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52.03

52.03 Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre an einer Veranstaltung oder an einer Messe

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.03 Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Liefe- ranten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe

Ausgabe 2022

Gültig ab 1.1.2022

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

E-Mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch

2 Publ. 52.03 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 Sachverhalt ............................................................................................................................. 3 2 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung .................................................................. 3

Allgemeines ............................................................................................................................ 3

Vorgehen bei der Einfuhr des Gegenstands .......................................................................... 4

Vorgehen bei ordnungsgemässem Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ........ 5 2.3.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 5 2.3.2 Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde der Gegenstand vom ausländischen Lieferanten A an den Abnehmer B verkauft ................................................... 5 2.3.3 Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde der Gegenstand vom ausländischen Lieferanten A an den Abnehmer B und vom Abnehmer B an einen Dritten verkauft ....................................................................................................................... 6

Vorgehen bei ordnungsgemässem Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr ............................................................ 6 3 Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ......................................... 7

Allgemeines ............................................................................................................................ 7

Vorgehen bei der Einfuhr des Gegenstands .......................................................................... 7

Vorgehen bei Wiederausfuhr eines im Inland nicht verkauften Gegenstands ....................... 8

3 Publ. 52.03 01.2022 1 Sachverhalt

Der ausländische Lieferant A verbringt den Gegenstand ins Inland, um ihn im Strassen- oder Haus- türverkauf (Art. 40a des Obligationenrechts), an einer Veranstaltung oder an einer Messe zu ver- äussern. Im Zeitpunkt der Einfuhr steht sein allfälliger Abnehmer B noch nicht fest. Der Transport des Gegenstands über die Zollgrenze gilt nicht als Lieferung, sondern lediglich als Verbringen des Gegenstands ins Inland. Im Zeitpunkt der Einfuhr liegt die wirtschaftliche Verfü- gungsmacht über den Gegenstand beim ausländischen Lieferanten A. Die anmeldepflichtige Person kann beim Verbringen des Gegenstandes ins Inland zwischen fol- genden Zollverfahren wählen:  Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (siehe Ziff. 2);  Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (siehe Ziff. 3). Bei erfolgreichem Verkauf liefert der ausländische Lieferant A den Gegenstand im Inland, was seine Steuerpflicht im Inland begründen kann. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Eidgenössische Steuer- verwaltung resp. die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. 2 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung

Allgemeines

Ein Gegenstand, den der ausländische Lieferant A zum ungewissen Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, einer Veranstaltung oder einer Messe über die Zollgrenze ins Inland verbringt, kann zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, wenn die Identität des Gegenstands festgehalten werden kann. Im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entsteht die Einfuhrsteuer- und Zollschuld be- dingt. Dabei werden die Einfuhrsteuer und Zollabgaben durch Barhinterlage oder durch Zollbürg- schaft sichergestellt. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung empfiehlt sich, wenn  auf dem eingeführten Gegenstand Zollabgaben geschuldet sind;  der ausländische Lieferant A bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht im Mehrwertsteuerregister ein- getragen ist;  der ausländische Lieferant A zwar bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister ein- getragen ist, aber die Einfuhrsteuer nicht oder nur teilweise in der periodischen Ab- rechnung als Vorsteuer geltend machen kann. Lieferung A A B Gegenstand Lieferant Lieferant Gegenstand Abnehmer

4 Publ. 52.03 01.2022 Beim Verkauf von Gegenständen, welche sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, sind die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 162 der Zollverordnung zu beachten. Die anmeldepflichtige Person muss eine neue Zollanmeldung einreichen, wenn der Verwendungs- zweck oder der Verwender ändert oder das Eigentum der Ware übertragen wird. Allfällige weitere anmeldepflichtige Personen müssen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hingewiesen werden.

