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52.02

52.02 Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland

Bazg · 2022-01-01 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.02 Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegen- ständen nach Bearbeitung im Inland

Ausgabe 2022

Gültig ab 1.1.2022

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

E-Mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch

2 Publ. 52.02 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTLICHE GRUNDLAGE UND BEGRIFFE ............................................ 4 1.1 Inland ................................................................................................................................................. 4 1.2 Lieferung............................................................................................................................................ 4 1.3 Ort der Lieferung .............................................................................................................................. 4 1.4 Importeur .......................................................................................................................................... 5 1.5 Massgebender Zeitpunkt .................................................................................................................. 5 1.6 Berechnung der Einfuhrsteuer ........................................................................................................ 5 2 WERKVERTRAGLICHE LIEFERUNG UND ABLIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN NACH BEARBEITUNG IM INLAND ............................... 6 3 BERECHNUNG DER EINFUHRSTEUER ..................................................... 6 3.1 Grundsatz und Ausnahmen ............................................................................................................. 6 3.2 Massgebendes Entgelt ....................................................................................................................... 7 3.3 Marktwert des Gegenstands ............................................................................................................ 7 3.4 Durch den ausländischen Lieferanten bezahlte Inlandsteuer ....................................................... 8 4 STEUERSATZ ............................................................................................... 8 5 BEISPIELE .................................................................................................... 8 5.1 Werkvertrag zwischen einem ausländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; Einfuhr und Montage oder Einbau des Gegenstands durch den ausländischen Lieferanten .... 8 5.1.1 Sachverhalt ................................................................................................................................. 8 5.1.2 Regelung Einfuhr ....................................................................................................................... 9 5.2 Werkvertrag zwischen einem ausländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; Einfuhr des Gegenstands durch den ausländischen Lieferanten und Montage oder Einbau durch ein in- oder ausländisches Unternehmen im Auftrag des ausländischen Lieferanten ... 11 5.2.1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 11 5.2.2 Regelung Einfuhr ..................................................................................................................... 12 5.3 Einfuhr des Gegenstands aufgrund eines Verkaufsgeschäfts zwischen einem ausländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; werkvertragliche Lieferung zwischen dem Endabnehmer und seinem inländischen Lieferanten................................................................... 12 5.3.1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 12 5.3.2 Regelung Einfuhr ..................................................................................................................... 12 5.4 Einfuhr des Gegenstands aufgrund eines Verkaufsgeschäfts zwischen einem ausländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; Einbau oder Montage aufgrund eines Vertrags zwischen dem Abnehmer und einem Montageunternehmen ...................................... 13 5.4.1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 13 5.4.2 Regelung Einfuhr ..................................................................................................................... 13 6 VERANLAGUNGSVERFAHREN BEI DER EINFUHR DES GEGENSTANDS 16 6.1 Provisorische Einfuhrveranlagung ................................................................................................ 16 6.1.1 Gründe für die provisorische Veranlagung .............................................................................. 16 6.1.2 Sicherstellung der Einfuhrsteuer .............................................................................................. 16

3 Publ. 52.02 01.2022 6.1.3 Definitive Veranlagung nach Abschluss der Arbeiten ............................................................. 16 6.2 Definitive Einfuhrveranlagung ...................................................................................................... 17 7 STEUERPFLICHT IM INLAND .................................................................... 17 8 ARBEITSBEWILLIGUNG ............................................................................ 17

4 Publ. 52.02 01.2022 1 Rechtliche Grundlage und Begriffe 1.1 Inland

Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten (Fürstentum Liech- tenstein und Gemeinde Büsingen). Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausge- schlossen sind, unterliegen in diesen beiden Talschaften nur Dienstleistungen der Mehrwertsteuer. Bezüglich Lieferungen von Gegenständen gelten Samnaun und Sampuoir folglich als Ausland. 1.2 Lieferung

Unter der Lieferung eines Gegenstands versteht das Mehrwertsteuergesetz laut Artikel 3 Buch- stabe d nicht dessen Transport, sondern die nachfolgenden drei Vorgänge, sofern sie gegen Ent- gelt erbracht werden:  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (z.B. Verkauf);  Abliefern eines Gegenstands, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (z.B. Reparatur und Ver- edelung eines Gegenstands);  Überlassen eines Gegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. Vermietung). Die Lieferung setzt demnach keine räumliche Bewegung des Gegenstands voraus. Mit einem Ge- genstand können mehrere Lieferungen getätigt werden, auch wenn dieser nur einmal oder gar nicht räumlich bewegt wird. Verkauft beispielsweise ein Hersteller über einen Zwischenhändler einen Gegenstand an einen Konsumenten und lässt er den Gegenstand nicht zum Zwischenhänd- ler, sondern direkt zum Konsumenten transportieren, so stehen einem Transport zwei Lieferungen gegenüber. 1.3 Ort der Lieferung

