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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung
17. März 2024
Dokumentation für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang (ZVE-Dokumentation) Zugelassener Versand und Empfang (mit Passar 1.0)
Dokumentation für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang (ZVE)
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Definitionen, Akronyme und Abkürzungen ........................................................................ 3 1 Einleitung ................................................................................................................ 4 2 Ziel und Aufbau dieses Dokumentes .................................................................... 5 3 Rechtsgrundlagen .................................................................................................. 5 4 Rahmenbedingungen ............................................................................................. 5 5 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................... 7 5.1 Verkehrsaufkommen ............................................................................................ 7 5.2 Zugelassener Ort ................................................................................................. 7 5.2.1 Kriterien für einen zugelassenen Ort ............................................................... 7 5.2.2 Zuordnung der zugelassenen Orte zu einer zuständigen Lokalebene ............. 7 5.3 Zuständige Lokalebene ....................................................................................... 8 5.4 Zollverschlüsse .................................................................................................... 8 5.5 Bewilligung .......................................................................................................... 8 6 Verfahren für zugelassenen Versender (ZV) ........................................................ 8 7 Verfahren für zugelassenen Empfänger (ZE) ....................................................... 8 8 Zeiten ...................................................................................................................... 9 9 Dossierführung .................................................................................................... 10 10 Administrativmassnahmen .................................................................................. 10 11 Besonderheiten für Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) ................................................................................................................... 10 11.1 Abweichungen zum Standardprozess ................................................................ 10 11.2 Zusätzliche Rahmenbedingungen ...................................................................... 11 11.3 Antrag ................................................................................................................ 11 Anhang: Kontaktstellen ..................................................................................................... 12
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Definitionen, Akronyme und Abkürzungen Begriff / Abkürzung Bedeutung BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Direktionsbereich Grundlagen BAZG, Zollveranlagung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern (zollveranlagung@bazg.admin.ch) gVV Gemeinsames Versandverfahren NZE Nicht zollrechtliche Erlasse Passar IT-System zur Beendigung und Eröffnung von Durchfuhrverfahren (Warenanmeldung Durchfuhr) im Rahmen des gemeinsamen Ver- sandverfahrens (gVV; internationale Durchfuhr) und der nationalen Durchfuhr sowie für das Veranlagungsverfahren im Bereich der Warenanmeldung Ausfuhr. Regionalebene Vgl. Anhang: Kontaktstellen ZE Zugelassener Empfänger ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) ZLE Für den ZVE zuständige Lokalebene. Sie dient als Ansprechstelle, überwacht die Prozesse und führt in der Regel Zollprüfungen/Beschau/Kontrollen durch. Zugelassener Ort Im Abnahmebericht bezeichnete Orte, denen ein ZE zu empfan- gende Waren zuführen und von denen ein ZV zu versendende Wa- ren abtransportieren darf. ZV Zugelassener Versender ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) ZVE Zugelassener Versender und Empfänger
