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52.04

52.04 Einfuhr eines im Ausland ersteigerten oder zum Verkauf an einer Auktion im Inland bestimmten Gegenstands

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.04 Einfuhr eines im Ausland er- steigerten oder zum Verkauf an einer Auktion im Inland be- stimmten Gegenstands

Ausgabe 2022

Gültig ab 1.1.2022

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

E-Mail nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch

2 Publ. 52.04 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 Begriffe..................................................................................................................3 2 Einfuhr eines im Ausland ersteigerten Gegenstands .....................................................4 2.1 Sachverhalt ............................................................................................................4 2.2 Vorgehen bei der Einfuhr des ersteigerten Gegenstands ...............................................4 2.3 Gegenstand vom inländischen Einlieferer A 2 bei der Ausfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt; ordnungsgemässer Abschluss dieses Verfahrens ....................................................................................5 3 Einfuhr eines Gegenstands zum Verkauf an einer Auktion; Auktionator handelt im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A ...................................................5 3.1 Sachverhalt ............................................................................................................5 3.2 Umschreibung des Ausdrucks «Handeln im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A» ........................................................................................................6 3.3 Zollmeldepflicht und zollrechtliche Möglichkeiten..........................................................6 3.4 Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ...................................7 3.4.1 Vorgehen bei der Einfuhr..........................................................................................7 3.4.2 Vorgehen bei einem unverkauften oder an einen Abnehmer im Ausland verkauften Gegenstand ...........................................................................................................7 3.5 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung .........................................................8 3.5.1 Vorgehen bei der Einfuhr..........................................................................................8 3.5.2 Vorgehen bei einem unverkauften oder an einen Abnehmer im Ausland verkauften Gegenstand; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr....................................................8 3.5.3 Vorgehen beim Verkauf des Gegenstands an einen Abnehmer C im Inland; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ...................................................8 4 Einfuhr eines Gegenstands zum Verkauf an einer Auktion; Auktionator handelt im Namen und für Rechnung des Einlieferers A ............................................................. 10 4.1 Sachverhalt .......................................................................................................... 10 4.2 Umschreibung des Ausdrucks «Handeln im Namen und für Rechnung des Einlieferers A» ...................................................................................................... 10 4.3 Zollmeldepflicht und zollrechtliche Möglichkeiten........................................................ 11 4.4 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ....................................................... 11 4.4.1 Vorgehen bei der Einfuhr des Gegenstands .............................................................. 11 4.4.2 Vorgehen bei einem unverkauften oder an einen Abnehmer im Ausland verkauften Gegenstand; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr.................................................. 12 4.4.3 Vorgehen beim Verkauf des Gegenstands an einen Abnehmer C im Inland; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ................................................. 12

3 Publ. 52.04 01.2022 1 Begriffe

 Aufgeld Zusätzlich zum Zuschlagspreis hat der Käufer dem Auktionator ein Aufgeld als Provision zu bezahlen. Die Auktionsbestimmungen geben Aufschluss über dessen Höhe. In der Regel be- wegt sich das Aufgeld zwischen 10 und 20 %.  Auktion Eine Auktion (lateinisch: Vermehrung) ist eine meist öffentliche Versteigerung, wie eine Börse, an der die Preise im Spiel zwischen Angebot und Nachfrage entstehen. Als Einlieferer oder Käufer kann jedermann auftreten.  Auktionskatalog Die zur Versteigerung gelangenden Objekte werden im Auktionskatalog je nach Bedeutung mehr oder weniger umfangreich beschrieben, einzelne davon auch abgebildet.  Ausrufpreis Der Preis, mit dem der Auktionator die Versteigerung eines Objekts startet. In der Regel bewegt sich der Ausrufpreis zwischen der Hälfte und zwei Dritteln des Schätzpreises.  Einlieferer Als Einlieferer (Verkäufer bei einer Auktion) kann jedermann auftreten. Er ist nach den Auktionsbestimmungen der rechtmässige Eigentümer oder bevollmächtigte Vertreter.  Ergebnisliste Auktionshäuser publizieren nach jeder Versteigerung eine Liste mit den Zuschlagspreisen. Die Ergebnisliste vermittelt ein Bild über die aktuelle Marktlage. Die Zuschlagspreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Aufgeld des Käufers.  Limitpreis Das Auktionshaus kann mit dem Einlieferer einen Mindestverkaufspreis vereinbaren, unter dem das Objekt nicht verkauft werden darf. Limitpreise werden meistens nicht bekannt gegeben.  Marktpreis Der Marktpreis kommt durch das Spiel von Angebot und Nachfrage zustande. Er unterliegt zum Teil beträchtlichen Schwankungen.  Rückkauf Wird ein im Katalog aufgeführtes Objekt nicht verkauft, geht dieses an den Einlieferer zurück.  Zuschlagspreis Preis, zu dem der Käufer, der an der Auktion das höchste Angebot abgegeben hat, den Gegen- stand erwirbt. Der Käufer hat dem Auktionator nebst dem Zuschlagspreis ein Aufgeld zu bezah- len.