Vorgehen bei der Einfuhr des Gegenstands

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zum Zollverfahren der vo- rübergehenden Verwendung anzumelden. Mit der Zollanmeldung ist eine Wertunterlage in dreifacher Ausführung (Proforma-Rechnung), ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Die Proforma-Rechnung hat für jeden gleichen Gegenstand dessen Identitätsmerkmale, Menge (z.B. Anzahl Stück) und Marktwert am Bestimmungsort im Inland zu enthalten. Fehlen diese Informatio- nen auf der Proforma-Rechnung, können sie auch auf einer separaten Detailliste aufgeführt wer- den. Bei den Zollstellen kann die Zollanmeldung nur während den Öffnungszeiten für Handelswaren eingereicht werden. Die Zeiten können von Zollstelle zu Zollstelle verschieden sein. Sie sind unter www.bazg.admin.ch abrufbar. Als Importeur und Empfänger ist in der Zollanmeldung aufzuführen:  der ausländische Lieferant A (Name und Domizil) per Adresse des Orts, wo er den Gegenstand als erstes zu verkaufen gedenkt, wenn er weder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist;  der ausländische Lieferant A (Name und Domizil) per Adresse seines inländischen Steuervertreters, wenn er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steu- erverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt, das der ausländische Lieferant A (Importeur) beim Einkauf entrichtet hat, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. In an- deren Fällen berechnet sich die Steuer auf dem Marktwert, d.h. auf dem Preis, den der ausländi- sche Lieferant A:  auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird,  an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands,  zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld,  unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind, sofern im Entgelt oder Marktwert noch nicht enthalten, die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leis- tungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Gegenstands im Inland. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Wertangaben, kann die Zollstelle die Steuerbemessungs- grundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung gilt. Die Einfuhrsteuer und die Zollabgaben werden durch Barhinterlage oder durch Zollbürgschaft si- chergestellt. Die Sicherheit wird freigegeben (Barhinterlage erstattet resp. Zollbürgschaft entlastet), wenn das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen wor- den ist.

5 Publ. 52.03 01.2022 Die bedingt veranlagten Abgaben (Einfuhrsteuer und Zollabgaben) werden bei nicht ordnungsge- mässem Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung fällig. Die Zollstellen schenken daher der korrekten Veranlagung die gleiche Aufmerksamkeit, wie wenn der Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt würde.

Vorgehen bei ordnungsgemässem Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehen- den Verwendung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 2.3.1 Allgemeines

Für einen im Inland verkauften und nicht wieder ausgeführten Gegenstand ist innert der festgesetz- ten Frist (Verfalldatum) der ordnungsgemässe Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. Zu diesem Zweck ist die Veranlagungsverfügung für die vorübergehende Verwendung und die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Die Überführung eines Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr kann bei jeder zuständigen Zollstelle beantragt werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:  innert der für den ordnungsgemässen Abschluss des Zollverfahrens der vorüberge- henden Verwendung festgesetzten Frist und vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde der Gegenstand vom ausländischen Lieferanten A an den Ab- nehmer B verkauft. Das Vorgehen richtet sich nach Ziffer 2.3.2;  innert der für den ordnungsgemässen Abschluss des Zollverfahrens der vorüberge- henden Verwendung festgesetzten Frist und vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde der Gegenstand vom ausländischen Lieferanten A an den Ab- nehmer B und vom Abnehmer B an einen Dritten verkauft. Das Vorgehen richtet sich nach Ziffer 2.3.3. 2.3.2 Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde der Gegenstand vom ausländischen Lieferanten A an den Abnehmer B verkauft

Für den im Inland verkauften und nicht wieder ausgeführten Gegenstand wird der ordnungsge- mässe Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung innert der festgesetzten Frist durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt. Mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind ein Wertnachweis, ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Der Wertnachweis kann mit einer Kopie der vom Lieferanten A ausgestellten Rechnung, mit einer Bar- quittung, einem Kassenzettel, einem Registrierkassen-Coupon, einem beim Verkauf geführten Ab- rechnungsjournal oder andern geeigneten Unterlagen erbracht werden. Der Zollanmeldung ist zu- dem die bei der Einfuhr des Gegenstands ausgehändigte Veranlagungsverfügung für die vorüber- gehende Verwendung beizulegen. In der Zollanmeldung ist der Abnehmer B als Importeur und Empfänger aufzuführen. Wurden im Inland Gegenstände an mehrere Abnehmer verkauft, so ist grundsätzlich für jeden einzelnen Ab- nehmer eine Zollanmeldung einzureichen. Davon abweichend bestehen folgende Vereinfachun- gen: Sind die Abnehmer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen oder eingetragen, aber nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, können die an diese Abnehmer verkauften Gegen- stände auf einer einzigen Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ange- meldet werden. In dieser Anmeldung ist als Importeur und Empfänger «diverse» aufzuführen. Für die Festsetzung der Einfuhrsteuer bei der Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr ist das Veräusserungsgeschäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und dem Abnehmer B massgebend. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem um die Einfuhrsteuer gekürzten Entgelt, das der Abneh- mer B dem ausländischen Lieferanten A entrichtet oder zu entrichten hat. Bestehen Zweifel an der

