Volltext (verifizierbarer Originaltext)
www.bazg.admin.ch
Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.21 Software
Ausgabe 2022
Gültig ab 1.1.2022
Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern
E-Mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch
2 Publ. 52.21 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 Begriffe........................................................................................................ 3 1.1 Software ...................................................................................................... 3 1.2 Programme (System- und Anwendungsprogramme)........................................... 3 1.3 Ersatzlieferungen (Patch-up)........................................................................... 3 1.4 Nachlieferungen............................................................................................ 3 1.5 Updates, Upgrades und Releases ................................................................... 3 1.6 Vorführprogramme (Demo-Programme) und Programme zu Testzwecken ............. 3 1.6.1 Vorführprogramme (Demo-Programme) ........................................................... 3 1.6.2 Programme zu Testzwecken für die Fachpresse ................................................ 4 1.7 Programmsegmente / Programmteile / Rohprogramme / Mutterprogramme ........... 4 1.8 Schlüsseldatenträger und Hardlocks ................................................................ 4 1.9 Escrow-Agreement ........................................................................................ 4 1.10 Datenbanken / Dateien .................................................................................. 4 2 Steuerobjekt ................................................................................................. 4 2.1 Allgemeines ................................................................................................. 4 2.2 Software auf Datenträgern mit Marktwert .......................................................... 5 2.3 Software auf Datenträgern ohne Marktwert ....................................................... 5 2.3.1 Umschreibung .............................................................................................. 5 2.3.2 Datenträger mit Computerprogrammen oder Teilen davon, ohne Marktwert ........... 6 2.4 Steuerpflicht im Inland bei der Einfuhr von Software ohne Marktwert ..................... 6 3 Steuerbefreite Einfuhren ................................................................................ 7 4 Steuerbemessungsgrundlage.......................................................................... 7 4.1 Grundsatz .................................................................................................... 7 4.2 Programme .................................................................................................. 7 4.3 Updates, Upgrades und Releases ................................................................... 9 4.4 Vorführprogramme (Demo-Programme) und Test-Programme ........................... 10 4.4.1 Programme zu Testzwecken für die Fachpresse (siehe Ziff. 1.6.2)...................... 10 4.4.2 Vorführprogramme (Demo-Programme) ......................................................... 10 4.5 Programmsegmente, Programmteile, Rohprogramme und Mutterprogramme ....... 10 4.6 Schlüsseldatenträger und Hardlocks .............................................................. 10 4.7 Datenbanken und Dateien ............................................................................ 10 4.8 Lieferung aufgrund eines Escrow-Agreements ................................................. 11 5 Vereinfachung (Durchschnittswerte für Händler) .............................................. 11 6 Spezialfälle ................................................................................................ 11 6.1 Ersatzlieferungen ........................................................................................ 11 6.2 Nachlieferungen.......................................................................................... 12 6.3 Software-Raubkopien .................................................................................. 12 7 Wertnachweis ............................................................................................. 12
3 Publ. 52.21 01.2022 1 Begriffe 1.1 Software
