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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen Form. 52.66 d BAZG 05.2023 Bestätigung zuhanden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit Keine Steuerbefreiung wegen der Ausfuhr 1. Die unterzeichnende Person (natürliche oder juristische) ist Händlerin oder Herstellerin, von welcher die nicht mehrwertsteuerpflichtige Importeurin die inländischen Rückgegen- stände vor der Ausfuhr erworben hat. Sie ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein unter der Nummer 2. Die unterzeichnende Person hat für die wieder eingeführten Gegenstände seinerzeit die Rechnung Nr. ....................... vom ........................ ausgestellt und diesen Umsatz in der brechnun A g vom bei der Eidg. Steuerverwaltung oder der Steuerverwal- tung des Fürstentums Liechtenstein versteuert. Eine Kopie der Rechnung liegt dieser Bestätigung bei. 3. Für die Lieferung gemäss Ziffer 2 hat die unterzeichnende Person nachträglich wegen er Ausfuhr als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. beanspruchen. Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift [W k d keine Steuerbefreiung geltend gemacht und wird auch künftig keine solche