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52.13

52.13 Mitteilung an ausländische Leistungserbringer

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen

Publ. 52.13 01.2022

Mitteilung an ausländische Leistungserbringer

1. Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein Wer im Inland gegen Entgelt Leistungen irgendwelcher Art erbringt (z.B. Montage, Wartungen, Reini- gungen, Programmierarbeiten, Inbetriebsetzungen), hat abzuklären, ob er sich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein als Mehrwertsteuerpflichtiger eintragen lassen muss. Als Inland gilt das Gebiet der Schweiz, ohne die Talschaften Samnaun und Sampuoir1, sowie die Gebiete des Fürsten- tums Liechtenstein und der Gemeinde Büsingen. Die Pflicht zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger entsteht auch für den ausländischen Leis- tungserbringer, sofern dieser Leistungen im Inland erbringt und weltweit einen Jahresumsatz von min- destens 100'000 Franken aus Leistungen erzielt, die nicht gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Der ausländische Leistungserbringer muss sich nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger eintragen lassen, wenn er im Inland ausschliesslich ausgenommene Leis- tungen (Art. 121a MWSTV) und / oder befreite Leistungen gemäss Art. 23 Abs. 2 MWSTG und / oder andere nicht zu versteuernde Leistungen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und 3 MWSTG erbringt. Jeder Leistungserbringer hat die allfällige Mehrwertsteuerpflicht selbst abzuklären und sich nötigen- falls unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuer- verwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein anzumelden. Näheres zur Steuerpflicht geht aus der von diesen Stellen veröffentlichten Publikation "Steuerpflicht" hervor. Sie erbringen überwiegend Leistungen in der Schweiz oder in Büsingen Sie erbringen überwiegend Leistungen im Fürs- tentum Liechtenstein Eidg. Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Schweiz Kontakte + Internet www.estv.admin.ch/ Liechtensteinische Steuerverwaltung Abteilung Mehrwertsteuer Aeulestrasse 38, 9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein Tel. +423 236 68 17 Internet www.stv.llv.li/ 2. Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer) Bei der Einfuhr von Gegenständen erhebt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Einfuhr- steuer. Erbringt der ausländische Leistungserbringer mit den eingeführten Gegenständen im Inland Arbeiten oder werkvertragliche Leistungen für fremde Rechnung und ist er im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger eingetragen, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Gesamtent- gelt (Entgelt für die eingeführten Gegenstände und die ausgeführten Arbeiten). Liegt ein anderer Sachverhalt vor, berechnet sich die Steuer auf dem Entgelt bzw. Marktwert der eingeführten Gegen- stände. In das Entgelt bzw. den Marktwert sind die Kosten für das Befördern oder Versenden des Gegen- stands und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland2 einzube- ziehen (z.B. Transport- und Verzollungskosten), sofern sie nicht bereits darin enthalten sind. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Publikation 52.02 «Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland» unter www.bazg.admin.ch/.

1 Diese gelten jedoch in Bezug auf Dienstleistungen als Inland. 2 Dabei handelt e sich um den Ort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld zu befördern sind.