4 Publ. 52.04 01.2022 2 Einfuhr eines im Ausland ersteigerten Gegenstands 2.1 Sachverhalt

Der Abnehmer C ersteigert beim ausländischen Auktionator B einen Gegenstand. Eigentümer des Gegenstands ist eine Person im Ausland (Einlieferer A 1) oder eine Person im Inland (Einlieferer A 2). Der Auktionator B kann als blosser Vermittler oder im eigenen Namen handeln. Verkauft der Auktionator B den Gegenstand im eigenen Namen (Umschreibung siehe Ziff. 3), liegen immer zwei Lieferungen vor, und zwar eine vom Einlieferer A 1 bzw. A 2 an den Auktionator B und eine vom Auktionator B an den Abnehmer C. Zur Einfuhr des Gegenstands führt die Lieferung zwischen dem Auktionator B und dem Abnehmer C. Handelt der Auktionator B im Namen und für Rechnung des Einlieferers A 1 bzw. A 2 (Umschrei- bung siehe Ziff. 4), liegt nur eine Lieferung vom Einlieferer A 1 bzw. A 2 an den Abnehmer C vor. Zur Einfuhr des Gegenstands führt die Lieferung zwischen dem Einlieferer A 1 bzw. A 2 und dem Abnehmer C. Der Ort der Lieferung befindet sich in beiden Fällen im Ausland. 2.2 Vorgehen bei der Einfuhr des ersteigerten Gegenstands

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zur Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr anzumelden. Mit der Zollanmeldung sind eine Rechnung oder eine Abrechnung des Auktionators B, ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Die Rechnung oder Abrechnung hat Informationen über die Art des Gegenstands zu enthalten. Bei Kunstwerken sind zusätzlich Sujet, Name des Künstlers und Format (Grösse in Zentimetern) und bei Antiquitäten die Epoche und das Alter zu vermerken. Fehlen diese Informationen auf der Rechnung oder Ab- rechnung, können sie auch auf einer separaten Detailliste angebracht werden. Eine Rechnung ei- ner Verpackungsfirma an den Abnehmer C oder eine solche des Auktionators B an seine inländi- sche Niederlassung genügt somit nicht. In der Zollanmeldung ist der Abnehmer C als Importeur und Empfänger des Gegenstands aufzu- führen. Der Abnehmer C ist auch dann als Importeur und Empfänger in der Zollanmeldung aufzuführen, wenn der Auktionator B den Gegenstand seiner inländischen Niederlassung oder einer ihm eng verbundenen Person zugehen lässt und diese den Gegenstand dem Abnehmer C aushändigt. Die Niederlassung oder die mit dem Auktionator eng verbundene Person darf somit nicht als Importeur auf der Zollanmeldung aufgeführt werden. Denn sie ist an diesem Geschäft nicht beteiligt. C A 1 Einlieferer B

1. Lieferung Auktionator A 2 Einlieferer

1. Lieferung Abnehmer

2. Lieferung

5 Publ. 52.04 01.2022 Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, das der inländi- sche Abnehmer C für den Gegenstand zu bezahlen hat. Zum Entgelt gehört somit nebst dem Zu- schlagspreis auch das dem Abnehmer C berechnete Aufgeld. Ebenfalls dazu gehören die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen (z.B. Veranla- gung zur Einfuhr) bis zum Bestimmungsort im Inland, sofern sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Für die Ermittlung des Entgelts spielt keine Rolle, ob der Einlieferer im Ausland (A 1) oder im Inland (A 2) domiziliert ist. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. 2.3 Gegenstand vom inländischen Einlieferer A 2 bei der Ausfuhr nach dem Zollverfah- ren der vorübergehenden Verwendung veranlagt; ordnungsgemässer Abschluss dieses Verfahrens

