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45.85-hauptformular-d-07.25

Form. 45.85 Hauptformular Steuererleichterung Biogene Treibstoffe Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis

Bazg · 2026-03-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen

Form. 45.85 Hauptformular d 07.25 322.00-3-8-45.85 1/5

Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer

Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen

Gemäss Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG; SR 641.61) und Artikel 19c und 19d der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV; SR 641.611) kann eine Steuererleichterung für erneuer- bare Treibstoffe gewährt werden, sofern ökologische und soziale Anforderungen erfüllt sind.

1. Gesuchsteller1: Art des Gesuchstellers Schweizerischer Herstellungsbetrieb Schweizerischer Importeur Firma

Strasse

Nummer

PLZ

Ort

2. Kontaktperson: Name

Vorname

Telefon

E-Mail

3. Erneuerbarer Treibstoff: Art des Treibstoffes

Zolltarifnummer

Schlüssel

Form (nur Importe) In welcher Form wird der erneuerbare Treibstoff importiert? rein Mischung → Beigabe von Additiven (ausgen. Odorierstoffe)? Wenn ja, bitte entsprechend ankreuzen! im Sommer im Winter Rohstoff(e) Abfälle und Produktionsrückstände2 → Anhänge A1 + B ausfüllen Andere → Anhänge A2 + B + C ausfüllen Herstellverfahren

1 In diesem Formular verwendete Personenbezeichnungen bezeichnen sowohl Frauen wie Männer. 2 Definition biogene Abfälle und Produktionsrückstände: siehe Erläuterungen zum Anhang A1, Ziffer 2 Bitte leer lassen

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Adresse zum Standort der Anlage (nur von Schweiz. Herstellungsbetrieben anzugeben)

Verwendung des Treibstoffes für den Verkauf und den gewerbsmässigen Eigenverbrauch für den privaten Eigenverbrauch für die Stromerzeugung (stationäre Verwendung) Andere Verwendung:

4. Muster Für flüssige erneuerbare Treibstoffe müssen zusammen mit dem Gesuch Muster eingereicht werden. Je nachdem, ob dem Treibstoff Additive beigefügt werden, müssen folgende Muster unterbreitet werden:

Treibstoffe mit Additiven Treibstoffe ohne Additive ˗ Rohstoff: 2 Muster à 250 ml ˗ Treibstoff inkl. Additive: 2 Muster à 250 ml ˗ Treibstoff ohne Additive: 2 Muster à 250 ml ˗ Additive: 2 Muster à 50 ml ˗ Zusammensetzung des Additives (siehe Erläute- rungen Ziffer 2.3) ˗ Angabe des Additiv-Mischverhältnisses ˗ Rohstoff: 2 Muster à 250 ml ˗ Treibstoff: 2 Muster à 250 ml WICHTIG: Können die entsprechenden Muster nicht vorgelegt werden, so kann der ökologische und so- ziale Nachweis nicht ausgestellt werden.

5. Handelsweg und Warenfluss: 5.1 Rohstoffe Der vollständige Handelsweg und Warenfluss der Rohstoffe ist – je nach Art des Rohstoffes – in den An- hängen A1 oder A2 anzugeben.

5.2 Treibstoffe (nur importierte Treibstoffe) Handelsweg: Es müssen sämtliche am Handel beteiligte Personen vom Treibstoffhersteller über allfällige Händler bis zum Schweizer Importeur angegeben werden. Je Nachweis/Treibstoff ist nur ein Handelsweg möglich! Bitte geben Sie jeweils die vollständige Adresse an.

Treibstoffhersteller

Händler 1

Händler 2 (Exporteur)

Importeur Schweiz

→ →

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Warenfluss: Der Warenfluss (Warenweg) ist vom Treibstoffhersteller über allfällige Zwischenlagerungen bis an die Schweizer Grenze in der nachstehenden Tabelle aufzuführen. Es sind sämtliche Warenflüsse (Waren- wege) anzugeben (mehrere sind Varianten möglich). Bitte geben Sie jeweils die vollständige Adresse an. Bei Platzmangel können die Informationen nach dem untenstehenden Schema auf einem separaten Blatt aufgelistet werden.

Treibstoffhersteller

Lagerung 1

Lagerung 2

Schweizer Grenze

→ Einfuhr Schweiz

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, das Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Ich verpflichte mich, jede Änderung betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen und sozia- len Anforderungen nicht mehr erfüllt werden sowie Änderungen betreffend den Warenfluss und die am Han- del beteiligten Personen, unverzüglich dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mitzuteilen. Ich bestätige, die Erläuterungen zum Formular zur Kenntnis genommen zu haben. Ich bin darum besorgt, alle am Warenfluss und am Handel beteiligten Personen über die Anforderungen in Kenntnis zu setzen. Ich nehme ausserdem zur Kenntnis, dass die Verletzung der Nachweis-, Erklärungs- und Informationspflicht eine Widerhandlung im Sinne des Mineralölsteuergesetzes darstellt und mit Busse geahndet wird. Ort

Datum

Rechtsgültige Unterschrift

Beilagen:

Anhang A1: Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen

Anhang A2: Treibstoffe aus Biomasse oder erneuerbaren Energieträgern

Anhang B: Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von er- neuerbaren Treibstoffen

Anhang C: Erklärung betreffend den rechtmässigen Erwerb der Anbauflächen für die Erzeugung von Rohstoffen zur Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen

Muster für flüssige erneuerbare Treibstoffe (vgl. Erläuterungen Ziffer 2.3)

