Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung
16. Februar 2026
Prozessbeschrieb für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang Zugelassener Versand und Empfang (mit Passar 2.0)
Prozessbeschrieb ZVE Passar 2.0
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Begriffe und Abkürzungen .................................................................................................. 5 Begrifflichkeit e-dec/NCTS versus Passar ......................................................................... 6 1 Zweck und Inhalt .................................................................................................... 7 2 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................... 7 2.1 Zuständige Lokalebene ....................................................................................... 7 2.2 Bewilligungsinhaber (ZE und/oder ZV)................................................................. 7 2.3 Zugelassene Orte ................................................................................................ 7 2.4 Zusätzliche Beteiligte ........................................................................................... 7 2.4.1 Verantwortliche für die Zollanmeldung/Warenanmeldung................................ 7 2.4.2 Zollanmeldung durch Dritte im IT-System e-dec Import (nur ZE-Prozess Standard) ........................................................................................................ 8 2.4.3 Verantwortliche Person am zugelassenen Ort ................................................. 8 2.4.4 Zuständige Dienststelle ................................................................................... 9 3 Pflichten, Verantwortung und Haftung des ZVE .................................................. 9 3.1 Organisation ZVE-Betrieb .................................................................................... 9 3.2 Nachvollziehbarkeit des Sendungsverlaufs (Roter Faden) ................................... 9 3.3 Pflichten bezüglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ............................................ 9 3.4 Gewährung des Zutrittsrechts ............................................................................ 10 3.5 Mitwirkungspflicht .............................................................................................. 10 3.6 Lagerordnung .................................................................................................... 10 3.7 Generelle Haftung ............................................................................................. 10 3.8 Herrenlose Waren (überzählige Waren) ............................................................. 11 4 Prozessübersicht mit Passar 2.0 ........................................................................ 12 4.1 Ankunftsanmeldung beim zugelassenen Empfänger ......................................... 12 4.2 Warenanmeldung Einfuhr beim zugelassenen Empfänger................................. 14 4.3 Warenanmeldung Ausfuhr beim zugelassenen Versender ................................ 16 4.4 Warenanmeldung Durchfuhr beim zugelassenen Versender ............................. 18 5 Verfahrensbestimmungen ................................................................................... 20 5.1 ZE-Verfahren ..................................................................................................... 20 5.1.1 Einfuhrverfahren mit elektronischer Zollanmeldung/Warenanmeldung .......... 21 5.1.1.1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Import ............................................... 21 5.1.1.1.1 Standardprozess ................................................................................... 21 5.1.1.1.2 Regelmässiger Verkehr mit Fahrplan .................................................... 22 5.1.1.1.3 Ablauf mit Zollanmeldung im IT-System e-dec Import ............................ 23 5.1.1.2 Warenanmeldung im IT-System Passar ................................................... 24 5.1.1.2.1 Standardprozess ................................................................................... 24 5.1.1.2.2 Ablauf Warenanmeldung im IT-System Passar ..................................... 25 5.1.1.3 Beschreibung Einfuhrverfahren ................................................................ 26 5.1.2 Einfuhrverfahren mit nicht elektronischer Zollanmeldung .............................. 34 5.2 ZV-Verfahren ..................................................................................................... 35 5.2.1 Ausfuhrverfahren mit elektronischer Zollanmeldung/Warenanmeldung ......... 35 5.2.1.1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Export ............................................... 35 5.2.1.2 Warenanmeldung im IT-System Passar ................................................... 39 5.2.2 Ausfuhrverfahren mit nicht elektronischer Zollanmeldung ............................. 41 5.2.3 Durchfuhrverfahren ....................................................................................... 42 5.2.3.1 Durchfuhrverfahren mit elektronischer Warenanmeldung ......................... 42 5.2.3.1.1 Durchfuhr in der internationalen Durchfuhr (gemeinsames Versandverfahren [gVV]) ....................................................................... 42 5.2.3.1.2 Durchfuhr in der nationalen Durchfuhr ................................................... 45 5.2.3.2 Durchfuhrverfahren mit nicht elektronischer Zollanmeldung (Carnet TIR/Carnet ATA) ....................................................................................... 47 5.2.3.3 Verschiedenes .......................................................................................... 47 5.2.3.3.1 Durchfuhrweiterleitung mit elektronischer Warenanmeldung ................. 47 5.2.3.3.2 Verschluss ............................................................................................. 48
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5.2.3.3.2.1 Pflicht zum Anlegen eines Verschlusses ......................................... 48 5.2.3.3.2.2 Verzicht auf Verschluss ................................................................... 48 5.2.3.3.3 Gemischte Transporte ........................................................................... 49 5.3 Weitere Bestimmungen für das ZE- und ZV-Verfahren ...................................... 49 5.3.1 Ausserordentlicher Antrag auf Warenfreigabe ausserhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Lokalebene ......................................................................... 49 5.3.2 Vorgehen bei Pannen in den IT-Systemen .................................................... 49 6 Vorlage der Unterlagen ........................................................................................ 50 6.1 Vorlage der Zollanmeldung/Warenanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente .............................................................................................. 50 6.2 Vorlage der Durchfuhrdokumente ...................................................................... 50 6.3 Retournierung der Unterlagen ........................................................................... 50 6.4 Erneute Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung/Warenanmeldung ..... 50 7 Besonderheiten .................................................................................................... 51 7.1 ZE-Verfahren ..................................................................................................... 51 7.1.1 Besondere Massnahmen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes ................................................................................................... 51 7.1.2 Vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen .......................................... 51 7.1.3 Zollanmeldung für Barzahler (nur e-dec Import) ............................................ 52 7.2 ZV-Verfahren ..................................................................................................... 52 7.2.1 Ausfuhrbewilligungspflichtige Waren ............................................................. 52 7.2.1.1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Export ............................................... 52 7.2.1.2 Warenanmeldung im IT-System Passar ................................................... 52 7.2.2 Besondere Massnahmen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes ................................................................................................... 52 7.2.3 Vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen .......................................... 52 7.2.4 Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) ........................................................ 53 8 Daten und Dokumente ......................................................................................... 53 8.1 Ablagesystem .................................................................................................... 53 8.2 Aufbewahrung ................................................................................................... 53 9 Zeiten und Fristen ................................................................................................ 54 9.1 Zeiten für Handlungen im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses .................. 54 9.2 Fristen ............................................................................................................... 55 10 Kontrollen ............................................................................................................. 57 Anhang I: Situations- und Raumpläne (ZVE-Bereich am zugelassenen Ort) ................. 58 Anhang II: Bahnverkehr (Form. 87.90) .............................................................................. 58 Anhang III: Muster der Aufzeichnung der Inventarisierung ............................................ 58 Anhang IV: Vereinfachte Zollanmeldung/Warenanmeldung für Kleinsendungen ......... 58 1 Zugelassener Empfänger .................................................................................... 58 1.1 Form der Einfuhrzollanmeldung und der Warenanmeldung Einfuhr ................... 58 1.1.1 Vereinfachte Einfuhrzollanmeldung mittels Kleber/Stempel ........................... 58 1.1.2 Vereinfachte Einfuhrzollanmeldung mittels Sammelzollanmeldung ............... 59 1.1.3 Vereinfachte Einfuhrzollanmeldung mittels IT- System e-dec easy (TN 9898.9898) .................................................................................................... 60 1.1.4 Vereinfachte Warenanmeldung Einfuhr mittels IT-System Passar Einfuhr .... 61 1.1.5 IT-System e-dec Import oder IT-System Passar Einfuhr................................ 61 1.2 Aufbewahrungspflicht ........................................................................................ 62 1.3 Interventionsfristen ............................................................................................ 62 2 Zugelassener Versender ...................................................................................... 63 2.1 Form der Ausfuhrzollanmeldung und der Warenanmeldung Ausfuhr ................. 63 2.1.1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung/Warenanmeldung Ausfuhr mittels konkludenten Anmeldens .............................................................................. 64
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2.1.2 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung mittels IT-System e-dec Export (9999.9999) ................................................................................................... 64 2.1.3 Vereinfachte Warenanmeldung Ausfuhr mittels IT-System Passar Ausfuhr .. 65 2.1.4 IT-System e-dec Export oder IT-System Passar Ausfuhr .............................. 65 2.2 Aufbewahrungspflicht ........................................................................................ 65 Anhang V: Anmeldeverfahren anlässlich der Einfuhr bei der Edelmetallkontrolle (EMK)
............................................................................................................................... 66 Anhang VI: Vorgehen bei bewilligungspflichtigen Sendungen, die dem Salzregal unterstehen ........................................................................................................................ 67 Änderungen ....................................................................................................................... 68
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Begriffe und Abkürzungen Begriff Bedeutung Abnahmebericht Für jeden Bewilligungsinhaber ausgestelltes firmenspezifisches Dokument, in welchem die zugelassenen Orte, die angewendeten Prozesse und die Ver- antwortlichkeiten festgehalten sind. AZA Ausfuhrzollanmeldung im IT-System e-dec AWB Der Air Waybill ist der Frachtbrief im Luftverkehr Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene Betriebszeiten sind Zeiten, während denen Interventionsfristen laufen, Zoll- prüfungen angeordnet und Warenfreigaben erfolgen können (betrifft Waren- anmeldungen mit Passar nicht). BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Zuständigkeit für die Abwicklung des Verfahrens vgl. zuständige Lokalebene Bewilligung Bewilligung des BAZG für ZE und ZV Chartera Input Applikation für Passar, um Begleitdokumente zu Warenanmeldungen und Unterlagen zu Anträgen elektronisch an das BAZG zu übermitteln. E-Begleitdokument Applikation für das IT-System e-dec, um Begleitdokumente zu Zollanmeldun- gen und Unterlagen zu Anträgen elektronisch an das BAZG zu übermitteln. E-Com Modul im IT-System e-dec für die elektronische Kommunikation zwischen dem Zollanmelder und dem BAZG (z. B. Beanstandungen oder Anträge des Zollanmelders). e-dec easy Vereinfachte elektronische Zollanmeldung des BAZG für Kleinsendungen EZA Einfuhrzollanmeldung im IT-System e-dec EA Ermächtigter Ausführer, sprich Exporteur, mit der Bewilligung Ursprungs- nachweise im vereinfachten Verfahren auszustellen. gVV gemeinsames Versandverfahren, Übereinkommen EU-EFTA (SR 0.631.242.04) Infrastrukturbetreiber Firma, welche im Auftrag eines ZE unverzollte Waren an einem zugelasse- nen Ort empfängt. Der Infrastrukturbetreiber ist selbst nicht ZE.
OZL Offene Zolllager (Zolllagerverfahren) Passar Warenverkehrssystem des BAZG für die digitale Abwicklung der Zollverfah- ren bzw. der Warenbestimmungen. Falls nicht genauer präzisiert, beinhaltet der Begriff Passar im weiteren Sinne auch die Umsysteme wie Transport- cockpit, Risico, Inspecziun, Garanzia, etc.
TNZ Tarifnummernzeilen Verfahrensinhaber Natürliche oder juristische Person, die die Waren selbst oder durch einen be- vollmächtigten Vertreter in das gVV überführt und damit gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens übernimmt. Der Verfahrensinhaber hat eine Sicherheit zu leisten. Im gemeinsamen Versandverfahren haftet der ZV als Verfahrensinha- ber. Warenanmeldung (WA) Die Warenanmeldung (WA Einfuhr, WA Ausfuhr und WA Durchfuhr) ist der neue Begriff für die Zollanmeldung. Der Begriff «Warenanmeldung» wird im Zusammenhang mit dem IT-System Passar und dem künftigen Zollrecht (BAZG-VG) verwendet. Bei einer Anmeldung im IT-System e-dec wird weiter- hin der Begriff «Zollanmeldung» verwendet.
ZDS Zuständige Dienststelle ZE zugelassener Empfänger ZLE Zuständige Lokalebene Zollanmelder Natürliche oder juristische Person, welche die Zollanmeldung bzw. Warenan- meldung erstellt
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Zollgut Werden Waren in das Zollgebiet verbracht, so werden sie damit Zollgut und bleiben es, bis das Zollveranlagungsverfahren abgeschlossen ist oder sie ausgeführt oder vernichtet werden. Zugelassener Ort Durch das BAZG bezeichneter, im Abnahmebericht aufgeführter Ort, denen ein ZE die zu empfangenden Waren zuführen darf bzw. denen ein ZV Waren zur Beschau zuführen muss.
ZV zugelassener Versender ZVE zugelassener Versender und Empfänger Begrifflichkeit e-dec/NCTS versus Passar Begriff mit e-dec/NCTS (alt) Begriff mit Passar (neu) Abladebewilligung Inventarisierungsaufforderung Beschau Kontrolle (formelle oder physische Kontrolle) Kontrollresultat Inventarisierungsergebnis Selektionierung einer Zollanmeldung (Die Zollanmeldung wird rechtsverbindlich) Aktivierung einer Warenanmeldung (Die Warenanmeldung wird rechtsverbindlich) Selektionsresultat (frei) Warenfreigabe (keine Kontrolle) Selektionsresultat (gesperrt) Kontrollentscheid (mit Kontrolle) Zollanmeldung Warenanmeldung
Siehe auch Glossar für neue Fachbegriffe im Waren- und Transportprozess
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1 Zweck und Inhalt Dieser Prozessbeschrieb bildet die allgemeingültigen Prozesse und Verfahrensbestimmun- gen des ZE-Verfahrens und ZV-Verfahrens ab. Der Prozessbeschrieb wird im Internet publiziert. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit (BAZG) informiert den Bewilligungsinhaber über allfällige Änderungen. Für jeden Bewilligungsinhaber wird ausserdem ein firmenspezifischer Abnahmebericht aus- gestellt, in welchem die zugelassenen Orte, die angewendeten Prozesse und die Verantwort- lichkeiten festgehalten sind. Der Abnahmebericht bildet Bestandteil der Betriebsbewilligung. 2 Allgemeine Bestimmungen 2.1 Zuständige Lokalebene Die zuständige Lokalebene (ZLE) ist die in der Bewilligung ZVE für die Abwicklung des Ver- fahrens bestimmte Lokalebene. vgl. Abnahmebericht (Ziffer 2.1). vgl. auch Ziffer 2.4.4 Zuständige Dienststelle 2.2 Bewilligungsinhaber (ZE und/oder ZV) vgl. Abnahmebericht (Ziffer 2.2). 2.3 Zugelassene Orte (Art. 102 Zollverordnung) Zugelassene Orte werden im Abnahmebericht (Ziffer 4) aufgeführt. Im Rahmen der Erstzulassung eines zugelassenen Ortes prüft das BAZG, ob die Anforde- rungen bezüglich Infrastruktur erfüllt und Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwal- tungsaufwand möglich sind. Die Vorlaufzeit zur Aufnahme zugelassener Orte beträgt: • bei bereits zugelassenen Orten: fünf Arbeitstage; • bei einer Erstzulassung: die benötigte Zeit. 2.4 Zusätzliche Beteiligte 2.4.1 Verantwortliche für die Zollanmeldung/Warenanmeldung (Art. 10 Zollverordnung des BAZG) Der ZVE ist verantwortlich für die korrekte Erfassung und Verwaltung der Deklaranten in der Zollkundenverwaltung für das IT-System e-dec. Mutationen müssen durch den ZVE umge- hend in der Zollkundenverwaltung vorgenommen werden. Das Vorgehen dazu ist im Hand- buch beschrieben. Der ZVE ist verantwortlich für die korrekte Registrierung im ePortal für das IT-System Passar. Das BAZG steht dem ZVE bei Fragen zum ePortal zur Verfügung (onboar- ding@bazg.admin.ch).
