäden und -kordeln, mit Spinnstoffen überzogen 0.00 9000
- andere 0.00 5605.0000 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen oder aus Streifen oder dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit einem Metallüberzug 0.00 325/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5606.0000 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne 0.00 5607. Bindfäden (Schnüre), Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
- aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern: 2100
- - Bindegarne oder Pressengarne 0.00 2900
- - andere 0.00
- aus Polyethylen oder Polypropylen: 4100
- - Bindegarne oder Pressengarne 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- aus anderen synthetischen Fasern 0.00 9000
- andere 0.00 5608. Geknüpfte Netze, in Stücken oder am Stück, aus Bindfäden (Schnüren), Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: 1100
- - konfektionierte Fischernetze 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 5609.0000 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, aus Bindfäden (Schnüren), Seilen oder Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0.00 326/553
57 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen Anmerkungen 1. In diesem Kapitel gelten als «Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen» alle Bodenbelä- ge, bei denen die Spinnstoffseite beim Gebrauch die Oberfläche bildet. Hierher gehören ebenfalls Waren, die die charakteristischen Merkmale von Bodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken verwendet werden. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht Teppichunterlagen. 327/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5701. Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert: 1000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 5702. Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschliesslich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche: 1000
- Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche 0.00 2000
- Bodenbeläge aus Kokos 0.00
- andere, mit Flor, nicht konfektioniert: 3100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3200
- - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere, mit Flor, konfektioniert: 4100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 4200
- - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 5000
- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert 0.00
- andere, ohne Flor, konfektioniert: 9100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 9200
- - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 5703. Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert: 1000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00
- aus Nylon oder anderen Polyamiden: 2100
- - Rasen 0.00 2900
- - andere 0.00
- aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen: 3100
- - Rasen 0.00 3900
- - andere 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 5704. Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert: 1000
- Fliesen mit einer Oberfläche von nicht mehr als 0,3 m² 0.00 2000
- Fliesen mit einer Oberfläche von mehr als 0,3 m² aber nicht mehr als 1 m² 0.00 9000
- andere 0.00 5705.0000 Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert 0.00 328/553
58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapis- serien; Posamentierwaren; Stickereien Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 aufgeführten Gewebe, impräg- niert, bestrichen, überzogen oder geschichtet, und die übrigen Waren des Kapitels 59. 2. Zu Nr. 5801 gehören auch Schusssamt und -plüsch, noch nicht aufgeschnitten, ohne von der Ober- fläche abstehenden Flor. 3. Als «Drehergewebe» im Sinne der Nr. 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Dreherfäden besteht, wobei die Dreherfäden eine halbe, eine ganze oder mehr als eine ganze Drehung um den Stehfaden ausführen und in ihrer Lage durch die Schussfäden festge- halten werden. 4. Zu Nr. 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder am Stück, aus Bindfäden (Schnüren), Seilen oder Tauen, der Nr. 5608. 5. Als «Bänder» im Sinne der Nr. 5806 gelten:
a) - Gewebe mit Kette und Schuss (einschliesslich Samt), in Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm, mit echten Webkanten;
- aus Gewebe geschnittene Streifen, mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;
b) Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, mit einer Breite, in flachgedrücktem Zustand, von nicht mehr als 30 cm;
c) Schrägbänder mit gefalteten Rändern, mit einer Breite, in ungefaltetem Zustand, von nicht mehr als 30 cm. Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Nr. 5808. 6. Als «Stickereien» der Nr. 5810 gelten auch aufgenähte Applikationen von Pailletten, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Nr. 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Nr. 5805). 7. Ausser den Erzeugnissen der Nr. 5809 gehören zu den Nummern dieses Kapitels ebenfalls Waren aus Metallfäden und in der für Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwende- ten Art. 329/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5801. Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Nrn. 5802 oder 5806: 1000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00
- aus Baumwolle: 2100
- - Schusssamt und -plüsch, nicht aufgeschnitten 0.00 2200
- - Rippenschusssamt und -plüsch, aufgeschnitten 0.00 2300
- - anderer Schusssamt und -plüsch 0.00 2600
- - Chenillegewebe 0.00 2700
- - Kettsamt und -plüsch 0.00
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern: 3100
- - Schusssamt und -plüsch, nicht aufgeschnitten 0.00 3200
- - Rippenschusssamt und -plüsch, aufgeschnitten 0.00 3300
- - anderer Schusssamt und -plüsch 0.00 3600
- - Chenillegewebe 0.00 3700
- - Kettsamt und -plüsch 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 5802. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Nr. 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, andere als Erzeugnisse der Nr. 5703: 1000
- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle 0.00 2000
- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen 0.00 3000
- getuftete Spinnstofferzeugnisse 0.00 5803.0000 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Nr. 5806 0.00 5804. Tülle, Bobinettülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, am Stück, in Streifen oder Motiven, andere als Waren der Nrn. 6002 bis 6006: 1000
- Tülle, Bobinettülle und geknüpfte Netzstoffe 0.00
- Maschinenspitzen: 2100
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 3000
- Handspitzen 0.00 5805.0000 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert 0.00 5806. Bänder, andere als Waren der Nr. 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und verklebten Garnen oder Fasern (Bolducs): 1000
- Bänder aus Samt-, Plüsch- oder Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe 0.00 2000
- andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomer- oder Kautschukfäden von 5 Gewichtsprozent oder mehr 0.00
- andere Bänder: 3100
- - aus Baumwolle 0.00 330/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 4000
- schusslose Bänder aus parallel gelegten und verklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) 0.00 5807. Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, am Stück, in Bändern oder zugeschnitten, nicht bestickt: 1000
- gewebt 0.00 9000
- andere 0.00 5808. Geflechte am Stück; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, am Stück, nicht bestickt, andere als gewirkte oder gestrickte; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren: 1000
- Geflechte am Stück 0.00 9000
- andere 0.00 5809.0000 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Nr. 5605, der für Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0.00 5810. Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven: 1000
- Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund 0.00
- andere Stickereien: 9100
- - aus Baumwolle 0.00 9200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 5811.0000 Gepolsterte Spinnstofferzeugnisse am Stück, bestehend aus einer oder mehreren Lagen Spinnstoffe, durch Steppen oder auf andere Weise mit Polstermaterial verbunden, andere als Stickereien der Nr. 5810 0.00 331/553
59 Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Anmerkungen 1. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen gelten als «Gewebe» im Sinne dieses Kapitels Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Nrn. 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zier- waren, am Stück, der Nr. 5808 und gewirkte oder gestrickte Stoffe der Nrn. 6002 bis 6006. 2. Zu Nr. 5903 gehören:
a) Gewebe, mit Kunststoff imprägniert, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunst- stoffs (kompakt oder zellenförmig), ausgenommen:
1) Gewebe, bei denen das Imprägnieren, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben Änderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen hervorgerufen sind, ausser Betracht;
2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemei- nen Kapitel 39);
3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet oder beidseitig vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder das Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist; bei der Anwendung dieser Bestim- mung bleiben Änderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen hervorgerufen sind, aus- ser Betracht (Kapitel 39);
4) Gewebe, teilweise mit Kunststoff in musterbildender Weise bestrichen oder überzogen (im All- gemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);
5) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Gewebe, bei denen das Gewebe lediglich als Verstärkung dient (Kapitel 39);
6) Spinnstofferzeugnisse der Nr. 5811;
b) Gewebe, unter Verwendung von mit Kunststoff imprägnierten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen, Streifen oder dergleichen hergestellt, der Nr. 5604. 3. Als mit Lagen aus Kunststoff geschichtete Gewebe im Sinne der Nr. 5903 gelten Erzeugnisse, wel- che durch das Zusammenfügen einer oder mehrerer Gewebeschichten mit einer oder mehreren Schichten Kunststofffolien oder -platten hergestellt werden, aufeinandergeschichtet und mittels eines Verfahrens mit den Kunststofffolien oder -platten verbunden, unabhängig davon, ob die Kunststofffo- lien oder –platten im Querschnitt von blossem Auge wahrnehmbar sind oder nicht. 4. Als «Wandbezüge aus Spinnstoffen» im Sinne der Nr. 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse, in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, bestehend aus einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf einer Unterlage aufgebracht oder, mangels Un- terlage, auf der Rückseite behandelt sind (imprägniert oder bestrichen, um ein Aufkleben zu ermögli- chen). Zu dieser Nummer gehören jedoch nicht Wandbezüge, bei denen der Scherstaub direkt auf eine Pa- pierunterlage (Nr. 4814) oder eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Nr. 5907) aufgebracht ist. 5. Als «kautschutierte Gewebe» im Sinne der Nr. 5906 gelten:
a) mit Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtete Gewebe:
- mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 1500 g; oder
- einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtsprozent;
b) Gewebe, unter Verwendung von mit Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen, Streifen oder dergleichen hergestellt, der Nr. 5604;
c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen. Zu dieser Nummer gehören jedoch nicht Platten, Blätter und Streifen aus Zellkautschuk in Verbin- dung mit Gewebe, bei denen das Gewebe nur als einfache Unterlage dient (Kapitel 40) sowie Spinn- stofferzeugnisse der Nr. 5811. 6. Zu Nr. 5907 gehören nicht:
a) Gewebe, bei denen das Imprägnieren, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); bei der Anwendung dieser Be- stimmung bleiben Änderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen hervorgerufen sind, ausser Betracht; 332/553
b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen);
c) Gewebe, teilweise mit Scherstaub, Korkmehl oder ähnlichen Erzeugnissen in musterbildender Weise überzogen; Samtimitationen bleiben jedoch unter dieser Nummer eingereiht;
d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnli- chen Stoffen ausgerüstet;
e) Furnierblätter auf Gewebeunterlage (Nr. 4408);
f) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebeunterlage (Nr. 6805);
g) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auf Gewebeunterlage (Nr. 6814);
h) Blattmetall (Folien) und dünne Metallbänder auf Gewebeunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).
7. Zu Nr. 5910 gehören nicht:
a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, weniger als 3 mm dick, am Stück oder in Län- gen geschnitten;
b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk imprägniert, bestrichen oder über- zogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder - bindfäden (-schnüren) hergestellt sind (Nr. 4010).
8. Zu Nr. 5911, und nicht zu anderen Nummern des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:
a) die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren aus Spinnstoffen, am Stück, in Längen ge- schnitten oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren, die sich als solche der Nrn. 5908 bis 5910 kennzeichnen):
- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwende- ten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschliesslich der mit Kautschuk imprägnierten Samtbänder zum Überziehen von Kettbäumen;
- Beuteltuch (Müllergaze);
- Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwe- cken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;
- Gewebe, auch verfilzt, auch imprägniert oder bestrichen, zu technischen Zwecken, flach ge- webt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;
- Gewebe mit Metalleinlagen, der zu technischen Zwecken verwendeten Art;
- Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, der üblicherweise zu techni- schen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch imprägniert, bestri- chen oder mit Metalleinlagen;
b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Nrn. 5908 bis
5910) (z.B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsstücken versehen, der auf Papierma- schinen oder auf ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Ma- schinen oder Apparaten). 333/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5901. Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art: 1000
- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art 0.00 9000
- andere 0.00 5902. Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose: 1000
- aus Nylon oder anderen Polyamiden 0.00 2000
- aus Polyester 0.00 9000
- andere 0.00 5903. Gewebe, mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der Nr. 5902: 1000
- mit Poly(vinylchlorid) 0.00 2000
- mit Polyurethan 0.00 9000
- andere 0.00 5904. Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten: 1000
- Linoleum 0.00 9000
- andere 0.00 5905.0000 Wandbezüge aus Spinnstoffen 0.00 5906. Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Nr. 5902: 1000
- Klebebänder, mit einer Breite von nicht mehr als 20 cm 0.00
- andere: 9100
- - gewirkt oder gestrickt 0.00 9900
- - andere 0.00 5907.0000 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen 0.00 5908.0000 Gewebte, geflochtene, gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmig gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert 0.00 5909.0000 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen 0.00 334/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5910.0000 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet, auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt 0.00 5911. In Anmerkung 8 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse und Waren, aus Spinnstoffen, zu technischen Zwecken: 1000
- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschliesslich der mit Kautschuk imprägnierten Samtbänder zum Überziehen von Kettbäumen 0.00 2000
- Beuteltuch (Müllergaze), auch konfektioniert 0.00
- Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsstücken versehen, der auf Papiermaschinen oder auf ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement): 3100
- - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g 0.00 3200
- - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr 0.00 4000
- Filtertücher und dichte Gewebe, der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren 0.00 9000
- andere 0.00 335/553
60 Gewirkte oder gestrickte Stoffe Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Häkelspitzen der Nr. 5804;
b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, der Nr. 5807;
c) gewirkte oder gestrickte Stoffe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet, des Kapitels
59. Samt, Plüsch und Schlingenstoffe, gewirkt oder gestrickt, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet, gehören jedoch zu Nr. 6001. 2. Zu diesem Kapitel gehören auch gewirkte oder gestrickte Stoffe aus Metallfäden und in der für Be- kleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art. 3. Als «gewirkte Waren» gelten in der Nomenklatur auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden. Unternummer-Anmerkung 1. Die Unternummer 6005.35 umfasst nur gewirkte oder gestrickte Stoffe aus Polyethylenmonofilen oder aus Polyestermultifilamenten mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 30 g aber nicht mehr als 55 g, mit nicht weniger als 20 offenen Zellen/cm2 aber nicht mehr als 100 offenen Zel- len/cm2 und die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lamb- da-cyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind. 336/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6001. Samt, Plüsch (einschliesslich sog. Pelzgestricke) und Schlingenstoffe, gewirkt oder gestrickt:
1000
- sog. Pelzgestricke 0.00
- Schlingenstoffe:
2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere:
9100
- - aus Baumwolle 0.00 9200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6002. Gewirkte und gestrickte Stoffe mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm und einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 Gewichtsprozent oder mehr, andere als solche der Nr. 6001:
4000
- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtsprozent oder mehr aber keine Kautschukfäden enthaltend 0.00 9000
- andere 0.00 6003. Gewirkte oder gestrickte Stoffe mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm, andere als solche der Nrn. 6001 und 6002:
1000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen Fasern 0.00 4000
- aus künstlichen Fasern 0.00 9000
- andere 0.00 6004. Gewirkte oder gestrickte Stoffe mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 Gewichtsprozent oder mehr, andere als solche der Nr. 6001:
1000
- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtsprozent oder mehr aber keine Kautschukfäden enthaltend 0.00 9000
- andere 0.00 6005. Auf Kettenwirk- oder Kettenstrickmaschinen (einschliesslich Häkelgalonmaschinen) hergestellte Wirk- und Strickwaren, andere als solche der Nrn. 6001 bis 6004:
- aus Baumwolle:
2100
- - roh oder gebleicht 0.00 2200
- - gefärbt 0.00 2300
- - buntgewirkt oder buntgestrickt 0.00 2400
- - bedruckt 0.00
- aus synthetischen Fasern:
3500
- - in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Stoffe 0.00 3600
- - andere, roh oder gebleicht 0.00 3700
- - andere, gefärbt 0.00 3800
- - andere, buntgewirkt oder buntgestrickt 0.00 3900
- - andere, bedruckt 0.00 337/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- aus künstlichen Fasern:
4100
- - roh oder gebleicht 0.00 4200
- - gefärbt 0.00 4300
- - buntgewirkt oder buntgestrickt 0.00 4400
- - bedruckt 0.00 9000
- andere 0.00 6006. Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe:
1000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00
- aus Baumwolle:
2100
- - roh oder gebleicht 0.00 2200
- - gefärbt 0.00 2300
- - buntgewirkt oder buntgestrickt 0.00 2400
- - bedruckt 0.00
- aus synthetischen Fasern:
3100
- - roh oder gebleicht 0.00 3200
- - gefärbt 0.00 3300
- - buntgewirkt oder buntgestrickt 0.00 3400
- - bedruckt 0.00
- aus künstlichen Fasern:
4100
- - roh oder gebleicht 0.00 4200
- - gefärbt 0.00 4300
- - buntgewirkt oder buntgestrickt 0.00 4400
- - bedruckt 0.00 9000
- andere 0.00 338/553
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nur gewirkte oder gestrickte Konfektionswaren. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren der Nr. 6212;
b) Altwaren der Nr. 6309;
c) orthopädische Apparate und Vorrichtungen, wie Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Nr. 9021). 3. Im Sinne der Nrn. 6103 und 6104 gelten:
a) als «Anzüge» und «Kostüme (Tailleurs)» Zusammenstellungen, die sich aus zwei oder drei Klei- dungsstücken zusammensetzen, deren Aussenflächen aus dem gleichen Stoff hergestellt sind und die folgende Teile umfassen:
- eine einzige Jacke oder ein Veston zum Bedecken des Oberkörpers, deren oder dessen Aus- senfläche, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen zusammengesetzt ist, allenfalls auch mit ei- nem Gilet-Tailleur ergänzt, dessen Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die Aussenfläche der anderen Bestandteile der Zusammenstellung und dessen Rückseite aus dem Futterstoff der Jacke oder des Vestons besteht;
- ein einziges zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück, das aus einer langen Hose, einer Kniebundhose, einer kurzen Hose (andere als Badehose), einem Jupe oder einem Hosenjupe besteht, weder mit Trägern noch mit Lätzen versehen. Alle Einzelteile eines «Anzuges» oder eines «Kostüms (Tailleurs)» müssen aus einem Stoff glei- cher Struktur, gleicher Farbe und gleicher Zusammensetzung bestehen; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder übereinstimmender Grösse sein. Die Bestandteile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel (passepoil) aus anderem Stoff aufweisen (ein in die Naht eingesetztes Stoffband). Wenn gleichzeitig mehrere verschiedene Unterteile vorliegen, z. B. eine lange und eine kurze Ho- se oder zwei lange Hosen, oder ein Jupe oder Hosenjupe und eine lange Hose, gilt in Bezug auf den Unterteil als wesentlicher Bestandteil des Anzugs die lange Hose oder eine der langen Hosen und, im Falle der Kostüme (Tailleurs), der Jupe oder Hosenjupe. Die anderen Teile sind getrennt zu behandeln. Der Ausdruck «Anzüge» umfasst ebenfalls, selbst wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen er- füllt sind, die nachstehenden Fest- oder Abendanzüge:
- Cutaway-Anzüge, bestehend aus einem uni Cutaway mit hinten weit herabhängenden, abge- rundeten Schössen und einer längsgestreiften langen Hose;
- Fräcke, im Allgemeinen aus schwarzem Stoff hergestellt, deren Jacke auf der Vorderseite ver- hältnismässig kurz ist, ständig offen gehalten wird und hinten herabhängende, schmale, in der Hüfte eingeschnittene Schösse aufweist;
- Smokings, deren Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Veston ähnlich ist, wenngleich sie viel- leicht das Bruststück des Hemdes mehr aufzudecken erlaubt, als Besonderheit ein glänzendes Revers aus Seide oder aus einem die Seide nachahmenden Gewebe aufweisend.
b) als «Ensemble» eine Zusammenstellung (eine andere als aus Waren der Nrn. 6107, 6108 oder 6109), die sich aus mehreren, aus dem gleichen Stoff hergestellten Kleidungsstücken zusam- mensetzt, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und folgende Teile umfasst:
- ein einziges zum Bedecken des Oberkörpers bestimmtes Kleidungsstück, mit Ausnahme des Pullovers, der einzig im Falle der Twinsets ein zweites Oberteil bilden kann und des Gilets, das in den anderen Fällen als zweites Oberteil gilt;
- ein oder zwei zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte verschiedenartige Kleidungsstücke, die aus einer langen Hose, einer Latzhose, einer Kniebundhose, einer kurzen Hose (andere als Badehose), einem Jupe oder einem Hosenjupe bestehen. Alle Einzelteile eines «Ensemble» müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleicher oder übereinstimmender Grösse sein. Der Ausdruck «Ensemble» umfasst weder Trainingsanzüge noch Skianzüge und Skiensem- bles der Nr. 6112. 4. Zu den Nrn. 6105 und 6106 gehören weder Kleidungsstücke, die Taschen unterhalb der Taille, Ab- schlussborten oder andere das Bekleidungsunterteil verengende Vorrichtungen aufweisen, noch Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer mindestens 10 cm x 10 cm messenden Fläche, in jeder Rich- tung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Die Nr. 6105 um- fasst keine Kleidungsstücke ohne Ärmel. Unter «Hemden» und «Hemdblusen» sind Kleidungsstücke zu verstehen, die dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken und die lange oder kurze Ärmel, sowie eine vom Halsausschnitt aus- 339/553
gehende, auch teilweise Öffnung aufweisen. «Blusen» sind weiter geschnitten und auch dazu be- stimmt den Oberkörper zu bedecken. Sie können ärmellos sein, mit oder ohne vom Halsausschnitt ausgehender Öffnung. Die «Hemden», «Hemdblusen» und «Blusen» können auch einen Kragen aufweisen. 5. Zu Nr. 6109 gehören nicht Kleidungsstücke, die Abschlussborten, eingezogene Bindekordeln oder andere das Bekleidungsunterteil verengende Vorrichtungen aufweisen. 6. Für die Auslegung des Geltungsbereichs der Nr. 6111 gilt folgendes:
a) die Bezeichnung «Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder» umfasst Waren für Klein- kinder mit einer Körpergrösse von nicht mehr als 86 cm;
b) Waren, für die sowohl die Nr. 6111 als auch andere Nummern dieses Kapitels in Betracht kom- men, gehören zu Nr. 6111. 7. Als «Skianzüge und Skiensembles» im Sinne der Nr. 6112 gelten Bekleidung und Zusammenstel- lungen, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit als vorwiegend zum Tragen beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) bestimmt erkennbar sind. Sie bestehen aus:
a) entweder einem «Skianzug» (Overall), d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; ausser den Ärmeln und eines Kragens kann der Skianzug Taschen oder Fussstege aufweisen;
b) oder einem «Skiensemble», d.h. einer Zusammenstellung, die sich aus zwei oder drei Kleidungs- stücken zusammensetzt, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und folgende Teile umfasst:
- ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, Blousons oder ähnlichen Artikels, mit Reissverschluss ausgestattet, allenfalls auch mit einem Gilet ergänzt;
- eine einzige lange Hose, auch über die Taille hinaufgehend, eine einzige Kniebundhose oder eine einzige Latzhose. Das «Skiensemble» kann auch aus einem Skianzug (Overall) der vorstehend beschriebenen Art und einer Art gepolsterter, ärmelloser Jacke, die über dem Anzug getragen wird, bestehen. Alle Einzelteile eines «Skiensemble» müssen aus einem Stoff von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher oder unterschiedlicher Farbe und gleicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleicher oder übereinstimmender Grösse sein. 8. Bekleidung, für die sowohl die Nr. 6113 als auch andere Nummern dieses Kapitels, ausgenommen die Nr. 6111, in Betracht kommen, gehört zu Nr. 6113. 9. Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Knaben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen einge- reiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung er- kennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.
10. Waren dieses Kapitels können aus Metallfäden hergestellt sein. 340/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6101. Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103:
2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6102. Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104:
1000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6103. Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:
1000
- Anzüge 0.00
- Ensembles:
2200
- - aus Baumwolle 0.00 2300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Vestons (Jacken, Kittel):
3100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3200
- - aus Baumwolle 0.00 3300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen:
4100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 4200
- - aus Baumwolle 0.00 4300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6104. Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
- Kostüme (Tailleurs):
1300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Ensembles:
2200
- - aus Baumwolle 0.00 2300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Jacken:
3100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3200
- - aus Baumwolle 0.00 341/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Kleider (Röcke):
4100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 4200
- - aus Baumwolle 0.00 4300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 4400
- - aus künstlichen Fasern 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Jupes und Hosenjupes:
5100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 5200
- - aus Baumwolle 0.00 5300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 5900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen:
6100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 6200
- - aus Baumwolle 0.00 6300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 6900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6105. Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:
1000
- aus Baumwolle 0.00 2000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6106. Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
1000
- aus Baumwolle 0.00 2000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6107. Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:
- Slips und andere Unterhosen:
1100
- - aus Baumwolle 0.00 1200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Nachthemden und Schlafanzüge (Pyjamas):
2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere:
9100
- - aus Baumwolle 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6108. Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
- Unterröcke und Halbunterröcke:
1100
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 342/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Slips und andere Unterhosen: 2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Nachthemden und Schlafanzüge (Pyjamas): 3100
- - aus Baumwolle 0.00 3200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere: 9100
- - aus Baumwolle 0.00 9200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6109. T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt: 1000
- aus Baumwolle 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6110. Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt:
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren: 1100
- - aus Wolle 0.00 1200
- - der Kaschmirziege 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6111. Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder: 2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6112. Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt:
- Trainingsanzüge: 1100
- - aus Baumwolle 0.00 1200
- - aus synthetischen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 2000
- Skianzüge und Skiensembles 0.00
- Badeanzüge und -hosen, für Männer oder Knaben: 3100
- - aus synthetischen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Badeanzüge und -hosen, für Frauen oder Mädchen: 4100
- - aus synthetischen Fasern 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6113.0000 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907 0.00 343/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6114. Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:
2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6115. Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt:
1000
- Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe) 0.00
- andere Strumpfhosen:
2100
- - aus synthetischen Fasern, mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 67 Dezitex 0.00 2200
- - aus synthetischen Fasern, mit einem Titer der Einfachgarne von 67 Dezitex oder mehr 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 3000
- andere Frauenstrümpfe und -kniestrümpfe, mit einem Titer der Einfachgarne von weniger als 67 Dezitex 0.00
- andere:
9400
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 9500
- - aus Baumwolle 0.00 9600
- - aus synthetischen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6116. Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt:
1000
- mit Kunststoff oder Kautschuk imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit diesen Stoffen geschichtet 0.00
- andere:
9100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 9200
- - aus Baumwolle 0.00 9300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6117. Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt:
1000
- Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren 0.00 8000
- anderes Zubehör 0.00 9000
- Teile 0.00 344/553
62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch ge- strickt Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nur konfektionierte Waren aus allen anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte, ausgenommen gewirkte oder gestrickte Waren (andere als solche der Nr. 6212). 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Altwaren der Nr. 6309;
b) orthopädische Apparate und Vorrichtungen, wie Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Nr. 9021). 3. Im Sinne der Nrn. 6203 und 6204 gelten:
a) als «Anzüge» und «Kostüme (Tailleurs)» Zusammenstellungen, die sich aus zwei oder drei Klei- dungsstücken zusammensetzen, deren Aussenflächen aus dem gleichen Stoff hergestellt sind und die folgende Teile umfassen:
- eine einzige Jacke oder ein Veston zum Bedecken des Oberkörpers, deren oder dessen Aus- senfläche, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen zusammengesetzt ist, allenfalls auch mit ei- nem Gilet-Tailleur ergänzt, dessen Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die Aussenfläche der anderen Bestandteile der Zusammenstellung und dessen Rückseite aus dem Futterstoff der Jacke oder des Vestons besteht;
- ein einziges zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück, das aus einer langen Hose, einer Kniebundhose, einer kurzen Hose (andere als Badehose), einem Jupe oder einem Hosenjupe besteht, weder mit Trägern noch mit Lätzen versehen. Alle Einzelteile eines «Anzuges» oder eines «Kostüms (Tailleurs)» müssen aus einem Stoff glei- cher Struktur, gleicher Farbe und gleicher Zusammensetzung bestehen; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder übereinstimmender Grösse sein. Die Bestandteile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel (passepoil) aus anderem Stoff aufweisen (ein in die Naht eingesetztes Stoffband). Wenn gleichzeitig mehrere verschiedene Unterteile vorliegen, z.B. eine lange und eine kurze Ho- se oder zwei lange Hosen, oder ein Jupe oder Hosenjupe und eine lange Hose, gilt in Bezug auf den Unterteil als wesentlicher Bestandteil des Anzugs die lange Hose oder eine der langen Hosen und, im Falle der Kostüme (Tailleurs), der Jupe oder Hosenjupe. Die anderen Teile sind getrennt zu behandeln. Der Ausdruck «Anzüge» umfasst ebenfalls, selbst wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen er- füllt sind, die nachstehenden Fest- oder Abendanzüge:
- Cutaway-Anzüge, bestehend aus einem uni Cutaway mit hinten weit herabhängenden, abge- rundeten Schössen und einer längsgestreiften langen Hose;
- Fräcke, im allgemeinen aus schwarzem Stoff hergestellt, deren Jacke auf der Vorderseite ver- hältnismässig kurz ist, ständig offen gehalten wird und hinten herabhängende, schmale, in der Hüfte eingeschnittene Schösse aufweist;
- Smokings, deren Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Veston ähnlich ist, wenngleich sie viel- leicht das Bruststück des Hemdes mehr aufzudecken erlaubt, als Besonderheit ein glänzendes Revers aus Seide oder aus einem die Seide nachahmenden Gewebe aufweisend.
b) als «Ensemble» eine Zusammenstellung (eine andere als aus Waren der Nrn. 6207 oder 6208), die sich aus mehreren, aus dem gleichen Stoff hergestellten Kleidungsstücken zusammensetzt, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und folgende Teile umfasst:
- ein einziges zum Bedecken des Oberkörpers bestimmtes Kleidungsstück, mit Ausnahme des Gilets, das ein zweites Oberteil bilden kann;
- ein oder zwei zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte verschiedenartige Kleidungsstücke, die aus einer langen Hose, einer Latzhose, einer Kniebundhose oder einer kurzen Hose (ande- re als Badehose), einem Jupe oder einem Hosenjupe bestehen. Alle Einzelteile eines «Ensemble» müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleicher oder übereinstimmender Grösse sein. Der Ausdruck «Ensemble» umfasst weder Trainingsanzüge noch Skianzüge und Skiensem- bles der Nr. 6211. 4. Zu den Nrn. 6205 und 6206 gehören weder Kleidungsstücke, die Taschen unterhalb der Taille, Ab- schlussborten oder andere das Bekleidungsunterteil verengende Vorrichtungen aufweisen. Die Nr. 6205 umfasst keine Kleidungsstücke ohne Ärmel. Unter «Hemden» und «Hemdblusen» sind Kleidungsstücke zu verstehen, die dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken und die lange oder kurze Ärmel, sowie eine vom Halsausschnitt aus- gehende, auch teilweise Öffnung aufweisen. «Blusen» sind weiter geschnitten und auch dazu be- 345/553
stimmt den Oberkörper zu bedecken. Sie können ärmellos sein, mit oder ohne vom Halsausschnitt ausgehender Öffnung. Die «Hemden», «Hemdblusen» und «Blusen» können auch einen Kragen aufweisen. 5. Für die Auslegung des Geltungsbereichs der Nr. 6209 gilt folgendes:
a) die Bezeichnung «Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder» umfasst Waren für Klein- kinder mit einer Körpergrösse von nicht mehr als 86 cm;
b) Waren, für die sowohl die Nr. 6209 als auch andere Nummern dieses Kapitels in Betracht kom- men, gehören zu Nr. 6209. 6. Bekleidung, für die sowohl die Nr. 6210 als auch andere Nummern dieses Kapitels, ausgenommen die Nr. 6209, in Betracht kommen, gehört zu Nr. 6210. 7. Als «Skianzüge und Skiensembles» im Sinne der Nr. 6211 gelten Bekleidung und Zusammenstel- lungen, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit als vorwiegend zum Tragen beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) bestimmt erkennbar sind. Sie bestehen aus:
a) entweder einem «Skianzug» (Overall), d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; ausser den Ärmeln und eines Kragens kann der Skianzug Taschen oder Fussstege aufweisen;
b) oder einem «Skiensemble», d.h. einer Zusammenstellung, die sich aus zwei oder drei Kleidungs- stücken zusammensetzt, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und folgende Teile umfasst:
- ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, Blousons oder ähnlichen Artikels, mit Reissverschluss ausgestattet, allenfalls auch mit einem Gilet ergänzt;
- eine einzige lange Hose, auch über die Taille hinaufgehend, eine einzige Kniebundhose oder eine einzige Latzhose. Das «Skiensemble» kann auch aus einem Skianzug (Overall) der vorstehend beschriebenen Art und einer Art gepolsterter, ärmelloser Jacke, die über dem Anzug getragen wird, bestehen. Alle Einzelteile eines «Skiensemble» müssen aus einem Stoff von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher oder unterschiedlicher Farbe und gleicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleicher oder übereinstimmender Grösse sein. 8. Halstücher und ähnliche Waren, wie sie unter der Nr. 6214 erfasst sind, von quadratischer oder an- nähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr als 60 cm misst, sind wie Ziertaschentü- cher der Nr. 6213 einzureihen. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Nr. 6214. 9. Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Knaben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen einge- reiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung er- kennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.