Der Einlieferer A 2 hat den Gegenstand bei der Ausfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehen- den Verwendung veranlagt. Da der Gegenstand an den Abnehmer C und somit nicht mehr an den Einlieferer A 2 eingeht, ist dieses Verfahren mit dem Ausfuhrzollverfahren ordnungsgemäss abzu- schliessen. Zu beachten sind die zollrechtlichen Verfahrensbestimmungen nach Artikel 162 der Zollverordnung vom 1. November 2006. Ein Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Wiedereinfuhr ist somit ausgeschlossen. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung kann bei jeder zuständigen Zollstelle ord- nungsgemäss abgeschlossen werden. 3 Einfuhr eines Gegenstands zum Verkauf an einer Auktion; Auktionator handelt im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A 3.1 Sachverhalt

Der Einlieferer A überlässt dem Auktionator B einen Gegenstand zwecks Versteigerung an einer Auktion. Bereits im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands steht somit fest, dass der Gegenstand vom Auktionator B zwecks Versteigerung übernommen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 2 der Publikation 52.03 «Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustür, an einer Veranstal- tung oder an einer Messe». Der Gegenstand wird vom Einlieferer A zum Auktionator B befördert oder versandt oder vom Auk- tionator B oder in dessen Auftrag von einem Dritten beim Einlieferer A abgeholt. Der Auktionsvertrag kann vor oder nach dem Verbringen des Gegenstands ins Inland abgeschlos- sen werden. Beim Verbringen des Gegenstands ins Inland ist dessen Zuschlagspreis noch unbekannt. Allenfalls hat der Auktionator B mit dem Einlieferer A einen Limitpreis (siehe Ziff. 1) vereinbart. Das vom

1. Lieferung A B C

2. Lieferung Gegenstand Einlieferer Auktionator Gegenstand Abnehmer

6 Publ. 52.04 01.2022 Auktionator B dem Einlieferer A zu entrichtende Entgelt steht somit im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands noch nicht fest. 3.2 Umschreibung des Ausdrucks «Handeln im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A»

Der Auktionator B handelt beim Verkauf des Gegenstands im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A. Dieser Sachverhalt liegt vor, wenn der Auktionator B dem Abnehmer C den Gegenstand im eigenen Namen liefert und diesem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, ohne jedoch selbst das Eigentum an demselben zu besitzen. Aufgrund des Auktions- vertrags mit dem Einlieferer A ist der Auktionator B verpflichtet, den um die Kommission gekürzten Zuschlagspreis dem Einlieferer A abzuführen. Handelt der Auktionator B im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A, liegen bei er- folgreicher Versteigerung immer zwei Lieferungen vor, und zwar eine vom ausländischen Einliefe- rer A an den inländischen Auktionator B und eine vom inländischen Auktionator B an den Abnehmer C. Will der Auktionator B dagegen ein Handeln im Namen und für Rechnung des Einlieferers A geltend machen, hat er dies in der Zollanmeldung ausdrücklich zu vermerken (siehe Ziff. 4). Fehlt ein sol- cher Hinweis, handelt der Auktionator B im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A. 3.3 Zollmeldepflicht und zollrechtliche Möglichkeiten

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zur Zollbehandlung anzumel- den Bei den Zollstellen kann die Zollanmeldung nur während den Öffnungszeiten für Handelswaren eingereicht werden. Die Zeiten können von Zollstelle zu Zollstelle verschieden sein. Sie sind unter www.bazg.admin.ch abrufbar. Die anmeldepflichtige Person kann beim Verbringen des Gegenstands ins Inland zwischen folgen- den beiden Zollverfahren wählen:  Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (siehe Ziff. 3.4);  Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (siehe Ziff. 3.5). Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung empfiehlt sich, wenn der Auktionator B weder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liech- tenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist oder wenn er zwar eingetragen ist, ihm aber das Recht auf vollen Vorsteuerabzug nicht zusteht. In diesem Zusammenhang gilt es auf Folgendes hinzuweisen: Wird ein Gegenstand innert der Gül- tigkeitsfrist des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung geliefert, steht er unter Zollüber- wachung, weshalb diese Lieferung von der Inlandsteuer befreit ist, sofern das Zollverfahren ord- nungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit abgeschlossen wurde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 des Mehrwertsteuergesetzes). Der Auktionator B kann demnach dem Abnehmer C den ersteigerten Gegenstand steuerfrei liefern, wenn er bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehr- wertsteuerregister eingetragen ist. Wird der gelieferte Gegenstand in den zollrechtlich freien Ver- kehr überführt, besteuert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit das Entgelt, das der Abneh- mer C dem Auktionator A zu zahlen hat, einschliesslich dessen Provision. Deshalb macht es kaum Sinn, einen Gegenstand nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu veranla- gen, wenn der Auktionator B die Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vollständig als Vorsteuer geltend machen kann.