Artikel 7 des Mehrwertsteuergesetzes definiert den Ort der Lieferung. Nach Buchstabe a gilt als Ort einer Lieferung der Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähi- gung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass wenn ein ausländischer Lieferant mit seinem inländischen Abnehmer einen Werkvertrag abschliesst und dieser Werkvertrag die Montage oder den Einbau eines eingeführten Gegenstands und seine Ablieferung im Inland beinhaltet, der Lieferant mit dem eingeführten Gegenstand eine werkvertragliche Lieferung im Inland ausführt (z.B. Ablieferung ei- ner eingebauten Küche, Übergabe eines zusammengebauten Fertighauses). Ob der Lieferant diese Leistungen bei seinem inländischen Abnehmer oder in dessen Auftrag bei einem Dritten erbringt, macht keinen Unterschied. Der Gegenstand kann beim Abnehmer oder in dessen Auftrag bei einem Dritten abgeliefert werden. In beiden Fällen führt der ausländische Lieferant eine Liefe- rung im Inland aus. Das Werk gilt nämlich erst dann als geliefert, wenn es fertig montiert oder eingebaut und allenfalls in Betrieb genommen ist. Es wird erst in diesem Zeitpunkt dem Abnehmer abgeliefert. Der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo das Werk abgeliefert wird, d.h. im Inland. Bezüglich Abwicklung solcher Lieferungen bestehen folgende Möglichkeiten:  Der ausländische Lieferant verbringt den Gegenstand ins Inland oder lässt ihn durch einen Dritten (z.B. Spediteur, Transporteur) dorthin verbringen und er erstellt das Werk selbst (siehe Ziff. 5.1);  Der ausländische Lieferant verbringt den Gegenstand ins Inland oder lässt ihn durch einen Dritten (z.B. Spediteur, Transporteur) dorthin verbringen und er lässt das Werk durch einen ausländischen Dritten erstellen (siehe Ziff. 5.2);

5 Publ. 52.02 01.2022  Der ausländische Lieferant verbringt den Gegenstand ins Inland oder lässt ihn durch einen Dritten (z.B. Spediteur, Transporteur) dorthin verbringen und er lässt das Werk durch einen inländischen Dritten erstellen (siehe Ziff. 5.2). Die gleichen drei Varianten sind denkbar, wenn der ausländische Lieferant den eingeführten Ge- genstand ins Inland verbringt oder verbringen lässt und dem Abnehmer den Gegenstand nach Bearbeitung im Inland abliefert, ohne dass diesem Geschäft ein Werkvertrag zu Grunde liegt. Auch in diesen Fällen besorgt der ausländische Lieferant am eingeführten Gegenstand vor Ablieferung an den Abnehmer im Inland Arbeiten irgendwelcher Art oder lässt solche Arbeiten durch in- oder ausländische Dritte besorgen. Da der ausländische Lieferant eine Lieferung im Inland ausführt, kann dies seine Steuerpflicht im Inland begründen. Für nähere Auskünfte darüber hat er sich je nach Ort der Ablieferung an die Eidgenössische Steuerverwaltung oder die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein zu wenden. 1.4 Importeur

Wird ein Gegenstand aufgrund eines Werkvertrags eingeführt, verbringt der ausländische Lieferant oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand ins Inland. Die Montage oder den Einbau des Gegenstands beim Abnehmer oder an einem anderen von diesem bestimmten Ort im Inland besorgt der ausländische Lieferant selbst oder er beauftragt damit einen Dritten. Der ausländische Lieferant führt eine werkvertragliche Lieferung im Inland aus, da das Werk erst dann als geliefert gilt, wenn es fertig montiert oder eingebaut und allenfalls in Betrieb genommen ist. Da im Zeitpunkt der Einfuhr allein der ausländische Lieferant wirtschaftlich über den Gegenstand verfügt, ist er Importeur. Dasselbe gilt, wenn der ausländische Lieferant den eingeführten Gegenstand ins Inland verbringt und dem Abnehmer nach Bearbeitung im Inland abliefert, ohne dass diesem Geschäft ein Werk- vertrag zu Grunde liegt. 1.5 Massgebender Zeitpunkt

Massgebend für die Bestimmung des Orts der Lieferung und somit des Importeurs sind die Rechts- verhältnisse im Zeitpunkt der Zollanmeldung. 1.6 Berechnung der Einfuhrsteuer

Verbringt ein ausländischer Lieferant einen Gegenstand ins Inland oder beauftragt er eine Dritt- person, diesen ins Inland zu verbringen, und verwendet er den eingeführten Gegenstand zur Aus- führung von Arbeiten für fremde Rechnung, berechnet sich die Einfuhrsteuer grundsätzlich auf dem Entgelt, das der Abnehmer oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Liefe- ranten (Importeur) für die Lieferung entrichtet. Ist der ausländische Lieferant (Importeur) im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen, ändert sich die Bemessungsgrundlage. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert des einge- führten Gegenstands auf der vorgelagerten Handelsstufe resp. auf dem Entgelt, das der ausländi- sche Lieferant beim Einkauf des Gegenstands entrichtet hat (Art. 54 Abs. 1 Bst. b und g des Mehr- wertsteuergesetzes). In das Entgelt oder den Marktwert sind die Kosten für das Befördern oder Versenden des Gegen- stands und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland (Ne- benkosten) einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes). Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr eines Gegenstands im Zusammenhang mit einer werkvertraglichen Lieferung oder einer Ablieferung nach Bearbeitung im Inland wird in Ziffer 3 genauer umschrieben.

