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Gesamtsicherheit_Verl_0322_dt

Gesamtsicherheit: Verpflichtungserklärung des Bürgen - Ablösung einer bestehenden Bürgschaft

Bazg · 2024-12-19 · Deutsch CH
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Unionsversandverfahren / gemeinsames Versandverfahren Verpflichtungserklärung des Bürgen Gesamtsicherheit I. Sicherheitserklärung des Bürgen

1. Der (die) Unterzeichnete1 …..................................………………………………………........…………..………….…… .....................………………………………………….……………………………………….............................................. mit Wohnsitz (Sitz) in2 …......................……………………………………………………........………….….…………… ......................................................................., Referenz des Bürgen .............................................................. leistet hiermit bei der Stelle der Sicherheitsleistung: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, 3003 Bern bis zum Höchstbetrag von CHF ..............................., in Buchstaben .................................................……............... der 100 % / 50 % / 30 %3 des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland4, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino5 für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens6………………………………………………………………………….. …………………………………………………………………………………………………………………………………… den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das Unionsversandverfahren / gemeinsame Versandverfahren überführten Waren - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Unionversandverfahrens oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 1 Name und Vorname oder Firmenbezeichnung 2 Vollständige Anschrift 3 Nichtzutreffendes streichen 4 Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken. 5 Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im Unionsversandverfahren. 6 Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des (der) Verfahrensinhabers (Verfahrensinhaberin).

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil6 in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift Belgien Bulgarien Tschechien. Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Kroatien Georgien Island Moldau Montenegro Norwegen Serbien Nordmazedonien Türkei Ukraine Grossbritannien Fürstentum Andorra Republik San Marino Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflich- tungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Post- sendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahl- domizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle der Sicherheitsleistung zu ändern. Diese Sicherheit gilt ebenfalls für die offenen Verbindlichkeiten der vorgängigen Verpflichtungserklärung/Bürgschaft .............................................................. .............................................................................................. Ort/Datum Unterschrift II. Annahme durch die Stelle der Sicherheitsleistung Stelle der Sicherheitsleistung Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, 3003 Bern Verpflichtungserklärung des Bürgen angenommen am 6 Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz des Bürgen sowie am Wohnsitz der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. 10/2025