7 Publ. 52.04 01.2022 3.4 Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 3.4.1 Vorgehen bei der Einfuhr

Der Gegenstand ist bei der Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Mit der Zollanmeldung sind eine Wertunterlage (Proforma-Rechnung), ein allfälliges Ursprungs- zeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Die Proforma-Rechnung hat Informationen über die Art und den Marktwert des Gegenstands am Bestimmungsort im Inland zu enthalten. Bei Kunstwerken sind zusätzlich Sujet, Name des Künstlers und Format (Grösse in Zentimetern) und bei Antiquitäten die Epoche und das Alter zu vermerken. Fehlen diese Informati- onen auf der Proforma-Rechnung, können sie auch auf einer separaten Detailliste angebracht wer- den. In der Zollanmeldung ist der Auktionator B als Importeur und Empfänger des Gegenstands aufzu- führen. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert. Als solcher gilt der Preis, den der Importeur (Auktionator B) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort des einge- führten Gegenstands im Inland. Der Einlieferer A hat den Marktwert in der Proforma-Rechnung auszuweisen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Wertangabe, kann die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage nach pflicht- gemässem Ermessen schätzen. Sie kann hierfür auch eine Fachperson beiziehen. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. 3.4.2 Vorgehen bei einem unverkauften oder an einen Abnehmer im Ausland verkauften Gegenstand

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und zum Ausfuhrverfahren anzumel- den. Im Zusammenhang mit dieser Ausfuhr gilt es auf Folgendes hinzuweisen:  Der Auktionator B kann die Einfuhrsteuer vollumfänglich als Vorsteuer geltend machen Ist der Auktionator B bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen, hat er über die Verkäufe an ausländische Abnehmer mit der entsprechenden Verwaltung abzurechen. Diese sind wegen der Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen von der Inlandsteuer befreit. Ebenfalls nicht der Inlandsteuer unterliegen jene Gegenstände, die der Auktionator B nicht verkaufen konnte und die er nachweislich an den Einlieferer A im Ausland zurückgehen lässt. In beiden Fällen kann mit dem von der Ausgangszollstelle ausgestellten Ausfuhrdokument die Ausfuhr belegt werden. Da der Auktionator B die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhobene Einfuhrsteuer vollumfänglich als Vorsteuer geltend machen konnte, lastet auf dem wieder ausgeführten Ge- genstand keine Mehrwertsteuer.  Der Auktionator B kann die Einfuhrsteuer nicht oder nur teilweise als Vorsteuer geltend machen Ist der Auktionator B bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen oder zwar eingetragen, aber nicht zum vollumfänglichen Vorsteuerabzug berechtigt, kann ihm die Einfuhrsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erstattet werden. Wie bei der Wiederausfuhr des Gegenstands vorzugehen ist und welche Voraussetzungen für die Erstattung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr erfüllt sein müssen, ist aus der Publika- tion 18.86 «Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr» ersichtlich

8 Publ. 52.04 01.2022 (www.bazg.admin.ch;  Themen  Steuern und Abgaben  Mehrwertsteuer  Publikationen Mehrwertsteuer). 3.5 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung 3.5.1 Vorgehen bei der Einfuhr