6 Publ. 52.02 01.2022 2 Werkvertragliche Lieferung und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland

Führt ein ausländischer Lieferant einen Gegenstand ein oder lässt er diesen durch einen Dritten ins Inland verbringen und verwendet er den eingeführten Gegenstand zur Ausführung von Arbeiten für fremde Rechnung, liegt solchen Einfuhren in der Regel ein Werkvertrag zugrunde. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Lieferant zur Herstellung eines Werks. Den Werkvertrag charakterisiert somit das Versprechen, einen bestimmten Arbeitserfolg oder ein bestimmtes Arbeitsresultat als Ganzes zu erbringen. Aus steuerlicher Sicht werden die aufgrund solcher Verträge erbrachten Leistungen als werkvertragliche Lieferungen bezeichnet. Beispiele von werkvertraglichen Lieferungen:  Ablieferung von eingeführten Maschinen oder Maschinenanlagen nach Montage;  Ablieferung von eingeführten Computerprogrammen nach Installation;  Ablieferung von eingeführten Fertighäusern nach Montage;  Ablieferung von eingeführten Küchen, Fenstern oder Geländern nach Montage;  Ablieferung von eingeführten Türen nach Anschlagen;  Ablieferung von eingeführten Fussböden nach Einbau;  Ablieferung von eingeführten Lüftungen und Ventilatoren nach Einbau;  Ablieferung von eingeführten Gegenständen nach Ausführung von Tiefbau- und Kanalisa- tionsarbeiten;  Ablieferung von eingeführten Gegenständen, die ein ausländisches Unternehmen anläss- lich einer Reparatur oder Wartung von Geräten oder Gebäuden im Inland eingebaut hat. Das aufgrund eines Werkvertrags abzuliefernde Werk gilt erst im Zeitpunkt der Übergabe an den Abnehmer, d.h. nach Abschluss der Arbeiten, als geliefert. Die Lieferung erfolgt somit nach der Montage oder dem Einbau und allenfalls nach der Inbetriebnahme. Die nachfolgenden Ziffern gelten auch, wenn keine werkvertragliche Lieferung vorliegt, aber der ausländische Lieferant den eingeführten Gegenstand dem Abnehmer erst nach Bearbeitung im Inland abliefert. Nachfolgend wird nicht die Einfuhr von Berufsausrüstung (z.B. Montagewerkzeug) geregelt, son- dern ausschliesslich die Einfuhr von zum Einbau oder zur Bearbeitung im Inland bestimmten Ge- genständen. 3 Berechnung der Einfuhrsteuer 3.1 Grundsatz und Ausnahmen

Bei werkvertraglichen Lieferungen und bei Ablieferung von eingeführten Gegenständen nach Be- arbeitung im Inland (Ziff. 2) berechnet sich die Einfuhrsteuer grundsätzlich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, das der inländische Abnehmer oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten entrichtet oder zu entrichten hat. Das Entgelt umfasst die Kosten des eingeführten Gegenstands (einschliesslich Nebenkosten) und der im Inland unter Verwendung des eingeführten Gegenstands besorgten Arbeiten (Montage-, Einbau- oder Bearbeitungskosten; siehe hierzu Ziff. 3.2). Von diesem Grundsatz abweichend berechnet sich die Einfuhrsteuer lediglich auf dem Marktwert des eingeführten Gegenstands (siehe Ziff. 3.3) resp. auf dem Entgelt, das der ausländische Liefe- rant (Importeur) beim Einkauf des Gegenstands entrichtet hat, wenn der ausländische Lieferant im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist (siehe Ziff. 5.1.2.1). Diese Ausnahme sieht Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes ausdrücklich vor. In der Praxis des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit wird aus verwaltungsökonomischen Gründen auf Besteuerung der Montagekosten verzichtet, wenn:

7 Publ. 52.02 01.2022  der ausländische Lieferant (Importeur) im Inland nicht im Mehrwertsteuerregister eingetra- gen ist;  er seinem inländischen Abnehmer nach Abschluss der Arbeiten im Inland einen Fahrnis- gegenstand abliefert;  der Abnehmer die darauf erhobene Einfuhrsteuer voll als Vorsteuer geltend machen kann; und  im Zeitpunkt der Einfuhr die Montagekosten unbekannt oder die Kosten des eingeführten Gegenstands und der Montage in der Wertunterlage getrennt ausgewiesen sind. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, wird nur das Entgelt besteuert, das der Abnehmer dem ausländischen Lieferanten für den eingeführten Gegenstand entrichtet (Verkaufspreis des Gegen- stands, inkl. Nebenkosten bis zum Bestimmungsort; siehe Ziff. 5.1.2.2). Sind die Montage-, Einbau- oder Bearbeitungskosten im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands unbekannt und kann die Verwaltungspraxis bei Fahrnisgegenständen nicht beansprucht werden, so ist eine provisorische Veranlagung angezeigt. Dasselbe gilt, wenn der Anteil der im Inland zu beziehenden Gegenstände oder Dienstleistungen noch nicht feststeht oder der im Inland abzulie- fernde Gegenstand in mehreren Teilsendungen zu Einfuhr gelangt (siehe Ziff. 7.1). 3.2 Massgebendes Entgelt

Liegt keine der beiden Ausnahmen gemäss Ziffer 3.1 vor, so gehört zum Entgelt alles, was der inländische Abnehmer oder an seiner Stelle eine Drittperson für die werkvertragliche Lieferung oder die Ablieferung des eingeführten Gegenstands nach Bearbeitung im Inland entrichtet oder zu entrichten hat. Das Entgelt umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Das Entgelt ist mittels der Lieferantenrechnung, des Werkvertrags oder des Auftrags sowie der Belege über Auslöse-, Verpflegungs-, Reise- und Übernachtungskosten zu belegen. In das be- steuerbare Entgelt einzubeziehen sind, sofern nicht bereits darin enthalten:  Kosten für das Befördern oder Versenden des eingeführten Gegenstands sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland;  Einbau- und Montagekosten;  Reparatur- und Unterhaltskosten;  Kosten der Miete oder Amortisation von Maschinen und anderen Einrichtungen für die Ausführung der Arbeiten;  Reisespesen der Arbeitskräfte und alle übrigen Entschädigungen an diese, und zwar auch bei direkter Auszahlung durch den Besteller der Arbeit;  Honorare Dritter (Architekten, Ingenieure, Grafiker, Reklameberater usw.) für Projekte, Pläne, Entwürfe, Berechnungen, Entwicklungsarbeit usw., sofern diese im ursächlichen Zusammenhang mit der werkvertraglichen Lieferung oder der Ablieferung des Gegen- stands nach Bearbeitung im Inland erbracht werden. 3.3 Marktwert des Gegenstands

Als Marktwert des eingeführten Gegenstands gilt der Preis, den der Importeur:  auf der Stufe, auf welcher die Einfuhr bewirkt wird,  an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände,  zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld,  unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs, zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG).