Unter Software versteht man maschinenlesbare Informationen zur Wiedergabe von Programmen oder Daten, die auf Datenträgern gespeichert sein können (z.B. auf Disketten, Magnetbändern, CD-ROMs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten usw.). Software umfasst die unter den Ziffern 1.2 bis 1.10 genannten Gegenstände, mit Ausnahme der Hardlocks. 1.2 Programme (System- und Anwendungsprogramme)
Programme dienen der Steuerung des Systems (Systemprogramme, Netzwerkprogramme, Dru- cker-Treiber usw.) oder der unmittelbaren Lösung bestimmter Anwendungsaufgaben (Textverar- beitung, Buchhaltung usw.). Häufig bieten die Programm-Lieferanten sogenannte Softwarepakete (Softwarepaletten) an. Dabei handelt es sich um eine bestimmte Anzahl Programme, welche auf einem einzigen Datenträger aufgezeichnet sind. Die einzelnen Programme dieser Pakete lassen sich mittels eines Benutzer- codes freischalten. Pro gekauftes oder in Lizenz abgegebenes Programm erhält der Anwender in der Regel einen Code. 1.3 Ersatzlieferungen (Patch-up)
Ein geliefertes Programm kann fehlerhaft sein. In solchen Fällen hat der Lieferant des Programms aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Abnehmer kostenlos einen Ersatz zu liefern. Er gibt die gleiche oder eine neuere Version des ursprünglich gelieferten Programms ab. 1.4 Nachlieferungen
Der Importeur erhält vom Lieferanten im Ausland Programme zugestellt, die mit der zuvor einge- führten Hauptlieferung (z.B. Computer) zwar berechnet, versehentlich aber nicht mitgeliefert wor- den waren. 1.5 Updates, Upgrades und Releases
Updates, Upgrades oder Releases passen ein bestehendes Programm den neusten Gegebenhei- ten und / oder Anforderungen der Anwender an. Abgeliefert werden entweder vollständige Pro- gramme der verbesserten Version oder nur geänderte Programmteile. Die Programmlieferanten geben Updates, Upgrades oder Releases aufgrund vertraglicher Ver- pflichtungen (Lizenzvertrag, Wartungsvertrag usw.) oder eines Veräusserungsgeschäfts gegen Entgelt ab. 1.6 Vorführprogramme (Demo-Programme) und Programme zu Testzwecken 1.6.1 Vorführprogramme (Demo-Programme)
Programme, die nur für eine befristete, nicht verlängerbare Zeit benutzbar sind. Erreicht wird dies mit einer speziellen Programmierung. Programme, die nur Teile des eigentlichen Programms enthalten oder die nur beschränkt nutzbar sind (z.B. Datenbank mit limitierter Anzahl Datensätze). Programme, die befristet nutzbar sind und nur mit einem Code, einem Hardlock oder einem Schlüsseldatenträger unbeschränkt nutzbar gemacht werden können. Abgegeben wird dieser Hardlock oder Schlüsseldatenträger erst, wenn der Anwender mit dem Lieferanten einen Kauf- oder Lizenzvertrag abgeschlossen hat.
4 Publ. 52.21 01.2022 1.6.2 Programme zu Testzwecken für die Fachpresse
Programme, welche die Fachpresse zum Testen und / oder Beurteilen verwendet, sofern sie an Fachjournalisten oder deren Redaktion eingehen; zur Prüfung und kritischen Beurteilung des Programms in der Fachpresse bestimmt sind; nach der Prüfung keinem andern Zweck zugeführt werden; und in den Begleitpapieren und der Zollanmeldung als „Software zum Testen / Warenprobe“ be- zeichnet sind. 1.7 Programmsegmente / Programmteile / Rohprogramme / Mutterprogramme
Programmsegmente, Programmteile und Rohprogramme werden weiterentwickelt, einem Pro- gramm zugefügt oder auf Lauffähigkeit hin geprüft. Als Mutterprogramme gelten Programme, die der Importeur dupliziert. 1.8 Schlüsseldatenträger und Hardlocks
Der Schlüsseldatenträger enthält einen Code (Key, Freischaltcode usw.), der den Zugriff auf be- stimmte Programme ermöglicht, die auf einem anderen Datenträger gespeichert sind. Hardlocks sind ein Teil der Hardware (z.B. Stecker). Diese sind programmierbar. Je nach Pro- grammierung lassen sie den Zugriff auf bestimmte Programme zu. 1.9 Escrow-Agreement
Vertrag zwischen Softwarelieferant und Anwender / Abnehmer, wonach die Basisdaten des Pro- gramms (Source-Code) bei einem Dritten treuhänderisch hinterlegt und beim Eintritt gewisser Er- eignisse (z.B. Konkurs des Softwarelieferanten) dem Anwender / Abnehmer ausgehändigt werden. 1.10 Datenbanken / Dateien
Von Anwendern mit Programmen abrufbare Daten. 2 Steuerobjekt 2.1 Allgemeines
