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52.01

52.01 Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer)

Bazg · 2025-01-01 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.01

Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer)

Ausgabe 2025

Gültig ab 1.1.2025

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

E-Mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch

2 Publ. 52.01 1.1.2025 INHALTSVERZEICHNIS 1 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................... 3 2 Geltungsbereich der schweizerischen Mehrwertsteuer .................................................... 3 3 Zuständigkeiten ................................................................................................................. 3 4 Einfuhrsteuer ..................................................................................................................... 3 4.1 Bedeutung und Zweck ....................................................................................................... 3 4.2 Anwendbares Recht .......................................................................................................... 4 4.3 Steuerschuldner ................................................................................................................ 4 4.3.1 Grundsatz .......................................................................................................................... 4 4.3.2 Ausnahmen ....................................................................................................................... 4 4.4 Steuerobjekt ...................................................................................................................... 5 4.4.1 Grundsatz .......................................................................................................................... 5 4.4.2 Ausnahmen ....................................................................................................................... 5 4.4.3 Mehrheit von Leistungen ................................................................................................... 6 4.5 Steuerbefreite Einfuhren.................................................................................................... 9 4.6 Berechnung der Steuer ................................................................................................... 11 4.6.1 Grundsatz ........................................................................................................................ 11 4.6.2 Importeur ......................................................................................................................... 11 4.6.3 Entgelt / Marktwert ........................................................................................................... 15 4.6.4 Kosten für den Transport und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland ....................................................................................... 16 4.6.5 Zweifel an der Richtigkeit deklarierter Werte .................................................................. 19 4.6.6 Umrechnung von ausländischer Währung in Schweizerfranken .................................... 19 4.7 Steuersätze ..................................................................................................................... 20 4.7.1 Normalsatz ...................................................................................................................... 20 4.7.2 Reduzierter Satz .............................................................................................................. 20 4.8 Einfuhrsteuerschuld ......................................................................................................... 21 4.9 Erstattung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr ....................................................... 21 4.10 Erlass der Einfuhrsteuer .................................................................................................. 22 4.11 Beschwerdefristen und Beschwerdeinstanzen ............................................................... 22 4.11.1 Rückerstattung der Einfuhrsteuer .................................................................................... 22 4.11.2 Änderung von Einfuhrdokumenten, nicht die Steuerveranlagung betreffend ................. 22 4.11.3 Änderung von Ausfuhrdokumenten ................................................................................. 23 5 Vorsteuerabzug ............................................................................................................... 23

3 Publ. 52.01 1.1.2025 1 Rechtliche Grundlagen

Mit Beschlüssen vom 18. Juni 1993 hatten die eidgenössischen Räte die neue Finanzordnung des Bundes verabschiedet. Unter anderem war damit die Einführung der Mehrwertsteuer beschlossen worden. Volk und Stände haben am 28. November 2004 die neue Finanzordnung gutgeheissen. Diese gilt längstens bis 2020. Das Parlament hat am 12. Juni 2009 das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) verabschiedet und beschlossen, dieses auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Es er- setzt das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer. Gestützt auf das neue Mehrwertsteuergesetz hat der Bundesrat am 27. November 2009 die Verordnung zum Mehrwert- steuergesetz (MWSTV; SR 641.201) erlassen. Das Eidgenössische Finanzdepartement seinerseits hat unter anderem die Verordnung über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204) und die Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (SR 641.202.2) erlassen. 2 Geltungsbereich der schweizerischen Mehrwertsteuer

Der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erstreckt sich über das Inland. Als Inland gilt das schwei- zerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen). Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausge- schlossen sind, unterliegen in diesen beiden Talschaften nur Dienstleistungen der Mehrwertsteuer. Bezüglich Lieferungen von Gegenständen gelten Samnaun und Sampuoir folglich als Ausland. Die dem Bund aufgrund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle werden durch die Gemeinden Samnaun und Valsot kompensiert. 3 Zuständigkeiten

Mit dem Bezug der Mehrwertsteuer befassen sich folgende Verwaltungen: • Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und die Steuerverwal- tung des Fürstentums Liechtenstein sind zuständig für den Bezug der Steuer auf Leistungen im Inland (Inlandsteuer) und der Bezugsteuer; • das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhebt die Steuer auf der Einfuhr von Gegenstän- den (Einfuhrsteuer). Die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein und das Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit erlassen alle Verfügungen, die für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. 4 Einfuhrsteuer 4.1 Bedeutung und Zweck

Im Inland gelieferte Gegenstände werden bei den steuerpflichtigen Personen von der Inlandsteuer erfasst. Eine Regelung, welche die Einfuhr von Gegenständen unbesteuert liesse, brächte den steuerpflichtigen Personen einen Wettbewerbsnachteil. Sie sähen sich mit ausländischen Mitbe- werbern konfrontiert, die den Endverbraucher im Inland direkt beliefern, ohne die Mehrwertsteuer abzuführen. Der Konsum von Gegenständen wäre unvollständig und ungleich besteuert. Auf die steuerliche Erfassung der aus dem Ausland eingeführten Gegenstände lässt sich daher nicht ver- zichten. Eine besondere Bedeutung kommt der Einfuhrsteuer bei Gegenständen zu, die von nicht steuer- pflichtigen Importeuren eingeführt werden (Privatpersonen, Schulen usw.). Gleiches gilt für Einfuh- ren von Gegenständen durch Importeure, die zwar im Inland als Steuerpflichtige registriert sind, aber die Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung

4 Publ. 52.01 1.1.2025 bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht oder nicht vollumfänglich als Vor- steuer gelten machen können (z.B. wegen Abrechnung nach Saldosteuersätzen, Verwendung der Gegenstände für von der Steuer ausgenommene Leistungen oder Steuerpflichtige, die Subventio- nen erhalten). Unkorrekte Steuerveranlagungen bei der Einfuhr führen hier direkt zu Steuerausfäl- len und Wettbewerbsverzerrungen. 4.2 Anwendbares Recht

Das Zollrecht gilt auch für die Einfuhrsteuer, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine eigenen Best- immungen enthält. Zu Fragen des Verfahrens der Veranlagung der Einfuhrsteuer beispielsweise enthält das Mehrwertsteuergesetz keine eigenständige Regelung, weshalb hier das Zollrecht gilt. 4.3 Steuerschuldner 4.3.1 Grundsatz

Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld. Steuerpflichtig und somit Steuerschuldner ist der Zollschuldner im Sinn des Zollgesetzes. Der Kreis dieser Personen ist re- lativ weit gefasst. Dazu gehören beispielsweise • die Person, welche die Gegenstände über die Grenze bringt oder bringen lässt; • die Person, welche zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; • die Person, auf deren Rechnung die Gegenstände eingeführt werden. Ob der Zollschuldner Eigentümer, Lieferant, Importeur, Händler oder Konsument der eingeführten Gegenstände ist und ob er im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist oder nicht, hat für die Steuerzahlpflicht keine Bedeutung. Die Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) haften untereinan- der solidarisch für die geschuldete Einfuhrsteuer. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Zivilrecht. 4.3.2 Ausnahmen 4.3.2.1 Aufhebung der Solidarhaftung

Die Solidarhaftung ist für Personen aufgehoben, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: • Der Importeur ist zum Vorsteuerabzug berechtigt; • die Einfuhrsteuerschuld wird über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (ZAZ) dem Importeur belastet und folglich diesem von ihm in Rechnung gestellt; • die Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, handelt als direkte Stellvertreterin des Importeurs. Stellvertretung liegt vor, wenn der Importeur der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen aus- stellt, einen Auftrag erteilt hat, die Gegenstände zur Einfuhr zu veranlagen und die Einfuhrsteuer seinem Zollkonto ZAZ zu belasten.