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zum Zollverfahren der vo- rübergehenden Verwendung anzumelden. Mit der Zollanmeldung sind eine Wertunterlage in dreifacher Ausfertigung (Proforma-Rechnung), ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Diese Proforma-Rechnung hat für jeden gleichen Gegenstand dessen Art, dessen Identitätsmerk- male, dessen Menge (z.B. Anzahl Stück), und dessen Marktwert am Bestimmungsort im Inland zu enthalten. Bei Kunstwerken sind zusätzlich Sujet, Name des Künstlers und Format (Grösse in Zen- timetern) und bei Antiquitäten die Epoche und das Alter zu vermerken. Fehlen diese Informationen auf der Proforma-Rechnung, können sie auch auf einer separaten Detailliste angebracht werden. Als Importeur und Empfänger ist in der Zollanmeldung der Auktionator B aufzuführen. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert. Als solcher gilt der Preis, den der Importeur (Auktionator B) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für den eingeführten Gegenstand bezahlen müsste. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind die Kosten für das Befördern oder Versen-den und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Ge- genstands im Inland. Der Einlieferer A hat diesen Wert in der Proforma-Rechnung auszuweisen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Wertangabe, kann die Zollstelle die Steuerbemessungs- grundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Sie kann hierfür auch eine Fachperson bei- ziehen. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung gilt. Die Einfuhrsteuer und die Zollabgaben werden durch Barhinterlage oder durch Zollbürgschaft si- chergestellt. 3.5.2 Vorgehen bei einem unverkauften oder an einen Abnehmer im Ausland verkauften Gegenstand; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehen- den Verwendung durch Wiederausfuhr

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und zum ordnungsgemässen Ab- schluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr anzumelden. Mit der Zollanmeldung ist die Veranlagungsverfügung für die vorübergehende Verwendung vorzu- legen. Ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen, wird die für die Einfuhrsteuer und die Zollabgaben geleistete Sicherheit freigegeben (Rückerstattung bei Barhinterlage bzw. Freigabe bei Zollbürgschaft). 3.5.3 Vorgehen beim Verkauf des Gegenstands an einen Abnehmer C im Inland; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwen- dung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Für einen im Inland verkauften und nicht wieder ausgeführten Gegenstand ist der ordnungsge- mässe Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. Zu diesem Zweck ist die Veranlagungsverfügung für die vorübergehende Verwendung und die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innert der massgeblichen Frist vorzulegen.

9 Publ. 52.04 01.2022 Die Überführung eines Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr kann bei jeder zuständigen Zollstelle beantragt werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind ein Wertnachweis, ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Als Wertnachweis ist eine Kopie der Abrechnung bzw. Rechnung des Auktionators B vorzulegen. Der Zollanmeldung ist zudem die bei der Einfuhr des Gegenstands ausgehändigte Veranlagungsverfü- gung für die vorübergehende Verwendung beizulegen. In der Zollanmeldung ist der Abnehmer C als Importeur und Empfänger aufzuführen. Wurden im Inland Gegenstände an mehrere Abnehmer verkauft, so ist grundsätzlich für jeden einzelnen Ab- nehmer eine Zollanmeldung einzureichen. Davon abweichend bestehen folgende Vereinfachun- gen: Sind die Abnehmer weder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch bei der Steuerverwal- tung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen, können die an diese Abnehmer verkauften Gegenstände auf einer einzigen Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr angemeldet werden. In dieser Anmeldung ist als Importeur und Empfänger «Diverse» aufzuführen. Für die Festsetzung der Einfuhrsteuer bei der Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr ist das Veräusserungsgeschäft zwischen dem Auktionator B und dem Abnehmer C massgebend. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt, das der Abnehmer C dem Auktionator B entrich- tet oder zu entrichten hat (Zuschlagspreis und Aufgeld). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieses Entgelts, kann die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Ist der Auktionator B im Inland mehrwertsteuerlich registriert und Inhaber einer bewilligten Unter- stellungserklärung Inland, so kann er in der Zollanmeldung selber als Importeur auftreten. Bei An- wendung der Unterstellungserklärung Inland berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert, d.h. auf dem Preis, den der Auktionator B (Importeur) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entste- hung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Ge- genstands im Inland. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Wird ein Gegenstand nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt und innert der Gültigkeitsfrist und vor dem ordnungsgemässen Abschluss dieses Verfahrens dem Ab- nehmer C verkauft, steht er unter Zollüberwachung, weshalb der Auktionator B eine von der In- landsteuer befreite Lieferung tätigt, sofern das Zollverfahren ordnungsgemäss oder mit nachträgli- cher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit abgeschlossen wurde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 des Mehrwertsteuergesetzes).