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2.4.2 Zollanmeldung durch Dritte im IT-System e-dec Import (nur ZE-Prozess Standard) Der ZE kann selbstständig Firmen zulassen, die für die seinem ZO zugeführten Waren die Zollanmeldung in ihrem eigenen Namen übermitteln. Der ZE regelt die Einzelheiten direkt mit den entsprechenden Firmen. Für Dritte, die die Zollanmeldung in ihrem eigenen Namen übermitteln, gilt:
1. Der Zollanmelder übermittelt die Zollanmeldung an die zuständige Lokalebene des ZE: • Rubrik «Veranlagungsort» = Domizil • Rubrik «Zugelassener Empfänger» = UID ZE • Rubrik «Code ZO» = ZO Code ZE • Rubrik «Vordokument» = Anmeldenummer ZE
2. Ein allfälliger Beschauentscheid geht direkt an den Zollanmelder. Dieser informiert den ZE. Der Zollanmelder übergibt dem ZE die Begleitdokumente oder sendet diese an die zuständige Lokalebene.
3. Der ZE trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschau. Er ist auch verant- wortlich, dass die Waren nicht vorzeitig abgeführt werden.
4. Die zuständige Lokalebene verlangt allfällige Dossiers für eine nachgelagerte Kon- trolle direkt beim Zollanmelder. Für nicht elektronische Zollanmeldungen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 5.1.2. Der ZE trägt die Verantwortung für den korrekten Verfahrensablauf. Er ist verpflichtet sicher- zustellen, dass die Schnittstellen zwischen dem Zollanmelder, sich selbst und der zuständi- gen Lokalebene funktionieren. 2.4.3 Verantwortliche Person am zugelassenen Ort Der ZVE muss bei jedem zugelassenen Ort eine verantwortliche Person1 bezeichnen, wel- che bei einer Kontrolle/Beschau mitwirkt und die sach- und fachgerechte Kommunikation zwischen dem BAZG am zugelassenen Ort und dem ZVE sicherstellt (z. B. wenn sich an- lässlich einer Kontrolle/Beschau Unstimmigkeiten vor Ort ergeben).
1 Die verantwortliche Person kann Mitarbeiter/in des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Firma sein.
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2.4.4 Zuständige Dienststelle Die zuständige Dienststelle ist für einen zugelassener Ort zuständig. Die für einen zugelas- senen Ort zuständige Dienststelle kann auch gleichzeitig eine zuständige Lokalebene für den ZVE gemäss Ziffer 2.1 sein. Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben: • Begleitet die Erstzulassung eines zugelassenen Ortes; • Kontrolliert die Einhaltung von Prozessen (z. B. Inventarisierung) am entsprechenden zugelassenen Ort; und • Führt Kontrollen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens am entsprechenden zu- gelassenen Ort aufgrund der Risikobeurteilung des BAZG oder im Auftrag der zu- ständigen Lokalebene durch. Bei einer allfälligen Kontrolle meldet sich der ZVE: • bei Anmeldungen im IT-System Passar bei der zuständigen Dienststelle des zugelas- senen Ortes gemäss Abnahmebericht; oder • bei Anmeldungen ausserhalb von Passar (IT-System e-dec oder nicht elektronische Zollanmeldung) bei der zuständigen Lokalebene. 3 Pflichten, Verantwortung und Haftung des ZVE (Art. 103 Abs. 1 Bst. d Zollverordnung) 3.1 Organisation ZVE-Betrieb Der ZVE trägt die Verantwortung für den gesamten Zollveranlagungsprozess. Er muss dafür besorgt sein, dass allfällige weitere Zollbeteiligte (z. B. Zollanmelder, Transporteure, Hallen- personal, Infrastrukturbetreiber) ihre zugeteilten Aufgaben wahrnehmen und ordnungsge- mäss nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung erfüllen. Der ZVE beschreibt sämtliche im Zusammenhang mit der Zollveranlagung stehende Pro- zesse. Änderungen im Prozess sind dem BAZG vor der Umsetzung zu melden. 3.2 Nachvollziehbarkeit des Sendungsverlaufs (Roter Faden) Der ZVE muss Verwaltung und Betrieb so organisieren, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können. Der ZE muss die Nachvollziehbarkeit des Sendungsverlaufs anhand einer definierten Anmel- denummer ZE sicherstellen. Der Aufbau der Anmeldenummer ZE wird im Abnahmebericht (Ziffer 5.1) festgehalten. Der ZE gibt in den entsprechenden Zolldokumenten die definierte Nummer als sogenannten roten Faden an. Der ZE stellt sicher, dass die korrekte Anmeldenummer ZE in der Ankunftsanmeldung (Feld «Referenznummer ZE») und in jedem nachfolgenden Zolldokument (Feld «Vorpapiere») an- gegeben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für andere Zollbeteiligte, wenn diese ausgela- gerte Tätigkeiten wahrnehmen (z. B. Zollanmelder). 3.3 Pflichten bezüglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Der ZVE muss sicherstellen, dass sämtliche Personen, die am Zollveranlagungsprozess be- teiligt sind, entsprechend ihrer Tätigkeit ausgebildet und über die damit verbundenen Ver-
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pflichtungen in Kenntnis gesetzt sind. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die an an- dere Zollbeteiligte ausgelagerten Tätigkeiten (z. B. Warentransport bzw. Zufuhr durch Trans- portunternehmen). 3.4 Gewährung des Zutrittsrechts (Art. 31 Zollgesetz) Der ZVE stellt sicher, dass dem BAZG das uneingeschränkte Zutrittsrecht gewährt wird. Das Zutrittsrecht gilt auch für unangemeldete Kontrollen. 3.5 Mitwirkungspflicht (Art. 35 und 36 Zollgesetz, Art 20 Zollverordnung BAZG) Das BAZG kann weitere Unterlagen zur Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung verlangen. Bei Kontrollen muss der ZVE in der vom BAZG verlangten Art und Weise mitwirken und dem BAZG die Begleitdokumente zur Vorbereitung einer Kontrolle/Beschau auf Verlangen zustel- len (z. B. mittels E-Mail, E-Begleitdokument, Chartera Input oder am Schalter). Die mit dem Ausstellen, der Berichtigung oder der Ergänzung der Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen betraute Person muss über die erforderliche Eignung und die techni- schen Hilfsmittel für das Ausstellen und Korrigieren von Zollanmeldungen bzw. Warenanmel- dungen verfügen. 3.6 Lagerordnung Die verantwortliche Person am zugelassenen Ort muss unverzollte Waren an den definierten zugelassenen Orten lagern. Ein ZE ist jederzeit in der Lage, den Standort von ins Zollgebiet verbrachten unverzollten Waren und deren Zollstatus anzugeben. Unverzollte Waren dürfen nicht verändert werden. Ein ZV ist jederzeit in der Lage, den Standort der aus dem Zollgebiet zu verbringenden Wa- ren und deren Zollstatus anzugeben. Waren, welche zur Ausfuhr veranlagt wurden oder sich in einem Durchfuhrverfahren befinden, dürfen nicht verändert werden. 3.7 Generelle Haftung (Art. 70 Zollgesetz, gVV-Übereinkommen) Der ZE haftet für die Abgaben ab dem Zeitpunkt, in dem er die Warenanmeldung Durchfuhr und die Ware übernimmt (Ankunftsanmeldung), bis zum Zeitpunkt, in dem die Ware durch das BAZG freigegeben ist, in der gleichen Weise wie der Verfahrensinhaber während des vorangegangenen Durchfuhrverfahrens. Der ZV haftet für allgemeine Verbindlichkeiten, die sich aus dem ZV-Verfahren ergeben. Die Haftung des ZV im Durchfuhrverfahren ergibt sich aus den entsprechenden Verfahrens- bestimmungen. Im gemeinsamen Versandverfahren haftet der ZV als Verfahrensinhaber für Zölle und an- dere Abgaben, die von der Überführung der Waren in das Versandverfahren bei der Ab- gangsstelle bis zur Beendigung durch die Bestimmungsstelle in den durch das Versandver- fahren berührten Staaten geschuldet sind. Die dem ZV bewilligte Gesamtsicherheit (oder Be- freiung von der Sicherheitsleistung) für das Versandverfahren gilt für alle Verbindlichkeiten, die sich aus diesem Verfahren ergeben. Der ZV darf für das gemeinsame Versandverfahren nur seine eigene Gesamtsicherheit verwenden.
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3.8 Herrenlose Waren (überzählige Waren) (Art. 111 Zollverordnung) Der ZE ist für die Prüfung von überzähligen Waren bzw. für «herrenloses» Gut sowie für die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften solcher Waren verantwortlich. Das Vorgehen richtet sich nach der Ziffer 5.1.1.3 Nummer 3 und Nummer 8.
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4 Prozessübersicht mit Passar 2.0 4.1 Ankunftsanmeldung beim zugelassenen Empfänger
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1. Der ZE sendet dem BAZG die transportmittelbezogene Ankunftsanmeldung (NT007).
2. Das BAZG meldet dem ZE die Akzeptanz der Ankunftsanmeldung (NT008).
3. Das BAZG teilt dem ZE den Kontrollentscheid pro Ankunftsanmeldung mit (NT061).
4. Das BAZG organisiert die Kontrolle am betreffendenzugelassenen Ort des ZE.
5. Das BAZG erteilt dem ZE mit der Inventarisierungsaufforderung (NT043) die Abladebewilligung.
6. Der ZE inventarisiert die Waren, hält das Inventarisierungsergebnis unverzüglich fest und teilt dem BAZG innerhalb von 4 Kalendertagen seit Annahme der Ankunftsanmeldung das Inventarisierungsergebnis (NT044) mit.
7. Das BAZG meldet dem ZE die Akzeptanz des Inventarisierungsergebnisses (NT057).
8. Das BAZG teilt dem ZE mit, dass die Warenanmeldung Durchfuhr technisch und fachlich abgeschlossen und beendet ist (NT025).
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4.2 Warenanmeldung Einfuhr beim zugelassenen Empfänger
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1. Der Anmelder bzw. der ZE erstellt die Warenanmeldung Einfuhr (NI015).
2. Das BAZG meldet dem Anmelder bzw. dem ZE die Akzeptanz der erstellten Warenanmeldung Einfuhr (NI032).
3. Das BAZG teilt dem ZE die Vorselektion (provisorischer Kontrollentscheid) mit, sofern der ZE die Warenanmeldung Einfuhr selbst erstellte (NI062).
4. Der ZE aktiviert die vom Anmelder übernommene oder die selbst erstellte Warenanmeldung Einfuhr (NC123). Der ZE darf die Warenanmeldung Einfuhr erst aktivieren, wenn sich die Waren vor Ort am ZO befinden und die Ankunftsanmeldung erfolgt ist.
5. Das BAZG meldet dem ZE die Akzeptanz der aktivierten Warenanmeldung Einfuhr (NC124).
6. Das BAZG teilt dem Anmelder bzw. ZE den allfälligen positiven Kontrollentscheid mit (NI060).
7. Das BAZG organisiert die Kontrolle am betreffenden zugelassenen Ort des ZE.
8. Das BAZG teilt dem Anmelder bzw. ZE die Freigabe der Warenanmeldung Einfuhr mit (NI029).
9. Das BAZG informiert den Anmelder bzw. ZE, dass die Veranlagungsverfügung elektronisch abholbereit ist (NI083).
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4.3 Warenanmeldung Ausfuhr beim zugelassenen Versender
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1. Der Exporteur bzw. der ZV erstellt die Warenanmeldung Ausfuhr (NE015).
2. Das BAZG meldet dem Exporteur bzw. dem ZV die Akzeptanz der erstellten Warenanmeldung Ausfuhr (NE028).
3. Der ZV aktiviert die vom Exporteur übernommene oder die selbst erstellte Warenanmeldung Ausfuhr (NC123).
4. Das BAZG meldet dem ZV die Akzeptanz der aktivierten Warenanmeldung Ausfuhr (NC124).
5. Das BAZG teilt dem Exporteur bzw. dem ZV den allfälligen positiven Kontrollentscheid mit (NE060).
6. Das BAZG organisiert die Kontrolle am betreffenden zugelassenen Ort des ZV.
7. Das BAZG teilt dem Exporteur bzw. ZV die Freigabe der Warenanmeldung Ausfuhr mit (NE029).
8. Das BAZG informiert den Exporteur bzw. den ZV, dass die Veranlagungsverfügung elektronisch abholbereit ist (NE083).
9. Der ZV muss die zur Ausfuhr angemeldeten Waren innerhalb von 4 Kalendertagen in die Warenanmeldung Durchfuhr überführen.
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4.4 Warenanmeldung Durchfuhr beim zugelassenen Versender
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10. Der ZV erstellt die Warenanmeldung Durchfuhr (NT015).
11. Das BAZG meldet dem ZV die Akzeptanz der erstellten Warenanmeldung Durchfuhr (NT028).
12. Der ZV aktiviert die erstellte Warenanmeldung Durchfuhr (NC123).
13. Das BAZG meldet dem ZV die Akzeptanz der aktivierten Warenanmeldung Durchfuhr (NC124).
14. Der ZV muss seine eigene Garantie verwenden. Das BAZG registriert die Garantieverwendung und meldet dem ZV, falls die Garantieverwendung nicht registriert werden kann (NT055).
15. Das BAZG teilt dem ZV den allfälligen positiven Kontrollentscheid mit (NT060).
16. Das BAZG organisiert die Kontrolle am betreffenden zugelassenen Ort des ZV.
17. Das BAZG teilt dem ZV die Freigabe der Warenanmeldung Durchfuhr mit (NT029).
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5 Verfahrensbestimmungen 5.1 ZE-Verfahren Das ZE-Verfahren findet Anwendung auf Waren, die dem ZE im Durchfuhrverfahren zuge- führt werden. Der ZE-Zollveranlagungsprozess erfolgt in zwei Schritten:
1. Abschluss des Durchfuhrverfahrens2; Der Abschluss des Durchfuhrverfahrens erfolgt im IT-System Passar. Der ZE übermittelt die Ankunftsanmeldung unmittelbar nach dem Eintreffen des Transportmittels am zugelassenen Ort (ausgenommen der regelmässige Verkehr mit Fahrplan). Der ZE muss die nicht elektronischen Durchfuhrdokumente (inkl. Notfallverfahren) dem BAZG am nächstfolgenden Arbeitstag zur Beendigung vorlegen.
2. Nachfolgendes Zollverfahren: Der ZE überführt die dem zugelassenen Ort zugeführten Waren innerhalb von 30 Ka- lendertagen in ein nachfolgendes Zollverfahren. Grundsätzlich bestehen bezüglich der wählbaren Zollverfahren keine Einschränkun- gen. Für die Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren für Offene Zolllager ist eine OZL-Bewilligung erforderlich. Für Zollanmeldungen mit Barzahlung (vgl. Ziffer 7.1.3) und für nicht elektronische Zollanmeldungen (vgl. Ziffer 5.1.2) gelten besondere Bestimmungen. Die Eröffnung eines Durchfuhrverfahrens am zugelassenen Ort ist ein Prozess des ZV-Verfahrens (vgl. Ziffer 5.2.3), dessen Anwendung im Abnahmebericht festgehal- ten sein muss.