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1 Einleitung Die Verfahren zugelassener Versender (ZV) und zugelassener Empfänger (ZE) haben miteinander gemeinsam, dass sie die Zollbehandlung am zugelassenen Ort (i.d.R. Fir- mendomizil) ermöglichen. Beide Verfahren können einzeln oder in Kombination miteinander zur Anwendung gelangen und basieren auf einem elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbeteiligten und dem BAZG. Das Verfahren ZV ermöglicht Spediteuren und Exporteuren, den Ausfuhrzollveranla- gungsprozess und die Durchfuhreröffnung an ihrem zugelassenen Ort vorzunehmen. Das Verfahren ZE erlaubt Spediteuren und Importeuren, den Einfuhrzollveranlagungs- prozess an ihrem zugelassenen Ort vorzunehmen. Die Sendungen gelangen mit Durch- fuhr von der Grenze zum ZE. Über die Durchführung von Kontrollen entscheidet eine für das entsprechende Verfahren zu- ständige Lokalebene innert einer festgelegten Frist. Zollprüfungen werden am zugelasse- nen Ort vorgenommen. Zollprüfungen bei den Grenzzollstellen bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Vorteile der Verfahren: • Höhere zeitliche Flexibilität. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch aus- serhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Lokalebene Waren zu- und abgeführt werden. • Örtliche Unabhängigkeit vom BAZG. Sendungen müssen keiner Lokalebene zuge- führt werden. Vorhandene Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag eingesetzt werden. • Geringeres Staurisiko an der Grenze. Die Disposition der Fahrzeuge wird erleich- tert. Anwendbar sind die allgemeingültigen Prozesse und Verfahrensbestimmungen welche im Prozessbeschrieb (publiziert im Internet) festgehalten sind. Für jeden ZVE wird ausser- dem ein firmenspezifischer Abnahmebericht ausgestellt, in welchem die zugelassenen Orte, die angewendeten Prozesse und die Verantwortlichkeiten festgehalten sind. Das BAZG stellt eine Bewilligung aus. Mit den Verfahren ZV und ZE stehen den Zollbeteiligten und dem BAZG flexible Instru- mente zur Verfügung, welche die Anforderungen eines zeitgemässen Warenverkehrs unter- stützen. ZVE, die heute für mehrere Standorte in mehreren Regionen ZV- und/oder ZE-Bewilligungen innehaben, können bei der zuständigen Regionalebene den Antrag stellen, einer Lokalebene zugeteilt zu werden (Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene). Die Zuteilung erfolgt aufgrund verschiedener Kriterien. Für Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene gibt es in den Bereichen zugelas- sene Orte und Beteiligte Abweichungen und es bestehen zusätzliche Auflagen. Diese sind in der Ziffer 11 «Besonderheiten für Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene» beschrieben.
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2 Ziel und Aufbau dieses Dokumentes Dieses Dokument soll die Verfahren ZV und ZE beschreiben. Der Interessent kann sich damit ausführlich informieren. Das Dokument soll Grundlage sein für die ersten Gespräche zwischen dem Interessenten und dem BAZG. Die Details zu den elektronischen Anmelde- verfahren sind aus speziellen Publikationen (z. B. Prozessbeschrieb für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang) erhältlich. 3 Rechtsgrundlagen • Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand- verfahren (gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04) • Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) • Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) • Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG; SR 631.013) 4 Rahmenbedingungen Für die vereinfachten Verfahren für Versand und Empfang gelten die nachstehenden Rah- menbedingungen: • Der ZVE erfüllt die Auflagen betreffend Verkehrsaufkommen gemäss Ziffer 5.1. • Der ZVE hat seinen Sitz und den (die) zugelassenen Ort(e) im Zollinland. • Der ZE führt die Ware in einem Durchfuhrverfahren seinem zugelassenen Ort zu. Der ZV führt die Ware in einem Durchfuhrverfahren von seinem zugelassenen Ort ab. Im Falle der Zufuhr an seinen zugelassenen Ort ist der ZE verantwortlich für die Beendigung des Durchfuhrverfahrens. • Der ZVE muss sämtliche im Zusammenhang mit der Zollveranlagung stehenden Pro- zesse im Detail beschreiben und dokumentieren. Der ZVE bezeichnet die verantwort- lichen Personen für die entsprechenden Prozesse. • Der ZVE muss über ein internes Kontrollsystem (IKS) in den zollrelevanten Bereichen und über ein entsprechendes schriftliches Konzept verfügen (vgl. R-62-03). • Der ZVE muss sämtliches Personal, welches in den Zollveranlagungsprozess invol- viert ist, ausbilden und in Pflicht nehmen. • Der ZVE hat die Pflicht, die ankommende und abgehende Ware zu prüfen. Er muss dem BAZG unaufgefordert Meldung erbringen bei Fehlmengen, Mehrmengen, Fehlverladungen, Vertauschungen, Schwund oder bei sonstigen Unregelmässigkeiten. • Der ZV ist verpflichtet, das BAZG über bereits angenommene Ausfuhrzollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen Ausfuhr zu informieren und diese anschliessend zu annullieren, wenn die Waren nicht ausgeführt werden. Allfällige elektronische Veranlagungsverfügungen sind zu löschen. Der ZV muss bereits durch das BAZG beglaubigte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) dem BAZG zur Annullation vorlegen. • Der ZVE muss gewährleisten, dass das Verbot der Vornahme von Veränderungen an unverzollten ZE-Waren bzw. an zur Ausfuhr veranlagten ZV-Waren und deren Verpa- ckung eingehalten wird. • Der ZVE muss den «roten Faden», mit welchem der Gesamtprozess vom Sendungs- eingang bis zur Warenabfuhr verfolgt und der Zollstatus einer Ware jederzeit lücken- los überprüft werden kann, sicherstellen.
