opencaselaw.ch

52.22

52.22 Einfuhrsteuer auf Kunstwerken

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

www.bazg.admin.ch

Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.22 Einfuhrsteuer auf Kunst- werken

Ausgabe 2022

Gültig ab 1.1.2022

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

nze@bazg.admin.ch www.bazg.admin.ch

2 Publ. 52.22 01.2022

INHALTSVERZEICHNIS 1 Vorbemerkungen ....................................................................................................3 2 Verfahren der Zollveranlagung ..................................................................................3 2.1 Anmelden zur Zollveranlagung ..................................................................................3 2.2 Zollveranlagung zur Einfuhr ......................................................................................3 2.3 Zollveranlagung zur Ausfuhr .....................................................................................4 3 Wirkungen des UNESCO-Abkommens .......................................................................4 3.1 Einfuhrzoll ..............................................................................................................4 3.2 Einfuhrsteuer ..........................................................................................................4 4 Veranlagung der Einfuhrsteuer ..................................................................................4 5 Objekt der Einfuhrsteuer...........................................................................................4 6 Befreiung von der Einfuhrsteuer; Einfuhr von Kunstwerken durch Kunstmaler und Bildhauer ...............................................................................................................5 6.1 Rechtliche Grundlage ..............................................................................................5 6.2 Kunstwerke ............................................................................................................5 6.3 Kunstmaler und Bildhauer ........................................................................................6 6.4 Persönlich geschaffenes Kunstwerk ...........................................................................6 6.5 Vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht...........6 6.5.1 Allgemeines ...........................................................................................................6 6.5.2 Der Kunstmaler oder Bildhauer hat das Kunstwerk verkauft, weshalb im Zeitpunkt der Einfuhr des Werks ein Kaufvertrag besteht ............................................................7 6.5.3 Das Kunstwerk ist nicht verkauft, weshalb es im Zeitpunkt der Einfuhr noch im Eigentum des Kunstmalers oder Bildhauers ist ............................................................7 6.6 Entgelt für im Auftrag von Kunstmalern oder Bildhauern an ihren Kunstwerken im Ausland besorgte Arbeiten........................................................................................8 6.7 Dokumentation .......................................................................................................9 6.8 Übersicht über steuerbefreite Kunstwerke ...................................................................9 6.9 Übersicht über besteuerbare Kunstwerke.................................................................. 11 7 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen ...................................................... 12 8 Studien und Werke von Künstlern mit Wohnsitz im Inland............................................ 13 9 Kunstwerke, nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder der passiven Veredelung ausgeführt.............................................................................. 13 10 Kunstwerke, zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrzollverfahren veranlagt ................................................................................ 13 11 Kunstwerke, nach dem Ausfuhrverfahren veranlagt mit anschliessender Wiedereinfuhr (inländische Rückgegenstände) .......................................................... 14 12 Kunstwerke, nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt........ 14 13 Berechnung der Einfuhrsteuer................................................................................. 14 14 Schuldner der Einfuhrsteuer ................................................................................... 15 15 Rückerstattung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr des Kunstwerks ...................... 15

3 Publ. 52.22 01.2022

1 Vorbemerkungen

Diese Publikation geht vertieft auf die steuerlichen Besonderheiten ein, die sich aus dem Ver- bringen von Kunstwerken ins Inland ergeben. Sie enthält somit die Bestimmungen über die Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) auf der Einfuhr von Kunstwerken. Zudem wird auf einige zoll- rechtliche Aspekte eingegangen, welche für die Veranlagung der Einfuhrsteuer von Bedeutung sind. Die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung der Einfuhrsteuer finden sich im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (SR 641.20), jene zum Zollveranlagungsverfahren im Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0). Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in dieser Publi- kation nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Für die aktuell gültigen Steuersätze siehe Artikel 55 MWSTG. 2 Verfahren der Zollveranlagung 2.1 Anmelden zur Zollveranlagung

Die anmeldepflichtige Person (Importeur, Exporteur, Spediteur, Zollagentur usw.) hat die Gegen- stände (Kunstwerke, Sammlungsstücke usw.), die sie definitiv oder vorübergehend ins In- oder Ausland verbringt, der Ein- oder Ausgangszollstelle zuzuführen und dort zur Zollveranlagung anzumelden. Die Zollveranlagung kann grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten für Handelswaren vor- genommen werden. Sie sind von Zollstelle zu Zollstelle verschieden. Darüber gibt die Ein - bzw. Ausgangszollstelle Auskunft. Die Öffnungszeiten sind auch auf www.bazg.admin.ch publiziert. Zu beachten sind immer auch die Bestimmungen des Kulturgütertransfergesetzes. Informationen dazu finden Sie unter www.bak.admin.ch (Kulturerbe  Kulturgütertransfer). 2.2 Zollveranlagung zur Einfuhr

Wird ein Gegenstand aus dem Ausland ins Inland verbracht, hat die anmeldepflichtige Person (zuführungspflichtige Person, mit der Zollanmeldung beauftragte Person usw.) den Gegenstand bei der Einfuhrzollstelle zur Zollveranlagung anzumelden. Je nach zollrechtlicher Bestimmung ist der Gegenstand in ein Zollverfahren zu überführen oder in ein Zollfreilager zu verbringen. Wähl- bar sind beispielsweise folgende Zollverfahren:  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: Der Gegenstand ist für das Inland bestimmt;  Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung: Der Gegenstand wird nach einer Verwen- dung im Inland (z.B. Ausstellung, Verkaufsversuch) wieder ausgeführt. Die Zollanmeldung muss die für die Veranlagung benötigten Angaben (Warenbezeichnung, Tarif- Nummer, Gewicht, Entgelt oder Marktwert am Bestimmungsort im Inland, Steuersatz usw.) ent- halten. Der Anmeldung sind Wertunterlagen beizulegen (z.B. Rechnung, Vertrag). Lässt ein Importeur den Gegenstand durch Dritte ins Inland verbringen, so hat er nur dann Ge- währ, dass die Zollveranlagung sachgerecht vorgenommen wird, wenn er der anmeldepflichtigen Person präzise Instruktionen erteilt und ihr die nötigen Unterlagen (Rechnungen, Verträge usw.) vorher zugehen lässt. Die Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich. Es obliegt dem Importeur zu veranlassen, dass die anmeldepflichtige Person diejenige Veranlagung wählt, die zur geringsten finanziellen Belastung führt.