8 Publ. 52.02 01.2022 3.4 Durch den ausländischen Lieferanten bezahlte Inlandsteuer

Der ausländische Lieferant, der im Inland werkvertragliche Lieferungen erbringt oder eingeführte Gegenstände erst nach Abschluss von daran ausgeführten Arbeiten im Inland abliefert, kann für die Ausführung des Werkvertrags oder Auftrags Gegenstände oder Dienstleistungen von Steuer- pflichtigen im Inland bezogen haben. Als Beispiele seien aufgeführt:  Inlandbezüge von Einbaumaterialien (Werkstoffe);  Architektur- und Ingenieurleistungen;  Unterkunftskosten für das Personal;  Verpflegungskosten für das Personal. Solche Leistungen im Inland an ausländische Lieferanten haben die inländischen Steuerpflichtigen zu versteuern. Die auf diesen Bezügen geschuldete Inlandsteuer wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bei der Festlegung der zu entrichtenden Einfuhrsteuer berücksichtigt. Vorausset- zung ist, dass die Steuerbelastungen mit auf den ausländischen Lieferanten lautenden Rechnun- gen eines inländischen Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Bei Beträgen bis 400 Franken können die Inlandbezüge auch mit einem Kassenzettel belegt werden. Die Beweismittel müssen jedoch einen Hinweis auf die belastete Inlandsteuer enthalten. Ausserdem muss zweifelsfrei fest- stehen, dass der Inlandbezug Kostenfaktor der werkvertraglichen Lieferung oder der Arbeiten am eingeführten Gegenstand war, die der ausländische Lieferant im Inland zu erbringen resp. auszu- führen hatte. 4 Steuersatz

Die Steuer berechnet sich zum Normalsatz nach Artikel 55 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes. 5 Beispiele 5.1 Werkvertrag zwischen einem ausländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; Einfuhr und Montage oder Einbau des Gegenstands durch den auslän- dischen Lieferanten 5.1.1 Sachverhalt Grafik 1

Zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem inländischen Abnehmer B wird ein Werk- vertrag abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrags hat der Lieferant A eine werkvertragliche Liefe- rung zu erbringen. Der ausländische Lieferant A verbringt den Gegenstand aus dem Ausland zum Abnehmer B oder er beauftragt einen Dritten, den Gegenstand aus dem Ausland zum Abnehmer B zu verbringen. Die Montage oder den Einbau dieses Gegenstands besorgt der ausländische Lieferant A selbst. A B Abnehmer werkvertragliche Lieferung Lieferant Gegenstand

9 Publ. 52.02 01.2022 Der ausländische Lieferant A führt eine werkvertragliche Lieferung im Inland aus, weil der Gegen- stand dem Abnehmer B erst nach dem Einbau oder der Montage im Inland abgeliefert wird und sich der Ort der Lieferung somit im Inland befindet. Zur Einfuhr des Gegenstands führt das Ge- schäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem inländischen Abnehmer B. Grafik 2

Zwischen dem ausländischen Lieferanten A (1. Lieferant) und seinem inländischen Abnehmer B (1. Abnehmer) wird ein Werkvertrag abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrags hat der Lieferant A eine werkvertragliche Lieferung im Inland zu erbringen. Im Unterschied zur Grafik 1 schliesst der Abnehmer B (2. Lieferant) einen weiteren Werkvertrag mit seinem eigenen Abnehmer C (2. Ab- nehmer) im Inland ab. Der ausländische Lieferant A wird beauftragt, den Gegenstand aus dem Ausland zum Abnehmer C zu verbringen. Die Montage oder den Einbau dieses Gegenstands im Auftrag des Abnehmers B bei dessen Abnehmer C besorgt der ausländische Lieferant A selbst. Der ausländische Lieferant A führt eine werkvertragliche Lieferung im Inland aus, weil der Gegen- stand dem Abnehmer B erst nach dem Einbau oder der Montage im Inland abgeliefert wird und sich der Ort der Lieferung somit im Inland befindet. Zur Einfuhr des Gegenstands führt das Ge- schäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem inländischen Abnehmer B. Dasselbe gilt, wenn B im Ausland domiziliert ist. 5.1.2 Regelung Einfuhr 5.1.2.1 Ausländischer Lieferant ist im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen

Wenn der ausländische Lieferant im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert (Ziff. 3.3) des eingeführten Gegenstands resp. auf dem Entgelt, das der ausländische Lieferant (Importeur) beim Einkauf des Gegenstands entrichtet hat. Importeur des Gegenstands ist der ausländische Lieferant A per Adresse seines inländischen Steuervertreters (z.B. Export GmbH, Berlin, per Adresse Treuhand AG, Basel). Als Empfänger ist auf der Zollanmeldung der Abnehmer B (Grafik 1) resp. der Abnehmer B per Adresse C (Grafik 2) aufzuführen. 5.1.2.2 Ausländischer Lieferant ist im Inland nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen; werkvertragliche Fahrnislieferung

Als Gegenstand einer Fahrnislieferung ist jede Lieferung anzusehen, die nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Inhalt hat (Art. 187 – 215 OR). Bei einer werkvertraglichen Fahrnislieferung wird nach Abschluss der Montage, des Einbaus oder der Bearbeitung dem Abnehmer ein Fahrnisgegenstand (= bewegliche Sache) abgeliefert. Als Beispiele sind zu nennen: Maschinen, Maschinenanlagen, Geräte, Apparate, Zelte usw. A C

