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Verwaltung ARGVP 2014 1527

Appenzell A.Rh. · 2014-08-20 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1527 Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Foto-montage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen je-doch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Fl

Erwägungen (4 Absätze)

E. 13 Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Foto-

montage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen je-

doch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Flächen zusammen-

hängen. Damit erfüllt das Bauvorhaben sowohl die Voraussetzung von

Art. 32a Abs. 1 RPV lit. d als auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a

Abs. 1 RPV. Daher gilt dieses i.S.v. Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend ange-

passt, womit die geplanten Anlagen seit dem 1. Mai 2014 keiner Baubewilli-

gung mehr bedürfen, zumal die Parzelle Nr. X nicht in einer Landschafts-

schutzzone liegt und es sich beim Gebäude Assek. Nr. Y um kein Schutzob-

jekt handelt. Die erteilten Baubewilligungen und die damit verbundene strittige

Auflage erweisen sich demgemäss als bundesrechtswidrig, womit diese auf-

zuheben sind. Dies bedeutet, dass der Rekurrent die geplanten Anlagen ge-

mäss Eingabeplänen vom 1. April 2014 unter Vorbehalt des nahtlosen Über-

gangs bewilligungsfrei und ohne entsprechende Auflagen realisieren kann. Im

Übrigen wäre die Auflage der Vorinstanz, wonach alle Anlagen inkl. Einlege-

schienen in dunkler Farbe auszuführen sind, wohl auch nicht mit Art. 18a

Abs. 4 RPG und Art. 32a Abs. 2 RPV vereinbar, da nicht von der Hand zu

weisen ist, dass monokristalline PV-Module kostenintensiver sind und diese

gemäss Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 27. Juni 2014 bei hohen

Temperaturen einen tieferen Wirkungsgrad aufweisen als helle Module. Der

Rekurs ist damit gutzuheissen.

Departement Bau und Umwelt, 11.08.2014

1527

Baubewilligungsverfahren. Bauen ausserhalb der Bauzone. Unvollständige

Baugesuchsunterlagen. Rückweisung an Vorinstanz.

Aus den Erwägungen:

3. Der Rekursgegner beabsichtigt, die bestehende Scheune Assek. Nr. X

zu sanieren. Gemäss Baugesuchsakten ist geplant, den Zwischenboden als

stabilisierende, horizontale Scheibe zu ersetzen und sämtliche tragenden

(verfaulten) Holzteile auszuwechseln. An der äusseren Grundform soll sich

nichts ändern. Die Fassade soll vollständig mit einem roh gesägten Leisten-

schirm eingedeckt werden. Vollständig erneuert werden die Holzschwellen im

Übergangsbereich vom Baugrund zum Hochbau. Zudem wird die ganze Ge-

bäudefundation mit einer neuen Holzplatte ersetzt. Die Südseite des Daches

soll mit Sonnenkollektoren eingedeckt werden, die Nordseite mit Ziegeln. Das

Gebäude Assek. Nr. X befindet sich in der Landwirtschaftszone. Nach dem

kantonalen Schutzzonenplan handelt es sich dabei um ein Kulturobjekt. Zu-

dem befindet es sich in einem geschützten Weiler und in einer Landschafts-

A. Verwaltungsentscheide

1527

E. 14 schutzzone. Das Departement Bau und Umwelt konnte sich beim Augen-

schein vom 21. Juli 2014 ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen und

feststellen, dass der Rekursgegner die Aussenwände und einen grossen Teil

des Innenausbaus und der Tragkonstruktion bereits entfernt hat, womit das

Gebäude nicht mehr in seiner Grundsubstanz erhalten ist. Aus den Akten geht

im Weiteren hervor, dass das Gebäude zuletzt vom Rekurrenten als Schaf-

stall genutzt worden ist. Gemäss angefochtenem Entscheid des Planungs-

amts soll die Scheune nach Aussage des Rekursgegners dem Einstellen von

Fahrzeugen dienen. Jedoch hat dieser offen gelassen, ob dies eigene land-

wirtschaftliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Mieter des Gebäudes Assek.

