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52.23

52.23 Heimtiere

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.23 Heimtiere

Ausgabe 2022

Gültig ab 1.1.2022

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

nze@bazg.admin.ch www.bazg.admin.ch

2 Publ. 52.23 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 Vorbemerkungen ....................................................................................................3 2 Allgemeines zum Verfahren der Zollveranlagung .........................................................3 3 Veterinärrechtliche Bestimmungen.............................................................................3 4 Einfuhr von Heimtieren mit Bestimmung Inland ............................................................3 4.1 Sachverhalt ............................................................................................................3 4.2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr .................................3 4.3 Bestimmungen der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer).................................3 4.3.1 Einfuhr durch Privatpersonen im Reiseverkehr ............................................................3 4.3.2 Einfuhr durch ausländische Verkäufer im Reiseverkehr .................................................4 4.3.3 Andere Einfuhren (Handelswarenverkehr)...................................................................4 5 Einfuhr von Heimtieren mit vorübergehender Bestimmung Inland ...................................4 5.1 Sachverhalt ............................................................................................................4 5.2 Einfuhr als Begleitung eines im Ausland wohnhaften Reisenden ....................................4 5.3 Einfuhr zum Decken ................................................................................................4 5.4 Einfuhr zum Arbeiten ...............................................................................................5 5.4.1 Verwendung durch im Inland wohnhafte Person...........................................................5 5.4.2 Verwendung durch im Ausland wohnhafte Person ........................................................5 5.5 Einfuhr zur tierärztlichen Behandlung .........................................................................5 5.5.1 Der Tierarzt oder die Tierklinik versteuern ihre Leistungen im Inland wegen Ausfuhr des Heimtiers nicht ..................................................................................................5 5.5.2 Andere ..................................................................................................................5 5.6 Einfuhr zur Dressur, zum Training, zur Ausbildung oder zur Aufzucht ..............................5 5.7 Einfuhr zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Zuchtschauen. ........................................................................................................5 5.7.1 Inländischer Veranstalter bezahlt für die Teilnahme des Heimtiers ein Entgelt ..................5 5.7.2 Andere ..................................................................................................................6 6 Vorübergehende Ausfuhr von Heimtieren....................................................................6 6.1 Ausfuhr als Begleitung eines im Inland wohnhaften Reisenden ......................................6 6.2 Ausfuhr zum Decken, zur Aufzucht, zur Dressur, zur Ausbildung, zum Training oder zur tierärztlichen Behandlung ....................................................................................6 6.3 Ausfuhr zum Arbeiten ..............................................................................................6 6.4 Ausfuhr zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Zuchtschauen.........................................................................................................6 7 Strafbestimmungen .................................................................................................6

3 Publ. 52.23 01.2022 1 Vorbemerkungen

Die vorliegende Publikation geht auf die mehrwertsteuerlichen Besonderheiten ein, die sich aus dem Verbringen von Heimtieren über die Zollgrenze ergeben. Sie versteht sich als Ergänzung zu den Informationen über die Zollbehandlung von Heimtieren, welche sich im Internet des Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit (www.bazg.admin.ch  Information Private) befinden. Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Hamster, Kanarienvögel, Aquarienfi- sche, Zwerghasen, Kaninchen, Schildkröten, Papageien, Schlangen u. dgl. Nicht als solche gel- ten Vieh (Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine). Zum Inland gehört das schweizerische Staatsgebiet, mit Ausnahme der Talschaften Samnaun und Sampuoir, das Fürstentum Liechtenstein und die Gemeinde Büsingen am Hochrhein. 2 Allgemeines zum Verfahren der Zollveranlagung

Das schweizerische Zollrecht basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach ist der Reisende bzw. die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die mitgeführten Heimtiere beim Grenzübertritt der Ein- oder Ausgangszollstelle zuzuführen und zur Zollveranlagung anzumelden. Dabei ist auch der Zweck der Ein- oder Ausfuhr anzugeben. 3 Veterinärrechtliche Bestimmungen

Die veterinärrechtlichen Bestimmungen sind bei jeder Ein- und Ausfuhr von Heimtieren zu beach- ten. Diesbezüglich wird auf das Merkblatt 18.57 verwiesen. Ausführliche Informationen über die veterinärrechtlichen Bestimmungen sowie allfällige Einfuhrbewilligungspflichten, Verbote (z.B. coupierte Ohren/Ruten) oder Artenschutzbestimmungen (CITES) bei der Ein- und Ausfuhr von Heimtieren erteilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Schwarzen- burgstrasse 155, 3003 Bern (Tel. +41 (0)58 463 30 33 / E-Mail Kontaktformular BLV /www.blv.admin.ch  Import und Export). 4 Einfuhr von Heimtieren mit Bestimmung Inland 4.1 Sachverhalt

Ein Heimtier ist zum Verbleib im Inland bestimmt. Im Zeitpunkt der Einfuhr ist somit nicht beab- sichtigt, dieses Tier wieder auszuführen. Es hat somit Bestimmung Inland. 4.2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bei der Einfuhr eines Heimtiers ist bei der Eingangszollstelle die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. 4.3 Bestimmungen der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) 4.3.1 Einfuhr durch Privatpersonen im Reiseverkehr

Die Einfuhr eines Heimtiers unterliegt der Einfuhrsteuer zum Normalsatz (siehe Publikation 52.15). Die Steuer wird berechnet auf dem Kaufpreis, den die Privatperson dem ausländischen Verkäufer entrichtet. Hat die Privatperson das Heimtier kostenlos erhalten, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert. Als Marktwert gilt der Preis, den die Privatperson auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Heimtiers zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezah- len müsste, um das gleiche Tier zu erhalten.