4 Publ. 52.22 01.2022

2.3 Zollveranlagung zur Ausfuhr

Wird ein Gegenstand aus dem Inland ins Ausland verbracht, hat die anmeldepflichtige Person den Gegenstand zur Zollveranlagung anzumelden. Je nach zollrechtlicher Bestimmung kann er beispielsweise in eines der nachfolgenden Zollverfahren überführt werden:  Ausfuhrzollverfahren: Der Gegenstand ist für das Ausland bestimmt;  Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung: Der Gegenstand wird nach einer Verwen- dung im Ausland (z.B. Ausstellung, Verkaufsversuch) wieder eingeführt. Mehr Informationen zu den Zollveranlagungsverfahren finden Sie auf unserer Webseite: www.bazg.admin.ch 3 Wirkungen des UNESCO-Abkommens 3.1 Einfuhrzoll

Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters laut Anhang B des UNESCO-Abkommens (SR 0.631.145.141) sind von Zollabgaben befreit, wenn sie Erzeugnisse eines vertragsschliessenden Staates sind. Andere Kunstwerke unterliegen dem Einfuhrzoll nach dem schweizerischen Gebrauchszolltarif. Er berechnet sich nach dem Bruttogewicht und den Ansätzen der Zolltarif-Nummern, in welche die Kunstwerke im schweizerischen Gebrauchszolltarif eingereiht sind. Die Zollansätze können je nach Art des Kunstwerkes unterschiedlich sein. Wenn die Einfuhr nicht überhaupt zollfrei ist, wird die Zollbelastung im Verhältnis zum Wert des Kunstwerkes in der Regel jedoch nur geringfügig sein. Der schweizerische Gebrauchszolltarif ist abrufbar unter: www.tares.admin.ch 3.2 Einfuhrsteuer

Das UNESCO-Abkommen hindert einen Vertragsstaat nicht daran, auf eingeführten Gegenstän- den andere Abgaben zu erheben. Diese dürfen nicht höher sein als jene, die direkt oder indirekt auf gleichen einheimischen Produkten erhoben werden. Solche Produkte unterliegen der Inlandsteuer. Die Einfuhrsteuer kann daher auch auf Kunstwerken erhoben werden, die laut UNESCO-Abkommen zollfrei sind. 4 Veranlagung der Einfuhrsteuer

Die Zollgesetzgebung gilt auch für die Einfuhrsteuer, soweit das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) keine eigenen Bestimmungen enthält (Art. 50 MWSTG). Zu Fragen der Abwicklung des Zollverfahrens enthält das MWSTG keine eigenständige Regelung, weshalb hier die zoll- rechtlichen Verfahrensbestimmungen (Ziffer 2) gelten. 5 Objekt der Einfuhrsteuer

Steuerobjekt ist die Einfuhr eines Gegenstands in das Inland, d.h. die physische Bewegung eines Gegenstands über die Zollgrenze (Art. 52 MWSTG). Der Steuertatbestand der Einfuhr setzt kein Umsatzgeschäft zwischen den Beteiligten voraus. Er ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Versender einen Gegenstand über die Zollgrenze bringt, um diesen im Inland zu verkaufen. Ebenso, wenn ein Gegenstand einem Importeur überlassen wird, ohne dass dieser dafür ein Entgelt zu zahlen hat. Als Gegenstände gelten bewegliche Sachen, die in ihrer materiellen Substanz wahrnehmbar sind. Das Verbringen von Kunstwerken ins Inland unterliegt somit der Einfuhrsteuer, sofern keine Steuerbefreiung vorgesehen ist (Ziff. 6 bis 12).

5 Publ. 52.22 01.2022

6 Befreiung von der Einfuhrsteuer; Einfuhr von Kunstwerken durch Kunstmaler und Bildhauer 6.1 Rechtliche Grundlage

Von der Einfuhrsteuer befreit ist nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG die Einfuhr eines Gegenstands,  der sich im steuerrechtlichen Sinn als Kunstwerk qualifiziert (siehe Ziff. 6.2);  der von einem Kunstmaler oder Bildhauer persönlich geschaffen wurde (siehe Ziff. 6.3 und 6.4); und  der vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht wird (siehe Ziff. 6.5). Für eine Befreiung müssen alle drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein. Von der Befreiung ausgenommen ist das Entgelt für Arbeiten, die Dritte im Ausland im Auftrag des Kunstmalers oder Bildhauers an seinem Kunstwerk besorgt haben (siehe Ziff. 6.6). 6.2 Kunstwerke