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• Der ZVE führt für jede vom Zollveranlagungsprozess betroffenen Sendung ein Dossier. • Der ZVE ist verantwortlich, dass Auflagen aus nichtzollrechtlichen Erlassen (z. B. Edelmetallkontroll-Stellungspflicht, grenztierärztliche Untersuchung, pflanzenschutzdienstliche Untersuchung) eingehalten werden. Er muss die Vorführungspflicht bei der zuständigen NZE Kontrollstelle erfüllen. Allfällige Unterlagen sind zu Handen der entsprechenden Stellen aufzubewahren. • Der ZVE haftet für die Abgaben und für die allgemeinen Verbindlichkeiten, die sich aus dem ZVE-Verfahren ergeben. • Der ZV besitzt eine eigene Bürgschaft für die Eröffnung von Durchfuhrverfahren im gemeinsamen Versandverfahren (gVV). • Der ZVE verfügt über den Zugang zu den für die Zollveranlagung notwendigen Informatiksysteme. • Der ZVE stellt dem Personal des BAZG am zugelassenen Ort unentgeltlich die benötigte Infrastruktur zur Verfügung. • Das BAZG hat das Recht Zollprüfungen an der Zollgrenze oder dem zugelassenen Ort vorzunehmen. • Das BAZG hat ein uneingeschränktes Zutrittsrecht in die Räumlichkeiten des ZVE. • Das BAZG hat das Recht, in begründeten Fällen Änderungen bei den Auflagen für die vereinfachten Verfahren für Versand und Empfang und/oder diesen Rahmenbedingungen vorzunehmen. • Für die Bewilligungserteilung muss der ZVE eine hohe Zuverlässigkeit und Arbeits- qualität bieten, namentlich den ordnungsgemässen Betrieb sowie Ablauf des Verfah- rens gewährleisten und darf in den drei der Antragstellung vorangegangenen Jahren keine schweren Widerhandlungen oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundes- recht begangen haben, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt (vgl. Artikel 103 Ab- satz 4 ZV). Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilt das BAZG anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat. • Der ZVE hat keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen (vgl. ZVE Fragebogen Straftat). • Der ZVE meldet alle allfällig relevanten Änderungen der vorstehenden Rahmenbedingungen dem BAZG.