10. Waren dieses Kapitels können aus Metallfäden hergestellt sein. 346/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6201. Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203:
2000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3000
- aus Baumwolle 0.00 4000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6202. Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204:
2000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3000
- aus Baumwolle 0.00 4000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6203. Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
1100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 1200
- - aus synthetischen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Ensembles:
2200
- - aus Baumwolle 0.00 2300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Vestons (Jacken, Kittel):
3100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3200
- - aus Baumwolle 0.00 3300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen:
4100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 4200
- - aus Baumwolle 0.00 4300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6204. Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen:
- Kostüme (Tailleurs):
1100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 1200
- - aus Baumwolle 0.00 1300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Ensembles:
2100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 2200
- - aus Baumwolle 0.00 2300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 347/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Jacken:
3100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3200
- - aus Baumwolle 0.00 3300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Kleider (Röcke):
4100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 4200
- - aus Baumwolle 0.00 4300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 4400
- - aus künstlichen Fasern 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Jupes und Hosenjupes:
5100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 5200
- - aus Baumwolle 0.00 5300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 5900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen:
6100
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 6200
- - aus Baumwolle 0.00 6300
- - aus synthetischen Fasern 0.00 6900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6205. Hemden für Männer oder Knaben:
2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6206. Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
1000
- aus Seide oder Abfällen von Seide 0.00 2000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3000
- aus Baumwolle 0.00 4000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6207. Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:
- Slips und andere Unterhosen:
1100
- - aus Baumwolle 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Nachthemden und Schlafanzüge (Pyjamas):
2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere:
9100
- - aus Baumwolle 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 348/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6208. Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:
- Unterröcke und Halbunterröcke:
1100
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Nachthemden und Schlafanzüge (Pyjamas):
2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere:
9100
- - aus Baumwolle 0.00 9200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6209. Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
2000
- aus Baumwolle 0.00 3000
- aus synthetischen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6210. Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907:
1000
- aus Erzeugnissen der Nrn. 5602 oder 5603 0.00 2000
- andere Bekleidung von der in der Nr. 6201 genannten Art 0.00 3000
- andere Bekleidung von der in der Nr. 6202 genannten Art 0.00 4000
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben 0.00 5000
- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen 0.00 6211. Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung:
- Badeanzüge und -hosen:
1100
- - für Männer oder Knaben 0.00 1200
- - für Frauen oder Mädchen 0.00 2000
- Skianzüge und Skiensembles 0.00
- andere Bekleidung, für Männer oder Knaben:
3200
- - aus Baumwolle 0.00 3300
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen:
4200
- - aus Baumwolle 0.00 4300
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 4900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6212. Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt:
1000
- Büstenhalter 0.00 2000
- Hüftgürtel und Miederhöschen 0.00 3000
- Korselette 0.00 349/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- andere 0.00 6213. Taschentücher und Ziertaschentücher: 2000
- aus Baumwolle 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6214. Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: 1000
- aus Seide oder Abfällen von Seide 0.00 2000
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3000
- aus synthetischen Fasern 0.00 4000
- aus künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6215. Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten: 1000
- aus Seide oder Abfällen von Seide 0.00 2000
- aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6216.0000 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe 0.00 6217. Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212: 1000
- Zubehör 0.00 9000
- Teile 0.00 350/553
63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellun- gen; Altwaren und Lumpen Anmerkungen 1. Das Unterkapitel I, das Waren aus allen Textilien umfasst, ist nur für konfektionierte Waren anwend- bar. 2. Zu Unterkapitel I gehören nicht:
a) Waren der Kapitel 56 bis 62;
b) Altwaren der Nr. 6309. 3. Zu Nr. 6309 gehören nur die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren:
a) Waren aus Spinnstoffen:
- Bekleidung und Bekleidungszubehör, und Teile davon;
- Decken;
- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;
- Gegenstände zur Innenausstattung, andere als Teppiche der Nrn. 5701 bis 5705 und Tapisse- rien der Nr. 5805;
b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus anderen Stoffen als Asbest. Die vorstehend aufgeführten Waren müssen, um in die Nr. 6309 eingereiht zu werden, gleichzeitig - folgende Bedingungen erfüllen: - wahrnehmbare Gebrauchsspuren aufweisen, und - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen gestellt werden. Unternummern-Anmerkung 1. Zur Nummer 6304.20 gehören auf Kettenwirk- oder Kettenstrickmaschinen hergestellte, konfektio- nierte Waren, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphos-methyl (ISO) imprägniert oder bestri- chen sind. 351/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren 6301. Decken: 1000
- Decken mit elektrischer Heizvorrichtung 0.00 2000
- Decken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren 0.00 3000
- Decken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle 0.00 4000
- Decken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Fasern 0.00 9000
- andere Decken 0.00 6302. Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: 1000
- Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt 0.00
- andere Bettwäsche, bedruckt: 2100
- - aus Baumwolle 0.00 2200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere Bettwäsche: 3100
- - aus Baumwolle 0.00 3200
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 3900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 4000
- Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt 0.00
- andere Tischwäsche: 5100
- - aus Baumwolle 0.00 5300
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 5900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6000
- Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle 0.00
- andere: 9100
- - aus Baumwolle 0.00 9300
- - aus synthetischen oder künstlichen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6303. Gardinen, Vorhänge, Innenstoren; Fenster- und Bettbehänge (Lambrequins):
- gewirkt oder gestrickt: 1200
- - aus synthetischen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- andere: 9100
- - aus Baumwolle 0.00 9200
- - aus synthetischen Fasern 0.00 9900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 6304. Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen solche der Nr. 9404:
- Bettüberwürfe: 1100
- - gewirkt oder gestrickt 0.00 1900
- - andere 0.00 352/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Mückennetze für Betten 0.00
- andere: 9100
- - gewirkt oder gestrickt 0.00 9200
- - andere als gewirkte oder gestrickte, aus Baumwolle 0.00 9300
- - andere als gewirkte oder gestrickte, aus synthetischen Fasern 0.00 9900
- - andere als gewirkte oder gestrickte, aus anderen Spinnstoffen 0.00 6305. Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken: 1000
- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nr. 5303 0.00 2000
- aus Baumwolle 0.00
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: 3200
- - flexible Behälter für Schüttgüter 0.00 3300
- - andere, aus Streifen oder dergleichen aus Polyethylen oder Polypropylen 0.00 3900
- - andere 0.00 9000
- aus anderen Spinnstoffen 0.00 6306. Planen (Blachen) und Markisen; Zelte (einschliesslich temporäre Gartenpavillons); Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter oder Segelwagen; Campingausrüstungen:
- Planen (Blachen) und Markisen: 1200
- - aus synthetischen Fasern 0.00 1900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00
- Zelte (einschliesslich temporäre Gartenpavillons und ähnliche Erzeugnisse): 2200
- - aus synthetischen Fasern 0.00 2900
- - aus anderen Spinnstoffen 0.00 3000
- Segel 0.00 4000
- Luftmatratzen 0.00 9000
- andere 0.00 6307. Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: 1000
- Scheuertücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher 0.00 2000
- Rettungsringe und Schwimmwesten 0.00 9000
- andere 0.00 II. Warenzusammenstellungen 6308.0000 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Gewebestücken und Garnen, auch mit Zubehör, zum Herstellen von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder bestickten Servietten oder ähnlichen Waren aus Spinnstoffen, in Verpackungen für den Einzelverkauf 0.00 353/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) III. Altwaren und Lumpen 6309.0000 Altwaren 0.00 6310. Lumpen, Bindfäden, Seile und Taue, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren: 1000
- sortiert 0.00 9000
- andere 0.00 354/553
XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Fe- dern und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 355/553
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Wegwerfartikel zum Bedecken der Füsse oder zum Überziehen von Schuhen, aus leichten oder wenig widerstandsfähigen Materialien hergestellt (z.B. aus Papier oder Kunststofffolie), ohne an- gebrachte Sohlen (Tarifierung nach Material und Beschaffenheit);
b) Füsslinge aus textilen Materialien, ohne durch Kleben, Heften oder anderweitig angebrachte Aus- sensohlen (Abschnitt XI);
c) gebrauchte Schuhe der Nr. 6309;
d) Waren aus Asbest (Nr. 6812);
e) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und Vorrichtungen sowie Teile davon (Nr. 9021);
f) Schuhe, die die Merkmale von Spielzeug aufweisen, und Schuhe mit fest angebrachten Schlitt- schuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und andere Schutzvorrichtungen, die bei der Sportausübung verwendet werden (Kapitel 95). 2. Als «Teile» im Sinne der Nr. 6406 gelten weder Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürbänder und andere Zier- oder Posamentierwaren, die nach Beschaffen- heit einzureihen sind, noch Schuhknöpfe (Nr. 9606). 3. Im Sinne dieses Kapitels gelten:
a) als «Kautschuk» und «Kunststoff» auch Gewebe und andere Träger aus Spinnstoffen, die auf der Aussenseite mit einer von blossem Auge wahrnehmbaren Kautschuk- oder Kunststoffschicht ver- sehen sind; bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben Änderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen zur Erlangung dieser Aussenschicht hervorgerufen sind, ausser Betracht;
b) der Ausdruck «Leder» bezieht sich auf Waren der Tarifnummern 4107 und 4112 bis 4114. 4. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel gilt:
a) als Stoff des Oberteils derjenige Stoff, der auf der Aussenseite flächenmässig vorherrscht, wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen und ähnliche Vorrichtungen, ausser Betracht bleiben;
b) als Stoff der Laufsohle derjenige Stoff, der die grösste Berührungsfläche mit dem Erdboden hat, wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dorne, Stollen, Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vor- richtungen, ausser Betracht bleiben. Unternummern-Anmerkung 1. Als «Sportschuhe» im Sinne der Nrn. 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten aus- schliesslich:
a) Schuhe, die zur Ausübung einer sportlichen Tätigkeit geeignet sind und die mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sind oder versehen werden können;
b) Schuhe für Schlitt- und Rollschuhe, Skischuhe, Snowboard-Schuhe, Schuhe für den Ringkampf, Schuhe für den Boxsport und Schuhe für den Radsport. 356/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6401. Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht:
1000
- Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 0.00
- andere Schuhe:
9200
- - den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend 0.00 9900
- - andere 0.00 6402. Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:
- Sportschuhe:
1200
- - Skischuhe und Snowboard-Schuhe 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind 0.00
- andere Schuhe:
9100
- - den Knöchel bedeckend 0.00 9900
- - andere 0.00 6403. Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:
- Sportschuhe:
1200
- - Skischuhe und Snowboard-Schuhe 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen 0.00 4000
- andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 0.00
- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:
5100
- - den Knöchel bedeckend 0.00 5900
- - andere 0.00
- andere Schuhe:
9100
- - den Knöchel bedeckend 0.00 9900
- - andere 0.00 6404. Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:
1100
- - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 6405. Andere Schuhe:
1000
- mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 0.00 2000
- mit Oberteil aus Spinnstoffen 0.00 9000
- andere 0.00 357/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6406. Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an anderen Sohlen als Laufsohlen befestigt); herausnehmbare Einlagesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggings und ähnliche Waren, sowie Teile davon:
1000
- Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen steife Vorder- und Hinterkappen 0.00 2000
- Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff 0.00 9000
- andere 0.00 358/553
65 Kopfbedeckungen und Teile davon Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) gebrauchte Kopfbedeckungen der Nr. 6309;
b) Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);
c) Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karne- valsartikel (Kapitel 95). 2. Zu Nr. 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammenge- näht sind, ausgenommen jedoch alle anderen durch Nähen hergestellten Hutstumpen und Hutrohlin- ge. 359/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6501.0000 Hutstumpen, weder geformt noch mit Randbearbeitung, Hutplatten, Manchons (Zylinder) auch aufgeschnitten, aus Filz, zum Herstellen von Hüten 0.00 6502.0000 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, weder geformt noch mit Randbearbeitung noch ausgestattet 0.00 6504.0000 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 0.00 6505.0000 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 0.00 6506. Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet: 1000
- Sicherheitskopfbedeckungen 0.00
- andere: 9100
- - aus Kautschuk oder Kunststoffen 0.00 9900
- - aus anderen Stoffen 0.00 6507.0000 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen 0.00 360/553
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peit- schen, Reitpeitschen und Teile davon Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Messstöcke und dergleichen (Nr. 9017);
b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93);
c) Waren des Kapitels 95 (z.B. Regen- und Sonnenschirme, die offensichtlich Kinderspielzeug sind). 2. Zu Nr. 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in den Nrn. 6601 oder 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden für sich eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegen- ständen nicht verbunden sind. 361/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6601. Regenschirme und Sonnenschirme (einschliesslich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren): 1000
- Gartenschirme und ähnliche Waren 0.00
- andere: 9100
- - mit teleskopischem Unter- oder Griffstock 0.00 9900
- - andere 0.00 6602.0000 Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren 0.00 6603. Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Nrn. 6601 oder 6602: 2000
- Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock, für Regenschirme oder Sonnenschirme 0.00 9000
- andere 0.00 362/553
67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);
b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);
c) Schuhe (Kapitel 64);
d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);
e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);
f) Wedel, Puderquasten, Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96). 2. Zu Nr. 6701 gehören nicht:
a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung oder Polsterung dienen, insbesondere Bettzeug der Nr. 9404;
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur einfache Besätze oder Auspolsterungen sind;
c) Blumen, Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Nr. 6702. 3. Zu Nr. 6702 gehören nicht:
a) Waren aus Glas (Kapitel 70);
b) Nachahmungen von Blumen, Blattwerk oder Früchten, aus Keramik, Stein, Metall, Holz usw., die durch Giessen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderste- cken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind. 363/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6701.0000 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus, ausgenommen Erzeugnisse der Nr. 0505 und bearbeitete Federspulen und Federkiele 0.00 6702. Künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichem Blattwerk, künstlichen Blumen oder Früchten: 1000
- aus Kunststoffen 0.00 9000
- aus anderen Stoffen 0.00 6703.0000 Menschenhaare, gleichgerichtet, verfeinert, gebleicht oder anders zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken oder ähnlichen Waren zugerichtet 0.00 6704. Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- aus synthetischen Spinnstoffen: 1100
- - ganze Perücken 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- aus Menschenhaaren 0.00 9000
- aus anderen Stoffen 0.00 364/553
XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren 365/553
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnli- chen Stoffen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren des Kapitels 25;
b) gestrichene, überzogene, imprägnierte oder beschichtete Papiere und Pappen der Nrn. 4810 oder 4811 (z.B. mit Glimmerstaub oder Graphit beschichtete oder bituminierte oder asphaltierte Papie- re und Pappen);
c) Gewebe und andere Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen, bestrichen, imprägniert oder überzo- gen, der Kapitel 56 oder 59 (z.B. mit Glimmerstaub, Bitumen oder Asphalt überzogen);
d) Waren des Kapitels 71;
e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;
f) Lithographiesteine der Nr. 8442;
g) Isolatoren zu elektrotechnischen Zwecken (Nr. 8546) und Isolierteile der Nr. 8547;
h) kleine Schleifscheiben für Dentalbohrmaschinen (Nr. 9018); i) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie);
k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Waren der Nr. 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen beste- hen, Waren der Nr. 9606 (z.B. Knöpfe), der Nr. 9609 (z.B. Schiefergriffel), der Nr. 9610 (z.B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen) oder der Nr. 9620 (Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren);
n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. Der Begriff «bearbeitete Werk- oder Hausteine» im Sinne der Nr. 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der Nrn. 2515 oder 2516, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Feuerstein (Flint), Dolomit, Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind, ausgenommen Schie- fer. 366/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6801.0000 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 0.00 6802. Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt: 1000
- Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren grösste Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingelegt werden kann; Körner, Splitter und Pulver, künstlich gefärbt 0.00
- andere Werk- oder Hausteine und Waren daraus, lediglich behauen oder gesägt und mit ebenen, glatten Flächen: 2100
- - Marmor, Travertin und Alabaster 0.00 2300
- - Granit 0.00 2900
- - andere Steine 0.00
- andere: 9100
- - Marmor, Travertin und Alabaster 0.00 9200
- - andere Kalksteine 0.00 9300
- - Granit 0.00 9900
- - andere Steine 0.00 6803.0000 Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer 0.00 6804. Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen: 1000
- Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen 0.00
- andere Steine (ausgenommen Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch) und ähnliche Waren: 2100
- - aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen Diamanten 0.00 2200
- - aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder aus Keramik 0.00 2300
- - aus Naturstein 0.00 3000
- Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch 0.00 6805. Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Spinnstoffwaren, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt: 1000
- nur auf Gewebe aus Spinnstoffen aufgebracht 0.00 2000
- nur auf Papier oder Pappe aufgebracht 0.00 3000
- auf andere Stoffe aufgebracht 0.00 367/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6806. Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nrn. 6811, 6812 oder des Kapitels 69: 1000
- Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Blättern oder Rollen 0.00 2000
- geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt 0.00 9000
- andere 0.00 6807. Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech): 1000
- in Rollen 0.00 9000
- andere 0.00 6808.0000 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert 0.00 6809. Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:
- Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert: 1100
- - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere Waren 0.00 6810. Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert:
- Dachsteine, Fliesen, Platten, Mauersteine und ähnliche Waren: 1100
- - Blöcke zu Bauzwecken und Mauersteine 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere Waren: 9100
- - vorgefertigte Elemente zu Bauzwecken 0.00 9900
- - andere 0.00 6811. Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen: 4000
- Asbest enthaltend 0.00
- keinen Asbest enthaltend: 8100
- - Wellplatten 0.00 8200
- - andere Platten, Dielen, Fliesen, Ziegel und ähnliche Waren 0.00 8900
- - andere Waren 0.00 368/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6812. Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus diesen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der Nrn. 6811 oder 6813: 8000
- aus Krokydolith 0.00
- andere: 9100
- - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen 0.00 9900
- - andere 0.00 6813. Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Plättchen), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen oder dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen: 2000
- Asbest enthaltend 0.00
- keinen Asbest enthaltend: 8100
- - Bremsbeläge und -klötze 0.00 8900
- - andere 0.00 6814. Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen: 1000
- Platten, Blätter und Streifen, aus agglomeriertem oder wiedergewonnenem Glimmer, auch auf Unterlage 0.00 9000
- andere 0.00 6815. Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, zu anderen als elektrischen Zwecken; andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, zu anderen als elektrischen Zwecken: 1100
- - Kohlenstofffasern 0.00 1200
- - Stoffe aus Kohlenstofffasern 0.00 1300
- - andere Waren aus Kohlenstofffasern 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Waren aus Torf 0.00
- andere Waren: 9100
- - Magnesit, Magnesia in Form von Periklas, Dolomit einschliesslich in Form von Dolomitkalk, oder Chromit enthaltend 0.00 9900
- - andere 0.00 369/553
69 Keramische Waren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wor- den sind:
a) Zu den Nrn. 6904 bis 6914 gehören nur andere Erzeugnisse als solche der Nrn. 6901 bis 6903;
b) Als nicht gebrannt gelten Waren, die auf Temperaturen von unter 800 °C erhitzt worden sind, um die Härtung der allenfalls enthaltenen Harze, Beschleunigung der Hidratisierungsreaktionen oder Ausscheidung von Wasser oder anderen flüchtigen Stoffen zu erreichen. Solche Waren sind von Kapitel 69 ausgenommen;
c) Keramische Artikel, die - nach vorgängiger Aufbereitung und Formgebung gewöhnlich bei Umge- bungstemperatur - durch Brennen von nicht metallischen, anorganischen Stoffen hergestellt wur- den. Als Rohstoffe werden insbesondere Tone, kieselsäurehaltige Stoffe (einschliesslich ge- schmolzenes Siliciumdioxid), Stoffe mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Karbide, Nitride, Graphit oder anderer Kohlenstoff, und in gewissen Fällen, Bindemittel wie feuerfeste Tone und Phospha- te, verwendet. 2. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Erzeugnisse der Nr. 2844;
b) Waren der Nr. 6804;
c) Waren des Kapitels 71, insbesondere solche, die der Begriffsbestimmung für Phantasieschmuck entsprechen;
d) Cermets der Nr. 8113;
e) Waren des Kapitels 82;
f) Isolatoren zu elektrotechnischen Zwecken (Nr. 8546) und Isolierteile der Nr. 8547;
g) künstliche Zähne aus Keramik (Nr. 9021);
h) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie); i) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
k) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); l) Waren der Nr. 9606 (z.B. Knöpfe) oder der Nr. 9614 (z.B. Tabakpfeifen);
m) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 370/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder anderen ähnlichen kieselsauren Erden und feuerfeste Waren 6901.0000 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden 0.00 6902. Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden: 1000
- mit einem Gehalt an den Elementen Mg, Ca oder Cr (einzeln oder zusammen) von mehr als 50 Gewichtsprozent, ausgedrückt in MgO, CaO oder Cr2O3 0.00 2000
- mit einem Gehalt an Aluminiumoxid (Al2O3), Siliciumdioxid (SiO2) oder einer Mischung oder einer Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 Gewichtsprozent 0.00 9000
- andere 0.00 6903. Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stöpsel, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe, Sperrschieber), andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden: 1000
- mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 50 Gewichtsprozent 0.00 2000
- mit einem Gehalt an Aluminiumoxid (Al2O3) oder einer Mischung oder einer Verbindung von Aluminiumoxid und Siliciumdioxid (SiO2) von mehr als 50 Gewichtsprozent 0.00 9000
- andere 0.00 II. Andere keramische Ware 6904. Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik: 1000
- Backsteine zu Bauzwecken 0.00 9000
- andere 0.00 6905. Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik: 1000
- Dachziegel 0.00 9000
- andere 0.00 6906.0000 Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik 0.00 6907. Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik: 371/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Fliesen-, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Nrn. 6907.30 und 6907.40: 2100
- - mit einem Wasseraufnahmekoeffizient von nicht mehr als 0.5 Gewichtsprozent 0.00 2200
- - mit einem Wasseraufnahmekoeffizient von mehr als 0.5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 0.00 2300
- - mit einem Wasseraufnahmekoeffizient von mehr als 10 Gewichtsprozent 0.00 3000
- Würfel, Steinchen und ähnliche Ware für Mosaike, andere als solche der Nr. 6907.40 0.00 4000
- Stücke für die Endbearbeitung 0.00 6909. Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken, aus Keramik; Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft, aus Keramik; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Keramik:
- Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken: 1100
- - aus Porzellan 0.00 1200
- - Waren mit einem Härtegrad von 9 oder mehr auf der Mohs- Skala 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 6910. Ausgüsse (Schüttsteine), Waschbecken (Lavabos), Träger für Waschbecken, Badewannen, Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken, aus Keramik: 1000
- aus Porzellan 0.00 9000
- andere 0.00 6911. Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan: 1000
- Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch 0.00 9000
- andere 0.00 6912.0000 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan 0.00 6913. Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Keramik: 1000
- aus Porzellan 0.00 9000
- andere 0.00 6914. Andere Waren aus Keramik: 1000
- aus Porzellan 0.00 9000
- andere 0.00 372/553
70 Glas und Glaswaren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren der Nr. 3207 (z.B. Schmelzglasuren, Glasfritte, anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken);
b) Waren des Kapitels 71 (z.B. Phantasieschmuck);
c) Kabel aus optischen Fasern der Nr. 8544, Isolatoren für die Elektrotechnik (Nr. 8546) und Isolier- teile der Nr. 8547;
d) Windschutzscheiben, Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;
e) Windschutzscheiben, Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit eingebauten Heiz- vorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88; f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Aräometer, Dichtemesser und andere Waren oder Instrumente des Kapitels 90;
g) Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit fester Lichtquelle, sowie Teile davon, der Nr. 9405;
h) Spiele, Spielzeug, Christbaumschmuck sowie andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Au- gen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95; i) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuum-Isolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96. 2. Im Sinne der Nrn. 7003, 7004 und 7005:
a) gilt vor dem Nachglühen bearbeitetes Glas nicht als «bearbeitet»;
b) beeinflusst das Zuschneiden auf bestimmte Formen die Einreihung von Glas in Platten oder Ta- feln nicht;
c) gelten als «absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schichten» mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder aus chemischen Verbindungen (z.B. Metalloxiden), welche ins- besondere Infrarotstrahlen absorbieren oder das Rückstrahlungsvermögen des Glases verbes- sern, ohne jedoch die Durchsichtigkeit oder das Durchscheinungsvermögen zu beeinträchtigen, oder die verhindern, dass die Glasoberfläche das Licht reflektiert. 3. Erzeugnisse der unter Nr. 7006 genannten Art bleiben in dieser Nummer eingereiht, auch wenn sie den Charakter von Waren aufweisen. 4. Als «Glaswolle» im Sinne der Nr. 7019 gelten:
a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 Gewichtsprozent oder mehr;
b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 Gewichtspro- zent, aber mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 Gewichtsprozent oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 Gewichtsprozent. Mineralische Wollen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, gehören zu Nr. 6806. 5. In der Nomenklatur umfasst der Ausdruck «Glas» auch geschmolzenen Quarz und anderes ge- schmolzenes Siliciumdioxid. Unternummern-Anmerkung 1. Im Sinne der Nrn. 7013.22, 7013.33, 7013.41 und 7013.91 umfasst der Ausdruck «Bleikristallglas» nur Glas mit einem Gehalt an Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr. 373/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7001.0000 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes beschichtetes Glas der Nr. 8549; Glas in Brocken 0.00 7002. Glas in massiven Kugeln (andere als Mikrokugeln der Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Röhren, nicht bearbeitet: 1000
- Kugeln 0.00 2000
- Stangen oder Stäbe 0.00
- Röhren: 3100
- - aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid 0.00 3200
- - aus anderem Glas mit einem linearen Ausdehnungskoeffizient von nicht mehr als 5 x 10-6 je Kelvin zwischen 0 °C und 300 °C 0.00 3900
- - andere 0.00 7003. Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet:
- Platten und Tafeln, nicht armiert: 1200
- - in der Masse gefärbt, opalisiert, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Platten und Tafeln, armiert 0.00 3000
- Profile 0.00 7004. Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet: 2000
- in der Masse gefärbtes, opalisiertes, überfangenes oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht versehenes Glas 0.00 9000
- anderes Glas 0.00 7005. Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet: 1000
- nicht armiertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht 0.00
- anderes nicht armiertes Glas: 2100
- - in der Masse gefärbt, opalisiert, überfangen oder nur geschliffen 0.00 2900
- - anderes 0.00 3000
- armiertes Glas 0.00 7006.0000 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material 0.00 374/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7007. Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas):
- gehärtetes Glas: 1100
- - in Abmessungen und Formen, wie sie in Automobilen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder anderen Fahrzeugen verwendbar sind 0.00 1900
- - anderes 0.00
- mehrschichtiges Glas (Verbundglas): 2100
- - in Abmessungen und Formen, wie sie in Automobilen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder anderen Fahrzeugen verwendbar sind 0.00 2900
- - anderes 0.00 7008.0000 Isolierverglasungen, mehrschichtig 0.00 7009. Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel: 1000
- Rückspiegel für Fahrzeuge 0.00
- andere: 9100
- - nicht gerahmt 0.00 9200
- - gerahmt 0.00 7010. Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas: 1000
- Ampullen 0.00 2000
- Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse 0.00 9000
- andere 0.00 7011. Offene Glaskolben und Glasröhren sowie Glasteile dazu, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen und Lichtquellen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen: 1000
- für elektrische Beleuchtung 0.00 2000
- für Kathodenstrahlröhren 0.00 9000
- andere 0.00 7013. Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen oder zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018: 1000
- aus Glaskeramik 0.00
- Trinkgläser mit Fuss, andere als solche aus Glaskeramik: 2200
- - aus Bleikristallglas 0.00 2800
- - andere 0.00
- andere Trinkgläser, andere als solche aus Glaskeramik: 3300
- - aus Bleikristallglas 0.00 3700
- - andere 0.00
- Waren zur Verwendung bei Tisch (andere als Trinkgläser) oder in der Küche, andere als solche aus Glaskeramik: 375/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4100
- - aus Bleikristallglas 0.00 4200
- - aus Glas mit einem linearen Ausdehnungskoeffizient von nicht mehr als 5 x 10-6 je Kelvin zwischen 0 °C und 300 °C 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Waren: 9100
- - aus Bleikristallglas 0.00 9900
- - andere 0.00 7014.0000 Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente aus Glas (andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet 0.00 7015. Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Segmente davon, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser: 1000
- medizinische Brillengläser 0.00 9000
- andere 0.00 7016. Pflastersteine, Bausteine, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch armiert, zu Bauzwecken; Glaswürfel, Glassteinchen und anderes Kleinglas, auch auf Unterlage, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten, Kokillen oder in ähnlichen Formen: 1000
- Glaswürfel, Glassteinchen und anderes Kleinglas, auch auf Unterlage, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken 0.00 9000
- andere 0.00 7017. Bedarfsartikel für Laboratorien, für hygienische oder pharmazeutische Zwecke, aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen: 1000
- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid 0.00 2000
- aus anderem Glas mit einem linearen Ausdehnungskoeffizient von nicht mehr als 5 x 10-6 je Kelvin zwischen 0 °C und 300 °C 0.00 9000
- andere 0.00 7018. Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren, sowie Waren daraus (andere als Phantasieschmuck); Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Statuetten und andere Ziergegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, andere als Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1 mm: 1000
- Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren 0.00 376/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1 mm 0.00 9000
- andere 0.00 7019. Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):
- Lunten, Glasseidenstränge (Rovings), Garne, auch geschnitten und Matten aus diesen Stoffen: 1100
- - Garne, geschnitten (chopped strands), mit einer Länge von nicht mehr als 50 mm 0.00 1200
- - Glasseidenstränge (Rovings) 0.00 1300
- - andere Garne, Lunten 0.00 1400
- - Matten mechanisch verbunden 0.00 1500
- - Matten chemisch verbunden 0.00 1900
- - andere 0.00
- Stoffe mechanisch verbunden: 6100
- - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) mit geschlossener Masche 0.00 6200
- - andere Stoffe aus Glasseidensträngen (Rovings) mit geschlossener Masche 0.00 6300
- - Gewebe aus Garnen mit geschlossener Masche, in Leinwandbindung, weder bestrichen noch geschichtet 0.00 6400
- - Gewebe aus Garnen mit geschlossener Masche, in Leinwandbindung, bestrichen oder geschichtet 0.00 6500
- - Gewebe mit offener Masche mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm 0.00 6600
- - Gewebe mit offener Masche mit einer Breite von mehr als 30 cm 0.00 6900
- - andere 0.00
- Stoffe, chemisch verbunden: 7100
- - Vliese (dünnschichtig) 0.00 7200
- - andere Stoffe mit geschlossener Masche 0.00 7300
- - andere Stoffe mit offener Masche 0.00 8000
- Glaswolle und Waren daraus 0.00 9000
- andere 0.00 7020.0000 Andere Glaswaren 0.00 377/553
XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 378/553
71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren dar- aus; Phantasieschmuck; Münzen Anmerkungen 1. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 A) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Aus- nahmen gehören zu diesem Kapitel alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:
a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen; oder
b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen. 2. A) Zu den Nrn. 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattie- rungen nur als unwesentliche Zutaten oder Verzierungen (z.B. Initialen, Monogramme, Ringbe- schläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine An- wendung. B) Zu Nr. 7116 gehören nur Waren, die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen oder solche nur in Form unwesentlicher Zutaten oder Verzierungen enthalten. 3. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Edelmetallamalgame und Edelmetalle in kolloidem Zustand (Nr. 2843);
b) sterile chirurgische Nähmittel, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;
c) Erzeugnisse des Kapitels 32 (z.B. flüssige Glanzmittel);
d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Nr. 3815);
e) Waren der Nrn. 4202 und 4203, die von Anmerkung 3 B) zu Kapitel 42 erfasst sind;
f) Waren der Nrn. 4303 oder 4304;
g) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren der Kapitel 64 oder 65; i) Schirme, Spazierstöcke und andere Waren des Kapitels 66;
k) Erzeugnisse, welche aus Waren aus Schleifstoffen der Nrn. 6804 oder 6805 oder auch aus Werk- zeugen des Kapitels 82 bestehen, die Staub oder Pulver aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen enthalten; Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82 mit einem arbei- tenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen; Ma- schinen, Apparate, elektrotechnische Waren und Teile davon des Abschnittes XVI. Waren und Teile davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen, bleiben jedoch in diesem Kapitel, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Abtastspitzen (Nr. 8522); l) Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhren und Musikinstrumente);
m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);
n) Waren, die von der Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;
o) Waren des Kapitels 96, die gestützt auf die Anmerkung 4 zu diesem Kapitel gehören;
p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Nr. 9703), Sammlungsstücke (Nr. 9705) und Antiquitä- ten, mehr als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen und Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in diesem Kapitel. 4. A) Als «Edelmetalle» gelten Silber, Gold und Platin. B) Der Ausdruck «Platin» umfasst Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Die Ausdrücke «Edelsteine und Schmucksteine» und «synthetische oder rekonstituierte Steine» umfassen nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 aufgeführten Stoffe. 5. Als Edelmetalllegierungen im Sinne dieses Kapitels gelten Legierungen (einschliesslich gesinterte Gemische und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, voraus- gesetzt, dass das Gewicht des Edelmetalls oder eines der Edelmetalle mindestens 2 Gewichtspro- zent der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:
a) alle Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
b) alle Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold, aber kein Platin oder weniger als 2 Ge- wichtsprozent Platin enthalten, als Goldlegierungen;
c) alle anderen Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierun- gen. 6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jeder Hinweis auf Edelmetalle oder auf ein oder mehrere namentlich genannte Edelmetalle auch für Legierungen, die in Anwendung der vorstehenden Anmerkung 5 wie die betreffenden Metalle eingereiht werden. Der Ausdruck «Edelme- talle» umfasst weder die in Anmerkung 7 beschriebenen Waren noch unedle Metalle oder nichtme- tallische Stoffe, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind. 7. In der Nomenklatur gelten als «Edelmetallplattierungen» Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweissen, Warmwalzen oder ähnliche 379/553
mechanische Verfahren aufgebracht sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Waren aus un- edlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als Edelmetallplattierungen. 8. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a) des Abschnittes VI sind die im Text der Nr. 7112 genannten Waren ausschliesslich in diese Nummer einzureihen. 9. Im Sinne der Nr. 7113 gelten als «Bijouterie- oder Juwelierwaren»:
a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z.B. Fingerringe, Armbänder, Halsketten, Bro- schen, Ohrringe, Uhrenketten, Uhrengehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);
b) Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- oder Handtaschenartikel (z.B. Zigarren- oder Zigarettenetuis, Schnupf- tabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze). Diese Waren können zum Beispiel echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelstein- oder Schmucksteinimitationen, synthetische oder rekonstituierte Steine oder auch z.B. Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bern- stein, Jett oder Korallen enthalten.
10. Als «Gold- und Silberschmiedewaren» im Sinne der Nr. 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilet- tengarnituren, Schreibtischgarnituren, Raucherservices, Gegenstände zur Innenausstattung und Kultgeräte.
11. Als «Phantasieschmuck» im Sinne der Nr. 7117 gelten Waren der in Anmerkung 9a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und derglei- chen sowie Haarnadeln der Nr. 9615), die weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine noch - abgesehen von unwesentlichen Ver- zierungen oder Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nrn. 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 gelten als «Pulver» oder als «in Pulverform» Erzeugnisse, die ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm zu 90 Gewichtsprozent oder mehr passieren. 2. Entgegen den Bestimmungen der Anmerkung 4 B) dieses Kapitels umfasst der Ausdruck «Platin» im Sinne der Nrn. 7110.11 und 7110.19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. 3. Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der Nr. 7110 ist nach demjenigen der Metalle Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium vorzunehmen, das gegenüber jedem anderen dieser Metalle gewichtsmässig vorherrscht. 380/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen 7101. Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht: 1000
- echte Perlen 0.00
- Zuchtperlen: 2100
- - roh 0.00 2200
- - bearbeitet 0.00 7102. Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst: 1000
- nicht sortiert 0.00
- Industriediamanten: 2100
- - roh oder lediglich gesägt, gespalten oder rauh geschliffen 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere als Industriediamanten: 3100
- - roh oder lediglich gesägt, gespalten oder rauh geschliffen 0.00 3900
- - andere 0.00 7103. Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht: 1000
- roh oder lediglich gesägt oder grob bearbeitet 0.00
- anders bearbeitet: 9100
- - Rubine, Saphire und Smaragde 0.00 9900
- - andere 0.00 7104. Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht: 1000
- piezoelektrische Quarze 0.00
- andere, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen: 2100
- - Diamanten 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Diamanten 0.00 9900
- - andere 0.00 7105. Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen: 1000
- von Diamanten 0.00 9000
- andere 0.00 381/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen 7106. Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber) in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver: 1000
- Pulver 0.00
- anderes: 9100
- - in Rohform 0.00 9200
- - in Form von Halbzeug 0.00 7107.0000 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug 0.00 7108. Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver:
- zu nicht monetären Zwecken: 1100
- - Pulver 0.00 1200
- - in anderen Rohformen 0.00 1300
- - in Form von Halbzeug 0.00 2000
- zu monetären Zwecken 0.00 7109.0000 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug 0.00 7110. Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver:
- Platin: 1100
- - in Rohform oder in Pulverform 0.00 1900
- - anderes 0.00
- Palladium: 2100
- - in Rohform oder in Pulverform 0.00 2900
- - anderes 0.00
- Rhodium: 3100
- - in Rohform oder in Pulverform 0.00 3900
- - anderes 0.00
- Iridium, Osmium und Ruthenium: 4100
- - in Rohform oder in Pulverform 0.00 4900
- - andere 0.00 7111.0000 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug 0.00 7112. Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549: 3000
- Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend 0.00
- andere: 9100
- - aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle 0.00 382/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9200
- - aus Platin, einschliesslich aus Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle 0.00 9900
- - andere 0.00 III. Bijouterie, Juwelierwaren und andere Waren 7113. Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert: 1100
- - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert 0.00 1900
- - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert 0.00 2000
- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen 0.00 7114. Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert: 1100
- - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert 0.00 1900
- - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert 0.00 2000
- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen 0.00 7115. Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen: 1000
- Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern aus Platin 0.00 9000
- andere 0.00 7116. Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen: 1000
- aus echten Perlen oder Zuchtperlen 0.00 2000
- aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen 0.00 7117. Phantasieschmuck:
- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert: 1100
- - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe 0.00 1900
- - anderer 0.00 9000
- anderer 0.00 7118. Münzen: 1000
- Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel 0.00 9000
- andere 0.00 383/553
XV Unedle Metalle und Waren daraus Anmerkungen 1. Zu diesem Abschnitt gehören nicht:
a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter zubereitet, sowie Präge- folien (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);
b) Cereisen und andere Zündmetalllegierungen (Nr. 3606);
c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Nrn. 6506 oder 6507;
d) Schirmgestelle und andere Waren der Nr. 6603;
e) Waren des Kapitels 71 (z.B. Edelmetalllegierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metal- len, Phantasieschmuck); f) Waren des Abschnittes XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);
g) zusammengesetzte Eisenbahnschienen (Nr. 8608) und andere Waren des Abschnittes XVII (Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge);
h) Instrumente und Apparate des Abschnittes XVIII, einschliesslich Uhrfedern; i) Jagdschrot (Nr. 9306) und andere Waren des Abschnittes XIX (Waffen und Munition);
k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Untermatratzen, Leuchten und Beleuchtungskörper, Leucht- schilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Füllstifte, Schreibfedern, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnli- che Waren und andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren);
n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. In der Nomenklatur gelten als «Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit»:
a) Waren der Nrn. 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318, sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen, andere als solche ausschliesslich in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahn- medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke verwendet (Nr. 9021);
b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, andere als Uhrfedern (Nr. 9114);
c) Waren der Nrn. 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel aus unedlen Metallen der Nr. 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung «Teile» nicht auf die vorstehend umschriebenen Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Waren der Kapitel 82 und 83 gehören nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81, sofern nicht die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und die Anmerkung 1 zu Kapitel 83 Anwendung finden. 3. In der Nomenklatur gelten als «unedle Metalle»: Gusseisen, Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Alumi- nium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Kobalt, Wismut, Cadmium, Titan, Zir- konium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium (Celtium), Indium, Niob (Colombium), Rhenium und Thallium. 4. In der Nomenklatur gelten als «Cermets» Waren, die eine mikroskopische, heterogene Verbindung aus einem metallischen und einem keramischen Bestandteil enthalten. Als «Cermets» gelten auch gesinterte Metallcarbide (mit Metall gesinterte Metallcarbide). 5. Vorschriften für Legierungen (ausgenommen die in den Kapiteln 72 und 74 umschriebenen Ferrole- gierungen und Vorlegierungen):
a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Legierungselement ge- wichtsmässig vorherrschende Metall eingereiht;
b) Legierungen aus unedlen Metallen dieses Abschnittes mit Legierungselementen anderer Ab- schnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des vorliegenden Abschnittes eingereiht, sofern das Gesamtgewicht der Metalle gleich oder höher ist als das der anderen Legierungselemente;
c) gesinterte Gemische von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Ge- mische (andere als Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen. 6. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Metalllegierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind. 7. Vorschriften für zusammengesetzte Waren: Soweit der Wortlaut der Nummern nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen (einschliesslich der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte gemischte Waren), wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmässig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Für die Anwendung dieser Vorschrift werden:
a) Gusseisen, Eisen und Stahl als einheitliches Metall angesehen; 384/553
b) Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung ge- mäss Anmerkung 5 massgebend ist;
c) ein Cermet der Nr. 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen. 8. In diesem Abschnitt gelten als:
a) Abfälle und Schrott
1) Alle Abfälle und Schrott aus Metall;
2) Metallwaren, die als solche durch Bruch, Zerschneiden, Abnützung, Verschleiss oder aus an- deren Gründen endgültig unbrauchbar sind.
b) Pulver Erzeugnisse, die ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm zu 90 Gewichtsprozent oder mehr passieren. 9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81, gelten als:
a) Stäbe, Stangen Gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete, nicht aufgerollte massive Erzeugnisse mit auf der ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder eines regelmässigen, konvexen Vielecks (einschliesslich der «abgeflachten Kreise» und der «abgewandelten Rechtecke», deren gegenüberliegende Sei- ten die Form konvexer Bogen, die beiden anderen dagegen geradlinig, von gleicher Länge und parallel verlaufend sind). Erzeugnisse mit quadratischer, rechteckiger, dreieckiger oder vieleckiger Querschnittform können auch auf der ganzen Länge abgerundete (gebrochene) Kanten aufwei- sen. Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschliesslich der «abgewandelten Rechtecke») müssen eine Dicke aufweisen, die 1/10 der Breite übersteigt. Als Stäbe oder Stangen gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit gleichen Formen und Dimensionen, welche nach ih- rer Herstellung eine über ein grobes Abgraten (Beschroten) hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, sofern ihnen diese Bearbeitung nicht die Merkmale einer anderweit genannten Ware ver- leiht. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74, die lediglich zum leichteren Einführen in die Maschi- nen, in denen sie z.B. zu Draht oder Rohren umgeformt werden, an ihren Enden zugespitzt oder anderweitig bearbeitet worden sind, gehören als Kupfer in Rohform zu Nr. 7403. Diese Bestim- mung ist mutatis mutandis anwendbar auf Waren des Kapitels 81.