4 Publ. 52.23 01.2022 4.3.2 Einfuhr durch ausländische Verkäufer im Reiseverkehr

Die Einfuhr eines Heimtiers unterliegt der Einfuhrsteuer zum Normalsatz (siehe Publikation 52.15). Die Steuer wird berechnet auf dem Preis, den der Verkäufer beim Einkauf entrichtet hat, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. Andernfalls ist der Marktwert zu versteuern. Als Marktwert gilt der Preis, den der ausländische Verkäufer auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wett- bewerbs bezahlen müsste, um das eingeführte Heimtier zu erhalten. 4.3.3 Andere Einfuhren (Handelswarenverkehr)

Die Einfuhr eines Heimtiers unterliegt der Einfuhrsteuer zum Normalsatz (siehe Publikation 52.15). Die Steuer wird berechnet auf dem Verkaufspreis bzw. Marktwert. Als Marktwert gilt der Preis, den die einführende Person (Importeur) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Heimtiers zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um das gleiche Tier zu erhalten. In diesen Preis bzw. Wert sind die Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten bis zum Bestimmungsort im Inland einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind. Unter Bestimmungsort ist der Ort zu verstehen, an den das Heimtier im Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, zu befördern ist. 5 Einfuhr von Heimtieren mit vorübergehender Bestimmung Inland 5.1 Sachverhalt

Ein Heimtier ist nur zum vorübergehenden Verbleib im Inland bestimmt. Im Zeitpunkt der Einfuhr steht somit fest, dass es wieder ausgeführt wird. Es hat somit nur vorübergehende Bestimmung Inland. 5.2 Einfuhr als Begleitung eines im Ausland wohnhaften Reisenden

Ein Heimtier, das ein im Ausland wohnhafter Reisender ins Inland begleitet (Ferien, Kurzaufent- halte, Transit, Spaziergänge etc.) wird ohne Zollformalitäten und Abgabenerhebung zugelassen. 5.3 Einfuhr zum Decken

Das Heimtier wird zu Zuchtzwecken (zum Decken oder Decken lassen) vorübergehend ins Inland verbracht. Bei der Einfuhr ist bei der Eingangszollstelle das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu beantragen. Bei diesem Verfahren wird die Einfuhrsteuer mit bedingter Zah- lungspflicht veranlagt, und zwar zum zum Normalsatz (siehe Publikation 52.15) auf dem Markt- wert (siehe Ziff. 4.3.1). Wird das Heimtier innert der festgesetzten Frist wieder aus dem Inland verbracht und das Zoll- verfahren der vorübergehenden Verwendung bei der Ausgangszollstelle ordnungsgemäss abge- schlossen, unterliegen die Kosten für den Gebrauch des Tiers (z.B. Zuchtmiete) der Einfuhrsteu- er zum Normalsatz. Ist für den Gebrauch keine Entschädigung zu entrichten oder wird sie in an- derer Form als durch eine Geldleistung abgegolten, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Betrag, den ein unabhängiger Dritter für den Gebrauch zu entrichten hätte. Wird das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlos- sen, wird die veranlagte Einfuhrsteuer fällig und verfällt dem Fiskus.

5 Publ. 52.23 01.2022 5.4 Einfuhr zum Arbeiten 5.4.1 Verwendung durch im Inland wohnhafte Person

Wird ein Heimtier zur vorübergehenden Verwendung als Arbeitstier (z.B. Zugtier, Schutz - oder Spürhund, Blindenhund etc.) ins Inland verbracht, so ist anlässlich der Einfuhr bei der Eingangs- zollstelle das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu beantragen. Bezüglich des Zollverfahrens und der Einfuhrsteuer für den Gebrauch des Heimtiers gilt das un- ter Ziffer 5.3 Erwähnte. 5.4.2 Verwendung durch im Ausland wohnhafte Person

Ein durch eine im Ausland wohnhafte Person eingeführtes und von ihr im Inland als Arbeitstier verwendetes Heimtier, wird ohne Zollformalitäten und Abgabenerhebung zugelassen. 5.5 Einfuhr zur tierärztlichen Behandlung 5.5.1 Der Tierarzt oder die Tierklinik versteuern ihre Leistungen im Inland wegen Aus- fuhr des Heimtiers nicht