5 Publ. 52.01 1.1.2025 4.3.2.2 Verlagerungsverfahren

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein kann unter gewissen Voraussetzungen Personen, die im Inland als Steuerpflichtige im Mehrwert- steuerregister eingetragen sind, bewilligen, die Einfuhrsteuer nicht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu entrichten, sondern in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein zu deklarieren. In sol- chen Fällen ist Steuerschuldner der im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragene Importeur des eingeführten Gegenstands, dem das Verlagerungsverfahren zugestanden worden ist. 4.4 Steuerobjekt 4.4.1 Grundsatz

Steuerobjekt ist die Einfuhr von Gegenständen, d.h. die körperliche Bewegung von Gegenständen über die Zollgrenze ins Inland. Der Steuertatbestand der Einfuhr setzt kein Umsatzgeschäft zwi- schen den Beteiligten voraus. Er ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Unternehmer die Ge- genstände über die Grenze bringt, um diese im Inland zu verkaufen oder zu vermieten. Ebenso, wenn die Gegenstände einem Importeur überlassen werden, ohne dass dieser dafür ein Entgelt zu entrichten hat. Als Gegenstände gelten bewegliche Sachen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte. Lebende Tiere werden bei der Einfuhr den Sachen gleichgestellt. Zum Steuerobjekt gehören nicht nur die Sache in ihrer Körperlichkeit, sondern auch die in der Sa- che enthaltenen Dienstleistungen und Rechte. Dabei ist ohne Belang, in welchem Verhältnis der Materialwert der Sache und der Wert der Dienstleistungen oder Rechte zueinanderstehen. Auch wenn der Materialwert nur einen Bruchteil des Wertes der in der Sache enthaltenen Dienstleistun- gen oder Rechte darstellt, gilt als Steuerobjekt die Sache mit Einschluss der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (z.B. Computerprogramme auf Datenträgern). Dieser Grundsatz führt dazu, dass bei der Einfuhr nicht nur das Entgelt resp. der Marktwert der Sache in ihrer Körperlichkeit besteuert wird, sondern auch das Entgelt resp. der Marktwert der in der Sache enthaltenen Dienstleistungen und / oder Rechte. 4.4.2 Ausnahmen

Vom Grundsatz gemäss Ziffer 4.4.1 abweichend werden Datenträger von der Bezugsteuer erfasst, wenn sich bei deren Einfuhr kein Marktwert feststellen lässt und die Einfuhr nicht von der Einfuhr- steuer befreit ist. Als Datenträger ohne Marktwert gilt unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit wie er eingeführt wird, • nicht durch Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben; und • nicht durch Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsgemäss genutzt werden kann. Massgebend für die Beurteilung, ob ein solcher Datenträger vorliegt, ist der Träger einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und damit verbundenen Rechte, und zwar ohne Rücksicht auf das zur Einfuhr führende Geschäft. Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten. Weitergehende Infor- mationen in dieser Sache finden sich in der Publikation „Software“.

6 Publ. 52.01 1.1.2025 Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich gleichgestellt, sofern sie dem Auftraggeber auf- grund eines selbständigen Rechtsgeschäfts überlassen werden: • Pläne und Zeichnungen von Architekten oder Ingenieuren; Keine Leistung aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäfts liegt beispielsweise vor, wenn ein Architekt dem Bauherrn nebst der Abgabe des Datenträgers auch das Bauwerk oder Teile davon zu liefern hat. Hingegen liegt ein selbständiges Rechtsgeschäft vor, wenn der Architekt nebst der Abgabe des Datenträgers nur Überwachungs- und Beratungsaufgaben übernimmt. • Zeichnungen und Illustrationen von Grafikern oder Designern; • Verbriefte Rechte und immaterielle Werte; • Rechtsschriften von Anwälten; • Gutachten von Sachverständigen; • Übersetzungen von Texten; • Forschungs- und Versuchsergebnisse, Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnli- chem. Ein selbstständiges Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die Leistung unabhängig von der Lieferung ei- nes Bauwerks oder beweglichen Gegenstands (Fahrnisgegenstands) erbracht wird. Der Bezug solcher Datenträger aus dem Ausland unterliegt somit nicht der Einfuhrsteuer, sondern der Bezugsteuer, sofern der Datenträger ohne Marktwert nicht als Gegenstand gilt, der nach Artikel 53 MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit ist. Die Erhebung der Bezugsteuer ist Sache der Eidge- nössischen Steuerverwaltung resp. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Trotz- dem sind derartige Datenträger der Zollstelle zur Veranlagung anzumelden. In der Zollanmeldung ist als MWST-Wert ein Wert von CHF 0.-- anzugeben. 4.4.3 Mehrheit von Leistungen 4.4.3.1 Rechtliche Grundlage

Für die Inlandsteuer gelten bei einer Mehrheit von Leistungen folgende Grundsätze: • Voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt. • Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegen- den Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). • Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinandergreifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. • Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. Diese Grundsätze sind auch für die Einfuhrsteuer massgebend.

7 Publ. 52.01 1.1.2025 Bei der Veranlagung der Einfuhrsteuer sind die Bestimmungen zur Mehrheit von Leistungen somit zu berücksichtigen, wenn bei der Einfuhr von Gegenständen beispielsweise folgende Sachverhalte vorliegen: • Mehrheit von Gegenständen, bestehend aus einem zum reduzierten Satz und Normalsatz steuerbaren Gegenstand; • Mehrheit von Gegenständen, bestehend aus einem steuerfreien und steuerbaren Gegenstand; • Mehrheit von Gegenständen, bestehend aus einer Umschliessung und deren Inhalt; • Mehrheit von Leistungen, bestehend aus der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland und dem Transport des Gegenstands bis zum Importeur; • Mehrheit von Leistungen, bestehend aus der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland und der Montage des Gegenstands im Inland. Als Nächstes gilt es aufzuzeigen, wie solche Sachverhalte steuerlich zu behandeln sind. Dabei ist in folgenden Schritten vorzugehen: • Liegen Leistungen vor, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinandergreifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind (Gesamtleistung gemäss Ziff. 4.4.3.2)? • Liegt eine Haupt- und Nebenleistung gemäss Ziff. 4.4.3.3 vor? • Liegt eine zu einem Gesamtentgelt angebotene Sachgesamtheit oder Leistungskombination vor (Kombination voneinander unabhängiger Leistungen; siehe Ziff. 4.4.3.4)? 4.4.3.2 Gesamtleistung

Eine Gesamtleistung (unteilbares Ganzes) liegt vor, wenn einzelne Leistungen wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinandergreifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind. Die einzelne Leistung ist mit dem Gegenstand der Gesamtleistung so abgestimmt, dass sie in ihm auf- geht und ihre Selbständigkeit verliert. Gesamtleistungen gelten als einheitlicher wirtschaftlicher Vor- gang. Bei Gegenständen trifft diese Umschreibung auf Bestandteile zu. Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Der Bestandteil ist keine eigene Sache (nur Sachteil). Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Charakter der Gesamtleistung. Dafür ist nicht auf die Sicht der leistenden Person, sondern auf diejenige des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Die Sicht und das Interesse des individuellen Leistungsempfängers im jeweiligen Einzelfall sind mithin unerheblich. Ohne Einfluss ist auch, wie der Vertrag ausgestaltet ist und ob der Leistungs- erbringer in der Rechnung die Gesamtleistung oder die einzelnen Leistungsbestandteile aufführt. 4.4.3.3 Haupt- und Nebenleistung