Das Steuerobjekt der Einfuhrsteuer unterscheidet sich vom Steuerobjekt der Inlandsteuer. Bei der Einfuhr ist das Steuerobjekt gegeben, sobald ein Gegenstand körperlich über die Zollgrenze ins Inland bewegt wird. Dem Verbringen über die Zollgrenze muss kein Verkaufsgeschäft zu Grunde liegen. Auch ins Inland vermietete, geschenkte oder kostenlos überlassene Gegenstände unterlie- gen der Einfuhrsteuer. Als Gegenstand gilt jede bewegliche Sache, einschliesslich der darin ent- haltenen Dienstleistungen und Rechte. Zum Steuerobjekt gehören nicht nur die Sache in ihrer Körperlichkeit, sondern auch die in der Sache enthaltenen Dienstleistungen und Rechte. Dabei ist ohne Belang, in welchem Verhältnis der Materialwert der Sache und der Wert der Dienstleistungen oder Rechte zueinander stehen. Auch wenn der Materialwert nur einen Bruchteil des Wertes der in der Sache enthaltenen Dienst- leistungen oder Rechte darstellt, gilt als Steuerobjekt die Sache mit Einschluss der darin enthalte- nen Dienstleistungen und Rechte (z.B. Computerprogramme auf Datenträgern). Dieser Grundsatz führt dazu, dass bei der Einfuhr nicht nur das Entgelt bzw. der Marktwert der Sache in ihrer Körperlichkeit besteuert wird, sondern auch das Entgelt bzw. der Marktwert der in der Sache enthaltenen Dienstleistungen und / oder Rechte. Wird kein Gegenstand körperlich über die Zollgrenze ins Inland verbracht, so fehlt das Steuerobjekt der Einfuhrsteuer und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheiterhebt keine Einfuhrsteuer. Dies
5 Publ. 52.21 01.2022 ist beispielsweise der Fall bei Einfuhren von Daten über Datenfernleitungen. Zuständig für die Er- hebung der Mehrwertsteuer (Bezugsteuer) ist in solchen Fällen allein die Eidgenössische Steuer- verwaltung bzw. die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. 2.2 Software auf Datenträgern mit Marktwert
Die Einfuhr von Software auf Datenträgern mit einem Marktwert unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Ein Datenträger mit Marktwert liegt vor, wenn der Datenträger (einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und der damit verbundenen Rechte) in der Art und Be- schaffenheit, wie er eingeführt wird, gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehen- den Entgelts erworben oder gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr festste- henden Lizenzgebühr vertragsgemäss genutzt werden kann. Die Besteuerung von Software mit Marktwert obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. 2.3 Software auf Datenträgern ohne Marktwert 2.3.1 Umschreibung
Lässt sich bei der Einfuhr von Software auf Datenträgern kein Marktwert feststellen, unterliegt der Wert des Datenträgers einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte der Be- zugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Die Besteuerung ist Sache der Eidgenössischen Steu- erverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Dennoch sind derartige Datenträger beim Grenzübertritt zur Veranlagung anzumelden. Nicht jede Software auf Datenträgern, deren Wert im Zeitpunkt der Einfuhr unbekannt ist, gilt als Software ohne Marktwert. Das MWSTG definiert den Marktwert als Preis, den ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten. Wird eine Software auf einem Datenträger kostenlos überlassen oder entrichtet der Importeur dem Lieferanten das Entgelt für das mit dem Datenträger verbundene Recht erst nach erfolgreichem Weiterverkauf, bedeutet dies nicht, dass automatisch eine Software ohne Marktwert vorliegt. Als Datenträger ohne Marktwert gilt unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspei- cherung jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird: nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben wer- den kann; und nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzge- bühr vertragsmässig genutzt werden kann. Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgra- des sowie Ton- und Bilddaten enthalten. Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berück- sichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts. Die nachfolgende Liste enthält eine Aufzählung der Computerprogramme oder Teile davon auf Datenträgern, bei welchen sich bei der Einfuhr kein Marktwert feststellen lässt. Bei diesen ist in der Zollanmeldung als MWST-Wert ein Wert von CHF 0.- anzugeben. Demgegenüber richtet sich der statistische Wert franko Schweizergrenze nach den Bestimmungen der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (Wert franko Schweizergrenze).