10 Publ. 52.04 01.2022 4 Einfuhr eines Gegenstands zum Verkauf an einer Auktion; Auktionator handelt im Namen und für Rechnung des Einlieferers A 4.1 Sachverhalt

Der Einlieferer A überlässt dem Auktionator B einen Gegenstand zwecks Versteigerung an einer Auktion. Der Auktionator B handelt im Namen und für Rechnung des Einlieferers A (siehe Ziff. 4.2). Bereits im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands steht somit fest, dass der Gegenstand vom Auk- tionator B zwecks Versteigerung übernommen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, rich- tet sich das Vorgehen nach Ziffer 2 der Publikation 52.03 «Einfuhr eines Gegenstands durch aus- ländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustür, an einer Veranstaltung oder an einer Messe». Der Gegenstand wird vom Einlieferer A zum Auktionator B befördert oder versandt oder vom Auk- tionator oder in dessen Auftrag von einem Dritten beim Einlieferer A abgeholt. Der Auktionsvertrag kann vor oder nach dem Verbringen des Gegenstands ins Inland abgeschlos- sen werden. Beim Verbringen des Gegenstands ins Inland ist dessen Zuschlagspreis noch unbekannt. Allenfalls hat der Auktionator B mit dem Einlieferer A einen Limitpreis vereinbart (siehe Ziff. 1). Bei der Einfuhr des Gegenstands wird auf der Zollanmeldung vermerkt, dass der Auktionator B den Gegenstand im Namen und für Rechnung des Einlieferers A versteigert. 4.2 Umschreibung des Ausdrucks «Handeln im Namen und für Rechnung des Einliefe- rers A»

Der inländische Auktionator B handelt im Namen und für Rechnung des Einlieferers A, wenn er  dies gegenüber den Kaufinteressenten ausdrücklich bekannt gibt oder sich aus den Umständen ergibt, dass er den betreffenden Gegenstand im fremden Namen und für fremde Rechnung ver- steigert, und  gegenüber der Steuerbehörde auf Nachfrage hin nachweisen kann, dass er nur als Vermittler handelt und die vertretene Person (Einlieferer A) eindeutig identifizieren kann. Nicht verlangt wird, dass er den Einlieferer gegenüber den Kaufinteressenten oder dem Ersteigerer eindeutig identifiziert. Handelt der Auktionator B im Namen und für Rechnung des Einlieferers A, liegt bei erfolgreicher Versteigerung eine Lieferung vom ausländischen Einlieferer A an den inländischen Abnehmer C vor. Macht der Auktionator B geltend, er handle im Auftrag und für Rechnung des ausländischen Einlie- ferers A, hat er dies in der Zollanmeldung zu vermerken. Fehlt dieser Hinweis, geht die Verwaltung Einlieferer A B Lieferung Gegenstand C Provision Auktionsvertrag Auktionator Abnehmer

11 Publ. 52.04 01.2022 davon aus, er handle im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A. Das Vorgehen richtet sich dabei nach Ziffer 3. 4.3 Zollmeldepflicht und zollrechtliche Möglichkeiten

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zur Zollbehandlung anzumel- den. Bei den Zollstellen kann die Zollanmeldung nur während den Öffnungszeiten für Handelswaren eingereicht werden. Die Zeiten können von Zollstelle zu Zollstelle verschieden sein. Sie sind unter www.bazg.admin.ch abrufbar. Die anmeldepflichtige Person kann beim Verbringen des Gegenstands ins Inland zwischen folgen- den beiden Zollverfahren wählen:  Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;  Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (siehe Ziff. 4.4). Im Zeitpunkt der Einfuhr steht nicht fest, ob der Gegenstand an einen inländischen Abnehmer C verkauft werden kann oder ob er nach der Auktion wieder ausgeführt wird. Auch steht dem Auktio- nator B, der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürsten- tums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und nach der effektiven Methode ab- rechnet, bei einer Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu. Denn er verkauft den Gegenstand im Namen und für Rechnung des Ein- lieferers A. Dasselbe gilt, wenn der Auktionator mit der zuständigen Steuerverwaltung nach der Methode Saldosteuersatz abrechnet. Deshalb ist das Zollverfahren der Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr nicht zweckmässig und im Folgenden wird darauf nicht eingegangen. Der Gegenstand ist bei der zuständigen Zollstelle zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. 4.4 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung 4.4.1 Vorgehen bei der Einfuhr des Gegenstands