Qualifiziert sich die Mehrheit von Leistungen (Gegenstände oder Gegenstand und Dienstleistung) nicht als Gesamtleistung im Sinne der Ziffer 4.4.3.2, gilt es als Nächstes zu prüfen, ob eine Haupt- und Nebenleistung vorliegt. Ergeben mehrere Leistungen gemeinsam einen vollständigen und sinnvollen wirtschaftlichen Zweck, so ist zu unterscheiden zwischen derjenigen Leistung, die auch ohne die andere selbstän- dig und unabhängig besteht und derjenigen, die lediglich zur Bewirtschaftung, zur Nutzung, zur Aufbewahrung usw. der anderen Leistung dient. In einer solchen Konstellation gilt die dienende Leistung als Nebenleistung und sie teilt steuerlich das Schicksal der anderen Leistung, d.h. der Hauptleistung. Das Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenleistung wird als akzessorisch bezeichnet. Gegenüber der Nebenleistung hat die Hauptleistung somit Vorrang. Eine Leistung ist demnach nur dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie nebeneinander folgende Vorausset- zungen erfüllt:

8 Publ. 52.01 1.1.2025 • Sie ist im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich; • sie hängt mit der Hauptleistung eng zusammen; • sie ergänzt, verbessert oder rundet die Hauptleistung wirtschaftlich ab; • sie kommt üblicherweise mit der Hauptleistung („in ihrem Gefolge“) vor. Vorausgesetzt wird demnach, dass die verschiedenen Leistungen im Verhältnis von Über- und Un- terordnung zueinanderstehen. Als Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegen- ständen kommen in Betracht: • Abgabe einer Umschliessung zu einem Gegenstand (siehe Ziff. 4.4.3.3.1); • Abgabe von Zutaten und Nebensachen (siehe Ziff. 4.4.3.3.2); • sonstige im Zusammenhang mit einem eingeführten Gegenstand erbrachte Leistungen (z. B. Transport- und Verzollungsleistungen; siehe Ziff. 4.4.3.3.3). Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Sie sind somit nach den Bestimmungen für die Hauptleistung zu besteuern. 4.4.3.3.1 Umschliessung von Gegenständen

Umschliessungen von Gegenständen sind, gleichgültig wie hoch ihr Gebrauchswert sein mag, im- mer dann als Nebenleistung zu den eingeführten Gegenständen anzusehen, wenn die Umschlies- sung für die verpackten Gegenstände üblich ist (siehe auch Publikation „Pfandgelder auf Gebinden und Umschliessungen“). Eine unübliche Umschliessung ist nicht als Nebenleistung, sondern als Teil einer Kombination von Gegenständen gemäss Ziffer 4.4.3.4 zu betrachten. 4.4.3.3.2 Zutat und Nebensache

Bei einer Zutat oder Nebensache ist ähnlich abzugrenzen wie bei einer Umschliessung von Gegen- ständen. Von einer Nebenleistung wird ausgegangen, wenn es sich um eine übliche Zutat oder Nebensache handelt. Andernfalls liegt eine Kombination von Gegenständen gemäss Ziffer 4.4.3.4 vor. 4.4.3.3.3 Sonstige im Zusammenhang mit den eingeführten Gegenständen erbrachte Leis- tungen

Bei den im Zusammenhang mit den eingeführten Gegenständen erbrachten Leistungen, wie Beför- dern und Veranlagen von eingeführten Gegenständen, Einpflanzen von eingeführten Pflanzen bei Aufträgen der Gartenarbeit und dergleichen, handelt es sich um übliche Nebenleistungen. Die Kos- ten dieser Leistungen teilen daher das steuerliche Schicksal der eingeführten Gegenstände. 4.4.3.4 Leistungskombinationen (Kombination von Gegenständen)

Jede einzelne Leistung der miteinander kombinierten unabhängigen Leistungen (Kombination von Gegenständen) bildet mehrwertsteuerrechtlich eine selbständige Einfuhr. Die Besteuerung solcher Kombinationen bietet keine Schwierigkeiten, solange die kombinierten Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen oder nur aus steuerbaren oder steuerfreien Gegenständen bestehen. Um- fasst die Kombination jedoch Gegenstände, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist je- der Gegenstand zu dem hierfür massgebenden Steuersatz zu besteuern. Dasselbe gilt, wenn die Kombination aus steuerbaren und steuerfreien Gegenständen besteht. Um die separate Besteuerung zu ermöglichen, hat der Hersteller der Kombination der Zollstelle mit einem Dokument (Kostenkalkulation) Auskunft zu geben, wie hoch das Gesamtentgelt und die Selbstkosten der einzelnen in der Kombination enthaltenen Gegenstände sind. Kostenbestandteile, die den einzelnen Gegenständen nicht vollständig zugeordnet werden können (Gemeinkosten, Ge- winn, Beförderungskosten usw.), sind wertanteilig auf die einzelnen in der Kombination enthaltenen Gegenstände aufzuteilen. Vorgelegte Kostenkalkulationen werden vertraulich behandelt.

9 Publ. 52.01 1.1.2025 Fehlt bei der Einfuhr von Kombinationen ein solches Dokument oder bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit, wird das Gesamtentgelt zum höheren Satz besteuert. Abweichend davon gelten zur Vereinfachung folgende Ausnahmen: • Zeitschriften mit beigelegten Gegenständen (z.B. Daten-, Ton- oder Bildträger) unterliegen dem reduzierten Steuersatz, sofern die Zeitschrift dem reduzierten Satz unterliegt und sie keine Nebenleistung zu den beigelegten Gegenständen darstellt; • Blumen- und Pflanzenarrangements bis zu einem Entgelt von CHF 300.— pro Arrangement sind zum reduzierten Steuersatz zu besteuern, sofern die Blumen / Pflanzen das Arrangement prägen; • Hydrokultur-Pflanzen mit Cache-Pots bis zu einem Entgelt von CHF 300.— pro Pflanze oder Pot unterliegen dem reduzierten Steuersatz, sofern die Pflanze, der Wasserstandsanzeiger und der Cache-Pot nicht einzeln verpackt sind; • Adventskränze und Girlanden bis zu einem Entgelt von CHF 300.— pro Kranz oder Girlande unterliegen dem reduzierten Steuersatz, sofern sie natürliche Blätter, Schnittblumen oder Zweige enthalten; • Blumensträusse und mit pflanzlichem Material versehene Trauerkränze unterliegen dem re- duzierten Steuersatz; • Andere zu einem Gesamtentgelt angebotene Kombinationen mit vorherrschender Leistung von mindestens 70%. Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegen- den Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht. Diese Bestimmung gilt in Abweichung zum Grundsatz der getrennten Besteuerung, der für Kombi- nationen voneinander unabhängiger Leistungen anzuwenden ist. Das gesamte Entgelt für die Kombination kann somit zum massgebenden Steuersatz (Normalsatz, reduzierter Satz oder 0%) derjenigen Leistung besteuert werden, die wertmässig mindestens 70% des gesamten Entgelts ausmacht. Macht beispielsweise der zum reduzierten Satz besteuerbare Gegenstand mindestens 70% des Gesamtentgelts aus, kann auf Antrag hin das Gesamtentgelt zu diesem Satz besteuert werden. Damit die Zollstelle prüfen kann, ob die 70%-Regel erfüllt ist, muss die bereits er- wähnte Kostenkalkulation des Herstellers vorgelegt werden. 4.5 Steuerbefreite Einfuhren

Von der Einfuhrsteuer befreit sind: • Gegenstände gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (Geschenke von im Ausland wohnhaften Privatpersonen an Privatpersonen im Inland bis zu einem Wert von CHF 100.—, Gegenstände im Reiseverkehr innerhalb der Freimengen eingeführt, Steuerbetrag je Einfuhrdokument nicht mehr als CHF 5.—); • menschliche Organe durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie mensch- liches Vollblut durch Inhaber einer hierzu erforderlichen Bewilligung eingeführt; • Kunstwerke, vom Künstler mit den Mitteln eines Kunstmalers oder Bildhauers persönlich ge- schaffen und vom Künstler selbst oder in seinem Auftrag ins Inland verbracht, mit Ausnahme des Entgelts für die von Dritten im Ausland an seinem Kunstwerk besorgten Arbeiten (z.B. Giessen von Skulpturen);

