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Form. 45.85 Anhang A1 - d 07.25 1/5
Anhang A1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen (gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG) Wichtige Hinweise für das Ausfüllen des Formulars ― Dieses Formular ist auszufüllen, wenn ein Treibstoff vollständig aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen gewonnen wurde. ― Bei Platzmangel können Sie die Tabellen mit zusätzlichen Zeilen ergänzen oder die entsprechenden Informationen auf einem separaten Blatt anbringen.
1. Rohstoffe für die Treibstoffherstellung Welche Rohstoffe werden für die Treibstoffherstellung eingesetzt? Bitte beantworten Sie die drei nachstehenden Fragen. Bei Verweis auf weitere Ziffern folgen Sie den Anweisungen. Anschliessend fahren Sie mit der Ziffer 2 fort:
1. Erfüllen sämtliche eingesetzten Rohstoffe die Bedingungen der Positivliste BAZG eTS1? ja → Ziffer 1.1 ausfüllen nein
2. Werden Rohstoffe eingesetzt, die keinen ökonomischen Wert haben bzw. wertlos2 sind und nicht bereits über die Positivliste BAZG eTS abgedeckt sind? ja → Ziffer 1.2 ausfüllen nein
3. Werden Rohstoffe eingesetzt, die einen ökonomischen Wert haben und nicht über die Positivliste BAZG eTs abgedeckt sind? ja → Ziffer 1.3 ausfüllen (inkl. Beilagen) nein
1 Die aktuelle Positivliste BAZG eTS ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG verfügbar: www.minoest.admin.ch > Erneuerbare Treibstoffe. 2 Darunter fallen Stoffe, die dem Treibstoff-Herstellungsbetrieb unentgeltlich abgegeben werden oder für welche der Abgeber eine Entsorgungsgebühr bezahlen muss. Transportkosten bleiben unberücksichtigt. Fallen in einer Firma (auch Landwirtschaftsbetriebe) Abfälle oder Rückstände an und werden diese von der Firma selbst zu Treibstoff verarbeitet, so muss glaubhaft nachgewiesen werden (z.B. mit Bestätigungen, Gutachten, Analysen, Dokumentationen, Fotos usw.), dass die Stoffe wertlos sind oder dass bei deren Abgabe eine Entsorgungsgebühr bezahlt werden müsste.
Anhang A1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
(gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG)
Form. 45.85 Anhang A1 - d 07.25 2/5
1.1 Stoffe der Positivliste BAZG eTS unter Einhaltung entsprechender Bedingungen Die nachstehenden Angaben müssen nur bei flüssigen erneuerbaren Treibstoffen ausgefüllt werden: Ausgangsmaterial/Rohstoff Herkunft/Entstehung/Bezeichnung, Abfälle + Produktionsrückstände aus: Bemerkungen
1.2 Stoffe ohne ökonomischen Wert (wertlose Stoffe): Sämtliche Rohstoffe, die nicht bereits über die Positivliste BAZG eTS abgedeckt sind und die keinen ökonomischen Wert aufweisen bzw. wertlos sind, müssen nachstehend aufgelistet werden. Ausgangsmaterial/Rohstoff Herkunft/Entstehung/Bezeichnung, Abfälle + Rückstände aus: Bemerkungen
Anhang A1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
(gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG)
Form. 45.85 Anhang A1 - d 07.25 3/5
1.3 Stoffe mit einem ökonomischen Wert, welche der Positivliste BAZG eTS nicht entsprechen Alle Stoffe, die nicht der Positivliste BAZG eTS entsprechen und einen ökonomischen Wert haben, müssen nachfolgend je Produktionsbetrieb (Betrieb, bei welchem die Stoffe als Abfälle oder Produktionsrückstände anfallen) einzeln aufgeführt werden. Geben Sie dazu die vollständige Adresse des Produktionsbetriebes an. Bei Platzmangel können die Informationen nach dem untenstehenden Schema (inkl. fortlaufender Nummerierung) auf einem separaten Blatt aufgelistet werden. Nr. Ausgangsmaterial/ Rohstoff Herkunft/Entstehung/Bezeichnung, Abfälle + Rückstände aus: Produktionsbetrieb: Firma/Adresse 1
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Füllen Sie je ausgefüllter Zeile ein separates Dokument "Beilage zum Anhang A1" (verfügbar unter: www.minoest.admin.ch → Erneuerbare Treibstoffe) aus. Beziehen Sie sich bei der Nummerierung der Beilagen auf die obenstehende Tabelle.