6 Publ. 52.21 01.2022 2.3.2 Datenträger mit Computerprogrammen oder Teilen davon, ohne Marktwert
Updates/Upgrades von Computerprogrammen, die nur im Rahmen eines Vertrags erworben werden können, der die Anzahl und / oder Periodizität der Einfuhr von weiteren Datenträgern während der Vertragsdauer nicht festlegt (z.B. Wartungsvertrag); Dateien oder Teile davon, die nur im Rahmen eines Vertrages erworben werden können, der die Anzahl und / oder Periodizität der Einfuhr von weiteren Datenträgern während der Ver- tragsdauer nicht festlegt (z.B. Nachträge); Computerprogramme, die nur mit wiederkehrend zu zahlenden Lizenzgebühren lizenziert werden können; Hingegen ist für den Datenträger ein Marktwert feststellbar, wenn das genau gleiche Compu- terprogramm auch durch Entrichtung eines einmalig zu zahlenden Kaufpreises erworben oder nach Entrichtung einer einmalig zu zahlenden, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenz- gebühr genutzt werden kann. Computerprogramme, die wegen fehlender Lizenz nicht lauffähig oder nur eingeschränkt lauf- fähig sind und kostenlos überlassen werden; Eingeschränkt lauffähig bedeutet, dass das Computerprogramm durch entsprechende Pro- grammierung in seiner Laufzeit oder in seinen Funktionen eingeschränkt ist, solange der An- wender keine Lizenz für die Nutzung des Programms erworben hat. Nach Entrichtung des Entgelts für die Lizenz erhält er einen Code, einen Stecker (Dongle, o.ä.) oder einen Schlüs- seldatenträger zur Freischaltung des Programms. Kostenlose Überlassung bedeutet, dass ein derartiges Computerprogramm weder im Rah- men eines Kauf- oder Kommissionsgeschäfts noch aufgrund der Entrichtung einer Lizenzge- bühr oder eines sonstigen Entgelts bezogen wird. Die kostenlose Überlassung dieses Com- puterprogramms muss jeder Person zugestanden werden. Nicht hierher gehören Computerprogramme, deren Laufzeitbeschränkung allein darin be- steht, dass der Anwender nach dem Lizenzerwerb und der Installation des Programms auf seinem Computer eine Produktaktivierung vornehmen muss. Bei der Produktaktivierung han- delt es sich um eine Kopierschutzmassnahme und nicht um eine Freischaltung des Pro- gramms aufgrund des Lizenzerwerbs. Computerprogramme, die auf dem freien Markt nicht erhältlich sind (z.B. Programme in Ent- wicklung); Segmente oder Teile von Computerprogrammen, deren Wert weder aus Preislisten noch aus dem Auftrag bzw. aus der Rechnung ersichtlich ist. 2.4 Steuerpflicht im Inland bei der Einfuhr von Software ohne Marktwert
Ist der Bezüger von Software auf Datenträgern ohne Marktwert im Inland im Mehrwertsteuerregis- ter eingetragen, so hat er die Steuer auf der Einfuhr dieser Software in der periodischen Abrech- nung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Bezugsteuer zu deklarieren. Ist er dagegen nicht eingetragen, so wird er für diese Bezüge steuerpflichtig, sofern er im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.- Leistungen bezieht, die der Bezugsteuer unterliegen. Nähere Auskünfte hierüber erteilt für Bezüger in der Schweiz die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern (Kontakte: www.estv.admin.ch) und für Bezüger im Fürstentum Liechtenstein die Steuerver- waltung des Fürstentums Liechtenstein, Abteilung Mehrwertsteuer, Aeulestrasse 38, Postfach 684, FL-9490 Vaduz (Kontakte: www.llv.li/).