Nr. Y sind. Am Augenschein vom 21. Juli 2014 hat er angegeben, eine Heu-

maschine und sonstige landwirtschaftliche Geräte im Schopf unterbringen zu

wollen.

4. Aus Art. 47 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 1 der Bauverordnung (BauV;

bGS 721.11) geht hervor, dass im Baugesuchsverfahren der Grundrissplan al-

ler Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angaben der technischen

Anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fens-

terflächen sowie der Hauptaussenmasse einzureichen ist, wobei das Vorha-

ben farblich wie folgt darzustellen ist: a) Bestehend = schwarz; b) Neu = rot;

c) Abbruch = gelb (Art. 47 Abs. 6 BauV). Zwar kann bei geringfügigen Vorha-

ben auf vorgängige Anfrage hin nach Art. 47 Abs. 5 BauV die Eingabe verein-

fachter Gesuchsunterlagen gewährt werden, jedoch trifft dies nicht auf Fälle

zu, in welchen die Angaben der Zweckbestimmung und Bodenflächen der be-

stehenden und ursprünglichen Räume zur Beurteilung der Bewilligungsfähig-

keit unabdingbar sind. Baugesuchsteller ist vorliegend der hauptberuflich als

Landwirt tätige Rekursgegner, der gemäss Baugesuch das Dach und die Fas-

sade seiner Scheune Assek. Nr. X sanieren und dazu ein grosses Scheunen-

tor einbauen und eine Photovoltaikanlage auf dem Dach erstellen will. Ge-

mäss den Angaben im Baugesuchsformular wird nicht um die Bewilligung ei-

ner Zweckänderung ersucht. Weil aus den Bauplänen nirgends abgeleitet

werden kann, dass der Schopf neu den Mietern des benachbarten Gebäudes

Assek. Nr. Y und damit nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienen soll, ist da-

von auszugehen, dass der Schopf weiterhin der Landwirtschaft dienen bzw.

zonenkonform genutzt werden wird. Andernfalls hätten die Baubehörden be-

reits im Baubewilligungsverfahren die Einreichung korrekter Pläne mit Zweck-

bestimmung der Räume verlangen bzw. nach schriftlicher Aufforderung mit

Fristansetzung die Anhandnahme des Baugesuchs mit Nichteintretensent-

scheid verweigern müssen (Art. 49 Abs. 1 BauV). Art. 24c RPG ist gemäss

Art. 42 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) zudem nicht

auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen an-

wendbar. Damit trifft es entgegen der Ansicht des Planungsamtes nicht zu,

dass sich eine zonenwidrige Nutzung ohne weiteres als zulässig erweist. In

Anbetracht dieser Umstände wird das Bauvorhaben als landwirtschaftliches

A. Verwaltungsentscheide

1527

E. 15 Vorhaben eingestuft, weshalb es im Folgenden zu prüfen gilt, ob sich das

Bauvorhaben als zonenkonform erweist und die übrigen Bewilligungsvoraus-

setzungen erfüllt sind.

5a) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur land-

wirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig

sind, zonenkonform. Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 3 RPV nur erteilt

werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaf-

tung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb

voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

b) Unstrittig ist, dass Stallbauten ausserhalb der Bauzone zonenkonform

sind und dass deren Renovation grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Im vorlie-

genden Fall konnte das Departement Bau und Umwelt jedoch am Augen-

schein feststellen, dass das Bauvorhaben über eine eigentliche Fassaden-

und Dachrenovation hinausgeht, ist doch die Substanz des ehemaligen Ge-

bäudes weitgehend nicht mehr vorhanden. Dabei kann aufgrund des vorzeiti-

gen, unbewilligten Baubeginns nicht mehr evaluiert werden, ob die Bausub-

stanz bereits vor dem Abbruch stark beschädigt war oder ob der Rekursgeg-

ner die Bausubstanz freiwillig zerstört hat. Folglich plant der Rekursgegner

faktisch einen Ersatzbau. Zudem ist durch das geplante Einstellen von Fahr-

zeugen im Vergleich zur ursprünglichen Nutzung als Schafstall eine Zweck-

änderung vorgesehen, weshalb für die Frage der Bewilligungsfähigkeit zwin-

gend die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 RPV zu prüfen sind. Das Pla-