Eine Befreiung von der Einfuhrsteuer ist nur für Kunstwerke vorgesehen. Als solche gelten Wer- ke, die ein Kunstmaler oder Bildhauer um ihrer selbst Willen zum Betrachten geschaffen hat. Ein Kunstwerk muss künstlerisch originär geschaffen worden sein, d.h. den Charakter eines Ori- ginalwerks aufweisen. Ein serienmässig hergestelltes Erzeugnis fällt somit ebenso wenig darun- ter wie eine nach Fotografien oder mit technischen Hilfsmitteln hergestellte Auftragsarbeit. Des- gleichen ist ein Werkstoff, den ein Kunstschaffender ins Inland verbringt oder verbringen lässt, um hier ein Kunstwerk zu formen, kein Kunstwerk im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG. Das Kunstwerk muss zweckfrei, d.h. ausschliesslich zum Betrachten bestimmt oder geeignet sein (z.B. Bilder, Gemälde, Skulpturen, Plastiken, Statuen und dekorative Bildwerke). Erzeugnisse, welche die Form von Gebrauchsgegenständen aufweisen (z.B. Vasen, Schalen, Töpfe, Teller, Platten, Kerzenstöcke, Nipp- und Krippenfiguren, Lampen, Wappenscheiben, Schriftzüge, Pokale, Teppiche und Tapisserien) sind deshalb im steuerrechtlichen Sinn keine Kunstwerke. Sie sind als steuerbare kunsthandwerkliche bzw. kunstgewerbliche Erzeugnisse zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um künstlerisch gestaltete und signierte Einzel - anfertigungen handelt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, ob diese Erzeugnisse zum vorgesehe- nen Zweck verwendet und zu welchem Preis sie verkauft werden. Nicht als Kunstwerke gelten ferner alle Objekte, die Werbezwecken dienen, wie Plakate, Dekorationen und dergleichen. Das Kunstschaffen nimmt mit der Veränderung der gesellschaftlichen Werte und dem Aufkom- men neuer technischer Möglichkeiten immer wieder andere Formen an. Das alltägliche Objekt wird Kunst, die Kunst zum Alltäglichen. Selbst unter Fachpersonen gehen die Ansichten ausei- nander über das, was Kunst sein kann. Weder die Verwaltung noch eine andere Instanz kann daher entscheiden, wann ein Gegenstand jene Höhe erreicht, welche die gesellschaftliche Gel- tung eines Kunstwerks ausmacht. Als Kunstwerk eines Kunstmalers gilt somit auch ein von ei- nem Hobbymaler gänzlich von Hand geschaffenes Bild.

6 Publ. 52.22 01.2022

6.3 Kunstmaler und Bildhauer

Von der Einfuhrsteuer befreit sind nur Kunstwerke von Kunstmalern oder Bildhauern.  Kunstmaler Als Kunstmaler qualifiziert sich, wer mit Pinsel und Farbe arbeitet, wer zeichnet und wer mit irgendeinem Werkzeug (Spachtel, Feder, Farbstift, Spraydose, usw.) oder von blosser Hand Farbe auf eine Unterlage aufträgt.  Bildhauer Als Bildhauer gilt derjenige, der entweder mit Hammer oder Meissel oder mit maschinellen Hilfsmitteln aus Stein ein Kunstwerk fertigt. Ebenfalls als Bildhauer gilt, wer mit irgendeinem Werkzeug oder von Hand ein Kunstwerk formt, wie beispielsweise Schnitzen und Schneiden von Figuren aus Holz, Modellieren von Figuren aus Ton oder Gips oder Zusammenfügen (Schweissen, Löten oder Schrauben) irgendwelcher Materialien zu Plastiken. Das von einem Kunstmaler oder Bildhauer geschaffene Werk gehört somit entweder zur Flä- chen- oder zur dreidimensionalen Kunst. Als was sich der Künstler sieht oder bezeichnet, ob als Kunstmaler, Bildhauer, Fotograf, Media- künstler, ist für die Beurteilung unerheblich. Ein Werk eines Kunstmalers liegt auch dann vor, wenn ein in erster Linie als Fotograf tätiger Künstler es gemalt oder gezeichnet hat. Der Künstler muss das Kunstwerk nicht ausschliesslich mit den Mitteln eines Kunstmalers oder Bildhauers geschaffen haben. Er kann verschiedene Techniken angewendet haben. Das Werk hat aber in seiner Gesamtheit noch Elemente einer dieser beiden Kunstrichtungen zu enthalten. So gelten mit den Mitteln eines Kunstmalers bearbeitete Fotografien als Kunstwerk eines Kunst- malers, sofern jedes einzelne Blatt ein künstlerisches Unikat (Originalwerk) darstellt. Massgebend für die Beurteilung, ob ein Kunstwerk eines Kunstmalers oder Bildhauers oder ein anderer Gegenstand vorliegt, ist die Art und Beschaffenheit des Gegenstandes im Zeitpunkt der Zollanmeldung. 6.4 Persönlich geschaffenes Kunstwerk

Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Einfuhrsteuer ist, dass das Kunstwerk vom Kunstmaler oder Bildhauer persönlich geschaffen worden ist. Als persönlich geschaffen ist nicht nur dasjenige Kunstwerk anzusehen, das der bildende Kunstmaler oder Bildhauer ausschliess- lich mit eigener Hand anfertigt, sondern auch dasjenige, das er nach seiner Idee durch Dritte anfertigen lässt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bildhauer das Kunstwerk geplant, das Werkmaterial ausgewählt oder bestimmt und das Werk abgenommen hat. Ausserdem muss das Urheberrecht am Kunstwerk beim Kunstmaler oder Bildhauer verbleiben. 6.5 Vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht 6.5.1 Allgemeines

Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Einfuhrsteuer ist, dass das Kunstwerk vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten ins Inland verbracht wird. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen Kunstwerken, die im Zeitpunkt der Einfuhr verkauft, (Ziff. 6.5.2) und solchen, die noch nicht verkauft sind (Ziff. 6.5.3).

