A. Verwaltungsentscheide 1506 gend auf der östlichen Wiesenfläche auszuscheiden, um von der westlich an-grenzenden Fläche möglichst wenig Boden der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Durch die partielle Arrondierung der östlichen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 26 gend auf der östlichen Wiesenfläche auszuscheiden, um von der westlich an-
grenzenden Fläche möglichst wenig Boden der landwirtschaftlichen Nutzung
zu entziehen. Durch die partielle Arrondierung der östlichen Wiesenfläche von
rund 1'000 m2 würde eine Restfläche an der östlichen Parzellengrenze übrig
bleiben, die weniger als 25 Aren umfassen würde und deutlich von der west-
lich angrenzenden Landwirtschaftsfläche abgetrennt wäre. Es stellt sich daher
die Frage, ob eine Unterstellung dieser Restfläche in den Geltungsbereich
des bäuerlichen Bodenrechts noch zweckmässig ist.
c) Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Zie-
le; insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten bleiben und ihre Struktur
verbessert werden. Das landwirtschaftliche Gewerbe und der landwirtschaftli-
che Betrieb geniessen denn auch besonderen Schutz; das BGBB will ihre
Existenz sichern, nicht aber unerwünschte Strukturen zementieren (BGE
125 III 175 E. 2 ff.). Wird demzufolge eine Abparzellierung nach Art. 60 Abs. 1
BGBB bewilligt, hat die Aufteilung aufgrund sinn- und zweckmässigen Überle-
gungen zu erfolgen.
Die deutlich von der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche abgetrennte
Restfläche würde im Hinblick auf den angestrebten Zweck der landwirtschaft-
lichen Bodennutzung kaum noch eine angemessene Wirkung entfalten. Struk-
turpolitisch besteht bei einer derart kleinen und unzweckmässigen Fläche kei-
ne Notwendigkeit, diese weiterhin im Geltungsbereich des BGBB zu belassen.
Die Erhaltung für die Landwirtschaft erscheint deshalb nicht verhältnismässig.
d) Das Abparzellierungsgesuch, wonach die gesamte Fläche östlich des
Wohnhauses und der Zufahrtsstrasse und südlich der Waldgrenze aus dem
Geltungsbereich des BGBB ausgenommen werden soll, stellt insgesamt eine
zweckmässigere Abparzellierungslösung dar. Dass die abzuparzellierende
Fläche grösser ist als nach Praxis üblich, ist unter den besonderen Umstän-
den des vorliegenden Falles hinzunehmen (Christoph Bandli, a.a.O., N 28 zu
Art. 2 BGBB). Die ersuchte Abparzellierung ist demnach gemäss Art. 60
Abs. 1 lit. a BGBB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB zu bewilligen.
Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 31.05.2011
1506
Nutzungsplanverfahren. Gesetzeswidrige Umfunktionierung einer Gewerbe-
zone.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss der Naturgefahrenkarte ist der Uferbereich des einzuzonenden
Areals sowie praktisch die gesamte Fläche der linksufrigen Parzelle Nr. XY
A. Verwaltungsentscheide
1506
E. 27 hochwassergefährdet. Wie der Gemeinderat eigens im Planungsbericht vom
16. Februar 2009 feststellt, ist die Parzelle Nr. XY daher nicht als Standort für
neue Gewerbebetriebe geeignet (Ziffer 5.3.1.4). Auf dem Grundstück soll da-
rum lediglich die bisherige Nutzung als Lager- und Aufbereitungsplatz für Kies
und Baumaterialien erhalten bleiben. Um der bisherigen Nutzung im Areal
ausreichenden Schutz vor dem Hochwasser zu bieten, sind mit der Zonen-
planänderung sichernde Massnahmen vorgesehen. Einerseits wird der ge-
samte Uferbereich einer Grünzone nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BauG zugewie-
sen. Andererseits wird die Parzelle Nr. XY der Quartierplanpflicht unterstellt
und mit einer Nutzungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 2 BauG belegt. Die
Parzelle Nr. XY wird dementsprechend der Gewerbezone GE* zugewiesen, in
der gemäss beigefügter Legende die Nutzung auf die Materiallagerung, die
bestehende Brechanlage sowie die notwendigen baulichen Massnahmen zum
Schutz des Ufergehölzes und für den Hochwasserschutz beschränkt ist.
a) In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und
Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören (Art. 23 Abs. 1
BauG). Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten
aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden
(Abs. 23 Abs. 2 BauG). In der vorliegenden Zonenplanänderung wird die Par-
zelle Nr. XY der Gewerbezone zugewiesen. Im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BauG
werden für die Parzelle jedoch sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen; zu-
gelassen werden nur Bauten und Anlagen für die Materiallagerung und zum
Schutz vor Hochwasser sowie die bestehende Brechanlage für die Kiesge-
winnung. Hierbei ist zu prüfen, ob die zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten
überhaupt in eine Gewerbezone gehören.