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Erläuterungen zum Formular 45.85 1. Gesetzliche Grundlagen Erneuerbare Treibstoffe kommen in den Genuss der Steuererleichterung, wenn sie gemäss Artikel 12b Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) den ökologischen und sozialen Anfor- derungen nach den Buchstaben a bis e in Verbindung mit den Artikeln 19c und 19d der Mineralölsteuerverord- nung (MinöStV; SR 641.611) vom 20. November 1996 genügen. In Artikel 12b Absatz 2 MinöStG ist festgehalten, dass die Anforderungen nach Absatz a–d in jedem Fall als erfüllt gelten, wenn die erneuerbaren Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Pro- duktionsrückständen hergestellt werden. Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG dem Gesuchsteller schriftlich eine Nachweisnummer mit. Gemäss Ziffer 7.13 des Anhangs zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035) wird für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen für von erneuerbaren Treibstoffen eine Gebühr erhoben. Es gelten folgende Gebührenansätze:

- Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG, die ausschliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste BAZG eTs entsprechen, hergestellt werden Fr. 100.00 − Andere Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 MinöStG Fr. 300.00 − Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1'000.00 Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn ein Gesuch ablehnend beurteilt wird. 2. Grundsätze 2.1 Segregierte Warenflüsse Treibstoffe müssen physisch immer aus jenen Rohstoffen hergestellt werden, welche im Rahmen des Gesuch- verfahrens beantragt bzw. bewilligt wurden. Es darf zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit anderen Rohstoffen bzw. Treibstoffen kommen (vollständig segregierter Warenfluss). Massenbilanzen, wie sie die EU kennt3, werden zu keinem Zeitpunkt toleriert. Für die Segregation der Rohstoffe bzw. der Treibstoffe ist der Gesuchsteller verantwortlich. Dazu hat er entsprechende Massnahmen zu treffen. 2.2 Handelsweg und Warenflüsse Es sind grundsätzlich sämtliche am Handel und am Warenfluss beteiligten Personen aller Rohstoffe und der hergestellten Treibstoffe lückenlos und verbindlich anzugeben. Demnach müssen Informationen ab Rohstoff- produzent über allfällige Händler bzw. Zwischenlagerungen bis hin zum Import des erneuerbaren Treibstoffes bzw. bis zum inländischen Herstellungsbetrieb angemeldet werden. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Rohstoffe (vom Rohstoffproduzent bis und mit zum Treibstoffher- steller), die der Positivliste BAZG eTS (unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen) entsprechen. Bei solchen Rohstoffen kann auf Angaben zum Handelsweg und zum Warenfluss (zwischen dem Rohstoffprodu- zenten und dem Treibstoffhersteller) verzichtet werden. Es gilt der Grundsatz, dass je Treibstoff und je Handelsweg des Treibstoffes aus definierten Rohstoffen jeweils ein separates Gesuch um Steuererleichterung eingereicht werden muss. Sämtliche unter Ziffer 5.2 dieses Formulars am Handel und am Warenfluss beteiligten Personen müssen eine Bestätigung beilegen, dass der im Rahmen dieses Gesuches erwähnte Treibstoff segregiert transportiert bzw. gelagert wird und dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit anderen Treibstoffen kommt.

3 Das Massenbilanzsystem der EU erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder erneuerbaren Treibstoffen mit unterschiedlichen Nach- haltigkeitseigenschaften zu mischen. Die beigemischte Menge an erneuerbaren Treibstoffen, welche die Kriterien erfüllen, muss der Menge entsprechen, die dem Gemisch entnommen werden kann (analog zur Handhabung von Ökostrom). Das heisst die Summe sämt- licher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, muss dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen haben, wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.

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2.3 Muster Für flüssige erneuerbare Treibstoffe müssen zusammen mit dem Gesuch Muster eingereicht werden. Bei der Mustererhebung müssen folgende Punkte beachtet werden:

- Beim Treibstoff-Herstellungsbetrieb müssen die Muster aus dem Rohstofftank und aus dem daraus herge- stellten Treibstoff gezogen werden;

- Bei der Musterentnahme ist darauf zu achten, dass sämtliche erwähnten Muster aus der gleichen Charge stammen;

- Es sind dabei handelsübliche und gereinigte Aluminiumflaschen zu verwenden;

- Die Zusammensetzung der Additive muss die einzelnen Komponenten mit ihren prozentualen Gewichtsan- teilen am Gesamtprodukt enthalten;

- Es sind Prospekte, Merkblätter oder andere Angaben über das Mischverhältnis von Additiv und Treibstoff zuzustellen.

3. Meldepflicht des Gesuchstellers bei Änderungen in Bezug auf die Angaben Gesuchstellende müssen Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden sowie Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG unverzüglich mitteilen (Art. 19h Abs. 2 MinöStV). Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG prüft dann, ob gegebenenfalls ein neues Ge- such eingereicht werden muss. 4. Widerhandlungen Die Verletzung der Nachweis-, Erklärungs-, Informations- und Glaubhaftmachungspflicht stellt eine Widerhand- lung im Sinne des MinöStG dar. Wer ausserdem hinsichtlich der Einhaltung der ökologischen oder sozialen Mindestanforderungen unwahre Angaben gemacht oder nach Gewährung der Steuererleichterung gegen die Mindestanforderungen verstösst, wird mit Busse bestraft. Zudem ist die Mineralölsteuer nach zu entrichten.