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18.86

18.86 Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr (01.01.2022)

Bazg · 2025-07-24 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 18.86 Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr

Artikel 11 des Zollgesetzes (ZG) Artikel 38 der Zollverordnung (ZV) Artikel 60 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)

Ausgabe 2022

Gültig ab 1.1.2022

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Direktionsbereich Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

E-Mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch

2 Publ. 18.86 01.2022 INHALTSVERZEICHNIS 1 Voraussetzungen .......................................................................................... 3 1.1 Einfuhrzollabgaben........................................................................................ 3 1.2 Einfuhrsteuer ................................................................................................ 3 2 Vorgehen und Belege .................................................................................... 3 3 Nachträgliche Gesuche .................................................................................. 4 4 Gebühren .................................................................................................... 4

3 Publ. 18.86 01.2022 1 Voraussetzungen Bei ausländischen Rückgegenständen werden auf Gesuch hin erstattet: 1.1 Einfuhrzollabgaben Die Einfuhrzollabgaben werden erstattet, sofern  die Gegenstände wegen Annahmeverweigerung oder wegen Rückgängigmachung des Ver- trags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflich- keit innerhalb von drei Jahren unverändert an den Versender im Zollausland zurückgesandt werden. Bei Rücksendungen wegen Mängeln, die erst bei der Verarbeitung entdeckt wurden, wird die Rückerstattung auch gewährt, wenn die Gegenstände verändert wieder ausgeführt werden.  die Gegenstände wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. 1.2 Einfuhrsteuer Die Einfuhrsteuer wird erstattet, sofern folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:  die Einfuhrsteuer kann vom Importeur in der Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung bzw. der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht oder nur teilweise als Vorsteuer abgezogen werden;  die Gegenstände  werden ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im In- land und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt, wobei der Grund der Wiederausfuhr unerheblich ist, oder  wurden im Inland in Gebrauch genommen, aber werden wegen Rückgängigmachung der Lieferung (z.B. wegen Rückgängigmachung des Kauf- oder Mietgeschäfts oder der Werklieferung) wieder ausgeführt. In diesem Falle wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch des Gegenstands oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zu- rückerstatteten Einfuhrabgaben entspricht;  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen ist nachgewie- sen;  die Wiederausfuhr erfolgt innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ein- fuhrsteuer erhoben worden ist. 2 Vorgehen und Belege Die Erstattung der Einfuhrabgaben ist in der Ausfuhrzollanmeldung zu beantragen. In der Anmel- dung sind zusätzlich zu vermerken:  Der Hinweis „Ausländische Rückgegenstände; Zoll/MWST werden zurückverlangt“;  die Einfuhrdokumente, mit welchen die Rückgegenstände veranlagt worden sind;  die Adresse des Empfängers im Ausland. Die Ausfuhrzollanmeldung ist auch zu erstellen, wenn der Wert der Sendung weniger als 1'000 Franken beträgt. Zuhanden der Zollstelle hat der Versender folgende zusätzliche Dokumente dem Frachtbrief bzw. den Begleitdokumenten beizulegen:  Erstattungsgesuch in Briefform; Im Gesuch ist anzugeben, aus welchem Grund die Gegenstände wieder ausgeführt werden. Für die Erstattung der Einfuhrsteuer ist zudem zu bescheinigen, dass diese nicht oder nur

4 Publ. 18.86 01.2022 teilweise als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Wird nur ein Teil der eingeführten Ge- genstände wieder ins Ausland verbracht, ist pro Einfuhrdokument (Veranlagungsverfügung Zoll / Veranlagungsverfügung MWST) und Lieferantenrechnung anzugeben, welche Gegen- stände wieder ausgeführt werden. Weiter ist zu vermerken, wem und auf welches Konto der zu erstattende Betrag zu überweisen ist. Stellt der Exporteur den Frachtbrief selbst aus und ist dieser von ihm unterzeichnet, können obige Angaben auch auf diesem Dokument vermerkt werden. Ein separates Erstattungsge- such in Briefform ist in diesem Fall nicht nötig.  Einfuhrdokument (im Original, in Form einer Kopie oder eines Ausdrucks der elektronischen Datei);  Rechnungen, Lieferscheine, Frachtpapiere usw., welche im Zusammenhang mit den ein- und wieder ausgeführten Gegenständen ausgestellt worden sind;  Korrespondenz (E-Mails usw.) mit dem ausländischen Lieferanten:  Bei Gesuchen um Erstattung der Zollabgaben muss aus dieser Korrespondenz der Grund der Wiederausfuhr der Gegenstände hervorgehen.  Bei Gesuchen um Erstattung der Einfuhrsteuer von im Inland in Gebrauch genommenen Gegenständen muss diese Korrespondenz belegen, dass die Lieferung, die zur Einfuhr geführt hat (z. B. Verkauf), rückgängig gemacht wird.  Belege über Zahlungen und Vergütungen (Gutschriften). Die Zollstelle kann weitere Beweismittel verlangen. 3 Nachträgliche Gesuche Nachträgliche Gesuche um Erstattung der Zollabgaben können berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr des Gegenstands schriftlich an die Zollkreisdirek- tion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr stattfand. Dasselbe gilt für nachträgliche Gesuche um Erstattung der Einfuhrsteuer, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Aus- fuhrdokuments bei der genannten Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind mit den in Ziffer 2 genannten Belegen und den Ausfuhrdokumenten nachzu- weisen. 4 Gebühren Vom rückzuerstattenden Betrag wird eine Gebühr abgezogen. Sie beträgt 5 % vom Erstattungs- betrag, mindestens jedoch 30 Franken und höchstens 500 Franken.