nungsamt hat es jedoch unterlassen, zu beurteilen, ob und in welchem

Umfang für das Einstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte beim

Betriebszentrum schon genügend Scheunen- oder Stallräumlichkeiten vor-

handen sind, obwohl dies in Art. 34 Abs. 1 lit. a RPV zwingend vorausgesetzt

wäre. Die betriebliche Notwendigkeit der in der Scheune geplanten Räumlich-

keiten steht demnach nicht fest, wobei der Rekursgegner auch kein Betriebs-

konzept vorgelegt hat, aus dem verbindlich hervorgehen würde, für welchen

Zweck am vorgesehenen Standort ein Stall oder Scheunenräumlichkeiten er-

forderlich sind. Das geplante Tor lässt immerhin darauf schliessen, dass darin

das Einstellen von Fahrzeugen geplant ist, jedoch ist offen, ob und welche

Räumlichkeiten in der geplanten Scheune für eine zonenkonforme landwirt-

schaftliche Nutzung aktuell notwendig sind (vgl. Alexander Ruch, in: Aemise-

gger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, N 15

zu Art. 16a). Da aus dem Baubeschrieb nicht verbindlich zu entnehmen ist, für

welchen landwirtschaftlichen Zweck die Scheunenräumlichkeiten benötigt

werden, erweist sich das Baugesuch als unvollständig, weshalb es einer Er-

gänzung und Präzisierung i.S.v. Art. 49 BauV bedarf. Aufgrund der Akten

lässt sich die betriebliche Notwendigkeit des geplanten Ersatzbaus am vorge-

sehenen Standort nicht bejahen. Deshalb bleibt nichts anderes übrig, als die

Sache zur weiteren Abklärung und neuen Prüfung an das für die Prüfung der

A. Verwaltungsentscheide

1528

E. 16 Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit erstinstanzliche zuständige Pla-

nungsamt zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Ent-

scheid auch in Bezug auf die Tatsache, dass es sich dabei um ein Kulturob-

jekt handelt und die Grundsubstanz weitgehend zerstört ist, als fragwürdig,

zumal ein solches Gebäude von Gesetzes wegen in seinem Charakter und in

seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten ist (Art. 86 Abs. 3

BauG). Aufgrund dessen ist der Sachverhalt auch diesbezüglich näher abzu-

klären. Allenfalls wäre es gar angebracht, eine Schutzentlassung zu prüfen.

Wegen der Rückweisung und Neubeurteilung verzichtet das Departement

Bau und Umwelt darauf zu prüfen, ob das geplante Gebäude den feuerpolizei-

lichen Anforderungen genügt.

6a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs wie folgt gutzuheissen

ist: Die angefochtenen Entscheide des Planungsamts vom 12. März 2014 und

der Baubewilligungskommission W. vom 31. März 2014 werden aufgehoben

und die Sache ist zur Ergänzung des Baugesuchs, zu entsprechend ergän-

zender Sachverhaltsabklärung i.S.v. Art. 34 Abs. 4 RPV und zur Neubeurtei-

lung an das Planungsamt zurückzuweisen.

Departement Bau und Umwelt, 20.08.2014

1528

Vorsorgliche Massnahmen. Vorläufiges Nutzungsverbot eines Gebäudes.

Verhältnismässigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall verneint.

