A. Verwaltungsentscheide 1484 anmerkung ist es gerade, bestehende Umweltbelastungen offen zu legen, der Öffentlichkeit bekannt zu machen und damit zu verhindern, dass die Belastung durch Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandor-te übers
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A. Verwaltungsentscheide
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anmerkung ist es gerade, bestehende Umweltbelastungen offen zu
legen, der Öffentlichkeit bekannt zu machen und damit zu verhindern,
dass die Belastung durch Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandor-
te übersehen wird oder vergessen geht.
Department Bau und Umwelt, 17.12.2009
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Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das schwei-
zerische Personenstandsregister. Bei zweifelhafter Identität des
Ehegatten ist das Gesuch abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
C., Bürgerin von Urnäsch, und E., Bürger von Nigeria, haben in
Rom geheiratet. C. ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
um Eintragung der Ehe in das schweizerische Personenstandsregis-
ter. Das Begehren wurde abgewiesen, da sich die Identität von E.
nicht zweifelsfrei nachweisen lies (im Jahr 2003 hatte E. unter einem
anderen Namen ein Asylgesuch eingerecht; der im Rahmen der Ehe-
schliessung im Rom vorgelegte Pass erwies sich als Fälschung; an
der Echtheit des dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vorgelegten
Passes wurde nicht gezweifelt).
Das Departement Inneres und Kultur weist die Beschwerde von C.
und E. ab:]
3. a) Nach Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Interna-
tionale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entschei-
dung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der
kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen.
Die Aufsichtsbehörde prüft das ausländische Dokument in formeller
und materieller Hinsicht auf seine Eintragbarkeit […].
b) […]
c) Nach
Art. 16
Abs. 1
lit. b
der
Zivilstandsverordnung
(SR 211.112.2) prüft die Zivilstandsbehörde im Rahmen der Beurkun-
dung u.a., ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist
[…]. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, weil sie, un-
bestrittenermassen, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, so ist
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die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klä-
rung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das
Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es
sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht mög-
lich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle
sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach
Art. 42 ZGB vor […].
Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009
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Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum
freihändigen Verkauf eines Grundstückes. Ist die verbeiständete
Person in Bezug auf den Grundstückverkauf fähig, die Tragweite der
in Frage stehenden Handlung zu beurteilen, ist die Genehmigung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB
nicht erforderlich.
Aus den Erwägungen:
Für H., Jahrgang 1928, besteht eine kombinierte Beistandschaft
nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. H. ist Eigentümerin des
Grundstückes U. und beabsichtigt dieses an S. zu verkaufen. Die
Vormundschaftskommission X. stimmte dem Kaufvertrag zu und be-
antragte dem Regierungsrat – in dessen Funktion als vormundschaft-
liche Aufsichtsbehörde – den Freihandverkauf zu genehmigen.
Eine Veräusserung von Mündelgrundstücken darf nur erfolgen,
wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Freihand-
verkauf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 404
ZGB). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat
(Art. 55 Abs. 2 und 63 Abs. 3 EG zum ZGB).
Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall
– eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB besteht
(Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zum ZGB, 3. A.,
Bern 1984, N 35 zu Art. 392 und N 27 zu Art. 393). Eine solche Bei-
standschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Per-
son nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormund-
schaftlichen Behörden zur Folge. Eine solche ist nach der Lehre und