7 Publ. 52.21 01.2022 3 Steuerbefreite Einfuhren
Von der Einfuhrsteuer befreit sind Datenträger, auf denen geschäftliche oder private Informationen aufgezeichnet sind (Statisti- ken, Geschäftszahlen, Korrespondenz usw.), die zwischen natürlichen oder juristischen Per- sonen kostenlos ausgetauscht werden; ausgedruckte Listen, die einem Interessenten als Mitteilungsträger kostenlos zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise solche, die dem Interessenten die Begutachtung einer ange- botenen Datei ermöglichen). 4 Steuerbemessungsgrundlage 4.1 Grundsatz
Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, wenn der Einfuhr der Software ein Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäft zugrunde liegt. Zum Entgelt gehört alles, was der Importeur (Anwender, Händler usw.) oder an seiner Stelle eine Drittperson für die Software entrichtet oder zu entrichten hat. Das Entgelt schliesst auch den Ersatz aller Kosten ein, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (z.B. Installations- und Schulungskos- ten). In das Entgelt sind die Kosten für das Befördern oder Versenden des Datenträgers und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind. Führt kein Verkaufs- oder Kommissionsgeschäft zur Einfuhr, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Marktwert am Bestimmungsort im Inland, sofern sich bei der Einfuhr der Software ein solcher feststellen lässt (vgl. hierzu Ziffer 2). Als Marktwert gilt, was ein Importeur (Anwender oder Zwi- schenhändler usw.) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Liefe- ranten im Herkunftsland der Software im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleiche Software zu erhalten. In den Marktwert sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhän- genden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind. 4.2 Programme
Einfuhr von Programmen aufgrund eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts Bei der Einfuhr des Programms wird die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland erhoben, das der Importeur oder an seiner Stelle eine Drittperson dem Lieferanten entrichtet. Zum besteuerbaren Entgelt gehören auch die Kosten für allfällige Änderungen, An- passungen usw. Gelangt ein Programm in Teilsendungen zur Einfuhr und steht aufgrund von Preislisten, Auf- trägen, Rechnungen usw. das Entgelt dieser Teilsendungen fest, bemisst sich die Einfuhr- steuer nach diesem Entgelt. Hat der ausländische Lieferant aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen später Updates, Upgrades oder Releases zu liefern und sind die dafür berechneten Kosten bei der Einfuhr des Programms auf dem Wertnachweis nicht separat ausgewiesen, sind sie bei der Einfuhr des Programms Teil der Steuerbemessungsgrundlage. Werden dagegen die Kosten für die vom ausländischen Lieferanten nachträglich zu erbringenden Leistungen auf dem Wertnachweis separat ausgewiesen, sind sie bei der Einfuhr des Programms nicht zu besteuern. Einfuhr von Programmen aufgrund eines Lizenzvertrags Bei dieser Vertragsform erhält der Importeur ein nicht übertragbares Nutzungsrecht (eine Li- zenz) am Programm. Dieses Recht kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein. Solche Ver- träge überbinden dem Importeur die Verpflichtung, das Programm nicht zu duplizieren und weiter zu veräussern.
8 Publ. 52.21 01.2022 Einmalig zu zahlende Lizenzgebühr Die Einfuhrsteuer ist auf dem Marktwert zu erheben. Dieser Wert entspricht der einmalig zu entrichtenden Lizenzgebühr. Er ist um die Kosten für das Befördern oder Versenden des Datenträgers und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestim- mungsort im Inland sowie um die Kosten der Änderungen, Anpassungen usw. zu erhö- hen, sofern nicht bereits im Marktwert enthalten. Hat der ausländische Lieferant aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen später Up- dates, Upgrades oder Releases zu liefern und sind die dafür berechneten Kosten bei der Lieferung des Programms auf dem Wertnachweis nicht separat ausgewiesen, sind sie bei der Einfuhr des Programms Teil der Steuerbemessungsgrundlage. Sind diese Kosten da- gegen auf dem Wertnachweis separat ausgewiesen, sind sie bei der Einfuhr nicht zu be- steuern. Wiederkehrend zu zahlende Lizenzgebühr Die in periodischen Abständen zu bezahlende Lizenzgebühr unterliegt der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. Hingegen erfolgt die Besteuerung bei der Einfuhr, wenn das genau gleiche Computerpro- gramm auch durch Entrichtung eines einmalig zu zahlenden, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Kaufpreises erworben oder nach Entrichtung einer einmalig zu zahlenden, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr genutzt werden kann (Datenträger mit Marktwert). Einfuhr von Programmen aufgrund kostenloser Überlassung Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer ist auf dem Marktwert des Programms am Bestimmungsort im Inland zu erheben. Als Marktwert gilt der Wert, der bei einem Verkauf oder bei Abgabe aufgrund eines Lizenzvertrags für die einmalig zu entrichtende Lizenzgebühr einem unabhängigen Dritten berechnet würde. Bei Softwarepaketen gilt als Marktwert der Wert aller auf dem Datenträger aufgezeichne- ter Programme, die uneingeschränkt lauffähig sind. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Der Bezug des Programms ohne Marktwert unterliegt der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu dekla- rieren. Bezug von Leistungen aus dem Ausland aufgrund eines von der Einfuhr des Programms un- abhängigen Vertrags Ein Bezug von Leistungen aus dem Ausland aufgrund eines von der Einfuhr des Programms unabhängigen Vertrags liegt in folgenden Fällen vor: Ein Lizenznehmer übernimmt ein Computerprogramm in Lizenz. Gemäss Lizenzvertrag darf er dieses Programm auf einem genau bezeichneten Rechner verwenden. Wegen Neuanschaffung eines leistungsfähigeren Computers wird dieser Vertrag angepasst. Der Lizenzgeber erteilt ihm daher die Erlaubnis, das von ihm zuvor gelieferte Programm auf einen anderen Computer zu installieren. Ein Lizenznehmer übernimmt ein Programm in Lizenz, welches er laut dem Vertrag auf einem Computer verwenden darf. Nachträglich will er dieses Programm auf weiteren Computern einsetzen. Der Lizenzgeber erteilt ihm daher die Erlaubnis, das von ihm zuvor gelieferte Programm auf zusätzlichen Computern zu installieren.