b) Profile Gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte, auch aufgerollte Erzeugnis- se mit einer über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnittform, welche den Begriffsbe- stimmungen für Stäbe, Stangen, Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre nicht entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse gleicher Form, welche nach ihrer Her- stellung eine über ein grobes Abgraten (Beschroten) hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, sofern ihnen diese Bearbeitung nicht die Merkmale einer anderweit genannten Ware verleiht.
c) Draht Gewalzte, stranggepresste oder gezogene, aufgerollte massive Erzeugnisse mit auf der ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleich- seitige Dreiecks oder eines regelmässigen, konvexen Vielecks (einschliesslich der «abgeflachte Kreise» und der «abgewandelten Rechtecke», deren gegenüberliegende Seiten die Form konve- xer Bogen, die beiden anderen dagegen geradlinig, von gleicher Länge und parallel verlaufend sind). Erzeugnisse mit quadratischer, rechteckiger, dreieckiger oder vieleckiger Querschnittform können auch auf der ganzen Länge abgerundete (gebrochene) Kanten aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschliesslich der «abgewandelten Rechtecke») müssen eine Di- cke aufweisen, die 1/10 der Breite übersteigt.
d) Bleche, Bänder, Folien Massive flache Erzeugnisse (andere als solche in Rohform), auch aufgerollt, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auch mit abgerundeten (gebrochenen) Kanten (einschliesslich der «abgewandelten Rechtecke», deren gegenüberliegende Seiten die Form konvexer Bogen, die beiden anderen dagegen geradlinig, von gleicher Länge und parallel verlaufend sind), mit gleich- bleibender Dicke: - in quadratischer oder rechteckiger Form mit einer Dicke, die nicht mehr als 1/10 der Breite be- trägt, - anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, mit beliebigen Abmessungen, sofern sie nicht den Charakter einer anderweit genannten Ware aufweisen. Mit Motiven (z.B. Riffeln, Rillen, Waffelungen, tropfen-, warzen- oder rautenförmige Muster) ver- sehene sowie perforierte, gewellte, polierte oder überzogene Bleche, Bänder und Folien bleiben in diesen Nummern eingereiht, sofern ihnen diese Bearbeitungen nicht den Charakter einer an- derweit genannten Ware verleihen.
e) Rohre Hohle Erzeugnisse, auch aufgerollt, mit einem einzigen geschlossenen Hohlraum, mit auf der ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder eines regelmässigen, konvexen Vielecks, mit gleichbleibender 385/553
Wandstärke. Als Rohre gelten ebenfalls Erzeugnisse mit einem Querschnitt in Form eines Quad- rats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder eines regelmässigen konvexen Vielecks mit auf der ganzen Länge abgerundeten (gebrochenen) Kanten, sofern der innere und äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und das gleiche Zentrum aufweisen. Rohre mit den er- wähnten Querschnitten dürfen auch poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gebohrt, ausgeweitet, verjüngt, konisch oder mit Briden, Flanschen oder Ringen versehen sein. 386/553
72 Eisen und Stahl Anmerkungen 1. In diesem Kapitel sowie hinsichtlich der Buchstaben d), e) und f) dieser Anmerkung in der ganzen Nomenklatur, gelten als:
a) Roheisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die sich praktisch nicht für eine plastische Verformung eignen, mehr als 2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten, und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Gewichtsanteilen enthalten können:
- 10 % oder weniger Chrom
- 6 % oder weniger Mangan
- 3 % oder weniger Phosphor
- 8 % oder weniger Silicium
- 10 % oder weniger andere Elemente insgesamt.
b) Spiegeleisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 30 Ge- wichtsprozent Mangan enthalten und im übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 a) entsprechen.
c) Ferrolegierungen Legierungen, welche sich im allgemeinen nicht für eine plastische Verformung eignen und übli- cherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxydationsmittel, Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- oder Stahlindustrie verwendet werden, in Form von Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen oder in im Strang- gussverfahren hergestellten Formen, oder in Körner- oder Pulverform, auch agglomeriert, mit ei- nem Anteil an Eisen von 4 Gewichtsprozent oder mehr und einem oder mehreren Elementen mit folgenden Gewichtsanteilen:
- mehr als 10 % Chrom
- mehr als 30 % Mangan
- mehr als 3 % Phosphor
- mehr als 8 % Silicium
- mehr als insgesamt 10 % andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch nicht mehr als 10 % Kupfer.
d) Stahl Andere Eisenwerkstoffe als solche der Nr. 7203, welche sich, mit Ausnahme von bestimmten Stahlguss-Stücken, für eine plastische Verformung eignen und 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen dagegen einen höheren Kohlenstoffgehalt aufweisen.
e) Rostfreier Stahl Legierter Stahl, der 1,2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent o- der mehr Chrom enthält, auch mit anderen Elementen.
f) Anderer legierter Stahl Stahl, welcher der Begriffsbestimmung für rostfreien Stahl nicht entspricht und eines oder mehre- re der nachstehenden Elemente mit folgenden Gewichtsanteilen enthält:
- 0,3 % oder mehr Aluminium
- 0,0008 % oder mehr Bor
- 0,3 % oder mehr Chrom
- 0,3 % oder mehr Kobalt
- 0,4 % oder mehr Kupfer
- 0,4 % oder mehr Blei
- 1,65 % oder mehr Mangan
- 0,08 % oder mehr Molybdän
- 0,3 % oder mehr Nickel
- 0,06 % oder mehr Niob
- 0,6 % oder mehr Silicium
- 0,05 % oder mehr Titan
- 0,3 % oder mehr Wolfram
- 0,1 % oder mehr Vanadium
- 0,05 % oder mehr Zirkonium
- 0,1 % oder mehr von jedem anderen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).
g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken ohne Giessaufsatz (Giesskopf), mit deut- lich sichtbaren Oberflächenfehlern und die bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung den Begriffsbestimmungen von Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen nicht entsprechen.
h) Körner 387/553
Erzeugnisse, die ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm zu weniger als 90 Gewichts- prozent und ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm zu 90 Gewichtsprozent oder mehr passieren. i) Halbzeug Durch Stranggiessen erhaltene massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt; und andere massi- ve Erzeugnisse, lediglich warm vorgewalzt, vorgeschmiedet oder gehämmert, einschliesslich der Profilrohlinge. Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.
k) Flachgewalzte Erzeugnisse Gewalzte Erzeugnisse mit massivem rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, welche der Begriffsbestimmung in der vorstehenden Anmerkung i) nicht entsprechen,
- aufgerollt in spiralförmig regelmässig übereinander liegenden Lagen, oder
- nicht aufgerollt, mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weni- ger als 4,75 mm beträgt oder einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt. Als flachgewalzte Erzeugnisse gelten ebenfalls solche, welche direkt vom Walzen herrührende re- liefartige Musterungen aufweisen (z.B. Riffeln, Rillen, Waffelungen, tropfen-, warzen- oder rauten- förmige Muster) sowie perforierte, gewellte oder polierte Erzeugnisse, sofern ihnen durch diese Bearbeitungen nicht der Charakter anderweit genannter Waren verliehen wird. Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Grösse mit anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter anderweit genannter Waren aufweisen. l) Walzdraht Warm gewalzte Erzeugnisse in unregelmässig aufgehaspelten Rollen (Ringen), mit massivem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschliesslich der «abgeflachten Kreise» und der «abgewandelten Rechtecke», mit zwei gegenüberliegenden Seiten in Form von konvexen Bogen, die beiden ande- ren dagegen geradlinig, von gleicher Länge und parallel verlaufend). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einbuchtungen, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen auf- weisen (Betonarmierungseisen).
m) Stabeisen und Stabstahl Massive Erzeugnisse, die weder einer der vorstehenden Begriffsbestimmungen gemäss Bst. i), k) oder l) noch derjenigen für Draht entsprechen, mit gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschliesslich der «abgeflachten Kreise» und der «abgewandelten Rechtecke», mit zwei gegen- überliegenden Seiten in Form von konvexen Bogen, die beiden anderen dagegen geradlinig, von gleicher Länge und parallel verlaufend). Diese Erzeugnisse können:
- vom Walzen herrührende Einbuchtungen, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungseisen);
- nach dem Walzen verdreht (verwunden) worden sein.
n) Profile Massive Erzeugnisse mit gleich bleibendem Querschnitt, die weder einer der vorstehenden Be- griffsbestimmungen gemäss Bst. i), k), l) oder m) noch derjenigen für Draht entsprechen. Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Nrn. 7301 oder 7302.
o) Draht Kalt geformte, massive, aufgerollte Erzeugnisse, mit beliebiger, gleich bleibender Querschnitt- form, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.
p) Hohlbohrerstäbe Hohlstäbe zum Herstellen von Bohrern geeignet, von beliebiger Form des Querschnitts, und de- ren grösste äussere Querschnittdimension mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 52 mm und mindestens das Doppelte der grössten inneren Abmessung (Hohlung) beträgt. Hohlstäbe, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Nr. 7304. 2. Eisen- und Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Art plattiert sind, werden wie Erzeug- nisse der Eisen- oder Stahlart behandelt, die gewichtsmässig vorherrscht. 3. Durch Elektrolyse, Druckgiessen oder Sintern erhaltene Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind auf- grund ihrer Form, ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens den für gleichartige, warm gewalzte Erzeugnisse anwendbaren Nummern zuzuweisen. Unternummern-Anmerkungen 1. In diesem Kapitel gelten als:
a) Legiertes Roheisen Roheisen, das gewichtsmässig eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält:
- mehr als 0,2 % Chrom
- mehr als 0,3 % Kupfer 388/553
- mehr als 0,3 % Nickel
- mehr als 0,1 % irgendeines der folgenden Elemente: Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.
b) Nicht legierter Automatenstahl Nicht legierter Stahl, der gewichtsmässig eines oder mehrere der nachstehenden Elemente ent- hält:
- 0,08 % oder mehr Schwefel
- 0,1 % oder mehr Blei
- mehr als 0,05 % Selen
- mehr als 0,01 % Tellur
- mehr als 0,05 % Wismut.
c) Siliciumstahl (Elektrostahl) Stahl, der mindestens 0,6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent Silicium und nicht mehr als 0,08 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthält. Ausser einem Anteil an Aluminium von 1 Gewichtsprozent oder weniger darf kein anderes Element in einem Verhältnis enthalten sein, das dem Erzeugnis den Charakter eines anderen legierten Stahls verleiht.
d) Schnellarbeitsstahl Legierter Stahl, der, auch mit anderen Elementen, mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium, mit einem Anteil dieser Elemente von insgesamt 7 Gewichtsprozent oder mehr sowie 0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff und 3 bis 6 Gewichtsprozent Chrom ent- hält.
e) Silico-Mangan-Stahl Legierter Stahl, der gewichtsmässig enthält:
- nicht mehr als 0,7 % Kohlenstoff,
- 0,5 % oder mehr, aber nicht mehr als 1,9 % Mangan, und
- 0,6 % oder mehr, aber nicht mehr als 2,3 % Silicium, mit Ausnahme jeglicher anderer Elemente in einem Verhältnis, das dem Erzeugnis den Charakter eines anderen legierten Stahls verleiht. 2. Für die Einreihung der Ferrolegierungen in die Unternummern der Nr. 7202 gilt folgende Regel: Eine Ferrolegierung gilt als binär und ist in die betreffende Unternummer (sofern vorhanden) einzu- reihen, wenn nur ein Legierungselement den in Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel festgelegten Min- destwert überschreitet. In Analogie dazu ist eine Ferrolegierung ternär bzw. quaternär, wenn zwei oder drei Legierungselemente den in der betreffenden Anmerkung festgelegten Mindestwert über- steigen. Für die Anwendung dieser Regel müssen die in Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel nicht gesondert aufgeführten und durch den Ausdruck «andere Elemente» erfassten Elemente jedoch einzeln einen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent aufweisen. 389/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) I. Basiserzeugnisse, Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver
7201. Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Flossen oder anderen Primärformen:
1000
- Roheisen, nicht legiert, mit einem Gehalt an Phosphor von 0,5 Gewichtsprozent oder weniger 0.00 2000
- Roheisen, nicht legiert, mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 0,5 Gewichtsprozent 0.00 5000
- legiertes Roheisen; Spiegeleisen 0.00 7202. Ferrolegierungen:
- Ferromangan:
1100
- - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtsprozent 0.00 1900
- - anderes 0.00
- Ferrosilicium:
2100
- - mit einem Gehalt an Silicium von mehr als 55 Gewichtsprozent 0.00 2900
- - anderes 0.00 3000
- Ferrosiliciummangan 0.00
- Ferrochrom:
4100
- - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 4 Gewichtsprozent 0.00 4900
- - anderes 0.00 5000
- Ferrosiliciumchrom 0.00 6000
- Ferronickel 0.00 7000
- Ferromolybdän 0.00 8000
- Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram 0.00
- andere:
9100
- - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan 0.00 9200
- - Ferrovanadium 0.00 9300
- - Ferroniob 0.00 9900
- - andere 0.00 7203. Durch direkte Reduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen:
1000
- durch direkte Reduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse 0.00 9000
- andere 0.00 7204. Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (Alteisen); Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:
1000
- Abfälle und Schrott, aus Gusseisen 0.00
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
2100
- - aus rostfreiem Stahl 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl 0.00 390/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere Abfälle und anderer Schrott:
4100
- - Dreh-, Bohr-, Hobel-, Fräs-, Feil-, Säge- oder Schleifspäne sowie Stanz- und Schnittabfälle, auch paketiert 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Abfallblöcke 0.00 7205. Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:
1000
- Körner 0.00
- Pulver:
2100
- - aus legiertem Stahl 0.00 2900
- - andere 0.00 II. Eisen und nicht legierter Stahl
7206. Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen, ausgenommen Eisen der Nr. 7203:
1000
- Rohblöcke (Ingots) 0.00 9000
- andere 0.00 7207. Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,25 Gewichtsprozent:
1100
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als der doppelten Dicke 0.00 1200
- - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 7208. Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen:
1000
- aufgerollt, nur warm gewalzt, mit reliefartigen Musterungen 0.00
- andere, aufgerollt, nur warm gewalzt, entzundert:
2500
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr 0.00 2600
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm 0.00 2700
- - mit einer Dicke von weniger als 3 mm 0.00
- andere, aufgerollt, nur warm gewalzt:
3600
- - mit einer Dicke von mehr als 10 mm 0.00 3700
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm 0.00 3800
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm 0.00 3900
- - mit einer Dicke von weniger als 3 mm 0.00 4000
- nicht aufgerollt, nur warm gewalzt, mit reliefartigen Musterungen 0.00
- andere, nicht aufgerollt, nur warm gewalzt:
5100
- - mit einer Dicke von mehr als 10 mm 0.00 391/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5200
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm 0.00 5300
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm 0.00 5400
- - mit einer Dicke von weniger als 3 mm 0.00 9000
- andere 0.00 7209. Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen:
- aufgerollt, nur kalt gewalzt:
1500
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr 0.00 1600
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm 0.00 1700
- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm 0.00 1800
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm 0.00
- nicht aufgerollt, nur kalt gewalzt:
2500
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr 0.00 2600
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm 0.00 2700
- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm 0.00 2800
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm 0.00 9000
- andere 0.00 7210. Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:
- verzinnt:
1100
- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr 0.00 1200
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm 0.00 2000
- verbleit, einschliesslich Ternblech (Mattblech) 0.00 3000
- elektrolytisch verzinkt 0.00
- anders verzinkt:
4100
- - gewellt 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- mit Chromoxiden oder Chrom und Chromoxiden überzogen 0.00
- mit Aluminium überzogen:
6100
- - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- bemalt, lackiert oder mit Kunststoffen überzogen 0.00 9000
- andere 0.00 7211. Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen:
- nur warm gewalzt:
1300
- - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstrasse gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht aufgerollt, ohne reliefartige Musterungen 0.00 392/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1400
- - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr 0.00 1900
- - andere 0.00
- nur kalt gewalzt:
2300
- - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,25 Gewichtsprozent 0.00 2900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 7212. Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:
1000
- verzinnt 0.00 2000
- elektrolytisch verzinkt 0.00 3000
- anders verzinkt 0.00 4000
- bemalt, lackiert oder mit Kunststoffen überzogen 0.00 5000
- anders überzogen 0.00 6000
- plattiert 0.00 7213. Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
1000
- mit vom Walzen herrührenden Einbuchtungen, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen 0.00 2000
- anderer, aus Automatenstahl 0.00
- anderer:
9100
- - mit rundem Querschnitt von weniger als 14 mm Durchmesser 0.00 9900
- - anderer 0.00 7214. Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden:
1000
- geschmiedet 0.00 2000
- mit vom Walzen herrührenden Einbuchtungen, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden 0.00 3000
- andere, aus Automatenstahl 0.00
- andere:
9100
- - mit rechteckigem Querschnitt 0.00 9900
- - andere 0.00 7215. Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert:
1000
- aus Automatenstahl, nur kalt geformt oder kalt nachbearbeitet 0.00 5000
- andere, nur kalt geformt oder kalt nachbearbeitet 0.00 9000
- andere 0.00 7216. Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
1000
- U-, I- oder H-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen, mit einer Höhe von weniger als 80 mm 0.00
- L- oder T-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:
2100
- - L-Profile 0.00 2200
- - T-Profile 0.00 393/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- U-, I- oder H-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:
3100
- - U-Profile 0.00 3200
- - I-Profile 0.00 3300
- - H-Profile 0.00 4000
- L- oder T-Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr 0.00 5000
- andere Profile, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen 0.00
- Profile, nur kalt geformt oder kalt nachbearbeitet:
6100
- - aus flachgewalzten Erzeugnissen geformt 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere:
9100
- - aus flachgewalzten Erzeugnissen geformt oder kalt nachbearbeitet 0.00 9900
- - andere 0.00 7217. Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
1000
- nicht überzogen, auch poliert 0.00 2000
- verzinkt 0.00 3000
- mit anderen unedlen Metallen überzogen 0.00 9000
- anderer 0.00 III. Rostfreier Stahl
7218. Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl:
1000
- Rohblöcke (Ingots) und andere Primärformen 0.00
- andere:
9100
- - mit rechteckigem Querschnitt 0.00 9900
- - andere 0.00 7219. Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:
- nur warm gewalzt, aufgerollt:
1100
- - mit einer Dicke von mehr als 10 mm 0.00 1200
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm 0.00 1300
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm 0.00 1400
- - mit einer Dicke von weniger als 3 mm 0.00
- nur warm gewalzt, nicht aufgerollt:
2100
- - mit einer Dicke von mehr als 10 mm 0.00 2200
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm 0.00 2300
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm 0.00 2400
- - mit einer Dicke von weniger als 3 mm 0.00
- nur kalt gewalzt:
3100
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr 0.00 394/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3200
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm 0.00 3300
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm 0.00 3400
- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm 0.00 3500
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm 0.00 9000
- andere 0.00 7220. Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:
- nur warm gewalzt: 1100
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr 0.00 1200
- - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm 0.00 2000
- nur kalt gewalzt 0.00 9000
- andere 0.00 7221.0000 Walzdraht aus rostfreiem Stahl 0.00 7222. Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl:
- Stabstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen: 1100
- - mit rundem Querschnitt 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Stabstahl, nur kalt geformt oder kalt nachbearbeitet 0.00 3000
- anderer Stabstahl 0.00 4000
- Profile 0.00 7223.0000 Draht aus rostfreiem Stahl 0.00 IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7224. Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl: 1000
- Rohblöcke (Ingots) und andere Primärformen 0.00 9000
- andere 0.00 7225. Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:
- aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche: 1100
- - kornorientiert 0.00 1900
- - andere 0.00 3000
- andere, nur warm gewalzt, aufgerollt 0.00 4000
- andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt 0.00 5000
- andere, nur kalt gewalzt 0.00
- andere: 9100
- - elektrolytisch verzinkt 0.00 9200
- - anders verzinkt 0.00 9900
- - andere 0.00 395/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7226. Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:
- aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche:
1100
- - kornorientiert 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- aus Schnellarbeitsstahl 0.00
- andere:
9100
- - nur warm gewalzt 0.00 9200
- - nur kalt gewalzt 0.00 9900
- - andere 0.00 7227. Walzdraht aus anderem legierten Stahl:
1000
- aus Schnellarbeitsstahl 0.00 2000
- aus Silico-Manganstahl 0.00 9000
- anderer 0.00 7228. Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:
1000
- Stäbe und Stangen, aus Schnellarbeitsstahl 0.00 2000
- Stäbe und Stangen, aus Silico-Manganstahl 0.00 3000
- anderer Stabstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepresst oder warm gezogen 0.00 4000
- anderer Stabstahl, nur geschmiedet 0.00 5000
- anderer Stabstahl, nur kalt geformt oder kalt nachbearbeitet 0.00 6000
- anderer Stabstahl 0.00 7000
- Profile 0.00 8000
- Hohlbohrerstäbe 0.00 7229. Draht aus anderem legierten Stahl:
2000
- aus Silico-Manganstahl 0.00 9000
- anderer 0.00 396/553
73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Anmerkungen 1. Als «Gusseisen» im Sinne dieses Kapitels gelten durch Giessen hergestellte Erzeugnisse, bei wel- chen Eisen gegenüber allen anderen Elementen gewichtsmässig vorherrscht und die nicht der che- mischen Zusammensetzung für Stahl gemäss Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entsprechen. 2. Der Ausdruck «Draht» im Sinne dieses Kapitels umfasst warm oder kalt geformte Erzeugnisse mit beliebiger Querschnittform und mit einer grössten Querschnittdimension von nicht mehr als 16 mm. 397/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7301. Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl: 1000
- Spundwandeisen 0.00 2000
- Profile 0.00 7302. Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile: 1000
- Schienen 0.00 3000
- Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen 0.00 4000
- Laschen und Unterlagsplatten 0.00 9000
- andere 0.00 7303.0000 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen 0.00 7304. Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl:
- Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art: 1100
- - aus rostfreiem Stahl 0.00 1900
- - andere 0.00
- Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art: 2200
- - Bohrgestänge aus rostfreiem Stahl 0.00 2300
- - andere Bohrgestänge 0.00 2400
- - andere, aus rostfreiem Stahl 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: 3100
- - kalt gezogen oder kalt gewalzt 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl: 4100
- - kalt gezogen oder kalt gewalzt 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl: 5100
- - kalt gezogen oder kalt gewalzt 0.00 5900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 7305. Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:
- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art: 1100
- - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst 0.00 398/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1200
- - anders längsgeschweisst 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Futterrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art 0.00
- andere, geschweisst: 3100
- - längsgeschweisst 0.00 3900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 7306. Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl:
- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art: 1100
- - geschweisst, aus rostfreiem Stahl 0.00 1900
- - andere 0.00
- Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art: 2100
- - geschweisst, aus rostfreiem Stahl 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- andere, geschweisst, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 0.00 4000
- andere, geschweisst, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl 0.00 5000
- andere, geschweisst, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl 0.00
- andere, geschweisst, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: 6100
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt 0.00 6900
- - mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt 0.00 9000
- andere 0.00 7307. Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl:
- gegossen: 1100
- - aus nicht schmiedbarem Gusseisen 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere, aus rostfreiem Stahl: 2100
- - Flanschen 0.00 2200
- - Kniestücke, Bogen und Muffen, mit Gewinde 0.00 2300
- - Schweissfittings 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Flanschen 0.00 9200
- - Kniestücke, Bogen und Muffen, mit Gewinde 0.00 9300
- - Schweissfittings 0.00 9900
- - andere 0.00 399/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7308. Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: 1000
- Brücken und Brückenelemente 0.00 2000
- Türme und Gittermasten 0.00 3000
- Türen, Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen 0.00 4000
- Gerüst-, Schalungs-, Stütz- oder Abstützmaterial 0.00 9000
- andere 0.00 7309.0000 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 0.00 7310. Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: 1000
- mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr 0.00
- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l: 2100
- - Dosen zum Verschliessen durch Schweissen, Löten oder Falzen 0.00 2900
- - andere 0.00 7311.0000 Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 0.00 7312. Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert: 1000
- Litzen, Kabel und Seile 0.00 9000
- andere 0.00 7313.0000 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art 0.00 7314. Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl:
- Gewebe: 400/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1200
- - endlose Gewebe, für Maschinen, aus rostfreiem Stahl 0.00 1400
- - andere Gewebe, aus rostfreiem Stahl 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweisst, aus Draht mit einer grössten Querschnittsdimension von 3 mm oder mehr und einer Fläche zwischen den Kreuzungsstellen von 100 cm² oder mehr 0.00
- andere an den Kreuzungsstellen verschweisste Gitter und Geflechte: 3100
- - verzinkt 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Gitter und Geflechte: 4100
- - verzinkt 0.00 4200
- - mit Kunststoffen überzogen 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Streckbleche und Streckbänder 0.00 7315. Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl:
- Gelenkketten und Teile davon: 1100
- - Rollenketten 0.00 1200
- - andere Ketten 0.00 1900
- - Teile 0.00 2000
- Gleitschutzketten 0.00
- andere Ketten und Kettchen: 8100
- - Stegketten 0.00 8200
- - andere Ketten, mit geschweissten Gliedern 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- andere Teile 0.00 7316.0000 Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 0.00 7317.0000 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer 0.00 7318. Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl:
- Waren mit Gewinde: 1100
- - Schwellenschrauben 0.00 1200
- - andere Holzschrauben 0.00 1300
- - Haken- und Ringschrauben 0.00 1400
- - selbstschneidende Schrauben 0.00 1500
- - andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben 0.00 1600
- - Muttern 0.00 1900
- - andere 0.00 401/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Waren ohne Gewinde: 2100
- - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben 0.00 2200
- - andere Unterlegscheiben 0.00 2300
- - Nieten 0.00 2400
- - Splinte und Keile 0.00 2900
- - andere 0.00 7319. Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 4000
- Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln 0.00 9000
- andere 0.00 7320. Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl: 1000
- Blattfedern und Federblätter dazu 0.00 2000
- Spiralfedern 0.00 9000
- andere 0.00 7321. Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl:
- Kochgeräte und Plattenwärmer: 1100
- - für gasförmige Brennstoffe oder Gas und andere Brennstoffe 0.00 1200
- - für flüssige Brennstoffe 0.00 1900
- - andere, einschliesslich Geräte für feste Brennstoffe 0.00
- andere Geräte: 8100
- - für gasförmige Brennstoffe oder Gas und andere Brennstoffe 0.00 8200
- - für flüssige Brennstoffe 0.00 8900
- - andere, einschliesslich Geräte für feste Brennstoffe 0.00 9000
- Teile 0.00 7322. Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionerter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl:
- Heizkörper und Teile davon: 1100
- - aus Gusseisen 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 402/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7323. Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: 1000
- Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen 0.00
- andere: 9100
- - aus Gusseisen, nicht emailliert 0.00 9200
- - aus Gusseisen, emailliert 0.00 9300
- - aus rostfreiem Stahl 0.00 9400
- - aus Eisen oder Stahl, emailliert 0.00 9900
- - andere 0.00 7324. Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: 1000
- Abwaschbecken und Waschbecken aus rostfreiem Stahl 0.00
- Badewannen: 2100
- - aus Gusseisen, auch emailliert 0.00 2900
- - andere 0.00 9000
- andere, einschliesslich Teile 0.00 7325. Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss: 1000
- aus nicht schmiedbarem Gusseisen 0.00
- andere: 9100
- - Mahlkörper und dergleichen 0.00 9900
- - andere 0.00 7326. Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht anders bearbeitet: 1100
- - Mahlkörper und dergleichen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Waren aus Eisen- oder Stahldraht 0.00 9000
- andere 0.00 403/553
74 Kupfer und Waren daraus Anmerkungen 1. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
a) Raffiniertes Kupfer Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens 99,85 Gewichtsprozent; oder Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens 97,5 Gewichtsprozent, sofern der Anteil jedes an- deren Elementes die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigt: Tabelle - andere Elemente Element Grenzwert in Gewichtsprozent Ag Silber As Arsen Cd Cadmium Cr Chrom Mg Magnesium Pb Blei S Schwefel Sn Zinn Te Tellur Zn Zink Zr Zirkonium andere Elemente *, je 0,25 0,5 1,3 1,4 0,8 1,5 0,7 0,8 0,8 1 0,3 0,3
* Als andere Elemente gelten z.B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.
b) Kupferlegierungen Andere metallische Stoffe als nicht raffiniertes Kupfer, in welchen Kupfer gegenüber jedem ande- ren Element gewichtsmässig vorherrscht, sofern:
1) der gewichtsmässige Anteil eines dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte übersteigt; oder
2) der Gesamtanteil dieser anderen Elemente mehr als 2,5 Gewichtsprozent beträgt.
c) Kupfervorlegierungen Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, sich nicht für die plastische Verformung eignen und entweder als Zusätze bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 Gewichtsprozent Phosphor enthalten, zu Nr. 2853. Unternummern-Anmerkung 1. In diesem Kapitel gelten als:
a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) alle Kupfer-Zink-Legierungen, auch mit anderen Elementen. Wenn andere Elemente vorhanden sind:
- Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht;
- ein allfälliger Anteil an Nickel weniger als 5 Gewichtsprozent beträgt (vgl. Kupfer-Nickel-Zink- Legierungen (Neusilber));
- ein allfälliger Anteil an Zinn weniger als 3 Gewichtsprozent beträgt (vgl. Kupfer-Zinn- Legierungen (Bronze)).
b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) alle Kupfer-Zinn-Legierungen, auch mit anderen Elementen. Beim Vorhandensein anderer Ele- mente muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen. So- fern der Anteil an Zinn mindestens 3 Gewichtsprozent beträgt, kann Zink gewichtsmässig vorherr- schen, sofern sein Anteil weniger als 10 Gewichtsprozent beträgt.
c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) alle Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen, auch mit anderen Elementen. Der Nickelanteil muss 5 Ge- wichtsprozent oder mehr betragen (vgl. Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).
d) Kupfer-Nickel-Legierungen 404/553
alle Kupfer-Nickel-Legierungen, auch mit anderen Elementen, jedoch keinesfalls mehr als 1 Ge- wichtsprozent Zink enthaltend. Beim Vorhandensein anderer Elemente muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen. 405/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7401.0000 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) 0.00 7402.0000 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden für die elektrolytische Raffination 0.00 7403. Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:
- raffiniertes Kupfer: 1100
- - Kathoden und Abschnitte von Kathoden 0.00 1200
- - Drahtbarren 0.00 1300
- - Knüppel 0.00 1900
- - anderes 0.00
- Kupferlegierungen: 2100
- - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) 0.00 2200
- - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) 0.00 2900
- - andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Nr. 7405) 0.00 7404.0000 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 0.00 7405.0000 Kupfervorlegierungen 0.00 7406. Pulver und Flitter, aus Kupfer: 1000
- Pulver ohne lamellenförmige Struktur 0.00 2000
- Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter 0.00 7407. Stäbe, Stangen und Profile, aus Kupfer: 1000
- aus raffiniertem Kupfer 0.00
- aus Kupferlegierungen: 2100
- - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) 0.00 2900
- - andere 0.00 7408. Draht aus Kupfer:
- aus raffiniertem Kupfer: 1100
- - mit einer grössten Querschnittsdimension von mehr als 6 mm 0.00 1900
- - anderer 0.00
- aus Kupferlegierungen: 2100
- - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) 0.00 2200
- - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupronickel) oder Kupfer- Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) 0.00 2900
- - anderer 0.00 7409. Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:
- aus raffiniertem Kupfer: 1100
- - aufgerollt 0.00 1900
- - andere 0.00
- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): 2100
- - aufgerollt 0.00 2900
- - andere 0.00
- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): 3100
- - aufgerollt 0.00 3900
- - andere 0.00 406/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 4000
- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupronickel) oder Kupfer- Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) 0.00 9000
- aus anderen Kupferlegierungen 0.00 7410. Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,15 mm:
- ohne Unterlage: 1100
- - aus raffiniertem Kupfer 0.00 1200
- - aus Kupferlegierungen 0.00
- auf Unterlage: 2100
- - aus raffiniertem Kupfer 0.00 2200
- - aus Kupferlegierungen 0.00 7411. Rohre aus Kupfer: 1000
- aus raffiniertem Kupfer 0.00
- aus Kupferlegierungen: 2100
- - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) 0.00 2200
- - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupronickel) oder Kupfer- Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) 0.00 2900
- - andere 0.00 7412. Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer: 1000
- aus raffiniertem Kupfer 0.00 2000
- aus Kupferlegierungen 0.00 7413.0000 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, nicht für die Elektrotechnik isoliert 0.00 7415. Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer: 1000
- Stifte und Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren 0.00
- andere Waren, ohne Gewinde: 2100
- - Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere Waren, mit Gewinde: 3300
- - Schrauben; Bolzen und Muttern 0.00 3900
- - andere 0.00 7418. Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer: 407/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen 0.00 2000
- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon 0.00 7419. Andere Waren aus Kupfer: 2000
- gegossen, freiform- oder gesenkgeschmiedet, aber nicht anders bearbeitet 0.00 8000
- andere 0.00 408/553
75 Nickel und Waren daraus Unternummern-Anmerkungen 1. In diesem Kapitel gelten als:
a) Nicht legiertes Nickel Metall, welches gesamthaft mindestens 99 Gewichtsprozent Nickel und Kobalt enthält, sofern:
1) der Kobaltanteil nicht mehr als 1,5 Gewichtsprozent beträgt und
2) der Anteil irgendeines anderen Elementes die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigt: Tabelle - andere Elemente Element Grenzwert in Gewichtsprozent Fe Eisen O Sauerstoff andere Elemente, je 0,5 0,4 0,3
b) Nickellegierungen Metallische Stoffe, in welchen Nickel gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vor- herrscht, sofern:
1) der Kobaltanteil mehr als 1,5 Gewichtsprozent beträgt,
2) der gewichtsmässige Anteil mindestens eines der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte übersteigt, oder
3) der Gesamtanteil anderer Elemente als Nickel und Kobalt mehr als 1 Gewichtsprozent beträgt. 2. Ungeachtet der in Anmerkung 9 c) des Abschnittes XV genannten Bestimmungen gelten als «Draht» im Sinne der Nr. 7508.10 nur Erzeugnisse, aufgerollt oder nicht, mit beliebigen Querschnittsformen, deren grösste Dicke nicht mehr als 6 mm beträgt. 409/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7501. Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie: 1000
- Nickelmatte 0.00 2000
- Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie 0.00 7502. Nickel in Rohform: 1000
- nicht legiertes Nickel 0.00 2000
- Nickellegierungen 0.00 7503.0000 Abfälle und Schrott, aus Nickel 0.00 7504.0000 Pulver und Flitter, aus Nickel 0.00 7505. Stäbe, Stangen, Profile und Draht, aus Nickel:
- Stäbe, Stangen und Profile: 1100
- - aus nicht legiertem Nickel 0.00 1200
- - aus Nickellegierungen 0.00
- Draht: 2100
- - aus nicht legiertem Nickel 0.00 2200
- - aus Nickellegierungen 0.00 7506. Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel: 1000
- aus nicht legiertem Nickel 0.00 2000
- aus Nickellegierungen 0.00 7507. Rohre und Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Nickel:
- Rohre: 1100
- - aus nicht legiertem Nickel 0.00 1200
- - aus Nickellegierungen 0.00 2000
- Zubehör zu Rohren 0.00 7508. Andere Waren aus Nickel: 1000
- Gewebe und Gitter aus Nickeldraht 0.00 9000
- andere 0.00 410/553
76 Aluminium und Waren daraus Unternummern-Anmerkungen 1. In diesem Kapitel gelten als:
a) Nicht legiertes Aluminium Metall, welches mindestens 99 Gewichtsprozent Aluminium enthält, sofern der Anteil irgendeines anderen Elementes die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigt: Tabelle - andere Elemente Element Grenzwert in Gewichtsprozent Fe + Si (Eisen und Silicium gesamthaft) andere Elemente *, je 1 0,11) * Als andere Elemente gelten insbesondere: Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.
