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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.24 Umschliessungen und Gebinde (mit und ohne Pfandgeld)
Ausgabe 2022
Gültig ab 1. 1. 2022
Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern
E-mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch/
2 Publ. 52.24 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 Rechtliche Grundlage ..............................................................................................3 2 Einfuhren von Gebinden und Umschliessungen mit Inhalt..............................................3 2.1 Umschliessungen und Gebinde .................................................................................3 2.2 Umschliessungen und Gebinde, für die ein Pfandgeld berechnet wird .............................3 2.3 Umschliessungen und Gebinde, für die kein Pfandgeld berechnet wird............................4 2.4 Umschliessungen und Gebinde, die vermietet werden ..................................................4 2.5 Übersicht über die steuerliche Behandlung von Gebinden und Umschliessungen mit Inhalt bei der Einfuhr................................................................................................5
3 Publ. 52.24 01.2022 1 Rechtliche Grundlage
Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (MWSTG; SR 641.20) gelten Pfandgelder auf Umschliessungen und Gebinden nicht als Ent- gelt. Diese Bestimmung gilt gemäss Artikel 54 Absatz 2 MWSTG auch für die Einfuhrsteuer. Umschliessungen und Gebinde, die der Lieferant mit dem Gegenstand abgibt, werden nach Artikel 19 Absatz 4 MWSTG steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (umschlossener Gegen- stand). Diese Bestimmung gilt gemäss Artikel 52 Absatz 3 MWSTG auch für die Einfuhrsteuer. Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an den Absender im Inland zurückgesandt werden, sind nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe l ZG (SR 631.0) zollfrei und nach Artikel 53 Absatz 1 Buch- stabe d MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit. 2 Einfuhren von Gebinden und Umschliessungen mit Inhalt 2.1 Umschliessungen und Gebinde
Umschliessungen und Gebinde sind Verpackungen, die den eingeführten Gegenstand versandfertig machen und dem Importeur mit dem eingeführten Gegenstand abgegeben werden. Als Beispiele sind zu nennen: Harassen Paloxen Gasflaschen Mehrwegflaschen Schachteln Nicht als Gebinde oder Umschliessungen gelten Transporthilfsmittel (Möbeltransportbehälter, Gum- mitonnen, Europaletten usw.) und Ladungsschutzmittel (Wagendecken, Heizgeräte, Holzgerüste usw.). 2.2 Umschliessungen und Gebinde, für die ein Pfandgeld berechnet wird
Für Umschliessungen und Gebinde, die üblicherweise mehrmals verwendet werden, wird in der Regel bei der Abgabe ein Pfandgeld (Depot) verlangt, das separat berechnet und bei der Rückgabe durch den Importeur rückvergütet wird. Das Pfandgeld kann auch periodisch aufgrund einer Gebin- dekontrolle berechnet werden. Es wird somit erst in Rechnung gestellt, wenn die Umschliessung oder das Gebinde nicht zurückgegeben wird. Solche Pfandgelder gelten nicht als Entgelt und gehören somit nicht zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Wird das Pfandgeld vom ausländischen Lieferanten dem Importeur berechnet, ist es nicht Bestand- teil der Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer, sofern folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: die Umschliessung oder das Gebinde wird zusammen mit dem darin enthaltenen Gegen- stand abgegeben; der ausländische Lieferant weist das Pfandgeld in der Rechnung separat aus; das Pfandgeld wird bei Rückgabe der Umschliessung oder des Gebindes vergütet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 2.3.
4 Publ. 52.24 01.2022 2.3 Umschliessungen und Gebinde, für die kein Pfandgeld berechnet wird
Die Abgabe einer Umschliessung oder eines Gebindes gilt als Nebenleistung zum eingeführten Ge- genstand, wenn die Umschliessung oder das Gebinde für den verpackten Gegenstand üblich ist. Nicht von Belang ist, ob die Umschliessung oder das Gebinde nur einmal oder mehrmals verwendet werden kann und ob die Kosten der Umschliessung oder des Gebindes im Entgelt eingeschlossen oder separat berechnet werden. Das dafür berechnete Entgelt oder – wenn die Einfuhr nicht infolge eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts erfolgt – der Marktwert der Umschliessung oder des Gebindes ist somit ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer und un- terliegt dem gleichen Steuersatz wie der Gegenstand. Wenn die Umschliessung oder das Gebinde unüblich für den verpackten Gegenstand ist (z.B. Kris- tallvase für Bonbons) oder wenn es sich gar nicht um eine eigentliche Umschliessung oder ein ei- gentliches Gebinde handelt (z.B. Holzbrett mit Wurst), so sind solche Gegenstände grundsätzlich separat zu besteuern. 2.4 Umschliessungen und Gebinde, die vermietet werden
Wird für die Umschliessung oder das Gebinde ein von der Nutzungsdauer abhängiges Entgelt be- rechnet, liegt keine Abgabe einer Umschliessung oder eines Gebindes gegen Pfand vor, sondern die Überlassung einer Umschliessung oder eines Gebindes auf Grund eines Mietvertrags. Die Um- schliessung oder das Gebinde wird somit nicht im Rahmen der Lieferung des verpackten Gegen- stands abgegeben. Daher liegt eine von der Lieferung des Gegenstandes unabhängige Leistung vor. Die Einfuhrsteuer berechnet sich deshalb zum Normalsatz auf dem Marktwert der Umschlies- sung oder des Gebindes am Bestimmungsort im Inland. Zu welchem Satz die Einfuhr des in der Umschliessung oder des Gebindes enthaltenen Gegenstands steuerbar ist und welchen Anteil die Umschliessung oder das Gebinde am Gesamtentgelt ausmacht (mehr oder weniger als 30 %) ist unerheblich. Wird auf solchen Umschliessungen oder Gebinden die Einfuhrsteuer erhoben, besteht kein An- spruch auf Erstattung, wenn sie wieder ausgeführt werden. Daher ist das Zollverfahren der vorüber- gehenden Verwendung angezeigt, wenn der Importeur die erhobene Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürsten- tums Liechtenstein nicht vollumfänglich als Vorsteuer anrechnen lassen kann. Selbst bei einer Ver- anlagung nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unterliegt die für die Um- schliessungen oder das Gebinde bezahlte Miete der Einfuhrsteuer.