Aus den Erwägungen:

3. Bei vorsorglichen Massnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VRPG handelt es

sich um provisorische Anordnungen in Verfügungsform, die im Hinblick auf ein

einzuleitendes Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen

werden. Der Zweck der vorsorglichen Massnahmen liegt darin, den tatsächli-

chen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens einst-

weilen zu regeln. Sie gewähren damit vorläufigen Rechtsschutz, bis das

Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu § 6). Vorsorgliche Massnahmen können

grundsätzlich nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die inner-

halb des durch den späteren Hauptentscheid bestimmten Streitgegenstandes

liegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal-

tungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27). Ziel der vor-

sorglichen Massnahmen ist vor allem die Schaffung und Aufrechterhaltung ei-

nes Zustands, welcher die Wirksamkeit einer späteren Verfügung garantiert

(BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme be-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Verwaltungsentscheide 1527

13 Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Foto- montage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen je- doch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Flächen zusammen- hängen. Damit erfüllt das Bauvorhaben sowohl die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV lit. d als auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV. Daher gilt dieses i.S.v. Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend ange- passt, womit die geplanten Anlagen seit dem 1. Mai 2014 keiner Baubewilli- gung mehr bedürfen, zumal die Parzelle Nr. X nicht in einer Landschafts- schutzzone liegt und es sich beim Gebäude Assek. Nr. Y um kein Schutzob- jekt handelt. Die erteilten Baubewilligungen und die damit verbundene strittige Auflage erweisen sich demgemäss als bundesrechtswidrig, womit diese auf- zuheben sind. Dies bedeutet, dass der Rekurrent die geplanten Anlagen ge- mäss Eingabeplänen vom 1. April 2014 unter Vorbehalt des nahtlosen Über- gangs bewilligungsfrei und ohne entsprechende Auflagen realisieren kann. Im Übrigen wäre die Auflage der Vorinstanz, wonach alle Anlagen inkl. Einlege- schienen in dunkler Farbe auszuführen sind, wohl auch nicht mit Art. 18a Abs. 4 RPG und Art. 32a Abs. 2 RPV vereinbar, da nicht von der Hand zu weisen ist, dass monokristalline PV-Module kostenintensiver sind und diese gemäss Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 27. Juni 2014 bei hohen Temperaturen einen tieferen Wirkungsgrad aufweisen als helle Module. Der Rekurs ist damit gutzuheissen. Departement Bau und Umwelt, 11.08.2014 1527 Baubewilligungsverfahren. Bauen ausserhalb der Bauzone. Unvollständige Baugesuchsunterlagen. Rückweisung an Vorinstanz. Aus den Erwägungen:

3. Der Rekursgegner beabsichtigt, die bestehende Scheune Assek. Nr. X zu sanieren. Gemäss Baugesuchsakten ist geplant, den Zwischenboden als stabilisierende, horizontale Scheibe zu ersetzen und sämtliche tragenden (verfaulten) Holzteile auszuwechseln. An der äusseren Grundform soll sich nichts ändern. Die Fassade soll vollständig mit einem roh gesägten Leisten- schirm eingedeckt werden. Vollständig erneuert werden die Holzschwellen im Übergangsbereich vom Baugrund zum Hochbau. Zudem wird die ganze Ge- bäudefundation mit einer neuen Holzplatte ersetzt. Die Südseite des Daches soll mit Sonnenkollektoren eingedeckt werden, die Nordseite mit Ziegeln. Das Gebäude Assek. Nr. X befindet sich in der Landwirtschaftszone. Nach dem kantonalen Schutzzonenplan handelt es sich dabei um ein Kulturobjekt. Zu- dem befindet es sich in einem geschützten Weiler und in einer Landschafts- A. Verwaltungsentscheide 1527

14 schutzzone. Das Departement Bau und Umwelt konnte sich beim Augen- schein vom 21. Juli 2014 ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen und feststellen, dass der Rekursgegner die Aussenwände und einen grossen Teil des Innenausbaus und der Tragkonstruktion bereits entfernt hat, womit das Gebäude nicht mehr in seiner Grundsubstanz erhalten ist. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass das Gebäude zuletzt vom Rekurrenten als Schaf- stall genutzt worden ist. Gemäss angefochtenem Entscheid des Planungs- amts soll die Scheune nach Aussage des Rekursgegners dem Einstellen von Fahrzeugen dienen. Jedoch hat dieser offen gelassen, ob dies eigene land- wirtschaftliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Mieter des Gebäudes Assek. Nr. Y sind. Am Augenschein vom 21. Juli 2014 hat er angegeben, eine Heu- maschine und sonstige landwirtschaftliche Geräte im Schopf unterbringen zu wollen.