7 Publ. 52.22 01.2022

6.5.2 Der Kunstmaler oder Bildhauer hat das Kunstwerk verkauft, weshalb im Zeitpunkt der Einfuhr des Werks ein Kaufvertrag besteht

 Das Kunstwerk wird in folgenden Fällen vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht:  Der Kunstmaler oder Bildhauer befördert das Kunstwerk persönlich zum Käufer ins Inland.  Der Kunstmaler oder Bildhauer lässt das Kunstwerk durch einen von ihm beauftragten Spediteur oder Transporteur zum Käufer ins Inland versenden. Verbringt der Kunstmaler oder Bildhauer das Kunstwerk nicht persönlich ins Inland, ist der Einfuhrzollstelle mit dem Speditions- oder Transportauftrag oder anderen geeigneten Unterla- gen zu belegen, dass es im Auftrag des Künstlers ins Inland verbracht wird (Ziff. 6.7).  Das Kunstwerk wird in folgenden Fällen nicht vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht:  Der Käufer holt das Kunstwerk beim Kunstmaler oder Bildhauer ab und verbringt es selbst ins Inland.  Der Käufer beauftragt einen Dritten (z.B. Spediteur), das Kunstwerk beim Kunstmaler oder Bildhauer abzuholen und ins Inland zu verbringen.  Der Kunstmaler oder Bildhauer befördert das Kunstwerk im Auftrag seines Käufers zu ei- nem Dritten ins Inland (die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Kunstwerk ist vor der Einfuhr an den Käufer übergegangen; der Künstler bringt das Werk nicht für sich selbst, sondern als Beauftragter des Käufers ins Inland).  Der Kunstmaler oder Bildhauer lässt das Kunstwerk im Auftrag seines Käufers einem Drit- ten im Inland zugehen (die Einfuhr des Kunstwerks wird nicht durch den Kunstmaler oder Bildhauer, sondern durch seinen Käufer veranlasst).  Das Kunstwerk wird nicht durch den Künstler oder in dessen Auftrag ins Inland verbracht, sondern durch eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, Ltd) oder in deren Auftrag durch eine Drittperson. 6.5.3 Das Kunstwerk ist nicht verkauft, weshalb es im Zeitpunkt der Einfuhr noch im Eigentum des Kunstmalers oder Bildhauers ist

 Das Kunstwerk wird in folgenden Fällen vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht:  Der Kunstmaler oder Bildhauer überlässt das Kunstwerk einem Kommissionär im Inland (Galerie, Kunsthändler, usw.) in Kommission. Dieser versucht es zu verkaufen.  Der Kunstmaler oder Bildhauer überlässt das Kunstwerk einem Kunsthändler oder einer Privatperson im Inland zur Ansicht zwecks eines allfälligen Kaufs.  Der Kunstmaler oder Bildhauer beauftragt im Inland eine Kunstagentur, einen Kunsthänd- ler, eine Galerie usw., das Kunstwerk im Namen und für Rechnung des Künstlers zu ver- kaufen.  Der Kunstmaler oder Bildhauer überlässt das Kunstwerk einem Museum, Kulturverein oder anderen Aussteller im Inland zwecks Ausstellung, ohne dass das Werk dabei zum Verkauf angeboten wird.  Der Kunstmaler oder Bildhauer verbringt das Kunstwerk selbst ins Inland oder er lässt es durch einen von ihm beauftragten Dritten dorthin verbringen zum Zweck der Lagerung, des

8 Publ. 52.22 01.2022

Verkaufs, der Ausstellung, der eigenen Verwendung oder der Gratisabgabe. Hat der Dritte Wohnsitz im Ausland, darf er nicht finanziell an einem allfälligen Verkaufserlös beteiligt sein.  Der Kunstmaler oder Bildhauer gibt einer ausländischen Galerie den Auftrag, das von ihr nicht verkaufte Kunstwerk an eine Galerie im Inland zu versenden. Sie handelt somit im Auftrag des Künstlers. Die ausländische Galerie ist in keiner Form finanziell am Verkaufs- erfolg im Inland beteiligt.  Das aus dem zollrechtlich freien Verkehr ausgeführte Kunstwerk konnte vom ausländi- schen Kommissionär, Kunsthändler, Vertreter oder Aussteller im Ausland nicht verkauft werden, weshalb es an den Kunstmaler oder Bildhauer im Inland zurückgeht.  Das Kunstwerk wird in folgenden Fällen nicht vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht:  Das Kunstwerk wird durch eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, Ltd) oder in deren Auftrag durch eine Drittperson ins Inland verbracht  Ein ausländischer Kommissionär befördert das Kunstwerk selbst ins Inland oder er lässt es durch einen von ihm beauftragten Spediteur oder Transporteur ins Inland verbringen, um es hier auszustellen und zu verkaufen (z. B. an einer Kunstmesse). Von einer Einfuhr durch den Kommissionär wird grundsätzlich immer dann ausgegangen, wenn der Versand des Kunstwerks ab dem Geschäftsdomizil oder den Lagerräumlichkei- ten des Kommissionärs erfolgt oder der Kommissionär das Werk beim Kunstmaler oder Bildhauer abholt oder durch einen von ihm beauftragten Dritten abholen lässt. Eine Befrei- ung von der Einfuhrsteuer ist in diesem Fall auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunst- maler oder Bildhauer schriftlich bescheinigt, dass das Werk in seinem Auftrag ins Inland verbracht wird. Eine Einfuhr durch den Kunstmaler oder Bildhauer liegt hingegen vor, wenn der Kunstma- ler oder Bildhauer das Kunstwerk persönlich von seinem Atelier oder Lager zu Handen des ausländischen Kommissionärs zum Ausstellungsort im Inland befördert oder einen Dritten (Spediteur, Bekannter) beauftragt, das Werk in seinem Atelier oder Lager abzuholen und ins Inland zu versenden.  Ein ausländischer Kommissionär überlässt das Kunstwerk einer Galerie oder einem Kunsthändler im Inland zum Verkauf in Kommission. Dies gilt auch dann, wenn der Künst- ler Teilhaber des ausländischen Kommissionärs ist.  Ein ausländischer Händler überlässt das Kunstwerk einer Galerie oder einem Kunsthänd- ler im Inland zum ungewissen Verkauf. Dies gilt auch dann, wenn der Künstler Teilhaber des ausländischen Handelsunternehmens ist.  Eine ausländische Galerie versendet das Kunstwerk ins Inland und ist am Verkaufserlös beteiligt, zum Beispiel im Rahmen eines Kommissions-, Galerie-, Ausstellungs- oder Ex- klusivvertrags zwischen dem Kunstmaler oder Bildhauer im Ausland und der ausländi- schen Galerie. 6.6 Entgelt für im Auftrag von Kunstmalern oder Bildhauern an ihren Kunstwerken im Ausland besorgte Arbeiten

Auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG für eine Befrei- ung von der Einfuhrsteuer gegeben sind, unterliegt der Einfuhrsteuer das Entgelt für Arbeiten, welche der Kunstmaler oder Bildhauer an seinem Kunstwerk durch Dritte im Ausland ausführen liess (Art. 54 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Zum Beispiel das Entgelt für den Guss von Skulpturen, das

9 Publ. 52.22 01.2022

Bearbeiten von Marmorblöcken, das Einrahmen von Bildern oder den Druck von Holzschnitten durch Dritte. Zum Entgelt gehört alles, was der Kunstmaler oder Bildhauer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die im Ausland besorgten Arbeiten zu bezahlen hat, ferner die Kosten für das Befördern oder Versenden des Kunstwerks und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland. 6.7 Dokumentation

Mit dem Antrag auf Befreiung von der Einfuhrsteuer ist der Zollstelle eine Liste folgenden Inhalts abzugeben:  Name des Künstlers;  Art des Kunstwerks;  Sujet und Format (Grösse in cm);  Preis oder Wert;  Ort und Datum der Ausstellung des Dokuments;  Unterschrift des herstellenden Kunstmalers oder Bildhauers. Ist der Kunstmaler oder Bildhauer bei der Einfuhrveranlagung nicht anwesend, muss die anmel- depflichtige Person zudem den Nachweis erbringen können, dass der Kunstmaler oder Bildhauer seine Kunstwerke in das Inland verbringen lässt (siehe Ziff. 6.5). Taugliche Belege für diesen Nachweis können Speditions-Rechnungen, Transportaufträge, schriftliche Abmachungen mit dem Empfänger usw. sein. 6.8 Übersicht über steuerbefreite Kunstwerke

Folgende Einfuhren sind von der Einfuhrsteuer befreit, sofern es sich um Kunstwerke handelt, bei denen alle Voraussetzungen nach Ziffer 6.1 erfüllt sind:  Gemälde, Zeichnungen und andere mit den Mitteln eines Kunstmalers geschaffene Bilder (siehe Ziffer 6.3)  Originalstiche, Originalschnitte und Originalsteindrucke Originalstiche können als Kupferstiche, in Schabemanier (Mezzotinto), in Punktemanier, in Aquatintamanier oder als Kaltnadel-Radierungen und Radierungen vorkommen. Original- schnitte sind Holzschnitte und Linolschnitte. Originalsteindrucke können, je nachdem mit wel- chem Werkzeug die Fettfarbe auf die Steinplatte aufgetragen wird, Bleistift-, Feder-, Kreide- oder Pinsellithografien sein. Originalstiche, Originalschnitte und Originalsteindrucke gelten als Kunstwerke im Sinne der Befreiungsvorschrift, sofern sie die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Origi- nalwerks aufweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie vom Kunstmaler oder Bildhauer unter- zeichnet und nummeriert sind und nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllen:  Sie sind in einer begrenzten Stückzahl abgezogen worden;  sie sind von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten abge- zogen worden;  sie sind nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Ver- fahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiss oder farbig abgezogen worden. Den Originalstichen, -schnitten und -steindrucken gleichgestellt sind Serigrafien (Siebdrucke), für die der Künstler geschnittene Schablonen verwendete oder das Bild mit Fett-Tusche, Lithografiekreide oder gelösten Druckfarben auf das Sieb zeichnete. Sie gelten ebenfalls noch

10 Publ. 52.22 01.2022

als Kunstwerk im Sinne der Befreiungsvorschrift, sofern sie in einer begrenzten Stückzahl ab- gezogen wurden und sie vom Künstler unterzeichnet und nummeriert sind.  Reproduktionen von Meisterwerken Reproduktionen von Bildern gelten als Originalwerke von Kunstmalern, wenn  sie vollständig von Hand und ohne Hilfsmittel wie beispielsweise Schablonen und Druck- vorlagen gemalt wurden,  für die Nachahmung kein Urheberrecht zu zahlen ist,  keine Auftragsarbeit vorliegt, und  die Reproduktionen nicht serienmässig (mehrere des gleichen Werkes) angefertigt wer- den.  Skulpturen, Plastiken und mit den Mitteln von Bildhauern hergestellte Kunstinstallationen (s. Ziffer 6.3)  Collagen, welche durch Zusammenleimen von verschiedenen Materialien wie Papier (auch bedruckt), Tapete, Stoff, Drahtgaze zu einem Bild geformt und künstlerisch originär geschaf- fen worden sind.  Bildgüsse Bildgüsse gelten als Kunstwerke im Sinne der Befreiungsvorschrift, sofern  das Modell für die Form vollständig vom Künstler geschaffen wurde, und  die Bildgüsse unter Aufsicht des Künstlers und in einer beschränkten Stückzahl hergestellt wurden.  Aus Transportgründen zerlegte Kunstwerke Ob das Kunstwerk in einem Stück oder aus Transportgründen zerlegt eingeführt wird, spielt keine Rolle. Die Einfuhr eines durch einen Kunstmaler oder Bildhauer persönlich geschaffe- nen Kunstwerks ist mit Ausnahme des Entgelts für die von Dritten im Ausland daran besorg- ten Arbeiten von der Einfuhrsteuer befreit, wenn die in Ziffer 6.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein aus Transportgründen zerlegtes Kunstwerk liegt vor, wenn es nach dem Zusammen- setzen im Inland zum vollständigen Kunstwerk wird, mindestens ein Teil des Kunstwerks mit den Mitteln eines Kunstmalers oder Bildhauers im Ausland bearbeitet worden ist und das Werk im Inland nur noch zusammengesetzt, zusammengeschraubt, hingestellt oder auf irgendeine Art und Weise befestigt (angeschraubt, einbetoniert, usw.) werden muss. Führt der Kunstmaler oder Bildhauer einen Gegenstand ein, der im Ausland nicht mit den Mit- teln eines Kunstmalers oder Bildhauers bearbeitet worden ist, und schafft er das Kunstwerk folglich erst im Inland, liegt die Einfuhr eines steuerbaren Werkstoffes zur Herstellung eines Kunstwerks vor.  Unfertige Kunstwerke Ein unfertiges Kunstwerk wird wie ein fertiges Kunstwerk behandelt. Ein unfertiges Kunstwerk liegt vor, wenn der Gegenstand mit den Mitteln eines Kunstmalers oder Bildhauers im Ausland bearbeitet wurde. Zum Beispiel ein von einem Bildhauer im Aus- land bearbeiteter Granitblock, den der Bildhauer zur Fertigstellung einer Skulptur ins Inland bringt. Nicht mit den Mitteln eines Kunstmalers oder Bildhauers bearbeitete Gegenstände, welche der Kunstmaler oder Bildhauer zur Herstellung eines Kunstwerks einführt, sind keine Kunst-

