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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen
Publ. 52.10 01.2022
Einfuhrsteuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen im Inland, nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt 1. Rechtliche Grundlage Das Entgelt für den Gebrauch eines nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ein- geführten Gegenstands unterliegt der Einfuhrsteuer (Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe d des Bundesge- setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer). Die Einfuhrsteuer berechnet sich von der zu entrichtenden Miete oder Entschädigung. Wird keine oder eine ermässigte Entschädigung gefordert, ist das Entgelt massgebend, das bei einer Vermietung des Gegenstands einem unabhängigen Dritten berechnet würde. 2. Erforderliche Angaben in der Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung Im Hinblick auf die Veranlagung der Einfuhrsteuer sind bei der Einfuhr des Gegenstands in der Zol l- anmeldung der vorübergehenden Verwendung folgende Angaben zu machen: bei Maschinen und Geräten die Marke und der Typ; bei andern Gegenständen (Zelte, Theaterkostüme usw.) die nähere Spezifikation (z.B. Grösse des Zelts, Anzahl, Artikel-Nummer); tatsächlicher Verwendungszweck des Gegenstands im Inland; Name und Adresse der Person, welche den Gegenstand im Inland verwendet.
Zudem ist in der Zollanmeldung zu vermerken, ob der Gegenstand aufgrund eines Mietgeschäfts vo- rübergehend eingeführt wird. Die Person, welche die Zollanmeldung einreicht, muss im Besitz dieser Angaben sein. 3. Sicherstellung der Einfuhrabgaben Beim Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung werden die Einfuhrabgaben (z.B. Einfuhrsteuer und Zoll) bedingt veranlagt. Die anmeldpflichtige Person hat die bedingte Einfuhrabgabenforderung durch Barhinterlage, Hinterlage von Wertpapieren oder Zollbürgschaft sicherzustellen. Die Sicherstellung wird freigegeben, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ord- nungsgemäss abgeschlossen und das Entgelt für den Gebrauch des vorübergehend eingeführten Gegenstands besteuert worden ist. 4. Erhebung der Einfuhrsteuer Die Einfuhrsteuer wird nach ordnungsgemässem Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Einfuhr grundsätzlich durch das Kompetenzzentrum Entgeltsbesteuerung (Zoll Mitte – Mittelland) ver- anlagt. Davon abweichend kann die steuerpflichtige Person die Steuerveranlagung bei der Zollstelle beantra- gen, welche das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abschliesst. Vo- raussetzung ist, dass das Entgelt für den Gebrauch des Gegenstands in diesem Zeitpunkt fes tsteht. Mit dieser Möglichkeit werden die sichergestellten Einfuhrabgaben rascher freigegeben.