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18.85

18.85 Zoll- und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren (01.01.2025)

Bazg · 2025-07-24 · Deutsch CH
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Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 18.85 Zoll- und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren Artikel 10 des Zollgesetzes (ZG) Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)

Ausgabe 2025

Gültig ab 1.1.2025

Herausgeber: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen Nichtzollrechtliche Erlasse 3003 Bern

E-Mail: nze@bazg.admin.ch Internet: www.bazg.admin.ch

2 Publ. 18.85 01.2025 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeines ................................................................................................................. 2 2 Einfuhrzölle auf inländischen Rückwaren .................................................................... 2 3 Einfuhrsteuer auf inländischen Rückgegenständen .................................................... 3 1 Allgemeines Das Verbringen von inländischen Rückwaren ins Zollgebiet ist unter bestimmten Voraussetzungen zoll- und steuerfrei. Die Bestimmungen im Zollrecht unterscheiden sich jedoch von denjenigen im Mehrwertsteuergesetz. Als Zollgebiet gelten das schweizerische Staatsgebiet (ohne Talschaften Samnaun und Sampuoir) sowie das Fürstentum Liechtenstein und die Gemeinde Büsingen (ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen). Nachstehende Ausführungen gelten nicht für im Ausland veredelte, bearbeitete, verarbeitete, aus- gebesserte, instand gesetzte, abgepackte, geeichte, regulierte oder in der Funktion kontrollierte Gegenstände. Bei diesen handelt es sich nicht um inländische Rückwaren. Es gelten die allgemeinen Ursprungsbestimmungen. 2 Einfuhrzölle auf inländischen Rückwaren 2.1 Zollfrei sind inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden. Wurden die Waren im Ausland in Gebrauch genommen, gelten sie immer noch als unver- ändert. Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbei- tung im Ausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. Rückwaren, die nicht an den ursprünglichen Absender zurückgehen, sind nur dann zollfrei, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr wiedereingeführt wurden. Allfällige bei der Ausfuhr erhobene Zölle werden gegen Vorlage der Veranlagungsverfügung von der Eingangszollstelle erstattet. Wegen der Ausfuhr ausgerichtete Beträge sind wieder zu bezahlen. 2.2 Die Zollbefreiung für die inländischen Rückwaren ist in der Zollanmeldung für die Überfüh- rung in den zollrechtlich freien Verkehr geltend zu machen. Der Antrag ist mit den Ausfuhrdo- kumenten und den im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Wiedereinfuhr ausgestellten Ge- schäftspapieren (Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe usw.) zu belegen. Für umfangreiche / regelmässige Sendungen erkennbarer, inländischer Rückwaren, können die Zollstellen Vereinfachungen gewähren. 2.3 Nachträgliche Anträge auf Zollbefreiung als inländische Rückwaren können berücksichtigt werden, wenn der Antrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Rückwaren den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit verlassen haben, bei der Eingangszollstelle oder innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellen des Einfuhrdokuments bei der für die Eingangszollstelle zuständigen Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die inlän- dischen Rückwaren sind mit den in Ziffer 2.2. genannten Unterlagen zu dokumentieren. Vom zu erstattenden Betrag wird eine Gebühr abgezogen. Sie beträgt 5 % vom Erstattungs- betrag, mindestens jedoch 30 Franken und höchstens 500 Franken. Im Falle einer Rücker- stattung gestützt auf Artikel 34 ZG richtet sich die Gebühr nach Zeitaufwand und beträgt mindestens 22 Franken.