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zum Zollverfahren der vor- übergehenden Verwendung anzumelden. Mit der Zollanmeldung sind eine Wertunterlage in dreifacher Ausfertigung (Proforma-Rechnung), ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Die Proforma-Rechnung hat für jeden gleichen Gegenstand dessen Art, dessen Identitätsmerkmale, dessen Menge (z.B. Anzahl Stück) und dessen Marktwert am Bestimmungsort im Inland zu enthal- ten. Bei Kunstwerken sind zusätzlich Sujet, Name des Künstlers und Format (Grösse in Zentime- tern) und bei Antiquitäten die Epoche und das Alter zu vermerken. Fehlen diese Informationen auf der Proforma-Rechnung, können sie auch auf einer separaten Detailliste angebracht werden. In der Zollanmeldung ist zu vermerken, dass der Gegenstand zur Versteigerung an einer Auktion bestimmt ist und der Auktionator B im Namen und für Rechnung des Einlieferers A handelt. Unter- bleibt dieser Hinweis, hat der Auktionator B den Verkauf des Gegenstandes wie eine Lieferung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu behandeln (siehe Ziff. 3). In der Zollanmeldung ist als Importeur und Empfänger der Einlieferer A (Name und Domizil) per Adresse des Auktionators B aufzuführen. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert, zuzüglich der Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen (z.B. Kosten der Veranlagung) bis zum Bestimmungsort im Inland, soweit diese Kosten nicht bereits im Marktwert enthalten sind. Als Marktwert gilt der Preis, den der Importeur (Einlieferer) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Der Marktwert ist in der Proforma-Rechnung

12 Publ. 52.04 01.2022 aufzuführen und soweit als möglich zu dokumentieren (z.B. mit Expertise-Bericht). Bestehen Zwei- fel an der Richtigkeit der Preisangabe, kann die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Sie kann hierfür auch eine Fachperson beiziehen. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung gilt. Die Einfuhrsteuer und die Zollabgaben werden durch Barhinterlage oder durch Zollbürgschaft si- chergestellt. 4.4.2 Vorgehen bei einem unverkauften oder an einen Abnehmer im Ausland verkauften Gegenstand; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehen- den Verwendung durch Wiederausfuhr

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zum ordnungsgemässen Ab- schluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr anzumelden. Mit der Zollanmeldung ist die Veranlagungsverfügung für die vorübergehende Verwendung vorzu- legen. Ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für alle nach diesem Verfahren veranlag- ten Gegenstände ordnungsgemäss abgeschlossen worden, wird die Sicherheit freigegeben (Bar- hinterlage erstattet resp. Zollbürgschaft entlastet). 4.4.3 Vorgehen beim Verkauf des Gegenstands an einen Abnehmer C im Inland; ordnungsgemässer Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwen- dung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Für den nicht wieder ausgeführten Gegenstand ist der ordnungsgemässe Abschluss des Zollver- fahrens der vorübergehenden Verwendung und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. Zu diesem Zweck ist die Veranlagungsverfügung für die vorübergehende Verwen- dung vorzulegen und eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innert der massgeblichen Frist einzureichen. Der ordnungsgemässe Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann bei jeder zuständigen Zollstelle beantragt wer- den. Bei der Überführung eines Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr ist das Verkaufsgeschäft zwischen dem ausländischen Einlieferer A und dem Abnehmer C für die Festsetzung der Einfuhr- steuer massgebend. Daher ist als Importeur und Empfänger in der Zollanmeldung der Abnehmer C aufzuführen. Wurden im Inland Gegenstände an mehrere Abnehmer verkauft, so ist grundsätzlich für jeden ein- zelnen Abnehmer eine Zollanmeldung einzureichen. Davon abweichend besteht folgende Verein- fachung: Sind die Abnehmer weder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch bei der Steu- erverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen, können die an diese Abnehmer verkauften Gegenstände auf einer einzigen Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. In dieser Anmeldung ist als Importeur und Empfänger «Diverse» aufzuführen. Bei der Zollanmeldung zur Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr be- rechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem um die Einfuhrsteuer gekürzten Entgelt, das der Abnehmer C dem ausländischen Einlieferer A zu zahlen hat. Teil dieses Entgelts sind somit auch die vom Auktionator B berechneten Provisionen. Ist der Einlieferer A im Inland mehrwertsteuerlich registriert und Inhaber einer bewilligten Unterstel- lungserklärung Inland, so kann er in der Zollanmeldung selber als Importeur auftreten. Bei Anwen- dung der Unterstellungserklärung Inland berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert, d.h. auf dem Preis, den der Einlieferer A (Importeur) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind die

13 Publ. 52.04 01.2022 Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Gegenstands im Inland. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.