2 Wird die Ware per Flugzeug einem ZE bei einem Flughafen zugeführt, kann dies auch ohne Durch- fuhrverfahren erfolgen.
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5.1.1 Einfuhrverfahren mit elektronischer Zollanmeldung/Warenanmeldung 5.1.1.1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Import Der ZE muss in der Zollanmeldung im IT-System e-dec Import zusätzlich folgende Angaben machen: • Zugelassener Ort Der ZE muss im Feld «Code ZO» den dem zugelassenen Ort zugewiesenen und eindeutigen Code der Zollkundenverwaltung (ZKV) angeben. • Veranlagungsort Domizil Der ZE muss den Veranlagungsort «Domizil» angeben (Ausnahme: bei Zollan- meldungen mit Barzahlung ist der Veranlagungsort «Gestellung» anzugeben). • Roter Faden Der ZE muss im Feld «Vorpapiere» die Anmeldenummer ZE angeben. Die An- meldenummer ZE in der elektronischen Zollanmeldung im IT-System e-dec Import entspricht der Anmeldnummer ZE in der Ankunftsanmeldung im IT-System Passar. • Veranlagungszeitpunkt Der ZE kann Sendungen im Voraus oder nach Eintreffen der Waren am zugelas- senen Ort anmelden: o Im Voraus → mit Veranlagungszeitpunkt «Voranmeldung» o Waren am zugelassenen Ort → mit Veranlagungszeitpunkt «Gestellung» 5.1.1.1.1 Standardprozess Grundsätze: • Waren, die «frei» («frei/mit» oder «frei/ohne») im IT-System e-dec Import selektioniert sind oder Waren mit dem Selektionsresultat «gesperrt» nach unbenutztem Ablauf der Interventionsfrist gelten als freigegeben, wenn der ZE für die zu beendende Waren- anmeldung Durchfuhr die Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» im IT- System Passar erhält. Der ZE kann die Waren unabhängig des Inventarisierungsergebnisses unverzüglich abführen; dies sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag ohne Einschränkun- gen. • Der ZE hält das Inventarisierungsresultat unverzüglich schriftlich fest und teilt dem BAZG das Inventarisierungsergebnis (NT044) innerhalb von vier Kalendertagen seit Annahme der Ankunftsanmeldung mit. • Die Interventionszeiten laufen nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lo- kalebene. • Reicht der ZE die Zollanmeldungen im IT-System e-dec Import ausserhalb der Öff- nungszeiten der zuständigen Lokalebene ein, findet eine allfällige Beschau in der Re- gel während der nächstfolgenden Öffnungszeit der zuständigen Lokalebene statt. • Das BAZG kann dem ZE untersagen, gewisse Waren ausserhalb der Öffnungszeiten anzumelden.
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5.1.1.1.2 Regelmässiger Verkehr mit Fahrplan Abweichungen zum Standardprozess: • Der entsprechende Verkehr wurde vom BAZG bewilligt und im Abnahmebericht auf- geführt. • Die Zollanmeldung e-dec Import muss vor dem vereinbarten Freigabezeitpunkt durch das IT-System e-dec Import angenommen worden sein. • Unabhängig des Selektionsresultats gelten die Sendungen erst zum definierten Frei- gabezeitpunkt (Montag bis Freitag zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr) als freigege- ben und können abgeführt werden. Wenn das BAZG via IT-System e-dec Import eine Beschau angeordnet hat, bleibt die Sendung bis über den definierten Freigabezeitpunkt hinaus gesperrt und darf bis zur Freigabe des BAZG nicht abgeführt werden. • Der ZE meldet dem BAZG Verspätungen frühzeitig. Die Art der Meldung wird im Ab- nahmebericht festgehalten. • Der ZE kann die Ankunftsanmeldung im IT-System Passar auch erst während der nachfolgenden Arbeitsperiode seines Büropersonals erledigen.
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5.1.1.1.3 Ablauf mit Zollanmeldung im IT-System e-dec Import
Es wird der Prozess Einfuhrzollanmeldung e-dec Import nach Gestellung beschrieben. Abweichungen im Prozess Einfuhrzollanmeldung mit Voranmeldung e-dec Import sind farb- lich hervorgehoben.
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5.1.1.2 Warenanmeldung im IT-System Passar 5.1.1.2.1 Standardprozess Grundsätze: • Der ZE erstellt die Warenanmeldung neutral (ohne spezifische Angaben zum ZE und zum ZO) im IT-System Passar. • Der ZE aktiviert die selbst erstellte oder die von einem Anmelder übernommene Wa- renanmeldung mit der Meldung «Aktivierung der Warenanmeldung am Domizil (NC123) im IT-System Passar». • Der ZE darf die Warenanmeldung erst aktivieren, wenn sich die Waren vor Ort am ZO befinden und die Ankunftsanmeldung erfolgt ist. • Der ZE kann die freigegebenen Waren unabhängig des Inventarisierungsergebnisses unverzüglich abführen; dies sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag ohne Einschränkungen. • Der ZE hält das Inventarisierungsresultat unverzüglich schriftlich fest und teilt dem BAZG das Inventarisierungsergebnis (NT044) innerhalb von vier Kalendertagen seit Annahme der Ankunftsanmeldung mit. • Aktiviert der ZE die Warenanmeldung im IT-System Passar ausserhalb der Öffnungs- zeiten der zuständigen Dienststelle, findet eine allfällige Kontrolle in der Regel wäh- rend der nächstfolgenden Öffnungszeit der zuständigen Dienststelle statt. • Das BAZG kann dem ZE untersagen, gewisse Waren ausserhalb der Öffnungszeiten anzumelden.
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5.1.1.2.2 Ablauf Warenanmeldung im IT-System Passar
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5.1.1.3 Beschreibung Einfuhrverfahren Nr. Beschreibung/Erläuterung -2 Bei Voranmeldung im IT-System e-dec Import Zollanmeldung im IT-System e-dec Import Art. 25, Art. 33, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz; Art. 105 Zollverordnung, Art 5. Zollverordnung BAZG Der ZE darf die Waren frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen ins Zollgebiet bei der zuständigen Lokalebene anmelden. Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Anmeldungen mit e-dec web Import sind nicht zulässig. -1 Bei Voranmeldung im IT-System e-dec Import Intervention im IT-System e-dec Import Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 110 Zollverordnung Die zuständige Lokalebene kann die «gesperrt» selektionierten Waren innerhalb der Interventionsfrist zur Beschau bestimmen. Die Mitteilung erfolgt über das IT-System e-dec Import. Um den Zeitpunkt der Beschau zu besprechen, setzt sich der ZE mit dem BAZG in Verbindung. -2a Erstellen der Warenanmeldung Einfuhr im IT-System Passar Der ZE erstellt die Warenanmeldung Einfuhr im IT-System Passar. Das BAZG infor- miert den ZE mit der Meldung «Rückmeldung Warenanmeldung Einfuhr (NI032)»im IT-System Passar, ob die entsprechende Warenanmeldung Einfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG begründet eine allfällige Ablehnung. Die akzeptierte Wa- renanmeldung Einfuhr ist unverbindlich. -1a Vorselektion im IT-System Passar Das BAZG informiert den ZE mit der Meldung «Vorselektion Warenanmeldung Ein- fuhr (NI062)»im IT-System Passar, ob eine Kontrolle auf die entsprechende akzep- tierte Warenanmeldung Einfuhr vorgesehen ist oder nicht. Die Vorselektion ist wie die akzeptierte Warenanmeldung Einfuhr unverbindlich. 0 Datenabfrage einer Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar Der ZE kann schon vor der Ankunftsanmeldung die Daten einer entsprechenden Warenanmeldung Durchfuhr beim BAZG im IT-System Passar einverlangen. Dazu sendet der ZE dem BAZG die Datenanfrage mittels der Meldung «Daten anfordern (NC016)». Ansonsten erfolgt der Datenaustausch der entsprechenden Warenanmel- dung Durchfuhr zwischen dem BAZG und dem ZE erst mit der Meldung «Inventari- sierungsaufforderung (NT043)». Der ZE braucht die Daten der entsprechenden Warenanmeldung Durchfuhr u. a. für die zwingende Angabe des Verschlussprüfungsresultats in der Ankunftsanmeldung. Hat der ZE keine Kenntnis über den allfälligen Verschluss und sendet die Ankunfts- anmeldung ohne entsprechendes Verschlussprüfungsresultat, riskiert der ZE eine Fehlermeldung der gesendeten Ankunftsanmeldung. Ist die Datenanfrage des ZE erfolgreich, meldet das BAZG dem ZE die im IT-System Passar vorhanden Daten der entsprechenden Warenanmeldung Durchfuhr zurück.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 1 Warenzufuhr Art. 21 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 101 und 102 Zollverordnung Der ZE muss die Waren unverändert und innerhalb der festgesetzten Frist im Durch- fuhrverfahren einem im Abnahmebericht aufgeführten zugelassenen Ort zuführen. 2 Prüfung des Verschlusses Der ZE kontrolliert den Verschluss auf allfällige Unregelmässigkeiten und prüft den verschlusssicheren Zustand des Transportmittels. Ist auf der Warenanmeldung Durchfuhr ein Verschluss vermerkt, muss der ZE in der Ankunftsanmeldung zwingend ein Verschlussprüfungsresultat angeben. Der ZE erfasst das Verschlussprüfungsresultat pro Warenanmeldung Durchfuhr in der Ankunftsanmeldung im IT-System Passar (unabhängig der Anzahl Verschlüsse auf der Warenanmeldung Durchfuhr). Stellt der ZE besondere Vorkommnisse (z. B. verletzte oder nicht mehr vorhandene Verschlüsse oder kein verschlusssicherer Zustand des Transportmittels) fest, kann der ZE in der Ankunftsanmeldung zusätzlich zum «NOK» Verschlussprüfungsresultat eine Bemerkung erfassen. 3 Ankunftsanmeldung im IT-System Passar Art. 24 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz Der ZE muss dem BAZG das Eintreffen der Waren am zugelassenen Ort unverzüg- lich mitteilen (vgl. Anlage I, Artikel 88, Absatz 1. (a) des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren). Folglich muss der ZE im Zeitpunkt der Transport- mittelankunft die seinem zugelassenen Ort zugeführten Waren mit einer Ankunftsan- meldung (NT007) im IT-System Passar summarisch anmelden. Die Ankunftsanmeldung muss je Transportmittel erfolgen. Der ZE muss in der Ankunftsanmeldung u. a. folgende Angaben angeben: • Zugelassener Ort; • Anmeldenummer ZE; • Transportmittelkennzeichen; • Warenanmeldungs-ID (z. B. MRN, Nummer Carnet ATA, AWB etc.); • Verschlussprüfungsresultat mit allfälligen Bemerkungen; • Allfällig festgestellte herrenlose Waren (überzählige Waren). Anstatt die Waren im Anschluss an die Ankunftsanmeldung in ein nachfolgendes Zollverfahren zu überführen, bestehen vorgängig folgende zusätzliche Möglichkeiten.
Formloses Verschieben (ohne Verwendung der nationalen Durchfuhr) zwi- schen zugelassenen Orten Der ZE darf Waren, die er selbst summarisch angemeldet hat, formlos von einem zu- gelassenen Ort an einen anderen zugelassenen Ort zuführen, wenn er dort auch das nachfolgende Zollverfahren selbst vornimmt. Er muss jederzeit Auskunft geben kön- nen, an welchem zugelassenen Ort sich die Waren befinden.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung
Formloses Überlassen (ohne Verwendung der nationalen Durchfuhr) an einem zugelassenen Ort Der ZE darf Waren, die er selbst summarisch angemeldet hat, an einem zugelasse- nen Ort formlos einem anderen Zollanmelder überlassen3, wenn dieser: • ZE oder ZV ist und gemäss seinem Abnahmebericht denselben zugelasse- nen Ort nutzt; oder • als Dritter gemäss Ziffer 2.4.2 des Prozessbeschriebs die Zollanmeldung für die dem zugelassenen Ort des ZE zugeführten Waren in seinem eigenen Na- men übermittelt. Derjenige ZE, der die Waren summarisch angemeldet hat, bleibt für den Abschluss bzw. die Beendigung des Durchfuhrverfahrens verantwortlich. 4 Kontrollentscheid auf Ankunftsanmeldung Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 110 Zollverordnung Das BAZG informiert den ZE mit der Meldung «Kontrollentscheid auf Ankunftsanmel- dung (NT061)», ob eine Kontrolle auf die entsprechende Ankunftsanmeldung vorge- sehen ist oder nicht. Findet eine Kontrolle statt, darf der ZE am entsprechenden Transportmittel und an der Ladung bis zum Entscheid des BAZG nichts verändern. Um den Zeitpunkt der Kontrolle zu besprechen, setzt sich der ZE mit dem BAZG in Verbindung. 5 Kontrolle auf Ankunftsanmeldung Art. 23, Art. 36, Art. 37, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz Die Kontrolle findet an einem zugelassenen Ort des ZE statt. Der ZE muss in der vom BAZG verlangten Weise mitwirken. Das BAZG überprüft die summarisch angemeldeten Waren. Sie kann auch das Transportmittel kontrollieren und Kontrollen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes vornehmen. Stellt das BAZG aufgrund der Kontrolle eine Unstimmigkeit auf eine Warenposition oder einen Verschluss fest, erfasst das BAZG das Kontrollresultat im IT-System Passar unter der entsprechenden Warenanmeldung Durchfuhr.
3 Der Sendungsverlauf muss auch bei einer formlosen Übergabe von allen Beteiligten lückenlos nach- gewiesen werden können (vgl. Ziffer 3.2).
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 6 Inventarisierungsaufforderung; Abnahme Verschluss und Warenablad Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 110 Zollverordnung Der ZE darf die beim zugelassenen Ort eingetroffenen Waren nur mit vorheriger Er- laubnis des BAZG entladen (vgl. Anlage I, Artikel 88, Absatz 1. (b) des Übereinkom- mens über ein gemeinsames Versandverfahren). Folglich darf der ZE erst allfällige Verschlüsse am Transportmittel entfernen, die Waren abladen und inventarisieren, wenn das BAZG mit der Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» den Wa- renablad bewilligte. Die Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» erfolgt: • bei einem positiven Kontrollentscheid nach der durchgeführten Kontrolle ma- nuell durch das BAZG im IT-System Passar; • bei einem negativen Kontrollentscheid nach der Meldung «Kontrollentscheid auf Ankunftsanmeldung (NT061)», dass keine Kontrolle vorgesehen ist, auto- matisch im IT-System Passar. Der ZE erhält für die nicht elektronischen Durchfuhrdokumente (z. B. Carnet TIR, Carnet ATA, AWB und CIM-Frachtbrief) keine Meldung «Inventarisierungsaufforde- rung (NT043)». Das BAZG bewilligt den Warenablad mit der Meldung «Kontrollent- scheid auf Ankunftsanmeldung (NT061)», sofern keine Kontrolle vorgesehen ist. Befinden sich weitere Waren mit sendungsbezogenen Warenanmeldungen Durch- fuhr auf dem Transportmittel, die zu einem anderen ZE oder ins Ausland weitertran- sitiert werden, muss der ZE den allenfalls entfernten Verschluss dem BAZG melden. Das BAZG entscheidet über das weitere Vorgehen. 7 Transportmittelbezogene Inventarisierung Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 111 Zollverordnung Der ZE vergleicht unverzüglich die mit dem entsprechenden Transportmittel zuge- führten Waren mit der Warenanmeldung Durchfuhr und inventarisiert sie transport- mittelbezogen. Der ZE hält das Resultat der transportmittelbezogenen Inventarisie- rung unverzüglich in geeigneter Weise (auf einem Dokument oder elektronisch) fest (vgl. Anlage I, Artikel 88, Absatz 1. (c) des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren). Das transportmittelbezogene Inventarisierungsresultat enthält Angaben zur Ware (Warenbezeichnung und Umfang [insbesondere Anzahl und Art der Packstücke so- wie das Gewicht]) und allenfalls festgestellte Unstimmigkeiten. Die transportmittelbezogene Inventarisierung ist ein Bindeglied zwischen den Zoll- verfahren. Mit der transportmittelbezogenen Inventarisierung stellt der ZE fest: • ob alle auf der Warenanmeldung Durchfuhr aufgeführten Waren am zugelas- senen Ort mit dem entsprechenden Transportmittel angekommen sind; • ob es Fehlmengen gibt; • ob es überzählige Waren gibt. Ein Auslad des Transportmittels ist zur transportmittelbezogenen Inventarisierung nicht zwingend an seinem zugelassenen Ort nötig. Die transportmittelbezogene Inventarisierung muss im internen Kontrollsystem des zugelassenen Empfängers ersichtlich sein.