11 Publ. 52.22 01.2022

werke und unterliegen der Einfuhrsteuer (z.B. roher Marmorblock, gegossener Eisenblock, gewalzte Eisenplatte, Spiegel, Lampen, Leinwand oder Farbe). 6.9 Übersicht über besteuerbare Kunstwerke

Folgende Einfuhren unterliegen der Einfuhrsteuer:  Kunstobjekte, welche eine oder mehrere Voraussetzungen nach Ziffer 6.1 nicht erfüllen.  Werkstoffe zur Schaffung von Kunstwerken. Die Einfuhr von Werkstoffen, d.h. von nicht mit den Mitteln eines Kunstmalers oder Bildhauers bearbeiteten Gegenständen, die ein Kunstmaler oder Bildhauer im Ausland bezieht, um im In- land ein Kunstwerk zu schaffen, unterliegt der Einfuhrsteuer. Wird der Werkstoff vom Kunstmaler oder Bildhauer selbst oder in dessen Auftrag von einem Dritten ins Inland verbracht und das Kunstwerk vom Kunstmaler oder Bildhauer oder unter dessen Aufsicht von einem Dritten geschaffen, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Ent- gelt am Bestimmungsort im Inland, das der Kunstmaler oder Bildhauer für die Werkstoffe be- zahlt hat. In dieses Entgelt einzubeziehen sind die Kosten der Leistungen, die ein Dritter im Auftrag des Künstlers besorgt (z.B. Montage im Inland), sofern diese Kosten nicht bereits im Entgelt enthalten sind oder von der Inlandsteuer erfasst wurden. Dagegen ist das Entgelt für die künstlerische Idee und die vom Künstler selbst im Inland ausgeführten Arbeiten nicht steuerbar. Diese Regelung gilt nicht,  wenn das Kunstwerk vom Auftraggeber im Inland oder in dessen Auftrag von einem Dritten ins Inland verbracht wird, und / oder  wenn das Kunstwerk vom Auftraggeber im Inland oder in dessen Auftrag von einem Dritten nach den Plänen des Künstlers geschaffen wird. Die Einfuhrsteuer berechnet sich in diesen Fällen auf dem Entgelt, das der inländische Auf- traggeber auf Grund des Kaufvertrags dem Kunstmaler oder Bildhauer zu bezahlen hat. Nicht steuerbar ist das Entgelt für das künstlerische Konzept, das aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäfts erbracht wurde.  Kunsthandwerkliche und kunstgewerbliche Erzeugnisse wie zum Beispiel Arbeiten von Gold- schmieden, Kunstschlossern und -schreinern, Grabsteinbildhauern, Drechslern, Töpfern, Glasbläsern, Teppichknüpfern und -webern, Graveuren, Kalligrafen, Heraldikern oder Restau- ratoren.  Erzeugnisse, welche die Form von Gebrauchsgegenständen aufweisen, wie Vasen, Schalen, Töpfe, Teller, Platten, Kerzenstöcke, Nipp- und Krippenfiguren, Lampen, Wappenscheiben, Schriftzüge, Pokale, Teppiche, Tapisserien u. dgl., auch wenn es sich um künstlerisch gestal- tete und vom Künstler signierte Einzelanfertigungen handelt.  Serienmässig produzierte Collagen und Bilder, wie z.B. im Auftrag gemalte Reproduktionen von Meisterwerken  Bildgüsse in einer Auflage, die nicht begrenzt ist  Druckgrafiken in einer Auflage, die nicht begrenzt ist  Druckgrafiken, mit Hilfe einer fotomechanisch bearbeiteten Druckvorlage hergestellt (Heliogravüre, Lichtdruck)  Serigrafien, mit einer fotomechanisch hergestellten Schablone und / oder maschinell gedruckt

