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Verwaltung ARGVP 2009 1485

Appenzell A.Rh. · 2009-06-16 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1485 die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klä-rung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl d

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die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klä-

rung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das

Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es

sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht mög-

lich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle

sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach

Art. 42 ZGB vor […].

Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009

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Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum

freihändigen Verkauf eines Grundstückes. Ist die verbeiständete

Person in Bezug auf den Grundstückverkauf fähig, die Tragweite der

in Frage stehenden Handlung zu beurteilen, ist die Genehmigung der

vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB

nicht erforderlich.

Aus den Erwägungen:

Für H., Jahrgang 1928, besteht eine kombinierte Beistandschaft

nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. H. ist Eigentümerin des

Grundstückes U. und beabsichtigt dieses an S. zu verkaufen. Die

Vormundschaftskommission X. stimmte dem Kaufvertrag zu und be-

antragte dem Regierungsrat – in dessen Funktion als vormundschaft-

liche Aufsichtsbehörde – den Freihandverkauf zu genehmigen.

Eine Veräusserung von Mündelgrundstücken darf nur erfolgen,

wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Freihand-

verkauf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 404

ZGB). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat

(Art. 55 Abs. 2 und 63 Abs. 3 EG zum ZGB).

Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall

– eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB besteht

(Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zum ZGB, 3. A.,

Bern 1984, N 35 zu Art. 392 und N 27 zu Art. 393). Eine solche Bei-

standschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Per-

son nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormund-

schaftlichen Behörden zur Folge. Eine solche ist nach der Lehre und

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Praxis nur dann notwendig, wenn die verbeiständete Person selber

nicht fähig ist, der Veräusserung ihres Grundstücks im Sinne von

Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu tätigen (vgl.

Entscheid des Regierungsrates vom 19. Mai 2009, RRB-2009-332).

Fähig im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB ist eine verbeiständete Per-

son, wenn sie in Kenntnis der konkreten Umstände Inhalt und Trag-

weite der in Frage stehenden Handlung genügend beurteilen kann

[…].

H. hat selber ein Schreiben verfasst, in dem sie festhält, dass sie

den Verkauf des Grundstückes an S. wünsche und dies schon lange

abgemacht habe. Aus dem eingereichten Arztzeugnis zeigt sich, dass

bei H. aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit

besteht und sie die Umstände und Folgen des Grundstückverkaufes

klar abschätzen kann […]. Die zwei erwähnten Schriftstücke lassen

den Schluss zu, dass H. selber fähig ist, der Veräusserung ihres

Grundstückes im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen. Der

freihändige Verkauf des Grundstückes U. bedarf folglich nicht der Ge-

nehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404

Abs. 3 ZGB.

Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.06.2009