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8 Inventarisierungsergebnis; Meldung von Unstimmigkeiten Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz; Art. 111 Zollverordnung; Art. 44 Zollverordnung BAZG Der ZE muss dem BAZG mit der Meldung «Inventarisierungsergebnis (NT044)» im IT-System Passar das Resultat der transportmittelbezogenen Inventarisierung je Wa- renanmeldung Durchfuhr bis spätestens am vierten Kalendertag, der auf die An- kunftsanmeldung folgt, mitteilen (vgl. Anlage I, Artikel 88, Absatz 1. (d) des Überein- kommens über ein gemeinsames Versandverfahren). Stellt der ZE Unstimmigkeiten (namentlich Vertauschungen und Beschädigungen der Waren, Fehl- und Mehrmengen) fest, muss der ZE diese dem BAZG mit zwingender Angabe einer der folgenden Unstimmigkeitsgründe (anhand einer Auswahlliste) mit- teilen: • «nicht verladen» Ein Teil der Ware wurde irrtümlicherweise bei der Abgangsstelle nicht verla- den. • «unbekannt» Ein Teil der Ware fehlt bei der Bestimmungsstelle grundlos. • «gestohlen» Die Ware oder ein Teil der Ware wurde unterwegs gestohlen. • «andere» Andere als vorgängig genannte Gründe. Der ZE kann allfällige Bemerkungen zur gemeldeten Unstimmigkeit im Feld «Bemer- kungen» erfassen. Beim Unstimmigkeitsgrund «andere» muss sich der ZE im Feld «Bemerkungen» zwingend genauer zur Unstimmigkeit äussern. Ist das Resultat der transportmittelbezogenen Inventarisierung «ohne Unstimmigkei- ten», ist eine Angabe des Unstimmigkeitsgrundes nicht notwendig bzw. nicht mög- lich. Gab der ZE in der Ankunftsanmeldung ein Verschlussprüfungsresultat «NOK» an, muss das Resultat der transportmittelbezogenen Inventarisierung «mit Unstimmig- keiten» sein. Der ZE muss zwingend die Unstimmigkeit auf den entsprechenden Ver- schluss angeben und eine Bemerkung dazu erfassen (z. B. Ergebnis der Abklärung mit Warenführer). Stellte das BAZG aufgrund der Kontrolle auf die Ankunftsanmeldung eine Unstim- migkeit auf eine Warenposition oder einen Verschluss fest, muss der ZE zwingend das Inventarisierungsergebnis mit mindestens der vom BAZG festgestellten Unstim- migkeit mitteilen (vgl. auch Nr. 5 «Kontrolle auf Ankunftsanmeldung). Vorgehen bei nicht elektronischen Durchfuhrdokumenten (Carnet TIR, Carnet ATA, AWB und CIM-Frachtbrief) Der ZE kann dem BAZG bei nicht elektronischen Durchfuhrdokumenten das Resultat der transportmittelbezogenen Inventarisierung nicht mit der Meldung «Inventarisie- rungsergebnis (NT044)» mitteilen. Der ZE hält auf dem nicht elektronischen Durch- fuhrdokument das Resultat der transportmittelbezogenen Inventarisierung fest und beglaubigt dies mit Stempel und Unterschrift. Der ZE muss dem BAZG das mit den entsprechenden Vermerken versehene, nicht elektronische Durchfuhrdokument am nächstfolgenden Arbeitstag zur Beendigung vorlegen. Vorgehen bei herrenlosen Waren (überzählige Waren) Stellt der ZE bei der Inventarisierung herrenlose Waren fest, die keiner auf der ent- sprechenden Ankunftsanmeldung aufgeführten Warenanmeldung Durchfuhr zuge- ordnet werden können, muss der ZE für diese herrenlosen Waren eine eigenstän-
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Nr. Beschreibung/Erläuterung dige und nachträgliche Ankunftsanmeldung erstellen. Der ZE nimmt in der nachträg- lichen Ankunftsanmeldung Bezug zur ursprünglichen Ankunftsanmeldung (gleiche Anmeldenummer ZE). 9 Warenfreigabe zur Weiterverarbeitung Das BAZG teilt dem ZE mit der Meldung «Warenfreigabe zur Weiterverarbeitung (NT025)» mit, dass der Prozess der Warenbestimmung Durchfuhr technisch und fachlich abgeschlossen ist. Mit der Meldung «Warenfreigabe zur Weiterverarbeitung (NT025)» ist für den ZE die Warenanmeldung Durchfuhr beendet. 10 Zollanmeldung im IT-System e-dec Import Art. 25, Art. 33, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d, Art. 44, Art. 69 Bst. a Zollgesetz, Art. 105 und Art. 112 ZV, Art. 4 und Art. 9 Zollverordnung BAZG Der ZE muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren mit- tels e-dec Import anmelden (für nicht elektronische Zollanmeldungen gilt Ziffer 5.1.2). Anmeldungen mit e-dec web Import sind nicht zulässig. Bei Voranmeldung e-dec Import: Entfällt dieser Punkt (vgl. Nr. -2). 11 Intervention im IT-System e-dec Import Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 112 Zollverordnung Das BAZG kann die «gesperrt» selektionierten Waren innerhalb der Interventionsfrist überprüfen resp. die Überprüfung mitteilen. Die Mitteilung erfolgt über das IT-System e-dec Import. Im Abnahmebericht wird festgehalten, wie und zu welchem Zeitpunkt der ZE dem BAZG die Zollanmeldung und die Begleitdokumente einreicht. Um den Zeitpunkt der Beschau zu besprechen, setzt sich der ZE mit dem BAZG in Verbindung. Bei Voranmeldung e-dec Import: Entfällt dieser Punkt (vgl. Nr. -1). 12 Beschau im IT-System e-dec Import Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 112 Zollverordnung Die Beschau findet am zugelassenen Ort statt. Der ZE muss in der vom BAZG ver- langten Weise mitwirken. Das BAZG kann auch «frei/ohne» und «frei/mit» selektio- nierte Waren beschauen.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 13 Warenfreigabe im IT-System e-dec Import Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz; Art. 112 Zollverordnung Die Warenfreigabe kann frühestens erfolgen, nachdem die Waren zur Zollveranla- gung angemeldet worden sind; d. h. nach Erhalt des Selektionsresultates und nach Ablauf einer allfälligen Interventionsfrist. Mit anderen Worten: • Bei Gestellung Waren mit dem Selektionsresultat «frei/ohne» und «frei/mit» gelten sofort nach Erhalt des Selektionsresultates, Waren mit dem Selektionsresultat «ge- sperrt» nach unbenutztem Ablauf der Interventionsfrist und nach Erhalt der Freigabemeldung als freigegeben. • Bei Voranmeldung e-dec Import Waren mit dem Selektionsresultat «frei/ohne» und «frei/mit» sowie solche mit dem Selektionsresultat «gesperrt» nach unbenutztem Ablauf der Interventi- onsfrist gelten nach Erhalt der Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» im IT-System Passar als freigegeben. Für Waren, bei denen eine Beschau angeordnet wurde, erfolgt die Freigabe aus- drücklich durch das BAZG. Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes unterliegen, gelten erst dann als freigegeben, wenn sowohl die Freigabe durch das BAZG als auch die Freigabe durch eine allenfalls andere Kontrollbehörde erteilt worden ist. 10 Aktivieren der Warenanmeldung Einfuhr im IT-System Passar Der ZE meldet die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren mittels dem IT-System Passar an. Dazu übernimmt der ZE die selbstständig oder die von einem Anmelder erstellte Warenanmeldung Einfuhr und aktiviert diese. Der ZE bekundet dem BAZG mit der Meldung «Aktivierung der Warenanmeldung am Domi- zil (NC123)» im IT-System Passar die Absicht, dass er die entsprechende Warenan- meldung Einfuhr aktivieren möchte. Dazu teilt der ZE dem BAZG die entsprechende Warenanmeldungs-ID und den entsprechenden zugelassenen Ort mit. Durch die Ak- tivierung wird die Warenanmeldung rechtsverbindlich. Der ZE darf die Warenanmeldung erst aktivieren, wenn sich die Waren vor Ort am ZO befinden und die Ankunftsanmeldung erfolgt ist. Das BAZG informiert den ZE mit der Meldung «Antwort Aktivierung der Warenanmel- dung am Domizil (NC124)» im IT-System Passar, ob die Aktivierung der entspre- chenden Warenanmeldung Einfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG be- gründet eine allfällige Ablehnung. 11 Kontrollentscheid auf Warenanmeldung Einfuhr im IT-System Passar Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 110 Zollverordnung Das BAZG informiert den ZE mit der Meldung «Kontrolle Warenanmeldung Einfuhr (NI060)» im IT-System Passar, dass eine Kontrolle auf die entsprechende Warenan- meldung Einfuhr vorgesehen ist. Ist keine Kontrolle vorgesehen, erhält der ZE die di- rekte Warenfreigabe mit der Meldung «Freigabe Warenanmeldung Einfuhr (NI029)» im IT-System Passar. Findet eine Kontrolle statt, verbleiben die angemeldeten Waren im Gewahrsam des BAZG. Der ZE darf an den Waren bis zum Entscheid des BAZG nichts verändern und darf die Waren erst nach Abschluss der Kontrolle und auf Anweisung des BAZG abführen. Um den Zeitpunkt der Kontrolle zu besprechen, setzt sich der ZE mit dem BAZG in Verbindung.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 12 Kontrolle auf Warenanmeldung Einfuhr im IT-System Passar Art. 23, Art. 36, Art. 37, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz Die Kontrolle findet an einem zugelassenen Ort des ZE statt. Der ZE muss in der vom BAZG verlangten Weise mitwirken. Das BAZG kann auch bereits freigegebene Waren kontrollieren. 13 Warenfreigabe im IT-System Passar Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz; Art. 112 Zollverordnung Die Warenfreigabe kann frühestens erfolgen, nachdem die Waren zur Zollveranla- gung angemeldet worden sind, d. h. nach Erhalt der Freigabemeldung des IT-Sys- tems Passar. Das BAZG informiert den ZE mit der Meldung «Freigabe Warenanmeldung Einfuhr (NI029)» im IT-System Passar, dass die Warenanmeldung Einfuhr freigegeben wurde. Für Waren, bei denen eine Kontrolle angeordnet wurde, erfolgt die Freigabe aus- schliesslich durch das BAZG. Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes unterliegen, gelten erst dann als freigegeben, wenn sowohl die Freigabe durch das BAZG als auch eine allenfalls notwendige zusätzliche Freigabe durch eine andere Kontrollbehörde erteilt worden ist. 14 Warenabfuhr Der ZE darf die Waren abführen, nachdem er die Warenfreigabe erhalten hat.
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5.1.2 Einfuhrverfahren mit nicht elektronischer Zollanmeldung Waren, die nicht mit dem IT-System e-dec Import oder mit dem IT-System Passar Einfuhr angemeldet werden können, dürfen dem zugelassenen Ort des ZE zugeführt werden (z. B. Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung [Carnet ATA, Formular 11.73 / 11.74 und 11.87], Kriegsmaterial). Im Abnahmebericht wird festgehalten, ob die Freigabe von nicht elektronischen Zollanmel- dungen am Schalter oder per E-Mail erfolgt: • Prozess Schalter: Der ZE legt die Zollanmeldungen am Schalter der zuständigen Lokalebene vor. Die zuständige Lokalebene teilt den Entscheid über die Warenfrei- gabe oder Beschau am Schalter mit. Die Beschau findet am zugelassenen Ort statt. Sie erfolgt gebührenfrei. Zur Warenabfuhr berechtigt der durch die zuständige Lokalebene gestempelte Be- zugschein. • Prozess E-Mail: Der ZE sendet die Zollanmeldung und die nötigen Begleitdokumente per E-Mail an die zuständige Lokalebene. Die zuständige Lokalebene kann die Wa- ren innerhalb der Interventionsfrist überprüfen resp. die Überprüfung mitteilen. Sie teilt dem ZE den Entscheid über eine allfällige Beschau per E-Mail mit. Nach unbe- nutztem Ablauf der Interventionsfrist (gemäss Ziffer 9.2) gelten die Waren als freige- geben. Bei Waren, die einer Beschau unterliegen, erfolgt die Freigabe ausdrücklich durch die zuständige Lokalebene. Die Beschau findet am zugelassenen Ort statt. Sie erfolgt ge- bührenfrei. Der ZE legt die Original-Zollanmeldung zusammen mit den Begleitdokumenten spä- testens am nächstfolgenden Arbeitstag der zuständigen Lokalebene vor.
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5.2 ZV-Verfahren Das ZV-Verfahren findet Anwendung auf Waren • des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist; • die unter Zollüberwachung stehen. Der Zollveranlagungsprozess erfolgt in zwei Schritten:
1. Ausfuhrveranlagung; Bezüglich der wählbaren Zollverfahren (e-dec Export oder Passar) bestehen keine Einschränkungen. Für nicht elektronische Zollanmeldungen (vgl. Ziffer 5.2.2) gelten besondere Bestim- mungen.
2. Überführung in das Durchfuhrverfahren oder in das Zolllagerverfahren für offene Zoll- lager. Die Eröffnung des Durchfuhrverfahrens erfolgt im IT-System Passar. Für nicht elektronische Durchfuhrverfahren (vgl. Ziffer 5.2.3.2) gelten besondere Best- immungen. 5.2.1 Ausfuhrverfahren mit elektronischer Zollanmeldung/Warenanmeldung 5.2.1.1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Export Der ZV gibt bei Zollanmeldungen, welche mit dem IT-System e-dec Export erstellt werden, den Veranlagungsort «Domizil» an. Grundsätze: • Waren, die im IT-System e-dec Export «frei» selektioniert sind, gelten nach Erhalt des Selektionsresultats als freigegeben und können unverzüglich in das Durchfuhr- verfahren im IT-System Passar überführt werden; dies sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag ohne Einschränkungen. • Waren, bei denen Interventionsfristen im IT-System e-dec Export laufen, gelten erst nach Erhalt der entsprechenden Freigabemeldung als freigegeben. • Die Interventionszeiten laufen nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lo- kalebene. • Eine allfällige Beschau findet in der Regel während der nächstfolgenden Öffnungszei- ten der zuständigen Lokalebene statt. • Das BAZG kann dem ZV untersagen, gewisse Waren ausserhalb der Öffnungszeiten anzumelden.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Export (Art. 24, Art. 25 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 79 Zollverordnung) Der ZV muss die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Ausfuhrverfahren mit dem IT- System e-dec Export anmelden (für nicht elektronische Zollanmeldungen gilt Ziffer 5.2.2). Der ZV kann die Ausfuhrzollanmeldung im IT-System e-dec Export selbst erstellen oder eine durch den Exporteur erstellte Ausfuhrzollanmeldung einreichen: • ZV erstellt die Ausfuhrzollanmeldung selbst Im Falle eines nachfolgenden Durchfuhrverfahrens setzt er in der Ausfuhrzoll- anmeldung das Feld «send/to/transit» auf «ja» und nutzt die Meldung «Anfrage Datentransfer e-dec zu Passar» (NE130) für die Selektion und die Datenüber- nahme. • ZV erstellt die Ausfuhrzollanmeldung nicht selbst Der Exporteur erstellt die Ausfuhrzollanmeldung (Veranlagungsort «Zollstelle») und erhält eine elektronische Rückmeldung ohne Selektionsresultat. Der Ex- porteur leitet die Rückmeldung an den ZV weiter. Der ZV sendet eine SelectionAndTransit-Anfrage an das IT-System Passar mit der Meldung «Anfrage Datentransfer e-dec zu Passar» (NE130). Mit der Selektionierung wird die Ausfuhrzollanmeldung rechtsverbindlich. Anmeldungen mit e-dec web Export sind nicht zulässig. 2 Intervention (Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 108 Zollverordnung) Das BAZG kann die «gesperrt» selektionierten Waren innerhalb der Interventionsfrist überprüfen resp. die Überprüfung mitteilen. Die Mitteilung erfolgt über das IT-System e-dec Export. Nach Erhalt des Interventionsentscheides setzt sich der ZV mit dem BAZG in Verbin- dung und bespricht den Ort und den Zeitpunkt der Beschau. Im Abnahmebericht wird festgehalten, wie und zu welchem Zeitpunkt der ZV dem BAZG die Zollanmeldung und die Begleitdokumente einreicht. 3 Warenzufuhr Art. 21 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 100 und 102 Zollverordnung Wenn das BAZG eine Beschau anordnet, muss der ZV die Waren dem vereinbarten zugelassenen Ort zuführen. 4 Beschau Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 108 Zollverordnung Die Beschau findet am zugelassenen Ort statt. Der ZV muss in der vom BAZG ver- langten Weise mitwirken. Das BAZG kann auch «frei» selektionierte Waren beschauen bzw. kontrollieren.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 5 Warenfreigabe Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz; Art. 108 Zollverordnung Die Warenfreigabe kann frühestens erfolgen, nachdem die Waren zur Zollveranlagung angemeldet worden sind; d. h. nach Erhalt des Selektionsresultates und nach Ablauf einer allfälligen Interventionsfrist. Mit anderen Worten: Waren mit dem Selektionsresultat «frei» gelten sofort nach Erhalt des Selektionsresultates, Waren mit dem Selektionsresultat «gesperrt» nach unbe- nutztem Ablauf der Interventionsfrist und nach Erhalt der Freigabemeldung als freige- geben. Für Waren, bei denen eine Beschau angeordnet wurde, erfolgt die Freigabe ausdrück- lich durch das BAZG. Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes unterliegen, gelten erst dann als freigegeben, wenn sowohl die Freigabe durch das BAZG als auch die Freigabe durch eine allenfalls andere Kontrollbehörde erteilt worden ist. 6 Durchfuhrverfahren Der ZV muss die zur Ausfuhr veranlagten Waren innerhalb von vier Kalendertagen in das Durchfuhrverfahren im IT-System Passar überführen (vgl. Ziffer 5.2.3).