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5 Allgemeine Bestimmungen 5.1 Verkehrsaufkommen ZV und ZE müssen laufend Waren versenden resp. empfangen. Es gilt dabei zu beachten, dass das Gesamtvolumen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Aufwand des BAZG steht (Richtgrösse 20 Tarifnummernzeilen/Tag). Im Fall von mehreren zugelassenen Orten, wird das Gesamtvolumen an Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen und Tarifnummerzeilen eines ZVE in der jeweiligen Region be- trachtet. 5.2 Zugelassener Ort Der ZVE ist grundsätzlich frei, an wie vielen zugelassene Orten er Waren empfangen will. Ein zugelassener Ort kann entweder durch den ZVE selbst oder durch einen Infrastrukturbe- treiber betrieben werden. 5.2.1 Kriterien für einen zugelassenen Ort • Regelmässiges Verkehrsaufkommen, welches der Ziffer 5.1 entspricht; • Geschultes Personal vor Ort; • Rampe und zugelassenen Raum; • Parkmöglichkeit fürs BAZG; • Arbeitsplätze fürs BAZG; Anzahl Plätze abhängig von der Verkehrsart und dem –volumen (u. U. zwingend ab- schliessbar). • Gerätschaft für dem Warenspektrum angepasste Zollprüfungen (Waage, Werkzeug, etc.); und • WC. 5.2.2 Zuordnung der zugelassenen Orte zu einer zuständigen Lokalebene Grundsätzlich haben ZVE pro Region nur noch eine zuständige Lokalebene, unabhängig der Anzahl zugelassenen Orte in dieser Region. Eine Region wird definiert: • nach Wirtschaftsregion; oder • nach Sprachregion; oder • nach Distanzen zwischen zugelassenen Orten und zuständiger Lokalebene. Die Definition der Regionen erfolgt unabhängig der Regionsgrenzen. In folgenden Fällen kann vom oben geschilderten Grundsatz abgewichen werden: • Für ZE an Flughäfen (z. B. Problematik des Zutritts); • Bei besonderen Warengattungen (z. B. Früchte/Gemüse, Kunst); oder • Bei weiteren durch die Regionalebene bestimmten Ausnahmen (in Absprache mit dem Direktionsbereich Grundlagen)
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5.3 Zuständige Lokalebene Die zuständige Lokalebene wird für jeden ZV oder ZE pro Region von der Regionalebene bezeichnet. 5.4 Zollverschlüsse Es gelten die allgemeinen Vorschriften gemäss Artikel 153 ZV. Sofern ein ZVE regelmässig Zollverschlüsse benötigt, hat er diese selbst zu beschaffen (vgl. R-14-01 Ziffer 4.6). Vor der Beschaffung hat er die Zulässigkeit mit dem BAZG abzuspre- chen. Nebst der Verschlusssicherheit bildet eine wichtige Voraussetzung, dass der Hersteller und der Lieferant weltweit, mittels eines dafür geeigneten Kontrollsystems, die Eindeutigkeit der Zollverschlüsse garantieren kann. 5.5 Bewilligung Das BAZG erteilt eine Bewilligung. Für jeden ZV oder ZE erstellt das BAZG gestützt auf ei- nen Abnahmebericht der zuständigen Lokalebene eine entsprechende Bewilligung. Diese ist gebührenpflichtig. In der Bewilligung nicht geregelte Detailfragen von lokaler Bedeutung sind zwischen dem ZV oder ZE und der Regionalebene bzw. der zuständigen Lokalebene im Abnahmebericht schriftlich zu regeln. Mit Infrastrukturbetreibern, welche mit mehreren ZVE zusammenarbeiten, schliesst das BAZG eine Vereinbarung ab, in welcher insbesondere die Warenfreigabe und der Umgang mit sogenannten «herrenlosen Waren» geregelt wird. 6 Verfahren für zugelassenen Versender (ZV) Das ZV-Verfahren beinhaltet das Ausfuhrverfahren sowie das Eröffnen des Versandverfah- rens. Das ZV-Verfahren ist im Prozessbeschrieb für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang unter Ziffer 5.2ff im Detail beschrieben. 7 Verfahren für zugelassenen Empfänger (ZE) Das ZE-Verfahren beinhaltet das Beenden des Durchfuhrverfahrens sowie das nachfolgende Zollverfahren. Das ZE-Verfahren ist im Prozessbeschrieb für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang unter Ziffer 5.1ff im Detail beschrieben.