Über die Parzelle Nr. XY werden aus dem Fluss A. Gesteine gewonnen.
Die Gesteine werden durch eine Brechanlage sortiert und gelagert. Diese Tä-
tigkeit, insbesondere die Brechanlage, verursacht übermässig störende Emis-
sionen. Die Kiesgewinnung stellt für das Gewerbe insofern keine typische
Nutzung dar. Die Zuweisung der Parzelle Nr. XY in eine Gewerbezone, um
die Kiesgewinnung und die Nutzung einer Brechanlage zu ermöglichen, ist
daher ausgeschlossen. Fraglich ist auch, ob die Lagerung von Kies und Ge-
stein überhaupt als Gewerbebetrieb qualifiziert werden kann. Jedenfalls ver-
mag die blosse Nutzung eines Grundstücks für die Materiallagerung und für
Bauten und Anlagen zum Schutz vor Hochwasser eine Einzonung in die Ge-
werbezone nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Hochwassergefährdung ist
das Areal ohnehin grundsätzlich nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet.
Mit der Einzonung der Parzelle Nr. XY wird letztlich eine Gewerbezone
geschaffen, in der sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen und dafür nur
nicht gewerbetypische Nutzungen ermöglicht werden. Die Beschränkung der
Gewerbezone geht damit bedeutend weiter, als in Art. 23 Abs. 2 BauG vorge-
sehen. Die Schaffung einer solchen Gewerbezone (GE*) ist nicht zweckmäs-
A. Verwaltungsentscheide
1506
E. 28 sig und widerspricht der gesetzlichen Zonenordnung. Die Einzonung der Par- zelle Nr. XY kann demnach nicht gutgeheissen werden.
b) Immerhin bedeutet die Nicht-Einzonung der Parzelle Nr. XY in die Ge- werbezone noch nicht, dass das Grundstück der Landwirtschaftszone erhal- ten bleiben muss. Für die Nutzung der Parzelle Nr. XY wäre insbesondere die Möglichkeit einer kantonalen Abbau- und Deponiezone nach Art. 11 BauG prüfenswert, umso mehr als das Areal gemäss der kantonalen Richtplanung zur Sicherstellung der Kiesversorgung im vorrangigen Interessengebiet liegt (vgl. kantonaler Richtplantext, Abschnitt E). Zuständig für die Ausscheidung einer solchen Zone ist das Departement Bau und Umwelt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.12.2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Verwaltungsentscheide 1506
26 gend auf der östlichen Wiesenfläche auszuscheiden, um von der westlich an- grenzenden Fläche möglichst wenig Boden der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Durch die partielle Arrondierung der östlichen Wiesenfläche von rund 1'000 m2 würde eine Restfläche an der östlichen Parzellengrenze übrig bleiben, die weniger als 25 Aren umfassen würde und deutlich von der west- lich angrenzenden Landwirtschaftsfläche abgetrennt wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Unterstellung dieser Restfläche in den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts noch zweckmässig ist.
c) Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Zie- le; insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten bleiben und ihre Struktur verbessert werden. Das landwirtschaftliche Gewerbe und der landwirtschaftli- che Betrieb geniessen denn auch besonderen Schutz; das BGBB will ihre Existenz sichern, nicht aber unerwünschte Strukturen zementieren (BGE 125 III 175 E. 2 ff.). Wird demzufolge eine Abparzellierung nach Art. 60 Abs. 1 BGBB bewilligt, hat die Aufteilung aufgrund sinn- und zweckmässigen Überle- gungen zu erfolgen. Die deutlich von der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche abgetrennte Restfläche würde im Hinblick auf den angestrebten Zweck der landwirtschaft- lichen Bodennutzung kaum noch eine angemessene Wirkung entfalten. Struk- turpolitisch besteht bei einer derart kleinen und unzweckmässigen Fläche kei- ne Notwendigkeit, diese weiterhin im Geltungsbereich des BGBB zu belassen. Die Erhaltung für die Landwirtschaft erscheint deshalb nicht verhältnismässig.