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5.2.1.2 Warenanmeldung im IT-System Passar Grundsätze: • Waren, die im IT-System Passar die Warenfreigabe erhalten haben, können unver- züglich in das Durchfuhrverfahren im IT-System Passar überführt werden; dies sie- ben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag. • Eine allfällige Kontrolle findet in der Regel während der nächstfolgenden Öffnungszei- ten der zuständigen Lokalebene statt. • Das BAZG kann dem ZV untersagen, gewisse Waren ausserhalb der Öffnungszeiten anzumelden.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 0 Erstellen der Warenanmeldung Ausfuhr Der ZV erstellt die Warenanmeldung Ausfuhr im IT-System Passar. Das BAZG infor- miert den ZV mit der Meldung «Antwort Warenanmeldung Ausfuhr (NE028)» im IT- System Passar, ob die entsprechende Warenanmeldung Ausfuhr akzeptiert oder ab- gelehnt wird. Das BAZG begründet eine allfällige Ablehnung. Die akzeptierte Waren- anmeldung Ausfuhr ist unverbindlich 1 Aktivieren der Warenanmeldung Ausfuhr Der ZV übernimmt die selbstständig oder von einem Exporteur erstellte Warenanmel- dung Ausfuhr und aktiviert diese. Der ZV bekundet dem BAZG mit der Meldung «Akti- vierung der Warenanmeldung am Domizil (NC123)» im IT-System Passar die Absicht, dass er die entsprechende Warenanmeldung Ausfuhr aktivieren möchte. Dazu teilt der ZV dem BAZG die entsprechende Warenanmeldungs-ID und den entsprechenden zu- gelassenen Ort mit. Durch die Aktivierung wird die Warenanmeldung rechtsverbind- lich. Der ZV kann dem BAZG in der Meldung «Aktivierung der Warenanmeldung am Domi- zil (NC123)» das nachfolgende Verfahren anhand einer Auswahlliste (Durchfuhr, Zoll- lager, Luftfracht oder Postverkehr) mitteilen. Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Antwort Aktivierung der Warenanmel- dung am Domizil (NC124)» im IT-System Passar, ob die Aktivierung der entsprechen- den Warenanmeldung Ausfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG begründet eine allfällige Ablehnung. 2 Kontrollentscheid Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Selektion zur Kontrolle Warenanmel- dung Ausfuhr (NE060)» im IT-System Passar, sofern eine Kontrolle auf die entspre- chende Warenanmeldung vorgesehen ist. Ist keine Kontrolle vorgesehen, erhält der ZV vom BAZG eine direkte Warenfreigabe. 3 Warenzufuhr Art. 21 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 100 und 102 Zollverordnung Wenn das BAZG eine Kontrolle anordnet, muss der ZV die Waren dem vereinbarten zugelassenen Ort zuführen. 4 Kontrolle Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 108 Zollverordnung Die Kontrolle findet am zugelassenen Ort statt. Der ZV muss in der vom BAZG ver- langten Weise mitwirken. Das BAZG kann auch Waren «ohne Kontrolle» kontrollieren.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 5 Warenfreigabe Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz; Art. 108 Zollverordnung Die Warenfreigabe kann frühestens erfolgen, nachdem die Waren zur Zollveranlagung angemeldet worden sind, d. h. nach Erhalt der Warenfreigabe. Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Freigabe Warenanmeldung Ausfuhr (NE029)» im IT-System Passar, dass die Warenanmeldung Ausfuhr freigegeben wurde. Für Waren, bei denen eine Kontrolle angeordnet wurde, erfolgt die Freigabe ausdrück- lich durch das BAZG. Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes unterliegen, gelten erst dann als freigegeben, wenn sowohl die Freigabe durch das BAZG als auch eine allenfalls not- wendige zusätzliche Freigabe durch eine andere Kontrollbehörde erteilt worden ist. 6 Durchfuhrverfahren Der ZV muss die zur Ausfuhr veranlagten Waren innerhalb von vier Kalendertagen in das Durchfuhrverfahren im IT-System Passar überführen (vgl. Ziffer 5.2.3). 5.2.2 Ausfuhrverfahren mit nicht elektronischer Zollanmeldung Waren, die nicht mit dem IT-System e-dec Export oder Passar angemeldet werden können (z. B. Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung [Carnet ATA, Formular 11.73 und 11.87]), dürfen durch den ZV angemeldet werden. Im Abnahmebericht wird festgehalten, ob die Freigabe von nicht elektronischen Zollanmel- dungen am Schalter oder per E-Mail erfolgt: • Prozess Schalter: Der ZV legt die Zollanmeldungen am Schalter der zuständigen Lokalebene vor. Die zuständige Lokalebene teilt den Entscheid über die Warenfrei- gabe oder Beschau am Schalter mit. Die Beschau findet am zugelassenen Ort statt. Sie erfolgt gebührenfrei. Zur Warenabfuhr berechtigt der durch die zuständige Lokalebene gestempelte Be- zugschein. • Prozess E-Mail: Der ZV sendet die Zollanmeldung und die nötigen Begleitdoku- mente per E-Mail an die zuständige Lokalebene. Die zuständige Lokalebene kann die Waren innerhalb der Interventionsfrist überprüfen resp. die Überprüfung mitteilen. Sie teilt dem ZV den Entscheid über eine allfällige Beschau per E-Mail mit. Nach unbe- nutztem Ablauf der Interventionsfrist (gemäss Ziffer 9.2) gelten die Waren als freige- geben. Bei Waren, die einer Beschau unterliegen, erfolgt die Freigabe ausdrücklich durch die zuständige Lokalebene. Die Beschau findet am zugelassenen Ort statt. Sie erfolgt gebührenfrei. Der ZV legt die Original-Zollanmeldung zusammen mit den Begleitdokumenten spä- testens am nächstfolgenden Arbeitstag der zuständigen Lokalebene vor.
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5.2.3 Durchfuhrverfahren 5.2.3.1 Durchfuhrverfahren mit elektronischer Warenanmeldung 5.2.3.1.1 Durchfuhr in der internationalen Durchfuhr (gemeinsames Versandverfahren [gVV]) Verlassen die Waren das Zollgebiet im Strassen-, Schiffs- oder Bahnverkehr, so ist ein inter- nationales Durchfuhrverfahren anzuwenden.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 6a Warenanmeldung Durchfuhr mit IT-System Passar erstellen Der ZV erstellt die Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar. Für die Datenübernahme der Zollanmeldung e-dec Export oder Passar Ausfuhr muss der ZV die Nummer der Zollanmeldung e-dec Export oder Passar Ausfuhr in der Da- tengruppe «Vordokument» auf Stufe Consignment mit dem Code «EXPO» in der Wa- renanmeldung Durchfuhr erfassen. Für die nicht elektronischen Zollanmeldungen muss der ZV eine vollständige Waren- anmeldung Durchfuhr erstellen. Eine Datenübernahme ist nicht möglich. Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Antwort Warenanmeldung Durchfuhr (NT028)» im IT-System Passar, ob die entsprechende Warenanmeldung Durchfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG begründet eine allfällige Ablehnung. 6a1 Datenabfrage der erstellten Warenanmeldung Durchfuhr Der ZV kann die Daten der erstellten Warenanmeldung Durchfuhr beim BAZG im IT- System Passar abfragen. Dazu sendet der ZV dem BAZG die Datenanfrage mittels der Meldung «Daten anfordern (NC016)». Der ZV erhält mit der Datenabfrage nur die für das Durchfuhrverfahren relevanten Da- ten. Anderweitige Ausfuhrdaten bleiben für den ZV verborgen. Ist die Datenanfrage des ZV erfolgreich, meldet das BAZG dem ZV die vollständigen Daten der entsprechenden Warenanmeldung Durchfuhr zurück. 6b Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar aktivieren Der ZV muss die zur Ausfuhr veranlagten Waren innerhalb von vier Kalendertagen in das Durchfuhrverfahren4 überführen. Er aktiviert spätestens am vierten Kalendertag nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung oder nach Aktivierung der Warenanmel- dung Ausfuhr die Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar. Der ZV aktiviert die erstellte Warenanmeldung Durchfuhr. Der ZV bekundet dem BAZG mit der Meldung «Aktivierung der Warenanmeldung am Domizil (NC123)» im IT-System Passar die Absicht, dass er die entsprechende Warenanmeldung Durch- fuhr aktivieren möchte. Dazu teilt der ZV dem BAZG die entsprechende Warenanmel- dungs-ID, den entsprechenden zugelassenen Ort und das entsprechende Transport- mittel mit. Durch die Aktivierung wird die Warenanmeldung rechtsverbindlich. Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Antwort Aktivierung der Warenanmel- dung am Domizil (NC124)» im IT-System Passar, ob die Aktivierung der entsprechen- den Warenanmeldung Durchfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG begrün- det eine allfällige Ablehnung. Bei nichtelektronischen Zollanmeldungen gelten besondere Bestimmungen (vgl. Ziffer 5.2.3.2). 6c Kontrollentscheid Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Selektion zur Kontrolle Warenanmel- dung Durchfuhr (NT060)» im IT-System Passar, sofern eine Kontrolle auf die entspre- chende Warenanmeldung vorgesehen ist. Ist keine Kontrolle vorgesehen, erhält der ZV vom BAZG eine direkte Warenfreigabe.
4 Wird die Ware ab einem zugelassenen Ort bei einer Flughafendienststelle per Flugzeug weiterbeför- dert, entfällt das Durchfuhrverfahren.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 6d Warenzufuhr Art. 21 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 100 und 102 Zollverordnung Wenn das BAZG eine Kontrolle anordnet, muss der ZV die Waren dem vereinbarten zugelassenen Ort zuführen. 6e Kontrolle Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 108 Zollverordnung Die Kontrolle findet am zugelassenen Ort statt. Der ZV muss in der vom BAZG ver- langten Weise mitwirken. Das BAZG kann auch Waren «ohne Kontrolle» kontrollieren. 6f Warenfreigabe; Durchfuhreröffnung Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Freigabe Warenanmeldung Durchfuhr (NT029)» im IT-System Passar, dass die Warenanmeldung Durchfuhr freigegeben wurde und das Durchfuhrverfahren eröffnet ist. 6g Durchfuhrausgangsabfertigung Der Warenführer meldet die Waren bei einer Grenzdienststelle (inkl. Flughafendienst- stellen) zur Ausgangsabfertigung an, indem er bei der Grenzdienststelle die Warenan- meldung Durchfuhr aktiviert bzw. den Durchfuhrausgang mit der Transportanmeldung notifiziert (vgl. R-14-01).
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5.2.3.1.2 Durchfuhr in der nationalen Durchfuhr Ein ZV kann Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet im nationalen Durch- fuhrverfahren befördern. Bestimmungsstellen sind in diesem Fall Inlanddienststellen (inkl. Freilager), Grenzdienststellen (inkl. Flughafendienststellen) oder ZE.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 6a Warenanmeldung Durchfuhr mit IT-System Passar erstellen Der ZV erstellt die Warenanmeldung Durchfuhr national im IT-System Passar. Für die elektronische Datenübernahme aus einem Vorverfahren siehe Ziffer 5.2.3.1.1., Pt. 6a. Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Antwort Warenanmeldung Durchfuhr (NT028)» im IT-System Passar, ob die entsprechende Warenanmeldung Durchfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG begründet eine allfällige Ablehnung. 6a1 Datenabfrage der erstellten Warenanmeldung Durchfuhr Der ZV kann die Daten der erstellten Warenanmeldung Durchfuhr beim BAZG im IT- System Passar abfragen. Dazu sendet der ZV dem BAZG die Datenanfrage mittels der Meldung «Daten anfordern (NC016)». Der ZV erhält mit der Datenabfrage nur die für das Durchfuhrverfahren relevanten Da- ten. Anderweitige Ausfuhrdaten bleiben für den ZV verborgen. Ist die Datenanfrage des ZV erfolgreich, meldet das BAZG dem ZV die vollständigen Daten der entsprechenden Warenanmeldung Durchfuhr zurück. 6b Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar aktivieren Der ZV muss die zur Ausfuhr veranlagten Waren innerhalb von vier Kalendertagen in das Durchfuhrverfahren5 überführen. Er aktiviert spätestens am vierten Kalendertag nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung oder nach Aktivierung der Warenanmel- dung Ausfuhr die Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar. Der ZV übernimmt die erstellte Warenanmeldung Durchfuhr und aktiviert diese. Der ZV bekundet dem BAZG mit der Meldung «Aktivierung der Warenanmeldung am Do- mizil (NC123)» im IT-System Passar die Absicht, dass er die entsprechende Waren- anmeldung Durchfuhr aktivieren möchte. Dazu teilt der ZV dem BAZG die entspre- chende Warenanmeldungs-ID, den entsprechenden zugelassenen Ort und das ent- sprechende Transportmittel mit. Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Antwort Aktivierung der Warenanmel- dung am Domizil (NC124)» im IT-System Passar, ob die Aktivierung der entsprechen- den Warenanmeldung Durchfuhr akzeptiert oder abgelehnt wird. Das BAZG begrün- det eine allfällige Ablehnung. 6c Kontrollentscheid Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Selektion zur Kontrolle Warenanmel- dung Durchfuhr (NT060)» im IT-System Passar, sofern eine Kontrolle auf die entspre- chende Warenanmeldung vorgesehen ist. Ist keine Kontrolle vorgesehen, erhält der ZV vom BAZG eine direkte Warenfreigabe. 6d Warenzufuhr Art. 21 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 100 und 102 Zollverordnung Wenn das BAZG eine Kontrolle anordnet, muss der ZV die Waren dem vereinbarten zugelassenen Ort zuführen.