10 Publ. 52.01 1.1.2025 • Gegenstände, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l des Zollgesetzes zollfrei sind (z.B. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Samm- lerwert; im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen, höchstens zum aufgedruckten Wert; Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; Warenmuster und Wa- renproben); • Luftfahrzeuge und Gegenstände zum Einbau, für den Betrieb oder zur Versorgung solcher Luftfahrzeuge, sofern sie im Rahmen einer Lieferung (Übertragung der wirtschaftlichen Verfü- gungsmacht [Kauf] oder entgeltliche Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung [Miete, Leasing]) von Luftverkehrsunternehmen mit Anspruch auf Steuerbefreiung eingeführt werden; die Steuerbefreiung gilt auch bei der Wiedereinfuhr solcher Luftfahrzeuge und Gegenstände durch die genannten Luftverkehrsunternehmen nach Umbauten, Instandsetzungen und War- tungen im Ausland sowie für Luftfahrzeuge und die genannten Gegenstände, die Luftverkehrs- unternehmen mit Anspruch auf Steuerbefreiung bereits vor der Einfuhr im Rahmen einer Lie- ferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten verwenden; • inländische Rückgegenstände, die nach dem Ausfuhrverfahren veranlagt worden sind und un- verändert an den Absender im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Aus- fuhr von der Inlandsteuer befreit worden sind; Die Steuerbefreiung erfolgt durch Rückerstattung, sofern die Einfuhrsteuer beachtlich ist. Die Zollstellen besteuern mithin solche Gegenstände bei der Wiedereinfuhr. Weitergehende Infor- mationen in dieser Sache finden sich in der Publikation „Zoll- und Steuerbehandlung von in- ländischen Rückwaren“. • Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; • Gegenstände, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; • Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung mit Rückerstattung vorübergehend ins Inland eingeführt werden, mit Ausnahme des Entgelts für den Gebrauch; • Gegenstände, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Zoll- verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden; • Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder nach dem Zollverfahren der passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags vorübergehend aus dem Inland ausgeführt worden sind und an den Absender im Inland zurückgesandt wer- den, mit Ausnahme des Entgelts für die im Ausland an den Gegenständen besorgten Arbeiten (Instandsetzung, Veredelung, Prüfung, Regulierung, Funktionskontrolle usw.); • Gegenstände, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrver- fahren ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender im Inland zurückgesandt wer- den, mit Ausnahme des Entgelts für die im Ausland besorgten Arbeiten (Instandsetzung, Ver- edelung, Prüfung, Regulierung, Funktionskontrolle usw.); • Gegenstände, die der Bundesrat für steuerfrei erklärt hat (Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder; Särge, Urnen und Trauerschmuck; Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben; Speisewa- genvorräte, Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen; Vorräte, Ersatz- teile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen; Münz- und Feingold).

11 Publ. 52.01 1.1.2025 4.6 Berechnung der Steuer 4.6.1 Grundsatz

Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt, das der Importeur oder an seiner Stelle eine Drittperson entrichtet oder zu entrichten hat, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusse- rungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden. Ist dies nicht der Fall und greift auch keiner der Tatbestände mit besonderer Bemessungsgrundlage, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert. In das Entgelt bzw. den Marktwert einzubeziehen sind, soweit nicht bereits darin enthal- ten, • die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sons- tigen Abgaben, mit Ausnahme der Einfuhrsteuer; • die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland. Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer wird in den weiteren Ausführungen dieser Publikation als Entgelt bzw. Marktwert am Bestimmungsort im Inland bezeichnet. Folgende, im vorgängig beschriebenen Grundsatz verwendeten Begriffe werden in den Ziffern 4.6.2 bis 4.6.4 näher erläutert: • Importeur bei Einfuhren in Erfüllung eines Verkaufs- oder Kommissionsgeschäfts und bei an- deren Geschäften (Ziff. 4.6.2); • Entgelt / Marktwert (Ziff. 4.6.3); • Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland (Ziff. 4.6.4). 4.6.2 Importeur 4.6.2.1 Der Einfuhr liegt ein Verkaufs- oder Kommissionsgeschäft zugrunde 4.6.2.1.1 Allgemeines

Ein bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liech- tenstein registrierter Steuerpflichtiger hat im Inland nur Lieferungen von Gegenständen zu versteu- ern, die im Inland erfolgen. Nicht steuerbar sind folglich Lieferungen von Gegenständen im Ausland. Ob eine Lieferung im Inland oder Ausland vorliegt, hängt davon ab, wo sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung befinden, d.h. vom Ort der Lieferung. Der Ort der Lieferung wird im Mehrwertsteuergesetz umschrieben. Unterschieden wird wie folgt: • Der Abnehmer holt die Gegenstände beim Lieferanten ab oder er lässt diese von einem Dritten (z.B. Spediteur oder Transporteur) dort abholen (Abhollieferung). Bei Abhollieferungen liegt der Ort der Lieferung dort, wo der Lieferant die Gegenstände dem Abnehmer oder in dessen Auftrag einem Dritten übergibt. • Der Lieferant versendet oder befördert die Gegenstände (Beförderungs- oder Versandliefe- rung). Bei einer Beförderungslieferung verbringt der Lieferant die Gegenstände selbst zum Abnehmer, bei einer Versandlieferung beauftragt er einen unabhängigen Dritten (z.B. Spedi- teur oder Transporteur), die Gegenstände zu seinem Abnehmer zu transportieren. Bei diesen Lieferungen liegt der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder der Versand beginnt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Publikation „Ort der Lieferung und Importeur bei Ein- fuhren“ verwiesen.

12 Publ. 52.01 1.1.2025 4.6.2.1.2 Umsatzgeschäfte mit einem Lieferanten

Versendet oder befördert der ausländische Lieferant A die Gegenstände zum Abnehmer B, führt das Geschäft zwischen ihm (A) und dem Abnehmer B zur Einfuhr. Dasselbe gilt, wenn der Abneh- mer B die Gegenstände beim ausländischen Lieferanten A abholt oder durch einen Dritten (z.B. Spediteur, Transporteur) dort abholen lässt. Auf der Zollanmeldung ist der Abnehmer B als Importeur und Empfänger aufzuführen. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Entgelt, das der Abnehmer B dem Lieferanten A zu ent- richten hat. In das Entgelt einzubeziehen sind, sofern nicht bereits darin enthalten, die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestim- mungsort im Inland, (vgl. Ziff. 4.6.4). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen gelten in folgenden Fällen: • Der ausländische Lieferant A erbringt im Inland eine werkvertragliche Lieferung (z.B. Montage der von ihm gelieferten Gegenstände im Inland) oder er liefert die eingeführten Gegenstände nach Bearbeitung im Inland ab. Bei solchen Leistungen führt der ausländische Lieferant A eine Lieferung im Inland aus. In diesem Zusammenhang wird auf die Publikation „Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland“ verwiesen. • Der ausländische Lieferant A ist im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Er hat die Unterstellungserklärung Ausland bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuer- verwaltung des Fürstentums Liechtenstein beantragt und dieser Antrag wurde bewilligt. Nach dieser Bewilligung wird der Ort der Lieferung ins Inland verlegt, sofern der Lieferant A den Gegenstand der Lieferung selbst ins Inland befördert (Beförderungslieferung) oder durch einen Dritten (z.B. Spediteur) dorthin transportieren lässt (Versandlieferung). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, hat dies folgende Konsequenzen: − Auf der Zollanmeldung ist als Importeur der ausländische Lieferant A per Adresse seines inländischen Steuervertreters (z.B. Handels AG, Bonn, per Adresse Treuhand AG, Post- fach, Biel) und als Empfänger der Abnehmer B aufzuführen; − bei der Einfuhr der Gegenstände berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt, das der Lieferant A (Importeur) beim Einkauf entrichtet hat, sofern dieser Einkauf in Zusammen- hang mit der Einfuhr steht. In anderen Fällen berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert. Ebenfalls Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind, sofern im Entgelt oder Marktwert noch nicht enthalten, die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle da- mit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort des eingeführten Gegen- stands im Inland. Zur Vereinfachung kann die anmeldepflichtige Person als Alternative fol- gende Bemessungsgrundlage zur Besteuerung anmelden: Das Entgelt am Bestimmungs- ort im Inland, das der Abnehmer B (Empfänger in der Zollanmeldung) dem ausländischen Lieferanten A (Importeur) für den gelieferten Gegenstand entrichtet oder zu entrichten hat; Lieferant Lieferung Gegenstände Abnehmer B A