Anhang A1 Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
(gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG)
Form. 45.85 Anhang A1 - d 07.25 4/5
2. Stand der Technik Werden bei der Herstellung andere Treibhausgase oder Umweltschadstoffe freigesetzt? Nein Ja → Welche? Wird bei der Herstellung des Treibstoffes Methan freigesetzt? Nein Ja → Wie hoch ist der Methanverlust? Anteil %
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, das Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Ich verpflichte mich, jede Änderung betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen und sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden sowie Änderungen betreffend den Warenfluss und die am Handel beteiligten Personen, unverzüglich dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mitzuteilen. Ich bestätige, die Erläuterungen zum Formular zur Kenntnis genommen zu haben. Ich bin darum besorgt, alle am Warenfluss und am Handel beteiligten Personen über die Anforderungen in Kenntnis zu setzen. Ich nehme ausserdem zur Kenntnis, dass die Verletzung der Nachweis-, Erklärungs- und Informationspflicht eine Widerhandlung im Sinne des Mineralölsteuergesetzes darstellt und mit Busse geahndet wird. Ort
Datum
Rechtsgültige Unterschrift
Beilagen: Beilage(n) zu Form. 45.85 Anhang A1 inkl. beizubringende Dokumente
Form. 45.85 Anhang A1 - d 07.25 5/5
Erläuterungen zum Formular 45.85 Anhang A1
1. Gesetzliche Grundlagen Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen können den Erläuterungen zum Formular 45.85 entnommen werden. An dieser Stelle soll jedoch erläutert werden, dass gemäss Artikel 12b Absatz 2 MinöStG die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a–d MinöStG in jedem Fall als erfüllt gelten, wenn die erneuerbaren Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.
2. Grundsatz Bei der Beurteilung, ob ein erneuerbarerTreibstoff aus einem biogenen Abfall oder Produktionsrückstand (gemäss Art. 12b Abs. 2 MinöStG) hergestellt wurde, gilt folgender Grundsatz: Unter Abfällen und Produktionsrückständen im Sinne des MinöStG werden folgende Stoffe pflanzlicher und tierischer Herkunft verstanden:
1. Stoffe, die auf der Positivliste BAZG eTS aufgeführt sind unter Einhaltung der
entsprechenden Bedingungen;
2. Stoffe ohne ökonomischen Wert;
3. Stoffe mit einem im Verhältnis zum Gesamterlös kleinen Wert und welche in der Regel nicht als
Nahrungs- oder Futtermittel eingesetzt werden. Für flüssige erneuerbare Treibstoffe müssen die eingesetzten Rohstoffe immer angegeben werden, selbst dann, wenn sie der Positivliste BAZG eTS entsprechen (Ziffer 1.1). Stoffe, welche nicht auf der Positivliste BAZG eTS aufgeführt sind und die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllen, müssen in den Ziffern 1.2 und/oder 1.3 einzeln aufgeführt werden. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Stoff mit ökonomischem Wert (Ziffer 1.2) um einen Abfall oder Produktionsrückstand gemäss MinöStG handelt, sind dem Gesuch zusätzliche Unterlagen (siehe entsprechende Rubriken) beizulegen. Die eingereichten Unterlagen werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Amtsgeheimnis. Beim Stand der Technik werden die direkten Emissionen in Luft, Wasser und Boden des Prozesses betrachtet (z.B. Restmethan, das bei der Aufbereitung von Biogas anfällt oder Emissionen flüchtiger Stoffe bei der Biodieselherstellung). Diese müssen der aktuellen technischen Entwicklung entsprechen.
3. Meldepflicht des Gesuchstellers bei Änderungen in Bezug auf die Angaben Gesuchstellende müssen Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden sowie Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG unverzüglich mitteilen (Art. 19h Abs. 2 MinöStV). Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG prüft dann, ob gegebenenfalls ein neues Gesuch eingereicht werden muss.
4. Widerhandlungen Die Verletzung der Nachweis-, Erklärungs-, Informations- und Glaubhaftmachungspflicht stellt eine Widerhandlung im Sinne des MinöStG dar. Wer ausserdem hinsichtlich der Einhaltung der ökologischen oder sozialen Mindestanforderungen unwahre Angaben gemacht oder nach Gewährung der Steuererleichterung gegen die Mindestanforderungen verstösst, wird mit Busse bestraft. Zudem ist die Mineralölsteuer nach zu entrichten.