5 Wird die Ware ab einem zugelassenen Ort bei einer Flughafendienststelle per Flugzeug weiterbeför- dert, entfällt das Durchfuhrverfahren.
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Nr. Beschreibung/Erläuterung 6e Kontrolle Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 108 Zollverordnung Die Kontrolle findet am zugelassenen Ort statt. Der ZV muss in der vom BAZG ver- langten Weise mitwirken. Das BAZG kann auch Waren «ohne Kontrolle» kontrollieren. 6f Warenfreigabe; Durchfuhreröffnung Das BAZG informiert den ZV mit der Meldung «Freigabe Warenanmeldung Durchfuhr (NT029)» im IT-System Passar, dass die Warenanmeldung Durchfuhr freigegeben wurde und das Durchfuhrverfahren eröffnet ist. 6g Durchfuhrbeendigung Die Durchfuhrbeendigung erfolgt bei einer Inlanddienststellle (inkl. Freilager), bei einer Grenzdienststelle (inkl. Flughafendienststelle) oder bei einem ZE im ZE-Prozess. 5.2.3.2 Durchfuhrverfahren mit nicht elektronischer Zollanmeldung (Carnet TIR/Car- net ATA) Vgl. auch Ziffer 5.2.2. Der ZV muss die nicht elektronische Zollanmeldung immer der zuständigen Lokalebene zur Abfertigung vorlegen. Die Beglaubigung der Carnet TIR und Carnet ATA ist den Lokalebe- nen vorbehalten. Die Eröffnung durch den ZV ist verboten. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. 5.2.3.3 Verschiedenes 5.2.3.3.1 Durchfuhrweiterleitung mit elektronischer Warenanmeldung Der ZV muss für Durchfuhrsendungen, die in einem neuen Durchfuhrverfahren weitergeleitet werden, in jedem Fall eine vollständige Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar erstellen. Der ZV gibt im Feld «Vorpapier» den entsprechenden Code (STRE) sowie die Referenznum- mer des vorgängigen Durchfuhrverfahrens an. Der ZV muss zudem alle wesentlichen Anga- ben des vorhergehenden Durchfuhrverfahrens übernehmen. Dazu gehören u. a: • Anzahl Positionen und Tarifnummern; • Bei gemeinsamen Versandverfahren T2 die Vermerke Export oder Ausfuhr bzw. Code «DG2-Export» im Feld «zusätzliche Angaben» (vgl. auch Art. 9 des Überein- kommens EU-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren). Weitergabe des EU-Gemeinschaftscharakters bzw. Unionscharakters (T2-Waren) Die Bestimmungen über die Weitergabe des T2-Status sind in Art. 9 sowie in der Anlage II des Übereinkommens EU-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren zu finden bzw. R- 14-01, Ziffer 9. Der T2-Status kann im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens weitergegeben wer- den.
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In anderen Fällen kann der T2-Status einer Ware mit dem Formular T2L oder mit einem Han- delspapier nach den allgemeinen Richtlinien gemäss Anlage II zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren weitergegeben werden. An Gemeinschaftswaren dürfen keine Manipulationen vorgenommen werden. 5.2.3.3.2 Verschluss Sofern der ZV regelmässig Verschlüsse benötigt, hat er diese selbst zu beschaffen (vgl. R-14-01 Ziffer 4.6). Diese genormten Verschlüsse dürfen für die vorgängig genannten Durchfuhrabfertigungen verwendet werden. Der ZV muss eine Buchhaltung über die Ver- wendung der Verschlüsse führen. Das BAZG kann die Verwendungsliste prüfen. 5.2.3.3.2.1 Pflicht zum Anlegen eines Verschlusses Der ZV muss einen Verschluss (Raum- oder Colli-Verschluss) anlegen: • bei einer ungenügenden Umschreibung der Warenpositionen; • bei Veranlagungen mit Carnet TIR (Ausnahmen gemäss Abkommen weiterhin zuge- lassen); • bei Transporten hochbelasteter oder streng bewirtschafteter Waren (Spirituosen, Ta- bakfabrikate, Fleisch, Gemüse, Früchte etc.); oder • auf Anordnung des BAZG. Der ZV kann auch einen Verschluss anlegen, wenn keiner dieser Gründe zutrifft (auf eigenen Wunsch). Sendungen die unter Verschluss zu legen sind, müssen in Transportmittel verladen werden, die zollsicher verschliessbar sind. 5.2.3.3.2.2 Verzicht auf Verschluss Der ZV kann auf das Anlegen eines Verschlusses verzichten, sofern die zu transportieren- den Waren wie folgt umschrieben sind: • Handelsübliche Warenbezeichnung; • Zolltarifnummer; • Anzahl Packstücke und Verpackung; • Zeichen und Nummern der Packstücke; • Rohmasse (Bruttogewicht). Die Angaben müssen derart sein, dass eine Identifikation der Sendung (Ware und Packstü- cke) zweifelsfrei möglich ist. In Zweifelsfällen ist immer ein Verschluss anzulegen.
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5.2.3.3.3 Gemischte Transporte Unter Beachtung der folgenden Grundsätze sind gemischte Transporte (Zollgut/Nicht-Zollgut auf dem gleichen Fahrzeug) gestattet: Transport ohne Verschluss • Die Zollgut-Frachtstücke sind identifizierbar und genügend umschrieben auf dem Durchfuhrdokument aufgeführt. • Das Nicht-Zollgut ist in der WA Durchfuhr nicht zu vermerken. Es kann an jedem be- liebigen Ort in der Schweiz ein- oder ausgeladen werden. Transporte mit Verschluss • Das Nicht-Zollgut ist in der WA-D mit dem zusätzlichen Vermerk «Nicht-Zollgut» im Feld «Warenbezeichnung» und dem entsprechenden Vorpapiercode (SZWA) aufzu- führen. • Das Nicht-Zollgut ist mit dem Zollgut der Bestimmungsdienststelle resp. dem ZE zu- zuführen. 5.3 Weitere Bestimmungen für das ZE- und ZV-Verfahren 5.3.1 Ausserordentlicher Antrag auf Warenfreigabe ausserhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Lokalebene Ein ZVE, welcher normalerweise nur während den Öffnungszeiten der zuständigen Lokal- ebene (z. B. 07:00 – 17:00 Uhr) Waren zur Zollveranlagung anmeldet, kann bei der zuständi- gen Lokalebene einen ausserordentlichen Antrag auf Warenfreigabe während deren Be- triebszeiten (z. B. 05:00 – 22:00 Uhr) stellen. Der ZVE muss den Antrag bei der zuständigen Lokalebene während deren Öffnungszeiten einreichen. Die zuständige Lokalebene erteilt dem ZVE Weisung betreffend Anmeldezeitpunkt, Beschau, Warenfreigabe, etc. 5.3.2 Vorgehen bei Pannen in den IT-Systemen IT-System Passar Vgl. Notfallhandbuch Passar IT-System e-dec Das Vorgehen bei Pannen ist veröffentlicht in der Benutzerdokumentation e-dec für externe Benutzer auf der Internetseite des BAZG unter: e-dec • e-dec Import / Dokumentation / Notfallverfahren e-dec Import • e-dec Export / Dokumentation / Notfallverfahren e-dec Export Achtung: Kontingentierte Ware «e-quota»; spezielles Verfahren vgl. Ziffer 3.1 der Benutzer- dokumentation e-dec Import. IT-System E-Begleitdokument/Chartera Input Der ZVE wartet bei kurzen Ausfällen bis 8 Stunden mit dem Upload, bis das System wieder verfügbar ist. Bei längeren Ausfällen oder im Zusammenhang mit vorgesehenen Zollprüfun- gen/Beschau nimmt der ZVE mit dem BAZG Kontakt auf.
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6 Vorlage der Unterlagen 6.1 Vorlage der Zollanmeldung/Warenanmeldung und der erforderlichen Begleitdo- kumente (Art. 25 Abs. 1, Art. 35 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz, Art. 19 Zollverordnung BAZG) • Mit Zollprüfung/Beschau/Kontrolle (e-dec und Passar) Im Abnahmebericht wird festgehalten, wie und zu welchem Zeitpunkt der ZVE dem BAZG die Zollanmeldung/Warenanmeldung und die Begleitdokumente einreicht. • Ohne Zollprüfung/Beschau (e-dec) Bei Waren mit dem Selektionsresultat «frei/mit» und «gesperrt», bei denen keine Zoll- prüfung/Beschau stattgefunden hat, übergibt der ZVE dem BAZG spätestens am nachfolgenden Arbeitstag die Begleitdokumente zusammen mit einem Ausdruck der Zollanmeldung. Im Abnahmebericht wird festgehalten, ob der ZVE die Unterlagen am Schalter vorlegt bzw. vorlegen lässt, per A-Post zustellt oder über E-Begleitdokument einreicht. 6.2 Vorlage der Durchfuhrdokumente • ZE-Verfahren Der ZE muss die nicht elektronischen Durchfuhrdokumente (inkl. Notfallverfahren) dem BAZG am nächstfolgenden Arbeitstag zur Beendigung vorlegen. • ZV-Verfahren Der ZV übergibt dem BAZG die nicht elektronischen Durchfuhrdokumente (inkl. Not- fallverfahren) am nächstfolgenden Arbeitstag. Er stellt einen Bezug zur zugehörigen Ausfuhrzollanmeldung bzw. Warenanmeldung Ausfuhr her. 6.3 Retournierung der Unterlagen Im Abnahmebericht wird festgehalten, wie die Retournierung der Unterlagen erfolgt. 6.4 Erneute Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung/Warenanmeldung (Art. 20 Zollverordnung BAZG) Das BAZG übergibt dem ZVE die zurückgewiesenen Zollanmeldungen/Warenanmeldungen, beanstandet die Zollanmeldungen im IT-System e-dec über E-Com oder beanstandet die Warenanmeldung im IT-System Passar (gemäss Abnahmebericht). Der ZVE muss die beanstandeten Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen mit den Be- gleitdokumenten spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Rückweisung berichtigt resp. ergänzt wieder vorlegen oder über E-Com oder über das IT-System Passar beantworten (ge- mäss Abnahmebericht). Kann er diese Frist nicht einhalten, informiert er das BAZG. Zur Bereinigung von Pendenzen spricht der ZVE nach Bedarf am Schalter vor.
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7 Besonderheiten 7.1 ZE-Verfahren 7.1.1 Besondere Massnahmen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes Der ZE ist verpflichtet, bei Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegen (z. B. Edel- metallkontrolle [EMK], Pflanzenschutz, Grenztierärztliche Kontrolle, Salzregal), von sich aus die entsprechenden Massnahmen einzuleiten. Er muss die Waren grundsätzlich zur Kon- trolle zu der Kontrollbehörde überführen. Solche Waren dürfen erst nach Freigabe der ent- sprechenden Kontrollorgane abgeführt werden. Rückweisung von Waren durch den ZE vor der Zollanmeldung Stellt der ZE vor dem Einreichen der Zollanmeldung fest, dass eine Ware nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegt, ist er berechtigt, die Ware ohne spezielle Mitteilung an das BAZG wieder ins Zollausland zu retournieren, falls der entsprechende nichtzollrechtliche Erlass keine Durchfuhrbestimmungen enthält. Bestehen für den entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlass Durchfuhrbestimmungen, muss der ZE die Ware am zugelassenen Ortzurückhalten und das BAZG informieren.
7.1.2 Vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen Der ZE wendet die vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen gemäss Anhang IV an.
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7.1.3 Zollanmeldung für Barzahler (nur e-dec Import) Beauftragt ein Dritter, welcher die Abgaben bar beim BAZG bezahlen will (sog. Barzahler), den ZE mit dem Erstellen einer Einfuhrzollanmeldung, ist wie folgt vorzugehen:
1. Der ZE meldet die Waren im IT-System e-dec mit Veranlagungsort «Zollstelle» an. Die Ware kann jedoch beim zugelassenen Ort bleiben.
2. Der Barzahler bezahlt die Abgaben beim BAZG und erhält nach Abschluss der Ver- anlagung vom BAZG einen gestempelten Bezugschein. Mit diesem kann er beim ZE die Waren beziehen.
3. Der ZE legt den gestempelten Bezugschein bei sich im Dossier ab.
4. Eine allfällige Beschau findet beim ZE statt. Sie erfolgt gebührenfrei. 7.2 ZV-Verfahren 7.2.1 Ausfuhrbewilligungspflichtige Waren 7.2.1.1 Zollanmeldung im IT-System e-dec Export Ausfuhrbewilligungspflichtige Waren sind zur Zollanmeldung zugelassen, sofern die Ausfuhr- bewilligung der zuständigen Behörde vorhanden und die Sendung von der Kontrollbehörde freigegeben worden ist. Der ZV muss dem BAZG die Bewilligung und die Freigabe im Zeit- punkt der Gestellung auf Verlangen vorlegen (Ausnahme: Generalausfuhrbewilligung). 7.2.1.2 Warenanmeldung im IT-System Passar Ausfuhrbewilligungspflichtige Waren sind zur Warenanmeldung zugelassen, sofern sich die anmeldepflichtige Person in der Warenanmeldung im Feld «Regulierung zur Bewilligungs- pflicht äussert und die Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde in der Warenanmeldung erfasst. Der ZV muss dem BAZG andere als SECO-Bewilligungen im Anschluss an die Akti- vierung auf Verlangen vorlegen. 7.2.2 Besondere Massnahmen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes Der ZV ist verpflichtet, bei Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegen, von sich aus die entsprechenden Massnahmen einzuleiten. Auf Antrag des ZV beglaubigt die Abgangsdienststelle oder die Durchfuhrausgangsdienst- stelle CITES-Ausfuhrzertifikate. 7.2.3 Vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen Der ZV wendet die vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen gemäss Anhang IV an.