13 Publ. 52.01 1.1.2025 − der ausländische Lieferant A kann die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erho- bene Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerver- waltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Vorsteuer geltend machen, sofern ihm dieses Recht zusteht; − der ausländische Lieferant muss über die Lieferungen, welche er mit den ins Inland einge- führten Gegenständen ausführt, mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steu- erverwaltung des Fürstentums Liechtenstein abrechnen, weshalb er die Inlandsteuer auf der Rechnung an den Abnehmer B offen überwälzen darf. Dem Inhaber einer bewilligten Unterstellungserklärung Ausland steht es frei, dieses Verfahren bei jeder konkreten Einfuhr aufgrund einer Beförderungs- oder Versandlieferung anzuwenden oder nicht. Will der Lieferant A bei einer Beförderungs- oder Versandlieferung seine Unterstel- lungserklärung nicht anwenden, so muss er im Zeitpunkt der Einfuhr in der Rechnung an sei- nen Abnehmer auf diesen Verzicht hinweisen. Dieser Verzicht hat zur Folge, dass der Abneh- mer B Importeur und Empfänger der Gegenstände ist und dass der Lieferant A diese Lieferung im Inland nicht zu versteuern hat. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein wird der Ort der Lieferung nicht ins Inland verlegt, wenn der Abnehmer B den Gegenstand beim Lieferanten A selbst abholt oder durch einen Dritten (z.B. Spediteur) dort abholen lässt (Abhollieferung). • Der Lieferant A ist im Inland steuerpflichtig, weil er pro Jahr einen Umsatz von 100 000 Franken mit Sendungen im Versandhandel erreicht, deren Einfuhr wegen des geringfügigen Steuerbe- trages (5 Franken oder weniger) von der Einfuhrsteuer befreit sind (Versandhandelsregelung). Versandhandel bedeutet, dass der Lieferant die Sendungen entweder selber vom Ausland ins Inland transportiert (Beförderungslieferung) oder eine unabhängige Drittperson (z. B. Spediteur oder Transporteur) beauftragt, die Sendungen ins Inland zu transportieren (Versandlieferung). Die Eintragung des Lieferanten im Register der Steuerpflichtigen aufgrund der Versandhan- delsregelung hat im Wesentlichen die gleichen Konsequenzen wie die Anwendung einer Un- terstellungserklärung Ausland (siehe oben). 4.6.2.1.3 Umsatzgeschäfte mit zwei Lieferanten in der Reihe (Reihengeschäfte)

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Lieferanten über dieselben Gegenstände Umsatzge- schäfte abschliessen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, • dass der letzte inländische Abnehmer C in der Reihe die Gegenstände der Lieferung beim ersten ausländischen Lieferanten A in der Reihe abholt oder durch einen Dritten dort abholen lässt (z.B. Spediteur, Transporteur), oder • dass der erste Lieferant A in der Reihe die Gegenstände der Lieferung zum letzten inländi- schen Abnehmer C in der Reihe befördert oder versendet, oder

1. Abnehmer

1. Lieferant B C A

2. Lieferung

2. Abnehmer

1. Lieferung

2. Lieferant Zwischenhändler Gegenstände

14 Publ. 52.01 1.1.2025 • dass der in- oder ausländische Zwischenhändler B die Gegenstände der Lieferung vom aus- ländischen Lieferanten A zum Abnehmer C befördert oder durch einen Dritten (z.B. Spediteur oder Transporteur) dorthin transportieren lässt. Dabei gilt es zu beachten, dass das Mehrwertsteuergesetz bei Verkäufen über elektronische Platt- formen in jedem Fall die Betreiberin der Plattform als Zwischenhändlerin betrachtet. Die Betreiberin der Plattform kommt somit dem Zwischenhändler B gleich. Versendet oder befördert der erste Lieferant A in der Reihe die Gegenstände zum inländischen Abnehmer C, ist dieser Abnehmer C Importeur. Importeur ist demnach der Abnehmer in der Reihe, bei welchem der erste Lieferant in der Reihe die Gegenstände abliefert (Beförderungslieferung) oder bei welchem der Spediteur bzw. Transporteur sie laut Auftrag des ersten Lieferanten in der Reihe abzuliefern hat (Versandlieferung). Befördert der in- oder ausländische Zwischenhändler B die Gegenstände der Lieferung vom aus- ländischen Lieferanten A zum Abnehmer C oder lässt er sie durch einen Dritten (z.B. Spediteur oder Transporteur) dorthin transportieren, ist der Abnehmer C Importeur der Gegenstände. Impor- teur ist somit derjenige Abnehmer in der Reihe, bei welchem der Zwischenhändler B die Gegen- stände abliefert (Beförderungslieferung) oder bei welchem der Spediteur bzw. der Transporteur sie laut Auftrag des Zwischenhändlers B abzuliefern hat (Versandlieferung). Holt der Abnehmer C die Gegenstände beim ersten Lieferanten A ab oder lässt er sie dort durch einen Dritten abholen (z.B. Spediteur, Transporteur), ist er ebenfalls Importeur der Gegenstände. Importeur ist somit derjenige Abnehmer, der die Gegenstände im Ausland abholt oder abholen lässt. Zur Einfuhr führt das Geschäft zwischen dem Lieferanten B und dem Importeur C. Das aufgrund dieses Geschäfts zu entrichtende Entgelt ist Grundlage für die Berechnung der Einfuhrsteuer. In dieses Entgelt sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhän- genden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind (siehe Ziff. 4.6.4). Der Zwischenhändler B führt eine Lieferung im Ausland aus, die er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liech- tenstein nicht zu versteuern hat. Von diesen Grundsätzen abweichende Regelungen gelten in folgenden Fällen: • Der ausländische Lieferant A erbringt im Inland eine werkvertragliche Lieferung (z.B. Montage der von ihm eingeführten Gegenstände im Inland) oder er liefert die eingeführten Gegenstände nach Bearbeitung im Inland ab. Bei solchen Leistungen führt der ausländische Lieferant eine Lieferung im Inland aus. In diesem Zusammenhang wird auf die Publikation „Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland“ verwiesen. • Der Zwischenhändler B erbringt, anders als beim vorangehenden Punkt beschrieben, eine Lieferung mit Ort der Lieferung im Ausland und er ist im Inland im Mehrwertsteuerregister ein- getragen. Zusätzlich hat er die Unterstellungserklärung Ausland bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein beantragt und dieser Antrag wurde bewilligt. Nach dieser Bewilligung wird der Ort der Lieferung ins Inland verlegt, sofern entweder Lieferant A oder Zwischenhändler B den Gegenstand der Lieferung selbst ins Inland befördert (Beförderungslieferung) oder durch einen Dritten (z.B. Spediteur) dorthin transportieren lässt (Versandlieferung). Dasselbe gilt, wenn der Zwischenhändler B (elektronische Plattform) aufgrund der Versandhandelsregelung (siehe Ziffer 4.6.2.1.2) im In- land als Steuerpflichtiger eingetragen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat dies folgende Konsequenzen: − Auf der Zollanmeldung ist als Importeur der Zwischenhändler B und als Empfänger der Abnehmer C aufzuführen; − bei der Einfuhr der Gegenstände berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Be- stimmungsort im Inland, das der Zwischenhändler B dem ausländischen Lieferanten A ent- richtet oder zu entrichten hat; − der Zwischenhändler B kann die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhobene Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung

15 Publ. 52.01 1.1.2025 bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Vorsteuer geltend machen, sofern ihm dieses Recht zusteht; − der Zwischenhändler B muss alle Lieferungen, welche er mit den ins Inland eingeführten Gegenständen tätigt, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. bei der Steuerver- waltung des Fürstentums Liechtenstein versteuern. Dem Inhaber einer bewilligten Unterstellungserklärung steht es frei, dieses vereinfachte Verfahren bei jeder konkreten Einfuhr aufgrund einer Beförderungs- oder Versandlieferung anzuwenden oder nicht. Will der Zwischenhändler B bei einer Beförderungs- oder Versandlieferung seine Unterstel- lungserklärung nicht anwenden, so muss er im Zeitpunkt der Einfuhr in der Rechnung an seinen Abnehmer auf diesen Verzicht hinweisen. Dieser Verzicht hat zur Folge, dass der Abnehmer C Importeur und Empfänger der Gegenstände ist und sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Be- stimmungsort im Inland berechnet, das der Abnehmer C dem Zwischenhändler B entrichtet oder zu entrichten hat. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung des Fürstentums Liech- tenstein wird der Ort der Lieferung nicht ins Inland verlegt, wenn der Abnehmer C den Gegenstand beim Lieferanten A selbst abholt oder durch einen Dritten (z.B. Spediteur) dort abholen lässt (Ab- hollieferung). 4.6.2.2 Der Einfuhr liegt ein anderes Geschäft zugrunde

Wird ein Gegenstand eingeführt, ohne dass der Einfuhr eine Lieferung zu Grunde liegt, so ist Im- porteur, wer unmittelbar nach der Einfuhr im eigenen Namen wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen kann, d.h. diesen wahlweise gebrauchen, verbrauchen oder im eigenen Namen weiter- veräussern kann. Von diesem Grundsatz abweichend kann bei Gegenständen, die nur zur Lohnveredelung (auch Reparatur) eingeführt und anschliessend wieder ausgeführt werden, Importeur sein, wer den ein- geführten Gegenstand veredelt oder repariert. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert des eingeführten Gegenstands am Bestim- mungsort im Inland (siehe Ziff. 4.6.4) 4.6.3 Entgelt / Marktwert 4.6.3.1 Grundsatz

Die Einfuhrsteuer wird berechnet: • auf dem Entgelt, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissions- geschäfts eingeführt wird; Zum Entgelt gehört alles, was der Importeur oder an seiner Stelle eine Drittperson für die Ge- genstände entrichtet oder zu entrichten hat. Das Entgelt umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden; • auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder für Arbeiten im Inland, die unter Ver- wendung eingeführter Gegenstände besorgt und durch im Inland nicht im Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eingetragene Personen ausgeführt werden (beispielsweise Einbau einer eingeführten Küche, Montage eines eingeführten Fertighauses, Reparaturen und Wartungsar- beiten an Häusern unter Verwendung eingeführter Gegenstände, Installation einer eingeführ- ten Software bei einem Kunden); • auf dem Entgelt für Arbeiten, die ein Kunstmaler oder Bildhauer an dem von ihm geschaffenen und bei der Einfuhr steuerbefreiten Kunstwerk durch Dritte im Ausland besorgen liess; • auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen im Inland, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden;

16 Publ. 52.01 1.1.2025 • auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen, die nach dem Zoll- verfahren der vorübergehenden Verwendung oder nach dem Zollverfahren der passiven Lohn- veredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender im Inland zurückgesandt werden; • auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen, die zur Lohnvere- delung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender im Inland zurückgesandt werden; • auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. 4.6.3.2 Nicht-Entgelte

Nicht zum Entgelt gehören Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden. Ein Pfand wird üblicherweise für Umschliessungen und Gebinde berechnet, die mehrmals verwendet werden (z.B. Kisten, Mineralwasserflaschen, Harassen, Paloxen, Gasflaschen). Wird folglich für die Abgabe von Umschliessungen oder Gebinden ein Pfand (Depot) verlangt, das bei der Rückgabe vergütet wird, gehört dieses Kostenelement nicht zur Berechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Voraussetzung ist, dass folgende Bedingungen nebeneinander erfüllt sind: • Die Umschliessung oder das Gebinde wird zusammen mit dem darin enthaltenen Gegenstand abgegeben; • bei der Abgabe der Umschliessung oder des Gebindes wird das Pfandgeld separat berechnet; • das Pfandgeld wird bei Rückgabe der Umschliessung oder des Gebindes vergütet. Wird für die Verpackung ein von der Nutzungsdauer abhängiges Entgelt berechnet, liegt keine Ab- gabe einer Umschliessung gegen Pfand vor, sondern die Überlassung einer Verpackung auf Grund eines Mietvertrags. Die Verpackung wird somit nicht im Rahmen der Lieferung der verpackten Ge- genstände abgegeben. Daher liegt eine von der Lieferung der Gegenstände unabhängige Leistung vor. Die Einfuhrsteuer berechnet sich deshalb zum Normalsatz vom Marktwert der Verpackung am Bestimmungsort im Inland. 4.6.4 Kosten für den Transport und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland 4.6.4.1 Grundsatz

Die Kosten für den Transport (Befördern oder Versenden) und alle damit zusammenhängenden Leistungen (Nebenkosten; siehe Ziff. 4.6.4.2) bis zum Bestimmungsort im Inland (siehe Ziff. 4.6.4.3) sind Teil der Berechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Das Entgelt oder der Marktwert nach Ziffer 4.6.3 ist um die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort im Inland zu erhöhen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind. 4.6.4.2 Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leis- tungen (Nebenkosten)

Im Zusammenhang mit dem Befördern oder Versenden erbringt der Spediteur und / oder Fracht- führer (Transporteur) bestimmte Dienstleistungen. Diese umfassen folgende Leistungen: • Beförderungs- und Versicherungsleistungen (daraus entstehen Frachtkosten, inkl. Kostenfak- toren wie leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Kühlkosten, Transportversicherung, Containermiete usw.);

17 Publ. 52.01 1.1.2025 • Nebentätigkeiten des Transportgewerbes (Auf- und Ablad, Zwischenlagerung, Auspacken, Neu-Verteilen, Umpacken, Umschichten, Umzeichnen der Verpackung, Etikettieren, Sortie- ren); • Veranlagungsleistungen (Zollanmeldung zur Ein- und Ausfuhr, Vorlage- und Inkassoleistun- gen, Registratur, usw.). Alle Kosten für diese Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland (Nebenkosten) sind Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer, und zwar ungeachtet dessen, in wessen Auftrag sie erbracht werden (Lieferant oder Importeur). Werden sie im Inland von einem Steuerpflichtigen er- bracht, sind sie bei diesem von der Inlandsteuer befreit, sofern er belegen kann, dass sie im Zu- sammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen erbracht worden sind. 4.6.4.3 Bestimmungsort im Inland