1. Lieferant

2. Abnehmer werkvertragliche Liefe- rung (2. Lieferung) Gegenstand werkvertragliche Liefe- rung (1. Lieferung) B

1. Abnehmer

2. Lieferant

10 Publ. 52.02 01.2022 Für die Berechnung der Einfuhrsteuer gilt folgende Regelung:  Der Abnehmer B ist im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen und hinsichtlich des abgelieferten Fahrnisgegenstands zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt; die Höhe der Mon- tage-/ Einbaukosten ist im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands unbekannt. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Verkaufspreis des Gegenstands am Bestimmungs- ort im Inland (ohne Montage- oder Einbaukosten; siehe Ziff. 3.1), den der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten A entrichtet oder zu entrich- ten hat. Diese Praxis gesteht das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit aus verwaltungs- ökonomischen Gründen zu.  Der Abnehmer B ist im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen und hinsichtlich des abgelieferten Fahrnisgegenstands zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt; die Höhe der Mon- tage- oder Einbaukosten ist im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands bekannt. Gelangt der Gegenstand in einer Sendung zur Einfuhr und sind die Montage- oder Einbau- kosten und der Verkaufspreis des Gegenstands auf der Rechnung in einem Betrag ausge- wiesen, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Bestimmungsort Im Inland. Als Entgelt gilt, was der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten A für die werkvertragliche Fahrnislieferung entrichtet oder zu entrichten hat (Material- und Montage- oder Einbaukosten; siehe Ziff. 3.2). In den übrigen Fällen berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Verkaufspreis des Gegen- stands am Bestimmungsort im Inland (ohne Montage- oder Einbaukosten; siehe Ziff. 3.1), den der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten A ent- richtet oder zu entrichten hat.  Der Abnehmer B ist im Inland nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen oder aber er ist eingetragen, jedoch hinsichtlich des abgelieferten Fahrnisgegenstands nicht (z.B. wegen Ab- rechnung nach der Methode Pauschal- oder Saldosteuersatz) oder nur teilweise zum Vor- steuerabzug berechtigt. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland. Als Entgelt gilt, was der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferan- ten A für die werkvertragliche Fahrnislieferung entrichtet oder zu entrichten hat (Material- und Montage- oder Einbaukosten; siehe Ziff. 3.2). Stehen im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegen- stands Teile des Entgelts (z.B. Montagekosten) noch nicht fest oder gelangen die zur Ausfüh- rung der werkvertraglichen Lieferung benötigten Gegenstände in mehreren Teilsendungen zur Einfuhr, ist die Sendung provisorisch zur Einfuhr zu veranlagen (Vorgehen gemäss Ziff. 7.1). Importeur des Gegenstands ist bei allen drei Sachverhalten dieser Ziffer der ausländische Lieferant A per Adresse jener Person, bei welcher der Gegenstand eingebaut wird (Grafik 1 = Lieferant A per Adresse B / Grafik 2 = Lieferant A per Adresse C; z.B. Export GmbH, Berlin, per Adresse Handels AG, Basel). Als Empfänger ist auf der Zollanmeldung der Abnehmer B (Grafik 1) resp. der Abnehmer B per Adresse C (Grafik 2) aufzuführen. Was die Steuerpflicht des ausländischen Lieferanten im Inland anbelangt, wird auf die Ziffer 8 verwiesen. 5.1.2.3 Ausländischer Lieferant ist im Inland nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen; baugewerbliche Lieferung

Baugewerbliche Lieferungen haben ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstand (Art. 216 – 221 OR). Die Bestandteile einer Sache werden gleich behandelt wie das Ganze, zu dem sie gehören. Als Beispiele sind zu nennen: Arbeiten an Strassen, Brücken, Rohrleitungen und Gebäuden (Gipserarbeiten, Schreinerarbeiten, Malerarbeiten, Spenglerarbei- ten, Schlosserarbeiten, elektrische Installationen, Installationen von Sanitäranlagen, Küchenein- richtungen, Lüftungsanlagen, Bühneneinrichtungen, usw.). Bei einer baugewerblichen Lieferung

11 Publ. 52.02 01.2022 wird der eingeführte Gegenstand nach Abschluss der Montage oder des Einbaus zum dauerhaften Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks resp. zum dauerhaften Bestandteil eines Teils eines Grundstücks oder Bauwerks. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland. Als Entgelt gilt, was der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten A für die baugewerbliche Lieferung entrichtet oder zu entrichten hat (Kosten des eingeführten Gegen- stands und der Montage- oder Einbaukosten; siehe Ziff. 3.2). Stehen im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands Teile des Entgelts (z.B. Montagekosten) noch nicht fest oder gelangen die zur Aus- führung der werkvertraglichen Lieferung benötigten Gegenstände in mehreren Teilsendungen zur Einfuhr, ist die Sendung provisorisch zur Einfuhr zu veranlagen (Vorgehen gemäss Ziff. 7.1). Importeur des Gegenstands ist der ausländische Lieferant A per Adresse jener Person, bei welcher der Gegenstand eingebaut wird (Grafik 1 = Lieferant A per Adresse B / Grafik 2 = Lieferant A per Adresse C; z.B. Export GmbH, Berlin, per Adresse Handels AG, Basel). Als Empfänger ist auf der Zollanmeldung der Abnehmer B (Grafik 1) resp. der Abnehmer B per Adresse C (Grafik 2) aufzu- führen. Was die Steuerpflicht des ausländischen Lieferanten im Inland anbelangt, wird auf die Ziffer 8 verwiesen. 5.2 Werkvertrag zwischen einem ausländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; Einfuhr des Gegenstands durch den ausländischen Lieferanten und Montage oder Einbau durch ein in- oder ausländisches Unternehmen im Auftrag des ausländischen Lieferanten 5.2.1 Sachverhalt

Zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem Abnehmer B wird ein Werkvertrag abge- schlossen. Aufgrund dieses Vertrags hat der Lieferant A eine werkvertragliche Lieferung zu erbrin- gen. Der ausländische Lieferant A verbringt lediglich den Gegenstand auf die Baustelle des Ab- nehmers B. Für die Montage beauftragt er ein in- oder ausländisches Montageunternehmen C. Dieses berechnet die Montageleistungen dem Lieferanten A. Montageunternehmen Lieferant A Abnehmer B C 2 werkvertragli- che Lieferung C 1 Vertrag über Montage Gegenstand Vertrag über Montage Montageunternehmen

12 Publ. 52.02 01.2022 5.2.2 Regelung Einfuhr

Der ausländische Lieferant A führt eine werkvertragliche Lieferung im Inland aus, weil der Gegen- stand dem Abnehmer B erst nach dem Einbau oder der Montage im Inland abgeliefert wird und sich der Ort der Lieferung somit im Inland befindet. Keine Rolle spielt, dass der ausländische Lie- ferant A zur Erfüllung dieses Auftrags das in- oder ausländische Unternehmen C mit der Montage beauftragt hat. Bei dieser Sachlage führt zur Einfuhr des Gegenstands das Geschäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem inländischen Abnehmer B. Für die Berechnung der Einfuhrsteuer wird auf die Ziffern 3 und 5.1 verwiesen. Wer als Importeur und als Empfänger auf der Zollanmeldung aufzuführen ist, geht ebenfalls aus der Ziffer 5.1 hervor. Was die Steuerpflicht des ausländischen Lieferanten im Inland anbelangt, wird auf die Ziffer 8 verwiesen. 5.3 Einfuhr des Gegenstands aufgrund eines Verkaufsgeschäfts zwischen einem aus- ländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; werkvertragliche Lieferung zwischen dem Endabnehmer und seinem inländischen Lieferanten 5.3.1 Sachverhalt

Zwischen dem inländischen Lieferanten B (2. Lieferant) und seinem Abnehmer C (2. Abnehmer) wird ein Werkvertrag abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrags hat der inländische Lieferant B eine werkvertragliche Lieferung zu erbringen. Zur Erfüllung dieses Vertrags bestellt er einen Ge- genstand beim ausländischen Lieferanten A (1. Lieferant). Diesen beauftragt er, den Gegenstand direkt zum Abnehmer C zu versenden oder zu befördern. 5.3.2 Regelung Einfuhr

Der ausländische Lieferant A führt eine Lieferung im Ausland aus, weil der Versand oder die Be- förderung des Gegenstands im Ausland beginnt und er keine werkvertragliche Lieferung zu erbrin- gen hat (1. Lieferung). Demgegenüber führt der inländische Lieferant B eine werkvertragliche Lieferung im Inland aus, weil er den Gegenstand im Inland einzubauen oder zu montieren hat (2. Lieferung). Bei dieser Sachlage führt das Verkaufsgeschäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem inländischen Abnehmer B zur Einfuhr des Gegenstands. Die Einfuhrsteuer berechnet sich somit auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, welches der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten A für den Gegenstand entrichtet oder zu entrichten hat. Importeur des Gegenstands ist der Abnehmer B. Als Empfänger ist auf der Zollanmeldung der Abnehmer C aufzuführen. A

1. Lieferant C B

2. Lieferant

2. Lieferung (werkver- tragliche Lieferung)

1. Abnehmer

1. Lieferung (Verkauf des Gegenstands) Gegenstand

2. Abnehmer

13 Publ. 52.02 01.2022 Anders sähen die steuerlichen Folgen aus, wenn der Lieferant B im Ausland domiziliert wäre (ana- log zu Lieferant A in Grafik 1 der Ziff. 5.1.1). Bei einem solchen Sachverhalt wäre bei der Einfuhr des Gegenstands im Unterschied zur oben beschriebenen Regelung die werkvertragliche Liefe- rung des ausländischen Lieferanten B an den inländischen Abnehmer C zu besteuern (siehe Re- gelung Einfuhr zu Grafik 1 der Ziffer 5.1.1), unabhängig davon, ob der im Inland vom ausländischen Lieferanten B zu bearbeitende Gegenstand direkt vom ausländischen Lieferanten A zum Abneh- mer C befördert wird oder ob der ausländische Lieferant B den Gegenstand selber zum Abnehmer C befördert. 5.4 Einfuhr des Gegenstands aufgrund eines Verkaufsgeschäfts zwischen einem aus- ländischen Lieferanten und seinem inländischen Abnehmer; Einbau oder Montage aufgrund eines Vertrags zwischen dem Abnehmer und einem Montageunternehmen 5.4.1 Sachverhalt

Aufgrund eines Verkaufsgeschäfts liefert der ausländische Lieferant A dem Abnehmer B einen Gegenstand, den er zum Abnehmer B versendet oder befördert. Mit der Montage oder dem Einbau des Gegenstands beauftragt der inländische Abnehmer B das inländische Montageunternehmen C1 oder das ausländische Montageunternehmen C2. Er schliesst mit diesem Unternehmen einen von der Lieferung des Gegenstands unabhängigen Montagevertrag ab. 5.4.2 Regelung Einfuhr