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7.2.4 Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) Die Beglaubigung von Warenverkehrsbescheinigungen kann sowohl durch die Abgangs- dienststelle als auch durch die Ausgangsdienststelle im Rahmen der Durchfuhrausgangsab- fertigung erfolgen (frühester Zeitpunkt: nach erfolgreicher Übermittlung der Ausfuhrzollanmel- dung bzw. Aktivierung der Warenanmeldung; spätester Zeitpunkt: ein Arbeitstag nach Über- mittlung der Ausfuhrzollanmeldung bzw. Aktivierung der Warenanmeldung). Eine spätere Vorlage wird als nachträgliche Ausstellung nach den allgemeinen Vorschriften behandelt. Der ZV versieht die Kopie der WVB mit der Dossiernummer und der Ausfuhrzollanmeldungs- nummer oder der Warenanmeldungs-ID. Für die Beglaubigung legt er eine Kopie der Ausfuhr- zollanmeldung bzw. Warenanmeldung vor. Der ZV ist verpflichtet, eine bereits durch das BAZG beglaubigte WVB annullieren zu lassen, falls die Ware nicht aus dem Zollgebiet verbracht wird. Für weitergehende Informationen: Befreiungen, Vergünstigungen und Zollpräferenzen. 8 Daten und Dokumente Der ZVE muss Dokumente gemäss Ziffer 8.2, die er nicht elektronisch aufbewahrt, zentral im Zollgebiet aufbewahren. 8.1 Ablagesystem Der Ort und die Struktur/Funktionsweise des Ablagesystems werden im Abnahmebericht festgehalten. 8.2 Aufbewahrung (Art. 94ff Zollverordnung) Der ZVE muss folgende Dokumente während mindestens fünf Jahren aufbewahren und diese ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung dem BAZG auf Verlangen vorlegen: ZE: • Nummer der Einfuhrzollanmeldung (e-dec Import) oder Warenanmeldung Einfuhr (Passar)6 • Nummer der Ankunftsanmeldung6 • Kopie der nicht elektronischen Zollanmeldung Einfuhr (z. B. ZAVV) • Nummer der Warenanmeldung Durchfuhr (MRN)6 • Kopie der nicht elektronischen Zollanmeldung Durchfuhr (z. B. Carnet ATA) • Ergebnis der Inventarisierung • Original oder Kopie des Ursprungsnachweises und -zeugnisses • Begleitdokumente • Allenfalls E-Mail-Ankunftsanmeldung (Notfallverfahren)
6 Anstatt Nummern zu archivieren, kann der ZVE auch eine Kopie des Dokuments abgelegen oder lesbar machen.
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ZV: • Nummer der Ausfuhrzollanmeldung (e-dec Export) oder Nummer der Warenanmel- dung Ausfuhr (Passar)6 • Kopie der nicht elektronischen Zollanmeldung Ausfuhr (z. B. ZAVV) • Nummer der Warenanmeldung Durchfuhr (MRN)6 • Kopie der nicht elektronischen Zollanmeldung Durchfuhr (z. B. Carnet ATA) • Kopie WVB (wenn im Auftrag erstellt) inkl. Vollmacht • Begleitdokumente Hat der ZV für Sendungen, die durch den Exporteur angemeldet wurden, keine Kopie der Export-Rechnung im Dossier abgelegt, muss er diese im Falle einer Nachprüfung besorgen. Die Vorlage muss innert einer angemessenen Frist möglich sein. Gilt für ZE und ZV: • Allenfalls «Notfallblätter Pannenlösung» (Notfallverfahren) • Meldungen von Unregelmässigkeiten/Fehlverladen etc. • weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung (z. B. Verzollungsinstruktionen) • weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes not- wendig sind (z. B. VOC-Abklärungen, CITES-Dokumente, andere Bewilligungen) • Freigabemeldungen der Kontrollbehörde für nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes 9 Zeiten und Fristen 9.1 Zeiten für Handlungen im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses Handlungen im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses sind während nachstehenden Zei- ten möglich: Handlung Wochentag Zeit Summarische Anmeldung (An- kunftsanmeldung) Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr Zollprüfung / Beschau / Kontrolle Mo – Fr In der Regel während den Öffnungs- zeiten der zuständigen Lokalebene. Elektronische Einfuhrzollanmel- dung im IT-System e-dec Import Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr • Waren, die «frei» («frei/mit» oder «frei/ohne») im IT-System e-dec Import selektioniert sind oder Waren mit dem Se- lektionsresultat «gesperrt» nach unbe- nutztem Ablauf der Interventionsfrist, gel- ten als freigegeben, wenn der ZE für die zu beendende Warenanmeldung Durch- fuhr die Meldung «Inventarisierungsauf- forderung (NT043)» im IT-System Passar erhält. Der ZE kann die Waren unabhän- gig des Inventarisierungsergebnisses un- verzüglich abführen; dies sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag ohne Einschränkungen. Dies gilt nicht für den Prozesse «Regel- mässiger Verkehr mit Fahrplan». Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lo- kalebene.
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Handlung Wochentag Zeit Elektronische Warenanmeldung Einfuhr im IT-System Passar Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr • Nach Erhalt der Meldung «Freigabe Wa- renanmeldung Einfuhr (NI029)» im IT- System Passar gelten die Waren als frei- geben. Der ZE kann die freigegebenen Waren unabhängig des Inventarisierungs- ergebnisses unverzüglich abführen; dies sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag ohne Einschränkungen. Elektronische Ausfuhrzollanmel- dung im IT-System e-dec Export Mo – So 00.00 – 24.00 Uhr • Waren, die frei selektioniert sind, gelten aufgrund des Selektionsresultates als frei- gegeben. Die Waren müssen anschlies- send innerhalb von vier Kalendertagen in eine Warenanmeldung Durchfuhr im IT- System Passar überführt werden. • Waren, bei denen Interventionsfristen im IT-System e-dec Export laufen, gelten erst aufgrund der Freigabemeldung im IT- System e-dec Export als freigegeben. Die Waren müssen anschliessend innerhalb von vier Kalendertagen in eine Warenan- meldung Durchfuhr im IT-System Passar überführt werden. Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lo- kalebene. Elektronische Warenanmeldung Ausfuhr im IT-System Passar Mo – So 00.00 – 24.00 Uhr • Nach Erhalt der Meldung «Freigabe Wa- renanmeldung Ausfuhr (NE029)» im IT- System Passar gelten die Waren als frei- gegeben. Die Waren müssen anschlies- send innerhalb von vier Kalendertagen in eine Warenanmeldung Durchfuhr im IT- System Passar überführt werden. Elektronische Warenanmeldung Durchfuhr im IT-System Passar (Durchfuhreröffnung) Mo – So 00.00 – 24.00 Uhr • Nach Erhalt der Meldung «Freigabe Wa- renanmeldung Durchfuhr (NT029)» im IT- System Passar gelten die Waren als frei- gegeben und können unverzüglich abge- führt werden. Andere Zollanmeldung
Während den Betriebszeiten der zu- ständigen Lokalebene 9.2 Fristen Art der Frist Zeit Bemerkung ZE Festhalten des Inventarisierungs- ergebnis unverzüglich Das Resultat der transportmittel- bezogenen Inventarisierung wird in geeigneter Weise (auf einem Dokument oder elektronisch) fest- gehalten. Frist für das Inventarisierungser- gebnis 4 Kalendertage Die Frist gilt unabhängig des In- ventarisierungsergebnisses (kon- form oder nicht konform).
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Interventionsfrist e-dec Import 30 Minuten Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene. Frist für die Zollanmeldung/Wa- renanmeldung 30 Kalendertage Keine Verlängerung möglich. Interventionsfrist bei nichtelektro- nischen Zollanmeldungen, die per E-Mail eingereicht werden 30 Minuten Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene. Frist für die Abgabe der abge- schlossenen nichtelektronischen Durchfuhrdokumente (andere als Passar Durchfuhr) bei der zustän- digen Lokalebene am nächstfolgen- den Arbeitstag Alle Durchfuhrdokumente müssen der zuständigen Lokalebene ab- gegeben werden. ZV Interventionsfrist e-dec Export 15 Minuten Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene. Interventionsfrist bei nichtelektro- nischen Zollanmeldungen, die per E-Mail eingereicht werden 15 Minuten Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene.
Frist für die Abgabe der eröffne- ten nichtelektronischen Zollan- meldungen bei der zuständigen Lokalebene 4 Kalendertage Alle Zollanmeldungen müssen der zuständigen Lokalebene abgege- ben werden. Frist für die Abgabe der eröffne- ten nichtelektronischen Durch- fuhrdokumente (andere als Passar Durchfuhr) bei der zustän- digen Lokalebene am nächstfolgen- den Arbeitstag Alle Durchfuhrdokumente müssen der zuständigen Lokalebene ab- gegeben werden. Frist für die Überführung der zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein Durchfuhrverfahren bzw. in eine Warenanmeldung Durchfuhr 4 Kalendertage
Durchfuhrfrist für internationale und nationale Durchfuhr die benötigte Zeit
Gilt für ZE und ZV Frist für die Abgabe der Zollan- meldungen/Warenanmeldungen und der Begleitdokumente bzw. für das Hochladen in E-Begleitdo- kument oder Chartera Input Täglich, spätes- tens am folgen- den Arbeitstag
Frist für die Wiedervorlage zu- rückgewiesener Zollanmeldun- gen/Warenanmeldungen 10 Arbeitstage
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10 Kontrollen (Art. 31, Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d Zollgesetz) Das BAZG kann mit oder ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil des ZVE oder an den zugelassenen Orten durchführen. Sie kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vor- nehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug des Zollgesetzes von Bedeutung sein können. Mit anderen Worten: das BAZG kann u. a. vornehmen: • Kontrollen im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses (z. B. Beschau); • nachgelagerte Kontrollen mit Einsicht in die Datenverarbeitung und in die Geschäfts- akten (z. B. Debitorenbuchhaltung, Spediteurdossiers); • periodische Systemüberprüfungen; und • im ZE-Verfahren Kontrollen der Wareninventarisierung. Der ZVE wirkt in der vom BAZG verlangten Art und Weise mit. Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Veranlagung. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
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Im Abnahmebericht sind (falls erforderlich) enthalten: Anhang I: Situations- und Raumpläne (ZVE-Bereich am zugelassenen Ort) Anhang II: Bahnverkehr (Form. 87.90) Nur im ZE-Verfahren relevant: Anhang III: Muster der Aufzeichnung der Inventarisierung Anhang IV: Vereinfachte Zollanmeldung/Warenanmeldung für Kleinsendungen 1 Zugelassener Empfänger 1.1 Form der Einfuhrzollanmeldung und der Warenanmeldung Einfuhr Der ZE meldet der zuständigen Lokalebene alle Waren an. Dabei bestehen je nach Sen- dungsart folgende Arten von Einfuhrzollanmeldungen und Warenanmeldungen:
1.1.1 Vereinfachte Einfuhrzollanmeldung mittels Kleber/Stempel Mit einem Variante 1 Kleber / Variante 2 Stempel «abgabenfrei» kann der ZE abgabenfreie Kleinsendungen zur definitiven Einfuhr anmelden, sofern folgende Kriterien je Sendung kumu- lativ erfüllt sind: • die Rohmasse ist nicht mehr als 1000 kg; • der Mehrwertsteuerwert (Entgelt/Marktwert am Bestimmungsort) ist nicht höher als Fr. 1'000.-; • die Sendung untersteht keinen nichtzollrechtlichen Erlassen (NZE); • die Sendung unterliegt keiner Bewilligungspflicht; • der Mehrwertsteuerbetrag ist Fr. 5.- oder weniger; und • die Einfuhrabgaben (z. B. Zoll, VOC) betragen nicht mehr als Fr. 5.-. Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrzollanmeldung Der Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrzollanmeldung wird im Abnahmebericht festgelegt (z. B.: Mit dem Zurücklegen der Sendung auf das Förderband gilt die Einfuhrzollanmeldung als angenommen). Diese Sendungen gelten als «gesperrt». Freigabe der Waren Der Zeitpunkt der Freigabe der Waren wird im Abnahmebericht festgelegt (z. B.: Mit der An- kunft der Sendung beim Endpunkt des Förderbands gelten die Waren als freigegeben).
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1.1.2 Vereinfachte Einfuhrzollanmeldung mittels Sammelzollanmeldung Mit einer Sammelliste und einer Pseudo-e-dec Variante 1 Import / Variante 2 easy Sammelzoll- anmeldung (Pseudo-e-dec) «abgabenfrei» kann der ZE abgabenfreie Kleinsendungen zur de- finitiven Einfuhr anmelden, sofern folgende Kriterien je Sendung kumulativ erfüllt sind: • die Rohmasse ist nicht mehr als 1000 kg; • der Mehrwertsteuerwert (Entgelt/Marktwert am Bestimmungsort) ist nicht höher als Fr. 1'000.-; • die Sendung untersteht keinen nichtzollrechtlichen Erlassen (NZE); • die Sendung unterliegt keiner Bewilligungspflicht; • der Mehrwertsteuerbetrag ist Fr. 5.- oder weniger; und • die Einfuhrabgaben (z. B. Zoll, VOC) betragen nicht mehr als Fr. 5.-. Der ZE führt die abgabenfreien Kleinsendungen auf einer Sammelliste auf. Diese Sammelliste muss folgende Angaben enthalten: • Bezeichnung der Sammelliste: o Abgabenfreie Kleinsendungen o Datum o Spediteurnummer ergänzt mit fortlaufender Nummerierung (eindeutige Verbindung zwischen Sammelliste und e-dec Einfuhrzollanmeldung ist unerlässlich) o Total Anzahl und Gewicht der auf der Liste aufgeführten Collis • Pro Sendung: o Trackingnummer oder Referenznummer oder Sendungsnummer o Versendungsland oder Ursprungsland o Anzahl Collis o Gewicht Collis o Warenbezeichnung (Direktübernahme aus dem IT-System des ZE ist zulässig) o Absenderadresse (Direktübernahme aus dem IT-System des ZE ist zulässig) o Empfängeradresse (Direktübernahme aus dem IT-System des ZE ist zulässig) Der ZE muss der zuständigen Lokalebene die Sammelliste zwingend vor der Übermittlung der Pseudo-e-dec per E-Mail zustellen. Die Anforderungen an die E-Mail und die zwingend erforderlichen Angaben in der Pseudo-e- dec Sammelzollanmeldung sind im Abnahmebericht festgehalten. Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrzollanmeldung Die elektronische Einfuhrzollanmeldung (Pseudo- e-dec) gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des IT-Systems e-dec Import erfolgreich durchlaufen hat. Das IT-Sys- tem e-dec Import fügt der elektronischen Einfuhrzollanmeldung Annahmedatum und Annah- mezeit hinzu. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Interventionsfrist.
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Intervention / Beschau Die zuständige Lokalebene ordnet eine Beschau an, in dem sie: • im System die Pseudo- e-dec zur Beschau bestimmt; und • dem ZE per E-Mail mitteilt, welche Sendungen im Einzelnen beschaut werden. Bei Schwerpunktaktionen wird das Vorgehen im Einzelfall festgelegt. Freigabe der Waren Die Freigabe erfolgt bei Sendungen, die vereinfacht mittels Pseudo-e-dec Sammelzollanmel- dung angemeldet wurden, mit Selektionsresultat:
1. frei ohne oder frei mit: sofort
2. gesperrt ohne Beschau: Die Freigabe erfolgt nach Ablauf der Interventionsfrist (analog e-dec Import)
3. gesperrt mit Beschau: Die Freigabe erfolgt durch das Zollpersonal nach erfolgter Beschau. 1.1.3 Vereinfachte Einfuhrzollanmeldung mittels IT- System e-dec easy (TN 9898.9898) Mit dem IT-System e-dec easy (basierend auf e-dec Import) kann der ZE die vereinfachte Einfuhrzollanmeldung für Kleinsendungen übermitteln, sofern folgende Kriterien je Sendung kumulativ erfüllt sind: • die Rohmasse ist nicht mehr als 1000 kg; • der Mehrwertsteuerwert (Entgelt/Marktwert am Bestimmungsort) ist nicht höher als Fr. 1'000.-; • die Sendung untersteht keinen nichtzollrechtlichen Erlassen (NZE); • die Sendung unterliegt keiner Bewilligungspflicht; und • die Einfuhrabgaben (z. B. Zoll, VOC) ausgenommen MWST betragen nicht mehr als Fr. 5.-. Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrzollanmeldung Die elektronische Einfuhrzollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des IT-Systems e-dec easy erfolgreich durchlaufen hat. Das IT-System e-dec easy fügt der elektronischen Einfuhrzollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Freigabe der Waren Die Freigabe erfolgt bei Sendungen, die vereinfacht mittels e-dec easy angemeldet wurden; mit Selektionsresultat:
1. frei ohne: sofort (analog e-dec Import)
2. gesperrt ohne Beschau: Die Freigabe erfolgt nach Ablauf der Interventionsfrist (analog e-dec Import)
3. gesperrt mit Beschau: Die Freigabe erfolgt durch das Zollpersonal nach erfolgter Beschau
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1.1.4 Vereinfachte Warenanmeldung Einfuhr mittels IT-System Passar Einfuhr Mit dem IT-System Passar kann der ZE die vereinfachte Warenanmeldung Einfuhr für Kleinsendungen übermitteln, sofern folgende Kriterien je Sendung kumulativ erfüllt sind: • die Rohmasse ist nicht mehr als 1000 kg; • der Mehrwertsteuerwert (Entgelt/Marktwert am Bestimmungsort) ist nicht höher als Fr. 1'000.-; • die Sendung untersteht keinen nichtzollrechtlichen Erlassen (NZE); • die Sendung unterliegt keiner Bewilligungspflicht; und • die Einfuhrabgaben (z. B. Zoll, VOC) betragen nicht mehr als Fr. 5.-. Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung Einfuhr Die elektronische Warenanmeldung Einfuhr wird aufgrund der Aktivierungsmeldung (NC123) des ZE aktiviert. Das IT-System Passar fügt nach erfolgreicher Aktivierung der Warenanmel- dung Einfuhr das Aktivierungsdatum, die Aktivierungszeit und den Aktivierungsort hinzu. Die Warenanmeldung gilt damit als aktiviert und ist rechtlich verbindlich. Freigabe der Waren Der ZE erhält aufgrund der Aktivierung der Warenanmeldung Einfuhr einen allfälligen Kon- trollentscheid «Kontrolle ja». Wenn keine Kontrolle vorgesehen ist, erhält der ZE die direkte Freigabe der Warenanmeldung Einfuhr. 1.1.5 IT-System e-dec Import oder IT-System Passar Einfuhr Für alle anderen Sendungen muss der ZE eine vollständige Einfuhrzollanmeldung mittels e- dec Import oder eine vollständige Warenanmeldung Einfuhr mittels Passar übermitteln. Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrzollanmeldung und der Aktivierung der Warenan- meldung Einfuhr Die elektronische Einfuhrzollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des IT-Systems e-dec Import erfolgreich durchlaufen hat. Das IT-System e-dec Im- port fügt der elektronischen Einfuhrzollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die elektronische Warenanmeldung Einfuhr wird aufgrund der Aktivierungsmeldung (NC123) des ZE aktiviert. Das IT-System Passar fügt nach erfolgreicher Aktivierung der Warenanmel- dung Einfuhr das Aktivierungsdatum, die Aktivierungszeit und den Aktivierungsort hinzu. Die Warenanmeldung gilt damit als aktiviert und ist rechtlich verbindlich.