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8 Zeiten Handlungen im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses sind während nachstehenden Zeiten möglich: Handlung Wochentag Zeit Summarische Anmeldung (An- kunftsanmeldung) Mo - So 0000 – 2400 Uhr Zollprüfung/Beschau/Kontrolle Mo - Fr In der Regel während den Öff- nungszeiten der zuständigen Lokalebene. Elektronische Ein- / Ausfuhrzoll- anmeldung /Warenanmeldung Mo - So 0000 – 2400 Uhr Allfällige Interventionszeiten lau- fen nur während den Betriebszei- ten der zuständigen Lokalebene. Andere Zollanmeldung
Während den Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene. Durchfuhreröffnung Mo - So 0000 – 2400 Uhr Freigabezeitpunkt beim regelmäs- sigen Verkehr mit Fahrplan Mo - Fr 0500 – 2200 Uhr Als Öffnungszeiten der Lokalebene gelten die Zeiten, während welchen ständig Zollperso- nal im Dienst ist, allfällige Interventionsfristen laufen, Zollprüfungen/Beschau/Kontrollen an- geordnet und durchgeführt werden. Betriebszeiten sind über die Öffnungszeiten der Lokalebene hinausgehende Zeiten, wäh- rend welcher allfällige Interventionsfristen laufen, Zollprüfungen/Beschau/Kontrollen ange- ordnet und Warenfreigaben erfolgen können. Während den Betriebszeiten angeordnete Zoll- prüfungen/Beschau/Kontrollen werden in der Regel innerhalb der nächsten Öffnungszeiten durchgeführt. Die Betriebszeiten werden im Abnahmebericht festgelegt und liegen von Montag bis Freitag zwischen 0500 Uhr und 2200 Uhr. Die Regionalebenen können in begründeten Fällen die Betriebszeiten auf Samstagvormittag ausdehnen. Die Betriebszeiten sind für ZVE vorgese- hen, welche regelmässig Sendungen ausserhalb der Öffnungszeiten empfangen resp. ver- senden. Der ZVE muss sicherstellen, dass auch er betriebsbereit ist. Dies bedeutet, dass er dafür be- sorgt sein muss die zuständige Lokalebene bei allfälligen Zollprüfungen während den Öff- nungs- oder Betriebszeiten zu unterstützen.
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9 Dossierführung Grundsätzlich gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41 ZG sowie Art. 94 - 98 ZV. Der ZVE sowie seine Beauftragten sind verpflichtet, je Sendung ein Dossier zu führen. Die Dossiers sind in Papierform oder elektronisch während mindestens fünf Jahren aufzubewah- ren. Ursprungsnachweise sind im Original oder als Kopie aufzubewahren (vgl. Ziffer 8.2 des Prozessbeschriebs für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang). 10 Administrativmassnahmen Erfüllt ein ZV oder ZE die Anforderungen des BAZG nicht in genügendem Masse, können gegen ihn Administrativmassnahmen verfügt werden. 11 Besonderheiten für Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) 11.1 Abweichungen zum Standardprozess Im Prozess «Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene» ergeben sich folgende Abweichungen: • Zuständige Lokalebene Die Regionalebene teilt jeden Bewilligungsinhaber individuell einer zuständigen Lokal- ebene zu. Der Bewilligungsinhaber übermittelt sämtliche Zollanmeldungen im IT-System e-dec an seine zuständige Lokalebene und zwar unabhängig davon, an welchem Standort sich die Waren befinden. • Zugelassene Orte Warenzufuhr schweizweit möglich Der ZVE kann alle zugelassenen Orte im gesamten Zollgebiet nutzen und zwar unabhän- gig davon, wer sie betreibt, sofern sie im Abnahmebericht aufgeführt sind. Jedem zugelassenen Ort wird eine zuständige Dienststelle zugewiesen. • Zusätzliche Beteiligte o Zuständige Dienststelle Die einem zugelassenen Ort zugewiesene Dienststelle. Sie begleitet die Erstzulassung des zugewiesenen Ortes und führt dort anschlies- send Prozess- und Zollkontrollen durch. Sowohl die zuständige Lokalebene als auch jede andere Lokalebene kann «zuständige Dienststelle» sein. o Verantwortliche Person am zugelassenen Ort Der Bewilligungsinhaber muss bei jedem zugelassenen Ort einen Ansprechpart- ner bezeichnen, welcher ihn in Zollbelangen vor Ort vertritt.