6 Publ. 52.03 01.2022 Richtigkeit dieses Entgelts, kann die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemäs- sem Ermessen schätzen. Ist der Lieferant A im Inland mehrwertsteuerlich registriert und Inhaber einer bewilligten Unterstel- lungserklärung Inland, so kann er in der Zollanmeldung selber als Importeur auftreten. Bei Anwen- dung der Unterstellungserklärung Inland berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt, das der Lieferant A (Importeur) beim Einkauf entrichtet hat, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. In anderen Fällen berechnet sich die Steuer auf dem Marktwert, d.h. auf dem Preis, den der Lieferant A auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuer- schuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind, sofern im Entgelt oder Marktwert noch nicht enthalten, die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Gegenstands im In- land. Zur Vereinfachung darf der Inhaber der Unterstellungserklärung Inland (Importeur) auch das Ent- gelt zur Besteuerung anmelden, dass er dem Abnehmer B (Empfänger) für den gelieferten Gegen- stand berechnet (Rechnung des A an B). Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. 2.3.3 Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde der Gegenstand vom ausländischen Lieferanten A an den Abnehmer B und vom Abnehmer B an einen Dritten verkauft

Für den im Inland verkauften und nicht wieder ausgeführten Gegenstand wird der ordnungsge- mässe Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung innert der festgesetzten Frist durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt. Mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind ein Wertnachweis, ein allfälliges Ursprungszeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Der Wertnachweis kann mit einer Kopie der vom Lieferanten B ausgestellten Rechnung, mit einer Bar- quittung, einem Kassenzettel, einem Registrierkassen-Coupon, einem beim Verkauf geführten Ab- rechnungsjournal oder anderen geeigneten Unterlagen erbracht werden. Der Zollanmeldung ist zu- dem die bei der Einfuhr des Gegenstands ausgehändigte Veranlagungsverfügung für die vorüber- gehende Verwendung beizulegen. Der Dritte ist in der Zollanmeldung als Importeur und Empfänger aufzuführen. Für die Festsetzung der Einfuhrsteuer bei der Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr ist das Veräusserungsgeschäft zwischen dem Lieferanten B und dem Dritten massgebend. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem um die Einfuhrsteuer gekürzten Entgelt, das der Dritte dem Lieferanten B entrichtet oder zu entrichten hat. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieses Entgelts, kann die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Vorgehen bei ordnungsgemässem Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehen- den Verwendung durch Wiederausfuhr

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und innert der festgesetzten Frist (Ver- falldatum) zum ordnungsgemässen Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwen- dung durch Wiederausfuhr anzumelden. Mit der Zollanmeldung ist die Veranlagungsverfügung für die vorübergehende Verwendung vorzulegen.

7 Publ. 52.03 01.2022 Ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ordnungsgemäss abgeschlossen, wird die für die Einfuhrsteuer und die Zollabgaben geleistete Sicherheit freigegeben (Rückerstattung bei Barhinterlage bzw. Freigabe bei Zollbürgschaft). 3 Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Allgemeines

Verbringt der ausländische Lieferant A einen Gegenstand zum ungewissen Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an Veranstaltungen oder an einer Messe ins Inland, kann er diesen auch zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Die Einfuhrsteuerschuld entsteht dann wie die Zollschuld unbedingt. Wird ein Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, kann dessen Wiederausfuhr nur unter gewissen Voraussetzungen zu einer Erstattung der Einfuhrsteuer führen. Dieser Antrag ist in der Ausfuhrzollanmeldung zu stellen (siehe Ziff 3.3). Dasselbe gilt für die Erstattung der Zollabga- ben wegen Wiederausfuhr. Ist der ausländische Lieferant A bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwal- tung des Fürstentums Liechtenstein nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen oder eingetragen, aber nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, empfiehlt es sich, den Gegenstand zum Zollver- fahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden (siehe Ziff. 2). Dasselbe gilt, wenn Zollab- gaben geschuldet sind. Ist der ausländische Lieferant A bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwal- tung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen, hat er den Verkauf eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenstands im Inland zu versteuern. Er kann die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhobene Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürsten- tums Liechtenstein als Vorsteuer geltend machen, sofern ihm dieses Recht zusteht. Die Wieder- ausfuhr der unverkauften Gegenstände hat er mit einem Ausfuhrdokument nachzuweisen.