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1.2 Aufbewahrungspflicht Der ZE muss Begleitdokumente für Sendungen, die mit Variante 1 Kleber / Variante 2 Stem- pel angemeldet wurden, mindestens bis zum Abschluss des Zollveranlagungsverfahrens (Freigabe der Waren) der zuständigen Lokalebene zur Verfügung halten. Der ZE muss Begleitdokumente für Sendungen, die mit Sammelzollanmeldungen angemel- det wurden, mindestens bis zum Abschluss des Zollveranlagungsverfahrens (Freigabe der Waren) der zuständigen Lokalebene zur Verfügung halten. Der ZE muss Begleitdokumente für Sendungen, die mit e-dec easy oder der vereinfachten Warenanmeldung Einfuhr mit IT-System Passar angemeldet wurden, gemäss den Bestim- mungen in Ziffer 8.2 aufbewahren. 1.3 Interventionsfristen Vereinfacht angemeldete abgabenfreie Sendungen mittels Variante 1 Kleber / Variante 2 Stempel: bis zum im Abnahmebericht festgelegten Zeitpunkt. Vereinfacht angemeldete abgabenfreie Sendungen mittels Sammelzollanmeldung e-dec (Pseudo e-dec Einfuhrzollanmeldung) und mittels e-dec easy angemeldete Sendungen ana- log e-dec Import (vgl. Ziffer 9.2). Für mit Warenanmeldung Einfuhr mit IT-System Passar angemeldete Sendungen gibt es keine Interventionsfrist.
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2 Zugelassener Versender 2.1 Form der Ausfuhrzollanmeldung und der Warenanmeldung Ausfuhr Der ZV meldet der zuständigen Lokalebene alle Waren an. Dabei bestehen je nach Sen- dungsart folgende Arten von Ausfuhrzollanmeldungen im IT-System e-dec Export oder Wa- renanmeldungen Ausfuhr im IT-System Passar:
Kleinsendung unterliegt keiner Bewilligungspflicht und keinen NZE und sofern: • der statistische Warenwert weniger als Fr. 1000.- und die Eigenmasse weniger als 100 kg beträgt: o konkludente7 Anmeldung; oder o vereinfachte elektronische Anmeldung im IT-System e-dec Export mit Tarif- nummer 9999.9999 zulässig; oder • der statistische Warenwert nicht mehr als Fr. 5000.- und die Rohmasse nicht mehr als 5000 kg beträgt: vereinfachte elektronische Warenanmeldung Ausfuhr im IT-System Passar zuläs- sig. Alle anderen Waren muss der ZV mit einer vollständigen Ausfuhrzollanmeldung im IT-Sys- tem e-dec Export oder mit einer vollständigen Warenanmeldung Ausfuhr im IT-System Passar anmelden.
7 Konkludentes Verhalten = Willenserklärung/Willensäusserung ohne schriftliche Zollanmeldung/Wa- renanmeldung.
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2.1.1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung/Warenanmeldung Ausfuhr mittels konklu- denten Anmeldens Der ZV kann Waren mit einer konkludenten Ausfuhrzollanmeldung/Warenanmeldung Aus- fuhr anmelden, sofern der statistische Warenwert von weniger als Fr. 1000.- und die Eigen- masse von weniger als 100 kg ist und die Waren nicht von der vereinfachten Anmeldung ausgeschlossen sind. Bei einer vereinfachten Anmeldung durch konkludentes Verhalten erfolgt die Ausfuhrzollan- meldung/Warenanmeldung Ausfuhr mittels einer anderen Form der Willenserklärung/Wil- lensäusserung. Das konkludente Verhalten bzw. die konkludente Willenserklärung/Wil- lensäusserung führt dazu, dass die Waren als angemeldet und freigegeben gelten, sofern keine Kontrolle stattfindet. Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung/Warenanmeldung Ausfuhr Der Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung/Warenanmeldung Ausfuhr wird im Abnahmebericht festgelegt (z. B: Mit dem Zurücklegen der Sendung auf das Förderband gilt die Ausfuhrzollanmeldung/Warenanmeldung Ausfuhr als angenommen). Freigabe der Waren Der Zeitpunkt der Freigabe der Waren wird im Abnahmebericht festgelegt (z. B: Mit der An- kunft der Sendung beim Endpunkt des Förderbands gelten die Waren als freigegeben). 2.1.2 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung mittels IT-System e-dec Export (9999.9999) Der ZV kann mit dem IT- System e-dec Export und der Tarifnummer 9999.9999 die Ausfuhr- zollanmeldung übermitteln, sofern der statistische Warenwert von weniger als Fr. 1000.- und die Eigenmasse von weniger als 100 kg ist und die Waren nicht von der vereinfachten An- meldung ausgeschlossen sind. Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung Die elektronische Ausfuhrzollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des IT-Systems e-dec Export erfolgreich durchlaufen hat. Das IT-System e-dec Ex- port fügt der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Interventionsfrist. Freigabe der Waren Die Freigabe erfolgt bei Waren, die mit der vereinfachten Ausfuhrzollanmeldung im IT-Sys- tem e-dec Export angemeldet werden, mit Selektionsresultat:
1. frei: sofortige Freigabe
2. gesperrt ohne Beschau: Die Freigabe erfolgt nach Ablauf der Interventionsfrist
3. gesperrt mit Beschau: Die Freigabe erfolgt durch das Zollpersonal nach erfolgter Beschau
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2.1.3 Vereinfachte Warenanmeldung Ausfuhr mittels IT-System Passar Ausfuhr Der ZV kann im IT-System Passar eine vereinfachte Warenanmeldung Ausfuhr erstellen, so- fern der statistische Warenwert von nicht mehr als 5000.-, die Rohmasse von nicht mehr als 5000 kg ist und die Waren nicht von der vereinfachten Anmeldung ausgeschlossen sind. Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung Ausfuhr Die elektronische Warenanmeldung Ausfuhr wird aufgrund der Aktivierungsmeldung (NC123) des ZV aktiviert. Das IT-System Passar fügt nach erfolgreicher Aktivierung der Wa- renanmeldung Ausfuhr das Aktivierungsdatum, die Aktivierungszeit und den Aktivierungsort hinzu. Die Warenanmeldung gilt damit als aktiviert und ist rechtlich verbindlich. Freigabe der Waren Der ZV erhält aufgrund der Aktivierung der Warenanmeldung Ausfuhr einen allfälligen Kon- trollentscheid «Kontrolle ja». Wenn keine Kontrolle vorgesehen ist, erhält der ZV die direkte Freigabe der Warenanmeldung Ausfuhr. 2.1.4 IT-System e-dec Export oder IT-System Passar Ausfuhr Für alle anderen Sendungen muss der ZV eine vollständige Ausfuhrzollanmeldung mittels e- dec Export oder eine vollständige Warenanmeldung Ausfuhr mittels Passar übermitteln. Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung und der Aktivierung der Warenan- meldung Ausfuhr Die elektronische Ausfuhrzollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des IT-Systems e-dec Export erfolgreich durchlaufen hat. Das IT-System e-dec Ex- port fügt der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die elektronische Warenanmeldung Ausfuhr wird aufgrund der Aktivierungsmeldung (NC123) des ZV aktiviert. Das IT-System Passar fügt nach erfolgreicher Aktivierung der Wa- renanmeldung Ausfuhr das Aktivierungsdatum, die Aktivierungszeit und den Aktivierungsort hinzu. Die Warenanmeldung gilt damit als aktiviert und ist rechtlich verbindlich. 2.2 Aufbewahrungspflicht Der ZV muss Begleitdokumente für Sendungen, die als Kleinsendungen angemeldet wurden, mindestens bis zum Abschluss des Zollveranlagungsverfahrens (Freigabe der Waren) der zuständigen Lokalebene zur Verfügung halten. Der ZV muss Begleitdokumente für Sendungen, die mit vereinfachter Ausfuhrzollanmeldung oder mit vereinfachter Warenanmeldung Ausfuhr angemeldet wurden, gemäss den Bestim- mungen in Ziffer 8.2 aufbewahren.
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Anhang V: Anmeldeverfahren anlässlich der Einfuhr bei der Edelmetallkontrolle (EMK) Die Edelmetallkontrollgesetzgebung unterscheidet hinsichtlich der Edelmetallkontrolle (EMK) zwischen stellungspflichtigen und nicht stellungspflichtigen Waren. Stellungspflichtige Waren enthalten im Zolltarif (Tares) einen Hinweis auf die Bewilligungspflicht «BAZG-EMKVM»8 oder «BAZG-EMKSP»9. Diese Waren sind in der Zollanmeldung mit einem Bewilligungs- pflichtcode anzumelden. Neben dieser Bewilligungspflicht (Antwort «ja») ist in der Zollanmel- dung die Nummer der Verantwortlichkeitsmarke – die sogenannte Bewilligungsnummer – an- zugeben. Der Entscheid, ob eine Kontrolle nach EMKG durchgeführt wird, erfolgt risikobasiert. Wird eine Sendung durch die Selektion als «gesperrt» markiert, muss die anmeldepflichtige Person die notwendigen Unterlagen dem zuständigen Edelmetallkontrollamt (EMKA) zustel- len. Wenn immer möglich erfolgt die Übermittlung der Dokumente via E-Begleitdokument10 und die Anmeldung ans EMKA per E-Mail. Das EMKA entscheidet im Rahmen der formellen Überprüfung, ob eine Revision durchge- führt wird. Der Entscheid über eine Kontrolle sowie über deren Umfang und Art wird der an- meldepflichtigen Person via E-Com10 oder E-Mail mitgeteilt. Liste der Edelmetallkontrollämter: Standorte der Edelmetallkontrolle in der Schweiz
8 090 Verantwortlichkeitsmarke Identifikation: Bewilligungspflicht «ja» / Bewilligende Stelle «BAZG- EMKVM» Bewilli-gungsnummer: Nummer der Verantwortlichkeitsmarke. 9 089 Schmelzprodukte Identifikation: Bewilligungspflicht «ja» / Bewilligende Stelle «BAZG-EMKSP» Bewilligungs-nummer: keine, aber Angabe zur Bezeichnung. 10 Digitale Services E-Begleitdokument und E-Com: E-Begleitdokument und E-Com.
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Anhang VI: Vorgehen bei bewilligungspflichtigen Sendungen, die dem Salzregal unter- stehen Waren, die dem Salzregal unterliegen, sind bei der Einfuhr bewilligungspflichtig (vgl. www.ta- res.ch / Bemerkungen / Salzregal).11 Im ZE-Verfahren schreibt der ZE regalpflichtige Sendungen selbstständig auf der Bewilligung im Original ab. Vorgehen: • Der ZE schreibt die importierte Salzmenge auf der Rückseite der Bewilligung im Ori- ginal ab12 und bestätigt den Eintrag mit dem Firmenstempel, Datum und Unterschrift. Es ist nicht zulässig die Abschreibung auf einer Kopie der Bewilligung vorzunehmen. Datumstempel der Lokalebene Datumstempel der Lokalebene Nr. Veranlagungs- verfügung Nettogewicht der regalpflichtigen Ware in kg Unterschrift
19CHEI00xxx 500
• Der ZE nimmt die Abschreibung im zeitlichen Zusammenhang mit der Annahme der Einfuhrzollanmeldung vor (Selektionsresultate «frei mit» und «gesperrt»: vor der phy- sischen oder elektronischen Vorlage der Einfuhrzollanmeldung; Selektionsresultat «frei ohne»: innert zwei Arbeitstagen). • Der ZE legt der zuständigen Lokalebene die Unterlagen nach den Bestimmungen der Ziffer 6 vor. Der ZE muss die abgeschriebene Bewilligung nur auf Verlangen der zu- ständigen Lokalebene vorlegen. • Der ZE stellt sicher, dass bei Korrekturen der Einfuhrzollanmeldung, die relevanten Änderungen auch auf der Bewilligung im Original korrigiert werden. • Die Aufbewahrung der Unterlagen richtet sich nach Ziffer 8.2. • Der ZE retourniert komplett abgeschriebene sowie nicht mehr benötigte oder verfal- lene Bewilligungen im Original an die Bewilligungsstelle. Für Importe in die Schweiz Für Importe in das Fürstentum Liechtenstein Schweizer Salinen AG Schweizerhalle Rheinstrasse 52 Postfach 4133 Pratteln Amt für Volkswirtschaft Postfach 684 9490 Vaduz Der ZE muss der zuständigen Lokalebene die Salzbewilligungen auf Verlangen im Original vorlegen.
11 Vgl. auch Merkblatt «Regeln und Verfahren für den Import von Salz in die Schweiz» der Schweizer Salinen vom 03.02.2014. 12 Abschreiben = die bewilligte Menge wird durch die importierte Menge reduziert.
Firmenstempel ZE Datum
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Änderungen Datum Art der Änderung mit Info13 ohne 17.03.2024 DaziT; Umstellung auf Passar 1.0 X
19.03.2024 Präzisierung: Ziffer 2.4.4 Zuständige Dienst- stelle
X 20.03.2024 Präzisierung: herrenlose Waren = überzählige Waren
X 01.05.2024 Im Zusammenhang mit dem Wegfall des vgVV: Anpassung Ziffer 5.2.3.2
X 01.11.2024 Anpassung Ziffer 3.2 (Verzicht auf die Angabe der Dossiernummer ZV) und Ziffer 5.1.1.1 Nr. 8 (Chartera Input noch nicht umgesetzt) und Nr. 9 (Verzicht auf die partielle Warenfreigabe)
X 01.04.2025 Redaktionelle Anpassungen der Ziffer 5.1.1.1 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8
X 01.02.2026 DaziT; Umstellung auf Passar 2.0 X
16.02.2026 Anpassung Anhang V
X
13 Bewilligungsinhaber werden aktiv über die Änderung informiert.