1) Ein Kupferanteil von mehr als 0,1 %, jedoch nicht mehr als 0,2 % bleibt unberücksichtigt, so- fern weder der Chrom- noch der Mangananteil nicht mehr als 0,05 % beträgt.
b) Aluminiumlegierungen Metallische Stoffe, in welchen Aluminium gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vorherrscht, sofern:
1) der gewichtsmässige Anteil mindestens eines der anderen Elemente oder von Eisen und Sili- cium zusammen die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte übersteigt; oder
2) der Gesamtanteil dieser anderen Elemente mehr als 1 Gewichtsprozent beträgt. 2. Ungeachtet der in Anmerkung 9 c) des Abschnittes XV genannten Bestimmungen gelten als «Draht» im Sinne der Nr. 7616.91 nur Erzeugnisse, aufgerollt oder nicht, mit beliebigen Querschnittsformen, deren grösste Dicke nicht mehr als 6 mm beträgt. 411/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7601. Aluminium in Rohform: 1000
- nicht legiertes Aluminium 0.00 2000
- Aluminiumlegierungen 0.00 7602.0000 Abfälle und Schrott, aus Aluminium 0.00 7603. Pulver und Flitter, aus Aluminium: 1000
- Pulver ohne lamellenförmige Struktur 0.00 2000
- Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter 0.00 7604. Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium: 1000
- aus nicht legiertem Aluminium 0.00
- aus Aluminiumlegierungen: 2100
- - Hohlprofile 0.00 2900
- - andere 0.00 7605. Draht aus Aluminium:
- aus nicht legiertem Aluminium: 1100
- - mit einer grössten Querschnittsdimension von mehr als 7 mm 0.00 1900
- - anderer 0.00
- aus Aluminiumlegierungen: 2100
- - mit einer grössten Querschnittsdimension von mehr als 7 mm 0.00 2900
- - anderer 0.00 7606. Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:
- in quadratischer oder rechteckiger Form: 1100
- - aus nicht legiertem Aluminium 0.00 1200
- - aus Aluminiumlegierungen 0.00
- andere: 9100
- - aus nicht legiertem Aluminium 0.00 9200
- - aus Aluminiumlegierungen 0.00 7607. Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm:
- ohne Unterlage: 1100
- - nur gewalzt 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- auf Unterlage 0.00 7608. Rohre aus Aluminium: 1000
- aus nicht legiertem Aluminium 0.00 2000
- aus Aluminiumlegierungen 0.00 7609.0000 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium 0.00 412/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7610. Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: 1000
- Türen, Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen 0.00 9000
- andere 0.00 7611.0000 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 0.00 7612. Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse (einschliesslich Verpackungsröhrchen und Tuben), für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: 1000
- Tuben 0.00 9000
- andere 0.00 7613.0000 Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Aluminium 0.00 7614. Litzen, Kabel, Seile und dergleichen, aus Aluminium, nicht für die Elektrotechnik isoliert: 1000
- mit Stahlseele 0.00 9000
- andere 0.00 7615. Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium: 1000
- Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen 0.00 2000
- Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon 0.00 7616. Andere Waren aus Aluminium: 1000
- Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren 0.00
- andere: 9100
- - Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht 0.00 413/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9900
- - andere 0.00 414/553
78 Blei und Waren daraus Unternummern-Anmerkung 1. In diesem Kapitel gilt als «raffiniertes Blei»: Metall, welches mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei enthält, sofern der Anteil irgendeines anderen Elementes die in der nachstehenden Tabelle aufge- führten Grenzwerte nicht übersteigt: Tabelle - andere Elemente Element Grenzwert in Gewichtsprozent Ag Silber As Arsen Bi Wismut Ca Calcium Cd Cadmium Cu Kupfer Fe Eisen S Schwefel Sb Antimon Sn Zinn Zn Zink andere (z.B. Te), je 0,02 0,005 0,05 0,002 0,002 0,08 0,002 0,002 0,005 0,005 0,002 0,001 415/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7801. Blei in Rohform: 1000
- raffiniertes Blei 0.00
- anderes: 9100
- - Antimon als gewichtsmässig vorwiegendes anderes Element enthaltend 0.00 9900
- - anderes 0.00 7802.0000 Abfälle und Schrott, aus Blei 0.00 7804. Platten, Bleche, Folien und Bänder, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei:
- Platten, Bleche, Folien und Bänder: 1100
- - Folien und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Pulver und Flitter 0.00 7806.0000 Andere Waren aus Blei 0.00 416/553
79 Zink und Waren daraus Unternummern-Anmerkung 1. In diesem Kapitel gelten als:
a) Nicht legiertes Zink Metall, welches mindestens 97,5 Gewichtsprozent Zink enthält.
b) Zinklegierungen Metallische Stoffe, in welchen Zink gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vor- herrscht, sofern der Gesamtanteil aller anderen Elemente mehr als 2,5 Gewichtsprozent beträgt.
c) Zinkstaub Zinkstaub besteht aus wesentlich feineren, kugeligen Partikeln als Zinkpulver und wird durch Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen. Mindestens 80 Gewichtsprozent müssen ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 Mikrometer (Mikron) passieren und mindestens 85 Gewichts- prozent metallisches Zink enthalten. 417/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 7901. Zink in Rohform:
- nicht legiertes Zink: 1100
- - mit einem Gehalt an Zink von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 1200
- - mit einem Gehalt an Zink von weniger als 99,99 Gewichtsprozent 0.00 2000
- Zinklegierungen 0.00 7902.0000 Abfälle und Schrott, aus Zink 0.00 7903. Staub, Pulver und Flitter, aus Zink: 1000
- Zinkstaub 0.00 9000
- andere 0.00 7904.0000 Stäbe, Stangen, Profile und Draht, aus Zink 0.00 7905.0000 Bleche, Folien und Bänder, aus Zink 0.00 7907.0000 Andere Waren aus Zink 0.00 418/553
80 Zinn und Waren daraus Unternummern-Anmerkung 1. In diesem Kapitel gelten als:
a) Nicht legiertes Zinn Metall, welches mindestens 99 Gewichtsprozent Zinn enthält, sofern der Anteil an allfällig vorhan- denem Wismut oder Kupfer weniger als die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Grenzwer- te beträgt: Tabelle - andere Elemente Element Grenzwert in Gewichtsprozent Bi Wismut Cu Kupfer 0,1 0,4
b) Zinnlegierungen Metallische Stoffe, in welchen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vor- herrscht, sofern:
1) der Gesamtanteil der anderen Elemente mehr als 1 Gewichtsprozent beträgt, oder
2) der gewichtsmässige Anteil an Wismut oder Kupfer die in der vorstehenden Tabelle aufgeführ- ten Grenzwerte erreicht oder übersteigt. 419/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8001. Zinn in Rohform: 1000
- nicht legiertes Zinn 0.00 2000
- Zinnlegierungen 0.00 8002.0000 Abfälle und Schrott, aus Zinn 0.00 8003.0000 Stäbe, Stangen, Profile und Draht, aus Zinn 0.00 8007.0000 Andere Waren aus Zinn 0.00 420/553
81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen 421/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8101. Wolfram und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
1000
- Pulver 0.00
- andere:
9400
- - Wolfram in Rohform, einschliesslich nur gesinterte Stäbe und Stangen 0.00 9600
- - Draht 0.00 9700
- - Abfälle und Schrott 0.00 9900
- - andere 0.00 8102. Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
1000
- Pulver 0.00
- andere:
9400
- - Molybdän in Rohform, einschliesslich nur gesinterte Stäbe und Stangen 0.00 9500
- - Stäbe und Stangen, andere als nur gesinterte; Profile, Bleche, Bänder und Folien 0.00 9600
- - Draht 0.00 9700
- - Abfälle und Schrott 0.00 9900
- - andere 0.00 8103. Tantal und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
2000
- Tantal in Rohform, einschliesslich nur gesinterte Stäbe und Stangen; Pulver 0.00 3000
- Abfälle und Schrott 0.00
- andere:
9100
- - Schmelztiegel 0.00 9900
- - andere 0.00 8104. Magnesium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
- Magnesium in Rohform:
1100
- - mit einem Gehalt an Magnesium von 99,8 Gewichtsprozent oder mehr 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Abfälle und Schrott 0.00 3000
- nach Grösse sortierte Drehspäne und Körner; Pulver 0.00 9000
- andere 0.00 8105. Kobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
2000
- Kobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltmetallurgie; Kobalt in Rohform; Pulver 0.00 3000
- Abfälle und Schrott 0.00 9000
- andere 0.00 8106. Wismut und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
422/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- mit einem Gehalt an Wismut von mehr als 99,99 Gewichtsprozent 0.00 9000
- andere 0.00 8108. Titan und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott: 2000
- Titan in Rohform; Pulver 0.00 3000
- Abfälle und Schrott 0.00 9000
- andere 0.00 8109. Zirkonium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
- Zirkonium in Rohform; Pulver: 2100
- - weniger als 1 Teil Hafnium auf 500 Teile Zirkonium im Gewicht enthaltend 0.00 2900
- - andere 0.00
- Abfälle und Schrott: 3100
- - weniger als 1 Teil Hafnium auf 500 Teile Zirkonium im Gewicht enthaltend 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - weniger als 1 Teil Hafnium auf 500 Teile Zirkonium im Gewicht enthaltend 0.00 9900
- - andere 0.00 8110. Antimon und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott: 1000
- Antimon in Rohform; Pulver 0.00 2000
- Abfälle und Schrott 0.00 9000
- andere 0.00 8111.0000 Mangan und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott 0.00 8112. Beryllium, Chrom, Hafnium (Celtium), Rhenium, Thallium, Cadmium, Germanium, Vanadium, Gallium, Indium und Niob (Columbium), und Waren aus diesen Metallen, einschliesslich Abfälle und Schrott:
- Beryllium: 1200
- - in Rohform; Pulver 0.00 1300
- - Abfälle und Schrott 0.00 1900
- - andere 0.00
- Chrom: 2100
- - in Rohform; Pulver 0.00 2200
- - Abfälle und Schrott 0.00 2900
- - andere 0.00
- Hafnium (Celtium): 3100
- - in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver 0.00 3900
- - andere 0.00
- Rhenium: 4100
- - in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver 0.00 4900
- - andere 0.00 423/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Thallium: 5100
- - in Rohform; Pulver 0.00 5200
- - Abfälle und Schrott 0.00 5900
- - andere 0.00
- Cadmium: 6100
- - Abfälle und Schrott 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere: 9200
- - in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver 0.00 9900
- - andere 0.00 8113.0000 Cermets und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott 0.00 424/553
82 Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören neben Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten und Zu- sammenstellungen zur Hand- oder Fusspflege sowie den Waren der Nr. 8209 nur Waren mit einer Klinge oder einem arbeitenden Teil:
a) aus unedlem Metall;
b) aus Metallcarbiden oder aus Cermets;
c) aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem Metall, gesintertem Metallcarbid oder Cermets;
d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile ihre eigentliche Funktion durch den Zusatz von Schleifpulvern nicht verloren haben. 2. Teile aus unedlen Metallen von Waren dieses Kapitels werden wie die entsprechenden Waren einge- reiht, ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter für Handwerkzeuge der Nr.
8466. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt sind jedoch in allen Fällen von diesem Kapitel ausgenommen. Köpfe, Kämme, Schneidplatten, Klingen und Messer für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- oder Schermaschinen sind jedoch von diesem Kapitel ausgeschlossen (Nr. 8510). 3. Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Nr. 8211 und einer mindestens glei- chen Anzahl Waren der Nr. 8215 sind unter die letztere Nummer einzureihen. 425/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8201. Spaten, Schaufeln, Spitzhauen, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Gertel und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Garten-, Baum-, Reb- und Geflügelscheren aller Art; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft: 1000
- Spaten und Schaufeln 0.00 3000
- Spitzhauen, Hacken aller Art, Rechen und Schaber 0.00 4000
- Äxte, Beile, Gertel und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten 0.00 5000
- mit einer Hand zu betätigende Garten-, Baum-, Reb- und Geflügelscheren aller Art 0.00 6000
- Heckenscheren, mit beiden Händen zu betätigende Garten-, Baum-, Rebscheren und ähnliche Scheren 0.00 9000
- andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft 0.00 8202. Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschliesslich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter): 1000
- Handsägen 0.00 2000
- Bandsägeblätter 0.00
- Kreissägeblätter (einschliesslich Frässägeblätter): 3100
- - mit arbeitendem Teil aus Stahl 0.00 3900
- - andere, einschliesslich Teile 0.00 4000
- Sägeketten 0.00
- andere Sägeblätter: 9100
- - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung 0.00 9900
- - andere 0.00 8203. Feilen, Raspeln, Zangen (auch zum Schneiden), Beisszangen, Pinzetten, Metallscheren, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und ähnliche Werkzeuge, zum Handgebrauch: 1000
- Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge 0.00 2000
- Zangen (auch zum Schneiden), Beisszangen, Pinzetten und ähnliche Werkzeuge 0.00 3000
- Metallscheren und ähnliche Werkzeuge 0.00 4000
- Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und ähnliche Werkzeuge 0.00 8204. Schrauben- und Spannschlüssel zum Handgebrauch (einschliesslich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:
- Schrauben- und Spannschlüssel zum Handgebrauch: 1100
- - mit nicht verstellbarer Spannweite 0.00 1200
- - mit verstellbarer Spannweite 0.00 2000
- auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff 0.00 426/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8205. Handwerkzeuge (einschliesslich Glasschneidediamanten) anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, andere als solche, die Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen darstellen; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fussbetrieb: 1000
- Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge 0.00 2000
- Hämmer und Fäustel 0.00 3000
- Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung 0.00 4000
- Schraubenzieher 0.00
- andere Handwerkzeuge (einschliesslich Glasschneidediamanten): 5100
- - für den Haushalt 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Lötlampen und dergleichen 0.00 7000
- Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen 0.00 9000
- andere, einschliesslich Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der vorstehenden Unternummern 0.00 8206.0000 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nrn. 8202 bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht 0.00 8207. Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstellen von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:
- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: 1300
- - mit arbeitendem Teil aus Cermets 0.00 1900
- - andere, einschliesslich Teile 0.00 2000
- Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen 0.00 3000
- Werkzeuge zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen oder Lochen 0.00 4000
- Werkzeuge zum Herstellen von Innen- oder Aussengewinden 0.00 5000
- Werkzeuge zum Bohren 0.00 6000
- Werkzeuge zum Reiben oder Räumen 0.00 7000
- Werkzeuge zum Fräsen 0.00 8000
- Werkzeuge zum Drehen 0.00 9000
- andere auswechselbare Werkzeuge 0.00 8208. Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte: 1000
- für die Metallbearbeitung 0.00 427/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- für die Holzbearbeitung 0.00 3000
- für Küchenmaschinen oder für Maschinen der Nahrungsmittelindustrie 0.00 4000
- für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft 0.00 9000
- andere 0.00 8209.0000 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets 0.00 8210.0000 Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zur Verwendung beim Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken 0.00 8211. Messer (andere als solche der Nr. 8208) mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau, und Klingen dafür: 1000
- Zusammenstellungen 0.00
- andere: 9100
- - Tischmesser mit feststehender Klinge 0.00 9200
- - andere Messer mit feststehender Klinge 0.00 9300
- - Messer mit anderer als feststehender Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau 0.00 9400
- - Klingen 0.00 9500
- - Griffe aus unedlen Metallen 0.00 8212. Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschliesslich Klingenrohlinge im Band): 1000
- Rasiermesser und Rasierapparate 0.00 2000
- Klingen für Sicherheitsrasierapparate, einschliesslich Klingenrohlinge im Band 0.00 9000
- andere Teile 0.00 8213.0000 Scheren und Scherenblätter 0.00 8214. Andere Messerschmiedewaren (z.B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen): 1000
- Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer und Klingen dazu 0.00 2000
- Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) 0.00 9000
- andere 0.00 8215. Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: 428/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten 0.00 2000
- andere Zusammenstellungen 0.00
- andere: 9100
- - versilbert, vergoldet oder platiniert 0.00 9900
- - andere 0.00 429/553
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Anmerkungen 1. Im Sinne dieses Kapitels sind Teile aus unedlen Metallen der gleichen Nummer zuzuweisen wie die Waren, zu denen sie gehören. Nicht als Teile von Waren dieses Kapitels gelten jedoch Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl der Nrn. 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 oder gleiche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81). 2. Im Sinne der Nr. 8302 gelten als «Laufrädchen oder -rollen» solche mit einem Durchmesser (ein- schliesslich einer allfälligen Bereifung) von nicht mehr als 75 mm oder solche mit einem Durchmes- ser (einschliesslich einer allfälligen Bereifung) von mehr als 75 mm, sofern die Breite des Rades oder die der aufgebrachten Bereifung weniger als 30 mm beträgt. 430/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8301. Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schliessen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: 1000
- Vorhängeschlösser 0.00 2000
- Schlösser der für Automobile verwendeten Art 0.00 3000
- Schlösser der für Möbel verwendeten Art 0.00 4000
- andere Schlösser; Sicherheitsriegel 0.00 5000
- Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss 0.00 6000
- Teile 0.00 7000
- Schlüssel, getrennt gestellt 0.00 8302. Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen: 1000
- Scharniere aller Art (einschliesslich der Paumellen und Lodenbänder) 0.00 2000
- Laufrädchen oder -rollen 0.00 3000
- andere Beschläge und ähnliche Waren, für Automobile 0.00
- andere Beschläge und ähnliche Waren: 4100
- - für Gebäude 0.00 4200
- - andere, für Möbel 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren 0.00 6000
- automatische Türschliesser 0.00 8303.0000 Panzerschränke, Panzertüren und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen 0.00 8304.0000 Ordner, Karteikästen, Ablegekästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Bürobedarfsartikel, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nr. 9403 0.00 8305. Mechaniken für Schnellhefter oder Ordner, Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und ähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen; Heftklammern in Stapelform (z.B. für Büros, Tapezierer oder Packer), aus unedlen Metallen: 1000
- Mechaniken für Schnellhefter oder Ordner 0.00 2000
- Heftklammern in Stapelform 0.00 9000
- andere, einschliesslich Teile 0.00 431/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8306. Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen: 1000
- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren 0.00
- Statuetten und andere Ziergegenstände: 2100
- - versilbert, vergoldet oder platiniert 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel 0.00 8307. Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit ihrem Zubehör: 1000
- aus Eisen oder Stahl 0.00 9000
- aus anderen unedlen Metallen 0.00 8308. Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Bekleidung oder Bekleidungszubehör, Schuhe, Bijouterie, Uhrenarmbänder, Bücher, Planen, Taschnerwaren, Reiseartikel, Sattlerwaren oder andere konfektionierte Waren; Hohlnieten oder Spaltnieten, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen: 1000
- Klammern, Haken und Ösen 0.00 2000
- Hohlniete oder Spaltniete 0.00 9000
- andere, einschliesslich Teile 0.00 8309. Stöpsel (einschliesslich Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: 1000
- Kronenverschlüsse 0.00 9000
- andere 0.00 8310.0000 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen solche der Nr. 9405 0.00 8311. Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweissen oder Auftragen von Metall oder Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomerierten Pulvern von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: 1000
- überzogene Elektroden für das Lichtbogenschweissen, aus unedlen Metallen 0.00 2000
- gefüllte Drähte für das Lichtbogenschweissen, aus unedlen Metallen 0.00 432/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3000
- überzogene Stäbe und gefüllte Drähte zum Löten oder Autogenschweissen, aus unedlen Metallen 0.00 9000
- andere 0.00 433/553
XVI Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fern- sehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte Anmerkungen 1. Zu diesem Abschnitt gehören nicht:
a) Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des Kapitels 39 oder aus vulkanisiertem Kaut- schuk (Nr. 4010) oder andere Waren der in mechanischen oder elektrischen Maschinen oder Ap- paraten oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art aus vulkanisiertem Weichkaut- schuk (Nr. 4016);
b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Nr. 4205) oder aus Pelz- fellen (Nr. 4303);
c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Warenträger aus Stoffen aller Art (z.B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV);
d) gelochte Karten für Jacquardvorrichtungen oder ähnliche Maschinen (z.B. Kapitel 39 oder 48 oder Abschnitt XV);
e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Nr. 5910), sowie Waren aus Spinnstoffen zu technischen Zwecken (Nr. 5911); f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine der Nrn. 7102 bis 7104, so- wie Waren ganz aus diesen Stoffen der Nr. 7116, ausgenommen jedoch bearbeitete, nicht mon- tierte Saphire und Diamanten für Abtastspitzen (Nr. 8522);
g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
h) Bohrgestänge (Nr. 7304); i) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);
k) Waren der Kapitel 82 oder 83; l) Waren des Abschnitts XVII;
m) Waren des Kapitels 90;
n) Uhrmacherwaren (Kapitel 91);
o) auswechselbare Werkzeuge der Nr. 8207 und Bürsten, die Teile von Maschinen sind (Nr. 9603), sowie ähnliche auswechselbare Werkzeuge, die nach der stofflichen Beschaffenheit ihres arbei- tenden Teiles einzureihen sind (z.B. Kapitel 40, 42, 43, 45, 59, Nrn. 6804, 6909);
p) Waren des Kapitels 95;
q) Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen oder in Kassetten (nach Material und Beschaffenheit oder, sofern sie mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert sind, Nr. 9612) sowie Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Nr. 9620. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem Abschnitt und der Anmerkungen 1 zu den Kapiteln 84 und 85 sind Maschinenteile (mit Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547) nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile, die Waren irgendeiner Nummer der Kapitel 84 oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Nummer zu- zuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;
b) andere als die im vorstehenden Absatz erfassten Teile, bei denen zu erkennen ist, dass sie aus- schliesslich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Nummer (auch in den Nrn. 8479 oder 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, sind der dieser Maschine oder diesen Maschinen entsprechenden Nummer oder, je nach Fall, den Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen; Teile, die hauptsächlich so- wohl für Waren der Nr. 8517 als auch für Waren der Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Nr. 8517, und andere Teile, die ausschliesslich oder hauptsächlich für Waren der Nr. 8524 bestimmt sind, gehören zu Nr. 8529;
c) alle übrigen Teile gehören zu den Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder allenfalls zu den Nrn. 8487 oder 8548. 3. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und einen einheitlichen Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. 4. Sofern eine Maschine oder eine Kombination von Maschinen aus verschiedenen Einzelelementen besteht (auch getrennt oder durch Rohr- oder Schlauchleitungen, Kraftübertragungsvorrichtungen, 434/553
elektrische Kabel oder andere Einrichtungen miteinander verbunden), die gemeinsam eine genau bestimmte, durch eine Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85 erfasste Funktion verrichten, ist das Ganze der dieser Funktion entsprechenden Nummer zuzuweisen. 5. Bei der Anwendung der vorstehenden Anmerkungen umfasst der Begriff «Maschinen» die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 genannten Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen. 6. A) In der Nomenklatur gelten als «Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott» elektrische und elekt- ronische Baugruppen, gedruckte Schaltungen und elektrische oder elektronische Waren, die:
a) durch Bruch, Zerschneiden oder andere Vorgänge für ihren ursprünglichen Zweck unbrauch- bar gemacht wurden oder bei denen, um sie im Hinblick auf den ursprünglichen Zweck wieder funktionstüchtig zu machen, eine Instandsetzung, Ausbesserung oder Erneuerung wirtschaft- lich nicht vertretbar wäre;
b) so verpackt oder versandt werden, dass die Waren nicht einzeln vor möglichen Schäden, die während dem Befördern, Beladen oder Entladen auftreten könnten, geschützt sind. B) Gemischte Sendungen aus Elektro- und Elektronikabfällen und -schrott und anderen Abfällen und Schrott sind in die Nr. 8549 einzureihen. C) Zu diesem Abschnitt gehört nicht Siedlungsmüll im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 38. 435/553
84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate oder Geräte (z.B. Pumpen) aus keramischen Stoffen und Teile, aus kerami- schen Stoffen, für Maschinen, Apparate und Geräte aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Nr. 7017); Glaswaren für technische Zwecke (Nrn. 7019 oder 7020);
d) Waren der Nrn. 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);
e) Staubsauger der Nr. 8508;
f) elektromechanische Haushaltgeräte der Nr. 8509; digitale Fotoapparate der Nr. 8525;
g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII;
h) mechanische Besen zum Handgebrauch, andere als solche mit Motor (Nr. 9603). 2. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu die- sem Kapitel sind Maschinen und Apparate, die sowohl in die Nrn. 8401 bis 8424 oder 8486 als auch in die Nrn. 8425 bis 8480 eingereiht werden können, je nach Fall den Nrn. 8401 bis 8424 oder 8486 zuzuweisen. A) Zu Nr. 8419 gehören jedoch nicht:
1) Brutapparate und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht sowie Keimschränke und Keimkam- mern (Nr. 8436);
2) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Nr. 8437);
3) Diffuseure für die Zuckerfabrikation (Nr. 8438);
4) Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von Garnen, Geweben oder anderen Wa- ren aus Spinnstoffen (Nr. 8451);
5) Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Nr. 8422 gehören jedoch nicht:
1) Nähmaschinen zum Verschliessen von Verpackungen (Nr. 8452);
2) Büromaschinen und -apparate der Nr. 8472. C) Zu Nr. 8424 gehören jedoch nicht:
1) Tintenstrahl-Druckmaschinen (Nr. 8443);
2) Wasserstrahlschneidmaschinen (Nr. 8456). 3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Nr. 8456 als auch in die Nrn. 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Nr. 8456 zuzuweisen. 4. Zu Nr. 8457 gehören nur Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung, andere als Drehmaschinen (einschliesslich der Drehzentren), die verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder:
a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin entsprechend einem Be- arbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren),
b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder aufei- nanderfolgend ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegmaschinen), oder
c) durch automatisches Zuführen des Werkstückes zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Trans- fermaschinen). 5. Im Sinne der Nr. 8462 gilt als «Längsteilanlage» für Flacherzeugnisse eine aus einem Abroller, einer Richtvorrichtung, einem Längsteiler und einem Aufroller bestehende Verarbeitungsanlage. Eine «Ab- länganlage» für Flacherzeugnisse besteht aus einem Abroller, einer Richtvorrichtung und einer Schere. 6. A) Als «automatische Datenverarbeitungsmaschinen» im Sinne der Nr. 8471 gelten Maschinen, die:
1) das Verarbeitungsprogramm oder die Verarbeitungsprogramme und mindestens die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar notwendigen Daten zu speichern vermögen;
2) entsprechend den Erfordernissen des Benutzers frei programmiert werden können;
3) Rechenvorgänge nach den Eingaben des Benutzers durchführen können; und
4) ohne menschlichen Eingriff ein Verarbeitungsprogramm durchzuführen vermögen, das sie während des Programmablaufs durch logische Entscheidung selbst ändern können. B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer veränderlichen Anzahl von bestimmten Einheiten bestehen. 436/553
C) Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze D) und E) hiernach wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie gleichzeitig die fol- genden Bedingungen erfüllt:
1) sie muss von der Art sein, wie sie ausschliesslich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden;
2) sie muss unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit an- geschlossen werden können;
3) sie muss in der Lage sein, Daten in einer Form – als Code oder Signale – zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Für sich gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehören zu Nr. 8471. Jedoch sind Tastaturen, Eingabeeinheiten für X/Y-Koordinaten und Plattenspeichereinheiten, welche die Bedingungen gemäss den Absätzen C) 2) und C) 3) hiervor erfüllen, stets als Einhei- ten in die Nr. 8471 einzureihen. D) Die Nr. 8471 umfasst nicht die nachstehenden, für sich gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 6 C) erfüllen:
1) Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch untereinander kombiniert;
2) Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, ein- schliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlo- sen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN));
3) Lautsprecher und Mikrofone;
4) Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder; oder
5) Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät. E) Maschinen mit eigener Funktion (andere als die Datenverarbeitung), die eine eingebaute automa- tische Datenverarbeitungsmaschine aufweisen oder in Verbindung mit einer solchen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Nummer oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelnummer einzureihen. 7. Zu Nr. 8482 gehören kalibrierte Stahlkugeln, d.h. polierte Kugeln, deren grösster oder kleinster Durchmesser nicht mehr als 1 % vom angegebenen Durchmesser (Nennmass) abweicht, vorausge- setzt, dass dieser Unterschied (Toleranz) nicht mehr als 0,05 mm beträgt. Stahlkugeln, die der vorstehenden Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in die Nr. 7326 einzu- reihen. 8. Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen und vorbehältlich der Vorschriften der vorstehenden An- merkung 2 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen mit mehrfachem Verwendungs- zweck der Nummer zuzuweisen, die für ihren Hauptverwendungszweck in Betracht kommt. Sofern keine derartige Nummer vorhanden ist oder wenn der Hauptverwendungszweck nicht festgestellt werden kann, sind Maschinen mit mehrfachem Verwendungszweck der Nr. 8479 zuzuweisen. Zu Nr. 8479 gehören in jedem Falle auch Maschinen, die Seile, Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (z.B. Litzenschlagmaschinen, Seildrehmaschinen, Kabelmaschinen). 9. Bei Anwendung der Nr. 8470 gilt der Ausdruck «Taschengeräte» nur für Geräte, deren Dimensionen nicht mehr als 170 mm x 100 mm x 45 mm betragen.
10. Im Sinne der Nr. 8485 gilt als «additive Fertigung» (auch als 3D-Druck bezeichnet) das Erzeugen, ausgehend von einem digitalen Modell, physischer Objekte durch allmähliches Hinzufügen und Schichten von Stoffen (z. B. Metall, Kunststoffe, Keramiken) mit anschliessendem Verfestigen und Erhärten der Stoffe. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, die dem Wortlaut der Nr. 8485 entsprechen, in diese Nummer einzureihen und nicht in eine andere Nummer der Nomenklatur.
11. A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung und bei der Nr. 8486 verwendeten Begriffe «Halbleiterbauelemente» und «elektronische integrierte Schal- tungen». Jedoch umfasst für die Auslegung dieser Anmerkung und der Nr. 8486 der Begriff «Halbleiterbauelemente» auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED). B) Für die Auslegung dieser Anmerkung und der Nr. 8486 umfasst der Begriff «Herstellen von Flachbildschirmen» die Herstellung der Substrate, die in solchen Vorrichtungen verwendet wer- den. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder das Aufbringen von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf den Flachbildschirm. Der Begriff «Flachbild- schirm» umfasst nicht die Kathodenstrahlröhren-Technologie. C) Die Nr. 8486 umfasst auch Maschinen und Apparate, die ausschliesslich oder hauptsächlich ver- wendet werden zum: 437/553
1) Herstellen oder Reparieren von Masken und Reticles;
2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen;
3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren, Halbleiterscheiben oder Halbleiter- bauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen. D) Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Ka- pitel 84 sind Maschinen und Apparate, die dem Wortlaut der Nr. 8486 entsprechen, in diese Nummer einzureihen und nicht in eine andere Nummer der Nomenklatur. Unternummern-Anmerkungen 1. Im Sinne der Nr. 8465.20 umfasst der Begriff «Bearbeitungszentren» nur Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen, die verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin entsprechend einem Bearbeitungsprogramm ausführen können. 2. Als «Systeme» im Sinne der Nr. 8471.49 gelten automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten gleichzeitig den Voraussetzungen gemäss Anmerkung 6 C) zu Kapitel 84 entsprechen und die mindestens eine Zentraleinheit, eine Eingabeeinheit (z.B. eine Tastatur oder einen Leser) und ei- ne Ausgabeeinheit (z.B. einen Bildschirm oder einen Drucker) umfassen. 3. Als «Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen» im Sinne der Nr. 8481.20 gelten Ventile, die spezifisch bei der Energieübertragung in einem hydraulischen oder pneumati- schen System verwendet werden, bei dem die Energiequelle ein unter Druck stehendes Fluid (Flüs- sigkeit oder Gas) ist. Diese Ventile können von jeder Art sein (zum Beispiel Druckminderventile, Rückschlagventile). Die Nr. 8481.20 hat Vorrang vor allen anderen Unternummern der Nr. 8481. 4. Die Nr. 8482.40 ist nur für Wälzlager mit zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens dem Dreifachen des Durchmessers anwend- bar. Diese Rollen können an den Enden abgerundet sein. 438/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8401. Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen: 1000
- Kernreaktoren 0.00 2000
- Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen, und Teile davon 0.00 3000
- nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) 0.00 4000
- Teile für Kernreaktoren 0.00 8402. Dampfkessel (Dampferzeuger), andere als Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen von Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:
- Dampfkessel: 1100
- - Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 Tonnen pro Stunde 0.00 1200
- - Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von nicht mehr als 45 Tonnen pro Stunde 0.00 1900
- - andere Dampfkessel, einschliesslich kombinierte Kessel (Hybridkessel) 0.00 2000
- Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 0.00 9000
- Teile 0.00 8403. Zentralheizungskessel, andere als solche der Nr. 8402: 1000
- Heizkessel 0.00 9000
- Teile 0.00 8404. Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfmaschinen: 1000
- Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 0.00 2000
- Kondensatoren für Dampfmaschinen 0.00 9000
- Teile 0.00 8405. Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern: 1000
- Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern 0.00 9000
- Teile 0.00 8406. Dampfturbinen: 1000
- Turbinen zum Antrieb von Schiffen 0.00
- andere Turbinen: 8100
- - mit einer Leistung von mehr als 40 MW 0.00 8200
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 40 MW 0.00 439/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- Teile 0.00 8407. Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren): 1000
- Motoren für Luftfahrzeuge 0.00
- Motoren zum Antrieb von Schiffen: 2100
- - Aussenbordmotoren 0.00 2900
- - andere 0.00
- Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art: 3100
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 0.00 3200
- - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, jedoch nicht mehr als 250 cm3 0.00 3300
- - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3, jedoch nicht mehr als 1000 cm3 0.00 3400
- - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3 0.00 9000
- andere Motoren 0.00 8408. Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): 1000
- Motoren zum Antrieb von Schiffen 0.00 2000
- Motoren der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art 0.00 9000
- andere Motoren 0.00 8409. Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt: 1000
- für Motoren für Luftfahrzeuge 0.00
- andere: 9100
- - erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenmotoren mit Funkenzündung bestimmt 0.00 9900
- - andere 0.00 8410. Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu:
- Wasserturbinen und Wasserräder: 1100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 1000 kW 0.00 1200
- - mit einer Leistung von mehr als 1000 kW, jedoch nicht mehr als 10000 kW 0.00 1300
- - mit einer Leistung von mehr als 10000 kW 0.00 9000
- Teile, einschliesslich Regler 0.00 8411. Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen:
- Turbostrahltriebwerke: 1100
- - mit einer Schubkraft von nicht mehr als 25 kN 0.00 1200
- - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN 0.00
- Turbopropellertriebwerke: 2100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 1100 kW 0.00 2200
- - mit einer Leistung von mehr als 1100 kW 0.00
- andere Gasturbinen: 8100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 5000 kW 0.00 8200
- - mit einer Leistung von mehr als 5000 kW 0.00 440/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Teile: 9100
- - für Turbostrahltriebwerke oder Turbopropellertriebwerke 0.00 9900
- - andere 0.00 8412. Andere Motoren und Kraftmaschinen: 1000
- Strahltriebwerke, andere als Turbostrahltriebwerke 0.00
- Hydromotoren: 2100
- - mit geradliniger Bewegung (Zylinder) 0.00 2900
- - andere 0.00
- Druckluftmotoren: 3100
- - mit geradliniger Bewegung (Zylinder) 0.00 3900
- - andere 0.00 8000
- andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8413. Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:
- Pumpen, mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeitsmessers hergerichtet: 1100
- - Ausgabepumpen für Treibstoffe oder Schmiermittel, der bei Tankstellen oder in Autogaragen verwendeten Art 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Handpumpen, andere als solche der Nrn. 8413.11 oder 8413.19 0.00 3000
- Treibstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Motoren mit Funkenzündung oder Kompressionszündung 0.00 4000
- Betonpumpen 0.00 5000
- andere oszillierende Verdrängerpumpen 0.00 6000
- andere rotierende Verdrängerpumpen 0.00 7000
- andere Zentrifugalpumpen 0.00
- andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten: 8100
- - Pumpen 0.00 8200
- - Hebewerke für Flüssigkeiten 0.00
- Teile: 9100
- - für Pumpen 0.00 9200
- - für Hebewerke für Flüssigkeiten 0.00 8414. Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter: 1000
- Vakuumpumpen 0.00 2000
- Luftpumpen, für den Hand- oder Fussbetrieb 0.00 3000
- Kompressoren der in kältetechnischen Einrichtungen verwendeten Art 0.00 4000
- Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert 0.00
- Ventilatoren: 5100
- - Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W 0.00 441/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5900
- - andere 0.00 6000
- Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm 0.00 7000
- gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke 0.00 8000
- andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8415. Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist: 1000
- der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander plazierten Elementen) 0.00 2000
- von der Art, wie sie für den Komfort von Passagieren in Automobilen verwendet werden 0.00
- andere: 8100
- - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil zum Umkehren der Richtung des Wärmekreislaufs (reversible Wärmepumpen) 0.00 8200
- - andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung 0.00 8300
- - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung 0.00 9000
- Teile 0.00 8416. Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen Brennstoffen, pulverisierten festen Brennstoffen oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen: 1000
- Brenner für flüssige Brennstoffe 0.00 2000
- andere Brenner, einschliesslich kombinierte Brenner 0.00 3000
- automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen 0.00 9000
- Teile 0.00 8417. Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen, nicht elektrisch: 1000
- Öfen zum Rösten, Schmelzen oder für andere Wärmebehandlungen von Erzen oder Metallen 0.00 2000
- Backöfen für Bäckereien, Konditoreien oder für die Biskuitfabrikation 0.00 8000
- andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8418. Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415: 442/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente 0.00
- Haushaltkühlschränke: 2100
- - Kompressionskühlschränke 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l 0.00 4000
- Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l 0.00 5000
- andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Ladentische und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung für die Kälteerzeugung 0.00
- andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen: 6100
- - Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 0.00 6900
- - andere 0.00
- Teile: 9100
- - Möbel, zum Einbau einer Ausrüstung für die Kälteerzeugung hergerichtet 0.00 9900
- - andere 0.00 8419. Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher):
- nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher): 1100
- - Gasdurchlauferhitzer 0.00 1200
- - Solar-Warmwasserbereiter 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- medizinisch-chirurgische Sterilisierapparate oder Laboratoriums-Sterilisierapparate 0.00
- Trockner: 3300
- - Gefriertrocknungsapparate und Sprühtrockner 0.00 3400
- - andere, für landwirtschaftliche Erzeugnisse 0.00 3500
- - andere, für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Destillier- oder Rektifizierapparate 0.00 5000
- Wärmeaustauscher 0.00 6000
- Apparate und Vorrichtungen zum Verflüssigen von Luft oder anderen Gasen 0.00
- andere Apparate und Vorrichtungen: 8100
- - zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen 0.00 8900
- - andere 0.00 443/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- Teile 0.00 8420. Kalander und Walzwerke, andere als für Metalle oder Glas, und Walzen für diese Maschinen: 1000
- Kalander und Walzwerke 0.00
- Teile: 9100
- - Walzen 0.00 9900
- - andere 0.00 8421. Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:
- Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern: 1100
- - Milchentrahmer 0.00 1200
- - Wäscheschleudern 0.00 1900
- - andere 0.00
- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten: 2100
- - zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser 0.00 2200
- - zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser 0.00 2300
- - zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung 0.00 2900
- - andere 0.00
- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen: 3100
- - Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung 0.00 3200
- - Katalysatoren und Partikelfilter, auch kombiniert, zum Reinigen oder Filtrieren der Abgase von Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung 0.00 3900
- - andere 0.00
- Teile: 9100
- - von Zentrifugen, einschliesslich von Trockenschleudern 0.00 9900
- - andere 0.00 8422. Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:
- Geschirrspülmaschinen: 1100
- - von der im Haushalt verwendeten Art 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen 0.00 444/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3000
- Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure 0.00 4000
- andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie) 0.00 9000
- Teile 0.00 8423. Waagen, einschliesslich Stück-Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art: 1000
- Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltwaagen 0.00 2000
- Waagen zum kontinuierlichen Wiegen auf Fördereinrichtungen 0.00 3000
- Waagen zur Verwiegung gleichbleibender Gewichtsmengen und Absack-, Abfüll- oder Dosierwaagen 0.00
- andere Waagen: 8100
- - für eine Höchstlast von nicht mehr als 30 kg 0.00 8200
- - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen 0.00 8424. Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen: 1000
- Feuerlöscher, auch mit Füllung 0.00 2000
- Spritzpistolen und ähnliche Apparate 0.00 3000
- Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen 0.00
- Zerstäuber für die Landwirtschaft oder den Gartenbau: 4100
- - tragbare Zerstäuber 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Apparate: 8200
- - für die Landwirtschaft oder den Gartenbau 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8425. Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke:
- Flaschenzüge: 1100
- - mit Elektromotor 0.00 1900
- - andere 0.00
- Zugwinden; Spille: 3100
- - mit Elektromotor 0.00 3900
- - andere 0.00 445/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Hubwinden und Hebeböcke: 4100
- - ortsfeste Auto-Hebebühnen für Garagen 0.00 4200
- - andere Hubwinden und Hebeböcke, hydraulisch betrieben 0.00 4900
- - andere 0.00 8426. Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren:
- Laufkrane, Laufbalken, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane und Portalkarren: 1100
- - Laufkrane und Laufbalken auf ortsfesten Trägern 0.00 1200
- - fahrbare Hubportale auf luftbereiften Rädern und Portalkarren 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Turmdrehkrane 0.00 3000
- Portalkrane 0.00
- andere Maschinen und Apparate, selbstfahrend: 4100
- - auf luftbereiften Rädern 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Maschinen und Apparate: 9100
- - zur Montage auf ein Strassenfahrzeug hergerichtet 0.00 9900
- - andere 0.00 8427. Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren: 1000
- selbstfahrende Karren mit elektromotorischem Antrieb 0.00 2000
- andere selbstfahrende Karren 0.00 9000
- andere Karren 0.00 8428. Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen): 1000
- Personen- und Lastenaufzüge 0.00 2000
- pneumatische Hebevorrichtungen oder pneumatische Längsförderer 0.00
- andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren: 3100
- - speziell für Arbeiten unter Tage hergerichtet 0.00 3200
- - andere, mit Kübeln 0.00 3300
- - andere, mit Bändern oder Gurten 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Rolltreppen und Rollsteige 0.00 6000
- Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen 0.00 7000
- Industrieroboter 0.00 9000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 446/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8429. Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel, Schürfwagen (Scrapers), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter:
- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer): 1100
- - mit Raupen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Erd- oder Strassenhobel 0.00 3000
- Schürfwagen (Scrapers) 0.00 4000
- Strassenwalzen und andere Bodenverdichter 0.00
- Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader: 5100
- - Frontschaufellader und Frontschürflader 0.00 5200
- - Maschinen mit einem um 360° drehbaren Aufbau 0.00 5900
- - andere 0.00 8430. Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: 1000
- Rammen und Pfahlzieher 0.00 2000
- Schneeräumer 0.00
- Schrämmmaschinen und andere Abbau- oder Schürfmaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen: 3100
- - selbstfahrende 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräte: 4100
- - selbstfahrende 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- andere Maschinen und Apparate, selbstfahrend 0.00
- andere Maschinen und Apparate, nicht selbstfahrend: 6100
- - Maschinen und Apparate zum Stampfen oder Verdichten 0.00 6900
- - andere 0.00 8431. Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt: 1000
- für Maschinen oder Apparate der Nr. 8425 0.00 2000
- für Maschinen oder Apparate der Nr. 8427 0.00
- für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428: 3100
- - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen 0.00 3900
- - andere 0.00
- für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8426, 8429 oder 8430: 4100
- - Eimer, Kübel, Greiferkübel, Löffel, Schaufeln, Greifer und Zangen 0.00 4200
- - Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer) 0.00 4300
- - Teile für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nrn. 8430.41 oder 8430.49 0.00 4900
- - andere 0.00 447/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8432. Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft zum Vorbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze: 1000
- Pflüge 0.00
- Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen: 2100
- - Scheibeneggen 0.00 2900
- - andere 0.00
- Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen: 3100
- - Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen zum Bestellen ungepflügter Böden 0.00 3900
- - andere 0.00
- Miststreuer und Düngerverteiler: 4100
- - Miststreuer 0.00 4200
- - Düngerverteiler 0.00 8000
- andere Maschinen, Apparate und Geräte 0.00 9000
- Teile 0.00 8433. Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Stroh- oder Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Reinigungs- oder Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen Maschinen und Apparate der Nr. 8437:
- Rasenmäher: 1100
- - mit Motor und waagrecht rotierendem Schneidwerk 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- andere Mähmaschinen, einschliesslich Mähbalken zum Befestigen an Traktoren 0.00 3000
- andere Maschinen und Apparate für die Heuernte 0.00 4000
- Stroh- oder Futtermittelpressen, einschliesslich Aufnahmepressen 0.00
- andere Maschinen und Apparate zum Ernten; Maschinen und Apparate zum Dreschen: 5100
- - Mähdrescher 0.00 5200
- - andere Maschinen und Apparate zum Dreschen 0.00 5300
- - Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollen 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- Reinigungs- oder Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse 0.00 9000
- Teile 0.00 8434. Melkmaschinen und milchwirtschaftliche Maschinen und Apparate: 1000
- Melkmaschinen 0.00 2000
- milchwirtschaftliche Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 448/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8435. Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen und Apparate zum Herstellen von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken: 1000
- Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8436. Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brutapparate und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht: 1000
- Maschinen und Apparate für die Futterbereitung 0.00
- Maschinen und Apparate für die Geflügelzucht, einschliesslich Brutapparate und Aufzuchtapparate: 2100
- - Brutapparate und Aufzuchtapparate 0.00 2900
- - andere 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00
- Teile: 9100
- - für Maschinen oder Apparate für die Geflügelzucht 0.00 9900
- - andere 0.00 8437. Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körnerfrüchten oder Hülsenfrüchten; Maschinen und Apparate für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und Apparate der in der Landwirtschaft verwendeten Art: 1000
- Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körnerfrüchten oder Hülsenfrüchten 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8438. Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Aufbereiten oder Herstellen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von fetten pflanzlichen oder mikrobiellen oder tierischen Ölen oder Fetten: 1000
- Maschinen und Apparate zur Herstellung von Backwaren, Patisserie oder Biskuits oder für die Teigwarenfabrikation 0.00 2000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Konfiseriewaren, Kakao oder Schokolade 0.00 3000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker 0.00 4000
- Brauereimaschinen und -apparate 0.00 5000
- Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch 0.00 6000
- Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 449/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8439. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe: 1000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen 0.00 2000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe 0.00 3000
- Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe 0.00
- Teile: 9100
- - für Maschinen oder Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen 0.00 9900
- - andere 0.00 8440. Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen: 1000
- Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8441. Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art: 1000
- Schneidemaschinen 0.00 2000
- Maschinen zum Herstellen von Säcken, Beuteln oder Briefumschlägen 0.00 3000
- Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen 0.00 4000
- Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8442. Maschinen, Apparate und Geräte (andere als Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert): 3000
- Maschinen, Apparate und Geräte 0.00 4000
- Teile für die vorstehend genannten Maschinen, Apparate oder Geräte 0.00 5000
- Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert) 0.00 450/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8443. Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate:
- Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Nr. 8442: 1100
- - Rollenoffsetdruckmaschinen und -apparate 0.00 1200
- - Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen 0.00 1300
- - andere Offsetdruckmaschinen und -apparate 0.00 1400
- - Rollen-Hochdruckmaschinen und -apparate, ausgenommen Flexodruckmaschinen und -apparate 0.00 1500
- - Hochdruckmaschinen und -apparate, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen und -apparate 0.00 1600
- - Flexodruckmaschinen und -apparate 0.00 1700
- - Tiefdruckmaschinen und -apparate 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert: 3100
- - Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können 0.00 3200
- - andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können 0.00 3900
- - andere 0.00
- Teile und Zubehör: 9100
- - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Nr. 8442 0.00 9900
- - andere 0.00 8444.0000 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 0.00 8445. Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der Nrn. 8446 oder 8447:
- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen: 451/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1100
- - Karden 0.00 1200
- - Kämmmaschinen 0.00 1300
- - Vorspinnmaschinen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Spinnmaschinen 0.00 3000
- Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen 0.00 4000
- Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen 0.00 9000
- andere 0.00 8446. Webmaschinen und Webstühle: 1000
- zum Herstellen von Gewebe mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm 0.00
- zum Herstellen von Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm, mit Schusseintrag durch Webschützen: 2100
- - motorbetriebene 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- zum Herstellen von Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm, mit schützenlosem Schusseintrag 0.00 8447. Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen:
- Rundwirk- oder Rundstrickmaschinen: 1100
- - mit einem Zylinderdurchmesser von nicht mehr als 165 mm 0.00 1200
- - mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm 0.00 2000
- Flachwirk- oder Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 8448. Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken):
- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447: 1100
- - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartenreduziervorrichtungen, Kartenschlagmaschinen und Kartenkopiermaschinen; Kartenbindemaschinen zum Aneinanderbinden gelochter Karten 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 8444 oder für deren Hilfsmaschinen oder -apparate 0.00
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 8445 oder für deren Hilfsmaschinen oder -apparate: 3100
- - Kratzengarnituren 0.00 3200
- - für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, andere als Kratzengarnituren 0.00 452/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3300
- - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer 0.00 3900
- - andere 0.00
- Teile und Zubehör für Webmaschinen oder Webstühle oder für deren Hilfsmaschinen oder -apparate: 4200
- - Webblätter, Litzen und Webschäfte 0.00 4900
- - andere 0.00
- Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Nr. 8447 oder für deren Hilfsmaschinen oder -apparate: 5100
- - Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung 0.00 5900
- - andere 0.00 8449.0000 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen, am Stück oder geformt, einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei 0.00 8450. Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen:
- Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg: 1100
- - Vollautomaten 0.00 1200
- - andere, mit eingebauter Wäscheschleuder 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg 0.00 9000
- Teile 0.00 8451. Maschinen und Apparate (andere als Maschinen der Nr.
