Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1/2 Januar 2022 LSVA; Merkblatt «Verwendung der Händlerschilder» Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leis- tungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SR 641.811, SVAV) sind nicht ordentlich immatri-kulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Artikel 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung VVV) von der Abgabepflicht ausgenommen. Die korrekte Verwendung der Händlerschilder steht somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabebefreiung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f SVAV. Im Artikel 24 Absatz 3 und 4 VVV werden die tolerierte Verwendung und Fahrten mit Händ- lerschildern abschliessend aufgeführt. Für die schweren Motorfahrzeuge, die bei ordentli- cher Immatrikulation der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind im Absatz 4 die erlaubten Sachentransporte beschrieben. Es empfiehlt sich deshalb, zuerst diese Verordnungsbestimmungen zu beachten. Falls die Bedingungen für abgabebefreite Transporte nicht erfüllt sind, fällt der Absatz 3 ohnehin ausser Betracht. Artikel 24 Absatz 4 VVV: Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motor- fahrzeuge verwendet werden: a) Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder Fahrzeugumbauten im eigenen Betrieb; b) das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben b bis e; c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Un- fall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. Das Bundesgericht hat sich zum Artikel 24 VVV eingehend geäussert (6S.22/2005, 6S.223/2004). Die Regelung im Artikel 24 Absatz 4 (zulässige Sachentransporte mit schweren Motorwagen, die mit Händlerschildern versehen sind) ist auch deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern nicht der Abgabe unterliegen. Es besteht kein Anlass, die zulässigen Sachentransporte mit U- Schildern über den insoweit klaren Wortlaut von Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a, b und c VVV hinaus zu gestatten. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass ein erforderlicher Zusammenhang zwi- schen den Transporten von Fahrzeugteilen und den Reparaturen oder Umbauten nur dann gegeben ist, wenn die Transporte im Hinblick auf konkret anstehende Fahrzeugreparaturen oder – umbauten erfolgen. Die Unentgeltlichkeit bzw. der Eigenbedarf bei Sachentrans- porten hat keinen Einfluss auf die erlaubte Verwendung der U-Schilder. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen
LSVA; Merkblatt «Verwendung der Händlerschilder» 2/2 In der nachstehenden Aufzählung sind Sachentransporte aufgeführt, die nicht mit U-Schil- dern durchgeführt werden dürfen: Transport von Abbruchautos Aufgeladene Fahrzeuge zum Überführen und Erproben (inkl. Neufahrzeuge) Pneu- und Felgentransporte für den Wechsel von Winter- auf Sommerpneus; es han- delt sich weder um eine Fahrzeugreparatur noch um einen Fahrzeugumbau Transport von reparierten Traktoren und Fahrzeugen von der Werkstätte zum Traktor- bzw. Fahrzeugbesitzer Auslieferung von bestellten landwirtschaftlichen Maschinen Transport einer Werkzeugmaschine für den Eigenbedarf der Werkstatt des Inhabers der Händlerschilder Transport von Ziegeln für das Firmendach der Werkstatt Transport defekter und nicht fahrbarer Fahrzeuge, nicht unmittelbar vom Pannen- bzw. Unfallort, in die Werkstätte des Inhabers der U-Schilder (Occasionshandel) Transporte eines Fahrzeugchassis mit Kabine für den Aufbau der Karosserie usw. Artikel 24 Absatz 3 VVV umschreibt die tolerierte Verwendung der Händlerschilder. Für schwere Motorfahrzeuge gelten diese Toleranzen nur in unbeladenem Zustand: a) zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b) zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug- handel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c) zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d) zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e) für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. Das Überführen von Mietanhängern, auch durch Drittfirmen, ist nicht toleriert, weil diese Fahrten entgeltlich erfolgen bzw. weil die Kosten der Überführung im Mietpreis inbegriffen sind. Der Einsatz eines unbeladenen Motorfahrzeugs für Kranarbeiten ist mit Händlerschildern nicht toleriert. Es handelt sich nicht um eine unentgeltliche Fahrt, denn die Kranarbeiten wer- den verrechnet. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Verkehrsabgaben