4. Aus Art. 47 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) geht hervor, dass im Baugesuchsverfahren der Grundrissplan al- ler Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angaben der technischen Anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fens- terflächen sowie der Hauptaussenmasse einzureichen ist, wobei das Vorha- ben farblich wie folgt darzustellen ist: a) Bestehend = schwarz; b) Neu = rot;

c) Abbruch = gelb (Art. 47 Abs. 6 BauV). Zwar kann bei geringfügigen Vorha- ben auf vorgängige Anfrage hin nach Art. 47 Abs. 5 BauV die Eingabe verein- fachter Gesuchsunterlagen gewährt werden, jedoch trifft dies nicht auf Fälle zu, in welchen die Angaben der Zweckbestimmung und Bodenflächen der be- stehenden und ursprünglichen Räume zur Beurteilung der Bewilligungsfähig- keit unabdingbar sind. Baugesuchsteller ist vorliegend der hauptberuflich als Landwirt tätige Rekursgegner, der gemäss Baugesuch das Dach und die Fas- sade seiner Scheune Assek. Nr. X sanieren und dazu ein grosses Scheunen- tor einbauen und eine Photovoltaikanlage auf dem Dach erstellen will. Ge- mäss den Angaben im Baugesuchsformular wird nicht um die Bewilligung ei- ner Zweckänderung ersucht. Weil aus den Bauplänen nirgends abgeleitet werden kann, dass der Schopf neu den Mietern des benachbarten Gebäudes Assek. Nr. Y und damit nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienen soll, ist da- von auszugehen, dass der Schopf weiterhin der Landwirtschaft dienen bzw. zonenkonform genutzt werden wird. Andernfalls hätten die Baubehörden be- reits im Baubewilligungsverfahren die Einreichung korrekter Pläne mit Zweck- bestimmung der Räume verlangen bzw. nach schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung die Anhandnahme des Baugesuchs mit Nichteintretensent- scheid verweigern müssen (Art. 49 Abs. 1 BauV). Art. 24c RPG ist gemäss Art. 42 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) zudem nicht auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen an- wendbar. Damit trifft es entgegen der Ansicht des Planungsamtes nicht zu, dass sich eine zonenwidrige Nutzung ohne weiteres als zulässig erweist. In Anbetracht dieser Umstände wird das Bauvorhaben als landwirtschaftliches A. Verwaltungsentscheide 1527

15 Vorhaben eingestuft, weshalb es im Folgenden zu prüfen gilt, ob sich das Bauvorhaben als zonenkonform erweist und die übrigen Bewilligungsvoraus- setzungen erfüllt sind. 5a) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur land- wirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zonenkonform. Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 3 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaf- tung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

