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Verwaltung ARGVP 2009 1480

Appenzell A.Rh. · 2009-09-23 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1480 liche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine wesentliche Qualitätssteigerung verbunden ist. Aus diesen Gesetzesbestimmungen ist zu entnehmen, dass sich die Sondernutzungspläne, indem sie die

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A. Verwaltungsentscheide

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liche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine

wesentliche Qualitätssteigerung verbunden ist.

Aus diesen Gesetzesbestimmungen ist zu entnehmen, dass sich

die Sondernutzungspläne, indem sie die ortsplanerische Grundord-

nung ergänzen, präzisieren und verfeinern, auf einen rechtskräftigen

Zonenplan stützen müssen. Mit anderen Worten ist der Erlass eines

Sondernutzungsplans zurückzustellen, solange die zu ergänzende

bzw. zu verfeinernde Grundordnung nicht in Rechtskraft erwachsen

ist. Die im Gestaltungsplan S. vorgesehene Mehrausnützung basiert

auf dem Teilzonenplan S., der ebenfalls Gegenstand des Rekurses

und somit noch nicht rechtskräftig ist. Da die Ausnützung im Gestal-

tungsplan um mehr als 10 % von der nach rechtskräftigem Zonenplan

zulässigen Ausnutzungsziffer abweicht, widerspricht sie Art. 41 Abs. 1

lit. b BauG. Damit widerspricht der geplante Gestaltungsplan den gel-

tenden Gesetzesbestimmungen, die implizit voraussetzen, dass die zu

präzisierenden bzw. zu ergänzenden Bestimmungen des Zonenplans,

bereits Geltung haben, d.h. rechtskräftig sind. Dem Gestaltungs-

plan S. kann somit in diesem Verfahren keine Genehmigung erteilt

werden.

Departement Bau und Umwelt, 27.05.2009

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Nutzungsplanverfahren. Gestaltungsplan. Die Festlegung möglicher

Abweichungen von den geltenden Bauvorschriften muss explizit in

den Sonderbauvorschriften enthalten sein.

Aus den Erwägungen:

6. a) Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG bezweckt ein Gestaltungsplan

eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung. Er besteht

aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften

sowie einem Planungsbericht (Art. 40 Abs. 2 BauG). Er bestimmt die

Überbauung einer oder mehrerer Parzellen bis ins projektmässige De-

tail; er kann insbesondere Anzahl, Art, Situation, äussere Abmessung

und weitere Einzelheiten wie Fassadengestaltung, Freiraumgestaltung

usw. der zu erstellenden Bauten und Anlagen festlegen (Art. 40

Abs. 3 BauG). Nach Art. 41 Abs. 1 BauG dürfen die Sonderbauvor-

A. Verwaltungsentscheide

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schriften dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Im Üb-

rigen sind einzelfallweise Abweichungen von den in der betroffenen

Zone geltenden Bauvorschriften unter Beachtung bestimmter Ein-

schränkungen zulässig. Nach Art. 41 Abs. 1 lit. b BauG kann eine

Mehrausnützung bis zu 10 % gewährt werden, wenn mit dem Projekt

in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie

die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung ge-

genüber der zonengemässen Überbauung eine wesentliche Quali-

tätssteigerung verbunden ist.

b) Art. 1 Abs. 3 der besonderen Vorschriften (Sonderbauvorschrif-

ten, SBV) zum Gestaltungsplan B. legt fest, dass die in der Legende

des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie

die besonderen Vorschriften verbindlich sind, die übrigen Planbe-

standteile und die Beilagen 1–9 demgegenüber lediglich richtungsge-

bend. Es ist unbestritten, dass die Sonderbauvorschriften keine Aus-

sagen in Bezug auf die Gewährung einer Mehrausnützung enthalten.

Diese Tatsache wurde sowohl von der Vorinstanz als auch von der

Rekursgegnerin anerkannt. Beide gehen aber offenbar davon aus,

dass sich die Mehrausnützung aus den Beilageplänen und dem ge-

samten Zusammenhang ergebe. Es trifft zwar zu, dass dem Pla-

nungsbericht und den Projektplänen zu entnehmen ist, dass für die

geplante Überbauung eine Mehrausnützung gewährt werden soll,

massgeblich ist jedoch, dass diese Planbestandteile primär der Illust-

ration und Begründung der Festlegungen im Plan und der Sonder-

bauvorschriften dienen sollen, wogegen nur die Festlegungen im Plan

selbst sowie die Sonderbauvorschriften grundeigentümerverbindlich

sind (Art. 1 Abs. 3 SBV). Die Festlegung möglicher Abweichungen von

den geltenden Bauvorschriften muss gemäss Art. 41 Abs. 1 BauG da-

gegen explizit in den Sonderbauvorschriften enthalten sein. Da die

beabsichtigte Beanspruchung einer Mehrausnützung lediglich in den

(richtungsgebenden) übrigen Planbestandteilen erwähnt wird, vermag

die Mehrausnützung den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu genü-

gen. Damit kann durch den Gestaltungsplan B. keine Mehrausnützung

in Anspruch genommen werden.

Departement Bau und Umwelt, 23.09.2009