3 Publ. 18.85 01.2025 3 Einfuhrsteuer auf inländischen Rückgegenständen 3.1 Von der Einfuhrsteuer befreit ist die Wiedereinfuhr von Gegenständen, die nach dem Aus- fuhrzollverfahren aus dem zollrechtlich freien Verkehr ausgeführt worden sind und unverän- dert an den ursprünglichen Absender im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht we- gen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind. Wurden die Gegenstände im Ausland in Gebrauch genommen, gelten sie immer noch als unverändert. Rücksendungen wegen Mängeln, die erst bei der Verarbeitung der Gegenstände im Ausland entdeckt wurden, sind auch dann steuerfrei, wenn die mangelhaften Gegenstände in verän- dertem Zustand wiedereingeführt werden. Wurden die Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im Ausland ausgeführt und sind dem Absender (= Importeur des Rückgegen- stands) Kosten für im Ausland am Gegenstand besorgte Unterhaltsarbeiten entstanden, werden diese bei der Wiedereinfuhr besteuert bzw. wird die Erstattung der Einfuhrsteuer um die Steuer auf diesen Kosten gekürzt. Keine Steuerbefreiung wird zugestanden, wenn die Rückgegenstände nicht an den ur- sprünglichen Absender im Inland zurückgehen. 3.2 Bei der Einfuhr von inländischen Rückgegenständen wird die Einfuhrsteuer zunächst erho- ben, sofern der Steuerbetrag Fr. 100.-- und mehr ausmacht. Die Befreiung erfolgt durch Rückerstattung. Der Grund für dieses Vorgehen liegt darin, dass aus dem Inland ausge- führte Gegenstände in der Regel von der Steuer befreit worden sind. Bestünde die Möglich- keit, solche Gegenstände vorbehaltlos steuerfrei wiedereinzuführen, könnten dem inländi- schen Markt unbesteuerte Gegenstände zugeführt werden. 3.3 Die Befreiung der inländischen Rückgegenstände von der Einfuhrsteuer erfolgt nachträglich auf dem Rückerstattungsweg. Dabei ist zu unterscheiden: 3.3.1 Steht dem Importeur für die eingeführten Rückgegenstände das Recht auf vollen Vorsteu- erabzug zu, wird die bei der Wiedereinfuhr erhobene Einfuhrsteuer nicht vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erstattet. Der Importeur hat diese in der periodischen Abrech- nung mit der Eidg. Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechten- stein als Vorsteuer anrechnen zu lassen. 3.3.2 Allen übrigen Importeuren wird die bei der Wiedereinfuhr der Gegenstände erhobene Ein- fuhrsteuer auf Gesuch hin erstattet, wenn die Gegenstände wegen der seinerzeitigen Aus- fuhr nicht von der Steuer befreit worden sind. Solche Erstattungsgesuche sind innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wiedereinfuhr stattgefunden hat, an die für die Eingangszollstelle zuständige Zollkreis- direktion zu richten. Im Gesuch hat der Importeur je nach seinem steuerlichen Status fol- gende Angaben zu machen:

• Mehrwertsteuerpflichtiger Importeur Er hat im Gesuch zu vermerken, weshalb er die auf den eingeführten Rückgegenständen erhobene Einfuhrsteuer in seiner periodischen Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwal- tung oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein nicht vollumfänglich als Vorsteuer anrechnen kann und welches Rechtsgeschäft der Ausfuhr zugrunde lag. Wei- ter hat er anzugeben, ob er den Rückgegenstand vor der Ausfuhr von einem Dritten im In- oder Ausland bezogen oder ihn selbst hergestellt hat. Schliesslich hat er zu beschei- nigen, dass er den Rückgegenstand wegen der Ausfuhr nicht steuerfrei geliefert hat und auch künftig keine solche Steuerbefreiung beanspruchen wird..

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• Nicht mehrwertsteuerpflichtiger Importeur Er hat im Gesuch anzugeben, ob er die Rückgegenstände im Inland gekauft, als Ge- schenk erhalten, selbst hergestellt oder importiert hat und ob er sie vor der Ausfuhr in Gebrauch genommen hat. ➢ Hat der Importeur die Rückgegenstände bei einem steuerpflichtigen Verkäufer im Inland bezogen und ohne vorherige Ingebrauchnahme ausgeführt, so hat der steu- erpflichtige Verkäufer durch Ausfüllen des Formulars 52.66 zu bestätigen, dass er den Verkauf bei der Eidg. Steuerverwaltung bzw. Steuerverwaltung des Fürsten- tums Liechtenstein versteuert und wegen der Ausfuhr keine Steuerbefreiung geltend gemacht hat und auch künftig keine solche Steuerbefreiung beanspruchen wird. Die Bestätigung ist dem Gesuch beizulegen. ➢ Hat der Importeur die Rückgegenstände seinerzeit aus dem Ausland eingeführt, ist dem Gesuch das Einfuhrdokument (im Original, in Form einer Kopie oder eines Aus- drucks der elektronischen Datei) beizulegen, mit dem diese Einfuhr seinerzeit be- steuert worden ist. 3.4 Dem Gesuch sind ausserdem folgende Unterlagen beizulegen:

• das Einfuhrdokument (im Original, in Form einer Kopie oder eines Ausdrucks der elekt- ronischen Datei), mit welchem der Rückgegenstand bei der Wiedereinfuhr besteuert wor- den ist;

• Dokumente, welche belegen, dass die wieder eingeführten Gegenstände aus dem zoll- rechtlich freien Verkehr ausgeführt worden sind (z.B. das Ausfuhrdokument [im Original, in Form einer Kopie oder eines Ausdrucks der elektronischen Datei]);

• andere im Zusammenhang mit der Ausfuhr und der Wiedereinfuhr ausgestellte Ge- schäftspapiere (Rechnungen, Lieferscheine usw.). Weiter ist im Gesuch das Bank- oder Postkonto zu vermerken oder ein Einzahlungsschein beizulegen. Die Zollstelle kann weitere Dokumente einverlangen. Die Erstattung der Einfuhrsteuer ist gebührenfrei.