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11.2 Zusätzliche Rahmenbedingungen Der ZVE muss zusätzlich zu den Rahmenbedingungen gemäss Ziffer 4 folgende Bedingun- gen erfüllen, damit er den Prozess «Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene» beantragen kann: • Der Bewilligungsinhaber bezeichnet einen hauptverantwortlichen Ansprechpartner für den Gesamtprozess; Dieser zeichnet gegenüber dem BAZG für die korrekte Abwicklung der Prozesse bei sämtlichen Standorten verantwortlich und muss auf Verlangen des BAZG bei Prozesskontrollen am zugelassenen Ort anwesend sein. • Der Bewilligungsinhaber bezeichnet bei jedem zugelassenen Ort eine verantwortliche Person; Diese wirkt bei einer Zollprüfung/Beschau/Kontrolle am zugelassenen Ort mit und stellt die sach- und fachgerechte Kommunikation zwischen dem BAZG und dem Bewilligungs- inhaber sicher (z. B. wenn sich anlässlich einer Beschau Unstimmigkeiten ergeben). • Der Prozess «Zollanmeldung durch Dritte» des ZE-Standardprozesses (ZVE Prozessbe- schrieb Ziffer 2.4.2) ist bei Bewilligungsinhabern mit einer zuständigen Lokalebene nicht anwendbar; Ein Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene kann das Einreichen der Zoll- anmeldung jedoch ebenfalls generell an einen Dienstleister auslagern. • Der Bewilligungsinhaber bewahrt Begleitdokumente (Art. 94 ff ZV), die er nicht elektronisch aufbewahrt, zentral im Zollgebiet auf; • Der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG im Falle einer angeordneten Beschau die Be- gleitdokumente elektronisch (per E-Mail, E-Begleitdokument oder Chartera Input) zustel- len; • Der ZVE muss sich aus Gründen der Planungssicherheit gegenüber dem BAZG grund- sätzlich für 5 Jahre für den Prozess «Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokal- ebene» verpflichten; Das BAZG berücksichtigt aber dabei, dass der Bewilligungsinhaber auf gewisse Umstände keinen Einfluss hat (z. B. Verkehrsabfluss o. ä.); • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung dürfen gegen den Bewilligungsinhaber keine Admi- nistrativmassnahmen ausgesprochen und beim BAZG keine gravierenden Fälle des An- tragsstellers bekannt sein. 11.3 Antrag Der Antrag auf Zuteilung einer zentralen Lokalebene ist mit entsprechendem Antragsformu- lar an die zuständige Regionalebene zu richten. Die Regionalebene prüft, ob die Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind und er- mittelt die hauptsächlichen Warenströme. Wenn dem Antrag entsprochen werden kann, in- formiert die zuständige Regionalebene den Antragsteller über die künftig zuständige Lokalebene und bespricht die Umsetzung. Sie erteilt auch die Bewilligung.
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Anhang: Kontaktstellen Die Einführung erfolgt unter Federführung der für das Domizil des ZV oder ZE zuständigen Regionalebene: Adresse Telefon E-Mail Zoll Nord Elisabethenstrasse 31 Postfach 149 4010 Basel 058 469 11 11 zoll.nord@bazg.admin.ch Zoll Nordost Bahnhofstrasse 62 Postfach 312 8201 Schaffhausen 058 480 11 11 zoll.nordost@bazg.admin.ch Zoll Ost Triststrasse 5 7000 Chur 058 465 63 00 zoll.ost@bazg.admin.ch Zoll Mitte Erlenstrasse 35a 2555 Brügg 058 463 90 18 douane.centre@bazg.admin.ch Douane Ouest Avenue Louis-Casaï 84 1211 Genève 28 058 469 72 72 douane.ouest@bazg.admin.ch Dogana Sud via Pioda 10 6901 Lugano 058 469 98 11 dogana.sud@bazg.admin.ch Auch die Lokalebenen oder der Direktionsbereich Grundlagen stehen für Auskünfte zur Verfügung.