Bestimmungsort im Inland ist der Ort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld (siehe Ziff. 4.8) gemäss Versender, Importeur oder Empfänger zu befördern sind. Sämtliche Nebenkosten (Ziff. 4.6.4.2) bis zu diesem Ort sind Teil der Berechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld. Beispiele: • Die Gegenstände werden aus dem Ausland im Land- oder Schiffsverkehr ins Inland verbracht und bei der Grenzzollstelle zur Einfuhr veranlagt (Überführung in den zollrechtlich freien Ver- kehr). Ein ausländischer Lieferant gibt einem Spediteur den Auftrag, die Gegenstände bei ihm in München abzuholen und nach Bern zu seinem Kunden zu transportieren. Der Spediteur mel- det diese bei der Grenzzollstelle zur Einfuhrveranlagung an. Aufgrund dieses Sachverhalts ist im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Bern der massgebende Bestimmungsort im Inland. Die Kosten der vom Spediteur erbrachten Leistungen (Transport, Versicherung, Zollveranlagung, usw.) bis Bern sind Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer und somit vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu besteuern. Im Inland sind diese Leistungen von der Inlandsteuer befreit. • Die Gegenstände werden aus dem Ausland im Luftverkehr ins Inland verbracht und nach der Landung bei der Flughafenzollstelle zur Einfuhr veranlagt (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Ein ausländischer Versender gibt einem Spediteur den Auftrag, die Gegenstände per Luft- fracht von Tokio nach Zürich-Flughafen zu befördern. Der Importeur beauftragt einen anderen Spediteur mit der Veranlagung zur Einfuhr und dem Transport zu seinem Geschäftsdomizil in Lugano. Zur Einfuhr veranlagt werden die Gegenstände bei der Zollstelle Zürich-Flughafen. Im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld ist somit Lugano der massgebende Be- stimmungsort im Inland. Die Kosten der von den beiden Spediteuren erbrachten Leistungen bis Lugano (Transport Tokio - Zürich, Veranlagung zur Einfuhr, Transport Zürich - Lugano, usw.) sind Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer und somit vom Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit zu besteuern. Im Inland sind diese Leistungen von der In- landsteuer befreit. • Die Gegenstände aus dem Ausland werden bei der Grenzzollstelle oder im Luftverkehr nach der Landung bei der Flughafenzollstelle in ein Zollverfahren mit Zollüberwachung überführt (z.B. Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) Ein Importeur gibt einem Spediteur den Auftrag, Gegenstände in Paris abzuholen, in das Zoll- verfahren der vorübergehenden Verwendung zu überführen und nach Bern zu transportieren. Der Spediteur meldet diese Gegenstände bei einer Grenzzollstelle zum Zollverfahren der vo- rübergehenden Verwendung an. Im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld ist so-

18 Publ. 52.01 1.1.2025 mit Bern der massgebende Bestimmungsort im Inland. Die Kosten der vom Spediteur erbrach- ten Leistungen bis nach Bern (Transport Paris - Bern, Veranlagung, usw.) sind Bestandteil der Grundlage für die Berechnung der beim Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung be- dingt geschuldeten Einfuhrsteuer. Im Inland sind diese Leistungen von der Inlandsteuer befreit. • Die aus dem Ausland eingeführten Gegenstände befinden sich in einem Zollverfahren mit Zoll- überwachung (z.B. Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, Zollla- gerverfahren [offenes Zolllager]) oder sie sind in einem Zollfreilager eingelagert; diese Gegen- stände werden zur Einfuhr veranlagt (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Ein ausländischer Versender gibt einem Spediteur den Auftrag, die Gegenstände bei ihm in Milano abzuholen und im Inland zu lagern. Die Gegenstände werden von der Zollgrenze im Transitverfahren nach Bern verbracht und dort im offenen Zolllager des Spediteurs eingela- gert. Nach zwei Monaten werden die Gegenstände im Auftrag des ausländischen Versenders (Lieferant) zur Einfuhr veranlagt und nach Sion befördert, wo sie dem Kunden des Lieferanten ausgehändigt werden. In Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld ist somit Sion der massgebende Bestimmungsort im Inland. Die Kosten der vom Spediteur erbrachten Trans- portleistungen (Transport Milano - Bern, Transport Bern - Sion, usw.), die Lagerkosten sowie die Kosten der Veranlagung zum Transitverfahren und zur Einfuhr sind Bestandteil der Be- rechnungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Im Inland sind diese Leistungen von der Inlandsteuer befreit. 4.6.4.4 Abgrenzung zwischen Inland- und Einfuhrsteuer bei der Besteuerung der Nebenkos- ten

Bei der Einfuhr eines Gegenstands werden auch die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort im Inland besteuert, an den der Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld gemäss Versender, Importeur oder Empfänger zu transportieren ist. Da Logistikleistungen, die von der Einfuhrsteuer erfasst werden, von der Inlandsteuer befreit sind (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 MWSTG), ist die Definition des Bestimmungsortes auch für Zwecke der Inlandsteuer wichtig. Der Bestimmungsort richtet sich danach, • wer die Einfuhrveranlagung vornimmt resp. vornehmen lässt, und • wer nach der Einfuhrveranlagung den Weitertransport besorgt resp. besorgen lässt. Unterschieden wird zwischen folgenden Sachverhalten: • Der Versender oder eine von ihm beauftragte Drittperson (z.B. Spediteur) besorgt die Einfuhr- veranlagung des Gegenstands und übergibt ihn nach der Einfuhrveranlagung dem Importeur / Empfänger am Ort, wo die Veranlagung stattfand. Bestimmungsort im Inland ist der Ort, wo der Versender oder die von ihm beauftragte Drittper- son den veranlagten Gegenstand dem Importeur oder Empfänger übergibt. • Der Versender oder eine von ihm beauftragte Drittperson (z.B. Spediteur) besorgt die Einfuhr- veranlagung des Gegenstands und dessen Weitertransport im Inland. Bestimmungsort ist der Ort im Inland, wohin der Versender oder die von ihm beauftragte Dritt- person den eingeführten Gegenstand nach der Einfuhrveranlagung zu transportieren hat. Der Versender oder die von ihm beauftragte Drittperson kann den veranlagten Gegenstand bis zu diesem Ort im Inland auch zwischenlagern oder einen Unterfrachtführer mit dem Transport beauftragen. Diese Vorgänge beeinflussen den Bestimmungsort nicht. Ist der Versender die gleiche Person wie der Importeur, so gelten die nächsten Punkte. • Der Importeur oder eine von ihm beauftragte Drittperson (z.B. Spediteur) besorgt die Einfuhr- veranlagung des Gegenstands und übergibt ihn nach der Einfuhrveranlagung dem Empfänger am Ort, wo die Veranlagung stattfand.

19 Publ. 52.01 1.1.2025 Bestimmungsort im Inland ist der Ort, wo der Importeur oder die von ihm beauftragte Drittper- son den veranlagten Gegenstand dem Empfänger übergibt. • Der Importeur / Empfänger oder eine von ihm beauftragte Drittperson (z.B. Spediteur) besorgt die Einfuhrveranlagung des Gegenstands; der Versender oder eine von ihm beauftragte Dritt- person (z.B. Spediteur) besorgt nach der Einfuhrveranlagung des Gegenstands dessen Wei- tertransport im Inland. Bestimmungsort im Inland ist der Ort, wohin der Versender oder die von ihm beauftragte Dritt- person den eingeführten Gegenstand zu transportieren hat. Der Versender oder die von ihm beauftragte Drittperson kann den veranlagten Gegenstand bis zu diesem Ort im Inland auch zwischenlagern oder einen Unterfrachtführer mit dem Transport beauftragen. Diese Vorgänge beeinflussen den Bestimmungsort nicht. • Der Importeur / Empfänger oder eine von ihm beauftragte Drittperson (z.B. Spediteur) besorgt die Einfuhrveranlagung des Gegenstands und dessen Weitertransport im Inland. Bestimmungsort im Inland ist der Ort, wohin der Importeur / Empfänger oder die von ihm be- auftragte Drittperson den eingeführten Gegenstand transportiert. Der Importeur / Empfänger oder die von ihm beauftragte Drittperson kann den veranlagten Gegenstand bis zu diesem Ort im Inland auch zwischenlagern oder einen Unterfrachtführer mit dem Transport beauftragen. Diese Vorgänge beeinflussen den Bestimmungsort nicht. 4.6.5 Zweifel an der Richtigkeit deklarierter Werte

Hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit begründete Zweifel an der Richtigkeit der ange- meldeten Wertangaben oder fehlen solche, darf es die Steuerbemessungsgrundlage nach pflicht- gemässem Ermessen schätzen. 4.6.6 Umrechnung von ausländischer Währung in Schweizerfranken

Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind zu jenem Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen, der am letzten Börsentag vor Entstehung der Einfuhrsteuerschuld notiert wurde (siehe Ziff. 4.8).