Bei den einzelnen Lieferungen ist aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:  Verkauf des Gegenstands durch den ausländischen Lieferanten A an den Abnehmer B Der ausländische Lieferant A führt eine Lieferung im Ausland aus, weil der Versand oder die Beförderung des Gegenstands im Ausland beginnt und er keine werkvertragliche Lieferung zu erbringen hat. Zur Einfuhr des Gegenstands führt demnach das Verkaufsgeschäft zwi- schen dem ausländischen Lieferanten A und seinem inländischen Abnehmer B. Die Einfuhr- steuer berechnet sich auf dem Entgelt am Bestimmungsort im Inland, das der Abnehmer B oder an seiner Stelle eine Drittperson dem ausländischen Lieferanten A für den Gegenstand entrichtet oder zu entrichten hat. Importeur und Empfänger des Gegenstands ist der inländische Abnehmer B.  Vertrag über die Montage zwischen dem Montageunternehmen C1 und dem Abnehmer B Diese Lieferung hat das inländische Montageunternehmen C1 im Inland zu versteuern.  Vertrag über die Montage zwischen dem Montageunternehmen C2 und dem Abnehmer B Lieferant A Abnehmer B Montageunter- nehmen Gegenstand C2 Verkauf des Gegen- standes Vertrag über Montage Montageunter- nehmen C1 Vertrag über Montage

14 Publ. 52.02 01.2022 Führt das ausländische Montageunternehmen C2 Material (z.B. Schrauben) ein, das es bei der Montage einbaut, ist das Steuerobjekt der Einfuhr gegeben. Die Eingangszollstelle be- steuert somit das Montagematerial und allenfalls die Montagekosten. Bezüglich Steuerbe- rechnungsgrundlage, Importeur und Empfänger wird auf die Ziffern 3 und 5.1 verwiesen. Führt das ausländische Montageunternehmen C2 kein einzubauendes Material ein, fehlt das Steuerobjekt der Einfuhr. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhebt daher auf der von diesem Unternehmen erbrachten Lieferung keine Einfuhrsteuer. Werkzeuge im Eigentum des ausländischen Montageunternehmens, die zur Ausführung der Montagearbeiten ins In- land eingeführt und nach Beendigung derselben wiederausgeführt werden, gelten nicht als einzubauendes Montagematerial. Was die Steuerpflicht des ausländischen Montageunternehmens C2 im Inland anbelangt, wird auf die Ziffer 8 verwiesen.

15 Publ. 52.02 01.2022 Übersicht zur Berechnung der Einfuhrsteuer und Feststellung des Importeurs und Empfän- gers bei werkvertraglichen Lieferungen ausländischer Unternehmen (am Beispiel der Ziffer 5.1)

Einfuhr eines Gegen- stands

ja

Der ausländische Lieferant ist im Inland im Mehrwertsteuer- register eingetragen

ja

Die Einfuhrsteuer berech- net sich auf dem Einkaufs- preis/Marktwert des Ge- genstands; Importeur = ausländischer Lieferant per Adresse sei- nes Steuervertreters; Empfänger = inländischer Abnehmer (Ziff. 5.1.2.1) nein

Zur Einfuhr führt eine werkvertragliche Fahrnislieferung (Ab- lieferung eines Fahr- nisgegenstands [be- weglicher Gegen- stand] nach Ab- schluss der Arbeiten im Inland) ja Der Abnehmer des ausländi- schen Lieferanten ist hinsicht- lich des Fahrnisgegenstands zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und Montagekosten

- unbekannt oder

- auf Rechnung separat aus- gewiesen ja Die Einfuhrsteuer berech- net sich auf dem Verkaufs- preis des Gegenstands; Importeur = ausländischer Lieferant per Adresse Bau- stelle; Empfänger = inländischer Abnehmer (Ziff. 5.1.2.2)

nein

nein

andere Sachverhalte, z.B. Abnehmer des ausländischen Lieferanten ist hinsichtlich des abgelieferten Gegenstands nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt; Kosten der Montage oder des Einbaus und des Gegenstands auf der Rechnung in einem Be- trag ausgewiesen

ja Die Einfuhrsteuer berech- net sich auf dem gesamten Entgelt (Verkaufspreis des Gegenstands und Monta- gekosten / evtl. prov. Ver- anlagung); Importeur = ausländischer Lieferant per Adresse Bau- stelle; Empfänger = inländischer Abnehmer (Ziff. 5.1.2.2)

zur Einfuhr führt eine baugewerbliche Lie- ferung (nach Ab- schluss der Arbeiten ist der eingeführte Gegenstand dauer- haft mit einem Grundstück [z.B. Bo- den, Strasse] oder ei- nem Teil davon [z.B. Gebäude, Dauer- baute] verbunden)

ja

Die Einfuhrsteuer berech- net sich auf dem gesamten Entgelt (Verkaufspreis des Gegenstands und Monta- gekosten / evtl. prov. Ver- anlagung); Importeur = ausländischer Lieferant per Adresse Bau- stelle; Empfänger = inländischer Abnehmer (Ziff. 5.1.2.3)

16 Publ. 52.02 01.2022 6 Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr des Gegenstands 6.1 Provisorische Einfuhrveranlagung 6.1.1 Gründe für die provisorische Veranlagung

Bei werkvertraglichen Lieferungen oder der Ablieferung von eingeführten Gegenständen nach Be- arbeitung im Inland kann in folgenden Fällen im Zeitpunkt der Einfuhr der Gegenstände eine pro- visorische Veranlagung nötig sein:  die Montage-, Einbau- oder Inbetriebnahmekosten sind im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegen- stands unbekannt oder noch nicht endgültig bestimmt;  der ausländische Lieferant bezieht im Rahmen der werkvertraglichen Lieferung oder der Aus- führung von Arbeiten an einem eingeführten Gegenstand im Inland Dienstleistungen oder Ge- genstände von inländischen Steuerpflichtigen. Der Anteil dieser Inlandbezüge ist im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstands unbekannt oder noch nicht endgültig bestimmt;  die zur Ausführung der werkvertraglichen Lieferung oder der Arbeiten im Inland verwendeten Gegenstände gelangen in mehreren Teilsendungen zur Einfuhr. Bei grösseren Projekten sind Kostenüberschreitungen häufig. Auch aus diesem Grund kann eine provisorische Veranlagung notwendig sein. Erfolgt die Einfuhr des Gegenstands über verschiedene Zollstellen, wird die Zollstelle, welche die erste Einfuhr veranlagt, als Kontrollzollstelle bezeichnet. Kopien der weiteren Veranlagungen wer- den dieser Zollstelle zugestellt. Die endgültige Veranlagung erfolgt durch die Kontrollzollstelle. Der Antrag auf provisorische Veranlagung ist durch die anmeldepflichtige Person (Zolldeklarant, Spediteur, Abnehmer, Warenführer, Monteur, usw.) zu stellen. Dabei ist der Grund der provisori- schen Veranlagung anzugeben. Wird von der anmeldepflichtigen Person die definitive Veranla- gung beantragt und erachtet die Eingangszollstelle eine provisorische Veranlagung als angezeigt, kann es eine solche auch anordnen. 6.1.2 Sicherstellung der Einfuhrsteuer

