A. Verwaltungsentscheide 1481 1481 Verfahren. Unzulässigkeit der Verfahrenssistierung. Aus den Erwägungen: 6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt
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A. Verwaltungsentscheide
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Verfahren. Unzulässigkeit der Verfahrenssistierung.
Aus den Erwägungen:
6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis
zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt es
festzuhalten, dass eine Verfahrenssistierung aufgrund einer beabsich-
tigten Rechtsänderung nur zulässig ist, wenn neue Vorschriften be-
reits beschlossen oder zumindest aufgelegt sind (Alfred Kölz et al.,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N 27 ff.). Vage Aus-
sichten für eine spätere Einzonung der rekurrentischen Parzelle ge-
nügen insofern nicht, um das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen.
Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Gemeinderat Lutzenberg
ein Gesuch um vorzeitige Einzonung der Rekurrenten mit Entscheid
vom 11. Februar 2009 abgewiesen hat. Aufgrund des Verbotes der
Rechtsverzögerung kann dem Gesuch um Verlängerung der Sistie-
rung des Rekursverfahrens daher nicht stattgegeben werden.
Departement Bau und Umwelt, 27.03.2009
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Verfahren. Fehlende Legitimation im Einspracheverfahren.
Aus den Erwägungen:
4. Die Baubewilligungskommission G. ist auf die Einsprache des
Rekurrenten nicht eingetreten, weil sie ihm die Einspracheberechti-
gung gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG abgesprochen hat. Dies mit der
Begründung, dass dem Rekurrenten die räumlich erforderliche enge
nachbarliche Beziehung zum Grundstück fehle und weil er keine un-
mittelbaren eigenen Interessen geltend mache. Bei der geltend ge-
machten Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. dem
angeführten Widerspruch zum ortsüblichen Baustil handle es sich um
öffentliche Interessen, welche von den zuständigen Behörden zu ga-
rantieren seien.