9 Publ. 52.21 01.2022 Ein Käufer oder Lizenznehmer hat aus einem Softwarepaket eine bestimmte Anzahl Pro- gramme gekauft oder in Lizenz übernommen. Diese wurden bei der Einfuhr besteuert. Später entscheidet er sich, noch zusätzliche im Softwarepaket enthaltene Programme zu kaufen oder in Lizenz zu übernehmen. Die für solche Erweiterungen, Lizenzen oder nachträglichen Käufe abgeschlossenen Verträge gelten als eigenständige Leistungen. Dafür berechnete Entgelte oder Gebühren bilden nicht Gegenstand einer im Zusammenhang mit der früheren Einfuhr stehenden Leistung. Die auf solchen nachträglich abgeschlossenen Verträgen geschuldete MWST ist demnach nicht Ge- genstand der Einfuhrsteuer, sondern gegebenenfalls der Bezugsteuer. 4.3 Updates, Upgrades und Releases
Einfuhr von Updates, Upgrades oder Releases aufgrund eines Veräusserungs- oder Kommis- sionsgeschäfts Die Einfuhrsteuer ist auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland zu berechnen, das der Importeur oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten für das Up- date, Upgrade oder Release entrichtet oder zu entrichten hat. Einfuhr von Updates, Upgrades oder Releases aufgrund eines Wartungsvertrags Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Steht die Anzahl und / oder Periodizität der Ablieferungen von Updates, Upgrades oder Releases während der Vertragsdauer fest, ist die zu zahlende Gebühr gleichmässig auf die Anzahl Lieferungen aufzuteilen, welche während der entsprechenden Periode zur Ein- fuhr gelangen. Von diesem Betrag am Bestimmungsort im Inland ist die Einfuhrsteuer jeder einzelnen Lieferung zu berechnen. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Bei Updates / Upgrades von Computerprogrammen, die nur im Rahmen eines Vertrags erworben werden können, der die Anzahl und / oder Periodizität der Einfuhr von weiteren Datenträgern während der Vertragsdauer nicht festlegt, unterliegt diese Wartungsgebühr der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. Einfuhr von Updates, Upgrades oder Releases aufgrund kostenloser Überlassung Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer ist auf dem Marktwert des Updates, Upgrades oder Releases am Be- stimmungsort im Inland zu berechnen. Als Marktwert gilt der Wert, der bei einem Verkauf oder bei einer Lizenzabgabe des Updates, Upgrades oder Releases einem unabhängigen Dritten berechnet würde. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Lässt sich für das Update, Upgrade oder Release kein Marktwert feststellen, unterliegt deren Bezug der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren.
