A. Verwaltungsentscheide 1479 1479 Nutzungsplanverfahren. Gestaltungsplan. Der Erlass eines Sonder-nutzungsplans ist zurückzustellen, solange der Zonenplan noch nicht in Kraft getreten ist. Aus den Erwägungen: 6. a) In Zusammenhang mit d
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Nutzungsplanverfahren. Gestaltungsplan. Der Erlass eines Sonder-
nutzungsplans ist zurückzustellen, solange der Zonenplan noch nicht
in Kraft getreten ist.
Aus den Erwägungen:
6. a) In Zusammenhang mit dem Erlass des Gestaltungsplans
beanstanden die Rekurrenten insbesondere dessen gleichzeitigen Er-
lass mit dem Teilzonenplan S., um eine erhöhte Überbauungsdichte
für ein privates Bauprojekt zu ermöglichen. In der Folge soll das Ver-
hältnis des Sondernutzungsplans (Gestaltungsplan S.) zum Zonen-
plan geklärt werden.
Der Zonenplan einer Gemeinde legt als Rahmennutzungsplan um-
fassend und flächendeckend die zulässigen Nutzungen fest. Mittels
Sondernutzungsplan, welcher den Rahmennutzungsplan nicht ersetzt,
kann diese Nutzung in einem begrenzten Gebiet präzisiert oder er-
gänzt werden. Grundsätzlich sind solche Pläne nur für die zonenkon-
forme Ausgestaltung der Raumordnung zulässig, d.h. sie dürfen dem
Rahmennutzungsplan nicht widersprechen. Sie sollen sich mit ande-
ren Worten an der Grundordnung orientieren und diese sinnvoll er-
gänzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit diesen Plänen Abwei-
chungen von der Regelbauweise gemäss Grundordnung gänzlich
ausgeschlossen wären. Gerade zur Wahrung wichtiger öffentlicher In-
teressen kann es sinnvoll sein, punktuell von der Grundordnung ab-
zuweichen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Info-
raum VLP-ASPAN, Mai Nr. 3/09; Rahmen- und Sondernutzungspläne
– Wie stehen sie zueinander?).
b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauG regeln Sondernutzungspläne die
Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung und
Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung. Art. 41 BauG regelt
das Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonenord-
nung: Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der Zone nicht
widersprechen. Im Übrigen sind einzelfallweise Abweichungen von
den in der betroffenen Zone geltenden Bauvorschriften unter Beach-
tung bestimmter Einschränkungen zulässig. Gemäss Art. 41 Abs. 1
lit. b kann eine Mehrausnützung bis zu 10 % gewährt werden, wenn
mit dem Projekt in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die
Wohnhygiene sowie die Eingliederung in die bauliche und landschaft-
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liche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine
wesentliche Qualitätssteigerung verbunden ist.
Aus diesen Gesetzesbestimmungen ist zu entnehmen, dass sich
die Sondernutzungspläne, indem sie die ortsplanerische Grundord-
nung ergänzen, präzisieren und verfeinern, auf einen rechtskräftigen
Zonenplan stützen müssen. Mit anderen Worten ist der Erlass eines
Sondernutzungsplans zurückzustellen, solange die zu ergänzende
bzw. zu verfeinernde Grundordnung nicht in Rechtskraft erwachsen
ist. Die im Gestaltungsplan S. vorgesehene Mehrausnützung basiert
auf dem Teilzonenplan S., der ebenfalls Gegenstand des Rekurses
und somit noch nicht rechtskräftig ist. Da die Ausnützung im Gestal-
tungsplan um mehr als 10 % von der nach rechtskräftigem Zonenplan
zulässigen Ausnutzungsziffer abweicht, widerspricht sie Art. 41 Abs. 1
lit. b BauG. Damit widerspricht der geplante Gestaltungsplan den gel-
tenden Gesetzesbestimmungen, die implizit voraussetzen, dass die zu
präzisierenden bzw. zu ergänzenden Bestimmungen des Zonenplans,
bereits Geltung haben, d.h. rechtskräftig sind. Dem Gestaltungs-
plan S. kann somit in diesem Verfahren keine Genehmigung erteilt
werden.
Departement Bau und Umwelt, 27.05.2009
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Nutzungsplanverfahren. Gestaltungsplan. Die Festlegung möglicher
Abweichungen von den geltenden Bauvorschriften muss explizit in
den Sonderbauvorschriften enthalten sein.
Aus den Erwägungen:
6. a) Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG bezweckt ein Gestaltungsplan
eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung. Er besteht
aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften
sowie einem Planungsbericht (Art. 40 Abs. 2 BauG). Er bestimmt die
Überbauung einer oder mehrerer Parzellen bis ins projektmässige De-
tail; er kann insbesondere Anzahl, Art, Situation, äussere Abmessung
und weitere Einzelheiten wie Fassadengestaltung, Freiraumgestaltung
usw. der zu erstellenden Bauten und Anlagen festlegen (Art. 40
Abs. 3 BauG). Nach Art. 41 Abs. 1 BauG dürfen die Sonderbauvor-