8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschliesslich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, die zum Herstellen von Fussbodenbelägen, wie Linoleum, verwendet werden; Maschinen zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben: 1000
- Maschinen für die chemische Reinigung 0.00
- Maschinen zum Trocknen: 2100
- - mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschliesslich Fixierpressen 0.00 4000
- Maschinen und Apparate zum Waschen, Bleichen oder Färben 0.00 5000
- Maschinen und Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 453/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8452. Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: 1000
- Haushaltnähmaschinen 0.00
- andere Nähmaschinen: 2100
- - Automaten 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Nähmaschinennadeln 0.00 9000
- Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen und Teile davon; andere Nähmaschinenteile 0.00 8453. Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen: 1000
- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder 0.00 2000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8454. Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für metallurgische Betriebe, Stahlwerke oder Metallgiessereien: 1000
- Konverter 0.00 2000
- Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giesspfannen 0.00 3000
- Giessmaschinen 0.00 9000
- Teile 0.00 8455. Metallwalzwerke und Walzen hierfür: 1000
- Rohrwalzwerke 0.00
- andere Walzwerke: 2100
- - Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke 0.00 2200
- - Kaltwalzwerke 0.00 3000
- Walzen für Walzwerke 0.00 9000
- andere Teile 0.00 8456. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen, mit Ultraschall, mit Elektroerosion, mit elektrochemischen Verfahren, mit Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahlen arbeitend; Wasserstrahlschneidmaschinen:
- mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend: 1100
- - mit Laserstrahlen arbeitend 0.00 1200
- - mit anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend 0.00 454/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- mit Ultraschall arbeitend 0.00 3000
- mit Elektroerosion arbeitend 0.00 4000
- mit Plasmastrahl arbeitend 0.00 5000
- Wasserstrahlschneidmaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 8457. Bearbeitungszentren, Mehrwegmaschinen und Transfermaschinen, für die Metallbearbeitung: 1000
- Bearbeitungszentren 0.00 2000
- Mehrwegmaschinen 0.00 3000
- Transfermaschinen 0.00 8458. Drehmaschinen (einschliesslich der Drehzentren) für die spanabhebende Metallbearbeitung:
- Horizontal-Drehmaschinen: 1100
- - numerisch gesteuert 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere Drehmaschinen: 9100
- - numerisch gesteuert 0.00 9900
- - andere 0.00 8459. Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen, Aussen- oder Innengewindeschneiden, für die spanabhebende Metallbearbeitung, andere als Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Nr. 8458: 1000
- Bearbeitungseinheiten auf Schlitten 0.00
- andere Bohrmaschinen: 2100
- - numerisch gesteuert 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen: 3100
- - numerisch gesteuert 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Ausbohrmaschinen: 4100
- - numerisch gesteuert 0.00 4900
- - andere 0.00
- Konsolfräsmaschinen: 5100
- - numerisch gesteuert 0.00 5900
- - andere 0.00
- andere Fräsmaschinen: 6100
- - numerisch gesteuert 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- andere Maschinen zum Aussen- oder Innengewindeschneiden 0.00 8460. Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461:
- Planschleifmaschinen: 1200
- - numerisch gesteuert 0.00 455/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1900
- - andere 0.00
- andere Schleifmaschinen: 2200
- - spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert 0.00 2300
- - andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert 0.00 2400
- - andere, numerisch gesteuert 0.00 2900
- - andere 0.00
- Schärfmaschinen: 3100
- - numerisch gesteuert 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Läpp- oder Honmaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 8461. Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagerecht- oder Senkrechtstossen, Räumen, Verzahnen, Fertigbearbeiten der Zähne, Sägen, Trennen und andere Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2000
- Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen 0.00 3000
- Räummaschinen 0.00 4000
- Verzahnmaschinen oder Zahnfertigbearbeitungsmaschinen 0.00 5000
- Säge- oder Trennmaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 8462. Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, andere als die hiervor genannten:
- Warmformmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern: 1100
- - Maschinen zum Schmieden mit geschlossenem Gesenk 0.00 1900
- - andere 0.00
- Maschinen (einschliesslich Abkantpressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Flacherzeugnissen: 2200
- - Profilformmaschinen 0.00 2300
- - Abkantpressen, numerisch gesteuert 0.00 2400
- - Blechbiegemaschinen, numerisch gesteuert 0.00 2500
- - Maschinen zum Rollformen von Profilen, numerisch gesteuert 0.00 2600
- - andere Maschinen zum Biegen, Abkanten oder Richten, numerisch gesteuert 0.00 2900
- - andere 0.00
- Längsteilanlagen, Ablänganlagen und andere Maschinen (ausgenommen Pressen) zum Scheren von Flacherzeugnissen, ausgenommen mit Lochstanze kombinierte Scheren: 3200
- - Längsteilanlagen und Ablänganlagen 0.00 456/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3300
- - Maschinen zum Scheren, numerisch gesteuert 0.00 3900
- - andere 0.00
- Maschinen (ausgenommen Pressen) zum Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Flacherzeugnissen, einschliesslich mit Lochstanze kombinierte Scheren: 4200
- - numerisch gesteuert 0.00 4900
- - andere 0.00
- Maschinen zum Bearbeiten von Rohren, Hohlprofilen, Profilen, Stäben und Stangen (ausgenommen Pressen): 5100
- - numerisch gesteuert 0.00 5900
- - andere 0.00
- Pressen zum Kaltbearbeiten von Metallen: 6100
- - hydraulische Pressen 0.00 6200
- - mechanische Pressen 0.00 6300
- - Servopressen 0.00 6900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 8463. Andere Werkzeugmaschinen zur spanlosen Be- oder Verarbeitung von Metallen oder Cermets: 1000
- Ziehbänke für Stangen, Röhren, Profile, Drähte oder dergleichen 0.00 2000
- Gewindewalz- oder -rollmaschinen (für Aussen- oder Innengewinde) 0.00 3000
- Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht 0.00 9000
- andere 0.00 8464. Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas: 1000
- Sägemaschinen 0.00 2000
- Schleif- oder Poliermaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 8465. Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen: 1000
- Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können 0.00 2000
- Bearbeitungszentren 0.00
- andere: 9100
- - Sägemaschinen 0.00 9200
- - Abrichthobelmaschinen oder andere Hobelmaschinen; Fräs- oder Kehlmaschinen 0.00 9300
- - Schleif- oder Poliermaschinen 0.00 9400
- - Maschinen zum Biegen oder Zusammenfügen 0.00 9500
- - Bohr- oder Stemmmaschinen 0.00 9600
- - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen 0.00 9900
- - andere 0.00 457/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8466. Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art: 1000
- Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe 0.00 2000
- Werkstückhalter 0.00 3000
- Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen 0.00
- andere: 9100
- - für Maschinen der Nr. 8464 0.00 9200
- - für Maschinen der Nr. 8465 0.00 9300
- - für Maschinen der Nrn. 8456 bis 8461 0.00 9400
- - für Maschinen der Nrn. 8462 oder 8463 0.00 8467. Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge:
- mit Druckluftantrieb: 1100
- - rotierende (auch schlagende) Werkzeuge 0.00 1900
- - andere 0.00
- mit eingebautem Elektromotor: 2100
- - Bohrmaschinen aller Art, einschliesslich rotierende Lochmaschinen 0.00 2200
- - Sägen und Trennmaschinen 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere Werkzeuge: 8100
- - Kettensägen 0.00 8900
- - andere 0.00
- Teile: 9100
- - für Kettensägen 0.00 9200
- - für Druckluftwerkzeuge 0.00 9900
- - andere 0.00 8468. Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten: 1000
- Handbrenner 0.00 2000
- andere Autogenmaschinen und Autogenapparate 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8470. Rechenmaschinen und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Informationen; Buchungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen: 458/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten 0.00
- andere elektronische Rechenmaschinen: 2100
- - druckende 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- andere Rechenmaschinen 0.00 5000
- Registrierkassen 0.00 9000
- andere 0.00 8471. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3000
- tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend 0.00
- andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen: 4100
- - in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit und, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthaltend 0.00 4900
- - andere, in Form von Systemen 0.00 5000
- Verarbeitungseinheiten, andere als solche der Nrn. 8471.41 oder 8471.49, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse eine oder zwei der folgenden Einheiten enthalten: Speichereinheit, Eingabe- und Ausgabeeinheit 0.00 6000
- Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten 0.00 7000
- Speichereinheiten 0.00 8000
- andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 8472. Andere Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Locher oder Heftmaschinen): 1000
- Vervielfältiger 0.00 3000
- Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Maschinen zum Einstecken der Briefe in Umschläge oder Streifenbänder, Maschinen zum Öffnen, Schliessen oder Versiegeln von Briefen, Briefmarkenaufklebe- oder Briefmarkenentwertungsmaschinen 0.00 9000
- andere 0.00 459/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8473. Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Hüllen und dergleichen), erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8470 bis 8472 bestimmt:
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 8470: 2100
- - für elektronische Rechenmaschinen der Nrn. 8470.10, 8470.21 oder 8470.29 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 8471 0.00 4000
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 8472 0.00 5000
- Teile und Zubehör, welche in gleichem Masse für Maschinen oder Apparate mehrerer der Nrn. 8470 bis 8472 verwendet werden können 0.00 8474. Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand: 1000
- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen 0.00 2000
- Maschinen und Apparate zum Zerkleinern, Grob- oder Feinmahlen 0.00
- Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten: 3100
- - Beton- und Mörtelmischmaschinen 0.00 3200
- - Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen 0.00 3900
- - andere 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8475. Maschinen zum Zusammenbauen von mit einem Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlichtlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren: 1000
- Maschinen zum Zusammenbauen von mit einem Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlichtlampen 0.00
- Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren: 2100
- - Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern und ihren Rohlingen 0.00 2900
- - andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8476. Warenverkaufsautomaten (z.B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel-, Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten:
- Getränkeautomaten: 460/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2100
- - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere Automaten: 8100
- - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8477. Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Spritzgiessmaschinen 0.00 2000
- Strangpressen 0.00 3000
- Blasformmaschinen 0.00 4000
- Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen 0.00
- andere Maschinen und Apparate zum Formen: 5100
- - zum Formen oder zum Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen 0.00 5900
- - andere 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8478. Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8479. Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Maschinen und Apparate für den Strassen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten 0.00 2000
- Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von fetten pflanzlichen oder mikrobiellen oder tierischen Ölen oder Fetten 0.00 3000
- Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen verholzten Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork 0.00 4000
- Maschinen zum Herstellen von Seilen, Tauen oder Kabeln 0.00 5000
- Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0.00 6000
- Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend 0.00
- Passagierbrücken: 7100
- - der in Flughäfen verwendeten Art 0.00 7900
- - andere 0.00
- andere Maschinen und Apparate: 8100
- - zum Behandeln von Metallen, einschliesslich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke 0.00 8200
- - zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren 0.00 8300
- - kaltisostatische Pressen 0.00 461/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8900
- - andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8480. Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe: 1000
- Giesserei-Formkästen 0.00 2000
- Modellplatten 0.00 3000
- Giessereimodelle 0.00
- Formen für Metalle oder Metallcarbide: 4100
- - zum Spritzgiessen oder Druckgiessen 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- Formen für Glas 0.00 6000
- Formen für mineralische Stoffe 0.00
- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe: 7100
- - zum Spritzgiessen oder Druckgiessen 0.00 7900
- - andere 0.00 8481. Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: 1000
- Druckminderventile 0.00 2000
- Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen 0.00 3000
- Rückschlagklappen und -ventile 0.00 4000
- Überdruck- oder Sicherheitsventile 0.00 8000
- andere Armaturen und ähnliche Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8482. Wälzlager (Kugellager, Rollenlager oder Nadellager): 1000
- Kugellager 0.00 2000
- Kegelrollenlager, einschliesslich Zusammenstellungen von Kegeln und Kegelrollen 0.00 3000
- Tonnenlager 0.00 4000
- Nadellager, einschliesslich Zusammenstellungen von Käfigen und Nadelrollen 0.00 5000
- Zylinderrollenlager, einschliesslich Zusammenstellungen von Käfigen und Rollen 0.00 8000
- andere, einschliesslich kombinierte Lager 0.00
- Teile: 9100
- - Kugeln, Rollen und Nadeln 0.00 9900
- - andere 462/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8483. Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen: 1000
- Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln 0.00 2000
- Lagergehäuse mit eingebauten Wälzlagern 0.00 3000
- Lagergehäuse, andere als solche mit eingebauten Wälzlagern; Lagerschalen 0.00 4000
- Zahnradgetriebe und Friktionsräder, ausgenommen Zahnräder und andere einfache Einzelelemente für die Kraftübertragung, getrennt gestellt; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler 0.00 5000
- Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge 0.00 6000
- Schaltkupplungen und Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen 0.00 9000
- Zahnräder und andere einfache Einzelelemente für die Kraftübertragung, getrennt gestellt; Teile 0.00 8484. Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung in Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen: 1000
- metalloplastische Dichtungen 0.00 2000
- mechanische Dichtungen 0.00 9000
- andere 0.00 8485. Maschinen für die additive Fertigung: 1000
- durch Schichten von Metallen 0.00 2000
- durch Schichten von Kunststoffen oder Kautschuk 0.00 3000
- durch Schichten von Gips, Zement, Keramik oder Glas 0.00 8000
- andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8486. Maschinen und Apparate, ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren, Halbleiterscheiben oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen; in Anmerkung 11 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate; Teile und Zubehör: 1000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Barren oder Scheiben 0.00 463/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen 0.00 3000
- Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flachbildschirmen 0.00 4000
- in Anmerkung 11 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 8487. Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren: 1000
- Schiffsschrauben und ihre Flügel 0.00 9000
- andere 0.00 464/553
85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechni- sche Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiederga- begeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder - wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Decken, Kissen, Fusswärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Be- kleidung, Schuhe, Ohrenwärmer und andere auf der Person zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;
b) Glaswaren der Nr. 7011;
c) Maschinen und Apparate der Nr. 8486;
d) Staubsauger in der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke ver- wendeten Art (Nr. 9018);
e) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94. 2. Waren, die sowohl den Nrn. 8501 bis 8504 als auch den Nrn. 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in die fünf letztgenannten Nummern einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäss gehören jedoch zu Nr. 8504. 3. Im Sinne der Nr. 8507 umfasst der Begriff «elektrische Akkumulatoren» auch Akkumulatoren mit Hilfsvorrichtungen, die der Energiespeicher- und -versorgungsfunktion des Akkumulators dienen o- der die ihn vor möglichen Schäden schützen sollen, wie elektrische Stecker, Temperaturreglereinhei- ten (z.B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen. Sie können auch einen Teil des Schutz- gehäuses der Apparate umfassen, für die sie bestimmt sind. 4. Zu Nr. 8509 gehören, sofern es sich um elektromechanische Geräte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Art handelt:
a) Bohnermaschinen, Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel, Frucht- und Gemü- sepressen, mit beliebigem Gewicht;
b) andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Nr. 8414), Wäschetro- ckenschleudern (Nr. 8421), Geschirrspülmaschinen (Nr. 8422), Maschinen zum Waschen von Wäsche (Nr. 8450), Bügelmaschinen (Nrn. 8420 oder 8451, je nachdem es sich um Kalander handelt oder nicht), Nähmaschinen (Nr. 8452), elektrische Scheren (Nr. 8467) und elektrothermi- sche Apparate (Nr. 8516). 5. Im Sinne der Nr. 8517 gelten als «Smartphones» Telefone für zellulare Netze, die mit einem Be- triebssystem ausgestattet sind, das zum Erfüllen der Funktionen, wie Herunterladen und gleichzeiti- ges Ausführen von mehreren Applikationen, einschliesslich Drittapplikationen, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dient, auch mit anderen Funktionen, wie digitaler Fotoapparat oder Navigationssystem, ausgestattet. 6. Im Sinne der Nr. 8523:
a) gelten als «nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis» (zum Beispiel «Flash Memory Card» oder «Flash Electronic Storage Card») Speichervorrichtungen mit einem Stecksockel, die im glei- chen Gehäuse einen oder mehrere Flashspeicher (zum Beispiel «FLASH E2PROM») in Form von auf gedruckten Schaltungen aufgebrachten integrierten Schaltungen enthalten. Sie können einen Controller in Form einer integrierten Schaltung und diskrete Bauteile wie Kondensatoren und Wi- derstände enthalten;
b) umfasst der Begriff «intelligente Karten» solche Karten, die, eingelassen in der Masse, eine oder mehrere elektronische integrierte Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM), Festwertspeicher (ROM)) in Form eines Chips aufweisen. Diese Karten können Kontakte, ein Magnetband oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Schal- tungselemente enthalten. 7. Im Sinne der Nr. 8524 gelten als «Anzeigemodule mit Flachbildschirm» zum Anzeigen von Informati- onen bestimmte Vorrichtungen oder Apparate, die mindestens mit einem Anzeigebildschirm ausge- stattet sind und die dazu hergerichtet sind, vor ihrem Gebrauch in Waren anderer Nummern einge- baut zu werden. Die Anzeigebildschirme der Anzeigemodule mit Flachbildschirm können namentlich
- aber nicht ausschliesslich - flach, gebogen, flexibel, faltbar oder dehnbar sein. In die Anzeigemodu- le mit Flachbildschirm können zusätzliche Elemente eingebaut sein, einschliesslich solche für den Videosignalempfang und die Verteilung dieser Signale auf die Bildpunkte des Bildschirms. Nicht zu Nr. 8524 gehören jedoch Anzeigemodule, die mit Bauelementen zum Konvertieren der Videosignale (z. B. eine integrierte Schaltung zum Skalieren, eine integrierte Schaltung zum Dekodieren oder ein 465/553
Anwendungsprozessor) ausgestattet sind oder die den Charakter von Waren anderer Nummern auf- weisen. Für die in dieser Anmerkung definierten Anzeigemodule mit Flachbildschirm hat die Nr. 8524 Vorrang vor jeder anderen Nummer der Nomenklatur.
8. Als «gedruckte Schaltungen» im Sinne der Nr. 8534 gelten Schaltungen, bei denen auf einem isolie- renden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (insbesondere Ausstanzen, Elektroplattieren, Ät- zen) oder in der Technik der so genannten Schichtschaltungen Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z.B. Induktionsspulen, Widerstände, Kondensatoren) - einzeln oder mitei- nander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden - angebracht sind, mit Ausnahme sämtlicher Bauelemente (z.B. Halbleiterelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können. Der Begriff «gedruckte Schaltungen» umfasst weder gedruckte Schaltungen, die mit anderen als ge- druckten Elementen versehen sind, noch diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspu- len. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein. Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Nr. 8542, wenn sie passive und aktive Ele- mente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.
9. Als «Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel» im Sinne der Nr. 8536 gelten Ver- binder, die lediglich dazu dienen, die optischen Fasern in einem Digitalleitungssystem an den Enden zueinander mechanisch auszurichten. Sie erfüllen keine andere Funktion wie Verstärken, Wieder- herstellen oder Verändern eines Signals.
10. Die Nr. 8537 umfasst nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Nr. 8543).
11. Im Sinne der Nr. 8539 umfasst der Begriff «Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen»:
a) «Leuchtdioden (LED)-Module», die elektrische Lichtquellen sind, die auf in elektrischen Schaltun- gen angeordneten Leuchtdioden (LED) basieren und weitere elektrische, mechanische, thermi- sche oder optische Elemente aufweisen. Sie enthalten auch diskrete aktive oder passive Elemen- te oder Waren der Nrn. 8536 oder 8542 zum Zwecke der Stromversorgung oder Leistungssteue- rung. «Leuchtdioden (LED)-Module» weisen keinen Sockel auf, der zum einfachen Einsetzen o- der Auswechseln in Leuchten hergerichtet ist und der für den elektrischen Kontakt und den me- chanischen Halt sorgt.
b) «Leuchtdioden (LED)-Lampen», die elektrische Lichtquellen sind, die aus einem oder mehreren LED-Modulen bestehen, die weitere Elemente, wie elektrische, mechanische, thermische oder optische Elemente, aufweisen. Sie unterscheiden sich von den Leuchtdioden (LED)-Modulen durch ihren Sockel, der zum einfachen Einsetzen oder Auswechseln in Leuchten hergerichtet ist und der für den elektrischen Kontakt und den mechanischen Halt sorgt.
12. Im Sinne der Nrn. 8541 und 8542 gelten als:
a) 1) «Halbleiterbauelemente» Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifi- schen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht oder Halbleiterwand- ler. Halbleiterbauelemente können auch eine Baugruppe aus mehreren Elementen beinhalten und auch mit aktiven oder passiven Bauelementen mit Hilfsfunktion ausgestattet sein. Für die Auslegung dieser Definition gelten als «Halbleiterwandler» Halbleitersensoren, Halbleiteraktu- atoren, Halbleiterresonatoren und Halbleiteroszillatoren, welche Arten von diskreten Halblei- terbauelementen mit intrinsischer Funktion sind, die in der Lage sind, jegliche Art von physika- lischen oder chemischen Erscheinungen oder eine Aktion in ein elektrisches Signal oder ein elektrisches Signal in jegliche Art von physikalischen Erscheinungen oder eine Aktion umzu- wandeln. Alle Elemente der Halbleiterwandler sind auf praktisch untrennbare Weise vereinigt und können auch zum Bau und zur Funktion eines Halbleiterbauelementes unerlässliche Teile umfassen. Für die Auslegung dieser Definition gilt:
1. Der Ausdruck «Halbleiter» bedeutet, dass das Bauelement auf einem Halbleitersubstrat oder aus Materialien auf der Grundlage von Halbleitern gebaut oder hergestellt worden ist, in der Halbleitertechnik hergestellt worden ist, bei dem das Halbleitersubstrat oder -material eine unerlässliche und unersetzbare Rolle in Bezug auf die Funktion und Leistung des Wandlers spielt und dessen Arbeitsweise auf den halbleitenden, physikalischen, elektri- schen, chemischen und optischen Eigenschaften beruht.
2. Der Ausdruck «physikalische oder chemische Erscheinungen» bezieht sich auf Erschei- nungen wie Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Vibration, Bewegung, Orientierung, Be- lastung, magnetische Feldstärke, elektrische Feldstärke, Licht, Radioaktivität, Feuchtigkeit, Durchfluss, Konzentration chemischer Stoffe usw.
3. «Halbleitersensoren» sind eine Art von Halbleiterbauelementen und bestehen aus mikro- elektronischen oder mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erfas- 466/553
sen physikalischer oder chemischer Grössen und zum Umwandeln dieser in elektrische Signale, hervorgerufen durch Veränderungen elektrischer Eigenschaften oder einer Verän- derung der mechanischen Struktur.
4. «Halbleiteraktuatoren» sind eine Art von Halbleiterbauelementen und bestehen aus mikro- elektronischen und mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Um- wandeln elektrischer Signale in physikalische Bewegung.
5. «Halbleiterresonatoren» sind eine Art von Halbleiterbauelementen und bestehen aus mik- roelektronischen und mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeu- gen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen als Reaktion auf ein externes elektrisches Signal.
6. «Halbleiteroszillatoren» sind eine Art von Halbleiterbauelementen und bestehen aus mikro- elektronischen und mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeu- gen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen.
2) «Leuchtdioden (LED)» sind aus halbleitenden Materialien hergestellte Halbleiterbauelemente, die elektrische Energie in sichtbare, infrarote oder ultraviolette Strahlung umwandeln, auch un- tereinander elektrisch verbunden und auch mit Schutzdioden kombiniert. «Leuchtdioden (LED)» der Nr. 8541 umfassen keine Elemente zum Zwecke der Stromversorgung oder Leis- tungssteuerung;
b) «integrierte Schaltungen»:
1) monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transisto- ren, Widerstände, Kondensatoren, Drosselspulen usw.) im halbleitenden Material (hauptsäch- lich) und auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials (z. B. dotiertes Silicium, Galliumar- senid, Silicium-Germanium, Indiumphosphid) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;
2) hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensato- ren, Drosselspulen usw.), die in der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Substrat (Glas, Keramik usw.) durch Leiterbahnen oder Verbin- dungskabel vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten;
3) integrierte Multichip-Schaltungen mit zwei oder mehr monolithischen integrierten Schaltungen, die verbunden und auf praktisch untrennbare Weise auf einem oder mehreren isolierenden Substraten kombiniert sind, mit oder ohne Anschlussrahmen, jedoch ohne andere passive o- der aktive Bauelemente;
4) integrierte Multikomponenten-Schaltungen, die Kombinationen aus einer oder mehreren mo- nolithischen, hybriden oder integrierten Multichip-Schaltungen sind und die mindestens eine der folgenden Komponenten enthalten: Sensoren, Aktuatoren, Oszillatoren, Resonatoren aus Silizium, auch untereinander kombiniert, oder Komponenten, die die Funktionen von Waren der Nrn. 8532, 8533, 8541 oder von Induktoren der Nr. 8504 ausüben, und die wie bei einer in- tegrierten Schaltung auf praktisch untrennbare Weise zu einem einzigen Körper vereinigt sind, um ein Bauelement von der Art zu bilden, welches mittels Kontaktstiften, Kontaktleitungen, Lotperlen, Kontaktflächen, Kontakthügeln oder Kontaktpunkten auf einer Leiterplatte (gedruck- te Schaltung) oder einem anderen Träger montiert wird. Für die Auslegung dieser Definition gilt:
1. «Komponenten» können diskret, unabhängig voneinander hergestellt, und danach zu einer integrierten Multikomponenten-Schaltung zusammengebaut oder in anderen Komponenten integriert sein.
2. Der Begriff «aus Silizium» bedeutet, dass die Komponente auf einem Siliziumsubstrat her- gestellt worden ist oder aus Materialien auf der Grundlage von Silizium besteht oder auf ei- nem integrierten Schaltungschip hergestellt worden ist.
3. a) «Sensoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen oder mechanischen Struk- turen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materi- als hergestellt worden sind, und dienen zum Erfassen physikalischer oder chemischer Erscheinungen und zum Umwandeln dieser in elektrische Signale, hervorgerufen durch Veränderungen elektrischer Eigenschaften oder einer Veränderung der mechanischen Struktur. «Physikalische oder chemische Erscheinungen» bezieht sich auf Erscheinun- gen wie Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Vibration, Bewegung, Orientierung, Be- lastung, magnetische Feldstärke, elektrische Feldstärke, Licht, Radioaktivität, Feuchtig- keit, Durchfluss, Konzentration chemischer Stoffe usw. 467/553
b) «Aktuatoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen und mechanischen Struk- turen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materi- als hergestellt worden sind, und dienen zum Umwandeln elektrischer Signale in physi- kalische Bewegung.
c) «Resonatoren aus Silizium» sind Komponenten, die aus mikroelektronischen oder me- chanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen als Reaktion auf ein externes Signal.
d) «Oszillatoren aus Silizium» sind aktive Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberflä- che eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen. Für die in dieser Anmerkung definierten Waren haben die Nrn. 8541 und 8542 Vorrang vor jeder an- deren Nummer der Nomenklatur, mit Ausnahme der Nr. 8523, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte. Unternummern-Anmerkungen
1. Die Nr. 8525.81 umfasst nur Hochgeschwindigkeitsfernsehkameras, digitale Hochgeschwindigkeits- fotoapparate und Hochgeschwindigkeits-Videokamera-Rekorder mit einer oder mehreren der folgen- den Eigenschaften:
- Aufzeichnungsgeschwindigkeit grösser als 0,5 mm je Mikrosekunde;
- zeitliche Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger; - Bildfrequenz mehr als 225000 Bilder je Sekunde.
2. Strahlungsfeste Kameras der Nr. 8525.82 sind so hergerichtet oder abgeschirmt, dass sie in einer Umgebung mit erhöhter Strahlung betrieben werden können. Diese Kameras sind hergerichtet um einer Gesamtstrahlendosis von mehr als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 rad (Silizium)) ohne Funkti- onseinbusse standzuhalten.