12 Publ. 52.22 01.2022

 Kunstwerke, welche der Künstler mittels einer Technik hergestellt hat, welche als „Intaglio - Type“ bezeichnet wird, d.h. das Bild wurde mittels Belichten durch UV-Licht auf eine mit ei- nem lichtempfindlichen Material versehene Platte übertragen.  Grafiken, automatisch, halbautomatisch oder industriell gedruckt (z.B. Offsetdruck)  Fotocollagen und collagenähnliche Bilder, auch wenn es sich um künstlerische Unikate han- delt  Ausstellungsplakate, selbst wenn vom Künstler signiert und nummeriert  Werke, die andere Kunstschaffende als Kunstmaler oder Bildhauer hergestellt haben (z.B. Fotografen, Filmemacher, Architekten, Videokünstler, Textilkünstler). Darunter fallen beispielsweise im fotografischen Verfahren (Belichten, mehrfaches Überbe- lichten, Retuschieren) hergestellte Werke, mit Computer hergestellte Werke, filmische und audiovisuelle Werke, künstlerisch geschaffene Textil- und Patchworkarbeiten, Tapisserien.  Handschriften, Kunstbücher, Kunstmappen mit gedruckten Textblättern und / oder Grafik- blättern  Objekte zu Werbezwecken, wie Plakate, Karten, Dekorationen  Technische Zeichnungen, Konstruktionspläne und andere Pläne und Zeichnungen 7 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen

Die Einfuhr eines Kunst- oder Ausstellungsgegenstands für Museen ist von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. g Zollgesetz und Art. 20 Zollverordnung). Voraussetzung ist, dass der Gegenstand vom Museum selbst oder unmitt elbar für dieses eingeführt und nicht weitergegeben wird. Die Steuerbefreiung ist auf Museen be- schränkt, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Den Museen gleichgestellt sind  öffentliche Parkanlagen, Plätze und Strassen,  Gebäude und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen, und  private Gebäude und Anlagen, sofern sie allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen. Nicht von der Einfuhrsteuer befreit sind Gegenstände, die nicht nur zum Ausstellen und Betrach- ten bestimmt sind, sondern beispielsweise auch als Inneneinrichtung, zu Unterrichtszwecken oder für die Vornahme von Kulthandlungen verwendet werden (z.B. mobile Trennwände für Mu- seen, Orgeln, Altäre, Teppiche für kirchliche Räume, Bücher für Bibliotheken und Museen, wel- che zum Lesen ausgeliehen oder für wissenschaftliche Arbeiten benützt werden). Die Befreiung ist vor der Einfuhr der Kunst- und Ausstellungsgegenstände mit einem Gesuch auf dem Zollformular 11.32 bei derjenigen Zollkreisdirektion zu beantragen, in deren Kreis das Mu- seum seinen Sitz hat. Soll ein steuerfrei eingeführter Kunst- oder Ausstellungsgegenstand später zu einem anderen Zweck verwendet werden, hat das Museum vorgängig eine Bewilligung bei der Zollkreisdirektion einzuholen, welche die steuerfreie Einfuhr bewilligt hat. Das Museum hat die Einfuhrsteuer zum Steuersatz und zur Berechnungsgrundlage im Zeitpunkt der Verwendungsänderung nachzu- entrichten.

13 Publ. 52.22 01.2022

8 Studien und Werke von Künstlern mit Wohnsitz im Inland

Die Einfuhr von Originalarbeiten, die ein Künstler mit Wohnsitz im Inland während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, ist von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. i Zollgesetz und Art. 22 Zollverord- nung). Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten im Zeitpunkt der Einfuhr im Eigentum des Künst- lers sind. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Künstler die Studien oder Werke selbst einführt, sie voraus oder nachschicken lässt und was mit ihnen nach der Einfuhr geschieht. Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung  an einer Schule;  durch öffentliche oder privatrechtliche Kulturförderungsinstitutionen unterstützt; oder  in Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken oder Fertigkeiten. Das Gesuch um Befreiung ist vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion zu stellen, in deren Gebiet die Einfuhr erfolgen wird. Für Arbeiten, die der Künstler persönlich einführt, können die Zollstellen die Zollbefreiung bewilligen. 9 Kunstwerke, nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder der passiven Veredelung ausgeführt

Die Wiedereinfuhr von Kunstwerken, die bei der Ausfuhr nach dem Zollverfahren der vorüberge- henden Verwendung oder der passiven Lohnveredelung veranlagt worden sind, ist von der Ein- fuhrsteuer befreit, sofern die Kunstwerke an den Absender im Inland zurückgehen und das ent- sprechende Zollverfahren bei der Wiedereinfuhr ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Von die- ser Befreiung ausgenommen ist das Entgelt für die an den Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten, wie z.B. Restaurieren, Einrahmen (Art. 54 Abs. 1 Bst. e MWSTG). In das Entgelt sind die Kosten für das Befördern oder Versenden des Kunstwerks und alle damit zusammenhängen- den Kosten bis zum Bestimmungsort im Inland einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin ent- halten sind. Informationen zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung finden sich unter: www.bazg.admin.ch/ (Information Firmen  Waren anmelden  Ausfuhr aus der Schweiz  Vorübergehende Ausfuhr)

Für Informationen zum Zollverfahren der passiven Veredelung: www.bazg.admin.ch/ (Information Firmen  Befreiungen, Vergünstigungen und Zollpräferenzen  Ausfuhr aus der Schweiz  Passiver Veredelungsverkehr) 10 Kunstwerke, zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Aus- fuhrzollverfahren veranlagt

Bei der Wiedereinfuhr der Kunstwerke, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ins Ausland verbracht und bei der Ausfuhr nach dem Ausfuhrzollverfahren veranlagt worden sind, unterliegt nur das Entgelt für die im Ausland am Kunstwerk besorgten Arbeiten der Einfuhrsteuer. Voraussetzung ist, dass in der Zollanmeldung ein entsprechender Antrag gestellt wird, dass die Kunstwerke an den Absender im Inland zurückgehen und dass die Ausfuhr zur Lohnveredelung nachgewiesen wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. f MWSTG). In das Entgelt sind die Kosten für das Beför- dern oder Versenden des Kunstwerks und alle damit zusammenhängenden Kosten bis zum Be- stimmungsort im Inland einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind.