10 Publ. 52.21 01.2022 4.4 Vorführprogramme (Demo-Programme) und Test-Programme 4.4.1 Programme zu Testzwecken für die Fachpresse (siehe Ziff. 1.6.2)
Bei der Einfuhr der Testprogramme ist in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. 4.4.2 Vorführprogramme (Demo-Programme)
Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer ist auf dem Marktwert am Bestimmungsort im Inland zu berechnen. Als solcher gilt der Wert, der bei einem Verkauf oder bei Abgabe in Lizenz des Programms einem unabhängigen Dritten berechnet würde. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Lässt sich für ein Vorführprogramm kein Marktwert feststellen, unterliegt dessen Bezug der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik Mehrwertsteuerwert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. 4.5 Programmsegmente, Programmteile, Rohprogramme und Mutterprogramme
Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer ist auf dem Marktwert am Bestimmungsort im Inland zu berechnen. Als solcher gilt der Wert, der bei einem Verkauf oder bei Abgabe in Lizenz des Programms bzw. Programmteils einem unabhängigen Dritten berechnet würde. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Lässt sich für das Programmsegment, den Programmteil, das Rohprogramm oder das Mut- terprogramm kein Marktwert feststellen, unterliegt dessen Bezug der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher pro Sendung in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. 4.6 Schlüsseldatenträger und Hardlocks
Das zu einem früheren Zeitpunkt zu Vorführzwecken eingeführte Programm wird gekauft oder in Lizenz übernommen. Der Lieferant lässt deshalb dem Käufer oder Lizenznehmer einen Schlüssel- datenträger oder einen Hardlock zugehen. Bei derartigen Einfuhren ist die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt bzw. Marktwert des Programms nach Ziffer 4.2 zu berechnen. 4.7 Datenbanken und Dateien
Einfuhr aufgrund eines Verkaufs- oder Kommissionsgeschäfts Abonnement Die zu zahlende Abonnementsgebühr ist gleichmässig auf die Anzahl Sendungen aufzu- teilen, welche während der entsprechenden Periode zur Einfuhr gelangen. Anderes Geschäft Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, das der Importeur dem ausländischen Lieferanten zu bezahlen hat.
11 Publ. 52.21 01.2022 Im Verkaufspreis der Datenbank oder Datei ist die Abgabe von Nachträgen enthalten Im Verkaufspreis der Datei oder Datenbank sind Nachträge für eine bestimmte Periode (z.B. ein Jahr) eingeschlossen. Sind die dafür zu bezahlenden Kosten auf dem Wertnachweis nicht separat ausgewiesen, sind sie bei der Einfuhr der Datenbank oder Datei Teil der Steuerbe- messungsgrundlage. Sind diese Kosten dagegen auf dem Wertnachweis separat ausgewie- sen, sind sie bei der Einfuhr nicht zu besteuern. Wurden die Nachträge sowohl bei ihrer Einfuhr als auch bei der Einfuhr der Datenbank oder Datei besteuert, wird die deswegen zu viel erhobene Einfuhrsteuer von der zuständigen Zoll- kreisdirektion unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Andere Einfuhren Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert der Datei oder Datenbank am Be- stimmungsort im Inland. Als solcher gilt der Wert, der bei einem Verkauf der Datei oder Datenbank einem unabhängigen Dritten berechnet würde. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Datei oder Datenbank unterliegt der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. 4.8 Lieferung aufgrund eines Escrow-Agreements
Im Zusammenhang mit der Ablieferung eines Programms, für welches sich ein Marktwert feststel- len lässt (siehe Ziff. 2), wird ein Escrow-Agreement abgeschlossen. Wird das Programm eingeführt, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Marktwert des Pro- gramms am Bestimmungsort im Inland. Dagegen handelt es sich bei den aufgrund des Escrow- Agreements erbrachten Leistungen um Dienstleistungen. Die dafür berechneten Kosten werden daher nicht vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit versteuert. 5 Vereinfachung (Durchschnittswerte für Händler)
Auf Gesuch hin ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bereit zu prüfen, ob sich für Ein- fuhren von Software Durchschnittswerte festlegen lassen. Wer als Händler regelmässig beachtli- che Mengen von Software importiert und die Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vollumfänglich als Vorsteuer anrechnen kann, kann einen dokumentierten Antrag für eine solche Vereinfachung einreichen. Die von der Oberzolldirektion ausgestellte Bestätigung ist der Eingangs- zollstelle auf Verlangen hin vorzulegen. 6 Spezialfälle 6.1 Ersatzlieferungen
Der Lieferant eines mit Mängeln behafteten Programms liefert aufgrund seiner vertraglichen Ver- pflichtung seinem Kunden kostenlos Ersatz. Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer auf dem Ersatzgegenstand ist auf dem Marktwert am Bestimmungsort im Inland zu erheben. Als solcher gilt der Wert, der für das Programm bei einem Kauf oder bei Abgabe aufgrund eines Lizenzvertrags für die einmalig zu entrichtende Lizenzgebühr zu ent- richten wäre. Besteuerbar ist somit der Betrag, auf dem bei der Einfuhr des mangelhaften Programms die Einfuhrsteuer berechnet worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen und auf entsprechendes Begehren hin wird die auf der dem Ersatzgegenstand erhobene Einfuhrsteuer von der zuständigen Zollkreisdirektion erstattet.