Vorgehen bei der Einfuhr des Gegenstands

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und dort zur Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr anzumelden. Mit der Zollanmeldung sind eine Wertunterlage (Proforma-Rechnung), ein allfälliges Ursprungs- zeugnis und weitere für die Veranlagung nötige Unterlagen vorzulegen. Die Proforma-Rechnung hat für jeden gleichen Gegenstand dessen Menge (z.B. Anzahl Stück) und Marktwert am Bestim- mungsort im Inland zu enthalten. Zudem hat sie Angaben über den Ort des Verkaufs zu enthalten (z.B. auf der Strasse in Lugano, an der Haustür in Bern, an einer Veranstaltung in Zürich, oder an einer Messe in Genf). Fehlen diese Informationen auf der Proforma-Rechnung, können sie auch auf einer separaten Detailliste angebracht werden. Bei den Zollstellen kann die Zollanmeldung nur während den Öffnungszeiten für Handelswaren eingereicht werden. Die Zeiten können von Zollstelle zu Zollstelle verschieden sein. Sie sind unter www.bazg.admin.ch abrufbar. Als Importeur und Empfänger ist in der Zollanmeldung aufzuführen:  der Lieferant A (Name und Domizil) per Adresse des Orts, wo er den Gegenstand als erstes zu verkaufen gedenkt, wenn er weder bei der Eidgenössischen Steuerverwal- tung noch bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteu- erregister eingetragen ist;  der Lieferant A (Name und Domizil) per Adresse seines inländischen Steuervertreters, wenn er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt, das der ausländische Lieferant (Importeur) beim Einkauf entrichtet hat, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. In anderen

8 Publ. 52.03 01.2022 Fällen berechnet sich die Steuer auf dem Marktwert, d.h. auf dem Preis, den der ausländische Lieferant:  auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird,  an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands,  zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld,  unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um den eingeführten Gegenstand zu erhalten. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind, sofern im Entgelt oder Marktwert noch nicht enthalten, die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leis- tungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Gegenstands im Inland. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Wertangaben, kann die Zollstelle die Steuerbemessungs- grundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer ist der Steuersatz massgebend, der im Zeitpunkt der An- nahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Vorgehen bei Wiederausfuhr eines im Inland nicht verkauften Gegenstands

Der Gegenstand ist einer zuständigen Zollstelle zuzuführen und zum Ausfuhrverfahren anzumel- den. Als Exporteur ist in der Zollanmeldung aufzuführen:  der Lieferant A (Name und Domizil) per Adresse des Orts, wo er den Gegenstand zuletzt zum Verkauf anbot, wenn er weder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerre- gister eingetragen ist;  der Lieferant A (Name und Domizil) per Adresse seines inländischen Steuervertreters, wenn er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Ist der ausländische Lieferant A weder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen oder ist er eingetragen, aber nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kann wegen der Wiederausfuhr des Gegenstands die bei der Einfuhr erhobene Einfuhrsteuer unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Die Erstattung der Einfuhrsteuer und der allfälligen Zollabgaben ist in der Ausfuhrzollanmeldung zu beantragen. Diese hat zusätzlich folgende Hinweise zu enthalten:  Ausländischer Rückgegenstand; Einfuhrsteuer wird zurückverlangt bzw. Einfuhr- steuer und Zollabgaben werden zurückverlangt;  Adresse des Empfängers im Ausland;  Datum und Nummer des Einfuhrdokumentes. Mit dem Antrag auf Erstattung der Einfuhrsteuer und allfälliger Zollabgaben sind folgende Unterla- gen vorzulegen:  Erstattungsgesuch in Briefform, in welchem der Grund der Wiederausfuhr zu nennen ist (auf das Erstattungsgesuch wird verzichtet, wenn der Antrag und der Wiederaus- fuhrgrund auf der Ausfuhrzollanmeldung vermerkt ist);  das Einfuhrdokument / die Einfuhrdokumente (im Original, in Form einer Kopie oder eines Ausdrucks der elektronischen Datei);

9 Publ. 52.03 01.2022  eine Liste der unverkauften Gegenstände unter Angabe der bei der Einfuhr besteuer- ten Entgelte/Marktwerte am Bestimmungsort im Inland. Ist der ausländische Lieferant A bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwal- tung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eingetragen und zum vollen Vor- steuerabzug berechtigt, wird ihm die Ausgangszollstelle die Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr nicht erstatten. Sie wird ihm einzig das Ausfuhrdokument aushändigen. Damit kann er gegenüber der zuständigen Steuerverwaltung belegen, dass er den Gegenstand wieder ausgeführt hat.