5 Publ. 52.24 01.2022 2.5 Übersicht über die steuerliche Behandlung von Gebinden und Umschliessungen mit Inhalt bei der Einfuhr Einfuhr eines ver- packten Gegen- stands
ja
Bei der Verpa- ckung handelt es sich um eine Um- schliessung oder ein Gebinde mit Pfand gemäss Zif- fer 2.2. ja Das Pfandgeld wird auf der Liefe- rantenrechnung separat ausgewie- sen.
ja
Das Pfandgeld ist nicht Bestandteil der Steuerbemes- sungsgrundlage. Es ist mithin nicht zu besteuern.
nein
Das Pfandgeld wird nur berechnet, wenn die Um- schliessung oder das Gebinde nicht zurückgegeben wird.
ja
Das Pfandgeld ist nicht Bestandteil der Steuerbemes- sungsgrundlage. Es ist mithin nicht zu besteuern.
nein
nein
Das Pfandgeld ist im Entgelt des ver- packten Gegen- stands enthalten.
ja
Die Kosten der Umschliessung o- der des Gebindes sind Bestandteil der Steuerbemes- sungsgrundlage.
Bei der Verpa- ckung handelt es sich um eine übli- che Umschlies- sung oder ein übli- ches Gebinde ge- mäss Ziffer 2.3. ja Für die Umschlies- sung oder das Ge- binde wird ein von der Nutzungsdauer abhängiges Ent- gelt (Miete) be- rechnet.
ja
Der Marktwert der Umschliessung o- der des Gebindes unterliegt der Ein- fuhrsteuer zum Normalsatz; sie ist getrennt vom ver- packten Gegen- stand zu veranla- gen.
nein
Die Umschlies- sung oder das Ge- binde wird separat berechnet.
ja
Die Kosten der Umschliessung o- der des Gebindes sind Bestandteil der Steuerbemes- sungsgrundlage und sie sind zum gleichen Steuer- satz wie der ver- packte Gegen- stand besteuer- bar1).
nein
6 Publ. 52.24 01.2022
Die Umschlies- sung oder das Ge- binde ist im Entgelt des verpackten Gegenstands ent- halten ja Bei der Rückgabe der Umschliessung oder des Gebindes wird das darauf entfallende Entgelt vergütet. ja Die Kosten der Umschliessung o- der des Gebindes sind Bestandteil der Steuerbemes- sungsgrundlage des umschlosse- nen Gegenstands und zum gleichen Steuersatz wie die- ser steuerbar1).
nein
nein
Bei der Rückgabe der Umschliessung oder des Gebindes wird das darauf entfallende Entgelt nicht vergütet. ja Die Kosten der Umschliessung o- der des Gebindes sind Bestandteil der Steuerbemes- sungsgrundlage und sie sind zum gleichen Steuer- satz wie der ver- packte Gegen- stand steuerbar.
Die Umschlies- sung oder das Ge- binde und der ver- packte Gegen- stand wird kosten- los abgegeben.
ja
Der Marktwert der Umschliessung o- der des Gebindes ist zum gleichen Steuersatz steuer- bar wie der Markt- wert des um- schlossenen Ge- genstands.
Bei der Verpa- ckung handelt es sich um eine unüb- liche Umschlies- sung oder ein un- übliches Gebinde.
ja
Die Umschlies- sung oder das Ge- binde ist grund- sätzlich separat zu besteuern.
1) Wird die Umschliessung dem ausländischen Lieferanten zurückgesandt und deshalb das darauf entfallende Entgelt ver- gütet, liegt eine Entgeltsminderung vor. Die deswegen zuviel erhobene Einfuhrsteuer kann innert fünf Jahren bei der zustän- digen Zollkreisdirektion geltend gemacht werden, sofern der Importeur die Einfuhrsteuer nicht vollumfänglich in der periodi- schen Abrechnung mit der Eidg, Steuerverwaltung bzw. dem Fürstentum Liechtenstein als Vorsteuer geltend machen kann.
7 Publ. 52.24 01.2022 Einfuhr von leer eingehenden Gebinden oder Umschliessungen
Die Einfuhr von leeren Gebinden und Umschliessungen unterliegt der Einfuhrsteuer zum Normal- satz. Das gilt selbst dann, wenn das Gebinde oder die Umschliessung zum Verpacken von zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen wie z.B. Mineralwasser bestimmt ist. Bemessungs- grundlage der Einfuhrsteuer ist das Entgelt oder der Marktwert des Gebindes oder der Umschlies- sung am Bestimmungsort Im Inland Von der Einfuhrsteuer befreit ist: Verpackungsmaterial, das leer an den Absender im Inland zurück gesandt wird (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG); Umschliessungen nach Anlage B 3 des Übereinkommens über die vorübergehende Ver- wendung (SR 0.631.24).