d) Das Abparzellierungsgesuch, wonach die gesamte Fläche östlich des Wohnhauses und der Zufahrtsstrasse und südlich der Waldgrenze aus dem Geltungsbereich des BGBB ausgenommen werden soll, stellt insgesamt eine zweckmässigere Abparzellierungslösung dar. Dass die abzuparzellierende Fläche grösser ist als nach Praxis üblich, ist unter den besonderen Umstän- den des vorliegenden Falles hinzunehmen (Christoph Bandli, a.a.O., N 28 zu Art. 2 BGBB). Die ersuchte Abparzellierung ist demnach gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB zu bewilligen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 31.05.2011 1506 Nutzungsplanverfahren. Gesetzeswidrige Umfunktionierung einer Gewerbe- zone. Aus den Erwägungen:
5. Gemäss der Naturgefahrenkarte ist der Uferbereich des einzuzonenden Areals sowie praktisch die gesamte Fläche der linksufrigen Parzelle Nr. XY A. Verwaltungsentscheide 1506
27 hochwassergefährdet. Wie der Gemeinderat eigens im Planungsbericht vom
16. Februar 2009 feststellt, ist die Parzelle Nr. XY daher nicht als Standort für neue Gewerbebetriebe geeignet (Ziffer 5.3.1.4). Auf dem Grundstück soll da- rum lediglich die bisherige Nutzung als Lager- und Aufbereitungsplatz für Kies und Baumaterialien erhalten bleiben. Um der bisherigen Nutzung im Areal ausreichenden Schutz vor dem Hochwasser zu bieten, sind mit der Zonen- planänderung sichernde Massnahmen vorgesehen. Einerseits wird der ge- samte Uferbereich einer Grünzone nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BauG zugewie- sen. Andererseits wird die Parzelle Nr. XY der Quartierplanpflicht unterstellt und mit einer Nutzungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 2 BauG belegt. Die Parzelle Nr. XY wird dementsprechend der Gewerbezone GE* zugewiesen, in der gemäss beigefügter Legende die Nutzung auf die Materiallagerung, die bestehende Brechanlage sowie die notwendigen baulichen Massnahmen zum Schutz des Ufergehölzes und für den Hochwasserschutz beschränkt ist.
a) In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören (Art. 23 Abs. 1 BauG). Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden (Abs. 23 Abs. 2 BauG). In der vorliegenden Zonenplanänderung wird die Par- zelle Nr. XY der Gewerbezone zugewiesen. Im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BauG werden für die Parzelle jedoch sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen; zu- gelassen werden nur Bauten und Anlagen für die Materiallagerung und zum Schutz vor Hochwasser sowie die bestehende Brechanlage für die Kiesge- winnung. Hierbei ist zu prüfen, ob die zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten überhaupt in eine Gewerbezone gehören. Über die Parzelle Nr. XY werden aus dem Fluss A. Gesteine gewonnen. Die Gesteine werden durch eine Brechanlage sortiert und gelagert. Diese Tä- tigkeit, insbesondere die Brechanlage, verursacht übermässig störende Emis- sionen. Die Kiesgewinnung stellt für das Gewerbe insofern keine typische Nutzung dar. Die Zuweisung der Parzelle Nr. XY in eine Gewerbezone, um die Kiesgewinnung und die Nutzung einer Brechanlage zu ermöglichen, ist daher ausgeschlossen. Fraglich ist auch, ob die Lagerung von Kies und Ge- stein überhaupt als Gewerbebetrieb qualifiziert werden kann. Jedenfalls ver- mag die blosse Nutzung eines Grundstücks für die Materiallagerung und für Bauten und Anlagen zum Schutz vor Hochwasser eine Einzonung in die Ge- werbezone nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Hochwassergefährdung ist das Areal ohnehin grundsätzlich nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet. Mit der Einzonung der Parzelle Nr. XY wird letztlich eine Gewerbezone geschaffen, in der sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen und dafür nur nicht gewerbetypische Nutzungen ermöglicht werden. Die Beschränkung der Gewerbezone geht damit bedeutend weiter, als in Art. 23 Abs. 2 BauG vorge- sehen. Die Schaffung einer solchen Gewerbezone (GE*) ist nicht zweckmäs- A. Verwaltungsentscheide 1506
28 sig und widerspricht der gesetzlichen Zonenordnung. Die Einzonung der Par- zelle Nr. XY kann demnach nicht gutgeheissen werden.
b) Immerhin bedeutet die Nicht-Einzonung der Parzelle Nr. XY in die Ge- werbezone noch nicht, dass das Grundstück der Landwirtschaftszone erhal- ten bleiben muss. Für die Nutzung der Parzelle Nr. XY wäre insbesondere die Möglichkeit einer kantonalen Abbau- und Deponiezone nach Art. 11 BauG prüfenswert, umso mehr als das Areal gemäss der kantonalen Richtplanung zur Sicherstellung der Kiesversorgung im vorrangigen Interessengebiet liegt (vgl. kantonaler Richtplantext, Abschnitt E). Zuständig für die Ausscheidung einer solchen Zone ist das Departement Bau und Umwelt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.12.2011