Die Einfuhrsteuer wird bei der provisorischen Veranlagung auf folgenden Beträgen sichergestellt:  Werkvertragliche Fahrnislieferung oder Ablieferung eines Fahrnisgegenstands nach Bearbei- tung im Inland; inländischer Abnehmer hinsichtlich des abgelieferten Fahrnisgegenstands nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt Die Einfuhrsteuer wird auf dem Betrag sichergestellt, der mindestens demjenigen entspricht, den der inländische Abnehmer schliesslich für die werkvertragliche Fahrnislieferung oder die Ablieferung des Fahrnisgegenstands nach Bearbeitung zu bezahlen hat. Die anmeldepflich- tige Person hat diesen Betrag durch Verträge, Auftragsbestätigungen usw. zu belegen und in der Zollanmeldung aufzuführen. Die Sicherstellung erfolgt mindestens auf dem Betrag, der dem um 20 % erhöhten Verkaufspreis des eingeführten Gegenstands am Bestimmungsort im Inland entspricht.  Andere Sachverhalte Die Einfuhrsteuer wird auf dem Betrag sichergestellt, der mindestens demjenigen entspricht, den der inländische Abnehmer schliesslich für die werkvertragliche Lieferung oder die Ablie- ferung des Gegenstands nach Bearbeitung dem ausländischen Lieferanten zu bezahlen hat. Die anmeldepflichtige Person hat diesen Betrag durch Verträge, Auftragsbestätigungen usw. zu belegen und auf der Zollanmeldung aufzuführen. Die Einfuhrsteuer wird bei der provisorischen Veranlagung von der Eingangszollstelle durch Bürg- schaft oder Barhinterlage sichergestellt. 6.1.3 Definitive Veranlagung nach Abschluss der Arbeiten

17 Publ. 52.02 01.2022 Der Abnehmer oder die anmeldepflichtige Person hat für die definitive Veranlagung der Einfuhr- steuer das Formular 52.61 auszufüllen und dieses der Eingangs- bzw. Kontrollzollstelle mit den entsprechenden Unterlagen (z.B. Rechnungen) zuzustellen. Bei Einzelsendungen genügt auch die Vorlage der Schlussrechnung. Das erwähnte Formular wird auf www.bazg.admin.ch  Information Firmen  Steuern und Ab- gaben  Mehrwertsteuer  Dienstleistungen bereitgestellt. 6.2 Definitive Einfuhrveranlagung

Liegt kein Sachverhalt vor, bei dem eine provisorische Veranlagung notwendig ist und ist diese auch nicht aus zollrechtlichen Gründen (z.B. wegen fehlendem Ursprungsnachweis) angezeigt, findet bei der Einfuhr des Gegenstands eine definitive Veranlagung statt. 7 Steuerpflicht im Inland

Wer im Inland Lieferungen ausführt, hat sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen, sofern er innerhalb eines Jahres weltweit einen Umsatz von CHF 100’000.-- und mehr aus Leis- tungen erzielt, die nicht gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 des Mehrwertsteuergesetzes). Da für die Inlandsteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt, ist jeder Lieferant selber dafür verantwortlich, sich über seine allfällige Steuerpflicht ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls im Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen. Nähere Auskünfte darüber erteilt die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Besorgt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland Lieferungen unbeweglicher Gegenstände im Inland (ohne Vermietung/Vercharterung), ist die Bezugsteuer geschuldet, sofern das ausländische Unter- nehmen im Inland nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und diese Lieferung nicht der Einfuhrsteuer unterliegt. Der inländische Abnehmer (Leistungsbezüger) entrichtet die Bezugsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung resp. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechten- stein. Ist der Abnehmer im Inland nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen, so ist die Bezugs- teuer geschuldet, wenn er im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.- der Bezugsteuer unterlie- gende Leistungen bezieht. Ist der Abnehmer im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen, so existiert kein Schwellenwert für die Entrichtung der Bezugsteuer. Solche der Bezugsteuer unterliegende Lieferungen im Inland führt ein ausländisches Unternehmen beispielsweise dann aus, wenn es Reinigungsarbeiten an Gebäuden (unbewegliche Gegenstände) ausführt und diese Leistung nicht der Einfuhrsteuer unterliegt, weil kein Verbrauchsmaterial einge- führt wird. Weitere Beispiele derartiger Leistungen sind denkbar im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes (Tätigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unter- halt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen). Was die Bestimmungen im Inland anbelangt (z.B. Anspruch auf Vorsteuerabzug), finden sich In- formationen auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. 8 Arbeitsbewilligung

Für ausländische Staatsangehörige, welche im Inland Arbeiten ausführen, sind die Vorschriften betreffend Arbeitsbewilligung zu beachten. Diesbezüglich finden sich Informationen auf der Home- page des Staatssekretariats für Migration.