3. Die Nr. 8525.83 umfasst Nachtsicht-Fernsehkameras, digitale Nachtsicht-Fotoapparate und Nacht- sicht-Videokamera-Rekorder, die eine Fotokathode zum Umwandeln des verfügbaren natürlichen Lichts in Elektronen, welche verstärkt und in ein sichtbares Bild umgewandelt werden können, ver- wenden. Wärmebildkameras sind von dieser Unternummer ausgeschlossen (im Allgemeinen Nr. 8525.89).
4. Die Nr. 8527.12 umfasst nur Radio-Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker, ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe Stromquelle arbeiten können und deren Dimensionen nicht mehr als 170 mm x 100 mm x 45 mm betragen.
5. Als «ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren» im Sinne der Nrn. 8549.11 bis 8549.19 gelten solche, die durch Bruch, Zerschneiden, Abnutzung oder aus andern Gründen unbrauchbar geworden sind oder nicht mehr zum Wiederaufladen geeignet sind.
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Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8501. Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: 1000
- Motoren mit einer Leistung von nicht mehr als 37,5 W 0.00 2000
- Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W 0.00
- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, andere als fotovoltaische Generatoren: 3100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W 0.00 3200
- - mit einer Leistung von mehr als 750 W, jedoch nicht mehr als 75 kW 0.00 3300
- - mit einer Leistung von mehr als 75 kW, jedoch nicht mehr als 375 kW 0.00 3400
- - mit einer Leistung von mehr als 375 kW 0.00 4000
- andere Einphasen-Wechselstrommotoren 0.00
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren: 5100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W 0.00 5200
- - mit einer Leistung von mehr als 750 W, jedoch nicht mehr als 75 kW 0.00 5300
- - mit einer Leistung von mehr als 75 kW 0.00
- Wechselstromgeneratoren (Alternatoren), andere als fotovoltaische Generatoren: 6100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 75 kVA 0.00 6200
- - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA, jedoch nicht mehr als 375 kVA 0.00 6300
- - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA, jedoch nicht mehr als 750 kVA 0.00 6400
- - mit einer Leistung von mehr als 750 kVA 0.00
- fotovoltaische Gleichstromgeneratoren: 7100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 50 W 0.00 7200
- - mit einer Leistung von mehr als 50 W 0.00 8000
- fotovoltaische Wechselstromgeneratoren 0.00 8502. Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:
- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): 1100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 75 kVA 0.00 1200
- - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA, jedoch nicht mehr als 375 kVA 0.00 1300
- - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA 0.00 2000
- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) 0.00
- andere Stromerzeugungsaggregate: 3100
- - Durch Windkraft angetrieben 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- elektrische rotierende Umformer 0.00 8503.0000 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8501 oder 8502 bestimmt 0.00 469/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8504. Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z.B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen:
1000
- Vorschaltgeräte für Entladungslampen oder -röhren 0.00
- Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:
2100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 650 kVA 0.00 2200
- - mit einer Leistung von mehr als 650 kVA, jedoch nicht mehr als 10000 kVA 0.00 2300
- - mit einer Leistung von mehr als 10000 kVA 0.00
- andere Transformatoren:
3100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 1 kVA 0.00 3200
- - mit einer Leistung von mehr als 1 kVA, jedoch nicht mehr als 16 kVA 0.00 3300
- - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA, jedoch nicht mehr als 500 kVA 0.00 3400
- - mit einer Leistung von mehr als 500 kVA 0.00 4000
- statische Umformer 0.00 5000
- andere Reaktanz- und Drosselspulen 0.00 9000
- Teile 0.00 8505. Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die bestimmt sind, nach der Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:
- Dauermagnete und Waren, die bestimmt sind, nach der Magnetisierung Dauermagnete zu werden:
1100
- - aus Metall 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen 0.00 9000
- andere, einschliesslich Teile 0.00 8506. Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:
1000
- Mangandioxidelemente und -batterien 0.00 3000
- Quecksilberoxidelemente und -batterien 0.00 4000
- Silberoxidelemente und -batterien 0.00 5000
- Lithiumelemente und -batterien 0.00 6000
- Luft-Zink-Elemente und -batterien 0.00 8000
- andere Primärelemente und Primärbatterien 0.00 9000
- Teile 0.00 8507. Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Separatoren dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:
1000
- Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art 0.00 2000
- andere Blei-Akkumulatoren 0.00 3000
- Nickel-Cadmium-Akkumulatoren 0.00 5000
- Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren 0.00 6000
- Lithium-Ionen-Akkumulatoren 0.00 8000
- andere Akkumulatoren 0.00 470/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- Teile 0.00 8508. Staubsauger:
- mit eingebautem Elektromotor:
1100
- - mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l 0.00 1900
- - andere 0.00 6000
- andere Staubsauger 0.00 7000
- Teile 0.00 8509. Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508:
4000
- Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen 0.00 8000
- andere Geräte 0.00 9000
- Teile 0.00 8510. Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen und Enthaarungsapparate, mit eingebautem Elektromotor:
1000
- Rasierapparate 0.00 2000
- Haarschneide- und Schermaschinen 0.00 3000
- Enthaarungsapparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8511. Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z.B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter:
1000
- Zündkerzen 0.00 2000
- Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder 0.00 3000
- Zündverteiler; Zündspulen 0.00 4000
- Anlasser, auch als Generatoren verwendbare 0.00 5000
- andere Generatoren 0.00 8000
- andere Apparate und Vorrichtungen 0.00 9000
- Teile 0.00 8512. Elektrische Beleuchtungs- oder Signalgeräte (ausgenommen Waren der Nr. 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und elektrische Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, der für Fahrräder oder Motorfahrzeuge verwendeten Art:
1000
- Geräte für die Beleuchtung oder die sichtbare Signalisation der für Fahrräder verwendeten Art 0.00 2000
- andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen 0.00 3000
- Geräte zum Geben von akustischen Signalen 0.00 4000
- Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben 0.00 471/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- Teile 0.00 8513. Tragbare elektrische Lampen zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren, Dynamo), andere als Beleuchtungsgeräte der Nr. 8512:
1000
- Lampen 0.00 9000
- Teile 0.00 8514. Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich der mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung arbeitenden Öfen; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung:
- Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung:
1100
- - heissisostatische Pressen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Öfen, die mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung arbeiten 0.00
- andere Öfen:
3100
- - Elektronenstrahlöfen 0.00 3200
- - Plasmaöfen und Vakuum-Lichtbogenöfen 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- andere Apparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung 0.00 9000
- Teile 0.00 8515. Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (auch zum Schneiden geeignet), elektrisch (einschliesslich solche mit elektrisch beheizten Gasen) oder mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen, mit Ultraschall, mit Elektronenstrahlen, mit Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen und Apparate zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:
- Maschinen und Apparate zum Hart- oder Weichlöten:
1100
- - Lötkolben und -pistolen 0.00 1900
- - andere 0.00
- Maschinen und Apparate zum Widerstandsschweissen von Metallen:
2100
- - ganz oder teilweise selbsttätig arbeitend 0.00 2900
- - andere 0.00
- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen- oder Plasmastrahlschweissen von Metallen:
3100
- - ganz oder teilweise selbsttätig arbeitend 0.00 3900
- - andere 0.00 8000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 472/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8516. Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545:
1000
- elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder 0.00
- elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken:
2100
- - Speicherheizgeräte 0.00 2900
- - andere 0.00
- elektrothermische Apparate zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:
3100
- - Haartrockner 0.00 3200
- - andere Apparate zur Haarpflege 0.00 3300
- - Händetrockner 0.00 4000
- elektrische Bügeleisen 0.00 5000
- Mikrowellenöfen 0.00 6000
- andere Öfen; Kochherde, Kochplatten, Grill- und Bratgeräte 0.00
- andere elektrothermische Apparate:
7100
- - Kaffee- oder Teemaschinen 0.00 7200
- - Brotröster (Toaster) 0.00 7900
- - andere 0.00 8000
- elektrische Heizwiderstände 0.00 9000
- Teile 0.00 8517. Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528:
- Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und andere drahtlose Netze:
1100
- - drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat 0.00 1300
- - Smartphones 0.00 1400
- - andere Telefone für zellulare Netze und andere drahtlose Netze 0.00 1800
- - andere 0.00
- andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)):
6100
- - Basisstationen 0.00 473/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 6200
- - Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate 0.00 6900
- - andere 0.00
- Teile:
7100
- - Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden 0.00 7900
- - andere 0.00 8518. Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher, auch in Gehäuse eingebaut; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Kompaktgeräte oder Zusammenstellungen, bestehend aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:
1000
- Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu 0.00
- Lautsprecher, auch in Gehäuse eingebaut:
2100
- - Einzellautsprecher, in Gehäuse eingebaut 0.00 2200
- - Mehrfachlautsprecher, in gemeinsames Gehäuse eingebaut 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Kompaktgeräte oder Zusammenstellungen, bestehend aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern 0.00 4000
- elektrische Tonfrequenzverstärker 0.00 5000
- elektrische Tonverstärkereinrichtungen 0.00 9000
- Teile 0.00 8519. Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:
2000
- Geräte, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, eines Jetons oder eines anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden 0.00 3000
- Plattenspieler ohne Verstärker 0.00
- andere Apparate:
8100
- - für magnetische, optische oder Halbleiter-Träger 0.00 8900
- - andere 0.00 8521. Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder - wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger:
1000
- Magnetbandgeräte 0.00 9000
- andere 0.00 8522. Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Geräte der Nrn. 8519 oder 8521 bestimmt:
1000
- Tonabnehmer für Plattenspieler 0.00 9000
- andere 0.00 474/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8523. Platten, Bänder, nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
- magnetische Träger:
2100
- - Karten mit Magnetstreifen 0.00 2900
- - andere 0.00
- optische Träger:
4100
- - ohne Aufzeichnungen 0.00 4900
- - andere 0.00
- Halbleiter-Träger:
5100
- - nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis 0.00 5200
- - «intelligente Karten» 0.00 5900
- - andere 0.00 8000
- andere 0.00 8524. Anzeigemodule mit Flachbildschirm, auch mit berührungsempfindlichem Bildschirm ausgestattet:
- ohne Treiber oder Steuerstromkreise:
1100
- - Flüssigkristall-Anzeigen 0.00 1200
- - organische Leuchtdioden-Anzeigen (OLED) 0.00 1900
- - andere 0.00
- andere:
9100
- - Flüssigkristall-Anzeigen 0.00 9200
- - organische Leuchtdioden-Anzeigen (OLED) 0.00 9900
- - andere 0.00 8525. Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder:
5000
- Sendegeräte 0.00 6000
- Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät 0.00
- Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera- Rekorder:
8100
- - in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte mit Hochgeschwindigkeit arbeitende Geräte 0.00 8200
- - andere, in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte strahlungsfeste Kameras 0.00 8300
- - andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Nachtsichtgeräte 0.00 8900
- - andere 0.00 8526. Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:
1000
- Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar) 0.00
- andere:
9100
- - Geräte für Funknavigation 0.00 9200
- - Geräte für Funkfernsteuerung 0.00 475/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8527. Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:
- Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Stromquelle arbeiten können:
1200
- - Taschen-Radiokassettengeräte 0.00 1300
- - andere Geräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät 0.00 1900
- - andere 0.00
- Rundfunkempfangsgeräte, die nur mit externer Stromquelle arbeiten können, der in Motorfahrzeugen verwendeten Art:
2100
- - mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere:
9100
- - mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert 0.00 9200
- - nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit einer Uhr kombiniert 0.00 9900
- - andere 0.00 8528. Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder -wiedergabegerät:
- Monitore mit Kathodenstrahlröhre:
4200
- - die direkt an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Nr. 8471 angeschlossen werden können und die zur Verwendung mit einer solchen hergerichtet sind 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Monitore:
5200
- - die direkt an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Nr. 8471 angeschlossen werden können und die zur Verwendung mit einer solchen hergerichtet sind 0.00 5900
- - andere 0.00
- Projektoren:
6200
- - die direkt an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Nr. 8471 angeschlossen werden können und die zur Verwendung mit einer solchen hergerichtet sind 0.00 6900
- - andere 0.00
- Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder - wiedergabegerät:
7100
- - nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet 0.00 7200
- - andere, für mehrfarbiges Bild 0.00 7300
- - andere, für einfarbiges Bild 0.00 476/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8529. Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar:
1000
- Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden 0.00 9000
- andere 0.00 8530. Elektrische Signalgeräte (andere als solche zur Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Abstell- oder Parkplätze, Hafenanlagen oder Flugplätze (andere als solche der Nr. 8608):
1000
- Geräte für Schienenwege oder dergleichen 0.00 8000
- andere Geräte 0.00 9000
- Teile 0.00 8531. Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z.B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder), andere als solche der Nrn. 8512 oder 8530:
1000
- elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte 0.00 2000
- Anzeigetafeln mit Flüssigkristall-Anzeige (LCD) oder Leuchtdioden-Anzeige (LED) 0.00 8000
- andere Geräte 0.00 9000
- Teile 0.00 8532. Elektrische Fest-, Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren:
1000
- Festkondensatoren für Stromnetze von 50/60 Hz und einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr hergerichtet (Leistungskondensatoren) 0.00
- andere Festkondensatoren:
2100
- - Tantalkondensatoren 0.00 2200
- - Aluminium-Elektrolytkondensatoren 0.00 2300
- - mit Dielektrikum aus Keramik, einschichtig 0.00 2400
- - mit Dielektrikum aus Keramik, mehrschichtig 0.00 2500
- - mit Dielektrikum aus Papier oder Kunststoffen 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren 0.00 9000
- Teile 0.00 8533. Nichtheizende elektrische Widerstände (einschliesslich Rheostate und Potentiometer):
1000
- Kohlemasse- oder Kohleschicht-Festwiderstände 0.00
- andere Festwiderstände:
2100
- - für eine Leistung von nicht mehr als 20 W 0.00 2900
- - andere 0.00
- Draht-Stellwiderstände (einschliesslich Rheostate und Potentiometer):
3100
- - für eine Leistung von nicht mehr als 20 W 0.00 477/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3900
- - andere 0.00 4000
- andere Stellwiderstände (einschliesslich Rheostate und Potentiometer) 0.00 9000
- Teile 0.00 8534.0000 Gedruckte Schaltungen 0.00 8535. Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z.B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V: 1000
- Sicherungen 0.00
- automatische Schutzschalter: 2100
- - für eine Spannung von weniger als 72,5 kV 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- andere Schalter und Trenner 0.00 4000
- Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer und Überspannungsausgleicher 0.00 9000
- andere 0.00 8536. Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z.B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel: 1000
- Sicherungen 0.00 2000
- automatische Schutzschalter 0.00 3000
- andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen 0.00
- Relais: 4100
- - für eine Spannung von nicht mehr als 60 V 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- andere Schalter, Trenner und Kommutatoren 0.00
- Lampenfassungen, Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen: 6100
- - Lampenfassungen 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel 0.00 9000
- andere Geräte 0.00 8537. Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517: 478/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 1000
- für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V 0.00 2000
- für eine Spannung von mehr als 1000 V 0.00 8538. Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar:
1000
- Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger der Nr. 8537, nicht mit ihren Geräten ausgerüstet 0.00 9000
- andere 0.00 8539. Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen:
1000
- innenverspiegelte Scheinwerferlampen 0.00
- andere Glühlampen, ausgenommen Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung:
2100
- - Wolfram-Halogen-Glühlampen 0.00 2200
- - andere, mit einer Leistung von nicht mehr als 200 W und für eine Spannung von mehr als 100 V 0.00 2900
- - andere 0.00
- Entladungslampen, andere als solche für Ultraviolettstrahlung:
3100
- - Glühkathoden-Fluoreszenzlampen 0.00 3200
- - Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen- Metalldampflampen 0.00 3900
- - andere 0.00
- Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen:
4100
- - Bogenlampen 0.00 4900
- - andere 0.00
- Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen:
5100
- - Leuchtdioden (LED)-Module 0.00 5200
- - Leuchtdioden (LED)-Lampen 0.00 9000
- Teile 0.00 8540. Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Fotokathoden- Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren), andere als solche der Nr. 8539:
- Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschliesslich Kathodenstrahlröhren für Video-Monitoren:
1100
- - für mehrfarbiges Bild 0.00 1200
- - für einfarbiges Bild 0.00 2000
- Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- oder Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren 0.00 4000
- Röhren zum Anzeigen grafischer Daten für einfarbiges Bild; Röhren zum Anzeigen grafischer Daten, für mehrfarbiges Bild, mit phosphorbeschichtetem Bildschirm, mit einem Leuchtpunktabstand von weniger als 0,4 mm 0.00 6000
- andere Kathodenstrahlröhren 0.00 479/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren:
7100
- - Magnetrone 0.00 7900
- - andere 0.00
- andere Röhren:
8100
- - Empfänger- oder Verstärkerröhren 0.00 8900
- - andere 0.00
- Teile:
9100
- - von Kathodenstrahlröhren 0.00 9900
- - andere 0.00 8541. Halbleiterbauelemente (z.B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:
1000
- Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) 0.00
- Transistoren, andere als Fototransistoren:
2100
- - mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Thyristoren, Diacs und Triacs, andere als lichtempfindliche Bauelemente 0.00
- lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED):
4100
- - Leuchtdioden (LED) 0.00 4200
- - fotovoltaische Zellen, weder zu Modulen zusammengesetzt noch in Tafeln aufgemacht 0.00 4300
- - fotovoltaische Zellen, zu Modulen zusammengesetzt oder in Tafeln aufgemacht 0.00 4900
- - andere 0.00
- andere Halbleiterbauelemente:
5100
- - Halbleiterwandler 0.00 5900
- - andere 0.00 6000
- gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle 0.00 9000
- Teile 0.00 8542. Elektronische integrierte Schaltungen:
- elektronische integrierte Schaltungen:
3100
- - Prozessoren und Controller, auch mit Speichern, Konvertern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Zeitsteuerungs- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen kombiniert 0.00 3200
- - Speicher 0.00 3300
- - Verstärker 0.00 3900
- - andere 0.00 9000
- Teile 0.00 480/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8543. Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1000
- Teilchenbeschleuniger 0.00 2000
- Signalgeneratoren 0.00 3000
- Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese 0.00 4000
- elektronische Zigaretten und ähnliche elektrische Verdampfungsgeräte zum persönlichen Gebrauch 0.00 7000
- andere Maschinen und Apparate 0.00 9000
- Teile 0.00 8544. Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:
- Draht für Wicklungen:
1100
- - aus Kupfer 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter 0.00 3000
- Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art 0.00
- andere elektrische Leiter, für Spannungen von nicht mehr als 1000 V:
4200
- - mit Anschlussstücken 0.00 4900
- - andere 0.00 6000
- andere elektrische Leiter, für Spannungen von mehr als 1000 V 0.00 7000
- Kabel aus optischen Fasern 0.00 8545. Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik:
- Elektroden:
1100
- - der für Öfen verwendeten Art 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Bürsten 0.00 9000
- andere 0.00 8546. Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik:
1000
- aus Glas 0.00 2000
- aus Keramik 0.00 9000
- andere 0.00 481/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8547. Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung: 1000
- Isolierteile aus Keramik 0.00 2000
- Isolierteile aus Kunststoffen 0.00 9000
- andere 0.00 8548.0000 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen 0.00 8549. Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott:
- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgediente elektrische Primärelemente und Primärbatterien und ausgediente elektrische Akkumulatoren: 1100
- - Abfälle und Schrott von Bleisäureakkumulatoren; ausgediente Bleisäureakkumulatoren 0.00 1200
- - andere, Blei, Cadmium oder Quecksilber enthaltend 0.00 1300
- - nach Art der chemischen Bestandteile sortiert und weder Blei, Cadmium noch Quecksilber enthaltend 0.00 1400
- - nicht sortiert und weder Blei, Cadmium noch Quecksilber enthaltend 0.00 1900
- - andere 0.00
- der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art: 2100
- - elektrische Primärelemente oder Primärbatterien, elektrische Akkumulatoren, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren oder anderes beschichtetes Glas, oder Cadmium, Quecksilber, Blei oder polychlorierte Biphenyle (PCB) enthaltende elektrische oder elektronische Bauteile enthaltend 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere elektrische und elektronische Baugruppen und gedruckte Schaltungen: 3100
- - elektrische Primärelemente oder Primärbatterien, elektrische Akkumulatoren, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren oder anderes beschichtetes Glas, oder Cadmium, Quecksilber, Blei oder polychlorierte Biphenyle (PCB) enthaltende elektrische oder elektronische Bauteile enthaltend 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere: 482/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9100
- - elektrische Primärelemente oder Primärbatterien, elektrische Akkumulatoren, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren oder anderes beschichtetes Glas, oder Cadmium, Quecksilber, Blei oder polychlorierte Biphenyle (PCB) enthaltende elektrische oder elektronische Bauteile enthaltend 0.00 9900
- - andere 0.00 483/553
XVII Beförderungsmittel Anmerkungen 1. Zu diesem Abschnitt gehören nicht die in den Nrn. 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodel- schlitten, Bobschlitten und dergleichen (Nr. 9506). 2. Nicht als «Teile» oder als «Zubehör» gelten, auch wenn sie nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für Beförderungsmittel bestimmt sind:
a) Dichtungen, Rondellen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach stofflicher Beschaf- fenheit oder nach Nr. 8484) sowie andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk (Nr. 4016);
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);
d) Waren der Nr. 8306;
e) Maschinen und Apparate der Nrn. 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Fahrzeuge dieses Abschnitts; Waren der Nrn. 8481 oder 8482 und, sofern es sich um Motoren- Bestandteile handelt, Waren der Nr. 8483; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);
g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;
h) Waren des Kapitels 91; i) Waffen (Kapitel 93);
k) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon, der Nr. 9405; l) Bürsten, die Teile von Fahrzeugen sind (Nr. 9603). 3. «Teile» oder «Zubehör» im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile oder Zubehör, die nach ihrer Beschaffenheit ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren dieses Ab- schnitts bestimmt sind. Sofern für Teile oder Zubehör gleichzeitig zwei oder mehr Nummern dieses Abschnitts in Betracht kommen, sind sie der Nummer zuzuweisen, die ihrem Hauptverwendungs- zweck entspricht. 4. In diesem Abschnitt sind:
a) Fahrzeuge, die speziell dazu hergerichtet sind, auf der Strasse und auf Schienen verwendet wer- den zu können, in die entsprechende Nummer des Kapitels 87 einzureihen;
b) Amphibienfahrzeuge in die entsprechende Nummer des Kapitels 87 einzureihen;
c) Luftfahrzeuge, die speziell dazu hergerichtet sind, auch als Landfahrzeuge verwendet werden zu können, in die entsprechende Nummer des Kapitels 88 einzureihen. 5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind:
a) in das Kapitel 86, wenn sie zur Fortbewegung über einer Führungsschiene gebaut sind (Luftkis- senzüge);
b) in das Kapitel 87, wenn sie zur Fortbewegung über dem Erdboden oder in gleichem Mass über dem Erdboden und dem Wasser gebaut sind;
c) in das Kapitel 89, sofern sie zur Fortbewegung über dem Wasser gebaut sind, auch wenn sie an Stränden oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen jener Num- mer zuzuweisen, nach der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zu- gewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenzügen ist wie ortsfestes Gleismaterial zu be- trachten und Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkis- senzügen gelten als Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege. Schweizerische Anmerkung 1. Zum allgemeinen Gebrauch bestimmte Gegenstände, mit denen die Fahrzeuge ausgerüstet sein können, wie nicht fest eingebaute Möbel, Geschirr, Tafelservices, Bettzeug, Wäsche usw. sind für sich nach Beschaffenheit einzureihen. 484/553
86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrich- tungen für Verkehrswege Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Schwellen aus Holz oder aus Beton für Schienenwege oder dergleichen und Betonelemente zu Führungsschienen für Luftkissenzüge (Nrn. 4406 oder 6810);
b) Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl der Nr. 7302;
c) elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Nr. 8530. 2. Zu Nr. 8607 gehören insbesondere:
a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;
b) Untergestelle sowie Drehgestelle und Lenkgestelle (Bogies, Bissels);
c) Achsbüchsen (Fett- oder Ölschmierbüchsen), Bremsvorrichtungen aller Art;
d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;
e) Wagenkasten und andere Karosserieteile. 3. Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Nr. 8608 insbesondere:
a) zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben und Drehbrücken, Prellböcke und Lademasse;
b) bewegliche Scheibensignale und Semaphore, Bedienungsvorrichtungen für Bahnschranken von schienengleichen Übergängen, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen, Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (einschliesslich elektrome- chanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch zusätzlich mit Vorrich- tungen zur elektrischen Beleuchtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Abstell- oder Parkplätze, Hafenanlagen oder Flugplätze. 485/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8601. Lokomotiven aller Art, mit Stromspeisung aus dem elektrischen Stromnetz oder aus elektrischen Akkumulatoren: 1000
- mit Stromspeisung aus dem elektrischen Stromnetz 0.00 2000
- mit Stromspeisung aus elektrischen Akkumulatoren 0.00 8602. Andere Lokomotiven; Lokomotivtender: 1000
- dieselelektrische Lokomotiven 0.00 9000
- andere 0.00 8603. Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604: 1000
- mit Stromspeisung aus dem elektrischen Stromnetz 0.00 9000
- andere 0.00 8604.0000 Schienenfahrzeuge für den Unterhalt oder den Betrieb von schienengebundenen Bahnen, auch selbstfahrend (z.B. Werkstattwagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleisrichtwagen, Prüfwagen und Draisinen) 0.00 8605.0000 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604) 0.00 8606. Schienengebundene Güterwagen: 1000
- Kesselwagen und dergleichen 0.00 3000
- Selbstentladewagen, andere als solche der Nr. 8606.10 0.00
- andere: 9100
- - gedeckt und geschlossen 0.00 9200
- - offen, mit nicht abnehmbaren Stirn und Seitenwänden von mehr als 60 cm Höhe (Mulden) 0.00 9900
- - andere 0.00 8607. Teile von Schienenfahrzeugen:
- Drehgestelle und Lenkgestelle (Bogies, Bissels), Achsen und Räder, und Teile davon: 1100
- - Triebdrehgestelle 0.00 1200
- - andere Drehgestelle und Lenkgestelle 0.00 1900
- - andere, einschliesslich Teile 0.00
- Bremsen und Teile davon: 2100
- - Druckluftbremsen und Teile davon 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, und Teile davon 0.00
- andere: 9100
- - für Lokomotiven 0.00 9900
- - andere 0.00 486/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8608.0000 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Abstell- oder Parkplätze, Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile davon 0.00 8609.0000 Warenbehälter (Container), einschliesslich solcher für Flüssigkeiten, für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders hergerichtet und ausgestattet 0.00 487/553
87 Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Land- fahrzeuge; Teile und Zubehör dazu Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Verkehr auf Schienen gebaut sind. 2. Als «Traktoren» im Sinne dieses Kapitels gelten Motorfahrzeuge, die hauptsächlich zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind, auch wenn sie gewisse Zusatzvor- richtungen aufweisen, die es ermöglichen, im Zusammenhang mit ihrer Hauptverwendung Werkzeu- ge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräte, als auswechselbare Vorrichtungen zu Traktoren der Nr. 8701 hergerichtet, sind nach eigener Beschaffenheit einzureihen, auch wenn sie zusammen mit dem Trak- tor gestellt werden, unabhängig davon, ob sie an diesem angebracht sind oder nicht. 3. Automobilchassis mit Führerkabine gehören zu den Nrn. 8702 bis 8704 und nicht zu Nr. 8706. 4. Zu Nr. 8712 gehören alle zweirädrigen Fahrräder für Kinder. Andere Fahrräder für Kinder gehören zu Nr. 9503. Unternummern-Anmerkung 1. Die Nr. 8708.22 umfasst:
a) Windschutzscheiben, Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt;
b) Windschutzscheiben, Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit eingebauten Heiz- vorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, sofern sie ausschliesslich oder hauptsächlich für Automobile der Nrn. 8701 bis 8705 bestimmt sind. Schweizerische Anmerkung 1. Für die Feststellung des Stückgewichtes von Waren der Nrn. 8702 bis 8704 und 8706 gilt das Ge- wicht des fahrbereiten Automobils oder Chassis. Fahrzeuge dieser Nummern, bei denen einzelne für die Inbetriebsetzung notwendigen Teile fehlen, sind der Nummer zuzuweisen, in die sie bei Vorhan- densein der fehlenden Teile einzureihen wären. 488/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8701. Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709): 1000
- Einachstraktoren 0.00
- Sattelschlepper für den Strassenverkehr: 2100
- - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) 0.00 2200
- - sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben 0.00 2300
- - sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben 0.00 2400
- - nur mit Elektromotor angetrieben 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Raupentraktoren 0.00
- andere, mit einer Motorleistung von: 9100
- - nicht mehr als 18 kW 0.00 9200
- - mehr als 18 kW, jedoch nicht mehr als 37 kW 0.00 9300
- - mehr als 37 kW, jedoch nicht mehr als 75 kW 0.00 9400
- - mehr als 75 kW, jedoch nicht mehr als 130 kW 0.00 9500
- - mehr als 130 kW 0.00 8702. Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer:
- nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel): 1030
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 1040
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben: 2010
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 2020
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben: 3010
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 3020
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- nur mit Elektromotor angetrieben: 4010
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 4020
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere: 9030
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 9040
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 8703. Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen: 1000
- Fahrzeuge, besonders zur Fortbewegung auf Schnee gebaut; Spezialfahrzeuge zum Befördern von Personen auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge 0.00
- andere Fahrzeuge, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung: 2100
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 0.00 489/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2200
- - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, jedoch nicht mehr als 1500 cm3 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 3000 cm3: 2340
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 2350
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 2360
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3: 2430
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 2440
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere Fahrzeuge, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel): 3100
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm3 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 2500 cm3: 3240
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 3250
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 3260
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: 3330
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 3340
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere Fahrzeuge, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können: 4010
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 0.00 4020
- - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, jedoch nicht mehr als 1500 cm3 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 3000 cm3: 4031
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 4032
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 4033
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3: 4041
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 4042
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere Fahrzeuge, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können: 5010
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm3 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 2500 cm3: 5021
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 5022
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 5023
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 490/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: 5031
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 5032
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere Fahrzeuge, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können: 6010
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 0.00 6020
- - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, jedoch nicht mehr als 1500 cm3 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 3000 cm3: 6031
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 6032
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 6033
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3: 6041
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 6042
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere Fahrzeuge, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können: 7010
- - mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm3 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, jedoch nicht mehr als 2500 cm3: 7021
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 7022
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 7023
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3: 7031
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 7032
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere Fahrzeuge, nur mit Elektromotor angetrieben: 8010
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 8020
- - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 8030
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere: 9040
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 9050
- - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 9060
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 8704. Automobile zum Befördern von Waren: 1000
- Muldenkipper, zur Verwendung ausserhalb des Strassennetzes gebaut 0.00
- andere, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel):
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t: 491/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2110
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 2120
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 2130
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 2200
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t, jedoch nicht mehr als 20 t 0.00 2300
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t 0.00
- andere, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung:
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t: 3110
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 3120
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 3130
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 3200
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t 0.00
- andere, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben:
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t: 4110
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 4120
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 4130
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 4200
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t, jedoch nicht mehr als 20 t 0.00 4300
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t 0.00
- andere, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben:
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t: 5110
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 5120
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 5130
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 5200
- - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t 0.00
- andere, nur mit Elektromotor angetrieben: 6010
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 6020
- - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 6030
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- andere: 9010
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 9020
- - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 9030
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00 492/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8705. Automobile zu besonderen Zwecken, andere als solche, die hauptsächlich zum Befördern von Personen oder Waren gebaut sind (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen, Betonmischer-Lastwagen, Strassenkehrwagen, Sprengwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen): 1000
- Kranwagen 0.00 2000
- Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken 0.00 3000
- Feuerwehrwagen 0.00 4000
- Betonmischer-Lastwagen 0.00 9000
- andere 0.00 8706. Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor: 0010
- für Traktoren der Nr. 8701 0.00
- für Automobile der Nr. 8702: 0021
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg 0.00 0022
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- für Automobile der Nr. 8703: 0031
- - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 0032
- - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 0033
- - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- für Automobile der Nr. 8704: 0041
- - für Muldenkipper der Nr. 8704.1000 0.00
- - für andere Fahrzeuge: 0042
- - - im Stückgewicht von nicht mehr als 1200 kg 0.00 0043
- - - im Stückgewicht von mehr als 1200 kg, jedoch nicht mehr als 1600 kg 0.00 0044
- - - im Stückgewicht von mehr als 1600 kg 0.00