Die tierärztliche Behandlung ist im Inland von der Inlandsteuer befreit, wenn das Heimtier wieder ausgeführt wird und dieser Sachverhalt nachgewiesen werden kann. Daher wird empfohlen, dass der Tierhalter oder sein Vertreter für das Heimtier bei der Einfuhr das Zollverfahren der vorüber- gehenden Verwendung beantragt. Wird das Heimtier innert der festgesetzten Frist wieder aus dem Inland verbracht und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen, kann der Tierarzt oder die Tierklinik die Ausfuhr mit den im Rahmen dieses Zo ll- verfahrens ausgehändigten Zolldokumenten belegen. Bezüglich den Verfahrensbestimmungen wird auf die Ziffer 5.3 verwiesen. 5.5.2 Andere

Ein zur Behandlung bei einem Tierarzt oder in einer Tierklinik vorübergehend eingeführtes Heim- tier wird ohne Zollformalitäten und Abgabenerhebung zugelassen. 5.6 Einfuhr zur Dressur, zum Training, zur Ausbildung oder zur Aufzucht

Ein zur Dressur, zum Training, zur Ausbildung oder Aufzucht vorübergehend eingeführtes Heim- tier wird ohne Zollformalitäten und Abgabenerhebung zugelassen. Sollen hingegen die im Inland bezogenen Leistungen wegen der Ausfuhr von der Inlandsteuer befreit werden, so ist vom Tierhalter oder seinem Vertreter bei der Einfuhr das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu beantragen (siehe Ziff. 5.5.1). 5.7 Einfuhr zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Zuchtschauen. 5.7.1 Inländischer Veranstalter bezahlt für die Teilnahme des Heimtiers ein Entgelt

Bei der Einfuhr des Heimtiers ist bei der Eingangszollstelle das Zollverfahren der vorübergehen- den Verwendung zu beantragen. Bei diesem Verfahren wird die Einfuhrsteuer mit bedingter Zah- lungspflicht zum Normalsatz (siehe Publikation 52.15) veranlagt. Wird das Heimtier innert der festgesetzten Frist wieder aus dem Inland verbracht und das Verfah- ren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen, unterliegen die vom Veranstalter bezahlten Kosten der Einfuhrsteuer zum Normalsatz. Bezüglich der Verfahrensbestimmungen wird auf Ziffer 5.3 verwiesen.

6 Publ. 52.23 01.2022 5.7.2 Andere

Das zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Zuchtschauen vorübergehend eingeführte Heimtier wird ohne Zollformalitäten und Abgabenerhebung zugelas- sen. 6 Vorübergehende Ausfuhr von Heimtieren 6.1 Ausfuhr als Begleitung eines im Inland wohnhaften Reisenden

Ein Heimtier, das ein im Inland wohnhafter Reisender ins Ausland begleitet (Ferien, Kurzaufent- halte, Spaziergänge etc.) wird bei der Ausfuhr ohne Zollformalitäten zugelassen. Bei der Wiedereinfuhr ist das Heimtier steuerfrei. Hat die Eingangszollstelle anlässlich einer Kontrolle Zweifel, ob das Heimtier seinerzeit aus dem Inland ausgeführt worden ist, kann sie vom Reisenden einen Nachweis der inländischen Herkunft des Heimtiers verlangen. 6.2 Ausfuhr zum Decken, zur Aufzucht, zur Dressur, zur Ausbildung, zum Training oder zur tierärztlichen Behandlung

Wird ein inländisches Heimtier zum Decken, zur Aufzucht, zur Dressur, zur Ausbildung, zum Training oder zur tierärztlichen Behandlung von einer Privatperson vorübergehend ausgeführt, so ist bei der Ausfuhr das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu beantragen. Bei der Wiedereinfuhr des Heimtiers ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ord- nungsgemäss abzuschliessen. Dabei unterliegen die Kosten für das Decken, für die Dressur, für die Ausbildung, für das Training oder für die tierärztliche Behandlung der Einfuhrsteuer. Teil der Steuerbemessungsgrundlage ist auch der Kostenersatz für die Pension des Tieres. Die Einfuhr- steuer berechnet sich zum Normalsatz (siehe Publikation 52.15). 6.3 Ausfuhr zum Arbeiten

Wird ein Heimtier zum Arbeiten vorübergehend ausgeführt, wird es bei der Ausfuhr ohne Zollfor- malitäten zugelassen. Bei der Wiedereinfuhr ist es steuerfrei (siehe Ziff. 6.1). 6.4 Ausfuhr zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Zuchtschauen

Wird ein Heimtier zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Zuchtschauen vorübergehend ausgeführt, wird es bei der Ausfuhr ohne Zollformalitäten zugelas- sen. Bei der Wiedereinfuhr ist es steuerfrei (siehe Ziff. 6.1). 7 Strafbestimmungen

Wer ein Heimtier nicht zur Zollbehandlung anmeldet, bzw. den tatsächlichen Grund der Ein- bzw. Ausfuhr vorenthält, macht sich einer Widerhandlung gegen das Zoll- und Mehrwertsteuergesetz schuldig.