20 Publ. 52.01 1.1.2025 4.7 Steuersätze 4.7.1 Normalsatz

Alle unter Ziffer 4.7.2 nicht aufgeführten Gegenstände sind zum Normalsatz nach Artikel 55 Absatz 1 MWSTG steuerbar. 4.7.2 Reduzierter Satz

Die nachfolgenden Gegenstände sind zum reduzierten Satz nach Artikel 55 Absatz 2 MWSTG steuerbar: • Wasser in Leitungen; • Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz; • Vieh, Geflügel, Fische; • Getreide; • Sämereien, Setzknollen- und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen ver- edelt; • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere; • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial; • Medikamente; • Gedruckte Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecha- rakter; • Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter; • Produkte für die Monatshygiene.

21 Publ. 52.01 1.1.2025 4.8 Einfuhrsteuerschuld

Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld. Die Zollschuld entsteht grund- sätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Bei Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle vor dem Verbringen der Gegenstände ins Zollgebiet (Voranmeldung), entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Gegenstände über die Zollgrenze ins Inland verbracht wer- den. Werden die Gegenstände zur Einfuhr veranlagt (in den zollrechtlich freien Verkehr überführt), ent- steht eine unbedingte Einfuhrsteuerschuld, d.h. die Einfuhrsteuer wird zur Zahlung fällig. Demge- genüber entsteht eine bedingte Einfuhrsteuerschuld, wenn die Gegenstände in ein Zollverfahren mit Zollüberwachung überführt werden (Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Ver- wendung, usw.). Entsteht die Steuerschuld nur bedingt, so hat der Steuerschuldner die Schuld durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren sicherzustellen. Die bedingte Steuerschuld fällt dahin, wenn das betreffende Verfahren ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Andernfalls wird sie zur definitiven Zahlung fällig. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten bei unbedingten Einfuhrsteuerforderungen bestehen fol- gende Möglichkeiten: • Die Einfuhrsteuer ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Zollrechts zu bezahlen, d.h. in amtlicher Währung und in bar. • Wer bei der Oberzolldirektion unter Leistung einer Sicherheit in Form einer Generalbürgschaft, einer Hinterlage von Wertpapieren oder eines Bardepots ein Zollkonto ZAZ eröffnet hat, muss dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Einfuhrsteuer binnen 60 Tagen bezahlen. Diese Regelung gilt nicht für Einfuhren, die mündlich zur Einfuhrveranlagung angemeldet wer- den (z.B. Reiseverkehr). • Steuerpflichtige im Inland, denen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steu- erverwaltung des Fürstentums Liechtenstein das Verlagerungsverfahren bewilligt worden ist, rechnen über die Einfuhr von Gegenständen mit der zuständigen Steuerverwaltung ab. Dieses Verfahren wird demjenigen zugestanden, der − im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und nach der effektiven Methode ab- rechnet, − regelmässig Gegenstände ein- und ausführt, und − aus Ein- und Ausfuhren regelmässig Vorsteuerüberschüsse von mehr als CHF 10'000.-- ausweist. 4.9 Erstattung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr

Bei der Wiederausfuhr von Gegenständen wird die bei der seinerzeitigen Einfuhr erhobene Einfuhr- steuer erstattet, wenn diese in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerver- waltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht oder nicht vollumfänglich als Vorsteuer geltend gemacht werden kann und • die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden (der Grund der Wiederausfuhr spielt keine Rolle); oder • die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigma- chung der Lieferung, die zur seinerzeitigen Einfuhr geführt hat, wieder ausgeführt werden. Nebst diesen Voraussetzungen ist eine Erstattung der Einfuhrsteuer nur möglich, wenn • die Gegenstände innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einfuhrsteuer erhoben worden ist, wieder ausgeführt werden; • die Identität der wieder ausgeführten Gegenstände mit den seinerzeit eingeführten Gegen- ständen nachgewiesen wird.

22 Publ. 52.01 1.1.2025 Das Gesuch um Erstattung der Einfuhrsteuer ist im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum Ausfuhrver- fahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Aus- fuhrverfahren veranlagt worden sind, schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist. Weitergehende Informationen in dieser Sache finden sich in der Publikation „Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr“. 4.10 Erlass der Einfuhrsteuer

Das Mehrwertsteuergesetz sieht den Erlass der Einfuhrsteuer unter anderem vor, wenn der mit der Zollanmeldung Beauftragte (z.B. der Spediteur) die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmel- dung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war. Über den Erlass entscheidet die Oberzolldirektion. Er ist mit einem schriftlichen Gesuch geltend zu machen und mit den nötigen Nachweisen zu belegen. Die Frist für die Einreichung von Steuerer- lassgesuchen beträgt: • ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wor- den ist (Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld); • ein Jahr seit Abschluss des Zollverfahrens mit Zollüberwachung (Veranlagungen mit bedingter Einfuhrsteuerschuld). 4.11 Beschwerdefristen und Beschwerdeinstanzen 4.11.1 Rückerstattung der Einfuhrsteuer

Eine zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuer kann unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit darf die Einfuhrsteuer nicht erstatten, wenn diese in der periodischen Steuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Steuer- verwaltung des Fürstentums Liechtenstein vollumfänglich als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die eingeführten Gegenstände den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person bei der Zollstelle, welche die eingeführten Gegenstände veranlagt hat, ein Gesuch um Änderung der Steuerveranlagung einreichen (z.B. Änderung des Steuersatzes). Nach Ablauf der 30-tätigen Frist sind die Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranla- gung stattfand. Die Frist dazu beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ein- fuhrdokument ausgestellt wurde. 4.11.2 Änderung von Einfuhrdokumenten, nicht die Steuerveranlagung betreffend

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die eingeführten Gegenstände den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person bei der Zollstelle, welche die eingeführten Gegenstände veranlagt hat, ein Gesuch um Änderung des Einfuhrdokuments einreichen (z.B. Änderung des Importeurs). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist wird die Eingabe als Beschwerde gegen die Einfuhrveranlagung betrachtet. Solche Eingaben sind innert 60 Tagen ab der Ausstellung des Einfuhrdokuments an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranlagung erfolgt ist. Die Änderungsan- träge sind zu belegen.

23 Publ. 52.01 1.1.2025 4.11.3 Änderung von Ausfuhrdokumenten

Wird eine Berichtigung von Ausfuhrdokumenten (z.B. Exporteur, Wert) innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem der Gegenstand den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit verlassen hat, so ist die Eingabe bei der Zollstelle einzureichen, welche den aus- geführten Gegenstand veranlagt hat. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist wird die Eingabe als Beschwerde gegen die Ausfuhrveranlagung betrachtet. Solche Beschwerden sind innert 60 Tagen seit dem Ausstellen des Ausfuhrdokuments an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Ausfuhrveranlagung erfolgt ist. 5 Vorsteuerabzug

Der Importeur, der im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, kann die auf den einge- führten Gegenständen erhobene Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Vorsteuer anrechnen, sofern ihm dieses Recht zusteht.