- für Automobile der Nr. 8705: 0051
- - für Fahrzeuge der Nrn. 8705.1000, 8705.2000 oder 8705.9000 0.00 0059
- - für andere Fahrzeuge 0.00 8707. Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen: 1000
- für Fahrzeuge der Nr. 8703 0.00 9000
- andere 0.00 8708. Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705: 1000
- Stossstangen und Teile davon 0.00
- andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (einschliesslich Führerkabinen): 2100
- - Sicherheitsgurte 0.00 2200
- - in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Windschutzscheiben, Heckscheiben und andere Scheiben 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Bremsen und Servobremsen; Teile davon 0.00 4000
- Schaltgetriebe und Teile davon 0.00 493/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5000
- Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsorganen versehen, und Tragachsen; Teile davon 0.00 7000
- Räder, Teile und Zubehör davon 0.00 8000
- Aufhängesysteme und Teile davon (einschliesslich Stossdämpfer) 0.00
- andere Teile und Zubehör: 9100
- - Kühler und Teile davon 0.00 9200
- - Auspufftöpfe und Auspuffrohre; Teile davon 0.00 9300
- - Kupplungen und Teile davon 0.00 9400
- - Lenkräder, Lenkstocksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon 0.00 9500
- - aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon 0.00 9900
- - andere 0.00 8709. Selbstfahrende Arbeitskarren ohne Hebevorrichtung, der Art, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flughäfen zum Transport von Waren auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren der Art, wie sie auf Bahnhöfen verwendet werden; Teile davon:
- Karren: 1100
- - elektrische 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- Teile 0.00 8710.0000 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon 0.00 8711. Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen: 1000
- mit Kolbenmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 0.00 2000
- mit Kolbenmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, jedoch nicht mehr als 250 cm3 0.00 3000
- mit Kolbenmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3, jedoch nicht mehr als 500 cm3 0.00 4000
- mit Kolbenmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3, jedoch nicht mehr als 800 cm3 0.00 5000
- mit Kolbenmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3 0.00 6000
- mit Elektromotor angetrieben 0.00 9000
- andere 0.00 8712.0000 Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor 0.00 Fr. je Stück 8713. Rollstühle und andere Invalidenfahrzeuge, auch mit Motor oder anderem Antriebsmechanismus: 1000
- ohne Antriebsmechanismus 0.00 9000
- andere 0.00 8714. Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713: 1000
- für Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) 0.00 494/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2000
- für Rollstühle oder andere Invalidenfahrzeuge 0.00
- andere: 9100
- - Rahmen und Gabeln sowie Teile davon 0.00 9200
- - Felgen und Speichen 0.00 9300
- - Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze 0.00 9400
- - Bremsen, einschliesslich Bremsnaben, und Teile davon 0.00 9500
- - Sättel 0.00 9600
- - Pedale und Tretlager sowie Teile davon 0.00 9900
- - andere 0.00 8715.0000 Kinderkastenwagen, Kindersportwagen und ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von Kindern, und Teile davon 0.00 8716. Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: 1000
- Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, für Wohn- oder Campingzwecke 0.00 2000
- Selbstlade- und Selbstentladeanhänger, einschliesslich - sattelanhänger, für die Landwirtschaft 0.00
- andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, zum Befördern von Waren: 3100
- - mit Kesselaufbau 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger 0.00 8000
- andere Fahrzeuge 0.00 9000
- Teile 0.00 495/553
88 Luft- oder Raumfahrzeuge Anmerkung 1. Als «Luftfahrzeuge ohne Besatzung» im Sinne dieses Kapitels gelten alle Luftfahrzeuge, andere als solche der Nr. 8801, die zum Fliegen ohne Pilot an Bord hergerichtet sind. Sie können zum Befördern einer Nutzlast hergerichtet sein oder mit dauerhaft integrierten digitalen Fotoapparaten oder anderen Vorrichtungen zum Ausführen und Nutzen von Funktionen während des Fluges ausgerüstet sein. Der Ausdruck «Luftfahrzeuge ohne Besatzung» umfasst jedoch nicht ausschliesslich der Unterhaltung oder Zerstreuung dienendes Flugspielzeug (Nr. 9503). Unternummern-Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Nrn. 8802.11 bis 8802.40 gilt als «Leergewicht» das Gewicht des Luftfahr- zeuges in üblichem, flugbereitem Zustand, jedoch ohne das Gewicht von Flugpersonal, Treibstoff und nicht fest eingebauter Ausrüstung. 2. Für die Anwendung der Nrn. 8806.21 bis 8806.24 und 8806.91 bis 8806.94 gilt als «höchstzulässiges Abfluggewicht» das Höchstgewicht des Luftfahrzeuges beim Abflug in üblichem, flugbereitem Zu- stand, einschliesslich des Gewichts der Nutzlast, der Ausrüstung und des Treibstoffes. 496/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8801.0000 Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge, nicht zum Motorantrieb gebaut 0.00 8802. Andere Luftfahrzeuge (z.B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge:
- Hubschrauber: 1100
- - mit einem Leergewicht von nicht mehr als 2000 kg 0.00 1200
- - mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg 0.00 2000
- Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von nicht mehr als 2000 kg 0.00 3000
- Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg, jedoch nicht mehr als 15000 kg 0.00 4000
- Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15000 kg 0.00 6000
- Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge 0.00 8804.0000 Fallschirme (einschliesslich lenkbare Fallschirme und Gleitschirme) und rotierende Fallschirme; Teile und Zubehör davon 0.00 8805. Startapparate und -vorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon: 1000
- Startapparate und -vorrichtungen für Luftfahrzeuge, und Teile davon; Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen, und Teile davon 0.00
- Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon: 2100
- - Flugkampf-Simulatoren und Teile davon 0.00 2900
- - andere 0.00 8806. Luftfahrzeuge ohne Besatzung: 1000
- zum Befördern von Passagieren hergerichtet 0.00
- andere, ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet: 2100
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 g 0.00 2200
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kg 0.00 2300
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kg 0.00 2400
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kg 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 g 0.00 497/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9200
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kg 0.00 9300
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kg 0.00 9400
- - mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kg 0.00 9900
- - andere 0.00 8807. Teile von Waren der Nrn. 8801, 8802 oder 8806: 1000
- Propeller und Rotoren, und Teile davon 0.00 2000
- Fahrgestelle und Teile davon 0.00 3000
- andere Teile von Flugzeugen, Hubschraubern oder Luftfahrzeugen ohne Besatzung 0.00 9000
- andere 0.00 498/553
89 Wasserfahrzeuge Anmerkung 1. Unvollständige oder unfertige Schiffe und Schiffsrümpfe, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Schiffe sind, wenn Zweifel über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schiffsart bestehen, in die Nr. 8906 einzureihen. 499/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 8901. Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren: 1000
- Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe 0.00 2000
- Tankschiffe 0.00 3000
- Kühlschiffe, andere als solche der Nr. 8901.20 0.00 9000
- andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet 0.00 8902.0000 Fischereischiffe; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen 0.00 8903. Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:
- aufblasbare Boote, einschliesslich Festrumpfschlauchboote: 1100
- - mit Motor ausgestattet oder zur Aufnahme eines Motors hergerichtet, mit einem Leergewicht ohne Motor von nicht mehr als 100 kg 0.00 1200
- - nicht zur Aufnahme eines Motors hergerichtet und mit einem Leergewicht von nicht mehr als 100 kg 0.00 1900
- - andere 0.00
- Segelboote, ausgenommen aufblasbare Boote, auch mit Hilfsmotor: 2100
- - mit einer Länge von nicht mehr als 7,5 m 0.00 2200
- - mit einer Länge von mehr als 7,5 m, jedoch nicht mehr als 24 m 0.00 2300
- - mit einer Länge von mehr als 24 m 0.00
- Motorboote, ausgenommen aufblasbare Boote, ausgenommen solche mit Aussenbordmotor: 3100
- - mit einer Länge von nicht mehr als 7,5 m 0.00 3200
- - mit einer Länge von mehr als 7,5 m, jedoch nicht mehr als 24 m 0.00 3300
- - mit einer Länge von mehr als 24 m 0.00
- andere: 9300
- - mit einer Länge von nicht mehr als 7,5 m 0.00 9900
- - andere 0.00 8904.0000 Schlepper und Schubschiffe 0.00 8905. Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen: 1000
- Schwimmbagger 0.00 2000
- schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen 0.00 500/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9000
- andere 0.00 8906. Andere Schiffe, einschliesslich Kriegsschiffe und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote: 1000
- Kriegsschiffe 0.00 9000
- andere 0.00 8907. Andere Schwimmkörper (z.B. Flösse, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen, Baken): 1000
- aufblasbare Flösse 0.00 9000
- andere 0.00 8908.0000 Schiffe und andere Schwimmkörper, zum Abwracken 0.00 501/553
XVIII Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und - geräte; medizinische und chirurgische Instru- mente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 502/553
90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Ap- parate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, - apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Waren zu technischen Zwecken aus vulkanisiertem Weichkautschuk (Nr. 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Nr. 4205), aus Spinnstoffen (Nr. 5911);
b) Gürtel und Bandagen aus textilen Stoffen, bei denen die gewünschte Wirkung auf das zu stützen- de oder zu haltende Organ nur auf der elastischen Funktion beruht (z.B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Unterleibsbandagen, Bandagen für Gelenke oder Muskeln) (Abschnitt XI);
c) feuerfeste Waren der Nr. 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Nr. 6909;
d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Nr. 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder aus Edelmetallen, die nicht den Charakter optischer Elemente haben (Nr. 8306 oder Kapitel 71);
e) Glaswaren der Nrn. 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;
f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); zu Nr. 9021 gehören jedoch zur ausschliesslichen Verwendung als Implantate für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke besonders hergerichtete Waren;
g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Nr. 8413; Prüfwaagen und getrennt gestellte Ge- wichte (Nr. 8423); Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Nrn. 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Nr. 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen, auch mit optischen Ablesevorrichtungen (z.B. «optische» Teilköpfe), der Nr. 8466 (andere als rein optische Vorrichtungen, wie z.B. Zentrierfernrohre, Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Nr. 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Nr. 8481); Maschinen und Appa- rate der Nr. 8486, einschliesslich der Apparate für die Projektion oder das Aufzeichnen von Schaltkreisen auf lichtempfindlichen Halbleitermaterialien;
h) Scheinwerfer der für Fahrräder oder Motorfahrzeuge verwendeten Art (Nr. 8512); tragbare elektri- sche Lampen der Nr. 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Nr. 8519); Tonabnehmer (Nr. 8522); Fern- sehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder (Nr. 8525); Geräte für Funkmes- sung und -ortung, Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung (Nr. 8526); Ver- binder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel (Nr. 8536); numerische Steuerungen der Nr. 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen der Nr. 8539; Kabel aus optischen Fasern der Nr. 8544; i) Scheinwerfer der Nr. 9405;
k) Waren des Kapitels 95; l) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Nr. 9620;
m) Hohlmasse, die nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind;
n) Spulen und ähnliche Warenträger (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit: z.B. Nr. 3923, Ab- schnitt XV). 2. Vorbehältlich der Bestimmungen in der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Ma- schinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren dieses Kapitels nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile und Zubehör, die selbst Waren irgendeiner Nummer dieses Kapitels oder der Kapitel 84, 85 oder 91 (andere als solche der Nrn. 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Nummer zuzu- weisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie be- stimmt sind;
b) andere Teile und anderes Zubehör als im vorstehenden Absatz genannt, bei denen zu erkennen ist, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich für bestimmte Maschinen, Instrumente, Apparate oder Geräte oder für mehrere Maschinen, Instrumente, Apparate oder Geräte der gleichen Num- mer (auch der Nrn. 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, sind der dieser oder diesen Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder Geräten entsprechenden Nummer zuzuweisen;
c) andere Teile und anderes Zubehör gehört zu Nr. 9033. 3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel. 4. Zu Nr. 9005 gehören nicht: Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahr- zeuge und Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI (Nr. 9013). 503/553
5. Optische Mess- oder Kontrollmaschinen, -apparate, -geräte oder -instrumente, für die sowohl die Nr. 9013 als auch die Nr. 9031 in Betracht kommen, sind der Nr. 9031 zuzuweisen. 6. Als «orthopädische Apparate und Vorrichtungen» im Sinne der Nr. 9021 gelten solche, die folgenden Zwecken dienen: - zum Verhüten oder Korrigieren gewisser körperlicher Missbildungen; - oder zum Stützen oder Halten von Körperteilen nach einer Krankheit, einer Operation oder einer Verletzung. Die orthopädischen Artikel und Vorrichtungen umfassen zum Korrigieren von orthopädischen Fuss- leiden hergerichtete orthopädische Schuhe sowie spezielle Einlagesohlen, sofern diese 1.) nach Mass gefertigt sind oder 2.) serienmässig hergestellt werden, in Einzelexemplaren und nicht paar- weise vorliegen und für jeden einzelnen Fuss passend hergerichtet sind. 7. Zu Nr. 9032 gehören nur:
a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln des Durchflusses, der Füllhöhe, des Druckes, o- der anderer Eigenschaften von gasförmigen oder flüssigen Stoffen oder zum selbsttätigen Kon- trollieren von Temperaturen, auch wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung be- ruht, die sich mit der gesuchten Grösse ändert, wobei die Regler den erhaltenen Messwert auf die vorgeschriebene Grösse bringen sollen und, ohne Rücksicht auf allfällige störende Einflüsse, durch kontinuierliche oder periodische Messung, den Sollwert auf diesem Niveau stabilisieren;
b) selbsttätige Regler für elektrische Grössen sowie selbsttätige Regler für andere Grössen, wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Grösse ändert, wobei die Regler den erhaltenen Messwert auf die vorgeschriebene Grösse bringen sollen und, ohne Rücksicht auf allfällige störende Einflüsse, durch kontinuierliche oder periodische Mes- sung, den Sollwert auf diesem Niveau stabilisieren. 504/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9001. Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas: 1000
- optische Fasern, Bündel und Kabel aus optischen Fasern 0.00 2000
- polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten 0.00 3000
- Kontaktlinsen 0.00 4000
- Brillengläser aus Glas 0.00 5000
- Brillengläser aus anderen Stoffen 0.00 9000
- andere 0.00 9002. Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate oder Geräte:
- Objektive: 1100
- - für Kameras, für Projektionsapparate oder für fotografische oder kinematografische Vergrösserungs- oder Verkleinerungsapparate 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Filter 0.00 9000
- andere 0.00 9003. Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren, und Teile davon:
- Fassungen: 1100
- - aus Kunststoffen 0.00 1900
- - aus anderen Stoffen 0.00 9000
- Teile 0.00 9004. Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder andere) und ähnliche Waren: 1000
- Sonnenbrillen 0.00 9000
- andere 0.00 9005. Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle davon; andere astronomische Instrumente und Gestelle davon, ausgenommen Apparate für die Radio-Astronomie: 1000
- Ferngläser 0.00 8000
- andere Instrumente 0.00 9000
- Teile und Zubehör (einschliesslich Gestelle) 0.00 9006. Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und - vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539: 505/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3000
- fotografische Aufnahmeapparate für die Unterwasser- oder Luftbildfotografie, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien besonders hergerichtet 0.00 4000
- Sofortbild-Kameras 0.00
- andere fotografische Aufnahmeapparate: 5300
- - für Rollfilme mit einer Breite von 35 mm 0.00 5900
- - andere 0.00
- Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke: 6100
- - Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte) 0.00 6900
- - andere 0.00
- Teile und Zubehör: 9100
- - für fotografische Aufnahmeapparate 0.00 9900
- - andere 0.00 9007. Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten: 1000
- Kameras 0.00 2000
- Projektoren 0.00
- Teile und Zubehör: 9100
- - für Kameras 0.00 9200
- - für Projektoren 0.00 9008. Projektoren für Stehbilder; fotografische Vergrösserungs- oder Verkleinerungsapparate: 5000
- Projektoren und Vergrösserungs- oder 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9010. Apparate und Ausrüstung für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Projektionsschirme: 1000
- Apparate und Ausrüstung zum selbsttätigen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen oder zum selbsttätigen Herstellen von Abzügen von entwickelten Filmen auf fotografisches Papier in Rollen 0.00 5000
- andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter 0.00 6000
- Projektionsschirme 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9011. Optische Mikroskope, einschliesslich Mikroskope für die Fotomikrografie, die Mikrokinematografie oder die Mikroprojektion: 1000
- Stereomikroskope 0.00 2000
- andere Mikroskope, für die Fotomikrografie, die Mikrokinematografie oder die Mikroprojektion 0.00 8000
- andere Mikroskope 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 506/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9012. Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen: 1000
- andere als optische Mikroskope; Diffraktografen 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9013. Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI 0.00 2000
- Laser, andere als Laserdioden 0.00 8000
- andere Vorrichtungen, Apparate und Instrumente 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9014. Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte: 1000
- Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse 0.00 2000
- Instrumente, Apparate und Geräte für die Luft- oder Raumfahrtnavigation (andere als Kompasse) 0.00 8000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9015. Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feldvermessung, Höhenvermessung, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Telemeter: 1000
- Telemeter 0.00 2000
- Theodolite und Tachymeter 0.00 3000
- Nivellierinstrumente 0.00 4000
- Instrumente, Apparate und Geräte für Fotogrammetrie 0.00 8000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9016.0000 Präzisionswaagen mit einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger, auch mit Gewichten 0.00 9017. Zeichen-, Anreiss- oder Recheninstrumente (z.B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reisszeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente, für den Handgebrauch (z.B. Metermasse, Mikrometer, Schieblehren und Kaliber), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1000
- Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch selbsttätige 0.00 2000
- andere Zeichen-, Anreiss- oder Recheninstrumente 0.00 3000
- Mikrometer, Schieblehren, Kaliber und Eichmasse 0.00 8000
- andere Instrumente 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 507/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9018. Instrumente, Apparate und Geräte für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für die Szintigrafie und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen des Sehvermögens:
- Apparate und Geräte für die Elektrodiagnose (einschliesslich Apparate und Geräte für die Funktionsprüfung oder für die Überwachung physiologischer Parameter): 1100
- - Elektrokardiografen 0.00 1200
- - Diagnoseapparate, mit Ultraschallabtastung arbeitend (Scanners) 0.00 1300
- - Diagnoseapparate für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz 0.00 1400
- - Szintigrafieapparate 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte 0.00
- Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen: 3100
- - Spritzen, auch mit Nadeln 0.00 3200
- - Hohlnadeln aus Metall und Nähnadeln 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere Instrumente, Apparate und Geräte, für zahnmedizinische Zwecke: 4100
- - Dentalbohrmaschinen, auch mit Sockel und eingebauten anderen zahnärztlichen Ausrüstungen 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte, für die Ophthalmologie 0.00 9000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte 0.00 9019. Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie, Beatmungsapparate und -geräte zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie: 1000
- Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik 0.00 2000
- Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie, Beatmungsapparate und -geräte zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie 0.00 9020.0000 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement 0.00 508/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9021. Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken, einschliesslich medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen sowie Krücken; Schienen, Rinnen und andere Apparate und Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen; Schwerhörigenapparate und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand, auf dem Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus: 1000
- Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen 0.00
- Zahnprothesen: 2100
- - künstliche Zähne 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere Prothesen und andere Waren der Prothetik: 3100
- - Gelenkprothesen 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Schwerhörigenapparate, ausgenommen Teile und Zubehör 0.00 5000
- Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör 0.00 9000
- andere 0.00 9022. Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta-, Gammastrahlen oder andere ionisierende Strahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Strahlenfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Steuerpulte, Bildschirme, Untersuchungs- oder Behandlungstische, -sessel und dergleichen:
- Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Strahlenfotografie oder Strahlentherapie: 1200
- - Computertomografen 0.00 1300
- - andere, für zahnärzliche Zwecke 0.00 1400
- - andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke 0.00 1900
- - für andere Zwecke 0.00
- Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta-, Gammastrahlen oder andere ionisierende Strahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Strahlenfotografie oder Strahlentherapie: 2100
- - für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke 0.00 2900
- - für andere Zwecke 0.00 3000
- Röntgenröhren 0.00 9000
- andere, einschliesslich Teile und Zubehör 0.00 509/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9023.0000 Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle für Demonstrationszwecke (z.B. im Unterricht oder in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet 0.00 9024. Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen): 1000
- Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen 0.00 8000
- andere Maschinen, Apparate und Geräte 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9025. Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:
- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert: 1100
- - direkt ablesbare Flüssigkeitsthermometer 0.00 1900
- - andere 0.00 8000
- andere Instrumente 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9026. Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032: 1000
- zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten 0.00 2000
- zum Messen oder Kontrollieren des Druckes 0.00 8000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9027. Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome: 1000
- Gas- oder Rauchgasprüfer 0.00 2000
- Chromatografen und Elektrophorese-Geräte 0.00 3000
- Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen die optische Strahlen (UV, sichtbares Licht, IR) verwenden 0.00 5000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte die optische Strahlen (UV, sichtbares Licht, IR) verwenden 0.00 510/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto)
- andere Instrumente, Apparate und Geräte: 8100
- - Massenspektrometer 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- Mikrotome; Teile und Zubehör 0.00 9028. Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte: 1000
- Gaszähler 0.00 2000
- Flüssigkeitszähler 0.00 3000
- Elektrizitätszähler 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9029. Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Nrn. 9014 oder 9015; Stroboskope: 1000
- Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und ähnliche Zähler 0.00 2000
- Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9030. Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen: 1000
- Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis ionisierender Strahlen 0.00 2000
- Oszilloskope und Oszillografen 0.00
- andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung (andere als solche zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (Wafers) oder von Halbleiterbauelementen): 3100
- - Multimeter, ohne Registriervorrichtung 0.00 3200
- - Multimeter, mit Registriervorrichtung 0.00 3300
- - andere, ohne Registriervorrichtung 0.00 3900
- - andere, mit Registriervorrichtung 0.00 4000
- andere Instrumente, Apparate und Geräte, speziell für die Telekommunikationstechnik gebaut (z.B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser, Geräuschspannungsmesser) 0.00
- andere Instrumente, Apparate und Geräte: 8200
- - zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (Wafers) oder von Halbleiterbauelementen (einschliesslich integrierte Schaltungen) 0.00 8400
- - andere, mit Registriervorrichtung 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 511/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9031. Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren: 1000
- Auswuchtmaschinen 0.00 2000
- Prüfstände 0.00
- andere optische Instrumente, Apparate und Geräte: 4100
- - zum Prüfen von Halbleiterscheiben (Wafers) oder von Halbleiterbauelementen (einschliesslich integrierte Schaltungen) oder zum Prüfen von Fotomasken oder Zwischenmasken für die Herstellung von Halbleiterbauelementen (einschliesslich integrierte 0.00 4900
- - andere 0.00 8000
- andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9032. Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren: 1000
- Thermostate 0.00 2000
- Druckregler (Pressostate) 0.00
- andere Instrumente, Apparate und Geräte: 8100
- - hydraulische oder pneumatische 0.00 8900
- - andere 0.00 9000
- Teile und Zubehör 0.00 9033.0000 Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 0.00 512/553
91 Uhrmacherwaren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Gläser und Gewichte für Uhren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);
b) Uhrketten (Nrn. 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit);
c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Nr. 7115); Uhrfedern (einschliesslich Spiralfedern) gehören jedoch zu Nr. 9114;
d) Kugeln für Kugellager (Nrn. 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit);
e) Waren der Nr. 8412, die so konstruiert sind, dass sie ohne Hemmung laufen;
f) Kugellager (Nr. 8482);
g) Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Elementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für solche Uhrwer- ke bestimmt sind (Kapitel 85). 2. Zu Nr. 9101 gehören ausschliesslich Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelme- tallplattierungen oder aus diesen Stoffen in Verbindung mit echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen der Nrn. 7101 bis 7104 bestehen. Uh- ren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen gehören zu Nr. 9102. 3. Für die Anwendung dieses Kapitels gelten als «Kleinuhrwerke» Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird, mit einer Anzeige oder einem System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige ausgerüstet. Die Dicke dieser Werke darf nicht mehr als 12 mm und deren Breite, Länge oder Durchmesser nicht mehr als 50 mm betragen. 4. Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 werden Werke und Teile, die sowohl für Uhrma- cherwaren als auch für andere Zwecke, insbesondere in Mess- oder Präzisionsinstrumenten, ver- wendet werden können, in dieses Kapitel eingereiht. 513/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9101. Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:
- Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit eingebauter Stoppvorrichtung: 1100
- - nur mit mechanischer Anzeige 0.00 Fr. je Stück 1900
- - andere 0.00 Fr. je Stück
- andere Armbanduhren, auch mit eingebauter 2100
- - mit automatischem Aufzug 0.00 Fr. je Stück 2900
- - andere 0.00 Fr. je Stück
- andere: 9100
- - elektrisch betrieben 0.00 Fr. je Stück 9900
- - andere 0.00 Fr. je Stück 9102. Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101:
- Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit eingebauter Stoppvorrichtung: 1100
- - nur mit mechanischer Anzeige 0.00 Fr. je Stück 1200
- - nur mit optoelektronischer Anzeige 0.00 Fr. je Stück 1900
- - andere 0.00 Fr. je Stück
- andere Armbanduhren, auch mit eingebauter 2100
- - mit automatischem Aufzug 0.00 Fr. je Stück 2900
- - andere 0.00 Fr. je Stück
- andere: 9100
- - elektrisch betrieben 0.00 Fr. je Stück 9900
- - andere 0.00 Fr. je Stück 9103. Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk: 1000
- elektrisch betrieben 0.00 Fr. je Stück 9000
- andere 0.00 Fr. je Stück 9104.0000 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge 0.00 Fr. je Stück 9105. Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk:
- Wecker: 1100
- - elektrisch betrieben 0.00 1900
- - andere 0.00
- Wanduhren: 2100
- - elektrisch betrieben 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - elektrisch betrieben 0.00 9900
- - andere 0.00 514/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9106. Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z.B. Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Zeitregistrieruhren): 1000
- Zeitkontrolluhren; Zeit- und Datumstempeluhren, Zeitregistrieruhren 0.00 9000
- andere 0.00 9107.0000 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor 0.00 9108. Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt:
- elektrisch betrieben: 1100
- - nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige 0.00 Fr. je Stück 1200
- - nur mit optoelektronischer Anzeige 0.00 Fr. je Stück 1900
- - andere 0.00 Fr. je Stück 2000
- mit automatischem Aufzug 0.00 Fr. je Stück 9000
- andere 0.00 Fr. je Stück 9109. Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke: 1000
- elektrisch betrieben 0.00 9000
- andere 0.00 9110. Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren:
- von Kleinuhren: 1100
- - Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen) 0.00 1200
- - Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt 0.00 1900
- - Rohwerke 0.00 9000
- andere 0.00 9111. Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon: 1000
- Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 0.00 Fr. je Stück 2000
- Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert 0.00 Fr. je Stück 8000
- andere Gehäuse 0.00 Fr. je Stück 9000
- Teile 0.00 9112. Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon: 2000
- Gehäuse 0.00 9000
- Teile 0.00 9113. Uhrenarmbänder und Teile davon: 1000
- aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 0.00 2000
- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert 0.00 9000
- andere 0.00 515/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9114. Andere Uhrenbestandteile: 3000
- Zifferblätter 0.00 4000
- Platinen und Brücken 0.00 9000
- andere 0.00 516/553
92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
b) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungen zur Verwendung mit Waren dieses Kapitels, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);
c) Instrumente und Geräte mit Spielzeugcharakter (Nr. 9503);
d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Nr. 9603) oder Ein-, Zwei-, Dreibeinstative oder ähnliche Waren (Nr. 9620);
e) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Nrn. 9705 oder 9706). 2. Bogen, Schlegel und ähnliche Waren für Musikinstrumente der Nrn. 9202 oder 9206, welche in über- einstimmender Anzahl gleichzeitig mit den dazugehörenden Instrumenten gestellt werden, sind wie die Instrumente einzureihen, für die sie bestimmt sind. Karten, Scheiben und Walzen der Nr. 9209 bleiben in dieser Nummer eingereiht, auch wenn sie mit den dazugehörenden Instrumenten oder Apparaten gestellt werden. 517/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9201. Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur: 1000
- Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen 0.00 2000
- Flügel 0.00 9000
- andere 0.00 9202. Andere Saiteninstrumente (z.B. Gitarren, Geigen, Harfen): 1000
- Streichinstrumente 0.00 9000
- andere 0.00 9205. Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln: 1000
- Blechblasinstrumente 0.00 9000
- andere 0.00 9206.0000 Schlaginstrumente (z.B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas) 0.00 9207. Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. Orgeln, Gitarren, Akkordeons): 1000
- Instrumente mit Klaviatur, andere als Akkordeons 0.00 9000
- andere 0.00 9208. Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende Vögel, singende Sägen und andere Musikinstrumente, in anderen Nummern dieses Kapitels nicht erfasst; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken: 1000
- Spieldosen 0.00 9000
- andere 0.00 9209. Teile (z.B. Musikwerke für Spieldosen) und Zubehör (z.B. Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente) für Musikinstrumente; Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art: 3000
- Musiksaiten 0.00
- andere: 9100
- - Teile und Zubehör von Klavieren 0.00 9200
- - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nr. 9202 0.00 9400
- - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nr. 9207 0.00 9900
- - andere 0.00 518/553
XIX Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon 519/553
93 Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Hagelraketen und andere Waren des Kapitels 36;
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
c) Panzerkampfwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Nr. 8710);
d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);
e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schiesssport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spiel- zeugwaffen (Kapitel 95);
f) Waffen und Munition, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Nrn. 9705 oder 9706). 2. Als «Teile» im Sinne der Nr. 9306 gelten nicht die Funk- oder Radargeräte der Nr. 8526. 520/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9301. Kriegswaffen, andere als Revolver, Pistolen und blanke Waffen: 1000
- Artilleriewaffen (z.B. Kanonen, Haubitzen und Mörser) 0.00 2000
- Raketenwerfer; Flammenwerfer; Granatwerfer; Torpedoausstossrohre und ähnliche Werfer 0.00 9000
- andere 0.00 9302.0000 Revolver und Pistolen, andere als solche der Nrn. 9303 oder 9304 0.00 9303. Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver genutzt wird (z.B. Jagdgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere ausschliesslich zum Verschiessen von Leuchtmunition verwendbare Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate, Leinenschiessgeräte): 1000
- Vorderlader 0.00 2000
- andere Jagd- oder Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf 0.00 3000
- andere Jagd- oder Sportgewehre 0.00 9000
- andere 0.00 9304.0000 Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- oder Gasdruckgewehre und -pistolen, Knüppel), ausgenommen solche der Nr. 9307 0.00 9305. Teile und Zubehör für Waren der Nrn. 9301 bis 9304: 1000
- von Revolvern oder Pistolen 0.00 2000
- von Gewehren der Nr. 9303 0.00
- andere: 9100
- - von Kriegswaffen der Nr. 9301 0.00 9900
- - andere 0.00 9306. Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, und Teile davon, einschliesslich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:
- Patronen und Teile davon, für Gewehre mit glattem Lauf; Bleigeschosse für Luftgewehre: 2100
- - Patronen 0.00
- - andere: 2910
- - - Geschosse für Gewehre mit glattem Lauf, Rehposten und Jagdschrot; Kugeln und andere Geschosse für Gewehre der Nr. 9304 0.00 2990
- - - andere 0.00
- andere Patronen und Teile davon:
- - für Kriegswaffen: 3011
- - - Patronen 0.00 3019
- - - Teile davon 0.00
- - andere: 3091
- - - Patronen 0.00 521/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 3092
- - - Geschosse 0.00 3099
- - - andere 0.00
- andere: 9010
- - Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und dergleichen, für militärische Zwecke 0.00 9020
- - Teile für Waren der Nr. 9306.9010 0.00 9090
- - andere 0.00 9307.0000 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden 0.00 522/553
XX Verschiedene Waren und Erzeugnisse 523/553
94 Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und derglei- chen; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder ge- nannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Luftmatratzen, Luftkopfkissen und andere Luftkissen sowie Matratzen, Kopfkissen und andere Kissen für Wasserfüllung, der Kapitel 39, 40 oder 63;
b) auf dem Boden stehende Spiegel, z.B. schwenkbare Ankleidespiegel (Nr. 7009);
c) Waren des Kapitels 71;
d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) und Panzer- schränke der Nr. 8303;
e) Möbel, auch ohne Ausrüstung gestellt, die spezifische Teile von Kälteerzeugungsapparaten der Nr. 8418 sind; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen im Sinne der Nr. 8452 besonders her- gerichtet sind;
f) Lichtquellen und Beleuchtungskörper und deren Teile des Kapitels 85;
g) Möbel, die spezifische Teile von Apparaten der Nrn. 8518 (Nr. 8518), 8519 oder 8521 (Nr. 8522) oder der Nrn. 8525 bis 8528 (Nr. 8529) sind;
h) Waren der Nr. 8714; i) Zahnarztstühle mit eingebauten zahnmedizinischen Behandlungsapparaten der Nr. 9018, und Speibecken für Zahnarztpraxen (Nr. 9018);
k) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie); l) Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper mit Spielzeugcharakter (Nr. 9503), Billardtische aller Art und Möbel für Spiele der Nr. 9504, sowie Tische für Zauberkunststücke und Gegenstände zu Zierzwecken (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen usw. (Nr. 9505);
m) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Nr. 9620. 2. Die in den Nrn. 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu hergerichtet sein, auf den Boden gestellt zu werden. Es bleiben jedoch in diesen Nummern, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder auf- einandergestellt werden:
a) Schränke, Bücherschränke, Wandgestelle und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;
b) Sitze und Bettgestelle. 3. A) Nicht als Teile von Waren der Nrn. 9401 bis 9403 gelten getrennt gestellte Platten aus Glas (ein- schliesslich Spiegel), Marmor, Stein oder aus jedem anderen in den Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch auf bestimmte Formen zugeschnitten, aber nicht mit anderen Teilen verbunden. B) Getrennt gestellte Waren der Nr. 9404 gehören zu dieser Nummer, auch wenn sie zugleich Mö- belteile der Nrn. 9401 bis 9403 sind. 4. Im Sinne der Nr. 9406 gelten als «vorgefertigte Gebäude» sowohl im Werk fertig gestellte Gebäude als auch Gebäude in Form von Elementen, die gleichzeitig gestellt und auf dem Platze zusammen- gesetzt werden, wie Wohn- und Baustellenräume, Büros, Schulen, Lagerhallen, Hangars, Garagen oder ähnliche Gebäude. Als vorgefertigte Gebäude gelten «modulare Baueinheiten» aus Stahl, die in der Regel die Grösse und die Form eines Standard-Versandcontainers haben, aber weitgehend oder vollständig vorgerüs- tet sind. Diese modularen Bauelemente sind im Allgemeinen so konzipiert, dass sie zu permanenten Gebäuden zusammengefügt werden können. 524/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9401. Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon: 1000
- Sitze der für Luftfahrzeuge verwendeten Art 0.00 2000
- Sitze der für Automobile verwendeten Art 0.00
- Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: 3100
- - aus Holz 0.00 3900
- - andere 0.00
- in Betten umwandelbare Sitzmöbel, andere als solche für das Camping oder für den Garten: 4100
- - aus Holz 0.00 4900
- - andere 0.00
- Sitzmöbel aus Rattan, Weide, Bambus oder ähnlichen 5200
- - aus Bambus 0.00 5300
- - aus Rattan 0.00 5900
- - andere 0.00
- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: 6100
