opencaselaw.ch

50.42

50.42 Generalbürgschaft neu

Bazg · 2022-01-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Generalbürgschaft ________________________________________________________________________________1) verpflichtet sich hiermit, bis zu einem Betrag von Fr._________________ in Worten _____________________________________________Franken als solidarischer Bürge gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für alle dem Hauptschuldner

________________________________________________________________________________2) aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht erwachsenden Verbindlichkeiten und den damit im Zusammenhang stehenden Forderungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31], Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuerverordnung; SR 641.311] und Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0], Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01], Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20], Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]). Ort und Datum

Der Bürge

_________________________________________________________________________________

Erklärung des Hauptschuldners Der unterzeichnete Hauptschuldner nimmt zur Kenntnis, dass nach Bestellung der vorstehenden Bürgschaft und nach Bezahlung der sämtlichen verbürgten Ansprüche die Waren oder allenfalls bestehende Pfänder dem Bürgen ausgehändigt werden (Art. 78 Abs. 2 ZG; Art 21 Abs. 2 TStG).

Ort und Datum

Der Hauptschuldner _________________________________________________________________________________

1) Name oder Firma des Bürgen.

2) Name oder Firma des Hauptschuldners.

Form. 50.42 d 1.13

Auszug aus dem Tabaksteuergesetz Art. 13 1 Die Oberzolldirektion führt ein Register a. der Hersteller von Tabakfabrikaten; b. der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf; c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial. 2 Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden. 3 Die Eintragung setzt voraus: a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21; b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14. 4 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Ge- schäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht. 5 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 näher festgelegt. Art. 19 1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen. 2 Für die Einfuhren im Post- und Reiseverkehr ohne schriftliche Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten. Art. 21 1 Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen des BAZG. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt. 2 An Tabakfabrikaten, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung. Art. 26 c Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.

Auszug aus dem Zollgesetz Art. 68 Begriff Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen. Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. Art. 76 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. 2 Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. 3 Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: a. mit der Zahlung in Verzug ist; oder b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. Art. 77 Inhalt und Form 1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: a. eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder b. alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). 2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. Art. 78 Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen 1 Bezahlt die Bürgin oder der Bürge die Zollforderung, so stellt das BAZG auf Verlangen ihr oder ihm eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für den Rückgriff auf die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient. 2 Die Waren, bezüglich deren die verbürgte Zollforderung entstanden ist und die sich im Gewahrsam des BAZG befinden, werden der Bürgin oder dem Bürgen gegen Bezahlung der Zollforderung ausgehändigt. 3 Die Bürgin oder der Bürge kann mit Bezug auf die Zollforderung keine anderen Einreden geltend machen als die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. Vollstreckbare Titel gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner wirken auch gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen. Art. 79 Ende der Bürgschaft 1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners. 2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim BAZG entstanden sind. 3 Die Bürgschaft kann vom BAZG jederzeit aufgehoben werden. Art. 80 Anwendbares Recht 1 Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht

Auszug aus der Zollverordnung Art. 197 General- und Einzelbürgschaft 1 Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden: a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder b. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz. 2 Die Zollverwaltung kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften. 3 Sie kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird. Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme Die Zollverwaltung setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest. Art. 199 Eingehen der Bürgschaft 1 Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat. 2 Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung. Art. 200 Umfang der Bürgschaft Die Bürgin oder der Bürge haftet für: a. Zollabgaben und Zinsen; b. Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; c. Bussen; d. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten. Art. 201 Überwachung der Bürgschaft 1 Die Zollverwaltung überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen. 2 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen. 3 Sie kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn: a. die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder b. die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint. 4 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten. 5 Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden. Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen 1 Die Zollverwaltung meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn: a. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet wird; oder b. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen. 2 Verzichtet die Zollverwaltung auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt sie von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Sie stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient. 3 Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht. Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen 1 Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert die Zollverwaltung die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an. 2 Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Die Zollverwaltung meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an. Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert die Zollverwaltung die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten. Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft 1 Die Zollverwaltung hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn: a. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert; b. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt; c. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder d. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 2 Sie fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten. 3 Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt die Zollverwaltung gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.