14 Publ. 52.22 01.2022

11 Kunstwerke, nach dem Ausfuhrverfahren veranlagt mit anschliessender Wieder- einfuhr (inländische Rückgegenstände)

Ein Gegenstand, der anlässlich der Ausfuhr nach dem Ausfuhrzollverfahren veranlagt worden ist, unterliegt bei der Wiedereinfuhr der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhrsteuer beachtlich ist. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erstattet dem Importeur die allenfalls bei der Wie- dereinfuhr erhobene Einfuhrsteuer auf Gesuch hin (Art. 53 Abs. 1 Bst. f MWSTG), sofern neben- einander folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  Der Importeur kann die Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössische Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht vollumfäng- lich als Vorsteuer anrechnen lassen;  der wieder eingeführte Gegenstand wurde wegen der Ausfuhr nicht von der Mehrwertsteuer (Inland- oder Einfuhrsteuer) befreit;  der Gegenstand geht unverändert an den ursprünglichen Absender im Inland zurück. Gesuche um Erstattung der Einfuhrsteuer sind binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, in dem die Steuer erhoben wurde, bei der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis die Wiedereinfuhr erfolgt ist. Mehr Informationen dazu finden sich in der Publikation 18.85 «Zoll- und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren» www.bazg.admin.ch/ [Dokumentation  Publikationen Merkblätter und Publikationen  Mehrwertsteuer]) 12 Kunstwerke, nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt

Werden Kunstwerke bei der Einfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt, entsteht eine bedingte Einfuhrsteuerschuld. Dabei wird die Einfuhrsteuer durch Barhin- terlage oder durch Bürgschaft sichergestellt. Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen, wird die bei der Einfuhr geleistete Sicherheit freigegeben. Voraussetzung ist, dass die allenfalls auf dem Gebrauch des Kunstwerks im Inland geschuldete Einfuhrsteuer beglichen worden ist (Art. 54 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Unterbleibt der ordnungsgemässe Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwen- dung, wird die bei der Einfuhr sichergestellte Einfuhrsteuer fällig. Informationen zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung finden sich unter: www.bazg.admin.ch (Information Firmen  Waren anmelden  Einfuhr in die Schweiz  Vo- rübergehende Einfuhr) 13 Berechnung der Einfuhrsteuer

Die Grundlagen für die Berechnung der Einfuhrsteuer finden sich in den Artikeln 54 und 55 MWSTG. Die Einfuhrsteuer berechnet sich bei Kunstwerken zum Normalsatz nach Artikel 55 MWSTG. Sie wird erhoben  auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt, wenn der Einfuhr ein Ver- äusserungs- oder Kommissionsgeschäft zugrunde liegt. Zum Entgelt gehört alles, was der Importeur oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Gegenstand zu bezahlen hat;  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem Lieferanten im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhr- steuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für die Kunstwerke zahlen müsste.

15 Publ. 52.22 01.2022

In die Steuerberechnungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit im Entgelt oder im Marktwert nicht bereits enthalten:  die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie auf Grund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der Einfuhrsteuer selbst;  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistun- gen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Kunstwerke im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld zu transportieren sind. 14 Schuldner der Einfuhrsteuer

Schuldner der Einfuhrsteuer ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 Zollgesetz Zollschuldner ist. Der Kreis dieser Personen ist relativ weit gefasst. Dazu gehört, wer einen Gegenstand über die Grenze bringt oder bringen lässt, wer zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist und derjenige, für dessen Rechnung ein Gegenstand eingeführt wird. Für die Steuerzahlungspflicht hat keine Bedeutung, wer der Schuldner der Einfuhrsteuer ist. Er kann Lieferant, Importeur, Händler, Konsument oder Eigentümer des eingeführten Gegenstandes sein und er kann im Mehrwertsteuerregister eingetragen sein oder nicht. Die Schuldner haften untereinander solidarisch für die geschuldete Einfuhrsteuer. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Zivilrecht. Wer von diesen Personen letztlich die Steuerbelastung zu tragen hat, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Beteiligten. 15 Rückerstattung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr des Kunstwerks

Eine Rückerstattung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr des Kunstwerks ist nach Artikel 60 Absatz 1 MWSTG nur möglich, wenn der seinerzeitige Importeur die Einfuhrsteuer in der periodi- schen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht vollumfänglich als Vorsteuer anrechnen konnte. Fehlen die Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug, erstattet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Einfuhrsteuer auf Gesuch hin, sofern folgende Voraussetzungen nebenei- nander erfüllt sind:  das Kunstwerk wird ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen eines Liefe- rungsgeschäfts im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausge- führt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder das Kunstwerk wird im Inland zwar «in Gebrauch genommen», aber wegen Rückgängigma- chung der Lieferung wieder ausgeführt, die zur seinerzeitigen Einfuhr führte. Die Steuererstat- tung wird in diesem Fall allerdings um den Betrag gekürzt, welcher der Steuer auf dem Ent- gelt für den Gebrauch oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung entspricht (Art. 60 Abs. 1 Bst. b MWSTG);  der Gegenstand wird innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs wieder ausgeführt, in dem die Einfuhrsteuer erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 2 Bst. a MWSTG);  die Identität des wieder ausgeführten Gegenstands mit dem seinerzeit eingeführten ist nach- gewiesen (Art. 60 Abs. 2 Bst. b MWSTG);  das Gesuch um Erstattung der Einfuhrsteuer wird entweder bei der Anmeldung zum Ausfuhr- verfahren schriftlich gestellt oder aber innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdoku- ments an die Zollkreisdirektion gerichtet, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist (Art. 60 Abs. 4 MWSTG).

16 Publ. 52.22 01.2022

Mehr Informationen dazu finden sich in der Publikation 18.86 "Rückerstattung der Einfuhrabga- ben wegen Wiederausfuhr": www.bazg.admin.ch (Dokumentation  Formulare, Merkblätter und Publikationen  Mehrwertsteuer)