- - gepolstert 0.00 6900
- - andere 0.00
- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: 7100
- - gepolstert 0.00 7900
- - andere 0.00 8000
- andere Sitzmöbel 0.00
- Teile: 9100
- - aus Holz 0.00 9900
- - andere 0.00 9402. Mobiliar für medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Zwecke (z.B. Operationstische, Untersuchungstische, Spitalbetten mit mechanischen Vorrichtungen, Zahnarztstühle); Stühle für Coiffeursalons und ähnliche Stühle mit Vorrichtung zum gleichzeitigen Kippen und Heben; Teile zu diesen Waren: 1000
- Zahnarztstühle, Stühle für Coiffeursalons und ähnliche Stühle, und Teile davon 0.00 9000
- andere 0.00 9403. Andere Möbel und Teile davon: 1000
- Möbel aus Metall, der in Büros verwendeten Art 0.00 2000
- andere Möbel aus Metall 0.00 3000
- Möbel aus Holz, der in Büros verwendeten Art 0.00 4000
- Möbel aus Holz, der in Küchen verwendeten Art 0.00 5000
- Möbel aus Holz, der in Schlafzimmern verwendeten Art 0.00 6000
- andere Möbel aus Holz 0.00 7000
- Möbel aus Kunststoffen 0.00
- Möbel aus anderen Stoffen, einschliesslich Rattan, Weide, Bambus oder ähnlichen Stoffen: 8200
- - aus Bambus 0.00 8300
- - aus Rattan 0.00 8900
- - andere 0.00
- Teile: 9100
- - aus Holz 0.00 525/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9900
- - andere 0.00 9404. Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z.B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen: 1000
- Untermatratzen 0.00
- Obermatratzen: 2100
- - aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen 0.00 2900
- - aus anderen Stoffen 0.00 3000
- Schlafsäcke 0.00 4000
- Steppdecken, Tagesdecken, Daunendecken und andere Deckbetten 0.00 9000
- andere 0.00 9405. Leuchten und Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile:
- Leuchter und andere elektrische Decken- oder Wandlampen, ausgenommen solche der zum Beleuchten von öffentlichen Plätzen oder Verkehrswegen verwendeten Art: 1100
- - zur ausschliesslichen Verwendung mit Leuchtdioden (LED)- Lichtquellen hergerichtet 0.00 1900
- - andere 0.00
- elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- und Stehlampen für die Innenbeleuchtung: 2100
- - zur ausschliesslichen Verwendung mit Leuchtdioden (LED)- Lichtquellen hergerichtet 0.00 2900
- - andere 0.00
- elektrische Girlanden der für Weihnachtsbäume verwendeten Art: 3100
- - zur ausschliesslichen Verwendung mit Leuchtdioden (LED)- Lichtquellen hergerichtet 0.00 3900
- - andere 0.00
- andere elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper: 4100
- - fotovoltaische, zur ausschliesslichen Verwendung mit Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen hergerichtet 0.00 4200
- - andere, zur ausschliesslichen Verwendung mit Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen hergerichtet 0.00 4900
- - andere 0.00 5000
- nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper 0.00
- Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren: 6100
- - zur ausschliesslichen Verwendung mit Leuchtdioden (LED)- Lichtquellen hergerichtet 0.00 6900
- - andere 0.00
- Teile: 9100
- - aus Glas 0.00 526/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9200
- - aus Kunststoffen 0.00 9900
- - andere 0.00 9406. Vorgefertigte Gebäude: 1000
- aus Holz 0.00 2000
- modulare Baueinheiten aus Stahl 0.00 9000
- andere 0.00 527/553
95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Kerzen (Nr. 3406);
b) pyrotechnische Unterhaltungsartikel der Nr. 3604;
c) Garne, Monofile, Schnüre, Darmzuschnitte und dergleichen für den Fischfang, auch auf Längen zugeschnitten, jedoch nicht zu Angelleinen zusammengesetzt, des Kapitels 39, der Nr. 4206 oder des Abschnitts XI;
d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Nrn. 4202, 4303 oder 4304;
e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62; Sportbekleidung und Spezialbekleidung aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62, auch mit sekundären eingearbeiteten Schutzelementen wie Schutzplatten oder Polsterungen in den Bereichen von Ellbogen, Knie oder Leiste (z.B. Fechtbekleidung oder Fussballtorwarttrikots);
f) Fahnen und Wimpelgirlanden aus Spinnstoffen sowie Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;
g) Schuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;
h) Spazierstöcke, Reitpeitschen, Peitschen und ähnliche Waren (Nr. 6602) und Teile davon (Nr. 6603); i) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Nr. 7018;
k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); l) Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Nr. 8306;
m) Pumpen für Flüssigkeiten (Nr. 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Nr. 8421), Elektromotoren (Nr. 8501), elektrische Transformatoren (Nr. 8504), Plat- ten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen (Nr. 8523), Geräte für Funksteuerung (Nr. 8526) und kabellose Infrarot-Fernbedienungen (Nr. 8543);
n) Sportfahrzeuge des Abschnittes XVII, ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und derglei- chen;
o) Zweirädrige Fahrräder für Kinder (Nr. 8712);
p) Luftfahrzeuge ohne Besatzung (Nr. 8806);
q) Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Antriebsmittel dazu (Kapitel 44, sofern sie aus Holz sind);
r) Schutzbrillen für Sport oder Freiluftspiele (Nr. 9004);
s) Lockpfeifen und Signalpfeifen (Nr. 9208); t) Waffen und andere Waren des Kapitels 93;
u) elektrische Girlanden aller Art (Nr. 9405);
v) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Nr. 9620;
w) Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Handschuhe, Halbhandschuhe (Hand- schuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach stoffli- cher Beschaffenheit);
x) Tischartikel, Küchenutensilien, Toilettenartikel, Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstof- fen, Kleider, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche und ähnliche Artikel mit Gebrauchswert (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit). 2. Die Waren dieses Kapitels können unwesentliche Verzierungen oder Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthe- tischen oder rekonstituierten Steinen enthalten. 3. Vorbehältlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, bei denen erkennbar ist, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt sind, wie diese Wa- ren eingereiht. 4. Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 umfasst die Nr. 9503 auch Waren dieser Nummer mit einem oder mehreren Gegenständen kombiniert, die nicht als Warenzusammen- stellungen im Sinne der Allgemeinen Verzollungsvorschrift 3 b) gelten und getrennt gestellt in andere Nummern eingereiht würden, vorausgesetzt, die Waren sind zusammen für den Einzelverkauf auf- gemacht und diese Kombination weist die wesentlichen Eigenschaften von Spielzeug auf. 5. Zu Nr. 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Konzeption, ihrer Formen oder ihrer Materia- lien, als ausschliesslich für Tiere bestimmt erkennbar sind, z.B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Material und Beschaffenheit). 6. Im Sinne der Nr. 9508: 528/553
a) Unter dem Ausdruck «Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks» versteht man ein Gerät oder eine Gerätekombination, um eine oder mehrerer Personen auf vorgegebenen oder abgegrenzten Stre- cken (einschliesslich solcher aus Wasser) oder in einem bestimmten Gebiet hauptsächlich zu Er- holungs- oder Vergnügungszwecken zu befördern oder lenken. Diese Fahrgeschäfte können Teil eines Vergnügungsparks, eines Themenparks, eines Aquaparks oder eines Jahrmarkts sein. Nicht als Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks gelten Geräte in der Art, wie sie üblicherweise in Wohnhäusern oder auf Spielplätzen verwendet werden;
b) unter dem Ausdruck «Wasserparkattraktion» versteht man ein Gerät oder eine Gerätekombinati- on, die in einem definierten, Wasser enthaltenden Bereich ohne eigens dafür angelegten Kurs aufgestellt wird. Als Wasserparkattraktionen gelten nur Geräte, die speziell für die Verwendung in Wasserparks hergerichtet sind;
c) unter dem Ausdruck «Messeattraktionen» versteht man Glücksspiele, Kraftspiele oder Geschick- lichkeitsspiele, die normalerweise die Anwesenheit eines Betreibers oder einer Aufsichtsperson erfordern und in festen Gebäuden oder in unabhängigen, konzessionierten Ständen installiert werden können. Gegenstände der Nr. 9504 gelten dagegen nicht als Messeattraktionen. Gegenstände, die in einer anderen Nummer des Tarifs genauer erfasst sind, gehören nicht hierher. Unternummern-Anmerkung 1. Die Nr. 9504.50 umfasst:
a) Video-Spielkonsolen, die ein Bild auf ein Fernsehempfangsgerät, einen Monitor oder eine andere externe Oberfläche übertragen; oder
b) Video-Spielgeräte mit integriertem Bildschirm, auch tragbar. Zu dieser Unternummer gehören nicht Video-Spielkonsolen oder -geräte, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden (Nr. 9504.30). 529/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9503.0000 Dreiräder, Trottinette, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielzeuge mit Rädern; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; massstäblich verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch angetrieben; Puzzles aller Art 0.00 9504. Video-Spielkonsolen und -geräte, Gesellschaftsspiele, einschliesslich mechanisch betriebene Spiele, Billards, Spezialtische für Spielkasinos und automatische Kegelspiele (z.B. Bowlings), Spiele, die durch Einwurf von Geldmünzen, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels funktionieren: 2000
- Billards aller Art und Zubehör dazu 0.00 3000
- andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) 0.00 4000
- Spielkarten 0.00 5000
- Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 0.00 9000
- andere 0.00 9505. Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungsartikel, einschliesslich Zauber- und Scherzartikel: 1000
- Weihnachtsartikel 0.00 9000
- andere 0.00 9506. Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik, Athletik, andere Sportarten (einschliesslich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:
- Ski und andere Ausrüstungsgegenstände zum Skifahren, für den Wintersport: 1100
- - Ski 0.00 1200
- - Skibindungen 0.00 1900
- - andere 0.00
- Wasserski, Wellenreiter, Segelbretter und andere Ausrüstungsgegenstände für den Wassersport: 2100
- - Segelbretter 0.00 2900
- - andere 0.00
- Golfschläger und andere Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport: 3100
- - Golfschläger, vollständige 0.00 3200
- - Bälle 0.00 3900
- - andere 0.00 4000
- Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis 0.00
- Tennis-, Federball- und ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung: 5100
- - Tennisschläger, auch ohne Bespannung 0.00 530/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5900
- - andere 0.00
- Bälle, andere als Golf- oder Tischtennisbälle: 6100
- - Tennisbälle 0.00 6200
- - aufblasbare Bälle 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen 0.00
- andere: 9100
- - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik 0.00 9900
- - andere 0.00 9507. Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel: 1000
- Angelruten 0.00 2000
- Angelhaken, auch mit Vorfach 0.00 3000
- Angelrollen 0.00 9000
- andere 0.00 9508. Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks und Wasserparkattraktionen; Schausteller-Einrichtungen, einschliesslich Schiessbuden; Wandertheater: 1000
- Wanderzirkusse und Wandertierschauen 0.00
- Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks und Wasserparkattraktionen: 2100
- - Achterbahnen 0.00 2200
- - Karusselle und Luftschaukeln 0.00 2300
- - Autoscooter 0.00 2400
- - Bewegungssimulatoren und bewegliche Kinos 0.00 2500
- - Wasserbahnen 0.00 2600
- - Wasserparkattraktionen 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Schausteller-Einrichtungen 0.00 4000
- Wandertheater 0.00 531/553
96 Verschiedene Waren Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Stifte zu Schmink- oder Toilettenzwecken (Kapitel 33);
b) Waren des Kapitels 66 (z.B. Teile von Regenschirmen oder Spazierstöcken);
c) Phantasieschmuck (Nr. 7117);
d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke), mit Griffen oder Tei- len aus Schnitz- oder Formstoffen. Getrennt gestellt, gehören derartige Griffe und Teile zu den Nrn. 9601 oder 9602;
f) Waren des Kapitels 90 (z.B. Brillenfassungen (Nr. 9003), Reissfedern (Nr. 9017), Bürstenwaren, der offensichtlich für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke zur Ver- wendung gelangenden Art (Nr. 9018));
g) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie);
h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92); i) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile von Waffen);
k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten). 2. Als «pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe» im Sinne der Nr. 9602 gelten:
a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe (z.B. Steinnüsse oder Dumpalnüsse), zum Schnitzen;
b) Bernstein und Meerschaum, auch rekonstituiert, sowie Jett und jettähnliche mineralische Schnitz- stoffe. 3. Als «Pinselköpfe» im Sinne der Nr. 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder hierzu nur einer ergänzenden geringen Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden. 4. Waren dieses Kapitels, andere als solche der Nrn. 9601 bis 9606 oder 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekon- stituierten Steinen bestehen oder aber echte Perlen oder Zuchtperlen enthalten, gehören in dieses Kapitel. Waren der Nrn. 9601 bis 9606 oder 9615 verbleiben jedoch in diesem Kapitel, auch wenn sie unwesentliche Verzierungen oder Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen aufwei- sen. 532/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 5900
- - andere 0.00
- Bälle, andere als Golf- oder Tischtennisbälle: 6100
- - Tennisbälle 0.00 6200
- - aufblasbare Bälle 0.00 6900
- - andere 0.00 7000
- Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen 0.00
- andere: 9100
- - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik 0.00 9900
- - andere 0.00 9507. Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel: 1000
- Angelruten 0.00 2000
- Angelhaken, auch mit Vorfach 0.00 3000
- Angelrollen 0.00 9000
- andere 0.00 9508. Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks und Wasserparkattraktionen; Schausteller-Einrichtungen, einschliesslich Schiessbuden; Wandertheater: 1000
- Wanderzirkusse und Wandertierschauen 0.00
- Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks und Wasserparkattraktionen: 2100
- - Achterbahnen 0.00 2200
- - Karusselle und Luftschaukeln 0.00 2300
- - Autoscooter 0.00 2400
- - Bewegungssimulatoren und bewegliche Kinos 0.00 2500
- - Wasserbahnen 0.00 2600
- - Wasserparkattraktionen 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Schausteller-Einrichtungen 0.00 4000
- Wandertheater 0.00 533/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9601. Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschliesslich durch Formen erhaltene Waren): 1000
- bearbeitetes Elfenbein und Waren aus Elfenbein 0.00 9000
- andere 0.00 9602.0000 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen, aus Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, andere als solche der Nr. 3503, und Waren aus nicht gehärteter Gelatine 0.00 9603. Besen und Bürsten, einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind, mechanische Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: 1000
- Besen aus Reisern oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel 0.00
- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Augenwimpernbürstchen, Nagelbürsten und andere Bürsten zur Körperpflege, einschliesslich solche, die Teile von Apparaten sind: 2100
- - Zahnbürsten, einschliesslich der Bürsten für Gebisse 0.00 2900
- - andere 0.00 3000
- Pinsel und Bürsten für Künstler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen kosmetischer Erzeugnisse 0.00 4000
- Bürsten und Pinsel zum Anstreichen, Lackieren oder dergleichen (andere als Pinsel der Nr. 9603.30); Tampons und Roller zum Anstreichen 0.00 5000
- andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind 0.00 9000
- andere 0.00 9604.0000 Handsiebe 0.00 9605.0000 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen 0.00 9606. Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen und andere Knopf- oder Druckknopfteile; Knopfrohlinge: 1000
- Druckknöpfe und Teile davon 0.00
- Knöpfe: 2100
- - aus Kunststoffen, nicht mit Spinnstoffen überzogen 0.00 2200
- - aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen 0.00 534/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 2900
- - andere 0.00 3000
- Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge 0.00 9607. Reissverschlüsse und Teile davon:
- Reissverschlüsse: 1100
- - mit Zähnen aus unedlen Metallen 0.00 1900
- - andere 0.00 2000
- Teile 0.00 9608. Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen solche der Nr. 9609: 1000
- Kugelschreiber 0.00 2000
- Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen 0.00 3000
- Füllfederhalter und andere Füllhalter 0.00 4000
- Füllstifte 0.00 5000
- Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der vorstehenden Unternummern 0.00 6000
- Ersatzpatronen mit Spitze, für Kugelschreiber 0.00
- andere: 9100
- - Schreibfedern und Schreibfederspitzen 0.00 9900
- - andere 0.00 9609. Bleistifte, Griffel und Farbstifte (ausgenommen Stifte der Nr. 9608), Minen für Stifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide: 1000
- Stifte mit festem Schutzmaterial 0.00 2000
- Minen für Stifte 0.00 9000
- andere 0.00 9610.0000 Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt 0.00 9611.0000 Datumstempel, Petschafte, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschliesslich Apparate zum Drucken von Etiketten), zum Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen mit Zusammensetzstempel, zum Handgebrauch 0.00 9612. Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln: 1000
- Farbbänder 0.00 2000
- Stempelkissen 0.00 535/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9613. Feuerzeuge und Anzünder (ausgenommen Anzünder der Nr. 3603), auch mechanische oder elektrische, und Teile davon, andere als Steine und Dochte: 1000
- Taschenfeuerzeuge für Gas, nicht nachfüllbar 0.00 2000
- Taschenfeuerzeuge für Gas, nachfüllbar 0.00 8000
- andere Feuerzeuge und Anzünder 0.00 9000
- Teile 0.00 9614.0000 Tabakpfeifen (einschliesslich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon 0.00 9615. Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren; Haarnadeln; Haarklemmen, Wellenklammern, Lockenwickel und ähnliche Waren für die Frisur, andere als solche der Nr. 8516, und Teile davon:
- Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren: 1100
- - aus Hartkautschuk oder aus Kunststoffen 0.00 1900
- - andere 0.00 9000
- andere 0.00 9616. Zerstäuber zu Toilettenzwecken, sowie Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe davon; Puderquasten zum Auftragen von Schönheits- oder Körperpflegemitteln: 1000
- Zerstäuber zu Toilettenzwecken, sowie Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe davon 0.00 2000
- Puderquasten zum Auftragen von Schönheits- oder Körperpflegemitteln 0.00 9617.0000 Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter sowie Teile davon (ausgenommen Glaskolben) 0.00 9618.0000 Schneiderpuppen und ähnliche Waren; Figuren und Ausstellungsstücke, automatisch bewegliche, für Schaufenster 0.00 9619.0000 Hygienische Binden und Tampons, Windeln und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art 0.00 9620.0000 Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren 0.00 536/553
XXI Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und An- tiquitäten 537/553
97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:
a) Briefmarken, Steuermarken, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Nr. 4907;
b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Nr. 5907), aus- genommen solche, die unter die Nr. 9706 eingereiht werden können;
c) echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine (Nrn. 7101 bis 7103). 2. Zur Nr. 9701 gehören nicht Mosaike mit kommerziellem Charakter (z.B. serienmässige Nachbildun- gen, Abgüsse und Werke konventioneller Handwerkskunst), selbst wenn diese Werke von Künstlern entworfen oder geschaffen wurden. 3. Als «Originalstiche, -schnitte und -lithographien» im Sinne der Nr. 9702 gelten Drucke, die von einer oder mehreren von Künstlern vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem Verfahren, ausge- nommen mechanische oder photomechanische Verfahren, direkt auf einen beliebigen Stoff in schwarzweiss oder farbig abgezogen sind. 4. Zu Nr. 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serien- erzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Werke von Künstlern entworfen oder geschaffen wurden. 5. A) Vorbehältlich der Anmerkungen 1 bis 4 gehören Waren, für deren Einreihung gleichzeitig dieses Kapitel und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu diesem Kapitel. B) Waren, für deren Einreihung gleichzeitig die Nr. 9706 und die Nrn. 9701 bis 9705 in Betracht kommen, gehören zu den Nrn. 9701 bis 9705. 6. Rahmen um Bilder, Gemälde, Zeichnungen, Collagen oder ähnliche Bilder, Stiche, Schnitte oder Lithographien werden wie diese eingereiht, sofern sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Rahmen, deren Art oder Wert nicht im Verhältnis mit den vorgenannten Waren stehen, werden nach ihrer eigenen stofflichen Beschaffenheit eingereiht. 538/553
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware Generaltarif (Fr. je 100 kg brutto) 9701. Bilder, Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Nr. 4906 und von Hand verzierte gewerblich hergestellte Waren; Collagen, Mosaike und ähnliche Bilder:
- mehr als 100 Jahre alt: 2100
- - Bilder, Gemälde und Zeichnungen 0.00 2200
- - Mosaike 0.00 2900
- - andere 0.00
- andere: 9100
- - Bilder, Gemälde und Zeichnungen 0.00 9200
- - Mosaike 0.00 9900
- - andere 0.00 9702. Originalstiche, -schnitte und -lithografien: 1000
- mehr als 100 Jahre alt 0.00 9000
- andere 0.00 9703. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art: 1000
- mehr als 100 Jahre alt 0.00 9000
- andere 0.00 9704.0000 Briefmarken, Steuermarken, Postwertstempel, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, andere als Waren der Nr. 4907 0.00 9705. Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem, historischem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder numismatischem Wert: 1000
- Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert 0.00
- Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem oder paläontologischem Wert: 2100
- - menschliche Proben und Teile davon 0.00 2200
- - ausgestorbene oder bedrohte Arten und Teile davon 0.00 2900
- - andere 0.00
- Sammlungen und Sammlungsstücke von numismatischem Wert: 3100
- - mehr als 100 Jahre alt 0.00 3900
- - andere 0.00 9706. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt: 1000
- mehr als 250 Jahre alt 0.00 9000
- andere 0.00 539/553
Teil 2: Ausfuhrtarif (* Der Ausfuhrtarif wird zur Zeit nicht benötigt) Tarif Nr. Nr. des Einfuhrta- rifs * Bezeichnung der Ware Generaltarif Fr./100 kg brutto 1 0504. Labmagen von Kälbern 0010 frei 0506. Knochen, roh, entfettet, mit Säure behandelt oder entleimt; Abfälle von Knochen: 2 1000
- Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelter Knochen frei 3 9000
- andere, ausgenommen Mehl frei 4 1520. Glycerol, roh 0000 frei 2620. Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- oder Stahlherstellung), die Metall oder Metallverbindungen enthalten: 5 1100
- Galvanisationsmatte, hauptsächlich Zink enthaltend (Hartzink) frei
- hauptsächlich Blei enthaltend: 6.1 2100 -- Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln frei 6.2 2900 -- andere frei 7 3000
- hauptsächlich Kupfer enthaltend frei 8 4000
- hauptsächlich Aluminium enthaltend frei 4403. Rohholz, auch entrindet oder entsplintet:
- mit Farbe, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: 9 1100 -- Nadelholz frei 10 1200 -- Nussbaumholz frei
- anderes, Nadelholz: 12 2300 2400 -- Tannen- und Fichtenholz frei 13 2100 2200 2500 2600 -- anderes frei 15 9900
- anderes, Nussbaumholz frei 4707. Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss): 16 1000
- Kraftpapier oder Kraftpappe, ungebleicht, oder Wellpapier oder Wellpappe frei 17 2000
- andere Papiere oder Pappen, hauptsächlich aus gebleichten chemischen Halbstoffen hergestellt, nicht in der Masse gefärbt frei 18 3000
- Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) frei 19 9000
- andere, einschliesslich unsortierte Abfälle und unsortierter Ausschuss frei 6310. Lumpen, Bindfäden, Seile und Taue, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauch- bar gewordenen Waren:
- sortiert: 20 1000 -- Neuabfälle von der Textilindustrie, aus Seide oder aus Abfällen von Seide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Flachs, Wolle oder Baumwolle frei 21 1000 -- andere frei
- andere: 22 9000 -- Neuabfälle von der Textilindustrie, aus Seide oder aus Abfällen von Seide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Flachs, Wolle oder Baumwolle frei 23 9000 -- andere frei 7204. Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (Alteisen); Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:
- Abfälle und Schrott, aus Gusseisen: 24 1000 -- Bearbeitungsabfälle frei 25 1000 -- andere frei
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl: -- aus rostfreiem Stahl: 26 2100 --- Bearbeitungsabfälle frei 27 2100 --- andere frei -- andere: 28 2900 --- Bearbeitungsabfälle frei 29 2900 --- andere frei
- Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl: 540/553
Teil 2 - Ausfuhrtarif Tarif Nr. Nr. des Einfuhrta- rifs * Bezeichnung der Ware Generaltarif Fr./100 kg brutto 30 3000 --- Bearbeitungsabfälle frei 31 3000 --- andere frei
- andere Abfälle und anderer Schrott: 32 4100 -- Dreh-, Bohr-, Hobel-, Fräs-, Feil-, Säge- oder Schleifspäne sowie Stanz- und Schnittabfälle, auch paketiert frei 33 4900 -- andere frei 34 5000
- Abfallblöcke frei 7404. Abfälle und Schrott, aus Kupfer:
- Bearbeitungsabfälle: 35 0000 -- aus Reinkupfer oder Messing frei 36 0000 -- aus anderen Kupferlegierungen frei
- andere: 37 0000 -- aus Reinkupfer frei 38 0000 -- aus Kupferlegierungen frei 7503. Abfälle und Schrott, aus Nickel: 39 0000
- Bearbeitungsabfälle frei 40 0000
- andere frei 7602. Abfälle und Schrott, aus Aluminium: 41 0000
- Bearbeitungsabfälle frei 42 0000
- andere frei 7802. Abfälle und Schrott, aus Blei: 43 0000
- Bearbeitungsabfälle frei 44 0000
- andere frei 7902. Abfälle und Schrott, aus Zink: 45 0000
- Bearbeitungsabfälle frei 46 0000
- andere frei 8447. Stickmaschinen, gebraucht 47 9000 frei 541/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz Stück Fr. / je Stück Stück Fr. / je Stück 1 Pferde Esel, Maultiere und Maulesel, lebend 3'322 3'322 0101.2110 120.00 120.00 0101.2991 120.00 120.00 0101.3011 12.00 3.00 0101.3095 12.00 3.00 0101.9093 12.00 3.00 Stück Fr. / je Stück Stück Fr. / je Stück 2 Tiere der Rindviehgattung, lebend 20 20 0102.2110 60.00 60.00 0102.2991 60.00 60.00 0102.3110 60.00 60.00 0102.3991 60.00 60.00 0102.9092 60.00 60.00 Stück Fr. / je Stück Stück Fr. / je Stück 3 Tiere der Schweinegattung, lebend 50 50 0103.1010 10.00 10.00 0103.9110 63.00 63.00 0103.9210 40.00 40.00 Stück Fr. / je Stück Stück Fr. / je Stück 4 Tiere der Schaf- und Ziegengattung, lebend 187 187 0104.1010 25.00 25.00 0104.2010 43.00 43.00 Tonnen Fr. / je Stück Tonnen Fr. / je Stück 5 Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Rauhfutter produziert 23'700 23'7001 (s. Endnote) 0101.2911 90.00 90.00 0102.2911 95.00 95.00 0102.3911 95.00 95.00 0102.9012 95.00 95.00 0104.1020 25.00 25.00 0104.2020 43.00 43.00 Fr. / 100 kg brutto Fr. / 100 kg brutto 0201.1011 94.00 94.00 0201.1091 94.00 94.00 0201.2011 209.00 209.00 0201.2091 209.00 209.00 0201.3011 209.00 209.00 0201.3091 209.00 209.00 0202.1011 94.00 94.00 0202.1091 94.00 94.00 0202.2011 209.00 209.00 0202.2091 209.00 209.00 0202.3011 209.00 209.00 Anhang 2: Zollkontingente 542/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 0202.3091 209.00 209.00 0204.1010 30.00 30.00 0204.2110 30.00 30.00 0204.2210 30.00 30.00 0204.2310 30.00 30.00 0204.3010 30.00 30.00 0204.4110 30.00 30.00 0204.4210 30.00 30.00 0204.4310 30.00 30.00 0204.5010 49.00 49.00 0205.0010 49.00 20.00 0206.1011 180.00 153.00 0206.1021 180.00 153.00 0206.1091 180.00 153.00 0206.2110 110.00 110.00 0206.2210 220.00 220.00 0206.2910 140.00 140.00 0206.3091 50.00 50.00 0206.4191 80.00 68.00 0206.4991 80.00 68.00 0206.8010 79.00 68.00 0206.9010 80.00 68.00 0210.2010 375.00 375.00 0210.9911 172.00 146.00 1602.1010 135.00 135.00 1602.2071 170.00 170.00 1602.5011 130.00 130.00 1602.5091 170.00 170.00 1602.9011 100.00 100.00 Tonnen Fr. / je Stück Tonnen Fr. / je Stück 6 Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert 48'889 54'482 0103.9120 63.00 63.00 0103.9220 40.00 40.00 Fr. / 100 kg brutto Fr. / 100 kg brutto 0203.1191 43.00 43.00 0203.1291 50.00 50.00 0203.1981 50.00 50.00 0203.2191 43.00 43.00 0203.2291 50.00 50.00 0203.2981 50.00 50.00 0207.1110 135.00 135.00 0207.1210 135.00 135.00 0207.1311 135.00 135.00 0207.1321 135.00 135.00 0207.1481 135.00 135.00 0207.1491 135.00 135.00 0207.2410 135.00 135.00 0207.2510 135.00 135.00 0207.2611 135.00 135.00 0207.2621 135.00 135.00 0207.2781 135.00 135.00 0207.2791 135.00 135.00 0207.4110 135.00 135.00 543/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 0207.4210 135.00 135.00 0207.4411 135.00 135.00 0207.4491 135.00 135.00 0207.4591 135.00 135.00 0207.5110 135.00 135.00 0207.5210 135.00 135.00 0207.5411 135.00 135.00 0207.5491 135.00 135.00 0207.5591 135.00 135.00 0207.6011 135.00 135.00 0207.6021 135.00 135.00 0207.6041 135.00 135.00 0207.6051 135.00 135.00 0207.6091 135.00 135.00 0209.1010 65.00 55.00 0210.1191 225.00 225.00 0210.1291 175.00 175.00 0210.1991 225.00 225.00 0210.9912 172.00 146.00 0210.9931 130.00 130.00 0210.9941 130.00 130.00 0210.9951 130.00 130.00 0210.9961 130.00 130.00 0210.9971 130.00 130.00 0210.9981 130.00 130.00 1601.0011 110.00 110.00 1601.0021 125.00 125.00 1601.0031 125.00 125.00 1602.3110 135.00 135.00 1602.3210 150.00 150.00 1602.3910 150.00 150.00 1602.4111 185.00 185.00 1602.4191 100.00 100.00 1602.4210 170.00 170.00 1602.4910 100.00 100.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 7 Milchprodukte in Milchäquivalent 527'000 527'000 0401.1010 2 18.00 18.00 0401.2010 2 18.00 18.00 0401.4000 900.00 765.00 0401.5010 900.00 765.00 0401.5020 1'656.00 1'408.00 0402.1000 380.00 323.00 0402.2111 50.00 50.00 0402.2120 1'584.00 1'346.00 0402.2911 50.00 50.00 0402.2920 1'584.00 1'346.00 0402.9110 276.00 235.00 0402.9120 1'584.00 1'346.00 0402.9910 276.00 235.00 0402.9920 1'584.00 1'346.00 0403.2011 18.00 18.00 0403.2099 164.00 139.00 0403.9031 164.00 139.00 544/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 0403.9039 1'656.00 1'408.00 0403.9041 18.00 18.00 0403.9051 18.00 18.00 0403.9061 164.00 139.00 0403.9069 1'584.00 1'346.00 0403.9072 164.00 139.00 0403.9079 164.00 139.00 0403.9091 164.00 139.00 0404.1000 288.00 245.00 0404.9011 187.00 159.00 0404.9019 1'584.00 1'346.00 0404.9081 25.00 25.00 0404.9099 1'584.00 1'346.00 0405.1011 20.00 20.00 0405.1091 30.00 30.00 0405.2011 20.00 20.00 0405.2019 20.00 20.00 0405.9010 30.00 30.00 0406.1010 30.00 25.50 0406.1020 310.00 264.00 0406.1090 340.00 289.00 0406.2010 480.00 408.00 0406.2090 370.00 315.00 0406.3010 270.00 230.00 0406.3090 520.00 442.00 0406.4010 25.00 21.30 0406.4021 100.00 85.00 0406.4029 340.00 289.00 0406.4081 480.00 408.00 0406.4089 370.00 315.00 0406.9011 30.00 25.50 0406.9019 340.00 289.00 0406.9021 40.00 34.00 0406.9031 135.00 115.00 0406.9039 25.00 21.00 0406.9051 450.00 383.00 0406.9059 340.00 289.00 0406.9060 60.00 51.00 0406.9091 480.00 408.00 0406.9099 370.00 315.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 8 Kaseine 697 697 3501.1010 20.00 4.00 3501.9011 22.00 4.00 3501.9019 22.00 4.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 9 Eier in der Schale 33'735 33'735 0407.1110 50.00 50.00 0407.1910 50.00 50.00 0407.2110 50.00 50.00 0407.2910 50.00 50.00 0407.9010 50.00 50.00 545/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 10 Eiprodukte, getrocknet 977 977 0408.1110 255.00 255.00 0408.9110 255.00 255.00 3502.1110 255.00 255.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 11 Eiprodukte, andere 6'866 6'866 0408.1910 79.00 79.00 0408.9910 79.00 79.00 3502.1910 79.00 79.00 Anwendungs- einheit Fr. / Anwen- dungseinheit Anwendungs- einheit Fr. / Anwen- dungseinheit 12 Samen von Stieren 20'000 20'000 0511.1010 0.10 0.10 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 13 Schnittblumen 4'590 4'590 0603.1110 13.00 13.00 0603.1210 25.00 25.00 0603.1310 25.00 25.00 0603.1410 25.00 25.00 0603.1510 25.00 25.00 0603.1911 25.00 25.00 0603.1918 25.00 25.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 14 Saat- und Speisekartoffeln, Kartoffelerzeugnisse (in Kartoffeläquivalenten) 13'350 22'250 0701.1010 2.00 2.00 0701.9010 7.00 7.00 0710.1010 55.00 55.00 0710.9021 55.00 55.00 0712.9021 20.00 20.00 1105.1011 30.00 30.00 1105.2011 30.00 30.00 2001.9031 50.00 50.00 2004.1012 50.00 50.00 2004.1013 50.00 50.00 2004.1092 70.00 70.00 2004.1093 70.00 70.00 2004.9028 50.00 50.00 2004.9051 70.00 70.00 2005.2021 50.00 50.00 2005.2022 70.00 70.00 2005.2092 50.00 50.00 2005.2093 70.00 70.00 2005.9921 50.00 50.00 2005.9951 70.00 70.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 546/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 15 Gemüse 166'076 166'076 0702.0010 5.00 5.00 0702.0011 5.00 5.00 0702.0020 5.00 5.00 0702.0021 5.00 5.00 0702.0030 5.00 5.00 0702.0031 5.00 5.00 0702.0090 5.00 5.00 0702.0091 5.00 5.00 0703.1011 0.20 0.20 0703.1013 0.20 0.20 0703.1020 2.90 2.90 0703.1021 2.90 2.90 0703.1030 2.90 2.90 0703.1031 2.90 2.90 0703.1040 2.90 2.90 0703.1041 2.90 2.90 0703.1050 2.90 2.90 0703.1051 2.90 2.90 0703.1060 2.90 2.90 0703.1061 2.90 2.90 0703.1070 2.90 2.90 0703.1071 2.90 2.90 0703.9010 10.00 10.00 0703.9011 10.00 10.00 0703.9020 10.00 10.00 0703.9021 10.00 10.00 0703.9090 10.00 8.50 0704.1010 7.00 7.00 0704.1011 7.00 7.00 0704.1020 7.00 7.00 0704.1021 7.00 7.00 0704.1030 10.00 10.00 0704.1031 10.00 10.00 0704.1090 7.00 7.00 0704.1091 7.00 7.00 0704.2010 10.00 10.00 0704.2011 10.00 10.00 0704.9011 3.00 3.00 0704.9018 3.00 3.00 0704.9020 3.00 3.00 0704.9021 3.00 3.00 0704.9030 3.00 3.00 0704.9031 3.00 3.00 0704.9040 3.00 3.00 0704.9041 3.00 3.00 0704.9060 10.00 10.00 0704.9061 10.00 10.00 0704.9063 10.00 10.00 0704.9064 10.00 10.00 0704.9070 10.00 10.00 0704.9071 10.00 10.00 0704.9080 10.00 10.00 0704.9081 10.00 10.00 0705.1111 7.00 7.00 0705.1118 7.00 7.00 0705.1120 7.00 7.00 547/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 0705.1121 7.00 7.00 0705.1191 10.00 10.00 0705.1198 10.00 10.00 0705.1910 10.00 10.00 0705.1911 10.00 10.00 0705.1920 10.00 10.00 0705.1921 10.00 10.00 0705.1930 10.00 10.00 0705.1931 10.00 10.00 0705.1940 10.00 10.00 0705.1941 10.00 10.00 0705.1950 10.00 10.00 0705.1951 10.00 10.00 0705.1990 10.00 10.00 0705.1991 10.00 10.00 0705.2110 7.00 7.00 0705.2111 7.00 7.00 0705.2910 9.00 9.00 0705.2911 9.00 9.00 0705.2920 9.00 9.00 0705.2921 9.00 9.00 0705.2930 9.00 9.00 0705.2931 9.00 9.00 0705.2940 9.00 9.00 0705.2941 9.00 9.00 0705.2950 9.00 9.00 0705.2951 9.00 9.00 0705.2960 9.00 9.00 0705.2961 9.00 9.00 0705.2970 9.00 9.00 0705.2971 9.00 9.00 0706.1010 4.00 4.00 0706.1011 4.00 4.00 0706.1020 4.00 4.00 0706.1021 4.00 4.00 0706.1030 4.00 4.00 0706.1031 4.00 4.00 0706.9011 4.00 4.00 0706.9018 4.00 4.00 0706.9021 7.00 7.00 0706.9028 7.00 7.00 0706.9030 10.00 10.00 0706.9031 10.00 10.00 0706.9040 10.00 10.00 0706.9041 10.00 10.00 0706.9050 10.00 10.00 0706.9051 10.00 10.00 0706.9060 10.00 10.00 0706.9061 10.00 10.00 0706.9090 3 10.00 10.00 0707.0010 10.00 10.00 0707.0011 10.00 10.00 0707.0020 10.00 10.00 0707.0021 10.00 10.00 0707.0030 10.00 10.00 0707.0031 10.00 10.00 0707.0040 10.00 10.00 548/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 0707.0041 10.00 10.00 0707.0050 10.00 8.50 0708.1010 10.00 10.00 0708.1011 10.00 10.00 0708.1020 10.00 10.00 0708.1021 10.00 10.00 0708.2010 10.00 8.50 0708.2021 10.00 10.00 0708.2028 10.00 10.00 0708.2031 10.00 10.00 0708.2038 10.00 10.00 0708.2041 10.00 10.00 0708.2048 10.00 10.00 0708.2091 10.00 10.00 0708.2098 10.00 10.00 0708.9080 10.00 10.00 0708.9081 10.00 10.00 0709.2010 7.00 0.00 0709.2011 7.00 0.00 0709.2090 7.00 6.00 0709.3010 10.00 10.00 0709.3011 10.00 10.00 0709.4010 10.00 10.00 0709.4011 10.00 10.00 0709.4020 10.00 10.00 0709.4021 10.00 10.00 0709.4090 10.00 10.00 0709.4091 10.00 10.00 0709.6011 7.00 6.00 0709.6012 10.00 10.00 0709.6090 0.00 0.00 0709.7010 10.00 10.00 0709.7011 10.00 10.00 0709.7090 10.00 8.50 0709.9110 10.00 10.00 0709.9120 10.00 10.00 0709.9200 10.00 8.50 0709.9310 10.00 10.00 0709.9320 10.00 10.00 0709.9390 10.00 8.50 0709.9911 7.00 7.00 0709.9918 7.00 7.00 0709.9920 7.00 7.00 0709.9921 7.00 7.00 0709.9930 7.00 7.00 0709.9931 7.00 7.00 0709.9940 10.00 10.00 0709.9941 10.00 10.00 0709.9960 10.00 10.00 0709.9961 10.00 10.00 0709.9970 10.00 10.00 0709.9971 10.00 10.00 0709.9980 10.00 8.50 0709.9999 10.00 8.50 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 549/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 16 Tiefkühlgemüse 4'500 4'500 0710.2110 55.00 55.00 0710.2291 55.00 55.00 0710.3011 55.00 55.00 0710.8011 55.00 55.00 0710.9011 55.00 55.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 17 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 4 15'800 15'800 0808.1021 4.00 4.00 0808.1022 4.00 4.00 0808.1031 7.00 7.00 0808.1032 7.00 7.00 0808.3021 4.00 4.00 0808.3022 4.00 4.00 0808.3031 7.00 7.00 0808.3032 7.00 7.00 0808.4021 4.00 4.00 0808.4022 4.00 4.00 0808.4031 7.00 7.00 0808.4032 7.00 7.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 18 Aprikosen, Kirschen, Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch 4 16'340 16'340 0809.1011 5.00 5.00 0809.1018 5.00 5.00 0809.1091 7.00 7.00 0809.1098 7.00 7.00 0809.2110 5.00 5.00 0809.2111 5.00 5.00 0809.2910 5.00 5.00 0809.2911 5.00 5.00 0809.4012 5.00 5.00 0809.4013 5.00 5.00 0809.4015 5.00 5.00 0809.4092 12.00 12.00 0809.4093 12.00 12.00 0809.4095 12.00 12.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 19 Andere Früchte, frisch 5 13'360 13'360 0810.1010 3.00 3.00 0810.1011 3.00 3.00 0810.2010 5.00 5.00 0810.2011 5.00 5.00 0810.2020 5.00 5.00 0810.2021 5.00 5.00 0810.2030 5.00 4.00 0810.3012 7.00 7.00 0810.3021 7.00 7.00 550/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 0810.3022 7.00 7.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 20 Obst, zu Most- und Brennzwecken 4 172 172 0808.1011 4.00 4.00 0808.3011 4.00 4.00 0808.4011 4.00 4.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 21 Erzeugnisse aus Kernobst (in Kernobstäquivalent) 4 244 244 2009.7111 30.00 30.00 2009.7121 50.00 50.00 2009.7910 100.00 100.00 2009.8921 30.00 30.00 2009.8931 50.00 50.00 2009.8941 100.00 100.00 2009.9011 20.00 20.00 2009.9031 100.00 100.00 2009.9041 28.00 28.00 2009.9051 28.00 28.00 2009.9071 70.00 70.00 2009.9081 70.00 70.00 2202.9921 50.00 50.00 2202.9951 28.00 28.00 2202.9971 20.00 20.00 2206.0011 9.00 9.00 Hektoliter Fr. / 100 kg brutto Hektoliter Fr. / 100 kg brutto 22 Traubensaft 100'000 100'000 0806.1021 40.00 40.00 2009.6111 34.00 34.00 2009.6122 50.00 50.00 2009.6910 100.00 100.00 2202.9911 50.00 50.00 2202.9941 36.00 36.00 Hektoliter Fr. / 100 kg brutto Hektoliter Fr. / 100 kg brutto 23, 24 + 25 Wein 1'700'000 2204.2121 50.00 2204.2131 34.00 2204.2141 50.00 2204.2221 46.00 2204.2222 34.00 2204.2231 42.00 2204.2232 34.00 2204.2923 46.00 2204.2924 34.00 551/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 2204.2933 42.00 2204.2934 34.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 26 Hartweizen, zur menschlichen Ernährung 110'000 110'000 1001.1921 14.00 14.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 27 Brotgetreide 70'000 70'000 1001.9921 35.00 35.00 1002.9021 35.00 35.00 1007.9021 35.00 35.00 1008.1021 35.00 35.00 1008.2921 35.00 35.00 1008.4021 35.00 35.00 1008.5021 35.00 35.00 1008.6031 35.00 35.00 1008.9023 35.00 35.00 Tonnen Fr. / 100 kg brutto Tonnen Fr. / 100 kg brutto 28 Grobgetreide, zur menschlichen Ernährung 70'000 70'000 1003.9041 34.00 34.00 1004.9021 26.00 26.00 1005.9021 21.00 21.00 32 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art; autonomes Zollkontingent für Ursprungserzeugnisse der EU 2309.1021 2309.1029 1 2 3 Wurzelpetersilie Resultat der Verhandlungen im Rahmen der Einsprachen zur Korrektur der Liste LIX: Schaffung eines autonomen Zollkontingentes für Tierfutter der Tarifnummern 2309.1021/1029 für Ursprungserzeugnisse der EU im Umfang von 6'000 Tonnen jährlich Davon mindestens:
- 2000 Tonnen Rindfleisch gemäss folgender Aufteilung: Mindestens 700 Tonnen sogenanntes US- Style-Beef der Tarif-Nrn. 0201.2091 und 3091 sowie 0202.2091 und 3091; mindestens 500 Tonnen der Tarif-Nrn. 0201.1011, 1091, 2011, 2091, 3011, 3091, sowie 0202.1011, 1091, 2011, 2091, 3011, 3091 der Qualität "high grade", in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Budesamtes für Landwirtschaft; restliche Menge: Tarif-Nrn. 0201.2091 und 3091, 0202.2091 und 3091 sowie 0206.1011 und 2110.
- 4500 Tonnen Schafffleisch der Tarifnummern 0204.1010, 2110, 2210, 2310, 3010, 4110, 4210, 4310;
- 4000 Tonnen Pferdefleisch der Tarif-Nr. 0205.0010.
- 600 Tonnen zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen, gewürzt und ausgebeint der Tarif-Nr. 1602.5091. Reserviert für traditionelle Lieferanten 552/553
Anhang 2 – Zollkontingente K.- Nr. Bezeichnung der Ware Tarif-Nr. Minimales Ausgangs- kontingent Ausgangs- zollansatz Minimales Konzessions- kontingent Konsolidierter Zollansatz 4 5 Bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen berücksichtigt die Schweiz die natürlichen Schwankungen aufgrund mehrjähriger Produktionszyklen bestimmter Früchte. Bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen berücksichtigt die Schweiz die natürlichen Schwankungen aufgrund mehrjähriger Produktionszyklen bestimmter Früchte. Die für die industrielle Weiterverarbeitung bestimmte Ware wird dem Zollkontingent nicht angerechnet. 553/553