b) Unstrittig ist, dass Stallbauten ausserhalb der Bauzone zonenkonform sind und dass deren Renovation grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Im vorlie- genden Fall konnte das Departement Bau und Umwelt jedoch am Augen- schein feststellen, dass das Bauvorhaben über eine eigentliche Fassaden- und Dachrenovation hinausgeht, ist doch die Substanz des ehemaligen Ge- bäudes weitgehend nicht mehr vorhanden. Dabei kann aufgrund des vorzeiti- gen, unbewilligten Baubeginns nicht mehr evaluiert werden, ob die Bausub- stanz bereits vor dem Abbruch stark beschädigt war oder ob der Rekursgeg- ner die Bausubstanz freiwillig zerstört hat. Folglich plant der Rekursgegner faktisch einen Ersatzbau. Zudem ist durch das geplante Einstellen von Fahr- zeugen im Vergleich zur ursprünglichen Nutzung als Schafstall eine Zweck- änderung vorgesehen, weshalb für die Frage der Bewilligungsfähigkeit zwin- gend die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 RPV zu prüfen sind. Das Pla- nungsamt hat es jedoch unterlassen, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang für das Einstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte beim Betriebszentrum schon genügend Scheunen- oder Stallräumlichkeiten vor- handen sind, obwohl dies in Art. 34 Abs. 1 lit. a RPV zwingend vorausgesetzt wäre. Die betriebliche Notwendigkeit der in der Scheune geplanten Räumlich- keiten steht demnach nicht fest, wobei der Rekursgegner auch kein Betriebs- konzept vorgelegt hat, aus dem verbindlich hervorgehen würde, für welchen Zweck am vorgesehenen Standort ein Stall oder Scheunenräumlichkeiten er- forderlich sind. Das geplante Tor lässt immerhin darauf schliessen, dass darin das Einstellen von Fahrzeugen geplant ist, jedoch ist offen, ob und welche Räumlichkeiten in der geplanten Scheune für eine zonenkonforme landwirt- schaftliche Nutzung aktuell notwendig sind (vgl. Alexander Ruch, in: Aemise- gger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, N 15 zu Art. 16a). Da aus dem Baubeschrieb nicht verbindlich zu entnehmen ist, für welchen landwirtschaftlichen Zweck die Scheunenräumlichkeiten benötigt werden, erweist sich das Baugesuch als unvollständig, weshalb es einer Er- gänzung und Präzisierung i.S.v. Art. 49 BauV bedarf. Aufgrund der Akten lässt sich die betriebliche Notwendigkeit des geplanten Ersatzbaus am vorge- sehenen Standort nicht bejahen. Deshalb bleibt nichts anderes übrig, als die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Prüfung an das für die Prüfung der A. Verwaltungsentscheide 1528

16 Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit erstinstanzliche zuständige Pla- nungsamt zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Ent- scheid auch in Bezug auf die Tatsache, dass es sich dabei um ein Kulturob- jekt handelt und die Grundsubstanz weitgehend zerstört ist, als fragwürdig, zumal ein solches Gebäude von Gesetzes wegen in seinem Charakter und in seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten ist (Art. 86 Abs. 3 BauG). Aufgrund dessen ist der Sachverhalt auch diesbezüglich näher abzu- klären. Allenfalls wäre es gar angebracht, eine Schutzentlassung zu prüfen. Wegen der Rückweisung und Neubeurteilung verzichtet das Departement Bau und Umwelt darauf zu prüfen, ob das geplante Gebäude den feuerpolizei- lichen Anforderungen genügt. 6a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs wie folgt gutzuheissen ist: Die angefochtenen Entscheide des Planungsamts vom 12. März 2014 und der Baubewilligungskommission W. vom 31. März 2014 werden aufgehoben und die Sache ist zur Ergänzung des Baugesuchs, zu entsprechend ergän- zender Sachverhaltsabklärung i.S.v. Art. 34 Abs. 4 RPV und zur Neubeurtei- lung an das Planungsamt zurückzuweisen. Departement Bau und Umwelt, 20.08.2014 1528 Vorsorgliche Massnahmen. Vorläufiges Nutzungsverbot eines Gebäudes. Verhältnismässigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall verneint. Aus den Erwägungen:

3. Bei vorsorglichen Massnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VRPG handelt es sich um provisorische Anordnungen in Verfügungsform, die im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen werden. Der Zweck der vorsorglichen Massnahmen liegt darin, den tatsächli- chen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens einst- weilen zu regeln. Sie gewähren damit vorläufigen Rechtsschutz, bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu § 6). Vorsorgliche Massnahmen können grundsätzlich nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die inner- halb des durch den späteren Hauptentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27). Ziel der vor- sorglichen Massnahmen ist vor allem die Schaffung und Aufrechterhaltung ei- nes Zustands, welcher die Wirksamkeit einer späteren Verfügung garantiert (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme be-