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Beilage zu Anhang A1 (Form. 45.85) d 07 .25 1/2
Beilage zu Anhang A1 (Form. 45.85) Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
(gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG)
1. Detaillierte Informationen je Rohstoff je Produktionsbetrieb Füllen Sie für jede im Anhang A1 Ziffer 1.3 ausgefüllte Zeile die nachstehende Tabelle vollständig aus. Nummerieren Sie dazu die nachfolgende Tabelle mit der entsprechenden Rohstoff-Zeilennummer. Zeilen-Nr. gemäss Ziffer 1.3 angeben
Art Konkrete Informationen Art des Rohstoffes
Rohstoffbeschreibung
Produktionsschemata inkl. Produktionsbeschreibung Dem Gesuch sind für jeden Betrieb (d.h. für jede Beilage zu Anhang A1), bei welchem der Abfall/Produktionsrückstand anfällt, die entsprechenden Produktionsschemata und Produktionsbeschreibungen beizulegen. Nahrungs- oder Futtermittel Kann der Rohstoff als Nahrungs- oder Futtermittel eingesetzt werden? ja nein → Bestätigung des Betriebes (bei welchem der Abfall/Produktionsrückstand
anfällt) beilegen, dass der in Rede stehende Rohstoff nicht als Nahrungs-
oder Futtermittel verwendet werden kann. Ökonomische Werte: Nachstehend müssen sämtliche beim Prozess anfallenden Haupt- oder Nebenprodukte sowie die Abfälle oder Produktionsrückstände aufgeführt werden. Zudem muss der Wert je Tonne sowie die jährlich abgesetzte Menge in Prozent angegeben werden. Wertangaben sind vom Betrieb, bei dem der Rohstoff anfällt, schriftlich bestätigen zu lassen.
Wert in je Tonne Jährlich produzierte Menge in Prozent Gesamterlös Währung 100 % (Hauptprodukt)
(Hauptprodukt)
(Nebenprodukt/Abfall/ Produktionsrückstand)
(Nebenprodukt/Abfall/ Produktionsrückstand)
(Nebenprodukt/Abfall/ Produktionsrückstand)
…
…
Beilage zu Form. 45.85 Anhang A1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
(gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG)
Beilage zu Anhang A1 (Form. 45.85) d 07.25 2/2
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, das Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Ich verpflichte mich, jede Änderung betreffend der Rohstoffart, Produktionsschemata und Produktionsbeschreibungen unverzüglich dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mitzuteilen. Ich bestätige, die Erläuterungen zum Formular zur Kenntnis genommen zu haben. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Verletzung der Nachweis-, Erklärungs- und Informationspflicht eine Widerhandlung im Sinne des Mineralölsteuergesetzes darstellt und mit Busse geahndet wird. Ort
Datum
Rechtsgültige Unterschrift des Rohstoff- Herstellungsbetriebs.
Beilage zu Form. 45.85 Anhang A1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
(gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG)
Beilage zu Anhang A1 (Form. 45.85) d 07.25 3/2
2. Handelsweg und Warenfluss (Rohstoffe) Handelsweg: Es müssen sämtliche am Handel beteiligte Personen (vom Rohstoffproduzenten über allfällige Händler bis zum in- oder ausländischen Treibstoff-Hersteller) angegeben werden. Es ist für jeden Handelsweg ein separates Blatt nach dem in der Ziffer 2 beschriebenen Schema auszufüllen. Bitte geben Sie jeweils die vollständige Adresse an.
Rohstoffproduzent
Händler 1
Händler 2
Treibstoff-Hersteller
→
→
→
Warenfluss: Für den oben beschriebenen Handelsweg muss für jeden einzelnen Rohstoff ab jedem Produktionsbetrieb der Warenfluss (Warenweg) in der nachstehenden Tabelle (vom Rohstoffproduzenten über allfällige Zwischenlagerungen bis zum in- oder ausländischen Treibstoff-Hersteller) aufgeführt werden. Es sind sämtliche Warenflüsse (Warenwege) anzugeben (mehrere Varianten möglich). Bei Platzmangel können die Informationen nach dem untenstehenden Schema auf einem separaten Blatt aufgelistet werden.
Rohstoffproduzent
Lagerung 1
Lagerung 2
Treibstoff-Hersteller
→
→
→
→
→
→
→ → → → → → → → → ACHTUNG: Sämtliche am Handelsweg oder am Warenfluss beteiligten Personen müssen eine Bestätigung beilegen, dass der Rohstoff segregiert transportiert bzw. gelagert wird und dass es (zwischen dem Rohstoffproduzenten und dem Treibstoff-Hersteller) zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit anderen Rohstoffen kommt.