12 Publ. 52.21 01.2022 Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Der Ersatzgegenstand unterliegt der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST-Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. 6.2 Nachlieferungen
Der Importeur erhält vom ausländischen Lieferanten ein Programm zugestellt, das bei der Einfuhr der Hauptlieferung zwar besteuert, versehentlich jedoch nicht mitgeliefert wurde. Mit Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Einfuhrsteuer auf dem Gegenstand der Nachlieferung berechnet sich auf dem Marktwert am Bestimmungsort im Inland. Als solcher gilt der Wert, der für das Programm bei einem Kauf oder bei Abgabe aufgrund eines Lizenzvertrags für die einmalig zu entrichtende Lizenzgebühr zu entrichten wäre. Unter gewissen Voraussetzungen und auf entsprechendes Begehren hin wird die auf der Ein- fuhr des Gegenstands der Nachlieferung erhobene Einfuhrsteuer von der zuständigen Zoll- kreisdirektion erstattet. Ohne Marktwert (siehe Ziff. 2) Die Nachlieferung unterliegt der Bezugsteuer. Bei der Einfuhr ist daher in der Rubrik MWST- Wert der Zollanmeldung ein Betrag von CHF 0.- zu deklarieren. 6.3 Software-Raubkopien
Zur Einfuhr führt ein Verkaufsgeschäft Die Einfuhrsteuer bemisst sich nach dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, das der in- ländische Käufer für die Software-Raubkopie dem Lieferanten zu bezahlen hat. Zur Einfuhr führt kein Verkaufsgeschäft Die Einfuhrsteuer bemisst sich nach dem Marktwert am Bestimmungsort im Inland. Bei der Festsetzung des Marktwerts der Software-Raubkopie ist wie folgt zu unterscheiden: Die Software-Raubkopie ist im Herkunftsland im Handel erhältlich und deren Preis wird zweifelsfrei belegt Als Marktwert gilt der Preis, der im Herkunftsland für die Software-Raubkopie zu bezahlen ist. Dieser Preis ist mit zweckdienlichen Unterlagen (z.B. Preislisten oder Bestellscheinen) zweifelsfrei zu belegen. andere Als Marktwert gilt der Preis, der beim Kauf einer Original-Software im Herkunftsland zu bezahlen wäre. 7 Wertnachweis
Die anmeldepflichtige Person (z.B. zuführungspflichtige Person, mit der Zollanmeldung beauf- tragte Person) hat jeden über die Zollgrenze verbrachten Gegenstand zur Zollveranlagung anzu- melden. Es obliegt somit dieser Person, den Wert der Software am Bestimmungsort im Inland auf der Zollanmeldung aufzuführen. Wird eine summarische Prüfung angeordnet, ist der Zollstelle für die Kontrolle der Steuerbemes- sungsgrundlage ein Wertnachweis vorzulegen. Stellt der ausländische Lieferant eine Handelsrech- nung auf Papier aus und liegt diese im Zeitpunkt der Zollanmeldung bereits vor, ist der Zollstelle diese Rechnung vorzulegen.
13 Publ. 52.21 01.2022 Ist die Rechnung noch nicht ausgestellt oder wird eine solche nie ausgestellt und kennt die Zoll- stelle den Grund für das Fehlen der Rechnung, akzeptiert sie zur Ermittlung der Steuerbemes- sungsgrundlage am Bestimmungsort im Inland einen anderen Wertnachweis als die Rechnung (z.B. Vertrag, Proforma-Rechnung, Wertbestätigung des Importeurs, Preisliste, usw.). Vorausset- zung ist allerdings, dass die Zollstelle an der Richtigkeit des auf diesem Nachweis ausgewiesenen Werts keine Zweifel hat. Proforma-Rechnungen sind demnach als Wertnachweis tauglich, wenn für eine Einfuhr keine vom Importeur zu zahlende Rechnung ausgestellt wird (z.B. Gratissendun- gen, Garantieersatz, Teillieferung eines Gesamtauftrags, usw.). Im Bereich der Software ist es von Vorteil, wenn der Lieferant im Wertnachweis genaue Angaben über die Art der Software macht. Dies erleichtert die Zollveranlagung erheblich.